Sachverhalt
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfah- ren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks hat die Un- tersuchungsbehörde insbesondere diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Ist der Übertretungstat- bestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwen- den sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Eine Einstellung hat daher unter anderem dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
- 6 - [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 357 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 357 N 13). Bei dieser Beurteilung steht der Untersuchungsbehörde ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersu- chungsbehörde nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte oder eine geschädigte Person solches vorstellt. Der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage das Verfahren seinen Fortgang nimmt und gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung umso strikter anzuwenden ist, je schwerwiegender das zu untersuchende Delikt ist (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1) – ist bei Übertretungen sodann weniger streng zu handhaben. Mit anderen Worten hat nicht zwingend ein Strafbefehl zu ergehen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit be- stehen (Beschluss der hiesigen Kammer UE130180 vom 17. Februar 2014 E. II. 2, m. H. unter anderem auf BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist überdies nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet wer- den, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder we- niger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_1151/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1 sowie 6B_806/2015 vom 1. Feb- ruar 2016 E. 2.3). 5.1. Zunächst ist Folgendes festzuhalten: Soweit die Beschwerdeführerin mit ih- rer Beschwerdeschrift einwendet, es seien nur ganz wenige Teilnehmer der
- 7 - Weihnachtsfeier überhaupt befragt worden, kann sie nichts daraus ableiten. Mit Eingabe vom 7. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das Statthalteramt darum, E._____, F._____ sowie D._____ als Zeugen zur Sache einzuvernehmen (Urk. 12/14), was das Statthalteramt in der Folge tat; weitere Zeugen wurden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass weitere Personen direkte Wahrnehmungen zum vorliegend interessierenden Sachverhalt gemacht hätten. Die einvernommenen Zeugen machten zusammengefasst nachfolgende Aussagen: F._____ sagte aus, dass er anlässlich der Weihnachtsfeier keine Beobach- tungen zum beanzeigten Vorfall habe machen können und nicht mitbekommen habe, was zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 vor- gefallen sei. Er wisse nicht mehr, wer alles an der Bar gewesen sei; es seien so viele Leute an der Bar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihm später erzählt, dass ihr jemand ans "Füdli" gefasst habe. Zuerst habe sie nicht gesagt, wer es gewesen sei; auf langes Fragen hin habe sie es ihm dann erzählt. Sie habe ihm einfach gesagt, dass er [der Beschwerdegegner 1] ein "Sauhund" sei, dass er ihr "ans Arsch" gelangt habe (Urk. 12/29 S. 2 f.). E._____ sagte aus, dass er anlässlich der Weihnachtsfeier keine Beobach- tungen zum Vorfall gemacht habe respektive nichts mitbekommen habe. Er habe zwar Fotografien der Weihnachtsfeier gemacht, aber nicht gesehen, dass die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 an der Bar gesessen seien (Urk. 12/28 S. 2). Es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin oder der Beschwerdegegner 1 merkwürdig verhalten hätten. Im Nachgang habe er von Herrn G._____ sowie F._____ erfahren, dass etwas vorgefallen sei. Er habe sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit dem Beschwerdegeg- ner 1 ein Gespräch geführt; beide hätten ihm bestätigt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 zweimal versucht habe, mit der Beschwerdeführerin zu telefonieren, um mit dieser das Gespräch zu suchen, sie aber die Anrufe nicht entgegengenommen habe (Urk. 12/28 S. 5, S. 7 und S. 10).
- 8 - D._____, der Freund der Beschwerdeführerin, sagte aus, dass die Be- schwerdeführerin ihn von der Weihnachtsfeier angerufen habe; er habe ihr ge- sagt, dass er sie in einer halben Stunde abholen könne, und sie dann um circa 00.30 Uhr von der Weihnachtfeier abgeholt. Sie sei ganz verstört gewesen und ihm am Hals "gehangen", was nicht ihr übliches Verhalten sei. Als sie zu Hause gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin ihm erzählt, dass sie umarmt res- pektive im Unterleibsbereich umarmt worden sei und dass der Beschwerdegeg- ner 1 ihr an den "Arsch" gefasst habe. Am nächsten Tag habe sie ihm noch mehr erzählt. Sie habe gesagt, dass sie sich ganz sicher sei, dass er sie "am Arsch" angefasst habe (Urk. 12/27 S. 2, S. 4 und S. 7). Damit ist weiter festzuhalten, dass die befragten Zeugen anlässlich der Weihnachtsfeier keine direkten Wahrnehmungen hinsichtlich der dem Beschwer- degegner 1 vorgeworfenen Handlung gemacht hatten. Die Zeugen geben lediglich nachträgliche Schilderungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegeg- ners 1 dahingehend wieder, was aus deren Sicht geschehen oder nicht gesche- hen sein soll. Damit musste das Statthalteramt die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin und des Beschwerdegegners 1 auf deren Glaubhaftigkeit überprüfen und diese würdigen. 5.2. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Einvernahme aus, sie und der Beschwerdegegner 1 seien an der Bar gesessen und hätten sich unterhalten. Da- bei habe er sie mit einer gebogenen Hand im Unterleibsbereich umarmt und an ihren Hintern gefasst. Sie gehe davon aus, dass es Absicht gewesen sei; es sei vielleicht nicht so von ihm geplant gewesen, aber er habe gewusst, was er getan habe. Auf Nachfrage führte sie aus, sie und der Beschwerdegegner 1 seien ne- beneinander auf Barhockern gesessen, wobei diese nicht so eng beieinander ge- standen hätten. Da habe der Beschwerdegegner 1 sie mit der gebogenen Hand berührt; sie sei sich sicher, dass es nicht aus Versehen passiert sei. Auf weitere Nachfrage, ob der Beschwerdegegner 1 in Zeitpunkt, als er sie berührt habe, noch auf dem Barhocker gesessen oder ob er dazu aufgestanden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht mehr mit Sicherheit sagen könne. Sie sei so sauer geworden. Sie habe ihn gepackt, zur Seite geschoben und be-
- 9 - schimpft. Sie glaube, er sei noch gesessen, aber sie könne es wirklich nicht mehr sagen. Sie sei extrem erschrocken und habe seine Aktion klar abgewehrt. Da- raufhin sei sie sehr schnell aufgestanden und ins Büro gegangen, um ihre Jacke zu holen. Anschliessend sei sie wieder nach unten und unter die Leute gegangen, damit sie nicht alleine sei. Dort habe sie auf ihren Freund gewartet. Als dieser an- gekommen sei, habe sie ihm gesagt, dass sie sofort gehen möchte, worauf sie di- rekt nach Hause gefahren seien (Urk. 12/4 S. 2 f.). Am 4. Januar sei es im Pausenraum der Firma C._____ zu einem Kontakt respektive Gespräch mit dem Beschwerdegegner 1 gekommen. Sie und der Be- schwerdegegner 1 hätten sich gegrüsst und dieser habe ihr die Hand geben so- wie ihr ein gutes neues Jahr wünschen wollen. Sie habe ihm dann gesagt, dass er sie einfach in Ruhe lassen solle. Er habe sich dann entschuldigen wollen, worauf sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass er dies bleiben lassen könne und er sie einfach in Ruhe lassen solle. Sie habe ihm gesagt, dass er von ihr in geschäftli- che Hinsicht alles bekommen werde, was er benötige, dass sie aber ansonsten nichts mit ihm zu tun haben wolle. Sie habe ihm auch nicht die Hand gegeben. Daraufhin habe er gesagt, dass er sie anzeigen werde und sie aufpassen müsse (Urk. 12/4 S. 4 f.). 5.3. Der Beschwerdegegner 1 bestritt anlässlich der Einvernahme vom 22. Ja- nuar 2016 die ihm vorgeworfene Handlung. Er sagte aus, dass sein Schwager ihn gegen 00.30 Uhr von der Weihnachtsfeier abgeholt habe. Sein Onkel sowie die Beschwerdeführerin seien an der Bar gewesen und er habe sich von seinem On- kel und den anderen verabschieden wollen. Er sei zur Beschwerdeführerin hinge- gangen und habe "Tschau" gesagt, sei an der Bar weiter zu seinem Onkel und habe sich von diesem verabschiedet. Da sei die Beschwerdeführerin zu ihm ge- kommen und habe ihn gefragt, was er mit ihrem "Arsch" gemacht habe. Er habe sie gefragt, was sie damit meine und habe ihr dann gesagt, dass er sich morgen telefonisch bei ihr melden werde, da er nicht auf der Feier Ärger haben wolle. An- schliessend sei er nach Hause gegangen. Am nächsten Tag habe er zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr versucht, die Beschwerdeführerin auf ihrem Geschäfts- natel zu erreichen, diese habe den Anruf aber nicht entgegengenommen. Am
- 10 -
14. Dezember 2015 habe er auf ihren Büroanschluss angerufen, aber sie habe den Anruf wiederum nicht entgegengenommen (Urk. 12/5 S. 2). Auf Aufforderung hin spielte der Beschwerdegegner 1 die Verabschiedung anlässlich der Einvernahme so nach, dass er zur Beschwerdeführerin und seinem Onkel hingegangen sei und beiden gleichzeitig jeweils eine Hand auf deren Schultern gelegt, ihr dann "Tschau" gesagt und sich zu seinem Onkel gedreht ha- be. Dann habe er seinem Onkel die Hand gegeben und "Tschau" gesagt (Urk. 12/5 S. 4 f.). Der Beschwerdegegner 1 führte weiter aus, am 18. Dezember 2015 sei F._____ auf ihn zugekommen und habe gefragt, was er mit der Beschwerdeführe- rin gemacht habe. Dieser sei zusammen mit G._____, H._____ und der Be- schwerdeführerin an einem Büroweihnachtsessen gewesen. Dort habe die Be- schwerdeführerin die Geschichte wohl erzählt. Daraufhin habe er Kontakt mit E._____ aufgenommen, mit welchem jedoch erst am 21. Januar 2016 ein persön- liches Gespräch erfolgt sei. Am 4. Januar 2016 sei er wieder im Geschäft gewe- sen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls dort gewesen. Er habe sie gegrüsst und ihr ein gutes neues Jahr gewünscht. Sie habe dann lediglich zu ihm gesagt, dass sie nur soweit nötig mit ihm reden werde. Daraufhin habe er sie gefragt, was das Problem sei und er habe es klären wollen, was die Beschwerdeführerin aber nicht gewollt habe. Er habe ihr dann gesagt, dass er Anzeige erstatten werde, wenn sie solche Sachen über ihn herumerzähle. Da habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie gegen ihn Anzeige erstatten werde (Urk. 12/5 S. 5). 5.4. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 be- fassen sich nur sehr kurz mit dem eigentlich vorgeworfenen Sachverhalt und um- fassen wenig Details (Urk. 12/4 S. 2). Dies ist zwar nachvollziehbar, da der Vor- wurf eine zeitlich sehr kurze Handlung umfasst; damit lassen sich jedoch die Aus- sagen der Beschwerdeführerin nicht als erheblich glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners 1 einstufen; objektive Beweismittel oder Zeugenaussagen, anhand welcher sich die Aussagen bestätigen liessen, bestehen nicht.
- 11 - Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerdeschrift ferner geltend, Anhaltspunkte für das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ergäben sich aus ihrem Zustand nach der behaupteten Tat (Urk. 2 S. 4), dem Entschuldigungs- versuch des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 6) sowie ihrer Erkrankung als Folge des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 7). Zunächst ist bezüglich des von der Beschwerdeführerin angeführten Zu- stands nach der behaupteten Tat festzuhalten, dass F._____ und E._____ aus- sagten, keine Wahrnehmung anlässlich der Weihnachtsfeier gemacht zu haben, wonach sich die Beschwerdeführerin auffällig benommen habe. Einzig D._____ sagte aus, die Beschwerdeführerin sei ganz verstört gewesen und ihm am Hals gehangen, was nicht das übliche Verhalten von ihr sei. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Aussagen von D._____, ihrem Partner, mit Zurückhaltung zu würdi- gen sind, besteht die Gefahr, dass dieser ein Interesse daran haben könnte, die Ausführungen seiner Partnerin zu bestätigen. Darüber hinaus liesse sich aus des- sen Aussage auch nicht darauf schliessen, dass es zu den vorgeworfenen Hand- lungen gekommen war, selbst wenn man daraus ein Indiz ableiten wollte, dass ir- gendetwas vorgefallen sei. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein gewichtiges Indiz für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 sei, dass dieser sich bei ihr habe entschuldigen wollen, kann sie ebenfalls nichts daraus ableiten. Wie sie selber ausführt, blieb umstritten, ob der Beschwerdegegner 1 sich entschuldigt oder le- diglich das Gespräch gesucht hatte. Die einvernommenen Zeugen bestätigen fer- ner nicht klar, dass der Beschwerdegegner 1 sich dahingehend geäussert habe, dass er sich habe entschuldigen wollen (Urk. 12/28 S. 9 f.; Urk. 12/29 S. 6). Die Beschwerdeführerin reichte sodann mehrere ärztliche Zeugnisse ein, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Februar 2016 bestätigten (Urk. 12/37/1). Das ärztliche Zeugnis vom 7. März 2016 bestätigte, dass die Be- schwerdeführerin sich seit dem 1. März 2016 bei Dr. med. I._____ in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Als Diagnose wurde ein posttraumatisches Stresssyndrom mit agitiert-depressivem Bild nach Vorfall vom 11. Dezember 2015 gestellt und unter anderem festgehalten, dass die an sich sehr lebenstüchtige und
- 12 - wechselnden Lebensumständen immer angepasst reagierende Beschwerdeführe- rin am 11. Dezember 2015 eine sexuelle Belästigung erlitten habe, die in der Fol- ge zu verschiedenen Symptomen geführt habe (vgl. Urk. 12/37/1). Damit lässt sich jedoch aus dem ärztlichen Zeugnis nicht auf das angeblich Vorgefallene schliessen; soweit der behandelnde Arzt als Feststellung formuliert festhielt, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2015 eine sexuelle Belästigung erlitten habe, liegt lediglich eine Wiedergabe der Darstellung der Beschwerdeführerin vor, da sich der Arzt nicht auf einen objektiven Verletzungsbefund stützen konnte. Nach dem Gesagten lässt sich der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfene Sachverhalt mit dem Statthalteramt aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht erstellen. Weitere Untersuchungshandlungen dürften daran mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit nichts ändern; objektive Beweismittel bestehen nicht. Damit er- scheint ein Freispruch zugunsten des Beschwerdegegners 1 wesentlich wahr- scheinlicher als eine Verurteilung. Somit durfte das Statthalteramt das Strafver- fahren gegen den Beschwerdegegner 1 einstellen, selbst wenn dem Statthalter- amt gewisse Zweifel an der Unschuld des Beschwerdegegners 1 verblieben wä- ren. Die Einstellung erfolgte damit jedoch nicht nach dem vom Statthalter fälschli- cherweise angeführten Grundsatz "in dubio pro reo" – aufgrund dieses Grundsat- zes kann eine Einstellung eines Strafverfahrens niemals ergehen; dies ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.1) – sondern in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO. Die fälschliche Anführung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und die damit verbundenen Erwägung, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen könne, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen sei (vgl. Urk. 3 S. 3), vermögen jedoch im Ergebnis an der Richtigkeit der Einstellung des Strafverfahrens nichts zu ändern, da sich aus den übrigen Erwägungen des Statthalteramts insgesamt entnehmen lässt, dass die- ses aufgrund der vorliegenden Beweismittel im Falle der gerichtlichen Überprü- fung des Strafbefehls einen Freispruch wesentlich wahrscheinlicher hielt als eine Verurteilung. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
- 13 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus der von der Beschwerde- führerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu beziehen; im Restbetrag ist diese – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – an die Be- schwerdeführerin zurückzubezahlen. Eine Entschädigung des Beschwerdegeg- ners 1 für das Beschwerdeverfahren entfällt mangels erheblicher Umtriebe; so verzichtete der Beschwerdegegner 1 denn auch auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 9). Eine Entschädigung des Statthalteramts (vgl. Urk. 11 S. 2) fällt aus- ser Betracht. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das Statthalteramt des Bezirks Horgen (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung wegen sexueller Belästigung gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das Statthalteramt das Strafverfahren ein (Urk. 3 = Urk. 12/38).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beschwerdegegners."
E. 3 Nach fristgemässer Leistung der Prozesskaution (Urk. 5-6) wurde die Be- schwerdeschrift mit Verfügung vom 9. August 2016 dem Beschwerdegegner 1 sowie dem Statthalteramt zur Stellungnahme zugestellt und Letzteres um Einrei- chung der Untersuchungsakten ersucht (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 und das Statthalteramt verzichteten je mit Eingabe vom 15. August 2016 auf Ver- nehmlassung, wobei Letzteres die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 9, Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 14). Das Verfahren ist somit spruchreif.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin verweist zunächst darauf, dass eine Einstellung der Strafuntersuchung nur bei klarer Straflosigkeit oder fehlenden Prozessvorausset- zungen und nicht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erfolgen kön-
- 4 - ne. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es mangle an einer Auseinan- dersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Parteien sowie mit der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen, wobei dies ohnehin dem Sachgericht vorbehalten wäre (Urk. 2 S. 3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, das Statthalteramt habe erwogen, das von D._____ beschriebene auffällige Verhalten ihrerseits sei durch die ande- ren Zeugen nicht wahrgenommen worden. Es erscheine sehr naheliegend, dass an einem grösseren Anlass wie der Weihnachtsfeier der Firma C._____ niemand besonders auf andere Teilnehmer achte, insbesondere wenn eine Person weder grundsätzlich spezielle Aufmerksamkeit geniesse oder sich ungewöhnlich laut und auffällig benehme, sondern still werde und zu einem unauffällig erscheinenden Zeitpunkt gehe. Zwar hätten sich die weiteren Teilnehmenden – soweit diese überhaupt befragt worden seien – nicht an ein auffälliges Verhalten der Be- schwerdeführerin erinnert und auch die Zeugen E._____ und F._____ hätten kein verändertes Verhalten der Beschwerdeführerin bemerkt; dies sei jedoch kein Be- weis dafür, dass sie sich tatsächlich den ganzen Abend lang gleichbleibend ver- halten habe. Dass der Beschwerdegegner 1 nicht berichte, sie sei verändert ge- wesen, erscheine naheliegend, nachdem er angeblich nichts getan habe. Sodann seien die Sympathien innerhalb der Firma C._____ heute sicher nicht (mehr) auf ihrer Seite, nachdem sie im Gegensatz zum Beschwerdegegner 1 nicht mehr dort arbeite; dies könne durchaus ein Grund sein, dass man vielleicht ein Detail, das einem an diesem Abend aufgefallen sein möge, lieber vergesse, sofern zum da- maligen Zeitpunkt überhaupt auf sie geachtet worden sei. Damit bedürften jedoch die vorhandenen Aussagen einer differenzierten Auseinandersetzung und einem Abwägen bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit, was jedoch die Aufgabe des Sachrich- ters sei (Urk. 2 S. 4 f.). Ferner habe das Statthalteramt keine – wiederum eigentlich dem Sachge- richt vorbehaltene – Würdigung der Aussagen der Parteien und der Zeugen hin- sichtlich des Sachverhaltsteils vorgenommen, ob der Beschwerdegegner 1 sich bei ihr habe entschuldigen wollen oder nicht, wobei ein Entschuldigungsversuch ein gewichtiges Indiz für ein strafbares Verhalten darstellen würde. Damit komme
- 5 - das Statthalteramt, ohne eine inhaltlich Begründung zur Gesamtwürdigung vorzu- nehmen, zum Schluss, dass dieser Sachverhaltsteil umstritten geblieben sei und dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könne (Urk. 2 S. 6). Soweit das Statthalteramt zu den eingereichten ärztlichen Unterlagen erwo- gen habe, dass eine andere Kausalität für das Vorliegen eines posttraumatischen Stresssymptoms nicht ausgeschlossen werden könne, sei festzuhalten, dass das Statthalteramt den Sachverhalt abzuklären habe. Angesichts des ärztlichen Be- richts, welcher als Ursache einer psychischen Erkrankung das zur Anzeige ge- brachte Verhalten anführe, auf ein Fehlen eines strafbaren Verhaltens zu schlies- sen, erscheine klar aktenwidrig und damit, jedenfalls im Zusammenhang mit der Fragestellung, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben sei, nicht zulässig (Urk. 2 S. 7).
4. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden (Art. 17 Abs. 1 StPO und § 89 Abs. 1 GOG/ZH) haben die Befug- nisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Dabei richtet sich das Ver- fahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), das heisst nach den Art. 352 - 356 StPO. Der Zweck der Strafuntersuchung besteht gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfah- ren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks hat die Un- tersuchungsbehörde insbesondere diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Ist der Übertretungstat- bestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwen- den sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Eine Einstellung hat daher unter anderem dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
- 6 - [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 357 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 357 N 13). Bei dieser Beurteilung steht der Untersuchungsbehörde ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersu- chungsbehörde nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte oder eine geschädigte Person solches vorstellt. Der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage das Verfahren seinen Fortgang nimmt und gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung umso strikter anzuwenden ist, je schwerwiegender das zu untersuchende Delikt ist (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1) – ist bei Übertretungen sodann weniger streng zu handhaben. Mit anderen Worten hat nicht zwingend ein Strafbefehl zu ergehen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit be- stehen (Beschluss der hiesigen Kammer UE130180 vom 17. Februar 2014 E. II. 2, m. H. unter anderem auf BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist überdies nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet wer- den, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder we- niger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_1151/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1 sowie 6B_806/2015 vom 1. Feb- ruar 2016 E. 2.3).
E. 4 Lediglich soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Erwä- gungen des Statthalteramts näher einzugehen.
- 3 -
E. 5 Vorliegend erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch die Verfahrenslei- tung (Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GOG). II.
1. Der Einstellungsverfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Be- schwerdegegner 1 soll die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2015 anlässlich der Weihnachtsfeier der Firma C._____ ohne deren Erlaubnis mit seiner Hand im Unterleibsbereich umarmt und an ihr Gesäss gegriffen haben (Urk. 3 S. 1).
2. Das Statthalteramt erwog in der Einstellungsverfügung, die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 würden diametral ausei- nandergehen; der Beschwerdegegner 1 bestreite den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt. Es gebe keine Zeugen, welche den Vorfall unmittelbar beobachtet hätten, und aus den Zeugenaussagen hätten keine sachdienlichen Erkenntnisse gewon- nen werden können, welche Rückschlüsse darauf zuliessen, dass der Beschwer- degegner 1 die beanzeigte Handlung begangen habe. Die aktenkundigen ärztli- chen Zeugnisse belegten zwar, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Februar 2016 in psychiatrischer Behandlung sei und bei ihr ein posttraumatisches Stress- syndrom diagnostiziert worden sei. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen wer- den, dass dieses posttraumatische Stresssyndrom durch die Ereignisfolgen und/oder durch anderweitige Ereignisse ausgelöst worden sei. Damit könne dem Beschwerdegegner 1 ein strafrechtliches Verschulden nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo" einzustellen sei (Urk. 3 S. 1 ff.).
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift zusammen- gefasst die Verletzungen des Grundsatzes "in dubio pro duriore", des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Urk. 2 S. 2).
E. 5.1 Zunächst ist Folgendes festzuhalten: Soweit die Beschwerdeführerin mit ih- rer Beschwerdeschrift einwendet, es seien nur ganz wenige Teilnehmer der
- 7 - Weihnachtsfeier überhaupt befragt worden, kann sie nichts daraus ableiten. Mit Eingabe vom 7. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das Statthalteramt darum, E._____, F._____ sowie D._____ als Zeugen zur Sache einzuvernehmen (Urk. 12/14), was das Statthalteramt in der Folge tat; weitere Zeugen wurden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass weitere Personen direkte Wahrnehmungen zum vorliegend interessierenden Sachverhalt gemacht hätten. Die einvernommenen Zeugen machten zusammengefasst nachfolgende Aussagen: F._____ sagte aus, dass er anlässlich der Weihnachtsfeier keine Beobach- tungen zum beanzeigten Vorfall habe machen können und nicht mitbekommen habe, was zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 vor- gefallen sei. Er wisse nicht mehr, wer alles an der Bar gewesen sei; es seien so viele Leute an der Bar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihm später erzählt, dass ihr jemand ans "Füdli" gefasst habe. Zuerst habe sie nicht gesagt, wer es gewesen sei; auf langes Fragen hin habe sie es ihm dann erzählt. Sie habe ihm einfach gesagt, dass er [der Beschwerdegegner 1] ein "Sauhund" sei, dass er ihr "ans Arsch" gelangt habe (Urk. 12/29 S. 2 f.). E._____ sagte aus, dass er anlässlich der Weihnachtsfeier keine Beobach- tungen zum Vorfall gemacht habe respektive nichts mitbekommen habe. Er habe zwar Fotografien der Weihnachtsfeier gemacht, aber nicht gesehen, dass die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 an der Bar gesessen seien (Urk. 12/28 S. 2). Es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin oder der Beschwerdegegner 1 merkwürdig verhalten hätten. Im Nachgang habe er von Herrn G._____ sowie F._____ erfahren, dass etwas vorgefallen sei. Er habe sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit dem Beschwerdegeg- ner 1 ein Gespräch geführt; beide hätten ihm bestätigt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 zweimal versucht habe, mit der Beschwerdeführerin zu telefonieren, um mit dieser das Gespräch zu suchen, sie aber die Anrufe nicht entgegengenommen habe (Urk. 12/28 S. 5, S. 7 und S. 10).
- 8 - D._____, der Freund der Beschwerdeführerin, sagte aus, dass die Be- schwerdeführerin ihn von der Weihnachtsfeier angerufen habe; er habe ihr ge- sagt, dass er sie in einer halben Stunde abholen könne, und sie dann um circa 00.30 Uhr von der Weihnachtfeier abgeholt. Sie sei ganz verstört gewesen und ihm am Hals "gehangen", was nicht ihr übliches Verhalten sei. Als sie zu Hause gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin ihm erzählt, dass sie umarmt res- pektive im Unterleibsbereich umarmt worden sei und dass der Beschwerdegeg- ner 1 ihr an den "Arsch" gefasst habe. Am nächsten Tag habe sie ihm noch mehr erzählt. Sie habe gesagt, dass sie sich ganz sicher sei, dass er sie "am Arsch" angefasst habe (Urk. 12/27 S. 2, S. 4 und S. 7). Damit ist weiter festzuhalten, dass die befragten Zeugen anlässlich der Weihnachtsfeier keine direkten Wahrnehmungen hinsichtlich der dem Beschwer- degegner 1 vorgeworfenen Handlung gemacht hatten. Die Zeugen geben lediglich nachträgliche Schilderungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegeg- ners 1 dahingehend wieder, was aus deren Sicht geschehen oder nicht gesche- hen sein soll. Damit musste das Statthalteramt die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin und des Beschwerdegegners 1 auf deren Glaubhaftigkeit überprüfen und diese würdigen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Einvernahme aus, sie und der Beschwerdegegner 1 seien an der Bar gesessen und hätten sich unterhalten. Da- bei habe er sie mit einer gebogenen Hand im Unterleibsbereich umarmt und an ihren Hintern gefasst. Sie gehe davon aus, dass es Absicht gewesen sei; es sei vielleicht nicht so von ihm geplant gewesen, aber er habe gewusst, was er getan habe. Auf Nachfrage führte sie aus, sie und der Beschwerdegegner 1 seien ne- beneinander auf Barhockern gesessen, wobei diese nicht so eng beieinander ge- standen hätten. Da habe der Beschwerdegegner 1 sie mit der gebogenen Hand berührt; sie sei sich sicher, dass es nicht aus Versehen passiert sei. Auf weitere Nachfrage, ob der Beschwerdegegner 1 in Zeitpunkt, als er sie berührt habe, noch auf dem Barhocker gesessen oder ob er dazu aufgestanden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht mehr mit Sicherheit sagen könne. Sie sei so sauer geworden. Sie habe ihn gepackt, zur Seite geschoben und be-
- 9 - schimpft. Sie glaube, er sei noch gesessen, aber sie könne es wirklich nicht mehr sagen. Sie sei extrem erschrocken und habe seine Aktion klar abgewehrt. Da- raufhin sei sie sehr schnell aufgestanden und ins Büro gegangen, um ihre Jacke zu holen. Anschliessend sei sie wieder nach unten und unter die Leute gegangen, damit sie nicht alleine sei. Dort habe sie auf ihren Freund gewartet. Als dieser an- gekommen sei, habe sie ihm gesagt, dass sie sofort gehen möchte, worauf sie di- rekt nach Hause gefahren seien (Urk. 12/4 S. 2 f.). Am 4. Januar sei es im Pausenraum der Firma C._____ zu einem Kontakt respektive Gespräch mit dem Beschwerdegegner 1 gekommen. Sie und der Be- schwerdegegner 1 hätten sich gegrüsst und dieser habe ihr die Hand geben so- wie ihr ein gutes neues Jahr wünschen wollen. Sie habe ihm dann gesagt, dass er sie einfach in Ruhe lassen solle. Er habe sich dann entschuldigen wollen, worauf sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass er dies bleiben lassen könne und er sie einfach in Ruhe lassen solle. Sie habe ihm gesagt, dass er von ihr in geschäftli- che Hinsicht alles bekommen werde, was er benötige, dass sie aber ansonsten nichts mit ihm zu tun haben wolle. Sie habe ihm auch nicht die Hand gegeben. Daraufhin habe er gesagt, dass er sie anzeigen werde und sie aufpassen müsse (Urk. 12/4 S. 4 f.).
E. 5.3 Der Beschwerdegegner 1 bestritt anlässlich der Einvernahme vom 22. Ja- nuar 2016 die ihm vorgeworfene Handlung. Er sagte aus, dass sein Schwager ihn gegen 00.30 Uhr von der Weihnachtsfeier abgeholt habe. Sein Onkel sowie die Beschwerdeführerin seien an der Bar gewesen und er habe sich von seinem On- kel und den anderen verabschieden wollen. Er sei zur Beschwerdeführerin hinge- gangen und habe "Tschau" gesagt, sei an der Bar weiter zu seinem Onkel und habe sich von diesem verabschiedet. Da sei die Beschwerdeführerin zu ihm ge- kommen und habe ihn gefragt, was er mit ihrem "Arsch" gemacht habe. Er habe sie gefragt, was sie damit meine und habe ihr dann gesagt, dass er sich morgen telefonisch bei ihr melden werde, da er nicht auf der Feier Ärger haben wolle. An- schliessend sei er nach Hause gegangen. Am nächsten Tag habe er zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr versucht, die Beschwerdeführerin auf ihrem Geschäfts- natel zu erreichen, diese habe den Anruf aber nicht entgegengenommen. Am
- 10 -
14. Dezember 2015 habe er auf ihren Büroanschluss angerufen, aber sie habe den Anruf wiederum nicht entgegengenommen (Urk. 12/5 S. 2). Auf Aufforderung hin spielte der Beschwerdegegner 1 die Verabschiedung anlässlich der Einvernahme so nach, dass er zur Beschwerdeführerin und seinem Onkel hingegangen sei und beiden gleichzeitig jeweils eine Hand auf deren Schultern gelegt, ihr dann "Tschau" gesagt und sich zu seinem Onkel gedreht ha- be. Dann habe er seinem Onkel die Hand gegeben und "Tschau" gesagt (Urk. 12/5 S. 4 f.). Der Beschwerdegegner 1 führte weiter aus, am 18. Dezember 2015 sei F._____ auf ihn zugekommen und habe gefragt, was er mit der Beschwerdeführe- rin gemacht habe. Dieser sei zusammen mit G._____, H._____ und der Be- schwerdeführerin an einem Büroweihnachtsessen gewesen. Dort habe die Be- schwerdeführerin die Geschichte wohl erzählt. Daraufhin habe er Kontakt mit E._____ aufgenommen, mit welchem jedoch erst am 21. Januar 2016 ein persön- liches Gespräch erfolgt sei. Am 4. Januar 2016 sei er wieder im Geschäft gewe- sen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls dort gewesen. Er habe sie gegrüsst und ihr ein gutes neues Jahr gewünscht. Sie habe dann lediglich zu ihm gesagt, dass sie nur soweit nötig mit ihm reden werde. Daraufhin habe er sie gefragt, was das Problem sei und er habe es klären wollen, was die Beschwerdeführerin aber nicht gewollt habe. Er habe ihr dann gesagt, dass er Anzeige erstatten werde, wenn sie solche Sachen über ihn herumerzähle. Da habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie gegen ihn Anzeige erstatten werde (Urk. 12/5 S. 5).
E. 5.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 be- fassen sich nur sehr kurz mit dem eigentlich vorgeworfenen Sachverhalt und um- fassen wenig Details (Urk. 12/4 S. 2). Dies ist zwar nachvollziehbar, da der Vor- wurf eine zeitlich sehr kurze Handlung umfasst; damit lassen sich jedoch die Aus- sagen der Beschwerdeführerin nicht als erheblich glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners 1 einstufen; objektive Beweismittel oder Zeugenaussagen, anhand welcher sich die Aussagen bestätigen liessen, bestehen nicht.
- 11 - Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerdeschrift ferner geltend, Anhaltspunkte für das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ergäben sich aus ihrem Zustand nach der behaupteten Tat (Urk. 2 S. 4), dem Entschuldigungs- versuch des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 6) sowie ihrer Erkrankung als Folge des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 7). Zunächst ist bezüglich des von der Beschwerdeführerin angeführten Zu- stands nach der behaupteten Tat festzuhalten, dass F._____ und E._____ aus- sagten, keine Wahrnehmung anlässlich der Weihnachtsfeier gemacht zu haben, wonach sich die Beschwerdeführerin auffällig benommen habe. Einzig D._____ sagte aus, die Beschwerdeführerin sei ganz verstört gewesen und ihm am Hals gehangen, was nicht das übliche Verhalten von ihr sei. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Aussagen von D._____, ihrem Partner, mit Zurückhaltung zu würdi- gen sind, besteht die Gefahr, dass dieser ein Interesse daran haben könnte, die Ausführungen seiner Partnerin zu bestätigen. Darüber hinaus liesse sich aus des- sen Aussage auch nicht darauf schliessen, dass es zu den vorgeworfenen Hand- lungen gekommen war, selbst wenn man daraus ein Indiz ableiten wollte, dass ir- gendetwas vorgefallen sei. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein gewichtiges Indiz für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 sei, dass dieser sich bei ihr habe entschuldigen wollen, kann sie ebenfalls nichts daraus ableiten. Wie sie selber ausführt, blieb umstritten, ob der Beschwerdegegner 1 sich entschuldigt oder le- diglich das Gespräch gesucht hatte. Die einvernommenen Zeugen bestätigen fer- ner nicht klar, dass der Beschwerdegegner 1 sich dahingehend geäussert habe, dass er sich habe entschuldigen wollen (Urk. 12/28 S. 9 f.; Urk. 12/29 S. 6). Die Beschwerdeführerin reichte sodann mehrere ärztliche Zeugnisse ein, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Februar 2016 bestätigten (Urk. 12/37/1). Das ärztliche Zeugnis vom 7. März 2016 bestätigte, dass die Be- schwerdeführerin sich seit dem 1. März 2016 bei Dr. med. I._____ in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Als Diagnose wurde ein posttraumatisches Stresssyndrom mit agitiert-depressivem Bild nach Vorfall vom 11. Dezember 2015 gestellt und unter anderem festgehalten, dass die an sich sehr lebenstüchtige und
- 12 - wechselnden Lebensumständen immer angepasst reagierende Beschwerdeführe- rin am 11. Dezember 2015 eine sexuelle Belästigung erlitten habe, die in der Fol- ge zu verschiedenen Symptomen geführt habe (vgl. Urk. 12/37/1). Damit lässt sich jedoch aus dem ärztlichen Zeugnis nicht auf das angeblich Vorgefallene schliessen; soweit der behandelnde Arzt als Feststellung formuliert festhielt, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2015 eine sexuelle Belästigung erlitten habe, liegt lediglich eine Wiedergabe der Darstellung der Beschwerdeführerin vor, da sich der Arzt nicht auf einen objektiven Verletzungsbefund stützen konnte. Nach dem Gesagten lässt sich der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfene Sachverhalt mit dem Statthalteramt aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht erstellen. Weitere Untersuchungshandlungen dürften daran mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit nichts ändern; objektive Beweismittel bestehen nicht. Damit er- scheint ein Freispruch zugunsten des Beschwerdegegners 1 wesentlich wahr- scheinlicher als eine Verurteilung. Somit durfte das Statthalteramt das Strafver- fahren gegen den Beschwerdegegner 1 einstellen, selbst wenn dem Statthalter- amt gewisse Zweifel an der Unschuld des Beschwerdegegners 1 verblieben wä- ren. Die Einstellung erfolgte damit jedoch nicht nach dem vom Statthalter fälschli- cherweise angeführten Grundsatz "in dubio pro reo" – aufgrund dieses Grundsat- zes kann eine Einstellung eines Strafverfahrens niemals ergehen; dies ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.1) – sondern in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO. Die fälschliche Anführung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und die damit verbundenen Erwägung, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen könne, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen sei (vgl. Urk. 3 S. 3), vermögen jedoch im Ergebnis an der Richtigkeit der Einstellung des Strafverfahrens nichts zu ändern, da sich aus den übrigen Erwägungen des Statthalteramts insgesamt entnehmen lässt, dass die- ses aufgrund der vorliegenden Beweismittel im Falle der gerichtlichen Überprü- fung des Strafbefehls einen Freispruch wesentlich wahrscheinlicher hielt als eine Verurteilung. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
- 13 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus der von der Beschwerde- führerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu beziehen; im Restbetrag ist diese – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – an die Be- schwerdeführerin zurückzubezahlen. Eine Entschädigung des Beschwerdegeg- ners 1 für das Beschwerdeverfahren entfällt mangels erheblicher Umtriebe; so verzichtete der Beschwerdegegner 1 denn auch auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 9). Eine Entschädigung des Statthalteramts (vgl. Urk. 11 S. 2) fällt aus- ser Betracht. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
- Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - 14 - − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Horgen, ad ST.2016.553 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Horgen, ad ST.2016.553 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 30. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160157-O/U/HON Verfügung vom 30. November 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Horgen, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 1. Juni 2016, ST.2016.553
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das Statthalteramt des Bezirks Horgen (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung wegen sexueller Belästigung gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das Statthalteramt das Strafverfahren ein (Urk. 3 = Urk. 12/38).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2016 in- nert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellung des Strafverfahrens sei aufzuheben, und das Statthalteramt des Bezirks Horgen sei anzuweisen, die Untersu- chung weiterzuführen sowie bei Zweifeln bezüglich der Strafbar- keit Anklage zu erheben, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl er- ledigt werden könnte.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beschwerdegegners."
3. Nach fristgemässer Leistung der Prozesskaution (Urk. 5-6) wurde die Be- schwerdeschrift mit Verfügung vom 9. August 2016 dem Beschwerdegegner 1 sowie dem Statthalteramt zur Stellungnahme zugestellt und Letzteres um Einrei- chung der Untersuchungsakten ersucht (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 und das Statthalteramt verzichteten je mit Eingabe vom 15. August 2016 auf Ver- nehmlassung, wobei Letzteres die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 9, Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 14). Das Verfahren ist somit spruchreif.
4. Lediglich soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Erwä- gungen des Statthalteramts näher einzugehen.
- 3 -
5. Vorliegend erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch die Verfahrenslei- tung (Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GOG). II.
1. Der Einstellungsverfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Be- schwerdegegner 1 soll die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2015 anlässlich der Weihnachtsfeier der Firma C._____ ohne deren Erlaubnis mit seiner Hand im Unterleibsbereich umarmt und an ihr Gesäss gegriffen haben (Urk. 3 S. 1).
2. Das Statthalteramt erwog in der Einstellungsverfügung, die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 würden diametral ausei- nandergehen; der Beschwerdegegner 1 bestreite den ihm vorgeworfenen Sach- verhalt. Es gebe keine Zeugen, welche den Vorfall unmittelbar beobachtet hätten, und aus den Zeugenaussagen hätten keine sachdienlichen Erkenntnisse gewon- nen werden können, welche Rückschlüsse darauf zuliessen, dass der Beschwer- degegner 1 die beanzeigte Handlung begangen habe. Die aktenkundigen ärztli- chen Zeugnisse belegten zwar, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Februar 2016 in psychiatrischer Behandlung sei und bei ihr ein posttraumatisches Stress- syndrom diagnostiziert worden sei. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen wer- den, dass dieses posttraumatische Stresssyndrom durch die Ereignisfolgen und/oder durch anderweitige Ereignisse ausgelöst worden sei. Damit könne dem Beschwerdegegner 1 ein strafrechtliches Verschulden nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo" einzustellen sei (Urk. 3 S. 1 ff.).
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift zusammen- gefasst die Verletzungen des Grundsatzes "in dubio pro duriore", des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Urk. 2 S. 2). 3.1. Die Beschwerdeführerin verweist zunächst darauf, dass eine Einstellung der Strafuntersuchung nur bei klarer Straflosigkeit oder fehlenden Prozessvorausset- zungen und nicht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erfolgen kön-
- 4 - ne. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es mangle an einer Auseinan- dersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Parteien sowie mit der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen, wobei dies ohnehin dem Sachgericht vorbehalten wäre (Urk. 2 S. 3). 3.2. Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, das Statthalteramt habe erwogen, das von D._____ beschriebene auffällige Verhalten ihrerseits sei durch die ande- ren Zeugen nicht wahrgenommen worden. Es erscheine sehr naheliegend, dass an einem grösseren Anlass wie der Weihnachtsfeier der Firma C._____ niemand besonders auf andere Teilnehmer achte, insbesondere wenn eine Person weder grundsätzlich spezielle Aufmerksamkeit geniesse oder sich ungewöhnlich laut und auffällig benehme, sondern still werde und zu einem unauffällig erscheinenden Zeitpunkt gehe. Zwar hätten sich die weiteren Teilnehmenden – soweit diese überhaupt befragt worden seien – nicht an ein auffälliges Verhalten der Be- schwerdeführerin erinnert und auch die Zeugen E._____ und F._____ hätten kein verändertes Verhalten der Beschwerdeführerin bemerkt; dies sei jedoch kein Be- weis dafür, dass sie sich tatsächlich den ganzen Abend lang gleichbleibend ver- halten habe. Dass der Beschwerdegegner 1 nicht berichte, sie sei verändert ge- wesen, erscheine naheliegend, nachdem er angeblich nichts getan habe. Sodann seien die Sympathien innerhalb der Firma C._____ heute sicher nicht (mehr) auf ihrer Seite, nachdem sie im Gegensatz zum Beschwerdegegner 1 nicht mehr dort arbeite; dies könne durchaus ein Grund sein, dass man vielleicht ein Detail, das einem an diesem Abend aufgefallen sein möge, lieber vergesse, sofern zum da- maligen Zeitpunkt überhaupt auf sie geachtet worden sei. Damit bedürften jedoch die vorhandenen Aussagen einer differenzierten Auseinandersetzung und einem Abwägen bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit, was jedoch die Aufgabe des Sachrich- ters sei (Urk. 2 S. 4 f.). Ferner habe das Statthalteramt keine – wiederum eigentlich dem Sachge- richt vorbehaltene – Würdigung der Aussagen der Parteien und der Zeugen hin- sichtlich des Sachverhaltsteils vorgenommen, ob der Beschwerdegegner 1 sich bei ihr habe entschuldigen wollen oder nicht, wobei ein Entschuldigungsversuch ein gewichtiges Indiz für ein strafbares Verhalten darstellen würde. Damit komme
- 5 - das Statthalteramt, ohne eine inhaltlich Begründung zur Gesamtwürdigung vorzu- nehmen, zum Schluss, dass dieser Sachverhaltsteil umstritten geblieben sei und dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könne (Urk. 2 S. 6). Soweit das Statthalteramt zu den eingereichten ärztlichen Unterlagen erwo- gen habe, dass eine andere Kausalität für das Vorliegen eines posttraumatischen Stresssymptoms nicht ausgeschlossen werden könne, sei festzuhalten, dass das Statthalteramt den Sachverhalt abzuklären habe. Angesichts des ärztlichen Be- richts, welcher als Ursache einer psychischen Erkrankung das zur Anzeige ge- brachte Verhalten anführe, auf ein Fehlen eines strafbaren Verhaltens zu schlies- sen, erscheine klar aktenwidrig und damit, jedenfalls im Zusammenhang mit der Fragestellung, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben sei, nicht zulässig (Urk. 2 S. 7).
4. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden (Art. 17 Abs. 1 StPO und § 89 Abs. 1 GOG/ZH) haben die Befug- nisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Dabei richtet sich das Ver- fahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), das heisst nach den Art. 352 - 356 StPO. Der Zweck der Strafuntersuchung besteht gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfah- ren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks hat die Un- tersuchungsbehörde insbesondere diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Ist der Übertretungstat- bestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwen- den sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Eine Einstellung hat daher unter anderem dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
- 6 - [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 357 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 357 N 13). Bei dieser Beurteilung steht der Untersuchungsbehörde ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersu- chungsbehörde nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte oder eine geschädigte Person solches vorstellt. Der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage das Verfahren seinen Fortgang nimmt und gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung umso strikter anzuwenden ist, je schwerwiegender das zu untersuchende Delikt ist (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1) – ist bei Übertretungen sodann weniger streng zu handhaben. Mit anderen Worten hat nicht zwingend ein Strafbefehl zu ergehen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit be- stehen (Beschluss der hiesigen Kammer UE130180 vom 17. Februar 2014 E. II. 2, m. H. unter anderem auf BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist überdies nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet wer- den, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder we- niger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_1151/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1 sowie 6B_806/2015 vom 1. Feb- ruar 2016 E. 2.3). 5.1. Zunächst ist Folgendes festzuhalten: Soweit die Beschwerdeführerin mit ih- rer Beschwerdeschrift einwendet, es seien nur ganz wenige Teilnehmer der
- 7 - Weihnachtsfeier überhaupt befragt worden, kann sie nichts daraus ableiten. Mit Eingabe vom 7. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das Statthalteramt darum, E._____, F._____ sowie D._____ als Zeugen zur Sache einzuvernehmen (Urk. 12/14), was das Statthalteramt in der Folge tat; weitere Zeugen wurden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass weitere Personen direkte Wahrnehmungen zum vorliegend interessierenden Sachverhalt gemacht hätten. Die einvernommenen Zeugen machten zusammengefasst nachfolgende Aussagen: F._____ sagte aus, dass er anlässlich der Weihnachtsfeier keine Beobach- tungen zum beanzeigten Vorfall habe machen können und nicht mitbekommen habe, was zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 vor- gefallen sei. Er wisse nicht mehr, wer alles an der Bar gewesen sei; es seien so viele Leute an der Bar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihm später erzählt, dass ihr jemand ans "Füdli" gefasst habe. Zuerst habe sie nicht gesagt, wer es gewesen sei; auf langes Fragen hin habe sie es ihm dann erzählt. Sie habe ihm einfach gesagt, dass er [der Beschwerdegegner 1] ein "Sauhund" sei, dass er ihr "ans Arsch" gelangt habe (Urk. 12/29 S. 2 f.). E._____ sagte aus, dass er anlässlich der Weihnachtsfeier keine Beobach- tungen zum Vorfall gemacht habe respektive nichts mitbekommen habe. Er habe zwar Fotografien der Weihnachtsfeier gemacht, aber nicht gesehen, dass die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 an der Bar gesessen seien (Urk. 12/28 S. 2). Es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin oder der Beschwerdegegner 1 merkwürdig verhalten hätten. Im Nachgang habe er von Herrn G._____ sowie F._____ erfahren, dass etwas vorgefallen sei. Er habe sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit dem Beschwerdegeg- ner 1 ein Gespräch geführt; beide hätten ihm bestätigt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 zweimal versucht habe, mit der Beschwerdeführerin zu telefonieren, um mit dieser das Gespräch zu suchen, sie aber die Anrufe nicht entgegengenommen habe (Urk. 12/28 S. 5, S. 7 und S. 10).
- 8 - D._____, der Freund der Beschwerdeführerin, sagte aus, dass die Be- schwerdeführerin ihn von der Weihnachtsfeier angerufen habe; er habe ihr ge- sagt, dass er sie in einer halben Stunde abholen könne, und sie dann um circa 00.30 Uhr von der Weihnachtfeier abgeholt. Sie sei ganz verstört gewesen und ihm am Hals "gehangen", was nicht ihr übliches Verhalten sei. Als sie zu Hause gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin ihm erzählt, dass sie umarmt res- pektive im Unterleibsbereich umarmt worden sei und dass der Beschwerdegeg- ner 1 ihr an den "Arsch" gefasst habe. Am nächsten Tag habe sie ihm noch mehr erzählt. Sie habe gesagt, dass sie sich ganz sicher sei, dass er sie "am Arsch" angefasst habe (Urk. 12/27 S. 2, S. 4 und S. 7). Damit ist weiter festzuhalten, dass die befragten Zeugen anlässlich der Weihnachtsfeier keine direkten Wahrnehmungen hinsichtlich der dem Beschwer- degegner 1 vorgeworfenen Handlung gemacht hatten. Die Zeugen geben lediglich nachträgliche Schilderungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegeg- ners 1 dahingehend wieder, was aus deren Sicht geschehen oder nicht gesche- hen sein soll. Damit musste das Statthalteramt die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin und des Beschwerdegegners 1 auf deren Glaubhaftigkeit überprüfen und diese würdigen. 5.2. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Einvernahme aus, sie und der Beschwerdegegner 1 seien an der Bar gesessen und hätten sich unterhalten. Da- bei habe er sie mit einer gebogenen Hand im Unterleibsbereich umarmt und an ihren Hintern gefasst. Sie gehe davon aus, dass es Absicht gewesen sei; es sei vielleicht nicht so von ihm geplant gewesen, aber er habe gewusst, was er getan habe. Auf Nachfrage führte sie aus, sie und der Beschwerdegegner 1 seien ne- beneinander auf Barhockern gesessen, wobei diese nicht so eng beieinander ge- standen hätten. Da habe der Beschwerdegegner 1 sie mit der gebogenen Hand berührt; sie sei sich sicher, dass es nicht aus Versehen passiert sei. Auf weitere Nachfrage, ob der Beschwerdegegner 1 in Zeitpunkt, als er sie berührt habe, noch auf dem Barhocker gesessen oder ob er dazu aufgestanden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht mehr mit Sicherheit sagen könne. Sie sei so sauer geworden. Sie habe ihn gepackt, zur Seite geschoben und be-
- 9 - schimpft. Sie glaube, er sei noch gesessen, aber sie könne es wirklich nicht mehr sagen. Sie sei extrem erschrocken und habe seine Aktion klar abgewehrt. Da- raufhin sei sie sehr schnell aufgestanden und ins Büro gegangen, um ihre Jacke zu holen. Anschliessend sei sie wieder nach unten und unter die Leute gegangen, damit sie nicht alleine sei. Dort habe sie auf ihren Freund gewartet. Als dieser an- gekommen sei, habe sie ihm gesagt, dass sie sofort gehen möchte, worauf sie di- rekt nach Hause gefahren seien (Urk. 12/4 S. 2 f.). Am 4. Januar sei es im Pausenraum der Firma C._____ zu einem Kontakt respektive Gespräch mit dem Beschwerdegegner 1 gekommen. Sie und der Be- schwerdegegner 1 hätten sich gegrüsst und dieser habe ihr die Hand geben so- wie ihr ein gutes neues Jahr wünschen wollen. Sie habe ihm dann gesagt, dass er sie einfach in Ruhe lassen solle. Er habe sich dann entschuldigen wollen, worauf sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass er dies bleiben lassen könne und er sie einfach in Ruhe lassen solle. Sie habe ihm gesagt, dass er von ihr in geschäftli- che Hinsicht alles bekommen werde, was er benötige, dass sie aber ansonsten nichts mit ihm zu tun haben wolle. Sie habe ihm auch nicht die Hand gegeben. Daraufhin habe er gesagt, dass er sie anzeigen werde und sie aufpassen müsse (Urk. 12/4 S. 4 f.). 5.3. Der Beschwerdegegner 1 bestritt anlässlich der Einvernahme vom 22. Ja- nuar 2016 die ihm vorgeworfene Handlung. Er sagte aus, dass sein Schwager ihn gegen 00.30 Uhr von der Weihnachtsfeier abgeholt habe. Sein Onkel sowie die Beschwerdeführerin seien an der Bar gewesen und er habe sich von seinem On- kel und den anderen verabschieden wollen. Er sei zur Beschwerdeführerin hinge- gangen und habe "Tschau" gesagt, sei an der Bar weiter zu seinem Onkel und habe sich von diesem verabschiedet. Da sei die Beschwerdeführerin zu ihm ge- kommen und habe ihn gefragt, was er mit ihrem "Arsch" gemacht habe. Er habe sie gefragt, was sie damit meine und habe ihr dann gesagt, dass er sich morgen telefonisch bei ihr melden werde, da er nicht auf der Feier Ärger haben wolle. An- schliessend sei er nach Hause gegangen. Am nächsten Tag habe er zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr versucht, die Beschwerdeführerin auf ihrem Geschäfts- natel zu erreichen, diese habe den Anruf aber nicht entgegengenommen. Am
- 10 -
14. Dezember 2015 habe er auf ihren Büroanschluss angerufen, aber sie habe den Anruf wiederum nicht entgegengenommen (Urk. 12/5 S. 2). Auf Aufforderung hin spielte der Beschwerdegegner 1 die Verabschiedung anlässlich der Einvernahme so nach, dass er zur Beschwerdeführerin und seinem Onkel hingegangen sei und beiden gleichzeitig jeweils eine Hand auf deren Schultern gelegt, ihr dann "Tschau" gesagt und sich zu seinem Onkel gedreht ha- be. Dann habe er seinem Onkel die Hand gegeben und "Tschau" gesagt (Urk. 12/5 S. 4 f.). Der Beschwerdegegner 1 führte weiter aus, am 18. Dezember 2015 sei F._____ auf ihn zugekommen und habe gefragt, was er mit der Beschwerdeführe- rin gemacht habe. Dieser sei zusammen mit G._____, H._____ und der Be- schwerdeführerin an einem Büroweihnachtsessen gewesen. Dort habe die Be- schwerdeführerin die Geschichte wohl erzählt. Daraufhin habe er Kontakt mit E._____ aufgenommen, mit welchem jedoch erst am 21. Januar 2016 ein persön- liches Gespräch erfolgt sei. Am 4. Januar 2016 sei er wieder im Geschäft gewe- sen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls dort gewesen. Er habe sie gegrüsst und ihr ein gutes neues Jahr gewünscht. Sie habe dann lediglich zu ihm gesagt, dass sie nur soweit nötig mit ihm reden werde. Daraufhin habe er sie gefragt, was das Problem sei und er habe es klären wollen, was die Beschwerdeführerin aber nicht gewollt habe. Er habe ihr dann gesagt, dass er Anzeige erstatten werde, wenn sie solche Sachen über ihn herumerzähle. Da habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie gegen ihn Anzeige erstatten werde (Urk. 12/5 S. 5). 5.4. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 be- fassen sich nur sehr kurz mit dem eigentlich vorgeworfenen Sachverhalt und um- fassen wenig Details (Urk. 12/4 S. 2). Dies ist zwar nachvollziehbar, da der Vor- wurf eine zeitlich sehr kurze Handlung umfasst; damit lassen sich jedoch die Aus- sagen der Beschwerdeführerin nicht als erheblich glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners 1 einstufen; objektive Beweismittel oder Zeugenaussagen, anhand welcher sich die Aussagen bestätigen liessen, bestehen nicht.
- 11 - Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerdeschrift ferner geltend, Anhaltspunkte für das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ergäben sich aus ihrem Zustand nach der behaupteten Tat (Urk. 2 S. 4), dem Entschuldigungs- versuch des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 6) sowie ihrer Erkrankung als Folge des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 7). Zunächst ist bezüglich des von der Beschwerdeführerin angeführten Zu- stands nach der behaupteten Tat festzuhalten, dass F._____ und E._____ aus- sagten, keine Wahrnehmung anlässlich der Weihnachtsfeier gemacht zu haben, wonach sich die Beschwerdeführerin auffällig benommen habe. Einzig D._____ sagte aus, die Beschwerdeführerin sei ganz verstört gewesen und ihm am Hals gehangen, was nicht das übliche Verhalten von ihr sei. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Aussagen von D._____, ihrem Partner, mit Zurückhaltung zu würdi- gen sind, besteht die Gefahr, dass dieser ein Interesse daran haben könnte, die Ausführungen seiner Partnerin zu bestätigen. Darüber hinaus liesse sich aus des- sen Aussage auch nicht darauf schliessen, dass es zu den vorgeworfenen Hand- lungen gekommen war, selbst wenn man daraus ein Indiz ableiten wollte, dass ir- gendetwas vorgefallen sei. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein gewichtiges Indiz für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 sei, dass dieser sich bei ihr habe entschuldigen wollen, kann sie ebenfalls nichts daraus ableiten. Wie sie selber ausführt, blieb umstritten, ob der Beschwerdegegner 1 sich entschuldigt oder le- diglich das Gespräch gesucht hatte. Die einvernommenen Zeugen bestätigen fer- ner nicht klar, dass der Beschwerdegegner 1 sich dahingehend geäussert habe, dass er sich habe entschuldigen wollen (Urk. 12/28 S. 9 f.; Urk. 12/29 S. 6). Die Beschwerdeführerin reichte sodann mehrere ärztliche Zeugnisse ein, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Februar 2016 bestätigten (Urk. 12/37/1). Das ärztliche Zeugnis vom 7. März 2016 bestätigte, dass die Be- schwerdeführerin sich seit dem 1. März 2016 bei Dr. med. I._____ in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand. Als Diagnose wurde ein posttraumatisches Stresssyndrom mit agitiert-depressivem Bild nach Vorfall vom 11. Dezember 2015 gestellt und unter anderem festgehalten, dass die an sich sehr lebenstüchtige und
- 12 - wechselnden Lebensumständen immer angepasst reagierende Beschwerdeführe- rin am 11. Dezember 2015 eine sexuelle Belästigung erlitten habe, die in der Fol- ge zu verschiedenen Symptomen geführt habe (vgl. Urk. 12/37/1). Damit lässt sich jedoch aus dem ärztlichen Zeugnis nicht auf das angeblich Vorgefallene schliessen; soweit der behandelnde Arzt als Feststellung formuliert festhielt, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2015 eine sexuelle Belästigung erlitten habe, liegt lediglich eine Wiedergabe der Darstellung der Beschwerdeführerin vor, da sich der Arzt nicht auf einen objektiven Verletzungsbefund stützen konnte. Nach dem Gesagten lässt sich der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfene Sachverhalt mit dem Statthalteramt aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht erstellen. Weitere Untersuchungshandlungen dürften daran mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit nichts ändern; objektive Beweismittel bestehen nicht. Damit er- scheint ein Freispruch zugunsten des Beschwerdegegners 1 wesentlich wahr- scheinlicher als eine Verurteilung. Somit durfte das Statthalteramt das Strafver- fahren gegen den Beschwerdegegner 1 einstellen, selbst wenn dem Statthalter- amt gewisse Zweifel an der Unschuld des Beschwerdegegners 1 verblieben wä- ren. Die Einstellung erfolgte damit jedoch nicht nach dem vom Statthalter fälschli- cherweise angeführten Grundsatz "in dubio pro reo" – aufgrund dieses Grundsat- zes kann eine Einstellung eines Strafverfahrens niemals ergehen; dies ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.1) – sondern in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO. Die fälschliche Anführung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und die damit verbundenen Erwägung, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen könne, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen sei (vgl. Urk. 3 S. 3), vermögen jedoch im Ergebnis an der Richtigkeit der Einstellung des Strafverfahrens nichts zu ändern, da sich aus den übrigen Erwägungen des Statthalteramts insgesamt entnehmen lässt, dass die- ses aufgrund der vorliegenden Beweismittel im Falle der gerichtlichen Überprü- fung des Strafbefehls einen Freispruch wesentlich wahrscheinlicher hielt als eine Verurteilung. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
- 13 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus der von der Beschwerde- führerin geleisteten Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu beziehen; im Restbetrag ist diese – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – an die Be- schwerdeführerin zurückzubezahlen. Eine Entschädigung des Beschwerdegeg- ners 1 für das Beschwerdeverfahren entfällt mangels erheblicher Umtriebe; so verzichtete der Beschwerdegegner 1 denn auch auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 9). Eine Entschädigung des Statthalteramts (vgl. Urk. 11 S. 2) fällt aus- ser Betracht. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
- 14 - − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirks Horgen, ad ST.2016.553 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Horgen, ad ST.2016.553 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 30. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. E. Nolfi