Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 26. Dezember 2015 kam es auf der Kreuzung C._____strasse/ D._____gasse in Zürich zu einer Kollision. Der von A._____ gelenkte Personen- wagen (Taxi) der Marke Skoda kollidierte mit dem von B._____ gelenkten Perso- nenwagen der Marke BMW. B._____ erlitt eine Prellung an der rechten Hand. A._____ erlitt Schulterschmerzen und ein Pfeifen auf dem linken Ohr (Urk. 12/1). Beide Fahrzeuglenker stellten gegeneinander Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 12/2-3). Am 14. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Verfügung, wo- nach ein Strafverfahren gegen B._____ nicht an die Hand genommen wird (Urk. 3).
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, gegen B._____ ein Strafverfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 11). B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 9 und Urk. 13).
E. 3 Der Beschwerdegegner 1 fuhr auf der C._____strasse hinter dem Be- schwerdeführer. Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 soll der Be- schwerdeführer ca. 10 Meter vor dem Fussgängerstreifen der Kreuzung nach rechts geblinkt haben, sei nach rechts in die D._____gasse eingebogen und habe dann nach links eine Spitzkehre machen wollen. Es habe nichts darauf hingedeu- tet, dass er diese Spitzkehre habe machen wollen. Der Beschwerdeführer habe die Stopp-Linie überfahren, die für die Fahrzeuge der D._____gasse gelte. Er ha- be ohne zu bremsen plötzlich nach links gezogen (Urk. 12/4 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer gab an, er habe den Beschwerdegegner 1 erst bemerkt, als dieser mit ihm kollidiert sei. Er habe auf der Höhe des Fussgängerstreifens abgebremst. Nach dem Abbremsen habe er nach links geblinkt. Er habe nicht rechts ausgeholt, sondern sei normal dem Strassenverlauf entlanggefahren. Er
- 4 - habe nicht direkt nach der Verkehrsinsel den U-Turn gemacht, da man dann nicht in einem Zug herumkomme. Er sei bis vor den nachfolgenden Fussgängerstreifen bzw. bis auf die Höhe der Stopp-Markierung der rechts einmündenden D._____gasse gefahren und habe dann die Spitzkehre gemacht. Er denke, dass seine Fahrzeugfront zum Zeitpunkt der Kollision über der Mittellinie gestanden habe (Urk. 12/5 S. 3).
E. 4.1 Die Stadtpolizei Zürich hat von der Strassensituation und den Unfallfahrzeu- gen Fotos gemacht (vgl. Urk. 12/9). Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wies einen Kollisionsschaden (Delle) unmittelbar hinter der Vorderachse sowie der Fahrertür auf. Im hinteren Bereich, unmittelbar vor der Hinterachse fanden sich Kratzer (Urk. 12/9 S. 6). Das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 war im Front- bereich vorne rechts beschädigt (Urk. 12/9 S. 9). Dass der Beschwerdeführer dem "normalen Strassenverlauf" gefolgt sein soll, ist mit den Unfallspuren an den Fahrzeugen unvereinbar. Aufgrund der Schadensbil- der ist davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kollision annähernd in einem 90-Grad-Winkel zur C._____- strasse befand. Nur so lassen sich die Beschädigungen an der Fahrertür des Fahrzeugs des Beschwerdeführers und an der Front vorne rechts des Fahrzeugs des Beschwerdegegners 1 in Übereinstimmung bringen. Die C._____strasse weist bei der Kreuzung zur D._____gasse in der Mitte eine Verkehrsinsel auf. Damit die Unfallfahrzeuge die erwähnten Schäden aufweisen konnten, musste der Beschwerdeführer zuvor rechts ausgeholt haben. Andernfalls hätte das Fahr- zeug des Beschwerdegegners 1 das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Heck getroffen, da auf der C._____strasse aufgrund der Verkehrsinsel an besagter Stelle nicht überholt werden kann (vgl. Urk. 12/9 S. 3). Es mag zutreffen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Kollisionszeitpunkt mit der Front schon über der Mittellinie war, wie er behauptet. Wenn es sich dabei aber schon annähernd in einem 90-Grad-Winkel zur C._____strasse befand, musste der Beschwerdeführer rechts ausgeholt haben.
- 5 - Für ein Ausholen nach rechts sprechen auch die Angaben des Beschwerdefüh- rers. Er führte aus, dass der U-Turn nicht direkt nach der Verkehrsinsel gemacht werden könne, weil man sonst nicht herumkomme (Urk. 12/5 S. 3). Wäre er also entlang der Verkehrsinsel ohne rechts auszuholen weiter gefahren und hätte dann sein Fahrzeug nach links gewendet, hätte es für das von ihm beabsichtigte Manö- ver nicht gereicht.
E. 4.2 Gegen die Schilderung des Beschwerdeführers sprechen die Angaben der Auskunftsperson E._____ gegenüber der Polizei. Er erklärte bei der Tatbestands- aufnahme, dass der vor ihm fahrende Beschwerdegegner 1 normal gefahren sei. Er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer nach der Verkehrsinsel plötzlich rechts ausgeholt habe, leicht rechts in die D._____gasse gefahren sei und dann in einem Zug nach links gezogen habe. Ob der Beschwerdeführer dabei geblinkt habe, habe er nicht erkennen können. Das Manöver sei sehr abrupt geschehen. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht sehr dicht hinter dem Beschwerdeführer ge- fahren (Urk. 12/1 S. 4 f.).
E. 4.3 Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer rechts ausholte, um ei- nen U-Turn nach links durchzuführen.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, aufgrund des Schadensbildes an den Fahr- zeugen und den Aussagen der Beteiligten sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nach rechts ausgeholt habe, um einen U-Turn in einem Zug durchzuführen. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes wäre der Beschwerdegeg- ner 1 verpflichtet gewesen, sofort anzuhalten, wenn er gesehen hätte, dass der Beschwerdeführer nach rechts ausgeholt habe, um eine Spitzkehre zu machen und damit die Gefahr einer Kollision bestanden habe. Dem Beschwerdegegner 1 könne jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er nicht rechtzeitig gebremst ha- be, obschon er mit dem U-Turn habe rechnen müssen. Ihm könne keine Sorg- faltspflichtverletzung angelastet werden (Urk. 3 S. 2).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Die Staatsanwaltschaft setze das eindeutige Nichtvorliegen der fraglichen Straf-
- 6 - tatbestände mit der Frage gleich, ob eine Verurteilung unwahrscheinlich erschei- ne (Urk. 2 S. 5). Die Rüge ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat festgestellt, dass dem Be- schwerdegegner 1 keine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen sei. Eine solche ist nicht ersichtlich. Wie dargelegt, sprechen die Aussagen der beteiligten Perso- nen und das Spurenbild an den Fahrzeugen gegen eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1. Eine solche lässt sich daher nicht nachweisen. Damit liegt kein Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung vor. Eine Verurteilung ist daher nicht bloss unwahrscheinlich, sondern ausgeschlossen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft führe aus, dass der Beschwerdegegner 1 mit dem U-Turn habe rechnen müssen. Hätte er den vorschriftsgemässen Abstand eingehalten, wäre es ihm möglich gewesen, die Kollision zu verhindern. Er habe gemäss eigenen Angaben vor dem Unfall den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer sei abgelenkt gewesen bzw. unsicher ge- fahren (Urk. 2 S. 6). Wer mit seinem Fahrzeug ausholt, um einen U-Turn auszuführen, hat den rück- seitigen Verkehr aufmerksam zu beobachten, da ein solches Manöver eine Ver- kehrslage schafft, in der mit einem Überholen des nachfolgenden Fahrzeugs zu rechnen ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 5 VRV; vgl. auch BGE 97 IV 34). Der Beschwerdeführer holte rechts aus. Der Beschwerdegegner 1 musste nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer danach scharf nach links zog. Das Manöver erfolgte nach den Angaben von E._____ sehr abrupt. Wäre der Be- schwerdeführer weiter dem Strassenverlauf gefolgt, hätte der Beschwerdegegner 1 nicht so weit vorfahren können, dass die erwähnten Kollisionsschäden an den Fahrzeugen verursacht wurden. Ein Hinweis auf einen U-Turn mit Ausholen nach rechts bestand nach den Aussagen der Beteiligten und von E._____ zuvor nicht. Allein der Eindruck, der Beschwerdeführer sei "unsicher gefahren", genügt nicht für einen derartigen Hinweis.
- 7 - Es gibt keinen Hinweis, wonach der Beschwerdegegner 1 den vorschriftsgemäs- sen Abstand nicht eingehalten haben soll. Der Beschwerdeführer hatte den Be- schwerdegegner 1 erst bemerkt, als es zur Kollision kam. Über den allfälligen Ab- stand kann er daher keine Aussage machen. E._____ gab an, der Beschwerde- gegner 1 sei dem Beschwerdeführer nicht dicht aufgefahren (Urk. 12/1 S. 5). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist damit nicht zu erstellen, dass der Beschwerdegegner 1 zu spät gebremst oder einen zu nahen Abstand zum Be- schwerdeführer gehabt haben soll.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 6), im Polizeirapport seien die Aussagen eines (mutmasslich) unabhängigen Zeugen sinngemäss festgehal- ten, nicht aber jene des Beifahrers des Beschwerdegegners 1. Den Aussagen fehle es an prozessualer Verwertbarkeit. Der potentielle Zeuge sei nicht gefragt worden, ob der vor ihm fahrende Beschwerdegegner 1 vor der Kollision tatsäch- lich - wie behauptet - ein Bremsmanöver bzw. eine Vollbremsung eingeleitet ha- be. Der Beschwerdegegner 1 und sein Beifahrer hätten eine Vollbremsung be- hauptet, ohne dass sich in den Akten und insbesondere in der Bilddokumentation Hinweise darauf fänden, dass eine solche durchgeführt worden sei. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, welche Aussagen seiner Auffassung nach unverwertbar sein sollen - jene des Beifahrers des Be- schwerdegegners 1 (F._____) oder jene des "Zeugen" E._____ oder beide. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Angaben im Polizeirapport bzw. die dort wiedergegebenen sinngemässen Aussagen von F._____ und von E._____ unverwertbar sein sollen, erweist sich die Beschwerde insofern als un- substantiiert (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). F._____ erklärte gemäss der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen, der Beschwerdegegner 1 habe natürlich keine Vollbremsung gemacht, da alles darauf hingedeutet habe, dass der Beschwerdeführer regelkonform rechts abbiegen werde (Urk. 12/1 S. 4). Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, er habe gebremst, aber keine Vollbremsung gemacht, da er nicht mit dem Manöver gerechnet habe (Urk. 12/4 S. 2). Später in derselben Befragung sagte er, er habe eine Vollbrem- sung gemacht, als er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer nach links ge-
- 8 - fahren sei. Dieser sei mitten auf der Fahrbahn gewesen, weshalb er (der Be- schwerdegegner 1) nach links gelenkt habe, um auszuweichen (Urk. 12/4 S. 3). Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner 1 keine Voll- bremsung gemacht hat, ist darin keine relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu er- kennen. Es lässt sich nicht erstellen, dass die Kollision durch eine Vollbremsung hätte verhindert werden können. Es erübrigt sich insofern, E._____ oder den Bei- fahrer des Beschwerdegegners 1 zu diesem Sachverhalt zu befragen. Inwiefern ein Augenschein an der Unfallörtlichkeit etwas an der Beurteilung än- dern soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn kein Einbiegen in die D._____gasse notwendig sein sollte, um einen "U-Turn" an der Unfallstelle durchzuführen, wäre damit nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht rechts ausholte.
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.-- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat keine Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt. Er ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu ent- schädigen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'500.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 6-8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (= Fr. 900.--) werden von der Sicherheitsleistung (= Fr. 1'500.--) bezogen. Im Restbetrag wird ihm die Si- cherheitsleistung zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad GAST1/2016/10002466, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad GAST1/2016/10002466, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- - 10 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160128-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 26. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 14. April 2016, GAST1/2016/10002466
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 26. Dezember 2015 kam es auf der Kreuzung C._____strasse/ D._____gasse in Zürich zu einer Kollision. Der von A._____ gelenkte Personen- wagen (Taxi) der Marke Skoda kollidierte mit dem von B._____ gelenkten Perso- nenwagen der Marke BMW. B._____ erlitt eine Prellung an der rechten Hand. A._____ erlitt Schulterschmerzen und ein Pfeifen auf dem linken Ohr (Urk. 12/1). Beide Fahrzeuglenker stellten gegeneinander Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 12/2-3). Am 14. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Verfügung, wo- nach ein Strafverfahren gegen B._____ nicht an die Hand genommen wird (Urk. 3).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, gegen B._____ ein Strafverfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 11). B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 9 und Urk. 13).
3. Wegen der Neukonstituierung der Kammer auf den 1. Juli 2016 ist die den Parteien angekündigte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 6 S. 3) angepasst worden. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwer- deführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Ein-
- 3 - tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Ver- fahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdegegner 1 fuhr auf der C._____strasse hinter dem Be- schwerdeführer. Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 soll der Be- schwerdeführer ca. 10 Meter vor dem Fussgängerstreifen der Kreuzung nach rechts geblinkt haben, sei nach rechts in die D._____gasse eingebogen und habe dann nach links eine Spitzkehre machen wollen. Es habe nichts darauf hingedeu- tet, dass er diese Spitzkehre habe machen wollen. Der Beschwerdeführer habe die Stopp-Linie überfahren, die für die Fahrzeuge der D._____gasse gelte. Er ha- be ohne zu bremsen plötzlich nach links gezogen (Urk. 12/4 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer gab an, er habe den Beschwerdegegner 1 erst bemerkt, als dieser mit ihm kollidiert sei. Er habe auf der Höhe des Fussgängerstreifens abgebremst. Nach dem Abbremsen habe er nach links geblinkt. Er habe nicht rechts ausgeholt, sondern sei normal dem Strassenverlauf entlanggefahren. Er
- 4 - habe nicht direkt nach der Verkehrsinsel den U-Turn gemacht, da man dann nicht in einem Zug herumkomme. Er sei bis vor den nachfolgenden Fussgängerstreifen bzw. bis auf die Höhe der Stopp-Markierung der rechts einmündenden D._____gasse gefahren und habe dann die Spitzkehre gemacht. Er denke, dass seine Fahrzeugfront zum Zeitpunkt der Kollision über der Mittellinie gestanden habe (Urk. 12/5 S. 3). 4. 4.1 Die Stadtpolizei Zürich hat von der Strassensituation und den Unfallfahrzeu- gen Fotos gemacht (vgl. Urk. 12/9). Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wies einen Kollisionsschaden (Delle) unmittelbar hinter der Vorderachse sowie der Fahrertür auf. Im hinteren Bereich, unmittelbar vor der Hinterachse fanden sich Kratzer (Urk. 12/9 S. 6). Das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 war im Front- bereich vorne rechts beschädigt (Urk. 12/9 S. 9). Dass der Beschwerdeführer dem "normalen Strassenverlauf" gefolgt sein soll, ist mit den Unfallspuren an den Fahrzeugen unvereinbar. Aufgrund der Schadensbil- der ist davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kollision annähernd in einem 90-Grad-Winkel zur C._____- strasse befand. Nur so lassen sich die Beschädigungen an der Fahrertür des Fahrzeugs des Beschwerdeführers und an der Front vorne rechts des Fahrzeugs des Beschwerdegegners 1 in Übereinstimmung bringen. Die C._____strasse weist bei der Kreuzung zur D._____gasse in der Mitte eine Verkehrsinsel auf. Damit die Unfallfahrzeuge die erwähnten Schäden aufweisen konnten, musste der Beschwerdeführer zuvor rechts ausgeholt haben. Andernfalls hätte das Fahr- zeug des Beschwerdegegners 1 das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Heck getroffen, da auf der C._____strasse aufgrund der Verkehrsinsel an besagter Stelle nicht überholt werden kann (vgl. Urk. 12/9 S. 3). Es mag zutreffen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Kollisionszeitpunkt mit der Front schon über der Mittellinie war, wie er behauptet. Wenn es sich dabei aber schon annähernd in einem 90-Grad-Winkel zur C._____strasse befand, musste der Beschwerdeführer rechts ausgeholt haben.
- 5 - Für ein Ausholen nach rechts sprechen auch die Angaben des Beschwerdefüh- rers. Er führte aus, dass der U-Turn nicht direkt nach der Verkehrsinsel gemacht werden könne, weil man sonst nicht herumkomme (Urk. 12/5 S. 3). Wäre er also entlang der Verkehrsinsel ohne rechts auszuholen weiter gefahren und hätte dann sein Fahrzeug nach links gewendet, hätte es für das von ihm beabsichtigte Manö- ver nicht gereicht. 4.2 Gegen die Schilderung des Beschwerdeführers sprechen die Angaben der Auskunftsperson E._____ gegenüber der Polizei. Er erklärte bei der Tatbestands- aufnahme, dass der vor ihm fahrende Beschwerdegegner 1 normal gefahren sei. Er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer nach der Verkehrsinsel plötzlich rechts ausgeholt habe, leicht rechts in die D._____gasse gefahren sei und dann in einem Zug nach links gezogen habe. Ob der Beschwerdeführer dabei geblinkt habe, habe er nicht erkennen können. Das Manöver sei sehr abrupt geschehen. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht sehr dicht hinter dem Beschwerdeführer ge- fahren (Urk. 12/1 S. 4 f.). 4.3 Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer rechts ausholte, um ei- nen U-Turn nach links durchzuführen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, aufgrund des Schadensbildes an den Fahr- zeugen und den Aussagen der Beteiligten sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nach rechts ausgeholt habe, um einen U-Turn in einem Zug durchzuführen. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes wäre der Beschwerdegeg- ner 1 verpflichtet gewesen, sofort anzuhalten, wenn er gesehen hätte, dass der Beschwerdeführer nach rechts ausgeholt habe, um eine Spitzkehre zu machen und damit die Gefahr einer Kollision bestanden habe. Dem Beschwerdegegner 1 könne jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er nicht rechtzeitig gebremst ha- be, obschon er mit dem U-Turn habe rechnen müssen. Ihm könne keine Sorg- faltspflichtverletzung angelastet werden (Urk. 3 S. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Die Staatsanwaltschaft setze das eindeutige Nichtvorliegen der fraglichen Straf-
- 6 - tatbestände mit der Frage gleich, ob eine Verurteilung unwahrscheinlich erschei- ne (Urk. 2 S. 5). Die Rüge ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat festgestellt, dass dem Be- schwerdegegner 1 keine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen sei. Eine solche ist nicht ersichtlich. Wie dargelegt, sprechen die Aussagen der beteiligten Perso- nen und das Spurenbild an den Fahrzeugen gegen eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1. Eine solche lässt sich daher nicht nachweisen. Damit liegt kein Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung vor. Eine Verurteilung ist daher nicht bloss unwahrscheinlich, sondern ausgeschlossen. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft führe aus, dass der Beschwerdegegner 1 mit dem U-Turn habe rechnen müssen. Hätte er den vorschriftsgemässen Abstand eingehalten, wäre es ihm möglich gewesen, die Kollision zu verhindern. Er habe gemäss eigenen Angaben vor dem Unfall den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer sei abgelenkt gewesen bzw. unsicher ge- fahren (Urk. 2 S. 6). Wer mit seinem Fahrzeug ausholt, um einen U-Turn auszuführen, hat den rück- seitigen Verkehr aufmerksam zu beobachten, da ein solches Manöver eine Ver- kehrslage schafft, in der mit einem Überholen des nachfolgenden Fahrzeugs zu rechnen ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 13 Abs. 5 VRV; vgl. auch BGE 97 IV 34). Der Beschwerdeführer holte rechts aus. Der Beschwerdegegner 1 musste nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer danach scharf nach links zog. Das Manöver erfolgte nach den Angaben von E._____ sehr abrupt. Wäre der Be- schwerdeführer weiter dem Strassenverlauf gefolgt, hätte der Beschwerdegegner 1 nicht so weit vorfahren können, dass die erwähnten Kollisionsschäden an den Fahrzeugen verursacht wurden. Ein Hinweis auf einen U-Turn mit Ausholen nach rechts bestand nach den Aussagen der Beteiligten und von E._____ zuvor nicht. Allein der Eindruck, der Beschwerdeführer sei "unsicher gefahren", genügt nicht für einen derartigen Hinweis.
- 7 - Es gibt keinen Hinweis, wonach der Beschwerdegegner 1 den vorschriftsgemäs- sen Abstand nicht eingehalten haben soll. Der Beschwerdeführer hatte den Be- schwerdegegner 1 erst bemerkt, als es zur Kollision kam. Über den allfälligen Ab- stand kann er daher keine Aussage machen. E._____ gab an, der Beschwerde- gegner 1 sei dem Beschwerdeführer nicht dicht aufgefahren (Urk. 12/1 S. 5). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist damit nicht zu erstellen, dass der Beschwerdegegner 1 zu spät gebremst oder einen zu nahen Abstand zum Be- schwerdeführer gehabt haben soll. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 6), im Polizeirapport seien die Aussagen eines (mutmasslich) unabhängigen Zeugen sinngemäss festgehal- ten, nicht aber jene des Beifahrers des Beschwerdegegners 1. Den Aussagen fehle es an prozessualer Verwertbarkeit. Der potentielle Zeuge sei nicht gefragt worden, ob der vor ihm fahrende Beschwerdegegner 1 vor der Kollision tatsäch- lich - wie behauptet - ein Bremsmanöver bzw. eine Vollbremsung eingeleitet ha- be. Der Beschwerdegegner 1 und sein Beifahrer hätten eine Vollbremsung be- hauptet, ohne dass sich in den Akten und insbesondere in der Bilddokumentation Hinweise darauf fänden, dass eine solche durchgeführt worden sei. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, welche Aussagen seiner Auffassung nach unverwertbar sein sollen - jene des Beifahrers des Be- schwerdegegners 1 (F._____) oder jene des "Zeugen" E._____ oder beide. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Angaben im Polizeirapport bzw. die dort wiedergegebenen sinngemässen Aussagen von F._____ und von E._____ unverwertbar sein sollen, erweist sich die Beschwerde insofern als un- substantiiert (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). F._____ erklärte gemäss der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen, der Beschwerdegegner 1 habe natürlich keine Vollbremsung gemacht, da alles darauf hingedeutet habe, dass der Beschwerdeführer regelkonform rechts abbiegen werde (Urk. 12/1 S. 4). Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, er habe gebremst, aber keine Vollbremsung gemacht, da er nicht mit dem Manöver gerechnet habe (Urk. 12/4 S. 2). Später in derselben Befragung sagte er, er habe eine Vollbrem- sung gemacht, als er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer nach links ge-
- 8 - fahren sei. Dieser sei mitten auf der Fahrbahn gewesen, weshalb er (der Be- schwerdegegner 1) nach links gelenkt habe, um auszuweichen (Urk. 12/4 S. 3). Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner 1 keine Voll- bremsung gemacht hat, ist darin keine relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu er- kennen. Es lässt sich nicht erstellen, dass die Kollision durch eine Vollbremsung hätte verhindert werden können. Es erübrigt sich insofern, E._____ oder den Bei- fahrer des Beschwerdegegners 1 zu diesem Sachverhalt zu befragen. Inwiefern ein Augenschein an der Unfallörtlichkeit etwas an der Beurteilung än- dern soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn kein Einbiegen in die D._____gasse notwendig sein sollte, um einen "U-Turn" an der Unfallstelle durchzuführen, wäre damit nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht rechts ausholte.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.-- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat keine Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt. Er ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu ent- schädigen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'500.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 6-8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (= Fr. 900.--) werden von der Sicherheitsleistung (= Fr. 1'500.--) bezogen. Im Restbetrag wird ihm die Si- cherheitsleistung zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad GAST1/2016/10002466, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad GAST1/2016/10002466, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
- 10 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 26. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen