Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 sowie Urk. 3/1-2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 2 sowie Urk. 3/1-2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) - 4 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Wetli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140348-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter Dr. T. Graf und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli Beschluss vom 9. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- Einstellungs- und Überwei- sungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Oktober 2014 (ND1), B-4/2014/4548
- 2 - Erwägungen: Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Körperverletzung (ND 1) ein (Urk. 5). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 2). In Anwendung von Art. 383 StPO wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2015 aufgefordert, innert 10 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 9; Prot. S. 2 f.). Diese Verfügung wurde an die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angegebene Adresse "c/o … [Adresse]" versandt. Diese Sendung ging am 30. Januar 2015 bei der Poststelle in C._____ ein und wurde gleichentags an die hiesige Kammer retourniert mit dem Vermerk, dass ein Rückbehalteauftrag bis am 4. April 2015, d.h. länger als 60 Tage, bestehe (Urk. 10). Eine Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Treu und Glauben gebieten es, dass Verfahrensbeteiligte dafür Sorge tragen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können (Arquint, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 85 N 9). Ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag zur Postlagerung verlängert die siebentägige Abhol- frist nicht (Arquint, a.a.O., Art. 85 N 9; BGer., Urteil vom 12. September 2006, 1P.404/2006, E.3.2; BGer., Urteil vom 6. Dezember 2005, 1P.529/2005; BGer., Urteil vom 22. Mai 2014, 8C_861/2013 E.2.2; BGE 134 V 49 E.4). Die einge- schriebene Sendung ist spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten (BGE 134 V 49 E.4). Da die Beschwerdeführerin die Adresse an der … [Adresse] in C._____ in ihrer Beschwerdeschrift selber angegeben hatte (Urk. 2), hätte sie mit einer Zustellung
- 3 - an diese Adresse rechnen müssen. Nach dem Gesagten verlängert der Rückbe- halteauftrag der Beschwerdeführerin die siebentägige Abholfrist nicht. Die Verfü- gung vom 28. Januar 2015 ging am 30. Januar 2015 bei der Poststelle in C._____ ein und gilt als am 6. Februar 2015 zugestellt. Innert Frist ist weder eine Prozess- kaution noch eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen. Andro- hungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 17 GebVO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozessent- schädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 sowie Urk. 3/1-2 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 2 sowie Urk. 3/1-2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Wetli