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UE160149

Einstellung

Zürich OG · 2017-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Gegen A._____ wurde am 31. Juli 2014 unter der Geschäfts-Nr. FAST3/2014/5032 ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Urkundenfäl- schung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eingeleitet. A._____ wurde aufgrund von Testkäufen beschuldigt, in der Zeit vom 25. Juni 2014 bis 8. Juli 2014 als Kassenmitarbeiterin der D._____- Filiale Zürich-… mehrere Produkte nicht eingescannt und den Kaufpreis an sich genommen zu haben bzw. zwar eingescannt, danach aber ohne Zutun des Kunden storniert und den Kaufpreis an sich genommen zu haben. An- lässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme am 2. Oktober 2014 liess A._____ gegen die bei der D._____ … tätigen Sicherheitsangestellten C._____ und B._____ Strafanzeige wegen Nötigung stellen. Als Grundlage der Strafanzeige diente ein vom 21. Juli 2014 datierendes Gedächtnisproto- koll von A._____. Darin warf A._____ den Sicherheitsleuten vor, sie am

12. Juli 2014 gegen ihren Willen von Zürich nach Dietikon gefahren und an- schliessend bei der Befragung zu falschen Selbstbelastungen genötigt zu haben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen C._____ und B._____ unter ein und derselben Geschäfts-Nr. F- 6/2014/10002228 ein Strafverfahren. Das gegen A._____ wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung und betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geführte Strafverfah- ren (Geschäfts-Nr. FAST3/2014/5032) wurde infolge ihrer anhaltenden Ein- vernahmeunfähigkeit am 30. September 2015 sistiert.

E. 2 Mit Beschluss UA150028 vom 17. Februar 2016 wies die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich ein Ausstandsgesuch von A._____ gegen den fall- verantwortlichen Staatsanwalt lic. iur. Josef Neff ab. Gleichentags hiess die Kammer mit Beschluss UP150052 eine Beschwerde von A._____ wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte ihr in der

- 3 - Person von lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Vorverfahren.

E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtenen Ein- stellungsverfügungen seien ungenügend begründet. Die Staatsanwaltschaft sei auf ihre in den Eingaben vom 23. Oktober 2015 und 23. November 2015 sowie in ihrer Beschwerdeschrift im Beschwerdeverfahren UP150052 betref- fend unentgeltliche Rechtspflege dargelegten Argumente überhaupt nicht eingegangen (Urk. 2 S. 7 Ziff. 13 f.).

- 5 -

E. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber nicht erforder- lich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb sie das Verfahren gegen die Beschwerdegegner einstellte. In ihren Erwägungen erwähnte sie explizit das Gedächtnisprotokoll der Be- schwerdeführerin (vgl. Urk. 4 und Urk. 5, je S. 4). Dass sie nicht auch jede weitere Eingabe erwähnte und jedes Argument der Beschwerdeführerin im Detail widerlegte, bedeutet nicht, dass sie sich mit dem Standpunkt der Be- schwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hätte. Es reicht aus, dass die Staatsanwaltschaft Ausführungen zu denjenigen Überlegungen machte, von denen sie sich bei der Entscheidfindung leiten liess. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt so- mit nicht vor.

- 6 - 3.

E. 3 Am 19. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafverfah- ren gegen B._____ (Urk. 4) und C._____ (Urk. 5) ein. In der inhaltlich identi- schen Begründung der Einstellungsverfügungen hielt die Staatsanwaltschaft fest, die von den Sicherheitsangestellten durchgeführten Ermittlungen seien nicht tatbestandsmässig, selbst wenn man auf das Gedächtnisprotokoll der Anzeigeerstatterin abstelle. Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmen- den Sachverhaltsschilderungen der Beteiligten sei davon auszugehen, dass A._____ den Aufforderungen der Sicherheitsangestellten freiwillig Folge ge- leistet habe. Auch die Ankündigung der Erhebung einer Strafanzeige sei rechtskonform gewesen. Dass A._____ subjektiv von der Annahme ausge- gangen sei, sie müsse "etwas aufschreiben", damit die Polizei nicht verstän- digt werde, treffe nicht zu und dürfte den beschuldigten Sicherheitsangestell- ten auch nicht angelastet werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es neben den Aussagen der Beteiligten keine weiteren Beweise gebe, welche die Sachverhaltsschilderung der Anzeigeerstatterin als plausibler erscheinen liessen als die gegenteiligen Aussagen der Beschuldigten. Zudem habe die Anzeigeerstatterin im Zeitpunkt des Vorfalls als Verdächtige gegolten und ein grosses Interesse daran gehabt, die Lage in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Es bestehe jedenfalls kein anklagegenügender Verdacht der Nötigung gegen die beschuldigten Sicherheitsangestellten. Auch aus diesem Grund sei das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe den in- kriminierten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. In der vorliegenden Sache habe die hiesige Kammer ein Ausstandsgesuch gegen den fallfüh- renden Staatsanwalt beurteilt (Beschluss UA150028 vom 17.2.16) und eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gut- geheissen (Beschluss UP150052 vom 17.2.16). Im Beschluss UA150028 sei festgehalten worden, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei, in einem späteren Verfahrensstadium ihre Entscheide einlässlich zu begründen. Im Beschluss UP150052 habe die Kammer die Prozesschancen der Beschwer- deführerin als intakt eingestuft, zumal diese aufgrund ihres Gesundheitszu- standes noch nicht befragt worden sei und ihre schriftlichen Auskünfte im Gedächtnisprotokoll prima facie nicht unglaubhaft erschienen. Entgegen diesen die Fortführung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner implizierenden Beschlüssen habe die Staatsanwaltschaft indessen die Ein- stellung des Strafverfahrens verfügt (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2-3). Die Beschwerdeführerin verlangt die nochmalige staatsanwaltliche Einver- nahme der Beschwerdegegner als beschuldigte Personen, da ihr nicht ge- nügend Gelegenheit gegeben worden sei, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, bereits im Vorfeld der am 19. Juni 2015 durchgeführten Einvernahmen der Beschwerdegegner darauf hinzu- weisen, dass diese nicht nur als Auskunftspersonen im gegen die Be- schwerdeführerin geführten Strafverfahren FAST3/2014/5032 betreffend Diebstahl, sondern gleichzeitig auch als Beschuldigte im vorliegenden Straf- verfahren F-6/2014/10002228 einvernommen würden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6). Dieses letztere Verfahren sei im Zeitpunkt der Durchführung dieser Einver- nahmen noch gar nicht eröffnet gewesen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 6.3). Es habe da- her keine Veranlassung bestanden, wegen der damals bestehenden Unfä- higkeit der Beschwerdeführerin zur Einvernahme ein Verschiebungsgesuch zu stellen und Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegner als beschuldigte

- 7 - Personen vorzubereiten (Urk. 2 S. 4-5 Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2; vgl. ferner auch Urk. 34 S. 2 und Urk. 35 S. 2-3). Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihrer selbst als Auskunftsperson. Aufgrund einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sei sie derzeit einvernahmefähig (Urk. 2 S. 6 Ziff. 8). Sie moniert, die Staats- anwaltschaft hätte vor der Einstellung des Verfahrens ihren aktuellen Ge- sundheitszustand resp. ihre Einvernahmefähigkeit prüfen und sie nochmals befragen müssen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3).

E. 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft wendet ein, das Verfahren sei in jeder Hinsicht kor- rekt durchgeführt worden. Im Zeitpunkt der Einvernahme der Beschwerde- gegner sei das Strafverfahren gegen diese materiell bereits eröffnet gewe- sen, was sich aus der langen Verfahrensdauer ergebe (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6.3). In den Einvernahmeprotokollen sei jeweils festgehalten worden, dass die Aussagen der Beschwerdegegner sowohl im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin als auch in demjenigen gegen die Beschwerdegeg- ner verwendet würden (Urk. 19 S. 2 Ziff. 6). Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, den Beschwerde- gegnern Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.5). Die Beschwerdeführerin selbst hätte den Einvernahmen der Beschwerde- gegner passiv folgen können (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6.5). Eine explizite Mitteilung seitens der Staatsanwaltschaft, dass keine weiteren Einvernahmen durchge- führt würden, sei nicht üblich und nicht erforderlich (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6.2). Der Verfahrensabschluss sei der Beschwerdeführerin vorgängig angekün- digt worden. In einem weiteren Schreiben habe man ihren Rechtsbeistand nochmals detailliert informiert (Urk. 19 S. 2 Ziff. 5). Dass die Beschwerdefüh- rerin nicht einvernommen worden sei, liege nicht an der Staatsanwaltschaft. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, der Staatsanwaltschaft die Verbesserung ihres Gesundheitszustands resp. ihre Einvernahmefähig- keit von sich aus mitzuteilen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin habe eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse zu den Akten gereicht, welche die Staatsanwaltschaft berücksichtigt habe. Es sei nicht ersichtlich,

- 8 - inwiefern eine weitere Einvernahme am Verfahrensausgang etwas zu än- dern vermöge (Urk. 19 S. 3 Ziff. 8).

E. 3.1.3 Die Beschwerdegegner bringen im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführe- rin habe auf ihre Teilnahme als Privatklägerin an den Einvernahmen verzich- tet. Eine nochmalige Befragung der Beschwerdegegner als beschuldigte Personen komme daher nicht in Frage (Urk. 27 S. 5 Ziff. 12). Zudem hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen im An- schluss an die Einvernahmen nachzureichen, was sie aber nicht getan habe (Urk. 27 S. 5 Ziff. 10).

E. 3.2.1 Liegt ein hinreichender Anfangsverdacht vor, so eröffnet die Staatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung in einer formellen Verfügung, in der sie die be- schuldigte Person und die ihr zur Last gelegte Straftat bezeichnet. Die Ver- fügung braucht aber weder begründet noch eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Der formellen Eröffnungsverfügung kommt nur deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer, Urtei- le 6B_995/2014 vom 1.4.15 E. 5.1; 6B_912/2013 vom 4.11.14 E. 1.1.4). Die Strafuntersuchung gilt - materiell - als eröffnet, sobald sich die Staatsanwalt- schaft mit dem betreffenden Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Da die Vorladung eine Zwangsmassnahme darstellt, genügt es in der Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungen selber vor- nimmt, namentlich wenn sie die beschuldigte Person einvernimmt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer, Urteile 6B_995/2014 vom 1.4.15 E. 5.1; 6B_912/2013 vom 4.11.14 E. 1.1.4).

E. 3.2.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdegegner am 9. Juni 2015 zu ei- ner Einvernahme vorgeladen (Urk. 8/13 und Urk. 8/14). Spätestens in die- sem Zeitpunkt war das gegen sie gerichtete Strafverfahren materiell eröffnet. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wurde rechtzeitig über die Ein- vernahmen orientiert, damit er daran teilnehmen konnte. Da die Beschwer- deführerin am 2. Oktober 2014 eine Strafanzeige gegen die Beschwerde-

- 9 - gegner erhoben hatte, musste sie damit rechnen, dass die Beschwerdegeg- ner als beschuldigte Personen einvernommen würden. Zudem wies die Staatsanwaltschaft zu Beginn der Einvernahmen explizit darauf hin, dass die Aussagen der Beschwerdegegner sowohl im Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin als auch in demjenigen gegen die Beschwerdegegner verwendet würden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, dient es doch dem Beschleunigungsgebot, wonach das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebracht werden soll (Art. 5 Abs. 1 StPO).

E. 3.3.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, ei- nen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. a-e StPO). Die Parteien haben insbesondere das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei oder ihr Rechtsbei- stand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Grün- den an der Teilnahme verhindert waren (Art. 147 Abs. 3 Satz 1 StPO). Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässi- gem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der in Art. 147 StPO garantierte Konfrontationsanspruch ist ein persönliches Recht der Partei und steht nicht (nur) dem Verteidiger oder Rechtsbeistand zu (BGer, Urteile 6B_16/2015 vom 12.3.15 E. 1.4.2; 6B_836/2014 vom 30.1.15 E. 2.4). Indessen ist die persönliche Teilnahme der Partei an Be- weiserhebungen und Einvernahmen fakultativ. Es reicht daher aus, den Rechtsbeistand oder Verteidiger über die Einvernahme im voraus zu orien- tieren (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Es bedarf keiner persönlichen "Vorladung" resp. Verhandlungsanzeige an die Partei. Will eine Partei ihren Konfrontati-

- 10 - onsanspruch persönlich wahrnehmen, so hat sie dies von sich aus bei der Staatsanwaltschaft rechtzeitig zu beantragen (BGer, Urteil 6B_16/2015, a.a.O., E. 1.4.2).

E. 3.3.2 Im vorliegenden Fall fanden die Einvernahmen der Beschwerdegegner in Gegenwart des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin statt. Dieser machte von seinem Fragerecht ausgiebig Gebrauch (Urk. 8/3 S. 8-9 und Urk. 8/4 S. 7-9). Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war, musste sie nicht persönlich zur Teilnahme an den Einvernahmen eingeladen wer- den. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Teil- nahme anzumelden oder im Verhinderungsfall ein Verschiebungsgesuch zu stellen, wenn sie auf der persönlichen Teilnahme hätte bestehen wollen. Die Beschwerdeführerin verzichtete indessen auf die persönliche Teilnahme (vgl. den Vermerk in den Einvernahmeprotokollen, Urk. 8/3 S. 1 und Urk. 8/4 S. 1). Eine Verletzung ihres Konfrontationsanspruchs liegt nicht vor.

E. 3.4.1 Des Weiteren hat jede Partei die Möglichkeit, vor dem Abschluss der Straf- untersuchung innert einer von der Staatsanwaltschaft angesetzten Frist nochmals Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO), was auch das Stellen von weiteren Fragen an die Beschuldigten oder die eigene Be- fragung als Auskunftsperson umfasst. Die Staatsanwaltschaft kann Beweis- anträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen ver- langt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO).

E. 3.4.2 In einem Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Urk. 8/17), in dem die Staatsan- waltschaft die bevorstehende Verfahrenseinstellung ankündigte, erhielt die Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Ihr Rechtsbeistand hatte in diesem Rahmen nochmals Gelegenheit, die Befra- gung der Beschwerdegegner zu offen gebliebenen Punkten zu beantragen. Von diesem Recht machte er indessen keinen Gebrauch. Auch insoweit ist kein Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft erkennbar.

- 11 -

E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren unter anderem ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die hiesige Kammer hielt in ihrem die vorliegende Sache betreffenden Beschluss UA150028 fest, dass die Staatsanwaltschaft den Einstellungsentscheid auf sekundäre Beweismittel - ein detailliertes Gedächtnisprotokoll der Be- schwerdeführerin und eine schriftliche Stellungnahme ihres Anwalts - be- schränken darf (und muss), sofern das originäre Beweismittel, d.h. die Be- fragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson, infolge deren andau- ernden schlechten Gesundheitszustandes nicht verfügbar ist (E. III/5.2.1). Es wäre klarerweise Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die Staats- anwaltschaft über die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zu infor- mieren, wenn sie nochmals hätte befragt werden wollen.

E. 3.6 Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren nicht auf, welche Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegner noch gestellt werden müssten, zu welchen Fragen sie selbst befragt werden sollte und inwiefern sich die beantragten Einvernahmen auf das Entscheid- ergebnis auswirken könnten. Vor diesem Hintergrund sind Verfahrensfehler seitens der Staatsanwaltschaft insoweit nicht ersichtlich. 4.

E. 4 Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (Urk. 2) liess A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Einstel- lungsverfügungen seien aufzuheben, und es sei die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung, namentlich zur Befragung der beschuldigten Perso- nen und der Beschwerdeführerin, an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskas- se. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr im Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

- 4 -

E. 4.1 Nach den angefochtenen Einstellungsverfügungen ist nicht zu beanstanden, dass die Sicherheitsleute der D._____ infolge der durchgeführten Testkäufe eigene Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin aufnahmen. Dieses Vorgehen sei angebracht, um der betroffenen Mitarbeiterin zunächst rechtli- ches Gehör zu verschaffen, bevor man gegen sie die Polizei einschalte. Die Art der Befragung, die Hin- und Rückfahrt, einschliesslich die Garderoben- kontrolle am Arbeitsort, seien aus strafrechtlicher Sicht gesamthaft unbe- denklich. Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhalts- schilderung der Beteiligten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin den Aufforderungen der Beschwerdegegner freiwillig Folge geleistet habe. Die Ankündigung einer Strafanzeige sei erlaubt gewesen, da diese

- 12 - aufgrund der getätigten Testkäufe nicht völlig unbegründet gewesen sei. Auch aus dem Befragungsprotokoll, das die Beschwerdeführerin unter- schrieben habe, ergebe sich keine Nötigungshandlung. Dort sei der Abbruch der Befragung und die Erhebung einer Strafanzeige protokolliert worden. Es sei anzunehmen, dass wenn die Beschwerdeführerin nicht von sich aus durch Selbstbelastungen die Strafanzeige zu verhindern versucht hätte, es im normalen Rahmen zur Strafanzeige gekommen wäre. Auch die Dauer der Befragung, rund zwei Stunden während der Arbeitszeit, und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung keine Zigarette erhal- ten habe, seien nicht tatbestandsmässig. Es treffe nicht zu, dass die Be- schwerdeführerin subjektiv den Eindruck gehabt habe, sie müsse etwas auf- schreiben, damit die Polizei nicht verständigt werde. Im Übrigen könnte dies den Beschwerdegegnern strafrechtlich nicht angelastet werden (Urk. 4 S. 3- 4 und Urk. 5 S. 3-4; ferner Urk. 19 S. 4).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Beschwerdegegner hätten ein Machtgefälle aufgebaut, ein Verhör inszeniert und eine Zwangslage ge- schaffen, um sie zu selbstbelastenden Aussagen zu bewegen. Es habe sich um eine konkludent erzwungene Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit gehandelt. Das Vorgehen der Beschwerdegegner sei daher als strafrechtlich relevante Nötigung einzustufen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 15.3). So habe die Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitsstelle in der D._____-Filiale, dann auf der Fahrt nach … und schliesslich in der Befragung darum gebe- ten, ihr mitzuteilen, was man ihr vorwerfe. Die Beschwerdegegner hätten aber zunächst nur Andeutungen gemacht, etwa durch Sätze wie "Sie wissen es selbst am besten" oder "das werden Sie schon noch sehen". Erst nach einer einstündigen Befragung habe man die Beschwerdeführerin über den Vorwurf ins Bild gesetzt. Dieses Vorgehen erinnere an geheimpolizeiliche Verhörmethoden (Urk. 2 S. 8 Ziff. 15.1). Die Beschwerdeführerin sei im verschlossenen Fahrzeug nach … gebracht worden. Zwar habe der Beschwerdegegner 2 ein Problem an der Tür des Fahrzeugs erwähnt, jedoch habe sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht auf

- 13 - den Beifahrersitz, sondern neben die Beschwerdeführerin im hinteren Teil des Fahrzeugs gesetzt. Dies habe an einen Gefangenentransport erinnert (Urk. 2 S. 8 Ziff. 15.2). Ein weiteres Element des Machtgehabes habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin vor der Abfahrt den Beschwerde- gegnern ihre Handtasche habe übergeben müssen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 15.6). Während der Befragung habe man der Beschwerdeführerin vorgetäuscht, sie müsse im Raum bleiben und dürfe während der Befragung keine Zigaret- te rauchen. Zu vermerken sei auch, dass sich die Tür des Befragungsrau- mes nur durch spezielle Kenntnisse eines Türöffnungs-Mechanismus habe öffnen lassen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 15.3). Die Beschwerdegegner hätten angesichts ihres Vorgehens nicht von einer freiwilligen Mitwirkung der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen. Man habe sie über den Grund der Prozedur nicht aufgeklärt und ihr nicht mitgeteilt, dass sie den Befragungsraum jederzeit verlassen könne, und man habe ihr sogar das Rauchen und das Telefonieren verboten (Urk. 2 S. 9 Ziff. 15.4). Zudem sei die Beschwerdeführerin zu Details aus ihrem Privatleben befragt worden, was die Drucksituation und die Ohnmachtsgefühle noch verstärkt habe (Urk. 2 S. 9 Ziff. 15.5; Urk. 35 S. 5-6 Ziff. 7.3-7.8).

E. 4.3 Die Beschwerdegegner stellen in Abrede, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eingeschüchtert, unter Druck gesetzt oder getäuscht wor- den sei. Auch ihre Intimsphäre sei stets respektiert worden. Die Beschwer- deführerin habe gewusst, um was es gehe. Ziel der Befragung sei es gewe- sen, die Beschwerdeführerin anzuhören und eine falsche Anschuldigung bei der Polizei zu vermeiden (Urk. 27 S. 8). Die Beschwerdeführerin sei freiwillig nach Dietikon gekommen und habe sich mit demselben Fahrzeug wieder an ihren Arbeitsplatz zurückfahren las- sen. Das Fahrzeug sei nie verschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte auch ohne Weiteres mitteilen können, wenn sie nicht hätte mitkommen wollen (Urk. 27 S. 9). Des Weiteren habe es der Beschwerdeführerin jeder- zeit freigestanden, den Raum, in dem die Befragung stattgefunden habe, zu

- 14 - verlassen. Es sei strafrechtlich nicht relevant, dass man der Beschwerdefüh- rerin während der Befragung keine Zigarettenpause eingeräumt habe (Urk. 27 S. 9). Der Befragungsraum liege gegenüber dem Empfang des Hauptgebäudes der D._____ in … und habe diverse Fenster. Die Türe sei nie abgeschlossen gewesen. Es werde bestritten, dass die Türe mit einem komplizierten Schliessmechanismus versehen sei. Vielmehr handle es sich um eine standardmässige Tür (Urk. 27 S. 9). Es habe auch keinen Grund gegeben, die Handlungs- und Bewegungsfrei- heit der Beschwerdeführerin einzuschränken, da die Beweismittel gegen die Beschwerdeführerin bereits vorgelegen hätten (Urk. 27 S. 9). Die Beschwer- deführerin habe gewusst, dass jeder Diebstahl zur Entlassung des betref- fenden Mitarbeiters führe. Das Gedächtnisprotokoll sei lediglich eine Ret- tungsmassnahme, um sich nachträglich als "Unschuldslamm" darzustellen (Urk. 27 S. 9-10).

5. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung der Strafuntersuchung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Bei der Frage, ob ein Verfahren einzustellen ist, gilt im schweizeri- schen Strafprozessrecht der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhe- bung" ("in dubio pro duriore"). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Hingegen ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1). Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehör- de über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer, Urteile 6B_822/2016 vom 12.9.16 E. 2.2; 6B_195/2016 vom 22.6.16 E. 2.1).

- 15 - 6.

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2016 (Urk. 15) wurde der Beschwer- deführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügungen bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdever- fahren bestellt.

E. 6 Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 24. August 2016 (Urk. 19) zur Beschwerde vernehmen mit dem Antrag, die Einstellungsverfügungen seien zu bestätigen. Nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 17 und Urk. 23) nahmen die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 27) Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 30 und Urk. 32) reichte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und eine weitere Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegner ins Recht (Urk. 34 und Urk. 35). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Be- schwerdegegner verzichteten auf eine Duplik (Urk. 39 und Urk. 40).

E. 6.1 Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; 129 IV 262 E. 2.1; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kom- mentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 5). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Be- troffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die An- wendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungs- freiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGer, Urteil 6B_819/2010 vom 3.5.11 E. 5.1).

E. 6.2 Die Anwendung von Gewalt erfasst physische und chemische Einwirkungen auf den Körper des Opfers, wodurch dieses in seiner Willens- und Hand- lungsfreiheit beschränkt und fremdbestimmt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 23). Bei der "Androhung ernstlicher Nachteile" stellt der Täter dem Opfer die Zu- fügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen ab- hängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGer, Urteil 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.2). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" stellt eine Generalklausel dar, die aufgrund des gesetzlichen und verfas- sungsmässigen Bestimmtheitsgebots (nullum crimen sine lege) restriktiv

- 16 - auszulegen ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 119 IV 301 E. 2a; vgl. zur Kritik an der Unbestimmtheit der Strafnorm auch DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 43; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N. 7; EMANUEL CO- HEN, Im Zweifel für die Strafe?, Zürich 2015, S. 120 ff.). Gleich wie bei der Androhung ernstlicher Nachteile führt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a; BGer, Urteil 6B_819/2010 vom 3.5.11 E. 5.3 f., mit verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung).

E. 6.3 Beim Nötigungstatbestand ist grundsätzlich die einzelne Tathandlung, nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausge- setzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen reicht zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Jedoch sind die ein- zelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Nach einem neueren Bundesgerichtsurteil kann daher eine ein- zelne Tathandlung, die für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, gegebenenfalls geeignet sein, die Handlungs- freiheit der betroffenen Person in einem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Dies gilt zumindest dann, wenn die betroffene Person während längerer Zeit wieder- holten unerwünschten Einwirkungen ausgesetzt ist, wie dies bei Stalking vorkommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 in fine betr. Stalking). Denkbar ist die Anwendung dieser Rechtsprechung aber auch in anderen Zusammenhän- gen.

- 17 -

E. 6.4 Wie gesagt, liegt das geschützte Rechtsgut des Nötigungstatbestandes in der Willens- und Handlungsfreiheit des Einzelnen. Diese Freiheit besteht in- dessen nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsord- nung (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 5, 8 f., 34, 56). Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Viel- mehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, posi- tiven Begründung. Nach einer häufig verwendeten Formel des Bundesge- richts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; BGer, Urteil 6B_447/2014 vom 30.10.14 E. 2.1). Darüber hinaus können ausnahmsweise gesetzliche Rechtfertigungsgründe wirksam werden (Art. 14 StGB). Zu denken ist vorab an die Erfüllung von Amts- und Berufs- pflichten.

E. 6.5 Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55).

E. 7 Aufgrund einer Neukonstituierung der Kammer ergeht der Entscheid in einer anderen als der angekündigten Besetzung. II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

E. 7.1 Betriebsinterne Untersuchungen des Arbeitgebers bei Verdacht auf eine strafbare Handlung im Unternehmen unterstehen den Bestimmungen des privaten und öffentlichen Arbeitsrechts, des Datenschutzrechts und des all- gemeinen Persönlichkeitsschutzes (vgl. THOMAS GEISER, Interne Untersu- chungen des Arbeitgebers: Konsequenzen und Schranken, in: AJP 2011 S. 1047 ff.). Geht es um die Befragung eines verdachtsbelasteten Mitarbei- ters, stehen sich die Interessen des Arbeitgebers und des betroffenen Mitar- beiters zuweilen diametral gegenüber. Dabei geht es zum einen um die Fra- ge, ob der Arbeitnehmer zur Mitwirkung und Auskunftserteilung verpflichtet ist, selbst wenn er Gefahr läuft, sich selbst zu belasten. Zum andern stellt

- 18 - sich die Frage nach der Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und den Grenzen der Druckausübung bei der Durchführung betriebsinterner Ermittlungen.

E. 7.2 Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist im Gesetz nicht aus- drücklich geregelt, ergibt sich aber aus dessen Pflicht zum Schutz der Per- sönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 OR). Die Fürsorgepflicht besagt, dass der Arbeitgeber die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren hat. Dazu gehören Leben und Gesundheit, körperliche und geistige Integrität, persönliche und berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Betrieb, das Vermögen und das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers (vgl. WOLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Basler Kommentar zum Obligati- onenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 328 N. 3 f.; MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, in: Berner Kommentar zum Obligationenrecht [Art. 319-330b OR], Bern 2010, Art. 328 N. 2 ff.). Der Arbeitgeber hat namentlich die Pflicht, sei- ne Rechte gegenüber dem Arbeitnehmer schonend auszuüben (GEISER, a.a.O., S. 1047 f.; vgl. auch BGE 132 III 115 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_384/2014 vom 12.11.14 E. 4.2 und E. 4.2.1). Der Umfang der Fürsorge- pflicht bedarf der Konkretisierung und ist im Einzelfall nach Treu und Glau- ben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) festzustellen (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 328 N. 2). Grenzen der Fürsorgepflicht sind die berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers, soweit sie die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 N. 2). Dies setzt in jedem Fall eine In- teressenabwägung voraus. Die Fürsorgepflicht und das Gebot der schonenden Rechtsausübung ver- langen, dass der Arbeitgeber bei Verdacht auf eine strafbare Handlung in- nerhalb des Betriebs zunächst Abklärungen trifft, bevor er von seinem Kün- digungsrecht Gebrauch macht und/oder eine Strafanzeige einreicht. Nach einem neuen Bundesgerichtsurteil 4A_419/2015 vom 19. Februar 2016 hat der Arbeitgeber im Vorfeld einer ausserordentlichen Verdachtskündigung insbesondere die Pflicht, den verdächtigten Mitarbeiter im Rahmen der Ab- klärungen anzuhören (E. 2.1.2 und E. 2.4). Dieses Urteil ist in der Rechtsleh-

- 19 - re auf breite Zustimmung gestossen (vgl. dazu die Urteilsbesprechung mit Literaturnachweisen VON WOLFGANG PORTMANN/VANIA DOBREVA, Abklärungs- und Anhörungspflichten des Arbeitgebers vor ordentlichen und ausseror- dentlichen Verdachtskündigungen, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Ar- beitslosenversicherung 2016 S. 95 f.). In einem weiteren aktuellen Urteil 4A_694/2015 vom 4. Mai 2016 bejahte das Bundesgericht die Pflicht des Arbeitgebers zur Abklärung der erhobenen Vorwürfe und zur vorgängigen Anhörung des Mitarbeiters auch im Vorfeld einer ordentlichen Verdachts- kündigung (E. 2.3 f. und E. 4.2). Darüber hinaus anerkannte das Bundesge- richt gestützt auf Art. 328 OR die Pflicht des Arbeitgebers, dem verdächtig- ten Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Abklärungen die Möglichkeit einzuräumen, sich angemessen und wirksam zu verteidigen (E. 2.4: "Il n'est non plus guère discutable qu'au regard de l'art. 328 al. 1 CO, le travailleur doit pouvoir équitablement défendre sa position lorsque son honneur est compromis"). Die Anforderungen, die an das vom Arbeitgeber initiierte Vor- gehen gestellt werden können, hängen laut Bundesgericht von den Umstän- den des Einzelfalles ab (E. 2.4 in fine). Auch in der Lehre wird zunehmend befürwortet, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter in einer internen Unter- suchung Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigung geben muss, etwa durch das Recht zur Vorbereitung der Verteidigung, zum Beizug eines Anwalts und zur Vorlegung entlastender Beweise (vgl. dazu PORTMANN/ DOBREVA, a.a.O., S. 99; OTHMAR STRASSER, Zur Rechtsstellung des vom Whistleblower beschuldigten Arbeitnehmers, in: ADRIAN VON KAENEL (HRSG.), Whistleblowing - Multidisziplinäre Aspekte, 2012, S. 65 f.; CHRISTIAN BETTEX, Le Whistleblowing, in: Der Schweizer Treuhänder 2014 S. 493; DERS., Le cadre légal des enquêtes internes dans les banques et autres grandes ent- reprises en droit du travail, in: SJ 2013 II S. 170 ff.). Eine effektive Selbstver- teidigung setzt in erster Linie voraus, dass der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter den gehegten Verdacht vor der Befragung bekannt gibt (PORT- MANN/DOBREVA, a.a.O., S. 99).

E. 7.3 Korrelat zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist die Treuepflicht des Arbeit- nehmers. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die berechtigten Interessen des

- 20 - Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Daraus er- wachsen unter anderem Auskunfts- und Mitteilungspflichten betreffend Ar- beit und Betrieb. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeit- geber über alle wesentlichen Aspekte seiner Arbeitstätigkeit wahrheitsge- treu, vollständig, rechtzeitig und von sich aus zu berichten (PORTMANN/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 321a N. 12; DAMIAN K. GRAF, Strafprozessuale Verwert- barkeit von Befragungsprotokollen interner Untersuchungen, in: forumpo- enale 1/2016 S. 40). Die Treuepflicht findet ihre Grenzen an den eigenen überwiegenden Interes- sen des Arbeitnehmers. Dies führt zur Frage, ob der Arbeitnehmer im Rah- men interner Ermittlungen auch dann zur Auskunft und Mitwirkung verpflich- tet ist, wenn er sich durch die wahrheitsgetreue Auskunftserteilung straf- rechtlich selbst belasten würde. Die Bejahung einer solchen aus der arbeits- rechtlichen Treuepflicht abgeleiteten Mitteilungspflicht kollidiert zwangsläufig mit dem strafprozessualen Recht des Arbeitnehmers auf Selbstbelastungs- freiheit und Aussageverweigerung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 113 Abs. 1 StPO), wenn der betriebsinternen Untersuchung ein Strafver- fahren gegen den betreffenden Arbeitnehmer folgt. Ein Teil der Lehre postu- liert deshalb ein Schweigerecht des Arbeitnehmers in betriebsinternen Un- tersuchungen bei Gefahr einer strafrechtlichen Selbstbelastung. Es wird ar- gumentiert, dass das Prinzip des strafprozessualen Verbots des Selbstbe- lastungszwangs (nemo tenetur-Prinzip) faktisch leerlaufe, wenn unterneh- mensinterne Befragungen zur Abklärung eines Straftatverdachts ohne jede Rücksicht auf das Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in das Strafverfahren übernommen werden können (so STRASSER, a.a.O., S. 65). Nach einer anderen Ansicht soll der Interessenkonflikt über ein Ver- wertungsverbot selbstbelastender Aussagen des Arbeitnehmers in betriebs- internen Untersuchungen gelöst werden (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 113 N. 3; GUNHILD GODENZI, ebenda, Art. 158 N. 6a; GRAF, a.a.O., S. 41 ff.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Frage noch nicht geklärt worden. Eng damit verbunden und gleichfalls offen ist die Frage, ob

- 21 - der betroffene Arbeitnehmer vor Beginn der betriebsinternen Befragung auf ein allfälliges Schweigerecht hingewiesen werden muss. Eine solche Pflicht des Arbeitgebers liesse sich gegebenenfalls aus der Pflicht auf eine scho- nende Ausübung der Arbeitgeberrechte ableiten (STRASSER, a.a.O., S. 77; BETTEX, a.a.O., S. 172, der sich allerdings gegen eine so weitgehende For- malisierung betriebsinterner Untersuchungen ausspricht).

E. 7.4 Die Verletzung der Pflicht zur Anhörung des verdächtigten Mitarbeiters vor der Ausübung des Kündigungsrechts hat nach der dargestellten Bundesge- richtspraxis zur Folge, dass die ausgesprochene Kündigung aus arbeits- rechtlicher Sicht als ungerechtfertigt und daher als missbräuchlich eingestuft wird (BGer, Urteile 4A_419/2015 vom 19.2.2016 E. 2.4 und 4A_694/2015 vom 4.5.16 E. 4.2). Neben dem Beschreiten des Zivilrechtswegs kann der betroffene Arbeitnehmer je nach Sachlage auch strafrechtlich gegen seinen Arbeitgeber vorgehen, etwa durch Strafanzeige wegen Ehrverletzung (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) (vgl. BETTEX, a.a.O., S. 493). Nach der Bundesgerichtspraxis muss der Arbeitnehmer in betriebsinternen Untersuchungen neben dem Recht auf Anhörung ganz allgemein die Mög- lichkeit haben, sich angemessen zu verteidigen (vgl. E. II/7.2 hiervor). Der Umfang der vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu erwartenden Fürsorgepflichten ist noch nicht näher bestimmt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Arbeitgeberpflichten auch von den Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. E. II/7.2 hiervor). Auch die Rechtslehre hat sich mit den ver- fahrensmässigen Anforderungen an interne Untersuchungen noch nicht ab- schliessend befasst. Postuliert wird etwa die Pflicht des Arbeitgebers zum Vorhalt der Vorwürfe zu Beginn der Befragung, zum Hinweis auf die Selbst- belastungsfreiheit und zur Gewährung der Beiziehung eines Anwalts, wenn die vorgehaltenen Vorwürfe schwerer Natur sind (vgl. E. II/7.2 hiervor). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zur Verdachtskündi- gung und den zitierten Lehrmeinungen ist aber jedenfalls in Betracht zu zie- hen, dass ein mit der Sache befasstes Gericht die Einschüchterung eines

- 22 - verdächtigten Mitarbeiters im Rahmen einer internen Untersuchung - bspw. durch das bewusste Vorenthalten der Bekanntgabe der Vorwürfe oder durch den Aufbau einer Drohkulisse, um den Arbeitnehmer zu einem Geständnis zu bewegen - als Verletzung der Fürsorgepflicht qualifizieren könnte. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht dieser Art könnte als unerlaubtes Zwangsmit- tel eingestuft werden. Jedenfalls ist nicht auszuschliessen, dass ein Strafge- richt das betreffende Vorgehen des Arbeitgebers resp. der für ihn tätigen na- türlichen Personen als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB qualifizieren könnte. In Bagatellfällen (leichte Verfehlungen von Mitarbeitern auf unteren Hierarchiestufen) könnte ausserdem die Mittel-/Zweck-Relation in Frage ge- stellt sein und das Vorgehen des Arbeitgebers wegen Unverhältnismässig- keit der Mittel-/Zweck-Relation als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB be- trachtet werden (vgl. E. II/6.4 hiervor). Wie gesagt sind die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeit- nehmers in betriebsinternen Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt. Die Rechtslage ist sowohl arbeits- als auch strafrechtlich noch unsicher. Die Un- sicherheit wird dadurch noch zusätzlich vergrössert, dass nach der neueren Bundesgerichtspraxis selbst einzelne Handlungen und Vorgehensweisen, die für sich allein den Nötigungstatbestand nicht erfüllen würden, im Ge- samtkontext allenfalls als nötigend eingestuft werden könnten (vgl. E. II/6.3 hiervor). Diese Rechtsprechung hat auch für die Beurteilung des Vorgehens in betriebsinternen Untersuchungen Relevanz.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin verfasste am 14. Juli 2014, d.h. zwei Tage nach der Befragung durch die Beschwerdegegner, ein detailliertes Gedächtnisproto- koll (Urk. 8/2). Darin schilderte sie, wie die Beschwerdegegner am 12. Juli 2014 an ihrem Arbeitsplatz in der D._____-Filiale Zürich-… erschienen und wie sie vorgingen. Man habe sie zunächst darum gebeten, ihren Gardero- benschrank und ihre Handtasche durchsuchen zu dürfen, und man habe sie aufgefordert, ihre Hosentaschen zu leeren. Sie habe dies getan und von sich aus auch ihre Handtasche geleert (Urk. 8/2 S. 1). Daraufhin habe sie darum

- 23 - gebeten, man solle ihr den Grund der Durchsuchung nennen. Der Be- schwerdegegner 2 habe aber bloss geantwortet: "Sie werden es schon wis- sen" (Urk. 8/2 S. 1). In der Folge habe man die Beschwerdeführerin gefragt, ob es in Ordnung sei, in die Zentrale nach … zu fahren, wo man ihr einige Fragen stellen wolle (Urk. 8/2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin 1 habe während der ganzen Zeit die Handtasche der Beschwerdeführerin getragen. Selbst als die Beschwer- deführerin eine Zigarette aus der Handtasche habe nehmen wollen, habe die Beschwerdegegnerin 1 ihr die Handtasche nicht zurückgegeben, son- dern habe die Beschwerdeführerin lediglich die Zigarettenpackung heraus- nehmen lassen (Urk. 8/2 S. 2). Auf der Fahrt habe sich die Beschwerdegeg- nerin 1 neben die Beschwerdeführerin im hinteren Fahrzeugteil gesetzt und die Handtasche der Beschwerdeführerin auf den Beifahrersitz gelegt (Urk. 8/2 S. 2). Bevor sie losgefahren seien, habe der Beschwerdegegner 2 gesagt, die Beschwerdeführerin könne sich während der Fahrt, die ungefähr 20 Minuten dauere, überlegen, weshalb man sie mitnehme (Urk. 8/2 S. 2). Während der Fahrt habe ihr der Beschwerdegegner 2 wiederholt mitgeteilt, wie viel Zeit ihr zum Überlegen noch bleibe. Als sie in der Zentrale ange- kommen seien, habe die Beschwerdeführerin ein "komisches Gefühl" be- kommen, da das Gebäude menschenleer gewirkt habe (Urk. 8/2 S. 2). Zu Beginn der Befragung habe der Beschwerdegegner 2 gesagt, die Befra- gung erfolge ohne Unterbruch; die Beschwerdeführerin erhalte nur für not- wendige Angelegenheiten eine Pause, etwa für den Gang zur Toilette, nicht aber für das Rauchen (Urk. 8/2 S. 2). Auf entsprechende Frage habe sich der Beschwerdegegner 2 erneut geweigert, der Beschwerdeführerin den Grund der Befragung zu nennen (Urk. 8/2 S. 3). Im Anschluss daran habe man die Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit als Kassierin und zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen befragt (Urk. 8/2 S. 3-5). Erst nachdem die Be- schwerdeführerin diese Fragen beantwortet gehabt habe, habe der Be- schwerdegegner 2 sie darüber orientiert, dass man sie im Verdacht habe, jeweils einzelne Verkaufsartikel nicht eingetippt oder einen Kauf storniert

- 24 - und auf diese Weise Geld für sich abgezweigt zu haben (Urk. 8/2 S. 5). Da- raufhin habe der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, zuzugeben, dass sie für sich Geld aus der Kasse genommen habe (Urk. 8/2 S. 5-6). Er habe gedroht, dass er die Polizei informieren wer- de und diese dann schon wisse, wie sie die Beschwerdeführerin zu einem Geständnis bringen könne (Urk. 8/2 S. 5). Er habe auch immer wieder ge- sagt, sie wüssten "es" bereits, aber sie müsse es aufschreiben (Urk. 8/2 S. 5-6). Ausserdem habe er die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich gemacht, dass er an diesem Tag (einem Samstag) nicht ins Wochenende habe fahren können (Urk. 8/2 S. 6). Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin gedrängt, ein Geständnis aufzuschreiben, damit al- les ein Ende nehme. Die Beschwerdeführerin solle mindestens drei Artikel aufschreiben, die sie an der Kasse nicht eingetippt resp. storniert habe (Urk. 8/2 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe in der Folge gedacht, sie schreibe nun einfach etwas auf, dann würden die Beschwerdegegner ers- tens die Polizei nicht anrufen und zweitens werde sie endlich wieder frei sein (Urk. 8/2 S. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin das Befragungsprotokoll unterschrieben habe, habe sie den Raum verlassen wollen. Jedoch habe sich die Tür nicht öffnen lassen. Die Beschwerdeführerin habe mit der Hand gegen die Tür gedrückt (Urk. 8/2 S. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 sei daraufhin zu ihr ge- kommen und habe gesagt, dass sich die Tür so nicht öffnen lasse. Dann sei die Beschwerdegegnerin 1 auf die andere Seite der Tür gegangen und habe einen Knopf gedrückt, worauf die Tür aufgegangen sei (Urk. 8/2 S. 8). Nach der Befragung habe die Beschwerdegegnerin 1 die Handtasche der Be- schwerdeführerin weiterhin bei sich behalten (Urk. 8/2 S. 8). Auf der Rück- fahrt habe die Beschwerdegegnerin 1 wiederum im hinteren Fahrzeugteil neben der Beschwerdeführerin Platz genommen (Urk. 8/2 S. 8).

E. 8.2 Diese Schilderungen der Beschwerdeführerin sind nicht von vornherein un- glaubhaft. Zudem liegt ein Arztbericht in den Akten, der Auskunft gibt über die Umstände der durch die Hausärztin angeordneten notfallmässigen

- 25 - Überweisung der Beschwerdeführerin an eine psychiatrisch-psychologische Praxis "wegen ihres traumatisierten Zustandes nach einem Verhör am Ar- beitsplatz" (Urk. 8/7/12). Auch dieser Facharztbericht enthält gewisse Hin- weise, die für den Wahrheitsgehalt des Gedächtnisprotokolls der Beschwer- deführerin sprechen, wenngleich die Beschwerdegegner die Schilderungen (zumindest teilweise) bestreiten oder sich dazu ausschweigen (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Das von den Beschwerdegegnern verfasste Befragungsproto- koll (Urk. 8/7/9/2) ist wesentlich kürzer als das Gedächtnisprotokoll der Be- schwerdeführerin. Diesem ist immerhin zu entnehmen, dass die Beschwer- degegner die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren persönlichen Verhält- nissen befragten und ihr den Grund der Befragung erst danach bekannt ga- ben (Urk. 8/7/9/2 S. 4; vgl. auch Urk. 8/3 S. 3). Die Beweislage ist insgesamt nicht eindeutig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, im heutigen Zeitpunkt einvernahmefähig zu sein. Die Einstellung des Verfah- rens trotz unsicherer Beweislage und trotz derzeit offenbar bestehender Möglichkeit der Beweisabnahme ist mit Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht ver- einbar. Die Staatsanwaltschaft wird vor der Anklageerhebung darüber zu entscheiden haben, ob die Beschwerdeführerin in Anbetracht der vorliegen- den Sach- und Rechtslage einzuvernehmen ist.

E. 8.3 Nach dem oben Gesagten ist - unter der Voraussetzung, dass die Beweis- würdigung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt - nicht von vornherein auszuschliessen, dass das zuständige Gericht zum Schluss kommt, die Be- schwerdegegner hätten die Beschwerdeführerin unter Verletzung der Für- sorgepflicht vor und während der Befragung eingeschüchtert, um ihr ein "Geständnis" abzuringen. Als unzulässiges Vorgehen könnte namentlich gewertet werden: der autoritäre Auftritt der Beschwerdegegner zwecks Er- langen der Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Durchsuchung ihrer persönlichen Behältnisse; die nur vagen Andeutungen über die erhobenen Vorwürfe und die Weigerung, der Beschwerdeführerin die Gründe für die Durchsuchung und die Befragung bekannt zu geben; die Durchführung der Befragung in der entlegenen Zentrale in … statt am Arbeitsplatz in Zürich-…; das Vorgehen der Beschwerdegegner, als wären sie Polizisten (Platzord-

- 26 - nung im Fahrzeug, Behändigen der Handtasche der Beschwerdeführerin, das Verbot einer Rauchpause während der Befragung); die Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen und ihren finanziellen Verhältnis- sen; das Drängen der Beschwerdeführerin zu einem Geständnis. Gleichfalls nicht auszuschliessen ist, dass das zuständige Gericht das Vor- gehen der Beschwerdegegner als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB quali- fiziert. Das Gericht wird diese Frage unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen schweren Fall der Wirtschafts- kriminalität handelt und das Vorgehen gegen sie mit Blick auf den Zweck der internen Untersuchung als unverhältnismässige Druckausübung eingestuft und der Nötigungstatbestand aus diesem Grund als erfüllt betrachtet werden könnte. Die Rechtslage ist jedenfalls nicht eindeutig.

E. 8.4 Mangels einer klaren Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen der Einstellung der Verfahren gegen die Beschwerdegegner nicht erfüllt. Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat, wie gesagt, nicht die Untersu- chungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zu- ständige Gericht (vgl. E. II/5 hiervor). Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Sache ist zur weiteren Veranlassung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. Dabei ist auch der Vorwurf der Körperverletzung (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung, Panikstörung; vgl. Urk. 3/3 S. 12) als mögliche Folge des nötigenden Vorgehens einzube- ziehen.

E. 9 Die Beschwerdeführerin stellt erneut ein Ausstandsgesuch gegen STA lic. iur. J. Neff. Wie im Beschluss UA150028 der hiesigen Kammer bereits dar- gelegt, kommen Verfahrensfehler nur bei besonders krassen oder unge- wöhnlich häufigen Versäumnissen und Mängeln als Ausstandsgrund in Fra- ge (E. III/5.1). Solche Fehler wurden im Verfahren UA150028 nicht festge- stellt (E. III/5.4). Allein die Einstellung eines Strafverfahrens aufgrund einer sich als unzutreffend erweisenden Rechtsauffassung stellt keinen besonders

- 27 - krassen Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft dar, sondern ist im Be- schwerdeverfahren zu korrigieren. Ein Ausstandsgrund gegen Staatsanwalt lic. iur. J. Neff ist nicht gegeben.

E. 10 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. J. Neff abzuweisen. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, die angefoch- tenen Einstellungsverfügungen sind aufzuheben und die Sache ist zur weite- ren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 3'000.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 17 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. J. Neff wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2016 (F-6/2014/10002228) werden aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'000.-- festgesetzt.
  4. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger der Beschwerdegegner 1 und 2, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde); - 28 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-6/2014/10002228 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung).
  6. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 diesen Entscheids kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160149-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 8. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung

- Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2016, i. S. B._____ (F-6/2014/10002228)

- Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 19. Mai 2016, i. S. C._____ (F-6/2014/10002228)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Gegen A._____ wurde am 31. Juli 2014 unter der Geschäfts-Nr. FAST3/2014/5032 ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Urkundenfäl- schung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eingeleitet. A._____ wurde aufgrund von Testkäufen beschuldigt, in der Zeit vom 25. Juni 2014 bis 8. Juli 2014 als Kassenmitarbeiterin der D._____- Filiale Zürich-… mehrere Produkte nicht eingescannt und den Kaufpreis an sich genommen zu haben bzw. zwar eingescannt, danach aber ohne Zutun des Kunden storniert und den Kaufpreis an sich genommen zu haben. An- lässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme am 2. Oktober 2014 liess A._____ gegen die bei der D._____ … tätigen Sicherheitsangestellten C._____ und B._____ Strafanzeige wegen Nötigung stellen. Als Grundlage der Strafanzeige diente ein vom 21. Juli 2014 datierendes Gedächtnisproto- koll von A._____. Darin warf A._____ den Sicherheitsleuten vor, sie am

12. Juli 2014 gegen ihren Willen von Zürich nach Dietikon gefahren und an- schliessend bei der Befragung zu falschen Selbstbelastungen genötigt zu haben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen C._____ und B._____ unter ein und derselben Geschäfts-Nr. F- 6/2014/10002228 ein Strafverfahren. Das gegen A._____ wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung und betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geführte Strafverfah- ren (Geschäfts-Nr. FAST3/2014/5032) wurde infolge ihrer anhaltenden Ein- vernahmeunfähigkeit am 30. September 2015 sistiert.

2. Mit Beschluss UA150028 vom 17. Februar 2016 wies die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich ein Ausstandsgesuch von A._____ gegen den fall- verantwortlichen Staatsanwalt lic. iur. Josef Neff ab. Gleichentags hiess die Kammer mit Beschluss UP150052 eine Beschwerde von A._____ wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte ihr in der

- 3 - Person von lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Vorverfahren.

3. Am 19. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafverfah- ren gegen B._____ (Urk. 4) und C._____ (Urk. 5) ein. In der inhaltlich identi- schen Begründung der Einstellungsverfügungen hielt die Staatsanwaltschaft fest, die von den Sicherheitsangestellten durchgeführten Ermittlungen seien nicht tatbestandsmässig, selbst wenn man auf das Gedächtnisprotokoll der Anzeigeerstatterin abstelle. Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmen- den Sachverhaltsschilderungen der Beteiligten sei davon auszugehen, dass A._____ den Aufforderungen der Sicherheitsangestellten freiwillig Folge ge- leistet habe. Auch die Ankündigung der Erhebung einer Strafanzeige sei rechtskonform gewesen. Dass A._____ subjektiv von der Annahme ausge- gangen sei, sie müsse "etwas aufschreiben", damit die Polizei nicht verstän- digt werde, treffe nicht zu und dürfte den beschuldigten Sicherheitsangestell- ten auch nicht angelastet werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es neben den Aussagen der Beteiligten keine weiteren Beweise gebe, welche die Sachverhaltsschilderung der Anzeigeerstatterin als plausibler erscheinen liessen als die gegenteiligen Aussagen der Beschuldigten. Zudem habe die Anzeigeerstatterin im Zeitpunkt des Vorfalls als Verdächtige gegolten und ein grosses Interesse daran gehabt, die Lage in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Es bestehe jedenfalls kein anklagegenügender Verdacht der Nötigung gegen die beschuldigten Sicherheitsangestellten. Auch aus diesem Grund sei das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen.

4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (Urk. 2) liess A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Einstel- lungsverfügungen seien aufzuheben, und es sei die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung, namentlich zur Befragung der beschuldigten Perso- nen und der Beschwerdeführerin, an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskas- se. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr im Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

- 4 -

5. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2016 (Urk. 15) wurde der Beschwer- deführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügungen bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdever- fahren bestellt.

6. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 24. August 2016 (Urk. 19) zur Beschwerde vernehmen mit dem Antrag, die Einstellungsverfügungen seien zu bestätigen. Nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 17 und Urk. 23) nahmen die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. September 2016 (Urk. 27) Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 30 und Urk. 32) reichte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und eine weitere Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegner ins Recht (Urk. 34 und Urk. 35). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Be- schwerdegegner verzichteten auf eine Duplik (Urk. 39 und Urk. 40).

7. Aufgrund einer Neukonstituierung der Kammer ergeht der Entscheid in einer anderen als der angekündigten Besetzung. II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtenen Ein- stellungsverfügungen seien ungenügend begründet. Die Staatsanwaltschaft sei auf ihre in den Eingaben vom 23. Oktober 2015 und 23. November 2015 sowie in ihrer Beschwerdeschrift im Beschwerdeverfahren UP150052 betref- fend unentgeltliche Rechtspflege dargelegten Argumente überhaupt nicht eingegangen (Urk. 2 S. 7 Ziff. 13 f.).

- 5 - 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber nicht erforder- lich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2). 2.3 Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb sie das Verfahren gegen die Beschwerdegegner einstellte. In ihren Erwägungen erwähnte sie explizit das Gedächtnisprotokoll der Be- schwerdeführerin (vgl. Urk. 4 und Urk. 5, je S. 4). Dass sie nicht auch jede weitere Eingabe erwähnte und jedes Argument der Beschwerdeführerin im Detail widerlegte, bedeutet nicht, dass sie sich mit dem Standpunkt der Be- schwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hätte. Es reicht aus, dass die Staatsanwaltschaft Ausführungen zu denjenigen Überlegungen machte, von denen sie sich bei der Entscheidfindung leiten liess. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt so- mit nicht vor.

- 6 - 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe den in- kriminierten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. In der vorliegenden Sache habe die hiesige Kammer ein Ausstandsgesuch gegen den fallfüh- renden Staatsanwalt beurteilt (Beschluss UA150028 vom 17.2.16) und eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gut- geheissen (Beschluss UP150052 vom 17.2.16). Im Beschluss UA150028 sei festgehalten worden, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei, in einem späteren Verfahrensstadium ihre Entscheide einlässlich zu begründen. Im Beschluss UP150052 habe die Kammer die Prozesschancen der Beschwer- deführerin als intakt eingestuft, zumal diese aufgrund ihres Gesundheitszu- standes noch nicht befragt worden sei und ihre schriftlichen Auskünfte im Gedächtnisprotokoll prima facie nicht unglaubhaft erschienen. Entgegen diesen die Fortführung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner implizierenden Beschlüssen habe die Staatsanwaltschaft indessen die Ein- stellung des Strafverfahrens verfügt (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2-3). Die Beschwerdeführerin verlangt die nochmalige staatsanwaltliche Einver- nahme der Beschwerdegegner als beschuldigte Personen, da ihr nicht ge- nügend Gelegenheit gegeben worden sei, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, bereits im Vorfeld der am 19. Juni 2015 durchgeführten Einvernahmen der Beschwerdegegner darauf hinzu- weisen, dass diese nicht nur als Auskunftspersonen im gegen die Be- schwerdeführerin geführten Strafverfahren FAST3/2014/5032 betreffend Diebstahl, sondern gleichzeitig auch als Beschuldigte im vorliegenden Straf- verfahren F-6/2014/10002228 einvernommen würden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6). Dieses letztere Verfahren sei im Zeitpunkt der Durchführung dieser Einver- nahmen noch gar nicht eröffnet gewesen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 6.3). Es habe da- her keine Veranlassung bestanden, wegen der damals bestehenden Unfä- higkeit der Beschwerdeführerin zur Einvernahme ein Verschiebungsgesuch zu stellen und Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegner als beschuldigte

- 7 - Personen vorzubereiten (Urk. 2 S. 4-5 Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2; vgl. ferner auch Urk. 34 S. 2 und Urk. 35 S. 2-3). Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihrer selbst als Auskunftsperson. Aufgrund einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sei sie derzeit einvernahmefähig (Urk. 2 S. 6 Ziff. 8). Sie moniert, die Staats- anwaltschaft hätte vor der Einstellung des Verfahrens ihren aktuellen Ge- sundheitszustand resp. ihre Einvernahmefähigkeit prüfen und sie nochmals befragen müssen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). 3.1.2 Die Staatsanwaltschaft wendet ein, das Verfahren sei in jeder Hinsicht kor- rekt durchgeführt worden. Im Zeitpunkt der Einvernahme der Beschwerde- gegner sei das Strafverfahren gegen diese materiell bereits eröffnet gewe- sen, was sich aus der langen Verfahrensdauer ergebe (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6.3). In den Einvernahmeprotokollen sei jeweils festgehalten worden, dass die Aussagen der Beschwerdegegner sowohl im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin als auch in demjenigen gegen die Beschwerdegeg- ner verwendet würden (Urk. 19 S. 2 Ziff. 6). Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, den Beschwerde- gegnern Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.5). Die Beschwerdeführerin selbst hätte den Einvernahmen der Beschwerde- gegner passiv folgen können (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6.5). Eine explizite Mitteilung seitens der Staatsanwaltschaft, dass keine weiteren Einvernahmen durchge- führt würden, sei nicht üblich und nicht erforderlich (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6.2). Der Verfahrensabschluss sei der Beschwerdeführerin vorgängig angekün- digt worden. In einem weiteren Schreiben habe man ihren Rechtsbeistand nochmals detailliert informiert (Urk. 19 S. 2 Ziff. 5). Dass die Beschwerdefüh- rerin nicht einvernommen worden sei, liege nicht an der Staatsanwaltschaft. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, der Staatsanwaltschaft die Verbesserung ihres Gesundheitszustands resp. ihre Einvernahmefähig- keit von sich aus mitzuteilen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin habe eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse zu den Akten gereicht, welche die Staatsanwaltschaft berücksichtigt habe. Es sei nicht ersichtlich,

- 8 - inwiefern eine weitere Einvernahme am Verfahrensausgang etwas zu än- dern vermöge (Urk. 19 S. 3 Ziff. 8). 3.1.3 Die Beschwerdegegner bringen im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführe- rin habe auf ihre Teilnahme als Privatklägerin an den Einvernahmen verzich- tet. Eine nochmalige Befragung der Beschwerdegegner als beschuldigte Personen komme daher nicht in Frage (Urk. 27 S. 5 Ziff. 12). Zudem hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen im An- schluss an die Einvernahmen nachzureichen, was sie aber nicht getan habe (Urk. 27 S. 5 Ziff. 10). 3.2 3.2.1 Liegt ein hinreichender Anfangsverdacht vor, so eröffnet die Staatsanwalt- schaft die Strafuntersuchung in einer formellen Verfügung, in der sie die be- schuldigte Person und die ihr zur Last gelegte Straftat bezeichnet. Die Ver- fügung braucht aber weder begründet noch eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Der formellen Eröffnungsverfügung kommt nur deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer, Urtei- le 6B_995/2014 vom 1.4.15 E. 5.1; 6B_912/2013 vom 4.11.14 E. 1.1.4). Die Strafuntersuchung gilt - materiell - als eröffnet, sobald sich die Staatsanwalt- schaft mit dem betreffenden Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Da die Vorladung eine Zwangsmassnahme darstellt, genügt es in der Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungen selber vor- nimmt, namentlich wenn sie die beschuldigte Person einvernimmt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer, Urteile 6B_995/2014 vom 1.4.15 E. 5.1; 6B_912/2013 vom 4.11.14 E. 1.1.4). 3.2.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdegegner am 9. Juni 2015 zu ei- ner Einvernahme vorgeladen (Urk. 8/13 und Urk. 8/14). Spätestens in die- sem Zeitpunkt war das gegen sie gerichtete Strafverfahren materiell eröffnet. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wurde rechtzeitig über die Ein- vernahmen orientiert, damit er daran teilnehmen konnte. Da die Beschwer- deführerin am 2. Oktober 2014 eine Strafanzeige gegen die Beschwerde-

- 9 - gegner erhoben hatte, musste sie damit rechnen, dass die Beschwerdegeg- ner als beschuldigte Personen einvernommen würden. Zudem wies die Staatsanwaltschaft zu Beginn der Einvernahmen explizit darauf hin, dass die Aussagen der Beschwerdegegner sowohl im Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin als auch in demjenigen gegen die Beschwerdegegner verwendet würden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, dient es doch dem Beschleunigungsgebot, wonach das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebracht werden soll (Art. 5 Abs. 1 StPO). 3.3 3.3.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, ei- nen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. a-e StPO). Die Parteien haben insbesondere das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei oder ihr Rechtsbei- stand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Grün- den an der Teilnahme verhindert waren (Art. 147 Abs. 3 Satz 1 StPO). Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässi- gem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der in Art. 147 StPO garantierte Konfrontationsanspruch ist ein persönliches Recht der Partei und steht nicht (nur) dem Verteidiger oder Rechtsbeistand zu (BGer, Urteile 6B_16/2015 vom 12.3.15 E. 1.4.2; 6B_836/2014 vom 30.1.15 E. 2.4). Indessen ist die persönliche Teilnahme der Partei an Be- weiserhebungen und Einvernahmen fakultativ. Es reicht daher aus, den Rechtsbeistand oder Verteidiger über die Einvernahme im voraus zu orien- tieren (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Es bedarf keiner persönlichen "Vorladung" resp. Verhandlungsanzeige an die Partei. Will eine Partei ihren Konfrontati-

- 10 - onsanspruch persönlich wahrnehmen, so hat sie dies von sich aus bei der Staatsanwaltschaft rechtzeitig zu beantragen (BGer, Urteil 6B_16/2015, a.a.O., E. 1.4.2). 3.3.2 Im vorliegenden Fall fanden die Einvernahmen der Beschwerdegegner in Gegenwart des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin statt. Dieser machte von seinem Fragerecht ausgiebig Gebrauch (Urk. 8/3 S. 8-9 und Urk. 8/4 S. 7-9). Da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war, musste sie nicht persönlich zur Teilnahme an den Einvernahmen eingeladen wer- den. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Teil- nahme anzumelden oder im Verhinderungsfall ein Verschiebungsgesuch zu stellen, wenn sie auf der persönlichen Teilnahme hätte bestehen wollen. Die Beschwerdeführerin verzichtete indessen auf die persönliche Teilnahme (vgl. den Vermerk in den Einvernahmeprotokollen, Urk. 8/3 S. 1 und Urk. 8/4 S. 1). Eine Verletzung ihres Konfrontationsanspruchs liegt nicht vor. 3.4 3.4.1 Des Weiteren hat jede Partei die Möglichkeit, vor dem Abschluss der Straf- untersuchung innert einer von der Staatsanwaltschaft angesetzten Frist nochmals Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO), was auch das Stellen von weiteren Fragen an die Beschuldigten oder die eigene Be- fragung als Auskunftsperson umfasst. Die Staatsanwaltschaft kann Beweis- anträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen ver- langt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO). 3.4.2 In einem Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Urk. 8/17), in dem die Staatsan- waltschaft die bevorstehende Verfahrenseinstellung ankündigte, erhielt die Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Ihr Rechtsbeistand hatte in diesem Rahmen nochmals Gelegenheit, die Befra- gung der Beschwerdegegner zu offen gebliebenen Punkten zu beantragen. Von diesem Recht machte er indessen keinen Gebrauch. Auch insoweit ist kein Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft erkennbar.

- 11 - 3.5 Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren unter anderem ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die hiesige Kammer hielt in ihrem die vorliegende Sache betreffenden Beschluss UA150028 fest, dass die Staatsanwaltschaft den Einstellungsentscheid auf sekundäre Beweismittel - ein detailliertes Gedächtnisprotokoll der Be- schwerdeführerin und eine schriftliche Stellungnahme ihres Anwalts - be- schränken darf (und muss), sofern das originäre Beweismittel, d.h. die Be- fragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson, infolge deren andau- ernden schlechten Gesundheitszustandes nicht verfügbar ist (E. III/5.2.1). Es wäre klarerweise Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die Staats- anwaltschaft über die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zu infor- mieren, wenn sie nochmals hätte befragt werden wollen. 3.6 Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren nicht auf, welche Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegner noch gestellt werden müssten, zu welchen Fragen sie selbst befragt werden sollte und inwiefern sich die beantragten Einvernahmen auf das Entscheid- ergebnis auswirken könnten. Vor diesem Hintergrund sind Verfahrensfehler seitens der Staatsanwaltschaft insoweit nicht ersichtlich. 4. 4.1 Nach den angefochtenen Einstellungsverfügungen ist nicht zu beanstanden, dass die Sicherheitsleute der D._____ infolge der durchgeführten Testkäufe eigene Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin aufnahmen. Dieses Vorgehen sei angebracht, um der betroffenen Mitarbeiterin zunächst rechtli- ches Gehör zu verschaffen, bevor man gegen sie die Polizei einschalte. Die Art der Befragung, die Hin- und Rückfahrt, einschliesslich die Garderoben- kontrolle am Arbeitsort, seien aus strafrechtlicher Sicht gesamthaft unbe- denklich. Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhalts- schilderung der Beteiligten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin den Aufforderungen der Beschwerdegegner freiwillig Folge geleistet habe. Die Ankündigung einer Strafanzeige sei erlaubt gewesen, da diese

- 12 - aufgrund der getätigten Testkäufe nicht völlig unbegründet gewesen sei. Auch aus dem Befragungsprotokoll, das die Beschwerdeführerin unter- schrieben habe, ergebe sich keine Nötigungshandlung. Dort sei der Abbruch der Befragung und die Erhebung einer Strafanzeige protokolliert worden. Es sei anzunehmen, dass wenn die Beschwerdeführerin nicht von sich aus durch Selbstbelastungen die Strafanzeige zu verhindern versucht hätte, es im normalen Rahmen zur Strafanzeige gekommen wäre. Auch die Dauer der Befragung, rund zwei Stunden während der Arbeitszeit, und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung keine Zigarette erhal- ten habe, seien nicht tatbestandsmässig. Es treffe nicht zu, dass die Be- schwerdeführerin subjektiv den Eindruck gehabt habe, sie müsse etwas auf- schreiben, damit die Polizei nicht verständigt werde. Im Übrigen könnte dies den Beschwerdegegnern strafrechtlich nicht angelastet werden (Urk. 4 S. 3- 4 und Urk. 5 S. 3-4; ferner Urk. 19 S. 4). 4.2 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Beschwerdegegner hätten ein Machtgefälle aufgebaut, ein Verhör inszeniert und eine Zwangslage ge- schaffen, um sie zu selbstbelastenden Aussagen zu bewegen. Es habe sich um eine konkludent erzwungene Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit gehandelt. Das Vorgehen der Beschwerdegegner sei daher als strafrechtlich relevante Nötigung einzustufen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 15.3). So habe die Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitsstelle in der D._____-Filiale, dann auf der Fahrt nach … und schliesslich in der Befragung darum gebe- ten, ihr mitzuteilen, was man ihr vorwerfe. Die Beschwerdegegner hätten aber zunächst nur Andeutungen gemacht, etwa durch Sätze wie "Sie wissen es selbst am besten" oder "das werden Sie schon noch sehen". Erst nach einer einstündigen Befragung habe man die Beschwerdeführerin über den Vorwurf ins Bild gesetzt. Dieses Vorgehen erinnere an geheimpolizeiliche Verhörmethoden (Urk. 2 S. 8 Ziff. 15.1). Die Beschwerdeführerin sei im verschlossenen Fahrzeug nach … gebracht worden. Zwar habe der Beschwerdegegner 2 ein Problem an der Tür des Fahrzeugs erwähnt, jedoch habe sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht auf

- 13 - den Beifahrersitz, sondern neben die Beschwerdeführerin im hinteren Teil des Fahrzeugs gesetzt. Dies habe an einen Gefangenentransport erinnert (Urk. 2 S. 8 Ziff. 15.2). Ein weiteres Element des Machtgehabes habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin vor der Abfahrt den Beschwerde- gegnern ihre Handtasche habe übergeben müssen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 15.6). Während der Befragung habe man der Beschwerdeführerin vorgetäuscht, sie müsse im Raum bleiben und dürfe während der Befragung keine Zigaret- te rauchen. Zu vermerken sei auch, dass sich die Tür des Befragungsrau- mes nur durch spezielle Kenntnisse eines Türöffnungs-Mechanismus habe öffnen lassen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 15.3). Die Beschwerdegegner hätten angesichts ihres Vorgehens nicht von einer freiwilligen Mitwirkung der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen. Man habe sie über den Grund der Prozedur nicht aufgeklärt und ihr nicht mitgeteilt, dass sie den Befragungsraum jederzeit verlassen könne, und man habe ihr sogar das Rauchen und das Telefonieren verboten (Urk. 2 S. 9 Ziff. 15.4). Zudem sei die Beschwerdeführerin zu Details aus ihrem Privatleben befragt worden, was die Drucksituation und die Ohnmachtsgefühle noch verstärkt habe (Urk. 2 S. 9 Ziff. 15.5; Urk. 35 S. 5-6 Ziff. 7.3-7.8). 4.3 Die Beschwerdegegner stellen in Abrede, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eingeschüchtert, unter Druck gesetzt oder getäuscht wor- den sei. Auch ihre Intimsphäre sei stets respektiert worden. Die Beschwer- deführerin habe gewusst, um was es gehe. Ziel der Befragung sei es gewe- sen, die Beschwerdeführerin anzuhören und eine falsche Anschuldigung bei der Polizei zu vermeiden (Urk. 27 S. 8). Die Beschwerdeführerin sei freiwillig nach Dietikon gekommen und habe sich mit demselben Fahrzeug wieder an ihren Arbeitsplatz zurückfahren las- sen. Das Fahrzeug sei nie verschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte auch ohne Weiteres mitteilen können, wenn sie nicht hätte mitkommen wollen (Urk. 27 S. 9). Des Weiteren habe es der Beschwerdeführerin jeder- zeit freigestanden, den Raum, in dem die Befragung stattgefunden habe, zu

- 14 - verlassen. Es sei strafrechtlich nicht relevant, dass man der Beschwerdefüh- rerin während der Befragung keine Zigarettenpause eingeräumt habe (Urk. 27 S. 9). Der Befragungsraum liege gegenüber dem Empfang des Hauptgebäudes der D._____ in … und habe diverse Fenster. Die Türe sei nie abgeschlossen gewesen. Es werde bestritten, dass die Türe mit einem komplizierten Schliessmechanismus versehen sei. Vielmehr handle es sich um eine standardmässige Tür (Urk. 27 S. 9). Es habe auch keinen Grund gegeben, die Handlungs- und Bewegungsfrei- heit der Beschwerdeführerin einzuschränken, da die Beweismittel gegen die Beschwerdeführerin bereits vorgelegen hätten (Urk. 27 S. 9). Die Beschwer- deführerin habe gewusst, dass jeder Diebstahl zur Entlassung des betref- fenden Mitarbeiters führe. Das Gedächtnisprotokoll sei lediglich eine Ret- tungsmassnahme, um sich nachträglich als "Unschuldslamm" darzustellen (Urk. 27 S. 9-10).

5. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung der Strafuntersuchung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Bei der Frage, ob ein Verfahren einzustellen ist, gilt im schweizeri- schen Strafprozessrecht der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhe- bung" ("in dubio pro duriore"). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Hingegen ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1). Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehör- de über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer, Urteile 6B_822/2016 vom 12.9.16 E. 2.2; 6B_195/2016 vom 22.6.16 E. 2.1).

- 15 - 6. 6.1 Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; 129 IV 262 E. 2.1; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kom- mentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 5). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Be- troffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die An- wendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungs- freiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGer, Urteil 6B_819/2010 vom 3.5.11 E. 5.1). 6.2 Die Anwendung von Gewalt erfasst physische und chemische Einwirkungen auf den Körper des Opfers, wodurch dieses in seiner Willens- und Hand- lungsfreiheit beschränkt und fremdbestimmt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 23). Bei der "Androhung ernstlicher Nachteile" stellt der Täter dem Opfer die Zu- fügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen ab- hängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGer, Urteil 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.2). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" stellt eine Generalklausel dar, die aufgrund des gesetzlichen und verfas- sungsmässigen Bestimmtheitsgebots (nullum crimen sine lege) restriktiv

- 16 - auszulegen ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 119 IV 301 E. 2a; vgl. zur Kritik an der Unbestimmtheit der Strafnorm auch DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 43; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N. 7; EMANUEL CO- HEN, Im Zweifel für die Strafe?, Zürich 2015, S. 120 ff.). Gleich wie bei der Androhung ernstlicher Nachteile führt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a; BGer, Urteil 6B_819/2010 vom 3.5.11 E. 5.3 f., mit verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). 6.3 Beim Nötigungstatbestand ist grundsätzlich die einzelne Tathandlung, nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausge- setzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen reicht zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Jedoch sind die ein- zelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Nach einem neueren Bundesgerichtsurteil kann daher eine ein- zelne Tathandlung, die für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, gegebenenfalls geeignet sein, die Handlungs- freiheit der betroffenen Person in einem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Dies gilt zumindest dann, wenn die betroffene Person während längerer Zeit wieder- holten unerwünschten Einwirkungen ausgesetzt ist, wie dies bei Stalking vorkommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 in fine betr. Stalking). Denkbar ist die Anwendung dieser Rechtsprechung aber auch in anderen Zusammenhän- gen.

- 17 - 6.4 Wie gesagt, liegt das geschützte Rechtsgut des Nötigungstatbestandes in der Willens- und Handlungsfreiheit des Einzelnen. Diese Freiheit besteht in- dessen nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsord- nung (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 5, 8 f., 34, 56). Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Viel- mehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, posi- tiven Begründung. Nach einer häufig verwendeten Formel des Bundesge- richts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; BGer, Urteil 6B_447/2014 vom 30.10.14 E. 2.1). Darüber hinaus können ausnahmsweise gesetzliche Rechtfertigungsgründe wirksam werden (Art. 14 StGB). Zu denken ist vorab an die Erfüllung von Amts- und Berufs- pflichten. 6.5 Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55). 7. 7.1 Betriebsinterne Untersuchungen des Arbeitgebers bei Verdacht auf eine strafbare Handlung im Unternehmen unterstehen den Bestimmungen des privaten und öffentlichen Arbeitsrechts, des Datenschutzrechts und des all- gemeinen Persönlichkeitsschutzes (vgl. THOMAS GEISER, Interne Untersu- chungen des Arbeitgebers: Konsequenzen und Schranken, in: AJP 2011 S. 1047 ff.). Geht es um die Befragung eines verdachtsbelasteten Mitarbei- ters, stehen sich die Interessen des Arbeitgebers und des betroffenen Mitar- beiters zuweilen diametral gegenüber. Dabei geht es zum einen um die Fra- ge, ob der Arbeitnehmer zur Mitwirkung und Auskunftserteilung verpflichtet ist, selbst wenn er Gefahr läuft, sich selbst zu belasten. Zum andern stellt

- 18 - sich die Frage nach der Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und den Grenzen der Druckausübung bei der Durchführung betriebsinterner Ermittlungen. 7.2 Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist im Gesetz nicht aus- drücklich geregelt, ergibt sich aber aus dessen Pflicht zum Schutz der Per- sönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 OR). Die Fürsorgepflicht besagt, dass der Arbeitgeber die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren hat. Dazu gehören Leben und Gesundheit, körperliche und geistige Integrität, persönliche und berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Betrieb, das Vermögen und das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers (vgl. WOLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Basler Kommentar zum Obligati- onenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 328 N. 3 f.; MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, in: Berner Kommentar zum Obligationenrecht [Art. 319-330b OR], Bern 2010, Art. 328 N. 2 ff.). Der Arbeitgeber hat namentlich die Pflicht, sei- ne Rechte gegenüber dem Arbeitnehmer schonend auszuüben (GEISER, a.a.O., S. 1047 f.; vgl. auch BGE 132 III 115 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_384/2014 vom 12.11.14 E. 4.2 und E. 4.2.1). Der Umfang der Fürsorge- pflicht bedarf der Konkretisierung und ist im Einzelfall nach Treu und Glau- ben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) festzustellen (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 328 N. 2). Grenzen der Fürsorgepflicht sind die berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers, soweit sie die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 N. 2). Dies setzt in jedem Fall eine In- teressenabwägung voraus. Die Fürsorgepflicht und das Gebot der schonenden Rechtsausübung ver- langen, dass der Arbeitgeber bei Verdacht auf eine strafbare Handlung in- nerhalb des Betriebs zunächst Abklärungen trifft, bevor er von seinem Kün- digungsrecht Gebrauch macht und/oder eine Strafanzeige einreicht. Nach einem neuen Bundesgerichtsurteil 4A_419/2015 vom 19. Februar 2016 hat der Arbeitgeber im Vorfeld einer ausserordentlichen Verdachtskündigung insbesondere die Pflicht, den verdächtigten Mitarbeiter im Rahmen der Ab- klärungen anzuhören (E. 2.1.2 und E. 2.4). Dieses Urteil ist in der Rechtsleh-

- 19 - re auf breite Zustimmung gestossen (vgl. dazu die Urteilsbesprechung mit Literaturnachweisen VON WOLFGANG PORTMANN/VANIA DOBREVA, Abklärungs- und Anhörungspflichten des Arbeitgebers vor ordentlichen und ausseror- dentlichen Verdachtskündigungen, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Ar- beitslosenversicherung 2016 S. 95 f.). In einem weiteren aktuellen Urteil 4A_694/2015 vom 4. Mai 2016 bejahte das Bundesgericht die Pflicht des Arbeitgebers zur Abklärung der erhobenen Vorwürfe und zur vorgängigen Anhörung des Mitarbeiters auch im Vorfeld einer ordentlichen Verdachts- kündigung (E. 2.3 f. und E. 4.2). Darüber hinaus anerkannte das Bundesge- richt gestützt auf Art. 328 OR die Pflicht des Arbeitgebers, dem verdächtig- ten Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Abklärungen die Möglichkeit einzuräumen, sich angemessen und wirksam zu verteidigen (E. 2.4: "Il n'est non plus guère discutable qu'au regard de l'art. 328 al. 1 CO, le travailleur doit pouvoir équitablement défendre sa position lorsque son honneur est compromis"). Die Anforderungen, die an das vom Arbeitgeber initiierte Vor- gehen gestellt werden können, hängen laut Bundesgericht von den Umstän- den des Einzelfalles ab (E. 2.4 in fine). Auch in der Lehre wird zunehmend befürwortet, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter in einer internen Unter- suchung Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigung geben muss, etwa durch das Recht zur Vorbereitung der Verteidigung, zum Beizug eines Anwalts und zur Vorlegung entlastender Beweise (vgl. dazu PORTMANN/ DOBREVA, a.a.O., S. 99; OTHMAR STRASSER, Zur Rechtsstellung des vom Whistleblower beschuldigten Arbeitnehmers, in: ADRIAN VON KAENEL (HRSG.), Whistleblowing - Multidisziplinäre Aspekte, 2012, S. 65 f.; CHRISTIAN BETTEX, Le Whistleblowing, in: Der Schweizer Treuhänder 2014 S. 493; DERS., Le cadre légal des enquêtes internes dans les banques et autres grandes ent- reprises en droit du travail, in: SJ 2013 II S. 170 ff.). Eine effektive Selbstver- teidigung setzt in erster Linie voraus, dass der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter den gehegten Verdacht vor der Befragung bekannt gibt (PORT- MANN/DOBREVA, a.a.O., S. 99). 7.3 Korrelat zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist die Treuepflicht des Arbeit- nehmers. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die berechtigten Interessen des

- 20 - Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Daraus er- wachsen unter anderem Auskunfts- und Mitteilungspflichten betreffend Ar- beit und Betrieb. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeit- geber über alle wesentlichen Aspekte seiner Arbeitstätigkeit wahrheitsge- treu, vollständig, rechtzeitig und von sich aus zu berichten (PORTMANN/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 321a N. 12; DAMIAN K. GRAF, Strafprozessuale Verwert- barkeit von Befragungsprotokollen interner Untersuchungen, in: forumpo- enale 1/2016 S. 40). Die Treuepflicht findet ihre Grenzen an den eigenen überwiegenden Interes- sen des Arbeitnehmers. Dies führt zur Frage, ob der Arbeitnehmer im Rah- men interner Ermittlungen auch dann zur Auskunft und Mitwirkung verpflich- tet ist, wenn er sich durch die wahrheitsgetreue Auskunftserteilung straf- rechtlich selbst belasten würde. Die Bejahung einer solchen aus der arbeits- rechtlichen Treuepflicht abgeleiteten Mitteilungspflicht kollidiert zwangsläufig mit dem strafprozessualen Recht des Arbeitnehmers auf Selbstbelastungs- freiheit und Aussageverweigerung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 113 Abs. 1 StPO), wenn der betriebsinternen Untersuchung ein Strafver- fahren gegen den betreffenden Arbeitnehmer folgt. Ein Teil der Lehre postu- liert deshalb ein Schweigerecht des Arbeitnehmers in betriebsinternen Un- tersuchungen bei Gefahr einer strafrechtlichen Selbstbelastung. Es wird ar- gumentiert, dass das Prinzip des strafprozessualen Verbots des Selbstbe- lastungszwangs (nemo tenetur-Prinzip) faktisch leerlaufe, wenn unterneh- mensinterne Befragungen zur Abklärung eines Straftatverdachts ohne jede Rücksicht auf das Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in das Strafverfahren übernommen werden können (so STRASSER, a.a.O., S. 65). Nach einer anderen Ansicht soll der Interessenkonflikt über ein Ver- wertungsverbot selbstbelastender Aussagen des Arbeitnehmers in betriebs- internen Untersuchungen gelöst werden (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 113 N. 3; GUNHILD GODENZI, ebenda, Art. 158 N. 6a; GRAF, a.a.O., S. 41 ff.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Frage noch nicht geklärt worden. Eng damit verbunden und gleichfalls offen ist die Frage, ob

- 21 - der betroffene Arbeitnehmer vor Beginn der betriebsinternen Befragung auf ein allfälliges Schweigerecht hingewiesen werden muss. Eine solche Pflicht des Arbeitgebers liesse sich gegebenenfalls aus der Pflicht auf eine scho- nende Ausübung der Arbeitgeberrechte ableiten (STRASSER, a.a.O., S. 77; BETTEX, a.a.O., S. 172, der sich allerdings gegen eine so weitgehende For- malisierung betriebsinterner Untersuchungen ausspricht). 7.4 Die Verletzung der Pflicht zur Anhörung des verdächtigten Mitarbeiters vor der Ausübung des Kündigungsrechts hat nach der dargestellten Bundesge- richtspraxis zur Folge, dass die ausgesprochene Kündigung aus arbeits- rechtlicher Sicht als ungerechtfertigt und daher als missbräuchlich eingestuft wird (BGer, Urteile 4A_419/2015 vom 19.2.2016 E. 2.4 und 4A_694/2015 vom 4.5.16 E. 4.2). Neben dem Beschreiten des Zivilrechtswegs kann der betroffene Arbeitnehmer je nach Sachlage auch strafrechtlich gegen seinen Arbeitgeber vorgehen, etwa durch Strafanzeige wegen Ehrverletzung (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) (vgl. BETTEX, a.a.O., S. 493). Nach der Bundesgerichtspraxis muss der Arbeitnehmer in betriebsinternen Untersuchungen neben dem Recht auf Anhörung ganz allgemein die Mög- lichkeit haben, sich angemessen zu verteidigen (vgl. E. II/7.2 hiervor). Der Umfang der vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu erwartenden Fürsorgepflichten ist noch nicht näher bestimmt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Arbeitgeberpflichten auch von den Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. E. II/7.2 hiervor). Auch die Rechtslehre hat sich mit den ver- fahrensmässigen Anforderungen an interne Untersuchungen noch nicht ab- schliessend befasst. Postuliert wird etwa die Pflicht des Arbeitgebers zum Vorhalt der Vorwürfe zu Beginn der Befragung, zum Hinweis auf die Selbst- belastungsfreiheit und zur Gewährung der Beiziehung eines Anwalts, wenn die vorgehaltenen Vorwürfe schwerer Natur sind (vgl. E. II/7.2 hiervor). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zur Verdachtskündi- gung und den zitierten Lehrmeinungen ist aber jedenfalls in Betracht zu zie- hen, dass ein mit der Sache befasstes Gericht die Einschüchterung eines

- 22 - verdächtigten Mitarbeiters im Rahmen einer internen Untersuchung - bspw. durch das bewusste Vorenthalten der Bekanntgabe der Vorwürfe oder durch den Aufbau einer Drohkulisse, um den Arbeitnehmer zu einem Geständnis zu bewegen - als Verletzung der Fürsorgepflicht qualifizieren könnte. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht dieser Art könnte als unerlaubtes Zwangsmit- tel eingestuft werden. Jedenfalls ist nicht auszuschliessen, dass ein Strafge- richt das betreffende Vorgehen des Arbeitgebers resp. der für ihn tätigen na- türlichen Personen als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB qualifizieren könnte. In Bagatellfällen (leichte Verfehlungen von Mitarbeitern auf unteren Hierarchiestufen) könnte ausserdem die Mittel-/Zweck-Relation in Frage ge- stellt sein und das Vorgehen des Arbeitgebers wegen Unverhältnismässig- keit der Mittel-/Zweck-Relation als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB be- trachtet werden (vgl. E. II/6.4 hiervor). Wie gesagt sind die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeit- nehmers in betriebsinternen Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt. Die Rechtslage ist sowohl arbeits- als auch strafrechtlich noch unsicher. Die Un- sicherheit wird dadurch noch zusätzlich vergrössert, dass nach der neueren Bundesgerichtspraxis selbst einzelne Handlungen und Vorgehensweisen, die für sich allein den Nötigungstatbestand nicht erfüllen würden, im Ge- samtkontext allenfalls als nötigend eingestuft werden könnten (vgl. E. II/6.3 hiervor). Diese Rechtsprechung hat auch für die Beurteilung des Vorgehens in betriebsinternen Untersuchungen Relevanz. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin verfasste am 14. Juli 2014, d.h. zwei Tage nach der Befragung durch die Beschwerdegegner, ein detailliertes Gedächtnisproto- koll (Urk. 8/2). Darin schilderte sie, wie die Beschwerdegegner am 12. Juli 2014 an ihrem Arbeitsplatz in der D._____-Filiale Zürich-… erschienen und wie sie vorgingen. Man habe sie zunächst darum gebeten, ihren Gardero- benschrank und ihre Handtasche durchsuchen zu dürfen, und man habe sie aufgefordert, ihre Hosentaschen zu leeren. Sie habe dies getan und von sich aus auch ihre Handtasche geleert (Urk. 8/2 S. 1). Daraufhin habe sie darum

- 23 - gebeten, man solle ihr den Grund der Durchsuchung nennen. Der Be- schwerdegegner 2 habe aber bloss geantwortet: "Sie werden es schon wis- sen" (Urk. 8/2 S. 1). In der Folge habe man die Beschwerdeführerin gefragt, ob es in Ordnung sei, in die Zentrale nach … zu fahren, wo man ihr einige Fragen stellen wolle (Urk. 8/2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin 1 habe während der ganzen Zeit die Handtasche der Beschwerdeführerin getragen. Selbst als die Beschwer- deführerin eine Zigarette aus der Handtasche habe nehmen wollen, habe die Beschwerdegegnerin 1 ihr die Handtasche nicht zurückgegeben, son- dern habe die Beschwerdeführerin lediglich die Zigarettenpackung heraus- nehmen lassen (Urk. 8/2 S. 2). Auf der Fahrt habe sich die Beschwerdegeg- nerin 1 neben die Beschwerdeführerin im hinteren Fahrzeugteil gesetzt und die Handtasche der Beschwerdeführerin auf den Beifahrersitz gelegt (Urk. 8/2 S. 2). Bevor sie losgefahren seien, habe der Beschwerdegegner 2 gesagt, die Beschwerdeführerin könne sich während der Fahrt, die ungefähr 20 Minuten dauere, überlegen, weshalb man sie mitnehme (Urk. 8/2 S. 2). Während der Fahrt habe ihr der Beschwerdegegner 2 wiederholt mitgeteilt, wie viel Zeit ihr zum Überlegen noch bleibe. Als sie in der Zentrale ange- kommen seien, habe die Beschwerdeführerin ein "komisches Gefühl" be- kommen, da das Gebäude menschenleer gewirkt habe (Urk. 8/2 S. 2). Zu Beginn der Befragung habe der Beschwerdegegner 2 gesagt, die Befra- gung erfolge ohne Unterbruch; die Beschwerdeführerin erhalte nur für not- wendige Angelegenheiten eine Pause, etwa für den Gang zur Toilette, nicht aber für das Rauchen (Urk. 8/2 S. 2). Auf entsprechende Frage habe sich der Beschwerdegegner 2 erneut geweigert, der Beschwerdeführerin den Grund der Befragung zu nennen (Urk. 8/2 S. 3). Im Anschluss daran habe man die Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit als Kassierin und zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen befragt (Urk. 8/2 S. 3-5). Erst nachdem die Be- schwerdeführerin diese Fragen beantwortet gehabt habe, habe der Be- schwerdegegner 2 sie darüber orientiert, dass man sie im Verdacht habe, jeweils einzelne Verkaufsartikel nicht eingetippt oder einen Kauf storniert

- 24 - und auf diese Weise Geld für sich abgezweigt zu haben (Urk. 8/2 S. 5). Da- raufhin habe der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, zuzugeben, dass sie für sich Geld aus der Kasse genommen habe (Urk. 8/2 S. 5-6). Er habe gedroht, dass er die Polizei informieren wer- de und diese dann schon wisse, wie sie die Beschwerdeführerin zu einem Geständnis bringen könne (Urk. 8/2 S. 5). Er habe auch immer wieder ge- sagt, sie wüssten "es" bereits, aber sie müsse es aufschreiben (Urk. 8/2 S. 5-6). Ausserdem habe er die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich gemacht, dass er an diesem Tag (einem Samstag) nicht ins Wochenende habe fahren können (Urk. 8/2 S. 6). Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin gedrängt, ein Geständnis aufzuschreiben, damit al- les ein Ende nehme. Die Beschwerdeführerin solle mindestens drei Artikel aufschreiben, die sie an der Kasse nicht eingetippt resp. storniert habe (Urk. 8/2 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe in der Folge gedacht, sie schreibe nun einfach etwas auf, dann würden die Beschwerdegegner ers- tens die Polizei nicht anrufen und zweitens werde sie endlich wieder frei sein (Urk. 8/2 S. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin das Befragungsprotokoll unterschrieben habe, habe sie den Raum verlassen wollen. Jedoch habe sich die Tür nicht öffnen lassen. Die Beschwerdeführerin habe mit der Hand gegen die Tür gedrückt (Urk. 8/2 S. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 sei daraufhin zu ihr ge- kommen und habe gesagt, dass sich die Tür so nicht öffnen lasse. Dann sei die Beschwerdegegnerin 1 auf die andere Seite der Tür gegangen und habe einen Knopf gedrückt, worauf die Tür aufgegangen sei (Urk. 8/2 S. 8). Nach der Befragung habe die Beschwerdegegnerin 1 die Handtasche der Be- schwerdeführerin weiterhin bei sich behalten (Urk. 8/2 S. 8). Auf der Rück- fahrt habe die Beschwerdegegnerin 1 wiederum im hinteren Fahrzeugteil neben der Beschwerdeführerin Platz genommen (Urk. 8/2 S. 8). 8.2 Diese Schilderungen der Beschwerdeführerin sind nicht von vornherein un- glaubhaft. Zudem liegt ein Arztbericht in den Akten, der Auskunft gibt über die Umstände der durch die Hausärztin angeordneten notfallmässigen

- 25 - Überweisung der Beschwerdeführerin an eine psychiatrisch-psychologische Praxis "wegen ihres traumatisierten Zustandes nach einem Verhör am Ar- beitsplatz" (Urk. 8/7/12). Auch dieser Facharztbericht enthält gewisse Hin- weise, die für den Wahrheitsgehalt des Gedächtnisprotokolls der Beschwer- deführerin sprechen, wenngleich die Beschwerdegegner die Schilderungen (zumindest teilweise) bestreiten oder sich dazu ausschweigen (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Das von den Beschwerdegegnern verfasste Befragungsproto- koll (Urk. 8/7/9/2) ist wesentlich kürzer als das Gedächtnisprotokoll der Be- schwerdeführerin. Diesem ist immerhin zu entnehmen, dass die Beschwer- degegner die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren persönlichen Verhält- nissen befragten und ihr den Grund der Befragung erst danach bekannt ga- ben (Urk. 8/7/9/2 S. 4; vgl. auch Urk. 8/3 S. 3). Die Beweislage ist insgesamt nicht eindeutig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, im heutigen Zeitpunkt einvernahmefähig zu sein. Die Einstellung des Verfah- rens trotz unsicherer Beweislage und trotz derzeit offenbar bestehender Möglichkeit der Beweisabnahme ist mit Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht ver- einbar. Die Staatsanwaltschaft wird vor der Anklageerhebung darüber zu entscheiden haben, ob die Beschwerdeführerin in Anbetracht der vorliegen- den Sach- und Rechtslage einzuvernehmen ist. 8.3 Nach dem oben Gesagten ist - unter der Voraussetzung, dass die Beweis- würdigung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt - nicht von vornherein auszuschliessen, dass das zuständige Gericht zum Schluss kommt, die Be- schwerdegegner hätten die Beschwerdeführerin unter Verletzung der Für- sorgepflicht vor und während der Befragung eingeschüchtert, um ihr ein "Geständnis" abzuringen. Als unzulässiges Vorgehen könnte namentlich gewertet werden: der autoritäre Auftritt der Beschwerdegegner zwecks Er- langen der Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Durchsuchung ihrer persönlichen Behältnisse; die nur vagen Andeutungen über die erhobenen Vorwürfe und die Weigerung, der Beschwerdeführerin die Gründe für die Durchsuchung und die Befragung bekannt zu geben; die Durchführung der Befragung in der entlegenen Zentrale in … statt am Arbeitsplatz in Zürich-…; das Vorgehen der Beschwerdegegner, als wären sie Polizisten (Platzord-

- 26 - nung im Fahrzeug, Behändigen der Handtasche der Beschwerdeführerin, das Verbot einer Rauchpause während der Befragung); die Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen und ihren finanziellen Verhältnis- sen; das Drängen der Beschwerdeführerin zu einem Geständnis. Gleichfalls nicht auszuschliessen ist, dass das zuständige Gericht das Vor- gehen der Beschwerdegegner als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB quali- fiziert. Das Gericht wird diese Frage unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen schweren Fall der Wirtschafts- kriminalität handelt und das Vorgehen gegen sie mit Blick auf den Zweck der internen Untersuchung als unverhältnismässige Druckausübung eingestuft und der Nötigungstatbestand aus diesem Grund als erfüllt betrachtet werden könnte. Die Rechtslage ist jedenfalls nicht eindeutig. 8.4 Mangels einer klaren Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen der Einstellung der Verfahren gegen die Beschwerdegegner nicht erfüllt. Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat, wie gesagt, nicht die Untersu- chungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zu- ständige Gericht (vgl. E. II/5 hiervor). Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Sache ist zur weiteren Veranlassung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. Dabei ist auch der Vorwurf der Körperverletzung (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung, Panikstörung; vgl. Urk. 3/3 S. 12) als mögliche Folge des nötigenden Vorgehens einzube- ziehen.

9. Die Beschwerdeführerin stellt erneut ein Ausstandsgesuch gegen STA lic. iur. J. Neff. Wie im Beschluss UA150028 der hiesigen Kammer bereits dar- gelegt, kommen Verfahrensfehler nur bei besonders krassen oder unge- wöhnlich häufigen Versäumnissen und Mängeln als Ausstandsgrund in Fra- ge (E. III/5.1). Solche Fehler wurden im Verfahren UA150028 nicht festge- stellt (E. III/5.4). Allein die Einstellung eines Strafverfahrens aufgrund einer sich als unzutreffend erweisenden Rechtsauffassung stellt keinen besonders

- 27 - krassen Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft dar, sondern ist im Be- schwerdeverfahren zu korrigieren. Ein Ausstandsgrund gegen Staatsanwalt lic. iur. J. Neff ist nicht gegeben.

10. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. J. Neff abzuweisen. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, die angefoch- tenen Einstellungsverfügungen sind aufzuheben und die Sache ist zur weite- ren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 138 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 3'000.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 17 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. J. Neff wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2016 (F-6/2014/10002228) werden aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'000.-- festgesetzt.

4. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger der Beschwerdegegner 1 und 2, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde);

- 28 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-6/2014/10002228 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung).

6. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 diesen Entscheids kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Gegen Ziff. 2-4 dieses Entscheids kann unter den einschränkenden Voraus- setzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Emp- fang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder