Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Dr. med. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess durch ihren Ver- treter Rechtsanwalt X._____ mit undatiertem Schreiben Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Diebstahls etc. erheben (Urk. 3 S. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Zü- rich - Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 nicht an Hand (Urk. 3).
E. 2 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin wiederum durch ihren Vertreter Rechtsanwalt X._____ Beschwerde erheben, wo- bei in der Beschwerdeschrift keine Anträge gestellt werden und lediglich ausge- führt wird, eine vollständige Begründung werde einer bereits mit Schreiben vom
14. März 2016 beantragten, jedoch bislang nicht gewährten Akteneinsicht vorbe- halten (Urk. 2).
E. 3 Eine Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz die Begründung des Rechtsmittels, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie an- ficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und wel- che Beweismittel sie anruft (lit. c; Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung in- nerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
E. 4 Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift, welche weder Anträge noch eine Begründung enthält, den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter Rechtsanwalt X._____ in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nach- frist anzusetzen ist.
- 3 -
E. 4.1 Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013, E. 3). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann angenommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wurden, weshalb sie nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist rechnen können. Eine Nachfristansetzung kann höch- stens bei einem Versehen oder unverschuldeten Hindernis in Frage kommen (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 385 mit Hin- weisen).
E. 4.2 Bei der vorliegenden, unzureichenden Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um ein Versehen. Auch das Bestehen eines unverschuldeten Hinder- nisses ist zu verneinen, war die Akteneinsicht doch nicht notwendig, um in der Beschwerdeschrift Anträge zu stellen und diese mit einer hinreichenden Begrün- dung zu versehen. Rechtsanwalt X._____ vertrat die Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der Strafanzeige (Urk. 3 S. 1), weshalb er hinreichende Kenntnis vom Sachverhalt hatte. Zwar tätigte die Polizei nach Eingang der Strafanzeige ei- nige Abklärungen (Befragung des Beschwerdegegners 1, Befragung mehrerer Auskunftspersonen, Nachschau am Wohnort des Beschwerdegegners 1), deren Ergebnis ist jedoch in der ausführlichen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen wiedergegeben (Urk. 3 S. 2) und war Rechtsanwalt X._____ damit eben- falls bekannt. Um Anträge zu stellen und die Beschwerde hinreichend zu begrün- den, waren die genauen Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der einver- nommenen Auskunftspersonen nicht erforderlich. Rechtsanwalt X._____ legt denn auch nicht dar, weshalb er für die Formulierung von Anträgen und einer Be- schwerdebegründung auf die Akten angewiesen gewesen wäre.
E. 4.3 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X._____ die Mängel bewusst in Kauf genommen hat, ohne dass ein Versehen oder ein unver- schuldetes Hindernis vorgelegen hätte. Er kann deshalb nach Treu und Glauben
- 4 - nicht mit einer Nachfrist rechnen. Auf die Beschwerde ist ohne Weiteres nicht ein- zutreten.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist un- ter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 500.- festzusetzen.
E. 6 Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– angesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X._____, zweifach für sich und zuhanden der Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10003091 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 5 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160089-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Beschluss vom 22. April 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 1. März 2016, F-4/2016/10003091
- 2 - Erwägungen:
1. Dr. med. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess durch ihren Ver- treter Rechtsanwalt X._____ mit undatiertem Schreiben Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Diebstahls etc. erheben (Urk. 3 S. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Zü- rich - Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 nicht an Hand (Urk. 3).
2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin wiederum durch ihren Vertreter Rechtsanwalt X._____ Beschwerde erheben, wo- bei in der Beschwerdeschrift keine Anträge gestellt werden und lediglich ausge- führt wird, eine vollständige Begründung werde einer bereits mit Schreiben vom
14. März 2016 beantragten, jedoch bislang nicht gewährten Akteneinsicht vorbe- halten (Urk. 2).
3. Eine Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz die Begründung des Rechtsmittels, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie an- ficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und wel- che Beweismittel sie anruft (lit. c; Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung in- nerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
4. Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift, welche weder Anträge noch eine Begründung enthält, den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter Rechtsanwalt X._____ in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nach- frist anzusetzen ist.
- 3 - 4.1. Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013, E. 3). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann angenommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wurden, weshalb sie nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist rechnen können. Eine Nachfristansetzung kann höch- stens bei einem Versehen oder unverschuldeten Hindernis in Frage kommen (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 385 mit Hin- weisen). 4.2. Bei der vorliegenden, unzureichenden Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um ein Versehen. Auch das Bestehen eines unverschuldeten Hinder- nisses ist zu verneinen, war die Akteneinsicht doch nicht notwendig, um in der Beschwerdeschrift Anträge zu stellen und diese mit einer hinreichenden Begrün- dung zu versehen. Rechtsanwalt X._____ vertrat die Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der Strafanzeige (Urk. 3 S. 1), weshalb er hinreichende Kenntnis vom Sachverhalt hatte. Zwar tätigte die Polizei nach Eingang der Strafanzeige ei- nige Abklärungen (Befragung des Beschwerdegegners 1, Befragung mehrerer Auskunftspersonen, Nachschau am Wohnort des Beschwerdegegners 1), deren Ergebnis ist jedoch in der ausführlichen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen wiedergegeben (Urk. 3 S. 2) und war Rechtsanwalt X._____ damit eben- falls bekannt. Um Anträge zu stellen und die Beschwerde hinreichend zu begrün- den, waren die genauen Aussagen des Beschwerdegegners 1 und der einver- nommenen Auskunftspersonen nicht erforderlich. Rechtsanwalt X._____ legt denn auch nicht dar, weshalb er für die Formulierung von Anträgen und einer Be- schwerdebegründung auf die Akten angewiesen gewesen wäre. 4.3. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X._____ die Mängel bewusst in Kauf genommen hat, ohne dass ein Versehen oder ein unver- schuldetes Hindernis vorgelegen hätte. Er kann deshalb nach Treu und Glauben
- 4 - nicht mit einer Nachfrist rechnen. Auf die Beschwerde ist ohne Weiteres nicht ein- zutreten.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist un- ter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 500.- festzusetzen.
6. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– angesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X._____, zweifach für sich und zuhanden der Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10003091 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
- 5 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber