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UE160228

Einstellung

Zürich OG · 2017-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1) wohnt an der C._____-Strasse 1 in ... [Ortschaft]. Er feuerte am Montag, 15. August 2016, um ca. 11.45 Uhr, sein Gartencheminée an. Seinen Aussagen zufolge habe er mit trockenem Holz ein Feuer angezündet, um Hamburger und Gemüse zu grillieren (Polizeirapport vom

15. August 2016, S. 2 [nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut]). A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) bewohnt die unmittelbar benachbarte Liegenschaft an der C._____-Strasse 2. Er erstattete wenig später, um 11.56 Uhr, telefonisch bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerde- gegner 1, weil er sich durch den Rauch des Aussencheminées belästigt fühlte (a.a.O., S. 1 f.). Der verständigte Polizeibeamte erschien um 12.20 Uhr vor Ort, verschaffte sich einen Überblick über die angetroffene Situation und befragte die beiden genann- ten Direktbeteiligen als Beschuldigter bzw. polizeiliche Auskunftsperson mündlich zur Sache. Ihre Aussagen finden sich (sinngemäss zusammengefasst) im Polizei- rapport (a.a.O., S. 1 f.). Von der fraglichen Örtlichkeit liegen weiter vier Fotoauf- nahmen vor, die der Beschwerdeführer im zur Anzeige gebrachten Zeitraum ge- macht hatte und von der Kantonspolizei Zürich mit Datum/Zeit "15.08.2016 11:45 Uhr" zu den Akten genommen wurden (nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut). Noch am gleichen Tag rapportierte die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Statt- halteramtes des Bezirks Pfäffikon wegen Widerhandlung gegen die Polizeiverord- nung der Gemeinde ... [Ortschaft] (a.a.O.).

E. 2 Mit Verfügung vom 25. August 2016 stellte das Statthalteramt des Bezirks Pfäf- fikon (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen Widerhandlung gegen die Polizeiverordnung der Ge- meinde ... [Ortschaft] (Verletzung der Immissionsschutzvorschriften) ein (Urk. 5). Der Beschwerdegegner 2 erwog, beim Einfeuern eines Gartencheminées mit tro- ckenem Holz könne davon ausgegangen werden, dass weder gesundheitsschä- digende noch anderweitig belästigende Immissionen entstünden. Das werde auch

- 3 - durch die bei den Akten liegenden Fotos bestätigt. Dort sei lediglich minimaler weisser Rauch ersichtlich. Vielmehr gehe es um eine weitere Anzeige im Rahmen einer schon seit Jahren andauernden nachbarschaftlichen Streitigkeit. Was die Kostenfolgen betrifft, erwog der Beschwerdegegner 2 weiter, der Beschwerdefüh- rer habe bereits zweimal wegen eines gleichgelagerten Vorfalles Anzeige erstat- tet. Bei beiden Anzeige (im Jahre 2012 und 2014) sei das Verfahren eingestellt worden, da die Nutzung eines Gartencheminées nicht grundsätzlich verboten sei und in einem nachbarschaftlichen Verhältnis Immissionen bis zu einem gewissen Grad toleriert werden müssten. Der Beschwerdeführer habe mutwillig erneut Strafanzeige erhoben. Er habe daher nach Art. 417 StPO die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.– zu tragen (a.a.O., S. 1 f.).

E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 5. Sep- tember 2016 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2 und 3/1-2 [Beilagen]). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1. Weiter verlangt er sinngemäss, dass von einer Auflage der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.– abzusehen sei (a.a.O.). Mit Verfügung vom 19. September 2016 forderte der Präsident der hiesigen Kammer den Be- schwerdeführer zur Bezahlung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– auf (Urk. 6). Die Prozesskaution wurde mit Valutadatum vom 26. September 2016 rechtzeitig geleistet (Urk. 8), worauf der Kammerpräsident am 17. Oktober 2016 den Schriftenwechsel anordnete (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung (Urk. 12 S. 3 a.E.); der Beschwerdegegner 2 verzichtete stillschweigend auf Stellungnahme. Mit Eingabe vom 19. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Auf- rechterhaltung der bisherigen Anträge (Urk. 15 und 16/1-2 [Beilagen]). Die Be- schwerdegegner 1 und 2 verzichteten stillschweigend auf eine Duplik (Urk. 19/1- 2). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer (unaufge- fordert) einen "Nachtrag zu Beschwerde wegen Rauchemissionen" ins Recht (Urk. 20 und 21/1-2 [Beilagen]).

- 4 - 4.1 Gegen die Einstellungsverfügung von Übertretungsstrafbehörden kann Be- schwerde bei der hiesigen Kammer eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, § 49 OG ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass; auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 393 ff. StPO). Zur Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung zuständig (vgl. Art. 395 lit. a StPO). 4.2 a) Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit sie für die Entscheidfindung re- levant sind und sie sich überhaupt konkret auf den streitgegenständlichen Vorfall vom 15. August 2016 beziehen – nachfolgend näher einzugehen.

b) Der "Nachtrag" des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2016 zur Be- schwerde erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe (samt Beilagen) gilt daher als verspätet und kann vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden, zumal sie eine ergänzende Tatsachenbehaup- tung enthält, die nicht durch eine vorangegangene Eingabe der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 konkret veranlasst worden war. 5.1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertre- tungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht ver- pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Eine Einstel- lung erfolgt, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstel- lungsgründe. Eine Einstellung hat daher (u.a.) zu erfolgen, wenn sich ein Tatver-

- 5 - dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompe- tenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; RIKLIN, BSK StPO,

2. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 357 StPO; SCHWARZENEGGER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 13 zu Art. 357 StPO). 5.2 Im nachbarschaftlichen Zusammenleben gilt der Grundsatz, dass ein Nachbar ein gewisses Mass an Einwirkungen (Immissionen) tolerieren muss. Entspre- chend untersagt das zivilrechtliche Nachbarrecht nur die übermässige Verursa- chung von Immissionen. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. An diesen Grundsatz knüpfen auch die Immissionsschutzbestimmungen der Ge- meinde ... [Ortschaft] an. Die Polizeiverordnung verbietet unter Androhung von Busse (Art. 37 Abs.1 PolV) in der seit 1. Februar 2017 geltenden Fassung nur vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen, verursacht namentlich durch Staub, Russ, Erschütterungen, Lärm, Rauch, Ge- ruch, Abgase oder Lichtquellen (Art. 23 Abs. 1 PolV; vgl. auch Wortlaut in der al- ten Fassung gemäss aArt. 14 PolV, wonach vermeidbare gesundheitsschädigen- de oder anderweitig belästigende Einwirkungen, namentlich durch Staub, Russ, Erschütterungen, Lärm, Rauch, Geruch, Abgase, Strahlen oder Lichtquellen un- tersagt waren). Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass vernünftiges, gelegent- liches Grillieren nicht zu gesundheitsschädigenden oder erheblich störenden bzw. belästigenden Geruchs- oder Rauchimmissionen führt (statt vieler: http://grillzeit.ch/tips-und-infos/rechtliches/; https://www.ktipp.ch/artikel/d/der- nachbar-dein-feind-und-nerver/). Wie gesagt muss ein Nachbar Immissionen, die z.B. auf das Grillieren auf dem benachbarten Grundstück zurückzuführen sind, bis zu einem gewissen Grad tolerieren. Allerdings können vor allem bei offenen Grill- geräten lästige Dünste und/oder – insbesondere bei Holzkohle – herumfliegende Rauchpartikel bzw. Feuerfunken schnell ein störendes Mass annehmen, nament-

- 6 - lich wenn der Nachbar dazu gezwungen wird, das Fenster während längerer Zeit geschlossen zu halten (vgl. WIRZ, Schranken der Sonderrechtsausübung im Stockwerkeigentum, ZStP 206/2008, S. 107 f.). Wo die Grenzen des Zumutbaren bzw. Strafbewehrten zu ziehen sind, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörde, wobei es die konkreten Umstände des Einzelfalles zu gewichten gilt (Art, Dauer und Häufigkeit der Immissionen, La- ge und Beschaffenheit des betroffenen Grundstücks etc.). 5.3 a) Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich durch den Rauch übermässig belästigt gefühlt. Der Rauch habe sich "in" seinem Haus bzw. "in" seiner Küche "äusserst stark bemerkbar" gemacht, wobei der (angeblich) verwendete Brandbe- schleuniger ihm "stark in die Nase" gestiegen sei (Polizeirapport vom 15. August 2016, S. 2 [nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut], Urk. 2 S. 1). Auch gibt er an, es habe sich um aggressive "Rauchgase" gehandelt, die "im Haus Augenbrennen" verursacht hätten. Die auf den Fotos erkennbaren "bläulichen Schwaden" würden auf Kohlenwasserstoffe und Verbrennungsrückstände "mit anderen aggressiven chemischen Verbindungen" hinweisen (Urk. 2 S. 2). Diesen Aussagen steht die Erklärung des Beschwerdegegners 1 gegenüber, ein "ganz normales Feuer" mit Trockenholz gemacht zu haben, um zu grillieren (Polizeirapport vom 15. August 2016, S. 2 [nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut]). Mithin widersprechen sich die Schildrungen der beiden Direktbeteiligten hinsicht- lich der entscheidenden Frage der schädlichen Rauch- und/oder übermässigen Geruchsentwicklung, wobei jene des Beschwerdeführers einen subjektiv gepräg- ten Eindruck hinterlässt. Auch fehlen unabhängige Zeugen, die über das Vorgefal- lene unmittelbar aus eigener Wahrnehmung zuverlässige Angaben machen könn- ten. Aufgrund der bei den Untersuchungsakten liegenden Fotoaufnahmen lässt sich der Standpunkt des Beschwerdegegners 1 nicht rechtsgenügend widerlegen (vgl. Urk. 10 [Konvolut]). Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotoaufnahmen (Urk. 3/1 [Konvolut]) beschlagen (von einer Aus- nahme abgesehen) nicht den streitgegenständlichen Vorfall. Bei der erwähnten Ausnahme handelt es sich lediglich um eine vergrösserte Abbildung einer bereits bei den Untersuchungsakten liegenden Aufnahme (Urk. 3/1, drittletzte Seite). Im

- 7 - daraus erkennbaren Ausmass dürfte das Grillieren aber kaum zu einer übermäs- sigen und/oder unzumutbar lang andauernden Geruchs- und/oder Rauchbelästi- gung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 PolV bzw. aArt. 14 PolV geführt haben. Dass in der Anfeuerungsphase eines Grills mit Holz oder Holzkohle erheblich Rauch und Geruch entstehen kann, ist gerichtsnotorisch. Ebenso ist unbestritten, dass sich dies – je nach Windrichtung – kurzfristig störend auf ein benachbartes Grundstück auswirken kann. Das allein reicht jedoch nicht aus, um auf ein strafrechtlich rele- vantes Grillieren zu schliessen. Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht um ein be- sonders problematisches Grillieren innerhalb eines Mehrfamilienhauses ("Balkon- grillieren") geht. Die streitbetroffenen Liegenschaften liegen zwar in der Kernzone relativ nahe beieinander, doch befindet sich das fragliche Aussencheminée am äusseren Rand des Gartensitzplatzes des Beschwerdeführers, mithin geschätzte

E. 5 m vom Haus des Beschwerdegegners 1 entfernt (vgl. Urk. 3/1 [Konvolut], insb. vorletzte und letzte Seite).

b) Bei dieser Sachlage erscheint ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärtet, der eine Anklage bzw. einen Strafbefehl rechtfertigen könnte. Das Gegenteil wäre offensichtlich nicht nachzuweisen. Die Einstellung der Strafuntersuchung hält da- her ohne die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen vor Bundesrecht stand.

c) Bei diesem Ausgang kann letztlich auch offen bleiben, ob die vom Beschwerde- führer als Privatperson gemachten und der Strafanzeige zur "Beweisführung" bei- gelegten Fotoaufnahmen rechtswidrig erlangt wurden und infolgedessen allenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Auflage der Untersu- chungskosten. Er führt aus, dass er sich (gemeint bei der Anzeigeerstattung) auf den Ratschlag der Kantonspolizei Zürich verlassen habe (Urk. 2 S. 4). 6.2 a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer nicht wegen eines punktuellen Verfahrensmangels (mit der Kostenauflage) sank- tioniert, sondern er hat die auf Anzeige hin eingeleitete Strafuntersuchung einge- stellt und dann über die endgültige Übernahme der Verfahrenskosten entschie-

- 8 - den, sodass – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 – Art. 417 StPO nicht anwendbar ist (zum Ganzen: BuGer 6B_5/2013, Urteil vom 19. Februar 2013, E. 2 [Pra 2015 Nr. 39]).

b) Als mögliche gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an den Beschwer- deführer fällt vorliegend nur Art. 420 lit. a StPO in Betracht. Gemäss dieser Be- stimmung kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat die ihm vom Ge- setz eingeräumte Möglichkeit – das Recht, Anzeige zu erstatten (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) – genutzt. Aus den beiden früheren, angeblich "gleichgelagerten" Stra- funtersuchungen kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass er im nunmehr vorliegenden dritten Fall in einer nicht dem eigentlichen Zweck entsprechenden Weise grobfahrlässig oder gar mutwillig vom Anzeigerecht Gebrauch gemacht hat. Zum einen liegen die früheren Vorfälle bereits 2 bzw. 4 Jahre zurück, und zum andern hängt die Frage der übermässigen bzw. strafbewehrten Immission stark von den Umständen des Einzelfalls ab.

E. 7 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung/Neu- fassung von Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung; im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.

E. 8 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt im eigentlichen Hauptpunkt (Einstellung der Strafuntersuchung) und obsiegt hinsichtlich der Nebenfolgen (Kostenauflage im Umfang von Fr. 200.–). Es rechtfertigt sich daher, das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf 2/3 zu 1/3 festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG und § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 und § 4 GebV OG auf Fr. 900.– zu bemessen, wobei dem Beschwerdeführer ausgangs- gemäss 2/3 der Gerichtsgebühr aufzuerlegen sind. Der Beschwerdegegner 1 hat zwar zur Beschwerde Stellung genommen und sich mit der Einstellungsverfügung bis zu einem gewissen Grad identifiziert, enthielt sich aber eines ausdrücklichen

- 9 - Antrags zur Sache (Urk. 12). Bei dieser Sachlage ist er – zumal es sich um einen juristischen Laien handelt – nicht als formal unterliegend zu betrachten und kann daher auch nicht zu 1/3 kostenpflichtig erklärt werden. Andererseits gilt er auch nicht als zu 2/3 formal obsiegend, weshalb er auch keinen Anspruch auf Entschä- digung hat. Ohnehin ist gemäss Rechtsprechung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe – d.h. bei Parteien, die sich selber vertreten – grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Solche liegen hier nicht vor, handelt es sich doch nicht um einen besonders komplexen Fall, der für die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand er- forderlich machte (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 20 zu Art. 429 StPO; BuGer 1B_163/2014, Urteil vom 18. Juli 2014, E. 3 m.H.). Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre dem Beschwerdegegner 1 für seine gerin- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Urk. 12) ohnehin keine Entschädi- gung zuzusprechen. Aus dem gleichen Grund hat aber auch der Beschwerdefüh- rer keinen Anspruch auf Prozessentschädigung. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 2 der angefochte- nen Verfügung (ST.2016.2113) aufgeboben und wie folgt neu gefasst: "Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.– werden auf die Staatskasse genommen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 900.– und zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse genommen. Im auferlegten Umfang von Fr. 600.– werden die Kosten von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet. - 10 -
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 und 21/1-2 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2016.2113, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 20 und 21/1-2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2016.2113, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160228-O/U/HEI Verfügung vom 10. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 25. August 2016, ST.2016.2113

- 2 - Erwägungen:

1. B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1) wohnt an der C._____-Strasse 1 in ... [Ortschaft]. Er feuerte am Montag, 15. August 2016, um ca. 11.45 Uhr, sein Gartencheminée an. Seinen Aussagen zufolge habe er mit trockenem Holz ein Feuer angezündet, um Hamburger und Gemüse zu grillieren (Polizeirapport vom

15. August 2016, S. 2 [nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut]). A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) bewohnt die unmittelbar benachbarte Liegenschaft an der C._____-Strasse 2. Er erstattete wenig später, um 11.56 Uhr, telefonisch bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerde- gegner 1, weil er sich durch den Rauch des Aussencheminées belästigt fühlte (a.a.O., S. 1 f.). Der verständigte Polizeibeamte erschien um 12.20 Uhr vor Ort, verschaffte sich einen Überblick über die angetroffene Situation und befragte die beiden genann- ten Direktbeteiligen als Beschuldigter bzw. polizeiliche Auskunftsperson mündlich zur Sache. Ihre Aussagen finden sich (sinngemäss zusammengefasst) im Polizei- rapport (a.a.O., S. 1 f.). Von der fraglichen Örtlichkeit liegen weiter vier Fotoauf- nahmen vor, die der Beschwerdeführer im zur Anzeige gebrachten Zeitraum ge- macht hatte und von der Kantonspolizei Zürich mit Datum/Zeit "15.08.2016 11:45 Uhr" zu den Akten genommen wurden (nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut). Noch am gleichen Tag rapportierte die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Statt- halteramtes des Bezirks Pfäffikon wegen Widerhandlung gegen die Polizeiverord- nung der Gemeinde ... [Ortschaft] (a.a.O.).

2. Mit Verfügung vom 25. August 2016 stellte das Statthalteramt des Bezirks Pfäf- fikon (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen Widerhandlung gegen die Polizeiverordnung der Ge- meinde ... [Ortschaft] (Verletzung der Immissionsschutzvorschriften) ein (Urk. 5). Der Beschwerdegegner 2 erwog, beim Einfeuern eines Gartencheminées mit tro- ckenem Holz könne davon ausgegangen werden, dass weder gesundheitsschä- digende noch anderweitig belästigende Immissionen entstünden. Das werde auch

- 3 - durch die bei den Akten liegenden Fotos bestätigt. Dort sei lediglich minimaler weisser Rauch ersichtlich. Vielmehr gehe es um eine weitere Anzeige im Rahmen einer schon seit Jahren andauernden nachbarschaftlichen Streitigkeit. Was die Kostenfolgen betrifft, erwog der Beschwerdegegner 2 weiter, der Beschwerdefüh- rer habe bereits zweimal wegen eines gleichgelagerten Vorfalles Anzeige erstat- tet. Bei beiden Anzeige (im Jahre 2012 und 2014) sei das Verfahren eingestellt worden, da die Nutzung eines Gartencheminées nicht grundsätzlich verboten sei und in einem nachbarschaftlichen Verhältnis Immissionen bis zu einem gewissen Grad toleriert werden müssten. Der Beschwerdeführer habe mutwillig erneut Strafanzeige erhoben. Er habe daher nach Art. 417 StPO die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.– zu tragen (a.a.O., S. 1 f.).

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 5. Sep- tember 2016 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2 und 3/1-2 [Beilagen]). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1. Weiter verlangt er sinngemäss, dass von einer Auflage der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.– abzusehen sei (a.a.O.). Mit Verfügung vom 19. September 2016 forderte der Präsident der hiesigen Kammer den Be- schwerdeführer zur Bezahlung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.– auf (Urk. 6). Die Prozesskaution wurde mit Valutadatum vom 26. September 2016 rechtzeitig geleistet (Urk. 8), worauf der Kammerpräsident am 17. Oktober 2016 den Schriftenwechsel anordnete (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung (Urk. 12 S. 3 a.E.); der Beschwerdegegner 2 verzichtete stillschweigend auf Stellungnahme. Mit Eingabe vom 19. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Auf- rechterhaltung der bisherigen Anträge (Urk. 15 und 16/1-2 [Beilagen]). Die Be- schwerdegegner 1 und 2 verzichteten stillschweigend auf eine Duplik (Urk. 19/1- 2). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer (unaufge- fordert) einen "Nachtrag zu Beschwerde wegen Rauchemissionen" ins Recht (Urk. 20 und 21/1-2 [Beilagen]).

- 4 - 4.1 Gegen die Einstellungsverfügung von Übertretungsstrafbehörden kann Be- schwerde bei der hiesigen Kammer eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, § 49 OG ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass; auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 393 ff. StPO). Zur Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung zuständig (vgl. Art. 395 lit. a StPO). 4.2 a) Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit sie für die Entscheidfindung re- levant sind und sie sich überhaupt konkret auf den streitgegenständlichen Vorfall vom 15. August 2016 beziehen – nachfolgend näher einzugehen.

b) Der "Nachtrag" des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2016 zur Be- schwerde erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe (samt Beilagen) gilt daher als verspätet und kann vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden, zumal sie eine ergänzende Tatsachenbehaup- tung enthält, die nicht durch eine vorangegangene Eingabe der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 konkret veranlasst worden war. 5.1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertre- tungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht ver- pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Eine Einstel- lung erfolgt, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstel- lungsgründe. Eine Einstellung hat daher (u.a.) zu erfolgen, wenn sich ein Tatver-

- 5 - dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompe- tenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; RIKLIN, BSK StPO,

2. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 357 StPO; SCHWARZENEGGER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 13 zu Art. 357 StPO). 5.2 Im nachbarschaftlichen Zusammenleben gilt der Grundsatz, dass ein Nachbar ein gewisses Mass an Einwirkungen (Immissionen) tolerieren muss. Entspre- chend untersagt das zivilrechtliche Nachbarrecht nur die übermässige Verursa- chung von Immissionen. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. An diesen Grundsatz knüpfen auch die Immissionsschutzbestimmungen der Ge- meinde ... [Ortschaft] an. Die Polizeiverordnung verbietet unter Androhung von Busse (Art. 37 Abs.1 PolV) in der seit 1. Februar 2017 geltenden Fassung nur vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen, verursacht namentlich durch Staub, Russ, Erschütterungen, Lärm, Rauch, Ge- ruch, Abgase oder Lichtquellen (Art. 23 Abs. 1 PolV; vgl. auch Wortlaut in der al- ten Fassung gemäss aArt. 14 PolV, wonach vermeidbare gesundheitsschädigen- de oder anderweitig belästigende Einwirkungen, namentlich durch Staub, Russ, Erschütterungen, Lärm, Rauch, Geruch, Abgase, Strahlen oder Lichtquellen un- tersagt waren). Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass vernünftiges, gelegent- liches Grillieren nicht zu gesundheitsschädigenden oder erheblich störenden bzw. belästigenden Geruchs- oder Rauchimmissionen führt (statt vieler: http://grillzeit.ch/tips-und-infos/rechtliches/; https://www.ktipp.ch/artikel/d/der- nachbar-dein-feind-und-nerver/). Wie gesagt muss ein Nachbar Immissionen, die z.B. auf das Grillieren auf dem benachbarten Grundstück zurückzuführen sind, bis zu einem gewissen Grad tolerieren. Allerdings können vor allem bei offenen Grill- geräten lästige Dünste und/oder – insbesondere bei Holzkohle – herumfliegende Rauchpartikel bzw. Feuerfunken schnell ein störendes Mass annehmen, nament-

- 6 - lich wenn der Nachbar dazu gezwungen wird, das Fenster während längerer Zeit geschlossen zu halten (vgl. WIRZ, Schranken der Sonderrechtsausübung im Stockwerkeigentum, ZStP 206/2008, S. 107 f.). Wo die Grenzen des Zumutbaren bzw. Strafbewehrten zu ziehen sind, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörde, wobei es die konkreten Umstände des Einzelfalles zu gewichten gilt (Art, Dauer und Häufigkeit der Immissionen, La- ge und Beschaffenheit des betroffenen Grundstücks etc.). 5.3 a) Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich durch den Rauch übermässig belästigt gefühlt. Der Rauch habe sich "in" seinem Haus bzw. "in" seiner Küche "äusserst stark bemerkbar" gemacht, wobei der (angeblich) verwendete Brandbe- schleuniger ihm "stark in die Nase" gestiegen sei (Polizeirapport vom 15. August 2016, S. 2 [nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut], Urk. 2 S. 1). Auch gibt er an, es habe sich um aggressive "Rauchgase" gehandelt, die "im Haus Augenbrennen" verursacht hätten. Die auf den Fotos erkennbaren "bläulichen Schwaden" würden auf Kohlenwasserstoffe und Verbrennungsrückstände "mit anderen aggressiven chemischen Verbindungen" hinweisen (Urk. 2 S. 2). Diesen Aussagen steht die Erklärung des Beschwerdegegners 1 gegenüber, ein "ganz normales Feuer" mit Trockenholz gemacht zu haben, um zu grillieren (Polizeirapport vom 15. August 2016, S. 2 [nicht akturiert in Urk. 10/Konvolut]). Mithin widersprechen sich die Schildrungen der beiden Direktbeteiligten hinsicht- lich der entscheidenden Frage der schädlichen Rauch- und/oder übermässigen Geruchsentwicklung, wobei jene des Beschwerdeführers einen subjektiv gepräg- ten Eindruck hinterlässt. Auch fehlen unabhängige Zeugen, die über das Vorgefal- lene unmittelbar aus eigener Wahrnehmung zuverlässige Angaben machen könn- ten. Aufgrund der bei den Untersuchungsakten liegenden Fotoaufnahmen lässt sich der Standpunkt des Beschwerdegegners 1 nicht rechtsgenügend widerlegen (vgl. Urk. 10 [Konvolut]). Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotoaufnahmen (Urk. 3/1 [Konvolut]) beschlagen (von einer Aus- nahme abgesehen) nicht den streitgegenständlichen Vorfall. Bei der erwähnten Ausnahme handelt es sich lediglich um eine vergrösserte Abbildung einer bereits bei den Untersuchungsakten liegenden Aufnahme (Urk. 3/1, drittletzte Seite). Im

- 7 - daraus erkennbaren Ausmass dürfte das Grillieren aber kaum zu einer übermäs- sigen und/oder unzumutbar lang andauernden Geruchs- und/oder Rauchbelästi- gung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 PolV bzw. aArt. 14 PolV geführt haben. Dass in der Anfeuerungsphase eines Grills mit Holz oder Holzkohle erheblich Rauch und Geruch entstehen kann, ist gerichtsnotorisch. Ebenso ist unbestritten, dass sich dies – je nach Windrichtung – kurzfristig störend auf ein benachbartes Grundstück auswirken kann. Das allein reicht jedoch nicht aus, um auf ein strafrechtlich rele- vantes Grillieren zu schliessen. Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht um ein be- sonders problematisches Grillieren innerhalb eines Mehrfamilienhauses ("Balkon- grillieren") geht. Die streitbetroffenen Liegenschaften liegen zwar in der Kernzone relativ nahe beieinander, doch befindet sich das fragliche Aussencheminée am äusseren Rand des Gartensitzplatzes des Beschwerdeführers, mithin geschätzte 5 m vom Haus des Beschwerdegegners 1 entfernt (vgl. Urk. 3/1 [Konvolut], insb. vorletzte und letzte Seite).

b) Bei dieser Sachlage erscheint ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärtet, der eine Anklage bzw. einen Strafbefehl rechtfertigen könnte. Das Gegenteil wäre offensichtlich nicht nachzuweisen. Die Einstellung der Strafuntersuchung hält da- her ohne die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen vor Bundesrecht stand.

c) Bei diesem Ausgang kann letztlich auch offen bleiben, ob die vom Beschwerde- führer als Privatperson gemachten und der Strafanzeige zur "Beweisführung" bei- gelegten Fotoaufnahmen rechtswidrig erlangt wurden und infolgedessen allenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Auflage der Untersu- chungskosten. Er führt aus, dass er sich (gemeint bei der Anzeigeerstattung) auf den Ratschlag der Kantonspolizei Zürich verlassen habe (Urk. 2 S. 4). 6.2 a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer nicht wegen eines punktuellen Verfahrensmangels (mit der Kostenauflage) sank- tioniert, sondern er hat die auf Anzeige hin eingeleitete Strafuntersuchung einge- stellt und dann über die endgültige Übernahme der Verfahrenskosten entschie-

- 8 - den, sodass – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 – Art. 417 StPO nicht anwendbar ist (zum Ganzen: BuGer 6B_5/2013, Urteil vom 19. Februar 2013, E. 2 [Pra 2015 Nr. 39]).

b) Als mögliche gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an den Beschwer- deführer fällt vorliegend nur Art. 420 lit. a StPO in Betracht. Gemäss dieser Be- stimmung kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat die ihm vom Ge- setz eingeräumte Möglichkeit – das Recht, Anzeige zu erstatten (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) – genutzt. Aus den beiden früheren, angeblich "gleichgelagerten" Stra- funtersuchungen kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass er im nunmehr vorliegenden dritten Fall in einer nicht dem eigentlichen Zweck entsprechenden Weise grobfahrlässig oder gar mutwillig vom Anzeigerecht Gebrauch gemacht hat. Zum einen liegen die früheren Vorfälle bereits 2 bzw. 4 Jahre zurück, und zum andern hängt die Frage der übermässigen bzw. strafbewehrten Immission stark von den Umständen des Einzelfalls ab.

7. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung/Neu- fassung von Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung; im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt im eigentlichen Hauptpunkt (Einstellung der Strafuntersuchung) und obsiegt hinsichtlich der Nebenfolgen (Kostenauflage im Umfang von Fr. 200.–). Es rechtfertigt sich daher, das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf 2/3 zu 1/3 festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG und § 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 und § 4 GebV OG auf Fr. 900.– zu bemessen, wobei dem Beschwerdeführer ausgangs- gemäss 2/3 der Gerichtsgebühr aufzuerlegen sind. Der Beschwerdegegner 1 hat zwar zur Beschwerde Stellung genommen und sich mit der Einstellungsverfügung bis zu einem gewissen Grad identifiziert, enthielt sich aber eines ausdrücklichen

- 9 - Antrags zur Sache (Urk. 12). Bei dieser Sachlage ist er – zumal es sich um einen juristischen Laien handelt – nicht als formal unterliegend zu betrachten und kann daher auch nicht zu 1/3 kostenpflichtig erklärt werden. Andererseits gilt er auch nicht als zu 2/3 formal obsiegend, weshalb er auch keinen Anspruch auf Entschä- digung hat. Ohnehin ist gemäss Rechtsprechung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe – d.h. bei Parteien, die sich selber vertreten – grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Solche liegen hier nicht vor, handelt es sich doch nicht um einen besonders komplexen Fall, der für die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand er- forderlich machte (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 20 zu Art. 429 StPO; BuGer 1B_163/2014, Urteil vom 18. Juli 2014, E. 3 m.H.). Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre dem Beschwerdegegner 1 für seine gerin- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Urk. 12) ohnehin keine Entschädi- gung zuzusprechen. Aus dem gleichen Grund hat aber auch der Beschwerdefüh- rer keinen Anspruch auf Prozessentschädigung. Es wird verfügt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. 2 der angefochte- nen Verfügung (ST.2016.2113) aufgeboben und wie folgt neu gefasst: "Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.– werden auf die Staatskasse genommen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 900.– und zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse genommen. Im auferlegten Umfang von Fr. 600.– werden die Kosten von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

- 10 -

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 und 21/1-2 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2016.2113, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 20 und 21/1-2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2016.2113, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli