Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) liessen am 19. April 2012 u.a. gegen F._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) Strafanzeige wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbe- sorgung und Urkundenfälschung erstatten (Urk. 25/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 17. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Veruntreuung etc. ein (Urk. 4/1 = Urk. 6). Die Be- schwerdeführer fochten diesen Entscheid mit Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer an (Urk. 2), welche mit Beschluss vom 16. Februar 2015 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel mangels Legitimation nicht eintrat (Urk. 13; Geschäfts-Nr. UE140265). Das Bundesgericht hiess die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Novem- ber 2015 gut, hob den Beschluss vom 16. Februar 2015 auf und wies das Verfah- ren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 22). Das Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nummer UE150336 fortgesetzt.
E. 3 Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 23). Die Staats- anwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2016 unter Einreichung der Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 24, Urk. 25). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 28). Nach Zustellung der Vernehmlas- sung der Staatsanwaltschaft reichten die Beschwerdeführer am 7. März 2016 eine Replik ein (Urk. 32). Diese wurde wiederum den Gegenparteien zugestellt (Urk. 34), welche auf weitere Äusserungen verzichteten (Urk. 35, Urk. 36). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorlie- gende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
- 4 - 4.1. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO muss hinsichtlich Begründung und Form einer Beschwerde genau angegeben werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sowie welche Beweismittel angerufen werden. Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Begründungspflicht verlangt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie klare Angaben, wes- halb diese Erwägungen unzutreffend seien (BSK StPO-Guidon, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 N 9c). 4.2. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift pauschal auf ihre weiteren Ausführungen in der Strafanzeige sowie in der Eingabe betreffend Be- weisanträge verweisen (Urk. 2 S. 10), so ist dies unbeachtlich. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus, da die Kritik am angefochtenen Entscheid resp. die Auseinanderset- zung mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aufzuzeigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). 4.3. Die Staatsanwaltschaft begründete ausführlich, weshalb sie die Strafunter- suchung betreffend Veruntreuung einstellte (Urk. 6 S. 9 bis 11). Mit diesen Aus- führungen setzten sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit kei- nem Wort auseinander und monierten lediglich in nicht substantiierter Weise, es seien "zahlreiche" wertvolle Gegenstände verschwunden, welche nicht in den In- ventaren aufgeführt seien. "Gewisse" Guthaben seien nicht oder nur unvollständig auf das Erbschaftskonto der ZKB weitergeleitet worden und es würden Aufstel- lungen fehlen (Urk. 2 S. 15). Zudem erklärten sie lapidar, dass aufgrund der mas- siven Pflichtverletzungen die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliege (Urk. 2 S. 16 i.V.m. S. 15). Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Verfügung auf drei Seiten dar, weshalb diese Behauptungen nach ihrer Ansicht nicht zutreffen. Da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht eingingen, verletzten sie ihre Begründungspflicht. Die Ansetzung einer Nachfrist erübrigt sich bei den anwaltlich vertretenen Beschwer- deführern (vgl. BSK StPO-Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 385 N 3). Die erst in der Rep-
- 5 - lik vorgetragene Begründung der Beschwerde ist nicht zu hören. Ihre Argumenta- tion betreffend unrechtmässige Bereicherungsabsicht (Urk. 32 S. 12 f.) hätten die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift vorbringen können. Rügen, die die Beschwerdeführer in der Beschwerde hätten erheben können, können sie nicht in der Replik – nach Ablauf der Beschwerdefrist – nachschieben (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3.; Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. März 2016, Geschäfts-Nr. UE150226, E. 5.2). Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft mitnichten einzig aufgrund fehlender Bereiche- rungsabsicht die Strafuntersuchung eingestellt und die restlichen Tatbestandsvo- raussetzungen bejaht hatte (Urk. 32 S. 12 Rz. 16), vielmehr verneinte die Staats- anwaltschaft bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestands (Urk. 6 S. 10), wo- rauf die Beschwerdeführer auch in der Replik nicht eingingen. Auf die Beschwer- de betreffend Veruntreuung ist daher mangels hinreichender Beschwerdebegrün- dung nicht einzutreten.
E. 3.1 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung sei- ner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB strafbar. Strafbar ist lediglich vorsätzliches Handeln. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusam-
- 7 - menhang beziehen; Eventualvorsatz genügt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz nicht leichthin angenom- men werden (BSK StGB II-Niggli, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 158 N 136 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführer brachten in dieser Hinsicht zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker habe diverse Pflichtverletzungen begangen und damit einen Schaden bei der Erbengemeinschaft verursacht. Er habe pflichtwidrig nicht dafür gesorgt, dass Vermögenswerte des Nachlasses zum bestmöglichen Preis veräussert worden seien. Sodann sei wegen seines pflicht- widrigen Verhaltens der Nachlass nicht mehr in natura vorhanden. Zudem seien wertvolle Nachlassgegenstände – wie Stiche und ein Teppich – dem Nachlass ohne jede Gegenleistung unterschlagen worden (Urk. 2 S. 10). Nachstehend ist auf die einzelnen in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Schadenspositio- nen einzugehen. 3.3.1. Zunächst machten die Beschwerdeführer geltend, dass es bereits ei- nen Schaden darstelle, dass die Gegenstände der Erbschaft nicht mehr in natura vorhanden seien, da sie ohne Einwilligung versilbert worden seien (Urk. 2 S. 10). Diesbezüglich ist – im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 6 S. 12) – festzuhalten, dass es zwar sein mag, dass die Beschwerdeführer als Erben ein Affektionsinteresse an den Gegenständen hatten, dieses alleine je- doch keinen Schaden im Sinne von Art. 158 StGB zu begründen vermag, da in Bezug auf das strafbare Verhalten im Sinne von Art. 158 StGB einzig das Vorlie- gen eines Vermögensschadens, d.h. eine Verminderung der Aktiven resp. Nicht- vermehrung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven resp. Nichtvermin- derung der Passiven ausschlaggebend ist (BSK StGB II-Niggli, a.a.O., Art. 158 N 127). Die Versilberung des Nachlasses per se ohne Einwilligung der Erben kann daher nicht unter den Tatbestand von Art. 158 StGB subsumiert werden. 3.3.2. Was den geltend gemachten Schaden hinsichtlich des Verkaufs einer Wiese in Flims anbelangt, ist das Folgende anzuführen: Die besagte Wiese wurde am 19. November 2008 für Fr. 11'000.00 an H1._____ und H2._____ verkauft (Urk. 25/12/13). Zuvor war eine Einschätzung eines eidgenössisch diplomierten Immobilientreuhänders eingeholt worden. Dieser hielt am 14. Mai 2008 fest, dass
- 8 - das Grundstück lediglich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden könne und in den nächsten 10 Jahren nicht mit einer Einzonung zu rechnen sei. Wegen seiner eingeschachtelten Lage und seiner geringen Grösse dürfe der Boden für Nichtanstösser kaum von Wert oder Nutzen sein. Je nach Interessenlage oder ideeller Wertbeimessung dürfe der erzielbare Verkaufspreis mit Fr. 3.00 bis Fr. 5.00 pro m2 eingeschätzt werden (Urk. 25/12/4). Da die Wiese 1'389 m2 misst, wurde der Verkaufspreis somit – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend fest- gehalten (Urk. 6 S. 13) – mit maximal Fr. 6'945.00 geschätzt. Der Verkaufspreis liegt somit höher als der Schätzpreis. Der ursprüngliche Kaufpreis von Fr. 45'000.00 im Jahr 1962 (Urk. 25/12/1) stellt kein Indiz dafür dar, dass der Wert des Grundstücks im Jahr 2008 hätte höher sein müssen. Die Beschwerdeführer brachten denn auch nicht konkret vor, wie hoch der Kaufpreis hätte sein können, sondern erklärten lediglich, dass dieser anhand des Verkehrswertes im Markt hät- te eruiert werden müssen und davon auszugehen sei, dieser würde "wohl" ein Mehrfaches von Fr. 45'000.00 betragen (Urk. 2 S. 11; vgl. Urk. 32 S. 9). Ob wei- tergehende Abklärungen einen höheren erzielbaren Kaufpreis zu Tage gefördert hätten, ist jedoch für das Strafverfahren unerheblich. Ausschlaggebend ist viel- mehr, dass der Beschwerdegegner das Grundstück schätzen liess und dieses zu einem höheren Preis als geschätzt verkaufte. Angesichts dessen sind keine Hin- weise dafür ersichtlich, dass er – falls ein höherer Verkaufspreis hätte erzielt wer- den können – vorsätzlich einen Vermögensschaden zu Lasten des Nachlasses resp. der Erben durch den Verkauf der Wiese herbeiführte resp. einen solchen in Kauf nahm. Auch allfällige Beziehungen der Käuferschaft zur I._____ (Urk. 2 S. 11), welche der Beschwerdegegner mit dem Verkauf beauftragte (vgl. Urk. 25/4/1 S. 32), vermögen daran nichts zu ändern. Was schliesslich die monierte Belastung des Nachlasses mit "Kosten für Drittrechnungen" anbelangt (Urk. 2 S. 12), so ist weder ein Vermögensschaden noch ein (eventual-)vorsätzliches Handeln bezüglich einer Vermögensschädigung ersichtlich. Dass im Zusammen- hang mit einem Verkauf Kosten anfallen, ist normal, und dass diese dem Nach- lass angelastet wurden, rechtmässig. Was die verrechneten Kosten von J._____ der I._____ betrifft, so mag es zwar zutreffen, dass auch eine Person vor Ort mit der Beurkundung des Kaufvertrages hätte beauftragt werden können (Urk. 2
- 9 - S. 12). Ein strafbares Verhalten ergibt sich daraus jedoch nicht, denn auch für die Beauftragung einer Drittperson wären Kosten angefallen und es kann nicht ange- nommen werden, der Beschwerdegegner habe vorsätzlich durch die Beauftra- gung von J._____ einen Schaden bewirken wollen resp. dies in Kauf genommen. Ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wiese in Flims kann somit nicht nachgewiesen werden. 3.3.3. Des Weiteren rügten die Beschwerdeführer einen Schaden in Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft K._____. Die Liegenschaft K._____ wurde am
12. Dezember 2008 für Fr. 3.75 Mio. an Dr. med. L._____ verkauft (Urk. 25/11/2). Zuvor hatte die Zürcher Kantonalbank am 28. August 2008 den Marktwert der Liegenschaft auf Fr. 3.75 Mio. geschätzt (Urk. 25/11/1 S. 10). Die Schätzung er- folgte im Auftrag des Beschwerdegegners im Hinblick auf den Verkauf der Lie- genschaft (Urk. 25/11/1 S. 3). In einer undatierten Liegenschaftsdokumentation von … & Partner wird der Verkaufspreis der Liegenschaft mit Fr. 3.5 Mio. veran- schlagt (Urk. 25/11/4); gemäss Aussagen des Beschwerdegegners wurde diese im Auftrag des verstorbenen B._____ zwischen 2004 und 2006 erstellt (Urk. 25/3/3 S. 21). Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die Liegenschaft 3 bis 4 Jahre später für Fr. 6.75 Mio. vom Käufer weiterverkauft worden sei (Urk. 2 S. 12); es sei gerichtsnotorisch, dass die Schätzung der Zürcher Kantonalbank sehr konservativ erfolge (Urk. 2 S. 13). Der Käufer der Liegenschaft, L._____, gab zu Protokoll, er habe in die Renovation vor dem Weiterverkauf Fr. 2.5 bis 3. Mio. investiert (Urk. 25/6/8 S. 4). Die Beschwerdeführer monieren, die Staatsanwalt- schaft habe nicht abgeklärt, ob die Investitionen tatsächlich vorgenommen worden seien (Urk. 2 S. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht relevant. Ausschlaggebend ist wiederum, dass dem Beschwerdegegner nicht vorgehalten werden kann, dass er vorsätzlich einen Vermögensschaden zum Nachteil der Erbengemeinschaft durch den Verkauf der Liegenschaft zu einem zu tiefen Preis herbeiführen wollte resp. einen solchen in Kauf nahm. Anlässlich der polizeilichen Befragung führte der Beschwerdegegner aus, er habe sich auf die Schätzung der Zürcher Kanto- nalbank verlassen (Urk. 25/4/1 S. 29 ff.). Gegenteiliges kann dem Beschwerde- gegner nicht nachgewiesen werden, zumal eine Verkaufsdokumentation mit ei- nem tieferen Verkaufspreis vorliegt. Dem Beschwerdegegner kann daher in dieser
- 10 - Hinsicht kein strafbares Verhalten angelastet werden. Was die ausgerichtete Mak- lerprovision betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner deren Zahlung in der Höhe von Fr. 52'500.00 verweigerte und in der Folge an- lässlich der Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt einen Vergleich abschloss und sich in der Folge auf einen Betrag von Fr. 8'000.00 einigte (Urk. 25/11/7-10). Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machten, es hät- ten sich auch ohne Vermittlung der Nachbarin Kaufinteressenten gemeldet (Urk. 2 S. 13), so erscheint dieser Vorwurf absurd, da die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante des Markttests etc. (Urk. 2 S.13) höhere Kosten gene- riert hätte und die Vergütung einer Maklerprovision vom Beschwerdegegner zu- dem erst nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung geleistet wurde, weshalb kein (Eventual-)Vorsatz des Beschwerdegegners hinsichtlich eines Ver- mögensschadens zum Nachteil der Erbengemeinschaft ersichtlich ist. Was die Bezahlung von Mängeln in der Höhe von rund Fr. 34'000.00 entgegen dem Ge- währleistungsausschluss im schriftlichen Kaufvertrag anbelangt (Urk. 2 S. 13; vgl. Urk. 25/11/6 [Fr. 22'500.00] und Urk. 25/11/12 [Fr. 11'674.30]), so liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner hierdurch vorsätzlich eine un- rechtmässige Zahlung zu Lasten der Erbengemeinschaft vornahm bzw. auch eine Inkaufnahme einer Schädigung im Sinne einer unrechtmässigen Verminderung der Nachlassaktiven ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 25/4/1 S. 31 f.). Ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft K._____ kann dem Beschwerdegegner somit nicht angelastet werden. 3.3.4. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführer vor, dass ein Teppich, der gemäss Expertise vom 10. Dezember 2008 einen Wert von Fr. 20'000.00 bis Fr. 45'000.00 aufgewiesen habe, schlicht unterschlagen worden sei; er sei auch nicht im Inventar aufgeführt (Urk. 2 S. 14 und S. 19, Urk. 32 S. 14 f.). Gemäss der Expertise von M._____ Teppiche vom 10. Dezember 2008 weist ein persischer Teppich einen Ladenverkaufspreis von Fr. 20'000.00 bis Fr. 45'000.00 auf. Der Zustand des Teppichs sei gut und eine Reparatur möglich. Die Verkäuf- lichkeit an Private wurde jedoch als schlecht eingeschätzt (Urk. 25/15/5). Im Jahre 1980 wurde der Orient-Teppich …, wobei es sich mutmasslich um denselben
- 11 - Teppich handelt, auf einen Ladenpreis von Fr. 47'500.00 eingeschätzt; bereits damals wies der Teppich Schäden auf, deren Reparatur sich auf ca. Fr. 500.00 belaufen hätte (Urk. 25/15/6). Der Beschwerdegegner führte anlässlich der poli- zeilichen Befragung vom 30. Januar 2014 betreffend den Teppich aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Das Ergebnis der Expertise sei gewesen, dass der früher sehr teure Teppich keinen Wert mehr gehabt habe, da dieser an den Rändern defekt gewesen sei und eine Reparatur zu teuer gewesen wäre. Der Ex- perte habe ihm gesagt, dass "man Teppiche nicht mehr los bringen würde", es sei denn, es handle sich um ganz exklusive (Urk. 25/4/1 S. 19 f.). Dies deckt sich mit den Ausführungen von M._____ gegenüber der Stadtpolizei Zürich, wonach der Teppich zwar schön und gut, aber mit seinem Mass von 4 x 5 Metern zu gross für den heutigen Markt sei. So grosse Teppiche würden praktisch nicht mehr ver- kauft. Zudem sei der Teppich in der Mitte durchgelaufen gewesen, zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der Teppich praktisch wertlos gewesen angesichts seines Zustands und seiner Grösse (Urk. 25/3/3 S. 11 f.). Gemäss den polizeilichen Ermittlungen ist unklar, wer den in keinem Inventar auf- geführten Teppich zu welchem Preis erwarb (Urk. 25/3/3 S. 37). Vorliegend geht es nicht um die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker, sondern darum, ob sich der Beschwerdegegner durch sein Handeln strafbar gemacht hat. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass nicht mehr abgeklärt werden kann, was mit dem Teppich aus dem Nachlass ge- schehen ist (Urk. 24 S. 4). Aufgrund der vom Beschwerdegegner in die Wege ge- leiteten Schätzung des besagten Teppichs sowie der übereinstimmenden Aussa- gen des Experten M._____ sowie des Beschwerdegegners, wonach der Teppich sozusagen unverkäuflich resp. wertlos gewesen sei, kann dem Beschwerdegeg- ner kein (eventual-)vorsätzliches Herbeiführen eines Vermögensschadens resp. strafbares Verhalten im Sinne von Art. 158 StGB in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. 3.3.5. Des Weiteren stellt gemäss den Beschwerdeführern der Verlust von al- ten Stichen einen Schaden dar. Der Beschwerdegegner habe über den Verbleib
- 12 - von Dutzenden von alten, wertvollen Stichen bzw. der Wandkarte von Hans Con- rad Gyger keine Angaben machen können. Die Staatsanwaltschaft sei über sämt- liche dem Beschwerdegegner in act. 25/4/1 Ziff. 140-210 vorgehaltenen ver- schwundenen Gegenstände hinweggegangen (Urk. 2 S. 14). Die Staatsanwalt- schaft entgegnete, dass es zwar bedenklich sei, dass der Beschwerdegegner nicht über den Verbleib einzelner Gegenstände aus der Erbmasse habe Auskunft geben können. Da diese aber in den ihm zuzuschreibenden Inventarlisten aufge- führt gewesen seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner keine Absicht gehegt habe, die Beschwerdeführer um deren Wert zu schädigen. Viel- mehr sei ersichtlich, dass viele Gegenstände entsorgt worden seien. Dass dies vorsätzlich zum materiellen Schaden der Beschwerdeführer geschehen sei, dafür hätten sich keine Hin-, geschweige denn Beweise ergeben (Urk. 24 S. 3). Die Be- schwerdeführer erwiderten in ihrer Replik, dass Art. 158 StGB keine direkte Schädigungsabsicht verlangen würde und angesichts der Ausführungen der Staatsanwaltschaft zumindest Eventualvorsatz vorliege (Urk. 32 S. 11). Sämtliche dem Beschwerdegegner vorgehaltenen Positionen waren im von ihm in Auftrag gegebenen Inventar aufgeführt (Urk. 25/4/1 S. 20 Ziff. 140). Aus dem poli- zeilichen Befragungsprotokoll des Beschwerdegegners ergibt sich tatsächlich, dass er bezüglich der ihm in Ziffer 140 bis 181 und 188 bis 210 vorgehaltenen Gegenstände (v.a. Bilder und diverse Hausratsgegenstände wie z.B. Bücher, Ta- schenuhr, Schrank, Deckenlampe) grösstenteils angab, nichts über deren Ver- bleib zu wissen. Zusammenfassend führte er aus, dass er einen grossen Teil der Bilder vor dem Einzug des Hauskäufers verschenkt habe (Urk. 25/4/1 S. 24 Ziff. 182). Möglicherweise seien auch Bilder entsorgt worden, wie insbesondere das defekte Wandbild (Urk. 25/4/1 S. 24 Ziff. 186). Hinsichtlich der anderweitigen Sachen brachte er vor, diese teilweise selbst gekauft oder diese auch verschenkt resp. entsorgt zu haben (Urk. 25/4/1 S. 25 f.). Wie bereits erwähnt, geht es vorlie- gend einzig um die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners. Diesbe- züglich liegen keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass er vorsätzlich resp. eventualvorsätzlich durch die Schenkungen, Entsorgungen und Selbstkäufe dem Nachlass einen Vermögensschaden zufügte. Es lässt sich weder in anklagegenü- gender Weise nachweisen, dass die selbst gekauften Sachen zu einem zu tiefen
- 13 - Preis und dies zumindest eventualvorsätzlich vom Beschwerdegegner übernom- men wurden, noch lässt sich nachweisen, dass die entsorgten resp. verschenkten Gegenstände einen Wert aufgewiesen hatten resp. hätten verkauft werden kön- nen und der Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzlich trotzdem einen Verkauf der Gegenstände unterliess. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdegegner die Gegenstände, über deren Verbleib er keine Auskunft gab, verkauft und den Verkaufspreis nicht dem Nachlass zukommen liess. Unterlasse- ne Untersuchungshandlungen, die etwas zur Sachverhaltsklärung beizutragen vermöchten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass der teilweise Verkauf von Porzellan ohne eine zuvor erfolgte Schätzung (Urk. 2 S. 6; vgl. Urk. 25/4/1 S. 28) zu einem Vermögensschaden des Nachlasses führte; die blosse Rüge der Beschwerdeführer ohne weitergehende Ausführungen hierzu genügt nicht. 3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde betref- fend ungetreue Geschäftsbesorgung als unbegründet erweist. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich wegen Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar. Die Falschbeurkundung, d.h. die Herstellung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde, erfordert eine qualifiziert schriftliche Lüge. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung liegt eine solche vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommt und der Adressat diesem ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub-
- 14 - würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2015 vom 25. Mai 2015 E. 1.5). In subjektiver Hinsicht erforderlich ist das Bewusstsein und der Wille des Täters, dass er selber oder ein anderer die Urkunde als vorgeblich echt bzw. wahr ver- wenden werde, die sogenannte Täuschungsabsicht. Zudem muss der Täter alter- nativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualab- sicht genügt. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteili- gung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Betreffend die Vor- teilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonsti- ger Natur (BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 182, N 185 f. und N 193). 4.2. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung betreffend Urkunden- fälschung ein, da dem Beschwerdegegner weder die Absicht unrechtmässiger Be- reicherung noch eine Vermögensschädigung nachgewiesen werden könne (Urk. 6 S. 16). 4.3. Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, dass das Inventar des Willensvollstreckers sowie seine Buchhaltung Urkunden darstellen würden. Der Beschwerdegegner habe nicht sämtliche Vermögenswerte darin aufgeführt und sei daher wegen Falschbeurkundung strafbar. Der Beschwerdegegner habe zu- gegeben, dass die Münzen, ein Goldbarren und die Waffen nicht inventarisiert worden seien. Über den Schmuck gebe es kein aussagekräftiges Inventar. Auch das Porzellan sei nicht inventarisiert worden, ebenso wie auch ein russischer Teppich. Es lägen Täuschungs- sowie Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht vor (Urk. 2 S. 17 ff.). 4.4. Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass gemäss der Denkweise des Be- schwerdegegners sein Auftrag in der möglichst effizienten Versilberung des Nach- lasses bestanden habe; dies offenbare, dass er durch Unterlassung der Inventari- sierung von seiner Ansicht nach wertlosen Gegenständen keinen Schaden und
- 15 - keinen Vorteil angestrebt habe. Strafbar sei nur vorsätzliches Handeln (Urk. 24 S. 4). 4.5. Die Beschwerdeführer erwiderten im Wesentlichen, wenn der Beschwerde- gegner Wertgegenstände, deren Vorhandensein ihm sehr wohl bekannt gewesen sei, nicht ins Inventar aufgenommen habe, so habe er zumindest eventualvorsätz- lich gehandelt. Sein Verhalten als fahrlässig zu qualifizieren, sei abwegig. Es handle sich auch nicht um Gegenstände ohne Wert, die nicht ins Inventar aufge- nommen worden seien. So seien in der Beschwerdeschrift nebst dem Teppich Münzen, Goldbarren, Waffen, Schmuck, Uhren und Meissen Porzellan erwähnt worden (Urk. 32 S. 13 ff.). 4.6. Am 22. Dezember 2009 gab der Beschwerdegegner eine Vollständigkeitser- klärung ab, wonach er sämtliche relevanten Positionen inventarisiert habe. Sämt- liche ihm bekannten Aktiven und Passiven seien über die Buchhaltung vollstän- dig, wahr und klar erfasst (Urk. 25/2/11). Anlässlich der polizeilichen Befragung führte der Beschwerdegegner aus, dass alles, was einigermassen von Wert ge- wesen sei, in das Inventar aufgenommen worden sei. Er selbst habe entschieden, was ins Inventar aufgenommen werde und was nicht (Urk. 25/4/1 S. 7). Diese Aussagen stehen nicht im Widerspruch zu seiner Vollständigkeitserklärung, ge- mäss welcher er die seiner Ansicht nach relevanten Positionen inventarisierte. Ei- ne Täuschungsabsicht ist daher nicht erkennbar. Ebenso wenig geht aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdegegners eine Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht hervor. Hinsichtlich des Goldbarren brachte der Beschwerdegegner vor, dass die Inventarisierung vergessen gegangen sei (Urk. 25/4/1 S. 15 Ziff. 100), dessen Verkauf geht aus den Akten hervor (Urk. 25/3/3 S. 28, Urk. 25/19/11). Was die Waffen anbelangt, so erläuterte der Beschwerdegegner, sie hätten diese so schnell wie möglich loswerden wollen (Urk. 25/4/1 S. 16 Ziff. 102); auch diese wurden verkauft (Urk. 25/3/3 S. 28, Urk. 25/17/1-9). Dass der jeweilige Verkaufspreis nicht dem Nachlass gutge- schrieben wurde, wurde von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Es liegen daher keine Hinweise auf eine Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht des Be- schwerdegegners betreffend den Goldbarren sowie die Waffen vor. Des Weiteren
- 16 - gab der Beschwerdegegner – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 17) – nicht zu, dass von den Münzen kein Inventar erstellt worden sei. Aus der Befragung des Beschwerdegegners sowie dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. Juli 2013 ergibt sich vielmehr, dass es kein Gesamtinventar der Münzen, sondern diverse einzelne Listen gibt und es daher an einer klaren Übersicht fehlt (Urk. 25/4/1 Ziff. 67 ff., insb. Ziff. 74; Urk. 25/3/3 S. 18; vgl. Urk. 25/19). Hinweise dafür, dass bestimmte Münzen fehlen würden, liegen gemäss den polizeilichen Ermittlungen nicht vor (Urk. 25/3/3 S. 32). Anhaltspunkte für eine unvollständige Inventarisierung sowie eine Täuschungs- sowie Schädigungs- resp. Vorteilsab- sicht bestehen somit nicht. Betreffend Schmuck/Uhren erklärten die Beschwerde- führer im Beschwerdeverfahren einzig, das Inventar sei nicht aussagekräftig (Urk. 2 S. 18); es fehlt an substantiierten Äusserungen der Beschwerdeführer, welcher Schmuck resp. welche Uhren nicht inventarisiert worden seien. Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners bezüglich des Schmucks und der Uhren ergeben sich aus der Beschwerdeschrift sowie der Rep- lik nicht. Der Beschwerdegegner erklärte, das entsprechende Inventar sei korrekt erstellt worden (Urk. 25/4/1 S. 10 f. Rz 51-58). Es ist nicht an der Beschwer- deinstanz ohne substantiierte Ausführungen seitens der Beschwerdeführer an- hand der Akten abzuklären, ob das Inventar unvollständig sein könnte. Was den nicht inventarisierten Teppich anbelangt, kann auf das bereits Ausgeführte im Zu- sammenhang mit Art. 158 StGB verwiesen werden (E. II. 3.3.4.); aus selbigen Überlegungen kann dem Beschwerdegegner keine Schädigungs- resp. Vorteils- absicht zur Last gelegt werden. Zu guter Letzt kann dem Beschwerdegegner auch hinsichtlich des Meissen Porzellans keine Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht nachgewiesen werden. Die Ausführungen von N._____, auf welche die Be- schwerdeführer verwiesen (Urk. 2 S. 18; Urk. 25/4/3 S. 7 f.), können diesbezüg- lich nichts beitragen; sie führte vielmehr aus, dass sie teilweise das Porzellan nicht erfasst hätten, da sie davon ausgegangen seien, es sei wertlos (Urk. 25/4/3 S. 7 Ziff. 48). Auch der Beschwerdegegner hielt gemäss seinen Aussagen das Porzellan nicht für wertvoll (Urk. 25/4/1 S. 27 f.). Aus den Akten geht hervor, dass Porzellan inventarisiert wurde, allerdings nicht einzeln, sondern teilweise pauschal (Urk. 25/3/3 S. 38 f.). Ebenso wurden beim Fotografieren des Hausrats auch Fo-
- 17 - tos von Porzellan erstellt (Urk. 25/14/6). Hinweise darauf, dass der Beschwerde- gegner wertvolles Meissen Porzellan vorsätzlich nicht inventarisierte, um den Nachlass zu schädigen resp. sich oder Dritte zu begünstigen, liegen angesichts der genannten Umstände nicht vor. Da somit der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden kann, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob es sich beim Inventar des Willensvollstreckers sowie der von ihm geführten Buchhaltung um Urkunden handelt. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung zu Recht ein. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend ungetreue Geschäftsbe- sorgung und Urkundenfälschung abzuweisen; auf die Beschwerde betreffend Veruntreuung ist nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführern anteilsmässig unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'500.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 zu beziehen (verbucht in Geschäfts-Nr. UE140265); im Restbetrag ist diese – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführer zurückzubezahlen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Be- schwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.00 festgesetzt. - 18 -
- Die Kosten werden den Beschwerdeführern je zu einem Fünftel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Sie werden aus der geleisteten Prozesskaution (Geschäfts-Nr. UE140265) bezogen. Im Mehrbe- trag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates an die Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (sechsfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1-5, per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 25; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Zürich, 5. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150336-O/U2/bru Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 5. September 2016 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. F._____,
2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung (Rückweisung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. September 2014, A-4/2013/832 Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
- 2 -
16. Februar 2015, UE140265 Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. November 2015, 6B_309/2015
- 3 - Erwägungen: I.
1. A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) liessen am 19. April 2012 u.a. gegen F._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) Strafanzeige wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbe- sorgung und Urkundenfälschung erstatten (Urk. 25/1).
2. Mit Verfügung vom 17. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Veruntreuung etc. ein (Urk. 4/1 = Urk. 6). Die Be- schwerdeführer fochten diesen Entscheid mit Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer an (Urk. 2), welche mit Beschluss vom 16. Februar 2015 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel mangels Legitimation nicht eintrat (Urk. 13; Geschäfts-Nr. UE140265). Das Bundesgericht hiess die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Novem- ber 2015 gut, hob den Beschluss vom 16. Februar 2015 auf und wies das Verfah- ren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 22). Das Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nummer UE150336 fortgesetzt.
3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 23). Die Staats- anwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2016 unter Einreichung der Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 24, Urk. 25). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 28). Nach Zustellung der Vernehmlas- sung der Staatsanwaltschaft reichten die Beschwerdeführer am 7. März 2016 eine Replik ein (Urk. 32). Diese wurde wiederum den Gegenparteien zugestellt (Urk. 34), welche auf weitere Äusserungen verzichteten (Urk. 35, Urk. 36). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Aufgrund der neuen Konstituierung der hiesigen Strafkammer ergeht der vorlie- gende Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
- 4 - 4.1. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO muss hinsichtlich Begründung und Form einer Beschwerde genau angegeben werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sowie welche Beweismittel angerufen werden. Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Begründungspflicht verlangt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie klare Angaben, wes- halb diese Erwägungen unzutreffend seien (BSK StPO-Guidon, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 N 9c). 4.2. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift pauschal auf ihre weiteren Ausführungen in der Strafanzeige sowie in der Eingabe betreffend Be- weisanträge verweisen (Urk. 2 S. 10), so ist dies unbeachtlich. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus, da die Kritik am angefochtenen Entscheid resp. die Auseinanderset- zung mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aufzuzeigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). 4.3. Die Staatsanwaltschaft begründete ausführlich, weshalb sie die Strafunter- suchung betreffend Veruntreuung einstellte (Urk. 6 S. 9 bis 11). Mit diesen Aus- führungen setzten sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit kei- nem Wort auseinander und monierten lediglich in nicht substantiierter Weise, es seien "zahlreiche" wertvolle Gegenstände verschwunden, welche nicht in den In- ventaren aufgeführt seien. "Gewisse" Guthaben seien nicht oder nur unvollständig auf das Erbschaftskonto der ZKB weitergeleitet worden und es würden Aufstel- lungen fehlen (Urk. 2 S. 15). Zudem erklärten sie lapidar, dass aufgrund der mas- siven Pflichtverletzungen die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliege (Urk. 2 S. 16 i.V.m. S. 15). Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Verfügung auf drei Seiten dar, weshalb diese Behauptungen nach ihrer Ansicht nicht zutreffen. Da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht eingingen, verletzten sie ihre Begründungspflicht. Die Ansetzung einer Nachfrist erübrigt sich bei den anwaltlich vertretenen Beschwer- deführern (vgl. BSK StPO-Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 385 N 3). Die erst in der Rep-
- 5 - lik vorgetragene Begründung der Beschwerde ist nicht zu hören. Ihre Argumenta- tion betreffend unrechtmässige Bereicherungsabsicht (Urk. 32 S. 12 f.) hätten die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift vorbringen können. Rügen, die die Beschwerdeführer in der Beschwerde hätten erheben können, können sie nicht in der Replik – nach Ablauf der Beschwerdefrist – nachschieben (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3.; Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. März 2016, Geschäfts-Nr. UE150226, E. 5.2). Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft mitnichten einzig aufgrund fehlender Bereiche- rungsabsicht die Strafuntersuchung eingestellt und die restlichen Tatbestandsvo- raussetzungen bejaht hatte (Urk. 32 S. 12 Rz. 16), vielmehr verneinte die Staats- anwaltschaft bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestands (Urk. 6 S. 10), wo- rauf die Beschwerdeführer auch in der Replik nicht eingingen. Auf die Beschwer- de betreffend Veruntreuung ist daher mangels hinreichender Beschwerdebegrün- dung nicht einzutreten.
5. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift sowie der Replik und die Begründung der Staatsanwaltschaft ein- zugehen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist. II.
1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun- gen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein
- 6 - Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waa- ge halten. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zwei- felhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.1 sowie 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
2. Stark zusammengefasst liegt dem Strafverfahren gemäss Beschwerdeschrift der folgende Sachverhalt zu Grunde: Am tt.mm.2008 verstarb †G._____; beim Beschwerdegegner handelt es sich um den Willensvollstrecker für deren Nach- lassregelung, bei den Beschwerdeführern um einen Teil der Erben (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung zum Nachteil der Erbengemeinschaft vor. Der Beschwerdegegner habe den Nachlass von †G._____ ohne Information und Einwilligung der Erben unter Wert versilbert, Nachlassgegenstände für mutmassliche Freundschaftspreise an Bekannte ver- kauft bzw. sogar (angeblich) verschenkt sowie weder ein vollständiges Inventar noch eine aussagekräftige, nachvollziehbare Buchhaltung erstellt (Urk. 2 S. 5). Auf besagte Vorwürfe, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern in substantiierter Form thematisiert wurden (vgl. E. I. 4.), ist nachfolgend einzugehen. 3.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung sei- ner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB strafbar. Strafbar ist lediglich vorsätzliches Handeln. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusam-
- 7 - menhang beziehen; Eventualvorsatz genügt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz nicht leichthin angenom- men werden (BSK StGB II-Niggli, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 158 N 136 f.). 3.2. Die Beschwerdeführer brachten in dieser Hinsicht zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker habe diverse Pflichtverletzungen begangen und damit einen Schaden bei der Erbengemeinschaft verursacht. Er habe pflichtwidrig nicht dafür gesorgt, dass Vermögenswerte des Nachlasses zum bestmöglichen Preis veräussert worden seien. Sodann sei wegen seines pflicht- widrigen Verhaltens der Nachlass nicht mehr in natura vorhanden. Zudem seien wertvolle Nachlassgegenstände – wie Stiche und ein Teppich – dem Nachlass ohne jede Gegenleistung unterschlagen worden (Urk. 2 S. 10). Nachstehend ist auf die einzelnen in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Schadenspositio- nen einzugehen. 3.3.1. Zunächst machten die Beschwerdeführer geltend, dass es bereits ei- nen Schaden darstelle, dass die Gegenstände der Erbschaft nicht mehr in natura vorhanden seien, da sie ohne Einwilligung versilbert worden seien (Urk. 2 S. 10). Diesbezüglich ist – im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 6 S. 12) – festzuhalten, dass es zwar sein mag, dass die Beschwerdeführer als Erben ein Affektionsinteresse an den Gegenständen hatten, dieses alleine je- doch keinen Schaden im Sinne von Art. 158 StGB zu begründen vermag, da in Bezug auf das strafbare Verhalten im Sinne von Art. 158 StGB einzig das Vorlie- gen eines Vermögensschadens, d.h. eine Verminderung der Aktiven resp. Nicht- vermehrung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven resp. Nichtvermin- derung der Passiven ausschlaggebend ist (BSK StGB II-Niggli, a.a.O., Art. 158 N 127). Die Versilberung des Nachlasses per se ohne Einwilligung der Erben kann daher nicht unter den Tatbestand von Art. 158 StGB subsumiert werden. 3.3.2. Was den geltend gemachten Schaden hinsichtlich des Verkaufs einer Wiese in Flims anbelangt, ist das Folgende anzuführen: Die besagte Wiese wurde am 19. November 2008 für Fr. 11'000.00 an H1._____ und H2._____ verkauft (Urk. 25/12/13). Zuvor war eine Einschätzung eines eidgenössisch diplomierten Immobilientreuhänders eingeholt worden. Dieser hielt am 14. Mai 2008 fest, dass
- 8 - das Grundstück lediglich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden könne und in den nächsten 10 Jahren nicht mit einer Einzonung zu rechnen sei. Wegen seiner eingeschachtelten Lage und seiner geringen Grösse dürfe der Boden für Nichtanstösser kaum von Wert oder Nutzen sein. Je nach Interessenlage oder ideeller Wertbeimessung dürfe der erzielbare Verkaufspreis mit Fr. 3.00 bis Fr. 5.00 pro m2 eingeschätzt werden (Urk. 25/12/4). Da die Wiese 1'389 m2 misst, wurde der Verkaufspreis somit – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend fest- gehalten (Urk. 6 S. 13) – mit maximal Fr. 6'945.00 geschätzt. Der Verkaufspreis liegt somit höher als der Schätzpreis. Der ursprüngliche Kaufpreis von Fr. 45'000.00 im Jahr 1962 (Urk. 25/12/1) stellt kein Indiz dafür dar, dass der Wert des Grundstücks im Jahr 2008 hätte höher sein müssen. Die Beschwerdeführer brachten denn auch nicht konkret vor, wie hoch der Kaufpreis hätte sein können, sondern erklärten lediglich, dass dieser anhand des Verkehrswertes im Markt hät- te eruiert werden müssen und davon auszugehen sei, dieser würde "wohl" ein Mehrfaches von Fr. 45'000.00 betragen (Urk. 2 S. 11; vgl. Urk. 32 S. 9). Ob wei- tergehende Abklärungen einen höheren erzielbaren Kaufpreis zu Tage gefördert hätten, ist jedoch für das Strafverfahren unerheblich. Ausschlaggebend ist viel- mehr, dass der Beschwerdegegner das Grundstück schätzen liess und dieses zu einem höheren Preis als geschätzt verkaufte. Angesichts dessen sind keine Hin- weise dafür ersichtlich, dass er – falls ein höherer Verkaufspreis hätte erzielt wer- den können – vorsätzlich einen Vermögensschaden zu Lasten des Nachlasses resp. der Erben durch den Verkauf der Wiese herbeiführte resp. einen solchen in Kauf nahm. Auch allfällige Beziehungen der Käuferschaft zur I._____ (Urk. 2 S. 11), welche der Beschwerdegegner mit dem Verkauf beauftragte (vgl. Urk. 25/4/1 S. 32), vermögen daran nichts zu ändern. Was schliesslich die monierte Belastung des Nachlasses mit "Kosten für Drittrechnungen" anbelangt (Urk. 2 S. 12), so ist weder ein Vermögensschaden noch ein (eventual-)vorsätzliches Handeln bezüglich einer Vermögensschädigung ersichtlich. Dass im Zusammen- hang mit einem Verkauf Kosten anfallen, ist normal, und dass diese dem Nach- lass angelastet wurden, rechtmässig. Was die verrechneten Kosten von J._____ der I._____ betrifft, so mag es zwar zutreffen, dass auch eine Person vor Ort mit der Beurkundung des Kaufvertrages hätte beauftragt werden können (Urk. 2
- 9 - S. 12). Ein strafbares Verhalten ergibt sich daraus jedoch nicht, denn auch für die Beauftragung einer Drittperson wären Kosten angefallen und es kann nicht ange- nommen werden, der Beschwerdegegner habe vorsätzlich durch die Beauftra- gung von J._____ einen Schaden bewirken wollen resp. dies in Kauf genommen. Ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wiese in Flims kann somit nicht nachgewiesen werden. 3.3.3. Des Weiteren rügten die Beschwerdeführer einen Schaden in Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft K._____. Die Liegenschaft K._____ wurde am
12. Dezember 2008 für Fr. 3.75 Mio. an Dr. med. L._____ verkauft (Urk. 25/11/2). Zuvor hatte die Zürcher Kantonalbank am 28. August 2008 den Marktwert der Liegenschaft auf Fr. 3.75 Mio. geschätzt (Urk. 25/11/1 S. 10). Die Schätzung er- folgte im Auftrag des Beschwerdegegners im Hinblick auf den Verkauf der Lie- genschaft (Urk. 25/11/1 S. 3). In einer undatierten Liegenschaftsdokumentation von … & Partner wird der Verkaufspreis der Liegenschaft mit Fr. 3.5 Mio. veran- schlagt (Urk. 25/11/4); gemäss Aussagen des Beschwerdegegners wurde diese im Auftrag des verstorbenen B._____ zwischen 2004 und 2006 erstellt (Urk. 25/3/3 S. 21). Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die Liegenschaft 3 bis 4 Jahre später für Fr. 6.75 Mio. vom Käufer weiterverkauft worden sei (Urk. 2 S. 12); es sei gerichtsnotorisch, dass die Schätzung der Zürcher Kantonalbank sehr konservativ erfolge (Urk. 2 S. 13). Der Käufer der Liegenschaft, L._____, gab zu Protokoll, er habe in die Renovation vor dem Weiterverkauf Fr. 2.5 bis 3. Mio. investiert (Urk. 25/6/8 S. 4). Die Beschwerdeführer monieren, die Staatsanwalt- schaft habe nicht abgeklärt, ob die Investitionen tatsächlich vorgenommen worden seien (Urk. 2 S. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht relevant. Ausschlaggebend ist wiederum, dass dem Beschwerdegegner nicht vorgehalten werden kann, dass er vorsätzlich einen Vermögensschaden zum Nachteil der Erbengemeinschaft durch den Verkauf der Liegenschaft zu einem zu tiefen Preis herbeiführen wollte resp. einen solchen in Kauf nahm. Anlässlich der polizeilichen Befragung führte der Beschwerdegegner aus, er habe sich auf die Schätzung der Zürcher Kanto- nalbank verlassen (Urk. 25/4/1 S. 29 ff.). Gegenteiliges kann dem Beschwerde- gegner nicht nachgewiesen werden, zumal eine Verkaufsdokumentation mit ei- nem tieferen Verkaufspreis vorliegt. Dem Beschwerdegegner kann daher in dieser
- 10 - Hinsicht kein strafbares Verhalten angelastet werden. Was die ausgerichtete Mak- lerprovision betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner deren Zahlung in der Höhe von Fr. 52'500.00 verweigerte und in der Folge an- lässlich der Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt einen Vergleich abschloss und sich in der Folge auf einen Betrag von Fr. 8'000.00 einigte (Urk. 25/11/7-10). Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machten, es hät- ten sich auch ohne Vermittlung der Nachbarin Kaufinteressenten gemeldet (Urk. 2 S. 13), so erscheint dieser Vorwurf absurd, da die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante des Markttests etc. (Urk. 2 S.13) höhere Kosten gene- riert hätte und die Vergütung einer Maklerprovision vom Beschwerdegegner zu- dem erst nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung geleistet wurde, weshalb kein (Eventual-)Vorsatz des Beschwerdegegners hinsichtlich eines Ver- mögensschadens zum Nachteil der Erbengemeinschaft ersichtlich ist. Was die Bezahlung von Mängeln in der Höhe von rund Fr. 34'000.00 entgegen dem Ge- währleistungsausschluss im schriftlichen Kaufvertrag anbelangt (Urk. 2 S. 13; vgl. Urk. 25/11/6 [Fr. 22'500.00] und Urk. 25/11/12 [Fr. 11'674.30]), so liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner hierdurch vorsätzlich eine un- rechtmässige Zahlung zu Lasten der Erbengemeinschaft vornahm bzw. auch eine Inkaufnahme einer Schädigung im Sinne einer unrechtmässigen Verminderung der Nachlassaktiven ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 25/4/1 S. 31 f.). Ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft K._____ kann dem Beschwerdegegner somit nicht angelastet werden. 3.3.4. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführer vor, dass ein Teppich, der gemäss Expertise vom 10. Dezember 2008 einen Wert von Fr. 20'000.00 bis Fr. 45'000.00 aufgewiesen habe, schlicht unterschlagen worden sei; er sei auch nicht im Inventar aufgeführt (Urk. 2 S. 14 und S. 19, Urk. 32 S. 14 f.). Gemäss der Expertise von M._____ Teppiche vom 10. Dezember 2008 weist ein persischer Teppich einen Ladenverkaufspreis von Fr. 20'000.00 bis Fr. 45'000.00 auf. Der Zustand des Teppichs sei gut und eine Reparatur möglich. Die Verkäuf- lichkeit an Private wurde jedoch als schlecht eingeschätzt (Urk. 25/15/5). Im Jahre 1980 wurde der Orient-Teppich …, wobei es sich mutmasslich um denselben
- 11 - Teppich handelt, auf einen Ladenpreis von Fr. 47'500.00 eingeschätzt; bereits damals wies der Teppich Schäden auf, deren Reparatur sich auf ca. Fr. 500.00 belaufen hätte (Urk. 25/15/6). Der Beschwerdegegner führte anlässlich der poli- zeilichen Befragung vom 30. Januar 2014 betreffend den Teppich aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Das Ergebnis der Expertise sei gewesen, dass der früher sehr teure Teppich keinen Wert mehr gehabt habe, da dieser an den Rändern defekt gewesen sei und eine Reparatur zu teuer gewesen wäre. Der Ex- perte habe ihm gesagt, dass "man Teppiche nicht mehr los bringen würde", es sei denn, es handle sich um ganz exklusive (Urk. 25/4/1 S. 19 f.). Dies deckt sich mit den Ausführungen von M._____ gegenüber der Stadtpolizei Zürich, wonach der Teppich zwar schön und gut, aber mit seinem Mass von 4 x 5 Metern zu gross für den heutigen Markt sei. So grosse Teppiche würden praktisch nicht mehr ver- kauft. Zudem sei der Teppich in der Mitte durchgelaufen gewesen, zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der Teppich praktisch wertlos gewesen angesichts seines Zustands und seiner Grösse (Urk. 25/3/3 S. 11 f.). Gemäss den polizeilichen Ermittlungen ist unklar, wer den in keinem Inventar auf- geführten Teppich zu welchem Preis erwarb (Urk. 25/3/3 S. 37). Vorliegend geht es nicht um die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker, sondern darum, ob sich der Beschwerdegegner durch sein Handeln strafbar gemacht hat. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass nicht mehr abgeklärt werden kann, was mit dem Teppich aus dem Nachlass ge- schehen ist (Urk. 24 S. 4). Aufgrund der vom Beschwerdegegner in die Wege ge- leiteten Schätzung des besagten Teppichs sowie der übereinstimmenden Aussa- gen des Experten M._____ sowie des Beschwerdegegners, wonach der Teppich sozusagen unverkäuflich resp. wertlos gewesen sei, kann dem Beschwerdegeg- ner kein (eventual-)vorsätzliches Herbeiführen eines Vermögensschadens resp. strafbares Verhalten im Sinne von Art. 158 StGB in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. 3.3.5. Des Weiteren stellt gemäss den Beschwerdeführern der Verlust von al- ten Stichen einen Schaden dar. Der Beschwerdegegner habe über den Verbleib
- 12 - von Dutzenden von alten, wertvollen Stichen bzw. der Wandkarte von Hans Con- rad Gyger keine Angaben machen können. Die Staatsanwaltschaft sei über sämt- liche dem Beschwerdegegner in act. 25/4/1 Ziff. 140-210 vorgehaltenen ver- schwundenen Gegenstände hinweggegangen (Urk. 2 S. 14). Die Staatsanwalt- schaft entgegnete, dass es zwar bedenklich sei, dass der Beschwerdegegner nicht über den Verbleib einzelner Gegenstände aus der Erbmasse habe Auskunft geben können. Da diese aber in den ihm zuzuschreibenden Inventarlisten aufge- führt gewesen seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner keine Absicht gehegt habe, die Beschwerdeführer um deren Wert zu schädigen. Viel- mehr sei ersichtlich, dass viele Gegenstände entsorgt worden seien. Dass dies vorsätzlich zum materiellen Schaden der Beschwerdeführer geschehen sei, dafür hätten sich keine Hin-, geschweige denn Beweise ergeben (Urk. 24 S. 3). Die Be- schwerdeführer erwiderten in ihrer Replik, dass Art. 158 StGB keine direkte Schädigungsabsicht verlangen würde und angesichts der Ausführungen der Staatsanwaltschaft zumindest Eventualvorsatz vorliege (Urk. 32 S. 11). Sämtliche dem Beschwerdegegner vorgehaltenen Positionen waren im von ihm in Auftrag gegebenen Inventar aufgeführt (Urk. 25/4/1 S. 20 Ziff. 140). Aus dem poli- zeilichen Befragungsprotokoll des Beschwerdegegners ergibt sich tatsächlich, dass er bezüglich der ihm in Ziffer 140 bis 181 und 188 bis 210 vorgehaltenen Gegenstände (v.a. Bilder und diverse Hausratsgegenstände wie z.B. Bücher, Ta- schenuhr, Schrank, Deckenlampe) grösstenteils angab, nichts über deren Ver- bleib zu wissen. Zusammenfassend führte er aus, dass er einen grossen Teil der Bilder vor dem Einzug des Hauskäufers verschenkt habe (Urk. 25/4/1 S. 24 Ziff. 182). Möglicherweise seien auch Bilder entsorgt worden, wie insbesondere das defekte Wandbild (Urk. 25/4/1 S. 24 Ziff. 186). Hinsichtlich der anderweitigen Sachen brachte er vor, diese teilweise selbst gekauft oder diese auch verschenkt resp. entsorgt zu haben (Urk. 25/4/1 S. 25 f.). Wie bereits erwähnt, geht es vorlie- gend einzig um die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners. Diesbe- züglich liegen keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass er vorsätzlich resp. eventualvorsätzlich durch die Schenkungen, Entsorgungen und Selbstkäufe dem Nachlass einen Vermögensschaden zufügte. Es lässt sich weder in anklagegenü- gender Weise nachweisen, dass die selbst gekauften Sachen zu einem zu tiefen
- 13 - Preis und dies zumindest eventualvorsätzlich vom Beschwerdegegner übernom- men wurden, noch lässt sich nachweisen, dass die entsorgten resp. verschenkten Gegenstände einen Wert aufgewiesen hatten resp. hätten verkauft werden kön- nen und der Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzlich trotzdem einen Verkauf der Gegenstände unterliess. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdegegner die Gegenstände, über deren Verbleib er keine Auskunft gab, verkauft und den Verkaufspreis nicht dem Nachlass zukommen liess. Unterlasse- ne Untersuchungshandlungen, die etwas zur Sachverhaltsklärung beizutragen vermöchten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass der teilweise Verkauf von Porzellan ohne eine zuvor erfolgte Schätzung (Urk. 2 S. 6; vgl. Urk. 25/4/1 S. 28) zu einem Vermögensschaden des Nachlasses führte; die blosse Rüge der Beschwerdeführer ohne weitergehende Ausführungen hierzu genügt nicht. 3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde betref- fend ungetreue Geschäftsbesorgung als unbegründet erweist. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich wegen Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar. Die Falschbeurkundung, d.h. die Herstellung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde, erfordert eine qualifiziert schriftliche Lüge. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung liegt eine solche vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommt und der Adressat diesem ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub-
- 14 - würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2015 vom 25. Mai 2015 E. 1.5). In subjektiver Hinsicht erforderlich ist das Bewusstsein und der Wille des Täters, dass er selber oder ein anderer die Urkunde als vorgeblich echt bzw. wahr ver- wenden werde, die sogenannte Täuschungsabsicht. Zudem muss der Täter alter- nativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualab- sicht genügt. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteili- gung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Betreffend die Vor- teilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonsti- ger Natur (BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 182, N 185 f. und N 193). 4.2. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung betreffend Urkunden- fälschung ein, da dem Beschwerdegegner weder die Absicht unrechtmässiger Be- reicherung noch eine Vermögensschädigung nachgewiesen werden könne (Urk. 6 S. 16). 4.3. Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, dass das Inventar des Willensvollstreckers sowie seine Buchhaltung Urkunden darstellen würden. Der Beschwerdegegner habe nicht sämtliche Vermögenswerte darin aufgeführt und sei daher wegen Falschbeurkundung strafbar. Der Beschwerdegegner habe zu- gegeben, dass die Münzen, ein Goldbarren und die Waffen nicht inventarisiert worden seien. Über den Schmuck gebe es kein aussagekräftiges Inventar. Auch das Porzellan sei nicht inventarisiert worden, ebenso wie auch ein russischer Teppich. Es lägen Täuschungs- sowie Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht vor (Urk. 2 S. 17 ff.). 4.4. Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass gemäss der Denkweise des Be- schwerdegegners sein Auftrag in der möglichst effizienten Versilberung des Nach- lasses bestanden habe; dies offenbare, dass er durch Unterlassung der Inventari- sierung von seiner Ansicht nach wertlosen Gegenständen keinen Schaden und
- 15 - keinen Vorteil angestrebt habe. Strafbar sei nur vorsätzliches Handeln (Urk. 24 S. 4). 4.5. Die Beschwerdeführer erwiderten im Wesentlichen, wenn der Beschwerde- gegner Wertgegenstände, deren Vorhandensein ihm sehr wohl bekannt gewesen sei, nicht ins Inventar aufgenommen habe, so habe er zumindest eventualvorsätz- lich gehandelt. Sein Verhalten als fahrlässig zu qualifizieren, sei abwegig. Es handle sich auch nicht um Gegenstände ohne Wert, die nicht ins Inventar aufge- nommen worden seien. So seien in der Beschwerdeschrift nebst dem Teppich Münzen, Goldbarren, Waffen, Schmuck, Uhren und Meissen Porzellan erwähnt worden (Urk. 32 S. 13 ff.). 4.6. Am 22. Dezember 2009 gab der Beschwerdegegner eine Vollständigkeitser- klärung ab, wonach er sämtliche relevanten Positionen inventarisiert habe. Sämt- liche ihm bekannten Aktiven und Passiven seien über die Buchhaltung vollstän- dig, wahr und klar erfasst (Urk. 25/2/11). Anlässlich der polizeilichen Befragung führte der Beschwerdegegner aus, dass alles, was einigermassen von Wert ge- wesen sei, in das Inventar aufgenommen worden sei. Er selbst habe entschieden, was ins Inventar aufgenommen werde und was nicht (Urk. 25/4/1 S. 7). Diese Aussagen stehen nicht im Widerspruch zu seiner Vollständigkeitserklärung, ge- mäss welcher er die seiner Ansicht nach relevanten Positionen inventarisierte. Ei- ne Täuschungsabsicht ist daher nicht erkennbar. Ebenso wenig geht aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdegegners eine Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht hervor. Hinsichtlich des Goldbarren brachte der Beschwerdegegner vor, dass die Inventarisierung vergessen gegangen sei (Urk. 25/4/1 S. 15 Ziff. 100), dessen Verkauf geht aus den Akten hervor (Urk. 25/3/3 S. 28, Urk. 25/19/11). Was die Waffen anbelangt, so erläuterte der Beschwerdegegner, sie hätten diese so schnell wie möglich loswerden wollen (Urk. 25/4/1 S. 16 Ziff. 102); auch diese wurden verkauft (Urk. 25/3/3 S. 28, Urk. 25/17/1-9). Dass der jeweilige Verkaufspreis nicht dem Nachlass gutge- schrieben wurde, wurde von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Es liegen daher keine Hinweise auf eine Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht des Be- schwerdegegners betreffend den Goldbarren sowie die Waffen vor. Des Weiteren
- 16 - gab der Beschwerdegegner – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 17) – nicht zu, dass von den Münzen kein Inventar erstellt worden sei. Aus der Befragung des Beschwerdegegners sowie dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. Juli 2013 ergibt sich vielmehr, dass es kein Gesamtinventar der Münzen, sondern diverse einzelne Listen gibt und es daher an einer klaren Übersicht fehlt (Urk. 25/4/1 Ziff. 67 ff., insb. Ziff. 74; Urk. 25/3/3 S. 18; vgl. Urk. 25/19). Hinweise dafür, dass bestimmte Münzen fehlen würden, liegen gemäss den polizeilichen Ermittlungen nicht vor (Urk. 25/3/3 S. 32). Anhaltspunkte für eine unvollständige Inventarisierung sowie eine Täuschungs- sowie Schädigungs- resp. Vorteilsab- sicht bestehen somit nicht. Betreffend Schmuck/Uhren erklärten die Beschwerde- führer im Beschwerdeverfahren einzig, das Inventar sei nicht aussagekräftig (Urk. 2 S. 18); es fehlt an substantiierten Äusserungen der Beschwerdeführer, welcher Schmuck resp. welche Uhren nicht inventarisiert worden seien. Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners bezüglich des Schmucks und der Uhren ergeben sich aus der Beschwerdeschrift sowie der Rep- lik nicht. Der Beschwerdegegner erklärte, das entsprechende Inventar sei korrekt erstellt worden (Urk. 25/4/1 S. 10 f. Rz 51-58). Es ist nicht an der Beschwer- deinstanz ohne substantiierte Ausführungen seitens der Beschwerdeführer an- hand der Akten abzuklären, ob das Inventar unvollständig sein könnte. Was den nicht inventarisierten Teppich anbelangt, kann auf das bereits Ausgeführte im Zu- sammenhang mit Art. 158 StGB verwiesen werden (E. II. 3.3.4.); aus selbigen Überlegungen kann dem Beschwerdegegner keine Schädigungs- resp. Vorteils- absicht zur Last gelegt werden. Zu guter Letzt kann dem Beschwerdegegner auch hinsichtlich des Meissen Porzellans keine Schädigungs- resp. Vorteilsabsicht nachgewiesen werden. Die Ausführungen von N._____, auf welche die Be- schwerdeführer verwiesen (Urk. 2 S. 18; Urk. 25/4/3 S. 7 f.), können diesbezüg- lich nichts beitragen; sie führte vielmehr aus, dass sie teilweise das Porzellan nicht erfasst hätten, da sie davon ausgegangen seien, es sei wertlos (Urk. 25/4/3 S. 7 Ziff. 48). Auch der Beschwerdegegner hielt gemäss seinen Aussagen das Porzellan nicht für wertvoll (Urk. 25/4/1 S. 27 f.). Aus den Akten geht hervor, dass Porzellan inventarisiert wurde, allerdings nicht einzeln, sondern teilweise pauschal (Urk. 25/3/3 S. 38 f.). Ebenso wurden beim Fotografieren des Hausrats auch Fo-
- 17 - tos von Porzellan erstellt (Urk. 25/14/6). Hinweise darauf, dass der Beschwerde- gegner wertvolles Meissen Porzellan vorsätzlich nicht inventarisierte, um den Nachlass zu schädigen resp. sich oder Dritte zu begünstigen, liegen angesichts der genannten Umstände nicht vor. Da somit der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden kann, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob es sich beim Inventar des Willensvollstreckers sowie der von ihm geführten Buchhaltung um Urkunden handelt. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung zu Recht ein. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend ungetreue Geschäftsbe- sorgung und Urkundenfälschung abzuweisen; auf die Beschwerde betreffend Veruntreuung ist nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführern anteilsmässig unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'500.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 zu beziehen (verbucht in Geschäfts-Nr. UE140265); im Restbetrag ist diese – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführer zurückzubezahlen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Be- schwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'500.00 festgesetzt.
- 18 -
3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern je zu einem Fünftel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Sie werden aus der geleisteten Prozesskaution (Geschäfts-Nr. UE140265) bezogen. Im Mehrbe- trag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates an die Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (sechsfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1-5, per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 25; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 19 - Zürich, 5. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann