Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 März 2015 ab (Urk. 18/9/4). Zwischenzeitlich wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Die Mutter hatte seit dem Streit im Dezember 2013 keinen Kontakt zwischen Kind und Vater zugelassen. Einzig am 16. April 2014 gelang es diesem, seinem Sohn in der Krippe einen Besuch abzustatten, worauf die Mutter den Krippenvertrag kündigte (Urk. 18/9/2 S. 9). Ab Ende August 2014 akzeptierte sie zwar das ange- ordnete Samstagsbesuchsrecht, verhinderte jedoch die Montagsbesuche, indem
- 3 - sie sich weigerte, die aktuelle Krippe von D._____ bekanntzugeben. Der vom Va- ter angerufene Vollstreckungsrichter wies die Mutter mit Urteil vom 18. Dezember 2014 an, dem Vater das Kind gemäss der vom Obergericht festgesetzten Ord- nung zu überlassen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Unterlassungsfall. Den Antrag des Vaters, die Mutter anzuweisen, Name und Adresse der Krippe des Kindes bekanntzugeben, wies er ab, da zwar das Recht des Vaters als Mitinhaber der elterlichen Sorge ab- solut selbstverständlich sei, zu wissen, wo und wie sein Kind betreut werden, da- für aber kein vollstreckbarer Titel bestehe (Urk. 18/9/5). Die Mutter erhob dagegen im Wesentlichen erfolglos Berufung bei der I. Zivilkammer (Urteil vom 10. April 2015; Urk. 18/9/6). Dessen ungeachtet vereitelt sie bis heute die Ausübung des Montagsbesuchsrechts und gibt weiterhin nicht bekannt, wo der Vater das Kind abholen kann. Gegen die Mutter erliess das Statthalteramt Horgen deswegen ei- nen Strafbefehl, gegen den sie Einsprache erhob (vgl. Urk. 18/1 und 18/9/7). 1.2. Nach im Grundsatz unbestrittener Darstellung der Beteiligten (Urk. 18/2-4 und 18/9/1, vgl. auch Urk. 2 Ziff. 15 ff.) liessen Dr. B._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (dessen Vertreterin in den familienrechtlichen Verfahren) A._____ am 12. und 17. August 2015 durch zwei Studentinnen beschatten. Diese passten sie jeweils am Morgen ab, als sie nach 8 Uhr ihre Wohnung verliess, und folgten ihr mit einem schwarzen Subaru und teilweise zu Fuss durch ihre Wohngemeinde E._____. Am 19. August 2015 schritt Dr. B._____ selber zur Tat und folgte seiner Ehefrau mit einem Mobility-Fahrzeug. A._____ bemerkte ihre Verfolger jeweils. Nachdem ihr Ehemann ihr am 19. August 2015 eine gewisse Strecke nachgefah- ren war, bremste sie ihn aus. Dr. B._____ stieg daraufhin aus seinem Fahrzeug aus, näherte sich jenem seiner Ehefrau und klopfte gegen das hintere Fenster, hinter dem D._____ sass. A._____ verfasste über die die Vorfälle an den drei Ta- gen ein zehnseitiges Protokoll sowie (zusammen mit ihrem Vater) eine sechzigtei- lige Fotodokumentation (Urk. 18/5-6). Sie sieht sich durch dieses Verhalten genötigt und erstattete am 19. August 2015 gegen ihren Ehemann, deren Rechtsvertreterin sowie die zwei unbekannten Stu- dentinnen Strafanzeige (vgl. Urk. 18/1). Nach der Einvernahme von A._____,
- 4 - Dr. B._____ und lic. iur. Y._____ (Urk. 18/3-4) rapportierte die Kantonspolizei Zü- rich am 2. Dezember 2015 an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 18/1), welche eine Untersuchung gegen Dr. B._____ und lic. iur. Y._____ je mit separa- ter Verfügung am 5. April 2016 nicht an die Hand nahm (Urk. 18/10-11 = 4/1 = 7-8).
2. Am 14. April 2016 hat A._____ gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben lassen (Urk. 2 S. 2 f.):
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung[en] der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. April 2016 im Verfahren A-5/2015/10041434 sei[en] aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis anzuweisen, die Angelegenheit anhand zu nehmen und ein Untersuchungsverfahren durchzuführen, insbe- sondere der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträ- gen einzuräumen.
2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO dem Endentscheid vorzubehalten. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner 1 und 2. Sie leistete fristgerecht die ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2016 auferlegte Sicher- heitsleistung in der Höhe von 4000 Franken für allfällige sie treffende Prozesskos- ten im Beschwerdeverfahren (Urk. 10 und 12). Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den als Be- schwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren betei- ligten Beschuldigten Dr. B._____ und lic. iur. Y._____ Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Juli 2016 ausdrück- lich auf eine solche (Urk. 17), die Beschwerdegegner 1 und 2 stillschweigend. Die ihnen bis am 23. Juni 2016 laufende Frist (vgl. Urk. 20) verstrich ungenutzt. II.
1. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise anderer als den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2016 angekündigter Besetzung.
- 5 - 2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin die Beschattung bemerkt. Das Ziel der Aktion sei es gewesen, herauszufinden, in welche Krippe die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn bringt (Urk. 7-8, je E. 3). Dem ist zuzustimmen. Angesichts der in den Akten hinreichend dokumentierten Vorgeschichte gibt es keinen Anlass, an der Intention des Beschwerdegegners 1 zu zweifeln. Dieser legte gegenüber der Polizei von Beginn an offen, die Beschat- tungsaktion veranlasst zu haben. Dabei legte er glaubhaft dar, zwei Studentinnen engagiert zu haben, die ihre Frau nicht gekannt habe und die ihr nicht hätten auf- fallen sollen (Urk. 18/2 F. 3). Auch die Beschwerdeführerin selbst zweifelt im Grundsatz nicht daran. So gab sie in ihrer polizeilichen Befragung betreffend den Vorfall am 17. August 2015 zu Protokoll, dass der schwarze Subaru noch immer gewartet habe, als sie um 9:40 Uhr ein zweites Mal das Haus verlassen habe, er ihr aber nicht mehr gefolgt sei. Sie sei ohne D._____ unterwegs gewesen. Da sei ihr klar geworden, dass es nur um D._____ gehe und man ihr nur folge, wenn er dabei sei (Urk. 18/4 F. 29). Schon zuvor hatte sie in der Einvernahme auf die Fra- ge nach dem Motiv ihres Ehemannes gesagt, sie glaube, der Beschwerdegegner 1 folge ihr, um herauszufinden, wo die neue Krippe sei. Er habe auf dem rechtli- chen Weg versucht, die Adresse der Krippe herauszufinden, was ihm aber nicht gelungen sei. Deshalb folge er ihr nun. Zumindest glaube sie das. Zwar fügte sie
- 6 - an der gleichen Stelle an, sie glaube auch, dass er ihr das Kind wegnehmen wol- le, da das Ausmass der Überwachung sei zu viel, um nur die Adresse der Krippe herauszufinden (F. 27). Dies ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Die An- nahme gründet offenbar in denselben Ängsten, die die Beschwerdeführerin dazu bewegen, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht bis heute zu unterminieren. Dass sie jeglicher objektiver Grundlage entbehren und völlig unbegründet sind, haben die Zivilgerichte der Mutter mehrfach dargelegt. Sie haben ihre Einwände in den Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gehört und verworfen und den Vater berechtigt erklärt, seinen Sohn unbegleitet zu sehen. Demnach steht fest, dass der Beschwerdegegner 1 durch die Beschattung der Beschwerdeführerin die Adresse der Krippe seines Sohnes, die sie ihm rechtswid- rig vorenthält, in Erfahrung bringen wollte. In der Natur der Sache liegt es, dass dieses Vorhaben nur hätte erfolgreich sein können, wenn die Beschwerdeführerin davon nichts bemerkt hätte. Bekommt aber die beschattete Person nicht mit, dass ihr jemand folgt, ist sie von vornherein nicht in ihrer Handlungsfreiheit einge- schränkt, wie dies der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vo- raussetzt. Dass es in casu dennoch anders kam, entsprach nicht der Absicht der Beschwerdegegner 1 und 2. Die Staatsanwaltschaft schloss deshalb zu Recht da- rauf, dass diese offensichtlich ohne Nötigungsvorsatz handelten. 2.3. Was die Beschwerdeführerin vor Obergericht dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht. Namentlich der Einwand, es wäre sinnvoll gewesen, wenn sie die Überwachung bemerkt hätte, wenn deren Grund beispielsweise in ihrer Ein- schüchterung bestanden hätte (Urk. 2 Ziff. 37), wird durch nichts gestützt und er- scheint als zirkelschlüssig. Ganz abgesehen davon, dass es für den Beschwerde- gegner 1 keinerlei ersichtlichen Grund gab, so etwas zu tun, würde er kaum mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin zwei junge Studentinnen damit betrauen. Des Wei- teren machte der Beschwerdegegner 1, auch nachdem die Verfolgung für alle Be- teiligten erkennbar aufgeflogen war, keinerlei Anstalten, gegenüber seiner Frau handgreiflich zu werden, ihr zu drohen oder sie anderweitig einzuschüchtern. Vielmehr brach er die Beschattungsaktion ab. Die neu im Beschwerdeverfahren ins Spiel gebrachte Einschüchterungstheorie entbehrt damit jeglicher Grundlage.
- 7 - Sodann ist entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 Ziff. 38) auch nicht anzu- nehmen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 bewusst in Kauf nahmen, dass sie die Observation bemerkt und sich davon in Angst und Schrecken versetzen lässt und so in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Es kann offen bleiben, ob es geschickt war, mit der Observation nicht ein professionelles Unternehmen zu be- auftragen. Anders als die Beschwerdeführerin meint (Urk. 2 Ziff. 39 ff.), lässt sich aber daraus ebenso wenig wie aus einer allfälligen mangelhaften Instruktion der beauftragten Studentinnen auf ein vorsätzliches Handeln schliessen. Im Gegenteil spricht der an den Tag gelegte "Dilettantismus" – um mit den Worten der Be- schwerdeführerin zu sprechen (Urk. 2 Ziff. 40) – gerade dagegen. Im Übrigen ist dies von untergeordneter Relevanz. Denn selbst wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 damit gerechnet hätten, dass die Aktion aufliegen könnte, gab es für sie keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde sich in ihrer Hand- lungsfähigkeit beschränkt fühlen. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass auch die Beschwerdeführerin den offenkundigen Zweck ihres Handeln erkennen würde, in welchem Fall es für sie keinen Grund gegeben hätte, sich genötigt zu fühlen. Geradezu dreist und frivol mutet es an, wenn die Beschwerdeführerin den Be- schwerdegegner 1 auf "andere rechtlich zulässige prozessuale Möglichkeiten" (sic!) verweist, um die Adresse der Krippe in Erfahrung zu bringen (Urk. 2 Ziff. 42). Wie dargelegt tat der Beschwerdegegner 1 dies und stellte ein Vollstre- ckungsbegehren. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich aber auch der in je- nem Verfahren erlangten strafbewehrten Anordnung. Sie ist also nicht gewillt, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen, auf die sie den Beschwerdegegner 1 verweisen will. Weshalb die Beschwerdeführerin sodann von einem am 28. August 2015 vom Beschwerdegegner 1 im Scheidungsverfahren gestellten Begehren um Offenle- gung des Krippenvertrages darauf schliessen will, die Observation habe nicht dem von ihm angegebenen Zweck gedient (Urk. 2 Ziff. 42 f.), ist unerfindlich. Dies zeigt vielmehr, wie schon das erwähnte Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter,
- 8 - dass es dem Beschwerdegegner 1 um nichts anderes geht, als seinen Sohn im vom Gericht festgelegten Umfang zu sehen. 2.4. Demnach fehlt es klarerweise an einem Nötigungsvorsatz der Beschwerde- gegner 1 und 2. Diese haben sich nicht strafbar gemacht. Die Strafanzeige war offensichtlich haltlos. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung demzufol- ge zu Recht nicht an die Hand. 2.5. Damit ist auch der erhobenen Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 2 Ziff. 50) die Grundlage entzogen. Richtig ist, dass vor Abschluss der Untersuchung, nament- lich mittels Einstellung, den Beteiligten entsprechend Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben ist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Dies ist aber nicht der Fall, wenn eine Untersuchung gar nicht erst an die Hand ge- nommen wird, weil klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt (BGer 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3. Mit der Beschwerdeabweisung ist das Strafverfahren beendet. Damit ist die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Verteidigung des Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 hinfällig. Angemerkt sei aber immerhin, dass die einzige aktive "Verteidigungshandlung" der Be- schwerdegegnerin 2 in einer Eingabe vom 28. September 2015 an die Kantons- polizei Zürich bestand, in welcher sie den Hintergrund der beanzeigten Vorfälle erläuterte. Dabei wies sie sich zwar unter Verweis auf eine Vollmacht "betreffend Ehesache, Kinderbelange etc." als Vertreterin des Beschwerdegegners aus, sag- te aber mit keinem Wort, dass sie auch dessen Verteidigung im Strafverfahren übernehmen wolle (Urk. 18/9/1). An der polizeilichen Einvernahme vom 1. Okto- ber 2015 des Beschwerdegegners 1 nahm sie nicht teil (vgl. Urk. 18/2) und im weiteren Strafverfahren beschränkte sich die Vertretung auf die Entgegennahme behördlicher Mitteilungen. Im Übrigen war bisher einzig strittig, ob das beanzeigte Verhalten den Tatbestand der Nötigung erfüllt, womit die Interessen des Be- schwerdegegners 1 und jene der Beschwerdegegnerin 2 gleich gelagert waren und kein Interessenkonflikt erkennbar ist.
- 9 - 4.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach § 17 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren 300 bis 12 000 Franken. Innerhalb dieses Rahmens sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Gerichts massgebend (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheinen 2500.- Franken angemessen. 4.2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unter- liegt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren keine An- träge gestellt, womit sie nicht als obsiegende Parteien im Sinne des strafpro- zessualen Entschädigungsrechts gelten (BGer 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung von Fr. 4'000.– bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin X._____, ad 1129674, zweifach für sich und A._____, als Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich und Dr. B._____, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, gegen Empfangsbestätigung - 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 29. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160103-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 29. September 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 5. April 2016, A-5/2015/10041434 in Sachen ge- gen B._____ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 5. April 2016, A-5/2015/10041434 in Sachen ge- gen Rechtsanwältin Y._____
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. A._____ und Dr. B._____ sind die Eltern des am tt.mm.2012 geborenen D._____. Die Eheleute trennten sich im März 2013 und schlossen am 12. Juni 2013 eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, die am 11. Juli 2013 gerichtlich genehmigt wurde. Dabei wurde D._____ unter die Obhut der Mut- ter gestellt und dem Vater wurde ein zunächst begleitetes Besuchsrecht zuge- sprochen. Es wurde vorgesehen, dass die Besuch nach entsprechender Empfeh- lung einer in der Vereinbarung genannten Besuchsbegleiterin sowie einer zwei- ten, noch zu bezeichnenden Begleitperson unbegleitet stattfänden und ausge- dehnt würden. Die erste Besuchsbegleiterin gab diese Empfehlung am 3. Oktober 2013 ab. Die in der Vereinbarung vorgesehene Institution weigerte sich jedoch, die zweite Person zu ernennen. Die Eltern konnten sich in der Folge nicht über das weitere Vorgehen einigen. Nach einem Streit sprach die Mutter gegenüber dem Vater am 4. Dezember 2013 ein Haus- und Kontaktaufnahmeverbot aus. Hierauf gelangte der Vater mit einem Abänderungsbegehren an den Eheschutz- richter des Bezirksgerichts Zürich. Gegen dessen vorsorglichen Massnahmeent- scheid vom 17. April 2014 erhob er Berufung ans Obergericht des Kantons Zü- rich. Dessen I. Zivilkammer erklärte ihn mit Urteil vom 14. August 2014 für berech- tigt, D._____ in ungeraden Wochen montags von 17:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags von 10:00 bis 18:00 Uhr (unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 18/9/2). Das Bundesgericht wies die von der Mutter dagegen er- hobene Beschwerde, mit der sie sich den Montagsbesuchen widersetzte, am
24. März 2015 ab (Urk. 18/9/4). Zwischenzeitlich wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Die Mutter hatte seit dem Streit im Dezember 2013 keinen Kontakt zwischen Kind und Vater zugelassen. Einzig am 16. April 2014 gelang es diesem, seinem Sohn in der Krippe einen Besuch abzustatten, worauf die Mutter den Krippenvertrag kündigte (Urk. 18/9/2 S. 9). Ab Ende August 2014 akzeptierte sie zwar das ange- ordnete Samstagsbesuchsrecht, verhinderte jedoch die Montagsbesuche, indem
- 3 - sie sich weigerte, die aktuelle Krippe von D._____ bekanntzugeben. Der vom Va- ter angerufene Vollstreckungsrichter wies die Mutter mit Urteil vom 18. Dezember 2014 an, dem Vater das Kind gemäss der vom Obergericht festgesetzten Ord- nung zu überlassen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Unterlassungsfall. Den Antrag des Vaters, die Mutter anzuweisen, Name und Adresse der Krippe des Kindes bekanntzugeben, wies er ab, da zwar das Recht des Vaters als Mitinhaber der elterlichen Sorge ab- solut selbstverständlich sei, zu wissen, wo und wie sein Kind betreut werden, da- für aber kein vollstreckbarer Titel bestehe (Urk. 18/9/5). Die Mutter erhob dagegen im Wesentlichen erfolglos Berufung bei der I. Zivilkammer (Urteil vom 10. April 2015; Urk. 18/9/6). Dessen ungeachtet vereitelt sie bis heute die Ausübung des Montagsbesuchsrechts und gibt weiterhin nicht bekannt, wo der Vater das Kind abholen kann. Gegen die Mutter erliess das Statthalteramt Horgen deswegen ei- nen Strafbefehl, gegen den sie Einsprache erhob (vgl. Urk. 18/1 und 18/9/7). 1.2. Nach im Grundsatz unbestrittener Darstellung der Beteiligten (Urk. 18/2-4 und 18/9/1, vgl. auch Urk. 2 Ziff. 15 ff.) liessen Dr. B._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (dessen Vertreterin in den familienrechtlichen Verfahren) A._____ am 12. und 17. August 2015 durch zwei Studentinnen beschatten. Diese passten sie jeweils am Morgen ab, als sie nach 8 Uhr ihre Wohnung verliess, und folgten ihr mit einem schwarzen Subaru und teilweise zu Fuss durch ihre Wohngemeinde E._____. Am 19. August 2015 schritt Dr. B._____ selber zur Tat und folgte seiner Ehefrau mit einem Mobility-Fahrzeug. A._____ bemerkte ihre Verfolger jeweils. Nachdem ihr Ehemann ihr am 19. August 2015 eine gewisse Strecke nachgefah- ren war, bremste sie ihn aus. Dr. B._____ stieg daraufhin aus seinem Fahrzeug aus, näherte sich jenem seiner Ehefrau und klopfte gegen das hintere Fenster, hinter dem D._____ sass. A._____ verfasste über die die Vorfälle an den drei Ta- gen ein zehnseitiges Protokoll sowie (zusammen mit ihrem Vater) eine sechzigtei- lige Fotodokumentation (Urk. 18/5-6). Sie sieht sich durch dieses Verhalten genötigt und erstattete am 19. August 2015 gegen ihren Ehemann, deren Rechtsvertreterin sowie die zwei unbekannten Stu- dentinnen Strafanzeige (vgl. Urk. 18/1). Nach der Einvernahme von A._____,
- 4 - Dr. B._____ und lic. iur. Y._____ (Urk. 18/3-4) rapportierte die Kantonspolizei Zü- rich am 2. Dezember 2015 an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 18/1), welche eine Untersuchung gegen Dr. B._____ und lic. iur. Y._____ je mit separa- ter Verfügung am 5. April 2016 nicht an die Hand nahm (Urk. 18/10-11 = 4/1 = 7-8).
2. Am 14. April 2016 hat A._____ gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben lassen (Urk. 2 S. 2 f.):
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung[en] der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. April 2016 im Verfahren A-5/2015/10041434 sei[en] aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis anzuweisen, die Angelegenheit anhand zu nehmen und ein Untersuchungsverfahren durchzuführen, insbe- sondere der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträ- gen einzuräumen.
2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO dem Endentscheid vorzubehalten. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner 1 und 2. Sie leistete fristgerecht die ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2016 auferlegte Sicher- heitsleistung in der Höhe von 4000 Franken für allfällige sie treffende Prozesskos- ten im Beschwerdeverfahren (Urk. 10 und 12). Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den als Be- schwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren betei- ligten Beschuldigten Dr. B._____ und lic. iur. Y._____ Frist zur Stellungnahme an- gesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Juli 2016 ausdrück- lich auf eine solche (Urk. 17), die Beschwerdegegner 1 und 2 stillschweigend. Die ihnen bis am 23. Juni 2016 laufende Frist (vgl. Urk. 20) verstrich ungenutzt. II.
1. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise anderer als den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2016 angekündigter Besetzung.
- 5 - 2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin die Beschattung bemerkt. Das Ziel der Aktion sei es gewesen, herauszufinden, in welche Krippe die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn bringt (Urk. 7-8, je E. 3). Dem ist zuzustimmen. Angesichts der in den Akten hinreichend dokumentierten Vorgeschichte gibt es keinen Anlass, an der Intention des Beschwerdegegners 1 zu zweifeln. Dieser legte gegenüber der Polizei von Beginn an offen, die Beschat- tungsaktion veranlasst zu haben. Dabei legte er glaubhaft dar, zwei Studentinnen engagiert zu haben, die ihre Frau nicht gekannt habe und die ihr nicht hätten auf- fallen sollen (Urk. 18/2 F. 3). Auch die Beschwerdeführerin selbst zweifelt im Grundsatz nicht daran. So gab sie in ihrer polizeilichen Befragung betreffend den Vorfall am 17. August 2015 zu Protokoll, dass der schwarze Subaru noch immer gewartet habe, als sie um 9:40 Uhr ein zweites Mal das Haus verlassen habe, er ihr aber nicht mehr gefolgt sei. Sie sei ohne D._____ unterwegs gewesen. Da sei ihr klar geworden, dass es nur um D._____ gehe und man ihr nur folge, wenn er dabei sei (Urk. 18/4 F. 29). Schon zuvor hatte sie in der Einvernahme auf die Fra- ge nach dem Motiv ihres Ehemannes gesagt, sie glaube, der Beschwerdegegner 1 folge ihr, um herauszufinden, wo die neue Krippe sei. Er habe auf dem rechtli- chen Weg versucht, die Adresse der Krippe herauszufinden, was ihm aber nicht gelungen sei. Deshalb folge er ihr nun. Zumindest glaube sie das. Zwar fügte sie
- 6 - an der gleichen Stelle an, sie glaube auch, dass er ihr das Kind wegnehmen wol- le, da das Ausmass der Überwachung sei zu viel, um nur die Adresse der Krippe herauszufinden (F. 27). Dies ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Die An- nahme gründet offenbar in denselben Ängsten, die die Beschwerdeführerin dazu bewegen, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht bis heute zu unterminieren. Dass sie jeglicher objektiver Grundlage entbehren und völlig unbegründet sind, haben die Zivilgerichte der Mutter mehrfach dargelegt. Sie haben ihre Einwände in den Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gehört und verworfen und den Vater berechtigt erklärt, seinen Sohn unbegleitet zu sehen. Demnach steht fest, dass der Beschwerdegegner 1 durch die Beschattung der Beschwerdeführerin die Adresse der Krippe seines Sohnes, die sie ihm rechtswid- rig vorenthält, in Erfahrung bringen wollte. In der Natur der Sache liegt es, dass dieses Vorhaben nur hätte erfolgreich sein können, wenn die Beschwerdeführerin davon nichts bemerkt hätte. Bekommt aber die beschattete Person nicht mit, dass ihr jemand folgt, ist sie von vornherein nicht in ihrer Handlungsfreiheit einge- schränkt, wie dies der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vo- raussetzt. Dass es in casu dennoch anders kam, entsprach nicht der Absicht der Beschwerdegegner 1 und 2. Die Staatsanwaltschaft schloss deshalb zu Recht da- rauf, dass diese offensichtlich ohne Nötigungsvorsatz handelten. 2.3. Was die Beschwerdeführerin vor Obergericht dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht. Namentlich der Einwand, es wäre sinnvoll gewesen, wenn sie die Überwachung bemerkt hätte, wenn deren Grund beispielsweise in ihrer Ein- schüchterung bestanden hätte (Urk. 2 Ziff. 37), wird durch nichts gestützt und er- scheint als zirkelschlüssig. Ganz abgesehen davon, dass es für den Beschwerde- gegner 1 keinerlei ersichtlichen Grund gab, so etwas zu tun, würde er kaum mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin zwei junge Studentinnen damit betrauen. Des Wei- teren machte der Beschwerdegegner 1, auch nachdem die Verfolgung für alle Be- teiligten erkennbar aufgeflogen war, keinerlei Anstalten, gegenüber seiner Frau handgreiflich zu werden, ihr zu drohen oder sie anderweitig einzuschüchtern. Vielmehr brach er die Beschattungsaktion ab. Die neu im Beschwerdeverfahren ins Spiel gebrachte Einschüchterungstheorie entbehrt damit jeglicher Grundlage.
- 7 - Sodann ist entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 Ziff. 38) auch nicht anzu- nehmen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 bewusst in Kauf nahmen, dass sie die Observation bemerkt und sich davon in Angst und Schrecken versetzen lässt und so in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Es kann offen bleiben, ob es geschickt war, mit der Observation nicht ein professionelles Unternehmen zu be- auftragen. Anders als die Beschwerdeführerin meint (Urk. 2 Ziff. 39 ff.), lässt sich aber daraus ebenso wenig wie aus einer allfälligen mangelhaften Instruktion der beauftragten Studentinnen auf ein vorsätzliches Handeln schliessen. Im Gegenteil spricht der an den Tag gelegte "Dilettantismus" – um mit den Worten der Be- schwerdeführerin zu sprechen (Urk. 2 Ziff. 40) – gerade dagegen. Im Übrigen ist dies von untergeordneter Relevanz. Denn selbst wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 damit gerechnet hätten, dass die Aktion aufliegen könnte, gab es für sie keinen Grund anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde sich in ihrer Hand- lungsfähigkeit beschränkt fühlen. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass auch die Beschwerdeführerin den offenkundigen Zweck ihres Handeln erkennen würde, in welchem Fall es für sie keinen Grund gegeben hätte, sich genötigt zu fühlen. Geradezu dreist und frivol mutet es an, wenn die Beschwerdeführerin den Be- schwerdegegner 1 auf "andere rechtlich zulässige prozessuale Möglichkeiten" (sic!) verweist, um die Adresse der Krippe in Erfahrung zu bringen (Urk. 2 Ziff. 42). Wie dargelegt tat der Beschwerdegegner 1 dies und stellte ein Vollstre- ckungsbegehren. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich aber auch der in je- nem Verfahren erlangten strafbewehrten Anordnung. Sie ist also nicht gewillt, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen, auf die sie den Beschwerdegegner 1 verweisen will. Weshalb die Beschwerdeführerin sodann von einem am 28. August 2015 vom Beschwerdegegner 1 im Scheidungsverfahren gestellten Begehren um Offenle- gung des Krippenvertrages darauf schliessen will, die Observation habe nicht dem von ihm angegebenen Zweck gedient (Urk. 2 Ziff. 42 f.), ist unerfindlich. Dies zeigt vielmehr, wie schon das erwähnte Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter,
- 8 - dass es dem Beschwerdegegner 1 um nichts anderes geht, als seinen Sohn im vom Gericht festgelegten Umfang zu sehen. 2.4. Demnach fehlt es klarerweise an einem Nötigungsvorsatz der Beschwerde- gegner 1 und 2. Diese haben sich nicht strafbar gemacht. Die Strafanzeige war offensichtlich haltlos. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung demzufol- ge zu Recht nicht an die Hand. 2.5. Damit ist auch der erhobenen Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 2 Ziff. 50) die Grundlage entzogen. Richtig ist, dass vor Abschluss der Untersuchung, nament- lich mittels Einstellung, den Beteiligten entsprechend Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben ist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Dies ist aber nicht der Fall, wenn eine Untersuchung gar nicht erst an die Hand ge- nommen wird, weil klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt (BGer 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3. Mit der Beschwerdeabweisung ist das Strafverfahren beendet. Damit ist die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Verteidigung des Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 hinfällig. Angemerkt sei aber immerhin, dass die einzige aktive "Verteidigungshandlung" der Be- schwerdegegnerin 2 in einer Eingabe vom 28. September 2015 an die Kantons- polizei Zürich bestand, in welcher sie den Hintergrund der beanzeigten Vorfälle erläuterte. Dabei wies sie sich zwar unter Verweis auf eine Vollmacht "betreffend Ehesache, Kinderbelange etc." als Vertreterin des Beschwerdegegners aus, sag- te aber mit keinem Wort, dass sie auch dessen Verteidigung im Strafverfahren übernehmen wolle (Urk. 18/9/1). An der polizeilichen Einvernahme vom 1. Okto- ber 2015 des Beschwerdegegners 1 nahm sie nicht teil (vgl. Urk. 18/2) und im weiteren Strafverfahren beschränkte sich die Vertretung auf die Entgegennahme behördlicher Mitteilungen. Im Übrigen war bisher einzig strittig, ob das beanzeigte Verhalten den Tatbestand der Nötigung erfüllt, womit die Interessen des Be- schwerdegegners 1 und jene der Beschwerdegegnerin 2 gleich gelagert waren und kein Interessenkonflikt erkennbar ist.
- 9 - 4.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach § 17 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren 300 bis 12 000 Franken. Innerhalb dieses Rahmens sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Gerichts massgebend (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheinen 2500.- Franken angemessen. 4.2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unter- liegt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben im Beschwerdeverfahren keine An- träge gestellt, womit sie nicht als obsiegende Parteien im Sinne des strafpro- zessualen Entschädigungsrechts gelten (BGer 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung von Fr. 4'000.– bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin X._____, ad 1129674, zweifach für sich und A._____, als Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich und Dr. B._____, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, gegen Empfangsbestätigung
- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 29. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Weber