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UE150292

Einstellung

Zürich OG · 2016-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 24. Dezember 2014 bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten ..., persönlich Anzeige (Urk. 21/1) gegen ih- ren von ihr getrennt lebenden Ehemann B._____ (Beschwerdegegner 1). Sie wirft ihm vor, ihr mehrfach gedroht und sie tätlich angegangen zu haben (Urk. 21/4-6). Am 13. Oktober 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2) eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 21/17).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die von ihr ins Recht gelegten Urkunden würden eine Vielzahl von psychischen und physi- schen Gewalttaten belegen. So habe sie der Beschwerdegegner 1 weder zum Deutschkurs gehen noch ihr Studium weitermachen lassen. Er habe ihr untersagt, ausserhalb des Hauses zu arbeiten. Er habe sie von sich abhängig gemacht. Im August 2014 habe der Beschwerdegegner 1 sogar beabsichtigt, sie zu töten. Des Weiteren habe er ihr verschiedentlich nachgestellt und dabei ihr und ihrer Familie mit dem Tod gedroht. Am 25. Dezember 2014 sei es ihr gelungen, die vom Be- schwerdegegner 1 ausgesprochenen Drohungen teilweise auf Tonträger festzu- halten. Auf dem Tonträger sei zu hören wie der Beschwerdegegner 1 sage: "ich schneide den Hals von deinen Vater". Er habe sie mit denselben Worten bedroht. Der von der Staatsanwaltschaft zugezogene Dolmetscher habe diese Drohung nicht übersetzt. So habe der Beschwerdegegner 1 anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. August 2015 denn auch eingeräumt, sie und ihren Vater bedroht zu haben, wobei er sich nicht mehr an den Wortlaut der Dro- hung zu erinnern vermöge. Auf Vorhalt der Tonaufnahme habe er seine Aussage korrigiert und gemeint, nur ihren Vater bedroht zu haben. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2, sie habe sich nicht vom Beschwerdegegner 1 ge- fürchtet, da sie auch noch nach den Drohungen persische Spezialitäten in sein Postfach gelegt habe, sei falsch. Gerade weil sie sich vor dem Beschwerdegeg- ner 1 gefürchtet habe, habe sie für ihn Essen zubereitet und ihm gebracht. Als einsame Frau in einem fremden Land habe sie keine andere Wahl gehabt, als dem Beschwerdegegner 1 Liebe entgegen zu bringen (Urk. 2 und Urk. 9).

E. 2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann.

- 6 - Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitäts- prinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f., 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zustän- dige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015 6B_483/2015 E. 2.3.1). 3.1.1. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2015 machte die Be- schwerdeführerin erstmals geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie im Februar 2014 geohrfeigt (vgl. Urk. 21/5 S. 2). An der Konfrontationseinvernahme ergänzte sie, es sei während der Ehe mehrere Male, wenn auch nicht jeden Tag, zu Tät- lichkeiten gekommen. Nach konkreten Vorfällen gefragt, erwähnte sie lediglich, am 24. August 2014 geschlagen worden zu sein (Urk. 21/6 S. 11). 3.1.2. Tätlichkeiten werden auf Antrag verfolgt (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an sei- nem Ehegatten während der Ehe oder bis ein Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Wiederholte Begehung liegt vor, wenn es mehrmals zu Tät- lichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinandersetzung unter den Partnern darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Gewalt zur Durchset- zung seiner Stellung und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat. Ver- einzelte Tätlichkeiten erreichen das geforderte Mass nicht (BGE 129 IV 216 E. 2 und 3; Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 10).

- 7 - 3.1.3. Die Beschwerdeführerin machte mehrfache Tätlichkeiten geltend. Sie umschrieb jedoch weder die Art noch die Häufigkeit der Vorfälle konkret. Sie sag- te lediglich, sie sei im Februar 2014 geohrfeigt und am 24. August 2014 geschla- gen worden (Urk. 21/6 S. 11). Bezüglich des Vorfalls vom 24. August 2014 reichte sie die Kopie eines Arztberichts ein. Laut dem sie behandelnden Arzt war ihr Ge- sicht links leicht gerötet und geschwollen (Urk. 3/14/5 = Urk. 21/9/5). Dabei han- delt es sich um einen geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität, welcher höchstens eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich brachte, und somit um eine Tätlichkeit und nicht eine einfache Körperverletzung, welche von Amtes wegen zu untersuchen wäre (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

E. 3 Aufl., Basel 2013, Art. 123 N 3). Dasselbe gilt für die anscheinend im Februar 2014 erfolgte Ohrfeige. Aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführerin - zwei konkrete Vorfälle in einem zeitlichen Abstand von rund einem halben Jahr - ist nicht von einer wieder- holten Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB auszugehen. Betref- fend die zwei mit Datum genannten Tätlichkeiten (Februar 2014 und 24. August

2014) unterliess es die Beschwerdeführerin, innert Frist von drei Monaten Strafan- trag zu stellen (Art. 31 StGB). Es fehlt somit an einer Prozessvoraussetzung. So- weit sich die Beschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung betreffend den Tatbestand der Tätlichkeit richtet, ist diese abzuweisen. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin erschien am 24. Dezember 2014 persönlich auf dem Polizeiposten und erklärte, vom Beschwerdegegner 1 bedroht worden zu sein (Urk. 21/1 S. 1). Während der Ehe ausgesprochene Drohungen gelten als Offizialdelikte (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). 3.2.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 180 StGB). 3.2.3. Konkret warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Dezember 2014 vor, ihr selbigen Tags, zirka

- 8 - um 15:00 Uhr, im Rahmen eines telefonisch geführten Streits mit dem Tod ge- droht zu haben. Wörtlich habe er gesagt: "Ich bringe euch alle um. Deinen Vater bringe ich im Iran um". Diese Drohung habe er am 25. Dezember 2014 anlässlich eines Gesprächs unter vier Augen wiederholt. Weiter habe er gesagt, wenn er nochmals von ihr höre, werde er die Polizei rufen und ihr keinen Unterhalt bezah- len. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr in der Vergangenheit verschiedentlich ge- droht, er werde die Polizei rufen, welche sie mitnehmen und einsperren werde. Bereits vor drei bis vier Monaten habe er ihr mit dem Tod gedroht (Urk. 21/4 S. 2 ff.; Urk. 21/6 S. 4 und S. 12 und Urk. 21/6 S. 5). Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 25. Januar 2015 meinte sie, der Beschwerdegegner 1 habe sie schon im Februar 2014 bedroht (Urk. 21/5 S. 2). Im Rahmen der Konfrontations- einvernahme präzisierte sie, der Beschwerdegegner 1 habe zwei oder drei Mona- te nach ihrer Einreise in die Schweiz begonnen, ihr zu drohen (gemäss Wohnsitz- bestätigung ist die Beschwerdeführerin seit dem 8. September 2013 in der Ge- meinde C._____ gemeldet; Urk. 21/8/2). Die Intensität der Drohungen habe lau- fend zugenommen. Schliesslich sei es zu Todesdrohungen gekommen. Letztmals sei sie im Juli 2015 bedroht worden (Urk. 21/6 S. 6 ff. ). 3.2.4. Die Beschwerdeführerin legte bei der Beschwerdegegnerin 2 am

E. 7 Februar 2015 eine CD-Rom mit einer anscheinend am 25. Dezember 2014 er- stellten Tonaufnahme ins Recht (Urk. 21/10/5). Eine Kopie dieser CD-Rom legte sie auch ihrer Beschwerdeschrift bei (Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin 2 liess den in Farsi gesprochenen Text auf Deutsch übersetzen. Gemäss Übersetzung enthält die Tonaufnahme eine Todesdrohung gegen den Vater der Beschwerde- führerin (Urk. 21/10/4). Am 24. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 2 eine weitere CD-Rom ein (Urk. 21/10/5). Auch darauf soll eine, allerdings längere, Aufzeichnung des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 am 25. Dezember 2014 geführten Gesprächs zu hören sein. Eine Übersetzung dieser Tonaufnahme existiert nicht. Die Beschwer- degegnerin 2 spielte diese Aufnahme im Vorfeld der Einvernahme der Beschwer- deführerin vom 11. September 2015 der Dolmetscherin vor. Diese erklärte, auf der Aufnahme seien Drohungen gegen den Vater der Beschwerdeführerin, aber nicht gegen diese persönlich zu hören (Urk. 21/6 S. 8).

- 9 - Vorab ist die Frage zu prüfen, ob es sich bei den zwei Tonaufnahmen um verwertbare Beweismittel handelt (Art. 141 StPO). Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Ein- willigung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter Abs. 1 und 3 StGB). Die oben erwähnte Tonaufnahme wurde dem Beschwerde- gegner 1 anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2015 im Beisein seines Rechtsvertreters vorgespielt (vgl. Urk. 21/3 S. 4 Frage 9). Spätestens in jenem Zeitpunkt erhielt der Beschwerdegegner 1 Kenntnis von der Existenz der Auf- nahme und wusste wer Urheber derselben war. Die Strafantragsfrist lief ihm bis spätestens 24. November 2015 (Art. 31 StGB). Innert dieser Frist stellte der Be- schwerdegegner 1 - soweit der Beschwerdeinstanz bekannt - keinen Strafantrag. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 179ter StGB fällt somit ausser Betracht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin rechtswidrig war, denn der Beschwerdegegner 1 gab seine Einwilligung dazu nicht (vgl. Urk. 21/6 S. 9). Von Privaten rechtswidrig er- langte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 ff; Godenzi, Strafbare Be- weisverwertung?, in: AJP 2012, S. 1243). Vorliegend hätten die Strafverfolgungs- behörden die Tonaufnahme nicht selber erlangen können, da zum Zeitpunkt der Erstellung kein dringender Tatverdacht bestand (Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 280 StPO). Somit sind die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten zwei Tonaufnahmen nicht verwertbar. Eine Abwägung der sich entgegenstehen- den öffentlichen und privaten Interessen kann unterbleiben. 3.2.5. Abgesehen von den bereits thematisierten Tonaufnahmen reichte die Beschwerdeführerin sowohl bei der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 21/7/1-6, Urk. 21/8/1-4 und Urk. 21/9/1-6) als auch bei der Beschwerdeinstanz (Urk. 3/1-24 und Urk. 10/1-15) eine Vielzahl von Urkunden ein. Sie alle vermögen nichts zur Klärung des von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalts beizutragen.

- 10 - Insbesondere sind auch die mehreren Berichte des Kriseninterventionszentrums der Integrierten Psychiatrie Winterthur (Urk. 3/14/1-4 und 6) nicht sachdienlich, da sie einzig die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergeben und damit die von ihr in der Untersuchung geäusserten Vorwürfe wiederholen. Zu würdigen verbleiben somit die Aussagen des Beschwerdegegners 1. Dieser bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 je eine Dro- hung gegen die Beschwerdeführerin oder ihren Vater ausgesprochen zu haben (Urk. 21/2 S. 1 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. August 2015 gestand er ein, während des am 24. Dezember 2014 mit der Be- schwerdeführerin geführten Telefonats ausser sich gewesen zu sein. Er sei zuvor von seinem Anwalt über den Inhalt des Eheschutzentscheids orientiert worden. Der Entscheid verpflichte ihn zur Bezahlung von Fr. 5'900.– monatlichem Unter- halt an die Beschwerdeführerin. Er habe den Entscheid nicht verstehen können. Es sei möglich, dass er Beschimpfungen und auch Bedrohungen ausgesprochen habe. An den Wortlaut vermöge er sich nicht zu erinnern. Es könne sein, dass er der Beschwerdeführerin und ihrem Vater mit dem Tod gedroht habe. Er bestritt, die Beschwerdeführerin bereits früher mit dem Tod bedroht zu haben (Urk. 21/3 S. 2 ff.). Seine auf Vorhalt der Tondatei getätigten Aussagen können nicht verwer- tet werden (Art. 141 Abs. 4 StPO). 3.2.6. Der Beschwerdegegner 1 hielt es für möglich, der Beschwerdeführerin und ihrem Vater anlässlich des mit der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2014 geführten Telefongesprächs mit dem Tod gedroht zu haben. Die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe bestritt der Beschwerdegegner 1. Insoweit steht Aussage gegen Aussage. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Parteien in der Trennung befinden. Ein Ehe- schutzentscheid existiert bereits (vgl. Urk. 21/3 S. 2 und Urk. 21/5 S. 3). Dies be- einträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insofern als die Beschwerdeführe- rin eine Scheidung verhindern will (Urk. 21/4 S. 2) und der Beschwerdegegner 1 über die Höhe der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge verärgert ist (Urk. 21/3 S. 2). Beide verfolgen somit eigene Interessen, welche sich entgegen stehen. Bei solchen Umständen lässt sich nicht sagen, die Aussagen einer Partei

- 11 - seien glaubhafter als diejenigen der anderen Partei. Der Sachverhalt lässt sich nicht erstellen. Insoweit stellte die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren zu Recht ein (Urk. 3/2 S. 3 = Urk. 5 S. 3 = Urk. 21/17 S. 3). 3.2.7. Betreffend den noch im Raume stehenden Vorwurf der Todesdrohung ist weiter festzuhalten, dass sich die von Art. 180 StGB geforderte Androhung ei- nes Übels - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 3/2 S. 3 = Urk. 5 S. 3 = Urk. 21/17 S. 3) - nicht gegen Rechtsgüter des Bedrohten selbst richten muss. Sie kann sich auch gegen Rechtsgüter Dritter, vorliegend diejenigen des Vaters der Beschwerdeführerin, richten (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 180 N 17). Eine Drohung mit einer strafba- ren Handlung, konkret mit der Verübung eines Verbrechens gegen das Rechtsgut Leben, beinhaltet einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Der objektive Tatbestand der Drohung erfordert jedoch, dass das Opfer in Angst und Schrecken versetzt wird. Dies ist aufgrund des Verhaltens nach den Drohungen der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen. Im Nachgang zu den Drohungen hatte sie mehrfach Kontakt zum Beschwerdegegner 1. Bereits am

25. Dezember 2014 und somit nur einen Tag nach der ersten der zwei von ihr gel- tend gemachten Drohungen begleitete sie den Beschwerdegegner 1, welchen sie anscheinend im Bus angetroffen hatte, zu zwei Hausbesuchen und anschliessend in seine Praxis (Urk. 21/5 S. 3). An der Einvernahme vom 11. September 2015 mit dieser Aussage konfrontiert, machte sie geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie gezwungen, ihn zu begleiten (Urk. 21/6 S. 6). Dabei scheint es sich jedoch um eine Schutzbehauptung zu handeln, andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass sie dieses Argument bereits in der Einvernahme vom 25. Januar 2015 vorge- bracht hätte. Anlässlich selbiger Einvernahme bestätigte sie, den Beschwerde- gegner 1 nach den angeblichen Drohungen immer wieder telefonisch kontaktiert zu haben. Sie habe sich jeweils nach seinem Befinden erkundigt und ihn von ei- ner Ehetherapie überzeugen wollen. Auf die Frage, wie oft sie den Beschwerde- gegner 1 kontaktiert habe, meinte sie, ein- bis zweimal pro Tag. Es könne aber auch dreimal gewesen sein. Sie bejahte, dem Beschwerdegegner 1 persische Spezialitäten in den Milchkasten gelegt zu haben (Urk. 21/6 S. 7 ff.). Nach dem

- 12 - letzten persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdegegner 1 gefragt, erklärte sie in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2015, dieser habe Mitte Januar 2015 stattgefunden. Sie habe ihn wegen einer Ohrenentzündung telefonisch kon- sultiert. Er habe ihr vorgeschlagen, in seine Praxis respektive vor die Praxistüre, zu kommen. Sie habe sich dorthin begeben. Er habe ihr jedoch die Türe nicht ge- öffnet (Urk. 21/5 S. 2 f.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Drohungen des Beschwerdegegners 1 hätten sie sehr geängstigt, ist somit nicht glaubhaft. Die diversen, nach den angeblichen Drohungen erfolgten, Kontaktaufnahmen sprechen deutlich dagegen. Offensichtlich hatte sie den Inhalt des vom Beschul- digten 1 erlittenen Wutausbruchs - wie immer dieser genau gelautet haben mag - selber nie zum Nennwert genommen. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte das Strafverfahren betreffend Drohung zu Recht ein.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch betreffend den Tatbestand der Drohung abzuweisen. IV.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde- führerin ist daher kostenpflichtig. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Entschädigung zuzu- sprechen (Art. 436 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 hatte im vorliegenden Be- schwerdeverfahren höchstens geringfügige Aufwendungen, entstanden durch die Durchsicht der ihm zugestellten (Zwischen-)entscheide und entsprechende Orien- tierung des Beschwerdegegners 1, weshalb er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 13 -

3. Die Beschwerdeführerin leistete für das Beschwerdeverfahren eine Si- cherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 3'000.– (Urk. 35). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind mit der Sicher- heitsleistung zu verrechnen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'400.– wird die Kaution - vorbehältlich all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zu Handen des Beschwerdegegners 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2015/10006185, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2015/10006185, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 21], gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, elektronisch.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 14 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 30. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. K. Schlegel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150292-O/U/PRI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 30. Juni 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2015, B-4/2015/10006185

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 24. Dezember 2014 bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten ..., persönlich Anzeige (Urk. 21/1) gegen ih- ren von ihr getrennt lebenden Ehemann B._____ (Beschwerdegegner 1). Sie wirft ihm vor, ihr mehrfach gedroht und sie tätlich angegangen zu haben (Urk. 21/4-6). Am 13. Oktober 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2) eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 21/17).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung. Sie forderte die Untersuchung der ihr vom Beschwerdegegner 1 zugefügten psychischen und physischen Gewalt sowie der von ihm ausgespro- chenen Morddrohungen (Urk. 2). Ihrer Beschwerdeschrift legte sie zahlreiche Ur- kunden, verfasst in verschiedenen Sprachen, bei (Urk. 3/1-24). Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz setzte der Beschwerdeführe- rin eine Frist von 10 Tagen an, um allfällige Übersetzungen der Eingaben nachzu- reichen, andernfalls deren Inhalt unbeachtlich bliebe. Gleichzeitig wurde sie auf- gefordert, innert Frist von 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten (Urk. 6). Am 24. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein Schreiben mit der Überschrift "korrigierter Brief" (Urk. 9) sowie zahlreiche Ur- kunden (Urk. 10/1-15) ein. Das Schreiben war nicht unterzeichnet (vgl. Urk. 9 S. 6). Am 1. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin des Weiteren ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12) mit Beilagen (Urk. 13/1-12) ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen unter dem Vorbehalt einer

- 3 - erneuten Kautionierung. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um ein mit ihrer Originalunterschrift versehenes Exemplar der als "korrigierter Brief" bezeichneten Eingabe nachzureichen (Urk. 15). Dieses ging am 9. Dezember 2015 ein (Urk. 16). Das Obergericht zog die Akten der Beschwerdegegnerin 2 bei (Urk. 21) und verzichtete auf das Einholen von Vernehmlassungen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Mit Verfügung vom 19. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin Frist ange- setzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mittels Belegen zu ihrem Einkommen respektive Ersatzeinkommen und Belegen zu ihren regelmässigen Ausgaben ergänzend zu begründen und zu erklären, ob sie sich als Zivilklägerin konstituiere und in welchem Umfang sie Zivilansprüche geltend mache, über die im Strafverfahren adhäsionsweise befunden werden solle (Urk. 22). In ihrem Schreiben vom 1. Mai 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, sich als Zivilklägerin zu konstituieren. Sie machte Zivilansprüche in der Höhe von Fr. 60'000.– geltend (Urk. 24). Zudem reichte sie verschiedene Belege zu ihren finanziellen Verhältnis- sen ins Recht (Urk. 25/1-9). Am 12. Mai 2016 ging eine ergänzende Stellungnah- me zum Schreiben vom 1. Mai 2016 ein (Urk. 27). Die Verfahrensleitung wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ab und setzte ihr Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– an (Urk. 29). Die Kaution ging am 22. Juni 2016 bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 35). Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be- lege ins Recht (Urk. 32 und Urk. 33/1-9). II.

1. Am 24. August 2015 unterschrieb die Beschwerdeführerin das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft". Gemäss Formular will sie als Strafklägerin am Verfahren teilnehmen (Urk. 21/11/4). Mit Verfügung vom

19. April 2016 dazu aufgefordert, erklärte sie, auch als Zivilklägerin am Strafver-

- 4 - fahren mitwirken zu wollen. Sie bezifferte ihre Zivilklage auf Fr. 60'000.– (Urk. 24). Sie konstituierte sich folglich als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO).

2. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Wie bereits erwähnt, konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin (Urk. 21/11/4). Sie ist Partei (Art. 118 Abs. 2 StPO) und grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.

1. 1. Die Beschwerdegegnerin 2 erwog in ihrer Einstellungsverfügung, im Vorverfahren habe sich der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht derart erhärtet, dass sich eine Anklage rechtfertige. Ausser den sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 lägen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erschienen nicht als unbefangen und zuverlässig, wolle sie doch verhindern, dass sich der Beschwerdegegner 1 von ihr scheiden lasse und sie in der Folge ihre Aufenthaltsbewilligung verliere. Ihre Anschuldigungen fänden keine objektive Be- stätigung im Untersuchungsergebnis. Zwar habe der Beschwerdegegner 1 auf Vorhalt der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tonaufnahmen eingestan- den, am 24. Dezember 2014 und wohl auch am 25. Dezember 2014 die Fassung verloren und den Vater der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht zu haben. Geschädigt wäre dadurch einzig der Vater der Beschwerdeführerin. Dieser habe keinen Strafantrag gestellt, weshalb die prozessualen Voraussetzungen für eine Bestrafung des Beschwerdegegners 1 nicht gegeben seien. Abgesehen davon sei mit Hinweis auf Art. 179ter StGB fraglich, ob die heimlich erstellte Tonaufnahme beweismässig verwertbar sei. Weiter erscheine aufgrund des Nachtatverhaltens der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie sich durch die vom Beschwer- degegner 1 eingeräumte Drohung habe einschüchtern lassen. Damit fehle es be- reits am objektiven Tatbestand der Drohung (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 21/17).

- 5 - 1.2. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die von ihr ins Recht gelegten Urkunden würden eine Vielzahl von psychischen und physi- schen Gewalttaten belegen. So habe sie der Beschwerdegegner 1 weder zum Deutschkurs gehen noch ihr Studium weitermachen lassen. Er habe ihr untersagt, ausserhalb des Hauses zu arbeiten. Er habe sie von sich abhängig gemacht. Im August 2014 habe der Beschwerdegegner 1 sogar beabsichtigt, sie zu töten. Des Weiteren habe er ihr verschiedentlich nachgestellt und dabei ihr und ihrer Familie mit dem Tod gedroht. Am 25. Dezember 2014 sei es ihr gelungen, die vom Be- schwerdegegner 1 ausgesprochenen Drohungen teilweise auf Tonträger festzu- halten. Auf dem Tonträger sei zu hören wie der Beschwerdegegner 1 sage: "ich schneide den Hals von deinen Vater". Er habe sie mit denselben Worten bedroht. Der von der Staatsanwaltschaft zugezogene Dolmetscher habe diese Drohung nicht übersetzt. So habe der Beschwerdegegner 1 anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. August 2015 denn auch eingeräumt, sie und ihren Vater bedroht zu haben, wobei er sich nicht mehr an den Wortlaut der Dro- hung zu erinnern vermöge. Auf Vorhalt der Tonaufnahme habe er seine Aussage korrigiert und gemeint, nur ihren Vater bedroht zu haben. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2, sie habe sich nicht vom Beschwerdegegner 1 ge- fürchtet, da sie auch noch nach den Drohungen persische Spezialitäten in sein Postfach gelegt habe, sei falsch. Gerade weil sie sich vor dem Beschwerdegeg- ner 1 gefürchtet habe, habe sie für ihn Essen zubereitet und ihm gebracht. Als einsame Frau in einem fremden Land habe sie keine andere Wahl gehabt, als dem Beschwerdegegner 1 Liebe entgegen zu bringen (Urk. 2 und Urk. 9).

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann.

- 6 - Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitäts- prinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f., 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zustän- dige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015 6B_483/2015 E. 2.3.1). 3.1.1. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2015 machte die Be- schwerdeführerin erstmals geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie im Februar 2014 geohrfeigt (vgl. Urk. 21/5 S. 2). An der Konfrontationseinvernahme ergänzte sie, es sei während der Ehe mehrere Male, wenn auch nicht jeden Tag, zu Tät- lichkeiten gekommen. Nach konkreten Vorfällen gefragt, erwähnte sie lediglich, am 24. August 2014 geschlagen worden zu sein (Urk. 21/6 S. 11). 3.1.2. Tätlichkeiten werden auf Antrag verfolgt (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an sei- nem Ehegatten während der Ehe oder bis ein Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Wiederholte Begehung liegt vor, wenn es mehrmals zu Tät- lichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinandersetzung unter den Partnern darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Gewalt zur Durchset- zung seiner Stellung und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat. Ver- einzelte Tätlichkeiten erreichen das geforderte Mass nicht (BGE 129 IV 216 E. 2 und 3; Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 10).

- 7 - 3.1.3. Die Beschwerdeführerin machte mehrfache Tätlichkeiten geltend. Sie umschrieb jedoch weder die Art noch die Häufigkeit der Vorfälle konkret. Sie sag- te lediglich, sie sei im Februar 2014 geohrfeigt und am 24. August 2014 geschla- gen worden (Urk. 21/6 S. 11). Bezüglich des Vorfalls vom 24. August 2014 reichte sie die Kopie eines Arztberichts ein. Laut dem sie behandelnden Arzt war ihr Ge- sicht links leicht gerötet und geschwollen (Urk. 3/14/5 = Urk. 21/9/5). Dabei han- delt es sich um einen geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität, welcher höchstens eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich brachte, und somit um eine Tätlichkeit und nicht eine einfache Körperverletzung, welche von Amtes wegen zu untersuchen wäre (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 N 3). Dasselbe gilt für die anscheinend im Februar 2014 erfolgte Ohrfeige. Aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführerin - zwei konkrete Vorfälle in einem zeitlichen Abstand von rund einem halben Jahr - ist nicht von einer wieder- holten Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB auszugehen. Betref- fend die zwei mit Datum genannten Tätlichkeiten (Februar 2014 und 24. August

2014) unterliess es die Beschwerdeführerin, innert Frist von drei Monaten Strafan- trag zu stellen (Art. 31 StGB). Es fehlt somit an einer Prozessvoraussetzung. So- weit sich die Beschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung betreffend den Tatbestand der Tätlichkeit richtet, ist diese abzuweisen. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin erschien am 24. Dezember 2014 persönlich auf dem Polizeiposten und erklärte, vom Beschwerdegegner 1 bedroht worden zu sein (Urk. 21/1 S. 1). Während der Ehe ausgesprochene Drohungen gelten als Offizialdelikte (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). 3.2.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 180 StGB). 3.2.3. Konkret warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Dezember 2014 vor, ihr selbigen Tags, zirka

- 8 - um 15:00 Uhr, im Rahmen eines telefonisch geführten Streits mit dem Tod ge- droht zu haben. Wörtlich habe er gesagt: "Ich bringe euch alle um. Deinen Vater bringe ich im Iran um". Diese Drohung habe er am 25. Dezember 2014 anlässlich eines Gesprächs unter vier Augen wiederholt. Weiter habe er gesagt, wenn er nochmals von ihr höre, werde er die Polizei rufen und ihr keinen Unterhalt bezah- len. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr in der Vergangenheit verschiedentlich ge- droht, er werde die Polizei rufen, welche sie mitnehmen und einsperren werde. Bereits vor drei bis vier Monaten habe er ihr mit dem Tod gedroht (Urk. 21/4 S. 2 ff.; Urk. 21/6 S. 4 und S. 12 und Urk. 21/6 S. 5). Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 25. Januar 2015 meinte sie, der Beschwerdegegner 1 habe sie schon im Februar 2014 bedroht (Urk. 21/5 S. 2). Im Rahmen der Konfrontations- einvernahme präzisierte sie, der Beschwerdegegner 1 habe zwei oder drei Mona- te nach ihrer Einreise in die Schweiz begonnen, ihr zu drohen (gemäss Wohnsitz- bestätigung ist die Beschwerdeführerin seit dem 8. September 2013 in der Ge- meinde C._____ gemeldet; Urk. 21/8/2). Die Intensität der Drohungen habe lau- fend zugenommen. Schliesslich sei es zu Todesdrohungen gekommen. Letztmals sei sie im Juli 2015 bedroht worden (Urk. 21/6 S. 6 ff. ). 3.2.4. Die Beschwerdeführerin legte bei der Beschwerdegegnerin 2 am

7. Februar 2015 eine CD-Rom mit einer anscheinend am 25. Dezember 2014 er- stellten Tonaufnahme ins Recht (Urk. 21/10/5). Eine Kopie dieser CD-Rom legte sie auch ihrer Beschwerdeschrift bei (Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin 2 liess den in Farsi gesprochenen Text auf Deutsch übersetzen. Gemäss Übersetzung enthält die Tonaufnahme eine Todesdrohung gegen den Vater der Beschwerde- führerin (Urk. 21/10/4). Am 24. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 2 eine weitere CD-Rom ein (Urk. 21/10/5). Auch darauf soll eine, allerdings längere, Aufzeichnung des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 am 25. Dezember 2014 geführten Gesprächs zu hören sein. Eine Übersetzung dieser Tonaufnahme existiert nicht. Die Beschwer- degegnerin 2 spielte diese Aufnahme im Vorfeld der Einvernahme der Beschwer- deführerin vom 11. September 2015 der Dolmetscherin vor. Diese erklärte, auf der Aufnahme seien Drohungen gegen den Vater der Beschwerdeführerin, aber nicht gegen diese persönlich zu hören (Urk. 21/6 S. 8).

- 9 - Vorab ist die Frage zu prüfen, ob es sich bei den zwei Tonaufnahmen um verwertbare Beweismittel handelt (Art. 141 StPO). Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Ein- willigung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter Abs. 1 und 3 StGB). Die oben erwähnte Tonaufnahme wurde dem Beschwerde- gegner 1 anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2015 im Beisein seines Rechtsvertreters vorgespielt (vgl. Urk. 21/3 S. 4 Frage 9). Spätestens in jenem Zeitpunkt erhielt der Beschwerdegegner 1 Kenntnis von der Existenz der Auf- nahme und wusste wer Urheber derselben war. Die Strafantragsfrist lief ihm bis spätestens 24. November 2015 (Art. 31 StGB). Innert dieser Frist stellte der Be- schwerdegegner 1 - soweit der Beschwerdeinstanz bekannt - keinen Strafantrag. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 179ter StGB fällt somit ausser Betracht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin rechtswidrig war, denn der Beschwerdegegner 1 gab seine Einwilligung dazu nicht (vgl. Urk. 21/6 S. 9). Von Privaten rechtswidrig er- langte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 ff; Godenzi, Strafbare Be- weisverwertung?, in: AJP 2012, S. 1243). Vorliegend hätten die Strafverfolgungs- behörden die Tonaufnahme nicht selber erlangen können, da zum Zeitpunkt der Erstellung kein dringender Tatverdacht bestand (Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 280 StPO). Somit sind die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten zwei Tonaufnahmen nicht verwertbar. Eine Abwägung der sich entgegenstehen- den öffentlichen und privaten Interessen kann unterbleiben. 3.2.5. Abgesehen von den bereits thematisierten Tonaufnahmen reichte die Beschwerdeführerin sowohl bei der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 21/7/1-6, Urk. 21/8/1-4 und Urk. 21/9/1-6) als auch bei der Beschwerdeinstanz (Urk. 3/1-24 und Urk. 10/1-15) eine Vielzahl von Urkunden ein. Sie alle vermögen nichts zur Klärung des von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalts beizutragen.

- 10 - Insbesondere sind auch die mehreren Berichte des Kriseninterventionszentrums der Integrierten Psychiatrie Winterthur (Urk. 3/14/1-4 und 6) nicht sachdienlich, da sie einzig die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergeben und damit die von ihr in der Untersuchung geäusserten Vorwürfe wiederholen. Zu würdigen verbleiben somit die Aussagen des Beschwerdegegners 1. Dieser bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 je eine Dro- hung gegen die Beschwerdeführerin oder ihren Vater ausgesprochen zu haben (Urk. 21/2 S. 1 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

24. August 2015 gestand er ein, während des am 24. Dezember 2014 mit der Be- schwerdeführerin geführten Telefonats ausser sich gewesen zu sein. Er sei zuvor von seinem Anwalt über den Inhalt des Eheschutzentscheids orientiert worden. Der Entscheid verpflichte ihn zur Bezahlung von Fr. 5'900.– monatlichem Unter- halt an die Beschwerdeführerin. Er habe den Entscheid nicht verstehen können. Es sei möglich, dass er Beschimpfungen und auch Bedrohungen ausgesprochen habe. An den Wortlaut vermöge er sich nicht zu erinnern. Es könne sein, dass er der Beschwerdeführerin und ihrem Vater mit dem Tod gedroht habe. Er bestritt, die Beschwerdeführerin bereits früher mit dem Tod bedroht zu haben (Urk. 21/3 S. 2 ff.). Seine auf Vorhalt der Tondatei getätigten Aussagen können nicht verwer- tet werden (Art. 141 Abs. 4 StPO). 3.2.6. Der Beschwerdegegner 1 hielt es für möglich, der Beschwerdeführerin und ihrem Vater anlässlich des mit der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2014 geführten Telefongesprächs mit dem Tod gedroht zu haben. Die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe bestritt der Beschwerdegegner 1. Insoweit steht Aussage gegen Aussage. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Parteien in der Trennung befinden. Ein Ehe- schutzentscheid existiert bereits (vgl. Urk. 21/3 S. 2 und Urk. 21/5 S. 3). Dies be- einträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insofern als die Beschwerdeführe- rin eine Scheidung verhindern will (Urk. 21/4 S. 2) und der Beschwerdegegner 1 über die Höhe der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge verärgert ist (Urk. 21/3 S. 2). Beide verfolgen somit eigene Interessen, welche sich entgegen stehen. Bei solchen Umständen lässt sich nicht sagen, die Aussagen einer Partei

- 11 - seien glaubhafter als diejenigen der anderen Partei. Der Sachverhalt lässt sich nicht erstellen. Insoweit stellte die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren zu Recht ein (Urk. 3/2 S. 3 = Urk. 5 S. 3 = Urk. 21/17 S. 3). 3.2.7. Betreffend den noch im Raume stehenden Vorwurf der Todesdrohung ist weiter festzuhalten, dass sich die von Art. 180 StGB geforderte Androhung ei- nes Übels - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 3/2 S. 3 = Urk. 5 S. 3 = Urk. 21/17 S. 3) - nicht gegen Rechtsgüter des Bedrohten selbst richten muss. Sie kann sich auch gegen Rechtsgüter Dritter, vorliegend diejenigen des Vaters der Beschwerdeführerin, richten (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 180 N 17). Eine Drohung mit einer strafba- ren Handlung, konkret mit der Verübung eines Verbrechens gegen das Rechtsgut Leben, beinhaltet einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Der objektive Tatbestand der Drohung erfordert jedoch, dass das Opfer in Angst und Schrecken versetzt wird. Dies ist aufgrund des Verhaltens nach den Drohungen der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen. Im Nachgang zu den Drohungen hatte sie mehrfach Kontakt zum Beschwerdegegner 1. Bereits am

25. Dezember 2014 und somit nur einen Tag nach der ersten der zwei von ihr gel- tend gemachten Drohungen begleitete sie den Beschwerdegegner 1, welchen sie anscheinend im Bus angetroffen hatte, zu zwei Hausbesuchen und anschliessend in seine Praxis (Urk. 21/5 S. 3). An der Einvernahme vom 11. September 2015 mit dieser Aussage konfrontiert, machte sie geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie gezwungen, ihn zu begleiten (Urk. 21/6 S. 6). Dabei scheint es sich jedoch um eine Schutzbehauptung zu handeln, andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass sie dieses Argument bereits in der Einvernahme vom 25. Januar 2015 vorge- bracht hätte. Anlässlich selbiger Einvernahme bestätigte sie, den Beschwerde- gegner 1 nach den angeblichen Drohungen immer wieder telefonisch kontaktiert zu haben. Sie habe sich jeweils nach seinem Befinden erkundigt und ihn von ei- ner Ehetherapie überzeugen wollen. Auf die Frage, wie oft sie den Beschwerde- gegner 1 kontaktiert habe, meinte sie, ein- bis zweimal pro Tag. Es könne aber auch dreimal gewesen sein. Sie bejahte, dem Beschwerdegegner 1 persische Spezialitäten in den Milchkasten gelegt zu haben (Urk. 21/6 S. 7 ff.). Nach dem

- 12 - letzten persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdegegner 1 gefragt, erklärte sie in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2015, dieser habe Mitte Januar 2015 stattgefunden. Sie habe ihn wegen einer Ohrenentzündung telefonisch kon- sultiert. Er habe ihr vorgeschlagen, in seine Praxis respektive vor die Praxistüre, zu kommen. Sie habe sich dorthin begeben. Er habe ihr jedoch die Türe nicht ge- öffnet (Urk. 21/5 S. 2 f.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Drohungen des Beschwerdegegners 1 hätten sie sehr geängstigt, ist somit nicht glaubhaft. Die diversen, nach den angeblichen Drohungen erfolgten, Kontaktaufnahmen sprechen deutlich dagegen. Offensichtlich hatte sie den Inhalt des vom Beschul- digten 1 erlittenen Wutausbruchs - wie immer dieser genau gelautet haben mag - selber nie zum Nennwert genommen. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte das Strafverfahren betreffend Drohung zu Recht ein.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch betreffend den Tatbestand der Drohung abzuweisen. IV.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde- führerin ist daher kostenpflichtig. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Entschädigung zuzu- sprechen (Art. 436 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 hatte im vorliegenden Be- schwerdeverfahren höchstens geringfügige Aufwendungen, entstanden durch die Durchsicht der ihm zugestellten (Zwischen-)entscheide und entsprechende Orien- tierung des Beschwerdegegners 1, weshalb er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

- 13 -

3. Die Beschwerdeführerin leistete für das Beschwerdeverfahren eine Si- cherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 3'000.– (Urk. 35). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind mit der Sicher- heitsleistung zu verrechnen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'400.– wird die Kaution - vorbehältlich all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zu Handen des Beschwerdegegners 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2015/10006185, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2015/10006185, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 21], gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, elektronisch.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 14 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 30. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. K. Schlegel