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UE140332

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2015-07-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der

- 3 - Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legali- tätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 86 E. 4.1.1 f. und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012, E. 2.7). Die Untersuchungs- behörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung

– z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit fest- steht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum vornherein aussichts- los ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).

E. 2 Standpunkte Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 4. November 2014 um ca. 23.00 Uhr beim Verlassen seines Büros bei der C._____ Management GmbH in D._____ ohne jegliche Vorankündigung von einem mit Kameras und Mikrofonen ausgerüsteten Journalistenteam des "F._____" und von "G._____", darunter der Beschwerdegegner 1, äusserst aggressiv angegangen und mit Aussagen zur Ge- schäftstätigkeit der Firma E._____ konfrontiert worden. Da sie mit Gerätschaften ausgerüstet gewesen seien, die im Dunklen nicht sofort als Kameras erkennbar gewesen seien, hätten sie den Eindruck erweckt, es handle sich um einen Über-

- 4 - fall. Sodann seien die Journalisten ihm in aggressiver Weise bis zu seinem Auto gefolgt und hätten dabei weiter Aufnahmen gemacht. Diese Vorgehensweise ha- be ihn in Angst und Schrecken versetzt, zumal die Konfrontation spätabends, im Dunklen und für ihn völlig überraschend erfolgt sei. Er habe einen regelrechten Schock erlitten, sodass er bis zum 30. November 2015 krank geschrieben worden sei. Die Journalisten hätten ihn dadurch genötigt, gegen seinen Willen eine Teil- nahme in der Sendung des "F._____" zuzusagen und sie hätten sich über seinen Willen, kein Interview geben zu wollen, hinweggesetzt. Für ein solches überfallar- tiges Vorgehen habe es keinen vernünftigen journalistischen Grund gegeben. Dadurch hätten sie sich der (versuchten) Nötigung (Art. 181 StGB), eventuell der Drohung (Art. 180 StGB), strafbar gemacht. Die Journalisten hätten sodann ge- gen seinen ausdrücklichen Willen Ton- und Bildaufnahmen von ihm gemacht. Dadurch hätten sie sich des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) sowie eventuell der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; Urk. 15/1) strafbar gemacht (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 15/1 S. 2 ff.; Urk. 18 S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, das zur Anzeige gebrachte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, weshalb die Voraussetzungen für die Er- öffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5; Urk. 13). Auch der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, der angezeigte Sachverhalt erfülle keinen Straftatbestand (Urk. 9 S. 6 ff.). Darüber hinaus bestrei- tet er den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt (Urk. 9 S. 4 f. Urk. 21 S. 9).

E. 3 Nötigung Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restrik- tiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei-

- 5 - heit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Ge- setz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das zur Anzeige gebrachte Verhalten erfülle die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit. Er schildert, die Journalisten hätten ihn überfallsartig mit Fragen konfrontiert, seien ihm "aggressiv Schritt auf Tritt" (Urk. 2 S. 5) zu seinem Perso- nenwagen gefolgt und hätten ihn dabei gefilmt (Urk. 2 S. 2 ff.). Hierzu ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht weiter ausführt, inwiefern sich die Journalisten "aggressiv" verhalten hätten. Dass sie ihm – gegen seinen Willen – folgten, ihm Fragen stellten und ihn filmten, stellt jedenfalls kein Zwangsmittel gemäss Art. 181 StGB dar. Sofern der Beschwerdeführer die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbes. BGE 101 IV 70) heranzieht und geltend macht, demgemäss seien auch etwa die Blendung mit Licht oder die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken als Tatmittel geeignet (vgl. Urk. 2 S. 4 f.), ist zu entgegnen, dass auch in diesen Fäl- len selbstredend nur dann von einem Zwangsmittel i.S.v. Art. 181 StGB ausge- gangen werden kann, wenn die erforderliche Intensität erreicht wird. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das Bundesgericht hielt hierzu hinsichtlich der enger um- schriebenen sexuellen Nötigung fest, vom Tatbestand erfasst sei, wer das Opfer durch sein unerwartetes Verhalten derart überrasche bzw. verblüffe, dass dieses infolge Verblüffung und Schrecken vollständig unfähig sei, rechtzeitig Widerstand zu leisten (BGE 78 IV 36 f. E. 2). Verblüffung oder Erschrecken kommen mithin nur dann als Tatmittel in Betracht, wenn der Täter gerade das Schreckensmoment ausnützt und das Opfer deshalb (in diesem Moment) zum rechtzeitigen Wider- stand unfähig ist. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Jedenfalls hat sich der in die- sem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ebenfalls angezeigte H._____ (vgl. separates Verfahren UE140331-O) gemäss der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Abschrift des fraglichen Gesprächs (Urk. 3/7) umgehend mit seinem

- 6 - Namen vorgestellt und sich als F._____-Journalist zu erkennen gegeben: "Herr A._____, guten Abend. Haben Sie einen Augenblick Zeit. H._____, F._____. Wir hätten gerne zwei drei Fragen gestellt. […]". Zudem soll die erste Frage – gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers – erst später gestellt worden sein, nämlich nachdem einer der Journalisten das Kameralicht eingestellt und der Be- schwerdeführer erkannt habe, dass es sich um Journalisten handelte (Urk. 2 S. 5; auch Urk. 3/3). Demzufolge war das behauptete Überraschungsmoment zum Zeitpunkt der ersten Frage bereits vorbei. Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, er sei angehalten, festge- halten oder sonst wie in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden. Es stand ihm frei, ohne Antwort seinen Heimweg anzutreten. Er wurde – gemäss ei- gener Darstellung – auch nicht aufgehalten, als er sich ins Auto setzte und davon- fuhr (Urk. 3/3). Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Journalisten ein Zwangsmit- tel i.S.v. Art. 181 StGB angewendet haben könnten. Zwar mag der Zeitpunkt des Interviews für den Beschwerdeführer unvorbereitet und unerwünscht gewesen sein und die Journalisten fragten offenkundig mit einer gewissen Hartnäckigkeit mehrfach nach, als er auf ihre Fragen jeweils antwortete, er wolle jetzt nicht re- den, gerne aber ein anderes Mal (Urk. 3/7). Das überraschende und unerwünsch- te Stellen von Fragen bzw. ein blosses, allenfalls hartnäckiges Nachfragen allein stellt jedoch kein Zwangsmittel i.S.v. Art. 181 StGB dar. Somit ist der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nicht geeignet, den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen.

E. 4 Drohung Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Eine schwere Drohung liegt vor, wenn der Tä- ter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, wobei eine "schwere Drohung" mehr voraussetzt als eine "Androhung ernstlicher Nachteile" gemäss Art. 181 (BGE 81 IV 102 E. 2).

- 7 - Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei durch die Journalis- ten in Angst und Schrecken versetzt worden und habe zuerst geglaubt, Opfer ei- nes kriminellen Aktes, namentlich eines Raubüberfalls geworden zu sein. Er habe einen Schock erlitten, an dessen Folgen er auch noch Wochen nach dem Vorfall gelitten habe (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 18 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm ein schwerer Nachteil i.S.v. Art. 180 StGB in Aussicht gestellt worden sei, und solches ist auch nicht ersicht- lich. Einzig die Tatsache, dass er im ersten Moment beim Zusammentreffen mit den Journalisten erschrak, stellt keine Ankündigung eines schweren Nachteils i.S.v. Art. 180 StGB dar. Somit fällt der Tatbestand der Drohung ausser Betracht. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli- chen Beschwerden (Kopfschmerzen, Erbrechen) nichts (Urk. 3/3) und es kann of- fen bleiben, ob sich diese Beschwerden samt der behaupteten Kausalität über- haupt beweisen liessen.

E. 5 Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) Der Beschwerdeführer macht geltend, das von ihm beanzeigte Verhalten würde auch den Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen i.S.v. Art. 179ter StGB erfüllen. Es habe sich um ein nicht öffentliches Gespräch gehan- delt, zumal sich dieses unter einem beschränkten Teilnehmerkreis von vier Per- sonen abgespielt habe, es nur durch technische Mittel habe mitgehört werden können und aus der Situation klar hervorgegangen sei, dass er mit den Aufnah- men nicht einverstanden gewesen sei. Der Parkplatz, auf dem das Gespräch ge- führt worden sei, sei zudem kein öffentlicher Platz, sondern es handle sich um Privatparkplätze, die an private Firmen vermietet seien (Urk. 2 S. 7 f.; Urk. 18 S. 8). Weiter liege eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB vor, da dieser Tatbestand auch denjeni- gen schütze, der, um nach Hause zu gehen, aus seinem Büro trete und zum Auto gehe, das vor dem Büro parkiert sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden,

- 8 - dass die Journalisten mit der mitgebrachten Ausrüstung auch Aufnahmen im In- nern des fraglichen Bürogebäudes erstellt hätten (Urk. 2 S. 8; Urk. 18 S. 9). Hierzu ist anzumerken, dass die Tatbestände von Art. 179 ff. StGB den Geheim- oder Privatbereich schützen. Demgemäss sind durch Art. 179ter StGB nur solche Gespräche erfasst, die nicht öffentlich sind. Darunter fallen Äusserungen, die nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind und nur in einem in personeller Hinsicht abgegrenzten Kreis gehört werden können (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.]/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. A., Zürich 2013, Art. 179bis N 3). Auch der strafrechtliche Schutz von Art. 179quater StGB beschränkt sich auf Tatsa- chen, die den Geheimbereich eines Menschen betreffen oder dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind (BGE 118 IV 41 E. 4 m.w.H.). Wie erwähnt hat sich H._____ umgehend als F._____-Journalist zu erkennen ge- geben und um ein Interview gebeten. Somit war von Anfang an klar, dass es sich um ein öffentliches, für das Fernsehpublikum der Sendung F._____ bestimmtes Interview handelte, welches von Beginn weg an die Allgemeinheit gerichtet war, und nicht um ein privates Gespräch, welches nur in einem beschränkten Kreis gehört werden konnte. Thema des Interviews war unstrittig die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers. Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zu- gängliche Tatsache aus dem Privatbereich aufgenommen worden sein könnte. Schliesslich kann ein an verschiedene Firmen vermieteter Parkplatz nicht zum Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdeführers zählen. Das Vorbringen, dass die Journalisten im Innern des Gebäudes Aufnahmen gemacht haben könn- ten, stellt selbstredend eine blosse Vermutung dar; dafür bestehen keine Anhalts- punkte. Demzufolge können die erwähnten Tatbestände durch den vom Be- schwerdeführer geschilderten Sachverhalt klarerweise nicht zur Anwendung kommen.

- 9 -

E. 6 Ergebnis Nachdem das beanzeigte Verhalten offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand ge- nommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren auf Fr. 800.– anzusetzen (Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra. 2013 Nr. 60). Gleich zu entscheiden ist, wo einzig der Private Be- schwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erhoben hat und unterliegt (Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Beschluss BB.2014.20 vom 13. Mai 2014 E. 4; vgl. auch Obergericht Bern, Beschluss BK 2012 226 vom 11. Februar 2013, in: forumpoenale 6/2013 S. 351). Die Entschä- digungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Der Beschwer- deführer hat demnach den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen (Urk. 10). Er hat keine Honorarnote des Anwalts eingereicht. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts, ist die Entschädigung auf Fr. 3'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Zu berück- sichtigen ist, dass sich in derselben Sache auch H._____ von demselben Anwalt

- 10 - vertreten liess (vgl. Verfahren UE140331-O) und dieser in jenem Verfahren die- selben Rechtsschriften einreichte. Demzufolge ist die Entschädigung zur Hälfte dem Beschwerdegegner 1 und zur Hälfte H._____ im Verfahren UE140331-O zu- zusprechen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'000.– geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 6+7). Die Prozesskaution ist im Um- fang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten und im Umfang von Fr. 200.– zur teilweisen Deckung der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu ver- wenden. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'728.– zu entschädigen.
  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und im Umfang von Fr. 200.– zur teilweisen Deckung der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 (Dispositiv-Ziffer 3) verwendet.
  5. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde), − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2014/10006260 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15, gegen Empfangsschein). - 11 -
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 27. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140332-O/U/bru Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek Beschluss vom 27. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 27. November 2014, C-3/2014/10006260

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Am 18. November 2014 erstattete der Beschwerdeführer gegen den Beschwer- degegner 1 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen (ver- suchter) Nötigung (Art. 181 StGB), eventuell Drohung (Art. 180 StGB), unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) sowie eventuell Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 27. November 2014 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde und beantragt deren Aufhebung (Urk. 2). Am 9. Januar 2015 leistete der Beschwerdeführer die von der hiesigen Kammer einverlangte Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2015 Stellung (Urk. 9) und die Staatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme am 27. Januar 2015 ein (Urk. 13). Der Beschwerdeführer erstattete am 23. Februar 2015 seine Replik (Urk. 18). Daraufhin reichte der Beschwerdegegner 1 am 9. März 2015 seine Duplik ein (Urk. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, so- weit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen. II. Materielles

1. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der

- 3 - Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legali- tätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 86 E. 4.1.1 f. und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012, E. 2.7). Die Untersuchungs- behörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung

– z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit fest- steht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum vornherein aussichts- los ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).

2. Standpunkte Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 4. November 2014 um ca. 23.00 Uhr beim Verlassen seines Büros bei der C._____ Management GmbH in D._____ ohne jegliche Vorankündigung von einem mit Kameras und Mikrofonen ausgerüsteten Journalistenteam des "F._____" und von "G._____", darunter der Beschwerdegegner 1, äusserst aggressiv angegangen und mit Aussagen zur Ge- schäftstätigkeit der Firma E._____ konfrontiert worden. Da sie mit Gerätschaften ausgerüstet gewesen seien, die im Dunklen nicht sofort als Kameras erkennbar gewesen seien, hätten sie den Eindruck erweckt, es handle sich um einen Über-

- 4 - fall. Sodann seien die Journalisten ihm in aggressiver Weise bis zu seinem Auto gefolgt und hätten dabei weiter Aufnahmen gemacht. Diese Vorgehensweise ha- be ihn in Angst und Schrecken versetzt, zumal die Konfrontation spätabends, im Dunklen und für ihn völlig überraschend erfolgt sei. Er habe einen regelrechten Schock erlitten, sodass er bis zum 30. November 2015 krank geschrieben worden sei. Die Journalisten hätten ihn dadurch genötigt, gegen seinen Willen eine Teil- nahme in der Sendung des "F._____" zuzusagen und sie hätten sich über seinen Willen, kein Interview geben zu wollen, hinweggesetzt. Für ein solches überfallar- tiges Vorgehen habe es keinen vernünftigen journalistischen Grund gegeben. Dadurch hätten sie sich der (versuchten) Nötigung (Art. 181 StGB), eventuell der Drohung (Art. 180 StGB), strafbar gemacht. Die Journalisten hätten sodann ge- gen seinen ausdrücklichen Willen Ton- und Bildaufnahmen von ihm gemacht. Dadurch hätten sie sich des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) sowie eventuell der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; Urk. 15/1) strafbar gemacht (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 15/1 S. 2 ff.; Urk. 18 S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, das zur Anzeige gebrachte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, weshalb die Voraussetzungen für die Er- öffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 5; Urk. 13). Auch der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, der angezeigte Sachverhalt erfülle keinen Straftatbestand (Urk. 9 S. 6 ff.). Darüber hinaus bestrei- tet er den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt (Urk. 9 S. 4 f. Urk. 21 S. 9).

3. Nötigung Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restrik- tiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei-

- 5 - heit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Ge- setz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das zur Anzeige gebrachte Verhalten erfülle die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit. Er schildert, die Journalisten hätten ihn überfallsartig mit Fragen konfrontiert, seien ihm "aggressiv Schritt auf Tritt" (Urk. 2 S. 5) zu seinem Perso- nenwagen gefolgt und hätten ihn dabei gefilmt (Urk. 2 S. 2 ff.). Hierzu ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht weiter ausführt, inwiefern sich die Journalisten "aggressiv" verhalten hätten. Dass sie ihm – gegen seinen Willen – folgten, ihm Fragen stellten und ihn filmten, stellt jedenfalls kein Zwangsmittel gemäss Art. 181 StGB dar. Sofern der Beschwerdeführer die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbes. BGE 101 IV 70) heranzieht und geltend macht, demgemäss seien auch etwa die Blendung mit Licht oder die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken als Tatmittel geeignet (vgl. Urk. 2 S. 4 f.), ist zu entgegnen, dass auch in diesen Fäl- len selbstredend nur dann von einem Zwangsmittel i.S.v. Art. 181 StGB ausge- gangen werden kann, wenn die erforderliche Intensität erreicht wird. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das Bundesgericht hielt hierzu hinsichtlich der enger um- schriebenen sexuellen Nötigung fest, vom Tatbestand erfasst sei, wer das Opfer durch sein unerwartetes Verhalten derart überrasche bzw. verblüffe, dass dieses infolge Verblüffung und Schrecken vollständig unfähig sei, rechtzeitig Widerstand zu leisten (BGE 78 IV 36 f. E. 2). Verblüffung oder Erschrecken kommen mithin nur dann als Tatmittel in Betracht, wenn der Täter gerade das Schreckensmoment ausnützt und das Opfer deshalb (in diesem Moment) zum rechtzeitigen Wider- stand unfähig ist. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Jedenfalls hat sich der in die- sem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ebenfalls angezeigte H._____ (vgl. separates Verfahren UE140331-O) gemäss der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Abschrift des fraglichen Gesprächs (Urk. 3/7) umgehend mit seinem

- 6 - Namen vorgestellt und sich als F._____-Journalist zu erkennen gegeben: "Herr A._____, guten Abend. Haben Sie einen Augenblick Zeit. H._____, F._____. Wir hätten gerne zwei drei Fragen gestellt. […]". Zudem soll die erste Frage – gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers – erst später gestellt worden sein, nämlich nachdem einer der Journalisten das Kameralicht eingestellt und der Be- schwerdeführer erkannt habe, dass es sich um Journalisten handelte (Urk. 2 S. 5; auch Urk. 3/3). Demzufolge war das behauptete Überraschungsmoment zum Zeitpunkt der ersten Frage bereits vorbei. Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, er sei angehalten, festge- halten oder sonst wie in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden. Es stand ihm frei, ohne Antwort seinen Heimweg anzutreten. Er wurde – gemäss ei- gener Darstellung – auch nicht aufgehalten, als er sich ins Auto setzte und davon- fuhr (Urk. 3/3). Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Journalisten ein Zwangsmit- tel i.S.v. Art. 181 StGB angewendet haben könnten. Zwar mag der Zeitpunkt des Interviews für den Beschwerdeführer unvorbereitet und unerwünscht gewesen sein und die Journalisten fragten offenkundig mit einer gewissen Hartnäckigkeit mehrfach nach, als er auf ihre Fragen jeweils antwortete, er wolle jetzt nicht re- den, gerne aber ein anderes Mal (Urk. 3/7). Das überraschende und unerwünsch- te Stellen von Fragen bzw. ein blosses, allenfalls hartnäckiges Nachfragen allein stellt jedoch kein Zwangsmittel i.S.v. Art. 181 StGB dar. Somit ist der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nicht geeignet, den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen.

4. Drohung Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Eine schwere Drohung liegt vor, wenn der Tä- ter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, wobei eine "schwere Drohung" mehr voraussetzt als eine "Androhung ernstlicher Nachteile" gemäss Art. 181 (BGE 81 IV 102 E. 2).

- 7 - Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei durch die Journalis- ten in Angst und Schrecken versetzt worden und habe zuerst geglaubt, Opfer ei- nes kriminellen Aktes, namentlich eines Raubüberfalls geworden zu sein. Er habe einen Schock erlitten, an dessen Folgen er auch noch Wochen nach dem Vorfall gelitten habe (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 18 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm ein schwerer Nachteil i.S.v. Art. 180 StGB in Aussicht gestellt worden sei, und solches ist auch nicht ersicht- lich. Einzig die Tatsache, dass er im ersten Moment beim Zusammentreffen mit den Journalisten erschrak, stellt keine Ankündigung eines schweren Nachteils i.S.v. Art. 180 StGB dar. Somit fällt der Tatbestand der Drohung ausser Betracht. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli- chen Beschwerden (Kopfschmerzen, Erbrechen) nichts (Urk. 3/3) und es kann of- fen bleiben, ob sich diese Beschwerden samt der behaupteten Kausalität über- haupt beweisen liessen.

5. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) Der Beschwerdeführer macht geltend, das von ihm beanzeigte Verhalten würde auch den Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen i.S.v. Art. 179ter StGB erfüllen. Es habe sich um ein nicht öffentliches Gespräch gehan- delt, zumal sich dieses unter einem beschränkten Teilnehmerkreis von vier Per- sonen abgespielt habe, es nur durch technische Mittel habe mitgehört werden können und aus der Situation klar hervorgegangen sei, dass er mit den Aufnah- men nicht einverstanden gewesen sei. Der Parkplatz, auf dem das Gespräch ge- führt worden sei, sei zudem kein öffentlicher Platz, sondern es handle sich um Privatparkplätze, die an private Firmen vermietet seien (Urk. 2 S. 7 f.; Urk. 18 S. 8). Weiter liege eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB vor, da dieser Tatbestand auch denjeni- gen schütze, der, um nach Hause zu gehen, aus seinem Büro trete und zum Auto gehe, das vor dem Büro parkiert sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden,

- 8 - dass die Journalisten mit der mitgebrachten Ausrüstung auch Aufnahmen im In- nern des fraglichen Bürogebäudes erstellt hätten (Urk. 2 S. 8; Urk. 18 S. 9). Hierzu ist anzumerken, dass die Tatbestände von Art. 179 ff. StGB den Geheim- oder Privatbereich schützen. Demgemäss sind durch Art. 179ter StGB nur solche Gespräche erfasst, die nicht öffentlich sind. Darunter fallen Äusserungen, die nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind und nur in einem in personeller Hinsicht abgegrenzten Kreis gehört werden können (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.]/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. A., Zürich 2013, Art. 179bis N 3). Auch der strafrechtliche Schutz von Art. 179quater StGB beschränkt sich auf Tatsa- chen, die den Geheimbereich eines Menschen betreffen oder dem Privatbereich angehören und nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind (BGE 118 IV 41 E. 4 m.w.H.). Wie erwähnt hat sich H._____ umgehend als F._____-Journalist zu erkennen ge- geben und um ein Interview gebeten. Somit war von Anfang an klar, dass es sich um ein öffentliches, für das Fernsehpublikum der Sendung F._____ bestimmtes Interview handelte, welches von Beginn weg an die Allgemeinheit gerichtet war, und nicht um ein privates Gespräch, welches nur in einem beschränkten Kreis gehört werden konnte. Thema des Interviews war unstrittig die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers. Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zu- gängliche Tatsache aus dem Privatbereich aufgenommen worden sein könnte. Schliesslich kann ein an verschiedene Firmen vermieteter Parkplatz nicht zum Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdeführers zählen. Das Vorbringen, dass die Journalisten im Innern des Gebäudes Aufnahmen gemacht haben könn- ten, stellt selbstredend eine blosse Vermutung dar; dafür bestehen keine Anhalts- punkte. Demzufolge können die erwähnten Tatbestände durch den vom Be- schwerdeführer geschilderten Sachverhalt klarerweise nicht zur Anwendung kommen.

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6. Ergebnis Nachdem das beanzeigte Verhalten offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand ge- nommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren auf Fr. 800.– anzusetzen (Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra. 2013 Nr. 60). Gleich zu entscheiden ist, wo einzig der Private Be- schwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erhoben hat und unterliegt (Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Beschluss BB.2014.20 vom 13. Mai 2014 E. 4; vgl. auch Obergericht Bern, Beschluss BK 2012 226 vom 11. Februar 2013, in: forumpoenale 6/2013 S. 351). Die Entschä- digungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Der Beschwer- deführer hat demnach den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen (Urk. 10). Er hat keine Honorarnote des Anwalts eingereicht. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands des Anwalts, ist die Entschädigung auf Fr. 3'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Zu berück- sichtigen ist, dass sich in derselben Sache auch H._____ von demselben Anwalt

- 10 - vertreten liess (vgl. Verfahren UE140331-O) und dieser in jenem Verfahren die- selben Rechtsschriften einreichte. Demzufolge ist die Entschädigung zur Hälfte dem Beschwerdegegner 1 und zur Hälfte H._____ im Verfahren UE140331-O zu- zusprechen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'000.– geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 6+7). Die Prozesskaution ist im Um- fang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten und im Umfang von Fr. 200.– zur teilweisen Deckung der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu ver- wenden. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'728.– zu entschädigen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und im Umfang von Fr. 200.– zur teilweisen Deckung der Entschädigung des Beschwerdegegners 1 (Dispositiv-Ziffer 3) verwendet.

5. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde), − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2014/10006260 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15, gegen Empfangsschein).

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6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 27. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek