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UE150018

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2015-09-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt sind die Par- teien und andere Verfahrensbeteiligte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt unter anderem die Pri- vatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatkläger- schaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfah- ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und ge- schädigt ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist, mithin wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; Mazzucchelli/Postizi, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 115 N 21 je

- 4 - m.w.H.). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – bspw. an der Verfolgung einer Straftat – genügt indes nicht. Ebenfalls sind Personen, denen aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber deren Rechtsposition nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm liegt, nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Ausgeschlossen sind mit anderen Worten diejenigen, die nicht Träger eines vom verletzen Straftatbestand (mit-)ge- schützten Rechtsguts sind (Mazzucchelli/Postizi, a.a.O., Art. 115 N 25 m.w.H.). 2.1. Die Urkundenunterdrückung i.S.v. Art. 254 StGB ist ein Eingriff in fremde Beweismacht. Geschützt ist der Anspruch des an dem Beweismittel (Mit-)Berech- tigten, die Urkunde mit ihrem spezifischen Beweiswert als Beweismittel zu ge- brauchen. Geschützt ist mithin nicht das Eigentum, sondern das Recht einer Per- son auf Verwendung einer Urkunde als Beweismittel (Boog, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 254 N 1; Rie- do, "Eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf" - Bemerkungen zur Ur- kundenunterdrückung nach Art. 254 StGB, AJP 2003, S. 917, S. 922). Der Be- weiswert einer Urkunde steht in erster Linie dem Eigentümer zu. Täter kann je- doch auch der Eigentümer sein, sofern ein Dritter (ebenfalls) befugt ist, von der Urkunde in ihrer Funktion als Beweismittel Gebrauch zu machen (Boog, a.a.O., Art. 254 N 3 m.w.H.). Durch diese Befugnis wird die Verfügungsberechtigung des Eigentümers eingeschränkt. Dabei kann es sich um ein dingliches Recht an der Urkunde selbst oder um einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dersel- ben handeln (Riedo, a.a.O., S. 922). 2.2. Die Beschwerdeführer waren nicht Eigentümer der fraglichen Fotos, handel- te es sich doch um Handy-Fotos eines Dritten (F._____). Dass die Beschwerde- führer über ein rechtlich anerkanntes fremdes Beweisführungsinteresse verfügten, ist nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt. Obwohl die Beschwerdeführer die Pflicht haben, ihre Beschwerde auch bezüglich ihrer Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 216 und N 243, je m.w.H.), äussern sie sich zu dieser Fra- ge nicht. Das offensichtliche (faktische) Interesse der Beschwerdeführer, die frag-

- 5 - lichen Fotos zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die mutmassliche Täterschaft des gewalttätigen Übergriffs vom 28. Oktober 2010 zu verwenden, impliziert kein Recht, über diese als Beweismittel zu verfügen. Ein solches lässt sich auch nicht aus dem Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) ableiten. Dieser verbietet zwar unter anderem die Beseitigung oder Ver- nichtung von Beweismitteln, soweit dadurch erreicht wird, dass eine Person der Strafverfolgung oder dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug entzogen wird. Die Tatsache, dass jemand mit einer Sache nicht nach Belieben verfahren darf, bein- haltet hingegen nicht, dass einer anderen Person (oder dem Staat) eine Verfü- gungsberechtigung eingeräumt wird (Riedo, a.a.O., S. 923). Schliesslich vermö- gen auch allfällige strafprozessuale Herausgabepflichten kein Verfügungsrecht der Beschwerdeführer zu begründen, zumal solche ohnehin erst durch ihre An- ordnung aktualisiert werden (Riedo, a.a.O., S. 926). Vorliegend wurden die Fotos jedoch gelöscht, bevor überhaupt eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. In diesem Zeitpunkt könnte das Löschen von beweisrelevanten Fotos höchstens un- ter den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) fallen, sofern nicht - wie vorliegend - der straflose Fall einer Selbstbegünstigung vorliegt (vgl. Trech- sel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305 N 13 m.w.H.). Die Beschwerdeführer sind somit nicht Träger des von Art. 254 StGB geschützten Rechtsguts (Beweismacht) und damit durch das beanzeigte Delikt nicht unmittel- bar in ihren Rechten verletzt worden. Die Beeinträchtigung des faktischen Inte- resses an der Verfolgung einer Straftat genügt nicht, um die Geschädigteneigen- schaft zu begründen. Die Beschwerdeführer sind demnach in Bezug auf die nicht an Hand genommeine Strafuntersuchung betreffend Urkundenunterdrückung nicht Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und somit zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde nicht legitimiert. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführer mit der Anzeige als Straf- und Zivilkläger konstituieren wollten (Urk. 14/1). Da sie keine Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sind, können sie sich nicht gültig als Privatkläger konstituie- ren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom

- 6 -

24. Juni 2014 E. 3.4). Als blosse Anzeigeerstatter können die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ergreifen (Art. 301 Abs. 3 StPO). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten werden könnte. Die fraglichen Handy-Fotos stellen keine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB dar, zumal (analoge) Foto-, Film- oder Videoaufnahmen nach einhelliger Auffassung nicht unter den Urkundenbegriff fallen (Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 110 Abs. 4 N 93 m.w.H.). Zu- dem müssen auch bei der sog. Computerurkunde die Voraussetzungen der Schrift- und Zeichenurkunde erfüllt sein (Boog, a.a.O., N 87). Ein digitales Handy- Foto müsste also ebenso wie eine Schrift- und Zeichenurkunde beständig sein, eine menschliche Gedankenerklärung verkörpern, beweisgeeignet und beweisbe- stimmt sein und es müsste ein Aussteller erkennbar sein (vgl. Boog, a.a.O., N 7 ff.). Dies ist offenkundig nicht der Fall. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten un- ter solidarischer Haftung je zur Hälfte (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 700.– anzusetzen (Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Da die Beschwerdeführer unterliegen, ist ihnen für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben sich in vorliegendem Beschwerdeverfah- ren nicht geäussert. Ihnen ist daher mangels erheblicher Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleis- tung von Fr. 1'000.– geleistet (Urk. 5). Diese ist im Umfang von Fr. 700.– zur De-

- 7 - ckung der Gerichtskosten zu verwenden. Im Mehrbetrag ist ihnen die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
  3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird im Umfang von Fr. 700.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 300.– wird den Be- schwerdeführern die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates - zurückerstattet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- führer 1 und 2, per Gerichtsurkunde, − die Beschwerdegegner 1 und 2, per Gerichtsurkunde, − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-1/2014/10008617, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Emp- fangsbestätigung, − die zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 8 - Zürich, 4. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150018-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer , Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek Beschluss vom 4. September 2015 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. D._____,

3. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 9. Januar 2015, B-1/2014/10008617

- 2 - Erwägungen: I. Die Beschwerdeführer A._____ und B._____ erstatteten am 27. November 2014 Strafanzeige gegen C._____ und D._____ (Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) und erklärten, sich am Verfahren als Privat- und Strafkläger zu beteiligen (Urk. 14/1). Sie schilderten sinngemäss folgenden Sachverhalt: Sie seien am 28. Oktober 2010 im Club E._____ in Zürich Opfer eines gewalttätigen Übergriffs durch mehrere Sicherheitsangestellte gewor- den. F._____ sei während des Übergriffs am Tatort gewesen und habe mit sei- nem iPhone Fotos von Sicherheitsangestellten des Club E._____ gemacht. Als die Beschwerdegegner 1 und 2 dies bemerkt hätten, habe der Beschwerdegeg- ner 1 F._____ aufgefordert, die Fotos wieder zu löschen. Als dieser nicht reagiert habe, habe der Beschwerdegegner 1 ihm das iPhone weggenommen und die Fo- tos eigenhändig gelöscht. Diejenige Person, die den Beschwerdeführer 1 verletzt habe, sei zwischenzeitlich verurteilt worden. Ein weiteres Strafverfahren gegen drei Sicherheitsangestellte des Clubs E._____, darunter die Beschwerdegegner 1 und 2, unter anderem betreffend die Verletzungen des Beschwerdeführers 2, sei hingegen mangels konkreter Hinweise für einen Tatverdacht nicht an Hand ge- nommen worden. Anhand der gelöschten Fotos hätte diejenige Person, die den Beschwerdeführer 2 verletzt habe, identifiziert werden können. Dies sei durch das Löschen der Fotos verunmöglicht worden. Damit bestehe der dringende Verdacht, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 sich der Unterdrückung von Urkunden i.S.v. Art. 254 StGB schuldig gemacht hätten. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das Verfahren nicht an Hand (Urk. 3/1). Gegen diese Nichtanhandnahme- verfügung – den Beschwerdeführern zugestellt am 15. Januar 2015 (Urk. 14/10) – erhoben die Beschwerdeführer am Montag, 26. Januar 2015 fristgerecht Be- schwerde und beantragen deren Aufhebung (Urk. 2).

- 3 - Die von der hiesigen Kammer eingeforderte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'000.– ging am 23. März 2015 innert mehrfach erstreckter Frist ein (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft nahm am 13. April 2015 Stellung (Urk. 13) und reichte ihre Untersuchungsakten ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde den Be- schwerdeführern mit Verfügung vom 18. Mai 2015 zur freigestellten Replik zuge- stellt (Urk. 17). Eine solche ging bis heute nicht ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, so- weit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. Wegen der Abwesenheit des Kammerpräsidenten ist die den Parteien angekün- digte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 5 S. 3) angepasst worden. II.

1. Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt sind die Par- teien und andere Verfahrensbeteiligte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt unter anderem die Pri- vatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatkläger- schaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfah- ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und ge- schädigt ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist, mithin wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; Mazzucchelli/Postizi, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 115 N 21 je

- 4 - m.w.H.). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – bspw. an der Verfolgung einer Straftat – genügt indes nicht. Ebenfalls sind Personen, denen aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber deren Rechtsposition nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm liegt, nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Ausgeschlossen sind mit anderen Worten diejenigen, die nicht Träger eines vom verletzen Straftatbestand (mit-)ge- schützten Rechtsguts sind (Mazzucchelli/Postizi, a.a.O., Art. 115 N 25 m.w.H.). 2.1. Die Urkundenunterdrückung i.S.v. Art. 254 StGB ist ein Eingriff in fremde Beweismacht. Geschützt ist der Anspruch des an dem Beweismittel (Mit-)Berech- tigten, die Urkunde mit ihrem spezifischen Beweiswert als Beweismittel zu ge- brauchen. Geschützt ist mithin nicht das Eigentum, sondern das Recht einer Per- son auf Verwendung einer Urkunde als Beweismittel (Boog, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 254 N 1; Rie- do, "Eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf" - Bemerkungen zur Ur- kundenunterdrückung nach Art. 254 StGB, AJP 2003, S. 917, S. 922). Der Be- weiswert einer Urkunde steht in erster Linie dem Eigentümer zu. Täter kann je- doch auch der Eigentümer sein, sofern ein Dritter (ebenfalls) befugt ist, von der Urkunde in ihrer Funktion als Beweismittel Gebrauch zu machen (Boog, a.a.O., Art. 254 N 3 m.w.H.). Durch diese Befugnis wird die Verfügungsberechtigung des Eigentümers eingeschränkt. Dabei kann es sich um ein dingliches Recht an der Urkunde selbst oder um einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dersel- ben handeln (Riedo, a.a.O., S. 922). 2.2. Die Beschwerdeführer waren nicht Eigentümer der fraglichen Fotos, handel- te es sich doch um Handy-Fotos eines Dritten (F._____). Dass die Beschwerde- führer über ein rechtlich anerkanntes fremdes Beweisführungsinteresse verfügten, ist nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt. Obwohl die Beschwerdeführer die Pflicht haben, ihre Beschwerde auch bezüglich ihrer Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 216 und N 243, je m.w.H.), äussern sie sich zu dieser Fra- ge nicht. Das offensichtliche (faktische) Interesse der Beschwerdeführer, die frag-

- 5 - lichen Fotos zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die mutmassliche Täterschaft des gewalttätigen Übergriffs vom 28. Oktober 2010 zu verwenden, impliziert kein Recht, über diese als Beweismittel zu verfügen. Ein solches lässt sich auch nicht aus dem Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) ableiten. Dieser verbietet zwar unter anderem die Beseitigung oder Ver- nichtung von Beweismitteln, soweit dadurch erreicht wird, dass eine Person der Strafverfolgung oder dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug entzogen wird. Die Tatsache, dass jemand mit einer Sache nicht nach Belieben verfahren darf, bein- haltet hingegen nicht, dass einer anderen Person (oder dem Staat) eine Verfü- gungsberechtigung eingeräumt wird (Riedo, a.a.O., S. 923). Schliesslich vermö- gen auch allfällige strafprozessuale Herausgabepflichten kein Verfügungsrecht der Beschwerdeführer zu begründen, zumal solche ohnehin erst durch ihre An- ordnung aktualisiert werden (Riedo, a.a.O., S. 926). Vorliegend wurden die Fotos jedoch gelöscht, bevor überhaupt eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. In diesem Zeitpunkt könnte das Löschen von beweisrelevanten Fotos höchstens un- ter den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) fallen, sofern nicht - wie vorliegend - der straflose Fall einer Selbstbegünstigung vorliegt (vgl. Trech- sel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305 N 13 m.w.H.). Die Beschwerdeführer sind somit nicht Träger des von Art. 254 StGB geschützten Rechtsguts (Beweismacht) und damit durch das beanzeigte Delikt nicht unmittel- bar in ihren Rechten verletzt worden. Die Beeinträchtigung des faktischen Inte- resses an der Verfolgung einer Straftat genügt nicht, um die Geschädigteneigen- schaft zu begründen. Die Beschwerdeführer sind demnach in Bezug auf die nicht an Hand genommeine Strafuntersuchung betreffend Urkundenunterdrückung nicht Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und somit zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde nicht legitimiert. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführer mit der Anzeige als Straf- und Zivilkläger konstituieren wollten (Urk. 14/1). Da sie keine Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sind, können sie sich nicht gültig als Privatkläger konstituie- ren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom

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24. Juni 2014 E. 3.4). Als blosse Anzeigeerstatter können die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ergreifen (Art. 301 Abs. 3 StPO). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten werden könnte. Die fraglichen Handy-Fotos stellen keine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB dar, zumal (analoge) Foto-, Film- oder Videoaufnahmen nach einhelliger Auffassung nicht unter den Urkundenbegriff fallen (Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 110 Abs. 4 N 93 m.w.H.). Zu- dem müssen auch bei der sog. Computerurkunde die Voraussetzungen der Schrift- und Zeichenurkunde erfüllt sein (Boog, a.a.O., N 87). Ein digitales Handy- Foto müsste also ebenso wie eine Schrift- und Zeichenurkunde beständig sein, eine menschliche Gedankenerklärung verkörpern, beweisgeeignet und beweisbe- stimmt sein und es müsste ein Aussteller erkennbar sein (vgl. Boog, a.a.O., N 7 ff.). Dies ist offenkundig nicht der Fall. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten un- ter solidarischer Haftung je zur Hälfte (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 700.– anzusetzen (Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Da die Beschwerdeführer unterliegen, ist ihnen für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben sich in vorliegendem Beschwerdeverfah- ren nicht geäussert. Ihnen ist daher mangels erheblicher Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleis- tung von Fr. 1'000.– geleistet (Urk. 5). Diese ist im Umfang von Fr. 700.– zur De-

- 7 - ckung der Gerichtskosten zu verwenden. Im Mehrbetrag ist ihnen die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird im Umfang von Fr. 700.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 300.– wird den Be- schwerdeführern die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates - zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- führer 1 und 2, per Gerichtsurkunde, − die Beschwerdegegner 1 und 2, per Gerichtsurkunde, − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad B-1/2014/10008617, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Emp- fangsbestätigung, − die zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 8 - Zürich, 4. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek