Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Am 17. April 2014 ereignete sich auf Kreuzung der D._____-Strasse E._____-Strasse in Zürich ein Unfall. Dabei kollidierte der von C._____ in Rich- tung stadtauswärts gelenkte Personenwagen (Renault Clio, Kontrollschilder ZH …) mit dem von F._____ in Richtung Stadt gelenkten Motorrad (Honda, Kontroll- schilder ZH …). F._____ verstarb am tt. April 2014 im Universitätsspital Zürich (Urk. 10/1/1 und 10/11/6 S. 2). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen C._____ wegen fahrlässiger Tötung (vgl. Urk. 10). Am 4. Dezember 2014 stellte sie das Verfahren ein (Urk. 5).
E. 2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist An- klage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten. Der Grund- satz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (Urteile 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 6B_699/2014 vom 27. November 2014 E. 2.1; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinwei- sen).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5, insb. E. 6 S. 4), aufgrund der ermittel- ten Umstände und erhobenen Beweise sei der Beschwerdegegnerin 1 keine kau-
- 4 - sale Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. F._____ habe auf der D._____- Strasse stadteinwärts fahrend seine Geschwindigkeit vor der Lichtsignalanlage der Kreuzung zur E._____-Strasse verringert, weil er einen Fussgänger habe passieren lassen wollen. Danach habe er die Geschwindigkeit massiv beschleu- nigt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe er die Lichtsignalanlage bei Rot über- quert, weshalb er auf der Kreuzung mit dem Personenwagen der Beschwerde- gegnerin 1 zusammengestossen sei. Aufgrund des Spurenbildes und insbesonde- re der verschiedenen Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der Tod von F._____ nicht durch ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 verursacht worden sei. Der Verunfallte habe durch das Missachten einer Ver- kehrsvorschrift die Ursache für die zu seinem Tod führende Kollision geschaffen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2), dem Rapport der Stadtpoli- zei Zürich vom 10. Mai 2014 seien zwei Sachverhaltsvarianten zu entnehmen: a) F._____ sei stadteinwärts gefahren. Die Beschwerdegegnerin 1 sei in die E._____-Strasse eingebogen, wobei sie F._____ übersehen habe und es zur Kol- lision gekommen sei. b) F._____ sei stadteinwärts gefahren und habe das Rotlicht an der Verzweigung zur E._____-Strasse missachtet. Er habe mittels Bremse das Vorderrad blockiert, die Kontrolle über das Motorrad verloren, sei gestürzt und in den von der Beschwerdegegnerin 1 gelenkten Personenwagen geschlittert. Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, dass sich der Sachverhalt "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gemäss der Variante b) abgespielt habe. Die Be- schwerdeführer seien mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. Trotz unklaren Verhältnissen habe die Staatsanwaltschaft kein unfalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Eine zuverlässige Beurteilung der Sichtverhältnisse zum Unfall- zeitpunkt bzw. allfällige Vermeidbarkeitsberechnungen seien für die Abklärung von Sorgfaltspflichtverletzungen unerlässlich. Die Aussagen der Zeugin G._____ seien nicht überzeugend. Es seien weitere Beweise zu erheben.
E. 4.1 Das Forensische Institut Zürich (nachfolgend FOR) hat im Spurenbericht vom 5. Mai 2014 den Unfallablauf aufgrund des Gesamtspurenbildes und seiner Voruntersuchungsergebnisse rekonstruiert. F._____ sei mit seinem Motorrad auf
- 5 - der D._____-Strasse stadteinwärts gefahren. Auf der Höhe des Fussgängerstrei- fens D._____-/E._____-Strasse habe er eine Vollbremsung gemacht. Durch das Blockieren des Vorderrads habe er die Kontrolle über sein Motorrad verloren. Das Vorderrad sei nach links weggerutscht, das Motorrad auf die rechte Seite gefallen und mit der Front in den die Fahrbahn querenden Personenwagen der Beschwer- degegnerin 1 geschlittert. Dabei sei es zu einem heftigen Kontakt zwischen der Motorradfront und dem hinteren rechten Rad und Kotflügel des Personenwagens gekommen. Durch den Anprall habe sich das Heck des Personenwagens um ca. 100° im Uhrzeigersinn gedreht. Gleichzeitig sei F._____ mit dem Kopf voran in Richtung des Personenwagens gerutscht. Er sei mit dem Helm (Bereich Hinter- kopf) unmittelbar hinter dem rechten Vorderrad des Personenwagens in den Kot- flügel und die Türschwelle geprallt (Urk. 10/9/2 S. 12 f.).
E. 4.2 Dieser Sachverhaltshergang erscheint aufgrund der Unfallspuren plausibel. Auf den Fotos der Polizei ist eine Pneudruckspur (Bremsspur) auf der Höhe des Fussgängerstreifens unmittelbar vor der Kreuzung zu sehen (Urk. 10/10/3/6 und Urk. 10/10/3/8). Zwischen der Pneudruckspur und der Endlage des Motorrads fin- den sich Kratz- und Abriebspuren des Motorrads auf der Strasse (vgl. Urk. 10/10/3/9 sowie Urk. 10/10/5). Die am Personenwagen und am Motorrad entstan- denen Beschädigungen lassen ebenfalls auf eine plausible Schilderung des Un- fallhergangs durch das FOR schliessen (vgl. Urk. 10/10/3/11-17).
E. 4.3 Inwiefern die von den Beschwerdeführern beantragten Beweiserhebungen an diesem Sachverhalt etwas ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Das FOR bemerkte in seinem Bericht, es könnten keine abschliessenden Aussa- gen darüber gemacht werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 den Motorradfahrer während der vorkollisionären Phase habe erkennen können bzw. müssen. Für ei- ne genauere Eingrenzung der Geschwindigkeit des Motorrads und/oder des Per- sonenwagens sowie für die Beurteilung der Sichtverhältnisse resp. allfälliger Ver- meidbarkeitsberechnungen könne ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag ge- geben werden (Urk. 10/9/2).
- 6 - Ein unfallanalytisches Gutachten würde demnach nichts an der massgebenden Sachverhaltsschilderung im Bericht des FOR ändern. Es könnten höchstens die Erkennbarkeit des Motorradfahrers für die Beschwerdegegnerin 1, die Geschwin- digkeit der Fahrzeuge, die Beurteilung der Sichtverhältnisse und die Vermeidbar- keit analysiert werden. Diese Umstände sind - wie nachfolgend aufzuzeigen - nicht massgebend.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass F._____ "mit grosser Wahr- scheinlichkeit" die Lichtsignalanlage bei Rot überquert habe.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, damit seien noch keine klaren Ver- hältnisse geschaffen. Ein unfallanalytisches Gutachten sei von Bedeutung (Urk. 2 S. 6 Rz. 11). Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Annahme vor allem auf die Aus- sagen der Zeugin G._____ ab. Deren Aussagen seien jedoch nicht überzeugend (Urk. 2 S. 6 Rz. 12 ff.).
E. 5.3 G._____ sagte am 19. Juni 2014 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus (Urk. 10/6/4), sie habe vom Aufenthaltsraum im 1. Stock des Seminar-Hotels H._____ beim …-Platz die Kreuzung sehen können. Es habe fast keinen Verkehr gehabt. Die Sonne sei stark gewesen. Die Sonne habe ihre Sicht geblendet. Sie habe gesehen, dass die Ampel auf rot gestanden habe. Sie habe sich gewundert, dass der Motorradfahrer nicht gebremst habe. Er sei einfach durchgefahren, als sei da gar keine Ampel. Er habe das Rotlicht überfahren, wo- bei die Ampel bereits zwei bis drei Sekunden auf rot geschaltet gewesen sei. Sie habe ca. sechs bis sieben Sekunden vor dem Unfall aus dem Fenster geschaut. Auf die Frage, ob sie sicher sei, dass sie nicht zuerst den Kollisionsknall gehört habe und erst dann das Rotlicht angeschaut habe, antwortete sie, dass sie sicher sei.
E. 5.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Zeugin wolle den Unfall gesehen habe, obschon die Sonne sie geblendet und sie den Unfall von einer Distanz von ca. 60 Metern beobachtet habe. Die Zeugin habe ausgesagt, dass die Ampel auf rot gestanden habe, als sie aus dem Fenster gesehen habe. Plötzlich sei ein Mo-
- 7 - torradfahrer, nicht in schnellem Tempo, etwa 40 km/h gekommen. Sie habe ge- dacht, was macht denn der? In dieser Sekunde, als sie wieder aufgeschaut habe, sei das Auto gekommen und es sei zur Kollision gekommen. Sodann habe sie ausgesagt, es sei unbegreiflich, dass der Motorradfahrer einfach ohne Reaktion über das Rotlicht gefahren sei. Diese Aussagen würden erhebliche Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts in der Einstellungsverfügung wecken. Es sei unbe- greiflich, wie jemand, der sehe, wie ein Motorradfahrer auf ein Rotlicht zufahre und sich dabei denke, was macht denn der, zuerst wieder aufschauen müsse, um den weiteren Fortgang des Geschehens zu beobachten. Die Zeugin habe dem- nach, als sie sich überlegt habe, weshalb der Motorradfahrer auf das Lichtsignal zufahre und sein Tempo nicht verlangsame, wieder nach unten - wahrscheinlich in die Zeitung - geschaut und erst als es zur Kollision gekommen sei, die Ge- schehnisse wieder beobachtet. Würde eine Person, die sehe, dass jemand auf eine rote Ampel zufahre, und sich dabei denke, weshalb verlangsame der Ver- kehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit nicht, nicht eher das Geschehen ohne Un- terbruch beobachten? Weshalb solle eine Person in diesem spannungsgeladenen Moment ihren Blick vom Geschehen abwenden? Das ergebe keinen Sinn. Die Aussagen der Zeugin seien nie verifiziert worden. Hier könne ein Gutachten be- treffend die Sichtverhältnisse (Wetterlage und Sonnenstand zur Unfallzeit, Wahr- nehmung einer roten Ampel aus ca. 60 Metern gegen blendende Sonne) auf- schlussreiche Erkenntnisse bringen (Urk. 2 S. 6 f. Rz. 12 ff.).
E. 5.5 Die Zeugin hatte zu Beginn der Einvernahme ausgesagt, die Ampel sei rot gewesen, als sie aus dem Fenster gesehen habe. Sie habe hinausgeschaut. Plötzlich sei der Motorradfahrer gekommen, nicht in schnellem Tempo, etwa 40 km/h und sie habe sich in dieser Sekunde gedacht, was macht denn der? In die- ser Sekunde als sie wieder aufgeschaut habe, sei das Auto gekommen. Ihr sei klar gewesen, dass der Motorradfahrer über die Kreuzung habe fahren wollen. Als sie wieder aufgeschaut habe, sei das Auto gekommen, dann habe es "getäscht" (Urk. 10/6/4 S. 3). Die Beschwerdeführer verstehen die Aussagen so, dass die Zeugin den Motor- radfahrer zunächst gesehen, den Blick abgewandt und dann wieder auf die Kreu-
- 8 - zung gesehen habe. Zwar mag die Aussage etwas verwirrend abgefasst sein. Der Ablauf der Beobachtungen der Zeugin ergibt sich indessen aus ihrer weiteren Schilderung in der Einvernahme. Sie sagte aus, sie habe ihren Blick insgesamt vielleicht zwei bis drei Minuten auf die Kreuzung gerichtet gehabt. Auf die Frage, ob ihr Blick die ganze Zeit auf die Kreuzung gerichtet gewesen sei oder sie auch wieder in die Zeitung gesehen habe, antwortete sie, nachdem sie das Rotlicht erstmals gesehen habe, habe sie zwei bis drei Sekunden runter in die Zeitung ge- schaut und dann wieder hoch. Auf die Frage, wie lange vor dem Unfall sie schon aus dem Fenster gesehen habe, antwortete sie, wahrscheinlich sechs bis sieben Sekunden (Urk. 10/6/4 S. 6). Aus den Aussagen der Zeugin ergibt sich somit nicht, dass sie den Motorradfahrer erblickte, ihren Blick abwandte und dann wie- der auf die Kreuzung schaute. Die Zeugin bezeichnete denn auch die Position des Motorradfahrers als sie diesen zum ersten Mal gesehen hatte. Das war weni- ge Meter vor dem Fussgängerübergang unmittelbar vor der Kreuzung (Urk. 10/6/4 letzte Seite). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei fraglich, ob die Ampel bzw. das Rotlicht aus der Position der Zeugin erkennbar sei, ist auf die Fotodokumen- tation der Polizei zu verweisen. In Urk. 10/9/3 S. 2 ff. ist die Position, von welcher die Zeugin die Situation beobachtet hatte, ersichtlich. Auf den Fotos ist die Ampel bzw. das Rotlicht für die Fahrbahn, welche der Motorradfahrer befuhr, erkennbar. Ebenfalls erkennbar ist, dass die Zeugin das Lichtsignal für die rechte Fahrbahn (Abzweigung nach rechts) nicht hatte erkennen können, wie sie dies ausgesagt hatte (vgl. Urk. 10/9/3 S. 2 ff. und Urk. 10/6/4 S. 4). Es mag zutreffen, dass die Sonne am Morgen des Unfalls blendete, wenn die Zeugin in Richtung Kreuzung schaute. Die Zeugin bestätigte dies (Urk. 10/6/4 S. 4). Damit hätte sie ihre eigene Aussage abschwächen können. Dieser Umstand spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussage. Auch der Zeuge I._____ bestätigte, dass ihn die Sonne geblendet habe, wenn er stadteinwärts geblickt habe (vgl. Urk. 10/6/2 S. 2 und S. 4). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass die Zeugin die Anzeige der Ampel aufgrund des Sonnenstandes nicht gesehen hatte. Sie konnte zwischen Rot- und Grünpha- sen unterscheiden. Das ergibt sich aus ihrer Aussage, wonach sie ein Fahrzeug
- 9 - beobachtet hatte, welches über die Kreuzung gefahren sei, als die Lichtsignalan- lage auf grün geschaltet gewesen sei (Urk. 10/6/4 S. 5). Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen der Zeugin G._____ unzutreffend sein sollen. Die Beschwerdeführer vermögen jedenfalls keine Hinweise dafür zu geben. Es bestehen keine Zweifel an den Aussagen der Zeugin.
E. 5.6 Im Übrigen sind die Aussagen der Zeugin auch mit dem Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 10. Juni 2014 vereinbar. Die Be- schwerdegegnerin 1 fuhr auf der Fahrbahn Nr. 4. Der Motorradfahrer fuhr auf der Fahrbahn Nr. 2. Der Zeuge J._____ überquerte die E._____-Strasse auf dem Fussgängerübergang Nr. 12 (vgl. Urk. 10/5 und Urk. 10/6/3). Gemäss dem Bericht erfolgt der Rotbeginn für die Fahrstreifen Nr. 2 und Nr. 4 immer gleichzeitig (Urk. 10/5 S. 2). Das Grünende für den Fahrstreifen Nr. 4 erfolgt immer mindestens zwei Sekunden vor dem Grünende für den Fussgängerübergang Nr. 12, könne aber auch zeitlich erhöht ausfallen (Urk. 10/5 S. 3). Rotlichtmissachtungen wür- den nicht protokolliert (Urk. 10/5 S. 3). Gemäss dem Zeugen J._____ sei das Lichtsignal beim Fussgängerübergang Nr. 12 nach dem Unfall noch immer auf grün geschaltet gewesen (Urk. 10/6/3 S. 3). Es ist nach dem Gesagten zeitlich möglich, dass das Lichtsignal für die Fahrbahn Nr. 2 auf rot geschaltet war, als F._____ am Lichtsignal vorbeifuhr.
E. 5.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, F._____ habe das Rotlicht miss- achtet, als er mit dem Motorrad auf die Kreuzung fuhr.
E. 6.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat
- 10 - (Urteil 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Sorgfalts- pflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beant- wortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnli- che Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Drit- ten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des An- geschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_163/2010 vom 23. April 2010 E. 4.3; 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2; 6B_614/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen).
E. 6.2 Rotes Licht eines Lichtsignals bedeutet «Halt» (vgl. Art. 68 Abs. 1bis SSV). Die Nichtbeachtung des Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 SSV) ist grundsätzlich eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG; vgl. Urteile 6B_61/2013 vom 21. Februar 2013 E. 3.2; 6B_480/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4). Ist davon auszugehen, dass F._____ bei Rotlicht auf die Kreuzung fuhr, missach- tete er eine Verkehrsregel. Hätte er sie eingehalten, wäre der Unfall nicht gesche- hen. F._____ trifft ein derart starkes Mitverschulden, dass die Missachtung des Rotlichts als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache für den Unfall und damit seinen Tod erscheint. Diese Tatsache drängt ein allfälliges Verschulden der Beschwerdegegnerin 1 in den Hintergrund. Die Adäquanz ist zu verneinen. Allfäl- lige Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin 1, welche mitverursa- chend für den Unfall bzw. Tod von F._____ sein könnten, sind insofern nicht mas- sgebend bzw. werden durch das Verschulden von F._____ verdrängt.
E. 6.3 Die von den Beschwerdeführern beantragten Beweiserhebungen können an dieser Erkenntnis nichts ändern. Ein unfallanalytisches Gutachten ändert an der
- 11 - Rotlichtmissachtung nichts. Die Ausmasse der "Wartezone" vor dem Fussgän- gerübergang der E._____-Strasse sind nicht massgebend (vgl. Urk. 2 S. 7 Rz. 16). Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Fahrzeug in der "Wartezo- ne" genügend Platz gehabt hätte, wäre der Unfall ohne die Rotlichtmissachtung nicht geschehen. Auch die Lärmemissionen des Motorrads sind nicht entschei- dend (vgl. Urk. 2 S. 8 Rz. 17). Mit ihnen lässt sich nicht darlegen, dass das Rot- licht nicht missachtet wurde. Es spielt keine Rolle, ob der Motor des Motorrads aufheulte. Dieser kann auch bei Ziehen der Kupplung unter gleichzeitiger Betäti- gung des Gasdrehgriffs aufheulen bzw. erhöht Lärm von sich geben, ohne dass das Motorrad dabei beschleunigt. Schliesslich sind auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 8 ff. Rz. 18 ff.) nicht geeignet, die Adäquanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 6.4 Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls erscheint eine Verur- teilung der Beschwerdegegnerin 1 ausgeschlossen, jedenfalls aber deutlich weni- ger wahrscheinlich als ein Freispruch. Die Beweis- und Rechtslage ist nicht zwei- felhaft. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführer unterliegen. Sie ha- ben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da sie durch eine gemeinsam eingereichte Beschwerde die Kosten des Beschwerde- verfahrens gemeinsam verursacht haben, haften sie solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 7.2 Da die Beschwerdeführer unterliegen, ist ihnen für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO).
- 12 -
E. 7.3 Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra. 2013 Nr. 60). Gleich zu entscheiden ist, wo einzig der Private Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erhoben hat und unterliegt (Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Beschluss BB.2014.20 vom 13. Mai 2014 E. 4; vgl. auch Obergericht Bern, Beschluss BK 2012 226 vom 11. Februar 2013, in: forumpoenale 6/2013 S. 351). Die Entschä- digungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Die Beschwer- deführer haben demnach die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfah- ren zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (Urk. 11). Sie hat mit ihrer Vernehmlassung keine Honorarnote des Anwalts eingereicht. Für die Höhe der Entschädigung ist die Verordnung vom
E. 7.4 Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 3'000.-- geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 6-7). Die Sicher- heitsleistung ist im Umfang von Fr. 1'000.-- zur Deckung der Gerichtskosten und im Umfang von Fr. 972.-- zur Deckung der Entschädigung zu verwenden. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung den Beschwerdeführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
E. 8 September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädigung auf Fr. 900.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Be- schwerdeführer haften für die Entschädigung solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO analog).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 13 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 972.-- zu ent- schädigen.
- Die von den Beschwerdeführern geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 3'000.-- wird im Umfang von Fr. 1'000.-- zur Deckung der Gerichts- kosten (Dispositiv-Ziffer 2) und im Umfang von Fr. 972.-- zur Deckung der Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 (Dispositiv-Ziffer 3) verwendet. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung den Beschwerdeführern - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstat- ten.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2014/121103088, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 14, gegen Empfangsbestä- tigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2014/121103088, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- - 14 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140353-O/U/bru Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 5. Mai 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 4. Dezember 2014, D-2/2014/121103088
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. April 2014 ereignete sich auf Kreuzung der D._____-Strasse E._____-Strasse in Zürich ein Unfall. Dabei kollidierte der von C._____ in Rich- tung stadtauswärts gelenkte Personenwagen (Renault Clio, Kontrollschilder ZH …) mit dem von F._____ in Richtung Stadt gelenkten Motorrad (Honda, Kontroll- schilder ZH …). F._____ verstarb am tt. April 2014 im Universitätsspital Zürich (Urk. 10/1/1 und 10/11/6 S. 2). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen C._____ wegen fahrlässiger Tötung (vgl. Urk. 10). Am 4. Dezember 2014 stellte sie das Verfahren ein (Urk. 5).
2. Die Eltern von F._____, A._____ und B._____, führen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung. Die Sache sei zur Anklageerhebung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Untersuchungshandlungen, insbesondere zur Einho- lung eines unfalltechnischen Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dabei sei der Fragenkatalog vorab A._____ und B._____ zur Ergänzung zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). C._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ und B._____ halten in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 14). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerdeführer sind die Eltern des
- 3 - verstorbenen F._____. Sie haben sich im Strafverfahren als Privatkläger konstitu- iert (vgl. Urk. 10/12/1) und sind zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 121 StPO). Die weiteren Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist An- klage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten. Der Grund- satz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (Urteile 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; 6B_699/2014 vom 27. November 2014 E. 2.1; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinwei- sen). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5, insb. E. 6 S. 4), aufgrund der ermittel- ten Umstände und erhobenen Beweise sei der Beschwerdegegnerin 1 keine kau-
- 4 - sale Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. F._____ habe auf der D._____- Strasse stadteinwärts fahrend seine Geschwindigkeit vor der Lichtsignalanlage der Kreuzung zur E._____-Strasse verringert, weil er einen Fussgänger habe passieren lassen wollen. Danach habe er die Geschwindigkeit massiv beschleu- nigt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe er die Lichtsignalanlage bei Rot über- quert, weshalb er auf der Kreuzung mit dem Personenwagen der Beschwerde- gegnerin 1 zusammengestossen sei. Aufgrund des Spurenbildes und insbesonde- re der verschiedenen Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der Tod von F._____ nicht durch ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 verursacht worden sei. Der Verunfallte habe durch das Missachten einer Ver- kehrsvorschrift die Ursache für die zu seinem Tod führende Kollision geschaffen. 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2), dem Rapport der Stadtpoli- zei Zürich vom 10. Mai 2014 seien zwei Sachverhaltsvarianten zu entnehmen: a) F._____ sei stadteinwärts gefahren. Die Beschwerdegegnerin 1 sei in die E._____-Strasse eingebogen, wobei sie F._____ übersehen habe und es zur Kol- lision gekommen sei. b) F._____ sei stadteinwärts gefahren und habe das Rotlicht an der Verzweigung zur E._____-Strasse missachtet. Er habe mittels Bremse das Vorderrad blockiert, die Kontrolle über das Motorrad verloren, sei gestürzt und in den von der Beschwerdegegnerin 1 gelenkten Personenwagen geschlittert. Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, dass sich der Sachverhalt "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gemäss der Variante b) abgespielt habe. Die Be- schwerdeführer seien mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. Trotz unklaren Verhältnissen habe die Staatsanwaltschaft kein unfalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Eine zuverlässige Beurteilung der Sichtverhältnisse zum Unfall- zeitpunkt bzw. allfällige Vermeidbarkeitsberechnungen seien für die Abklärung von Sorgfaltspflichtverletzungen unerlässlich. Die Aussagen der Zeugin G._____ seien nicht überzeugend. Es seien weitere Beweise zu erheben. 4. 4.1 Das Forensische Institut Zürich (nachfolgend FOR) hat im Spurenbericht vom 5. Mai 2014 den Unfallablauf aufgrund des Gesamtspurenbildes und seiner Voruntersuchungsergebnisse rekonstruiert. F._____ sei mit seinem Motorrad auf
- 5 - der D._____-Strasse stadteinwärts gefahren. Auf der Höhe des Fussgängerstrei- fens D._____-/E._____-Strasse habe er eine Vollbremsung gemacht. Durch das Blockieren des Vorderrads habe er die Kontrolle über sein Motorrad verloren. Das Vorderrad sei nach links weggerutscht, das Motorrad auf die rechte Seite gefallen und mit der Front in den die Fahrbahn querenden Personenwagen der Beschwer- degegnerin 1 geschlittert. Dabei sei es zu einem heftigen Kontakt zwischen der Motorradfront und dem hinteren rechten Rad und Kotflügel des Personenwagens gekommen. Durch den Anprall habe sich das Heck des Personenwagens um ca. 100° im Uhrzeigersinn gedreht. Gleichzeitig sei F._____ mit dem Kopf voran in Richtung des Personenwagens gerutscht. Er sei mit dem Helm (Bereich Hinter- kopf) unmittelbar hinter dem rechten Vorderrad des Personenwagens in den Kot- flügel und die Türschwelle geprallt (Urk. 10/9/2 S. 12 f.). 4.2 Dieser Sachverhaltshergang erscheint aufgrund der Unfallspuren plausibel. Auf den Fotos der Polizei ist eine Pneudruckspur (Bremsspur) auf der Höhe des Fussgängerstreifens unmittelbar vor der Kreuzung zu sehen (Urk. 10/10/3/6 und Urk. 10/10/3/8). Zwischen der Pneudruckspur und der Endlage des Motorrads fin- den sich Kratz- und Abriebspuren des Motorrads auf der Strasse (vgl. Urk. 10/10/3/9 sowie Urk. 10/10/5). Die am Personenwagen und am Motorrad entstan- denen Beschädigungen lassen ebenfalls auf eine plausible Schilderung des Un- fallhergangs durch das FOR schliessen (vgl. Urk. 10/10/3/11-17). 4.3 Inwiefern die von den Beschwerdeführern beantragten Beweiserhebungen an diesem Sachverhalt etwas ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Das FOR bemerkte in seinem Bericht, es könnten keine abschliessenden Aussa- gen darüber gemacht werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 den Motorradfahrer während der vorkollisionären Phase habe erkennen können bzw. müssen. Für ei- ne genauere Eingrenzung der Geschwindigkeit des Motorrads und/oder des Per- sonenwagens sowie für die Beurteilung der Sichtverhältnisse resp. allfälliger Ver- meidbarkeitsberechnungen könne ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag ge- geben werden (Urk. 10/9/2).
- 6 - Ein unfallanalytisches Gutachten würde demnach nichts an der massgebenden Sachverhaltsschilderung im Bericht des FOR ändern. Es könnten höchstens die Erkennbarkeit des Motorradfahrers für die Beschwerdegegnerin 1, die Geschwin- digkeit der Fahrzeuge, die Beurteilung der Sichtverhältnisse und die Vermeidbar- keit analysiert werden. Diese Umstände sind - wie nachfolgend aufzuzeigen - nicht massgebend. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass F._____ "mit grosser Wahr- scheinlichkeit" die Lichtsignalanlage bei Rot überquert habe. 5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, damit seien noch keine klaren Ver- hältnisse geschaffen. Ein unfallanalytisches Gutachten sei von Bedeutung (Urk. 2 S. 6 Rz. 11). Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Annahme vor allem auf die Aus- sagen der Zeugin G._____ ab. Deren Aussagen seien jedoch nicht überzeugend (Urk. 2 S. 6 Rz. 12 ff.). 5.3 G._____ sagte am 19. Juni 2014 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus (Urk. 10/6/4), sie habe vom Aufenthaltsraum im 1. Stock des Seminar-Hotels H._____ beim …-Platz die Kreuzung sehen können. Es habe fast keinen Verkehr gehabt. Die Sonne sei stark gewesen. Die Sonne habe ihre Sicht geblendet. Sie habe gesehen, dass die Ampel auf rot gestanden habe. Sie habe sich gewundert, dass der Motorradfahrer nicht gebremst habe. Er sei einfach durchgefahren, als sei da gar keine Ampel. Er habe das Rotlicht überfahren, wo- bei die Ampel bereits zwei bis drei Sekunden auf rot geschaltet gewesen sei. Sie habe ca. sechs bis sieben Sekunden vor dem Unfall aus dem Fenster geschaut. Auf die Frage, ob sie sicher sei, dass sie nicht zuerst den Kollisionsknall gehört habe und erst dann das Rotlicht angeschaut habe, antwortete sie, dass sie sicher sei. 5.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Zeugin wolle den Unfall gesehen habe, obschon die Sonne sie geblendet und sie den Unfall von einer Distanz von ca. 60 Metern beobachtet habe. Die Zeugin habe ausgesagt, dass die Ampel auf rot gestanden habe, als sie aus dem Fenster gesehen habe. Plötzlich sei ein Mo-
- 7 - torradfahrer, nicht in schnellem Tempo, etwa 40 km/h gekommen. Sie habe ge- dacht, was macht denn der? In dieser Sekunde, als sie wieder aufgeschaut habe, sei das Auto gekommen und es sei zur Kollision gekommen. Sodann habe sie ausgesagt, es sei unbegreiflich, dass der Motorradfahrer einfach ohne Reaktion über das Rotlicht gefahren sei. Diese Aussagen würden erhebliche Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts in der Einstellungsverfügung wecken. Es sei unbe- greiflich, wie jemand, der sehe, wie ein Motorradfahrer auf ein Rotlicht zufahre und sich dabei denke, was macht denn der, zuerst wieder aufschauen müsse, um den weiteren Fortgang des Geschehens zu beobachten. Die Zeugin habe dem- nach, als sie sich überlegt habe, weshalb der Motorradfahrer auf das Lichtsignal zufahre und sein Tempo nicht verlangsame, wieder nach unten - wahrscheinlich in die Zeitung - geschaut und erst als es zur Kollision gekommen sei, die Ge- schehnisse wieder beobachtet. Würde eine Person, die sehe, dass jemand auf eine rote Ampel zufahre, und sich dabei denke, weshalb verlangsame der Ver- kehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit nicht, nicht eher das Geschehen ohne Un- terbruch beobachten? Weshalb solle eine Person in diesem spannungsgeladenen Moment ihren Blick vom Geschehen abwenden? Das ergebe keinen Sinn. Die Aussagen der Zeugin seien nie verifiziert worden. Hier könne ein Gutachten be- treffend die Sichtverhältnisse (Wetterlage und Sonnenstand zur Unfallzeit, Wahr- nehmung einer roten Ampel aus ca. 60 Metern gegen blendende Sonne) auf- schlussreiche Erkenntnisse bringen (Urk. 2 S. 6 f. Rz. 12 ff.). 5.5 Die Zeugin hatte zu Beginn der Einvernahme ausgesagt, die Ampel sei rot gewesen, als sie aus dem Fenster gesehen habe. Sie habe hinausgeschaut. Plötzlich sei der Motorradfahrer gekommen, nicht in schnellem Tempo, etwa 40 km/h und sie habe sich in dieser Sekunde gedacht, was macht denn der? In die- ser Sekunde als sie wieder aufgeschaut habe, sei das Auto gekommen. Ihr sei klar gewesen, dass der Motorradfahrer über die Kreuzung habe fahren wollen. Als sie wieder aufgeschaut habe, sei das Auto gekommen, dann habe es "getäscht" (Urk. 10/6/4 S. 3). Die Beschwerdeführer verstehen die Aussagen so, dass die Zeugin den Motor- radfahrer zunächst gesehen, den Blick abgewandt und dann wieder auf die Kreu-
- 8 - zung gesehen habe. Zwar mag die Aussage etwas verwirrend abgefasst sein. Der Ablauf der Beobachtungen der Zeugin ergibt sich indessen aus ihrer weiteren Schilderung in der Einvernahme. Sie sagte aus, sie habe ihren Blick insgesamt vielleicht zwei bis drei Minuten auf die Kreuzung gerichtet gehabt. Auf die Frage, ob ihr Blick die ganze Zeit auf die Kreuzung gerichtet gewesen sei oder sie auch wieder in die Zeitung gesehen habe, antwortete sie, nachdem sie das Rotlicht erstmals gesehen habe, habe sie zwei bis drei Sekunden runter in die Zeitung ge- schaut und dann wieder hoch. Auf die Frage, wie lange vor dem Unfall sie schon aus dem Fenster gesehen habe, antwortete sie, wahrscheinlich sechs bis sieben Sekunden (Urk. 10/6/4 S. 6). Aus den Aussagen der Zeugin ergibt sich somit nicht, dass sie den Motorradfahrer erblickte, ihren Blick abwandte und dann wie- der auf die Kreuzung schaute. Die Zeugin bezeichnete denn auch die Position des Motorradfahrers als sie diesen zum ersten Mal gesehen hatte. Das war weni- ge Meter vor dem Fussgängerübergang unmittelbar vor der Kreuzung (Urk. 10/6/4 letzte Seite). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei fraglich, ob die Ampel bzw. das Rotlicht aus der Position der Zeugin erkennbar sei, ist auf die Fotodokumen- tation der Polizei zu verweisen. In Urk. 10/9/3 S. 2 ff. ist die Position, von welcher die Zeugin die Situation beobachtet hatte, ersichtlich. Auf den Fotos ist die Ampel bzw. das Rotlicht für die Fahrbahn, welche der Motorradfahrer befuhr, erkennbar. Ebenfalls erkennbar ist, dass die Zeugin das Lichtsignal für die rechte Fahrbahn (Abzweigung nach rechts) nicht hatte erkennen können, wie sie dies ausgesagt hatte (vgl. Urk. 10/9/3 S. 2 ff. und Urk. 10/6/4 S. 4). Es mag zutreffen, dass die Sonne am Morgen des Unfalls blendete, wenn die Zeugin in Richtung Kreuzung schaute. Die Zeugin bestätigte dies (Urk. 10/6/4 S. 4). Damit hätte sie ihre eigene Aussage abschwächen können. Dieser Umstand spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussage. Auch der Zeuge I._____ bestätigte, dass ihn die Sonne geblendet habe, wenn er stadteinwärts geblickt habe (vgl. Urk. 10/6/2 S. 2 und S. 4). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass die Zeugin die Anzeige der Ampel aufgrund des Sonnenstandes nicht gesehen hatte. Sie konnte zwischen Rot- und Grünpha- sen unterscheiden. Das ergibt sich aus ihrer Aussage, wonach sie ein Fahrzeug
- 9 - beobachtet hatte, welches über die Kreuzung gefahren sei, als die Lichtsignalan- lage auf grün geschaltet gewesen sei (Urk. 10/6/4 S. 5). Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen der Zeugin G._____ unzutreffend sein sollen. Die Beschwerdeführer vermögen jedenfalls keine Hinweise dafür zu geben. Es bestehen keine Zweifel an den Aussagen der Zeugin. 5.6 Im Übrigen sind die Aussagen der Zeugin auch mit dem Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 10. Juni 2014 vereinbar. Die Be- schwerdegegnerin 1 fuhr auf der Fahrbahn Nr. 4. Der Motorradfahrer fuhr auf der Fahrbahn Nr. 2. Der Zeuge J._____ überquerte die E._____-Strasse auf dem Fussgängerübergang Nr. 12 (vgl. Urk. 10/5 und Urk. 10/6/3). Gemäss dem Bericht erfolgt der Rotbeginn für die Fahrstreifen Nr. 2 und Nr. 4 immer gleichzeitig (Urk. 10/5 S. 2). Das Grünende für den Fahrstreifen Nr. 4 erfolgt immer mindestens zwei Sekunden vor dem Grünende für den Fussgängerübergang Nr. 12, könne aber auch zeitlich erhöht ausfallen (Urk. 10/5 S. 3). Rotlichtmissachtungen wür- den nicht protokolliert (Urk. 10/5 S. 3). Gemäss dem Zeugen J._____ sei das Lichtsignal beim Fussgängerübergang Nr. 12 nach dem Unfall noch immer auf grün geschaltet gewesen (Urk. 10/6/3 S. 3). Es ist nach dem Gesagten zeitlich möglich, dass das Lichtsignal für die Fahrbahn Nr. 2 auf rot geschaltet war, als F._____ am Lichtsignal vorbeifuhr. 5.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, F._____ habe das Rotlicht miss- achtet, als er mit dem Motorrad auf die Kreuzung fuhr. 6. 6.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat
- 10 - (Urteil 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Sorgfalts- pflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beant- wortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnli- che Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Drit- ten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des An- geschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 6B_163/2010 vom 23. April 2010 E. 4.3; 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2; 6B_614/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). 6.2 Rotes Licht eines Lichtsignals bedeutet «Halt» (vgl. Art. 68 Abs. 1bis SSV). Die Nichtbeachtung des Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 SSV) ist grundsätzlich eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG; vgl. Urteile 6B_61/2013 vom 21. Februar 2013 E. 3.2; 6B_480/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.4). Ist davon auszugehen, dass F._____ bei Rotlicht auf die Kreuzung fuhr, missach- tete er eine Verkehrsregel. Hätte er sie eingehalten, wäre der Unfall nicht gesche- hen. F._____ trifft ein derart starkes Mitverschulden, dass die Missachtung des Rotlichts als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache für den Unfall und damit seinen Tod erscheint. Diese Tatsache drängt ein allfälliges Verschulden der Beschwerdegegnerin 1 in den Hintergrund. Die Adäquanz ist zu verneinen. Allfäl- lige Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin 1, welche mitverursa- chend für den Unfall bzw. Tod von F._____ sein könnten, sind insofern nicht mas- sgebend bzw. werden durch das Verschulden von F._____ verdrängt. 6.3 Die von den Beschwerdeführern beantragten Beweiserhebungen können an dieser Erkenntnis nichts ändern. Ein unfallanalytisches Gutachten ändert an der
- 11 - Rotlichtmissachtung nichts. Die Ausmasse der "Wartezone" vor dem Fussgän- gerübergang der E._____-Strasse sind nicht massgebend (vgl. Urk. 2 S. 7 Rz. 16). Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Fahrzeug in der "Wartezo- ne" genügend Platz gehabt hätte, wäre der Unfall ohne die Rotlichtmissachtung nicht geschehen. Auch die Lärmemissionen des Motorrads sind nicht entschei- dend (vgl. Urk. 2 S. 8 Rz. 17). Mit ihnen lässt sich nicht darlegen, dass das Rot- licht nicht missachtet wurde. Es spielt keine Rolle, ob der Motor des Motorrads aufheulte. Dieser kann auch bei Ziehen der Kupplung unter gleichzeitiger Betäti- gung des Gasdrehgriffs aufheulen bzw. erhöht Lärm von sich geben, ohne dass das Motorrad dabei beschleunigt. Schliesslich sind auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 8 ff. Rz. 18 ff.) nicht geeignet, die Adäquanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.4 Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls erscheint eine Verur- teilung der Beschwerdegegnerin 1 ausgeschlossen, jedenfalls aber deutlich weni- ger wahrscheinlich als ein Freispruch. Die Beweis- und Rechtslage ist nicht zwei- felhaft. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführer unterliegen. Sie ha- ben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da sie durch eine gemeinsam eingereichte Beschwerde die Kosten des Beschwerde- verfahrens gemeinsam verursacht haben, haften sie solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 7.2 Da die Beschwerdeführer unterliegen, ist ihnen für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO).
- 12 - 7.3 Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra. 2013 Nr. 60). Gleich zu entscheiden ist, wo einzig der Private Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erhoben hat und unterliegt (Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Beschluss BB.2014.20 vom 13. Mai 2014 E. 4; vgl. auch Obergericht Bern, Beschluss BK 2012 226 vom 11. Februar 2013, in: forumpoenale 6/2013 S. 351). Die Entschä- digungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Die Beschwer- deführer haben demnach die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfah- ren zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (Urk. 11). Sie hat mit ihrer Vernehmlassung keine Honorarnote des Anwalts eingereicht. Für die Höhe der Entschädigung ist die Verordnung vom
8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädigung auf Fr. 900.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Be- schwerdeführer haften für die Entschädigung solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO analog). 7.4 Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 3'000.-- geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 6-7). Die Sicher- heitsleistung ist im Umfang von Fr. 1'000.-- zur Deckung der Gerichtskosten und im Umfang von Fr. 972.-- zur Deckung der Entschädigung zu verwenden. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung den Beschwerdeführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 13 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 972.-- zu ent- schädigen.
4. Die von den Beschwerdeführern geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 3'000.-- wird im Umfang von Fr. 1'000.-- zur Deckung der Gerichts- kosten (Dispositiv-Ziffer 2) und im Umfang von Fr. 972.-- zur Deckung der Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 (Dispositiv-Ziffer 3) verwendet. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung den Beschwerdeführern - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstat- ten.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2014/121103088, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 14, gegen Empfangsbestä- tigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-2/2014/121103088, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-
- 14 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen