Sachverhalt
- 5 - keineswegs ausreichend beschreibe (Urk. 2 S. 4 f.). Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung der Pflicht zur Ent- scheidbegründung. 3.2 Der Anspuch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung ungenügend begründet sein sollte. Daraus ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Beurteilung der Vorwürfe keinen Straftatbestand erkannte bzw. vom Eintritt der Verfolgungs- verjährung ausging. Den Vorwurf des Betrugs (Gegenstand des Beschwer- deverfahrens) hielt die Staatsanwaltschaft als unbegründet, weil die Be- schwerdegegnerin 1 nur vertragliche Pflichten verletzt habe und somit ein zivilrechtliches Problem vorliege (Urk. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer ver- mochte die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt denn auch durch- aus sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungs- pflicht erweist sich demnach als unbegründet. Im Übrigen hatte die Staats- anwaltschaft die erste Strafanzeige unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO zu Recht an den Beschwerdeführer zur Überarbeitung zurückgewiesen (Urk.
- 6 - 12/3/1). Auch aus diesem Grunde hatte sie sich nicht mit dieser ersten Ein- gabe des Beschwerdeführers einlässlich zu befassen. 4. 4.1 Im Einzelnen führte die Staatsanwaltschaft zum Betrugsvorwurf aus, die Be- schwerdegegnerin 1 habe durch den unerlaubten Beizug von Drittunterneh- men allenfalls vertragliche Pflichten verletzt, nicht aber einen Betrug began- gen. Die in der Strafanzeige aufgelisteten Mängel seien weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit strafrechtlich relevant. Dass die Beschwerdegeg- nerin 1 ihre Arbeiten vorsätzlich miserabel verrichtet habe, wie der Be- schwerdeführer behaupte, sei lebensfremd. Jedenfalls ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Organe von Beginn an in der Absicht gehandelt hätten, mangelhafte Arbeiten auszu- führen und sich dadurch finanziell zu bereichern. Eine Strafuntersuchung wegen Betrugs sei daher nicht zu eröffnen (Urk. 5 S. 3). 4.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer erneut eine Reihe von angeblichen Baumängeln an den sanierten Mehrfamilienhäusern gel- tend (Nichteinhaltung der erhöhten Anforderungen an den Schallschutz, Urk. 2 S. 10 ff.; mangelhafte Sanitäreinlagen für die Terrassenentwässerung, Urk. 2 S. 23; fehlende Sanitäranlagen im Wellnessbereich, Urk. 2 S. 24; kei- ne Schalldämmmassnahmen beim Whirlpool, Urk. 2 S. 24; fehlender Schall- schutz an den Wasserleitungen, Urk. 2 S. 25; Verlegung der Einlagen an falschen Positionen, mit Kontergefälle sowie mit fehlendem Gefälle in allen Wohnungen und Terrassen, Urk. 2 S. 31; Nichteinhaltung der Zusage, die Schmutzwasserleitungen zu spülen, Urk. 2 S. 31 ff.; mangelhafte Trinkwas- serversorgung, Urk. 2 S. 40). Der Beschwerdeführer führte besagte Mängel darauf zurück, dass die Beschwerdegegnerin 1 unerlaubterweise Arbeiten an Drittunternehmen vergeben (Urk. 2 S. 12 f., 40), nicht normgemässe (bil- ligere) Produkte eingebaut (Urk. 2 S. 10, 13, 40) und im Rahmen ihrer Funk- tion als Fachbauleiterin keine Kontrollen durchgeführt habe (Urk. 2 S. 40).
- 7 - Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer im Glau- ben gelassen habe, dass sie ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen sei, habe sie bei diesem einen Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse hervorgerufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe arglistig gehandelt, da ihre Arbeiten grösstenteils in Wänden und Decken einbetoniert worden seien, wodurch sie nicht mehr sichtbar gewesen seien. So habe sie damit rechnen können, dass ihre Arbeiten mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht überprüft würden (Urk. 2 S. 41). Besonders stossend sei, dass weder der Bauleiter (H._____) noch der Bautreuhänder (G._____) die Arbeiten der Beschwerde- gegnerin 1 kontrolliert hätten und dass sich die Beschwerdegegnerin 1, der Bauleiter und der Bautreuhänder bezüglich der Fehlleistungen gegenseitig gedeckt hätten (Urk. 2 S. 25). Zur subjektiven Tatbestandsseite liess der Beschwerdeführer einwenden, der Vorsatz der Beschwerdegegnerin 1 sei daran erkennbar, dass sie trotz mehrmaliger expliziter Zusicherung Arbeiten an Drittunternehmen vergeben habe und damit zumindest in Kauf genommen habe, dass diese die Arbeiten nicht nach den qualitativ geforderten Standards erfüllen würden. Bei denje- nigen Arbeiten, welche die Beschwerdegegnerin 1 selber ausgeführt habe, sei es offensichtlich, dass es ihr bloss darum gegangen sei, mit möglichst kleinem Zeitaufwand und falschen Materialien die Erfüllung ihrer vertragli- chen Pflichten vorzutäuschen. Die aufgetretenen Fehler seien derart gravie- rend und zahlreich, dass blosse Fahrlässigkeit seitens der Beschwerdegeg- nerin 1 ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdegegnerin 1 sei für die Fachbauleitung verantwortlich gewesen. Sie habe sowohl das nötige Fachwissen als auch die Möglichkeit zur Überprüfung der vor Ort tätigen Handwerker gehabt. Sie habe dies aber wissentlich und willentlich unterlas- sen. So habe sie insbesondere zugesichert, die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 einzuhalten. Vorliegend handle es sich um einen Fall systematischer Missachtung sämtlicher fachspezifischer und gesetzlicher Regelungen (Urk. 2 S. 42).
- 8 -
5. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss si- cher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist namentlich der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zwei- felsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer, Ur- teile 6B_615/2014 vom 2.12.14 E. 2; 6B_235/2014 vom 26.5.14 E. 3.2). 6. 6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; BGer, Urteil 6B_840/2015 vom 14.1.16 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspie- gelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen ver- traglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2; BGer, Urteil 6B_663/2011 vom 2.2.12 E. 2.5.1). Das Verschweigen vertraglicher Leis-
- 9 - tungsstörungen (Werkmängeln) ist nur unter der Voraussetzung arglistig, dass der Unternehmer durch sein Verhalten eine Treuepflicht verletzt (DO- NATSCH, a.a.O., S. 231). Treuwidrige Verschweigung von Mängeln wäre et- wa denkbar, wenn der Werkunternehmer sich mit dem Architekten darauf einigt, den Mangel vor dem Besteller geheim zu halten. Ebenfalls treuwidrig wäre das Verschweigen von Mängeln, wenn der Unternehmer vertraglich zur Mitprüfung des Werks verpflichtet ist (vgl. dazu PETER GAUCH, Der Werkver- trag, 5. Aufl. 2011, N. 2094). Neben der Bereicherungsabsicht setzt der Betrugstatbestand auf der subjek- tiven Tatbestandsseite Vorsatz voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder (eventualvorsätz- lich) die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerk- male sowie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen (BGer, Urteil 6B_99/2015 vom 27.11.15 E. 3.5; 6B_1196/2014 vom 4.11.15 E. 3.1; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Zürich 2013, S. 243) und bereits im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zü- rich 2013, Art. 146 N. 31 [dolus subsequens non nocet]). 6.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des angeb- lich unerlaubten Beizugs von Drittunternehmen, des Einbaus falscher (billi- gerer) Materialien und der fehlenden Überwachung und Kontrolle der Sani- tärarbeiten eine Nicht- oder Schlechterfüllung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages vor. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines Werkvertrages hat in erster Linie zivilrechtliche Folgen, welche sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts (Art. 363 ff. OR) richten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist die Vorstellung, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Vertragsabschluss ihren Erfüllungswillen in Be- reicherungsabsicht bloss vorgegaukelt, den Beschwerdeführer dadurch arg- listig und unter Inkaufnahme dessen Schädigung in die Irre geführt und zum Vertragsabschluss bewogen haben könnte, völlig lebensfremd. In Anbe-
- 10 - tracht der Mängelrechte des Werkbestellers, namentlich der (zeitlich auf- wändigen) Nachbesserungspflicht des Unternehmers, des Minderungsrechts des Bestellers und des Risikos umfangreicher Schadenersatzforderungen, wäre der Erfolgseintritt einer Bereicherung denn auch nicht realistisch. Je- denfalls liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerde- gegnerin 1 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vorsatz gefasst ha- ben könnte, mangelhafte Sanitärarbeiten abzuliefern. Denkbar wäre höchstens, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses (möglicherweise aber auch erst während den Werkarbeiten) insgeheim beabsichtigte, die Sanitärarbeiten nicht präzis nach den vertraglichen Vorgaben durchzuführen, sondern Dritte beizuziehen und Einsparungen bei der Auswahl des Materials und bei den Kontrollen vorzunehmen. Dass die Beschwerdegegnerin 1 dabei die Schädigung des Beschwerdeführers in Kauf genommen haben könnte, ist aber angesichts der erwähnten Risiken nicht realistisch. Eher denkbar wäre, dass die Be- schwerdegegnerin 1 auf das Ausbleiben von Werkmängeln vertraute. In die- sem Fall läge - strafrechtlich nicht relevante - bewusste Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer sieht den Betrugstatbestand auch dadurch als erfüllt an, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Mängelfreiheit der Sanitärarbeiten vorgetäuscht habe. Dass die Sanitärinstallationen in die Mauern verlegt und mit Beton zugedeckt wurden, liegt in der Natur der Sache. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers liegt darin kein arglistiges Verheimlichen von Mängeln. Es haben sich auch keine sonstigen Hinweise ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch irgendwelche baulichen Vorkehren darauf hingewirkt hätte, die Mängelfreiheit der Sanitärarbeiten vorzutäuschen. Es stellt sich lediglich die Frage, ob Hinweise darauf vorliegen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 gewisse Mängel bewusst und unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, d.h. arglistig verschwiegen haben könnte. Dafür bieten die Angaben des Beschwerdeführers indessen zu we- nig Anhaltspunkte, zumal dieser ausführte, die Installationen seien ohne Werkabnahme in die Nutzung übergegangen (Urk. 2 S. 35). Die Umstände
- 11 - der Verletzung einer allfälligen vertraglichen Aufklärungspflicht lassen sich anhand dieser Angaben nicht ermitteln. Ebenso wenig liegen konkrete An- haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich mit dem Baulei- ter und dem Bautreuhänder abgesprochen hätte, um Baumängel zu vertu- schen und dadurch die Ausübung der Mängelrechte zu vereiteln resp. die Auszahlung des Werklohns ungeschmälert zu erwirken. Die Staatsanwalt- schaft verfügte demnach zu Recht, gegen die Beschwerdegegnerin 1 kein Strafverfahren einzuleiten.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'000.-- fest- zusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu ver- rechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen zu- rückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfah- ren nicht vernehmen. Mangels entsprechender Aufwendungen ist ihr daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 2. September 2014 liess A._____ gegen die B._____ AG, handelnd durch C._____, im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "D._____" (zwei Mehrfamilienhäuser) in E._____ Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfäl- schung sowie Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde erhe- ben. Die B._____ AG war für die Sanitärarbeiten zuständig und in diesem Bereich mit der Fachbauleitung und der Werkstattplanung beauftragt. Es wird ihr vorgeworfen, ihre vertraglich versprochenen Leistungen anderen Unternehmen übertragen zu haben, obschon dies in den Verträgen mehr- fach ausgeschlossen worden sei. Die unrechtmässig hinzugezogenen Un- ternehmen seien nicht imstande gewesen, die Arbeiten korrekt auszuführen. Die B._____ AG habe es unterlassen, die nötigen Kontrollen durchzuführen. Ausserdem habe sie Einsparungen bei der Auswahl von Produkten vorge- nommen.
E. 2 Am 20. August 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit der Begründung, dass die Straf- tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht erfüllt worden seien und beim Straftatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde die Strafverfolgungsverjährung bereits eingetreten sei (Urk. 5).
E. 2.1 In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Strafverfah- ren gegen die Beschwerdegegnerin 1 sei mit den Strafverfahren gegen F._____ AG sowie gegen G._____ zu vereinen. Art. 29 StPO beinhaltet den Grundsatz der Verfahrenseinheit, namentlich im Falle von Mittäterschaft o- der Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass F._____ AG oder G._____ in den Lebenssachverhalt, wel- cher dem Betrugsvorwurf gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Vertragserfüllungswillens) zugrunde liegt, involviert gewesen wären. Eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit weiteren, die genannten Personen betreffenden Beschwerdeverfahren ist daher abzulehnen. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Be-
- 4 - schwerdeverfahrens bestünde ohnehin kein Anlass, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 mit weiteren Strafuntersuchungen zu vereinen.
E. 2.2 Des Weiteren verlangte der Beschwerdeführer, dass die Strafanzeige vom
2. September 2014 zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erho- ben werde. Für die strafprozessuale Beschwerde sieht das Gesetz die Schriftform vor (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen (Art. 390 Abs. 1 StPO). Die Anforde- rungen an die Begründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Danach hat die beschwerdeführende Person genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Nach einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz muss die Be- gründung der Beschwerde in ihrer Gesamtheit in der Beschwerdeschrift ent- halten sein (BGer, Urteil 1B_183/2012 vom 20.11.12 E. 2; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 1a). Verweise auf Akten, namentlich auf die Strafanzeige, sind unzulässig. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, die Strafanzeige zum integrie- renden Bestandteil der Beschwerde zu erheben, stimmt mit den obgenann- ten Vorgaben nicht überein und ist demnach abzuweisen. 3.
E. 3 Mit Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 2) liess A._____ bei der III. Straf- kammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Strafuntersuchung gegen die B._____ AG betreffend den Straftatbestand des Betrugs an die Hand zu nehmen. In prozessualer Hin- sicht beantragte A._____, die Verfahren gegen die B._____ AG, F._____ AG sowie G._____ seien zu vereinen. Des Weiteren sei die Straf- anzeige vom 2. September 2014 zum integrierenden Bestandteil der Be-
- 3 - schwerde zu erheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdegegnerinnen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe sich nur oberflächlich mit den in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfen aus- einandergesetzt. Er habe eine 130-seitige Strafanzeige und 294 Beilagen eingereicht und das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdegeg- nerin 1 minutiös aufgezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe sich jedoch einzig auf die von ihr verlangte Kurzzusammenfassung der Strafanzeige abge- stützt, obschon der Beschwerdeführer festgehalten habe, dass die Kurzzu- sammenfassung lediglich als Orientierungshilfe diene und den Sachverhalt
- 5 - keineswegs ausreichend beschreibe (Urk. 2 S. 4 f.). Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung der Pflicht zur Ent- scheidbegründung.
E. 3.2 Der Anspuch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen).
E. 3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung ungenügend begründet sein sollte. Daraus ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Beurteilung der Vorwürfe keinen Straftatbestand erkannte bzw. vom Eintritt der Verfolgungs- verjährung ausging. Den Vorwurf des Betrugs (Gegenstand des Beschwer- deverfahrens) hielt die Staatsanwaltschaft als unbegründet, weil die Be- schwerdegegnerin 1 nur vertragliche Pflichten verletzt habe und somit ein zivilrechtliches Problem vorliege (Urk. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer ver- mochte die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt denn auch durch- aus sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungs- pflicht erweist sich demnach als unbegründet. Im Übrigen hatte die Staats- anwaltschaft die erste Strafanzeige unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO zu Recht an den Beschwerdeführer zur Überarbeitung zurückgewiesen (Urk.
- 6 - 12/3/1). Auch aus diesem Grunde hatte sie sich nicht mit dieser ersten Ein- gabe des Beschwerdeführers einlässlich zu befassen. 4.
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2015 (Urk. 6) wurde dem Be- schwerdeführer aufgegeben, innert angesetzter Frist eine Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass sonst auf das Rechts- mittel nicht eingetreten werde. Die Prozesskaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8).
E. 4.1 Im Einzelnen führte die Staatsanwaltschaft zum Betrugsvorwurf aus, die Be- schwerdegegnerin 1 habe durch den unerlaubten Beizug von Drittunterneh- men allenfalls vertragliche Pflichten verletzt, nicht aber einen Betrug began- gen. Die in der Strafanzeige aufgelisteten Mängel seien weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit strafrechtlich relevant. Dass die Beschwerdegeg- nerin 1 ihre Arbeiten vorsätzlich miserabel verrichtet habe, wie der Be- schwerdeführer behaupte, sei lebensfremd. Jedenfalls ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Organe von Beginn an in der Absicht gehandelt hätten, mangelhafte Arbeiten auszu- führen und sich dadurch finanziell zu bereichern. Eine Strafuntersuchung wegen Betrugs sei daher nicht zu eröffnen (Urk. 5 S. 3).
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer erneut eine Reihe von angeblichen Baumängeln an den sanierten Mehrfamilienhäusern gel- tend (Nichteinhaltung der erhöhten Anforderungen an den Schallschutz, Urk. 2 S. 10 ff.; mangelhafte Sanitäreinlagen für die Terrassenentwässerung, Urk. 2 S. 23; fehlende Sanitäranlagen im Wellnessbereich, Urk. 2 S. 24; kei- ne Schalldämmmassnahmen beim Whirlpool, Urk. 2 S. 24; fehlender Schall- schutz an den Wasserleitungen, Urk. 2 S. 25; Verlegung der Einlagen an falschen Positionen, mit Kontergefälle sowie mit fehlendem Gefälle in allen Wohnungen und Terrassen, Urk. 2 S. 31; Nichteinhaltung der Zusage, die Schmutzwasserleitungen zu spülen, Urk. 2 S. 31 ff.; mangelhafte Trinkwas- serversorgung, Urk. 2 S. 40). Der Beschwerdeführer führte besagte Mängel darauf zurück, dass die Beschwerdegegnerin 1 unerlaubterweise Arbeiten an Drittunternehmen vergeben (Urk. 2 S. 12 f., 40), nicht normgemässe (bil- ligere) Produkte eingebaut (Urk. 2 S. 10, 13, 40) und im Rahmen ihrer Funk- tion als Fachbauleiterin keine Kontrollen durchgeführt habe (Urk. 2 S. 40).
- 7 - Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer im Glau- ben gelassen habe, dass sie ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen sei, habe sie bei diesem einen Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse hervorgerufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe arglistig gehandelt, da ihre Arbeiten grösstenteils in Wänden und Decken einbetoniert worden seien, wodurch sie nicht mehr sichtbar gewesen seien. So habe sie damit rechnen können, dass ihre Arbeiten mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht überprüft würden (Urk. 2 S. 41). Besonders stossend sei, dass weder der Bauleiter (H._____) noch der Bautreuhänder (G._____) die Arbeiten der Beschwerde- gegnerin 1 kontrolliert hätten und dass sich die Beschwerdegegnerin 1, der Bauleiter und der Bautreuhänder bezüglich der Fehlleistungen gegenseitig gedeckt hätten (Urk. 2 S. 25). Zur subjektiven Tatbestandsseite liess der Beschwerdeführer einwenden, der Vorsatz der Beschwerdegegnerin 1 sei daran erkennbar, dass sie trotz mehrmaliger expliziter Zusicherung Arbeiten an Drittunternehmen vergeben habe und damit zumindest in Kauf genommen habe, dass diese die Arbeiten nicht nach den qualitativ geforderten Standards erfüllen würden. Bei denje- nigen Arbeiten, welche die Beschwerdegegnerin 1 selber ausgeführt habe, sei es offensichtlich, dass es ihr bloss darum gegangen sei, mit möglichst kleinem Zeitaufwand und falschen Materialien die Erfüllung ihrer vertragli- chen Pflichten vorzutäuschen. Die aufgetretenen Fehler seien derart gravie- rend und zahlreich, dass blosse Fahrlässigkeit seitens der Beschwerdegeg- nerin 1 ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdegegnerin 1 sei für die Fachbauleitung verantwortlich gewesen. Sie habe sowohl das nötige Fachwissen als auch die Möglichkeit zur Überprüfung der vor Ort tätigen Handwerker gehabt. Sie habe dies aber wissentlich und willentlich unterlas- sen. So habe sie insbesondere zugesichert, die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 einzuhalten. Vorliegend handle es sich um einen Fall systematischer Missachtung sämtlicher fachspezifischer und gesetzlicher Regelungen (Urk. 2 S. 42).
- 8 -
E. 5 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss si- cher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist namentlich der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zwei- felsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer, Ur- teile 6B_615/2014 vom 2.12.14 E. 2; 6B_235/2014 vom 26.5.14 E. 3.2).
E. 6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; BGer, Urteil 6B_840/2015 vom 14.1.16 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspie- gelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen ver- traglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2; BGer, Urteil 6B_663/2011 vom 2.2.12 E. 2.5.1). Das Verschweigen vertraglicher Leis-
- 9 - tungsstörungen (Werkmängeln) ist nur unter der Voraussetzung arglistig, dass der Unternehmer durch sein Verhalten eine Treuepflicht verletzt (DO- NATSCH, a.a.O., S. 231). Treuwidrige Verschweigung von Mängeln wäre et- wa denkbar, wenn der Werkunternehmer sich mit dem Architekten darauf einigt, den Mangel vor dem Besteller geheim zu halten. Ebenfalls treuwidrig wäre das Verschweigen von Mängeln, wenn der Unternehmer vertraglich zur Mitprüfung des Werks verpflichtet ist (vgl. dazu PETER GAUCH, Der Werkver- trag, 5. Aufl. 2011, N. 2094). Neben der Bereicherungsabsicht setzt der Betrugstatbestand auf der subjek- tiven Tatbestandsseite Vorsatz voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder (eventualvorsätz- lich) die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerk- male sowie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen (BGer, Urteil 6B_99/2015 vom 27.11.15 E. 3.5; 6B_1196/2014 vom 4.11.15 E. 3.1; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Zürich 2013, S. 243) und bereits im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zü- rich 2013, Art. 146 N. 31 [dolus subsequens non nocet]).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des angeb- lich unerlaubten Beizugs von Drittunternehmen, des Einbaus falscher (billi- gerer) Materialien und der fehlenden Überwachung und Kontrolle der Sani- tärarbeiten eine Nicht- oder Schlechterfüllung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages vor. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines Werkvertrages hat in erster Linie zivilrechtliche Folgen, welche sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts (Art. 363 ff. OR) richten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist die Vorstellung, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Vertragsabschluss ihren Erfüllungswillen in Be- reicherungsabsicht bloss vorgegaukelt, den Beschwerdeführer dadurch arg- listig und unter Inkaufnahme dessen Schädigung in die Irre geführt und zum Vertragsabschluss bewogen haben könnte, völlig lebensfremd. In Anbe-
- 10 - tracht der Mängelrechte des Werkbestellers, namentlich der (zeitlich auf- wändigen) Nachbesserungspflicht des Unternehmers, des Minderungsrechts des Bestellers und des Risikos umfangreicher Schadenersatzforderungen, wäre der Erfolgseintritt einer Bereicherung denn auch nicht realistisch. Je- denfalls liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerde- gegnerin 1 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vorsatz gefasst ha- ben könnte, mangelhafte Sanitärarbeiten abzuliefern. Denkbar wäre höchstens, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses (möglicherweise aber auch erst während den Werkarbeiten) insgeheim beabsichtigte, die Sanitärarbeiten nicht präzis nach den vertraglichen Vorgaben durchzuführen, sondern Dritte beizuziehen und Einsparungen bei der Auswahl des Materials und bei den Kontrollen vorzunehmen. Dass die Beschwerdegegnerin 1 dabei die Schädigung des Beschwerdeführers in Kauf genommen haben könnte, ist aber angesichts der erwähnten Risiken nicht realistisch. Eher denkbar wäre, dass die Be- schwerdegegnerin 1 auf das Ausbleiben von Werkmängeln vertraute. In die- sem Fall läge - strafrechtlich nicht relevante - bewusste Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer sieht den Betrugstatbestand auch dadurch als erfüllt an, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Mängelfreiheit der Sanitärarbeiten vorgetäuscht habe. Dass die Sanitärinstallationen in die Mauern verlegt und mit Beton zugedeckt wurden, liegt in der Natur der Sache. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers liegt darin kein arglistiges Verheimlichen von Mängeln. Es haben sich auch keine sonstigen Hinweise ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch irgendwelche baulichen Vorkehren darauf hingewirkt hätte, die Mängelfreiheit der Sanitärarbeiten vorzutäuschen. Es stellt sich lediglich die Frage, ob Hinweise darauf vorliegen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 gewisse Mängel bewusst und unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, d.h. arglistig verschwiegen haben könnte. Dafür bieten die Angaben des Beschwerdeführers indessen zu we- nig Anhaltspunkte, zumal dieser ausführte, die Installationen seien ohne Werkabnahme in die Nutzung übergegangen (Urk. 2 S. 35). Die Umstände
- 11 - der Verletzung einer allfälligen vertraglichen Aufklärungspflicht lassen sich anhand dieser Angaben nicht ermitteln. Ebenso wenig liegen konkrete An- haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich mit dem Baulei- ter und dem Bautreuhänder abgesprochen hätte, um Baumängel zu vertu- schen und dadurch die Ausübung der Mängelrechte zu vereiteln resp. die Auszahlung des Werklohns ungeschmälert zu erwirken. Die Staatsanwalt- schaft verfügte demnach zu Recht, gegen die Beschwerdegegnerin 1 kein Strafverfahren einzuleiten.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'000.-- fest- zusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu ver- rechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen zu- rückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfah- ren nicht vernehmen. Mangels entsprechender Aufwendungen ist ihr daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Pro- zesskaution verrechnet.
- Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); - 12 - − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2015/10014676 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150221-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 8. April 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____ AG, vertreten durch C._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 20. August 2015, C-4/2015/10014676
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 2. September 2014 liess A._____ gegen die B._____ AG, handelnd durch C._____, im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "D._____" (zwei Mehrfamilienhäuser) in E._____ Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfäl- schung sowie Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde erhe- ben. Die B._____ AG war für die Sanitärarbeiten zuständig und in diesem Bereich mit der Fachbauleitung und der Werkstattplanung beauftragt. Es wird ihr vorgeworfen, ihre vertraglich versprochenen Leistungen anderen Unternehmen übertragen zu haben, obschon dies in den Verträgen mehr- fach ausgeschlossen worden sei. Die unrechtmässig hinzugezogenen Un- ternehmen seien nicht imstande gewesen, die Arbeiten korrekt auszuführen. Die B._____ AG habe es unterlassen, die nötigen Kontrollen durchzuführen. Ausserdem habe sie Einsparungen bei der Auswahl von Produkten vorge- nommen.
2. Am 20. August 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit der Begründung, dass die Straf- tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht erfüllt worden seien und beim Straftatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde die Strafverfolgungsverjährung bereits eingetreten sei (Urk. 5).
3. Mit Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 2) liess A._____ bei der III. Straf- kammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Strafuntersuchung gegen die B._____ AG betreffend den Straftatbestand des Betrugs an die Hand zu nehmen. In prozessualer Hin- sicht beantragte A._____, die Verfahren gegen die B._____ AG, F._____ AG sowie G._____ seien zu vereinen. Des Weiteren sei die Straf- anzeige vom 2. September 2014 zum integrierenden Bestandteil der Be-
- 3 - schwerde zu erheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdegegnerinnen.
4. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2015 (Urk. 6) wurde dem Be- schwerdeführer aufgegeben, innert angesetzter Frist eine Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass sonst auf das Rechts- mittel nicht eingetreten werde. Die Prozesskaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8).
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. November 2015 auf Stellungnah- me zur Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer beschränkte den Gegenstand des Beschwerdever- fahrens auf den Vorwurf des Betrugs. 2. 2.1 In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Strafverfah- ren gegen die Beschwerdegegnerin 1 sei mit den Strafverfahren gegen F._____ AG sowie gegen G._____ zu vereinen. Art. 29 StPO beinhaltet den Grundsatz der Verfahrenseinheit, namentlich im Falle von Mittäterschaft o- der Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass F._____ AG oder G._____ in den Lebenssachverhalt, wel- cher dem Betrugsvorwurf gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Vertragserfüllungswillens) zugrunde liegt, involviert gewesen wären. Eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit weiteren, die genannten Personen betreffenden Beschwerdeverfahren ist daher abzulehnen. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Be-
- 4 - schwerdeverfahrens bestünde ohnehin kein Anlass, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 mit weiteren Strafuntersuchungen zu vereinen. 2.2 Des Weiteren verlangte der Beschwerdeführer, dass die Strafanzeige vom
2. September 2014 zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erho- ben werde. Für die strafprozessuale Beschwerde sieht das Gesetz die Schriftform vor (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen (Art. 390 Abs. 1 StPO). Die Anforde- rungen an die Begründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Danach hat die beschwerdeführende Person genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Nach einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz muss die Be- gründung der Beschwerde in ihrer Gesamtheit in der Beschwerdeschrift ent- halten sein (BGer, Urteil 1B_183/2012 vom 20.11.12 E. 2; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 1a). Verweise auf Akten, namentlich auf die Strafanzeige, sind unzulässig. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, die Strafanzeige zum integrie- renden Bestandteil der Beschwerde zu erheben, stimmt mit den obgenann- ten Vorgaben nicht überein und ist demnach abzuweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe sich nur oberflächlich mit den in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfen aus- einandergesetzt. Er habe eine 130-seitige Strafanzeige und 294 Beilagen eingereicht und das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdegeg- nerin 1 minutiös aufgezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe sich jedoch einzig auf die von ihr verlangte Kurzzusammenfassung der Strafanzeige abge- stützt, obschon der Beschwerdeführer festgehalten habe, dass die Kurzzu- sammenfassung lediglich als Orientierungshilfe diene und den Sachverhalt
- 5 - keineswegs ausreichend beschreibe (Urk. 2 S. 4 f.). Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung der Pflicht zur Ent- scheidbegründung. 3.2 Der Anspuch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung ungenügend begründet sein sollte. Daraus ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Beurteilung der Vorwürfe keinen Straftatbestand erkannte bzw. vom Eintritt der Verfolgungs- verjährung ausging. Den Vorwurf des Betrugs (Gegenstand des Beschwer- deverfahrens) hielt die Staatsanwaltschaft als unbegründet, weil die Be- schwerdegegnerin 1 nur vertragliche Pflichten verletzt habe und somit ein zivilrechtliches Problem vorliege (Urk. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer ver- mochte die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt denn auch durch- aus sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungs- pflicht erweist sich demnach als unbegründet. Im Übrigen hatte die Staats- anwaltschaft die erste Strafanzeige unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO zu Recht an den Beschwerdeführer zur Überarbeitung zurückgewiesen (Urk.
- 6 - 12/3/1). Auch aus diesem Grunde hatte sie sich nicht mit dieser ersten Ein- gabe des Beschwerdeführers einlässlich zu befassen. 4. 4.1 Im Einzelnen führte die Staatsanwaltschaft zum Betrugsvorwurf aus, die Be- schwerdegegnerin 1 habe durch den unerlaubten Beizug von Drittunterneh- men allenfalls vertragliche Pflichten verletzt, nicht aber einen Betrug began- gen. Die in der Strafanzeige aufgelisteten Mängel seien weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit strafrechtlich relevant. Dass die Beschwerdegeg- nerin 1 ihre Arbeiten vorsätzlich miserabel verrichtet habe, wie der Be- schwerdeführer behaupte, sei lebensfremd. Jedenfalls ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Organe von Beginn an in der Absicht gehandelt hätten, mangelhafte Arbeiten auszu- führen und sich dadurch finanziell zu bereichern. Eine Strafuntersuchung wegen Betrugs sei daher nicht zu eröffnen (Urk. 5 S. 3). 4.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer erneut eine Reihe von angeblichen Baumängeln an den sanierten Mehrfamilienhäusern gel- tend (Nichteinhaltung der erhöhten Anforderungen an den Schallschutz, Urk. 2 S. 10 ff.; mangelhafte Sanitäreinlagen für die Terrassenentwässerung, Urk. 2 S. 23; fehlende Sanitäranlagen im Wellnessbereich, Urk. 2 S. 24; kei- ne Schalldämmmassnahmen beim Whirlpool, Urk. 2 S. 24; fehlender Schall- schutz an den Wasserleitungen, Urk. 2 S. 25; Verlegung der Einlagen an falschen Positionen, mit Kontergefälle sowie mit fehlendem Gefälle in allen Wohnungen und Terrassen, Urk. 2 S. 31; Nichteinhaltung der Zusage, die Schmutzwasserleitungen zu spülen, Urk. 2 S. 31 ff.; mangelhafte Trinkwas- serversorgung, Urk. 2 S. 40). Der Beschwerdeführer führte besagte Mängel darauf zurück, dass die Beschwerdegegnerin 1 unerlaubterweise Arbeiten an Drittunternehmen vergeben (Urk. 2 S. 12 f., 40), nicht normgemässe (bil- ligere) Produkte eingebaut (Urk. 2 S. 10, 13, 40) und im Rahmen ihrer Funk- tion als Fachbauleiterin keine Kontrollen durchgeführt habe (Urk. 2 S. 40).
- 7 - Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer im Glau- ben gelassen habe, dass sie ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen sei, habe sie bei diesem einen Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse hervorgerufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe arglistig gehandelt, da ihre Arbeiten grösstenteils in Wänden und Decken einbetoniert worden seien, wodurch sie nicht mehr sichtbar gewesen seien. So habe sie damit rechnen können, dass ihre Arbeiten mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht überprüft würden (Urk. 2 S. 41). Besonders stossend sei, dass weder der Bauleiter (H._____) noch der Bautreuhänder (G._____) die Arbeiten der Beschwerde- gegnerin 1 kontrolliert hätten und dass sich die Beschwerdegegnerin 1, der Bauleiter und der Bautreuhänder bezüglich der Fehlleistungen gegenseitig gedeckt hätten (Urk. 2 S. 25). Zur subjektiven Tatbestandsseite liess der Beschwerdeführer einwenden, der Vorsatz der Beschwerdegegnerin 1 sei daran erkennbar, dass sie trotz mehrmaliger expliziter Zusicherung Arbeiten an Drittunternehmen vergeben habe und damit zumindest in Kauf genommen habe, dass diese die Arbeiten nicht nach den qualitativ geforderten Standards erfüllen würden. Bei denje- nigen Arbeiten, welche die Beschwerdegegnerin 1 selber ausgeführt habe, sei es offensichtlich, dass es ihr bloss darum gegangen sei, mit möglichst kleinem Zeitaufwand und falschen Materialien die Erfüllung ihrer vertragli- chen Pflichten vorzutäuschen. Die aufgetretenen Fehler seien derart gravie- rend und zahlreich, dass blosse Fahrlässigkeit seitens der Beschwerdegeg- nerin 1 ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdegegnerin 1 sei für die Fachbauleitung verantwortlich gewesen. Sie habe sowohl das nötige Fachwissen als auch die Möglichkeit zur Überprüfung der vor Ort tätigen Handwerker gehabt. Sie habe dies aber wissentlich und willentlich unterlas- sen. So habe sie insbesondere zugesichert, die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 einzuhalten. Vorliegend handle es sich um einen Fall systematischer Missachtung sämtlicher fachspezifischer und gesetzlicher Regelungen (Urk. 2 S. 42).
- 8 -
5. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss si- cher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist namentlich der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zwei- felsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer, Ur- teile 6B_615/2014 vom 2.12.14 E. 2; 6B_235/2014 vom 26.5.14 E. 3.2). 6. 6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; BGer, Urteil 6B_840/2015 vom 14.1.16 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspie- gelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen ver- traglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2; BGer, Urteil 6B_663/2011 vom 2.2.12 E. 2.5.1). Das Verschweigen vertraglicher Leis-
- 9 - tungsstörungen (Werkmängeln) ist nur unter der Voraussetzung arglistig, dass der Unternehmer durch sein Verhalten eine Treuepflicht verletzt (DO- NATSCH, a.a.O., S. 231). Treuwidrige Verschweigung von Mängeln wäre et- wa denkbar, wenn der Werkunternehmer sich mit dem Architekten darauf einigt, den Mangel vor dem Besteller geheim zu halten. Ebenfalls treuwidrig wäre das Verschweigen von Mängeln, wenn der Unternehmer vertraglich zur Mitprüfung des Werks verpflichtet ist (vgl. dazu PETER GAUCH, Der Werkver- trag, 5. Aufl. 2011, N. 2094). Neben der Bereicherungsabsicht setzt der Betrugstatbestand auf der subjek- tiven Tatbestandsseite Vorsatz voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder (eventualvorsätz- lich) die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerk- male sowie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen (BGer, Urteil 6B_99/2015 vom 27.11.15 E. 3.5; 6B_1196/2014 vom 4.11.15 E. 3.1; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Zürich 2013, S. 243) und bereits im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zü- rich 2013, Art. 146 N. 31 [dolus subsequens non nocet]). 6.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des angeb- lich unerlaubten Beizugs von Drittunternehmen, des Einbaus falscher (billi- gerer) Materialien und der fehlenden Überwachung und Kontrolle der Sani- tärarbeiten eine Nicht- oder Schlechterfüllung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages vor. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines Werkvertrages hat in erster Linie zivilrechtliche Folgen, welche sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts (Art. 363 ff. OR) richten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist die Vorstellung, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Vertragsabschluss ihren Erfüllungswillen in Be- reicherungsabsicht bloss vorgegaukelt, den Beschwerdeführer dadurch arg- listig und unter Inkaufnahme dessen Schädigung in die Irre geführt und zum Vertragsabschluss bewogen haben könnte, völlig lebensfremd. In Anbe-
- 10 - tracht der Mängelrechte des Werkbestellers, namentlich der (zeitlich auf- wändigen) Nachbesserungspflicht des Unternehmers, des Minderungsrechts des Bestellers und des Risikos umfangreicher Schadenersatzforderungen, wäre der Erfolgseintritt einer Bereicherung denn auch nicht realistisch. Je- denfalls liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerde- gegnerin 1 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vorsatz gefasst ha- ben könnte, mangelhafte Sanitärarbeiten abzuliefern. Denkbar wäre höchstens, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses (möglicherweise aber auch erst während den Werkarbeiten) insgeheim beabsichtigte, die Sanitärarbeiten nicht präzis nach den vertraglichen Vorgaben durchzuführen, sondern Dritte beizuziehen und Einsparungen bei der Auswahl des Materials und bei den Kontrollen vorzunehmen. Dass die Beschwerdegegnerin 1 dabei die Schädigung des Beschwerdeführers in Kauf genommen haben könnte, ist aber angesichts der erwähnten Risiken nicht realistisch. Eher denkbar wäre, dass die Be- schwerdegegnerin 1 auf das Ausbleiben von Werkmängeln vertraute. In die- sem Fall läge - strafrechtlich nicht relevante - bewusste Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer sieht den Betrugstatbestand auch dadurch als erfüllt an, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Mängelfreiheit der Sanitärarbeiten vorgetäuscht habe. Dass die Sanitärinstallationen in die Mauern verlegt und mit Beton zugedeckt wurden, liegt in der Natur der Sache. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers liegt darin kein arglistiges Verheimlichen von Mängeln. Es haben sich auch keine sonstigen Hinweise ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch irgendwelche baulichen Vorkehren darauf hingewirkt hätte, die Mängelfreiheit der Sanitärarbeiten vorzutäuschen. Es stellt sich lediglich die Frage, ob Hinweise darauf vorliegen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 gewisse Mängel bewusst und unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, d.h. arglistig verschwiegen haben könnte. Dafür bieten die Angaben des Beschwerdeführers indessen zu we- nig Anhaltspunkte, zumal dieser ausführte, die Installationen seien ohne Werkabnahme in die Nutzung übergegangen (Urk. 2 S. 35). Die Umstände
- 11 - der Verletzung einer allfälligen vertraglichen Aufklärungspflicht lassen sich anhand dieser Angaben nicht ermitteln. Ebenso wenig liegen konkrete An- haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich mit dem Baulei- ter und dem Bautreuhänder abgesprochen hätte, um Baumängel zu vertu- schen und dadurch die Ausübung der Mängelrechte zu vereiteln resp. die Auszahlung des Werklohns ungeschmälert zu erwirken. Die Staatsanwalt- schaft verfügte demnach zu Recht, gegen die Beschwerdegegnerin 1 kein Strafverfahren einzuleiten.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'000.-- fest- zusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu ver- rechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen zu- rückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfah- ren nicht vernehmen. Mangels entsprechender Aufwendungen ist ihr daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Pro- zesskaution verrechnet.
3. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);
- 12 - − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2015/10014676 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder