Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 3. September 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; Urk. 25/2 S. 1). Das Statthalteramt Bezirk Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) büsste die Be- schwerdegegnerin in der Folge am 7. Januar 2016 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB mit Fr. 300.00 (Urk. 25/10.1). Am 19. Januar 2016 erhob die Beschwerdegegnerin Einsprache (Urk. 25/12.1). Nach Befragung von C._____, dem Ehemann der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/17), wurde die Strafuntersuchung sowohl gegenüber der Beschwerde- gegnerin als auch gegenüber C._____ am 2. Mai 2016 eingestellt (Urk. 5 = Urk. 25/18, Urk. 3/3 = Urk. 25/21).
E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Da- tum Poststempel: 13. Mai 2016) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende An- träge (Urk. 2 S. 1): "Die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2016 i.S. B._____/Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies StGB sei aufzuheben und das Statthalteramt anzuweisen, die Untersuchung gegen die Beschuldigte wieder aufzunehmen und in Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze (mit nachvollziehbaren Erwägungen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht) abzuschliessen, wobei dem Geschädigten das rechtliche Ge- hör in gehöriger Form (nötigenfalls im Rahmen einer Konfrontations- einvernahme) zu gewähren sei."
E. 3 Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 6); diese ging am 17. Juni 2016 ein (Urk. 12). Am 17. Juni 2016 ging zudem eine weitere Eingabe des Beschwerde- führers ein (Urk. 8). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin sowie dem Statthalteramt Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Das Statthalteramt beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (Urk. 14). Mit Ver- fügung vom 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdegegnerin die Frist zur Stellung- nahme abgenommen und das Verfahren sistiert, bis die Untersuchungsakten der
- 3 - Beschwerdeinstanz zur Verfügung gestellt werden können (Urk. 24). Die Akten wurden am 15. Juli 2016 der hiesigen Kammer zugestellt (Urk. 25, Urk. 26). Da- raufhin wurde am 28. September 2016 die Fortsetzung des Beschwerdeverfah- rens verfügt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 28). Innert erstreckter Frist (Urk. 29) nahm diese mit Eingabe vom 31. Okto- ber 2016 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerde- führers (Urk. 31 S. 3). Am 10. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 34). Dieser liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 35).
E. 4 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. Was die nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereichte, teilweise überarbeitete und ergänzte Beschwerdeschrift (Urk. 8) anbelangt, so erweist sich diese – wie bereits mit Ver- fügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 13 S. 2) festgehalten – als unbeachtlich. Rügen sind innert der Beschwerdefrist vorzubringen und können nicht ohne Grund nach- geschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2.). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anmerkte (Urk. 31 S. 5 f.), kann die vorgebrachte mangelnde Aktenkenntnis nicht die nachträglich erfolgte Ergänzung der Beschwerdeschrift rechtfertigen, erhielt der Beschwerdeführer doch die Aktenkopien am 13. Mai 2016 (Urk. 9) und somit innert laufender Be- schwerdefrist (Fristablauf: 17. Mai 2016 [Dienstag nach Pfingstmontag]; Urk. 2 S. 1; vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO), weshalb es ihm möglich gewesen wäre, die Er- gänzung innert der Beschwerdefrist vorzubringen. II.
1. Der Beschwerdeführer rügte zunächst diverse prozessuale Mängel des Vor- gehens des Statthalteramts. Auf diese ist nachfolgend einzugehen.
2. Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, dass nach Ausstellung eines Strafbefehls gegenüber der Beschwerdegegnerin eine "Nachuntersuchung" eröff- net worden sei, obwohl diese eine gerichtliche Beurteilung verlangt habe (Urk. 2
- 4 - S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Statthalteramt korrekt vor- ging. Die Beschwerdegegnerin hatte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben (Urk. 25/12.1; vgl. Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 355 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO hatte das Statthalteramt daraufhin die weiteren Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich waren. Hierzu hatte es – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Urk. 2 S. 3) – nicht vorgängig, einem allfälligen Privatkläger das rechtliche Gehör zu gewähren.
3. Was die vom Beschwerdeführer darüber hinaus monierte unterlassene An- hörung vor Erlass der Einstellungsverfügung anbelangt (Urk. 2 S. 3), ist festzuhal- ten, dass Art. 318 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft den Parteien den Ab- schluss der Strafuntersuchung ankündigt und ihnen Frist zur Stellung von Be- weisanträgen ansetzt, im Übertretungsstrafverfahren keine Anwendung findet (vgl. Art. 357 StPO; Verfügung der hiesigen Kammer vom 4. Juni 2015, Ge- schäfts-Nr. UE150085, E. II. 2.2.). Ein Recht zur vorgängigen Anhörung besteht somit nicht, so dass in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers nicht verletzt wurde.
E. 4.1 Gemäss einer Auflistung von Swisscom vom 26. Oktober 2015 wurde der private Festnetzanschluss des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 1. September 2015 30 Mal von der Rufnummer 079 … aus angerufen. Ge- mäss Auskunft der Swisscom ist besagte Rufnummer auf C._____, D._____- Strasse …, E._____, und somit den Ehemann der Beschwerdegegnerin registriert (Urk. 25/7). Des Weiteren gingen gemäss Auflistung der Swisscom vom 25. Sep- tember 2015 am 1. September 2015 auf das Geschäftsnatel des Beschwerdefüh- rers zwei Anrufe von der Rufnummer 079 … ein (Urk. 25/8). Die Beschwerdegeg- nerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2015, dass die Anrufe mit der Rufnummer 079 … entweder von ihr oder ihrem Mann ge- tätigt worden seien (Urk. 25/4 S. 5). C._____ zeigte sich anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 20. April 2016 geständig, die aufgelisteten Anrufe getätigt zu haben (Urk. 17 S. 3). Angesichts dieses Geständnisses sowie der Registrierung der Nummer auf den Ehemann der Beschwerdegegnerin können die besagten Telefonate mit der Rufnummer 079 … nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Die gegenteilige Vermutung des Beschwerdeführers (Urk. 25/3 S. 2) reicht hierfür nicht aus.
E. 4.2 Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer seit Dezember 2014 gel- tend gemachten Telefonate auf sein Geschäftsnatel sowie die weiteren anonymen Anrufe auf den privaten Festnetzanschluss ab Juli 2015 – welche sich nicht auf den Swisscom Auflistungen finden – liegen an Beweismitteln einzig die Aussagen des Beschwerdeführers (Urk. 25/3) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/4) so- wie bezüglich der Anrufe auf den Festnetzanschluss zusätzlich eine handschriftli- che Auflistung von Anrufen zwischen 1. Juli 2015 und 26. August 2015 samt Uhr- zeiten (Urk. 25/9.1.) vor, welche gemäss dem Beschwerdeführer von seiner Ehe- frau erstellt worden ist (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Sep- tember 2015 aus, dass er seit Dezember 2014 anonyme Anrufe auf sein Ge- schäftshandy erhalten habe. Der Anrufer habe jeweils gewartet, bis er seine
- 8 - Stimme gehört habe und dann aufgelegt. Einmal habe sich bei einem solchen anonymen Anruf die Beschwerdegegnerin gemeldet, ab jenem Zeitpunkt sei er sich sicher gewesen, dass sie die Urheberin sämtlicher anonymen Anrufe sei. Sie wolle ihn und seine Familie zerstören als Strafe dafür, dass er sich ihr nicht als "Sexpartner" zur Verfügung habe stellen wollen. Insgesamt seien auf sein Ge- schäftshandy sowie ab Juli 2015 auf den privaten Festnetzanschluss rund 500 anonyme Anrufe eingegangen (Urk. 25/3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin gibt zwar zu, den Beschwerdeführer "oft" angerufen zu haben, bestreitet jedoch, dass es sich um 500 Anrufe gehandelt habe. Sie habe, da die Ehefrau des Beschwer- deführers nichts davon habe wissen dürfen, anonym angerufen. Sie habe ihn oft angerufen, da sie versucht habe, den Beschwerdeführer zu erreichen, um das, was zwischen ihm und ihr "gelaufen" sei, mit ihm resp. in der Folge auch mit des- sen Ehefrau zu bereinigen sowie um herauszufinden, ob er sie gehackt habe. Der Beschwerdeführer habe ihr nie gesagt, sie solle ihn nicht mehr anrufen, er habe vielmehr gesagt, sie dürfe ihn immer anrufen (Urk. 25/4 S. 1 ff.). Eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation auf die Rufnummern des Geschäfts- natels sowie des Festnetzanschlusses für den tatrelevanten Zeitraum von De- zember 2014 bis September 2015 ist nicht mehr möglich, kann eine solche doch nur sechs Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO). Es liegen hinsichtlich der Häufigkeit der anonymen Anrufe somit lediglich die pauschale Aussage des Beschwerdeführers, es seien insgesamt um die 500 gewesen (Urk. 25/3 S. 2), sowie eine handschriftliche Auflistung von Anrufen aufs Festnetz zwischen Juli und September 2015 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 25/9.1.) vor. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, 500 Mal angerufen zu ha- ben und führte einzig aus, es sei "oft" gewesen (Urk. 25/4 S. 4). Doch auch wenn hinsichtlich der Anzahl der anonymen Anrufe auf die Aussagen des Beschwerde- führers abgestellt werden würde, könnten diese nicht gesamthaft der Beschwer- degegnerin angelastet werden. Denn der Beschwerdeführer selbst führte – wie bereits erwähnt – aus, dass die anrufende Person sich – mit einer Ausnahme – nicht zu erkennen gegeben und nichts gesagt habe, er selbst vermutet einzig, dass es sich immer um die Beschwerdegegnerin gehandelt habe (Urk. 25/3 S. 2). Die handschriftliche Auflistung von anonymen Anrufen betreffend den privaten
- 9 - Festnetzanschluss kann zur Abklärung der Urheberschaft der behaupteten Anrufe aufs Festnetz ebenso wenig etwas beitragen. Beweise, dass die Beschwerde- gegnerin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – derart viele anonyme Anrufe getätigt und hierbei jeweils ohne etwas zu sagen wieder aufgelegt hat, liegen folg- lich nicht vor. Das Eingeständnis der Beschwerdegegnerin, sie habe "oft" angeru- fen bzw. vielleicht innert zwei Monaten 30 Mal (Urk. 25/4 S. 4), genügt nicht, um das Vorliegen einer strafbaren Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Be- schwerdeführers resp. einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 179septies StGB bejahen zu können. Schliesslich ergibt sich aus den Ausführungen sämtlicher be- fragten Personen, dass ein schwieriges zwischenmenschliches Verhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vorlag. So machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe Gefühle für den verheirateten Be- schwerdeführer entwickelt, und u.a. deswegen gewisse Vorkommnisse mit dem Beschwerdeführer resp. dessen Ehefrau klären wollen und aus diesem Grund an- gerufen, wobei der Beschwerdeführer ihr sogar gesagt habe, sie dürfe jederzeit anrufen (Urk. 25/4 S. 1 ff., insb. S. 1 und S. 4). Ihr Ehemann brachte vor, dass die Beschwerdegegnerin unter der Situation gelitten habe (Urk. 25/17 S. 4). Der Be- schwerdeführer erklärte, dass die Beschwerdegegnerin nicht habe akzeptieren können, dass aus der Affäre über das Techtelmechtel hinaus nichts habe werden können (Urk. 2 S. 9 und S. 12). Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus nicht geltend, dass er die Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, ihre Anrufe zu unterlassen. Angesichts dessen kann weder das Vorliegen eines Vorsatzes der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Beunruhigung oder Belästigung des Beschwer- deführers bejaht werden noch der Beschwerdegegnerin ein mutwilliges resp. bos- haftes Vorgehen vorgeworfen werden. Unter Würdigung der gesamten Umstände reichen die vorliegenden Belastungen seitens des Beschwerdeführers somit nicht aus, um die Beschwerdegegnerin mit einem Strafbefehl zu bestrafen. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus bean- tragten Beweiserhebungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin resp. Konfrontationseinver- nahme mit dem Beschwerdeführer wäre nicht zielführend, muss sie sich doch nicht selbst belasten und könnte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge-
- 10 - brauch machen (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; Urk. 31 S. 11). Die vom Beschwerde- führer eingereichte E-Mail-Korrespondenz (Urk. 2 S. 4; Urk. 3/5-6) weist bezüglich der der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Telefonanrufe keinerlei Beweis- wert auf; dass sie zuvor in freundschaftlichem Kontakt standen und sie Gefühle für ihn entwickelte, streitet schliesslich die Beschwerdegegnerin auch nicht ab (Urk. 31 S. 5, Urk. 25/4 S. 1). Der angeführte Zeuge F._____ (Urk. 2 S. 10) kann zur Aufklärung des Tatgeschehens, d.h. den erfolgten Anrufen, nichts beitragen. Das Statthalteramt hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO sowie Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist folglich ab- zuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Der Umstand, dass das Statthalteramt das rechtliche Gehör verletzt hat und dieses im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festsetzung der Höhe der Kosten zu be- rücksichtigen, was durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten ge- schehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; Ur- teil des Bundesgerichts 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3.). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts wäre die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), diese ist jedoch infolge der Gehörsverlet- zung auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren. Diese ist aus der vom Beschwerdeführer ge- leisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.00 zu beziehen (Urk. 12); im Restbetrag ist diese – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an den Be- schwerdeführer zurückzubezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 141 IV 476). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 lit. b-e AnwGebV ist die Entschä- digung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung und des Zeitaufwands des Rechtsvertreters (insb. Verfassen Beschwerdeantwort [Urk. 31]) sowie der Schwierigkeit des Falls (Übertretungstatbestand ohne kom-
- 11 - plexe rechtliche Fragestellungen) auf Fr. 2'000.00 (entsprechend 8 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.00) zzgl. 8 % MwSt. festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
E. 4.3 Das Statthalteramt begründete die Einstellung der Strafuntersuchung damit, dass die Nachuntersuchung "kein nachweislich schuldhaftes Verhalten" ergeben habe (Urk. 5 S. 2). In seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren präzisierte es, nach eingehender Untersuchung habe der Beschwerdegegnerin ein schuld- haftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, es fehle an den verlangten Tatbestandsmerkmalen (Urk. 14).
- 5 -
E. 4.4 Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (Urk. 2 S. 4), dass sich aus der äusserst knappen Begründung der Einstellungsverfügung nicht schlüssig ergibt, weshalb das Statthalteramt die Strafuntersuchung einstellte bzw. ob es die Schuldfähigkeit der Beschwerdegegnerin oder in rechtlicher Hinsicht das Vorlie- gen von Tatbestandsmerkmalen verneinen wollte (und falls ja von welchen) oder ob der der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Sachverhalt nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Mangel stellt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar und somit eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung an das Statthalteramt kann daher verzichtet werden. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu Recht moniert (Urk. 2 S. 3), dass die Beschwerdegegnerin in der Einstellungsverfügung fälschlicherweise als "Beteiligte" statt als beschuldigte Person aufgeführt wird. III.
1. Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertre- tungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwalt- schaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbe- hörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Nach dem Gesetz beendet die Verwaltungsbehörde somit die Untersu- chung bzw. das Verfahren entweder durch einen Strafbefehl oder eine Einstel- lungsverfügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf
- 6 - somit in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro du- riore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn ge- wisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Geschäfts-Nr. UE130180, E. II. 2. mit weiteren Hinweisen; Verfügung der hiesigen Kammer vom 29. August 2016, Geschäfts- Nr. UE160168, E. 5a).
2. Dem Strafverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer legt der Beschwerdegegnerin zur Last, ihn im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 3. September 2015 gegen seinen Willen mit ca. 500 anonymen Telefonanrufen auf sein Geschäftshandy und ab Juli 2015 zusätzlich auf seinen privaten Festnetzanschluss zu jeder Tages- und Nachtzeit belästigt zu haben (Urk. 25/2 S. 2, Urk. 25/3 S. 2, Urk. 2 S. 5 und S. 8).
3. Wegen Art. 179septies StGB macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwil- len eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Eine missbräuchliche Verwendung des Telefons liegt vor bei häufigen Anrufen, die den Empfänger beunruhigen oder belästigen. Sie müssen nicht notwendigerweise anonym sein. Verbale Äusserungen des Anrufers sind hierbei nicht erforderlich. Die lästigen Anrufe müssen eine minimale quantitative Intensität und/oder qualita- tive Schwere aufweisen, um als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers gewertet werden zu können. Aus Bosheit handelt, wer die Tat begeht, weil ihm der Schaden oder die Unannehmlichkeiten, die er damit dem anderen zufügt, Freude bereiten. Mutwillen liegt vor bei rücksichtslosem Handeln aus einer momentanen Laune heraus (Donatsch, OFK-StGB, 13. Aufl., Zürich 2013, Art. 179septies N 1 ff.; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 179septies N 1 ff.). Insbesondere bei unglücklich Verliebten ist in der Regel das Vorliegen des subjektiven Tatbestands
- 7 - zu verneinen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 179septies N 10).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 2'160.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Bülach (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 25; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich - 12 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160133-O/U/PFE Verfügung vom 31. Januar 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Bülach vom 2. Mai 2016, ST.2015.12654
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 3. September 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; Urk. 25/2 S. 1). Das Statthalteramt Bezirk Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) büsste die Be- schwerdegegnerin in der Folge am 7. Januar 2016 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB mit Fr. 300.00 (Urk. 25/10.1). Am 19. Januar 2016 erhob die Beschwerdegegnerin Einsprache (Urk. 25/12.1). Nach Befragung von C._____, dem Ehemann der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/17), wurde die Strafuntersuchung sowohl gegenüber der Beschwerde- gegnerin als auch gegenüber C._____ am 2. Mai 2016 eingestellt (Urk. 5 = Urk. 25/18, Urk. 3/3 = Urk. 25/21).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Da- tum Poststempel: 13. Mai 2016) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende An- träge (Urk. 2 S. 1): "Die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2016 i.S. B._____/Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies StGB sei aufzuheben und das Statthalteramt anzuweisen, die Untersuchung gegen die Beschuldigte wieder aufzunehmen und in Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze (mit nachvollziehbaren Erwägungen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht) abzuschliessen, wobei dem Geschädigten das rechtliche Ge- hör in gehöriger Form (nötigenfalls im Rahmen einer Konfrontations- einvernahme) zu gewähren sei."
3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 6); diese ging am 17. Juni 2016 ein (Urk. 12). Am 17. Juni 2016 ging zudem eine weitere Eingabe des Beschwerde- führers ein (Urk. 8). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin sowie dem Statthalteramt Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Das Statthalteramt beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (Urk. 14). Mit Ver- fügung vom 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdegegnerin die Frist zur Stellung- nahme abgenommen und das Verfahren sistiert, bis die Untersuchungsakten der
- 3 - Beschwerdeinstanz zur Verfügung gestellt werden können (Urk. 24). Die Akten wurden am 15. Juli 2016 der hiesigen Kammer zugestellt (Urk. 25, Urk. 26). Da- raufhin wurde am 28. September 2016 die Fortsetzung des Beschwerdeverfah- rens verfügt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 28). Innert erstreckter Frist (Urk. 29) nahm diese mit Eingabe vom 31. Okto- ber 2016 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerde- führers (Urk. 31 S. 3). Am 10. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 34). Dieser liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 35).
4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen. Was die nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereichte, teilweise überarbeitete und ergänzte Beschwerdeschrift (Urk. 8) anbelangt, so erweist sich diese – wie bereits mit Ver- fügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 13 S. 2) festgehalten – als unbeachtlich. Rügen sind innert der Beschwerdefrist vorzubringen und können nicht ohne Grund nach- geschoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2.). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anmerkte (Urk. 31 S. 5 f.), kann die vorgebrachte mangelnde Aktenkenntnis nicht die nachträglich erfolgte Ergänzung der Beschwerdeschrift rechtfertigen, erhielt der Beschwerdeführer doch die Aktenkopien am 13. Mai 2016 (Urk. 9) und somit innert laufender Be- schwerdefrist (Fristablauf: 17. Mai 2016 [Dienstag nach Pfingstmontag]; Urk. 2 S. 1; vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO), weshalb es ihm möglich gewesen wäre, die Er- gänzung innert der Beschwerdefrist vorzubringen. II.
1. Der Beschwerdeführer rügte zunächst diverse prozessuale Mängel des Vor- gehens des Statthalteramts. Auf diese ist nachfolgend einzugehen.
2. Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, dass nach Ausstellung eines Strafbefehls gegenüber der Beschwerdegegnerin eine "Nachuntersuchung" eröff- net worden sei, obwohl diese eine gerichtliche Beurteilung verlangt habe (Urk. 2
- 4 - S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Statthalteramt korrekt vor- ging. Die Beschwerdegegnerin hatte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben (Urk. 25/12.1; vgl. Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Ge- mäss Art. 355 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO hatte das Statthalteramt daraufhin die weiteren Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich waren. Hierzu hatte es – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Urk. 2 S. 3) – nicht vorgängig, einem allfälligen Privatkläger das rechtliche Gehör zu gewähren.
3. Was die vom Beschwerdeführer darüber hinaus monierte unterlassene An- hörung vor Erlass der Einstellungsverfügung anbelangt (Urk. 2 S. 3), ist festzuhal- ten, dass Art. 318 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft den Parteien den Ab- schluss der Strafuntersuchung ankündigt und ihnen Frist zur Stellung von Be- weisanträgen ansetzt, im Übertretungsstrafverfahren keine Anwendung findet (vgl. Art. 357 StPO; Verfügung der hiesigen Kammer vom 4. Juni 2015, Ge- schäfts-Nr. UE150085, E. II. 2.2.). Ein Recht zur vorgängigen Anhörung besteht somit nicht, so dass in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers nicht verletzt wurde. 4.1. Des Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer die Begründung der Ein- stellungsverfügung durch das Statthalteramt (Urk. 2 S. 4). 4.2. Ist der Übertretungsstraftatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungs- strafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Zur summarischen Begründung der Einstellung genügen in der Re- gel zwei oder drei Sätze (BSK StPO-Riklin, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 357 N 10; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1293). 4.3. Das Statthalteramt begründete die Einstellung der Strafuntersuchung damit, dass die Nachuntersuchung "kein nachweislich schuldhaftes Verhalten" ergeben habe (Urk. 5 S. 2). In seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren präzisierte es, nach eingehender Untersuchung habe der Beschwerdegegnerin ein schuld- haftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, es fehle an den verlangten Tatbestandsmerkmalen (Urk. 14).
- 5 - 4.4. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (Urk. 2 S. 4), dass sich aus der äusserst knappen Begründung der Einstellungsverfügung nicht schlüssig ergibt, weshalb das Statthalteramt die Strafuntersuchung einstellte bzw. ob es die Schuldfähigkeit der Beschwerdegegnerin oder in rechtlicher Hinsicht das Vorlie- gen von Tatbestandsmerkmalen verneinen wollte (und falls ja von welchen) oder ob der der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Sachverhalt nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Mangel stellt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar und somit eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung an das Statthalteramt kann daher verzichtet werden. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu Recht moniert (Urk. 2 S. 3), dass die Beschwerdegegnerin in der Einstellungsverfügung fälschlicherweise als "Beteiligte" statt als beschuldigte Person aufgeführt wird. III.
1. Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertre- tungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwalt- schaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbe- hörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Nach dem Gesetz beendet die Verwaltungsbehörde somit die Untersu- chung bzw. das Verfahren entweder durch einen Strafbefehl oder eine Einstel- lungsverfügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf
- 6 - somit in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro du- riore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn ge- wisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Geschäfts-Nr. UE130180, E. II. 2. mit weiteren Hinweisen; Verfügung der hiesigen Kammer vom 29. August 2016, Geschäfts- Nr. UE160168, E. 5a).
2. Dem Strafverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer legt der Beschwerdegegnerin zur Last, ihn im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 3. September 2015 gegen seinen Willen mit ca. 500 anonymen Telefonanrufen auf sein Geschäftshandy und ab Juli 2015 zusätzlich auf seinen privaten Festnetzanschluss zu jeder Tages- und Nachtzeit belästigt zu haben (Urk. 25/2 S. 2, Urk. 25/3 S. 2, Urk. 2 S. 5 und S. 8).
3. Wegen Art. 179septies StGB macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwil- len eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Eine missbräuchliche Verwendung des Telefons liegt vor bei häufigen Anrufen, die den Empfänger beunruhigen oder belästigen. Sie müssen nicht notwendigerweise anonym sein. Verbale Äusserungen des Anrufers sind hierbei nicht erforderlich. Die lästigen Anrufe müssen eine minimale quantitative Intensität und/oder qualita- tive Schwere aufweisen, um als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers gewertet werden zu können. Aus Bosheit handelt, wer die Tat begeht, weil ihm der Schaden oder die Unannehmlichkeiten, die er damit dem anderen zufügt, Freude bereiten. Mutwillen liegt vor bei rücksichtslosem Handeln aus einer momentanen Laune heraus (Donatsch, OFK-StGB, 13. Aufl., Zürich 2013, Art. 179septies N 1 ff.; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 179septies N 1 ff.). Insbesondere bei unglücklich Verliebten ist in der Regel das Vorliegen des subjektiven Tatbestands
- 7 - zu verneinen (BSK StGB II-von Ins/Wyder, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 179septies N 10). 4.1. Gemäss einer Auflistung von Swisscom vom 26. Oktober 2015 wurde der private Festnetzanschluss des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 1. September 2015 30 Mal von der Rufnummer 079 … aus angerufen. Ge- mäss Auskunft der Swisscom ist besagte Rufnummer auf C._____, D._____- Strasse …, E._____, und somit den Ehemann der Beschwerdegegnerin registriert (Urk. 25/7). Des Weiteren gingen gemäss Auflistung der Swisscom vom 25. Sep- tember 2015 am 1. September 2015 auf das Geschäftsnatel des Beschwerdefüh- rers zwei Anrufe von der Rufnummer 079 … ein (Urk. 25/8). Die Beschwerdegeg- nerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2015, dass die Anrufe mit der Rufnummer 079 … entweder von ihr oder ihrem Mann ge- tätigt worden seien (Urk. 25/4 S. 5). C._____ zeigte sich anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 20. April 2016 geständig, die aufgelisteten Anrufe getätigt zu haben (Urk. 17 S. 3). Angesichts dieses Geständnisses sowie der Registrierung der Nummer auf den Ehemann der Beschwerdegegnerin können die besagten Telefonate mit der Rufnummer 079 … nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Die gegenteilige Vermutung des Beschwerdeführers (Urk. 25/3 S. 2) reicht hierfür nicht aus. 4.2. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer seit Dezember 2014 gel- tend gemachten Telefonate auf sein Geschäftsnatel sowie die weiteren anonymen Anrufe auf den privaten Festnetzanschluss ab Juli 2015 – welche sich nicht auf den Swisscom Auflistungen finden – liegen an Beweismitteln einzig die Aussagen des Beschwerdeführers (Urk. 25/3) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 25/4) so- wie bezüglich der Anrufe auf den Festnetzanschluss zusätzlich eine handschriftli- che Auflistung von Anrufen zwischen 1. Juli 2015 und 26. August 2015 samt Uhr- zeiten (Urk. 25/9.1.) vor, welche gemäss dem Beschwerdeführer von seiner Ehe- frau erstellt worden ist (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Sep- tember 2015 aus, dass er seit Dezember 2014 anonyme Anrufe auf sein Ge- schäftshandy erhalten habe. Der Anrufer habe jeweils gewartet, bis er seine
- 8 - Stimme gehört habe und dann aufgelegt. Einmal habe sich bei einem solchen anonymen Anruf die Beschwerdegegnerin gemeldet, ab jenem Zeitpunkt sei er sich sicher gewesen, dass sie die Urheberin sämtlicher anonymen Anrufe sei. Sie wolle ihn und seine Familie zerstören als Strafe dafür, dass er sich ihr nicht als "Sexpartner" zur Verfügung habe stellen wollen. Insgesamt seien auf sein Ge- schäftshandy sowie ab Juli 2015 auf den privaten Festnetzanschluss rund 500 anonyme Anrufe eingegangen (Urk. 25/3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin gibt zwar zu, den Beschwerdeführer "oft" angerufen zu haben, bestreitet jedoch, dass es sich um 500 Anrufe gehandelt habe. Sie habe, da die Ehefrau des Beschwer- deführers nichts davon habe wissen dürfen, anonym angerufen. Sie habe ihn oft angerufen, da sie versucht habe, den Beschwerdeführer zu erreichen, um das, was zwischen ihm und ihr "gelaufen" sei, mit ihm resp. in der Folge auch mit des- sen Ehefrau zu bereinigen sowie um herauszufinden, ob er sie gehackt habe. Der Beschwerdeführer habe ihr nie gesagt, sie solle ihn nicht mehr anrufen, er habe vielmehr gesagt, sie dürfe ihn immer anrufen (Urk. 25/4 S. 1 ff.). Eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation auf die Rufnummern des Geschäfts- natels sowie des Festnetzanschlusses für den tatrelevanten Zeitraum von De- zember 2014 bis September 2015 ist nicht mehr möglich, kann eine solche doch nur sechs Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO). Es liegen hinsichtlich der Häufigkeit der anonymen Anrufe somit lediglich die pauschale Aussage des Beschwerdeführers, es seien insgesamt um die 500 gewesen (Urk. 25/3 S. 2), sowie eine handschriftliche Auflistung von Anrufen aufs Festnetz zwischen Juli und September 2015 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 25/9.1.) vor. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, 500 Mal angerufen zu ha- ben und führte einzig aus, es sei "oft" gewesen (Urk. 25/4 S. 4). Doch auch wenn hinsichtlich der Anzahl der anonymen Anrufe auf die Aussagen des Beschwerde- führers abgestellt werden würde, könnten diese nicht gesamthaft der Beschwer- degegnerin angelastet werden. Denn der Beschwerdeführer selbst führte – wie bereits erwähnt – aus, dass die anrufende Person sich – mit einer Ausnahme – nicht zu erkennen gegeben und nichts gesagt habe, er selbst vermutet einzig, dass es sich immer um die Beschwerdegegnerin gehandelt habe (Urk. 25/3 S. 2). Die handschriftliche Auflistung von anonymen Anrufen betreffend den privaten
- 9 - Festnetzanschluss kann zur Abklärung der Urheberschaft der behaupteten Anrufe aufs Festnetz ebenso wenig etwas beitragen. Beweise, dass die Beschwerde- gegnerin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – derart viele anonyme Anrufe getätigt und hierbei jeweils ohne etwas zu sagen wieder aufgelegt hat, liegen folg- lich nicht vor. Das Eingeständnis der Beschwerdegegnerin, sie habe "oft" angeru- fen bzw. vielleicht innert zwei Monaten 30 Mal (Urk. 25/4 S. 4), genügt nicht, um das Vorliegen einer strafbaren Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Be- schwerdeführers resp. einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 179septies StGB bejahen zu können. Schliesslich ergibt sich aus den Ausführungen sämtlicher be- fragten Personen, dass ein schwieriges zwischenmenschliches Verhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vorlag. So machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe Gefühle für den verheirateten Be- schwerdeführer entwickelt, und u.a. deswegen gewisse Vorkommnisse mit dem Beschwerdeführer resp. dessen Ehefrau klären wollen und aus diesem Grund an- gerufen, wobei der Beschwerdeführer ihr sogar gesagt habe, sie dürfe jederzeit anrufen (Urk. 25/4 S. 1 ff., insb. S. 1 und S. 4). Ihr Ehemann brachte vor, dass die Beschwerdegegnerin unter der Situation gelitten habe (Urk. 25/17 S. 4). Der Be- schwerdeführer erklärte, dass die Beschwerdegegnerin nicht habe akzeptieren können, dass aus der Affäre über das Techtelmechtel hinaus nichts habe werden können (Urk. 2 S. 9 und S. 12). Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus nicht geltend, dass er die Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, ihre Anrufe zu unterlassen. Angesichts dessen kann weder das Vorliegen eines Vorsatzes der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Beunruhigung oder Belästigung des Beschwer- deführers bejaht werden noch der Beschwerdegegnerin ein mutwilliges resp. bos- haftes Vorgehen vorgeworfen werden. Unter Würdigung der gesamten Umstände reichen die vorliegenden Belastungen seitens des Beschwerdeführers somit nicht aus, um die Beschwerdegegnerin mit einem Strafbefehl zu bestrafen. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus bean- tragten Beweiserhebungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin resp. Konfrontationseinver- nahme mit dem Beschwerdeführer wäre nicht zielführend, muss sie sich doch nicht selbst belasten und könnte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge-
- 10 - brauch machen (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; Urk. 31 S. 11). Die vom Beschwerde- führer eingereichte E-Mail-Korrespondenz (Urk. 2 S. 4; Urk. 3/5-6) weist bezüglich der der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Telefonanrufe keinerlei Beweis- wert auf; dass sie zuvor in freundschaftlichem Kontakt standen und sie Gefühle für ihn entwickelte, streitet schliesslich die Beschwerdegegnerin auch nicht ab (Urk. 31 S. 5, Urk. 25/4 S. 1). Der angeführte Zeuge F._____ (Urk. 2 S. 10) kann zur Aufklärung des Tatgeschehens, d.h. den erfolgten Anrufen, nichts beitragen. Das Statthalteramt hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO sowie Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist folglich ab- zuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Der Umstand, dass das Statthalteramt das rechtliche Gehör verletzt hat und dieses im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festsetzung der Höhe der Kosten zu be- rücksichtigen, was durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten ge- schehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; Ur- teil des Bundesgerichts 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3.). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts wäre die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), diese ist jedoch infolge der Gehörsverlet- zung auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren. Diese ist aus der vom Beschwerdeführer ge- leisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.00 zu beziehen (Urk. 12); im Restbetrag ist diese – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an den Be- schwerdeführer zurückzubezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 141 IV 476). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 lit. b-e AnwGebV ist die Entschä- digung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung und des Zeitaufwands des Rechtsvertreters (insb. Verfassen Beschwerdeantwort [Urk. 31]) sowie der Schwierigkeit des Falls (Übertretungstatbestand ohne kom-
- 11 - plexe rechtliche Fragestellungen) auf Fr. 2'000.00 (entsprechend 8 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.00) zzgl. 8 % MwSt. festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 2'160.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Bülach (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 25; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich
- 12 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann