Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröff- nen (Urteil BGer 6B_615/2014 v. 2.12.2014 Erw. 2; BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 u. 2.3).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der D._____ GmbH aus ... zwei Artikel bestellt. Nachdem jedoch nur einer davon innerhalb der verspro- chenen Frist geliefert worden sei, habe er den Auftrag storniert und den geliefer- ten Artikel zur Gutschrift retourniert. In der Folge sei ihm dieser Artikel zurückge- sandt worden mit dem Hinweis, dass mangels Originalverpackung keine Gut- schrift erfolge. Tags darauf sei er per E-Mail darüber informiert worden, dass aus Kulanz doch eine Rücknahme des fraglichen Artikels und eine Gutschrift erfolge. Daraufhin habe er der D._____ GmbH mitgeteilt, er werde den betreffende Artikel nur dann zurücksenden, wenn sie die Kosten hierfür übernehme. Da man dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, liege das Paket nach wie vor bei ihm zur Abholung bereit. Nachdem er in der Folge gemahnt worden sei, habe er den Sachverhalt rich- tig gestellt. Daraufhin habe die D._____ GmbH die Forderung an die B._____ AG abgegeben, welche ihm in einem Brief mitgeteilt habe, dass seine Daten an eine Schuldnerkartei, die E._____ AG, weitergeleitet würden (Urk. 14/1; Urk. 2).
- 4 - 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt nun gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 den Vorwurf des versuchten Betrugs, indem sie unter Vorspiegelung eines ihnen be- kannten falschen Sachverhalts Fr. 233.98 eingefordert hätten (Urk. 14/1 S. 2). 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Knif- fe bedient. Eine besondere Machenschaft liegt namentlich vor, wenn der Täter ge- fälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege ver- wendet (BGE 133 IV 256 Erw. 4.4.3; BGE 128 IV 18 Erw. 3a; je m.H.). Bei einfa- chen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Tä- ter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteil BGer 6B_497/2014 v. 6.3.2015 Erw. 3.4.2; Urteil BGer 6B_419/2014 v. 9.1.2015 Erw. 1.2.2; Urteil BGer 6B_907/2014 v. 4.2.2015 Erw. 5.2.2). 3.3 Mit Schreiben vom 13. November 2014 forderte die B._____ AG den Be- schwerdeführer auf, die Gesamtforderung von Fr. 233.98 zu bezahlen (Urk. 14/1 Beilage). Mit dieser Aufforderung geht letztlich die – nach Ansicht des Beschwer- deführers unrichtige – Erklärung einher, es beständen eine Forderung der D._____ GmbH und eine entsprechende Verpflichtung des Beschwerdeführers. Allerdings handelt es sich hierbei um eine einfache Behauptung der B._____ AG. Es werden weder mehrere Lügen raffiniert aufeinander abstimmt noch besondere planmässige und systematische Vorkehren getroffen, um den Beschwerdeführer zu täuschen (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 S. 81). Namentlich stammt die Zah- lungsaufforderung vom 13. November 2014 weder von einer Person mit garan- tenähnlicher Stellung, mithin einer Person in besonders qualifizierender, vertrau-
- 5 - enswürdiger Position, noch wurde jenes Schreiben von einer solchen Person ge- prüft oder ist dieses in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung bestimmt. Dem- entsprechend bildet das Schreiben vom 13. November 2014 hinsichtlich der Fra- ge, ob die Forderung tatsächlich besteht, keinen Beweis. Vielmehr erschöpft es sich in der blossen Behauptung über die vom Beschwerdeführer zu vergütende Leistung (vgl. Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 101, 153). Dabei waren dem Beschwerdeführer die Umstände, welche zur Beurteilung, ob eine entsprechende Forderung besteht oder nicht, bestens bekannt. Seinen Schilderungen lässt sich nicht entnehmen, die B._____ AG habe versucht, ihn über diese Umstände zu täuschen. Eine Überprüfung der Behauptung, dass eine Forderung bestehe, war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen damit zu rechnen war, er würde eine Überprüfung unterlassen, bestand nicht. Schliesslich geht aus seiner Darstellung auch nicht hervor, die B._____ AG habe versucht, ihn von einer Überprüfung abzuhalten. Unter diesen Umständen indessen fehlt es vorliegend am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Im Übrigen wird gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB der Täter lediglich auf An- trag und mit Busse bestraft, wenn sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert bzw. Schaden richtet , wobei das Bundesgericht die Grenze auf je Fr. 300.– fest- gesetzt hat (BGE 121 IV 261 Erw. 2d; BGE 123 IV 113 Erw. 3d). Nachdem es gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers um einen potentiellen Schaden von Fr. 233.98 geht, wäre lediglich von einem geringfügigen Betrug, mithin einer Übertretung (Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB), auszugehen. Gleichzeitig wurde weder beim Beschwerdeführer eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorgerufen, noch nahm dieser eine Vermögensdisposition vor, auf- grund derer bei ihm oder einem andern ein Vermögensschaden entstand. In Fra- ge käme somit lediglich versuchter Betrug. Versuchter geringfügiger Betrug indes ist gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB nicht strafbar. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegnerinnen 1 betreffend Betrug zu Recht nicht an die Hand genommen.
- 6 - 4.1. Weiter erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung der Rechtsweg beschritten bzw. Klage eingereicht wer- de, zur Bezahlung der Forderung veranlasst werden sollen (Urk. 14/1 S. 2). 4.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Un- rechtmässig ist die Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang besteht (BGE 137 IV 326 Erw. 3.3.1 m.H.; BGE 120 IV 17 Erw. 2.a.bb). 4.3 Im Schreiben der B._____ AG vom 13. November 2014 findet sich der Hin- weis, dass der Beschwerdeführer mit weiteren kostensteigernden Massnahmen zu rechnen habe, falls bis zum 23. November 2014 weder eine Zahlung erfolge noch ein berechtigter Einwand bzw. ein Zahlungsnachweis innert 5 Tage vorge- bracht werde (Urk. 14/1). Mit diesem Hinweis bezweckte die B._____ AG die Bezahlung einer (be- haupteten) ausstehenden Schuld. Die Verfolgung dieses Zwecks erscheint nicht als rechtswidrig (vgl. BGE 115 IV 207 Erw. 2.b.cc). Das zur Verfolgung dieses Zwecks verwendete Mittel besteht in der Androhung weiterer kostensteigernden Massnahmen. Dabei wird offengelassen, welcher Art diese Massnahmen sind. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, es handle sich um rechtswidri- ge Massnahmen. Namentlich ist die Beschreitung des Rechtswegs oder die Ein- leitung einer Betreibung zur Eintreibung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld ohne Weiteres zulässig. So besteht doch in diesem Fall zwischen dem verfolgten Zweck und dem Gegenstand der Drohung ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Somit liegt insoweit keine Nötigung vor.
- 7 - 4.4 Sodann erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, er sei durch das Verhal- ten der B._____ AG zur Erstattung einer Strafanzeige genötigt worden (Urk. 14/1). Aus dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, dieser sei von der B._____ AG zur Erstattung der Strafanzei- ge durch Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteil gezwungen worden. Namentlich erfolgten die Zahlungsaufforderung und der Hinweis auf weitere kos- tensteigernde Massnahmen unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Straf- anzeige erstattet oder nicht. Zudem setzt der Tatbestand der Nötigung in subjekti- ver Hinsicht Vorsatz voraus, der sich auf die Einflussnahme und das abzunöti- gende Verhalten beziehen muss (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 55; Trechsel/Fingerhuth, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 14). Es ist jedoch weder anzunehmen, die B._____ AG sei bestrebt gewesen, dass der Beschwerdeführer gegen sie bzw. ihre Mitarbeiter Strafanzeige einrei- che, noch wird solches von Seiten des Beschwerdeführers behauptet. Somit feh- len auch insoweit Anhaltspunkte, die Beschwerdegegnerinnen 1 könnten sich der Nötigung schuldig gemacht haben. 4.5 Damit lässt sich festhalten, dass die Staatsanwaltschaft auch eine Strafun- tersuchung wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. 5.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, durch die unrechtmässi- ge Weiterleitung von unzutreffenden Daten an die E._____ AG hätten sich die Beschwerdegegnerinnen 1 der falschen Anschuldigung und der Verleumdung strafbar gemacht (Urk. 2 S. 2; Urk. 14/1 S. 1). Im Schreiben vom 13. November 2014 wies die B._____ AG darauf hin, dass alle Daten über diesen Inkassovorgang an die Wirtschaftsauskunftei E._____ AG, ... [Adresse], weitergeleitet würden (Urk. 14/1 Beilage).
- 8 - 5.2 Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt somit voraus, dass die Beschuldigung "bei einer Behörde" erfolgt. Damit sind sämtliche Stellen der eid- genössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint. Da- bei muss die Beschuldigung nicht direkt "bei der Behörde" erfolgen, sondern es genügt, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen (Delnon/Rüdy, BSK StGB II, a.a.O., Art. 303 N 19, 21). 5.3 Bei der E._____ AG handelt es sich jedoch nicht um eine Behörde, sondern vielmehr um eine juristische Person des Privatrechts. Gemäss Handelsregis- tereintrag bezweckt die E._____ AG die Erbringung von Dienstleistungen im Be- reich der elektronischen Adress- und Bonitätsprüfung auf dem schweizerischen Markt, einschliesslich das Beschaffen, Verarbeiten und Weitergeben von Daten und Informationen aller Art, insbesondere von Wirtschafts-und Bonitätsinformatio- nen (vgl. Handelsregistereintrag, einsehbar unter "www.zefix.ch"). Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, eine Behörde werde von den der E._____ AG übermittelten Informationen Kenntnis erhalten. Im Weiteren geht es vorliegend um Daten über einen Inkassovorgang. Solche Informationen enthal- ten primär die Behauptung, der Betreffende habe eine ausstehende Forderung nicht fristgemäss bezahlt. Die blosse Nichtbezahlung einer Schuld indes stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, selbst dann nicht, wenn die Schuld zu Un- recht nicht bezahlt wird. Insoweit fehlt es auch an der Beschuldigung eines Ver- brechens, Vergehens oder einer Übertretung. Demzufolge besteht kein hinrei- chender Verdacht, die Beschwerdegegnerinnen 1 hätten sich der falschen An- schuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig gemacht. Auch insoweit hat somit die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. 5.4 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbrei-
- 9 - tet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Die Aussage kann wahr oder unwahr sein (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 173 N 5). Ist hingegen die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter um die Unwahrheit seiner Aussage, kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung (Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 174 N 4, 6). Die Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allge- meiner Auffassung zu verhalten pflegt. Eine strafrechtlich relevante Ehrbeein- trächtigung liegt nur dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflicht- gefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigen- schaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (Urteil BGer 1C_438/2014 v. 19.3.2015 Erw. 3.2; BGE 137 IV 313 Erw. 2.1.1; BGE 132 IV 112 Erw. 2.1; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 173 N 1 f.). 5.5 Die von der B._____ AG an die E._____ AG weitergeleiteten Informationen sind im Einzelnen nicht bekannt. Da sie jedoch gemäss Schreiben der B._____ AG vom 13. November 2014 den Inkassovorgang hinsichtlich der Forderung von Fr. 233.98 betreffen, ist davon auszugehen, sie enthielten primär die Aussage, dass der Beschwerdeführer der D._____ GmbH Geld schulde, diese Schuld je- doch nicht bezahle. Der Beschwerdeführer hat nicht im Ansatz einen weiterge- henden Sachverhalt dargetan. Allein die Behauptung indes, jemand schulde ei- nem anderen Geld und bezahle es nicht, beschuldigt oder verdächtigt den Be- troffenen noch nicht eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer moralisch ver- werflicher Tatsachen (vgl. Beschluss d. hiesigen Kammer UE140185 v. 8.1.2015 Erw. II.3.4; ZR 59 [1960] Nr. 53; FZR 2001 S. 330 Erw. 5e). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als aus den Informationen betreffend den Inkassovorgang auch hervorgehen dürfte, dass der Beschwerdeführer die Forderung bestreitet, er die behauptete Forderung also nicht aus Liederlichkeit, bösem Willen oder Schi- kane nicht bezahlt, sondern weil er der Auffassung ist, dass sie nicht besteht. Zu-
- 10 - dem beziehen sich die an die E._____ AG weitergeleiteten Informationen auf ein einzelnes Geschäft. Daher lässt sich aus ihnen auch nicht die Behauptung ablei- ten, der Beschwerdeführer verfüge generell über eine schlechte Zahlungsmoral und komme regelmässig seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdegegne- rinnen 1 hätten sich durch die Weiterleitung von Daten betreffend den Inkasso- vorgang an die E._____ AG der Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 f. StGB. schuldig gemacht. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung auch in- soweit zu Recht nicht an die Hand genommen.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Daten- schutz (vgl. Urk. 2 S. 2). Das Datenschutzgesetz (DSG) bezweckt grundsätzlich den Schutz der Per- sönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Allerdings geniessen nur wenige der Bestimmungen des DSG straf- rechtlichen Schutz. In Art. 34 DSG werden Verstösse wegen Verletzung der Aus- kunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten sanktioniert. Ein Blick in die Strafbe- stimmung erhellt jedoch, dass sich die dort erwähnten Vorschriften nicht mit den vom Beschwerdeführer beanzeigten Straftatbeständen und dem geltend gemach- ten Sachverhalt decken. Gemäss Art. 35 DSG sodann wird bestraft, wer vorsätz- lich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitspro- file unbefugt bekannt gibt. Tatobjekt sind indes lediglich jene geheimen Perso- nendaten, welche der Täter bei der Ausübung seines Berufs erfahren hat (Ro- senthal, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar DSG, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 35 Abs. 1 N 11). Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachver- halt lässt sich jedoch in keiner Weise ein Verstoss der Beschwerdegegnerinnen 1 gegen eine berufliche Schweigepflicht entnehmen. Damit steht fest, dass die Strafbestimmungen des DSG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
7. Abschliessend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass sich weder aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers noch aus seiner Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Handlungen der Beschwerdegegnerin- nen 1 ergeben. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersu-
- 11 - chung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 nicht an Hand genommen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. In seiner Eingabe vom 28. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtan- handnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nicht- Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. Beschlüsse d. hiesigen Kammer UE140327 v. 8.4.2015 Erw. III, UE150043 v. 1.4.2015 Erw. III, UE130330 v. 12.11.2014 Erw. II.1, UE140175 v. 22.9.2014 Erw. IV.2 sowie UE140037 v. 19.6.2014 Erw. III.3; vgl. auch Urteil BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 Erw. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerde aussichts- los war. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn er Zivilansprüche geltend macht (Urteil BGer 1B_564/2012 v. 16.11.2012 Erw. 2.2; Urteil BGer 1B_200/2011 v. 15.6.2011 Erw. 2.4; CAN 2014 Nr. 62 S. 187). Der Beschwerdeführer indes hat weder bei der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zivilansprü- che geltend gemacht. Auch aus diesem Grund ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. IV.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 15. November 2014 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG bzw. deren verantwortli- che Personen (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 1) wegen falscher An- schuldigung, Verleumdung, versuchten Betrugs sowie Nötigung (Urk. 14/1). Am
E. 4 Nachdem sodann gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO während eines Ausstands- verfahrens die betroffene Person ihr Amt weiterhin ausübt, ergeht dieser Be- schluss trotz Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichter C._____ in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Das ist etwa der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Urteil BGer 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröff- nen (Urteil BGer 6B_615/2014 v. 2.12.2014 Erw. 2; BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 u. 2.3).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der D._____ GmbH aus ... zwei Artikel bestellt. Nachdem jedoch nur einer davon innerhalb der verspro- chenen Frist geliefert worden sei, habe er den Auftrag storniert und den geliefer- ten Artikel zur Gutschrift retourniert. In der Folge sei ihm dieser Artikel zurückge- sandt worden mit dem Hinweis, dass mangels Originalverpackung keine Gut- schrift erfolge. Tags darauf sei er per E-Mail darüber informiert worden, dass aus Kulanz doch eine Rücknahme des fraglichen Artikels und eine Gutschrift erfolge. Daraufhin habe er der D._____ GmbH mitgeteilt, er werde den betreffende Artikel nur dann zurücksenden, wenn sie die Kosten hierfür übernehme. Da man dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, liege das Paket nach wie vor bei ihm zur Abholung bereit. Nachdem er in der Folge gemahnt worden sei, habe er den Sachverhalt rich- tig gestellt. Daraufhin habe die D._____ GmbH die Forderung an die B._____ AG abgegeben, welche ihm in einem Brief mitgeteilt habe, dass seine Daten an eine Schuldnerkartei, die E._____ AG, weitergeleitet würden (Urk. 14/1; Urk. 2).
- 4 - 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt nun gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 den Vorwurf des versuchten Betrugs, indem sie unter Vorspiegelung eines ihnen be- kannten falschen Sachverhalts Fr. 233.98 eingefordert hätten (Urk. 14/1 S. 2). 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Knif- fe bedient. Eine besondere Machenschaft liegt namentlich vor, wenn der Täter ge- fälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege ver- wendet (BGE 133 IV 256 Erw. 4.4.3; BGE 128 IV 18 Erw. 3a; je m.H.). Bei einfa- chen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Tä- ter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteil BGer 6B_497/2014 v. 6.3.2015 Erw. 3.4.2; Urteil BGer 6B_419/2014 v. 9.1.2015 Erw. 1.2.2; Urteil BGer 6B_907/2014 v. 4.2.2015 Erw. 5.2.2). 3.3 Mit Schreiben vom 13. November 2014 forderte die B._____ AG den Be- schwerdeführer auf, die Gesamtforderung von Fr. 233.98 zu bezahlen (Urk. 14/1 Beilage). Mit dieser Aufforderung geht letztlich die – nach Ansicht des Beschwer- deführers unrichtige – Erklärung einher, es beständen eine Forderung der D._____ GmbH und eine entsprechende Verpflichtung des Beschwerdeführers. Allerdings handelt es sich hierbei um eine einfache Behauptung der B._____ AG. Es werden weder mehrere Lügen raffiniert aufeinander abstimmt noch besondere planmässige und systematische Vorkehren getroffen, um den Beschwerdeführer zu täuschen (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 S. 81). Namentlich stammt die Zah- lungsaufforderung vom 13. November 2014 weder von einer Person mit garan- tenähnlicher Stellung, mithin einer Person in besonders qualifizierender, vertrau-
- 5 - enswürdiger Position, noch wurde jenes Schreiben von einer solchen Person ge- prüft oder ist dieses in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung bestimmt. Dem- entsprechend bildet das Schreiben vom 13. November 2014 hinsichtlich der Fra- ge, ob die Forderung tatsächlich besteht, keinen Beweis. Vielmehr erschöpft es sich in der blossen Behauptung über die vom Beschwerdeführer zu vergütende Leistung (vgl. Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 101, 153). Dabei waren dem Beschwerdeführer die Umstände, welche zur Beurteilung, ob eine entsprechende Forderung besteht oder nicht, bestens bekannt. Seinen Schilderungen lässt sich nicht entnehmen, die B._____ AG habe versucht, ihn über diese Umstände zu täuschen. Eine Überprüfung der Behauptung, dass eine Forderung bestehe, war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen damit zu rechnen war, er würde eine Überprüfung unterlassen, bestand nicht. Schliesslich geht aus seiner Darstellung auch nicht hervor, die B._____ AG habe versucht, ihn von einer Überprüfung abzuhalten. Unter diesen Umständen indessen fehlt es vorliegend am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Im Übrigen wird gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB der Täter lediglich auf An- trag und mit Busse bestraft, wenn sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert bzw. Schaden richtet , wobei das Bundesgericht die Grenze auf je Fr. 300.– fest- gesetzt hat (BGE 121 IV 261 Erw. 2d; BGE 123 IV 113 Erw. 3d). Nachdem es gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers um einen potentiellen Schaden von Fr. 233.98 geht, wäre lediglich von einem geringfügigen Betrug, mithin einer Übertretung (Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB), auszugehen. Gleichzeitig wurde weder beim Beschwerdeführer eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorgerufen, noch nahm dieser eine Vermögensdisposition vor, auf- grund derer bei ihm oder einem andern ein Vermögensschaden entstand. In Fra- ge käme somit lediglich versuchter Betrug. Versuchter geringfügiger Betrug indes ist gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB nicht strafbar. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegnerinnen 1 betreffend Betrug zu Recht nicht an die Hand genommen.
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E. 4.1 Weiter erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung der Rechtsweg beschritten bzw. Klage eingereicht wer- de, zur Bezahlung der Forderung veranlasst werden sollen (Urk. 14/1 S. 2).
E. 4.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Un- rechtmässig ist die Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang besteht (BGE 137 IV 326 Erw. 3.3.1 m.H.; BGE 120 IV 17 Erw. 2.a.bb).
E. 4.3 Im Schreiben der B._____ AG vom 13. November 2014 findet sich der Hin- weis, dass der Beschwerdeführer mit weiteren kostensteigernden Massnahmen zu rechnen habe, falls bis zum 23. November 2014 weder eine Zahlung erfolge noch ein berechtigter Einwand bzw. ein Zahlungsnachweis innert 5 Tage vorge- bracht werde (Urk. 14/1). Mit diesem Hinweis bezweckte die B._____ AG die Bezahlung einer (be- haupteten) ausstehenden Schuld. Die Verfolgung dieses Zwecks erscheint nicht als rechtswidrig (vgl. BGE 115 IV 207 Erw. 2.b.cc). Das zur Verfolgung dieses Zwecks verwendete Mittel besteht in der Androhung weiterer kostensteigernden Massnahmen. Dabei wird offengelassen, welcher Art diese Massnahmen sind. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, es handle sich um rechtswidri- ge Massnahmen. Namentlich ist die Beschreitung des Rechtswegs oder die Ein- leitung einer Betreibung zur Eintreibung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld ohne Weiteres zulässig. So besteht doch in diesem Fall zwischen dem verfolgten Zweck und dem Gegenstand der Drohung ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Somit liegt insoweit keine Nötigung vor.
- 7 -
E. 4.4 Sodann erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, er sei durch das Verhal- ten der B._____ AG zur Erstattung einer Strafanzeige genötigt worden (Urk. 14/1). Aus dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, dieser sei von der B._____ AG zur Erstattung der Strafanzei- ge durch Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteil gezwungen worden. Namentlich erfolgten die Zahlungsaufforderung und der Hinweis auf weitere kos- tensteigernde Massnahmen unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Straf- anzeige erstattet oder nicht. Zudem setzt der Tatbestand der Nötigung in subjekti- ver Hinsicht Vorsatz voraus, der sich auf die Einflussnahme und das abzunöti- gende Verhalten beziehen muss (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 55; Trechsel/Fingerhuth, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 14). Es ist jedoch weder anzunehmen, die B._____ AG sei bestrebt gewesen, dass der Beschwerdeführer gegen sie bzw. ihre Mitarbeiter Strafanzeige einrei- che, noch wird solches von Seiten des Beschwerdeführers behauptet. Somit feh- len auch insoweit Anhaltspunkte, die Beschwerdegegnerinnen 1 könnten sich der Nötigung schuldig gemacht haben.
E. 4.5 Damit lässt sich festhalten, dass die Staatsanwaltschaft auch eine Strafun- tersuchung wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. 5.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, durch die unrechtmässi- ge Weiterleitung von unzutreffenden Daten an die E._____ AG hätten sich die Beschwerdegegnerinnen 1 der falschen Anschuldigung und der Verleumdung strafbar gemacht (Urk. 2 S. 2; Urk. 14/1 S. 1). Im Schreiben vom 13. November 2014 wies die B._____ AG darauf hin, dass alle Daten über diesen Inkassovorgang an die Wirtschaftsauskunftei E._____ AG, ... [Adresse], weitergeleitet würden (Urk. 14/1 Beilage).
- 8 - 5.2 Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt somit voraus, dass die Beschuldigung "bei einer Behörde" erfolgt. Damit sind sämtliche Stellen der eid- genössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint. Da- bei muss die Beschuldigung nicht direkt "bei der Behörde" erfolgen, sondern es genügt, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen (Delnon/Rüdy, BSK StGB II, a.a.O., Art. 303 N 19, 21). 5.3 Bei der E._____ AG handelt es sich jedoch nicht um eine Behörde, sondern vielmehr um eine juristische Person des Privatrechts. Gemäss Handelsregis- tereintrag bezweckt die E._____ AG die Erbringung von Dienstleistungen im Be- reich der elektronischen Adress- und Bonitätsprüfung auf dem schweizerischen Markt, einschliesslich das Beschaffen, Verarbeiten und Weitergeben von Daten und Informationen aller Art, insbesondere von Wirtschafts-und Bonitätsinformatio- nen (vgl. Handelsregistereintrag, einsehbar unter "www.zefix.ch"). Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, eine Behörde werde von den der E._____ AG übermittelten Informationen Kenntnis erhalten. Im Weiteren geht es vorliegend um Daten über einen Inkassovorgang. Solche Informationen enthal- ten primär die Behauptung, der Betreffende habe eine ausstehende Forderung nicht fristgemäss bezahlt. Die blosse Nichtbezahlung einer Schuld indes stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, selbst dann nicht, wenn die Schuld zu Un- recht nicht bezahlt wird. Insoweit fehlt es auch an der Beschuldigung eines Ver- brechens, Vergehens oder einer Übertretung. Demzufolge besteht kein hinrei- chender Verdacht, die Beschwerdegegnerinnen 1 hätten sich der falschen An- schuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig gemacht. Auch insoweit hat somit die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. 5.4 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbrei-
- 9 - tet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Die Aussage kann wahr oder unwahr sein (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 173 N 5). Ist hingegen die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter um die Unwahrheit seiner Aussage, kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung (Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 174 N 4, 6). Die Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allge- meiner Auffassung zu verhalten pflegt. Eine strafrechtlich relevante Ehrbeein- trächtigung liegt nur dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflicht- gefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigen- schaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (Urteil BGer 1C_438/2014 v. 19.3.2015 Erw. 3.2; BGE 137 IV 313 Erw. 2.1.1; BGE 132 IV 112 Erw. 2.1; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 173 N 1 f.). 5.5 Die von der B._____ AG an die E._____ AG weitergeleiteten Informationen sind im Einzelnen nicht bekannt. Da sie jedoch gemäss Schreiben der B._____ AG vom 13. November 2014 den Inkassovorgang hinsichtlich der Forderung von Fr. 233.98 betreffen, ist davon auszugehen, sie enthielten primär die Aussage, dass der Beschwerdeführer der D._____ GmbH Geld schulde, diese Schuld je- doch nicht bezahle. Der Beschwerdeführer hat nicht im Ansatz einen weiterge- henden Sachverhalt dargetan. Allein die Behauptung indes, jemand schulde ei- nem anderen Geld und bezahle es nicht, beschuldigt oder verdächtigt den Be- troffenen noch nicht eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer moralisch ver- werflicher Tatsachen (vgl. Beschluss d. hiesigen Kammer UE140185 v. 8.1.2015 Erw. II.3.4; ZR 59 [1960] Nr. 53; FZR 2001 S. 330 Erw. 5e). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als aus den Informationen betreffend den Inkassovorgang auch hervorgehen dürfte, dass der Beschwerdeführer die Forderung bestreitet, er die behauptete Forderung also nicht aus Liederlichkeit, bösem Willen oder Schi- kane nicht bezahlt, sondern weil er der Auffassung ist, dass sie nicht besteht. Zu-
- 10 - dem beziehen sich die an die E._____ AG weitergeleiteten Informationen auf ein einzelnes Geschäft. Daher lässt sich aus ihnen auch nicht die Behauptung ablei- ten, der Beschwerdeführer verfüge generell über eine schlechte Zahlungsmoral und komme regelmässig seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdegegne- rinnen 1 hätten sich durch die Weiterleitung von Daten betreffend den Inkasso- vorgang an die E._____ AG der Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 f. StGB. schuldig gemacht. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung auch in- soweit zu Recht nicht an die Hand genommen.
E. 6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Daten- schutz (vgl. Urk. 2 S. 2). Das Datenschutzgesetz (DSG) bezweckt grundsätzlich den Schutz der Per- sönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Allerdings geniessen nur wenige der Bestimmungen des DSG straf- rechtlichen Schutz. In Art. 34 DSG werden Verstösse wegen Verletzung der Aus- kunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten sanktioniert. Ein Blick in die Strafbe- stimmung erhellt jedoch, dass sich die dort erwähnten Vorschriften nicht mit den vom Beschwerdeführer beanzeigten Straftatbeständen und dem geltend gemach- ten Sachverhalt decken. Gemäss Art. 35 DSG sodann wird bestraft, wer vorsätz- lich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitspro- file unbefugt bekannt gibt. Tatobjekt sind indes lediglich jene geheimen Perso- nendaten, welche der Täter bei der Ausübung seines Berufs erfahren hat (Ro- senthal, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar DSG, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 35 Abs. 1 N 11). Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachver- halt lässt sich jedoch in keiner Weise ein Verstoss der Beschwerdegegnerinnen 1 gegen eine berufliche Schweigepflicht entnehmen. Damit steht fest, dass die Strafbestimmungen des DSG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
E. 7 Abschliessend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass sich weder aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers noch aus seiner Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Handlungen der Beschwerdegegnerin- nen 1 ergeben. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersu-
- 11 - chung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 nicht an Hand genommen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. In seiner Eingabe vom 28. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtan- handnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nicht- Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. Beschlüsse d. hiesigen Kammer UE140327 v. 8.4.2015 Erw. III, UE150043 v. 1.4.2015 Erw. III, UE130330 v. 12.11.2014 Erw. II.1, UE140175 v. 22.9.2014 Erw. IV.2 sowie UE140037 v. 19.6.2014 Erw. III.3; vgl. auch Urteil BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 Erw. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerde aussichts- los war. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn er Zivilansprüche geltend macht (Urteil BGer 1B_564/2012 v. 16.11.2012 Erw. 2.2; Urteil BGer 1B_200/2011 v. 15.6.2011 Erw. 2.4; CAN 2014 Nr. 62 S. 187). Der Beschwerdeführer indes hat weder bei der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zivilansprü- che geltend gemacht. Auch aus diesem Grund ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). - 12 - Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).
- Mangels wesentlicher Umtriebe – von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen – ist auch den Beschwerdegegnerinnen 1 für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. C._____, ...)
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. - 13 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerinnen 1 (unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref C-3/2014/10006423 (un- ter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16; gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref C-3/2014/10006423 (un- ter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 14]; gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Zürich, 6. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer ... Gerichtsschreiberin: lic. iur. C._____ lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150040-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C._____, …, und lic. iur. W. Meyer, Ersatz- oberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 6. Mai 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Verantwortliche Personen der B._____ AG,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 4. Februar 2015, C-3/2014/10006423
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 15. November 2014 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG bzw. deren verantwortli- che Personen (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 1) wegen falscher An- schuldigung, Verleumdung, versuchten Betrugs sowie Nötigung (Urk. 14/1). Am
4. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin- nen 1 nicht an Hand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 14/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2015 rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).
2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.– auferlegt (Urk. 6 = Prot. S. 2 f.). In der Folge ersuchte dieser mit Eingabe vom 28. Februar 2015 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte ein Ausstandsbegeh- ren gegen Oberrichter lic. iur. C._____, da dieser ihn in der Verfügung vom
23. Februar 2015 nicht auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege hingewiesen habe (Urk. 7, Beilage: Urk. 8). Am
11. März 2015 nahm Oberrichter C._____ Stellung zum Ausstandsbegehren (Urk. 10), bevor die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich dieses mit Beschluss vom 7. April 2015 abwies. Gegen diesen Beschluss wurde Be- schwerde beim Bundesgericht erhoben (Urk. 15). Mit Eingabe vom 14. April 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu seinem Ausstandsbegehren (Urk. 16).
3. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Be- schwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, wurde auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 3 -
4. Nachdem sodann gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO während eines Ausstands- verfahrens die betroffene Person ihr Amt weiterhin ausübt, ergeht dieser Be- schluss trotz Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichter C._____ in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Das ist etwa der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Urteil BGer 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröff- nen (Urteil BGer 6B_615/2014 v. 2.12.2014 Erw. 2; BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 u. 2.3).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der D._____ GmbH aus ... zwei Artikel bestellt. Nachdem jedoch nur einer davon innerhalb der verspro- chenen Frist geliefert worden sei, habe er den Auftrag storniert und den geliefer- ten Artikel zur Gutschrift retourniert. In der Folge sei ihm dieser Artikel zurückge- sandt worden mit dem Hinweis, dass mangels Originalverpackung keine Gut- schrift erfolge. Tags darauf sei er per E-Mail darüber informiert worden, dass aus Kulanz doch eine Rücknahme des fraglichen Artikels und eine Gutschrift erfolge. Daraufhin habe er der D._____ GmbH mitgeteilt, er werde den betreffende Artikel nur dann zurücksenden, wenn sie die Kosten hierfür übernehme. Da man dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, liege das Paket nach wie vor bei ihm zur Abholung bereit. Nachdem er in der Folge gemahnt worden sei, habe er den Sachverhalt rich- tig gestellt. Daraufhin habe die D._____ GmbH die Forderung an die B._____ AG abgegeben, welche ihm in einem Brief mitgeteilt habe, dass seine Daten an eine Schuldnerkartei, die E._____ AG, weitergeleitet würden (Urk. 14/1; Urk. 2).
- 4 - 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt nun gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 den Vorwurf des versuchten Betrugs, indem sie unter Vorspiegelung eines ihnen be- kannten falschen Sachverhalts Fr. 233.98 eingefordert hätten (Urk. 14/1 S. 2). 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Knif- fe bedient. Eine besondere Machenschaft liegt namentlich vor, wenn der Täter ge- fälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege ver- wendet (BGE 133 IV 256 Erw. 4.4.3; BGE 128 IV 18 Erw. 3a; je m.H.). Bei einfa- chen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Tä- ter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteil BGer 6B_497/2014 v. 6.3.2015 Erw. 3.4.2; Urteil BGer 6B_419/2014 v. 9.1.2015 Erw. 1.2.2; Urteil BGer 6B_907/2014 v. 4.2.2015 Erw. 5.2.2). 3.3 Mit Schreiben vom 13. November 2014 forderte die B._____ AG den Be- schwerdeführer auf, die Gesamtforderung von Fr. 233.98 zu bezahlen (Urk. 14/1 Beilage). Mit dieser Aufforderung geht letztlich die – nach Ansicht des Beschwer- deführers unrichtige – Erklärung einher, es beständen eine Forderung der D._____ GmbH und eine entsprechende Verpflichtung des Beschwerdeführers. Allerdings handelt es sich hierbei um eine einfache Behauptung der B._____ AG. Es werden weder mehrere Lügen raffiniert aufeinander abstimmt noch besondere planmässige und systematische Vorkehren getroffen, um den Beschwerdeführer zu täuschen (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2 S. 81). Namentlich stammt die Zah- lungsaufforderung vom 13. November 2014 weder von einer Person mit garan- tenähnlicher Stellung, mithin einer Person in besonders qualifizierender, vertrau-
- 5 - enswürdiger Position, noch wurde jenes Schreiben von einer solchen Person ge- prüft oder ist dieses in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung bestimmt. Dem- entsprechend bildet das Schreiben vom 13. November 2014 hinsichtlich der Fra- ge, ob die Forderung tatsächlich besteht, keinen Beweis. Vielmehr erschöpft es sich in der blossen Behauptung über die vom Beschwerdeführer zu vergütende Leistung (vgl. Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 101, 153). Dabei waren dem Beschwerdeführer die Umstände, welche zur Beurteilung, ob eine entsprechende Forderung besteht oder nicht, bestens bekannt. Seinen Schilderungen lässt sich nicht entnehmen, die B._____ AG habe versucht, ihn über diese Umstände zu täuschen. Eine Überprüfung der Behauptung, dass eine Forderung bestehe, war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen damit zu rechnen war, er würde eine Überprüfung unterlassen, bestand nicht. Schliesslich geht aus seiner Darstellung auch nicht hervor, die B._____ AG habe versucht, ihn von einer Überprüfung abzuhalten. Unter diesen Umständen indessen fehlt es vorliegend am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Im Übrigen wird gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB der Täter lediglich auf An- trag und mit Busse bestraft, wenn sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert bzw. Schaden richtet , wobei das Bundesgericht die Grenze auf je Fr. 300.– fest- gesetzt hat (BGE 121 IV 261 Erw. 2d; BGE 123 IV 113 Erw. 3d). Nachdem es gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers um einen potentiellen Schaden von Fr. 233.98 geht, wäre lediglich von einem geringfügigen Betrug, mithin einer Übertretung (Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB), auszugehen. Gleichzeitig wurde weder beim Beschwerdeführer eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorgerufen, noch nahm dieser eine Vermögensdisposition vor, auf- grund derer bei ihm oder einem andern ein Vermögensschaden entstand. In Fra- ge käme somit lediglich versuchter Betrug. Versuchter geringfügiger Betrug indes ist gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB nicht strafbar. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegnerinnen 1 betreffend Betrug zu Recht nicht an die Hand genommen.
- 6 - 4.1. Weiter erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung der Rechtsweg beschritten bzw. Klage eingereicht wer- de, zur Bezahlung der Forderung veranlasst werden sollen (Urk. 14/1 S. 2). 4.2 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Un- rechtmässig ist die Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang besteht (BGE 137 IV 326 Erw. 3.3.1 m.H.; BGE 120 IV 17 Erw. 2.a.bb). 4.3 Im Schreiben der B._____ AG vom 13. November 2014 findet sich der Hin- weis, dass der Beschwerdeführer mit weiteren kostensteigernden Massnahmen zu rechnen habe, falls bis zum 23. November 2014 weder eine Zahlung erfolge noch ein berechtigter Einwand bzw. ein Zahlungsnachweis innert 5 Tage vorge- bracht werde (Urk. 14/1). Mit diesem Hinweis bezweckte die B._____ AG die Bezahlung einer (be- haupteten) ausstehenden Schuld. Die Verfolgung dieses Zwecks erscheint nicht als rechtswidrig (vgl. BGE 115 IV 207 Erw. 2.b.cc). Das zur Verfolgung dieses Zwecks verwendete Mittel besteht in der Androhung weiterer kostensteigernden Massnahmen. Dabei wird offengelassen, welcher Art diese Massnahmen sind. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, es handle sich um rechtswidri- ge Massnahmen. Namentlich ist die Beschreitung des Rechtswegs oder die Ein- leitung einer Betreibung zur Eintreibung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld ohne Weiteres zulässig. So besteht doch in diesem Fall zwischen dem verfolgten Zweck und dem Gegenstand der Drohung ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Somit liegt insoweit keine Nötigung vor.
- 7 - 4.4 Sodann erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, er sei durch das Verhal- ten der B._____ AG zur Erstattung einer Strafanzeige genötigt worden (Urk. 14/1). Aus dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, dieser sei von der B._____ AG zur Erstattung der Strafanzei- ge durch Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteil gezwungen worden. Namentlich erfolgten die Zahlungsaufforderung und der Hinweis auf weitere kos- tensteigernde Massnahmen unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Straf- anzeige erstattet oder nicht. Zudem setzt der Tatbestand der Nötigung in subjekti- ver Hinsicht Vorsatz voraus, der sich auf die Einflussnahme und das abzunöti- gende Verhalten beziehen muss (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 55; Trechsel/Fingerhuth, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 14). Es ist jedoch weder anzunehmen, die B._____ AG sei bestrebt gewesen, dass der Beschwerdeführer gegen sie bzw. ihre Mitarbeiter Strafanzeige einrei- che, noch wird solches von Seiten des Beschwerdeführers behauptet. Somit feh- len auch insoweit Anhaltspunkte, die Beschwerdegegnerinnen 1 könnten sich der Nötigung schuldig gemacht haben. 4.5 Damit lässt sich festhalten, dass die Staatsanwaltschaft auch eine Strafun- tersuchung wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. 5.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, durch die unrechtmässi- ge Weiterleitung von unzutreffenden Daten an die E._____ AG hätten sich die Beschwerdegegnerinnen 1 der falschen Anschuldigung und der Verleumdung strafbar gemacht (Urk. 2 S. 2; Urk. 14/1 S. 1). Im Schreiben vom 13. November 2014 wies die B._____ AG darauf hin, dass alle Daten über diesen Inkassovorgang an die Wirtschaftsauskunftei E._____ AG, ... [Adresse], weitergeleitet würden (Urk. 14/1 Beilage).
- 8 - 5.2 Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt somit voraus, dass die Beschuldigung "bei einer Behörde" erfolgt. Damit sind sämtliche Stellen der eid- genössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint. Da- bei muss die Beschuldigung nicht direkt "bei der Behörde" erfolgen, sondern es genügt, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen (Delnon/Rüdy, BSK StGB II, a.a.O., Art. 303 N 19, 21). 5.3 Bei der E._____ AG handelt es sich jedoch nicht um eine Behörde, sondern vielmehr um eine juristische Person des Privatrechts. Gemäss Handelsregis- tereintrag bezweckt die E._____ AG die Erbringung von Dienstleistungen im Be- reich der elektronischen Adress- und Bonitätsprüfung auf dem schweizerischen Markt, einschliesslich das Beschaffen, Verarbeiten und Weitergeben von Daten und Informationen aller Art, insbesondere von Wirtschafts-und Bonitätsinformatio- nen (vgl. Handelsregistereintrag, einsehbar unter "www.zefix.ch"). Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, eine Behörde werde von den der E._____ AG übermittelten Informationen Kenntnis erhalten. Im Weiteren geht es vorliegend um Daten über einen Inkassovorgang. Solche Informationen enthal- ten primär die Behauptung, der Betreffende habe eine ausstehende Forderung nicht fristgemäss bezahlt. Die blosse Nichtbezahlung einer Schuld indes stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, selbst dann nicht, wenn die Schuld zu Un- recht nicht bezahlt wird. Insoweit fehlt es auch an der Beschuldigung eines Ver- brechens, Vergehens oder einer Übertretung. Demzufolge besteht kein hinrei- chender Verdacht, die Beschwerdegegnerinnen 1 hätten sich der falschen An- schuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig gemacht. Auch insoweit hat somit die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. 5.4 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbrei-
- 9 - tet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Die Aussage kann wahr oder unwahr sein (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 173 N 5). Ist hingegen die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter um die Unwahrheit seiner Aussage, kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung (Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 174 N 4, 6). Die Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allge- meiner Auffassung zu verhalten pflegt. Eine strafrechtlich relevante Ehrbeein- trächtigung liegt nur dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflicht- gefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigen- schaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (Urteil BGer 1C_438/2014 v. 19.3.2015 Erw. 3.2; BGE 137 IV 313 Erw. 2.1.1; BGE 132 IV 112 Erw. 2.1; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 173 N 1 f.). 5.5 Die von der B._____ AG an die E._____ AG weitergeleiteten Informationen sind im Einzelnen nicht bekannt. Da sie jedoch gemäss Schreiben der B._____ AG vom 13. November 2014 den Inkassovorgang hinsichtlich der Forderung von Fr. 233.98 betreffen, ist davon auszugehen, sie enthielten primär die Aussage, dass der Beschwerdeführer der D._____ GmbH Geld schulde, diese Schuld je- doch nicht bezahle. Der Beschwerdeführer hat nicht im Ansatz einen weiterge- henden Sachverhalt dargetan. Allein die Behauptung indes, jemand schulde ei- nem anderen Geld und bezahle es nicht, beschuldigt oder verdächtigt den Be- troffenen noch nicht eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer moralisch ver- werflicher Tatsachen (vgl. Beschluss d. hiesigen Kammer UE140185 v. 8.1.2015 Erw. II.3.4; ZR 59 [1960] Nr. 53; FZR 2001 S. 330 Erw. 5e). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als aus den Informationen betreffend den Inkassovorgang auch hervorgehen dürfte, dass der Beschwerdeführer die Forderung bestreitet, er die behauptete Forderung also nicht aus Liederlichkeit, bösem Willen oder Schi- kane nicht bezahlt, sondern weil er der Auffassung ist, dass sie nicht besteht. Zu-
- 10 - dem beziehen sich die an die E._____ AG weitergeleiteten Informationen auf ein einzelnes Geschäft. Daher lässt sich aus ihnen auch nicht die Behauptung ablei- ten, der Beschwerdeführer verfüge generell über eine schlechte Zahlungsmoral und komme regelmässig seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Unter diesen Umständen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdegegne- rinnen 1 hätten sich durch die Weiterleitung von Daten betreffend den Inkasso- vorgang an die E._____ AG der Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 f. StGB. schuldig gemacht. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung auch in- soweit zu Recht nicht an die Hand genommen.
6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Daten- schutz (vgl. Urk. 2 S. 2). Das Datenschutzgesetz (DSG) bezweckt grundsätzlich den Schutz der Per- sönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Allerdings geniessen nur wenige der Bestimmungen des DSG straf- rechtlichen Schutz. In Art. 34 DSG werden Verstösse wegen Verletzung der Aus- kunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten sanktioniert. Ein Blick in die Strafbe- stimmung erhellt jedoch, dass sich die dort erwähnten Vorschriften nicht mit den vom Beschwerdeführer beanzeigten Straftatbeständen und dem geltend gemach- ten Sachverhalt decken. Gemäss Art. 35 DSG sodann wird bestraft, wer vorsätz- lich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitspro- file unbefugt bekannt gibt. Tatobjekt sind indes lediglich jene geheimen Perso- nendaten, welche der Täter bei der Ausübung seines Berufs erfahren hat (Ro- senthal, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar DSG, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 35 Abs. 1 N 11). Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachver- halt lässt sich jedoch in keiner Weise ein Verstoss der Beschwerdegegnerinnen 1 gegen eine berufliche Schweigepflicht entnehmen. Damit steht fest, dass die Strafbestimmungen des DSG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
7. Abschliessend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass sich weder aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers noch aus seiner Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Handlungen der Beschwerdegegnerin- nen 1 ergeben. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersu-
- 11 - chung gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 nicht an Hand genommen. Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. In seiner Eingabe vom 28. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtan- handnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nicht- Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. Beschlüsse d. hiesigen Kammer UE140327 v. 8.4.2015 Erw. III, UE150043 v. 1.4.2015 Erw. III, UE130330 v. 12.11.2014 Erw. II.1, UE140175 v. 22.9.2014 Erw. IV.2 sowie UE140037 v. 19.6.2014 Erw. III.3; vgl. auch Urteil BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 Erw. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerde aussichts- los war. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn er Zivilansprüche geltend macht (Urteil BGer 1B_564/2012 v. 16.11.2012 Erw. 2.2; Urteil BGer 1B_200/2011 v. 15.6.2011 Erw. 2.4; CAN 2014 Nr. 62 S. 187). Der Beschwerdeführer indes hat weder bei der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zivilansprü- che geltend gemacht. Auch aus diesem Grund ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
- 12 - Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).
2. Mangels wesentlicher Umtriebe – von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen – ist auch den Beschwerdegegnerinnen 1 für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. C._____, ...)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- 13 -
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerinnen 1 (unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref C-3/2014/10006423 (un- ter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16; gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref C-3/2014/10006423 (un- ter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 14]; gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 14 - Zürich, 6. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer ... Gerichtsschreiberin: lic. iur. C._____ lic. iur. S. Borer