Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 B._____ (hernach Beschwerdegegner 1) soll sich am 10. Oktober 2014 der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er mit seinem Personenwagen A._____ (hernach Beschwerdeführer), welcher auf sei- nem Fahrrad den Fussgängerstreifen überquerte, angefahren und dadurch ver- letzt habe. Am 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen den Be- schwerdegegner 1 Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 6/1; Urk. 6/2). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (hernach Staatsanwaltschaft) am 2. Februar 2015 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 3 = Urk. 6/9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer am 7. April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtan- handnahmeverfügung sei aufzuheben und die Untersuchung sei weiterzuführen (Urk. 2).
E. 2 Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, zur Frage der Fristwahrung Stellung zu nehmen; gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 7). In seinem Antwort- schreiben vom 27. April 2015 brachte der Beschwerdeführer an, an ihn persönlich sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2015 erst nach Versand am 31. März 2015 erfolgreich zugestellt worden (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29. April 2015 reichte der Beschwerdeführer sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein (Urk. 10; Urk. 11). Am 10. Mai 2015 ging von seiner Seite eine weitere Eingabe ein (Urk. 13). II.
1. Gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist eine Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vor- genommen wird. Dem Aktenmaterial ist zu entnehmen, dass die Nichtanhand-
- 3 - nahmeverfügung an den Beschwerdeführer ein erstes Mal mutmasslich am
E. 7 Der Beschwerdegegner meinte gegenüber der Polizei, er sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner anhalte und absteige. Ihm sei nie in den Sinn gekommen, dass der Beschwerdeführer mit dem Velo über den Fuss- gängerstreifen fahre (Urk. 6/3 S. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich gegen- über der Polizei dahingehend, er sei wie immer auf den Zebrastreifen zugefahren, nicht schnell. Er sei weitergefahren, habe ein wenig abgebremst und dann habe ihn der Autofahrer erwischt (Urk. 6/1 S. 4). 8.1 Beidseitig nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Fussgängerstreifen auf dem Fahrrad fahrend überquert hat. Dass der Beschwer- degegner 1 vor dem Fussgängerstreifen – also unmittelbar bevor sich die Kollisi- on mit dem Beschwerdeführer ereignet hatte – nicht vorsichtig genug gefahren ist
- 7 -
– dies wird seitens des Beschwerdeführers behauptet –, lässt sich aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials nicht belegen. Diesbezüglich widersprechen sich die Wahrnehmungsberichte des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1, wobei beide Varianten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Auf- grund der Aussagen der zum Vorfall befragten Personen allerdings kann dem Be- schwerdegegner 1 kein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Der Be- schwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zwar an, er frage sich, ob eine allfällige Zeugenbeeinflussung untersucht worden sei. Für zwischen den Aus- kunftspersonen untereinander oder aber mit dem Beschwerdegegner 1 im Vorfeld zu deren Befragungen erfolgte Absprachen sind – abgesehen von den in diese Richtung seitens des Beschwerdeführers geäusserten Vermutungen – keinerlei Hinweise auszumachen. Auch der Beschwerdeschrift sind in diesem Zusammen- hang keine weiterführenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Weshalb unter diesen Voraussetzungen im Verhalten des Beschwerdegegners 1 dennoch eine Missach- tung der Sorgfaltspflicht nachweisbar sein soll, ist weder dem vorliegenden Ak- tenmaterial noch den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Eine Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erscheint damit als nahezu ausgeschlossen. Inwie- fern die genauen Wortlaute am Einsatztelefon, Originalrapporte oder weitere Un- terlagen bzw. Untersuchungen an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermö- gen, ist weder den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang noch dem übrigen Aktenmaterial zu entnehmen. 8.2 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers damit eine Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 nicht zu. Unter diesen Umstän- den ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 125 Abs. 1 StGB verneinte und von einer Untersuchung absah. Die Staatsanwaltschaft nahm zu Recht keine Untersuchung an die Hand, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9 Es bleibt zu bemerken, dass die gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Verhalten verhängte Busse nicht Gegenstand des
- 8 - vorliegenden Verfahrens ist; mit seinen Vorbringen diesbezüglich ist er deshalb an die dafür zuständige Instanz zu verweisen.
E. 10 Die Einholung einer Stellungnahme auf Seiten der Beschwerde- gegner erübrigt sich (Art. 390 Abs. 2 StPO). III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer be- antragt die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung; er sei zahlungs- unfähig, verfüge über kein Vermögen und sein Einkommen entspreche den Re- geln der Sozialhilfe der Stadt Zürich (Urk. 10; Urk. 11).
2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft, der die nötigen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, die Befreiung von Verfahrenskosten ge- währt werden.
3. Den Erwägungen unter II. folgend – die Beschwerde ist abzuweisen
– erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren als aussichtslos, die Voraussetzung der genügenden Prozesschance fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands ist demzufolge für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen.
4. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berück- sichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Darüber hinaus ist den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tra-
- 9 - gen (Art. 425 StPO). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr – vergleichsweise mode- rat – auf Fr. 600.– festzusetzen.
5. Dem Beschwerdegegner 1 steht mangels Umtrieben im Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zu. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. sodann wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 600.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Entschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung) - 10 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150076-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Fischer Beschluss vom 2. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 2. Februar 2015, D-5/2014/10003592
- 2 - Erwägungen: I.
1. B._____ (hernach Beschwerdegegner 1) soll sich am 10. Oktober 2014 der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er mit seinem Personenwagen A._____ (hernach Beschwerdeführer), welcher auf sei- nem Fahrrad den Fussgängerstreifen überquerte, angefahren und dadurch ver- letzt habe. Am 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen den Be- schwerdegegner 1 Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 6/1; Urk. 6/2). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (hernach Staatsanwaltschaft) am 2. Februar 2015 eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 3 = Urk. 6/9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer am 7. April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtan- handnahmeverfügung sei aufzuheben und die Untersuchung sei weiterzuführen (Urk. 2).
2. Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, zur Frage der Fristwahrung Stellung zu nehmen; gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 7). In seinem Antwort- schreiben vom 27. April 2015 brachte der Beschwerdeführer an, an ihn persönlich sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2015 erst nach Versand am 31. März 2015 erfolgreich zugestellt worden (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29. April 2015 reichte der Beschwerdeführer sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein (Urk. 10; Urk. 11). Am 10. Mai 2015 ging von seiner Seite eine weitere Eingabe ein (Urk. 13). II.
1. Gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist eine Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vor- genommen wird. Dem Aktenmaterial ist zu entnehmen, dass die Nichtanhand-
- 3 - nahmeverfügung an den Beschwerdeführer ein erstes Mal mutmasslich am
7. Februar 2015 am Schalter der Post … in Zürich zugestellt worden sei (Urk. 6/10). Eine erneute Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Be- schwerdeführer erfolgte auf dessen Ersuchen hin am 1. April 2015 (Urk. 6/11). In seiner Eingabe vom 27. April 2015 an das hiesige Gericht äusserte sich der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Fristwahrung dahingehend, das erste Mal sei die Sendung fälschlicherweise nach ... geliefert worden. Dort seien wohl gleichzeitig beide Sendungen dem Beschwerdegegner 1 ausgehändigt worden. Es sei auch möglich, dass der Post ein Fehler unterlaufen sei (Urk. 8). Tatsächlich ist der Sendungsverfolgung zu entnehmen, dass beide Exemplare – sowohl dasjenige an den Beschwerdeführer als auch dasjenige an den Be- schwerdegegner 1 – zeitgleich an der gleichen Poststelle zugestellt wurden (Urk. 6/10). Damit erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers nicht von vorn- herein unmöglich; jedenfalls lässt sich aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials nicht zweifelsfrei belegen, dass die erste Zustellung der Nichtanhandnahmeverfü- gung am 7. Februar 2015 tatsächlich an den Beschwerdeführer erfolgt ist. Zu- gunsten des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass ihm die Verfügung erstmals am 1. April 2015 zugestellt wurde und er demzufolge mit sei- ner Eingabe vom 2. April 2015 die Beschwerde an der hiesigen Kammer fristge- recht erhoben hat (Urk. 2).
2. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehren zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Zeigt sich nach den ers- ten Ermittlungen, dass der für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens not- wendige hinreichende Anfangsverdacht nicht vorliegt bzw. dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Untersuchungsbehörde ein Nichteintreten (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Daneben erfolgt eine Nichteintre- tens- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung auch dann, wenn die Untersuchungsbe-
- 4 - hörden bereits bei Eingang des Polizeirapports bzw. der Anzeige feststellen, dass ein Verfahren als aussichtslos erscheint, sei es, weil offensichtlich kein Straftatbe- stand erfüllt ist oder sei es, weil ein gültiger Strafantrag fehlt. Eine Nichtanhand- nahmeverfügung darf folglich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 287, unter Hinweis auf Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 310 N 2; ferner die Bundesgerichtsentscheide 6B_127/2013 E 4.1. sowie 6B_830/2013 E 1.4.). Eine Nichtanhandnahmeverfü- gung darf indes nicht ergehen, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes bloss zweifelhaft ist. Verfügt die Untersuchungsbehörde aufgrund eines ausreichenden Anfangsverdachts hingegen die Eröffnung einer Untersuchung, entscheidet sie nach deren Beendigung in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (Art. 319 ff. StPO). Eine definitive Einstellung nach Eröffnung der Un- tersuchung bzw. nach durchgeführtem Untersuchungsverfahren erfolgt, wenn ei- ne Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht der- art verdichtet, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann. Die Einstellungsverfügung ist der Nichtanhandnahmeverfügung in ihren Wirkungen gleich zu setzen, weshalb in der Praxis die Unterschiede zwi- schen beiden Formen oft verwischt werden (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch StPO, N 1247 ff.).
3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Un- tersuchung damit, aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 1 und insbesondere der drei Auskunftspersonen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer absichtlich angefahren habe. Ei- ne vorsätzliche einfache Körperverletzung komme daher nicht in Betracht, wobei es diesbezüglich auch am notwendigen Strafantrag fehlen würde. Der Beschwer- deführer sei nicht vortrittsberechtigt gewesen und hätte am Fussgängerstreifen anhalten müssen. Dem Beschwerdegegner 1 könne kein pflichtwidriges Verhalten im Strassenverkehr vorgeworfen werden, da er trotz seines Vortritts seine Fahrt lediglich mit reduzierter Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft fortgesetzt habe und ausserdem aufgrund des Augenkontakts mit dem Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass dieser ihn gesehen habe und anhalten werde. Es hätten sich somit keinerlei konkreten Hinweise ergeben, dass der Beschwerde-
- 5 - gegner 1 seine Sorgfaltspflichten als PW-Lenker verletzt habe; ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdegegners 1, welches für die Kollision und damit für die Körperverletzung als ursächlich zu qualifizieren wäre, sei nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer angegebe- nen Verletzungen ausreichen würden, um den Tatbestand der fahrlässigen Kör- perverletzung zu erfüllen oder ob diese lediglich einen geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität, also nur eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohl- befindens im Sinne einer Tätlichkeit darstellten. Die Voraussetzungen für die Er- öffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 3 = Urk. 6/9).
4. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift an die hiesige Kammer entgegen, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht die Frage ge- stellt, warum ein erfahrener Automechaniker mit seinem Wagen an einer extrem übersichtlichen Kreuzung das Hinterrad eines Velofahrers ramme. Er frage sich, ob seinen Hinweisen auf die mögliche Zeugenbeeinflussung nachgegangen wor- den sei. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der Beschwerdegegner 1, wenn er in einem grösseren Betrieb in der Nähe arbeite, einige seiner Kolleginnen und Kollegen vor Ort zur Verfügung gehabt habe, die gerne einem Kollegen einen Ge- fallen getan hätten (Urk. 2). In seiner Eingabe vom 29. April 2015 ergänzte er, der Vorwurf „Nichtgewährens des Vortritts…“ sei falsch. Das sei für ihn völlig neu ge- wesen bis er dann die Busse in der Hand gehabt habe. Er sei dazu nie befragt worden. Die übrigen Bemerkungen in der Verfügung der Stadtpolizei seien ge- schickt getätigt worden, um seine Glaubwürdigkeit zu untergraben. Er wolle wis- sen, was genau am Einsatztelefon gesagt worden sei. Es lägen einige Ungleich- behandlungen zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 vor. Er sei gespannt, ob eine Kopie der Originalrapporte aufzutreiben sei. Dies sei zur Klärung dringend notwendig (Urk. 10).
5. Die Aussagen der einzelnen Personen sind in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 3 = Urk. 6/9), weshalb
- 6 - vorliegend, um Wiederholungen zu vermeiden, auf eine Zusammenfassung der- selben verzichtet wird. 6.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper schädigt, wird, auf An- trag, i.S.v. Art. 125 StGB bestraft. Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter eine Sorgfaltspflicht missachtet hat, die Schädigung für diesen voraussehbar ge- wesen ist und bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt mit hoher Wahrscheinlich- keit vermeidbar gewesen wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). 6.2 Gemäss den allgemeinen Fahrregeln hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen be- finden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG [Strassenver- kehrsgesetz]). Vor einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich be- reits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV [Verkehrsregelnverordnung]). Das Fahrrad fällt nicht unter den Begriff des fahrzeugähnlichen Gerätes (Giger, OFK-SVG, SVG 49 N 1; BSK SVG- Roth, Art. 33 N 3).
7. Der Beschwerdegegner meinte gegenüber der Polizei, er sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner anhalte und absteige. Ihm sei nie in den Sinn gekommen, dass der Beschwerdeführer mit dem Velo über den Fuss- gängerstreifen fahre (Urk. 6/3 S. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich gegen- über der Polizei dahingehend, er sei wie immer auf den Zebrastreifen zugefahren, nicht schnell. Er sei weitergefahren, habe ein wenig abgebremst und dann habe ihn der Autofahrer erwischt (Urk. 6/1 S. 4). 8.1 Beidseitig nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Fussgängerstreifen auf dem Fahrrad fahrend überquert hat. Dass der Beschwer- degegner 1 vor dem Fussgängerstreifen – also unmittelbar bevor sich die Kollisi- on mit dem Beschwerdeführer ereignet hatte – nicht vorsichtig genug gefahren ist
- 7 -
– dies wird seitens des Beschwerdeführers behauptet –, lässt sich aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials nicht belegen. Diesbezüglich widersprechen sich die Wahrnehmungsberichte des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1, wobei beide Varianten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Auf- grund der Aussagen der zum Vorfall befragten Personen allerdings kann dem Be- schwerdegegner 1 kein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Der Be- schwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zwar an, er frage sich, ob eine allfällige Zeugenbeeinflussung untersucht worden sei. Für zwischen den Aus- kunftspersonen untereinander oder aber mit dem Beschwerdegegner 1 im Vorfeld zu deren Befragungen erfolgte Absprachen sind – abgesehen von den in diese Richtung seitens des Beschwerdeführers geäusserten Vermutungen – keinerlei Hinweise auszumachen. Auch der Beschwerdeschrift sind in diesem Zusammen- hang keine weiterführenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Weshalb unter diesen Voraussetzungen im Verhalten des Beschwerdegegners 1 dennoch eine Missach- tung der Sorgfaltspflicht nachweisbar sein soll, ist weder dem vorliegenden Ak- tenmaterial noch den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Eine Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erscheint damit als nahezu ausgeschlossen. Inwie- fern die genauen Wortlaute am Einsatztelefon, Originalrapporte oder weitere Un- terlagen bzw. Untersuchungen an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermö- gen, ist weder den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang noch dem übrigen Aktenmaterial zu entnehmen. 8.2 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers damit eine Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 nicht zu. Unter diesen Umstän- den ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 125 Abs. 1 StGB verneinte und von einer Untersuchung absah. Die Staatsanwaltschaft nahm zu Recht keine Untersuchung an die Hand, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Es bleibt zu bemerken, dass die gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Verhalten verhängte Busse nicht Gegenstand des
- 8 - vorliegenden Verfahrens ist; mit seinen Vorbringen diesbezüglich ist er deshalb an die dafür zuständige Instanz zu verweisen.
10. Die Einholung einer Stellungnahme auf Seiten der Beschwerde- gegner erübrigt sich (Art. 390 Abs. 2 StPO). III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer be- antragt die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung; er sei zahlungs- unfähig, verfüge über kein Vermögen und sein Einkommen entspreche den Re- geln der Sozialhilfe der Stadt Zürich (Urk. 10; Urk. 11).
2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft, der die nötigen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, die Befreiung von Verfahrenskosten ge- währt werden.
3. Den Erwägungen unter II. folgend – die Beschwerde ist abzuweisen
– erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren als aussichtslos, die Voraussetzung der genügenden Prozesschance fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands ist demzufolge für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen.
4. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berück- sichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs.1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Darüber hinaus ist den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tra-
- 9 - gen (Art. 425 StPO). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr – vergleichsweise mode- rat – auf Fr. 600.– festzusetzen.
5. Dem Beschwerdegegner 1 steht mangels Umtrieben im Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zu. Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 600.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestä- tigung)
- 10 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 2. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Fischer