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UE140349

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2015-09-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde bzw. der nach dem Teilrückzug verbleibende Gegenstand der Beschwerde sogleich als unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 2

- 7 - und 5 sowie 6 kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Damit einhergehend kann auch offen bleiben, ob auf die nach Ablauf der Beschwerde- frist erfolgten Eingaben (Urk. 34, 35/1-3 und 39) überhaupt eingetreten werden kann.

E. 3 Aus den noch darzulegenden Entscheidgründen ergibt sich weiter (E. 5 ff. nachstehend), dass keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug der Akten der Beschwerdegegnerin 5 (Schadenfall "Nr. … Anwalt A._____/G._____ AG/Kt …") sowie der Akten der Anwaltskommission des Kantons H._____ "…" in Sachen gegen den Beschwerdegegner 1 besteht. Das Gleiche gilt für den Bericht des Ombudsmannes des Kantons Zürich betreffend Annahmeverweigerung der Straf- anzeige durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (vgl. Urk. 2 S. 2). Die damit verbundenen prozessualen Anträge sind folglich abzuweisen. 4.1 Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentli- chen, mündlichen Verhandlung (Urk. 2 S. 2 und 7, vgl. auch Urk. 34 S. 10). 4.2 Die Beschwerde wird grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz kann jedoch ausnahmsweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Eine Ausnahme liegt etwa vor, wenn ein erhöhtes Interesse an der persönlichen Befragung besteht oder wenn von einer Verhandlung weitere we- sentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 521 f.; KELLER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 397 StPO). Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist hier nicht ersichtlich, und Entsprechendes wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht weiter geltend gemacht (vgl. Urk. 2 S. 7). Vor- liegend konnte der rechtskundige Beschwerdeführer jedenfalls umfassend und abschliessend in schriftlicher Form Stellung nehmen. Dass darüber hinaus ein ei- gentlicher Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegeben sei, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar, und solches ist auch nicht ersichtlich, zumal hier keine Streitigkeit über zivilrechtli- che Ansprüche und Verpflichtungen vorliegt (vgl. dazu: GUIDON, a.a.O., N 521 mit

- 8 - Anwendungsbeispielen). Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen, mündli- chen Verhandlung ist daher abzuweisen. 5.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Mit der Nichtanhandnahmever- fügung liegt somit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Was die weite- ren Eintretensvoraussetzungen anbetrifft, ist nachfolgend insbesondere die Frage der Beschwerdelegitimation näher zu prüfen. 5.2 a) Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht auf einer vorläufigen Annahme – am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachver- haltsdarstellung des Verletzten. Sie ist im Verlaufe des Verfahrens ständig zu überprüfen bzw. je nach den Gegebenheiten zu aktualisieren (MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 115 StPO und N 12b zu Art. 118 StPO). Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung. Sie ist vorab so- wie laufend, insbesondere auch von der mit der Sache befassten Rechtsmittel- instanz, von Amtes wegen zu prüfen (etwa: SCHMID, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 318, 321 und 1454).

b) Die geschädigte Person ist beschwerdelegitimiert, wenn sie sich als Privatklä- gerschaft konstituiert und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Allgemein gilt als Geschädigter nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Danach ist unmittelbar ver- letzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO in der Regel, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Man spricht daher – insbesondere bei Straftaten gegen individuelle Interessen –

- 9 - auch vom "tatbestandlich Verletzten". Das Erfordernis der Unmittelbarkeit hat also die Funktion, den Kreis der zur Privatklägerschaft prozessrechtlich legitimierten Personen einzuschränken (BGE 138 IV 258 E. 2.2 m.w.H.; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 21 und 45 zu Art. 115 StPO, m.H., s.a. N 25 ff.; GUIDON, a.a.O., N 279). Keine Geschädigtenqualität begründet eine lediglich mit- telbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente ein- tritt (GUIDON, a.a.O., N 279; vgl. auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 21 zu Art. 115 StPO). 5.3 a) Nach dem Teilrückzug der Beschwerde steht ausschliesslich der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zur Diskussion (vor- stehend E. II). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 (damaliger Schadensleiter bei der Beschwerdegegnerin 5) zusammengefasst vor, am 6. Februar 2006 bzw.

9. Februar 2007 in unzulässiger bzw. strafrechtlich relevanter Weise mit der G._____ AG eine Entschädigungsvereinbarung über Fr. 45'065.60 abgeschlossen und ihr diesen Betrag anfangs 2008 ausbezahlt zu haben.

b) Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit be- traut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensver- waltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die ungetreue Geschäftsbesorgung zählt zu den Vermögensdelik- ten. Die Tatbestandsverwirklichung setzt den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Als geschädigte Person gilt somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 56 zu Art. 115 StPO). Als tatbestandlich Verletzter gilt gemäss Wortlaut von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. genannte kursiv gehaltene Hervorhebungen) einzig der Berechtigte oder der Geschäftsherr, d.h. das Vermögen jener natürlichen oder juristischen Person, das der Verwalter (oder Geschäftsführer) aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen

- 10 - Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes pflichtgemäss verwalten oder beaufsichti- gen muss. Der Beschwerdegegner 2 kommt – wenn überhaupt (vgl. dazu Urk. 5 S. 4 f.) – nur in Bezug auf das Vermögen der Beschwerdegegnerin 5 als tatbe- standsmässiger Verwalter (oder Geschäftsführer) in Frage. Das bedeutet, dass nur die Beschwerdegegnerin 5 als unmittelbar Verletzte im Sinne von Art. 115 StPO in Betracht fällt. Nur sie – die Beschwerdegegnerin 5 – allein ist Träger des durch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung geschützten Rechts- guts (Vermögen). Der Beschwerdeführer scheidet daher als unmittelbar Geschä- digter von vornherein aus. Als Versicherungsnehmer bei der Beschwerdegegne- rin 5 fällt er lediglich als mittelbarer Geschädigter in Betracht, was jedoch keine Geschädigtenqualität im Sinne von Art. 115 StPO zu begründen vermag. Daran vermag auch der (zwischenzeitlich) durch den Beschwerdeführer erlangte Status als Aktionär bei der Beschwerdegegnerin 5 nichts zu ändern (vgl. Urk. 34 S. 11). Bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 56 zu Art. 115 StPO).

c) Hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Geschädigtenstellung, kann er sich auch nicht als Privatkläger konstituieren. Folglich ist er insoweit auch nicht zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet im Sinne eines Eventualstandpunktes ein, er sei jedenfalls als Anzeigeerstatter gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert. Dabei sieht er seine Legitimation namentlich in Bezug auf zwei Rügen als gegeben (Rechtsverweigerung/Gehörsverletzung). 6.2 a) Ein Anzeigeerstatter ist grundsätzlich nicht Partei, sondern nur Verfahrens- beteiligter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Wird ein Anzeigeerstatter jedoch unmittel- bar in seinen Rechten betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein bloss faktisches oder mittelbares Betroffensein genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten. Unmittelbare Betroffenheit liegt stets bei Eingriffen in die Grund-

- 11 - rechte oder Grundfreiheiten vor, also bei der Anordnung von Zwangsmassnah- men oder der Auferlegung einer Schweigepflicht. Die betreffende Person muss glaubhaft machen, dass sie durch die fragliche Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (BGE 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2; LIEBER, Kommentar StPO, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 105 StPO; KÜFFER, BSK StPO, a.a.O., N 31 zu Art. 105 StPO). Eine unmittelbare Betroffenheit im vorstehenden Sinne macht der Beschwerde- führer nicht geltend, und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich; insbesondere ist er als blosser Anzeigeerstatter allein durch die ergangene Nichtanhandnahme- verfügung nicht in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Eine indirekte oder faktische Betroffenheit genügt wie gesagt nicht. Insofern vermag der Beschwerde- führer gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO keine Beschwerdeberechtigung abzulei- ten.

b) Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache kann der Beschwer- deführer vor Bundesgericht geltend machen, die Vorinstanz habe seine Partei- rechte missachtet. Ausgeschlossen wären diesbezüglich lediglich Rügen, mit wel- chen eine (indirekte) materielle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache angestrebt wird (zum Ganzen: BGE 136 IV 29 E. 1.9; BGE 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.2.1; BGE 6B_340/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.3.1 so- genannte "Star-Praxis", s.a. Urk. 26 bzw. der in der vorliegenden Sache ergange- ne BGE 1B_74/2015 vom 28. April 2015 E. 1.5). Ob die eben erwähnte "Star-Praxis" auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO greift, wenn – wie im vorliegenden Fall – feststeht, dass der Beschwerdeführer lediglich Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO ist, kann offen bleiben. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen materiell ohnehin nicht durchzudringen. 6.3 a) Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Rechtsverweigerung. Er wendet (zusammengefasst) ein, dass die von ihm im Rahmen der Anzeigeerstattung an- gerufene Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich keinen anfechtbaren Unzu- ständigkeitsentscheid erlassen habe (Urk. 2 S. 15 f., Urk. 28 S. 7, Urk. 34 S. 2 f.).

- 12 -

b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. März 2014 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Über- nahme der mit Strafanzeige vom 11. Februar 2014 anhängig gemachten Strafun- tersuchung ersuchte. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich begründete das Gesuch mit dem Hinweis, dass der beanzeigte Sachverhalt nicht unter die in Ziffer 4.1.4 der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (kurz: WOSTA) aufgeführten Kriterien für eine Zuständigkeit der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich falle (Urk. 11/10 [Konvolut]). Mit Verfügung vom

9. Mai 2014 bestätigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw. die Beschwerde- gegnerin 6 die Übernahme des Strafuntersuchungsverfahrens (Urk. 11/10 [Konvo- lut]). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Strafuntersuchungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw. die Beschwerdegegnerin 6 ab und schrieb das Verfahren im Register ab (Urk. 11/10 [Konvolut]).

c) Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ein Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter, wobei dieser Grundsatz auch für die Frage der sachlichen Zuständigkeit Geltung hat (KIPFER, BSK StPO, a.a.O., N 5 Vor Art. 22-38 StPO). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer (formellen) Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts sodann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entschei- den müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1, BGE 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2, 1B_710/2012 vom 20. August 2013 E. 3.1). Dass bzw. inwieweit das vorstehend beschriebene Vorgehen der beiden involvier- ten Staatsanwaltschaften im Rahmen der Klärung der sachlichen Zuständigkeit eine (formelle) Rechtsverweigerung darstellen oder auf eine solche hinauslaufen sollte, ist schlicht nicht ersichtlich, und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht weiter ausgeführt. Die Rüge ist unbegründet.

d) Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nur für Un- tersuchungen wegen quantitativ und/oder qualitativ komplexer Wirtschaftsdelikte

- 13 - zuständig ist (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren, Stand 1. Juni 2013, [WOSTA] Ziffer 4.1.4). Dass der erforderliche Grad an Komplexität im vorliegend zur Diskussion stehenden Untersuchungsver- fahren noch nicht gegeben war, liegt auf der Hand. Jedenfalls kann der involvier- ten allgemeinen und besonderen Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie hätten das ihnen in dieser Hinsicht zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. 6.4 a) Zum andern rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung. Er wirft der Beschwerdegegnerin 6 (zusammengefasst) vor, seine Rechtsmittellegitimation unter Verletzung von Art. 118 Abs. 4 StPO nicht im Vorverfahren geklärt zu ha- ben. Sie habe ihn als Geschädigten bezeichnet und entsprechend eine zu "um- fassende täuschende" Rechtsmittelbelehrung abgegeben (Urk. 2 S. 17, Urk. 28 S. 8, Urk. 34 S. 3-6).

b) Die Staatsanwaltschaft hat nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person auf das Konstituierungsrecht hinzuweisen, falls diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat (vgl. Art. 118 Abs. 3 und 4 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 6 den Beschwerdeführer in das Ver- zeichnis der Geschädigten aufgenommen, die nicht auf ihre Rechte im Strafver- fahren verzichtet haben. Dabei handelte es sich um eine vorläufige Einschätzung der Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegeg- nerin 6 aufgrund der damaligen Aktenlagen (Urk. 11/13). Ein in Nachachtung von Art. 118 Abs. 4 StPO erfolgte Aufklärung des Beschwerdeführers unterblieb in der Folge. Dies kann etwa vorkommen, wenn – wie vorliegend geschehen – die Staatsanwaltschaft sogleich, d.h. ganz zu Beginn des Untersuchungsverfahrens und folglich ohne ein Verfahren eröffnet zu haben, eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen hat (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 118 StPO m.w.H.; ZR 110 [2011] Nr. 76 E. II.1.2/f; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich der Beschwerdeführer (als Rechtsanwalt in eigener Sache) in der Strafanzeige noch ausdrücklich von einer Konstituierung als Privatkläger distanziert hatte (vgl. Urk. 11/4 S. 4, s.a. Urk. 12 S. 5/6).

- 14 - Die StPO sieht sodann keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist in Anwen- dung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädig- ten Person (etwa im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung) als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 12a zu Art. 118 StPO m.w.H.). Die im vorliegenden Verfah- ren (schliesslich eventualiter beantragte) Konstituierung als Strafkläger (vgl. Urk. 28 S. 8/9) scheiterte wie gezeigt nicht in zeitlicher Hinsicht, sondern infolge fehlender Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers.

c) Ferner kann in der Rechtsbelehrung in der angefochtenen Verfügung auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkannt werden. Wie schon erwähnt erfolgte die Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Be- schwerdegegnerin 6 in das Geschädigtenverzeichnis aufgrund einer vorläufigen Einschätzung des Sachverhaltes (vgl. auch vorstehend E. III.5.2/a). Gestützt da- rauf war die Rechtsmittelbelehrung folgerichtig, zumal auch die Beschwerdegeg- nerin 6 davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer noch nachträglich im Beschwerdeverfahren sein (allfälliges) Konstituierungsrecht würde ausüben können. Auf der anderen Seite musste der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt damit rechnen, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Prüfung der Eintre- tensvoraussetzungen seine Geschädigteneigenschaft entgegen der im Vorverfah- ren einstweilen getroffenen Annahme verneinen könnte. Eine Geschädigtenstel- lung lässt sich nicht aufgrund des Vertrauens in eine bisher (provisorisch) einge- räumte Stellung begründen (Beschluss Bundesstrafgericht BB.2013.73 vom

13. September 2013 E. 1.4).

E. 7 Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Spruchkörpers. Hierzu fügte er an, dass er auf das Stellen eines formellen Ausstandsgesuchs verzichte. Er wolle lediglich seine Auffassung kundtun, dass der Verfahrensleiter Oberrichter Thomas Meyer von Amtes wegen zufolge Befangenheit in den Aus- stand treten sollte (vgl. Urk. 34 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2015 über die voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichts in Kenntnis gesetzt

- 15 - (Urk. 6 S. 3: "Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident / Oberrichter lic. iur. W. Meyer / Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer). Zufolge Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten musste dieser durch einen anderen Richter ersetzt werden. Im Übrigen bleibt es bei der dem Beschwerdeführer angekündigten Besetzung.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht durchzudringen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde (einschliesslich der damit verbundenen prozessualen Anträgen), soweit darauf eingetreten werden konnte und soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. IV. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem sich die vor- stehend materiell behandelten Rügen als von vornherein unbegründet erwiesen haben (vgl. E. III.6.3 und 6.4), besteht für den Erlass der vorliegend aufzuerle- genden Kosten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anlass (vgl. Urk. 34 S. 10). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Der nicht bean- spruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnern keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Teilrückzug der Beschwerde im Sinne der Erwägungen (Ziffer II) wird Vormerk genommen und das Verfahren in diesem Umfang als durch Rück- zug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde (einschliesslich der prozessualen Anträge) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. - 16 -
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Be- schlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2 (ad acta) − den Beschwerdegegner 3, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 4, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 5, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 6, gegen Empfangsbestätigung − die Anwaltskommission des Kantons H._____, … [Adresse] sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 6, unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 17 - Zürich, 7. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. W. Meyer lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140349-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 7. September 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____ Versicherungs-Gesellschaft AG,

6. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2014, F-4/2014/2042

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 RA Dr. iur. A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 11. Februar 2014 gegen RA lic. iur. B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1), C._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 2), D._____ (vorliegend: Beschwer- degegner 3) und die F._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (vorliegend: Be- schwerdegegnerin 5) sowie – mit Nachtrag vom 12. Juni 2014 (Urk. 11/6) – gegen E._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 4) Strafanzeige wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung sowie verwandter Vermögensdelikte wie Veruntreuung etc. (Urk. 11/4 i.V.m. Urk. 11/1 S. 2). Der Beschwerdeführer hatte als Rechtsanwalt seine Berufshaftpflichtversicherung bei der Beschwerdegegnerin 5 abgeschlossen. Die Strafanzeige erfolgte, nach- dem er aufgrund eines Schadensfalles seine Berufshaftpflichtversicherung bean- spruchte. Die Beschwerdegegner 2-4 waren als damalige Angestellte bei der Be- schwerdegegnerin 5 in die Abwicklung des Schadensfalles involviert. Der Be- schwerdeführer wirft ihnen vor, dass sie seine (damalige) Klientin – die G._____ AG – unrechtmässig entschädigt und sich dabei in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hätten. 1.2 Konkret beruht die Strafanzeige auf folgenden Vorwürfen: Die G._____ AG habe den Beschwerdeführer im Jahr 2004 mit der Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch beauftragt. Das Grundbuchamt habe im Verlauf des Eintragungsverfahrens die vorläufige Eintragung im Grund- buch aus unerfindlichen Gründen fälschlicherweise gelöscht und die Löschung habe auf dem Rechtsmittelweg nicht rückgängig gemacht werden können. Mit Honorarrechnung vom 29. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer die damit in Zu- sammenhang stehenden Aufwendungen in der Höhe von Fr. 45'065.50 in Rech- nung gestellt. Die G._____ AG habe die Zahlung der Rechnung verweigert mit der

- 3 - Begründung, dass der Beschwerdeführer infolge unsorgfältiger Mandatsführung für die Löschung des Grundbucheintrages verantwortlich sei. Weiter habe die G._____ AG den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Berufshaftpflichtversiche- rung zu informieren. Am 30. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdegegnerin 5 eine Schadenmeldung erstattet. Am 14. Oktober 2005 habe die G._____ AG bei der Beschwerdegegnerin 5 einen Schaden von Fr. 45'065.50 geltend gemacht. Der G._____ AG sei aus der Löschung des Bauhandwerker- pfandrechts im Ergebnis jedoch kein Schaden entstanden. Dies, weil sie die Ho- norarrechnung nicht beglichen habe und ihr auch kein sonstiger Schaden ent- standen sei. Trotzdem habe der zuständige Schadenleiter (Beschwerdegegner 2) am 6. Februar 2006 bzw. 9. Februar 2007 mit der G._____ AG eine Entschädi- gungsvereinbarung über Fr. 45'065.60 abgeschlossen. Dieser Betrag sei anfangs 2008 an die G._____ AG ausbezahlt worden. Nebst dem fehlenden Schaden ha- be es für diese Auszahlung auch an einer rechtlichen Grundlage gefehlt, da der Beschwerdeführer keine Vertragsverletzung begangen habe, sondern der Staat aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Grundbuchamtes für die Löschung des Grundbucheintrages hafte. Der Beschwerdegegner 2 habe somit wider besseren Wissens einen "Nichtgeschädigten" entschädigt, die entsprechende Vereinbarung verbotenerweise mit Einzelunterschrift gezeichnet und die Entschädigung auch nicht zurückgefordert. Weiter habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 mit der Rückforde- rung der Entschädigung an die G._____ AG beauftragt. Der Beschwerdegegner 1 habe mit Schreiben vom 5. November 2009 lediglich vorgetäuscht, dass er sich mit der Rückforderung der Entschädigung an die G._____ AG sowie mit der Ver- tretung des Beschwerdeführers gegenüber der G._____ AG befasst habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn – den Beschwerdeführer – trotz entsprechender Zusicherung nicht vertreten, was dazu geführt habe, dass er unterlegen sei und einen Schaden von Fr. 102'827.50 (Prozesskosten und Entschädigung) erlitten habe. Der Beschwerdegegner 3 habe als Nachfolger des Beschwerdegegners 2 (bei der Beschwerdegegnerin 5) die ausbezahlte Summe von Fr. 45'065.50 nicht zurück-

- 4 - gefordert und gegen die G._____ AG keine Strafanzeige eingereicht. Hinzu kom- me, dass der Beschwerdegegner 3 dem Beschwerdeführer die Personalien des Beschwerdegegners 2 nicht herausgegeben habe. Weiter habe (auch) die Beschwerdegegnerin 5 den Beschwerdegegner 1 in der Sache mandatiert. Letzterer sei jedoch auch insofern untätig geblieben und habe die Interessen der Beschwerdegegnerin 5 nicht wahrgenommen. Bei der Manda- tierung des Beschwerdegegners 1 hätten sich die Beschwerdegegner 2 und 3 überdies der "privaten Bestechung" strafbar gemacht, indem sie an den Be- schwerdegegner 1 ein zu hohes Honorar ausbezahlt hätten, obschon er untätig geblieben sei. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 dem Be- schwerdegegner 1 das Mandat entzogen hätten, weil er sonst strafbare Handlun- gen entdeckt hätte. Ferner sollen die Beschwerdegegner 2 und 3 den Beschwer- deführer über Art und Nutzen der Versicherungsleistung getäuscht haben, indem sie die Schadensbehandlung nur zum Scheine dem Beschwerdegegner 1 anver- traut hätten. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 4 vor, die Situa- tion gekannt zu haben und das Gebaren der Beschwerdegegner 2 und 3 hinsicht- lich der geleisteten "Überentschädigung" an die G._____ AG unterstützt zu ha- ben. Ebenso habe er die Angabe der Adresse des Beschwerdegegners 2 verwei- gert und gegen die G._____ AG keine Strafanzeige eingereicht.

2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 nahm die mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (vorliegend: Beschwerdegegnerin 6) die Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-5 nicht an Hand (Urk. 5). Dagegen legte der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die sachlich zuständige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich anzuweisen, die Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegner 1-5 einzuleiten. Weiter sei das Verfahren zu sistieren, bis der Bericht des Ombudsmannes zur Verweigerung der Annahme der Strafan- zeige durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vorliege. Darüber hin-

- 5 - aus seien die Akten der Beschwerdegegnerin 5 des Schadenfalles "… Anwalt A._____/G._____ AG/Kt …" sowie die Akten der Anwaltskommission des Kantons H._____ "…" in Sachen gegen den Beschwerdegegner 1 zu edieren, und es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 2 S. 2 f. und 3/1-6 [Beilagen]). Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ei- ne Prozesskaution von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 6). Der Beschwerdeführer stellte hierauf innert laufender Frist mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Eingang:

26. Januar 2015) ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Hauptantrag auf ersatzlo- se Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2015 sowie weiteren prozessualen Anträgen (Urk. 7 S. 2 und 8/1-5 [Beilagen]). Am 30. Januar 2015 ersuchte die hie- sige Kammer die Beschwerdegegnerin 6 um Zusendung der Untersuchungsakten (Urk. 10), die hierorts am 3. Februar 2015 eingingen. Mit Verfügung vom 6. Feb- ruar 2015 wies der Kammerpräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer erneut Frist an, um eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Verfügung vom 6. Februar 2015 beim Bundesgericht anfechten werde und ersuchte gleichzeitig um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des entsprechenden Er- ledigungsentscheids des Bundesgerichts (Urk. 14 und 15/1-3). Am 17. März 2015 ging hierorts die Eingangsanzeige des Bundesgerichts ein, wonach der Be- schwerdeführer – wie angekündigt – Beschwerde eingereicht habe (Urk. 17). Tags darauf ging auch die Mitteilung der Anwaltskommission des Kantons H._____ ein, wonach das vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 eingeleitete Aufsichtsverfahren bis zur Erledigung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens sistiert bleibe (Urk. 18). Mit Verfügung vom 25. März 2015 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Be- schwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung (Urk. 23). Die I. öffentlich- rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies die Beschwerde in der Folge mit Ur- teil vom 28. April 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 26). Der Beschwerdefüh- rer gelangte hierauf mit Eingabe vom 13. Mai 2015 an die hiesige Kammer und stellte infolge neuer Tatsachen ein weiteres Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich

- 6 - der auferlegten Prozesskaution (Urk. 28). Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 setzte der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist an, um die mit Verfügung vom 6. Februar 2015 angeordnete Prozesskaution im reduzierten Betrag von Fr. 2'600.– zu bezahlen (Urk. 30). Die Kaution von Fr. 2'600.– ging innert Frist am 15. Juni 2015 bei der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte ein (Urk. 37). Mit ergänzender Eingabe gleichen Datums reichte der Be- schwerdeführer "neue belastende Beweisurkunden" ein (Urk. 34 und 35/1-3 [Bei- lagen]). Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 reichte er nochmals eine ergänzende Ein- gabe zu den Akten (Urk. 39). II. In prozessualer Hinsicht ist vorab das Folgende festzuhalten: Die Reduktion der Prozesskaution (von Fr. 5'000.– auf Fr. 2'600.–) erfolgte, nachdem der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 13. Mai 2015 die Beschwerde teilweise zurückgezogen hatte (Urk. 28). Er erklärte, dass er die Beschwerde gegen die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 zurückziehe und die Beschwerdegründe auf die Geltendmachung von Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung beschränke sowie nur noch am Vor- wurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch die Beschwerdegeg- ner 2 und 5, festhalte (Urk. 28 S. 1 und 6-8). Wie in der Verfügung des Kammer- präsidenten vom 2. Juni 2015 bereits angekündigt worden war, ist der Beschwer- deführer darauf zu behaften (vgl. Urk. 30 S. 2). Somit ist vom Rückzug der Be- schwerde im eben umschriebenen Umfang Vormerk zu nehmen und das Verfah- ren insofern als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. III.

1. Der Fall erweist sich als spruchreif.

2. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde bzw. der nach dem Teilrückzug verbleibende Gegenstand der Beschwerde sogleich als unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 2

- 7 - und 5 sowie 6 kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Damit einhergehend kann auch offen bleiben, ob auf die nach Ablauf der Beschwerde- frist erfolgten Eingaben (Urk. 34, 35/1-3 und 39) überhaupt eingetreten werden kann.

3. Aus den noch darzulegenden Entscheidgründen ergibt sich weiter (E. 5 ff. nachstehend), dass keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug der Akten der Beschwerdegegnerin 5 (Schadenfall "Nr. … Anwalt A._____/G._____ AG/Kt …") sowie der Akten der Anwaltskommission des Kantons H._____ "…" in Sachen gegen den Beschwerdegegner 1 besteht. Das Gleiche gilt für den Bericht des Ombudsmannes des Kantons Zürich betreffend Annahmeverweigerung der Straf- anzeige durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (vgl. Urk. 2 S. 2). Die damit verbundenen prozessualen Anträge sind folglich abzuweisen. 4.1 Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentli- chen, mündlichen Verhandlung (Urk. 2 S. 2 und 7, vgl. auch Urk. 34 S. 10). 4.2 Die Beschwerde wird grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz kann jedoch ausnahmsweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Eine Ausnahme liegt etwa vor, wenn ein erhöhtes Interesse an der persönlichen Befragung besteht oder wenn von einer Verhandlung weitere we- sentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 521 f.; KELLER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 397 StPO). Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist hier nicht ersichtlich, und Entsprechendes wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht weiter geltend gemacht (vgl. Urk. 2 S. 7). Vor- liegend konnte der rechtskundige Beschwerdeführer jedenfalls umfassend und abschliessend in schriftlicher Form Stellung nehmen. Dass darüber hinaus ein ei- gentlicher Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegeben sei, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar, und solches ist auch nicht ersichtlich, zumal hier keine Streitigkeit über zivilrechtli- che Ansprüche und Verpflichtungen vorliegt (vgl. dazu: GUIDON, a.a.O., N 521 mit

- 8 - Anwendungsbeispielen). Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen, mündli- chen Verhandlung ist daher abzuweisen. 5.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 49 GOG/ZH). Mit der Nichtanhandnahmever- fügung liegt somit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Was die weite- ren Eintretensvoraussetzungen anbetrifft, ist nachfolgend insbesondere die Frage der Beschwerdelegitimation näher zu prüfen. 5.2 a) Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht auf einer vorläufigen Annahme – am Anfang des Verfahrens häufig nur auf der Sachver- haltsdarstellung des Verletzten. Sie ist im Verlaufe des Verfahrens ständig zu überprüfen bzw. je nach den Gegebenheiten zu aktualisieren (MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 115 StPO und N 12b zu Art. 118 StPO). Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung. Sie ist vorab so- wie laufend, insbesondere auch von der mit der Sache befassten Rechtsmittel- instanz, von Amtes wegen zu prüfen (etwa: SCHMID, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 318, 321 und 1454).

b) Die geschädigte Person ist beschwerdelegitimiert, wenn sie sich als Privatklä- gerschaft konstituiert und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Allgemein gilt als Geschädigter nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Danach ist unmittelbar ver- letzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO in der Regel, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Man spricht daher – insbesondere bei Straftaten gegen individuelle Interessen –

- 9 - auch vom "tatbestandlich Verletzten". Das Erfordernis der Unmittelbarkeit hat also die Funktion, den Kreis der zur Privatklägerschaft prozessrechtlich legitimierten Personen einzuschränken (BGE 138 IV 258 E. 2.2 m.w.H.; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 21 und 45 zu Art. 115 StPO, m.H., s.a. N 25 ff.; GUIDON, a.a.O., N 279). Keine Geschädigtenqualität begründet eine lediglich mit- telbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente ein- tritt (GUIDON, a.a.O., N 279; vgl. auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 21 zu Art. 115 StPO). 5.3 a) Nach dem Teilrückzug der Beschwerde steht ausschliesslich der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zur Diskussion (vor- stehend E. II). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 (damaliger Schadensleiter bei der Beschwerdegegnerin 5) zusammengefasst vor, am 6. Februar 2006 bzw.

9. Februar 2007 in unzulässiger bzw. strafrechtlich relevanter Weise mit der G._____ AG eine Entschädigungsvereinbarung über Fr. 45'065.60 abgeschlossen und ihr diesen Betrag anfangs 2008 ausbezahlt zu haben.

b) Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit be- traut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensver- waltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die ungetreue Geschäftsbesorgung zählt zu den Vermögensdelik- ten. Die Tatbestandsverwirklichung setzt den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Als geschädigte Person gilt somit der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 56 zu Art. 115 StPO). Als tatbestandlich Verletzter gilt gemäss Wortlaut von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. genannte kursiv gehaltene Hervorhebungen) einzig der Berechtigte oder der Geschäftsherr, d.h. das Vermögen jener natürlichen oder juristischen Person, das der Verwalter (oder Geschäftsführer) aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen

- 10 - Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes pflichtgemäss verwalten oder beaufsichti- gen muss. Der Beschwerdegegner 2 kommt – wenn überhaupt (vgl. dazu Urk. 5 S. 4 f.) – nur in Bezug auf das Vermögen der Beschwerdegegnerin 5 als tatbe- standsmässiger Verwalter (oder Geschäftsführer) in Frage. Das bedeutet, dass nur die Beschwerdegegnerin 5 als unmittelbar Verletzte im Sinne von Art. 115 StPO in Betracht fällt. Nur sie – die Beschwerdegegnerin 5 – allein ist Träger des durch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung geschützten Rechts- guts (Vermögen). Der Beschwerdeführer scheidet daher als unmittelbar Geschä- digter von vornherein aus. Als Versicherungsnehmer bei der Beschwerdegegne- rin 5 fällt er lediglich als mittelbarer Geschädigter in Betracht, was jedoch keine Geschädigtenqualität im Sinne von Art. 115 StPO zu begründen vermag. Daran vermag auch der (zwischenzeitlich) durch den Beschwerdeführer erlangte Status als Aktionär bei der Beschwerdegegnerin 5 nichts zu ändern (vgl. Urk. 34 S. 11). Bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 56 zu Art. 115 StPO).

c) Hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Geschädigtenstellung, kann er sich auch nicht als Privatkläger konstituieren. Folglich ist er insoweit auch nicht zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet im Sinne eines Eventualstandpunktes ein, er sei jedenfalls als Anzeigeerstatter gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert. Dabei sieht er seine Legitimation namentlich in Bezug auf zwei Rügen als gegeben (Rechtsverweigerung/Gehörsverletzung). 6.2 a) Ein Anzeigeerstatter ist grundsätzlich nicht Partei, sondern nur Verfahrens- beteiligter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Wird ein Anzeigeerstatter jedoch unmittel- bar in seinen Rechten betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein bloss faktisches oder mittelbares Betroffensein genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten. Unmittelbare Betroffenheit liegt stets bei Eingriffen in die Grund-

- 11 - rechte oder Grundfreiheiten vor, also bei der Anordnung von Zwangsmassnah- men oder der Auferlegung einer Schweigepflicht. Die betreffende Person muss glaubhaft machen, dass sie durch die fragliche Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (BGE 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2; LIEBER, Kommentar StPO, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 105 StPO; KÜFFER, BSK StPO, a.a.O., N 31 zu Art. 105 StPO). Eine unmittelbare Betroffenheit im vorstehenden Sinne macht der Beschwerde- führer nicht geltend, und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich; insbesondere ist er als blosser Anzeigeerstatter allein durch die ergangene Nichtanhandnahme- verfügung nicht in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Eine indirekte oder faktische Betroffenheit genügt wie gesagt nicht. Insofern vermag der Beschwerde- führer gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO keine Beschwerdeberechtigung abzulei- ten.

b) Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache kann der Beschwer- deführer vor Bundesgericht geltend machen, die Vorinstanz habe seine Partei- rechte missachtet. Ausgeschlossen wären diesbezüglich lediglich Rügen, mit wel- chen eine (indirekte) materielle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache angestrebt wird (zum Ganzen: BGE 136 IV 29 E. 1.9; BGE 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.2.1; BGE 6B_340/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.3.1 so- genannte "Star-Praxis", s.a. Urk. 26 bzw. der in der vorliegenden Sache ergange- ne BGE 1B_74/2015 vom 28. April 2015 E. 1.5). Ob die eben erwähnte "Star-Praxis" auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO greift, wenn – wie im vorliegenden Fall – feststeht, dass der Beschwerdeführer lediglich Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO ist, kann offen bleiben. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen materiell ohnehin nicht durchzudringen. 6.3 a) Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine Rechtsverweigerung. Er wendet (zusammengefasst) ein, dass die von ihm im Rahmen der Anzeigeerstattung an- gerufene Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich keinen anfechtbaren Unzu- ständigkeitsentscheid erlassen habe (Urk. 2 S. 15 f., Urk. 28 S. 7, Urk. 34 S. 2 f.).

- 12 -

b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. März 2014 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Über- nahme der mit Strafanzeige vom 11. Februar 2014 anhängig gemachten Strafun- tersuchung ersuchte. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich begründete das Gesuch mit dem Hinweis, dass der beanzeigte Sachverhalt nicht unter die in Ziffer 4.1.4 der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (kurz: WOSTA) aufgeführten Kriterien für eine Zuständigkeit der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich falle (Urk. 11/10 [Konvolut]). Mit Verfügung vom

9. Mai 2014 bestätigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw. die Beschwerde- gegnerin 6 die Übernahme des Strafuntersuchungsverfahrens (Urk. 11/10 [Konvo- lut]). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Strafuntersuchungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw. die Beschwerdegegnerin 6 ab und schrieb das Verfahren im Register ab (Urk. 11/10 [Konvolut]).

c) Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ein Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter, wobei dieser Grundsatz auch für die Frage der sachlichen Zuständigkeit Geltung hat (KIPFER, BSK StPO, a.a.O., N 5 Vor Art. 22-38 StPO). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer (formellen) Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts sodann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entschei- den müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1, BGE 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2, 1B_710/2012 vom 20. August 2013 E. 3.1). Dass bzw. inwieweit das vorstehend beschriebene Vorgehen der beiden involvier- ten Staatsanwaltschaften im Rahmen der Klärung der sachlichen Zuständigkeit eine (formelle) Rechtsverweigerung darstellen oder auf eine solche hinauslaufen sollte, ist schlicht nicht ersichtlich, und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht weiter ausgeführt. Die Rüge ist unbegründet.

d) Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nur für Un- tersuchungen wegen quantitativ und/oder qualitativ komplexer Wirtschaftsdelikte

- 13 - zuständig ist (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren, Stand 1. Juni 2013, [WOSTA] Ziffer 4.1.4). Dass der erforderliche Grad an Komplexität im vorliegend zur Diskussion stehenden Untersuchungsver- fahren noch nicht gegeben war, liegt auf der Hand. Jedenfalls kann der involvier- ten allgemeinen und besonderen Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie hätten das ihnen in dieser Hinsicht zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. 6.4 a) Zum andern rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung. Er wirft der Beschwerdegegnerin 6 (zusammengefasst) vor, seine Rechtsmittellegitimation unter Verletzung von Art. 118 Abs. 4 StPO nicht im Vorverfahren geklärt zu ha- ben. Sie habe ihn als Geschädigten bezeichnet und entsprechend eine zu "um- fassende täuschende" Rechtsmittelbelehrung abgegeben (Urk. 2 S. 17, Urk. 28 S. 8, Urk. 34 S. 3-6).

b) Die Staatsanwaltschaft hat nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person auf das Konstituierungsrecht hinzuweisen, falls diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat (vgl. Art. 118 Abs. 3 und 4 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 6 den Beschwerdeführer in das Ver- zeichnis der Geschädigten aufgenommen, die nicht auf ihre Rechte im Strafver- fahren verzichtet haben. Dabei handelte es sich um eine vorläufige Einschätzung der Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegeg- nerin 6 aufgrund der damaligen Aktenlagen (Urk. 11/13). Ein in Nachachtung von Art. 118 Abs. 4 StPO erfolgte Aufklärung des Beschwerdeführers unterblieb in der Folge. Dies kann etwa vorkommen, wenn – wie vorliegend geschehen – die Staatsanwaltschaft sogleich, d.h. ganz zu Beginn des Untersuchungsverfahrens und folglich ohne ein Verfahren eröffnet zu haben, eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen hat (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 118 StPO m.w.H.; ZR 110 [2011] Nr. 76 E. II.1.2/f; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich der Beschwerdeführer (als Rechtsanwalt in eigener Sache) in der Strafanzeige noch ausdrücklich von einer Konstituierung als Privatkläger distanziert hatte (vgl. Urk. 11/4 S. 4, s.a. Urk. 12 S. 5/6).

- 14 - Die StPO sieht sodann keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist in Anwen- dung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädig- ten Person (etwa im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung) als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N 12a zu Art. 118 StPO m.w.H.). Die im vorliegenden Verfah- ren (schliesslich eventualiter beantragte) Konstituierung als Strafkläger (vgl. Urk. 28 S. 8/9) scheiterte wie gezeigt nicht in zeitlicher Hinsicht, sondern infolge fehlender Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers.

c) Ferner kann in der Rechtsbelehrung in der angefochtenen Verfügung auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkannt werden. Wie schon erwähnt erfolgte die Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Be- schwerdegegnerin 6 in das Geschädigtenverzeichnis aufgrund einer vorläufigen Einschätzung des Sachverhaltes (vgl. auch vorstehend E. III.5.2/a). Gestützt da- rauf war die Rechtsmittelbelehrung folgerichtig, zumal auch die Beschwerdegeg- nerin 6 davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer noch nachträglich im Beschwerdeverfahren sein (allfälliges) Konstituierungsrecht würde ausüben können. Auf der anderen Seite musste der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt damit rechnen, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Prüfung der Eintre- tensvoraussetzungen seine Geschädigteneigenschaft entgegen der im Vorverfah- ren einstweilen getroffenen Annahme verneinen könnte. Eine Geschädigtenstel- lung lässt sich nicht aufgrund des Vertrauens in eine bisher (provisorisch) einge- räumte Stellung begründen (Beschluss Bundesstrafgericht BB.2013.73 vom

13. September 2013 E. 1.4).

7. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Spruchkörpers. Hierzu fügte er an, dass er auf das Stellen eines formellen Ausstandsgesuchs verzichte. Er wolle lediglich seine Auffassung kundtun, dass der Verfahrensleiter Oberrichter Thomas Meyer von Amtes wegen zufolge Befangenheit in den Aus- stand treten sollte (vgl. Urk. 34 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2015 über die voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichts in Kenntnis gesetzt

- 15 - (Urk. 6 S. 3: "Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident / Oberrichter lic. iur. W. Meyer / Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer). Zufolge Ferienabwesenheit des Kammerpräsidenten musste dieser durch einen anderen Richter ersetzt werden. Im Übrigen bleibt es bei der dem Beschwerdeführer angekündigten Besetzung.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht durchzudringen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde (einschliesslich der damit verbundenen prozessualen Anträgen), soweit darauf eingetreten werden konnte und soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. IV. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem sich die vor- stehend materiell behandelten Rügen als von vornherein unbegründet erwiesen haben (vgl. E. III.6.3 und 6.4), besteht für den Erlass der vorliegend aufzuerle- genden Kosten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anlass (vgl. Urk. 34 S. 10). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Der nicht bean- spruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnern keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

1. Vom Teilrückzug der Beschwerde im Sinne der Erwägungen (Ziffer II) wird Vormerk genommen und das Verfahren in diesem Umfang als durch Rück- zug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde (einschliesslich der prozessualen Anträge) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 16 -

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Be- schlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2 (ad acta) − den Beschwerdegegner 3, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 4, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 5, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 6, gegen Empfangsbestätigung − die Anwaltskommission des Kantons H._____, … [Adresse] sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 6, unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 17 - Zürich, 7. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. W. Meyer lic. iur. L. Künzli