opencaselaw.ch

UE160078

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2016-07-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 1) wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 14/1-2). Am 8. März 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an Hand genom- men werde (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 14/9). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2016 rechtzeitig Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. einzuleiten (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-4, Übersetzung von Urk. 3/3-4 in Urk. 10/1-2).

E. 2 Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist geleistet hatte (Urk. 6 = Prot. S. 2-5; Urk. 8), wurde mit Verfügung vom

13. April 2016 die Beschwerdeschrift samt Beilagen Urk. 3/3-4 und Urk. 10/1-2 dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stel- lungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 12 = Prot. S. 6). Sowohl die Staatsanwalt- schaft in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2016 (Urk. 13) als auch der Be- schwerdegegner 1 in seiner innert erstreckter Frist (Urk. 20) eingereichten Stel- lungnahme vom 15. Juni 2016 (Urk. 21) beantragen die Abweisung der Be- schwerde. Beide Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 21. Juni 2016 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert Frist übermittelt (Urk. 24 = Prot. S. 7). Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht ver- nehmen liess, ist das Verfahren spruchreif.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Anzeige vom 17. Juni 2015 sowie in seiner Beschwerdeschrift die Sachlage wie folgt: Am 8. August 2013 sei bei der C._____ AG [Bank], Zürich, per Fax ein in seinem, des Beschwerdeführers, Na-

- 4 - men verfasstes und gezeichnetes Schreiben eingegangen, mit welchem die C._____ AG angewiesen worden sei, alle in seinem Depot und auf seinem Konto mit dem Decknamen "D._____" verwahrten Wertschriften und Guthaben auf das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der C._____ AG zu überweisen mit dem Vermerk "donazione". Nach Prüfung der Unterschrift habe die C._____ AG den Auftrag am 12. August 2013 ausgeführt. Der Beschwerdegegner 1 sei sein Ver- mögensverwalter gewesen (Urk. 2 S. 7; Urk. 14/1). Er, der Beschwerdeführer, habe jedoch bis Dezember 2013 von diesem Auf- trag keine Kenntnis gehabt und dieses Auftragsschreiben weder aufgesetzt noch unterzeichnet oder versandt. Auch habe er nie die Absicht gehabt, dem Be- schwerdegegner 1 sämtliche Vermögenswerte auf dem Konto der C._____ AG zu überweisen oder gar zu schenken (Urk. 2 S. 7 f., 11).

E. 2.2 Der Beschwerdegegner 1 sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2015 aus, er sei bis Ende 2012 für den Beschwerdeführer als Vermö- gensverwalter tätig gewesen. Er habe von der Überweisung gewusst, diese aber nicht in Auftrag gegeben und auch das fragliche Schreiben nicht erstellt. Die Transaktion sei vorgängig in E._____ [Stadt in Italien] in Anwesenheit eines Rechtsanwalts des Beschwerdeführers besprochen worden. Er, der Beschwerde- gegner 1, sei der Meinung gewesen, dass ihm das überwiesene Vermögen tat- sächlich geschenkt worden sei. Jedoch habe er sich deswegen unwohl gefühlt und sich Gedanken darüber gemacht, wie er diese Schenkung rechtfertigen und versteuern solle. Zudem sei er nicht sicher gewesen, ob die Schenkung Bestand habe oder ob sie vom Beschwerdeführer wieder zurückgefordert würde, zumal dieser sehr instabil sei. Dies habe sich beispielsweise dadurch gezeigt, dass er ihm, dem Beschwerdegegner 1, im Jahr 2011 das Mandat als Vermögensverwal- ter entzogen und kurz darauf wieder erteilt habe. Insbesondere im Hinblick darauf, dass er, der Beschwerdegegner 1, Ende Dezember 2013 dieses Vermögen hätte versteuern müssen, habe er Gewissheit haben wollen und daher dem Beschwer- deführer am 1. Dezember 2013 eine SMS geschickt. Als Folge des Unbehagens, das ihm diese Schenkung bereitet habe, habe er die Vermögenswerte im Dezem-

- 5 - ber 2013 wieder auf das Konto des Beschwerdeführers zurücküberwiesen (Urk. 14/6).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen zusammengefasst, bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich um reine Behauptungen, welche durch die von ihm eingereichten Dokumente nicht gestützt würden. Es seien keinerlei Hinweise ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 1 in irgend- einer Weise strafrechtlich relevant verhalten habe, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5 S. 2 f.).

E. 3 Infolge Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.

- 3 - II.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 Erw. 4.2; Urteil BGer 6B_929/2015 v. 7.4.2016 Erw. 2.2.1). Da- nach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 u. 2.3; Urteil BGer 6B_897/2015 v. 7.3.2016 Erw. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Hingegen eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Allerdings muss der Verdacht objektiv be- gründbar sein. Das heisst, die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil BGer 6B_897/2015

v. 7.3.2016 Erw. 2.1; Urteil BGer 6B_830/2013 v. 10.12.2013 Erw. 1.4; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 3.1; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 309 N 32).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde geltend machen, es liege weder ein Schenkungsvertrag noch Korrespondenz zwischen ihm und dem Be- schwerdegegner 1 vor, welche eine Schenkung in siebenstelliger Höhe auch nur ansatzweise plausibel erklären könnten. Mangels nachvollziehbarer Erklärung, warum er, der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 1 eine derartige Schenkung machen sollte, sei ein hinreichender Verdacht, der Beschwerdegeg- ner 1 habe sich eines Vermögensdelikts und der Urkundenfälschung schuldig gemacht, ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 2 S. 4, 7 f.).

E. 3.2 Tatsächlich erscheint eine Schenkung im Wert von über einer Million Fran- ken (vgl. Urk. 14/2/2) ungewöhnlich. Jedoch lassen allein das Fehlen eines Schenkungsvertrags oder der Umstand, dass keine Gründe für die Schenkung bekannt sind, zumindest im vorliegenden Fall noch keinen hinreichenden An- fangsverdacht begründen, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung zu eröffnen wäre. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 würde vielmehr voraussetzen, dass konkrete, auf objektiven Tatsachen beruhen- de Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Anweisung vom 7. August 2013 sei nicht – wie es die Unterschrift auf derselben nahelegt – vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Beschwerdegegner 1 erstellt worden. Wie die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, fehlen solche konkreten Anhaltspunkte, weshalb es sich beim vom Beschwerdeführer geäusserten Verdacht letztlich um eine blosse Behaup- tung ohne objektive Tatsachengrundlage handelt.

- 6 -

E. 3.3 In seiner Anzeige vom 17. Juni 2015 hatte der Beschwerdeführer seinen Verdacht primär auf die vom Beschwerdegegner 1 am 1. Dezember 2013 verfass- te SMS gestützt. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung der SMS schrieb der Beschwerdegegner 1 darin, dass sie sich darauf geeinigt hätten, dass der Beschwerdeführer ihm, dem Beschwerdegegner 1, innert zwei Tagen Bescheid gebe, was zu tun sei. Er habe jetzt eine Woche vergeblich ge- wartet. Da der Beschwerdeführer keine Entscheidung getroffen habe, habe er, der Beschwerdegegner 1, ein rückwirkendes Geschäft getätigt, ausschliesslich im In- teresse des Beschwerdeführers und dessen Schwester. Falls der Beschwerdefüh- rer das Geschäft nicht bestätige und das Treuhand- und Verwaltungsabkommen akzeptiere, werde er, der Beschwerdegegner 1, alles stornieren (Urk. 14/2/5). Der Beschwerdeführer machte in seiner Anzeige geltend, der Umstand, dass am

E. 3.4 Gemäss Portfolio Valuation der C._____ AG vom 1. Oktober 2013 wiesen die am 12. August 2013 auf das Konto des Beschwerdegegners 1 überwiesenen Vermögenswerte – Wertpapiere sowie Bargeld in den Währungen CHF, EUR und USD – per 30. September 2013 einen Wert von über 1.6 Mio. Franken auf (vgl. Urk. 14/2/2). Ein Grossteil dieser Vermögenswerte wurde am 4. Dezember 2013 vom Beschwerdegegner 1 auf das Konto des Beschwerdeführers rücktransferiert. Gemäss Portfolio Valuation der C._____ AG vom 2. Januar 2014 wiesen die rück- transferierten Positionen per 31. Dezember 2013 einen Wert von über 1.8 Mio. Franken auf (vgl. Urk. 14/2/6). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Rück- überweisung gewisser Vermögenswerte am 4. Dezember 2013 vermöge nichts an der Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Urkundenfälschung und Be- trugs zu ändern. Zum einen seien weder sämtliche Vermögenswerte überwiesen worden noch sei erstellt, dass auch sämtlicher Gewinn überwiesen worden sei. Zum anderen werde der Beschwerdeführer durch die Bezeichnung der Rück- überweisung als "donazione" durch die italienische Schenkungssteuer belastet (Urk. 2 S. 15). Grundsätzlich ist zutreffend, dass auch die Rückgabe von durch Betrug er- langten Vermögenswerten die Strafbarkeit nicht einfach ausschliesst. So macht sich des Betrugs strafbar, wer in Bereicherungsabsicht beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen Irrtum bestärkt und so dasselbe zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieses sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Dabei genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 122 II 422 Erw. 3b.aa; Urteil BGer 6B_493/2014

v. 17.11.2015 Erw. 4.6.4; Urteil BGer 6B_173/2014 v. 2.7.2015 Erw. 2.3.1).

- 8 - Ebenfalls richtig ist, dass offenbar zwei Positionen – F._____ Corp. EUR und G._____ SA Reg. CHF – nicht wieder auf das Konto des Beschwerdeführers zurücküberwiesen wurden. Allerdings wiesen die rücktransferierten Positionen zusammen einen höheren Wert auf als jene, welche am 12. August 2013 auf das Konto des Beschwerdegegners 1 überwiesen worden waren. Zudem hatten die beiden Positionen F._____ Corp. EUR und G._____ SA Reg. CHF gemäss Port- folio Valuation der C._____ AG vom 1. Oktober 2013 per 30. September 2013 zu- sammen einen Wert von rund Fr. 228'300.–, mithin lediglich einen Bruchteil des am 4. Dezember 2013 überwiesenen Betrags (vgl. Urk. 14/2/6). Hätte sich der Beschwerdegegner 1 tatsächlich unrechtmässig am Vermögen des Beschwerde- führers bereichern wollen, indem er mit einer gefälschten Anweisung an die Bank dessen Vermögenswerte auf sein eigenes Konto überweisen liess, wäre nicht nachvollziehbar, warum er zu einem späteren Zeitpunkt einen Grossteil derselben wieder auf das Konto des Beschwerdeführers hätte zurücküberweisen sollen; dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt die Transaktion nicht beanstandet hatte und diese ohne die SMS des Beschwer- degegners 1 vom 1. Dezember 2013 noch nicht einmal bemerkt hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Bezeichnung der Rücküberweisung als "donazione" werde er aufgrund der nun anfallenden Schen- kungssteuer erneut geschädigt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Um- stand auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 hindeuten soll.

E. 3.5 Wie ferner die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen zutreffend ausführte, trifft den Empfänger einer Schenkung aufgrund der anfallenden Schenkungssteu- er eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung. Hätte sich der Beschwerdegeg- ner 1 tatsächlich auf die ihm vorgeworfene Art und Weise am Vermögen des Be- schwerdeführers unrechtmässig bereichern wollen, wäre nicht nachvollziehbar, warum er die Überweisung ausgerechnet mit dem Vermerk "donazione", also "Schenkung" (vgl. http://dict.leo.org), ausführen liess.

E. 3.6 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer sodann geltend machen, bei der Unterschrift auf dem Auftragsschreiben vom 7. August 2013 (Urk. 14/2/1) handle es sich um eine Kopie seiner Unterschrift auf seinen Kontoeröffnungsun-

- 9 - terlagen vom 8. Oktober 2008 (Urk. 14/2/7), zumal sie absolut deckungsgleich seien. Nicht nur seien die Buchstaben in Länge, Ausdehnung und Schwung iden- tisch, sondern es seien auch dieselben drei kleinen Punkte erkennbar, welche nicht Teil der Unterschrift bildeten und die Unterschrift auf der Zahlungsanwei- sung vom 7. August 2013 als Kopie entlarvten (Urk. 2 S. 9 f.). Insoweit ist anzumerken, dass das Original des Schreibens vom 7. August 2013 nicht vorliegt, zumal das Schreiben gemäss Ausführungen des Beschwerde- führers der C._____ AG per Telefax übermittelt wurde. Dementsprechend handelt es sich beim in den Akten befindlichen Exemplar bestenfalls um den Fax- Ausdruck, ansonsten um eine Kopie desselben. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass Druckausgaben von Fax- und Kopiergeräten – je nach Qualität mehr oder weniger – solche Punkte aufweisen. Ob es sich bei den vom Beschwerde- führer bezeichneten Punkten tatsächlich um Kopien derjenigen Punkte handelt, welche auf den Kontoeröffnungsunterlagen zu finden sind, lässt sich kaum fest- stellen, ist jedoch äusserst fraglich. So finden sich im Unterschriftenfeld auf den Kontoeröffnungsunterlagen eine Vielzahl solcher Punkte (vgl. Urk. 14/2/7) und es ist nicht nachvollziehbar – sollte es sich bei der Unterschrift im Auftragsschreiben tatsächlich um eine Kopie der Unterschrift in den Kontoeröffnungsunterlagen han- deln –, warum die weiteren Punkte aus dem Unterschriftenfeld auf dem Auftrags- schreiben nicht ebenfalls erkennbar sind. Selbst wenn es sich im Übrigen bei der Unterschrift um eine Kopie handeln würde wie der Beschwerdeführer behauptet – auch insoweit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 13 S. 2) –, liesse dies noch nicht auf den Beschwerdegegner 1 als Täter schliessen.

E. 3.7 Weiter reichte der Beschwerdeführer eine notariell beglaubigte Zahlungs- verpflichtung des Beschwerdegegners 1 betreffend die Rückzahlung eines Darle- hens aus dem Jahre 2002 ein (Urk. 3/4, Übersetzung in Urk. 10/1). Die Erstellung eines solchen fiktiven Belegs für eine angebliche Darlehensrückzahlung belege, dass dem Beschwerdegegner 1 von Anfang an klar gewesen sei, dass er, der Be- schwerdeführer, nie die Absicht gehabt habe, ihm irgendwelche Vermögenswerte zu schenken (Urk. 2 S. 11). Wie indessen bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme anmerkte (Urk. 13 S. 3), ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern

- 10 - dieses Dokument für die Beurteilung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts und insbesondere über das Vorliegen bzw. Fehlen von Schenkungsabsicht beim Beschwerdeführer etwas aussagen soll. Zum anderen handelt es sich auch bei diesem Vorbringen, dieser Beleg sei fiktiv, um eine blosse Behauptung des Be- schwerdeführers ohne jegliche Tatsachengrundlage.

E. 3.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme von Schen- kungsabsicht beruhe ausschliesslich auf den fadenscheinigen Angaben des Be- schwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 13). Dies ist indessen nicht zutreffend. So sollte doch gemäss Anweisung vom 7. August 2013 die Überweisung mit dem Vermerk "donazione", also "Schenkung", erfolgen. Konkrete Anhaltpunkte, wonach der Be- schwerdegegner 1 selbst diese Anweisung erstellt habe, liegen wie ausgeführt keine vor. Sodann teilte die C._____ AG in einem Schreiben vom 15. Dezember 2014 den Anwälten des Beschwerdeführers u.a. Folgendes mit: "With the signature on the telefaxed letter having been identified as your client's and the Bank being a- ware of your client's intention to donate his assets to the his independent asset manager, there was absolutely no reason for the Bank to have this instruction re- confirmed" (Urk. 14/2/3). Dies lässt darauf schliessen, die Bank habe Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 Vermö- genswerte habe schenken wollen. Auch in einem weiteren Schreiben vom 24. März 2015 führte die C._____ AG aus, dass der für den Beschwerdeführer zuständige Kundenberater den Um- stand, dass es irgendwann eine Übertragung vom Konto des Beschwerdeführers auf das andere Konto geben würde, kannte (Urk. 3/3, Übersetzung in Urk. 10/2). Auch wenn hier nicht von einer "Schenkung" die Rede ist – insoweit hat der Be- schwerdeführer Recht (Urk. 2 S. 14) –, so lassen dieses wie auch das vorgenann- te Schreiben der C._____ AG vom 15. Dezember 2014 darauf schliessen, die Überweisung von Vermögenswerten vom Konto des Beschwerdeführers auf das- jenige des Beschwerdegegners 1 sei vorgängig besprochen worden. Dies wiede- rum lässt die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach vorgängig in E._____ in Anwesenheit eines Rechtsanwalts des Beschwerdeführers über die Transakti-

- 11 - on gesprochen worden sei, glaubhaft erscheinen. So bestehen doch damit mehre- re Anhaltspunkte dafür, die Transaktion vom 12. August 2013 sei vorgängig The- ma gewesen.

E. 3.9 Im Weiteren wusste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben be- reits seit Dezember 2013 von der angeblich unrechtmässigen Anweisung und der darauffolgenden Vermögensübertragung. Waren diese tatsächlich nicht in seinem Sinne, ist nicht nachvollziehbar, warum er nicht umgehend nach deren Kenntnis- nahme, sondern erst rund eineinhalb Jahre später, mithin im Juni 2015, Anzeige erstattete. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben der C._____ AG vom 24. März 2015 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers Anfang 2014 die Bank aufsuchte und seine Post (inklusive Kontoauszüge) abholte, aus welcher u.a. auch die Details des Transfers ersichtlich waren. Zudem habe er eine Bewertung seines Portfolios unterzeichnet. Gemäss genanntem Schreiben waren aus dieser Bewertung die Rückbelastung des Transfers sowie der Rücktransfer der Vermögenswerte ersichtlich. Indem der Beschwerdeführer innert 30 Tagen keine Einwände erhoben habe, habe er alle in seiner Post und/oder relevanten Portfoliobewertung enthaltenen Beträge und Transfers (in- klusive des fraglichen Transfers) genehmigt (Urk. 3/3, Übersetzung in Urk. 10/2). Auch zu diesem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer die fragliche Transaktion erneut vor Augen geführt wurde, sah er sich nicht zu einer Anzeige veranlasst. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar und nicht ge- eignet, seine Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1, welche wie ausgeführt ohnehin jeglicher objektiven Tatsachengrundlage entbehren, glaubhaft erscheinen zu lassen.

E. 4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwürfe um pauschale Schuldzuweisun- gen, ohne objektive und plausible Tatsachengrundlage. Konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 liegen nicht vor. Dement- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 12 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).

2. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'000.– geleistet (Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Mangels erheblicher Aufwendungen ist der anwaltlich nicht vertretene Be- schwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. - 13 -
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref B-2/RZ/2015/10021201 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref B-2/RZ/2015/10021201 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14]; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 26. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160078-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 26. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 8. März 2016, B-2/RZ/2015/10021201

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 1) wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 14/1-2). Am 8. März 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an Hand genom- men werde (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 14/9). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2016 rechtzeitig Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. einzuleiten (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-4, Übersetzung von Urk. 3/3-4 in Urk. 10/1-2).

2. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist geleistet hatte (Urk. 6 = Prot. S. 2-5; Urk. 8), wurde mit Verfügung vom

13. April 2016 die Beschwerdeschrift samt Beilagen Urk. 3/3-4 und Urk. 10/1-2 dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stel- lungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 12 = Prot. S. 6). Sowohl die Staatsanwalt- schaft in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2016 (Urk. 13) als auch der Be- schwerdegegner 1 in seiner innert erstreckter Frist (Urk. 20) eingereichten Stel- lungnahme vom 15. Juni 2016 (Urk. 21) beantragen die Abweisung der Be- schwerde. Beide Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 21. Juni 2016 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert Frist übermittelt (Urk. 24 = Prot. S. 7). Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht ver- nehmen liess, ist das Verfahren spruchreif.

3. Infolge Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.

- 3 - II.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 Erw. 4.2; Urteil BGer 6B_929/2015 v. 7.4.2016 Erw. 2.2.1). Da- nach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 u. 2.3; Urteil BGer 6B_897/2015 v. 7.3.2016 Erw. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Hingegen eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Allerdings muss der Verdacht objektiv be- gründbar sein. Das heisst, die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil BGer 6B_897/2015

v. 7.3.2016 Erw. 2.1; Urteil BGer 6B_830/2013 v. 10.12.2013 Erw. 1.4; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 3.1; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 309 N 32). 2.1 Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Anzeige vom 17. Juni 2015 sowie in seiner Beschwerdeschrift die Sachlage wie folgt: Am 8. August 2013 sei bei der C._____ AG [Bank], Zürich, per Fax ein in seinem, des Beschwerdeführers, Na-

- 4 - men verfasstes und gezeichnetes Schreiben eingegangen, mit welchem die C._____ AG angewiesen worden sei, alle in seinem Depot und auf seinem Konto mit dem Decknamen "D._____" verwahrten Wertschriften und Guthaben auf das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der C._____ AG zu überweisen mit dem Vermerk "donazione". Nach Prüfung der Unterschrift habe die C._____ AG den Auftrag am 12. August 2013 ausgeführt. Der Beschwerdegegner 1 sei sein Ver- mögensverwalter gewesen (Urk. 2 S. 7; Urk. 14/1). Er, der Beschwerdeführer, habe jedoch bis Dezember 2013 von diesem Auf- trag keine Kenntnis gehabt und dieses Auftragsschreiben weder aufgesetzt noch unterzeichnet oder versandt. Auch habe er nie die Absicht gehabt, dem Be- schwerdegegner 1 sämtliche Vermögenswerte auf dem Konto der C._____ AG zu überweisen oder gar zu schenken (Urk. 2 S. 7 f., 11). 2.2 Der Beschwerdegegner 1 sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2015 aus, er sei bis Ende 2012 für den Beschwerdeführer als Vermö- gensverwalter tätig gewesen. Er habe von der Überweisung gewusst, diese aber nicht in Auftrag gegeben und auch das fragliche Schreiben nicht erstellt. Die Transaktion sei vorgängig in E._____ [Stadt in Italien] in Anwesenheit eines Rechtsanwalts des Beschwerdeführers besprochen worden. Er, der Beschwerde- gegner 1, sei der Meinung gewesen, dass ihm das überwiesene Vermögen tat- sächlich geschenkt worden sei. Jedoch habe er sich deswegen unwohl gefühlt und sich Gedanken darüber gemacht, wie er diese Schenkung rechtfertigen und versteuern solle. Zudem sei er nicht sicher gewesen, ob die Schenkung Bestand habe oder ob sie vom Beschwerdeführer wieder zurückgefordert würde, zumal dieser sehr instabil sei. Dies habe sich beispielsweise dadurch gezeigt, dass er ihm, dem Beschwerdegegner 1, im Jahr 2011 das Mandat als Vermögensverwal- ter entzogen und kurz darauf wieder erteilt habe. Insbesondere im Hinblick darauf, dass er, der Beschwerdegegner 1, Ende Dezember 2013 dieses Vermögen hätte versteuern müssen, habe er Gewissheit haben wollen und daher dem Beschwer- deführer am 1. Dezember 2013 eine SMS geschickt. Als Folge des Unbehagens, das ihm diese Schenkung bereitet habe, habe er die Vermögenswerte im Dezem-

- 5 - ber 2013 wieder auf das Konto des Beschwerdeführers zurücküberwiesen (Urk. 14/6). 2.3 Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen zusammengefasst, bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich um reine Behauptungen, welche durch die von ihm eingereichten Dokumente nicht gestützt würden. Es seien keinerlei Hinweise ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 1 in irgend- einer Weise strafrechtlich relevant verhalten habe, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5 S. 2 f.). 3.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde geltend machen, es liege weder ein Schenkungsvertrag noch Korrespondenz zwischen ihm und dem Be- schwerdegegner 1 vor, welche eine Schenkung in siebenstelliger Höhe auch nur ansatzweise plausibel erklären könnten. Mangels nachvollziehbarer Erklärung, warum er, der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 1 eine derartige Schenkung machen sollte, sei ein hinreichender Verdacht, der Beschwerdegeg- ner 1 habe sich eines Vermögensdelikts und der Urkundenfälschung schuldig gemacht, ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 2 S. 4, 7 f.). 3.2 Tatsächlich erscheint eine Schenkung im Wert von über einer Million Fran- ken (vgl. Urk. 14/2/2) ungewöhnlich. Jedoch lassen allein das Fehlen eines Schenkungsvertrags oder der Umstand, dass keine Gründe für die Schenkung bekannt sind, zumindest im vorliegenden Fall noch keinen hinreichenden An- fangsverdacht begründen, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung zu eröffnen wäre. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 würde vielmehr voraussetzen, dass konkrete, auf objektiven Tatsachen beruhen- de Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Anweisung vom 7. August 2013 sei nicht – wie es die Unterschrift auf derselben nahelegt – vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Beschwerdegegner 1 erstellt worden. Wie die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, fehlen solche konkreten Anhaltspunkte, weshalb es sich beim vom Beschwerdeführer geäusserten Verdacht letztlich um eine blosse Behaup- tung ohne objektive Tatsachengrundlage handelt.

- 6 - 3.3 In seiner Anzeige vom 17. Juni 2015 hatte der Beschwerdeführer seinen Verdacht primär auf die vom Beschwerdegegner 1 am 1. Dezember 2013 verfass- te SMS gestützt. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung der SMS schrieb der Beschwerdegegner 1 darin, dass sie sich darauf geeinigt hätten, dass der Beschwerdeführer ihm, dem Beschwerdegegner 1, innert zwei Tagen Bescheid gebe, was zu tun sei. Er habe jetzt eine Woche vergeblich ge- wartet. Da der Beschwerdeführer keine Entscheidung getroffen habe, habe er, der Beschwerdegegner 1, ein rückwirkendes Geschäft getätigt, ausschliesslich im In- teresse des Beschwerdeführers und dessen Schwester. Falls der Beschwerdefüh- rer das Geschäft nicht bestätige und das Treuhand- und Verwaltungsabkommen akzeptiere, werde er, der Beschwerdegegner 1, alles stornieren (Urk. 14/2/5). Der Beschwerdeführer machte in seiner Anzeige geltend, der Umstand, dass am

4. Dezember 2013 auf seinem Depot der C._____ AG die Wertschriften und Geldbeträge gutgeschrieben worden seien und damit die Ankündigung in der SMS vom 1. Dezember 2013 vollzogen worden sei, deute darauf hin, dass das Auftragsschreiben vom 7. August 2013 vom Beschwerdegegner 1 stamme (Urk. 14/1 S. 2 f.). Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist der Inhalt dieser SMS mit der Aussage des Beschwerdegegners 1 vereinbar, wo- nach er sich über die Schenkung habe Gewissheit verschaffen wollen. Als die Be- stätigung des Beschwerdeführers ausblieb, überwies der Beschwerdegegner 1 am 4. Dezember 2013 die Vermögenswerte wieder auf das Konto des Beschwer- deführers. Ferner erfuhr der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erst nach Erhalt der SMS im Dezember 2013 von der Anweisung (vgl. Urk. 2 S. 7). Hätte sich der Beschwerdegegner 1 tatsächlich Vermögenswerte des Beschwerdefüh- rers ohne dessen Zustimmung auf sein, des Beschwerdegegners 1, Konto über- weisen lassen, wäre nicht nachvollziehbar, warum er diesen mit einer SMS am 1. Dezember 2013 überhaupt erst auf die Transaktion hätte aufmerksam machen sollen. Hätte sich der Beschwerdegegner 1 wirklich am Vermögen des Beschwer- deführers bereichern wollen, hätte es vielmehr in seinem Interessen gelegen, über die Transaktion Stillschweigen zu bewahren, damit sie von diesem möglichst lange nicht bemerkt würde.

- 7 - Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag somit die fragli- che SMS vom 1. Dezember 2013 keinen Verdacht gegen den Beschwerdegeg- ner 1 zu begründen. 3.4 Gemäss Portfolio Valuation der C._____ AG vom 1. Oktober 2013 wiesen die am 12. August 2013 auf das Konto des Beschwerdegegners 1 überwiesenen Vermögenswerte – Wertpapiere sowie Bargeld in den Währungen CHF, EUR und USD – per 30. September 2013 einen Wert von über 1.6 Mio. Franken auf (vgl. Urk. 14/2/2). Ein Grossteil dieser Vermögenswerte wurde am 4. Dezember 2013 vom Beschwerdegegner 1 auf das Konto des Beschwerdeführers rücktransferiert. Gemäss Portfolio Valuation der C._____ AG vom 2. Januar 2014 wiesen die rück- transferierten Positionen per 31. Dezember 2013 einen Wert von über 1.8 Mio. Franken auf (vgl. Urk. 14/2/6). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Rück- überweisung gewisser Vermögenswerte am 4. Dezember 2013 vermöge nichts an der Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Urkundenfälschung und Be- trugs zu ändern. Zum einen seien weder sämtliche Vermögenswerte überwiesen worden noch sei erstellt, dass auch sämtlicher Gewinn überwiesen worden sei. Zum anderen werde der Beschwerdeführer durch die Bezeichnung der Rück- überweisung als "donazione" durch die italienische Schenkungssteuer belastet (Urk. 2 S. 15). Grundsätzlich ist zutreffend, dass auch die Rückgabe von durch Betrug er- langten Vermögenswerten die Strafbarkeit nicht einfach ausschliesst. So macht sich des Betrugs strafbar, wer in Bereicherungsabsicht beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen Irrtum bestärkt und so dasselbe zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieses sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Dabei genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 122 II 422 Erw. 3b.aa; Urteil BGer 6B_493/2014

v. 17.11.2015 Erw. 4.6.4; Urteil BGer 6B_173/2014 v. 2.7.2015 Erw. 2.3.1).

- 8 - Ebenfalls richtig ist, dass offenbar zwei Positionen – F._____ Corp. EUR und G._____ SA Reg. CHF – nicht wieder auf das Konto des Beschwerdeführers zurücküberwiesen wurden. Allerdings wiesen die rücktransferierten Positionen zusammen einen höheren Wert auf als jene, welche am 12. August 2013 auf das Konto des Beschwerdegegners 1 überwiesen worden waren. Zudem hatten die beiden Positionen F._____ Corp. EUR und G._____ SA Reg. CHF gemäss Port- folio Valuation der C._____ AG vom 1. Oktober 2013 per 30. September 2013 zu- sammen einen Wert von rund Fr. 228'300.–, mithin lediglich einen Bruchteil des am 4. Dezember 2013 überwiesenen Betrags (vgl. Urk. 14/2/6). Hätte sich der Beschwerdegegner 1 tatsächlich unrechtmässig am Vermögen des Beschwerde- führers bereichern wollen, indem er mit einer gefälschten Anweisung an die Bank dessen Vermögenswerte auf sein eigenes Konto überweisen liess, wäre nicht nachvollziehbar, warum er zu einem späteren Zeitpunkt einen Grossteil derselben wieder auf das Konto des Beschwerdeführers hätte zurücküberweisen sollen; dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt die Transaktion nicht beanstandet hatte und diese ohne die SMS des Beschwer- degegners 1 vom 1. Dezember 2013 noch nicht einmal bemerkt hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Bezeichnung der Rücküberweisung als "donazione" werde er aufgrund der nun anfallenden Schen- kungssteuer erneut geschädigt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Um- stand auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 hindeuten soll. 3.5 Wie ferner die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen zutreffend ausführte, trifft den Empfänger einer Schenkung aufgrund der anfallenden Schenkungssteu- er eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung. Hätte sich der Beschwerdegeg- ner 1 tatsächlich auf die ihm vorgeworfene Art und Weise am Vermögen des Be- schwerdeführers unrechtmässig bereichern wollen, wäre nicht nachvollziehbar, warum er die Überweisung ausgerechnet mit dem Vermerk "donazione", also "Schenkung" (vgl. http://dict.leo.org), ausführen liess. 3.6 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer sodann geltend machen, bei der Unterschrift auf dem Auftragsschreiben vom 7. August 2013 (Urk. 14/2/1) handle es sich um eine Kopie seiner Unterschrift auf seinen Kontoeröffnungsun-

- 9 - terlagen vom 8. Oktober 2008 (Urk. 14/2/7), zumal sie absolut deckungsgleich seien. Nicht nur seien die Buchstaben in Länge, Ausdehnung und Schwung iden- tisch, sondern es seien auch dieselben drei kleinen Punkte erkennbar, welche nicht Teil der Unterschrift bildeten und die Unterschrift auf der Zahlungsanwei- sung vom 7. August 2013 als Kopie entlarvten (Urk. 2 S. 9 f.). Insoweit ist anzumerken, dass das Original des Schreibens vom 7. August 2013 nicht vorliegt, zumal das Schreiben gemäss Ausführungen des Beschwerde- führers der C._____ AG per Telefax übermittelt wurde. Dementsprechend handelt es sich beim in den Akten befindlichen Exemplar bestenfalls um den Fax- Ausdruck, ansonsten um eine Kopie desselben. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass Druckausgaben von Fax- und Kopiergeräten – je nach Qualität mehr oder weniger – solche Punkte aufweisen. Ob es sich bei den vom Beschwerde- führer bezeichneten Punkten tatsächlich um Kopien derjenigen Punkte handelt, welche auf den Kontoeröffnungsunterlagen zu finden sind, lässt sich kaum fest- stellen, ist jedoch äusserst fraglich. So finden sich im Unterschriftenfeld auf den Kontoeröffnungsunterlagen eine Vielzahl solcher Punkte (vgl. Urk. 14/2/7) und es ist nicht nachvollziehbar – sollte es sich bei der Unterschrift im Auftragsschreiben tatsächlich um eine Kopie der Unterschrift in den Kontoeröffnungsunterlagen han- deln –, warum die weiteren Punkte aus dem Unterschriftenfeld auf dem Auftrags- schreiben nicht ebenfalls erkennbar sind. Selbst wenn es sich im Übrigen bei der Unterschrift um eine Kopie handeln würde wie der Beschwerdeführer behauptet – auch insoweit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 13 S. 2) –, liesse dies noch nicht auf den Beschwerdegegner 1 als Täter schliessen. 3.7 Weiter reichte der Beschwerdeführer eine notariell beglaubigte Zahlungs- verpflichtung des Beschwerdegegners 1 betreffend die Rückzahlung eines Darle- hens aus dem Jahre 2002 ein (Urk. 3/4, Übersetzung in Urk. 10/1). Die Erstellung eines solchen fiktiven Belegs für eine angebliche Darlehensrückzahlung belege, dass dem Beschwerdegegner 1 von Anfang an klar gewesen sei, dass er, der Be- schwerdeführer, nie die Absicht gehabt habe, ihm irgendwelche Vermögenswerte zu schenken (Urk. 2 S. 11). Wie indessen bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme anmerkte (Urk. 13 S. 3), ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern

- 10 - dieses Dokument für die Beurteilung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts und insbesondere über das Vorliegen bzw. Fehlen von Schenkungsabsicht beim Beschwerdeführer etwas aussagen soll. Zum anderen handelt es sich auch bei diesem Vorbringen, dieser Beleg sei fiktiv, um eine blosse Behauptung des Be- schwerdeführers ohne jegliche Tatsachengrundlage. 3.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme von Schen- kungsabsicht beruhe ausschliesslich auf den fadenscheinigen Angaben des Be- schwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 13). Dies ist indessen nicht zutreffend. So sollte doch gemäss Anweisung vom 7. August 2013 die Überweisung mit dem Vermerk "donazione", also "Schenkung", erfolgen. Konkrete Anhaltpunkte, wonach der Be- schwerdegegner 1 selbst diese Anweisung erstellt habe, liegen wie ausgeführt keine vor. Sodann teilte die C._____ AG in einem Schreiben vom 15. Dezember 2014 den Anwälten des Beschwerdeführers u.a. Folgendes mit: "With the signature on the telefaxed letter having been identified as your client's and the Bank being a- ware of your client's intention to donate his assets to the his independent asset manager, there was absolutely no reason for the Bank to have this instruction re- confirmed" (Urk. 14/2/3). Dies lässt darauf schliessen, die Bank habe Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 Vermö- genswerte habe schenken wollen. Auch in einem weiteren Schreiben vom 24. März 2015 führte die C._____ AG aus, dass der für den Beschwerdeführer zuständige Kundenberater den Um- stand, dass es irgendwann eine Übertragung vom Konto des Beschwerdeführers auf das andere Konto geben würde, kannte (Urk. 3/3, Übersetzung in Urk. 10/2). Auch wenn hier nicht von einer "Schenkung" die Rede ist – insoweit hat der Be- schwerdeführer Recht (Urk. 2 S. 14) –, so lassen dieses wie auch das vorgenann- te Schreiben der C._____ AG vom 15. Dezember 2014 darauf schliessen, die Überweisung von Vermögenswerten vom Konto des Beschwerdeführers auf das- jenige des Beschwerdegegners 1 sei vorgängig besprochen worden. Dies wiede- rum lässt die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach vorgängig in E._____ in Anwesenheit eines Rechtsanwalts des Beschwerdeführers über die Transakti-

- 11 - on gesprochen worden sei, glaubhaft erscheinen. So bestehen doch damit mehre- re Anhaltspunkte dafür, die Transaktion vom 12. August 2013 sei vorgängig The- ma gewesen. 3.9 Im Weiteren wusste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben be- reits seit Dezember 2013 von der angeblich unrechtmässigen Anweisung und der darauffolgenden Vermögensübertragung. Waren diese tatsächlich nicht in seinem Sinne, ist nicht nachvollziehbar, warum er nicht umgehend nach deren Kenntnis- nahme, sondern erst rund eineinhalb Jahre später, mithin im Juni 2015, Anzeige erstattete. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben der C._____ AG vom 24. März 2015 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers Anfang 2014 die Bank aufsuchte und seine Post (inklusive Kontoauszüge) abholte, aus welcher u.a. auch die Details des Transfers ersichtlich waren. Zudem habe er eine Bewertung seines Portfolios unterzeichnet. Gemäss genanntem Schreiben waren aus dieser Bewertung die Rückbelastung des Transfers sowie der Rücktransfer der Vermögenswerte ersichtlich. Indem der Beschwerdeführer innert 30 Tagen keine Einwände erhoben habe, habe er alle in seiner Post und/oder relevanten Portfoliobewertung enthaltenen Beträge und Transfers (in- klusive des fraglichen Transfers) genehmigt (Urk. 3/3, Übersetzung in Urk. 10/2). Auch zu diesem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer die fragliche Transaktion erneut vor Augen geführt wurde, sah er sich nicht zu einer Anzeige veranlasst. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar und nicht ge- eignet, seine Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1, welche wie ausgeführt ohnehin jeglicher objektiven Tatsachengrundlage entbehren, glaubhaft erscheinen zu lassen.

4. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwürfe um pauschale Schuldzuweisun- gen, ohne objektive und plausible Tatsachengrundlage. Konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 liegen nicht vor. Dement- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 12 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).

2. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'000.– geleistet (Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Mangels erheblicher Aufwendungen ist der anwaltlich nicht vertretene Be- schwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Be- schwerdeführer zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

- 13 -

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref B-2/RZ/2015/10021201 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref B-2/RZ/2015/10021201 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14]; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 26. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer