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UE150355

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 A._____ war ab 1987 bis zu seiner Entlassung im Dezember 2002 in unter- schiedlicher Stellung für verschiedene Gesellschaften des Bankkonzerns E._____ tätig. Ab 1994 arbeitete er auf den F._____ [Inselgruppe in der Karibik]. Bekannt- heit erlangte er als Informant der Enthüllungsplattform WikiLeaks. Im Rahmen zweier von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (2008/279) und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (2011/19) geführter Strafunter- suchungen wurde ihm in diesem Zusammenhang unter anderem vorgeworfen, mehrfach das Bankgeheimnis verletzt und sich nach (a)Art. 47 des Bankengeset- zes (BankG) strafbar gemacht zu haben (vgl. Urk. 63/4/Anklage S. 11 ff., Urk. 63/3 S. 9 ff. sowie Urk. 63/5 S. 2 ff.). Erstinstanzlich wurde er vom Bezirksge- richt Zürich deswegen mit Urteilen vom 19. Januar 2011 (DG100328-L) und vom

12. Januar 2015 (DG140203-L) schuldig gesprochen. Im Zusammenhang mit dem räumlich-persönlichen Anwendungsbereich der Strafnorm – strafbar mache sich nur, wem das offenbarte Geheimnis in seiner Eigenschaft (unter anderem) als Angestellter einer schweizerischen Bank anvertraut worden sei oder das er in die- ser Eigenschaft wahrgenommen habe – qualifizierte das Gericht ein zwischen A._____ und der Bank E._____ & Co. AG mit Sitz in Zürich abgeschlossenes Ex- patriate Agreement vom 1. September 1999 als dem schweizerischen Recht un- terstehenden Arbeitsvertrag und kam zum Schluss, dass aufgrund dieser Anstel- lung im relevanten Zeitraum von 1999 bis 2002 Art. 47 BankG zur Anwendung ge- lange. Unerheblich war für das Gericht dabei, dass A._____ während dieser Zeit nicht für die Bank E._____ & Co. AG in Zürich tätig war, sondern auf den F._____ für die dort ansässige E1._____ Ltd. (Urk. 63/4 E. III.D.a.3 S. 23 f. und Urk. 63/6 E. II.1.B.1.4. S. 42-46). Gegenteilig entschied die in beiden Verfahren als Berufungsgericht angerufene I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Urteil vom 19. Au- gust 2016 (SB110200-O und damit vereinigt SB150135-O). A._____ und einem von ihm eingereichten Parteigutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. G._____ folgend

- 3 - sprach es – wie schon die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in ihrer Verfügung vom

11. Februar 2009, mit welcher sie eine Untersuchung gegen die Bank E._____ & Co. AG und deren Exponenten wegen Nichtabrechnens von Sozialversicherungs- beiträgen eingestellt hatte (Urk. 27/[Ordner] 2/[Register] 1/17), wobei sie sich auf eine entsprechende Auskunft der Bank gestützt hatte (Urk. 27/2/1/13) – dem Ex- patriate Agreement die Natur eines Arbeitsvertrags ab und erachtete als solchen nur das ebenfalls auf den 1. September 1999 datierte, von A._____ am 16. No- vember 1999 unterzeichnete Assignment as Chief Operating Officer zwischen A._____ und der E1._____ Ltd. mit Sitz auf den F._____. Mangels Anstellungs- verhältnisses zu einer schweizerischen Bank verneinte es die Anwendbarkeit von Art. 47 BankG und sprach A._____ von den Vorwürfen der Bankgeheimnisverlet- zung frei, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verletzung des Anklageprinzips einstellte (Urk. 63/1 E. 20.4-12 S. 139-158). Des besseren Verständnisses der hier zu beurteilenden Beschwerde halber seien aus der ausführlichen Begrün- dung des Urteils folgende Erwägungen wiedergegeben (E. 20.12 S. 149 ff.): 20.12. Damit ist die zentrale Frage zu beantworten, ob das "Expatriate Agreement" erlaubt, den Beschuldigten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu bezeichnen. 20.12.1. Die Vereinbarung für sich alleine enthält höchstens Bruchstücke eines Ar- beitsvertrags im Sinne von Art. 319 ff. OR: Während die geschuldete Arbeitsleis- tung und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (COO [Chief Opera- ting Officer] bei der E1._____ [E1._____ Ltd.]) wenigstens grob umschrieben ist, soll der Vertrag "automatisch" beendet werden, wenn der Beschuldigte E1._____ verlässt (d.h. wenn jener Vertrag, das "Assignment as Chief Operating Officer", be- endet wird) und fehlen insbesondere jegliche Verabredungen über Lohn, Arbeitszei- ten etc.. Ein Weisungs- oder Zurückberufungsrecht der Bank E._____ & Co. AG besteht auch nicht. Zur Hauptsache enthält die Vereinbarung vorsorge- und (sozial- ) versicherungsrechtliche Regelungen: Der Beschuldigte sollte in der Pensionskas- se der Bank E._____ & Co. AG verbleiben, wobei hier auf ein – in dieser Vereinba- rung nicht genanntes – Bruttoeinkommen Bezug genommen wird. Weiter blieb der Beschuldigte auf Kosten der Bank E._____ & Co. AG gegen Unfall versichert und verblieb er für die Dauer seines Auslandaufenthaltes im Schweizer AHV/IV/ALV- System. 20.12.2. Demgegenüber wird das konkrete Arbeitsverhältnis des Beschuldigten im "Assignment as Chief Operating Officer" mit der E1._____ geregelt: Dort sind alle wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrags enthalten und wird ergänzend auf die

- 4 - "working conditions" (u.a. Ferienanspruch) verwiesen, die gemäss der – in den Ak- ten allerdings nicht vorliegenden – "E1._____-... policy" gelten würden. 20.12.3. Das "Expatriate Agreement" ist damit in seiner Erscheinung nicht nur kein (ganzer) Arbeitsvertrag, sondern auch nur ein rudimentärer Entsendevertrag (vgl. dazu etwa Roeder, a.a.O. [Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland, in: Ak- tuelle Probleme des Arbeitsrechts, Zürich/Basel/Genf 2005], S. 32 ff.). Er ist wohl unter das zu subsumieren, was Hischier (a. a. O., s. vorne unter Erw. 20.8.2 [Inter- nationaler Mitarbeitereinsatz, Zürich/St. Gallen 2008]) als "Rumpfarbeitsvertrag" bezeichnet. Hischier qualifiziert einen solchen Vertrag indes nicht als Arbeitsver- trag, auch wenn Elemente eines Solchen vorhanden sind. Gegen die Annahme ei- nes Arbeitsvertrags spricht sich Hischier insbesondere auch in Fällen aus, wenn das Weisungsrecht des entsendenden Unternehmens beschränkt ist. Das ist vor- liegend ausgeprägt der Fall: Wie gesehen, behält das "Agreement" der Bank E._____ & Co. AG überhaupt kein Weisungsrecht vor. Nach Hischier muss deshalb bei einer solchen Sachlage von einem Vertrag sui generis gesprochen werden, der kollisionsrechtlich dem gewöhnlichen Schuldrecht zuzuordnen ist. Entsprechend sind in einem solchen Fall die Parteien dann grundsätzlich frei, was den Inhalt des Vertrags anbetrifft, da er nicht als arbeitsrechtlicher Schutzvertrag angesehen wer- den muss (Hischier, a.a.O., S. 20/21 mit Hinweisen). 20.12.4. Der Meinung von Hischier ist zuzustimmen. Das "Expatriate Agreement" als Entsendevertrag reicht deshalb für sich alleine nicht aus, um den Beschuldigten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu bezeichnen (im Übrigen wird im "Agreement" auch nicht etwa von "employer" und "employee", sondern von "E._____-ZRH" und "Expatriate" gesprochen). […] […] 20.12.4.6. […] Es ist der E._____-Gruppe insoweit entgegen zu halten, dass wenn sie sich schon – durchaus mit Bedacht – in vielen rechtlich verselbständigten Ge- sellschaften organisiert, wobei das teilweise Banken und teilweise Nicht-Banken sind, sie diese Konstruktion auch gegen sich gelten lassen muss. Insoweit ist es – mit der Staatsanwaltschaft – schon so, dass das "Assignment as Chief Operation Officer" des Beschuldigten mit der E1._____ "kein völlig selbständiges Vertrags- werk war" (SB110200 Urk. 235 S. 6). Es wird im "Assignment" ja auch explizit auf das "Expatriate Agreement" Bezug genommen. Die E._____-Gruppe hat den Be- schuldigten für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 aber selber als Angestellten der E1._____ verstanden und das so auch kundgetan. Dem entspricht denn auch das Verhältnis zwischen den beiden Verträgen: Entgegen der Staatsan- waltschaft ist es nicht so, dass man "das Eine ohne das Andere nicht verstehen" könnte (SB110200 Urk. 235 S. 6). Das "Assignment" ist ein durchaus selbständig lebensfähiger Arbeitsvertrag, in welchem alle wesentlichen Punkte geregelt sind. Daran ändert nichts, dass hinsichtlich Vorsorge-, Versicherungs- und Sozialversi- cherungslösung darauf verwiesen wird, der Beschuldigte werde diesbezüglich den

- 5 - schweizerischen Einrichtungen angeschlossen bleiben. Die konkrete Ausgestaltung dieser Fragen ist denn auch kaum je in einem Arbeitsvertrag selbst geregelt, son- dern es gibt dafür Anhänge, Reglemente, Weisungen etc. Demgegenüber ist das "Expatriate Agreement" offenkundig vollständig vom "Assignment" abhängig und könnte selbständig keinerlei Wirkungen entfalten: So werden ja die Leistungen der Bank E._____ & Co. AG vom Lohn abhängig gemacht, den der Beschuldigte mit der E1._____ vereinbart, und das "Expatriate Agreement" sollte automatisch dahin- fallen, wenn der Beschuldigte den Betrieb der E1._____ verlässt. […] 20.12.5. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit kein Angestellter der Bank E._____ & Co. AG war und er die von ihm offenbarten Daten auch nicht in einer Angestellteneigenschaft mit Bezug auf die Bank E._____ & Co. AG wahrgenommen hat. Gegen diesen Entscheid haben die Parteien Beschwerde ans Bundesgericht er- hoben. Jene Verfahren sind noch hängig.

E. 2 Mit Eingabe vom 13. Februar 2015, also während sich beide Verfahren gegen ihn noch im Berufungsstadium befanden, hatte A._____ gegen die Bank E._____ & Co. AG beziehungsweise deren (teilweise frühere) Angestellte B._____, C._____ und D._____ Strafanzeige erstattet wegen Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie weiterer Delikte, "welche die Staatsanwaltschaft anlässlich der Un- tersuchung feststellt" (Urk. 27/1/2-705001 ff.). Kurz gesagt macht er geltend, die E._____ beziehungsweise deren Angestellte hätten durch ihr Verhalten den Strafbehörden vorgetäuscht, er sei in der massgeblichen Zeit in einem Anstel- lungsverhältnis zur Bank E._____ & Co. AG gestanden. Dies namentlich dadurch, dass sie in Beantwortung der staatsanwaltschaftlichen Editionsverfügung vom

27. Juli 2005 sein Personaldossier nur unvollständig eingereicht hätten. Konkret wirft er den Beschuldigten Folgendes vor: − In der Arbeitsbestätigung vom 6. Juni 2006 (Urk. 27/1/2/4-705028) werde wahrheitswidrig behauptet, er sei von der Bank E._____ & Co. AG auf die F._____ entsandt worden.

- 6 - − Die ihm zugerechnete Unterschrift mit der handschriftlichen Datierung auf den 16. November 1999 auf der von der Bank mit seinem Personaldossier eingereichten Version des Expatriate Agreements (Urk. 27/1/2/3-705026 = Urk. 27/2/2-20031) sei "möglicherweise" beziehungsweise "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gefälscht. − Auf dem von der E._____ mit seinem Personaldossier eingereichten As- signment as Chief Operating Office (Urk. 27/1/2/2-705023 = Urk. 27/2/2-

20033) fehlten die Unterschriften der Vertragsparteien, welche auf dem bei ihm beschlagnahmten Dokument (Urk. 27/1/2/7-705034) vorhanden seien. Die Beschuldigten hätten somit nicht die letzte und richtige beziehungsweise definitive Version des Arbeitsvertrages eingereicht, womit sie eine "vorsätzli- che, falsche Deklaration des Arbeitsverhältnisses" zwischen ihm und der E1._____ Ltd" und damit "eine Falschbeurkundung" vorgenommen hätten. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, handelnd durch den Sachbearbei- ter, der im zweiten Strafverfahren gegen den Beschuldigten die Anklage vertrat, nahm eine Untersuchung gegen B._____, C._____ und D._____ mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 nicht an die Hand (Urk. 27/1/1 = Urk. 3).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift Ausführungen zu sei- ner am 3. September 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobenen Aufsichtsbeschwerde (Urk. 27/1/9-709001) und verlangt insbesondere, dass er für diese entschädigt werde (Urk. 2 S. 3 und S. 24). Die Aufsichtsbeschwerde wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom

23. Dezember 2015 (dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung offenbar noch nicht eröffnet) erledigt. Sie wurde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 27/1/9-709006). Jenes Verfahren ist nicht strafprozessua- ler, sondern aufsichtsrechtlicher Natur. Die dort gefällten Entscheide sind der An- fechtung mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO nicht zugänglich. Des Weiteren ist das Obergericht nicht Aufsichtsbehörde der (Ober-)Staatsanwaltschaft (vgl. § 115 GOG) und damit auch nicht kompetent, aufsichtsrechtliche Entscheide be- ziehungsweise deren Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Demnach ist auf die entsprechenden Rügen in der Beschwerde und auf das dort gestellte Entschädi- gungsbegehren mangels tauglichen Beschwerdeobjekts beziehungsweise man- gels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 10. Juni 2016, "einstweilig" einen Teil der Strafanzeige beziehungsweise der Beschwerde zurückzuziehen. Nach Eröffnung des Berufungsurteils will er nunmehr offenbar wieder vollumfäng- lich an der Beschwerde festhalten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechts- mittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1). Die Formulierung des Beschwerdeführers ist nicht eindeutig. Ihr ist nicht zu entneh- men, ob "einstweilig" der Rückzug an sich oder dessen Beschränkung auf vorläu-

- 10 - fig nur einen Teil sein sollte, also ob er sich damit vorbehielt, auf den Rückzug zu- rückzukommen oder aber umgekehrt diesen auf weitere Teile auszudehnen. Ers- teres wäre kein vorbehaltloser Rückzug. Die Rückzugserklärung ist demnach nicht klar und unbedingt und damit nicht wirksam. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme ist in Bezug auf alle Vorwürfe zu beurteilen.

E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht um Beizug der Akten des Verfahrens betreffend das Nichtabrechnen von Sozialversicherungsleistungen (Urk. 31 S. 3 und S. 17 f.). Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist (Urk. 3 Rz. 7), tat die Staatsanwaltschaft dies bereits, bevor sie die Nichtanhandnahmeverfügung er- liess (vgl. Urk. 27/2/1). Der Antrag ist hinfällig. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Beizug des erwähnten obergerichtli- chen Rückweisungsbeschlusses vom 17. November 2011. Da er den Entscheid gleich selbst beilegt (Urk. 65/1) erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen.

E. 4 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ande- ren Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

E. 4.1 Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige und im Beschwerdeverfahren wie schon erwähnt geltend, die E._____ habe versucht, die Strafbehörden über den Bestand eines Arbeitsvertrags mit der Schweizer Bank zu täuschen. Damit verkennt er indessen, dass im Strafverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit der räumlich-persönlichen Anwendbarkeit von Art. 47 BankG in erster Linie

- 11 - nicht die tatsächlichen Grundlagen, also namentlich die Existenz des Expatriate Agreements und des Assignments as Chief Operating Officer, strittig waren, son- dern deren rechtliche Würdigung. In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht festgehalten (Urk. 3 Rz. 48 f.), dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht jeder- zeit in der Lage waren und sind, zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auf den F._____ vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2002 eine lokale Anstellung als Chief Operation Officer der E1._____ Ltd. hatte und das Assignment weder von den Untersuchungsbehörden noch vom erstinstanzlichen Gericht in Frage gestellt wurde. Der obergerichtliche Freispruch fusst denn auch insoweit auf den gleichen tatsächlichen Grundlagen, die schon der Untersuchungsbehörde und dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren; die zweite Instanz kommt lediglich zu einem anderen rechtlichen Schluss. Die I. Strafkammer betrachtete wie gese- hen nicht das Expatriate Agreement, sondern nur das Assignment as Chief Ope- rating Officer als Arbeitsvertrag. Getäuscht werden aber kann nur über Tatsachen. In ihren rechtlichen Vorträgen können die Parteien zwar versuchen, Untersuchungsbehörde und Gericht von ih- rem Rechtsstandpunkt zu überzeugen. Eine Täuschung im Sinne des Hervorru- fens einer von der Wirklichkeit abweichenden Vorstellung hingegen ist dabei nicht vorstellbar. Das Recht ist frei zugänglich. Die Strafbehörden kennen es. Es fehlt deshalb schon an einem Informationsvorsprung, der eine Täuschung möglich machte. Im Übrigen ist die Rechtsfindung und -auslegung stets mit Wertungsfra- gen verbunden, die regelmässig so oder anders beantwortet werden können. In diesem Sinne kann in Bezug auf einen bestimmen Rechtsstandpunkt kaum von einer "Wirklichkeit" gesprochen werden, deren Abweichung als Fehlvorstellung bezeichnet werden könnte. Nicht anders verhält es sich mit der in den Verfahren gegen den Beschwerdeführer entscheidenden Frage, ob das Expatriate Agree- ment als (schweizerischer) Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Insofern ist auch der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren immer wieder verwendete Be- griff der "Faktenwahrheit", um das Arbeitsverhältnis beziehungsweise das Fehlen eines solchen zu den Gesellschaften des Bankkonzerns zu beschreiben, unzutref- fend.

- 12 - Unbeachtlich ist, dass das Expatriate Agreement schon in der Anklage als Ar- beitsvertrag bezeichnet wird (vgl. etwa Urk. 63/5 S. 3). Die Anstellung bei einer (schweizerischen) Bank stellt ein normatives Tatbestandsmerkmal von Art. 47 BankG dar. Diese Frage ist im Sinne des Strafrechts insoweit zwar sachverhaltli- cher Natur. Das ändert aber nichts daran, dass der Streit um die Anwendbarkeit der Bestimmung nicht ein solcher um (der Täuschung zugängliche) ausserrechtli- che Tatsachen war, sondern einer um ein Rechtsfrage (zur Abgrenzung von Sach- und Rechtsfragen bei normativen Tatbestandsmerkmalen vgl. etwa BGE 129 IV 238 E. 3.1 und 3.2). Damit aber ist der Argumentation des Beschwerdeführers von vornherein die Grundlage entzogen. Die der Strafanzeige zugrunde liegende These, die E._____ habe den Strafbehörden ein Anstellungsverhältnis vorzutäuschen versucht, er- weist sich als nicht haltbar. Unerheblich ist hierbei, inwiefern die Bank E._____ & Co. AG im gegen sie wegen Nichtabrechnens von Sozialversicherungsbeiträgen geführten und mit Einstel- lungsverfügung vom 11. Februar 2009 erledigten Verfahren die gegenteilige An- sicht vertrat und das Vorliegen eines schweizerischen Arbeitsvertrages in Abrede stellte (vgl. Urk. 27/2/1/13). Das Einnehmen unterschiedlicher Rechtstandpunkte beziehungsweise ein widersprüchliches Verhalten der Bank ändert nichts daran, dass die Rechtsnatur des Expatriate Agreements einer strafrechtlich relevanten Täuschung nicht zugänglich ist.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer sieht in der von den Beschwerdegegner 1 und 2 un- terzeichneten Arbeitsbestätigung vom 6. Juni 2006 (Urk. 27/1/2/4-705028) eine Falschbeurkundung. Darin wird unter anderem bescheinigt, dass der Beschwer- deführer vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1994 als Chief Accountant bei der E1._____ Ltd. (F._____) im Status eines Expatriates der Bank E._____ & Co. AG (Zürich) tätig gewesen sei und vom 1. September 1999 bis zum 31. Au- gust 2002 als Chief Operating Officer (und ab 1. Oktober 1999 zusätzlich als De- puty Chief Executive Officer) ebenfalls bei der E1._____ Ltd. im Status eines Ex- patriates der Bank E._____ & Co. AG (Zürich).

- 13 - Wie dargelegt ist die Täuschungstheorie des Beschwerdeführers per se nicht haltbar. Das gilt auch in Bezug auf die Arbeitsbestätigung. Es ist in keiner Weise erkennbar, inwiefern sie zur Untermauerung der von der Untersuchungsbehörde und der E._____ vertretenen Auffassung, es habe nach 1999 ein Arbeitsverhältnis zu einer schweizerischen Bank gegeben, gedient hätte, wie der Beschwerdefüh- rer geltend macht (Urk. 27/1/2-705003 f.). Gemäss seinen Ausführungen (Urk. 27/1/2-705004 f.) wurde sie nicht von der E._____ eingereicht, sondern am

19. Januar 2011 bei ihm beschlagnahmt. In die Anklageschriften fand sie ebenso wenig Eingang wie in das erste Urteil vom 19. Januar 2011. Erwähnt wird sie zwar im zweiten (erstinstanzlichen) Urteil vom 12. Januar 2015. Dies jedoch nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob zur Bank E._____ & Co. AG ein Anstellungs- verhältnis bestand, sondern mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Namen der Bank einen Brief an die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel ge- schickt und dabei die Unterschrift des Beschwerdegegners 1 sowie Briefkopf und Fusszeilen aus der Arbeitsbestätigung kopiert (Urk. 63/6 E. II.1.B.4.4.3.3.a S. 94). Es kann keine Rede davon sein, dass die Untersuchungsbehörden und Gerichte bei der Beurteilung der Arbeitsverhältnisse auf die Arbeitsbestätigung bezie- hungsweise deren Inhalt abgestellt hätten, wie der Beschwerdeführer behauptet. Damit fehlt es schon an einem plausiblen Beweggrund für die vom Beschwerde- führer geltend gemachte vorsätzliche Falschbeurkundung. Im Übrigen wäre die Arbeitsbestätigung zum Zwecke der Vortäuschung eines An- stellungsverhältnisses im anklagerelevanten Zeitraum gar nicht geeignet gewe- sen. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest- hält (Urk. 3 Rz. 29), wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, von 1994 bis August 1999 bei einer schweizerischen Bank angestellt gewesen zu sein. Der auf diesen Zeitpunkt entfallende Eintrag in der Bestätigung ist insoweit irrelevant. Weshalb dort als Entsenderin die Bank E._____ & Co. AG genannt wird, obwohl die damals offenbar massgebende Vereinbarung vom 15. Februar 1994 (Urk. 27/1/2/5-705029) auf Seiten der E._____ im Namen der E._____ Holding AG (der damaligen Muttergesellschaft sowohl der Bank E._____ & Co. AG in Zü- rich als auch der E1._____ Ltd. auf den F._____; heute als … Holding AG firmie- rend) unterzeichnet wurde, ist hier nicht abschliessend zu beurteilen. Verwiesen

- 14 - sei in diesem Zusammenhang auf das Berufungsurteil, wo die I. Strafkammer er- wog, man habe es innerhalb der E._____-Gruppe mit der Unterscheidung der verschiedenen juristisch selbständigen Mutter-, Tochter- und Schwestergesell- schaften nicht sehr genau genommen (Urk. 63/1 E. 20.10 S. 148). Jedenfalls gibt es keinerlei Anlass, von einer vorsätzlichen und mit Schädigungs- oder Vorteils- absicht und damit im Sinne von Art. 251 StGB tatbestandsmässigen erfolgten un- richtigen Beurkundung auszugehen. In Bezug auf die Zeit ab September 1999 ist die fragliche Bestätigung sodann nicht unwahr. Die dort festgehaltene Tatsache, dass der Beschwerdeführer Chief Operating Officer und Deputy Chief Executive Officer der … [des Staates F._____] E1._____ Ltd. gewesen sei, ist unbestritten. Ebenso kann unabhängig von der Rechtsnatur des Expatriate Agreements keine Falschbeurkundung in der Aussage gesehen werden, dass er dies "im Status als Expatriate der Bank E._____ & Co. AG" gewesen sein soll. Dass er mit der Bank E._____ & Co. AG das Expatriate Agreement abschloss, worin es unter anderem (unter Ziffer 2) heisst "Under the terms of this Agreement E._____-ZRH [die Bank E._____ Co. AG] transfers the Expatriate to E1._____ Ltd. (E1._____-…), in order to take the function as Chief Operating Officer, […]", bestreitet auch er nicht. Wenn nun aber gestützt auf dieses gültig geschlossene Expatriate Agreement, in welchem der Beschwerdeführer als "Expatriate" bezeichnet wird, eine solche Arbeitsbestäti- gung ausgestellt wird, ist darin nichts Falsches zu erkennen. Dass der Beschwer- deführer in einem im Sinne der Bankengesetzgebung relevanten Arbeitsverhältnis zur hier ansässigen Bank gestanden wäre, sagt die Arbeitsbestätigung nicht. In dieser Hinsicht käme ihr im Übrigen auch keine Urkundenqualität zu. Die Staats- anwaltschaft führt zutreffend aus (Urk. 3 Rz. 33), dass das Dokument kein Gut- achten zu den vertraglichen Gegebenheiten darstellt, sondern ein simple Arbeits- bestätigung ist. Der Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung durch das Ausstellen der Arbeitsbewilligung vom 6. Juni 2006 ist damit klarerweise unbe- gründet. Die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand.

- 15 -

E. 4.3 Auch was die angeblich gefälschte Unterschrift auf dem Expatriate Agree- ment angeht, vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht ansatzwei- se zu überzeugen. Während das von der E._____ zusammen mit seinem Personaldossier einge- reichte Dokument (Urk. 27/1/2/3-705026 = Urk. 27/2/2/7-50031) den handschriftli- chen Namenszug des Beschwerdeführers trägt, fehlt dieser sowie der für die Da- tierung und die Unterschrift vorgesehene Vordruck ("Place and Date:", "Signature: A._____") auf dem bei ihm beschlagnahmten Exemplar (Urk. 27/1/2/8-705038). Der Beschwerdeführer folgert aus diesem Umstand, seine Unterschrift sei "mög- licherweise" oder "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gefälscht (Urk. 27/1/2-705001). Wie schon gesagt, hat auch der Beschwerdeführer nicht abgestritten, dass mit der Bank E._____ & Co. AG eine solche Vereinbarung zustande kam. Deren Zweck war es, den Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich abzusichern. Darauf berief er sich selbst, wie sich aus dem schon erwähnten, von ihm veranlassten Strafverfahren gegen die Bank ergibt. Damit aber bestand für die E._____ von vornherein kein nachvollziehbarer Grund, auf dem bei ihr vorhandenen Exemplar die Unterschrift des Beschwerdeführers zu fälschen. Ob das Expatriate Agree- ment von diesem unterzeichnet wurde, war für die entscheidende Frage, dessen Würdigung als Arbeitsvertrag, völlig irrelevant, solange der Beschwerdeführer nicht bestritt, Vertragspartei zu sein. Verträge werden regelmässig mehrfach ausgefertigt, so dass alle Beteiligten über ein Exemplar verfügen. Es ist nicht ungewöhnlich wenn eine Partei die für sie vor- gesehene, von der Gegenpartei schon unterzeichnete Ausfertigung erhält und da- von absieht, sie ebenfalls zu unterschreiben. Deshalb kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er ein nicht von ihm unterzeichnetes Exemplar besitzt, nicht ableiten dass seine Unterschrift auf dem von der Bank E._____ & Co. AG eingereichten gefälscht ist. Auch das Fehlen des Vordrucks für das Datum und die Unterschrift indizieren dies nicht. Zumal mit dem als Brief ausgestalteten Agreement (mit Absenderin, Adressat, Anrede und Grussformel) in erster Linie die Bank verpflichtet wurde, erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass von Anfang an vorgesehen war, dass der Beschwerdeführer nur das für die Akten der Bank

- 16 - vorgesehene Exemplar unterzeichnen sollte und auf seinem der Vordruck wegge- lassen wurde. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, beim Vergleich der Unterschrift auf dem Expatriate Agreement mit jener auf dem Assignment as Chief Operating Officer fielen offensichtlich grosse Unterschiede auf (Urk. 27/1/2-705012). Wie der vom Beschwerdeführer angefragte Schriftgutachter erklärt, können auch unterschied- lich aussehende Unterschriften vom gleichen Namensinhaber stammen (Urk. 54/ 41). Das ist denn auch gerichtsnotorisch. Selbst kurz nacheinander gezeichnete Unterschriften können grössere Unterschiede aufweisen. Im Übrigen sind die Un- terschiede nicht derart gross, wie der Beschwerdeführer behauptet. Prima vista stammen die Unterschriften von der gleichen Person. Damit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, die auf eine Fälschung der Unter- schrift des Beschwerdeführers auf dem Agreement deuteten. Die Staatsanwalt- schaft nahm eine Untersuchung auch in diesem Punkt zu Recht nicht an die Hand.

E. 4.4 Quasi unter umgekehrten Vorzeichen aber ebenso wenig schlüssig argumen- tiert der Beschwerdeführer in Bezug auf das Assignment as Chief Operating Officer. Hier beanstandet er das Fehlen der Unterschrift auf der von der E._____ eingereichten Version. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für die Bank kein Motiv er- sichtlich war, so zu handeln, wie der Beschwerdeführer ihr vorwirft, also den Strafbehörden bewusst eine vorhandene unterzeichnete Fassung vorzuenthalten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die E._____ im Strafverfahren ge- gen ihn die Existenz oder den gültigen Abschluss des Assignments geleugnet hät- te. Das Bezirksgericht wusste denn auch von der Existenz der Vereinbarung, wie sich etwa aus der Erwägung II.1.B.1.4.3.3.b des Urteils vom 12. Januar 2015 ergibt (Urk. 63/6 S. 43). Zum Schuldspruch kam es dennoch, weil es diese nicht als massgeblichen, die Anwendbarkeit von Art. 47 BankG begründenden Arbeits- vertrag qualifizierte, also die hinlänglich bekannten Tatsachen rechtlich anders würdigte. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nun vorbringt,

- 17 - nicht unterzeichnete Verträge hätten höchstens eine sehr beschränkte Rechtswir- kung, denn es könne sich um dabei Entwürfe handeln (Urk. 2 S. 13), geht dieser Einwand deshalb an der Sache vorbei. War nicht das Zustandekommen des As- signments, sondern nur dessen Rechtsnatur strittig, gab es für die Bank keinen Grund, böswillig ein unterzeichnetes Exemplar zu unterschlagen. Aus einem sol- chen Vorgehen zöge sie keinen Nutzen. Hätte die Bank, wie der Beschwerdefüh- rer ihr vorwirft, bewusst die Behörden täuschen wollen, wäre es im Übrigen ein Leichtes gewesen, das Assignment überhaupt nicht einzureichen. Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 3 Rz. 39 ff.) ist festzuhalten, dass es vielmehr völlig plausibel und unverdächtig ist, wenn sich beim Personaldossier nur eine nicht unterzeichnete Version befand, etwa weil das Original in erster Linie in die Akten der … Gesellschaft [des Staates F._____] gehört oder über die Jahre, wäh- rend derer das Personaldossier des Beschwerdeführers durch viele Hände ging, verloren ging. Wenn dies aber der Fall war und die Bank E._____ und Co. AG nur über ein nicht unterschriebenes Exemplar verfügte, hatte sie auch nur dieses zu edieren. Eine Pflicht zur Wiederbeschaffung des Originals, hatte die Bank entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 15) nicht. Es gibt nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die E._____ respek- tive die für sie handelnden Personen in strafbarer Weise Urkunden unterdrückt, der staatsanwaltschaftlichen Editionsverfügung zuwider gehandelt oder die Straf- verfolgungsbehörden in die Irre geführt hätten. Auch diesbezüglich ist die Strafan- zeige grundlos und wurde eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand ge- nommen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an Anhaltspunkten für ein straf- bares Verhalten der Beschwerdegegner fehlt. Die Strafanzeige erweist sich in al- len Punkten als unbegründet und die angefochtene Verfügung erging zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 5 Nachdem feststeht, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Verfahren nicht an die Hand nahm, kann offen bleiben, ob sie dies innert angemessener Frist tat. Der Beschwerdeführer hat an der Beurteilung der entsprechenden Rügen in der

- 18 - Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 2 f.) kein aktuelles praktisches Interesse. Ohnehin stellt er in dieser Hinsicht keinen konkreten Antrag. 6.1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt im Beschwerdeverfahren 300 bis 12 000 Franken (§ 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Innerhalb dieses Rah- men sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Gerichts massgebend (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d der Gebührenverordnung). An- gemessen erscheinen vorliegend 2000 Franken. 6.2. Obwohl die Beschwerdegegner 1 bis 3 anwaltlich vertreten sind, sich zur Be- schwerde äussern und dabei auch einen konkreten Antrag in der Sache stellen, verzichten sie darauf, eine Entschädigung für ihre Aufwendungen vor Obergericht zu verlangen (vgl. insbesondere Urk. 28 Rz. 105). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie keine wollen, und es ist von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung von Fr. 5'000.– bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: - 19 - − den Beschwerdeführer, als Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vierfach, für sich und zuhanden der Be- schwerdegegner 1 bis 3, unter (einfacher) Beilage von Kopien der Urk. 44, 47, 51, 53, 58, 64 und 66 sowie der Beilagenverzeichnisse zu Urk. 54 und 58, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von Ko- pien der Urk. 44, 47, 51, 53, 58, 64 und 66 sowie der Beilagenver- zeichnisse zu Urk. 54 und 59, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 27), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150355-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 12. Januar 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2015, A-2/2015/10006256

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ war ab 1987 bis zu seiner Entlassung im Dezember 2002 in unter- schiedlicher Stellung für verschiedene Gesellschaften des Bankkonzerns E._____ tätig. Ab 1994 arbeitete er auf den F._____ [Inselgruppe in der Karibik]. Bekannt- heit erlangte er als Informant der Enthüllungsplattform WikiLeaks. Im Rahmen zweier von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (2008/279) und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (2011/19) geführter Strafunter- suchungen wurde ihm in diesem Zusammenhang unter anderem vorgeworfen, mehrfach das Bankgeheimnis verletzt und sich nach (a)Art. 47 des Bankengeset- zes (BankG) strafbar gemacht zu haben (vgl. Urk. 63/4/Anklage S. 11 ff., Urk. 63/3 S. 9 ff. sowie Urk. 63/5 S. 2 ff.). Erstinstanzlich wurde er vom Bezirksge- richt Zürich deswegen mit Urteilen vom 19. Januar 2011 (DG100328-L) und vom

12. Januar 2015 (DG140203-L) schuldig gesprochen. Im Zusammenhang mit dem räumlich-persönlichen Anwendungsbereich der Strafnorm – strafbar mache sich nur, wem das offenbarte Geheimnis in seiner Eigenschaft (unter anderem) als Angestellter einer schweizerischen Bank anvertraut worden sei oder das er in die- ser Eigenschaft wahrgenommen habe – qualifizierte das Gericht ein zwischen A._____ und der Bank E._____ & Co. AG mit Sitz in Zürich abgeschlossenes Ex- patriate Agreement vom 1. September 1999 als dem schweizerischen Recht un- terstehenden Arbeitsvertrag und kam zum Schluss, dass aufgrund dieser Anstel- lung im relevanten Zeitraum von 1999 bis 2002 Art. 47 BankG zur Anwendung ge- lange. Unerheblich war für das Gericht dabei, dass A._____ während dieser Zeit nicht für die Bank E._____ & Co. AG in Zürich tätig war, sondern auf den F._____ für die dort ansässige E1._____ Ltd. (Urk. 63/4 E. III.D.a.3 S. 23 f. und Urk. 63/6 E. II.1.B.1.4. S. 42-46). Gegenteilig entschied die in beiden Verfahren als Berufungsgericht angerufene I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Urteil vom 19. Au- gust 2016 (SB110200-O und damit vereinigt SB150135-O). A._____ und einem von ihm eingereichten Parteigutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. G._____ folgend

- 3 - sprach es – wie schon die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in ihrer Verfügung vom

11. Februar 2009, mit welcher sie eine Untersuchung gegen die Bank E._____ & Co. AG und deren Exponenten wegen Nichtabrechnens von Sozialversicherungs- beiträgen eingestellt hatte (Urk. 27/[Ordner] 2/[Register] 1/17), wobei sie sich auf eine entsprechende Auskunft der Bank gestützt hatte (Urk. 27/2/1/13) – dem Ex- patriate Agreement die Natur eines Arbeitsvertrags ab und erachtete als solchen nur das ebenfalls auf den 1. September 1999 datierte, von A._____ am 16. No- vember 1999 unterzeichnete Assignment as Chief Operating Officer zwischen A._____ und der E1._____ Ltd. mit Sitz auf den F._____. Mangels Anstellungs- verhältnisses zu einer schweizerischen Bank verneinte es die Anwendbarkeit von Art. 47 BankG und sprach A._____ von den Vorwürfen der Bankgeheimnisverlet- zung frei, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verletzung des Anklageprinzips einstellte (Urk. 63/1 E. 20.4-12 S. 139-158). Des besseren Verständnisses der hier zu beurteilenden Beschwerde halber seien aus der ausführlichen Begrün- dung des Urteils folgende Erwägungen wiedergegeben (E. 20.12 S. 149 ff.): 20.12. Damit ist die zentrale Frage zu beantworten, ob das "Expatriate Agreement" erlaubt, den Beschuldigten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu bezeichnen. 20.12.1. Die Vereinbarung für sich alleine enthält höchstens Bruchstücke eines Ar- beitsvertrags im Sinne von Art. 319 ff. OR: Während die geschuldete Arbeitsleis- tung und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (COO [Chief Opera- ting Officer] bei der E1._____ [E1._____ Ltd.]) wenigstens grob umschrieben ist, soll der Vertrag "automatisch" beendet werden, wenn der Beschuldigte E1._____ verlässt (d.h. wenn jener Vertrag, das "Assignment as Chief Operating Officer", be- endet wird) und fehlen insbesondere jegliche Verabredungen über Lohn, Arbeitszei- ten etc.. Ein Weisungs- oder Zurückberufungsrecht der Bank E._____ & Co. AG besteht auch nicht. Zur Hauptsache enthält die Vereinbarung vorsorge- und (sozial- ) versicherungsrechtliche Regelungen: Der Beschuldigte sollte in der Pensionskas- se der Bank E._____ & Co. AG verbleiben, wobei hier auf ein – in dieser Vereinba- rung nicht genanntes – Bruttoeinkommen Bezug genommen wird. Weiter blieb der Beschuldigte auf Kosten der Bank E._____ & Co. AG gegen Unfall versichert und verblieb er für die Dauer seines Auslandaufenthaltes im Schweizer AHV/IV/ALV- System. 20.12.2. Demgegenüber wird das konkrete Arbeitsverhältnis des Beschuldigten im "Assignment as Chief Operating Officer" mit der E1._____ geregelt: Dort sind alle wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrags enthalten und wird ergänzend auf die

- 4 - "working conditions" (u.a. Ferienanspruch) verwiesen, die gemäss der – in den Ak- ten allerdings nicht vorliegenden – "E1._____-... policy" gelten würden. 20.12.3. Das "Expatriate Agreement" ist damit in seiner Erscheinung nicht nur kein (ganzer) Arbeitsvertrag, sondern auch nur ein rudimentärer Entsendevertrag (vgl. dazu etwa Roeder, a.a.O. [Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland, in: Ak- tuelle Probleme des Arbeitsrechts, Zürich/Basel/Genf 2005], S. 32 ff.). Er ist wohl unter das zu subsumieren, was Hischier (a. a. O., s. vorne unter Erw. 20.8.2 [Inter- nationaler Mitarbeitereinsatz, Zürich/St. Gallen 2008]) als "Rumpfarbeitsvertrag" bezeichnet. Hischier qualifiziert einen solchen Vertrag indes nicht als Arbeitsver- trag, auch wenn Elemente eines Solchen vorhanden sind. Gegen die Annahme ei- nes Arbeitsvertrags spricht sich Hischier insbesondere auch in Fällen aus, wenn das Weisungsrecht des entsendenden Unternehmens beschränkt ist. Das ist vor- liegend ausgeprägt der Fall: Wie gesehen, behält das "Agreement" der Bank E._____ & Co. AG überhaupt kein Weisungsrecht vor. Nach Hischier muss deshalb bei einer solchen Sachlage von einem Vertrag sui generis gesprochen werden, der kollisionsrechtlich dem gewöhnlichen Schuldrecht zuzuordnen ist. Entsprechend sind in einem solchen Fall die Parteien dann grundsätzlich frei, was den Inhalt des Vertrags anbetrifft, da er nicht als arbeitsrechtlicher Schutzvertrag angesehen wer- den muss (Hischier, a.a.O., S. 20/21 mit Hinweisen). 20.12.4. Der Meinung von Hischier ist zuzustimmen. Das "Expatriate Agreement" als Entsendevertrag reicht deshalb für sich alleine nicht aus, um den Beschuldigten als "Angestellten einer Schweizer Bank" im Sinne von Art. 47 BankG zu bezeichnen (im Übrigen wird im "Agreement" auch nicht etwa von "employer" und "employee", sondern von "E._____-ZRH" und "Expatriate" gesprochen). […] […] 20.12.4.6. […] Es ist der E._____-Gruppe insoweit entgegen zu halten, dass wenn sie sich schon – durchaus mit Bedacht – in vielen rechtlich verselbständigten Ge- sellschaften organisiert, wobei das teilweise Banken und teilweise Nicht-Banken sind, sie diese Konstruktion auch gegen sich gelten lassen muss. Insoweit ist es – mit der Staatsanwaltschaft – schon so, dass das "Assignment as Chief Operation Officer" des Beschuldigten mit der E1._____ "kein völlig selbständiges Vertrags- werk war" (SB110200 Urk. 235 S. 6). Es wird im "Assignment" ja auch explizit auf das "Expatriate Agreement" Bezug genommen. Die E._____-Gruppe hat den Be- schuldigten für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 aber selber als Angestellten der E1._____ verstanden und das so auch kundgetan. Dem entspricht denn auch das Verhältnis zwischen den beiden Verträgen: Entgegen der Staatsan- waltschaft ist es nicht so, dass man "das Eine ohne das Andere nicht verstehen" könnte (SB110200 Urk. 235 S. 6). Das "Assignment" ist ein durchaus selbständig lebensfähiger Arbeitsvertrag, in welchem alle wesentlichen Punkte geregelt sind. Daran ändert nichts, dass hinsichtlich Vorsorge-, Versicherungs- und Sozialversi- cherungslösung darauf verwiesen wird, der Beschuldigte werde diesbezüglich den

- 5 - schweizerischen Einrichtungen angeschlossen bleiben. Die konkrete Ausgestaltung dieser Fragen ist denn auch kaum je in einem Arbeitsvertrag selbst geregelt, son- dern es gibt dafür Anhänge, Reglemente, Weisungen etc. Demgegenüber ist das "Expatriate Agreement" offenkundig vollständig vom "Assignment" abhängig und könnte selbständig keinerlei Wirkungen entfalten: So werden ja die Leistungen der Bank E._____ & Co. AG vom Lohn abhängig gemacht, den der Beschuldigte mit der E1._____ vereinbart, und das "Expatriate Agreement" sollte automatisch dahin- fallen, wenn der Beschuldigte den Betrieb der E1._____ verlässt. […] 20.12.5. Es steht deshalb fest, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit kein Angestellter der Bank E._____ & Co. AG war und er die von ihm offenbarten Daten auch nicht in einer Angestellteneigenschaft mit Bezug auf die Bank E._____ & Co. AG wahrgenommen hat. Gegen diesen Entscheid haben die Parteien Beschwerde ans Bundesgericht er- hoben. Jene Verfahren sind noch hängig.

2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015, also während sich beide Verfahren gegen ihn noch im Berufungsstadium befanden, hatte A._____ gegen die Bank E._____ & Co. AG beziehungsweise deren (teilweise frühere) Angestellte B._____, C._____ und D._____ Strafanzeige erstattet wegen Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie weiterer Delikte, "welche die Staatsanwaltschaft anlässlich der Un- tersuchung feststellt" (Urk. 27/1/2-705001 ff.). Kurz gesagt macht er geltend, die E._____ beziehungsweise deren Angestellte hätten durch ihr Verhalten den Strafbehörden vorgetäuscht, er sei in der massgeblichen Zeit in einem Anstel- lungsverhältnis zur Bank E._____ & Co. AG gestanden. Dies namentlich dadurch, dass sie in Beantwortung der staatsanwaltschaftlichen Editionsverfügung vom

27. Juli 2005 sein Personaldossier nur unvollständig eingereicht hätten. Konkret wirft er den Beschuldigten Folgendes vor: − In der Arbeitsbestätigung vom 6. Juni 2006 (Urk. 27/1/2/4-705028) werde wahrheitswidrig behauptet, er sei von der Bank E._____ & Co. AG auf die F._____ entsandt worden.

- 6 - − Die ihm zugerechnete Unterschrift mit der handschriftlichen Datierung auf den 16. November 1999 auf der von der Bank mit seinem Personaldossier eingereichten Version des Expatriate Agreements (Urk. 27/1/2/3-705026 = Urk. 27/2/2-20031) sei "möglicherweise" beziehungsweise "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gefälscht. − Auf dem von der E._____ mit seinem Personaldossier eingereichten As- signment as Chief Operating Office (Urk. 27/1/2/2-705023 = Urk. 27/2/2-

20033) fehlten die Unterschriften der Vertragsparteien, welche auf dem bei ihm beschlagnahmten Dokument (Urk. 27/1/2/7-705034) vorhanden seien. Die Beschuldigten hätten somit nicht die letzte und richtige beziehungsweise definitive Version des Arbeitsvertrages eingereicht, womit sie eine "vorsätzli- che, falsche Deklaration des Arbeitsverhältnisses" zwischen ihm und der E1._____ Ltd" und damit "eine Falschbeurkundung" vorgenommen hätten. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, handelnd durch den Sachbearbei- ter, der im zweiten Strafverfahren gegen den Beschuldigten die Anklage vertrat, nahm eine Untersuchung gegen B._____, C._____ und D._____ mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 nicht an die Hand (Urk. 27/1/1 = Urk. 3).

3. Gegen diesen Entscheid hat A._____ am 28. Dezember 2015 Beschwerde er- hoben (Urk. 2). Er verlangt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung so- wie die Zusprechung einer angemessen Entschädigung für die am 3. September 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen den mit seiner Anzeige befassten Staatsanwalt eingereichte Aufsichtsbeschwerde (Urk. 2 S. 24). Die ihm mit Verfügung vom 5. Januar 2016 auferlegte Prozesskaution von 5000 Franken (Urk. 6) leistete er fristgerecht am 18. Januar 2016 (Urk. 14). Innert mit Verfügung vom 15. Februar 2016 (Urk. 17) angesetzter und je einmal erstreckter Frist beantworteten die Staatsanwaltschaft am 4. März 2016 und die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ (im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegner 1, 2 beziehungsweise 3 bezeichnet) durch ihren gemeinsa- men Verteidiger am 18. März 2016 die Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft ver-

- 7 - teidigt ihren Entscheid, ohne einen konkreten Antrag zu stellen (Urk. 26). Die Be- schwerdegegner 1 bis 3 beantragen, dass auf die Anträge des Beschwerdefüh- rers nicht eingetreten, eventualiter die Beschwerde abgewiesen werde (Urk. 28 Rz. 105 S. 16). Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 21. März 2016 (Urk. 30) replizierte der Beschwerdeführer am 5. April 2016. Er hält an seinen Beschwer- deanträgen fest und ersucht um Beizug der Akten des mit Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2009 erledigten Verfahrens betreffend das Nichtabrechnen von Sozialversicherungsbeiträgen, namentlich eines dort befindlichen Schreibens der Bank E._____ & Co. AG (Urk. 31). Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Be- schwerdegegnern 1 bis 3 Gelegenheit zur Duplik gegeben (Urk. 30). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf eine solche (Urk. 35). Die Beschwerdegegner 1 bis 3 liessen sich innert erstreckter Frist am 28. April 2016 vernehmen. Sie halten an ih- rem Antrag gemäss Beschwerdeantwort fest (Urk. 42). In den gegen den Beschwerdeführer pendenten Verfahren wurde am 28. April 2016 auf den 23. und 24. Juni 2016 zur Berufungshandlung vorgeladen (Urk. 45). Der Beschwerdeführer teilte hierauf mit, dass er je nach Ausgang des Berufungs- verfahrens den Rückzug der Beschwerde in Betracht ziehe, was – um unnötige Aufwendungen zu vermeiden – im weiteren Beschwerdeverfahren zu berücksich- tigen sei (Prot. S. 12 und Urk. 44). Im Berufungsverfahren bat der Präsident der I. Strafkammer die Verteidigerin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 1. Juni 2016, bis 10. Juni 2016 definitiv mitzuteilen, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren zurückgezogen werde, an- dernfalls dessen Akten, wie von der Staatsanwaltschaft III beantragt, beigezogen würden (Urk. 48). Unter Hinweis darauf gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2016 bekannt, dass er "einstweilig den Teil der Strafanzeige/Be- schwerde betreffend 'Urkundenfälschung des Expatriates Agreements'" zurück- ziehe. An den anderen Vorwürfen halte er jedoch fest. Weiter bleibe er dabei, dass es aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll sei, die Beschwerde erst nach

- 8 - der Berufungsverhandlung zu bearbeiten (Urk. 47). Auf ihr Gesuch hin wurden der I. Strafkammer die Beschwerdeakten am 20. Juni 2016 überlassen (Urk. 50 und 56). Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 orientierte der Beschwerdeführer die Beschwer- deinstanz über die im Berufungsverfahren auf den 23. August 2016 angesetzte mündliche Urteilseröffnung und ersuchte darum, dass mit der weiteren Bearbei- tung des Beschwerdeverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt zugewartet werde (Urk. 51). Nach der Urteilseröffnung erklärte er mit Eingabe vom 29. August 2016, vollumfänglich an seiner Beschwerde festzuhalten, auch in Bezug auf den Vor- wurf der Urkundenfälschung. Gleichzeitig reichte er diverse Unterlagen als "neue Beweismittel" ein (Urk. 53 und 54/27-44). Mit Schreiben vom 19. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Beschwerdegegner 1 bis 3 zugestellt und Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (Urk. 57). Der Beschwerdeführer tat dies mit Eingabe vom 2. Oktober 2016 (Urk. 58). Am 19. Oktober 2016 wurden aus den Akten der I. Strafkammer der Berufungs- entscheid sowie die angefochtenen erstinstanzlichen Urteile (in elektronischer Form) beigezogen (Prot. S. 14 und Urk. 62 f.). Hierauf gelangte der Beschwerde- führer erneut an die beschliessende Kammer, mit dem Ersuchen, auch den (von ihm beigelegten) Beschluss der I. Strafkammer vom 17. November 2011 (Rück- weisung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung im Berufungsverfahren SB110200-O) beizuziehen (Urk. 64 f.). Sodann wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2016 (hier eingegangen am 14. November 2016) erneut an die Beschwerdeinstanz und reichte das Protokoll einer in der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Winter- thur / Unterland erfolgten Zeugeneinvernahme des Beschwerdegegners 1 ein (Urk. 66 f.).

- 9 - II.

1. Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise anderer als den Parteien mit Verfü- gung vom 5. Januar 2016 angekündigter Besetzung. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift Ausführungen zu sei- ner am 3. September 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhobenen Aufsichtsbeschwerde (Urk. 27/1/9-709001) und verlangt insbesondere, dass er für diese entschädigt werde (Urk. 2 S. 3 und S. 24). Die Aufsichtsbeschwerde wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom

23. Dezember 2015 (dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung offenbar noch nicht eröffnet) erledigt. Sie wurde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 27/1/9-709006). Jenes Verfahren ist nicht strafprozessua- ler, sondern aufsichtsrechtlicher Natur. Die dort gefällten Entscheide sind der An- fechtung mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO nicht zugänglich. Des Weiteren ist das Obergericht nicht Aufsichtsbehörde der (Ober-)Staatsanwaltschaft (vgl. § 115 GOG) und damit auch nicht kompetent, aufsichtsrechtliche Entscheide be- ziehungsweise deren Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Demnach ist auf die entsprechenden Rügen in der Beschwerde und auf das dort gestellte Entschädi- gungsbegehren mangels tauglichen Beschwerdeobjekts beziehungsweise man- gels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.2. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 10. Juni 2016, "einstweilig" einen Teil der Strafanzeige beziehungsweise der Beschwerde zurückzuziehen. Nach Eröffnung des Berufungsurteils will er nunmehr offenbar wieder vollumfäng- lich an der Beschwerde festhalten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechts- mittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1). Die Formulierung des Beschwerdeführers ist nicht eindeutig. Ihr ist nicht zu entneh- men, ob "einstweilig" der Rückzug an sich oder dessen Beschränkung auf vorläu-

- 10 - fig nur einen Teil sein sollte, also ob er sich damit vorbehielt, auf den Rückzug zu- rückzukommen oder aber umgekehrt diesen auf weitere Teile auszudehnen. Ers- teres wäre kein vorbehaltloser Rückzug. Die Rückzugserklärung ist demnach nicht klar und unbedingt und damit nicht wirksam. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme ist in Bezug auf alle Vorwürfe zu beurteilen.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um Beizug der Akten des Verfahrens betreffend das Nichtabrechnen von Sozialversicherungsleistungen (Urk. 31 S. 3 und S. 17 f.). Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist (Urk. 3 Rz. 7), tat die Staatsanwaltschaft dies bereits, bevor sie die Nichtanhandnahmeverfügung er- liess (vgl. Urk. 27/2/1). Der Antrag ist hinfällig. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Beizug des erwähnten obergerichtli- chen Rückweisungsbeschlusses vom 17. November 2011. Da er den Entscheid gleich selbst beilegt (Urk. 65/1) erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen.

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ande- ren Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4.1. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige und im Beschwerdeverfahren wie schon erwähnt geltend, die E._____ habe versucht, die Strafbehörden über den Bestand eines Arbeitsvertrags mit der Schweizer Bank zu täuschen. Damit verkennt er indessen, dass im Strafverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit der räumlich-persönlichen Anwendbarkeit von Art. 47 BankG in erster Linie

- 11 - nicht die tatsächlichen Grundlagen, also namentlich die Existenz des Expatriate Agreements und des Assignments as Chief Operating Officer, strittig waren, son- dern deren rechtliche Würdigung. In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht festgehalten (Urk. 3 Rz. 48 f.), dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht jeder- zeit in der Lage waren und sind, zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auf den F._____ vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2002 eine lokale Anstellung als Chief Operation Officer der E1._____ Ltd. hatte und das Assignment weder von den Untersuchungsbehörden noch vom erstinstanzlichen Gericht in Frage gestellt wurde. Der obergerichtliche Freispruch fusst denn auch insoweit auf den gleichen tatsächlichen Grundlagen, die schon der Untersuchungsbehörde und dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren; die zweite Instanz kommt lediglich zu einem anderen rechtlichen Schluss. Die I. Strafkammer betrachtete wie gese- hen nicht das Expatriate Agreement, sondern nur das Assignment as Chief Ope- rating Officer als Arbeitsvertrag. Getäuscht werden aber kann nur über Tatsachen. In ihren rechtlichen Vorträgen können die Parteien zwar versuchen, Untersuchungsbehörde und Gericht von ih- rem Rechtsstandpunkt zu überzeugen. Eine Täuschung im Sinne des Hervorru- fens einer von der Wirklichkeit abweichenden Vorstellung hingegen ist dabei nicht vorstellbar. Das Recht ist frei zugänglich. Die Strafbehörden kennen es. Es fehlt deshalb schon an einem Informationsvorsprung, der eine Täuschung möglich machte. Im Übrigen ist die Rechtsfindung und -auslegung stets mit Wertungsfra- gen verbunden, die regelmässig so oder anders beantwortet werden können. In diesem Sinne kann in Bezug auf einen bestimmen Rechtsstandpunkt kaum von einer "Wirklichkeit" gesprochen werden, deren Abweichung als Fehlvorstellung bezeichnet werden könnte. Nicht anders verhält es sich mit der in den Verfahren gegen den Beschwerdeführer entscheidenden Frage, ob das Expatriate Agree- ment als (schweizerischer) Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Insofern ist auch der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren immer wieder verwendete Be- griff der "Faktenwahrheit", um das Arbeitsverhältnis beziehungsweise das Fehlen eines solchen zu den Gesellschaften des Bankkonzerns zu beschreiben, unzutref- fend.

- 12 - Unbeachtlich ist, dass das Expatriate Agreement schon in der Anklage als Ar- beitsvertrag bezeichnet wird (vgl. etwa Urk. 63/5 S. 3). Die Anstellung bei einer (schweizerischen) Bank stellt ein normatives Tatbestandsmerkmal von Art. 47 BankG dar. Diese Frage ist im Sinne des Strafrechts insoweit zwar sachverhaltli- cher Natur. Das ändert aber nichts daran, dass der Streit um die Anwendbarkeit der Bestimmung nicht ein solcher um (der Täuschung zugängliche) ausserrechtli- che Tatsachen war, sondern einer um ein Rechtsfrage (zur Abgrenzung von Sach- und Rechtsfragen bei normativen Tatbestandsmerkmalen vgl. etwa BGE 129 IV 238 E. 3.1 und 3.2). Damit aber ist der Argumentation des Beschwerdeführers von vornherein die Grundlage entzogen. Die der Strafanzeige zugrunde liegende These, die E._____ habe den Strafbehörden ein Anstellungsverhältnis vorzutäuschen versucht, er- weist sich als nicht haltbar. Unerheblich ist hierbei, inwiefern die Bank E._____ & Co. AG im gegen sie wegen Nichtabrechnens von Sozialversicherungsbeiträgen geführten und mit Einstel- lungsverfügung vom 11. Februar 2009 erledigten Verfahren die gegenteilige An- sicht vertrat und das Vorliegen eines schweizerischen Arbeitsvertrages in Abrede stellte (vgl. Urk. 27/2/1/13). Das Einnehmen unterschiedlicher Rechtstandpunkte beziehungsweise ein widersprüchliches Verhalten der Bank ändert nichts daran, dass die Rechtsnatur des Expatriate Agreements einer strafrechtlich relevanten Täuschung nicht zugänglich ist. 4.2. Der Beschwerdeführer sieht in der von den Beschwerdegegner 1 und 2 un- terzeichneten Arbeitsbestätigung vom 6. Juni 2006 (Urk. 27/1/2/4-705028) eine Falschbeurkundung. Darin wird unter anderem bescheinigt, dass der Beschwer- deführer vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1994 als Chief Accountant bei der E1._____ Ltd. (F._____) im Status eines Expatriates der Bank E._____ & Co. AG (Zürich) tätig gewesen sei und vom 1. September 1999 bis zum 31. Au- gust 2002 als Chief Operating Officer (und ab 1. Oktober 1999 zusätzlich als De- puty Chief Executive Officer) ebenfalls bei der E1._____ Ltd. im Status eines Ex- patriates der Bank E._____ & Co. AG (Zürich).

- 13 - Wie dargelegt ist die Täuschungstheorie des Beschwerdeführers per se nicht haltbar. Das gilt auch in Bezug auf die Arbeitsbestätigung. Es ist in keiner Weise erkennbar, inwiefern sie zur Untermauerung der von der Untersuchungsbehörde und der E._____ vertretenen Auffassung, es habe nach 1999 ein Arbeitsverhältnis zu einer schweizerischen Bank gegeben, gedient hätte, wie der Beschwerdefüh- rer geltend macht (Urk. 27/1/2-705003 f.). Gemäss seinen Ausführungen (Urk. 27/1/2-705004 f.) wurde sie nicht von der E._____ eingereicht, sondern am

19. Januar 2011 bei ihm beschlagnahmt. In die Anklageschriften fand sie ebenso wenig Eingang wie in das erste Urteil vom 19. Januar 2011. Erwähnt wird sie zwar im zweiten (erstinstanzlichen) Urteil vom 12. Januar 2015. Dies jedoch nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob zur Bank E._____ & Co. AG ein Anstellungs- verhältnis bestand, sondern mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Namen der Bank einen Brief an die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel ge- schickt und dabei die Unterschrift des Beschwerdegegners 1 sowie Briefkopf und Fusszeilen aus der Arbeitsbestätigung kopiert (Urk. 63/6 E. II.1.B.4.4.3.3.a S. 94). Es kann keine Rede davon sein, dass die Untersuchungsbehörden und Gerichte bei der Beurteilung der Arbeitsverhältnisse auf die Arbeitsbestätigung bezie- hungsweise deren Inhalt abgestellt hätten, wie der Beschwerdeführer behauptet. Damit fehlt es schon an einem plausiblen Beweggrund für die vom Beschwerde- führer geltend gemachte vorsätzliche Falschbeurkundung. Im Übrigen wäre die Arbeitsbestätigung zum Zwecke der Vortäuschung eines An- stellungsverhältnisses im anklagerelevanten Zeitraum gar nicht geeignet gewe- sen. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest- hält (Urk. 3 Rz. 29), wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, von 1994 bis August 1999 bei einer schweizerischen Bank angestellt gewesen zu sein. Der auf diesen Zeitpunkt entfallende Eintrag in der Bestätigung ist insoweit irrelevant. Weshalb dort als Entsenderin die Bank E._____ & Co. AG genannt wird, obwohl die damals offenbar massgebende Vereinbarung vom 15. Februar 1994 (Urk. 27/1/2/5-705029) auf Seiten der E._____ im Namen der E._____ Holding AG (der damaligen Muttergesellschaft sowohl der Bank E._____ & Co. AG in Zü- rich als auch der E1._____ Ltd. auf den F._____; heute als … Holding AG firmie- rend) unterzeichnet wurde, ist hier nicht abschliessend zu beurteilen. Verwiesen

- 14 - sei in diesem Zusammenhang auf das Berufungsurteil, wo die I. Strafkammer er- wog, man habe es innerhalb der E._____-Gruppe mit der Unterscheidung der verschiedenen juristisch selbständigen Mutter-, Tochter- und Schwestergesell- schaften nicht sehr genau genommen (Urk. 63/1 E. 20.10 S. 148). Jedenfalls gibt es keinerlei Anlass, von einer vorsätzlichen und mit Schädigungs- oder Vorteils- absicht und damit im Sinne von Art. 251 StGB tatbestandsmässigen erfolgten un- richtigen Beurkundung auszugehen. In Bezug auf die Zeit ab September 1999 ist die fragliche Bestätigung sodann nicht unwahr. Die dort festgehaltene Tatsache, dass der Beschwerdeführer Chief Operating Officer und Deputy Chief Executive Officer der … [des Staates F._____] E1._____ Ltd. gewesen sei, ist unbestritten. Ebenso kann unabhängig von der Rechtsnatur des Expatriate Agreements keine Falschbeurkundung in der Aussage gesehen werden, dass er dies "im Status als Expatriate der Bank E._____ & Co. AG" gewesen sein soll. Dass er mit der Bank E._____ & Co. AG das Expatriate Agreement abschloss, worin es unter anderem (unter Ziffer 2) heisst "Under the terms of this Agreement E._____-ZRH [die Bank E._____ Co. AG] transfers the Expatriate to E1._____ Ltd. (E1._____-…), in order to take the function as Chief Operating Officer, […]", bestreitet auch er nicht. Wenn nun aber gestützt auf dieses gültig geschlossene Expatriate Agreement, in welchem der Beschwerdeführer als "Expatriate" bezeichnet wird, eine solche Arbeitsbestäti- gung ausgestellt wird, ist darin nichts Falsches zu erkennen. Dass der Beschwer- deführer in einem im Sinne der Bankengesetzgebung relevanten Arbeitsverhältnis zur hier ansässigen Bank gestanden wäre, sagt die Arbeitsbestätigung nicht. In dieser Hinsicht käme ihr im Übrigen auch keine Urkundenqualität zu. Die Staats- anwaltschaft führt zutreffend aus (Urk. 3 Rz. 33), dass das Dokument kein Gut- achten zu den vertraglichen Gegebenheiten darstellt, sondern ein simple Arbeits- bestätigung ist. Der Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung durch das Ausstellen der Arbeitsbewilligung vom 6. Juni 2006 ist damit klarerweise unbe- gründet. Die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand.

- 15 - 4.3. Auch was die angeblich gefälschte Unterschrift auf dem Expatriate Agree- ment angeht, vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht ansatzwei- se zu überzeugen. Während das von der E._____ zusammen mit seinem Personaldossier einge- reichte Dokument (Urk. 27/1/2/3-705026 = Urk. 27/2/2/7-50031) den handschriftli- chen Namenszug des Beschwerdeführers trägt, fehlt dieser sowie der für die Da- tierung und die Unterschrift vorgesehene Vordruck ("Place and Date:", "Signature: A._____") auf dem bei ihm beschlagnahmten Exemplar (Urk. 27/1/2/8-705038). Der Beschwerdeführer folgert aus diesem Umstand, seine Unterschrift sei "mög- licherweise" oder "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gefälscht (Urk. 27/1/2-705001). Wie schon gesagt, hat auch der Beschwerdeführer nicht abgestritten, dass mit der Bank E._____ & Co. AG eine solche Vereinbarung zustande kam. Deren Zweck war es, den Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich abzusichern. Darauf berief er sich selbst, wie sich aus dem schon erwähnten, von ihm veranlassten Strafverfahren gegen die Bank ergibt. Damit aber bestand für die E._____ von vornherein kein nachvollziehbarer Grund, auf dem bei ihr vorhandenen Exemplar die Unterschrift des Beschwerdeführers zu fälschen. Ob das Expatriate Agree- ment von diesem unterzeichnet wurde, war für die entscheidende Frage, dessen Würdigung als Arbeitsvertrag, völlig irrelevant, solange der Beschwerdeführer nicht bestritt, Vertragspartei zu sein. Verträge werden regelmässig mehrfach ausgefertigt, so dass alle Beteiligten über ein Exemplar verfügen. Es ist nicht ungewöhnlich wenn eine Partei die für sie vor- gesehene, von der Gegenpartei schon unterzeichnete Ausfertigung erhält und da- von absieht, sie ebenfalls zu unterschreiben. Deshalb kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er ein nicht von ihm unterzeichnetes Exemplar besitzt, nicht ableiten dass seine Unterschrift auf dem von der Bank E._____ & Co. AG eingereichten gefälscht ist. Auch das Fehlen des Vordrucks für das Datum und die Unterschrift indizieren dies nicht. Zumal mit dem als Brief ausgestalteten Agreement (mit Absenderin, Adressat, Anrede und Grussformel) in erster Linie die Bank verpflichtet wurde, erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass von Anfang an vorgesehen war, dass der Beschwerdeführer nur das für die Akten der Bank

- 16 - vorgesehene Exemplar unterzeichnen sollte und auf seinem der Vordruck wegge- lassen wurde. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, beim Vergleich der Unterschrift auf dem Expatriate Agreement mit jener auf dem Assignment as Chief Operating Officer fielen offensichtlich grosse Unterschiede auf (Urk. 27/1/2-705012). Wie der vom Beschwerdeführer angefragte Schriftgutachter erklärt, können auch unterschied- lich aussehende Unterschriften vom gleichen Namensinhaber stammen (Urk. 54/ 41). Das ist denn auch gerichtsnotorisch. Selbst kurz nacheinander gezeichnete Unterschriften können grössere Unterschiede aufweisen. Im Übrigen sind die Un- terschiede nicht derart gross, wie der Beschwerdeführer behauptet. Prima vista stammen die Unterschriften von der gleichen Person. Damit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, die auf eine Fälschung der Unter- schrift des Beschwerdeführers auf dem Agreement deuteten. Die Staatsanwalt- schaft nahm eine Untersuchung auch in diesem Punkt zu Recht nicht an die Hand. 4.4. Quasi unter umgekehrten Vorzeichen aber ebenso wenig schlüssig argumen- tiert der Beschwerdeführer in Bezug auf das Assignment as Chief Operating Officer. Hier beanstandet er das Fehlen der Unterschrift auf der von der E._____ eingereichten Version. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für die Bank kein Motiv er- sichtlich war, so zu handeln, wie der Beschwerdeführer ihr vorwirft, also den Strafbehörden bewusst eine vorhandene unterzeichnete Fassung vorzuenthalten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die E._____ im Strafverfahren ge- gen ihn die Existenz oder den gültigen Abschluss des Assignments geleugnet hät- te. Das Bezirksgericht wusste denn auch von der Existenz der Vereinbarung, wie sich etwa aus der Erwägung II.1.B.1.4.3.3.b des Urteils vom 12. Januar 2015 ergibt (Urk. 63/6 S. 43). Zum Schuldspruch kam es dennoch, weil es diese nicht als massgeblichen, die Anwendbarkeit von Art. 47 BankG begründenden Arbeits- vertrag qualifizierte, also die hinlänglich bekannten Tatsachen rechtlich anders würdigte. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nun vorbringt,

- 17 - nicht unterzeichnete Verträge hätten höchstens eine sehr beschränkte Rechtswir- kung, denn es könne sich um dabei Entwürfe handeln (Urk. 2 S. 13), geht dieser Einwand deshalb an der Sache vorbei. War nicht das Zustandekommen des As- signments, sondern nur dessen Rechtsnatur strittig, gab es für die Bank keinen Grund, böswillig ein unterzeichnetes Exemplar zu unterschlagen. Aus einem sol- chen Vorgehen zöge sie keinen Nutzen. Hätte die Bank, wie der Beschwerdefüh- rer ihr vorwirft, bewusst die Behörden täuschen wollen, wäre es im Übrigen ein Leichtes gewesen, das Assignment überhaupt nicht einzureichen. Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 3 Rz. 39 ff.) ist festzuhalten, dass es vielmehr völlig plausibel und unverdächtig ist, wenn sich beim Personaldossier nur eine nicht unterzeichnete Version befand, etwa weil das Original in erster Linie in die Akten der … Gesellschaft [des Staates F._____] gehört oder über die Jahre, wäh- rend derer das Personaldossier des Beschwerdeführers durch viele Hände ging, verloren ging. Wenn dies aber der Fall war und die Bank E._____ und Co. AG nur über ein nicht unterschriebenes Exemplar verfügte, hatte sie auch nur dieses zu edieren. Eine Pflicht zur Wiederbeschaffung des Originals, hatte die Bank entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 15) nicht. Es gibt nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die E._____ respek- tive die für sie handelnden Personen in strafbarer Weise Urkunden unterdrückt, der staatsanwaltschaftlichen Editionsverfügung zuwider gehandelt oder die Straf- verfolgungsbehörden in die Irre geführt hätten. Auch diesbezüglich ist die Strafan- zeige grundlos und wurde eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand ge- nommen. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an Anhaltspunkten für ein straf- bares Verhalten der Beschwerdegegner fehlt. Die Strafanzeige erweist sich in al- len Punkten als unbegründet und die angefochtene Verfügung erging zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5. Nachdem feststeht, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Verfahren nicht an die Hand nahm, kann offen bleiben, ob sie dies innert angemessener Frist tat. Der Beschwerdeführer hat an der Beurteilung der entsprechenden Rügen in der

- 18 - Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 2 f.) kein aktuelles praktisches Interesse. Ohnehin stellt er in dieser Hinsicht keinen konkreten Antrag. 6.1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt im Beschwerdeverfahren 300 bis 12 000 Franken (§ 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Innerhalb dieses Rah- men sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Gerichts massgebend (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d der Gebührenverordnung). An- gemessen erscheinen vorliegend 2000 Franken. 6.2. Obwohl die Beschwerdegegner 1 bis 3 anwaltlich vertreten sind, sich zur Be- schwerde äussern und dabei auch einen konkreten Antrag in der Sache stellen, verzichten sie darauf, eine Entschädigung für ihre Aufwendungen vor Obergericht zu verlangen (vgl. insbesondere Urk. 28 Rz. 105). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie keine wollen, und es ist von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung von Fr. 5'000.– bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an:

- 19 - − den Beschwerdeführer, als Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vierfach, für sich und zuhanden der Be- schwerdegegner 1 bis 3, unter (einfacher) Beilage von Kopien der Urk. 44, 47, 51, 53, 58, 64 und 66 sowie der Beilagenverzeichnisse zu Urk. 54 und 58, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von Ko- pien der Urk. 44, 47, 51, 53, 58, 64 und 66 sowie der Beilagenver- zeichnisse zu Urk. 54 und 59, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 27), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Weber