Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Oktober 2016 ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Zusendung der Untersuchungsak- ten antragsgemäss Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde angesetzt
- 3 - (Urk. 12). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (unter Aufrechterhaltung der bisherigen Begründung und Anträge) auf eine Ergänzung der Beschwerde (Urk. 14). 2.1 Der Fall erweist sich als spruchreif. 2.2 Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin 4 im Verlauf der Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. eröffnet hatte. Die Beschwer- degegnerin 4 wirft ihr in diesem Verfahren vor, gegenüber der Kantonspolizei Zü- rich wahrheitswidrig zu Protokoll erklärt (und unterschriftlich bestätigt) zu haben, dass sie von den Beschwerdegegnern 1-3 am 28. März 2016 beschimpft und tät- lich angegriffen worden sei. Am 8. September 2016 liess die Beschwerdeführerin in der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung sodann den Antrag stellen, der fall- führende Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin 4 habe in den Ausstand zu tre- ten, weil er bereits das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschwerdegeg- ner 1-3 geführt habe. Das darauf hin eingeleitete Ausstandsverfahren ist vor der hiesigen Kammer unter der Geschäftsnummer UA160019 anhängig, wobei der Entscheid über den Ausstand gleichzeitig und in gleicher Besetzung mit dem Ent- scheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergeht. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen drei verschiedene Anfech- tungsobjekte mit unterschiedlichen beschuldigten Personen (Beschwerdegeg- ner 1-3). Der Einfachheit halber wurde jedoch nur ein Geschäft unter der Nummer UE160252 angelegt, zumal die Begründungen der jeweiligen Einstellungsverfü- gung in der Sache praktisch identisch sind und die Beschwerdegegnerin 4 jeweils an das gleiche Ermittlungsergebnis anknüpfte. 3.2 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben an dieser Stelle zu keinen Bemerkungen Anlass; die Beschwerde erfolgte fristgerecht und auf die Frage der genügenden Substanziierung der Beschwerdegründe wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein.
- 4 - 3.3 Aus den folgenden Erwägungen erhellt weiter, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1-4 konnte daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). 4.1 Die Beschwerdegegnerin 4 resümierte in der jeweiligen Einstellungsverfügung vorab die Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1-3 je S. 1-2). Ebenso fasste sie die einhelligen Standpunkte der Beschwerdegegner 1-3 zusammen, wonach sie zur fraglichen Tatzeit gar nicht in E._____ gewesen seien, weil sie am
28. März 2016 bereits um 19.30 Uhr in G._____ hätten einrücken müssen und das Zimmerverlesen bereits auf 22.00 Uhr angesetzt gewesen sei (a.a.O., S. 2). Anschliessend erwog die Beschwerdegegnerin 4, dass die Ergebnisse der ersten polizeilichen Abklärungen die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 bestätigt hät- ten. Diese Abklärungen hätten zum einen in einer Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdegegners 2 bestanden, das sich am 28. März 2016 von 21.30 Uhr bis am Folgetag um 02.15 Uhr in G._____ befunden habe. Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdegegners 3 habe sodann ein "Selfie" gesichtet werden können, das ihn zur Einrückzeit um 19.31 Uhr in der Kaserne G._____ zeige. Die militär- polizeilichen Abklärungen hätten weiter ergeben, dass beim Einrücken und Zim- merverlesen am 28. März 2016 von den beurlaubten Armeeangehörigen abgese- hen die Truppe mutmasslich vollzählig eingerückt und anwesend gewesen sei. Es seien keine unentschuldigten Abwesenheiten bemerkt, bekannt oder notiert wor- den (a.a.O., S. 2). Weiter hätten an der zerrissenen Ausgangsuniform der Be- schwerdeführerin keine biologischen Spuren des Beschwerdegegners 3 aufge- funden werden können, was jedoch zufolge der Aussagen der Beschwerdeführe- rin zu erwarten gewesen wäre (a.a.O., S. 3/4). Aus den hinzugezogenen Akten des Militärärztlichen Dienstes der Armee habe sich ergeben, dass sich die Be- schwerdeführerin bereits einmal zu einem früheren Zeitpunkt selber verletzt ha- ben könnte (a.a.O., S. 4). Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation samt Stan- dorterkennung auf dem Mobiltelefon des Beschwerdegegners 1 habe schliesslich keine Hinweise darauf ergeben, dass er sich im Tatzeitpunkt in E._____ bzw. der dortigen Umgebung aufgehalten haben könnte (a.a.O., S. 4).
- 5 - Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin 4 im Rahmen der Würdigung des Ermittlungsergebnisses folgende Überlegungen an (a.a.O., S. 4 f.): Die wiederhol- ten Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 hätten keine erkennbaren bzw. nen- nenswerten Widersprüche zu Tage gefördert. Soweit ersichtlich würden die Be- schwerdegegner 1-3 nicht über einschlägige Erfahrungen in Bezug auf Befragun- gen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft verfügen. Dass die Beschwerdegeg- ner 1-3 nach dem Einrücken die Kaserne G._____ in Richtung E._____ unerlaubt verlassen hätten, sei zwar theoretisch möglich, erscheine vorliegend jedoch unre- alistisch, zumal ein solches Verhalten von Vorgesetzten hätte gedeckt werden müssen. Ein zeitgleiches Fehlen von drei Armeeangehörigen beim Zimmerverle- sen wäre unweigerlich aufgefallen und hätte Gerede bzw. Gerüchte gegeben. Auch sei es notorisch, dass die Beschwerdegegner 1-3 den zur Anzeige gebrach- ten Übergriff wohl mittels Handykamera festgehalten hätten, um vor der eigenen Truppe oder den sie "deckenden" Vorgesetzten zu prahlen bzw. um den Übergriff belegen zu können. Ebenso hätten sie ihr Handy zur Tat mitnehmen müssen, hät- ten sie doch die sie "deckenden" Vorgesetzten über den "Erfolg" ihrer Mission und den Zeitpunkt ihrer Rückkehr informieren müssen. Abgesehen davon sei es noto- risch, dass sich junge Leute doch eher selten von ihrem Handy trennen und Straf- täter in aller Regel das eigene Mobiltelefon meist erst nach einschlägiger Erfah- rung nicht mehr zu Tatorten mitnehmen würden. Auf den Mobiltelefonen der Be- schwerdegegner 1-3 hätten jedoch keine belastenden Erkenntnisse festgestellt werden können. Auch bleibe unklar, wie die Beschwerdegegner 1-3 um den ge- nauen Einrückungszeitpunkt und um den genauen Weg der Beschwerdeführerin zur Kaserne E._____ hätten wissen sollen, zumal sie ja auch mit dem Auto hätte gebracht werden können. Anzufügen bleibe, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Polizei vorsätzlich und detailliert anzulügen, wie sich aus der ersten polizeilichen Befragung vom 31. März 2016 ergebe. 4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt im vorliegenden Be- schwerdeverfahren einen gegenteiligen Standpunkt. Seiner Ansicht nach habe es die Beschwerdegegnerin 4 in zweierlei Hinsicht unterlassen, relevante Beweiser- hebungen durchzuführen: Zum einen seien die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Entstehungsgrund nicht gutachterlich unter-
- 6 - sucht worden, und zum anderen seien die angeblichen Alibis der Beschwerde- gegner 1-3 nicht weiter abgeklärt worden (Urk. 2 S. 7-13, insb. S. 8 [Ziff. 19] und S. 13 [Ziff. 24]). 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt) im Sinne einer Richtschnur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waa- ge halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine An- klageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaften über einen gewissen Ermessensspielraum. Die Ausübung pflichtgemässen Ermessens verlangt insbe- sondere diejenigen Vorkehrungen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizu- tragen vermögen. Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Vielmehr kann sie von der Erhebung weiterer Beweis absehen, wenn davon keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwar- ten sind (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.; vgl. seither etwa: BGE 6B_718/2013 vom
27. Februar 2014 E. 2.3.1 f.; GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 16 zu Art. 319 StPO). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der entsprechenden Bewei- se so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von Art. 318 StPO ent- scheiden kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl, Anklageerhebung oder
- 7 - Einstellung abzuschliessen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO). Dabei ist es der Staatsanwaltshaft nicht verwehrt, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnisse über das Schicksal des Ver- fahrens zu entscheiden (GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO m.w.H.). 5.2 a) Die Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vermögen in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen: Zunächst scheint er von der Vorstellung auszugehen, dass eine Einstellung der Strafuntersuchung grundsätzlich nur zulässig sei, wenn alle möglichen und denk- baren Untersuchungshandlungen ausgeschöpft worden sind. So führte er im Zu- sammenhang mit den seiner Ansicht nach nur unvollständig durchgeführten Alibi- abklärungen an, soweit "nicht klar und eindeutig" feststehe, dass die Beschwer- degegner 1-3 am 28. März 2016 persönlich beim Abendverlesen um 22.00 Uhr in der Kaserne anwesend gewesen seien, könnten sie als allfällige Täter auch nicht "mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden" (Urk. 2 S. 13). Und gleich an- schliessend ergänzte er, solange "diese Abklärungen" (gemeint etwa: umfassen- de Zeugenbefragungen zum Urlaubs- und Ausgangsregime der Kaserne G._____ sowie zur praktischen Umsetzung des Abend- und Zimmerverlesens bei den sog. "Durchdienern", rückwirkende Teilnehmeridentifikation/Standorterkennung auf dem Mobiltelefon der Beschwerdegegner 2 und 3 [a.a.O., S. 9 und S. 12 f.]) nicht getroffen worden seien, sei eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Stra- funtersuchung unabdingbar erforderlich (a.a.O., S. 13). In die gleiche Richtung geht auch der Einwand, dass die Einstellung der Strafuntersuchung nur zulässig sei, wenn eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden könne (a.a.O., S. 9). Wie gezeigt ist es jedoch dem pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegne- rin 4 überlassen, ein Strafverfahren einzustellen, wenn sie gestützt auf eine Be- wertung des (einstweilen) erreichten Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei zur Auf- fassung gelangt, weitere (mögliche oder denkbare) Untersuchungen würden zur Klärung des Falles nichts mehr Wesentliches beizutragen vermögen. Auch darf die Beschwerdegegnerin 4 eine Einstellung entgegen der sinngemäss verstande- nen Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht nur dann verfü-
- 8 - gen, wenn sie die fragliche Täterschaft "mit absoluter Gewissheit" ausschliessen kann. Vielmehr ist eine Einstellung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Freispruches ohne weiteres zulässig bzw. bundesrechtskonform. Sodann muss sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass er nur selektiv und isoliert einzelne Untersuchungshandlungen im Bereich der Alibiabklärung und der Beurteilung des Verletzungsbildes der Be- schwerdeführerin als unvollständig rügt. Er blendet aber aus, dass in diesen Be- reichen effektiv Abklärungen getätigt worden sind, und zeigt auch nicht konkret auf, dass bzw. inwiefern trotzdem weitergehende Untersuchungen notwendig ge- wesen wären. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich, insbesondere auch unter Einbezug des gesamten übrigen Ermittlungs- und Beweisergebnisses. Inso- fern kann vorab auf die zutreffenden Überlegungen in der angefochtenen Verfü- gung bzw. auf die Entscheidgründe der Beschwerdegegnerin 4 verwiesen wer- den, die – insgesamt betrachtet – eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1-3 eindeutig weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als eine Freisprechung. Es liegt damit gerade keine Anwendungsfall für den allgemeinen Grundsatz "in dubio pro duriore" vor.
b) Ergänzend ist hinsichtlich der kritisierten Punkte das Folgende festzuhalten: Dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Entstehungs- grund (Fremdeinwirkung oder Selbstbeibringung) keiner fachspezifischen Unter- suchung unterzogen worden sein sollen, trifft in dieser absoluten Form nicht zu. Von den Verletzungen der Beschwerdeführerin erstellte die Kantonspolizei Zürich im Zuge der Anzeigeerstattung vorab mit dem Fotoapparat Detailaufnahmen (Urk. 7/1 S. 3 oben i.V.m. Urk. 7/18/3 recte: 7/17/3), und im Polizeirapport vom
11. April 2016 findet sich eine Beschreibung der Verletzungen (Urk. 7/1 S. 2 un- ten). Für eine weitergehende körperliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson (im Sinne von Art. 251 f. StPO) bestand im damaligen Zeitpunkt bzw. zu Beginn der Strafuntersuchung keine Veranlassung. Es handelte sich um eine äusserlich erkennbare und überschaubare Schädigung und das Verletzungsbild korrespondierte mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin bzw. Letztere be- richtete nicht über weitere körperliche Beeinträchtigungen (etwa: Urk. 7/15/1
- 9 - S. 3/4). Darüber hinaus forderte die Beschwerdegegnerin 4 von Dr. med. H._____, Psychiater und Psychotherapeut FMH, unter Hinweis auf Art. 307 StGB und unter Beilage der Fotodokumentation einen ärztlichen Befund (u.a.) zur Frage an, ob sich die Beschwerdeführerin die fraglichen Verletzungen selber beige- bracht haben könnte (Urk. 7/18/8 S. 2/3). Dr. med. H._____ untersuchte die Be- schwerdeführerin bereits zuvor im September 2015 im Rahmen einer psychiatri- schen Diensttauglichkeitsabklärung, wobei namentlich auch der Verdacht auf eine vorsätzliche Selbstbeschädigung (Verletzungsbild: gerötete, oberflächliche, breite, längliche Hautabschürfung am linken Vorderarm) bestanden hatte (Urk. 7/18/10 S. 2, Urk. 7/18/5). Sodann verfügt Dr. med. H._____ nicht nur über eine medizini- sche Ausbildung, sondern dürfte als Psychiater und Psychotherapeut FMH selbst- redend auch Erfahrungen auf dem Gebiet der vorsätzlichen Selbstbeschädigung haben. Mithin kann ihm durchaus die Fähigkeit zugebilligt werden, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (Fotos, Beschreibungen, Vorgeschichte) eine aussage- kräftige Stellungname zur Frage des Entstehungsgrundes abgeben zu können. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass er die Anfrage nicht beantwortet bzw. zurückgewiesen hätte, wenn er sich aus fachlicher Sicht und/oder wegen mangelnder Beurteilungsgrundlagen ausser Stande gefühlt hätte, die Frage zu beantworten. Die Aussage von Dr. med. H._____, wonach er insbesondere eine Selbstbeschädigung nicht auszuschliessen vermochte und eine Ähnlichkeit zur früheren Verletzung am Unterarm feststellen konnte (vgl. Urk. 7/18/10 S. 2/3), durfte daher durchaus in die Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin 4 ein- fliessen. Dies umso mehr, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen den ärztlichen Befund (in formaler oder materieller Hinsicht) keine weitergehen- den, substanziierten Einwendungen erhoben hat. Aus dem Fehlen von Abwesenheitsmeldungen bei den (beigezogenen) militäri- schen Unterlagen (Urk. 7/16/8/3-4) darf im Umkehrschluss gefolgert werden, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 um 22.00 Uhr beim Zimmerverlesen tatsächlich bzw. zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Kaserne G._____ befunden hatten. Namentlich ergeben sich aus dem "Bestandesrapport" vom 28. März 2016 (Urk. 7/16/8/4) keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Ein zeitgleiches Fehlen von drei Armeeangehörigen (innerhalb des gleichen Zuges [Urk. 7/16/8/1]) beim Zim-
- 10 - merverlesen musste aber unweigerlich auffallen und in irgend einer Form "Spu- ren" hinterlassen. Dass die militärischen Unterlagen manipuliert, wahrheitswidrig oder unsorgfältig erstellt worden sind, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint aber mangels dahingehender Anhaltspunkte als unrealistisch. Dies selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin vor ihrer Versetzung nach E._____ in der Kaserne G._____ gemobbt worden sein sollte, hätte doch das Ganze nur über eine Art Verschwörung oder Komplott gegen sie innerhalb ihrer
– notabene ehemaligen – Truppeneinheit (einschliesslich der Vorgesetzten) be- werkstelligt werden können. 5.3 Abschliessend ergibt sich, dass die angefochtenen Einstellungsverfügungen vor Bundesrecht standhalten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Die Beschwerdeführerin lässt (eventualiter für den Fall ihres Unterliegens) be- antragen, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren (Urk. 2 S. 2). 6.2 Eine Voraussetzung dafür, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Privat- klägerschaft gewährt werden kann, bildet die Nichtaussichtlosigkeit ihrer Zivilklage (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, s.a. Art. 29 Abs. 3 BV). Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos be- zeichnet werden muss. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Den Beschwerdegegnern 1-3 ist mangels Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgelegt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Advokat Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2016/10012436, unter gleichzeitiger Rücksendung der eingereichten Untersuchungsakten, (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdegegner 1-3 (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160252-O/U/PRI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 16. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. September 2016 i.S. B._____, i.S. C._____ sowie i.S. D._____; B-1/2016/10012436
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 4) führte eine Strafuntersuchung gegen die drei Armeeangehörigen B._____, C._____ und D._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1-3) wegen Angriffs etc. Ihnen wurde vorgeworfen, die aus einem Urlaub zurückkehrende Armeeangehöri- ge A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2016 um ca. 22.00 Uhr in E._____ auf dem Weg in die F._____ Kaserne beschimpft und tätlich an- gegriffen zu haben. Dabei habe sie sich an der rechten Wange eine rundliche Schürfung und an der Stirn eine Prellung zugezogen (Urk. 7/1 S. 2). 1.2 Am 11. April 2016 hatte das Oberauditorat die Ermächtigung zur Durchfüh- rung des zivilen Strafverfahrens gemäss Art. 222 MStG und Art. 101a Abs. 1 MStV auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin 4 erteilt (Urk. 7/21/3, 7/22/3 und 7/23/3). 1.3 Am 12. September 2016 stellte die Beschwerdegegnerin 4 das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1-3 mit separaten Verfügungen ein. Sie konnte nach durchgeführter Untersuchung eine Tatbeteiligung der drei Armeeangehöri- gen mit "ziemlicher Sicherheit" ausschliessen (Urk. 7/29-31=Urk. 3/1-3). 1.4 Die Beschwerdeführerin liess durch ihren privat mandatierten Rechtsvertreter (Urk. 3/4) mit Eingabe vom 26. September 2016 (Urk. 2) Beschwerde einlegen und die Aufhebung der drei Einstellungsverfügungen vom 12. September 2016 sowie die Fortführung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 beantragen. In prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr nach Erhalt der vollständigen Verfahrensakten eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Weiter liess sie den Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung/Verbeiständung stellen (a.a.O., S. 2). Die am 12. Okto- ber 2016 (Urk. 6) beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 7) gingen hierorts am
19. Oktober 2016 ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Zusendung der Untersuchungsak- ten antragsgemäss Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde angesetzt
- 3 - (Urk. 12). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (unter Aufrechterhaltung der bisherigen Begründung und Anträge) auf eine Ergänzung der Beschwerde (Urk. 14). 2.1 Der Fall erweist sich als spruchreif. 2.2 Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin 4 im Verlauf der Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. eröffnet hatte. Die Beschwer- degegnerin 4 wirft ihr in diesem Verfahren vor, gegenüber der Kantonspolizei Zü- rich wahrheitswidrig zu Protokoll erklärt (und unterschriftlich bestätigt) zu haben, dass sie von den Beschwerdegegnern 1-3 am 28. März 2016 beschimpft und tät- lich angegriffen worden sei. Am 8. September 2016 liess die Beschwerdeführerin in der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung sodann den Antrag stellen, der fall- führende Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin 4 habe in den Ausstand zu tre- ten, weil er bereits das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschwerdegeg- ner 1-3 geführt habe. Das darauf hin eingeleitete Ausstandsverfahren ist vor der hiesigen Kammer unter der Geschäftsnummer UA160019 anhängig, wobei der Entscheid über den Ausstand gleichzeitig und in gleicher Besetzung mit dem Ent- scheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergeht. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen drei verschiedene Anfech- tungsobjekte mit unterschiedlichen beschuldigten Personen (Beschwerdegeg- ner 1-3). Der Einfachheit halber wurde jedoch nur ein Geschäft unter der Nummer UE160252 angelegt, zumal die Begründungen der jeweiligen Einstellungsverfü- gung in der Sache praktisch identisch sind und die Beschwerdegegnerin 4 jeweils an das gleiche Ermittlungsergebnis anknüpfte. 3.2 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben an dieser Stelle zu keinen Bemerkungen Anlass; die Beschwerde erfolgte fristgerecht und auf die Frage der genügenden Substanziierung der Beschwerdegründe wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein.
- 4 - 3.3 Aus den folgenden Erwägungen erhellt weiter, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1-4 konnte daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). 4.1 Die Beschwerdegegnerin 4 resümierte in der jeweiligen Einstellungsverfügung vorab die Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1-3 je S. 1-2). Ebenso fasste sie die einhelligen Standpunkte der Beschwerdegegner 1-3 zusammen, wonach sie zur fraglichen Tatzeit gar nicht in E._____ gewesen seien, weil sie am
28. März 2016 bereits um 19.30 Uhr in G._____ hätten einrücken müssen und das Zimmerverlesen bereits auf 22.00 Uhr angesetzt gewesen sei (a.a.O., S. 2). Anschliessend erwog die Beschwerdegegnerin 4, dass die Ergebnisse der ersten polizeilichen Abklärungen die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 bestätigt hät- ten. Diese Abklärungen hätten zum einen in einer Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdegegners 2 bestanden, das sich am 28. März 2016 von 21.30 Uhr bis am Folgetag um 02.15 Uhr in G._____ befunden habe. Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdegegners 3 habe sodann ein "Selfie" gesichtet werden können, das ihn zur Einrückzeit um 19.31 Uhr in der Kaserne G._____ zeige. Die militär- polizeilichen Abklärungen hätten weiter ergeben, dass beim Einrücken und Zim- merverlesen am 28. März 2016 von den beurlaubten Armeeangehörigen abgese- hen die Truppe mutmasslich vollzählig eingerückt und anwesend gewesen sei. Es seien keine unentschuldigten Abwesenheiten bemerkt, bekannt oder notiert wor- den (a.a.O., S. 2). Weiter hätten an der zerrissenen Ausgangsuniform der Be- schwerdeführerin keine biologischen Spuren des Beschwerdegegners 3 aufge- funden werden können, was jedoch zufolge der Aussagen der Beschwerdeführe- rin zu erwarten gewesen wäre (a.a.O., S. 3/4). Aus den hinzugezogenen Akten des Militärärztlichen Dienstes der Armee habe sich ergeben, dass sich die Be- schwerdeführerin bereits einmal zu einem früheren Zeitpunkt selber verletzt ha- ben könnte (a.a.O., S. 4). Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation samt Stan- dorterkennung auf dem Mobiltelefon des Beschwerdegegners 1 habe schliesslich keine Hinweise darauf ergeben, dass er sich im Tatzeitpunkt in E._____ bzw. der dortigen Umgebung aufgehalten haben könnte (a.a.O., S. 4).
- 5 - Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin 4 im Rahmen der Würdigung des Ermittlungsergebnisses folgende Überlegungen an (a.a.O., S. 4 f.): Die wiederhol- ten Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 hätten keine erkennbaren bzw. nen- nenswerten Widersprüche zu Tage gefördert. Soweit ersichtlich würden die Be- schwerdegegner 1-3 nicht über einschlägige Erfahrungen in Bezug auf Befragun- gen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft verfügen. Dass die Beschwerdegeg- ner 1-3 nach dem Einrücken die Kaserne G._____ in Richtung E._____ unerlaubt verlassen hätten, sei zwar theoretisch möglich, erscheine vorliegend jedoch unre- alistisch, zumal ein solches Verhalten von Vorgesetzten hätte gedeckt werden müssen. Ein zeitgleiches Fehlen von drei Armeeangehörigen beim Zimmerverle- sen wäre unweigerlich aufgefallen und hätte Gerede bzw. Gerüchte gegeben. Auch sei es notorisch, dass die Beschwerdegegner 1-3 den zur Anzeige gebrach- ten Übergriff wohl mittels Handykamera festgehalten hätten, um vor der eigenen Truppe oder den sie "deckenden" Vorgesetzten zu prahlen bzw. um den Übergriff belegen zu können. Ebenso hätten sie ihr Handy zur Tat mitnehmen müssen, hät- ten sie doch die sie "deckenden" Vorgesetzten über den "Erfolg" ihrer Mission und den Zeitpunkt ihrer Rückkehr informieren müssen. Abgesehen davon sei es noto- risch, dass sich junge Leute doch eher selten von ihrem Handy trennen und Straf- täter in aller Regel das eigene Mobiltelefon meist erst nach einschlägiger Erfah- rung nicht mehr zu Tatorten mitnehmen würden. Auf den Mobiltelefonen der Be- schwerdegegner 1-3 hätten jedoch keine belastenden Erkenntnisse festgestellt werden können. Auch bleibe unklar, wie die Beschwerdegegner 1-3 um den ge- nauen Einrückungszeitpunkt und um den genauen Weg der Beschwerdeführerin zur Kaserne E._____ hätten wissen sollen, zumal sie ja auch mit dem Auto hätte gebracht werden können. Anzufügen bleibe, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Polizei vorsätzlich und detailliert anzulügen, wie sich aus der ersten polizeilichen Befragung vom 31. März 2016 ergebe. 4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt im vorliegenden Be- schwerdeverfahren einen gegenteiligen Standpunkt. Seiner Ansicht nach habe es die Beschwerdegegnerin 4 in zweierlei Hinsicht unterlassen, relevante Beweiser- hebungen durchzuführen: Zum einen seien die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Entstehungsgrund nicht gutachterlich unter-
- 6 - sucht worden, und zum anderen seien die angeblichen Alibis der Beschwerde- gegner 1-3 nicht weiter abgeklärt worden (Urk. 2 S. 7-13, insb. S. 8 [Ziff. 19] und S. 13 [Ziff. 24]). 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt) im Sinne einer Richtschnur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waa- ge halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine An- klageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaften über einen gewissen Ermessensspielraum. Die Ausübung pflichtgemässen Ermessens verlangt insbe- sondere diejenigen Vorkehrungen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizu- tragen vermögen. Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Vielmehr kann sie von der Erhebung weiterer Beweis absehen, wenn davon keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwar- ten sind (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.; vgl. seither etwa: BGE 6B_718/2013 vom
27. Februar 2014 E. 2.3.1 f.; GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 16 zu Art. 319 StPO). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der entsprechenden Bewei- se so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von Art. 318 StPO ent- scheiden kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl, Anklageerhebung oder
- 7 - Einstellung abzuschliessen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO). Dabei ist es der Staatsanwaltshaft nicht verwehrt, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnisse über das Schicksal des Ver- fahrens zu entscheiden (GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO m.w.H.). 5.2 a) Die Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vermögen in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen: Zunächst scheint er von der Vorstellung auszugehen, dass eine Einstellung der Strafuntersuchung grundsätzlich nur zulässig sei, wenn alle möglichen und denk- baren Untersuchungshandlungen ausgeschöpft worden sind. So führte er im Zu- sammenhang mit den seiner Ansicht nach nur unvollständig durchgeführten Alibi- abklärungen an, soweit "nicht klar und eindeutig" feststehe, dass die Beschwer- degegner 1-3 am 28. März 2016 persönlich beim Abendverlesen um 22.00 Uhr in der Kaserne anwesend gewesen seien, könnten sie als allfällige Täter auch nicht "mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden" (Urk. 2 S. 13). Und gleich an- schliessend ergänzte er, solange "diese Abklärungen" (gemeint etwa: umfassen- de Zeugenbefragungen zum Urlaubs- und Ausgangsregime der Kaserne G._____ sowie zur praktischen Umsetzung des Abend- und Zimmerverlesens bei den sog. "Durchdienern", rückwirkende Teilnehmeridentifikation/Standorterkennung auf dem Mobiltelefon der Beschwerdegegner 2 und 3 [a.a.O., S. 9 und S. 12 f.]) nicht getroffen worden seien, sei eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Stra- funtersuchung unabdingbar erforderlich (a.a.O., S. 13). In die gleiche Richtung geht auch der Einwand, dass die Einstellung der Strafuntersuchung nur zulässig sei, wenn eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden könne (a.a.O., S. 9). Wie gezeigt ist es jedoch dem pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegne- rin 4 überlassen, ein Strafverfahren einzustellen, wenn sie gestützt auf eine Be- wertung des (einstweilen) erreichten Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei zur Auf- fassung gelangt, weitere (mögliche oder denkbare) Untersuchungen würden zur Klärung des Falles nichts mehr Wesentliches beizutragen vermögen. Auch darf die Beschwerdegegnerin 4 eine Einstellung entgegen der sinngemäss verstande- nen Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht nur dann verfü-
- 8 - gen, wenn sie die fragliche Täterschaft "mit absoluter Gewissheit" ausschliessen kann. Vielmehr ist eine Einstellung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Freispruches ohne weiteres zulässig bzw. bundesrechtskonform. Sodann muss sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass er nur selektiv und isoliert einzelne Untersuchungshandlungen im Bereich der Alibiabklärung und der Beurteilung des Verletzungsbildes der Be- schwerdeführerin als unvollständig rügt. Er blendet aber aus, dass in diesen Be- reichen effektiv Abklärungen getätigt worden sind, und zeigt auch nicht konkret auf, dass bzw. inwiefern trotzdem weitergehende Untersuchungen notwendig ge- wesen wären. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich, insbesondere auch unter Einbezug des gesamten übrigen Ermittlungs- und Beweisergebnisses. Inso- fern kann vorab auf die zutreffenden Überlegungen in der angefochtenen Verfü- gung bzw. auf die Entscheidgründe der Beschwerdegegnerin 4 verwiesen wer- den, die – insgesamt betrachtet – eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1-3 eindeutig weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als eine Freisprechung. Es liegt damit gerade keine Anwendungsfall für den allgemeinen Grundsatz "in dubio pro duriore" vor.
b) Ergänzend ist hinsichtlich der kritisierten Punkte das Folgende festzuhalten: Dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Entstehungs- grund (Fremdeinwirkung oder Selbstbeibringung) keiner fachspezifischen Unter- suchung unterzogen worden sein sollen, trifft in dieser absoluten Form nicht zu. Von den Verletzungen der Beschwerdeführerin erstellte die Kantonspolizei Zürich im Zuge der Anzeigeerstattung vorab mit dem Fotoapparat Detailaufnahmen (Urk. 7/1 S. 3 oben i.V.m. Urk. 7/18/3 recte: 7/17/3), und im Polizeirapport vom
11. April 2016 findet sich eine Beschreibung der Verletzungen (Urk. 7/1 S. 2 un- ten). Für eine weitergehende körperliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson (im Sinne von Art. 251 f. StPO) bestand im damaligen Zeitpunkt bzw. zu Beginn der Strafuntersuchung keine Veranlassung. Es handelte sich um eine äusserlich erkennbare und überschaubare Schädigung und das Verletzungsbild korrespondierte mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin bzw. Letztere be- richtete nicht über weitere körperliche Beeinträchtigungen (etwa: Urk. 7/15/1
- 9 - S. 3/4). Darüber hinaus forderte die Beschwerdegegnerin 4 von Dr. med. H._____, Psychiater und Psychotherapeut FMH, unter Hinweis auf Art. 307 StGB und unter Beilage der Fotodokumentation einen ärztlichen Befund (u.a.) zur Frage an, ob sich die Beschwerdeführerin die fraglichen Verletzungen selber beige- bracht haben könnte (Urk. 7/18/8 S. 2/3). Dr. med. H._____ untersuchte die Be- schwerdeführerin bereits zuvor im September 2015 im Rahmen einer psychiatri- schen Diensttauglichkeitsabklärung, wobei namentlich auch der Verdacht auf eine vorsätzliche Selbstbeschädigung (Verletzungsbild: gerötete, oberflächliche, breite, längliche Hautabschürfung am linken Vorderarm) bestanden hatte (Urk. 7/18/10 S. 2, Urk. 7/18/5). Sodann verfügt Dr. med. H._____ nicht nur über eine medizini- sche Ausbildung, sondern dürfte als Psychiater und Psychotherapeut FMH selbst- redend auch Erfahrungen auf dem Gebiet der vorsätzlichen Selbstbeschädigung haben. Mithin kann ihm durchaus die Fähigkeit zugebilligt werden, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (Fotos, Beschreibungen, Vorgeschichte) eine aussage- kräftige Stellungname zur Frage des Entstehungsgrundes abgeben zu können. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass er die Anfrage nicht beantwortet bzw. zurückgewiesen hätte, wenn er sich aus fachlicher Sicht und/oder wegen mangelnder Beurteilungsgrundlagen ausser Stande gefühlt hätte, die Frage zu beantworten. Die Aussage von Dr. med. H._____, wonach er insbesondere eine Selbstbeschädigung nicht auszuschliessen vermochte und eine Ähnlichkeit zur früheren Verletzung am Unterarm feststellen konnte (vgl. Urk. 7/18/10 S. 2/3), durfte daher durchaus in die Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin 4 ein- fliessen. Dies umso mehr, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen den ärztlichen Befund (in formaler oder materieller Hinsicht) keine weitergehen- den, substanziierten Einwendungen erhoben hat. Aus dem Fehlen von Abwesenheitsmeldungen bei den (beigezogenen) militäri- schen Unterlagen (Urk. 7/16/8/3-4) darf im Umkehrschluss gefolgert werden, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 um 22.00 Uhr beim Zimmerverlesen tatsächlich bzw. zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Kaserne G._____ befunden hatten. Namentlich ergeben sich aus dem "Bestandesrapport" vom 28. März 2016 (Urk. 7/16/8/4) keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Ein zeitgleiches Fehlen von drei Armeeangehörigen (innerhalb des gleichen Zuges [Urk. 7/16/8/1]) beim Zim-
- 10 - merverlesen musste aber unweigerlich auffallen und in irgend einer Form "Spu- ren" hinterlassen. Dass die militärischen Unterlagen manipuliert, wahrheitswidrig oder unsorgfältig erstellt worden sind, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint aber mangels dahingehender Anhaltspunkte als unrealistisch. Dies selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin vor ihrer Versetzung nach E._____ in der Kaserne G._____ gemobbt worden sein sollte, hätte doch das Ganze nur über eine Art Verschwörung oder Komplott gegen sie innerhalb ihrer
– notabene ehemaligen – Truppeneinheit (einschliesslich der Vorgesetzten) be- werkstelligt werden können. 5.3 Abschliessend ergibt sich, dass die angefochtenen Einstellungsverfügungen vor Bundesrecht standhalten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Die Beschwerdeführerin lässt (eventualiter für den Fall ihres Unterliegens) be- antragen, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren (Urk. 2 S. 2). 6.2 Eine Voraussetzung dafür, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Privat- klägerschaft gewährt werden kann, bildet die Nichtaussichtlosigkeit ihrer Zivilklage (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, s.a. Art. 29 Abs. 3 BV). Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos be- zeichnet werden muss. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Den Beschwerdegegnern 1-3 ist mangels Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgelegt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Advokat Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2016/10012436, unter gleichzeitiger Rücksendung der eingereichten Untersuchungsakten, (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung) − die Beschwerdegegner 1-3 (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei-
- 12 - teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli