Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 liessen der A._____ (Beschwerdeführe- rin 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2) bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige erstatten gegen die Firma C._____ (Beschwerdegegnerin 1) und deren Re- visoren E._____ (Beschwerdegegner 3) und G._____ (Beschwerdegegner 5) so- wie die Firma D._____ AG (Beschwerdegegnerin 2) und deren Revisoren F._____ (Beschwerdegegner 4) und H._____ (Beschwerdegegner 6) betreffend Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB; Urk. 8 D1/1, D2/1). Nachdem die Bundesanwaltschaft am 14. Oktober 2014 mangels Zustän- digkeit die Strafanzeige an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau bzw. Solothurn zur weiteren Veranlassung überwiesen hatte, wurden die Verfah- ren infolge der örtlichen Zuständigkeit am 25. November 2014 bzw. am
11. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 8 D1/4/1, 5, D2/5/1, 4). Am 27. Januar 2015 entschied die Staatsanwaltschaft, dass eine Untersu- chung nicht an Hand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 8/8). Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Januar 2015 (Poststempel: 5. Febru- ar 2015) rechtzeitig Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochte- ne Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren materiellen Behandlung zurückzuweisen (Urk. 2).
E. 2 Die Beschwerdeführerinnen werfen den Beschwerdegegnern im Wesentli- chen zusammengefasst vor, sie hätten als verantwortliche Revisionsstellen und Revisoren der I._____ AG (I._____ AG) bzw. der J._____ AG (J._____ AG) deren Bilanzen und Erfolgsrechnungen per 31. Dezember 2011 als korrekt und geset- zeskonform testiert, obschon diese falsch seien (vgl. Urk. 8 D1/1, D2/1). Nament- lich werde durch eine Überbewertung der Aktiven die Vermögens- und Ertragsla- ge nicht korrekt dargestellt. Dadurch hätten die I._____ AG und die J._____ AG keine Sanierungsmassnahmen i.S.v. Art. 725 OR ergreifen müssen, hätten Divi- denden an die Aktionäre auszahlen können und die J._____ AG habe nicht bei den Aktionären ausstehendes Aktienkapital einfordern müssen. Ferner sei ihnen infolge zu tief ausgewiesener Kapitalkosten zum Nachteil ihrer Konkurrenten ein unrechtmässiger Wettbewerbsvorteil zuteil gekommen. Zudem hätten sie die zu tief ausgewiesenen Produktionskosten für die Kernenergie im politischen Diskurs zum Nachteil anderer Energieformen nutzen können. Schliesslich hätten die I._____ AG und die J._____ AG auf diese Weise ein schlechteres Rating durch Rating-Agenturen verhindern können, was einen erschwerten bzw. teureren Zu- gang zum Kapitalmarkt zur Folge gehabt hätte (vgl. Urk. 8 D1/2/8 S. 14). 3.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit, mithin das be- sondere Vertrauen der Öffentlichkeit, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.3; BGE 137 IV 167 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 6B_890/2014 v. 29.1.2015 Erw. 5.1; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2), also öffentliche Interessen. Die Urkunden- fälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist als Tätigkeits- und abstraktes Gefähr- dungsdelikt ausgestaltet (BGE 129 IV 53 Erw. 3.2; BGE 119 Ia 342 Erw. 2b), für dessen Vollendung keine Schädigung oder konkrete Gefährdung eines individuel- len Rechtsguts vorausgesetzt ist (Urteil BGer 6B_453/2011 v. 20.12.2011
- 5 - Erw. 3.5, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Allein durch die tatbestandsmässige Handlung als solche wird somit kein individuelles Recht verletzt oder ein Individu- um im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt (Beschlüsse der hiesigen Kammer UE110081 v. 26.6.2012 Erw. II.6.2 und UR110022 v. 3.1.2012 Erw. IV.3). Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstel- lung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundende- likten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Per- son abzielt (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.3; Urteil BGer 6B_890/2014 v. 29.1.2015 Erw. 5.1; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2; Urteil 6B_641/2013 v. 12.12.2013 Erw. 1.3.2; Mazzucchelli/Postizi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermö- gensdeliktes, wie beispielsweise Betrug, ist (BGE 119 Ia 342 Erw. 2b; Urteil BGer 6B_26/2012 v. 16.2.2012 Erw. 2.4). 3.2 Art. 152 StGB schützt die Öffentlichkeit, die Gesellschafter, Genossenschaf- ter sowie die an anderen Unternehmen Beteiligten vor täuschenden Angaben, die sie zu schädigenden geschäftlichen Fehldispositionen – Kauf von Beteiligungspa- pieren oder Obligationen des betreffenden Unternehmens; Gewährung von Kredi- ten usw. – führen können. Auch dieser Tatbestand ist als abstraktes (Vermö- gens-)Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Namentlich bedarf es weder einer Irrtums- erregung noch einer Schädigung (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 152 N 2 f.; Urteil BGer 6B_484/2011 v. 13.10.2011 Erw. 5.3; Urteil BGer 6B_25/2008 v. 9.10.2008 Erw. 4.3; Urteil BGer 1B_254/2007 v. 29.11.2007 Erw. 3.3). Eine geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO liegt somit nur dann vor, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen zumindest konkret gefährdet oder geschädigt wurde (Mazzucchel- li/Postizi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 58).
- 6 -
E. 4 Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen durch die ihres Erachtens unkorrekte Darstellung der Vermögens- und Ertragsla- ge in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der I._____ AG und der J._____ AG in ihren individuellen Interessen, namentlich ihrem Vermögen, unmittelbar beein- trächtigt worden sein sollen. Zunächst lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht, sie hätten aufgrund der angeblich falschen An- gaben in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen Fehldispositionen getätigt oder seien kurz davor gewesen. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Beschwerdeführerin 1, welche gemäss ihrer Zielsetzung u.a. bestrebt ist, den Bau und den Betrieb von AKWs in der Region zu verhindern (vgl. www.A._____.ch > Ziele), und die Beschwerdeführerin 2, die sich ebenfalls gegen AKWs einsetzt (vgl. www.B._____.org/switzerland/de > Themen > Stromzukunft Schweiz), hätten Beteiligungspapiere der I._____ AG und der J._____ AG kaufen oder diesen bei- den Unternehmen Kredite gewähren wollen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen anderweitig in ihren Vermögen geschädigt oder zumindest konkret gefährdet oder sonst in ihren Interessen beeinträchtigt wurden. Insbesondere genügt es nicht, dass die beanzeigten Delikte AKW-Betreibern zum Vorteil gereichten und sich die Beschwerdeführerinnen gegen den Betrieb von AKWs einsetzen. Das Interesse am Kampf gegen den Betrieb von AKWs fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 152 und Art. 251 Ziff. 1 StGB. Ferner vermag auch das allgemeine Interesse an der Verfolgung von Delikten die Geschädigten- stellung i.S.v. Art. 115 StPO nicht zu begründen. Sind indes die Beschwerdeführerinnen nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO, haben sie auch nicht die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Somit sind sie auch nicht Partei gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO), sondern lediglich Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Dem An- zeigeerstatter jedoch stehen – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Infor- mation über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu. Insbesondere ist er nicht be- rechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Be- schwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil BGer
- 7 - 6B_299/2013 v. 26.8.2013 Erw. 1.1; Urteil BGer 1B_200/2011 v. 15.6.2011 Erw. 2.2).
E. 5 Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführe- rinnen hinsichtlich der geltend gemachten Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe i.S.v. Art. 152 StGB nicht Geschädigte gemäss Art. 115 StPO und daher nicht zur Be- schwerde legitimiert sind. Dementsprechend ist auf ihre Beschwerde nicht einzu- treten. III.
1. Ausgangsgemäss haben die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwer- deführerinnen 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Bedeutung und der Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11) und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag) aufzuerlegen (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin 2 hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 5'000.– bezahlt (Urk. 9, 15). Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Kosten sind von der Si- cherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Be- schwerdeführerin 2 – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates
– nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Nachdem die Beschwerdeführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Entschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).
2. Mangels wesentlicher Umtriebe – von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen – ist auch den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
- 8 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag) auferlegt.
- Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Kosten werden von der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin 2 – vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Advokatin Prof. Dr. X._____ (dreifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 3 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; "per- sönlich/vertraulich", per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 4 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; "per- sönlich/vertraulich", per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 5 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; "per- sönlich/vertraulich", per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 6 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; "per- sönlich/vertraulich", per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref G-5/2014/10005596 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 9 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref G-5/2014/10005596 (unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150032-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 27. April 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch Advokatin Prof. Dr. X._____ gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. F._____,
5. G._____,
6. H._____,
7. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 27. Januar 2015, G-5/2014/10005596
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 liessen der A._____ (Beschwerdeführe- rin 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2) bei der Bundesanwaltschaft Strafan- zeige erstatten gegen die Firma C._____ (Beschwerdegegnerin 1) und deren Re- visoren E._____ (Beschwerdegegner 3) und G._____ (Beschwerdegegner 5) so- wie die Firma D._____ AG (Beschwerdegegnerin 2) und deren Revisoren F._____ (Beschwerdegegner 4) und H._____ (Beschwerdegegner 6) betreffend Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB; Urk. 8 D1/1, D2/1). Nachdem die Bundesanwaltschaft am 14. Oktober 2014 mangels Zustän- digkeit die Strafanzeige an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau bzw. Solothurn zur weiteren Veranlassung überwiesen hatte, wurden die Verfah- ren infolge der örtlichen Zuständigkeit am 25. November 2014 bzw. am
11. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 8 D1/4/1, 5, D2/5/1, 4). Am 27. Januar 2015 entschied die Staatsanwaltschaft, dass eine Untersu- chung nicht an Hand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 8/8). Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Januar 2015 (Poststempel: 5. Febru- ar 2015) rechtzeitig Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochte- ne Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren materiellen Behandlung zurückzuweisen (Urk. 2).
2. Am 20. Februar 2015 leistete die Beschwerdeführerin 2 rechtzeitig die den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 9. Februar 2015 je zur Hälfte – unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag – auferlegte Prozess- kaution von insgesamt Fr. 5'000.– (Urk. 5, Urk. 6). Da sich – wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, wurde auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
- 3 - II.
1. Vorliegend stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerinnen. Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berech- tigt sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straf- tat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 Erw. 2.2 f.; BGE 129 IV 95 Erw. 3.1; BGE 128 I 218 Erw. 1.5; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2; Mazzucchelli/Postizi, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 21). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejeni- gen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelba- re Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den ver- letzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgü- tern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschä- digter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2; Urteil BGer 6B_641/2013 v. 12.12.2013 Erw. 1.3.2; Mazzucchelli/Postizi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 21). Der Schutzbereich von abstrakten Gefährdungsdelikten betrifft eher die Auf- rechterhaltung eines allgemeinen Sorgfaltsstandards zu Präventionszwecken. Ei-
- 4 - ne unmittelbare Drohung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts stellt dabei keine Tatbestandsvoraussetzung dar. Demzufolge gibt es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 Erw. 3.1.2 m.H.; Mazzucchelli/Postizi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 30).
2. Die Beschwerdeführerinnen werfen den Beschwerdegegnern im Wesentli- chen zusammengefasst vor, sie hätten als verantwortliche Revisionsstellen und Revisoren der I._____ AG (I._____ AG) bzw. der J._____ AG (J._____ AG) deren Bilanzen und Erfolgsrechnungen per 31. Dezember 2011 als korrekt und geset- zeskonform testiert, obschon diese falsch seien (vgl. Urk. 8 D1/1, D2/1). Nament- lich werde durch eine Überbewertung der Aktiven die Vermögens- und Ertragsla- ge nicht korrekt dargestellt. Dadurch hätten die I._____ AG und die J._____ AG keine Sanierungsmassnahmen i.S.v. Art. 725 OR ergreifen müssen, hätten Divi- denden an die Aktionäre auszahlen können und die J._____ AG habe nicht bei den Aktionären ausstehendes Aktienkapital einfordern müssen. Ferner sei ihnen infolge zu tief ausgewiesener Kapitalkosten zum Nachteil ihrer Konkurrenten ein unrechtmässiger Wettbewerbsvorteil zuteil gekommen. Zudem hätten sie die zu tief ausgewiesenen Produktionskosten für die Kernenergie im politischen Diskurs zum Nachteil anderer Energieformen nutzen können. Schliesslich hätten die I._____ AG und die J._____ AG auf diese Weise ein schlechteres Rating durch Rating-Agenturen verhindern können, was einen erschwerten bzw. teureren Zu- gang zum Kapitalmarkt zur Folge gehabt hätte (vgl. Urk. 8 D1/2/8 S. 14). 3.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit, mithin das be- sondere Vertrauen der Öffentlichkeit, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.3; BGE 137 IV 167 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 6B_890/2014 v. 29.1.2015 Erw. 5.1; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2), also öffentliche Interessen. Die Urkunden- fälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist als Tätigkeits- und abstraktes Gefähr- dungsdelikt ausgestaltet (BGE 129 IV 53 Erw. 3.2; BGE 119 Ia 342 Erw. 2b), für dessen Vollendung keine Schädigung oder konkrete Gefährdung eines individuel- len Rechtsguts vorausgesetzt ist (Urteil BGer 6B_453/2011 v. 20.12.2011
- 5 - Erw. 3.5, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Allein durch die tatbestandsmässige Handlung als solche wird somit kein individuelles Recht verletzt oder ein Individu- um im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt (Beschlüsse der hiesigen Kammer UE110081 v. 26.6.2012 Erw. II.6.2 und UR110022 v. 3.1.2012 Erw. IV.3). Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstel- lung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundende- likten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Per- son abzielt (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.3; Urteil BGer 6B_890/2014 v. 29.1.2015 Erw. 5.1; Urteil BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 Erw. 1.2; Urteil 6B_641/2013 v. 12.12.2013 Erw. 1.3.2; Mazzucchelli/Postizi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermö- gensdeliktes, wie beispielsweise Betrug, ist (BGE 119 Ia 342 Erw. 2b; Urteil BGer 6B_26/2012 v. 16.2.2012 Erw. 2.4). 3.2 Art. 152 StGB schützt die Öffentlichkeit, die Gesellschafter, Genossenschaf- ter sowie die an anderen Unternehmen Beteiligten vor täuschenden Angaben, die sie zu schädigenden geschäftlichen Fehldispositionen – Kauf von Beteiligungspa- pieren oder Obligationen des betreffenden Unternehmens; Gewährung von Kredi- ten usw. – führen können. Auch dieser Tatbestand ist als abstraktes (Vermö- gens-)Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Namentlich bedarf es weder einer Irrtums- erregung noch einer Schädigung (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 152 N 2 f.; Urteil BGer 6B_484/2011 v. 13.10.2011 Erw. 5.3; Urteil BGer 6B_25/2008 v. 9.10.2008 Erw. 4.3; Urteil BGer 1B_254/2007 v. 29.11.2007 Erw. 3.3). Eine geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO liegt somit nur dann vor, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen zumindest konkret gefährdet oder geschädigt wurde (Mazzucchel- li/Postizi, BSK StPO, a.a.O., Art. 115 N 58).
- 6 -
4. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen durch die ihres Erachtens unkorrekte Darstellung der Vermögens- und Ertragsla- ge in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der I._____ AG und der J._____ AG in ihren individuellen Interessen, namentlich ihrem Vermögen, unmittelbar beein- trächtigt worden sein sollen. Zunächst lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht, sie hätten aufgrund der angeblich falschen An- gaben in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen Fehldispositionen getätigt oder seien kurz davor gewesen. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Beschwerdeführerin 1, welche gemäss ihrer Zielsetzung u.a. bestrebt ist, den Bau und den Betrieb von AKWs in der Region zu verhindern (vgl. www.A._____.ch > Ziele), und die Beschwerdeführerin 2, die sich ebenfalls gegen AKWs einsetzt (vgl. www.B._____.org/switzerland/de > Themen > Stromzukunft Schweiz), hätten Beteiligungspapiere der I._____ AG und der J._____ AG kaufen oder diesen bei- den Unternehmen Kredite gewähren wollen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen anderweitig in ihren Vermögen geschädigt oder zumindest konkret gefährdet oder sonst in ihren Interessen beeinträchtigt wurden. Insbesondere genügt es nicht, dass die beanzeigten Delikte AKW-Betreibern zum Vorteil gereichten und sich die Beschwerdeführerinnen gegen den Betrieb von AKWs einsetzen. Das Interesse am Kampf gegen den Betrieb von AKWs fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 152 und Art. 251 Ziff. 1 StGB. Ferner vermag auch das allgemeine Interesse an der Verfolgung von Delikten die Geschädigten- stellung i.S.v. Art. 115 StPO nicht zu begründen. Sind indes die Beschwerdeführerinnen nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO, haben sie auch nicht die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Somit sind sie auch nicht Partei gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO), sondern lediglich Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Dem An- zeigeerstatter jedoch stehen – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Infor- mation über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu. Insbesondere ist er nicht be- rechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Be- schwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil BGer
- 7 - 6B_299/2013 v. 26.8.2013 Erw. 1.1; Urteil BGer 1B_200/2011 v. 15.6.2011 Erw. 2.2).
5. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführe- rinnen hinsichtlich der geltend gemachten Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe i.S.v. Art. 152 StGB nicht Geschädigte gemäss Art. 115 StPO und daher nicht zur Be- schwerde legitimiert sind. Dementsprechend ist auf ihre Beschwerde nicht einzu- treten. III.
1. Ausgangsgemäss haben die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwer- deführerinnen 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Bedeutung und der Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11) und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag) aufzuerlegen (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin 2 hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 5'000.– bezahlt (Urk. 9, 15). Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Kosten sind von der Si- cherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Be- schwerdeführerin 2 – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates
– nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Nachdem die Beschwerdeführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Entschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).
2. Mangels wesentlicher Umtriebe – von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen – ist auch den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag) auferlegt.
4. Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Kosten werden von der Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin 2 – vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an: − Advokatin Prof. Dr. X._____ (dreifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 3 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; "per- sönlich/vertraulich", per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 4 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; "per- sönlich/vertraulich", per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 5 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; "per- sönlich/vertraulich", per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 6 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; "per- sönlich/vertraulich", per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref G-5/2014/10005596 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 9 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref G-5/2014/10005596 (unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer