Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 14. Juli 2015 Strafan- zeige wegen unerlaubter Rodung seiner Wildhecke (Urk. 12/2). Am 17. Juli 2015 erstattete er Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) we- gen Sachbeschädigung, evtl. Hausfriedensbruchs und Verletzung des Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 12/3). Er wirft dem Beschwerdegegner vor, dieser habe an dessen Einfamilienhaus an der C._____strasse … in … D._____ Überwachungskameras montiert sowie in einem Vogelhaus eine weitere Kamera kaschiert, wobei die Kameras auf das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers gerichtet seien, sodass der Beschwerdegegner damit auf das Grundstück sowie den Hauseingang C._____strasse … blicken und Aufzeichnungen davon machen könne. Ferner wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, am 13. Juli 2015 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eigenhändig mehrere Büsche gerodet oder dies in Auftrag gegeben zu haben (Urk. 3 S. 1 = Urk. 12/14 S. 1; Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 9. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner ein (Urk. 3).
E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
E. 1.2 Nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2016 und am 30. Mai 2016 zwei weitere Schreiben im Sinne eines Nachtrags zur Beschwerde sowie einen USB-Stick mit Fotos von den Videokameras ein (Urk. 5, Urk. 6 und Urk. 15). Die Eingaben sind damit verspätet erfolgt und deshalb unbeachtlich.
E. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). Dabei ist – soweit für die Entscheidfindung notwendig – auf die Begründung in der ange- fochtenen Verfügung sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzu- gehen.
E. 2 Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung der Strafuntersuchung (Urk. 2).
E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. April 2013 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte erstattete. Mit Verfügung vom 25. Septem- ber 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 4 und 9 in Beizugsakten [Verfahren 2011/3715]).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Es seien nicht zwei Überwachungskameras mon- tiert, wie dies in der Einstellungsverfügung erwähnt sei, sondern es seien drei Überwachungskameras von aussen sichtbar. Zwei dieser drei Kameras seien "gegen seine Seite" gerichtet. Beim Augenschein am 24. Oktober 2015 durch die Kantonspolizei Zürich sei der Erfassungsbereich der Videokameras wegen des fehlenden Aufzeichnungsgeräts nicht festgestellt worden. Er habe von der Unter- suchungsbehörde Kopien der Fotos der Überwachungskameras erhalten. Dort sei ersichtlich, dass Nachbargrundstücke erfasst würden. Das Vogelhaus sehe nach einem Überwachungsgerät aus. Erst das Fehlen einer Überwachungskamera ma-
- 4 - che es zur Attrappe. Das sei aber von seiner Seite aus nicht auszumachen. Zur Videoüberwachungskamera gebe es bis heute keine genauen technischen Anga- ben. Die Personen, welche die Anlage geplant und installiert hätten, könnten dar- über Auskunft geben. Die Kameras und die Attrappe vermittelten den Eindruck, dass er - der Beschwerdeführer - ein Nachbar sei, den man unter ständiger Be- obachtung halten müsse. Die beschädigten Pflanzen lägen im Erfassungsbereich einer der Kameras. Die Bilddaten könne man zur Beurteilung der Sachbeschädigung wie auch der Über- wachungsanlage selbst gebrauchen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zum vorerwähnten Verfahren im Jahr 2013, welches mit Nichtanhandnahmever- fügung vom 25. September 2013 rechtskräftig erledigt wurde. Darauf ist im Fol- genden nicht weiter einzugehen.
E. 2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdegegner in seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 11. September 2015 im Wesentlichen geltend, die Kameras hätten sie - der Beschwerdegegner und seine Frau - nach der letzten Rapportierung ausgeschaltet, um keine weitere Angriffsfläche zu bieten. Diese seien seit über einem Jahr nicht mehr in Betrieb. Sie würden auch nicht mehr über ein entspre- chendes Harddisc-Gerät verfügen, auf welchem die Bilder hätten aufgezeichnet werden können (Urk. 12/9). Er habe die Wildhecke auf dem Grundstück des Beschwerdeführers weder selber gerodet noch jemanden damit beauftragt. Zudem verfüge er auch nicht über ent- sprechendes Werkzeug. Er habe auch keinen Grund, die Büsche zurückzu- schneiden. Neben dem Haus des Beschwerdeführers befinde sich ein Baum, wel- cher meterweise auf das Grundstück des Beschwerdegegners rage. Dies interes- siere und störe ihn - den Beschwerdegegner - nicht.
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Einstellungsverfügung zunächst auf die vorerwähnte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdegegners vom 11. Sep- tember 2015. Sodann führte sie aus, die Kantonspolizei Zürich habe am 24. Ok-
- 5 - tober 2015 anlässlich eines Augenscheins verifizieren können, dass die Videoka- meras nicht aufgeschaltet seien und kein Aufzeichnungsgerät vorhanden sei. Beim Vogelhaus handle es sich um ein leeres Dekorationsvogelhaus. Anlässlich der Kontrolle habe die Kantonspolizei zudem zwei Personen angetroffen, welche im Garten des Beschwerdegegners Gartenarbeiten ausgeführt hätten. Die Kan- tonspolizei habe den vor Ort angetroffenen Gärtner E._____, den Schwager des Beschwerdegegners, zur besagten Hecke befragt. Dieser habe ausgesagt, dass er nicht für die Rodung der Büsche verantwortlich sei. F._____, die Ehefrau des Beschwerdegegners, habe in der polizeilichen Einver- nahme vom 15. Dezember 2015 gestützt auf ihr Aussageverweigerungsrecht kei- ne Aussagen zum Sachverhalt gemacht. Vorliegend könne nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass die Kame- ras im in Frage stehenden Zeitraum in Betrieb gewesen seien bzw. in diesem Zeitraum tatsächlich auf den geschützten Geheim- und/oder Privatbereich des Beschwerdeführers gerichtet gewesen seien. Da sich die Aussagen des Be- schwerdegegners nicht widerlegen liessen, diese zudem durch die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich in Bezug auf die Kameras gestützt würden und keine weiteren Sachbeweise für eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners zu erbrin- gen seien, sei das gegen den Beschwerdegegner angehobene Strafverfahren oh- ne Weiterungen einzustellen. Im Übrigen seien auch keine weiteren, genügend konkreten Ermittlungsansätze ersichtlich, um die unbekannte Täterschaft in Be- zug auf die beanzeigte Beschädigung der Hecke eruieren zu können. Eine allfälli- ge Zivilklage sei auf dem Zivilweg geltend zu machen.
3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann.
- 6 - Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1; 6B_1165/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1).
E. 3 Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution von Fr. 2'000.– wurde fristge- recht geleistet (Urk. 8 und 10).
E. 4 In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf einen Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 179quater StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit ei- nem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) so- wie wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, aus- wertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) oder eine solche Tatsache aufbe- wahrt bzw. einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). Schutzobjekt von Art. 179quater StGB sind "Tatsachen, die den Geheimbereich ei- nes Menschen (Tatsachen der höchstpersönlichen Sphäre) betreffen oder dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind" (Donatsch, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 179quater N 1 m. w. H.). Nach der Rechtsprechung ist durch Art. 179quater StGB auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt. Zum Privatbereich gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umge- bung abspielt. Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der
- 7 - Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post zu holen, ver- bleibt in der geschützten Privatsphäre. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2.). Umgekehrt gelten bei- spielsweise der Vorplatz und das Treppenpodest eines Mehrfamilienhauses im Innenverhältnis zwischen den Hausbewohnern nicht als geschützter Privatbe- reich, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich ei- nes Einfamilienhauses der Fall wäre (Urteil 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3).
E. 4.2 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache eine Schädigung bewirkt; Eventualvorsatz genügt. Hingegen ist die fahrlässige Sach- beschädigung nicht strafbar (Weissenberger, BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 81 f. zu Art. 144 StGB).
E. 4.3 Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Wil- len des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen umfriedeten Garten etc. unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt.
E. 5 Infolge Neukonstituierung der beschliessenden Kammer und Ferienabwe- senheit zweier Richter ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als den Par- teien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 8).
- 3 - II.
E. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner an seinem Haus an sich funk- tionsfähige Kameras – mithin keine Attrappe – angebracht hat (vgl. Urk. 12/9). Die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 179quater StGB kommt indes nur in Betracht, wenn die Kameras tatsächlich am Strom angeschlossen, eingeschaltet und auf das Grundstück des Beschwerdeführers gerichtet waren. Nur dann wäre der Be- schwerdegegner überhaupt in der Lage gewesen, mit den Kameras den Be- schwerdeführer zu beobachten oder Aufnahmen von ihm zu machen.
- 8 -
E. 5.2 Laut Polizeirapport vom 21. Oktober 2015 habe anlässlich des Augen- scheins am Wohnort des Beschwerdegegners verifiziert werden können, dass die Videokameras nicht mehr aufgeschaltet gewesen seien, kein Aufzeichnungsgerät vorhanden gewesen sei und es sich beim grünen Vogelhaus um ein leeres Deko- rationsvogelhaus handle (Urk. 12/7 S. 2; vgl. auch Urk. 12/10).
E. 5.3 Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Rapportierung zu zweifeln. Im Übrigen geht auch aus der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodoku- mentation hervor, dass das Kamerakabel nicht am Strom angeschlossen und das Vogelhaus leer war (vgl. Urk. 12/10). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre abzuklären gewesen, um welches Modell es sich bei den installierten Kame- ras gehandelt habe, ist festzuhalten, dass auch bei gesicherter Kenntnis des Mo- dells der Kameras nach wie vor nichts darüber gesagt wäre, ob die Kameras im massgeblichen Zeitraum effektiv eingeschaltet und auf welches Grundstück sie gerichtet waren.
E. 5.4 Es liegen demnach keine objektiven Anhaltspunkte vor, die vom Beschwer- degegner angebrachten Kameras seien tatsächlich an den Strom angeschlossen, eingeschaltet und auf das Grundstück des Beschwerdeführers gerichtet gewesen, sodass der Beschwerdegegner überhaupt in der Lage war, den Beschwerdeführer mit der Kamera zu beobachten und/oder Aufnahmen von ihm zu machen. Unter- suchungshandlungen, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht ersichtlich, namentlich wären auch von einem weiteren Augenschein vor Ort oder der Befragung weiterer Personen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 6.1 Was die Rodung der Büsche betrifft, vermutet der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner dies veranlasst habe. Bereits im Jahr 2012 habe er den Beschwerdegegner und dessen Mutter dabei erwischt, wie sie beide zusammen seine Wildhecke gerodet hätten. Beim zweiten Mal habe er den Gärtner und Schwager des Beschwerdegegners beim Roden der Hecke erwischt. Dieser sei in der Folge vom Statthalteramt Horgen gebüsst worden (Urk. 12/2). Der Beschwer- degegner bestreitet dies. Er habe dies weder angeordnet noch selbst gemacht. Neben dem Haus des Beschwerdeführers stehe ein Baum, der meterweise auf das Grundstück des Beschwerdegegners rage. Auch diesen Baum habe er - der
- 9 - Beschwerdegegner - nicht angefasst. Es interessiere ihn wirklich nicht. Es störe ihn auch nicht (vgl. Urk. 12/9 S. 1 f.). F._____, die Ehefrau des Beschwerdegeg- ners, machte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 12/17). Der Schwager und Gärtner des Be- schwerdegegners, E._____, sagte anlässlich des Augenscheins der Kantonspoli- zei Zürich am 24. Oktober 2015 vor Ort aus, er sei nicht für die Rodung der Bü- sche verantwortlich (vgl. Urk. 12/7 S. 2 f.). 6.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 6.3 Vorliegend gibt es keine objektiven Beweise. Anlässlich des Augenscheins wurde kein Aufzeichnungsgerät der Videokameras vorgefunden, sodass auch keine entsprechenden Bilddaten vorliegen, welche allenfalls Aufschluss über den inkriminierten Vorgang geben könnten. Zwar scheint es in der Vergangenheit be- reits Vorfälle im Zusammenhang mit der Rodung der Wildhecke gegeben zu ha- ben. Daraus lässt sich jedoch in Bezug auf das vorliegende Verfahren nicht schliessen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhafter als diejeni- gen des Beschwerdegegners. Weitere Beweisergebnisse, welche die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft erscheinen liessen, sind nicht zu erwarten. Es ist daher festzuhalten, dass sich ein tatbestandsmässiges Verhal- ten des Beschwerdegegners nicht rechtsgenügend nachweisen lässt und nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts zu rechnen ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat. Die Beschwer- de ist abzuweisen.
- 10 - III.
1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen lassen. Mangels Aufwendungen ist ihm keine Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
2. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'000.– bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 10). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (= Fr. 800.–) werden von der Sicherheitsleistung (= Fr. 2'000.–) bezogen. Im Restbetrag wird die Sicher- heitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfäl- liger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) - 11 - − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2015/10025631 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2015/10025631, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Bernstein
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160077-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein Beschluss vom 5. August 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis vom 9. März 2016, B-1*/2015/10025631
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 14. Juli 2015 Strafan- zeige wegen unerlaubter Rodung seiner Wildhecke (Urk. 12/2). Am 17. Juli 2015 erstattete er Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) we- gen Sachbeschädigung, evtl. Hausfriedensbruchs und Verletzung des Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 12/3). Er wirft dem Beschwerdegegner vor, dieser habe an dessen Einfamilienhaus an der C._____strasse … in … D._____ Überwachungskameras montiert sowie in einem Vogelhaus eine weitere Kamera kaschiert, wobei die Kameras auf das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers gerichtet seien, sodass der Beschwerdegegner damit auf das Grundstück sowie den Hauseingang C._____strasse … blicken und Aufzeichnungen davon machen könne. Ferner wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, am 13. Juli 2015 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eigenhändig mehrere Büsche gerodet oder dies in Auftrag gegeben zu haben (Urk. 3 S. 1 = Urk. 12/14 S. 1; Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 9. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner ein (Urk. 3).
2. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung der Strafuntersuchung (Urk. 2).
3. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution von Fr. 2'000.– wurde fristge- recht geleistet (Urk. 8 und 10).
4. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf einen Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
5. Infolge Neukonstituierung der beschliessenden Kammer und Ferienabwe- senheit zweier Richter ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als den Par- teien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 8).
- 3 - II. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) reichte der Beschwerdeführer am 4. April 2016 und am 30. Mai 2016 zwei weitere Schreiben im Sinne eines Nachtrags zur Beschwerde sowie einen USB-Stick mit Fotos von den Videokameras ein (Urk. 5, Urk. 6 und Urk. 15). Die Eingaben sind damit verspätet erfolgt und deshalb unbeachtlich. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). Dabei ist – soweit für die Entscheidfindung notwendig – auf die Begründung in der ange- fochtenen Verfügung sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzu- gehen. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. April 2013 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte erstattete. Mit Verfügung vom 25. Septem- ber 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 4 und 9 in Beizugsakten [Verfahren 2011/3715]). 2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Es seien nicht zwei Überwachungskameras mon- tiert, wie dies in der Einstellungsverfügung erwähnt sei, sondern es seien drei Überwachungskameras von aussen sichtbar. Zwei dieser drei Kameras seien "gegen seine Seite" gerichtet. Beim Augenschein am 24. Oktober 2015 durch die Kantonspolizei Zürich sei der Erfassungsbereich der Videokameras wegen des fehlenden Aufzeichnungsgeräts nicht festgestellt worden. Er habe von der Unter- suchungsbehörde Kopien der Fotos der Überwachungskameras erhalten. Dort sei ersichtlich, dass Nachbargrundstücke erfasst würden. Das Vogelhaus sehe nach einem Überwachungsgerät aus. Erst das Fehlen einer Überwachungskamera ma-
- 4 - che es zur Attrappe. Das sei aber von seiner Seite aus nicht auszumachen. Zur Videoüberwachungskamera gebe es bis heute keine genauen technischen Anga- ben. Die Personen, welche die Anlage geplant und installiert hätten, könnten dar- über Auskunft geben. Die Kameras und die Attrappe vermittelten den Eindruck, dass er - der Beschwerdeführer - ein Nachbar sei, den man unter ständiger Be- obachtung halten müsse. Die beschädigten Pflanzen lägen im Erfassungsbereich einer der Kameras. Die Bilddaten könne man zur Beurteilung der Sachbeschädigung wie auch der Über- wachungsanlage selbst gebrauchen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zum vorerwähnten Verfahren im Jahr 2013, welches mit Nichtanhandnahmever- fügung vom 25. September 2013 rechtskräftig erledigt wurde. Darauf ist im Fol- genden nicht weiter einzugehen. 2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdegegner in seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 11. September 2015 im Wesentlichen geltend, die Kameras hätten sie - der Beschwerdegegner und seine Frau - nach der letzten Rapportierung ausgeschaltet, um keine weitere Angriffsfläche zu bieten. Diese seien seit über einem Jahr nicht mehr in Betrieb. Sie würden auch nicht mehr über ein entspre- chendes Harddisc-Gerät verfügen, auf welchem die Bilder hätten aufgezeichnet werden können (Urk. 12/9). Er habe die Wildhecke auf dem Grundstück des Beschwerdeführers weder selber gerodet noch jemanden damit beauftragt. Zudem verfüge er auch nicht über ent- sprechendes Werkzeug. Er habe auch keinen Grund, die Büsche zurückzu- schneiden. Neben dem Haus des Beschwerdeführers befinde sich ein Baum, wel- cher meterweise auf das Grundstück des Beschwerdegegners rage. Dies interes- siere und störe ihn - den Beschwerdegegner - nicht. 2.4 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Einstellungsverfügung zunächst auf die vorerwähnte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdegegners vom 11. Sep- tember 2015. Sodann führte sie aus, die Kantonspolizei Zürich habe am 24. Ok-
- 5 - tober 2015 anlässlich eines Augenscheins verifizieren können, dass die Videoka- meras nicht aufgeschaltet seien und kein Aufzeichnungsgerät vorhanden sei. Beim Vogelhaus handle es sich um ein leeres Dekorationsvogelhaus. Anlässlich der Kontrolle habe die Kantonspolizei zudem zwei Personen angetroffen, welche im Garten des Beschwerdegegners Gartenarbeiten ausgeführt hätten. Die Kan- tonspolizei habe den vor Ort angetroffenen Gärtner E._____, den Schwager des Beschwerdegegners, zur besagten Hecke befragt. Dieser habe ausgesagt, dass er nicht für die Rodung der Büsche verantwortlich sei. F._____, die Ehefrau des Beschwerdegegners, habe in der polizeilichen Einver- nahme vom 15. Dezember 2015 gestützt auf ihr Aussageverweigerungsrecht kei- ne Aussagen zum Sachverhalt gemacht. Vorliegend könne nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass die Kame- ras im in Frage stehenden Zeitraum in Betrieb gewesen seien bzw. in diesem Zeitraum tatsächlich auf den geschützten Geheim- und/oder Privatbereich des Beschwerdeführers gerichtet gewesen seien. Da sich die Aussagen des Be- schwerdegegners nicht widerlegen liessen, diese zudem durch die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich in Bezug auf die Kameras gestützt würden und keine weiteren Sachbeweise für eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners zu erbrin- gen seien, sei das gegen den Beschwerdegegner angehobene Strafverfahren oh- ne Weiterungen einzustellen. Im Übrigen seien auch keine weiteren, genügend konkreten Ermittlungsansätze ersichtlich, um die unbekannte Täterschaft in Be- zug auf die beanzeigte Beschädigung der Hecke eruieren zu können. Eine allfälli- ge Zivilklage sei auf dem Zivilweg geltend zu machen.
3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann.
- 6 - Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1; 6B_1165/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). 4.1 Gemäss Art. 179quater StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Ge- heimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit ei- nem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) so- wie wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, aus- wertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) oder eine solche Tatsache aufbe- wahrt bzw. einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). Schutzobjekt von Art. 179quater StGB sind "Tatsachen, die den Geheimbereich ei- nes Menschen (Tatsachen der höchstpersönlichen Sphäre) betreffen oder dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind" (Donatsch, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 179quater N 1 m. w. H.). Nach der Rechtsprechung ist durch Art. 179quater StGB auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt. Zum Privatbereich gehört nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umge- bung abspielt. Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der
- 7 - Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post zu holen, ver- bleibt in der geschützten Privatsphäre. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2.). Umgekehrt gelten bei- spielsweise der Vorplatz und das Treppenpodest eines Mehrfamilienhauses im Innenverhältnis zwischen den Hausbewohnern nicht als geschützter Privatbe- reich, wie dies in der eigenen Wohnung oder eben im nahen Eingangsbereich ei- nes Einfamilienhauses der Fall wäre (Urteil 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3). 4.2 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache eine Schädigung bewirkt; Eventualvorsatz genügt. Hingegen ist die fahrlässige Sach- beschädigung nicht strafbar (Weissenberger, BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 81 f. zu Art. 144 StGB). 4.3 Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Wil- len des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen umfriedeten Garten etc. unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner an seinem Haus an sich funk- tionsfähige Kameras – mithin keine Attrappe – angebracht hat (vgl. Urk. 12/9). Die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 179quater StGB kommt indes nur in Betracht, wenn die Kameras tatsächlich am Strom angeschlossen, eingeschaltet und auf das Grundstück des Beschwerdeführers gerichtet waren. Nur dann wäre der Be- schwerdegegner überhaupt in der Lage gewesen, mit den Kameras den Be- schwerdeführer zu beobachten oder Aufnahmen von ihm zu machen.
- 8 - 5.2 Laut Polizeirapport vom 21. Oktober 2015 habe anlässlich des Augen- scheins am Wohnort des Beschwerdegegners verifiziert werden können, dass die Videokameras nicht mehr aufgeschaltet gewesen seien, kein Aufzeichnungsgerät vorhanden gewesen sei und es sich beim grünen Vogelhaus um ein leeres Deko- rationsvogelhaus handle (Urk. 12/7 S. 2; vgl. auch Urk. 12/10). 5.3 Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Rapportierung zu zweifeln. Im Übrigen geht auch aus der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodoku- mentation hervor, dass das Kamerakabel nicht am Strom angeschlossen und das Vogelhaus leer war (vgl. Urk. 12/10). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre abzuklären gewesen, um welches Modell es sich bei den installierten Kame- ras gehandelt habe, ist festzuhalten, dass auch bei gesicherter Kenntnis des Mo- dells der Kameras nach wie vor nichts darüber gesagt wäre, ob die Kameras im massgeblichen Zeitraum effektiv eingeschaltet und auf welches Grundstück sie gerichtet waren. 5.4 Es liegen demnach keine objektiven Anhaltspunkte vor, die vom Beschwer- degegner angebrachten Kameras seien tatsächlich an den Strom angeschlossen, eingeschaltet und auf das Grundstück des Beschwerdeführers gerichtet gewesen, sodass der Beschwerdegegner überhaupt in der Lage war, den Beschwerdeführer mit der Kamera zu beobachten und/oder Aufnahmen von ihm zu machen. Unter- suchungshandlungen, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht ersichtlich, namentlich wären auch von einem weiteren Augenschein vor Ort oder der Befragung weiterer Personen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 6.1 Was die Rodung der Büsche betrifft, vermutet der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner dies veranlasst habe. Bereits im Jahr 2012 habe er den Beschwerdegegner und dessen Mutter dabei erwischt, wie sie beide zusammen seine Wildhecke gerodet hätten. Beim zweiten Mal habe er den Gärtner und Schwager des Beschwerdegegners beim Roden der Hecke erwischt. Dieser sei in der Folge vom Statthalteramt Horgen gebüsst worden (Urk. 12/2). Der Beschwer- degegner bestreitet dies. Er habe dies weder angeordnet noch selbst gemacht. Neben dem Haus des Beschwerdeführers stehe ein Baum, der meterweise auf das Grundstück des Beschwerdegegners rage. Auch diesen Baum habe er - der
- 9 - Beschwerdegegner - nicht angefasst. Es interessiere ihn wirklich nicht. Es störe ihn auch nicht (vgl. Urk. 12/9 S. 1 f.). F._____, die Ehefrau des Beschwerdegeg- ners, machte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 12/17). Der Schwager und Gärtner des Be- schwerdegegners, E._____, sagte anlässlich des Augenscheins der Kantonspoli- zei Zürich am 24. Oktober 2015 vor Ort aus, er sei nicht für die Rodung der Bü- sche verantwortlich (vgl. Urk. 12/7 S. 2 f.). 6.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 6.3 Vorliegend gibt es keine objektiven Beweise. Anlässlich des Augenscheins wurde kein Aufzeichnungsgerät der Videokameras vorgefunden, sodass auch keine entsprechenden Bilddaten vorliegen, welche allenfalls Aufschluss über den inkriminierten Vorgang geben könnten. Zwar scheint es in der Vergangenheit be- reits Vorfälle im Zusammenhang mit der Rodung der Wildhecke gegeben zu ha- ben. Daraus lässt sich jedoch in Bezug auf das vorliegende Verfahren nicht schliessen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhafter als diejeni- gen des Beschwerdegegners. Weitere Beweisergebnisse, welche die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft erscheinen liessen, sind nicht zu erwarten. Es ist daher festzuhalten, dass sich ein tatbestandsmässiges Verhal- ten des Beschwerdegegners nicht rechtsgenügend nachweisen lässt und nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts zu rechnen ist.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat. Die Beschwer- de ist abzuweisen.
- 10 - III.
1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen lassen. Mangels Aufwendungen ist ihm keine Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
2. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'000.– bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 10). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (= Fr. 800.–) werden von der Sicherheitsleistung (= Fr. 2'000.–) bezogen. Im Restbetrag wird die Sicher- heitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfäl- liger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
- 11 - − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2015/10025631 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2015/10025631, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Bernstein