Sachverhalt
näher zu untersuchen. Die Ausführungen der Familienbegleiterin erscheinen sehr plausibel. Sie verfolgt in der betreffenden Angelegenheit keine eigenen Interes- sen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erhöht. B._____ selbst vermutete ur- sprünglich, die Hämatome stammten von gelegentlichen Schlägen, welche die Beschwerdeführerin von den Kindern im Zentrum D._____ oder im Kindergarten erhalten habe. Eine Befragung des Beschwerdegegners 1 zu diesem Sachverhalt konnte daher unterbleiben.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten wäre. IV.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Am 9. Februar 2016 erliess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 3) betreffend den Beschuldigten C._____ (Beschwerde- gegner 1) sowie Unbekannt (Beschwerdegegner 2) eine Nichtanhandnahmever- fügung bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern etc. (Urk. 3/1 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 liess A._____ (Beschwerdeführerin), ver- treten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde gegen vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben und die Aufhebung derselben beantragen (Urk. 2). Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz forderte die Beschwerdefüh- rerin auf, eine Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.– für das Beschwerde- verfahren zu leisten (Urk. 6). Die Kaution ging am 30. März 2016 ein (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 25. April 2016 (Urk. 19) sowie einer persönlichen Stellungnahme vom
18. April 2016 (Urk. 20/1) vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 3 verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 15).
E. 1.1 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbe- zieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
E. 1.2 Mit E-Mail vom 16. Januar 2015 zu Handen des Leitenden Staatsan- walts der Beschwerdegegnerin 3, Dr. iur. Markus Oertle, erklärte B._____ einen Fall von Kindsmissbrauch betreffend die Beschwerdeführerin melden zu wollen. Dem E-Mail liess sich nicht entnehmen, wen sie des Missbrauchs beschuldigte und was sich ereignet haben soll (Urk. 25/1). Dem E-Mail war ein Schreiben von B._____ zu Handen von Dr. med. F._____ angehängt (Urk. 25/2). Auch aufgrund dieses Schreibens liess sich nicht eruieren, welchen Sachverhalt B._____ anzei- gen wollte. Die Beschwerdegegnerin 3 erteilte daher der Kantonspolizei Zürich am 20. Januar 2015 den Auftrag, ergänzende Ermittlungen vorzunehmen (Urk. 25/3). B._____ wurde am 3. Juni 2015 als polizeiliche Auskunftsperson ein-
- 10 - vernommen (Urk. 25/10). Als Grundlage der Einvernahme diente eine von ihr ver- fasste Aufstellung mit dem Titel "Anzeige Kindsmissbrauch", worin sie den Be- schwerdegegner 1 verschiedener Missbrauchshandlungen beschuldigte (Urk. 25/5). Diese liess sie dem befragenden Kantonspolizisten im Vorfeld der Be- fragung zukommen (vgl. Urk. 3/1 S. 3 = Urk. 5 S. 3). Anlässlich der Einvernahme zu den einzelnen der von ihr aufgelisteten Vor- fällen befragt, präzisierte sie, der Beschwerdegegner 1 habe beim Spielen mit der Beschwerdeführerin zwei bis dreimal pro Monat eine Erektion gehabt. Sie habe dies anhand einer Wölbung seiner Hose erkennen können. Weiter machte sie gel- tend, er habe drei- bis viermal beim Spielen und Halten der Beschwerdeführerin seinen Penis an ihrem Rücken gerieben, wobei er bekleidet gewesen sei. Über- haupt habe er die Beschwerdeführerin jeweils so getragen, dass ihre Füsse res- pektive Schuhe an seinen Genitalien gerieben hätten. Auch dabei habe er Erekti- onen gehabt. Auf Nachfrage des einvernehmenden Polizeibeamten, wie ein Vater denn sein Kind zu tragen habe, meinte sie, seitlich. Weiter warf sie ihm vor, die weinende Beschwerdeführerin in den Ferien in … nachts einmal aufgenommen und auf seinen erigierenden Penis gesetzt zu haben. Er habe eine kurze Pyjama- hose getragen. Die Erektion sei deutlich zu erkennen gewesen. Sie könne nicht sagen, ob er die Erektion bereits gehabt habe, als er aus dem Bett gestiegen sei. Ein anderes Mal habe er die Beschwerdeführerin gewickelt und dabei mit einem Lappen stark an der Vagina gerieben. Sie habe dem Beschwerdegegner 1 darauf das Wickeln verboten. Gefragt, ob sie in dieser Handlung einen sexuellen Bezug sehe, bejahte sie. Des Weiteren brachte sie vor, am 20. Juli 2013 mit der Be- schwerdeführerin ein Kaffee besucht zu haben, als diese plötzlich laut gestöhnt habe. Am Abend im Bett habe sich die Beschwerdeführerin in "Löffelstellung" an sie geschmiegt und gemeint, der Beschwerdegegner 1 habe dies gern. Sie möge es nicht. Schliesslich warf sie dem Beschwerdegegner 1 vor, Kinderpornografie konsumiert zu haben, indem er Postkarten des Kunstmalers G._____, welche Bal- letttänzerinnen zeigten, aufbewahrt habe (Urk. 25/10).
E. 1.3 Der Beschwerdegegner 1 wurde anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 7. Juli 2015 mit den von B._____ geäusserten Vorwürfen konfrontiert.
- 11 - Er wies diese allesamt zurück. Er habe nie sexuelle Gefühle, geschweige eine Erektion, beim Spielen mit der Beschwerdeführerin gehabt. Er habe oft mit der Beschwerdeführerin am Boden gespielt. Es sei denkbar, dass seine Hose dabei eine Falte gebildet und B._____ die Falte als Erektion gedeutet habe. Andernfalls habe sie den Sachverhalt frei erfunden. Mit dem Vorwurf konfrontiert, der Be- schwerdeführerin beim Wickeln an der Vagina gerieben zu haben, meinte er, dies treffe nicht zu. Auch habe ihm B._____ das Wickeln nicht untersagt. Er habe sich sehr wohl auch an diesen Aufgaben beteiligt und die Beschwerdeführerin regel- mässig gewickelt. B._____ habe jeweils starke Vorstellungen davon gehabt, wie man mit der Beschwerdeführerin umzugehen habe. Dies habe zu Diskussionen Anlass gegeben. Er erachte es als normal, dass der Umgang mit den Kindern zwischen den Ehepartnern kontrovers diskutiert werde. Auf den Vorhalt, er habe seinen Penis beim Spielen und Halten am Rücken der Beschwerdeführerin gerie- ben, meinte er, diesen Vorwurf nicht zu verstehen. Wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt jener Vorkommnisse noch sehr klein gewesen, wie B._____ behaup- te, dann hätte sich sein Penis über ihrem Kopf befunden. An den Vorfall, als die Beschwerdeführerin in den Ferien in … nachts geschrien habe, möge er sich er- innern. Die Beschwerdeführerin sei damals ein Jahr alt gewesen. Er sei aufge- standen, um nach ihr zu sehen. Er habe sie aber nicht auf seinen erigierenden Penis gesetzt. Entweder habe B._____ aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse gemeint, unter seiner Hose einen erigierenden Penis erkennen zu können oder sie habe dies erfunden. Darauf angesprochen, die Beschwerdeführerin jeweils so getragen zu haben, dass deren Füsse respektive Schuhe an seinen Genitalien gerieben hätten, äusserte er, wenn man ein Kind trage, könne es sein, dass ein Bein in die Nähe der Genitalien gelange. Dies sei aber nie seine Absicht gewe- sen. Auf die "Löffelstellung" angesprochen, meinte er, sich nicht an eine solche Position zu erinnern. Wie jedes Kind habe auch die Beschwerdeführerin geku- schelt. Eine erotische Bedeutung habe darin nicht erkannt werden können. Betref- fend die Kunstkarten von G._____ erklärte er, solche Karten zu besitzen. Es handle sich um Bilder von Frauen, welche Ballettkleidung trügen. Er besitze auch Kunstkarten, auf denen Männer abgebildet seien. Er verwende die Karten mitun- ter als Grusskarten. Kinderpornographie habe er nie konsumiert. Abschliessend
- 12 - wies er darauf hin, dass er und B._____ sich in der Scheidung befänden. B._____ habe im Scheidungsverfahren anfänglich seinen Vater beschuldigt, sexuelle Handlungen mit der Beschwerdeführerin vorgenommen zu haben. Im Laufe des Verfahrens habe sie den Beschuldigten gewechselt, indem sie die Vorwürfe nun gegen ihn richte (Urk. 25/9).
E. 1.4 Der Beschwerdegegner 1 nahm zu allen Vorwürfen von B._____ Stel- lung. Er äusserte teilweise sein Unverständnis über ihre Anschuldigungen. Er suchte nach Erklärungen dafür. So brachte er beispielsweise vor, möglicherweise habe seine Hose beim Sitzen am Boden eine Falte gebildet oder B._____ habe aufgrund schlechter Lichtverhältnisse gemeint, unter seiner Pyjamahose einen erigierten Penis zu sehen. In seinen Aussagen ist kein Strukturbruch erkennbar (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 410). Er versuchte nicht, B._____ in ein schlechtes Licht zu stellen oder sie un- glaubwürdig erscheinen zu lassen. Auf die Frage des Polizeibeamten, ob er eine Erklärung dafür habe, weshalb B._____ ihn so beschuldige, wies er zwar darauf hin, der Gutachter, welcher das mit dem Scheidungsverfahren betraute Gericht beauftragt habe, um die Erziehungsfähigkeit von B._____ zu untersuchen, vermu- te bei ihr eine psychische Erkrankung und habe ihre Abklärung durch einen Fach- psychiater empfohlen (Urk. 25/9 S. 2). Seine Formulierungen wählte er dabei aber mit Bedacht (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 418 f.; Greu- el/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, Weinheim 1998, S. 127 f.). Seine Aussagen wirken insgesamt glaubhaft. B._____ wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 25/10). Ihre Antworten fielen kurz aus. Sie umschrieb die Vorkommnisse schematisch und de- tailarm. Da sie gemäss eigener Darstellung Zeugin der Vorkommnisse war, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die einzelnen Vorwürfe besser in einen Gesamt- zusammenhang eingebettet hätte. Mit Ausnahme des Vorwurfs, welcher sich in der Ferienwohnung in … zugetragen haben soll, ist die zeitliche Verortung sehr vage (vgl. Aufstellung mit dem Titel "Anzeige Kindsmissbrauch"; Urk. 25/5). Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist dementsprechend reduziert (Ben- der/Nack/Treuer, a.a.O., N 318 und N 370 f.; Greu-
- 13 - el/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, a.a.O., S. 92 f. und S. 106). Betref- fend den Vorfall, als der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin falsch ge- wickelt haben soll, sagte B._____ selbst aus, sie habe ursprünglich keinen sexu- ellen Bezug in dieser Handlung gesehen (Urk. 25/10 S. 3).
E. 1.5 Die Gegenüberstellung der Aussagen von B._____ und dem Beschwer- degegner 1 ergibt somit, dass diejenigen des Beschwerdegegners 1 als deutlich glaubhafter erscheinen als jene von B._____. Im Übrigen sind keine Beweismittel ersichtlich, welche die erhobenen Anschuldigungen zu stützen vermöchten. Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdegegnerin 3 keine Strafuntersuchung be- treffend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) an Hand zu nehmen.
E. 1.6 Die Beschwerdegegnerin 3 unterliess es, die Beschwerdeführerin zu be- fragen zu den von B._____ erstmals mit E-Mail vom 16. Januar 2015 geäusserten Vorwürfen, welche sich in der Zeit zwischen der Geburt der Gesuchstellerin am
30. März 2010 und dem 20. Juli 2013 zugetragen haben sollen (Urk. 25/5). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung knapp fünf Jahre alt. Kinder dieses Alters gelten in der Regel als aussagetüchtig (A. Scheidegger, a.a.O., S. 25; vgl. aber auch: S. Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: fampra 02/2010 vom 20. Mai 2010, S. 320, wo erst mit Be- ginn der Primarschule von einer uneingeschränkten Aussagetüchtigkeit ausge- gangen wird, wobei im Alter von drei bis vier Jahren unter idealen Befragungsbe- dingungen gerichtsverwertbare Angaben über elementare Handlungsabläufe er- langt werden könnten). Allerdings lässt die Aussagetüchtigkeit infolge von Erinne- rungslücken nach. Drei bis sechs Monate nach einem Ereignis kann noch eine brauchbare Aussage erzielt werden (A. Scheidegger, a.a.O., S. 25). Vorliegend müsste sich die Beschwerdeführerin mindestens eineinhalb Jahre zurück erin- nern. Dies dürfte schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein. Es gibt zwar Studien, welche zeigen, dass sich selbst sehr junge Kinder gut an traumatische Ereignisse zu erinnern vermögen. Die Vorstellung, dass ein so einschneidendes Erlebnis wie ein sexueller Missbrauch nicht vergessen werden könne, trifft jedoch auf Kleinkin- der nicht zu (A. Scheidegger, a.a.O., S. 22 und S. 25). Kommt hinzu, dass die von
- 14 - der Kindsmutter behaupteten Vorgänge für die Beschwerdeführerin selbst wohl kaum von prägender Bedeutung sein konnten. Im vorliegenden Fall, wo glaubhaf- ten Aussagen des Beschwerdegegners 1 deutlich weniger glaubhafte Aussagen der Kindsmutter B._____ entgegenstehen, durfte - auch um eine unnötige Belas- tung des bereits fremd platzierten Kindes zu vermeiden - von einer Einvernahme der Beschwerdeführerin abgesehen werden.
E. 1.7 Aufgrund obiger Erwägungen ist der von B._____ zur Anzeige gebrach- te Sachverhalt eindeutig nicht erwiesen und offensichtlich nicht beweisbar. Eine rechtliche Würdigung desselben erübrigt sich darum. Die Beschwerdegegnerin 3 wies zudem zu Recht darauf hin, dass als sexuelle Handlungen nur Verhaltens- weisen gelten, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezo- gen sind (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
E. 2 Aufgrund der Neukonstituierung des Obergerichts per 1. Juni 2016 ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
- 3 -
E. 2.1 Der Beschwerdegegner 1 lässt geltend machen, die Beschwerdeführe- rin sei nicht beschwerdelegitimiert. Sie sei weder handlungs- noch urteilsfähig. Sie stehe unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Die Kindsmutter B._____ habe ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis namens des Kindes Beschwerde er- hoben. Die Beschwerde sei daher mangels rechtsgültiger Vertretung nicht rechtswirksam erfolgt. Zudem befänden sich er und die Kindsmutter in einer Inte- ressenkollision, weshalb sie das Kind in der vorliegenden Angelegenheit nicht rechtswirksam vertreten könnten (Urk. 19 S. 3). Die Inhaberin der elterlichen Sorge, B._____, lässt dem entgegenhalten, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO könne jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids habe, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Sie habe Strafanzeige eingereicht (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) und bei der Polizei als Zeugin oder Auskunftsperson ausgesagt (Art. 105 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO), weshalb sie Partei sei. Die Beschwerde erfolge zur Wahrung des Kindeswohls, wozu sie als Mutter der Beschwerdeführerin gemäss Art. 296 Abs. 1 ZGB verpflichtet sei. Damit sei die Voraussetzung des rechtlich geschützten Inte- resses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben. Überdies habe sie ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, da sie Gefahr laufe, dass gegen sie eine Strafuntersuchung wegen falscher An- schuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) er- öffnet werde (Urk. 23 S. 1 f.).
E. 2.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind: a) die beschuldigte Person; b) die Privatklägerschaft; c) im Haupt- und Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 sind: a) die geschädigte Person; b) die Person, die Anzeige erstattete; c) die Zeugin oder der Zeuge; d) die Auskunftsperson; e) die oder der Sachverständige; f) die oder der durch Ver- fahrenshandlungen beschwerte Dritte. Den anderen Verfahrensbeteiligten stehen
- 4 - die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 2 StPO). Da eine Nichtanhandnahmeverfügung erging, ist anzunehmen, dass die Be- schwerdeführerin (noch) keine Gelegenheit erhielt, sich als Privatklägerin zu kon- stituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Jedenfalls lässt sich den Untersuchungsakten keine entsprechende Erklärung entnehmen (vgl. Urk. 25). Gemäss den von der Kindsmutter B._____ angezeigten Sachverhalten wurde die Beschwerdeführerin in ihrer sexuellen und körperlichen Integrität unmittelbar geschädigt. Sie ist daher als Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO) und zugleich geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO) zu betrachten. Ihr müssen demgemäss die zur Wahrung ihrer Inte- ressen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (Art. 105 Abs. 2 StPO).
E. 2.3 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Die Handlungsfähigkeit ist die pro- zessuale Seite der Prozessfähigkeit, also der Fähigkeit, im Strafverfahren als Par- tei selbständig eine aktive oder passive Rolle zu übernehmen (Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 106 N 1). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Dies ist jeweils im Hinblick auf den konkreten Verfahrens- und Verhand- lungsgegenstand zu beurteilen (Lieber, a.a.O., Art. 106 N 1). Kinder sind aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht voll handlungsfähig und somit auch nicht voll prozess- fähig. Beim Ergreifen eines Rechtsmittels handelt es sich um ein höchstpersönli- ches Recht. Bei der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dürfen die Anforde- rungen an die Urteilsfähigkeit von Kindern nicht zu hoch geschraubt werden (Big- ler-Eggenberger/Fankhauser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 16 N 21). Zu berücksichtigen sind in
- 5 - erster Linie das Alter und der konkrete Entwicklungsstand des Kindes, aber auch die zu beantwortende Frage (Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O., Art. 16 N 47). Dabei ist zu beachten, dass die emotionale und kognitive Reife zu über- dauernder eigener Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstrakti- onsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal-logischen Denkoperationen sich erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet (BGE 131 III 553 E. 1.2.2 und 133 III 146 E. 2.4, je mit Hinweisen auf die kinderpsychologische Literatur). Je abstrakter die Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen wer- den (Urteil des Bundesgericht 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Das Jugendstrafrecht sieht eine Strafbarkeit für Personen ab dem vollende- ten 10. Lebensjahr vor (Art. 10 Abs. 1 JStGB). Im Eherecht werden Kinder zwar bereits nach dem vollendeten 6. Altersjahr angehört. Ihre Urteilsfähigkeit wird da- zu jedoch nicht vorausgesetzt (BGE 131 III 553). Die Beschwerdeführerin wurde am 30. März 2010 geboren. Sie ist gut 6 Jah- re alt und somit minderjährig. Sie ist noch nicht in der Lage, zu beurteilen, ob sie gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ein Rechtsmittel einlegen soll. Sie kann nicht abschätzen, welche Konsequenzen ein solcher Entscheid hat. Sie gilt inso- weit als urteilsunfähig. Sie ist mangels Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit nicht handlungsfähig.
E. 2.4 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Ver- tretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minder- jährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Für wichtige rechtliche Vorkehren wie Prozessführung ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich (Schwenzer/Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 304/305 N 11; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N. 26.29; siehe auch: Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Aus- kunftspersonen im Strafverfahren, Zürich 2006, S. 100). In einem Scheidungs-
- 6 - oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elter- liche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 ZGB). Laut der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 3 befinden sich B._____ und der Beschwerdegegner 1 in einem Scheidungsverfahren, wobei ein Endentscheid noch ausstehe. Das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, habe am 19. Mai 2015 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme die Unter- bringung der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der Eltern in einer geeigneten Institution verfügt. Die Beschwerdeführerin sei im Zentrum D._____ platziert worden. Der aktuelle Verfahrensstand ist der III. Strafkammer nicht bekannt. Er ist vorliegend aber insofern irrelevant, als sich bei- de Elternteile in einer Interessenskollision befinden. Bei Interessenkollision entfal- len von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Ange- legenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). In Fällen, in denen es um strafrechtliche Delikte innerhalb der Familie geht, insbesondere beim Vorwurf des sexuellen Miss- brauchs von Kindern, ist von einer Interessenkollision auszugehen. Diesfalls ent- fällt die Vertretungsmacht der Eltern automatisch, auch wenn (noch) kein Verfah- rensbeistand ernannt ist (Schwenzer/Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 306 N 5; Lieber, a.a.O., Art. 106 N 9; siehe auch: Scheidegger, a.a.O., S. 101). Der Beschwerdegegner 1 als Beschuldigter hat kein Interesse daran, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen. B._____ erstatte- te Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 5 S. 1). Sie dürfte demgemäss daran interessiert sein, dass ein Strafverfahren durchgeführt und der von ihr geschilderte Sachverhalt Eingang in eine Anklageschrift findet, welche schliesslich in einer Verurteilung des Beschwerdegegners 1 mündet. Wie sich dem im Recht liegenden, von Dr. med. E._____ verfassten, Gutachten betref- fend B._____ entnehmen lässt, ist ihr die grundsätzliche Fähigkeit, dem Kind eine lebendige und gute Beziehung zum Kindsvater zu ermöglichen und diese Bezie- hung zu fördern, abzusprechen (Urk. 3/5 S. 153). Das Verhältnis zwischen ihr und dem getrennt von ihr lebenden Ehemann und Kindsvater scheint massiv getrübt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass sie aufgrund persönlicher
- 7 - Beweggründe Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einlegte. Sie befindet sich jedenfalls in einem Interessenkonflikt. Aufgrund des Gesagten ist keiner der Inhaber der elterlichen Sorge zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
E. 2.5 B._____ stellte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 Strafantrag wegen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Sie beschuldigte einerseits den Beschwerdegegner 1 und andererseits nicht ge- nannte Personen des Zentrums D._____. Betreffend die Taten, welche sie dem Beschwerdegegner 1 vorwarf, ist sie - wie erwähnt - nicht beschwerdelegitimiert. Sie ist aber auch nicht beschwerdelegitimiert soweit sie Personen des Zentrums D._____ beschuldigte (Urk. 25/8). Es ist auch diesbezüglich von einem Interes- senkonflikt der Eltern auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Zentrum D._____ fremdplatziert. Es scheint sich um ein hochstrittiges Scheidungsverfahren zu handeln, in welchem die Eltern be- züglich die Beschwerdeführerin unterschiedliche Interessen verfolgen. Angesichts dieser Tatsache stände zu befürchten, dass die Eltern die Frage, ob Beschwerde erhoben werden soll, zur Fortsetzung ihres Konflikts benutzen respektive damit das Scheidungsverfahren zu beeinflussen versuchen würden. Sowohl B._____ als auch dem Beschwerdegegner 1 ist daher auch in diesem Punkt die Be- schwerdelegitimation abzusprechen.
E. 2.6 B._____ sieht ihre Parteistellung in Art. 105 Abs. 2 StPO begründet. Sie habe Strafanzeige eingereicht und sei als Zeugin respektive Auskunftsperson ein- vernommen worden (Urk. 23 S. 2). Werden andere Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt ist eine direkte, unmittelba- re und persönliche Betroffenheit. Die hoheitliche Verfahrenshandlung muss einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Be- schwerdeführers haben. Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grund- rechte oder Grundfreiheiten eingegriffen, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden. Faktische Betroffenheit allein ge- nügt nicht für die Einräumung von Parteirechten (Küffer, in: Nig-
- 8 - gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 106 N 31; Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 232 ff.). B._____ erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1. Laut Art. 301 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbe- hörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privat- klägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. Namentlich genügt ein eventuell vorhandenes, bloss faktisches Interesse nicht. Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, der nicht gleichzeitig geschädigt oder Pri- vatkläger ist, nicht zur Beschwerde legitimiert (Guidon, die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 293; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1B_61/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.4). B._____ machte nicht geltend, Geschädigte oder Privatklägerin zu sein. Nach dem ange- zeigten Sachverhalt kommt ihr auch keine solche Stellung zu. Die Tatsache, dass sie Strafanzeige erstattete, berechtigt sie nicht zur Beschwerde. Die Eigenschaft als Zeuge oder Auskunftsperson allein begründet keine Be- schwerdeberechtigung. Im Einzelfall ist eine Legitimation denkbar beispielsweise wenn ein Zeuge polizeilich vorgeführt wird (Art. 205 Abs. 4 StPO), ihm bei unbe- rechtigter Zeugnisverweigerung eine Ordnungsbusse auferlegt wird (Art. 176 StPO), er einer ambulanten Begutachtung unterzogen werden soll (Art. 164 Abs. 2 StPO), ihm eine Schweigepflicht auferlegt wird (Art. 165 StPO) oder ihm keine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen zugesprochen wird (Art. 167 StPO). Betreffend die Auskunftsperson ist eine Legitimation vor- stellbar, wenn ihr trotz fehlender Aussagepflicht (Art. 180 Abs. 1 StPO) unzulässi- gerweise Beugemassnahmen angedroht werden (Guidon, a.a.O., N 298-304; Lie- ber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 105 N 5 und 6).
- 9 - Die Tatsache, dass B._____ als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 25/10), begründet per se keine Parteistellung. Sie müsste zusätzlich in ihren Rechten unmittelbar betroffen sein. Dies behauptete sie nicht (vgl. Urk. 23 S. 2). Eine solche - wie erwähnt nur in Ausnahmefällen gegebene Betroffenheit - ist auch nicht erkennbar. Ihr stehen daher keine Parteirechte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO zu. Da die Parteieigenschaft nicht gegeben ist, erübrigt es sich, zu prüfen, ob ein rechtlich geschütztes Interesse, wie dies Art. 382 Abs. 1 StPO fordert, gegeben ist. B._____ war nicht zur Erhebung der Beschwerde legi- timiert.
E. 2.7 Nach dem Gesagten müsste der Beschwerdeführerin für das Strafver- fahren von Amtes wegen ein Beistand bestellt werden. Auf Weiterungen in die- sem Punkt darf aber verzichtet werden. Da die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt wird - offensichtlich keinen Bestand hat, erübrigt sich die Ernennung ei- nes Prozessbeistandes. III.
E. 3 B._____ reichte mit Schreiben vom 15. Januar 2016 einen Nachtrag zu ih- rer Strafanzeige ein. Sie schilderte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Besuchs im Zentrum D._____, wo die Beschwerdeführerin fremdplatziert ist, ge- sagt: "Gäll, Du hast keinen Stachel". Sie habe angefügt: "d Bappi hat einen" und nach einer Pause sei sie fortgefahren: "wenn man dort drückt kommt Milch heraus". Seit der Beschwerdegegner 1 das unbegleitete Be- suchsrecht ausübe, habe die Beschwerdeführerin verschiedentlich vom Stachel
- 15 - erzählt. Weiter berichtete sie, die Beschwerdeführerin habe ihr mehrfach Zungen- küsse gegeben. Dies sei ein atypisches Verhalten. Sie suche ansonsten keine Nähe (Urk. 25/7). Ein konkretes strafrechtliches Verhalten warf sie dem Be- schwerdegegner 1 jedoch nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin 3 auch nicht gehalten war, Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 4.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 mit der Überschrift "Strafantrag we- gen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung" berichtete B._____, sie beobach- te seit Sommer 2015 Druckhämatome am Arm der Beschwerdeführerin. Sie ver- mute, der Beschwerdegegner 1 oder Mitarbeiter des Zentrums D._____ würden sie schlagen. In einem der Eingabe beigelegten Schreiben vom 21. Januar 2016, adressiert an den befragenden Kantonspolizisten, mutmasste sie, die Beschwer- deführerin werde von den Kindern im Kindergarten und im Zentrum D._____ so- wie den Betreuern des Zentrums geschlagen. In jenem Schreiben erwähnte sie zudem einen Vorfall, welcher sich am 19. Januar 2016 zugetragen haben soll. Die Beschwerdeführerin habe ihr anlässlich eines Besuchs im Zentrum D._____ den Unterschied zwischen "ausziehen" und "abziehen" erklärt. Ausziehen bedeute, dass man danach nackt sei. Von Abziehen spreche man, wenn man die Kleidung wechsle. Das Ausziehen habe die Beschwerdeführerin mit den Besuchen beim Beschwerdegegner 1 in Verbindung gebracht (Urk. 25/8). 4.2. Was die Schilderung betreffend Aus- und Abziehen anbelangt, so ist da- rin kein strafrechtlicher Vorwurf erkennbar. B._____ beschuldigte den Beschwer- degegner 1 keines konkreten strafbaren Verhaltens. Den Verdacht, der Beschwerdegegner 1 könnte der Beschwerdeführerin Hämatome zugefügt haben, präzisierte sie weder in inhaltlicher, örtlicher noch zeitlicher Hinsicht. Im gleichen Zug wie den Beschwerdegegner 1 nannte sie auch nicht näher bekannte Mitarbeiter des Zentrums D._____ als Verdächtige. In einem nur wenige Tage zuvor verfassten Schreiben zuhanden des befragenden Polizei- beamten äusserte sie noch die Vermutung, die Beschwerdeführerin sei von Kin- dern geschlagen worden. Die Kantonspolizei Zürich befragte im Auftrag der Be- schwerdegegnerin 3 die Familienbegleiterin H._____, welche das wöchentlich stattfindende begleitete Besuchsrecht von B._____ bei der Beschwerdeführerin
- 16 - im Zentrum D._____ überwacht. Gemäss B._____ war diese anwesend, als ihr die Beschwerdeführerin von den Hämatomen berichtete (vgl. Urk. 25/8). H._____ führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf entsprechende Nachfrage der Mutter erzählt, einige Kinder im Zentrum D._____ würden sich untereinander schlagen und kratzen. Sie sei selten betroffen. Wenn sie geschlagen werde, melde sie das jeweils den Betreuern. Die Beschwerdeführerin habe nie erwähnt, von Erwachse- nen geschlagen worden zu sein (Urk. 25/13). H._____ reichte das Protokoll der Besuchsbegleitung vom 19. Januar 2016 ins Recht, dessen Inhalt sich mit ihren Ausführungen deckt (Urk. 25/14). 4.3. Aufgrund der Aussagen der Familienbegleiterin H._____ war die Be- schwerdegegnerin 3 nicht gehalten, den von B._____ angezeigten Sachverhalt näher zu untersuchen. Die Ausführungen der Familienbegleiterin erscheinen sehr plausibel. Sie verfolgt in der betreffenden Angelegenheit keine eigenen Interes- sen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erhöht. B._____ selbst vermutete ur- sprünglich, die Hämatome stammten von gelegentlichen Schlägen, welche die Beschwerdeführerin von den Kindern im Zentrum D._____ oder im Kindergarten erhalten habe. Eine Befragung des Beschwerdegegners 1 zu diesem Sachverhalt konnte daher unterbleiben.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten wäre. IV.
Dispositiv
- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde- führerin unterliegt. Da B._____ vorliegend jedoch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert war, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 417 StPO ihr aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). - 17 -
- Der Beschwerdegegner 1 ist für die im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen seines Rechtsvertreters mit Fr. 500.– zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
- Seitens der Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 3'000.– (Urk. 6 und Urk. 11) geleistet. Die B._____ auferlegten Kosten sind mit dieser Si- cherheitsleistung zu verrechnen. Der Restbetrag ist zurückzuerstatten. - 18 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird B._____ auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution zurückerstattet.
- Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zu Handen von B._____ (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zu Handen von C._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad 2015/10001867 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad 2015/10001867, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 25] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. K. Schlegel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160053-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 12. September 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. C._____,
2. Unbekannt,
3. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 9. Februar 2016, B-4/2015/1001867
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 9. Februar 2016 erliess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 3) betreffend den Beschuldigten C._____ (Beschwerde- gegner 1) sowie Unbekannt (Beschwerdegegner 2) eine Nichtanhandnahmever- fügung bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern etc. (Urk. 3/1 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 liess A._____ (Beschwerdeführerin), ver- treten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde gegen vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben und die Aufhebung derselben beantragen (Urk. 2). Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz forderte die Beschwerdefüh- rerin auf, eine Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.– für das Beschwerde- verfahren zu leisten (Urk. 6). Die Kaution ging am 30. März 2016 ein (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 25. April 2016 (Urk. 19) sowie einer persönlichen Stellungnahme vom
18. April 2016 (Urk. 20/1) vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 3 verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 15).
2. Aufgrund der Neukonstituierung des Obergerichts per 1. Juni 2016 ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
- 3 - 2.1. Der Beschwerdegegner 1 lässt geltend machen, die Beschwerdeführe- rin sei nicht beschwerdelegitimiert. Sie sei weder handlungs- noch urteilsfähig. Sie stehe unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Die Kindsmutter B._____ habe ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis namens des Kindes Beschwerde er- hoben. Die Beschwerde sei daher mangels rechtsgültiger Vertretung nicht rechtswirksam erfolgt. Zudem befänden sich er und die Kindsmutter in einer Inte- ressenkollision, weshalb sie das Kind in der vorliegenden Angelegenheit nicht rechtswirksam vertreten könnten (Urk. 19 S. 3). Die Inhaberin der elterlichen Sorge, B._____, lässt dem entgegenhalten, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO könne jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids habe, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Sie habe Strafanzeige eingereicht (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) und bei der Polizei als Zeugin oder Auskunftsperson ausgesagt (Art. 105 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO), weshalb sie Partei sei. Die Beschwerde erfolge zur Wahrung des Kindeswohls, wozu sie als Mutter der Beschwerdeführerin gemäss Art. 296 Abs. 1 ZGB verpflichtet sei. Damit sei die Voraussetzung des rechtlich geschützten Inte- resses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben. Überdies habe sie ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, da sie Gefahr laufe, dass gegen sie eine Strafuntersuchung wegen falscher An- schuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) er- öffnet werde (Urk. 23 S. 1 f.). 2.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind: a) die beschuldigte Person; b) die Privatklägerschaft; c) im Haupt- und Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 sind: a) die geschädigte Person; b) die Person, die Anzeige erstattete; c) die Zeugin oder der Zeuge; d) die Auskunftsperson; e) die oder der Sachverständige; f) die oder der durch Ver- fahrenshandlungen beschwerte Dritte. Den anderen Verfahrensbeteiligten stehen
- 4 - die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 2 StPO). Da eine Nichtanhandnahmeverfügung erging, ist anzunehmen, dass die Be- schwerdeführerin (noch) keine Gelegenheit erhielt, sich als Privatklägerin zu kon- stituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Jedenfalls lässt sich den Untersuchungsakten keine entsprechende Erklärung entnehmen (vgl. Urk. 25). Gemäss den von der Kindsmutter B._____ angezeigten Sachverhalten wurde die Beschwerdeführerin in ihrer sexuellen und körperlichen Integrität unmittelbar geschädigt. Sie ist daher als Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO) und zugleich geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO) zu betrachten. Ihr müssen demgemäss die zur Wahrung ihrer Inte- ressen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (Art. 105 Abs. 2 StPO). 2.3. Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Die Handlungsfähigkeit ist die pro- zessuale Seite der Prozessfähigkeit, also der Fähigkeit, im Strafverfahren als Par- tei selbständig eine aktive oder passive Rolle zu übernehmen (Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 106 N 1). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Dies ist jeweils im Hinblick auf den konkreten Verfahrens- und Verhand- lungsgegenstand zu beurteilen (Lieber, a.a.O., Art. 106 N 1). Kinder sind aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht voll handlungsfähig und somit auch nicht voll prozess- fähig. Beim Ergreifen eines Rechtsmittels handelt es sich um ein höchstpersönli- ches Recht. Bei der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dürfen die Anforde- rungen an die Urteilsfähigkeit von Kindern nicht zu hoch geschraubt werden (Big- ler-Eggenberger/Fankhauser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 16 N 21). Zu berücksichtigen sind in
- 5 - erster Linie das Alter und der konkrete Entwicklungsstand des Kindes, aber auch die zu beantwortende Frage (Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O., Art. 16 N 47). Dabei ist zu beachten, dass die emotionale und kognitive Reife zu über- dauernder eigener Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstrakti- onsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal-logischen Denkoperationen sich erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet (BGE 131 III 553 E. 1.2.2 und 133 III 146 E. 2.4, je mit Hinweisen auf die kinderpsychologische Literatur). Je abstrakter die Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen wer- den (Urteil des Bundesgericht 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Das Jugendstrafrecht sieht eine Strafbarkeit für Personen ab dem vollende- ten 10. Lebensjahr vor (Art. 10 Abs. 1 JStGB). Im Eherecht werden Kinder zwar bereits nach dem vollendeten 6. Altersjahr angehört. Ihre Urteilsfähigkeit wird da- zu jedoch nicht vorausgesetzt (BGE 131 III 553). Die Beschwerdeführerin wurde am 30. März 2010 geboren. Sie ist gut 6 Jah- re alt und somit minderjährig. Sie ist noch nicht in der Lage, zu beurteilen, ob sie gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ein Rechtsmittel einlegen soll. Sie kann nicht abschätzen, welche Konsequenzen ein solcher Entscheid hat. Sie gilt inso- weit als urteilsunfähig. Sie ist mangels Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit nicht handlungsfähig. 2.4. Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Ver- tretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minder- jährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Für wichtige rechtliche Vorkehren wie Prozessführung ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich (Schwenzer/Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 304/305 N 11; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N. 26.29; siehe auch: Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Aus- kunftspersonen im Strafverfahren, Zürich 2006, S. 100). In einem Scheidungs-
- 6 - oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elter- liche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 ZGB). Laut der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 3 befinden sich B._____ und der Beschwerdegegner 1 in einem Scheidungsverfahren, wobei ein Endentscheid noch ausstehe. Das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, habe am 19. Mai 2015 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme die Unter- bringung der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der Eltern in einer geeigneten Institution verfügt. Die Beschwerdeführerin sei im Zentrum D._____ platziert worden. Der aktuelle Verfahrensstand ist der III. Strafkammer nicht bekannt. Er ist vorliegend aber insofern irrelevant, als sich bei- de Elternteile in einer Interessenskollision befinden. Bei Interessenkollision entfal- len von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Ange- legenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). In Fällen, in denen es um strafrechtliche Delikte innerhalb der Familie geht, insbesondere beim Vorwurf des sexuellen Miss- brauchs von Kindern, ist von einer Interessenkollision auszugehen. Diesfalls ent- fällt die Vertretungsmacht der Eltern automatisch, auch wenn (noch) kein Verfah- rensbeistand ernannt ist (Schwenzer/Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 306 N 5; Lieber, a.a.O., Art. 106 N 9; siehe auch: Scheidegger, a.a.O., S. 101). Der Beschwerdegegner 1 als Beschuldigter hat kein Interesse daran, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen. B._____ erstatte- te Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 3/1 S. 1 = Urk. 5 S. 1). Sie dürfte demgemäss daran interessiert sein, dass ein Strafverfahren durchgeführt und der von ihr geschilderte Sachverhalt Eingang in eine Anklageschrift findet, welche schliesslich in einer Verurteilung des Beschwerdegegners 1 mündet. Wie sich dem im Recht liegenden, von Dr. med. E._____ verfassten, Gutachten betref- fend B._____ entnehmen lässt, ist ihr die grundsätzliche Fähigkeit, dem Kind eine lebendige und gute Beziehung zum Kindsvater zu ermöglichen und diese Bezie- hung zu fördern, abzusprechen (Urk. 3/5 S. 153). Das Verhältnis zwischen ihr und dem getrennt von ihr lebenden Ehemann und Kindsvater scheint massiv getrübt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass sie aufgrund persönlicher
- 7 - Beweggründe Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einlegte. Sie befindet sich jedenfalls in einem Interessenkonflikt. Aufgrund des Gesagten ist keiner der Inhaber der elterlichen Sorge zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 2.5. B._____ stellte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 Strafantrag wegen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Sie beschuldigte einerseits den Beschwerdegegner 1 und andererseits nicht ge- nannte Personen des Zentrums D._____. Betreffend die Taten, welche sie dem Beschwerdegegner 1 vorwarf, ist sie - wie erwähnt - nicht beschwerdelegitimiert. Sie ist aber auch nicht beschwerdelegitimiert soweit sie Personen des Zentrums D._____ beschuldigte (Urk. 25/8). Es ist auch diesbezüglich von einem Interes- senkonflikt der Eltern auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Zentrum D._____ fremdplatziert. Es scheint sich um ein hochstrittiges Scheidungsverfahren zu handeln, in welchem die Eltern be- züglich die Beschwerdeführerin unterschiedliche Interessen verfolgen. Angesichts dieser Tatsache stände zu befürchten, dass die Eltern die Frage, ob Beschwerde erhoben werden soll, zur Fortsetzung ihres Konflikts benutzen respektive damit das Scheidungsverfahren zu beeinflussen versuchen würden. Sowohl B._____ als auch dem Beschwerdegegner 1 ist daher auch in diesem Punkt die Be- schwerdelegitimation abzusprechen. 2.6. B._____ sieht ihre Parteistellung in Art. 105 Abs. 2 StPO begründet. Sie habe Strafanzeige eingereicht und sei als Zeugin respektive Auskunftsperson ein- vernommen worden (Urk. 23 S. 2). Werden andere Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt ist eine direkte, unmittelba- re und persönliche Betroffenheit. Die hoheitliche Verfahrenshandlung muss einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Be- schwerdeführers haben. Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grund- rechte oder Grundfreiheiten eingegriffen, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden. Faktische Betroffenheit allein ge- nügt nicht für die Einräumung von Parteirechten (Küffer, in: Nig-
- 8 - gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 106 N 31; Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 232 ff.). B._____ erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1. Laut Art. 301 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbe- hörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privat- klägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. Namentlich genügt ein eventuell vorhandenes, bloss faktisches Interesse nicht. Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, der nicht gleichzeitig geschädigt oder Pri- vatkläger ist, nicht zur Beschwerde legitimiert (Guidon, die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 293; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1B_61/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.4). B._____ machte nicht geltend, Geschädigte oder Privatklägerin zu sein. Nach dem ange- zeigten Sachverhalt kommt ihr auch keine solche Stellung zu. Die Tatsache, dass sie Strafanzeige erstattete, berechtigt sie nicht zur Beschwerde. Die Eigenschaft als Zeuge oder Auskunftsperson allein begründet keine Be- schwerdeberechtigung. Im Einzelfall ist eine Legitimation denkbar beispielsweise wenn ein Zeuge polizeilich vorgeführt wird (Art. 205 Abs. 4 StPO), ihm bei unbe- rechtigter Zeugnisverweigerung eine Ordnungsbusse auferlegt wird (Art. 176 StPO), er einer ambulanten Begutachtung unterzogen werden soll (Art. 164 Abs. 2 StPO), ihm eine Schweigepflicht auferlegt wird (Art. 165 StPO) oder ihm keine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen zugesprochen wird (Art. 167 StPO). Betreffend die Auskunftsperson ist eine Legitimation vor- stellbar, wenn ihr trotz fehlender Aussagepflicht (Art. 180 Abs. 1 StPO) unzulässi- gerweise Beugemassnahmen angedroht werden (Guidon, a.a.O., N 298-304; Lie- ber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 105 N 5 und 6).
- 9 - Die Tatsache, dass B._____ als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 25/10), begründet per se keine Parteistellung. Sie müsste zusätzlich in ihren Rechten unmittelbar betroffen sein. Dies behauptete sie nicht (vgl. Urk. 23 S. 2). Eine solche - wie erwähnt nur in Ausnahmefällen gegebene Betroffenheit - ist auch nicht erkennbar. Ihr stehen daher keine Parteirechte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO zu. Da die Parteieigenschaft nicht gegeben ist, erübrigt es sich, zu prüfen, ob ein rechtlich geschütztes Interesse, wie dies Art. 382 Abs. 1 StPO fordert, gegeben ist. B._____ war nicht zur Erhebung der Beschwerde legi- timiert. 2.7. Nach dem Gesagten müsste der Beschwerdeführerin für das Strafver- fahren von Amtes wegen ein Beistand bestellt werden. Auf Weiterungen in die- sem Punkt darf aber verzichtet werden. Da die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt wird - offensichtlich keinen Bestand hat, erübrigt sich die Ernennung ei- nes Prozessbeistandes. III. 1.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbe- zieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). 1.2. Mit E-Mail vom 16. Januar 2015 zu Handen des Leitenden Staatsan- walts der Beschwerdegegnerin 3, Dr. iur. Markus Oertle, erklärte B._____ einen Fall von Kindsmissbrauch betreffend die Beschwerdeführerin melden zu wollen. Dem E-Mail liess sich nicht entnehmen, wen sie des Missbrauchs beschuldigte und was sich ereignet haben soll (Urk. 25/1). Dem E-Mail war ein Schreiben von B._____ zu Handen von Dr. med. F._____ angehängt (Urk. 25/2). Auch aufgrund dieses Schreibens liess sich nicht eruieren, welchen Sachverhalt B._____ anzei- gen wollte. Die Beschwerdegegnerin 3 erteilte daher der Kantonspolizei Zürich am 20. Januar 2015 den Auftrag, ergänzende Ermittlungen vorzunehmen (Urk. 25/3). B._____ wurde am 3. Juni 2015 als polizeiliche Auskunftsperson ein-
- 10 - vernommen (Urk. 25/10). Als Grundlage der Einvernahme diente eine von ihr ver- fasste Aufstellung mit dem Titel "Anzeige Kindsmissbrauch", worin sie den Be- schwerdegegner 1 verschiedener Missbrauchshandlungen beschuldigte (Urk. 25/5). Diese liess sie dem befragenden Kantonspolizisten im Vorfeld der Be- fragung zukommen (vgl. Urk. 3/1 S. 3 = Urk. 5 S. 3). Anlässlich der Einvernahme zu den einzelnen der von ihr aufgelisteten Vor- fällen befragt, präzisierte sie, der Beschwerdegegner 1 habe beim Spielen mit der Beschwerdeführerin zwei bis dreimal pro Monat eine Erektion gehabt. Sie habe dies anhand einer Wölbung seiner Hose erkennen können. Weiter machte sie gel- tend, er habe drei- bis viermal beim Spielen und Halten der Beschwerdeführerin seinen Penis an ihrem Rücken gerieben, wobei er bekleidet gewesen sei. Über- haupt habe er die Beschwerdeführerin jeweils so getragen, dass ihre Füsse res- pektive Schuhe an seinen Genitalien gerieben hätten. Auch dabei habe er Erekti- onen gehabt. Auf Nachfrage des einvernehmenden Polizeibeamten, wie ein Vater denn sein Kind zu tragen habe, meinte sie, seitlich. Weiter warf sie ihm vor, die weinende Beschwerdeführerin in den Ferien in … nachts einmal aufgenommen und auf seinen erigierenden Penis gesetzt zu haben. Er habe eine kurze Pyjama- hose getragen. Die Erektion sei deutlich zu erkennen gewesen. Sie könne nicht sagen, ob er die Erektion bereits gehabt habe, als er aus dem Bett gestiegen sei. Ein anderes Mal habe er die Beschwerdeführerin gewickelt und dabei mit einem Lappen stark an der Vagina gerieben. Sie habe dem Beschwerdegegner 1 darauf das Wickeln verboten. Gefragt, ob sie in dieser Handlung einen sexuellen Bezug sehe, bejahte sie. Des Weiteren brachte sie vor, am 20. Juli 2013 mit der Be- schwerdeführerin ein Kaffee besucht zu haben, als diese plötzlich laut gestöhnt habe. Am Abend im Bett habe sich die Beschwerdeführerin in "Löffelstellung" an sie geschmiegt und gemeint, der Beschwerdegegner 1 habe dies gern. Sie möge es nicht. Schliesslich warf sie dem Beschwerdegegner 1 vor, Kinderpornografie konsumiert zu haben, indem er Postkarten des Kunstmalers G._____, welche Bal- letttänzerinnen zeigten, aufbewahrt habe (Urk. 25/10). 1.3. Der Beschwerdegegner 1 wurde anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 7. Juli 2015 mit den von B._____ geäusserten Vorwürfen konfrontiert.
- 11 - Er wies diese allesamt zurück. Er habe nie sexuelle Gefühle, geschweige eine Erektion, beim Spielen mit der Beschwerdeführerin gehabt. Er habe oft mit der Beschwerdeführerin am Boden gespielt. Es sei denkbar, dass seine Hose dabei eine Falte gebildet und B._____ die Falte als Erektion gedeutet habe. Andernfalls habe sie den Sachverhalt frei erfunden. Mit dem Vorwurf konfrontiert, der Be- schwerdeführerin beim Wickeln an der Vagina gerieben zu haben, meinte er, dies treffe nicht zu. Auch habe ihm B._____ das Wickeln nicht untersagt. Er habe sich sehr wohl auch an diesen Aufgaben beteiligt und die Beschwerdeführerin regel- mässig gewickelt. B._____ habe jeweils starke Vorstellungen davon gehabt, wie man mit der Beschwerdeführerin umzugehen habe. Dies habe zu Diskussionen Anlass gegeben. Er erachte es als normal, dass der Umgang mit den Kindern zwischen den Ehepartnern kontrovers diskutiert werde. Auf den Vorhalt, er habe seinen Penis beim Spielen und Halten am Rücken der Beschwerdeführerin gerie- ben, meinte er, diesen Vorwurf nicht zu verstehen. Wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt jener Vorkommnisse noch sehr klein gewesen, wie B._____ behaup- te, dann hätte sich sein Penis über ihrem Kopf befunden. An den Vorfall, als die Beschwerdeführerin in den Ferien in … nachts geschrien habe, möge er sich er- innern. Die Beschwerdeführerin sei damals ein Jahr alt gewesen. Er sei aufge- standen, um nach ihr zu sehen. Er habe sie aber nicht auf seinen erigierenden Penis gesetzt. Entweder habe B._____ aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse gemeint, unter seiner Hose einen erigierenden Penis erkennen zu können oder sie habe dies erfunden. Darauf angesprochen, die Beschwerdeführerin jeweils so getragen zu haben, dass deren Füsse respektive Schuhe an seinen Genitalien gerieben hätten, äusserte er, wenn man ein Kind trage, könne es sein, dass ein Bein in die Nähe der Genitalien gelange. Dies sei aber nie seine Absicht gewe- sen. Auf die "Löffelstellung" angesprochen, meinte er, sich nicht an eine solche Position zu erinnern. Wie jedes Kind habe auch die Beschwerdeführerin geku- schelt. Eine erotische Bedeutung habe darin nicht erkannt werden können. Betref- fend die Kunstkarten von G._____ erklärte er, solche Karten zu besitzen. Es handle sich um Bilder von Frauen, welche Ballettkleidung trügen. Er besitze auch Kunstkarten, auf denen Männer abgebildet seien. Er verwende die Karten mitun- ter als Grusskarten. Kinderpornographie habe er nie konsumiert. Abschliessend
- 12 - wies er darauf hin, dass er und B._____ sich in der Scheidung befänden. B._____ habe im Scheidungsverfahren anfänglich seinen Vater beschuldigt, sexuelle Handlungen mit der Beschwerdeführerin vorgenommen zu haben. Im Laufe des Verfahrens habe sie den Beschuldigten gewechselt, indem sie die Vorwürfe nun gegen ihn richte (Urk. 25/9). 1.4. Der Beschwerdegegner 1 nahm zu allen Vorwürfen von B._____ Stel- lung. Er äusserte teilweise sein Unverständnis über ihre Anschuldigungen. Er suchte nach Erklärungen dafür. So brachte er beispielsweise vor, möglicherweise habe seine Hose beim Sitzen am Boden eine Falte gebildet oder B._____ habe aufgrund schlechter Lichtverhältnisse gemeint, unter seiner Pyjamahose einen erigierten Penis zu sehen. In seinen Aussagen ist kein Strukturbruch erkennbar (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 410). Er versuchte nicht, B._____ in ein schlechtes Licht zu stellen oder sie un- glaubwürdig erscheinen zu lassen. Auf die Frage des Polizeibeamten, ob er eine Erklärung dafür habe, weshalb B._____ ihn so beschuldige, wies er zwar darauf hin, der Gutachter, welcher das mit dem Scheidungsverfahren betraute Gericht beauftragt habe, um die Erziehungsfähigkeit von B._____ zu untersuchen, vermu- te bei ihr eine psychische Erkrankung und habe ihre Abklärung durch einen Fach- psychiater empfohlen (Urk. 25/9 S. 2). Seine Formulierungen wählte er dabei aber mit Bedacht (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 418 f.; Greu- el/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, Weinheim 1998, S. 127 f.). Seine Aussagen wirken insgesamt glaubhaft. B._____ wurde als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 25/10). Ihre Antworten fielen kurz aus. Sie umschrieb die Vorkommnisse schematisch und de- tailarm. Da sie gemäss eigener Darstellung Zeugin der Vorkommnisse war, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die einzelnen Vorwürfe besser in einen Gesamt- zusammenhang eingebettet hätte. Mit Ausnahme des Vorwurfs, welcher sich in der Ferienwohnung in … zugetragen haben soll, ist die zeitliche Verortung sehr vage (vgl. Aufstellung mit dem Titel "Anzeige Kindsmissbrauch"; Urk. 25/5). Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist dementsprechend reduziert (Ben- der/Nack/Treuer, a.a.O., N 318 und N 370 f.; Greu-
- 13 - el/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, a.a.O., S. 92 f. und S. 106). Betref- fend den Vorfall, als der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin falsch ge- wickelt haben soll, sagte B._____ selbst aus, sie habe ursprünglich keinen sexu- ellen Bezug in dieser Handlung gesehen (Urk. 25/10 S. 3). 1.5. Die Gegenüberstellung der Aussagen von B._____ und dem Beschwer- degegner 1 ergibt somit, dass diejenigen des Beschwerdegegners 1 als deutlich glaubhafter erscheinen als jene von B._____. Im Übrigen sind keine Beweismittel ersichtlich, welche die erhobenen Anschuldigungen zu stützen vermöchten. Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdegegnerin 3 keine Strafuntersuchung be- treffend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) an Hand zu nehmen. 1.6. Die Beschwerdegegnerin 3 unterliess es, die Beschwerdeführerin zu be- fragen zu den von B._____ erstmals mit E-Mail vom 16. Januar 2015 geäusserten Vorwürfen, welche sich in der Zeit zwischen der Geburt der Gesuchstellerin am
30. März 2010 und dem 20. Juli 2013 zugetragen haben sollen (Urk. 25/5). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung knapp fünf Jahre alt. Kinder dieses Alters gelten in der Regel als aussagetüchtig (A. Scheidegger, a.a.O., S. 25; vgl. aber auch: S. Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: fampra 02/2010 vom 20. Mai 2010, S. 320, wo erst mit Be- ginn der Primarschule von einer uneingeschränkten Aussagetüchtigkeit ausge- gangen wird, wobei im Alter von drei bis vier Jahren unter idealen Befragungsbe- dingungen gerichtsverwertbare Angaben über elementare Handlungsabläufe er- langt werden könnten). Allerdings lässt die Aussagetüchtigkeit infolge von Erinne- rungslücken nach. Drei bis sechs Monate nach einem Ereignis kann noch eine brauchbare Aussage erzielt werden (A. Scheidegger, a.a.O., S. 25). Vorliegend müsste sich die Beschwerdeführerin mindestens eineinhalb Jahre zurück erin- nern. Dies dürfte schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein. Es gibt zwar Studien, welche zeigen, dass sich selbst sehr junge Kinder gut an traumatische Ereignisse zu erinnern vermögen. Die Vorstellung, dass ein so einschneidendes Erlebnis wie ein sexueller Missbrauch nicht vergessen werden könne, trifft jedoch auf Kleinkin- der nicht zu (A. Scheidegger, a.a.O., S. 22 und S. 25). Kommt hinzu, dass die von
- 14 - der Kindsmutter behaupteten Vorgänge für die Beschwerdeführerin selbst wohl kaum von prägender Bedeutung sein konnten. Im vorliegenden Fall, wo glaubhaf- ten Aussagen des Beschwerdegegners 1 deutlich weniger glaubhafte Aussagen der Kindsmutter B._____ entgegenstehen, durfte - auch um eine unnötige Belas- tung des bereits fremd platzierten Kindes zu vermeiden - von einer Einvernahme der Beschwerdeführerin abgesehen werden. 1.7. Aufgrund obiger Erwägungen ist der von B._____ zur Anzeige gebrach- te Sachverhalt eindeutig nicht erwiesen und offensichtlich nicht beweisbar. Eine rechtliche Würdigung desselben erübrigt sich darum. Die Beschwerdegegnerin 3 wies zudem zu Recht darauf hin, dass als sexuelle Handlungen nur Verhaltens- weisen gelten, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezo- gen sind (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 187 N 31 ff.). Dies ist zumindest bei mehreren der von B._____ beschriebenen Verhaltensweisen höchst fraglich.
2. Die von B._____ als pornografisch eingestuften Kunstkarten des Malers G._____ sind objektiv betrachtet nicht darauf angelegt, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Sie setzen weder menschliche Geschlechtsteile noch sexuelle Hand- lungen unter übermässiger Betonung des Genitalbereichs aufdringlich in den Vor- dergrund (Meng, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 197 N 14). Der Beschwerdegegner 1 erfüllte den Tatbe- stand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB eindeutig nicht, indem er die Kunst- karten in seiner Schreibtischschublade aufbewahrte. Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar und völlig abwegig.
3. B._____ reichte mit Schreiben vom 15. Januar 2016 einen Nachtrag zu ih- rer Strafanzeige ein. Sie schilderte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Besuchs im Zentrum D._____, wo die Beschwerdeführerin fremdplatziert ist, ge- sagt: "Gäll, Du hast keinen Stachel". Sie habe angefügt: "d Bappi hat einen" und nach einer Pause sei sie fortgefahren: "wenn man dort drückt kommt Milch heraus". Seit der Beschwerdegegner 1 das unbegleitete Be- suchsrecht ausübe, habe die Beschwerdeführerin verschiedentlich vom Stachel
- 15 - erzählt. Weiter berichtete sie, die Beschwerdeführerin habe ihr mehrfach Zungen- küsse gegeben. Dies sei ein atypisches Verhalten. Sie suche ansonsten keine Nähe (Urk. 25/7). Ein konkretes strafrechtliches Verhalten warf sie dem Be- schwerdegegner 1 jedoch nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin 3 auch nicht gehalten war, Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 4.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 mit der Überschrift "Strafantrag we- gen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung" berichtete B._____, sie beobach- te seit Sommer 2015 Druckhämatome am Arm der Beschwerdeführerin. Sie ver- mute, der Beschwerdegegner 1 oder Mitarbeiter des Zentrums D._____ würden sie schlagen. In einem der Eingabe beigelegten Schreiben vom 21. Januar 2016, adressiert an den befragenden Kantonspolizisten, mutmasste sie, die Beschwer- deführerin werde von den Kindern im Kindergarten und im Zentrum D._____ so- wie den Betreuern des Zentrums geschlagen. In jenem Schreiben erwähnte sie zudem einen Vorfall, welcher sich am 19. Januar 2016 zugetragen haben soll. Die Beschwerdeführerin habe ihr anlässlich eines Besuchs im Zentrum D._____ den Unterschied zwischen "ausziehen" und "abziehen" erklärt. Ausziehen bedeute, dass man danach nackt sei. Von Abziehen spreche man, wenn man die Kleidung wechsle. Das Ausziehen habe die Beschwerdeführerin mit den Besuchen beim Beschwerdegegner 1 in Verbindung gebracht (Urk. 25/8). 4.2. Was die Schilderung betreffend Aus- und Abziehen anbelangt, so ist da- rin kein strafrechtlicher Vorwurf erkennbar. B._____ beschuldigte den Beschwer- degegner 1 keines konkreten strafbaren Verhaltens. Den Verdacht, der Beschwerdegegner 1 könnte der Beschwerdeführerin Hämatome zugefügt haben, präzisierte sie weder in inhaltlicher, örtlicher noch zeitlicher Hinsicht. Im gleichen Zug wie den Beschwerdegegner 1 nannte sie auch nicht näher bekannte Mitarbeiter des Zentrums D._____ als Verdächtige. In einem nur wenige Tage zuvor verfassten Schreiben zuhanden des befragenden Polizei- beamten äusserte sie noch die Vermutung, die Beschwerdeführerin sei von Kin- dern geschlagen worden. Die Kantonspolizei Zürich befragte im Auftrag der Be- schwerdegegnerin 3 die Familienbegleiterin H._____, welche das wöchentlich stattfindende begleitete Besuchsrecht von B._____ bei der Beschwerdeführerin
- 16 - im Zentrum D._____ überwacht. Gemäss B._____ war diese anwesend, als ihr die Beschwerdeführerin von den Hämatomen berichtete (vgl. Urk. 25/8). H._____ führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf entsprechende Nachfrage der Mutter erzählt, einige Kinder im Zentrum D._____ würden sich untereinander schlagen und kratzen. Sie sei selten betroffen. Wenn sie geschlagen werde, melde sie das jeweils den Betreuern. Die Beschwerdeführerin habe nie erwähnt, von Erwachse- nen geschlagen worden zu sein (Urk. 25/13). H._____ reichte das Protokoll der Besuchsbegleitung vom 19. Januar 2016 ins Recht, dessen Inhalt sich mit ihren Ausführungen deckt (Urk. 25/14). 4.3. Aufgrund der Aussagen der Familienbegleiterin H._____ war die Be- schwerdegegnerin 3 nicht gehalten, den von B._____ angezeigten Sachverhalt näher zu untersuchen. Die Ausführungen der Familienbegleiterin erscheinen sehr plausibel. Sie verfolgt in der betreffenden Angelegenheit keine eigenen Interes- sen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erhöht. B._____ selbst vermutete ur- sprünglich, die Hämatome stammten von gelegentlichen Schlägen, welche die Beschwerdeführerin von den Kindern im Zentrum D._____ oder im Kindergarten erhalten habe. Eine Befragung des Beschwerdegegners 1 zu diesem Sachverhalt konnte daher unterbleiben.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten wäre. IV.
1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde- führerin unterliegt. Da B._____ vorliegend jedoch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert war, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 417 StPO ihr aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
- 17 -
2. Der Beschwerdegegner 1 ist für die im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen seines Rechtsvertreters mit Fr. 500.– zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
3. Seitens der Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 3'000.– (Urk. 6 und Urk. 11) geleistet. Die B._____ auferlegten Kosten sind mit dieser Si- cherheitsleistung zu verrechnen. Der Restbetrag ist zurückzuerstatten.
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird B._____ auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution zurückerstattet.
4. Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zu Handen von B._____ (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zu Handen von C._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad 2015/10001867 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad 2015/10001867, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 25] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. K. Schlegel