Sachverhalt
wesentlich von jenem, der BGE 114 IV 14 zugrunde lag. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht eine Konstellation, wie die vorliegende, bisher noch nicht ent- schieden. Aufgrund der Grösse des Beschwerdeführers ist dieser nicht (mehr) mit "kleineren Kollektiv- oder Familienaktiengesellschaften" vergleichbar. Mit der grundsätzlichen Kritik in der Lehre am vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid kann dem Beschwerdeführer in casu deshalb keine Gefühle und damit kein Ehr- gefühl zugesprochen werden. Eine derart grosse juristische Person kann nach dem Dargelegten nicht Trägerin des durch die Beschimpfung geschützten Rechtsgutes sein, wenn die Beschimpfung nur ihr gegenüber geäussert wurde. Etwas Gegenteiliges kann der Beschwerdeführer im Übrigen auch dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.75 vom 2. Juli 2015 nicht ent- nehmen, setzte sich dieses doch mit der hier relevanten Frage nicht auseinander (vgl. Urk. 12/5/10). Damit scheidet eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 auch wegen Art. 177 StGB von vornherein aus. 4.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer Angriffsobjekt einer Beschimpfung sein könnte, steht ernsthaft in Frage, ob das inkriminierte Schreiben überhaupt diesen Tatbestand i. S. v. Art. 177 StGB erfüllt. 4.2 Auslöser der Nachricht war offenbar ein TV-Werbespot sowie eine unaufge- fordert zugestellte Broschüre ("A._____-Nachrichten") an den Beschwerdegegner
1. Gemäss Staatsanwaltschaft konnte nicht mehr eruiert werden, auf welche Aus- gabe der "A._____-Nachrichten" sich der Beschwerdegegner 1 in seiner Nach- richt bezog. Im fraglichen Zeitraum waren die Nummern 14-4 bzw. 15-1 aktuell im Umlauf. In der Ausgabe 14-4 schreibt der Präsident des Beschwerdeführers unter dem Titel "Der Holocaust der Nutztiere in der Schweiz" in seinem Editorial (Urk. 12/8/3 S. 2): "Seit Jahrzehnten deckt A._____ die KZ-ähnlichen Zustände in
- 10 - der Nutztierhaltung in der Schweiz auf - von den Medien systematisch unter- drückt. Mit verlogener Werbung, mitgetragen vom «C._____», wird den Konsu- menten permanent eingeredet, in der Schweiz sei alles besser, es herrsche bäu- erliche Idylle und es gebe gar keine Tierfabriken in der Schweiz." In der Ausgabe 15-1 (vgl. <http://A1._____.ch/vn>, letztmals abgerufen am
12. Mai 2016) macht der Beschwerdeführer die Aussagen "Das ist notwendig, um die verlogenen Behauptungen der Agro- und Fleischmafia, […] immer wieder neu zu widerlegen und die Konsumenten zu informieren und zu warnen" (S. 2) sowie "Sein Kaninchen-KZ hat er in … in der Grünzone der Stadt" (S. 9). 4.3 Aus diesen beispielhaft zitierten Passagen erhellt, dass sich der Beschwer- deführer in seinen Publikationen wenig zimperlich zeigt in der Wortwahl und seine kompromisslose Linie offen zur Schau stellt. Die Vergleiche mit Zuständen wie im Dritten Reich (Konzentrationslager) oder mit der Mafia gehen teilweise über das gesellschaftlich akzeptierte Mass hinaus. Wer derartige Publikationen unaufgefor- dert einer breiten Öffentlichkeit zustellt, muss sich auch entsprechende Kritik ge- fallen lassen und hat solche mit einem ähnlichen Massstab zu messen, wie deren Auslöser. Unter den gesamten Umständen erscheint der inkriminierte Text, der – wie vorstehend ausgeführt – nicht isoliert betrachtet und auf die Wort-Ebene re- duziert werden darf, in seiner Intensität nicht über die diesem mutmasslich zu- grunde liegende Publikation hinauszugehen. Die Reaktion könnte deshalb als ge- rade noch nicht tatbestandsmässig qualifiziert werden. 5.1 Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass selbst wenn die vom Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Beschwerdeführer getätigte Be- hauptung als grundsätzlich strafbare Beschimpfung zu qualifizieren wäre, die Strafverfolgung gestützt auf Art. 52 und Art. 53 StGB einzustellen ist. 5.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Vorausset- zungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach Art. 52 StGB erfüllt sind, wird das Strafverfahren förmlich eingestellt.
- 11 - 5.2.1 Art. 52 StGB sieht keine abstrakte Strafdrohung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs vor. Erfasst werden somit nicht nur echte Bagatelldelikte (Übertretungen), sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen. Allge- mein umschrieben geht es um relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Vorausset- zung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Die Wertung als "geringfügig" ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Ge- setz definiert ist. Auch im Bereich der Bagatelldelikte muss das Verhalten des Tä- ters im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fal- lenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m. w. H.; Urteil 6B_669/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4; vgl. BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 52 StGB, s.a. N 23 f. vor Art. 52-55 StGB; nicht publizierter Beschluss UE130146-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2014, E. 8.4). 5.2.2 Vorliegend sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sowohl Schuld als auch Tatfolgen derart gering, dass sich die Anwendung von Art. 52 StGB geradezu aufdrängt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, hat der bisher nicht vorbestrafte und völlig unbescholtene Beschwerdegegner 1 aus einer nachvollziehbaren Verärgerung über ein ungefragt und ungewollt zugestelltes Magazin des Beschwerdeführers gehandelt. Der inkriminierte Text hatte darüber hinaus keinerlei Aussenwirkung oder für den Beschwerdeführer negative Folgen. Wie sich aus der Korrespondenz zwischen D._____, dem Präsidenten des Be- schwerdeführers, und dem Beschwerdegegner 1 erhellt, scheint Ersterer einziger Empfänger der inkriminierten Nachricht gewesen zu sein (vgl. Urk. 12/4); etwas Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch innerhalb des Be-
- 12 - schwerdeführers war die Wirkung des inkriminierten Textes demnach aufs äus- serste Minimum beschränkt und wurde lediglich von einer Person wahrgenom- men. Hätte D._____ die inkriminierte Nachricht weiteren Personen zukommen lassen, hätte er dies selber zu vertreten und müsste der Beschwerdegegner 1 da- für nicht strafrechtliche Verantwortung übernehmen. 5.3 Hat der Täter gemäss Art. 53 StGB den Schaden gedeckt oder alle zumut- baren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszu- gleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a) die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind; und b) das Interesse der Öffent- lichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. 5.3.1 Art. 53 StGB appelliert an das Verantwortungsbewusstsein des Täters. Es soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt werden (BGE 135 I 12 E. 3.4.1). Ist eine Wiedergutmachung nicht möglich, namentlich wenn das Opfer die Wiedergutmachung nicht annimmt oder kein Schaden eingetreten ist, kann die Wiedergutmachung nur symbolischen Charakter haben. Es wäre falsch, nur die Anstrengungen, die der Täter aus eigenem Antrieb unternommen hat, zu würdi- gen, und nicht auch diejenigen, zu denen eine andere Person, z. B. das Opfer, ein Vermittler, ein Anwalt oder die Polizei, die Anregung gegeben hat (nicht publizier- ter Beschluss UE160015-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkam- mer, vom 9. Mai 2015 E. II.5.3 m. w. H. auf die Botschaft). 5.3.2 Auf das inkriminierte Schreiben hin schrieb D._____ im Namen des Be- schwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/4 S. 2): " Ich fordere Sie hier mit ultimativ auf, bis spätestens 18. März 2015, Ihre Ver- leumdung betreffend der Bilder in unserem Spot vorbehaltslos zurückzu- nehmen, ansonsten ich mich gezwungen sehe, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. D._____, A._____ " Darauf antwortete der Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/4 S. 3): " Sehr geehrter Herr D._____, Ich möchte mich bei Ihnen herzlich entschuldigen, da Sie mein E-Mail als Verleumdung oder Belästigung empfunden haben.
- 13 - Das war eine Meldung die ich Ihnen so gerne mitgeteilt hätte und habe im- mer gedacht von Mann zu Mann ohne jegliche Einmischung anderer, sollte das doch möglich sein? Hätte auch gerne einmal unter 4 Augen über Ihre Organisation "geplaudert" ohne gleich sich gegenseitig Vorwürfe zu machen. Es tut mir leid, dass Sie das so empfunden haben, aber ich bin Heute noch der Meinung dass es zum jetzigen Zeitpunkt es keine solchen Tierfabriken mehr in der Schweiz gibt. Lasse mich aber gerne belehren, wenn sie mir so eine aufzeigen können. Ich wünsche Ihnen trotzdem schöne Ostern auch wenn vermutlich für Sie keine Ostereier, Osterlamm, oder "Schoggi" Osterhasen drin liegen? mit freundlichen Grüssen B._____ " 5.3.3 Der Beschwerdegegner 1 hat mit seinem E-Mail an den Präsidenten des Beschwerdeführers die Verantwortung für seine Äusserungen übernommen. Dass er abschliessend an seiner Meinung festhält, dass es keine solchen Tierfabriken mehr in der Schweiz gebe, vermag daran nichts zu ändern und hat – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zur Folge, dass der Beschwerdegeg- ner 1 sein unkorrektes Verhalten nicht anerkannt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 24 Rz. 20) hat der Beschwerdegegner 1 damit nicht an ehrverletzenden Äusserungen festgehalten, sondern lediglich eine vom Be- schwerdeführer abweichende Meinung kundgetan, was zweifelsohne rechtens ist. Dass das inkriminierte Schreiben für den Beschwerdeführer keine Aussen- wirkung und nur eine marginale Innenwirkung (Kenntnisnahme nur durch dessen Präsidenten) zeitigte, wurde bereits vorstehend zu Art. 52 StGB ausgeführt. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird seine "Glaubwürdigkeit/Ver- trauenswürdigkeit/Seriosität" durch das einmalige Schreiben des Beschwerde- gegners 1 nicht schwer gefährdet (vgl. Urk. 24 Rz. 5). Unter Würdigung der ge- samten Umstände überschreitet die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht, wenn sie das öffentliche und private Interesse des Beschwerdeführers als gering erach- tet. Dass schliesslich die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind, ist vorliegend unbestritten.
- 14 - 5.4 Nach dem Dargelegten wäre das Verfahren – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte – auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i. V. m. Art. 52 bzw. Art. 53 StGB einzustellen.
6. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte und die Beschwerde abzuweisen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und mit der bezogenen Kaution zu ver- rechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat eine Entschädi- gung von Fr. 3'481.10 beantragt (Urk. 32). Dieser Betrag ist ausgewiesen und er- scheint angemessen, weshalb er zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 Januar 2016 reichte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsakten sowie ei- ne Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) ein. Am 22. Januar 2016 liess der Beschwerdegegner 1 eine Stellungnahme auf Abweisung der Be- schwerde einreichen (Urk. 19). Am 7. März 2016 erging die Replik des Beschwer- deführers (Urk. 24+25). Staatsanwaltschaft (Urk. 30) und Beschwerdegegner 1 (Urk. 31) verzichteten je auf Duplik. II. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, die Einstellungsverfügung sei na- mentlich gestützt auf Art. 53 StGB erlassen worden. Das Bundesgericht habe in BGE 136 IV 41 E. 1.2.5 erwogen, dass sich aus Art. 53 StGB kein rechtlich ge- schütztes Interesse eines Geschädigten ableiten lasse, das ihn zur Beschwerde legitimiere. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG entspreche Art. 382 Abs. 1 StPO (Urk. 19 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 verkennt die unterschiedlichen Voraussetzungen der Legitimation bei der kantonalen Beschwerde in Strafsachen und der Be- schwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2009, mithin vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung und vor Inkrafttreten der Änderungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b
- 4 - Ziff. 5 BGG. Gemäss dem Bundesgericht kann eine Auslegung der Rechtsmittel- legitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht im Lichte von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vorgenommen werden (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3). Legitimiert zur Erhe- bung der kantonalen Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist grund- sätzlich die (unmittelbar betroffene) Privatklägerschaft. Dabei kann sie Zivil- oder Strafklägerin sein (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.5). Als Strafklägerin kann sie Be- schwerde erheben, wenn sie Geschädigte ist, das heisst durch die zur Diskussion stehende Strafnorm geschützt wird (vgl. Urteil 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Demgegenüber setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG voraus, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Be- urteilung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auswirkt. Die Auffassung des Beschwerdegegners 1 hätte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft jedes Verfah- ren gestützt auf Art. 53 StGB einstellen könnte, ohne dass darüber jemals ein Ge- richt entscheiden könnte. Diese Auffassung ist mit Blick auf Art. 29a BV abwegig (nicht publizierter Beschluss UE160015-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, E. II.1.). 1.3 Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich damit als Privatklä- ger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er ist zur Erhebung der Beschwerde be- fugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.
1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5
- 5 - Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt folgende elektronische Nachricht zugrunde, welche der Beschwerdegegner 1 über das Kontaktformular unter www.A1._____.ch übermittelt hatte (Urk. 12/1/2): " Sehr geehrte Damen und Herren. Habe schon einige male ihre TV Werbung gesehen und nun auch noch eine Broschüre bekommen. Ich bin ein pens. Aerzteberater und muss nun doch einiges los werden, dass vermutlich selbst Ihren Fanatikern für das vegane Essen nicht ganz bewusst ist.
1. Ihre Bilder sind nach genauer Kontrolle nicht aus der Schweiz und zum Teil sehr alt. Solche dumme Bilder kann jeder Fanatiker machen, aber wenn Ihre Leute die Augen offen hätten, entspricht das nicht mal 1% der Wirklich- keit. Warum diese sinnlose Hetze von Fanatikern mit unserer Gesellschaft? Wir haben auf dieser Weit genügend andere Sorgen als Ihre Scharfmache- rei mit Bildern aus alten Zeiten und zum Teil aus Drittländern? Spenden Sie Ihr vermutlich viel von Dummen gesammeltes Geld lieber einer wohltätigen Organisation. Falls sie nicht so dumm sind wie Sie sich geben, wüssten Sie genau dass jeder Mensch für die Nahrungsaufnahme von Fleisch "konstruiert" ist. Selbst unsere Magensäure wäre zum verdauen von Knochen geeignet. Fleisch ge- hörte seit immer in den Nahrungskreislauf jedes Menschen. Das Brett, das Sie vor dem Kopf haben ist auch nicht Menschen gerechte Haltung. Oder vergleichen sie vermutlich Tiere mit Menschen die auch in elends Vierteln dieser Welt vegetieren müssten. Helfen Sie diesen armen Menschen, denn auch diese möchten gerne mal ein gutes Stück Fleisch zwischen ihren Zähnen. Und bedenken Sie eines: nicht mal 1% der Menschheit auf dieser Welt denkst so absurd wie Sie. Freundliche Grüsse B._____ "
- 6 - Zudem nimmt die Beschwerde Bezug auf die Behauptung des Beschwerde- gegners 1 in der polizeilichen Befragung, der Beschwerdeführer würde "mit unlau- teren Mitteln in der Schweiz Werbung" machen (Urk. 2 S. 3). 3.1 Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tat- bestandsmerkmale mit Wissen und Wollen erfüllen; Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-RIKLIN, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 173 StGB m. w. H.). Ob die Tatsa- chenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (siehe Art. 173 Ziff. 2 StGB "Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar."). Wissentlich unwahre ehrverletzende Tatsachen- behauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten erfüllen nicht den Tatbe- stand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sondern den Tatbestand der Verleum- dung im Sinne von Art. 174 StGB (etwa: Urteil 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2; BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 6 zu Art. 174 StGB m. w. H.). Üble Nachrede und/oder Verleumdung nur dem Verletzten gegenüber wird unter den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB subsumiert (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 177 StGB). 3.2 Geschützt ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auf- fassung zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird all- gemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 = Pra 101 (2012) Nr. 53, E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1 = Pra 2007 Nr. 73). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hin- sicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind demgegenüber nicht ehrver- letzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, sofern die Kritik nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a m. w. H.). Der
- 7 - Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (Urteile 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1; 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 m. w. H.). In Bezug auf die Wertigkeit der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen ist eine "Durch- schnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" entscheidwesentlich. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 m. w. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massge- bend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Ausle- gung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte un- ter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1), abzu- stellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeine Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 = Pra 101 (2012) Nr. 53, E. 2.1.3.). 3.3 Das Bundesgericht hat auch die Ehrenfähigkeit juristischer Personen aner- kannt. Gemäss RIKLIN ist daran zutreffend, dass auch eine juristische Person sitt- lichen Massstäben gemäss handeln kann oder aber nicht, und dass dieses Han- deln der Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend ein- zelnen Mitgliedern. Eine juristische Person kann einen Ruf haben, der vom Ruf ih- rer Mitglieder weitgehend unabhängig ist, und der aufgrund der vielfältigen sozia- len Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf. Fraglich bleibt nach RIKLIN indes, ob eine juristische Person, wie das Bundesgericht 1988 in BGE 114 IV 14 entschied, auch Opfer einer Beschimpfung sein kann, die nur ihr gegenüber erhoben wird. Die Auffassung des Bundesgerichts stösst in der Lehre auf Kritik, da eine juristische Person keine Gefühle (und damit kein Ehrgefühl) ha- ben kann (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., vor Art. 173 N 40 m. w. H.). Im vorerwähnten BGE 114 IV 14 führte das Bundesgericht zur Frage, ob auch eine Kollektivgesellschaft bei Beschimpfungen, die nur ihr gegenüber erho- ben wurden, aktivlegitimiert sei in Erwägung 2b aus:
- 8 - " Der vorliegende Fall zeigt, dass die Beschränkung des Beschimpfungstat- bestandes auf eine Verletzung des subjektiven Ehrgefühls fragwürdig ist, wenn der Verletzte eine juristische Person oder eine Kollektivgesellschaft darstellt, da der Begriff des subjektiven Ehrgefühls auf die natürliche Person zugeschnitten ist. In den zitierten Entscheiden sollte mit dem Hinweis auf das subjektive Ehrgefühl jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden, worin der Unterschied besteht zwischen ehrverletzenden Äusserungen gegenüber dem Verletzten selbst und solchen, die auch gegenüber Dritten erhoben werden. Dass ehrverletzende Äusserungen jedenfalls gegenüber kleineren Kollektiv- oder Familienaktiengesellschaften ebenso strafwürdig sind, wie wenn sie gegenüber einer natürlichen Person gemacht werden, kann nicht in Abrede gestellt werden." 3.4 Adressat und Empfänger der inkriminierten Nachricht war der Verein A._____, mithin eine juristische Person. Der Beschwerdegegner 1 versandte die inkriminierte Nachricht über das Kontaktformular auf der Webseite www.A1._____.ch. Es bestand für den Beschwerdegegner 1 daher kein Anlass anzunehmen, dass die Nachricht neben dem Beschwerdeführer selber bzw. des- sen Organen auch von Drittpersonen zur Kenntnis genommen werden würde. Et- was Derartiges aus der Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren" ableiten zu wollen erscheint abwegig. Da es sich beim Empfänger der Nachricht, wie darge- legt, um eine juristische Person handelt, entspringt eine solche offene Anrede vielmehr der Höflichkeit. Eine Strafbarkeit wegen Art. 173 oder Art. 174 StGB fällt damit ausser Betracht. 3.5 Zur Aussage des Beschwerdegegners 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2015, wonach der Beschwerdeführer "mit unlauteren Mitteln in der Schweiz Werbung" machen würde (Urk. 12/3 S. 2), ist festzuhalten, dass die- se zwar nicht Gegenstand der ursprünglichen Strafanzeige war. Indessen ver- langte der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 die Be- strafung ebendieser Aussage (Urk. 12/10). Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich aber, dass dieser Aussage des Beschwerdegegners 1 keine selbstän- dige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdegegner 1 machte diese erst auf Auf- forderung der Polizei zur Erklärung, weshalb er die inkriminierte Nachricht dem Beschwerdeführer geschickt habe; er legte damit lediglich seine Motivation für den beanzeigten Text dar. Dem Beschwerdegegner 1 fehlte es damit gänzlich am für einen Ehrverletzungstatbestand notwendigen Vorsatz.
- 9 - 3.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie dargelegt, um eine juristische Person. Gemäss Webseite des Beschwerdeführers hat der Verein rund 35'000 Mitglieder. Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von jenem, der BGE 114 IV 14 zugrunde lag. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht eine Konstellation, wie die vorliegende, bisher noch nicht ent- schieden. Aufgrund der Grösse des Beschwerdeführers ist dieser nicht (mehr) mit "kleineren Kollektiv- oder Familienaktiengesellschaften" vergleichbar. Mit der grundsätzlichen Kritik in der Lehre am vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid kann dem Beschwerdeführer in casu deshalb keine Gefühle und damit kein Ehr- gefühl zugesprochen werden. Eine derart grosse juristische Person kann nach dem Dargelegten nicht Trägerin des durch die Beschimpfung geschützten Rechtsgutes sein, wenn die Beschimpfung nur ihr gegenüber geäussert wurde. Etwas Gegenteiliges kann der Beschwerdeführer im Übrigen auch dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.75 vom 2. Juli 2015 nicht ent- nehmen, setzte sich dieses doch mit der hier relevanten Frage nicht auseinander (vgl. Urk. 12/5/10). Damit scheidet eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 auch wegen Art. 177 StGB von vornherein aus. 4.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer Angriffsobjekt einer Beschimpfung sein könnte, steht ernsthaft in Frage, ob das inkriminierte Schreiben überhaupt diesen Tatbestand i. S. v. Art. 177 StGB erfüllt. 4.2 Auslöser der Nachricht war offenbar ein TV-Werbespot sowie eine unaufge- fordert zugestellte Broschüre ("A._____-Nachrichten") an den Beschwerdegegner
1. Gemäss Staatsanwaltschaft konnte nicht mehr eruiert werden, auf welche Aus- gabe der "A._____-Nachrichten" sich der Beschwerdegegner 1 in seiner Nach- richt bezog. Im fraglichen Zeitraum waren die Nummern 14-4 bzw. 15-1 aktuell im Umlauf. In der Ausgabe 14-4 schreibt der Präsident des Beschwerdeführers unter dem Titel "Der Holocaust der Nutztiere in der Schweiz" in seinem Editorial (Urk. 12/8/3 S. 2): "Seit Jahrzehnten deckt A._____ die KZ-ähnlichen Zustände in
- 10 - der Nutztierhaltung in der Schweiz auf - von den Medien systematisch unter- drückt. Mit verlogener Werbung, mitgetragen vom «C._____», wird den Konsu- menten permanent eingeredet, in der Schweiz sei alles besser, es herrsche bäu- erliche Idylle und es gebe gar keine Tierfabriken in der Schweiz." In der Ausgabe 15-1 (vgl. <http://A1._____.ch/vn>, letztmals abgerufen am
E. 12 Mai 2016) macht der Beschwerdeführer die Aussagen "Das ist notwendig, um die verlogenen Behauptungen der Agro- und Fleischmafia, […] immer wieder neu zu widerlegen und die Konsumenten zu informieren und zu warnen" (S. 2) sowie "Sein Kaninchen-KZ hat er in … in der Grünzone der Stadt" (S. 9). 4.3 Aus diesen beispielhaft zitierten Passagen erhellt, dass sich der Beschwer- deführer in seinen Publikationen wenig zimperlich zeigt in der Wortwahl und seine kompromisslose Linie offen zur Schau stellt. Die Vergleiche mit Zuständen wie im Dritten Reich (Konzentrationslager) oder mit der Mafia gehen teilweise über das gesellschaftlich akzeptierte Mass hinaus. Wer derartige Publikationen unaufgefor- dert einer breiten Öffentlichkeit zustellt, muss sich auch entsprechende Kritik ge- fallen lassen und hat solche mit einem ähnlichen Massstab zu messen, wie deren Auslöser. Unter den gesamten Umständen erscheint der inkriminierte Text, der – wie vorstehend ausgeführt – nicht isoliert betrachtet und auf die Wort-Ebene re- duziert werden darf, in seiner Intensität nicht über die diesem mutmasslich zu- grunde liegende Publikation hinauszugehen. Die Reaktion könnte deshalb als ge- rade noch nicht tatbestandsmässig qualifiziert werden. 5.1 Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass selbst wenn die vom Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Beschwerdeführer getätigte Be- hauptung als grundsätzlich strafbare Beschimpfung zu qualifizieren wäre, die Strafverfolgung gestützt auf Art. 52 und Art. 53 StGB einzustellen ist. 5.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Vorausset- zungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach Art. 52 StGB erfüllt sind, wird das Strafverfahren förmlich eingestellt.
- 11 - 5.2.1 Art. 52 StGB sieht keine abstrakte Strafdrohung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs vor. Erfasst werden somit nicht nur echte Bagatelldelikte (Übertretungen), sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen. Allge- mein umschrieben geht es um relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Vorausset- zung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Die Wertung als "geringfügig" ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Ge- setz definiert ist. Auch im Bereich der Bagatelldelikte muss das Verhalten des Tä- ters im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fal- lenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m. w. H.; Urteil 6B_669/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4; vgl. BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 52 StGB, s.a. N 23 f. vor Art. 52-55 StGB; nicht publizierter Beschluss UE130146-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2014, E. 8.4). 5.2.2 Vorliegend sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sowohl Schuld als auch Tatfolgen derart gering, dass sich die Anwendung von Art. 52 StGB geradezu aufdrängt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, hat der bisher nicht vorbestrafte und völlig unbescholtene Beschwerdegegner 1 aus einer nachvollziehbaren Verärgerung über ein ungefragt und ungewollt zugestelltes Magazin des Beschwerdeführers gehandelt. Der inkriminierte Text hatte darüber hinaus keinerlei Aussenwirkung oder für den Beschwerdeführer negative Folgen. Wie sich aus der Korrespondenz zwischen D._____, dem Präsidenten des Be- schwerdeführers, und dem Beschwerdegegner 1 erhellt, scheint Ersterer einziger Empfänger der inkriminierten Nachricht gewesen zu sein (vgl. Urk. 12/4); etwas Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch innerhalb des Be-
- 12 - schwerdeführers war die Wirkung des inkriminierten Textes demnach aufs äus- serste Minimum beschränkt und wurde lediglich von einer Person wahrgenom- men. Hätte D._____ die inkriminierte Nachricht weiteren Personen zukommen lassen, hätte er dies selber zu vertreten und müsste der Beschwerdegegner 1 da- für nicht strafrechtliche Verantwortung übernehmen. 5.3 Hat der Täter gemäss Art. 53 StGB den Schaden gedeckt oder alle zumut- baren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszu- gleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a) die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind; und b) das Interesse der Öffent- lichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. 5.3.1 Art. 53 StGB appelliert an das Verantwortungsbewusstsein des Täters. Es soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt werden (BGE 135 I 12 E. 3.4.1). Ist eine Wiedergutmachung nicht möglich, namentlich wenn das Opfer die Wiedergutmachung nicht annimmt oder kein Schaden eingetreten ist, kann die Wiedergutmachung nur symbolischen Charakter haben. Es wäre falsch, nur die Anstrengungen, die der Täter aus eigenem Antrieb unternommen hat, zu würdi- gen, und nicht auch diejenigen, zu denen eine andere Person, z. B. das Opfer, ein Vermittler, ein Anwalt oder die Polizei, die Anregung gegeben hat (nicht publizier- ter Beschluss UE160015-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkam- mer, vom 9. Mai 2015 E. II.5.3 m. w. H. auf die Botschaft). 5.3.2 Auf das inkriminierte Schreiben hin schrieb D._____ im Namen des Be- schwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/4 S. 2): " Ich fordere Sie hier mit ultimativ auf, bis spätestens 18. März 2015, Ihre Ver- leumdung betreffend der Bilder in unserem Spot vorbehaltslos zurückzu- nehmen, ansonsten ich mich gezwungen sehe, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. D._____, A._____ " Darauf antwortete der Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/4 S. 3): " Sehr geehrter Herr D._____, Ich möchte mich bei Ihnen herzlich entschuldigen, da Sie mein E-Mail als Verleumdung oder Belästigung empfunden haben.
- 13 - Das war eine Meldung die ich Ihnen so gerne mitgeteilt hätte und habe im- mer gedacht von Mann zu Mann ohne jegliche Einmischung anderer, sollte das doch möglich sein? Hätte auch gerne einmal unter 4 Augen über Ihre Organisation "geplaudert" ohne gleich sich gegenseitig Vorwürfe zu machen. Es tut mir leid, dass Sie das so empfunden haben, aber ich bin Heute noch der Meinung dass es zum jetzigen Zeitpunkt es keine solchen Tierfabriken mehr in der Schweiz gibt. Lasse mich aber gerne belehren, wenn sie mir so eine aufzeigen können. Ich wünsche Ihnen trotzdem schöne Ostern auch wenn vermutlich für Sie keine Ostereier, Osterlamm, oder "Schoggi" Osterhasen drin liegen? mit freundlichen Grüssen B._____ " 5.3.3 Der Beschwerdegegner 1 hat mit seinem E-Mail an den Präsidenten des Beschwerdeführers die Verantwortung für seine Äusserungen übernommen. Dass er abschliessend an seiner Meinung festhält, dass es keine solchen Tierfabriken mehr in der Schweiz gebe, vermag daran nichts zu ändern und hat – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zur Folge, dass der Beschwerdegeg- ner 1 sein unkorrektes Verhalten nicht anerkannt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 24 Rz. 20) hat der Beschwerdegegner 1 damit nicht an ehrverletzenden Äusserungen festgehalten, sondern lediglich eine vom Be- schwerdeführer abweichende Meinung kundgetan, was zweifelsohne rechtens ist. Dass das inkriminierte Schreiben für den Beschwerdeführer keine Aussen- wirkung und nur eine marginale Innenwirkung (Kenntnisnahme nur durch dessen Präsidenten) zeitigte, wurde bereits vorstehend zu Art. 52 StGB ausgeführt. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird seine "Glaubwürdigkeit/Ver- trauenswürdigkeit/Seriosität" durch das einmalige Schreiben des Beschwerde- gegners 1 nicht schwer gefährdet (vgl. Urk. 24 Rz. 5). Unter Würdigung der ge- samten Umstände überschreitet die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht, wenn sie das öffentliche und private Interesse des Beschwerdeführers als gering erach- tet. Dass schliesslich die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind, ist vorliegend unbestritten.
- 14 - 5.4 Nach dem Dargelegten wäre das Verfahren – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte – auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i. V. m. Art. 52 bzw. Art. 53 StGB einzustellen.
6. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte und die Beschwerde abzuweisen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und mit der bezogenen Kaution zu ver- rechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat eine Entschädi- gung von Fr. 3'481.10 beantragt (Urk. 32). Dieser Betrag ist ausgewiesen und er- scheint angemessen, weshalb er zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und teilweise mit der geleisteten Kaution verrechnet.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird eine Entschädigung von Fr. 3'481.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) - 15 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-4/2015/10024907 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-4/2015/10024907 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150310-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 18. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 28. Oktober 2015, B-4/2015/10024907
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Am 22. April 2015 liess der Verein A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) die Staatsanwaltschaft Frauenfeld um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Täterschaft im Zusammenhang mit einer als ehrenrührig empfundenen elektronischen Nachricht, welche den Beschwerdeführer via Kon- taktformular unter www.A1_____.ch erreicht hatte, ersuchen (Urk. 12/1/1). 1.2 Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verfügte am 7. Mai 2015 die Nicht- anhandnahme einer Untersuchung, weil der Tatbestand der Beschimpfung ein- deutig nicht erfüllt sei (Urk. 12/5/1). Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Be- schwerdeführers wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2015 gutgeheissen (Urk. 12/5/10). 1.3 Die in der Folge weisungsgemäss eröffneten Ermittlungen ergaben, dass die inkriminierte Textnachricht ab einer IP-Adresse verschickt worden war, welche im Tatzeitpunkt dem im Kanton Zürich wohnhaften B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) zugeteilt war (Urk. 12/2/1). 1.4 Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Übernahme der Untersuchung (Urk. 12/6/3), welchem Begehren Letztere mit Verfügung vom 4. August 2015 entsprach (Urk. 12/6/4). 1.5 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland das Strafverfahren wegen Beschimpfung gegen den Beschwer- degegner 1 ein (Urk. 12/11 = Urk. 3 = Urk. 6). 1.6 Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Montag, 16. Novem- ber 2015, fristgerecht Beschwerde erheben mit dem folgenden Antrag (Urk. 2): " Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die BG sei zu ver- pflichten, einen Strafbefehl zu erlassen wegen Verleumdung, even-
- 3 - tualiter übler Nachrede, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der BG." 1.7 Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2015 aufer- legte Prozesskaution von Fr. 2'000.– leistete diese fristgerecht (Urk. 9). Am
11. Januar 2016 reichte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsakten sowie ei- ne Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) ein. Am 22. Januar 2016 liess der Beschwerdegegner 1 eine Stellungnahme auf Abweisung der Be- schwerde einreichen (Urk. 19). Am 7. März 2016 erging die Replik des Beschwer- deführers (Urk. 24+25). Staatsanwaltschaft (Urk. 30) und Beschwerdegegner 1 (Urk. 31) verzichteten je auf Duplik. II. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, die Einstellungsverfügung sei na- mentlich gestützt auf Art. 53 StGB erlassen worden. Das Bundesgericht habe in BGE 136 IV 41 E. 1.2.5 erwogen, dass sich aus Art. 53 StGB kein rechtlich ge- schütztes Interesse eines Geschädigten ableiten lasse, das ihn zur Beschwerde legitimiere. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG entspreche Art. 382 Abs. 1 StPO (Urk. 19 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 verkennt die unterschiedlichen Voraussetzungen der Legitimation bei der kantonalen Beschwerde in Strafsachen und der Be- schwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2009, mithin vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung und vor Inkrafttreten der Änderungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b
- 4 - Ziff. 5 BGG. Gemäss dem Bundesgericht kann eine Auslegung der Rechtsmittel- legitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht im Lichte von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vorgenommen werden (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3). Legitimiert zur Erhe- bung der kantonalen Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist grund- sätzlich die (unmittelbar betroffene) Privatklägerschaft. Dabei kann sie Zivil- oder Strafklägerin sein (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.5). Als Strafklägerin kann sie Be- schwerde erheben, wenn sie Geschädigte ist, das heisst durch die zur Diskussion stehende Strafnorm geschützt wird (vgl. Urteil 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Demgegenüber setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG voraus, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Be- urteilung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auswirkt. Die Auffassung des Beschwerdegegners 1 hätte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft jedes Verfah- ren gestützt auf Art. 53 StGB einstellen könnte, ohne dass darüber jemals ein Ge- richt entscheiden könnte. Diese Auffassung ist mit Blick auf Art. 29a BV abwegig (nicht publizierter Beschluss UE160015-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, E. II.1.). 1.3 Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich damit als Privatklä- ger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er ist zur Erhebung der Beschwerde be- fugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.
1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5
- 5 - Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt folgende elektronische Nachricht zugrunde, welche der Beschwerdegegner 1 über das Kontaktformular unter www.A1._____.ch übermittelt hatte (Urk. 12/1/2): " Sehr geehrte Damen und Herren. Habe schon einige male ihre TV Werbung gesehen und nun auch noch eine Broschüre bekommen. Ich bin ein pens. Aerzteberater und muss nun doch einiges los werden, dass vermutlich selbst Ihren Fanatikern für das vegane Essen nicht ganz bewusst ist.
1. Ihre Bilder sind nach genauer Kontrolle nicht aus der Schweiz und zum Teil sehr alt. Solche dumme Bilder kann jeder Fanatiker machen, aber wenn Ihre Leute die Augen offen hätten, entspricht das nicht mal 1% der Wirklich- keit. Warum diese sinnlose Hetze von Fanatikern mit unserer Gesellschaft? Wir haben auf dieser Weit genügend andere Sorgen als Ihre Scharfmache- rei mit Bildern aus alten Zeiten und zum Teil aus Drittländern? Spenden Sie Ihr vermutlich viel von Dummen gesammeltes Geld lieber einer wohltätigen Organisation. Falls sie nicht so dumm sind wie Sie sich geben, wüssten Sie genau dass jeder Mensch für die Nahrungsaufnahme von Fleisch "konstruiert" ist. Selbst unsere Magensäure wäre zum verdauen von Knochen geeignet. Fleisch ge- hörte seit immer in den Nahrungskreislauf jedes Menschen. Das Brett, das Sie vor dem Kopf haben ist auch nicht Menschen gerechte Haltung. Oder vergleichen sie vermutlich Tiere mit Menschen die auch in elends Vierteln dieser Welt vegetieren müssten. Helfen Sie diesen armen Menschen, denn auch diese möchten gerne mal ein gutes Stück Fleisch zwischen ihren Zähnen. Und bedenken Sie eines: nicht mal 1% der Menschheit auf dieser Welt denkst so absurd wie Sie. Freundliche Grüsse B._____ "
- 6 - Zudem nimmt die Beschwerde Bezug auf die Behauptung des Beschwerde- gegners 1 in der polizeilichen Befragung, der Beschwerdeführer würde "mit unlau- teren Mitteln in der Schweiz Werbung" machen (Urk. 2 S. 3). 3.1 Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tat- bestandsmerkmale mit Wissen und Wollen erfüllen; Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-RIKLIN, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 173 StGB m. w. H.). Ob die Tatsa- chenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (siehe Art. 173 Ziff. 2 StGB "Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar."). Wissentlich unwahre ehrverletzende Tatsachen- behauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten erfüllen nicht den Tatbe- stand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sondern den Tatbestand der Verleum- dung im Sinne von Art. 174 StGB (etwa: Urteil 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2; BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 6 zu Art. 174 StGB m. w. H.). Üble Nachrede und/oder Verleumdung nur dem Verletzten gegenüber wird unter den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB subsumiert (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 177 StGB). 3.2 Geschützt ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auf- fassung zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird all- gemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 = Pra 101 (2012) Nr. 53, E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1 = Pra 2007 Nr. 73). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hin- sicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind demgegenüber nicht ehrver- letzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, sofern die Kritik nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a m. w. H.). Der
- 7 - Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (Urteile 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1; 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 m. w. H.). In Bezug auf die Wertigkeit der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen ist eine "Durch- schnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" entscheidwesentlich. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 m. w. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massge- bend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Ausle- gung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte un- ter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1), abzu- stellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeine Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 = Pra 101 (2012) Nr. 53, E. 2.1.3.). 3.3 Das Bundesgericht hat auch die Ehrenfähigkeit juristischer Personen aner- kannt. Gemäss RIKLIN ist daran zutreffend, dass auch eine juristische Person sitt- lichen Massstäben gemäss handeln kann oder aber nicht, und dass dieses Han- deln der Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend ein- zelnen Mitgliedern. Eine juristische Person kann einen Ruf haben, der vom Ruf ih- rer Mitglieder weitgehend unabhängig ist, und der aufgrund der vielfältigen sozia- len Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf. Fraglich bleibt nach RIKLIN indes, ob eine juristische Person, wie das Bundesgericht 1988 in BGE 114 IV 14 entschied, auch Opfer einer Beschimpfung sein kann, die nur ihr gegenüber erhoben wird. Die Auffassung des Bundesgerichts stösst in der Lehre auf Kritik, da eine juristische Person keine Gefühle (und damit kein Ehrgefühl) ha- ben kann (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., vor Art. 173 N 40 m. w. H.). Im vorerwähnten BGE 114 IV 14 führte das Bundesgericht zur Frage, ob auch eine Kollektivgesellschaft bei Beschimpfungen, die nur ihr gegenüber erho- ben wurden, aktivlegitimiert sei in Erwägung 2b aus:
- 8 - " Der vorliegende Fall zeigt, dass die Beschränkung des Beschimpfungstat- bestandes auf eine Verletzung des subjektiven Ehrgefühls fragwürdig ist, wenn der Verletzte eine juristische Person oder eine Kollektivgesellschaft darstellt, da der Begriff des subjektiven Ehrgefühls auf die natürliche Person zugeschnitten ist. In den zitierten Entscheiden sollte mit dem Hinweis auf das subjektive Ehrgefühl jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden, worin der Unterschied besteht zwischen ehrverletzenden Äusserungen gegenüber dem Verletzten selbst und solchen, die auch gegenüber Dritten erhoben werden. Dass ehrverletzende Äusserungen jedenfalls gegenüber kleineren Kollektiv- oder Familienaktiengesellschaften ebenso strafwürdig sind, wie wenn sie gegenüber einer natürlichen Person gemacht werden, kann nicht in Abrede gestellt werden." 3.4 Adressat und Empfänger der inkriminierten Nachricht war der Verein A._____, mithin eine juristische Person. Der Beschwerdegegner 1 versandte die inkriminierte Nachricht über das Kontaktformular auf der Webseite www.A1._____.ch. Es bestand für den Beschwerdegegner 1 daher kein Anlass anzunehmen, dass die Nachricht neben dem Beschwerdeführer selber bzw. des- sen Organen auch von Drittpersonen zur Kenntnis genommen werden würde. Et- was Derartiges aus der Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren" ableiten zu wollen erscheint abwegig. Da es sich beim Empfänger der Nachricht, wie darge- legt, um eine juristische Person handelt, entspringt eine solche offene Anrede vielmehr der Höflichkeit. Eine Strafbarkeit wegen Art. 173 oder Art. 174 StGB fällt damit ausser Betracht. 3.5 Zur Aussage des Beschwerdegegners 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2015, wonach der Beschwerdeführer "mit unlauteren Mitteln in der Schweiz Werbung" machen würde (Urk. 12/3 S. 2), ist festzuhalten, dass die- se zwar nicht Gegenstand der ursprünglichen Strafanzeige war. Indessen ver- langte der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 die Be- strafung ebendieser Aussage (Urk. 12/10). Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich aber, dass dieser Aussage des Beschwerdegegners 1 keine selbstän- dige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdegegner 1 machte diese erst auf Auf- forderung der Polizei zur Erklärung, weshalb er die inkriminierte Nachricht dem Beschwerdeführer geschickt habe; er legte damit lediglich seine Motivation für den beanzeigten Text dar. Dem Beschwerdegegner 1 fehlte es damit gänzlich am für einen Ehrverletzungstatbestand notwendigen Vorsatz.
- 9 - 3.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie dargelegt, um eine juristische Person. Gemäss Webseite des Beschwerdeführers hat der Verein rund 35'000 Mitglieder. Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von jenem, der BGE 114 IV 14 zugrunde lag. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht eine Konstellation, wie die vorliegende, bisher noch nicht ent- schieden. Aufgrund der Grösse des Beschwerdeführers ist dieser nicht (mehr) mit "kleineren Kollektiv- oder Familienaktiengesellschaften" vergleichbar. Mit der grundsätzlichen Kritik in der Lehre am vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid kann dem Beschwerdeführer in casu deshalb keine Gefühle und damit kein Ehr- gefühl zugesprochen werden. Eine derart grosse juristische Person kann nach dem Dargelegten nicht Trägerin des durch die Beschimpfung geschützten Rechtsgutes sein, wenn die Beschimpfung nur ihr gegenüber geäussert wurde. Etwas Gegenteiliges kann der Beschwerdeführer im Übrigen auch dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.75 vom 2. Juli 2015 nicht ent- nehmen, setzte sich dieses doch mit der hier relevanten Frage nicht auseinander (vgl. Urk. 12/5/10). Damit scheidet eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 auch wegen Art. 177 StGB von vornherein aus. 4.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer Angriffsobjekt einer Beschimpfung sein könnte, steht ernsthaft in Frage, ob das inkriminierte Schreiben überhaupt diesen Tatbestand i. S. v. Art. 177 StGB erfüllt. 4.2 Auslöser der Nachricht war offenbar ein TV-Werbespot sowie eine unaufge- fordert zugestellte Broschüre ("A._____-Nachrichten") an den Beschwerdegegner
1. Gemäss Staatsanwaltschaft konnte nicht mehr eruiert werden, auf welche Aus- gabe der "A._____-Nachrichten" sich der Beschwerdegegner 1 in seiner Nach- richt bezog. Im fraglichen Zeitraum waren die Nummern 14-4 bzw. 15-1 aktuell im Umlauf. In der Ausgabe 14-4 schreibt der Präsident des Beschwerdeführers unter dem Titel "Der Holocaust der Nutztiere in der Schweiz" in seinem Editorial (Urk. 12/8/3 S. 2): "Seit Jahrzehnten deckt A._____ die KZ-ähnlichen Zustände in
- 10 - der Nutztierhaltung in der Schweiz auf - von den Medien systematisch unter- drückt. Mit verlogener Werbung, mitgetragen vom «C._____», wird den Konsu- menten permanent eingeredet, in der Schweiz sei alles besser, es herrsche bäu- erliche Idylle und es gebe gar keine Tierfabriken in der Schweiz." In der Ausgabe 15-1 (vgl. , letztmals abgerufen am
12. Mai 2016) macht der Beschwerdeführer die Aussagen "Das ist notwendig, um die verlogenen Behauptungen der Agro- und Fleischmafia, […] immer wieder neu zu widerlegen und die Konsumenten zu informieren und zu warnen" (S. 2) sowie "Sein Kaninchen-KZ hat er in … in der Grünzone der Stadt" (S. 9). 4.3 Aus diesen beispielhaft zitierten Passagen erhellt, dass sich der Beschwer- deführer in seinen Publikationen wenig zimperlich zeigt in der Wortwahl und seine kompromisslose Linie offen zur Schau stellt. Die Vergleiche mit Zuständen wie im Dritten Reich (Konzentrationslager) oder mit der Mafia gehen teilweise über das gesellschaftlich akzeptierte Mass hinaus. Wer derartige Publikationen unaufgefor- dert einer breiten Öffentlichkeit zustellt, muss sich auch entsprechende Kritik ge- fallen lassen und hat solche mit einem ähnlichen Massstab zu messen, wie deren Auslöser. Unter den gesamten Umständen erscheint der inkriminierte Text, der – wie vorstehend ausgeführt – nicht isoliert betrachtet und auf die Wort-Ebene re- duziert werden darf, in seiner Intensität nicht über die diesem mutmasslich zu- grunde liegende Publikation hinauszugehen. Die Reaktion könnte deshalb als ge- rade noch nicht tatbestandsmässig qualifiziert werden. 5.1 Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass selbst wenn die vom Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Beschwerdeführer getätigte Be- hauptung als grundsätzlich strafbare Beschimpfung zu qualifizieren wäre, die Strafverfolgung gestützt auf Art. 52 und Art. 53 StGB einzustellen ist. 5.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Vorausset- zungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach Art. 52 StGB erfüllt sind, wird das Strafverfahren förmlich eingestellt.
- 11 - 5.2.1 Art. 52 StGB sieht keine abstrakte Strafdrohung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs vor. Erfasst werden somit nicht nur echte Bagatelldelikte (Übertretungen), sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen. Allge- mein umschrieben geht es um relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Vorausset- zung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Die Wertung als "geringfügig" ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Ge- setz definiert ist. Auch im Bereich der Bagatelldelikte muss das Verhalten des Tä- ters im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fal- lenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m. w. H.; Urteil 6B_669/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4; vgl. BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 52 StGB, s.a. N 23 f. vor Art. 52-55 StGB; nicht publizierter Beschluss UE130146-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2014, E. 8.4). 5.2.2 Vorliegend sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sowohl Schuld als auch Tatfolgen derart gering, dass sich die Anwendung von Art. 52 StGB geradezu aufdrängt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, hat der bisher nicht vorbestrafte und völlig unbescholtene Beschwerdegegner 1 aus einer nachvollziehbaren Verärgerung über ein ungefragt und ungewollt zugestelltes Magazin des Beschwerdeführers gehandelt. Der inkriminierte Text hatte darüber hinaus keinerlei Aussenwirkung oder für den Beschwerdeführer negative Folgen. Wie sich aus der Korrespondenz zwischen D._____, dem Präsidenten des Be- schwerdeführers, und dem Beschwerdegegner 1 erhellt, scheint Ersterer einziger Empfänger der inkriminierten Nachricht gewesen zu sein (vgl. Urk. 12/4); etwas Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch innerhalb des Be-
- 12 - schwerdeführers war die Wirkung des inkriminierten Textes demnach aufs äus- serste Minimum beschränkt und wurde lediglich von einer Person wahrgenom- men. Hätte D._____ die inkriminierte Nachricht weiteren Personen zukommen lassen, hätte er dies selber zu vertreten und müsste der Beschwerdegegner 1 da- für nicht strafrechtliche Verantwortung übernehmen. 5.3 Hat der Täter gemäss Art. 53 StGB den Schaden gedeckt oder alle zumut- baren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszu- gleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a) die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind; und b) das Interesse der Öffent- lichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. 5.3.1 Art. 53 StGB appelliert an das Verantwortungsbewusstsein des Täters. Es soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt werden (BGE 135 I 12 E. 3.4.1). Ist eine Wiedergutmachung nicht möglich, namentlich wenn das Opfer die Wiedergutmachung nicht annimmt oder kein Schaden eingetreten ist, kann die Wiedergutmachung nur symbolischen Charakter haben. Es wäre falsch, nur die Anstrengungen, die der Täter aus eigenem Antrieb unternommen hat, zu würdi- gen, und nicht auch diejenigen, zu denen eine andere Person, z. B. das Opfer, ein Vermittler, ein Anwalt oder die Polizei, die Anregung gegeben hat (nicht publizier- ter Beschluss UE160015-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkam- mer, vom 9. Mai 2015 E. II.5.3 m. w. H. auf die Botschaft). 5.3.2 Auf das inkriminierte Schreiben hin schrieb D._____ im Namen des Be- schwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/4 S. 2): " Ich fordere Sie hier mit ultimativ auf, bis spätestens 18. März 2015, Ihre Ver- leumdung betreffend der Bilder in unserem Spot vorbehaltslos zurückzu- nehmen, ansonsten ich mich gezwungen sehe, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. D._____, A._____ " Darauf antwortete der Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/4 S. 3): " Sehr geehrter Herr D._____, Ich möchte mich bei Ihnen herzlich entschuldigen, da Sie mein E-Mail als Verleumdung oder Belästigung empfunden haben.
- 13 - Das war eine Meldung die ich Ihnen so gerne mitgeteilt hätte und habe im- mer gedacht von Mann zu Mann ohne jegliche Einmischung anderer, sollte das doch möglich sein? Hätte auch gerne einmal unter 4 Augen über Ihre Organisation "geplaudert" ohne gleich sich gegenseitig Vorwürfe zu machen. Es tut mir leid, dass Sie das so empfunden haben, aber ich bin Heute noch der Meinung dass es zum jetzigen Zeitpunkt es keine solchen Tierfabriken mehr in der Schweiz gibt. Lasse mich aber gerne belehren, wenn sie mir so eine aufzeigen können. Ich wünsche Ihnen trotzdem schöne Ostern auch wenn vermutlich für Sie keine Ostereier, Osterlamm, oder "Schoggi" Osterhasen drin liegen? mit freundlichen Grüssen B._____ " 5.3.3 Der Beschwerdegegner 1 hat mit seinem E-Mail an den Präsidenten des Beschwerdeführers die Verantwortung für seine Äusserungen übernommen. Dass er abschliessend an seiner Meinung festhält, dass es keine solchen Tierfabriken mehr in der Schweiz gebe, vermag daran nichts zu ändern und hat – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zur Folge, dass der Beschwerdegeg- ner 1 sein unkorrektes Verhalten nicht anerkannt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 24 Rz. 20) hat der Beschwerdegegner 1 damit nicht an ehrverletzenden Äusserungen festgehalten, sondern lediglich eine vom Be- schwerdeführer abweichende Meinung kundgetan, was zweifelsohne rechtens ist. Dass das inkriminierte Schreiben für den Beschwerdeführer keine Aussen- wirkung und nur eine marginale Innenwirkung (Kenntnisnahme nur durch dessen Präsidenten) zeitigte, wurde bereits vorstehend zu Art. 52 StGB ausgeführt. Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird seine "Glaubwürdigkeit/Ver- trauenswürdigkeit/Seriosität" durch das einmalige Schreiben des Beschwerde- gegners 1 nicht schwer gefährdet (vgl. Urk. 24 Rz. 5). Unter Würdigung der ge- samten Umstände überschreitet die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht, wenn sie das öffentliche und private Interesse des Beschwerdeführers als gering erach- tet. Dass schliesslich die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind, ist vorliegend unbestritten.
- 14 - 5.4 Nach dem Dargelegten wäre das Verfahren – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte – auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i. V. m. Art. 52 bzw. Art. 53 StGB einzustellen.
6. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte und die Beschwerde abzuweisen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und mit der bezogenen Kaution zu ver- rechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat eine Entschädi- gung von Fr. 3'481.10 beantragt (Urk. 32). Dieser Betrag ist ausgewiesen und er- scheint angemessen, weshalb er zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und teilweise mit der geleisteten Kaution verrechnet.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird eine Entschädigung von Fr. 3'481.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde)
- 15 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-4/2015/10024907 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-4/2015/10024907 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Betschmann