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UE140352

Einstellung

Zürich OG · 2015-10-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ungenügend abgeklärt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe die Einstel- lungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) allein gestützt auf die Beilagen zur Strafanzeige gefällt und keine weiteren Untersuchungshand- lungen durchgeführt. Ein Nichtanhandnahmeentscheid ergeht gestützt auf die Angaben in der Strafanzeige oder im Polizeirapport (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Eigentliche Untersuchungshandlungen müsste die Staatsanwaltschaft nur dann vor- nehmen, wenn nicht bereits aufgrund der Akten zweifelsfrei feststehen wür- de, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Ob die Voraussetzungen der Nicht- anhandnahme der Strafuntersuchung erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGer, Urteil 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.2). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernstlichkeit nicht ohne weiteres entfallen (BGE 122 IV 322 E. 1a; 115 IV 207 E. 2a). Auch die Drohung mit Strafanzeige stellt grundsätz- lich eine Androhung ernstlicher Nachteile dar (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, Urteil 6B_47/2010 vom 30.3.10 E. 2.4).

- 9 - Das geschützte Rechtsgut des Nötigungstatbestandes liegt in der Willens- und Handlungsfreiheit des Einzelnen. Diese Freiheit besteht indessen nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsordnung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 5, 8 f., 34, 56). Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe- standsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechts- widrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, positiven Begründung. Nach einer häufig verwendeten Formel des Bundesgerichts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; BGer, Urteil 6B_447/2014 vom 30.10.14 E. 2.1). 4.2 Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55). 5. 5.1 Im E-Mail vom 29. Mai 2014 teilte der Beschwerdegegner 1 den Beschwer- deführern mit, dass er nicht mehr bereit sei, die Höhe der auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer gelegenen grenznahen Bepflanzung zu dulden, und drohte diesen mit "rechtliche[n] Schritten", wenn sie den Kirschbaum und die Bepflanzung zwischen den Treppen nicht bis spätestens Ende Juni 2014 auf das gesetzliche Mass zurückschneiden würden (Urk. 3/3/6 = Urk. 15/6). Gemeint war die Einleitung eines Zivilverfahrens gegen die Be- schwerdeführer. Am 7. September 2014 stellte der Beschwerdegegner 1 beim Friedensrichteramt des Bezirks Meilen ein Schlichtungsgesuch (Urk. 3/3/7 = Urk. 15/7).

- 10 - Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Frage, ob die Androhung ei- nes Zivilverfahrens allein wegen der Höhe der grenznahen Bepflanzung des Nachbargrundstücks als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinn von Art. 181 StGB betrachtet werden muss. Dies ist mit Fug zu bezweifeln. Eine besonnene Durchschnittsperson liesse sich wohl kaum durch die Androhung eines Zivilverfahrens in einer einfachen Angelegenheit (Pflanzenrückschnitt) soweit beeindrucken, dass sie zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bereit wäre, das nicht ihrem freien Willen entspricht. Das Tatbestandsele- ment der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist vorliegend nicht gege- ben. Bereits aus diesem Grund beging der Beschwerdegegner 1 keine Nöti- gung. 5.2 Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass sowohl das Mittel des als Nötigung zur Anzeige gebrachten Verhaltens (Drohung mit rechtlichen Schritten wegen der Höhe der Bepflanzung an der Grundstücksgrenze) als auch der Zweck dieses Verhaltens (Erreichen der Zustimmung zum Näher- baurecht) an sich zulässig sind. Sie stellen aber den Zusammenhang zwi- schen Mittel und Zweck in Abrede. Ihrer Ansicht nach liege eine rechtsmiss- bräuchliche "Verquickung" zweier völlig zusammenhangloser Streitsachen vor. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das Anliegen des Beschwerdegegners 1 gegenüber den Beschwerdeführern besteht darin, dass er näher an die Grundstücksgrenze bauen möchte, als es gesetzlich vorgesehen ist. Er be- nötigt dafür von den Beschwerdeführern ein Näherbaurecht. Die Beschwer- deführer ihrerseits wollen die Bepflanzung im Bereich der Grundstücksgren- ze höher halten, als es das Gesetz zulässt. Die gegenseitigen Anliegen der Verfahrensparteien betreffen die Gestaltung des Grenzbereichs der Grund- stücke. Aus strafrechtlicher Sicht ändert daran nichts, dass die Vorschriften über die Grenzabstände und das Näherbaurecht (§ 269 f. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975, Art. 20 Bau- und Zonenordnung Meilen) und über die Höhe und den Grenzabstand von Pflanzen (§ 169 ff. Einführungsgesetz des Kantons Zürich zum Schweizeri-

- 11 - schen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911) nicht in demselben Gesetz gere- gelt sind. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welchem Zeitabstand der Beschwerdegegner 1 die Höhe der Bepflanzung schon früher beanstandete. Beide Anliegen der Verfahrensparteien erfordern gleichermassen gegensei- tige Toleranz und gegenseitiges Entgegenkommen bei der Gestaltung der Grundstücksgrenze und beim Einhalten gesetzlich vorgeschriebener Grenz- abstände. Die Androhung des Beschwerdegegners 1, er werde die gesetz- widrige Höhe der Bepflanzung im Bereich der Grundstücksgrenze nicht län- ger tolerieren, sondern rechtliche Schritte einleiten, wenn die Beschwerde- führer ihrerseits keine Toleranz betreffend den Grenzabstand seines Bau- projekts zeigten, ist weder sachfremd noch sonst wie unverhältnismässig. Im Gegenteil ist der Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck offensichtlich. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist deshalb nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht "einge- stellt" (recte: nicht an die Hand genommen) und demnach keine weiteren Sachverhaltsabklärungen getätigt.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.-- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von CHF 2'000.-- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist den Beschwerdeführern die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner 1 ist nicht anwaltlich vertreten. Mangels entsprechender Aufwendungen ist ihm daher keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 A._____ und B._____ reichten am 25. November 2014 gegen D._____ und C._____ Strafanzeige wegen Nötigung, eventualiter Drohung ein. Zur Be- gründung führten die Anzeigeerstatter aus, die Beschuldigten hätten ihnen, nachdem sie, die Anzeigeerstatter, ihre Zustimmung zu einem Näherbau- recht verweigert hätten, in einer E-Mail vom 29. Mai 2014 mitgeteilt, sie sei- en nicht mehr bereit, die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze zu dulden. Die Beschuldigten hätten sie unter Androhung rechtlicher Schritte aufgefor- dert, die betreffenden Pflanzen auf das gesetzliche Mass zurückzuschnei- den. Sie hätten aber hinzugefügt, dass sie bereit wären, Toleranz walten zu lassen, wenn die Anzeigeerstatter ihre Entscheidung bezüglich des Näher- baurechts nochmals überdenken würden. Mit Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2014 (Urk. 3/2 = Urk. 6) trat die Staatsanwaltschaft See / Oberland auf die Straf- anzeige wegen Drohung nicht ein und nahm diesbezüglich die Untersu- chung nicht an Hand (Dispositiv-Ziffer 1), stellte das Strafverfahren gegen D._____ und C._____ betreffend den Tatbestand der Nötigung ein (Disposi- tiv-Ziffer 2) und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv- Ziffer 3).

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist entgegen ihrer Bezeichnung keine Einstel- lungs-, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft entschied allein gestützt auf die Beilagen zur Strafanzeige, dass der Straf- tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Eine Strafuntersuchung wurde weder formell noch materiell eröffnet.

E. 1.2 Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) betreffend den Tatbe- stand der Nötigung ist einzutreten. 2.

- 4 -

E. 2 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Urk. 2) erhoben A._____ und B._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Be- schwerde mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 2 (Verfahrenseinstellung betref- fend Nötigung) und Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung (Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg) seien bezüglich C._____ aufzuheben, und es sei die Sa- che zur weiteren Behandlung und Anklageerhebung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

E. 2.1 Laut angefochtener Verfügung muss aufgrund des Wortlautes des E-Mails vom 29. Mai 2014 angenommen werden, der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführern die Einleitung rechtlicher Schritte gegen den angeb- lich gesetzwidrigen Zustand der Bepflanzung auf dem Grundstück der Be- schwerdeführer angedroht, um zu erreichen, dass diese ihren abschlägigen Entscheid betreffend das Näherbaurecht nochmals überdenken. Sowohl das eingesetzte Mittel (Einleitung rechtlicher Schritte gegen die gesetzwidrige Bepflanzung) als auch der Zweck der Nachteilsandrohung (Wiedererwägung des abschlägigen Entscheids betreffend das Näherbaurecht) seien zulässig. Des Weiteren sei der E-Mail-Korrespondenz der Parteien zu entnehmen, dass die Differenzen zwischen ihnen hauptsächlich die Umgebungsgestal- tung (Abgrenzung, Sicherung, Nivellierung und Bepflanzung des Gartens) und nicht das eigentliche Bauprojekt des Beschwerdegegners 1 betroffen hätten. Gemäss ihren eigenen Angaben hätten die Beschwerdeführer gegen das Bauprojekt nicht rekurriert und hätten auch keine prinzipiellen Einwände gegen ein Näherbaurecht gehabt. Dem E-Mail vom 29. Mai 2014 sei zu ent- nehmen, dass die Differenzen betreffend die grenznahe Umgebungsgestal- tung / Bepflanzung bereits seit längerer Zeit bestehen würden. Es könne da- her nicht gesagt werden, die Ankündigung rechtlicher Schritte betreffend die angeblich gesetzwidrige Bepflanzung sei ohne sachliche Begründung, mithin rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Bepflanzung auf dem Grundstück der Be- schwerdeführer stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Differenzen bezüglich der Umgebungsgestaltung, weshalb weder von einer sittenwidri- gen noch von einer unangemessenen Zweck-Mittel-Relation auszugehen sei. Vielmehr gehe es im vorliegenden Fall um eine - wenngleich moralisch zweifelhafte - gesetzlich aber erlaubte Vergeltung für die mangelnde Koope- rationsbereitschaft der Beschwerdeführer (Urk. 3/2 S. 3 = Urk. 6 S. 2-3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Erwägungen in der Einstel- lungsverfügung basierten einzig auf dem E-Mail-Verkehr der Parteien zwi- schen dem 22. und dem 29. Mai 2014. Wenn die Staatsanwaltschaft Befra- gungen durchgeführt hätte, hätte sie festgestellt, dass die Beschwerdeführer

- 5 - ihre Zustimmung zum Näherbaurecht nicht nur aus gartenbaulichen Grün- den der Umgebungsgestaltung verweigert hätten, sondern weil eigentliche baurechtliche Fragen nicht geklärt gewesen seien. Sodann habe die Staats- anwaltschaft nicht abgeklärt, um welche vom Beschwerdegegner 1 in der E- Mail vom 29. Mai 2014 als überdimensioniert bezeichneten Bepflanzungen es sich handle und wo diese lägen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wes- halb die Staatsanwaltschaft allein gestützt auf die Beilagen zur Strafanzeige zum Schluss komme, die Differenzen zwischen den Parteien betreffend das Bauprojekt des Beschwerdegegners 1 stünden in direktem Zusammenhang mit angeblich gesetzwidrigen grenznahen Bepflanzungen auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer (Urk. 2 Ziff. 13-15). Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer, dass in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der angeblich ge- setzwidrigen grenznahen Bepflanzung auf ihrem Grundstück und dem Bau- projekt des Beschwerdegegners 1 vorliege. Der Beschwerdegegner 1 forde- re ein Näherbaurecht, weil sein Bauprojekt den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalte. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Näherbaurecht (eine baurechtliche Thematik) und der Einhaltung von Vor- schriften über die grenznahe Bepflanzung (eine Thematik des nachbarrecht- lichen Immissionsschutzes) sei aber nicht gegeben. In zeitlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 den Vorwurf des Nicht- einhaltens der Pflanzenabstände letztmals im Januar 2013 erhoben habe. Bis zur E-Mail vom 29. Mai 2014 sei dieser Streitpunkt nicht mehr aufgegrif- fen worden. Es fehle somit auch am zeitlichen Zusammenhang zwischen der Frage der Zustimmung zum Näherbaurecht und der Frage der Verletzung von Bestimmungen über Pflanzenabstände und Pflanzenhöhe. Auch räum- lich sei kein Zusammenhang ersichtlich. Das Bauprojekt betreffe das Grund- stück des Beschwerdegegners 1, während die Nichteinhaltung von Vor- schriften über Pflanzenabstände und -höhe das Grundstück der Beschwer- deführer beschlage. Mit der E-Mail vom 29. Mai 2014 habe der Beschwer- degegner 1 zwei völlig zusammenhanglose Streitsachen auf rechtsmiss- bräuchliche Weise miteinander "verquickt" (Urk. 2 Ziff. 16-23).

- 6 -

E. 2.3 Der Beschwerdegegner 1 bringt im Wesentlichen vor, die Streitigkeiten be- treffend die grenznahe Bepflanzung dauere bereits seit dem Jahr 2005. Die Beschwerdeführer seien seither zahlreiche Male aufgefordert worden, die Pflanzen auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. Dieser Aufforderung hätten sie aber keine Folge geleistet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Durchsetzung des Nachbarrechts als Nötigung bezeichnet wer- de. Zwischen dem Baubewilligungsverfahren des Annexbaus, der unter Zu- rücksetzung auf den Grenzabstand ohne Weiteres realisiert werden könne, und der Durchsetzung des Nachbarrechts bestehe kein Zusammenhang (Urk. 11 S. 2).

E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, es ergebe sich aus diversen Aktenstücken, namentlich aus der Strafanzeige vom 25. No- vember 2014, dem Schlichtungsbegehren vom 7. September 2014 und der E-Mail-Korrespondenz, dass die Parteien wegen der grenznahen Bepflan- zung seit mehreren Jahren im Streit lägen. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Differenzen zwischen den Parteien betreffend das Bau- projekt des Beschwerdegegners 1 je den Gebäudeausbau betroffen hätten. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführer die Zustim- mung zum Näherbaurecht mit dem Fehlen einer verbindlichen Umgebungs- planung begründet hätten (Urk. 13 S. 1). Aufgrund der erwähnten Unterla- gen sei davon auszugehen, dass die Differenzen zwischen den Parteien ausschliesslich die Umgebungsgestaltung betroffen habe. Dies bestätige im Übrigen auch eine neu eingereichte Beschwerdebeilage (act. 3/4). Nach all- gemeiner Lebenserfahrung betreffe die grenznahe Umgebungsgestaltung auch die Bepflanzung beider Grundstücke entlang der Grundstücksgrenze. Es treffe daher nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unge- nügend abgeklärt habe (Urk. 13 S. 1-2). Des Weiteren monierte die Staatsanwaltschaft, zwischen der grenznahen Bepflanzung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und der strittigen Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 1 be- stehe sehr wohl ein unmittelbarer sachlicher und räumlicher Zusammen-

- 7 - hang. Die Umgebungsgestaltung betreffe die visuell wahrnehmbare Gestal- tung des Raumes zwischen den beiden Wohnhäusern durch die Formung und Absicherung des Erdreichs, den Einbau von Sichtschutz- und Grenz- markierungselementen und der Bodenbedeckung sowie die Auswahl und das Einsetzen von Pflanzen. Zur Erhaltung des gewachsenen und harmoni- schen Charakters des ortstypischen Wohnquartiers sollte die Gestaltung des Umschwungs in gegenseitiger Rücksichtnahme erfolgen. Was den zeitlichen Aspekt betreffe, so habe der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. August 2007 bis 29. Mai 2014 wiederholt zum Rückschnitt der Bepflanzung aufgefordert. Aus den zeitlichen Abständen dieser Ermah- nungen könne "keine den sachlichen Zusammenhang unterbrechende Ab- grenzung abgeleitet werden" (Urk. 13 S. 2).

E. 2.5 In der Replik bestritten die Beschwerdeführer die Ausführungen des Be- schwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft gesamthaft. Insbesondere stellten sie den Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck in Frage. Dem Beschwerdegegner 1 gehe es nicht um die Umgebungsgestaltung, sondern um die Realisierung seines Bauprojekts, wofür er das Näherbaurecht benö- tige. Mit der Bepflanzung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer habe dies nichts zu tun (Urk. 19 Ziff. 4).

E. 2.6 In den weiteren Eingaben hielten die Verfahrensparteien unter Wiederholung ihrer Ausführungen je an ihren Standpunkten fest. 3.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 7) wurde den Beschwerde- führern die Leistung einer Prozesskaution von CHF 2'000.-- aufgegeben un-

- 3 - ter der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Kaution auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Urk. 8).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gemeint sind sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle, in denen eine Strafuntersuchung zu keinem Ergebnis

- 8 - führen würde. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer, Urteile 6B_960/2014 vom 30.4.15 E. 2.1; 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.1).

E. 3.2 Die Beschwerdeführer werfen der Staatsanwaltschaft vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe die Einstel- lungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) allein gestützt auf die Beilagen zur Strafanzeige gefällt und keine weiteren Untersuchungshand- lungen durchgeführt. Ein Nichtanhandnahmeentscheid ergeht gestützt auf die Angaben in der Strafanzeige oder im Polizeirapport (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Eigentliche Untersuchungshandlungen müsste die Staatsanwaltschaft nur dann vor- nehmen, wenn nicht bereits aufgrund der Akten zweifelsfrei feststehen wür- de, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Ob die Voraussetzungen der Nicht- anhandnahme der Strafuntersuchung erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 4.

E. 4 Mit Eingabe vom 24. Januar 2015 (Urk. 11) liess sich der Beschwerdegeg- ner 1 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Januar 2015 zur Beschwerde Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 13). Nach einer Fristerstreckung (vgl. Urk. 17) reichten die Beschwerdeführer am 23. Febru- ar 2015 eine Replik ein (Urk. 19). Der Beschwerdegegner 1 duplizierte mit Eingabe vom 7. März 2015 (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 26) reichten die Be- schwerdeführer eine Triplik ins Recht.

E. 4.1 Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGer, Urteil 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.2). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernstlichkeit nicht ohne weiteres entfallen (BGE 122 IV 322 E. 1a; 115 IV 207 E. 2a). Auch die Drohung mit Strafanzeige stellt grundsätz- lich eine Androhung ernstlicher Nachteile dar (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, Urteil 6B_47/2010 vom 30.3.10 E. 2.4).

- 9 - Das geschützte Rechtsgut des Nötigungstatbestandes liegt in der Willens- und Handlungsfreiheit des Einzelnen. Diese Freiheit besteht indessen nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsordnung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 5, 8 f., 34, 56). Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe- standsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechts- widrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, positiven Begründung. Nach einer häufig verwendeten Formel des Bundesgerichts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; BGer, Urteil 6B_447/2014 vom 30.10.14 E. 2.1).

E. 4.2 Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55).

E. 5 Aus organisatorischen Gründen ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als mit Verfügung vom 5. Januar 2015 angekündigter Besetzung. II. 1.

E. 5.1 Im E-Mail vom 29. Mai 2014 teilte der Beschwerdegegner 1 den Beschwer- deführern mit, dass er nicht mehr bereit sei, die Höhe der auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer gelegenen grenznahen Bepflanzung zu dulden, und drohte diesen mit "rechtliche[n] Schritten", wenn sie den Kirschbaum und die Bepflanzung zwischen den Treppen nicht bis spätestens Ende Juni 2014 auf das gesetzliche Mass zurückschneiden würden (Urk. 3/3/6 = Urk. 15/6). Gemeint war die Einleitung eines Zivilverfahrens gegen die Be- schwerdeführer. Am 7. September 2014 stellte der Beschwerdegegner 1 beim Friedensrichteramt des Bezirks Meilen ein Schlichtungsgesuch (Urk. 3/3/7 = Urk. 15/7).

- 10 - Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Frage, ob die Androhung ei- nes Zivilverfahrens allein wegen der Höhe der grenznahen Bepflanzung des Nachbargrundstücks als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinn von Art. 181 StGB betrachtet werden muss. Dies ist mit Fug zu bezweifeln. Eine besonnene Durchschnittsperson liesse sich wohl kaum durch die Androhung eines Zivilverfahrens in einer einfachen Angelegenheit (Pflanzenrückschnitt) soweit beeindrucken, dass sie zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bereit wäre, das nicht ihrem freien Willen entspricht. Das Tatbestandsele- ment der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist vorliegend nicht gege- ben. Bereits aus diesem Grund beging der Beschwerdegegner 1 keine Nöti- gung.

E. 5.2 Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass sowohl das Mittel des als Nötigung zur Anzeige gebrachten Verhaltens (Drohung mit rechtlichen Schritten wegen der Höhe der Bepflanzung an der Grundstücksgrenze) als auch der Zweck dieses Verhaltens (Erreichen der Zustimmung zum Näher- baurecht) an sich zulässig sind. Sie stellen aber den Zusammenhang zwi- schen Mittel und Zweck in Abrede. Ihrer Ansicht nach liege eine rechtsmiss- bräuchliche "Verquickung" zweier völlig zusammenhangloser Streitsachen vor. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das Anliegen des Beschwerdegegners 1 gegenüber den Beschwerdeführern besteht darin, dass er näher an die Grundstücksgrenze bauen möchte, als es gesetzlich vorgesehen ist. Er be- nötigt dafür von den Beschwerdeführern ein Näherbaurecht. Die Beschwer- deführer ihrerseits wollen die Bepflanzung im Bereich der Grundstücksgren- ze höher halten, als es das Gesetz zulässt. Die gegenseitigen Anliegen der Verfahrensparteien betreffen die Gestaltung des Grenzbereichs der Grund- stücke. Aus strafrechtlicher Sicht ändert daran nichts, dass die Vorschriften über die Grenzabstände und das Näherbaurecht (§ 269 f. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975, Art. 20 Bau- und Zonenordnung Meilen) und über die Höhe und den Grenzabstand von Pflanzen (§ 169 ff. Einführungsgesetz des Kantons Zürich zum Schweizeri-

- 11 - schen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911) nicht in demselben Gesetz gere- gelt sind. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welchem Zeitabstand der Beschwerdegegner 1 die Höhe der Bepflanzung schon früher beanstandete. Beide Anliegen der Verfahrensparteien erfordern gleichermassen gegensei- tige Toleranz und gegenseitiges Entgegenkommen bei der Gestaltung der Grundstücksgrenze und beim Einhalten gesetzlich vorgeschriebener Grenz- abstände. Die Androhung des Beschwerdegegners 1, er werde die gesetz- widrige Höhe der Bepflanzung im Bereich der Grundstücksgrenze nicht län- ger tolerieren, sondern rechtliche Schritte einleiten, wenn die Beschwerde- führer ihrerseits keine Toleranz betreffend den Grenzabstand seines Bau- projekts zeigten, ist weder sachfremd noch sonst wie unverhältnismässig. Im Gegenteil ist der Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck offensichtlich. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist deshalb nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht "einge- stellt" (recte: nicht an die Hand genommen) und demnach keine weiteren Sachverhaltsabklärungen getätigt.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.-- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von CHF 2'000.-- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist den Beschwerdeführern die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner 1 ist nicht anwaltlich vertreten. Mangels entsprechender Aufwendungen ist ihm daher keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
  3. Der Restbetrag der Kaution wird den Beschwerdeführern unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen zurückerstattet.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 15) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 13 - Zürich, 2. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140352-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 2. Oktober 2015 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

15. Dezember 2014, A-6/2014/10007181

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ und B._____ reichten am 25. November 2014 gegen D._____ und C._____ Strafanzeige wegen Nötigung, eventualiter Drohung ein. Zur Be- gründung führten die Anzeigeerstatter aus, die Beschuldigten hätten ihnen, nachdem sie, die Anzeigeerstatter, ihre Zustimmung zu einem Näherbau- recht verweigert hätten, in einer E-Mail vom 29. Mai 2014 mitgeteilt, sie sei- en nicht mehr bereit, die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze zu dulden. Die Beschuldigten hätten sie unter Androhung rechtlicher Schritte aufgefor- dert, die betreffenden Pflanzen auf das gesetzliche Mass zurückzuschnei- den. Sie hätten aber hinzugefügt, dass sie bereit wären, Toleranz walten zu lassen, wenn die Anzeigeerstatter ihre Entscheidung bezüglich des Näher- baurechts nochmals überdenken würden. Mit Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2014 (Urk. 3/2 = Urk. 6) trat die Staatsanwaltschaft See / Oberland auf die Straf- anzeige wegen Drohung nicht ein und nahm diesbezüglich die Untersu- chung nicht an Hand (Dispositiv-Ziffer 1), stellte das Strafverfahren gegen D._____ und C._____ betreffend den Tatbestand der Nötigung ein (Disposi- tiv-Ziffer 2) und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv- Ziffer 3).

2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Urk. 2) erhoben A._____ und B._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Be- schwerde mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 2 (Verfahrenseinstellung betref- fend Nötigung) und Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung (Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg) seien bezüglich C._____ aufzuheben, und es sei die Sa- che zur weiteren Behandlung und Anklageerhebung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

3. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 7) wurde den Beschwerde- führern die Leistung einer Prozesskaution von CHF 2'000.-- aufgegeben un-

- 3 - ter der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Kaution auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Urk. 8).

4. Mit Eingabe vom 24. Januar 2015 (Urk. 11) liess sich der Beschwerdegeg- ner 1 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Januar 2015 zur Beschwerde Stellung mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 13). Nach einer Fristerstreckung (vgl. Urk. 17) reichten die Beschwerdeführer am 23. Febru- ar 2015 eine Replik ein (Urk. 19). Der Beschwerdegegner 1 duplizierte mit Eingabe vom 7. März 2015 (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 26) reichten die Be- schwerdeführer eine Triplik ins Recht.

5. Aus organisatorischen Gründen ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als mit Verfügung vom 5. Januar 2015 angekündigter Besetzung. II. 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist entgegen ihrer Bezeichnung keine Einstel- lungs-, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft entschied allein gestützt auf die Beilagen zur Strafanzeige, dass der Straf- tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Eine Strafuntersuchung wurde weder formell noch materiell eröffnet. 1.2 Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) betreffend den Tatbe- stand der Nötigung ist einzutreten. 2.

- 4 - 2.1 Laut angefochtener Verfügung muss aufgrund des Wortlautes des E-Mails vom 29. Mai 2014 angenommen werden, der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführern die Einleitung rechtlicher Schritte gegen den angeb- lich gesetzwidrigen Zustand der Bepflanzung auf dem Grundstück der Be- schwerdeführer angedroht, um zu erreichen, dass diese ihren abschlägigen Entscheid betreffend das Näherbaurecht nochmals überdenken. Sowohl das eingesetzte Mittel (Einleitung rechtlicher Schritte gegen die gesetzwidrige Bepflanzung) als auch der Zweck der Nachteilsandrohung (Wiedererwägung des abschlägigen Entscheids betreffend das Näherbaurecht) seien zulässig. Des Weiteren sei der E-Mail-Korrespondenz der Parteien zu entnehmen, dass die Differenzen zwischen ihnen hauptsächlich die Umgebungsgestal- tung (Abgrenzung, Sicherung, Nivellierung und Bepflanzung des Gartens) und nicht das eigentliche Bauprojekt des Beschwerdegegners 1 betroffen hätten. Gemäss ihren eigenen Angaben hätten die Beschwerdeführer gegen das Bauprojekt nicht rekurriert und hätten auch keine prinzipiellen Einwände gegen ein Näherbaurecht gehabt. Dem E-Mail vom 29. Mai 2014 sei zu ent- nehmen, dass die Differenzen betreffend die grenznahe Umgebungsgestal- tung / Bepflanzung bereits seit längerer Zeit bestehen würden. Es könne da- her nicht gesagt werden, die Ankündigung rechtlicher Schritte betreffend die angeblich gesetzwidrige Bepflanzung sei ohne sachliche Begründung, mithin rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Bepflanzung auf dem Grundstück der Be- schwerdeführer stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Differenzen bezüglich der Umgebungsgestaltung, weshalb weder von einer sittenwidri- gen noch von einer unangemessenen Zweck-Mittel-Relation auszugehen sei. Vielmehr gehe es im vorliegenden Fall um eine - wenngleich moralisch zweifelhafte - gesetzlich aber erlaubte Vergeltung für die mangelnde Koope- rationsbereitschaft der Beschwerdeführer (Urk. 3/2 S. 3 = Urk. 6 S. 2-3). 2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Erwägungen in der Einstel- lungsverfügung basierten einzig auf dem E-Mail-Verkehr der Parteien zwi- schen dem 22. und dem 29. Mai 2014. Wenn die Staatsanwaltschaft Befra- gungen durchgeführt hätte, hätte sie festgestellt, dass die Beschwerdeführer

- 5 - ihre Zustimmung zum Näherbaurecht nicht nur aus gartenbaulichen Grün- den der Umgebungsgestaltung verweigert hätten, sondern weil eigentliche baurechtliche Fragen nicht geklärt gewesen seien. Sodann habe die Staats- anwaltschaft nicht abgeklärt, um welche vom Beschwerdegegner 1 in der E- Mail vom 29. Mai 2014 als überdimensioniert bezeichneten Bepflanzungen es sich handle und wo diese lägen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wes- halb die Staatsanwaltschaft allein gestützt auf die Beilagen zur Strafanzeige zum Schluss komme, die Differenzen zwischen den Parteien betreffend das Bauprojekt des Beschwerdegegners 1 stünden in direktem Zusammenhang mit angeblich gesetzwidrigen grenznahen Bepflanzungen auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer (Urk. 2 Ziff. 13-15). Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer, dass in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der angeblich ge- setzwidrigen grenznahen Bepflanzung auf ihrem Grundstück und dem Bau- projekt des Beschwerdegegners 1 vorliege. Der Beschwerdegegner 1 forde- re ein Näherbaurecht, weil sein Bauprojekt den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalte. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Näherbaurecht (eine baurechtliche Thematik) und der Einhaltung von Vor- schriften über die grenznahe Bepflanzung (eine Thematik des nachbarrecht- lichen Immissionsschutzes) sei aber nicht gegeben. In zeitlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 den Vorwurf des Nicht- einhaltens der Pflanzenabstände letztmals im Januar 2013 erhoben habe. Bis zur E-Mail vom 29. Mai 2014 sei dieser Streitpunkt nicht mehr aufgegrif- fen worden. Es fehle somit auch am zeitlichen Zusammenhang zwischen der Frage der Zustimmung zum Näherbaurecht und der Frage der Verletzung von Bestimmungen über Pflanzenabstände und Pflanzenhöhe. Auch räum- lich sei kein Zusammenhang ersichtlich. Das Bauprojekt betreffe das Grund- stück des Beschwerdegegners 1, während die Nichteinhaltung von Vor- schriften über Pflanzenabstände und -höhe das Grundstück der Beschwer- deführer beschlage. Mit der E-Mail vom 29. Mai 2014 habe der Beschwer- degegner 1 zwei völlig zusammenhanglose Streitsachen auf rechtsmiss- bräuchliche Weise miteinander "verquickt" (Urk. 2 Ziff. 16-23).

- 6 - 2.3 Der Beschwerdegegner 1 bringt im Wesentlichen vor, die Streitigkeiten be- treffend die grenznahe Bepflanzung dauere bereits seit dem Jahr 2005. Die Beschwerdeführer seien seither zahlreiche Male aufgefordert worden, die Pflanzen auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. Dieser Aufforderung hätten sie aber keine Folge geleistet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Durchsetzung des Nachbarrechts als Nötigung bezeichnet wer- de. Zwischen dem Baubewilligungsverfahren des Annexbaus, der unter Zu- rücksetzung auf den Grenzabstand ohne Weiteres realisiert werden könne, und der Durchsetzung des Nachbarrechts bestehe kein Zusammenhang (Urk. 11 S. 2). 2.4 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, es ergebe sich aus diversen Aktenstücken, namentlich aus der Strafanzeige vom 25. No- vember 2014, dem Schlichtungsbegehren vom 7. September 2014 und der E-Mail-Korrespondenz, dass die Parteien wegen der grenznahen Bepflan- zung seit mehreren Jahren im Streit lägen. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Differenzen zwischen den Parteien betreffend das Bau- projekt des Beschwerdegegners 1 je den Gebäudeausbau betroffen hätten. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführer die Zustim- mung zum Näherbaurecht mit dem Fehlen einer verbindlichen Umgebungs- planung begründet hätten (Urk. 13 S. 1). Aufgrund der erwähnten Unterla- gen sei davon auszugehen, dass die Differenzen zwischen den Parteien ausschliesslich die Umgebungsgestaltung betroffen habe. Dies bestätige im Übrigen auch eine neu eingereichte Beschwerdebeilage (act. 3/4). Nach all- gemeiner Lebenserfahrung betreffe die grenznahe Umgebungsgestaltung auch die Bepflanzung beider Grundstücke entlang der Grundstücksgrenze. Es treffe daher nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unge- nügend abgeklärt habe (Urk. 13 S. 1-2). Des Weiteren monierte die Staatsanwaltschaft, zwischen der grenznahen Bepflanzung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und der strittigen Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 1 be- stehe sehr wohl ein unmittelbarer sachlicher und räumlicher Zusammen-

- 7 - hang. Die Umgebungsgestaltung betreffe die visuell wahrnehmbare Gestal- tung des Raumes zwischen den beiden Wohnhäusern durch die Formung und Absicherung des Erdreichs, den Einbau von Sichtschutz- und Grenz- markierungselementen und der Bodenbedeckung sowie die Auswahl und das Einsetzen von Pflanzen. Zur Erhaltung des gewachsenen und harmoni- schen Charakters des ortstypischen Wohnquartiers sollte die Gestaltung des Umschwungs in gegenseitiger Rücksichtnahme erfolgen. Was den zeitlichen Aspekt betreffe, so habe der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. August 2007 bis 29. Mai 2014 wiederholt zum Rückschnitt der Bepflanzung aufgefordert. Aus den zeitlichen Abständen dieser Ermah- nungen könne "keine den sachlichen Zusammenhang unterbrechende Ab- grenzung abgeleitet werden" (Urk. 13 S. 2). 2.5 In der Replik bestritten die Beschwerdeführer die Ausführungen des Be- schwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft gesamthaft. Insbesondere stellten sie den Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck in Frage. Dem Beschwerdegegner 1 gehe es nicht um die Umgebungsgestaltung, sondern um die Realisierung seines Bauprojekts, wofür er das Näherbaurecht benö- tige. Mit der Bepflanzung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer habe dies nichts zu tun (Urk. 19 Ziff. 4). 2.6 In den weiteren Eingaben hielten die Verfahrensparteien unter Wiederholung ihrer Ausführungen je an ihren Standpunkten fest. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gemeint sind sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle, in denen eine Strafuntersuchung zu keinem Ergebnis

- 8 - führen würde. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer, Urteile 6B_960/2014 vom 30.4.15 E. 2.1; 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.1). 3.2 Die Beschwerdeführer werfen der Staatsanwaltschaft vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe die Einstel- lungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) allein gestützt auf die Beilagen zur Strafanzeige gefällt und keine weiteren Untersuchungshand- lungen durchgeführt. Ein Nichtanhandnahmeentscheid ergeht gestützt auf die Angaben in der Strafanzeige oder im Polizeirapport (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Eigentliche Untersuchungshandlungen müsste die Staatsanwaltschaft nur dann vor- nehmen, wenn nicht bereits aufgrund der Akten zweifelsfrei feststehen wür- de, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Ob die Voraussetzungen der Nicht- anhandnahme der Strafuntersuchung erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGer, Urteil 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.2). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernstlichkeit nicht ohne weiteres entfallen (BGE 122 IV 322 E. 1a; 115 IV 207 E. 2a). Auch die Drohung mit Strafanzeige stellt grundsätz- lich eine Androhung ernstlicher Nachteile dar (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, Urteil 6B_47/2010 vom 30.3.10 E. 2.4).

- 9 - Das geschützte Rechtsgut des Nötigungstatbestandes liegt in der Willens- und Handlungsfreiheit des Einzelnen. Diese Freiheit besteht indessen nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsordnung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 5, 8 f., 34, 56). Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe- standsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechts- widrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, positiven Begründung. Nach einer häufig verwendeten Formel des Bundesgerichts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; BGer, Urteil 6B_447/2014 vom 30.10.14 E. 2.1). 4.2 Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55). 5. 5.1 Im E-Mail vom 29. Mai 2014 teilte der Beschwerdegegner 1 den Beschwer- deführern mit, dass er nicht mehr bereit sei, die Höhe der auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer gelegenen grenznahen Bepflanzung zu dulden, und drohte diesen mit "rechtliche[n] Schritten", wenn sie den Kirschbaum und die Bepflanzung zwischen den Treppen nicht bis spätestens Ende Juni 2014 auf das gesetzliche Mass zurückschneiden würden (Urk. 3/3/6 = Urk. 15/6). Gemeint war die Einleitung eines Zivilverfahrens gegen die Be- schwerdeführer. Am 7. September 2014 stellte der Beschwerdegegner 1 beim Friedensrichteramt des Bezirks Meilen ein Schlichtungsgesuch (Urk. 3/3/7 = Urk. 15/7).

- 10 - Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Frage, ob die Androhung ei- nes Zivilverfahrens allein wegen der Höhe der grenznahen Bepflanzung des Nachbargrundstücks als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinn von Art. 181 StGB betrachtet werden muss. Dies ist mit Fug zu bezweifeln. Eine besonnene Durchschnittsperson liesse sich wohl kaum durch die Androhung eines Zivilverfahrens in einer einfachen Angelegenheit (Pflanzenrückschnitt) soweit beeindrucken, dass sie zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bereit wäre, das nicht ihrem freien Willen entspricht. Das Tatbestandsele- ment der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist vorliegend nicht gege- ben. Bereits aus diesem Grund beging der Beschwerdegegner 1 keine Nöti- gung. 5.2 Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass sowohl das Mittel des als Nötigung zur Anzeige gebrachten Verhaltens (Drohung mit rechtlichen Schritten wegen der Höhe der Bepflanzung an der Grundstücksgrenze) als auch der Zweck dieses Verhaltens (Erreichen der Zustimmung zum Näher- baurecht) an sich zulässig sind. Sie stellen aber den Zusammenhang zwi- schen Mittel und Zweck in Abrede. Ihrer Ansicht nach liege eine rechtsmiss- bräuchliche "Verquickung" zweier völlig zusammenhangloser Streitsachen vor. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das Anliegen des Beschwerdegegners 1 gegenüber den Beschwerdeführern besteht darin, dass er näher an die Grundstücksgrenze bauen möchte, als es gesetzlich vorgesehen ist. Er be- nötigt dafür von den Beschwerdeführern ein Näherbaurecht. Die Beschwer- deführer ihrerseits wollen die Bepflanzung im Bereich der Grundstücksgren- ze höher halten, als es das Gesetz zulässt. Die gegenseitigen Anliegen der Verfahrensparteien betreffen die Gestaltung des Grenzbereichs der Grund- stücke. Aus strafrechtlicher Sicht ändert daran nichts, dass die Vorschriften über die Grenzabstände und das Näherbaurecht (§ 269 f. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975, Art. 20 Bau- und Zonenordnung Meilen) und über die Höhe und den Grenzabstand von Pflanzen (§ 169 ff. Einführungsgesetz des Kantons Zürich zum Schweizeri-

- 11 - schen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911) nicht in demselben Gesetz gere- gelt sind. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welchem Zeitabstand der Beschwerdegegner 1 die Höhe der Bepflanzung schon früher beanstandete. Beide Anliegen der Verfahrensparteien erfordern gleichermassen gegensei- tige Toleranz und gegenseitiges Entgegenkommen bei der Gestaltung der Grundstücksgrenze und beim Einhalten gesetzlich vorgeschriebener Grenz- abstände. Die Androhung des Beschwerdegegners 1, er werde die gesetz- widrige Höhe der Bepflanzung im Bereich der Grundstücksgrenze nicht län- ger tolerieren, sondern rechtliche Schritte einleiten, wenn die Beschwerde- führer ihrerseits keine Toleranz betreffend den Grenzabstand seines Bau- projekts zeigten, ist weder sachfremd noch sonst wie unverhältnismässig. Im Gegenteil ist der Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck offensichtlich. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist deshalb nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht "einge- stellt" (recte: nicht an die Hand genommen) und demnach keine weiteren Sachverhaltsabklärungen getätigt.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.-- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von CHF 2'000.-- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist den Beschwerdeführern die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner 1 ist nicht anwaltlich vertreten. Mangels entsprechender Aufwendungen ist ihm daher keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 12 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.

3. Der Restbetrag der Kaution wird den Beschwerdeführern unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen zurückerstattet.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 15) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 13 - Zürich, 2. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer Dr. iur. C. Schoder