opencaselaw.ch

UE160131

Einstellung / Ausstand

Zürich OG · 2016-10-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Beschwerdeführer sagte aus, eine Gruppe mit drei bis vier "Jungs" sei an ihm vorbeigegangen und einer davon habe ihn beim Vorbeigehen angerempelt. Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht und gefragt, ob "etwas" sei. Daraufhin hätten sich zwei der Gruppe umgedreht, seien auf ihn zu gekommen und hätten gesagt, wenn er ein Problem habe und dies klären wolle, soll er jetzt raus kom- men. Er habe darauf nicht reagiert und sich wieder umgedreht. Danach könne er sich erst erinnern, auf der Bahre der Sanität aufgewacht zu sein (Urk. 10/7 S. 2). E._____, ein Kollege des Beschwerdeführers, schilderte, der Beschwerdegegner 1 sei mit Kollegen die Treppe heraufgekommen, wobei er aggressiv gewesen sei und mehrere Personen weggeschubst habe. Danach sei er an ihm und dem Be- schwerdeführer vorbeigegangen und habe den Beschwerdeführer angerempelt. Dieser habe sich umgedreht und gefragt, was los sei. Dann habe der Beschwer- degegner 1 dem Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, wo- rauf dieser umgekippt sei und sich am Kopf verletzt habe (Urk. 10/8 S. 2).

- 6 - Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, es habe im Club "Probleme" gegeben, wes- halb er habe weggehen wollen. Dabei habe er jemanden [den Beschwerdeführer] berührt und sie hätten sich angeschaut. Er habe [den Beschwerdeführer] gefragt, ob er ein Problem habe, worauf dieser gesagt habe "nein", und auch er habe ge- sagt, er habe keines und er habe weitergehen wollen. Dann sei hinter ihm eine Schubserei losgegangen und er habe gesehen, wie sein Kollege F._____ dem Beschwerdeführer eine Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe damit nichts zu tun haben wollen und habe den Club verlassen (Urk. 10/2 S. 3). F._____ bestätigte, den Faustschlag ausgeführt zu haben. Es habe an jenem Abend immer wieder Streitereien im Club gegeben. Um ca. 1.30 Uhr sei er von hinten in den Rücken gestossen worden und habe einen Tritt erhalten. Er habe sich umgedreht und habe nur "diese Person" [den Beschwerdeführer] gesehen (Urk. 10/3 S. 2 oben). Er habe ausgeholt und zugeschlagen, da er gedacht habe, dass der Beschwerdeführer es gewesen sei, der ihn gestossen und getreten ha- be. Der Beschwerdeführer sei zu Boden gegangen und er habe noch gesehen, wie G._____ den Beschwerdeführer noch zweimal ins Gesicht geschlagen habe. Dann habe er den Club verlassen. Der Beschwerdegegner 1 habe nichts gemacht (Urk. 10/3 S. 1 ff.; Urk. 10/4 S. 2 f.). G._____ sagte aus, es habe im Club von Anfang an "Probleme" gegeben. Er ha- be aber keinen "Stress" gewollt. Als plötzlich eine Schlägerei auf der Tanzfläche losgegangen sei und er gesehen habe, dass eine grosse Menge hinter ihm sei, habe er sich einen Weg Richtung Ausgang gebahnt, da er nicht habe riskieren wollen, "eine einzufangen" (Urk. 10/5 S. 2). Dabei habe er seinen Bruder [den Be- schwerdegegner 1] gesehen und habe einen Schlag und Leute schreien gehört. Er habe zuerst gedacht, jemand habe seinen Bruder geschlagen, und er habe sich rächen wollen. Dann habe er aber gemerkt, dass nicht sein Bruder das Opfer gewesen sei, sondern der andere [der Beschwerdeführer]. Er sei zu der Person [dem Beschwerdeführer] hingegangen, um zu schauen, ob er ihn kenne, und da er "wie tot" ausgesehen habe, habe er ihm zwei Ohrfeigen verpasst, ihn hochge- zogen und geschüttelt, um ihn zurückzuholen (Urk. 10/5 S. 2). Dann habe ihn sein Bruder [der Beschwerdegegner 1] gepackt und ihn vom Beschwerdeführer weg-

- 7 - gezogen und sie hätten gemeinsam den Club verlassen (Urk. 10/5 S. 2; Urk. 10/6).

3. Angriff 3.1. Ein Angriff ist die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Perso- nen auf einen oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Der Tatbestand gemäss Art. 134 StGB ist erfüllt, wenn der Angriff den Tod oder die Körperverlet- zung eines Angegriffenen oder Dritten zur Folge hat. Dabei handelt es sich um ei- ne objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist, dass mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Betei- ligung auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Ge- schehen eingreifen, auch durch sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 134 N 8 m.w.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Beschwerde- gegner 1 habe ihn, gefolgt von seinem Bruder G._____ und F._____, mit Absicht angerempelt, um diesen einen Rechtfertigungsgrund zu geben, damit sie ihn hät- ten bewusstlos schlagen können. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um ein heftiges Anrempeln gehandelt habe, der Beschwerdegegner 1 aggressiv und streitsuchend gewesen sei, in Vergangenheit immer wieder wegen Gewalttätigkei- ten in Erscheinung getreten sei und das "mittelalterliche Gedankengut" seines Bruders G._____ gekannt habe, welcher Stolz und Ehre hoch halte. Er habe so- mit gewusst, dass sein Bruder sowie sein Kollege das Anrempeln sofort ausnüt- zen und als Rechtfertigungsgrund sehen würden, um den Beschwerdeführer an- zugreifen (Urk. 2 S. 3 ff.). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hatte der Beschwerdegegner 1 zwar den Beschwerdeführer beim Vorbeigehen berührt und mit diesem einen kurzen verba- len Disput gehabt, diesen jedoch nicht geschlagen. Der Faustschlag habe sich vielmehr hinter seinem Rücken ereignet. Damit fänden sich keinerlei Anhaltspunk- te für einen Beitrag des Beschwerdegegners 1 zur gewaltsamen Einwirkung von F._____ gegen den Beschwerdeführer. Den Erkenntnissen aus der Untersuchung

- 8 - lasse sich nicht entnehmen, dass es sich um ein vorsätzliches und heftiges An- rempeln gehandelt habe. Es fehle sodann an Anhaltspunkten dafür, dass der Be- schwerdegegner 1 den weiteren Hergang der Auseinandersetzung habe voraus- sehen können und diesen so gewollt habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 9 S. 2 f.). 3.3. Den grösstenteils übereinstimmenden Aussagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer anrempelte und mit ihm sodann einen kurzen verbalen Disput führte. Danach verpasste F._____ dem Beschwer- deführer den fraglichen Faustschlag hinter dem Rücken des Beschwerdegegners

1. Gemäss seinen Angaben, um ihn aus der Bewusstlosigkeit zu wecken, erteilte G._____ dem Beschwerdeführer sodann zwei Ohrfeigen und schüttelte ihn. Daraus ergibt sich entgegen dem Beschwerdeführer keinerlei Rückschluss da- rauf, dass das vorgängige Anrempeln durch den Beschwerdegegner 1 auf einen Angriff abgezielt und der Beschwerdegegner 1 mit F._____ und G._____ im Sinne eines Angriffs gemäss Art. 134 StGB zusammengewirkt hatten. Weder F._____ noch G._____ sagten aus, sie hätten aufgrund des Anrempelns den Beschwerde- führer geschlagen. F._____ begründete sein Zuschlagen vielmehr damit, dass er einen Stoss in den Rücken und einen Tritt erhalten habe, und G._____ wollte den Beschwerdeführer aus der Bewusstlosigkeit wecken. Auch dass G._____, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 5), dem Beschwerdeführer die Ohr- feigen aufgrund seines "mittelalterlichen Gedankenguts", bzw. um den Beschwer- degegner 1 zu verteidigen, erteilt haben könnte, ergibt sich aus den Aussagen nicht. Im Gegenteil schilderte G._____, rasch erkannt zu haben, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht das "Opfer" sei, sondern der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer aggressiv und streitsuchend gewesen sei, lässt sich einzig der Aussage von E._____ entnehmen, welcher den Beschwerdegegner 1 jedoch bereits wegen des Faustschlags zu Unrecht belastete, womit er sich offen- kundig irrte bzw. wohl den Sachverhalt nicht vollständig beobachten konnte. Die- se Aussage ist daher mit Vorsicht zu würdigen. Die Tatsache, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht an den Schlägen gegenüber dem Beschwerdeführer be- teiligt war, spricht jedenfalls gegen ein aggressives Auftreten.

- 9 - Letztlich könnte ein gemeinsames Zusammenwirken bzw. ein Initiieren eines An- griffs durch den Beschwerdegegner 1 auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner 1, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, bereits frü- her gewaltsam aufgetreten ist. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdegeg- ner 1 keine Vorstrafen aufweist (Urk. 10/17/1).

4. Tätlichkeit 4.1. Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB definiert sich als eine physische Ein- wirkung auf einen Menschen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hin- ausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 119 IV 25 E. 2 a) = Pra 83 Nr. 17; BGE 117 IV 14 E. 2 a)). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Ein- zelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlä- gen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführ- ten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkei- ten. BGE 117 IV 14 E. 2 a) cc)). 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Anrempeln habe der Be- schwerdegegner 1 das gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung überschritten, womit der Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt sei. Dies ergebe sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Stoss im Be- reich des Hüftansatzes und auf den Arm als Tätlichkeit gelte (Urk. 2 S. 3 ff.). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft lasse sich die Reaktion des Beschwerdefüh- rers auf das Anrempeln nur schwerlich mit dem Erleiden eines deutlichen Missbe- hagens vereinbaren, in welchem Fall eine heftigere Reaktion zu erwarten gewe-

- 10 - sen wäre. Die nötige Intensität für eine strafbare Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sei somit nicht erreicht, zumal das harmlose Schubsen in einem Gedränge den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfülle (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 9 S. 2 f.). 4.3. Der Beschwerdegegner 1 gab zu, den Beschwerdeführer angerempelt und mit ihm einen verbalen Disput gehabt zu haben (Urk. 10/2 S. 3). Der Beschwerde- führer sagte aus, er habe sich auf das Anrempeln hin umgedreht und gefragt, ob "etwas" sei. Auf die Aufforderung, wenn er ein Problem habe und dies klären wol- le, solle er jetzt raus kommen, habe er nicht reagiert und er habe sich wieder um- gedreht (Urk. 10/7 S. 2). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, spricht bereits diese, vom Beschwerdeführer geschilderte Reaktion gegen eine besonde- re Heftigkeit des Anrempelns. Dass der Beschwerdeführer die angebliche Auffor- derung, ein allfälliges "Problem" draussen zu lösen, gemäss eigenen Angaben ig- norierte, spricht ebenfalls dagegen, dass der Beschwerdeführer sich durch das Anrempeln besonders beeinträchtigt gefühlt haben könnte. Den Aussagen der Be- teiligten lässt sich sodann entnehmen, dass in jener Nacht bereits einige Streitig- keiten im Club stattfanden (Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/5 S. 2; Urk. 10/6) und der Club gut besucht war. Insbesondere schilderte G._____, er habe den Club verlassen wollen, als eine Schlägerei auf der Tanzfläche losgegangen sei und er gesehen habe, dass eine grosse Menge hinter ihm gewesen sei (Urk. 10/5 S. 2; Urk. 10/6). Somit liegt es nahe, dass das Anrempeln im Gedränge erfolgte. Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein besonders heftiges Anrempeln gehandelt hat, welches eine physische Einwirkung auf den Beschwerdeführer darstellen könnte, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausging. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine weiteren Anga- ben dazu, inwiefern das Anrempeln von besonderer Heftigkeit gewesen sein soll. Folglich ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein harmloses Schub- sen im Gedränge handelte, welches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Tätlichkeit darstellt (BGE 117 IV 14 E. 2 a) cc)).

5. Ergebnis Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer einen Angriff initiiert und mit F._____ und G._____ im Sinne von Art. 134

- 11 - StGB zusammengewirkt haben könnte. Ebenfalls stellt das übereinstimmend ge- schilderte Anrempeln gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Tätlich- keit gemäss Art. 126 StGB dar. Weitere Untersuchungshandlungen, mittels derer sich Indizien finden liessen, welche die Version des Beschwerdeführer soweit un- termauern könnten, dass sich eine Anklage rechtfertigen könnte, sind nicht vor- stellbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht genannt. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Demzufolge erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers, welche dieser im Hinblick auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gestellt hat, einzugehen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren auf Fr. 1'500.– anzusetzen (Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 7), die zur Deckung der Gerichtskos- ten zu verwenden ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Einstellungsverfügung vom 20. April 2016 sei aufzuheben.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage wegen Angriffs (Art. 134 StGB) zu erheben.

- 3 -

E. 3 Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren mit Strafbe- fehl wegen Tätlichkeit (Art. 126) abzuschliessen.

E. 3.1 Ein Angriff ist die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Perso- nen auf einen oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Der Tatbestand gemäss Art. 134 StGB ist erfüllt, wenn der Angriff den Tod oder die Körperverlet- zung eines Angegriffenen oder Dritten zur Folge hat. Dabei handelt es sich um ei- ne objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist, dass mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Betei- ligung auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Ge- schehen eingreifen, auch durch sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 134 N 8 m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Beschwerde- gegner 1 habe ihn, gefolgt von seinem Bruder G._____ und F._____, mit Absicht angerempelt, um diesen einen Rechtfertigungsgrund zu geben, damit sie ihn hät- ten bewusstlos schlagen können. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um ein heftiges Anrempeln gehandelt habe, der Beschwerdegegner 1 aggressiv und streitsuchend gewesen sei, in Vergangenheit immer wieder wegen Gewalttätigkei- ten in Erscheinung getreten sei und das "mittelalterliche Gedankengut" seines Bruders G._____ gekannt habe, welcher Stolz und Ehre hoch halte. Er habe so- mit gewusst, dass sein Bruder sowie sein Kollege das Anrempeln sofort ausnüt- zen und als Rechtfertigungsgrund sehen würden, um den Beschwerdeführer an- zugreifen (Urk. 2 S. 3 ff.). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hatte der Beschwerdegegner 1 zwar den Beschwerdeführer beim Vorbeigehen berührt und mit diesem einen kurzen verba- len Disput gehabt, diesen jedoch nicht geschlagen. Der Faustschlag habe sich vielmehr hinter seinem Rücken ereignet. Damit fänden sich keinerlei Anhaltspunk- te für einen Beitrag des Beschwerdegegners 1 zur gewaltsamen Einwirkung von F._____ gegen den Beschwerdeführer. Den Erkenntnissen aus der Untersuchung

- 8 - lasse sich nicht entnehmen, dass es sich um ein vorsätzliches und heftiges An- rempeln gehandelt habe. Es fehle sodann an Anhaltspunkten dafür, dass der Be- schwerdegegner 1 den weiteren Hergang der Auseinandersetzung habe voraus- sehen können und diesen so gewollt habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 9 S. 2 f.).

E. 3.3 Den grösstenteils übereinstimmenden Aussagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer anrempelte und mit ihm sodann einen kurzen verbalen Disput führte. Danach verpasste F._____ dem Beschwer- deführer den fraglichen Faustschlag hinter dem Rücken des Beschwerdegegners

1. Gemäss seinen Angaben, um ihn aus der Bewusstlosigkeit zu wecken, erteilte G._____ dem Beschwerdeführer sodann zwei Ohrfeigen und schüttelte ihn. Daraus ergibt sich entgegen dem Beschwerdeführer keinerlei Rückschluss da- rauf, dass das vorgängige Anrempeln durch den Beschwerdegegner 1 auf einen Angriff abgezielt und der Beschwerdegegner 1 mit F._____ und G._____ im Sinne eines Angriffs gemäss Art. 134 StGB zusammengewirkt hatten. Weder F._____ noch G._____ sagten aus, sie hätten aufgrund des Anrempelns den Beschwerde- führer geschlagen. F._____ begründete sein Zuschlagen vielmehr damit, dass er einen Stoss in den Rücken und einen Tritt erhalten habe, und G._____ wollte den Beschwerdeführer aus der Bewusstlosigkeit wecken. Auch dass G._____, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 5), dem Beschwerdeführer die Ohr- feigen aufgrund seines "mittelalterlichen Gedankenguts", bzw. um den Beschwer- degegner 1 zu verteidigen, erteilt haben könnte, ergibt sich aus den Aussagen nicht. Im Gegenteil schilderte G._____, rasch erkannt zu haben, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht das "Opfer" sei, sondern der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer aggressiv und streitsuchend gewesen sei, lässt sich einzig der Aussage von E._____ entnehmen, welcher den Beschwerdegegner 1 jedoch bereits wegen des Faustschlags zu Unrecht belastete, womit er sich offen- kundig irrte bzw. wohl den Sachverhalt nicht vollständig beobachten konnte. Die- se Aussage ist daher mit Vorsicht zu würdigen. Die Tatsache, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht an den Schlägen gegenüber dem Beschwerdeführer be- teiligt war, spricht jedenfalls gegen ein aggressives Auftreten.

- 9 - Letztlich könnte ein gemeinsames Zusammenwirken bzw. ein Initiieren eines An- griffs durch den Beschwerdegegner 1 auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner 1, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, bereits frü- her gewaltsam aufgetreten ist. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdegeg- ner 1 keine Vorstrafen aufweist (Urk. 10/17/1).

4. Tätlichkeit

E. 4 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschwerdegegner 1 dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten.

E. 4.1 Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB definiert sich als eine physische Ein- wirkung auf einen Menschen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hin- ausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 119 IV 25 E. 2 a) = Pra 83 Nr. 17; BGE 117 IV 14 E. 2 a)). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Ein- zelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlä- gen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführ- ten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkei- ten. BGE 117 IV 14 E. 2 a) cc)).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Anrempeln habe der Be- schwerdegegner 1 das gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung überschritten, womit der Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt sei. Dies ergebe sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Stoss im Be- reich des Hüftansatzes und auf den Arm als Tätlichkeit gelte (Urk. 2 S. 3 ff.). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft lasse sich die Reaktion des Beschwerdefüh- rers auf das Anrempeln nur schwerlich mit dem Erleiden eines deutlichen Missbe- hagens vereinbaren, in welchem Fall eine heftigere Reaktion zu erwarten gewe-

- 10 - sen wäre. Die nötige Intensität für eine strafbare Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sei somit nicht erreicht, zumal das harmlose Schubsen in einem Gedränge den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfülle (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 9 S. 2 f.).

E. 4.3 Der Beschwerdegegner 1 gab zu, den Beschwerdeführer angerempelt und mit ihm einen verbalen Disput gehabt zu haben (Urk. 10/2 S. 3). Der Beschwerde- führer sagte aus, er habe sich auf das Anrempeln hin umgedreht und gefragt, ob "etwas" sei. Auf die Aufforderung, wenn er ein Problem habe und dies klären wol- le, solle er jetzt raus kommen, habe er nicht reagiert und er habe sich wieder um- gedreht (Urk. 10/7 S. 2). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, spricht bereits diese, vom Beschwerdeführer geschilderte Reaktion gegen eine besonde- re Heftigkeit des Anrempelns. Dass der Beschwerdeführer die angebliche Auffor- derung, ein allfälliges "Problem" draussen zu lösen, gemäss eigenen Angaben ig- norierte, spricht ebenfalls dagegen, dass der Beschwerdeführer sich durch das Anrempeln besonders beeinträchtigt gefühlt haben könnte. Den Aussagen der Be- teiligten lässt sich sodann entnehmen, dass in jener Nacht bereits einige Streitig- keiten im Club stattfanden (Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/5 S. 2; Urk. 10/6) und der Club gut besucht war. Insbesondere schilderte G._____, er habe den Club verlassen wollen, als eine Schlägerei auf der Tanzfläche losgegangen sei und er gesehen habe, dass eine grosse Menge hinter ihm gewesen sei (Urk. 10/5 S. 2; Urk. 10/6). Somit liegt es nahe, dass das Anrempeln im Gedränge erfolgte. Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein besonders heftiges Anrempeln gehandelt hat, welches eine physische Einwirkung auf den Beschwerdeführer darstellen könnte, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausging. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine weiteren Anga- ben dazu, inwiefern das Anrempeln von besonderer Heftigkeit gewesen sein soll. Folglich ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein harmloses Schub- sen im Gedränge handelte, welches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Tätlichkeit darstellt (BGE 117 IV 14 E. 2 a) cc)).

5. Ergebnis Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer einen Angriff initiiert und mit F._____ und G._____ im Sinne von Art. 134

- 11 - StGB zusammengewirkt haben könnte. Ebenfalls stellt das übereinstimmend ge- schilderte Anrempeln gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Tätlich- keit gemäss Art. 126 StGB dar. Weitere Untersuchungshandlungen, mittels derer sich Indizien finden liessen, welche die Version des Beschwerdeführer soweit un- termauern könnten, dass sich eine Anklage rechtfertigen könnte, sind nicht vor- stellbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht genannt. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Demzufolge erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers, welche dieser im Hinblick auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gestellt hat, einzugehen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren auf Fr. 1'500.– anzusetzen (Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 7), die zur Deckung der Gerichtskos- ten zu verwenden ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 5 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschwerdegegner 1 dazu zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3'000.– nebst 5% Zins ab schädigendem Ereignis zu bezahlen.

E. 6 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdegegners 1 abzuklären, namentlich weshalb er 6 Monate von der Schule H._____ verwiesen wurde.

E. 7 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten der Mitbeschuldigten F._____ so- wie G._____ dem Strafverfahren beizuziehen.

E. 8 Die Staatsanwaltschaft sei anzuordnen, die Strafuntersuchung durch einen unab- hängigen Staatsanwalt zu führen. Staatsanwalt C._____ sei anzuordnen, in den Ausstand zu treten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners 1. Am 1. Juni 2016 leistete der Beschwerdeführer die von der hiesigen Kammer ge- forderte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.– (Urk. 5 + 7). Die Staatsanwalt- schaft liess sich am 23. Juni 2016 vernehmen (Urk. 9) und reichte ihre Untersu- chungsakten ein (Urk. 10). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer verzich- tete am 24. August innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 14 + 16) auf eine Replik (Urk. 18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, so- weit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. Zufolge Neukonstituierung des Obergerichts ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

- 4 - II.

1. Rechtliches Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio

- 5 - pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsan- wendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Pro- zesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer sagte aus, eine Gruppe mit drei bis vier "Jungs" sei an ihm vorbeigegangen und einer davon habe ihn beim Vorbeigehen angerempelt. Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht und gefragt, ob "etwas" sei. Daraufhin hätten sich zwei der Gruppe umgedreht, seien auf ihn zu gekommen und hätten gesagt, wenn er ein Problem habe und dies klären wolle, soll er jetzt raus kom- men. Er habe darauf nicht reagiert und sich wieder umgedreht. Danach könne er sich erst erinnern, auf der Bahre der Sanität aufgewacht zu sein (Urk. 10/7 S. 2). E._____, ein Kollege des Beschwerdeführers, schilderte, der Beschwerdegegner 1 sei mit Kollegen die Treppe heraufgekommen, wobei er aggressiv gewesen sei und mehrere Personen weggeschubst habe. Danach sei er an ihm und dem Be- schwerdeführer vorbeigegangen und habe den Beschwerdeführer angerempelt. Dieser habe sich umgedreht und gefragt, was los sei. Dann habe der Beschwer- degegner 1 dem Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, wo- rauf dieser umgekippt sei und sich am Kopf verletzt habe (Urk. 10/8 S. 2).

- 6 - Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, es habe im Club "Probleme" gegeben, wes- halb er habe weggehen wollen. Dabei habe er jemanden [den Beschwerdeführer] berührt und sie hätten sich angeschaut. Er habe [den Beschwerdeführer] gefragt, ob er ein Problem habe, worauf dieser gesagt habe "nein", und auch er habe ge- sagt, er habe keines und er habe weitergehen wollen. Dann sei hinter ihm eine Schubserei losgegangen und er habe gesehen, wie sein Kollege F._____ dem Beschwerdeführer eine Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe damit nichts zu tun haben wollen und habe den Club verlassen (Urk. 10/2 S. 3). F._____ bestätigte, den Faustschlag ausgeführt zu haben. Es habe an jenem Abend immer wieder Streitereien im Club gegeben. Um ca. 1.30 Uhr sei er von hinten in den Rücken gestossen worden und habe einen Tritt erhalten. Er habe sich umgedreht und habe nur "diese Person" [den Beschwerdeführer] gesehen (Urk. 10/3 S. 2 oben). Er habe ausgeholt und zugeschlagen, da er gedacht habe, dass der Beschwerdeführer es gewesen sei, der ihn gestossen und getreten ha- be. Der Beschwerdeführer sei zu Boden gegangen und er habe noch gesehen, wie G._____ den Beschwerdeführer noch zweimal ins Gesicht geschlagen habe. Dann habe er den Club verlassen. Der Beschwerdegegner 1 habe nichts gemacht (Urk. 10/3 S. 1 ff.; Urk. 10/4 S. 2 f.). G._____ sagte aus, es habe im Club von Anfang an "Probleme" gegeben. Er ha- be aber keinen "Stress" gewollt. Als plötzlich eine Schlägerei auf der Tanzfläche losgegangen sei und er gesehen habe, dass eine grosse Menge hinter ihm sei, habe er sich einen Weg Richtung Ausgang gebahnt, da er nicht habe riskieren wollen, "eine einzufangen" (Urk. 10/5 S. 2). Dabei habe er seinen Bruder [den Be- schwerdegegner 1] gesehen und habe einen Schlag und Leute schreien gehört. Er habe zuerst gedacht, jemand habe seinen Bruder geschlagen, und er habe sich rächen wollen. Dann habe er aber gemerkt, dass nicht sein Bruder das Opfer gewesen sei, sondern der andere [der Beschwerdeführer]. Er sei zu der Person [dem Beschwerdeführer] hingegangen, um zu schauen, ob er ihn kenne, und da er "wie tot" ausgesehen habe, habe er ihm zwei Ohrfeigen verpasst, ihn hochge- zogen und geschüttelt, um ihn zurückzuholen (Urk. 10/5 S. 2). Dann habe ihn sein Bruder [der Beschwerdegegner 1] gepackt und ihn vom Beschwerdeführer weg-

- 7 - gezogen und sie hätten gemeinsam den Club verlassen (Urk. 10/5 S. 2; Urk. 10/6).

3. Angriff

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt, unter Heranziehung der geleisteten Kaution von Fr. 1'500.–. - 12 -
  3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2015/10044594 (gegen Empfangsschein); − Staatsanwalt lic. iur. C._____, c/o Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung); sowie – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2015/10044594, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Emp- fangsschein); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160131-O/U/HEI>BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek Beschluss vom 17. Oktober 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner sowie C._____, lic. iur, Staatsanwalt, Verfahrensbeteiligter betreffend Einstellung / Ausstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 20. April 2016, C-4/2015/10044594

- 2 - Erwägungen: I. Am Sonntag, 1. November 2015, um ca. 01.30 Uhr, erhielt der Beschwerdeführer A._____ im Club D._____ an der …strasse … in … Winterthur einen Faustschlag ins Gesicht und fiel daraufhin bewusstlos um, wobei er mit dem Kopf so auf den Boden aufschlug, dass eine Rissquetschwunde entstand, aus der Blut austrat (Urk. 10/1). E._____ führte gegenüber der Stadtpolizei Winterthur am 10. Novem- ber 2015 aus, er habe gesehen, wie der Beschwerdegegner 1, B._____, den Be- schwerdeführer zuerst angerempelt und ihm dann den Faustschlag ins Gesicht verpasst habe (Urk. 10/8 S. 2). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Angriffs und Tätlichkeiten (vgl. Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 gab zu, den Beschwerdeführer angerempelt zu haben, sagte indes aus, der Faustschlag sei hinter seinem Rücken erfolgt und es habe F._____ geschlagen (Urk. 10/2). F._____ bestätigte, den Schlag ausgeführt zu haben (Urk. 10/3 S. 1 f.). G._____, der Bruder des Beschwerdegegners 1, gab sodann zu, dem Beschwerdeführer zwei Ohrfeigen verpasst zu haben (Urk. 10/5 S. 3). Daraufhin führte die Jugendanwaltschaft Winterthur eine Strafuntersuchung gegen F._____ und G._____ (vgl. Urk. 10/4+6). Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1, Dispositiv-Ziffer 1). Eine all- fällige Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Gegen diese Verfügung (zugestellt am 2. Mai 2016; vgl. Urk. 3/2) liess der Be- schwerdeführer am 12. Mai 2016 innert Frist Beschwerde erheben (Urk. 2). Er stellt folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):

1. Die Einstellungsverfügung vom 20. April 2016 sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 Anklage wegen Angriffs (Art. 134 StGB) zu erheben.

- 3 -

3. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren mit Strafbe- fehl wegen Tätlichkeit (Art. 126) abzuschliessen.

4. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschwerdegegner 1 dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten.

5. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschwerdegegner 1 dazu zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3'000.– nebst 5% Zins ab schädigendem Ereignis zu bezahlen.

6. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdegegners 1 abzuklären, namentlich weshalb er 6 Monate von der Schule H._____ verwiesen wurde.

7. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten der Mitbeschuldigten F._____ so- wie G._____ dem Strafverfahren beizuziehen.

8. Die Staatsanwaltschaft sei anzuordnen, die Strafuntersuchung durch einen unab- hängigen Staatsanwalt zu führen. Staatsanwalt C._____ sei anzuordnen, in den Ausstand zu treten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners 1. Am 1. Juni 2016 leistete der Beschwerdeführer die von der hiesigen Kammer ge- forderte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.– (Urk. 5 + 7). Die Staatsanwalt- schaft liess sich am 23. Juni 2016 vernehmen (Urk. 9) und reichte ihre Untersu- chungsakten ein (Urk. 10). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer verzich- tete am 24. August innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 14 + 16) auf eine Replik (Urk. 18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, so- weit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. Zufolge Neukonstituierung des Obergerichts ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

- 4 - II.

1. Rechtliches Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio

- 5 - pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsan- wendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Pro- zesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer sagte aus, eine Gruppe mit drei bis vier "Jungs" sei an ihm vorbeigegangen und einer davon habe ihn beim Vorbeigehen angerempelt. Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht und gefragt, ob "etwas" sei. Daraufhin hätten sich zwei der Gruppe umgedreht, seien auf ihn zu gekommen und hätten gesagt, wenn er ein Problem habe und dies klären wolle, soll er jetzt raus kom- men. Er habe darauf nicht reagiert und sich wieder umgedreht. Danach könne er sich erst erinnern, auf der Bahre der Sanität aufgewacht zu sein (Urk. 10/7 S. 2). E._____, ein Kollege des Beschwerdeführers, schilderte, der Beschwerdegegner 1 sei mit Kollegen die Treppe heraufgekommen, wobei er aggressiv gewesen sei und mehrere Personen weggeschubst habe. Danach sei er an ihm und dem Be- schwerdeführer vorbeigegangen und habe den Beschwerdeführer angerempelt. Dieser habe sich umgedreht und gefragt, was los sei. Dann habe der Beschwer- degegner 1 dem Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, wo- rauf dieser umgekippt sei und sich am Kopf verletzt habe (Urk. 10/8 S. 2).

- 6 - Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, es habe im Club "Probleme" gegeben, wes- halb er habe weggehen wollen. Dabei habe er jemanden [den Beschwerdeführer] berührt und sie hätten sich angeschaut. Er habe [den Beschwerdeführer] gefragt, ob er ein Problem habe, worauf dieser gesagt habe "nein", und auch er habe ge- sagt, er habe keines und er habe weitergehen wollen. Dann sei hinter ihm eine Schubserei losgegangen und er habe gesehen, wie sein Kollege F._____ dem Beschwerdeführer eine Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe damit nichts zu tun haben wollen und habe den Club verlassen (Urk. 10/2 S. 3). F._____ bestätigte, den Faustschlag ausgeführt zu haben. Es habe an jenem Abend immer wieder Streitereien im Club gegeben. Um ca. 1.30 Uhr sei er von hinten in den Rücken gestossen worden und habe einen Tritt erhalten. Er habe sich umgedreht und habe nur "diese Person" [den Beschwerdeführer] gesehen (Urk. 10/3 S. 2 oben). Er habe ausgeholt und zugeschlagen, da er gedacht habe, dass der Beschwerdeführer es gewesen sei, der ihn gestossen und getreten ha- be. Der Beschwerdeführer sei zu Boden gegangen und er habe noch gesehen, wie G._____ den Beschwerdeführer noch zweimal ins Gesicht geschlagen habe. Dann habe er den Club verlassen. Der Beschwerdegegner 1 habe nichts gemacht (Urk. 10/3 S. 1 ff.; Urk. 10/4 S. 2 f.). G._____ sagte aus, es habe im Club von Anfang an "Probleme" gegeben. Er ha- be aber keinen "Stress" gewollt. Als plötzlich eine Schlägerei auf der Tanzfläche losgegangen sei und er gesehen habe, dass eine grosse Menge hinter ihm sei, habe er sich einen Weg Richtung Ausgang gebahnt, da er nicht habe riskieren wollen, "eine einzufangen" (Urk. 10/5 S. 2). Dabei habe er seinen Bruder [den Be- schwerdegegner 1] gesehen und habe einen Schlag und Leute schreien gehört. Er habe zuerst gedacht, jemand habe seinen Bruder geschlagen, und er habe sich rächen wollen. Dann habe er aber gemerkt, dass nicht sein Bruder das Opfer gewesen sei, sondern der andere [der Beschwerdeführer]. Er sei zu der Person [dem Beschwerdeführer] hingegangen, um zu schauen, ob er ihn kenne, und da er "wie tot" ausgesehen habe, habe er ihm zwei Ohrfeigen verpasst, ihn hochge- zogen und geschüttelt, um ihn zurückzuholen (Urk. 10/5 S. 2). Dann habe ihn sein Bruder [der Beschwerdegegner 1] gepackt und ihn vom Beschwerdeführer weg-

- 7 - gezogen und sie hätten gemeinsam den Club verlassen (Urk. 10/5 S. 2; Urk. 10/6).

3. Angriff 3.1. Ein Angriff ist die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Perso- nen auf einen oder mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Der Tatbestand gemäss Art. 134 StGB ist erfüllt, wenn der Angriff den Tod oder die Körperverlet- zung eines Angegriffenen oder Dritten zur Folge hat. Dabei handelt es sich um ei- ne objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist, dass mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Betei- ligung auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Ge- schehen eingreifen, auch durch sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 134 N 8 m.w.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Beschwerde- gegner 1 habe ihn, gefolgt von seinem Bruder G._____ und F._____, mit Absicht angerempelt, um diesen einen Rechtfertigungsgrund zu geben, damit sie ihn hät- ten bewusstlos schlagen können. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um ein heftiges Anrempeln gehandelt habe, der Beschwerdegegner 1 aggressiv und streitsuchend gewesen sei, in Vergangenheit immer wieder wegen Gewalttätigkei- ten in Erscheinung getreten sei und das "mittelalterliche Gedankengut" seines Bruders G._____ gekannt habe, welcher Stolz und Ehre hoch halte. Er habe so- mit gewusst, dass sein Bruder sowie sein Kollege das Anrempeln sofort ausnüt- zen und als Rechtfertigungsgrund sehen würden, um den Beschwerdeführer an- zugreifen (Urk. 2 S. 3 ff.). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hatte der Beschwerdegegner 1 zwar den Beschwerdeführer beim Vorbeigehen berührt und mit diesem einen kurzen verba- len Disput gehabt, diesen jedoch nicht geschlagen. Der Faustschlag habe sich vielmehr hinter seinem Rücken ereignet. Damit fänden sich keinerlei Anhaltspunk- te für einen Beitrag des Beschwerdegegners 1 zur gewaltsamen Einwirkung von F._____ gegen den Beschwerdeführer. Den Erkenntnissen aus der Untersuchung

- 8 - lasse sich nicht entnehmen, dass es sich um ein vorsätzliches und heftiges An- rempeln gehandelt habe. Es fehle sodann an Anhaltspunkten dafür, dass der Be- schwerdegegner 1 den weiteren Hergang der Auseinandersetzung habe voraus- sehen können und diesen so gewollt habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 9 S. 2 f.). 3.3. Den grösstenteils übereinstimmenden Aussagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer anrempelte und mit ihm sodann einen kurzen verbalen Disput führte. Danach verpasste F._____ dem Beschwer- deführer den fraglichen Faustschlag hinter dem Rücken des Beschwerdegegners

1. Gemäss seinen Angaben, um ihn aus der Bewusstlosigkeit zu wecken, erteilte G._____ dem Beschwerdeführer sodann zwei Ohrfeigen und schüttelte ihn. Daraus ergibt sich entgegen dem Beschwerdeführer keinerlei Rückschluss da- rauf, dass das vorgängige Anrempeln durch den Beschwerdegegner 1 auf einen Angriff abgezielt und der Beschwerdegegner 1 mit F._____ und G._____ im Sinne eines Angriffs gemäss Art. 134 StGB zusammengewirkt hatten. Weder F._____ noch G._____ sagten aus, sie hätten aufgrund des Anrempelns den Beschwerde- führer geschlagen. F._____ begründete sein Zuschlagen vielmehr damit, dass er einen Stoss in den Rücken und einen Tritt erhalten habe, und G._____ wollte den Beschwerdeführer aus der Bewusstlosigkeit wecken. Auch dass G._____, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 5), dem Beschwerdeführer die Ohr- feigen aufgrund seines "mittelalterlichen Gedankenguts", bzw. um den Beschwer- degegner 1 zu verteidigen, erteilt haben könnte, ergibt sich aus den Aussagen nicht. Im Gegenteil schilderte G._____, rasch erkannt zu haben, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht das "Opfer" sei, sondern der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer aggressiv und streitsuchend gewesen sei, lässt sich einzig der Aussage von E._____ entnehmen, welcher den Beschwerdegegner 1 jedoch bereits wegen des Faustschlags zu Unrecht belastete, womit er sich offen- kundig irrte bzw. wohl den Sachverhalt nicht vollständig beobachten konnte. Die- se Aussage ist daher mit Vorsicht zu würdigen. Die Tatsache, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht an den Schlägen gegenüber dem Beschwerdeführer be- teiligt war, spricht jedenfalls gegen ein aggressives Auftreten.

- 9 - Letztlich könnte ein gemeinsames Zusammenwirken bzw. ein Initiieren eines An- griffs durch den Beschwerdegegner 1 auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner 1, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, bereits frü- her gewaltsam aufgetreten ist. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdegeg- ner 1 keine Vorstrafen aufweist (Urk. 10/17/1).

4. Tätlichkeit 4.1. Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB definiert sich als eine physische Ein- wirkung auf einen Menschen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hin- ausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 119 IV 25 E. 2 a) = Pra 83 Nr. 17; BGE 117 IV 14 E. 2 a)). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Ein- zelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlä- gen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführ- ten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkei- ten. BGE 117 IV 14 E. 2 a) cc)). 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Anrempeln habe der Be- schwerdegegner 1 das gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung überschritten, womit der Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt sei. Dies ergebe sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Stoss im Be- reich des Hüftansatzes und auf den Arm als Tätlichkeit gelte (Urk. 2 S. 3 ff.). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft lasse sich die Reaktion des Beschwerdefüh- rers auf das Anrempeln nur schwerlich mit dem Erleiden eines deutlichen Missbe- hagens vereinbaren, in welchem Fall eine heftigere Reaktion zu erwarten gewe-

- 10 - sen wäre. Die nötige Intensität für eine strafbare Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sei somit nicht erreicht, zumal das harmlose Schubsen in einem Gedränge den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfülle (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 9 S. 2 f.). 4.3. Der Beschwerdegegner 1 gab zu, den Beschwerdeführer angerempelt und mit ihm einen verbalen Disput gehabt zu haben (Urk. 10/2 S. 3). Der Beschwerde- führer sagte aus, er habe sich auf das Anrempeln hin umgedreht und gefragt, ob "etwas" sei. Auf die Aufforderung, wenn er ein Problem habe und dies klären wol- le, solle er jetzt raus kommen, habe er nicht reagiert und er habe sich wieder um- gedreht (Urk. 10/7 S. 2). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, spricht bereits diese, vom Beschwerdeführer geschilderte Reaktion gegen eine besonde- re Heftigkeit des Anrempelns. Dass der Beschwerdeführer die angebliche Auffor- derung, ein allfälliges "Problem" draussen zu lösen, gemäss eigenen Angaben ig- norierte, spricht ebenfalls dagegen, dass der Beschwerdeführer sich durch das Anrempeln besonders beeinträchtigt gefühlt haben könnte. Den Aussagen der Be- teiligten lässt sich sodann entnehmen, dass in jener Nacht bereits einige Streitig- keiten im Club stattfanden (Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/5 S. 2; Urk. 10/6) und der Club gut besucht war. Insbesondere schilderte G._____, er habe den Club verlassen wollen, als eine Schlägerei auf der Tanzfläche losgegangen sei und er gesehen habe, dass eine grosse Menge hinter ihm gewesen sei (Urk. 10/5 S. 2; Urk. 10/6). Somit liegt es nahe, dass das Anrempeln im Gedränge erfolgte. Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein besonders heftiges Anrempeln gehandelt hat, welches eine physische Einwirkung auf den Beschwerdeführer darstellen könnte, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausging. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine weiteren Anga- ben dazu, inwiefern das Anrempeln von besonderer Heftigkeit gewesen sein soll. Folglich ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein harmloses Schub- sen im Gedränge handelte, welches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Tätlichkeit darstellt (BGE 117 IV 14 E. 2 a) cc)).

5. Ergebnis Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer einen Angriff initiiert und mit F._____ und G._____ im Sinne von Art. 134

- 11 - StGB zusammengewirkt haben könnte. Ebenfalls stellt das übereinstimmend ge- schilderte Anrempeln gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Tätlich- keit gemäss Art. 126 StGB dar. Weitere Untersuchungshandlungen, mittels derer sich Indizien finden liessen, welche die Version des Beschwerdeführer soweit un- termauern könnten, dass sich eine Anklage rechtfertigen könnte, sind nicht vor- stellbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht genannt. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Demzufolge erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers, welche dieser im Hinblick auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gestellt hat, einzugehen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren auf Fr. 1'500.– anzusetzen (Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'500.– geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 7), die zur Deckung der Gerichtskos- ten zu verwenden ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt, unter Heranziehung der geleisteten Kaution von Fr. 1'500.–.

- 12 -

3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2015/10044594 (gegen Empfangsschein); − Staatsanwalt lic. iur. C._____, c/o Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung); sowie – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2015/10044594, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Emp- fangsschein); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 17. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek