Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 10. Juni 2014 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Be- schimpfung. Dem Beschwerdegegner wurde im Wesentlichen vorgeworfen, am
22. Mai 2014 anlässlich einer durch drei Funktionäre der Stadtpolizei Zürich in der Bäckeranlage in Zürich durchgeführten Personenkontrolle die Beamten als "Na- zis", "Nazisäu" und "Souhünd" bezeichnet zu haben. Die betroffenen Beamten, darunter A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), erstatteten jeweils Strafan- zeige gegen den Beschwerdegegner und stellten Strafantrag wegen Ehrverlet- zung bzw. Ehrverletzung und Beschimpfung (vgl. zum Ganzen Urk. 10, insbes. Urk. 10/1-7).
E. 2 Mit Verfügung vom 18. November 2014 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede etc. nicht an Hand, da dessen Schuldfähigkeit ernsthaft bezweifelt werden müsse. Die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3 = Urk. 5 = Urk. 10/13).
E. 3 Gegen die erwähnte, dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 zu- gestellte (vgl. Urk. 5/2 und Urk. 10/15) Nichtanhandnahmeverfügung erhob dieser mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 28. November 2014 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer mit dem sinngemässen Antrag, die be- treffende Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner durchzuführen, in deren Rahmen dieser psychiatrisch zu be- gutachten sei (Urk. 2).
E. 4 Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien für die Ent- scheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend näher auf sie einzugehen sein. 5.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge- hen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGer vom 30. April 2015 [6B_960/2014], E. 2.1.; BGer vom 2. De- zember 2014 [6B_615/2014], E. 2; BGer vom 17. November 2014 [6B_154/2014], E. 4.1; BGer vom 13. November 2014 [6B_192/2014], E. 2.1; je m.w.H.). 5.2. Es kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die dem Be- schwerdegegner vorgeworfene Betitelung von Polizeibeamten mit den Ausdrü- cken "Nazis", "Nazisäu" und "Souhünd" als ehrverletzend zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 137 IV 315 [betr. der Unterstellung von Nazi-Sympathien]; vgl. auch OGer ZH, III. Strafkammer, vom 21. Oktober 2014 [UE130254], E. II.5. [betr. des Ausdrucks "Sauhund elände"]). Der Beschwerdegegner konnte zu diesen Vorwür- fen noch nicht befragt werden, da er einer polizeilichen Vorladung zur Befragung
- 6 - keine Folge leistete. Vielmehr teilte er sinngemäss mit, er werde nicht zur Befra- gung erscheinen und verzichte auf polizeilich Aussagen (vgl. Urk. 10/8/1-4). An- gesichts der aktenkundigen Strafanzeigen mit im Wesentlichen übereinstimmen- den Angaben über die anlässlich der fraglichen Polizeikontrolle vom Beschwerde- gegner angeblich verwendeten Ausdrücke ist aber jedenfalls von einem hinrei- chenden Tatverdacht gegenüber Letzterem betreffend eines Ehrverletzungsde- likts auszugehen. Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Auffassung, es lägen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners vor, weshalb die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt seien. 5.3.1. Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwen- dung von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Art. 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen (Art. 374 Abs. 1 StPO). Das Verfahren ge- gen eine schuldunfähige beschuldigte Person kann nur eingestellt werden, wenn sowohl deren Schuldfähigkeit als auch deren Massnahmenbedürftigkeit klar zu verneinen sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 374 N 5; Bommer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 374 N 17). Beides ist grundsätzlich durch Gut- achten i.S.v. Art. 20 StGB bzw. Art. 182 ff. StPO zu eruieren (Bommer, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 374 N 8; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 374 N 2; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 374 N 1 und N 4). Lassen sich Zweifel an der Schuldfähigkeit auch nach Einholen eines Gutachtens nicht zur Gewissheit der (vollständigen) Schuldunfähigkeit verdichten, ist der ordentliche Verfahrensweg einzuschlagen (vgl. Bommer, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 374 N 8; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 374 N 3). Dem Charakter des besonderen Verfahrens nach Art. 374 f. StPO entsprechend muss die beschuldigte Person nicht verhandlungsfähig sein. Es liegt regelmässig ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b bzw. lit. c StPO vor (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 374 N 4).
- 7 - 5.3.2. Der Staatsanwaltschaft ist in ihrer Beurteilung, wonach aufgrund der vorliegenden Akten ernstliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerde- gegners angebracht seien, beizupflichten. Solche Zweifel ergeben sich bereits aus der aus den Beizugsakten lediglich bruchstückhaft und unzureichend ersicht- lichen Vorgeschichte des Beschwerdegegners, der anscheinend in den frühen 1980er-Jahren Opfer eines massiven polizeilichen Übergriffs wurde (vgl. Urk. 11/18/5 = Urk. 11/29/2; Urk. 11/29/4; Urk. 11/29/12a S. 3; Urk. 11/29/16), in Ver- bindung mit den Schreiben des Arztes und Psychoanalytikers C._____ vom
1. Oktober 2012 (Urk. 10/10/2 = Urk. 11/31) und vom 9. September 2013 (Urk. 10/10/3 = Urk. 11/49), welcher dem Beschwerdegegner in diesem Zusammen- hang eine aufgrund wiederholter Traumatisierungen durch ähnliche Vorfälle ent- standene posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt. Angesichts dieser Störung bestünden erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerde- gegners. In prognostischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse der Übergang in eine andauernde Per- sönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung gemäss ICD-10 zu befürchten sei (Urk. 10/3). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Be- schwerdeführer offenbar bereits in früheren Verfahren mangels Schuldfähigkeit freigesprochen wurde (vgl. Urk. 10/10/4 = Urk. 11/44, S. 3). Zweifel an der Schuldfähigkeit dürfen nach dem Gesagten nicht zu einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens führen, sondern bilden grundsätzlich Anlass zu einer Begutachtung i.S.v. Art. 20 StGB. Diese Bestim- mung schreibt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zwingend vor, dass be- rechtigte Zweifel daran, ob die beschuldigte Person eine Straftat im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangen hat, ausschliesslich durch Beizug eines Sach- verständigen zu beseitigen sind (Bommer, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 20 N 8). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 StGB sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen, wobei Ausnahmen nur schwer vor- stellbar seien (BGE 140 IV 51 ff.; BGer vom 8. April 2015 [6B_884/2014], E. 3.3.). Abgesehen davon, dass ärztliche Zeugnisse von Vornherein keine Gutachten i.S.v. Art. 20 StGB bzw. Art. 182 ff. StPO darstellen, handelt es sich bei C._____,
- 8 - der sich selber als Arzt und Psychoanalytiker PSZ bezeichnet, nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Er ist denn auch nicht im Sachverständigenverzeichnis der Fachkommission für psychiatrische und psycho- logische Begutachtung in Straf- und Zivilverfahren gemäss § 10 ff. PPGV (LS 321.4) aufgeführt. Er erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen, um durch eine Strafbehörde mit einem "fach-"ärztlichen forensischen Gutachten im Sinne von Art. 20 StGB beauftragt werden. Da er den Anforderungen an die Person eines Sachverständigen nicht genügen würde, stellt die von ihm geäusserte Meinung über die geistige Verfassung des Beschwerdeführers gerade keine sachkundige Beurteilung dar, auf welche ausnahmsweise ohne weiteres abgestellt werden könnte. Es kommt vorliegend hinzu, dass posttraumatische Belastungs- und An- passungsstörungen in der Regel nicht mit Straftaten einher gehen und nur in sel- tenen Fällen derart ausgeprägt sind, dass die Steuerungsfähigkeit (gänzlich) auf- gehoben wird (BGE 133 IV 149 und BGE 132 IV 38 in fine, je m.w.H.). Eine ande- re Einschätzung drängt sich auch hier keineswegs auf. 5.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann in Ausnahmefällen von ei- ner Begutachtung abgesehen werden. Neben einer vorliegend nicht interessie- renden Konstellation ist dies dann der Fall, wenn auf ein früheres Gerichtsgutach- ten abgestellt werden kann, weil Gewähr dafür besteht, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Begutachtung nicht entscheidwesentlich verändert haben (BGE 128 IV 247 f.; vgl. auch BGE 134 IV 254; unzulässig ist das Abstellen auf ein Pri- vatgutachten, da dieses als blosser Bestandteil der Parteibehauptungen zu wer- ten ist: BGer vom 8. April 2015 [6B_884/2014], E. 3.4.4.; BGer vom 4. November 2014 [6B_619/2014], E. 1.3. f. m.w.H.; BGer vom 4. April 2011 [6B_49/2011], E. 1.4.), oder wenn bereits absehbar ist, dass sich vorhandene Zweifel auch durch ein Gutachten nicht würden ausräumen lassen (Bommer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 22 m.w.H.). Nicht zulässig ist demgegenüber die Annahme aus- geschlossener oder verminderter Schuldfähigkeit ohne Begutachtung im Sinne einer Meistbegünstigung des Beschuldigten, mithin eine antizipierte Beweiswürdi- gung in Form der Wahrunterstellung (BGE 119 IV 124; BGer vom 8. September 2006 [6P.123/2006, 6S.267/2006], E. 5.2.; Bommer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 21 m.w.H.). Das muss auch bei Bagatellfällen gelten (vgl. Bommer, in:
- 9 - BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 23). In der Praxis wird zum Teil trotz eindeutiger Zweifel an der Schuldfähigkeit auf eine Begutachtung verzichtet, wenn es sich um geringfügige Delikte eines Ersttäters handelt. Abgesehen davon wird ein Begut- achtungsverzicht in der Literatur als zulässig bezeichnet, wenn die Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde (Bommer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 23). 5.3.4. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht beurteilen, ob über den Beschwerdegegner ein psychiatrisches Gutachten besteht, auf welches auch heute noch abgestellt werden könnte. Eine Begutachtung erscheint sodann vor- liegend trotz der nicht besonders gravierenden Tatvorwürfe jedenfalls nicht als von vornherein unverhältnismässig. Diesbezüglich fällt insbesondere ins Gewicht, dass es offenbar bereits am 11. Juni 2011 zu einem ähnlichen, durch eine Kon- trolle der Transportpolizei ausgelösten, Vorfall kam, wobei bereits damals auf ein- gehende psychiatrische Abklärungen verzichtet und das Verfahren eingestellt wurde (Urk. 11/55). Solche Vorfälle könnten sich auch in Zukunft jederzeit wie- derholen, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, überdurchschnittlich häufig in Polizeikontrollen zu geraten (vgl. u.a. Urk. 14 S. 2). Es kann mit Blick auf die Rechte der Geschädigten jedenfalls nicht angehen, inskünftig sämtliche ähnlich gelagerten Verfahren gegen den Beschwerdegegner ohne nähere Abklärungen einzustellen bzw. nicht an Hand zu nehmen. 5.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein klarer Fall vorliegt, wel- cher eine Nichtanhandnahme einer Untersuchung rechtfertigt. Es ist vielmehr eine Untersuchung zu eröffnen und der Beschwerdegegner zunächst zu den ihm ge- genüber erhobenen Vorwürfen einzuvernehmen. Hernach wird die Staatsanwalt- schaft zu prüfen haben, ob vorhandene Zweifel an der Schuldfähigkeit durch die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 20 StGB auszuräumen sind, wobei sich ein allfällig einzuholendes Gutachten gleichzeitig auch zur Frage der Massnahmebedürftigkeit zu äussern hätte. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Akten sind zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
- 10 - III.
Dispositiv
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2014, F-5/2014/ 131104185, aufgehoben und werden die Akten zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer ("Persönlich/Vertraulich", gegen Empfangs- schein) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-5/2014/131104185, unter Bei- lage von Urk. 14 und Urk. 15/1-2 in Kopie sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 10-13 (gegen Empfangsbestätigung) - 11 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140323-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 8. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 18. November 2014, F-5/2014/131104185
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 10. Juni 2014 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Be- schimpfung. Dem Beschwerdegegner wurde im Wesentlichen vorgeworfen, am
22. Mai 2014 anlässlich einer durch drei Funktionäre der Stadtpolizei Zürich in der Bäckeranlage in Zürich durchgeführten Personenkontrolle die Beamten als "Na- zis", "Nazisäu" und "Souhünd" bezeichnet zu haben. Die betroffenen Beamten, darunter A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), erstatteten jeweils Strafan- zeige gegen den Beschwerdegegner und stellten Strafantrag wegen Ehrverlet- zung bzw. Ehrverletzung und Beschimpfung (vgl. zum Ganzen Urk. 10, insbes. Urk. 10/1-7).
2. Mit Verfügung vom 18. November 2014 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede etc. nicht an Hand, da dessen Schuldfähigkeit ernsthaft bezweifelt werden müsse. Die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3 = Urk. 5 = Urk. 10/13).
3. Gegen die erwähnte, dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 zu- gestellte (vgl. Urk. 5/2 und Urk. 10/15) Nichtanhandnahmeverfügung erhob dieser mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 28. November 2014 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer mit dem sinngemässen Antrag, die be- treffende Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner durchzuführen, in deren Rahmen dieser psychiatrisch zu be- gutachten sei (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 8) und die Ver-
- 3 - fahrensakten (Urk. 10) eingereicht. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 hat der Beschwerdegegner Stellung genommen und sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde beantragt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 17). Eine Replik ist nicht eingegan- gen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme eines Verfah- rens im Wesentlichen damit, dass der vorliegende Sachverhalt demjenigen eines früheren Verfahrens wegen Drohung und Beschimpfung ähnlich sei, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Oktober 2013 mangels Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners eingestellt worden sei. Gemäss den in jenem Verfahren aktenkundigen ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. C._____ vom 1. Oktober 2012 bzw. 9. September 2013 leide der Beschwerdegegner an einer aufgrund wiederholter Traumatisierungen durch Polizeibeamte entstande- nen posttraumatischen Belastungsstörung; es bestünden erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers; bei einer Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse sei der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung zu befürchten. Aufgrund des vorlie- gend ähnlichen Sachverhalts und der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. C._____ müsse auch vorliegend ernsthaft an der Schuldfähigkeit des Beschwer- degegners gezweifelt werden. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Un- tersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5).
2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerdeschrift (Urk.
2) im Wesentlichen ein, die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach die Poli- zei ihm gar nichts anhaben könne, da er über ein ärztliches Zeugnis verfüge, wel- ches ihm Schuldunfähigkeit attestiere, so dass letztlich doch "alles eingestellt" würde, zeuge von einem klaren, berechnenden Bewusstsein des Beschwerde- gegners bezüglich seines Verhaltens und seiner Wortwahl und lasse erhebliche Zweifel am betreffenden privatärztlichen Zeugnis aufkommen. Die darin enthalte-
- 4 - ne Feststellung, wonach bei ähnlichen Vorkommnissen der Übergang in eine an- dauernde Persönlichkeitsveränderung zu befürchten sei, lasse die Frage auf- kommen, warum sich der Beschwerdegegner am betreffenden Tag an einem Ort aufgehalten habe, an welchem unbewilligt zu einer Demonstration gegen das PJZ und damit einhergehender Gewalt aufgerufen worden sei, der Beschwerdegegner mithin mit polizeilicher Präsenz und Kontrolle habe rechnen müssen. Es könne zudem von mehreren Personen bezeugt werden, dass der Beschwerdegegner (beim betreffenden Vorfall) keineswegs den Eindruck erweckt habe, verwirrt zu sein oder sich in einem Zustand geistiger Veränderung zu bewegen. Seine klaren Äusserungen und Ansagen hätten vielmehr den Eindruck erweckt, von Hass auf die Polizei herzurühren. Aus seiner Sicht nutze der Beschwerdegegner das ärztli- che Zeugnis einzig dazu, seinem Hass gegen Polizeikräfte ungesühnt freien Lauf lassen zu können. Über den Geisteszustand des Beschwerdegegners sei daher ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen.
3. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme (Urk. 14) sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde und führt dazu – soweit er sich auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bezieht – kurz zusammen- gefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Seine Traumatisierung aufgrund erfolg- ter polizeilicher Übergriffe sei erwiesen. Es mute merkwürdig an, wenn ein Polizist als Laie und Vertreter jener Gruppierung, welche die schweren Übergriffe auf ihn verübt habe, nun die fachmännische Diagnose eine Arztes und Psychoanalytikers in Frage stelle. Ebenso stossend sei, dass ihm quasi verboten werden solle, ge- wisse Orte zu betreten, weil da polizeiliche Kontrollen möglich seien. Kontrollen fänden in der "halben Stadt" gehäuft statt, insbesondere im Bereich der öffentli- chen Verkehrsmittel. Im Übrigen hätten sich im betreffenden Zeitpunkt, als er die Bäckeranlage durchquert habe, kaum zehn Personen dort aufgehalten und dies verstreut; von einer Ansammlung oder gar einer Demonstration könne keine Rede sein. Das von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwähnte frühere Verfahren betreffe eine widerrechtliche Durchsuchung durch dazu nicht befugte Funktionäre der Bahnpolizei. Dieser Vorfall habe das durch wiederholte ähnliche Vorfälle erlittene Trauma wieder aufleben lassen. Er habe die vom Be- schwerdeführer angeführten Aussagen im Übrigen so nicht gemacht. Es sei ihm
- 5 - lediglich von Anwälten geraten worden, bei künftigen Kontrollen darauf hinzuwei- sen, dass er schuldunfähig sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das ärztliche Zeugnis einzig dazu nutze, seinem Hass gegen Polizeikräfte unge- sühnt freien Lauf lassen zu können, sei eine böswillige Unterstellung. Bei den er- wähnten Zeugen, welche sich angeblich über seinen Geisteszustand äussern könnten, müsse es sich wohl um Berufskollegen des Beschwerdeführers handeln.
4. Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien für die Ent- scheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend näher auf sie einzugehen sein. 5.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge- hen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGer vom 30. April 2015 [6B_960/2014], E. 2.1.; BGer vom 2. De- zember 2014 [6B_615/2014], E. 2; BGer vom 17. November 2014 [6B_154/2014], E. 4.1; BGer vom 13. November 2014 [6B_192/2014], E. 2.1; je m.w.H.). 5.2. Es kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die dem Be- schwerdegegner vorgeworfene Betitelung von Polizeibeamten mit den Ausdrü- cken "Nazis", "Nazisäu" und "Souhünd" als ehrverletzend zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 137 IV 315 [betr. der Unterstellung von Nazi-Sympathien]; vgl. auch OGer ZH, III. Strafkammer, vom 21. Oktober 2014 [UE130254], E. II.5. [betr. des Ausdrucks "Sauhund elände"]). Der Beschwerdegegner konnte zu diesen Vorwür- fen noch nicht befragt werden, da er einer polizeilichen Vorladung zur Befragung
- 6 - keine Folge leistete. Vielmehr teilte er sinngemäss mit, er werde nicht zur Befra- gung erscheinen und verzichte auf polizeilich Aussagen (vgl. Urk. 10/8/1-4). An- gesichts der aktenkundigen Strafanzeigen mit im Wesentlichen übereinstimmen- den Angaben über die anlässlich der fraglichen Polizeikontrolle vom Beschwerde- gegner angeblich verwendeten Ausdrücke ist aber jedenfalls von einem hinrei- chenden Tatverdacht gegenüber Letzterem betreffend eines Ehrverletzungsde- likts auszugehen. Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Auffassung, es lägen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners vor, weshalb die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt seien. 5.3.1. Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwen- dung von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Art. 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen (Art. 374 Abs. 1 StPO). Das Verfahren ge- gen eine schuldunfähige beschuldigte Person kann nur eingestellt werden, wenn sowohl deren Schuldfähigkeit als auch deren Massnahmenbedürftigkeit klar zu verneinen sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 374 N 5; Bommer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 374 N 17). Beides ist grundsätzlich durch Gut- achten i.S.v. Art. 20 StGB bzw. Art. 182 ff. StPO zu eruieren (Bommer, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 374 N 8; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 374 N 2; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 374 N 1 und N 4). Lassen sich Zweifel an der Schuldfähigkeit auch nach Einholen eines Gutachtens nicht zur Gewissheit der (vollständigen) Schuldunfähigkeit verdichten, ist der ordentliche Verfahrensweg einzuschlagen (vgl. Bommer, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 374 N 8; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 374 N 3). Dem Charakter des besonderen Verfahrens nach Art. 374 f. StPO entsprechend muss die beschuldigte Person nicht verhandlungsfähig sein. Es liegt regelmässig ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b bzw. lit. c StPO vor (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 374 N 4).
- 7 - 5.3.2. Der Staatsanwaltschaft ist in ihrer Beurteilung, wonach aufgrund der vorliegenden Akten ernstliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerde- gegners angebracht seien, beizupflichten. Solche Zweifel ergeben sich bereits aus der aus den Beizugsakten lediglich bruchstückhaft und unzureichend ersicht- lichen Vorgeschichte des Beschwerdegegners, der anscheinend in den frühen 1980er-Jahren Opfer eines massiven polizeilichen Übergriffs wurde (vgl. Urk. 11/18/5 = Urk. 11/29/2; Urk. 11/29/4; Urk. 11/29/12a S. 3; Urk. 11/29/16), in Ver- bindung mit den Schreiben des Arztes und Psychoanalytikers C._____ vom
1. Oktober 2012 (Urk. 10/10/2 = Urk. 11/31) und vom 9. September 2013 (Urk. 10/10/3 = Urk. 11/49), welcher dem Beschwerdegegner in diesem Zusammen- hang eine aufgrund wiederholter Traumatisierungen durch ähnliche Vorfälle ent- standene posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt. Angesichts dieser Störung bestünden erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerde- gegners. In prognostischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse der Übergang in eine andauernde Per- sönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung gemäss ICD-10 zu befürchten sei (Urk. 10/3). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Be- schwerdeführer offenbar bereits in früheren Verfahren mangels Schuldfähigkeit freigesprochen wurde (vgl. Urk. 10/10/4 = Urk. 11/44, S. 3). Zweifel an der Schuldfähigkeit dürfen nach dem Gesagten nicht zu einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens führen, sondern bilden grundsätzlich Anlass zu einer Begutachtung i.S.v. Art. 20 StGB. Diese Bestim- mung schreibt der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zwingend vor, dass be- rechtigte Zweifel daran, ob die beschuldigte Person eine Straftat im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangen hat, ausschliesslich durch Beizug eines Sach- verständigen zu beseitigen sind (Bommer, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 20 N 8). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 StGB sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen, wobei Ausnahmen nur schwer vor- stellbar seien (BGE 140 IV 51 ff.; BGer vom 8. April 2015 [6B_884/2014], E. 3.3.). Abgesehen davon, dass ärztliche Zeugnisse von Vornherein keine Gutachten i.S.v. Art. 20 StGB bzw. Art. 182 ff. StPO darstellen, handelt es sich bei C._____,
- 8 - der sich selber als Arzt und Psychoanalytiker PSZ bezeichnet, nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Er ist denn auch nicht im Sachverständigenverzeichnis der Fachkommission für psychiatrische und psycho- logische Begutachtung in Straf- und Zivilverfahren gemäss § 10 ff. PPGV (LS 321.4) aufgeführt. Er erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen, um durch eine Strafbehörde mit einem "fach-"ärztlichen forensischen Gutachten im Sinne von Art. 20 StGB beauftragt werden. Da er den Anforderungen an die Person eines Sachverständigen nicht genügen würde, stellt die von ihm geäusserte Meinung über die geistige Verfassung des Beschwerdeführers gerade keine sachkundige Beurteilung dar, auf welche ausnahmsweise ohne weiteres abgestellt werden könnte. Es kommt vorliegend hinzu, dass posttraumatische Belastungs- und An- passungsstörungen in der Regel nicht mit Straftaten einher gehen und nur in sel- tenen Fällen derart ausgeprägt sind, dass die Steuerungsfähigkeit (gänzlich) auf- gehoben wird (BGE 133 IV 149 und BGE 132 IV 38 in fine, je m.w.H.). Eine ande- re Einschätzung drängt sich auch hier keineswegs auf. 5.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann in Ausnahmefällen von ei- ner Begutachtung abgesehen werden. Neben einer vorliegend nicht interessie- renden Konstellation ist dies dann der Fall, wenn auf ein früheres Gerichtsgutach- ten abgestellt werden kann, weil Gewähr dafür besteht, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Begutachtung nicht entscheidwesentlich verändert haben (BGE 128 IV 247 f.; vgl. auch BGE 134 IV 254; unzulässig ist das Abstellen auf ein Pri- vatgutachten, da dieses als blosser Bestandteil der Parteibehauptungen zu wer- ten ist: BGer vom 8. April 2015 [6B_884/2014], E. 3.4.4.; BGer vom 4. November 2014 [6B_619/2014], E. 1.3. f. m.w.H.; BGer vom 4. April 2011 [6B_49/2011], E. 1.4.), oder wenn bereits absehbar ist, dass sich vorhandene Zweifel auch durch ein Gutachten nicht würden ausräumen lassen (Bommer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 22 m.w.H.). Nicht zulässig ist demgegenüber die Annahme aus- geschlossener oder verminderter Schuldfähigkeit ohne Begutachtung im Sinne einer Meistbegünstigung des Beschuldigten, mithin eine antizipierte Beweiswürdi- gung in Form der Wahrunterstellung (BGE 119 IV 124; BGer vom 8. September 2006 [6P.123/2006, 6S.267/2006], E. 5.2.; Bommer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 21 m.w.H.). Das muss auch bei Bagatellfällen gelten (vgl. Bommer, in:
- 9 - BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 23). In der Praxis wird zum Teil trotz eindeutiger Zweifel an der Schuldfähigkeit auf eine Begutachtung verzichtet, wenn es sich um geringfügige Delikte eines Ersttäters handelt. Abgesehen davon wird ein Begut- achtungsverzicht in der Literatur als zulässig bezeichnet, wenn die Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde (Bommer, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 23). 5.3.4. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich nicht beurteilen, ob über den Beschwerdegegner ein psychiatrisches Gutachten besteht, auf welches auch heute noch abgestellt werden könnte. Eine Begutachtung erscheint sodann vor- liegend trotz der nicht besonders gravierenden Tatvorwürfe jedenfalls nicht als von vornherein unverhältnismässig. Diesbezüglich fällt insbesondere ins Gewicht, dass es offenbar bereits am 11. Juni 2011 zu einem ähnlichen, durch eine Kon- trolle der Transportpolizei ausgelösten, Vorfall kam, wobei bereits damals auf ein- gehende psychiatrische Abklärungen verzichtet und das Verfahren eingestellt wurde (Urk. 11/55). Solche Vorfälle könnten sich auch in Zukunft jederzeit wie- derholen, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, überdurchschnittlich häufig in Polizeikontrollen zu geraten (vgl. u.a. Urk. 14 S. 2). Es kann mit Blick auf die Rechte der Geschädigten jedenfalls nicht angehen, inskünftig sämtliche ähnlich gelagerten Verfahren gegen den Beschwerdegegner ohne nähere Abklärungen einzustellen bzw. nicht an Hand zu nehmen. 5.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein klarer Fall vorliegt, wel- cher eine Nichtanhandnahme einer Untersuchung rechtfertigt. Es ist vielmehr eine Untersuchung zu eröffnen und der Beschwerdegegner zunächst zu den ihm ge- genüber erhobenen Vorwürfen einzuvernehmen. Hernach wird die Staatsanwalt- schaft zu prüfen haben, ob vorhandene Zweifel an der Schuldfähigkeit durch die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 20 StGB auszuräumen sind, wobei sich ein allfällig einzuholendes Gutachten gleichzeitig auch zur Frage der Massnahmebedürftigkeit zu äussern hätte. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Akten sind zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
- 10 - III.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2014, F-5/2014/ 131104185, aufgehoben und werden die Akten zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurückge- wiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer ("Persönlich/Vertraulich", gegen Empfangs- schein) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-5/2014/131104185, unter Bei- lage von Urk. 14 und Urk. 15/1-2 in Kopie sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 10-13 (gegen Empfangsbestätigung)
- 11 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger