Sachverhalt
nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftli- che Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat diesem ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; BGE 138 IV 209 E. 5.3; BGE 132 IV 12 E. 8.1; Urteile 6B_1105/2013 vom
18. Juli 2014 E. 3.2.2; 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.2.1; je mit Hin- weisen). Der Beschwerdegegner 1 bestätigt im Austrittsprotokoll, nicht mehr im Besitz der dort aufgezählten Unterlagen und Gegenstände zu sein. Zudem versichert er, Stillschweigen über sämtliche Geschäfts- und Kundenbelange der Firmen D._____ GmbH und E._____ GmbH zu bewahren (Urk. 11/5/24). Um das Austrittsprotokoll von einer schriftlichen Lüge zu unterscheiden, müssen allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärungen im Aus- trittsprotokoll gewährleisten. Solche sind hier nicht ersichtlich. Die Vorlage des Austrittsprotokolls und die Unterzeichnung durch den Beschwerdegegner 1 sind keine objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung. Die Bestätigung des
- 8 - Beschwerdegegners 1 im Austrittsprotokoll, wonach falsche Angaben rechtliche Konsequenzen nach sich zögen, ist eine (subjektive) Erklärung des Beschwerde- gegners 1. Worin das angeblich "besondere Vertrauen" der Beschwerdeführerin in die unterschriftliche Bestätigung durch den Beschwerdegegner 1 gründen soll, legt diese nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dem Austrittsprotokoll nicht zu. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Die Staatsanwalt- schaft hat insofern zu Recht eine Einstellungsverfügung erlassen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses vor. 4.2 Der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht be- wahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt. Eine Tatsache stellt schon dann ein Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB dar, wenn sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist. Es genügt eine relati- ve Unbekanntheit. Eine Tatsache ist allgemein zugänglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der (redlichen) Kenntnisnahme durch Dritte besteht, mithin kein grosses Hindernis überwunden werden muss, um sie zu erfahren; es ist kei- ne absolute Unzugänglichkeit erforderlich (Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 7.1). In objektiver Hinsicht ist Art. 162 StGB erfüllt, wenn ein Geschäftsgeheimnis als eine Information, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich ist, trotz vertrag- licher oder gesetzlicher Pflicht zur Geheimhaltung verraten wird. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter darüber im Klaren sein, dass ein Geheimnis und ei- ne Geheimhaltungspflicht besteht und dass der fragliche Dritte nicht in das Ge- heimnis eingeweiht werden darf (Urteil 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2).
- 9 - Der Tatbestand von Art. 162 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn der Täter eine die Fabrikation oder das Geschäftliche betreffende Tatsache mitteilt, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ge- heimnisherr in Bezug auf die fragliche Tatsache einen Geheimhaltungswillen und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Im Weiteren ist erforderlich, dass die Mitteilung der fraglichen Tatsache geeignet sein kann, die wirtschaftliche Stel- lung des Geheimnisherrn zu beeinflussen, die Tatsache also eine gewisse wirt- schaftliche Relevanz hat (Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 8.1). 4.3 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 6 S. 2 f.), Kundenlisten seien zu den Geschäftsgeheimnissen zu zählen. Ein eigenes Ausnützen des Geheimnisses sei nicht tatbestandsmässig. Dem Beschwerdegegner 1 werde nur vorgeworfen, die Kundendaten selbst in der neuen Firma verwendet zu haben. Dieses Vorgehen sei kein Verrat im Sinne von Art. 162 StGB. Die Beschwerdeführerin wendet ein (Urk. 2 S. 10), es seien Geschäftsgeheimnis- se an die Beschwerdegegnerin 2 und die F._____ AG verraten worden. 4.4 Dateien über Kunden sind Geschäftsgeheimnisse (vgl. Urteil 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3). Dazu können auch die Kalkulation der Preise und Bezugsquellen gehören (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 162 StGB). Der Kundenstamm, die Kontaktdaten der Kunden, die gegenüber den jeweiligen Kunden verrechneten Tarife sowie die dem jeweiligen Kunden zugeordneten Übersetzer oder Übersetzerinnen sind Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie als Geheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB zu betrachten sind. Die D._____ GmbH bzw. die Be- schwerdeführerin hat an diesen Tatsachen ein Geheimhaltungsinteresse, da sie zur Gewährung der angebotenen Dienstleistung (Übersetzungen), mithin dem Kerngeschäft der Beschwerdeführerin, unabdingbar sind und gegenüber allfälli- gen Konkurrenten einen Vorteil bedeuten können. Sie haben eine gewisse wirt- schaftliche Relevanz.
- 10 - 4.5 Der Beschwerdegegner 1 war bei der D._____ GmbH als Stellvertreter des Geschäftsführers angestellt. Er hatte Einsicht in sämtliche Kunden- und Produkt- daten (vgl. Urk. 11/4 S. 2). Er ist nach Art. 321a Abs. 4 OR grundsätzlich zur Ver- schwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des ehemaligen Arbeitgebers erforderlich ist. Zudem verpflichtete er sich gemäss Art. 10 des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2003 gegenüber der D._____ GmbH zur Geheimhaltung über alle Register, Dossiers, PC-Programme, Daten- banken und den gesamten Geschäftsablauf (vgl. Urk. 11/5/2 und Urk. 11/4 S. 5 f.). Sodann wurde in Art. 9 des Arbeitsvertrags unter dem Titel Konkurrenz- verbot vereinbart, dass es dem Beschwerdegegner 1 verboten sei, Kunden der D._____ GmbH abzuwerben (Urk. 11/5/2). Daraus ist insbesondere auf den Ge- heimniswillen der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin zu schliessen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von ZR 104/2005 Nr. 18 (vgl. dazu auch Urk. 11/11/5 S. 3), in welchem dem Arbeitnehmer einzig eine Geheimhaltungs- pflicht, nicht jedoch ein Konkurrenzverbot oblag. Das in Art. 9 des Arbeitsvertrags vereinbarte Konkurrenzverbot scheint nicht ohne Weiteres unzulässig zu sein (vgl. Art. 340 und Art. 340a OR). 4.6 Strittig ist, ob der Beschwerdegegner 1 die Tatsachen "verraten" hat. Der Beschwerdegegner 1 ist seit April 2011 bei der F._____ AG angestellt. Dort verrichtet er in etwa die gleiche Arbeit wie bei seiner früheren Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/4 S. 3). Nach der Darstellung des Beschwerdegegners 1 hatte der Ge- schäftsführer seiner früheren Arbeitgeberin die Kunden und Übersetzer über sei- nen Abgang informiert. Einige Kunden hätten ihm dann gesagt, falls er auf diesem Gebiet [der Übersetzungsdienstleistungen] tätig bleibe, würde es sie freuen, wei- ter mit ihm zu arbeiten. Als der Beschwerdegegner 1 begonnen habe, für die F._____ AG zu arbeiten, habe er diese Kunden darüber informiert. Er habe ihnen Übersetzungen angeboten. Die Zugangsdaten zu den Kunden habe er im Kopf gehabt. Die Übersetzer habe er aufgrund der langjährigen Tätigkeit bei seiner früheren Arbeitgeberin gekannt. Er habe mit vielen Übersetzern persönlichen Kontakt gehabt (Urk. 11/4 S. 4 f.).
- 11 - Es mag zutreffen, dass das Ausnützen von Geschäftsgeheimnissen für sich selbst, wenn keine Preisgabe des Geheimnisses an Dritte erfolgt, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 162 StGB ist (vgl. Niggli/Hagenstein, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 27 und N. 31 zu Art. 162 StGB; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 8 zu Art. 162 StGB). Massgebend ist, ob der Beschwerdegegner 1 die Geheimnisse gegenüber Dritten bekannt gab. Der Beschwerdegegner 1 hat nach eigenen Angaben ihm aus seiner früheren Tä- tigkeit bekannte Kunden darüber informiert, dass er für die F._____ AG zu arbei- ten begonnen habe. Sowohl die Tatsache, dass es sich um Kunden mit einem Übersetzungsbedürfnis handelt, als auch die Zugangsdaten bzw. Kontaktdaten dieser Kunden waren dem Beschwerdegegner 1 aus seiner früheren Tätigkeit be- kannt. Als der Beschwerdegegner 1 diese Handlungen vorgenommen hatte, han- delte er als Angestellter der F._____ AG. Er trat deshalb in deren Namen auf und handelte für sie. Es ist nicht auszuschliessen, dass in derartigen Konstellationen ein Verrat gegenüber der F._____ AG anzunehmen ist. Die G._____ AG bestätigte gegenüber der D._____ GmbH am 13. Juni 2014 schriftlich, dass sie durch den Beschwerdegegner 1 im April 2011 kontaktiert wor- den sei. Dabei soll er sich Kontakten bedient haben, welche er zuvor bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin aufgebaut habe. In einem Schreiben der F._____ AG an die G._____ AG vom 4. Mai 2011 werden der Kontakt bestätigt und die Preise für Dienstleistungen der F._____ AG angeboten. Das Schreiben ist vom Be- schwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 unterzeichnet (vgl. Urk. 3/9). In einem E-Mail vom 11. Juni 2013 erklärte eine Angestellte der D._____ GmbH, sie habe mit einer Person der H._____ AG telefoniert. Diese habe ihr gesagt, die H._____ AG sei mit der F._____ AG eine neue Übersetzungspartnerschaft einge- gangen, seit der Beschwerdegegner 1 die D._____ GmbH verlassen habe. Er ha- be der H._____ AG garantiert, dass sie den gleichen Übersetzer beibehalten wür- den (vgl. Urk. 11/5/14 und Urk. 11/1 S. 15 f.).
- 12 - 4.7 Aufgrund dieser Indizien besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber der F._____ AG die Daten der "neu angeworbenen Kunden" und deren Übersetzungsbedürfnis verraten. Sodann besteht der Verdacht, der Be- schwerdegegner 1 habe sein Wissen um die potentiellen Kunden, die Tarife der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin und die jeweils für die Kunden von der D._____ GmbH eingesetzten Übersetzer benutzt bzw. gegenüber der F._____ AG preisgegeben. 4.8 4.8.1 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB ist ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antrags- recht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wur- de, beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der an- tragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestand- selemente bekannt sind. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Er- forderlich ist viel mehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen ge- gen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Per- son gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachre- de belangt zu werden. Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Tä- ter zu forschen, und das blosse Kennenmüssen des Täters oder ein blosser Ver- dacht löst die Antragsfrist nicht aus. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kennt- nis der Tat (Urteile 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.8.2 Die Beschwerdeführerin hat am 8. August 2013 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 eingereicht (Urk. 11/1). In der Anzeige führt sie aus, erste Hinweise, wonach der Beschwerdegegner 1 Kunden abgeworben habe, hätten gegen Ende 2011 bestanden (Urk. 11/1 S. 8). Sie hatte sich am 9. November 2011 an den Beschwerdegegner 1 gewandt und ihm mitgeteilt, es bestehe der dringende Verdacht, dass er die Kunden der D._____ GmbH systematisch kon-
- 13 - taktiere und Konkurrenzofferten unterbreite. Der D._____ GmbH sei bekannt, dass er die konkurrenzierende Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der F._____ AG ausübe (Urk. 11/5/4). Die F._____ AG wies den Vorwurf, wettbewerbswidrig ge- handelt zu haben, am 17. November 2011 zurück (Urk. Urk. 11/5/6). Der Be- schwerdegegner 1 liess am 5. Dezember 2011 durch einen Anwalt ausrichten, dass ihm ein E-Mail zugetragen worden sei, wonach er Kunden abgeworben ha- be. Er bezeichnete die Behauptungen im E-Mail als rechtswidrig, ehrverletzend und inakzeptabel. Er behalte sich rechtliche Schritte vor (Urk. 11/5/5). Aufgrund dieser Umstände kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Be- schwerdeführerin habe die Antragsfrist versäumt. Sie hegte im November 2011 einen Verdacht und konfrontierte den Beschwerdegegner 1 damit. Dieser sowie die F._____ AG stritten die Vorwürfe ab. Der blosse Verdacht genügt an sich nicht, um die Antragsfrist auszulösen. Es scheint plausibel, wenn die Beschwer- deführerin zunächst weitere Abklärungen vornahm, um zuverlässige Kenntnis des Sachverhalts zu erlangen, damit ihr Vorgehen aussichtsreich beurteilt werden konnte. In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin zur Strafantragsfrist aus, genügend Hinweise für eine Strafanzeige hätten sich erst einige Wochen vor der Strafanzeige (vom 8. August 2013) ergeben. Insbesondere nach der versehentli- chen Zusendung von Rechnungen von ehemals für die D._____ GmbH bzw. die Beschwerdeführerin tätigen Übersetzerinnen. Die Rechnungen seien an die F._____ AG adressiert gewesen. Erst dann sei bekannt geworden, dass diese Übersetzerinnen Aufträge von ehemaligen Kunden der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin für die F._____ AG tätigten (Urk. 11/1 S. 28). 4.8.3 Im E-Mail vom 11. Juni 2013 erklärte eine Angestellte der D._____ GmbH, sie habe mit einer Person der H._____ AG telefoniert. Diese habe ihr gesagt, dass die H._____ AG mit der F._____ AG eine neue Übersetzungspartnerschaft eingegangen sei, seit der Beschwerdegegner 1 die D._____ GmbH verlassen ha- be. Er habe der H._____ AG garantiert, dass sie den gleichen Übersetzer beibe- halten würden (vgl. Urk. 11/5/14 und Urk. 11/1 S. 15 f.). Hinsichtlich dieses Sach- verhalts scheint die Strafantragsfrist eingehalten, da die Beschwerdeführerin am
- 14 -
11. Juni 2013 Kenntnis hatte, wonach der Beschwerdegegner 1 einen Verrat der Geheimnisse begangen haben könnte. 4.8.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe die Kundin I._____ SA abgeworben. Sie habe kurz nach dem Abgang des Beschwer- degegners 1 keine Aufträge mehr von I._____ SA erhalten. Im Dezember 2011 und März 2012 habe die bisher für die Aufträge der I._____ SA von der Be- schwerdeführerin verwendeten Übersetzerin, J._____, versehentlich ein E-Mail mit Übersetzungen für die I._____ SA an die Beschwerdeführerin geschickt. Die Dateieigenschaften würden auf die F._____ AG hinweisen (Urk. 11/1 S. 16 f.). Am
5. Juni 2013 habe die Übersetzerin K._____ eine an die F._____ AG adressierte Rechnung an die Beschwerdeführerin geschickt. K._____ sei bisher von der Be- schwerdeführerin für die Abwicklung der Aufträge der I._____ SA verwendet wor- den (Urk. 11/1 S. 17 f.; Urk. 11/5/15-17). Es scheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin erst im Juni 2013 genügend An- zeichen bzw. Kenntnis für einen Geheimnisverrat hatte, wonach der Beschwerde- gegner 1 die Daten der I._____ SA und die Daten der Übersetzerin J._____ der F._____ AG mitgeteilt haben könnte. Bezüglich der Übersetzungstätigkeit von K._____ für die F._____ AG scheint die Strafantragsfrist eingehalten. 4.8.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, das L._____ als Kunde abgeworben zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jeweils M._____ und N._____ als Übersetzer beauftragt. Seit März 2011 seien periodisch wieder- kehrende Nachfolgeaufträge des L._____ ausgeblieben. N._____ habe gegen- über dem ehemaligen Inhaber der D._____ GmbH erklärt, die entsprechenden Aufträge für die F._____ AG abzuwickeln. Im Frühjahr 2012 habe festgestellt werden müssen, dass sich der Beschwerdegegner 1 bei der internen Datenbank des Bundesamts unter eigenem Namen und demjenigen der F._____ AG regis- triert habe, um ein eigenes Zertifikat zu erhalten. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2012 sichere Kenntnis vom angeblichen Vorgehen des Beschwerdegegners 1 hatte. Hatte sie zu jenem Zeitpunkt sichere Kenntnis, wäre der Strafantrag verspätet. Zu welchem
- 15 - Zeitpunkt sich N._____ gegenüber der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdefüh- rerin geäussert hatte, ist nicht bekannt. Der Sachverhalt lässt sich nicht ab- schliessend beurteilen. 4.8.6 Die Beschwerdeführerin führt in der Strafanzeige aus, der Geschäftsführer der O._____, habe die D._____ GmbH am 20. Januar 2012 in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdegegner 1 versucht habe, die Stiftung als Kunde abzuwerben (Urk. 11/1 S. 21). Bezüglich dieses Sachverhalts könnte der Strafantrag vom 8. August 2013 ver- spätet sein. Unklar ist namentlich, ob der Beschwerdegegner 1 die bisher von der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin eingesetzten Übersetzer hat über- nehmen wollen. 4.8.7 Hinsichtlich des Kunden P._____ erkundigte sich die D._____ GmbH im September 2012 nach dem Grund für den Auftragsrückgang (Urk. 11/5/22). In ei- nem E-Mail vom 27. September 2012 wurde ihr geantwortet, dass sie Konkurrenz durch die F._____ AG erhalten habe, in welcher auch ehemalige D._____- Mitarbeiter tätig seien (Urk. 11/5/22). Ob die D._____ GmbH bzw. die Beschwer- deführerin damit bereits im September 2012 genügend sichere Kenntnis für eine Strafanzeige hatte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. 4.8.8 In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin aus, der Q._____ habe die 11-jährige Zusammenarbeit mit der D._____ GmbH Mitte März 2012 beendet. Die D._____ GmbH habe als Übersetzerin K._____ eingesetzt gehabt. Diese ha- be am 5. Juni 2013 eine an die F._____ AG adressierte Rechnung versehentlich an die D._____ GmbH geschickt (Urk. 11/1 S. 22 und Urk. 11/5/23). Die Strafantragsfrist scheint bezüglich dieses Sachverhalts gewahrt, da aufgrund der derzeitigen Akten nicht klar ist, ob der D._____ GmbH der Grund für die Be- endigung der Zusammenarbeit im März 2012 bekannt war. 4.8.9 Bezüglich des Vorwurfs des Abwerbens der R._____ der Schweiz kann die Rechtzeitigkeit des Strafantrag nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin sich dazu in der Strafanzeige nicht weiter geäussert hat (vgl. Urk. 11/1 S. 23).
- 16 - 4.8.10 Die G._____ AG gab ihre Bestätigung gegenüber der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 ab (vgl. Urk. 3/9; vgl. dazu auch vorne E. II. 4.6). Ob die Be- schwerdeführerin bzw. die D._____ GmbH vor diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von den am 13. Juni 2014 bestätigten Angaben hatte, ist nicht bekannt. 4.8.11 Es ist (derzeit) nicht bezüglich aller Vorwürfe klar erstellt, dass die D._____ GmbH bzw. die Beschwerdeführerin den Strafantrag zu spät gestellt hat. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte, wonach die Strafantragsfrist zumindest bezüglich ein- zelner Sachverhalte eingehalten wurde. 4.9 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach Art. 162 StGB strafbar gemacht haben könn- te. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung ist in etwa gleich. Die angefochtene Verfügung verstösst daher gegen den Grundsatz "in du- bio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist insofern gutzu- heissen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 Widerhandlungen gegen das UWG vor. Bei den Kunden- und Übersetzungsdaten handle es sich um Arbeitsergebnisse nach Art. 5 UWG und um Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse nach Art. 6 UWG. Die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung die Tatbestände von Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und d UWG nicht geprüft (vgl. Urk. 2 S. 11 ff.). 5.2 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist je- des gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter
- 17 - handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den be- troffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbe- werbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlun- gen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer ver- bessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sin- ne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tä- tigkeit gegeben ist (Urteil 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/aa). Art. 3 ff. UWG sind, als Konkretisierungen der in Art. 2 UWG umschriebenen Ge- neralklausel, auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zugeschnitten. Die gesetzliche Regelung, wonach jedes nicht bloss im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) unlautere Verhalten bei (Eventual-)Vorsatz strafbar ist, erscheint als unbefriedi- gend. Aus diesem Grunde sind die Unlauterkeitstatbestände, soweit sie in Ver- bindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv aus- zulegen (Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb). 5.3 Gemäss Art. 5 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein ihm anver- trautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwer- tet. Die Aufzählung der Arbeitsergebnisse in der zitierten Bestimmung ist nicht ab- schliessend. Arbeitsergebnisse sind beispielsweise auch Kundenlisten und Da- tensammlungen, sofern sie sich zur Verwertung eignen. Gemäss der Botschaft er- fasst Art. 5 lit. a UWG diejenigen Situationen, in denen jemand in gegenseitiger Übereinstimmung mit dem Erzeuger des Arbeitsergebnisses in dessen Besitz ge- langt ist. Eine weitergehende Bedeutung sei dem Begriff "anvertraut" nicht zuzu- messen (Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 zu einem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 1983 II 1009 ff., 1069). Der Tatbestand
- 18 - von Art. 5 lit. a UWG weist aufgrund des Merkmals des "Anvertrauens" gewisse Parallelen zum Straftatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB auf. Das unlautere Verhalten besteht im Missbrauch eines gegebenen Vertrauens. Un- ter "Verwerten" im Sinne von Art. 5 lit. a UWG ist jede wirtschaftliche Nutzung ei- nes fremden Arbeitsergebnisses zu verstehen. "Unbefugt" ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Einverständnis des Berechtigten. Un- befugt ist die Verwertung somit nicht nur dann, wenn das verwertete Arbeitser- gebnis ein Geschäftsgeheimnis ist (Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1). Kundendaten sind vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne von Art. 5 lit. a UWG anvertraut, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und daher mit dem Einverständnis des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugänglich sind (Ur- teil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.2). 5.4 Da nach der Rechtsprechung Kundendaten zu den Arbeitsergebnissen zäh- len und unter Art. 5 lit. a UWG zu subsumieren sind, ist die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, wonach die Kunden- und Über- setzerdaten keine Arbeitsergebnisse seien, unzutreffend (vgl. Urk. 6 S. 3 E. 3a). Der Rechtsprechung lässt sich namentlich nicht entnehmen, dass Kundendaten nicht auch ein Nebenprodukt der geschäftlichen Tätigkeit sein können. Im er- wähnten Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 ging es um eine Aktiengesell- schaft, deren Geschäft im Vertrieb von Video- und Computerspielen sowie Com- putersoftware bestand (vgl. Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 Sachverhalt A.). Art. 5 lit. a UWG setzt nicht voraus, dass das Arbeitsergebnis die Haupttätig- keit bzw. das Hauptprodukt der geschäftlichen Tätigkeit sein muss. 5.5 Widerhandlungen gegen das UWG sind nur auf Antrag strafbar. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Strafantrags ist auf das unter Erw. II.4.8 Gesagte zu ver- weisen, welches hier entsprechend gilt. 5.6 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach Art. 23 UWG strafbar gemacht haben könnte. Die angefochtene Verfügung verstösst gegen den Grundsatz "in dubio pro durio- re" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
- 19 - Ob der Beschwerdegegner 1 nicht nur gegen Art. 5 lit. a UWG, sondern auch ge- gen andere Bestimmungen des UWG (namentlich Art. 3 oder Art. 6 UWG) versto- sen haben könnte, kann offen bleiben. Da die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, wird sie allfällige Widerhandlungen gegen das UWG zu un- tersuchen haben. Unter welchen Artikel des UWG der Sachverhalt letztlich sub- sumiert werden könnte, kann erst am Ende des Verfahrens bestimmt werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 2 vor, sich am straf- baren Verhalten des Beschwerdegegners 1 beteiligt zu haben. Sie habe sich am unlauteren Verhalten des Beschwerdegegners 1 beteiligt bzw. dieses gefördert sowie dessen Verrat für sich oder einen anderen, insbesondere die F._____ AG, ausgenützt (Urk. 11/1 S. 27). Sie habe von 2001 bis 2011 für die D._____ GmbH Übersetzungen getätigt. Heute sei sie einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der F._____ AG (Urk. 11/1 S. 11). 6.2 Da dem Beschwerdegegner 1 keine Urkundenfälschung vorzuwerfen ist, fällt insofern eine allfällige Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde denn auch nicht geltend, die Strafuntersuchung sei gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Beihilfe zur Ur- kundenfälschung weiterzuführen. 7. 7.1 Die Beschwerdegegnerin 2 wendet ein, die Beschwerdeführerin habe die Strafantragsfrist nicht eingehalten (Urk. 28). 7.2 Am 9. November 2011 wandte sich die D._____ GmbH an den Beschwer- degegner 1. Sie führte aus, es bestehe der Verdacht, dass er Kunden der D._____ GmbH systematisch kontaktiere und Konkurrenzofferten unterbreite. Der D._____ GmbH sei bekannt, dass er die konkurrenzierende Tätigkeit in Zusam- menarbeit mit der F._____ AG ausübe (Urk. 11/5/4). Gemäss einem Schreiben des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. November 2011, welcher damals die F._____ AG vertrat, ging das Schreiben vom 9. November 2011 auch an die F._____ AG. Diese wies den Vorwurf, sich wettbewerbswidrig verhalten zu haben,
- 20 - zurück (Urk. 11/5/6). In einem Schreiben vom 24. November 2011 führte die Be- schwerdeführerin aus, es bestünden Hinweise, wonach der Beschwerdegegner 1 mit der F._____ AG zusammenarbeite. Die Beschwerdeführerin habe diverse Hinweise von Drittpersonen erhalten, wonach der Beschwerdegegner 1 in irgend- einer Zusammenarbeit mit der F._____ AG die Beschwerdeführerin direkt konkur- renziere. Sollten sich die Verdachtsmomente erhärten, sehe sich die Beschwerde- führerin veranlasst, auch gegen die F._____ AG sowie allenfalls die Beschwerde- gegnerin 2 rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 29/2/1). Mit Schreiben vom 30. November 2011 wies die Beschwerdegegnerin 2 die Vorwürfe zurück (Urk. 29/3). Mit einem Schreiben vom 5. Dezember 2011 wies die F._____ AG weitere Vor- würfe zurück (Urk. 29/4/1). 7.3 Aufgrund dieser Umstände kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Be- schwerdeführerin habe bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 die Antragsfrist ver- säumt. Sie hegte im November 2011 einen Verdacht und konfrontierte den Be- schwerdegegner 1 damit. Dieser sowie die F._____ AG stritten die Vorwürfe ab. Der blosse Verdacht genügt an sich nicht, um die Antragsfrist auszulösen. Es scheint plausibel, wenn die Beschwerdeführerin zunächst weitere Abklärungen vornahm, um zuverlässige Kenntnis des Sachverhalts zu erlangen, damit ihr Vor- gehen als aussichtsreich beurteilt werden konnte. In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin zur Strafantragsfrist aus, genügend Hinweise für eine Straf- anzeige hätten sich erst einige Wochen vor der Strafanzeige (vom 8. August
2013) ergeben. Insbesondere nach der versehentlichen Zusendung von Rech- nungen von ehemals für die D._____ GmbH bzw. die Beschwerdeführerin tätigen Übersetzerinnen. Die Rechnungen seien an die F._____ AG adressiert gewesen. Erst dann sei bekannt geworden, dass diese Übersetzerinnen Aufträge von ehe- maligen Kunden der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin für die F._____ AG tätigten (Urk. 11/1 S. 28). 7.4 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, der Beschwerdeführerin seien Ende 2011 alle Dokumente, welche die geltend gemachten Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 1 begründeten, bekannt gewesen. Auch die angeblichen Verletzungshandlungen der Beschwerdegegner
- 21 - seien bekannt gewesen. Die im Jahr 2011 erhobenen Vorwürfe seien dieselben wie die im Jahr 2013 angezeigten Vorwürfe (Urk. 28 S. 8). 7.5 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Ende 2011 Kenntnis der angebli- chen Pflichten der Beschwerdegegner gehabt haben musste. Ob sie indessen genügend Hinweise für allfällige Pflichtverletzungen hatte, welche eine Strafan- zeige Ende 2011 gerechtfertigt hätten, ist nicht geklärt. Wie sich aus dem zur Ein- haltung der Strafantragsfrist bezüglich der Vorwürfe gegen den Beschwerdegeg- ner 1 Gesagten ergibt (vgl. vorne E. II.4.8), sind der Beschwerdeführerin einzelne Hinweise erst im Jahr 2013 zugegangen. Es kann insofern darauf verwiesen wer- den. Unter diesen Umständen ist derzeit nicht klar erstellt, dass die Beschwerde- führerin die Strafantragsfristen verpasst hat. 8. 8.1 Die Beschwerdegegnerin 2 hatte zusammen mit dem Beschwerdegegner 1 einen Brief der F._____ AG vom 4. Mai 2011 unterzeichnet, wonach die F._____ AG der G._____ AG für ein Gespräch vom 19. April 2011 dankte und einzelne Punkte des Gesprächs bestätigte. Dabei handelte es sich um Preise für (zukünfti- ge) Übersetzungstätigkeiten (vgl. Urk. 3/9). 8.2 Der Beschwerdegegner 1 wurde per 1. April 2011 bei der F._____ AG ange- stellt. Offenbar fand Mitte April 2011 ein Gespräch zwischen der G._____ AG und der F._____ AG statt. Die G._____ AG bestätigte gegenüber der D._____ GmbH am 13. Juni 2014 schriftlich, dass sie durch den Beschwerdegegner 1 im April 2011 kontaktiert worden war. Dabei soll er sich an Kontakten bedient haben, wel- che er zuvor bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin aufgebaut habe (vgl. Urk. 3/9). 8.3 Wie dargelegt, besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 könnte sich durch sein Verhalten nach Art. 162 StGB strafbar gemacht haben. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 den Brief vom 4. Mai 2011 mitunterzeichnete, besteht der Verdacht, sie habe den allfälligen Verrat des Beschwerdegegners 1 für die F._____ AG ausgenützt (vgl. Art. 162 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat insofern zu Unrecht eine Einstellungsverfügung erlassen.
- 22 - 8.4 Mit der Unterzeichnung des Briefes vom 4. Mai 2011 besteht zudem der Verdacht, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich der Gehilfenschaft zu Widerhand- lungen gegen das UWG strafbar gemacht. Das Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1, wonach er Kundendaten unbefugt verwendet haben soll, könnte gegen Art. 5 lit. a UWG verstossen. Die Beschwerdegegnerin 2 könnte ihm dazu Hilfe geleistet haben. Ob sie sich darüber hinaus auch strafbar gemacht haben könnte, weil sie selbst gegenüber der D._____ GmbH ein vertragliches Verbot unter- schrieben haben soll, wonach sie Kunden der D._____ GmbH nicht abwerben dürfe, kann hier offen bleiben, da die Sache ohnehin zur Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Gegen welche Bestimmungen des UWG die Beschwerdegegnerin 2 verstossen haben könnte, wird die Staatsanwaltschaft zu untersuchen haben. 8.5 Zusammenfassend verstösst die angefochtene Verfügung betreffend die Beschwerdegegnerin 2 gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. 9. 9.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten und diese betreffend den Beschwer- degegner 1 gutzuheissen ist, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisses sowie der Widerhandlungen gegen das UWG aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ist die Beschwer- de abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.2 Soweit auf die Beschwerde einzutreten und diese betreffend die Beschwer- degegnerin 2 gutzuheissen ist, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikations- geheimnisses sowie der Widerhandlungen gegen das UWG aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
- 23 - 9.3 Soweit die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, hat die Re- gelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Soweit auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie abzuweisen ist, liegt ein En- dentscheid vor. Insofern sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln (vgl. Art. 421 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO). 9.4 Die Beschwerdeführerin unterliegt, soweit auf die Beschwerde nicht einzu- treten und soweit diese abzuweisen ist. Das betrifft die fehlende Beschwerdebe- fugnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich die E._____ GmbH und den Vorwurf der Urkundenfälschung. Der Umfang des Unterliegens beträgt unter Würdigung der gesamten Umstände 1/4. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführerin hat demnach die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 650.-- zu tragen. Im Übrigen hat die Regelung der Kostenauflage im Endent- scheid zu erfolgen. 9.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 StPO). Soweit sie obsiegt, bleibt die Entschädigungsfolge dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt (Urk. 23). Ihm ist daher für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegnerin 2 unterliegt - soweit sie sich äusserte - im Beschwerdeverfahren. Sie hat insofern keinen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. 9.6 Die Beschwerdeführerin hat eine Sicherheitsleistung für das Beschwerde- verfahren von Fr. 3'000.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 9). Die Sicherheitsleistung ist im Umfang von Fr. 650.-- zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Im Restbetrag ist sie der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.
- 24 - nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren - unter Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. 9.7 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner 1 in Ziffer 4 des Dispo- sitivs der Einstellungsverfügung eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- für seine Umtriebe zugesprochen (Urk. 6 S. 5). Die Entschädigung erfolgte im Hinblick auf die Einstellung sämtlicher Vorwürfe. Nach dem Gesagten ist die Einstellung einzig in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung zu bestätigen. Zu diesem Punkt äusserte sich sein Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht (vgl. Urk. 11/11/5). Es ist insofern nicht ersichtlich, welcher Aufwand dem Beschwerdegeg- ner 1 einzig im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung entstand. Viel- mehr scheint der Aufwand insbesondere in Bezug auf die weiteren Vorwürfe getä- tigt worden zu sein (vgl. Urk. 11/11/5). Insofern rechtfertigt es sich, die Ziffer 4 der Einstellungsverfügung als mitaufgehoben zu betrachten.
10. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Strafverfahren betreffend das UWG allenfalls die Art. 23 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen sind. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2014 (Verfahrens- Nr. B-4/2013/121105768) betreffend B._____ wegen Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses sowie wegen Widerhandlungen ge- gen das UWG aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wegen Urkundenfälschung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2014 (Verfahrens-
- 25 - Nr. B-4/2013/121105768) betreffend C._____ wegen Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses sowie wegen Widerhandlungen ge- gen das UWG aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'600.-- fest- gesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin im Umfang von 1/4 (= Fr. 650.--) auferlegt. Im Übrigen hat die Regelung der Kostenauflage im Endentscheid zu erfolgen.
5. Die Regelung allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vor- behalten.
6. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 3'000.-- wird im Umfang von Fr. 650.-- zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 4) verwendet. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten.
7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 und Urk. 29/1-7, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2013/121105768, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 und Urk. 29/1-7 sowie unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 26 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid - soweit die kantonale Beschwerde gutgeheissen wird - kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraus- setzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid - soweit auf die kantonale Beschwerde nicht einge- treten oder diese abgewiesen wird - kann Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Die D._____ GmbH und die E._____ GmbH erstatteten am 8. August 2013 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B._____ und C._____ wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Ur- kundenfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In der Strafanzeige führen sie aus, die D._____ GmbH und die E._____ GmbH seien im Bereich Übersetzungsarbeiten tätig. B._____ sei von 2004 bis 2011 bei der D._____ GmbH als stellvertretender Geschäftsführer angestellt gewesen. Er habe eine Geheimhaltungsverpflichtung unterzeichnet. Per Ende März 2011 sei das Anstellungsverhältnis aufgelöst worden. B._____ habe eine Stelle bei der F._____ AG angenommen. Dabei handle es sich um ein Konkurrenzunterneh- men. Seit April 2011 hätten die D._____ GmbH und die E._____ GmbH massive Umsatzeinbussen. Es bestehe der Verdacht, B._____ habe Geschäftsgeheimnis- se der beiden GmbH's ausgenutzt und deren Kunden abgeworben. Am 31. März 2011 habe er ein Austrittsprotokoll unterzeichnet. Darin bestätige er, nicht mehr im Besitz von firmeninternen Geschäfts- und Kundendaten der D._____ GmbH und die E._____ GmbH zu sein. Zudem habe er versichert, über sämtliche Ge- schäfts- und Kundenbelange Stillschweigen zu bewahren. Da der Verdacht be- stehe, B._____ verfüge über firmeninterne Geschäfts- und Kundendaten, sei ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zu führen. Sodann habe er sich unlau- ter verhalten und Geschäftsgeheimnisse verletzt, indem er diese für sich und die F._____ AG ausgenützt habe. Zudem bestehe der Verdacht, C._____ habe sich am unlauteren Verhalten von B._____ beteiligt bzw. dieses gefördert und dessen Verrat der Geschäftsgeheimnisse für sich oder jemand anderen ausgenützt (Urk. 11/1). Am 29. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen B._____ und C._____ mit je separater Verfügung ein (Urk. 6 und Urk. 7).
- 3 -
E. 1.1 Angefochten sind Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
E. 1.2.2 Die D._____ GmbH und die E._____ GmbH haben am 8. August 2013 Strafanzeige erstattet (Urk. 11/1). Die beiden Gesellschaften haben mit Fusions- vertrag vom tt. Juni 2014 fusioniert. Die Fusion ist im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. Urk. 2 S. 3 und Urk. 3/2). Die D._____ GmbH hat die Aktiven und Passi- ven der E._____ GmbH übernommen. Die D._____ GmbH wurde in eine Aktien- gesellschaft umgewandelt und umfirmiert in A._____ AG. Diese ist Beschwerde-
- 4 - führerin. Sie hat am 17. November 2014 Beschwerde erhoben (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/2).
E. 1.2.3 Juristische Personen können grundsätzlich Privatkläger (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO) sein. Deren Rechtsnachfolger treten jedoch nicht automatisch in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechts- vorgänger ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind in Art. 121 StPO geregelt. Rechtsnachfolger einer geschä- digten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzu- stufen, die sich grundsätzlich (vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO) nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (Urteil 1B_57/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
E. 1.2.4 Zunächst ist die Situation der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der E._____ GmbH zu beurteilen. Soweit die E._____ GmbH unmittelbar geschä- digt worden sein soll, ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar geschädigt. Die Beschwerdeführerin leitet ihr Interesse am Verfahren mittelbar aus der Übernah- me der Vermögenswerte der E._____ GmbH infolge Fusion ab. Sie verfügt inso- fern nicht über eine originäre Parteistellung. Auch eine Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist Art. 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht auf juristische Personen anwendbar. Art. 121 Abs. 2 StPO erfasst Personen, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Das ist bei Gesell- schaftsfusionen nicht der Fall, wenn sie auf einem rechtsgeschäftlichen Akt (Fusi- onsvertrag) beruhen (vgl. Urteil 1B_57/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.5 ff.). Die Beschwerdeführerin ist nicht unmittelbar Geschädigte und daher nicht Privatklä- gerin bzw. Partei, soweit sie ihre Beschwerdebefugnis aus einer strafbaren Hand- lung zum Nachteil der E._____ GmbH herleitet. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
E. 1.2.5 Anders ist die Situation bezüglich der Umwandlung und Umfirmierung der D._____ GmbH in die A._____ AG (Beschwerdeführerin) zu beurteilen. Die Um- wandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft unterscheidet sich von einer Fusion. Während bei der Fusion Vermögenswerte
- 5 - (Aktive und Passive) der einen Gesellschaft von der anderen übernommen wer- den (vgl. Art. 22 Abs. 1 FusG), gilt bei der Umwandlung einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft das Identitäts- bzw. Kontinuitäts- prinzip nach Art. 53 FusG. Danach werden die Rechtsverhältnisse durch die Um- wandlung nicht verändert. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesell- schaft bleibt insofern gewahrt, als bloss die juristische Form der Gesellschaft än- dert (vgl. Flavio Romerio, in: Watter/Vogt/Tschäni/Daeniker (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Fusionsgesetz, 2. Auflage, Basel 2015, N. 13 zu Art. 53 FusG). Die jewei- lige Gesellschaft behält ihre rechtliche Existenz bei (Markus Guggenbühl, in: Vi- scher (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 9 ff. zu Art. 53 FusG). Ein Rechtsübergang durch Universalsukzession wie bei einer Fusion findet bei einer Umwandlung nicht statt (Jürg Frick, in: Basler Kom- mentar FusG, a.a.O., N. 5 zu Art. 67 FusG; Guggenbühl, a.a.O., N. 12 zu Art. 53 FusG). Soweit die Beschwerdeführerin "Rechtsnachfolgerin" der D._____ GmbH ist, ist sie Partei. Die D._____ GmbH hat in der Strafanzeige den Antrag gestellt, sie sei als Privatklägerin zuzulassen (Urk. 11/1 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist insofern zur Beschwerde befugt.
E. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass.
E. 2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO).
- 6 - Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 Urkundenfälschung vor. Er habe am 31. März 2011 ein Austrittsprotokoll unterzeichnet. Gegenstand des Protokolls seien schützenswerte Interessen der Beschwerdeführerin. Dem Austrittsprotokoll komme eine erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit durch dessen Vorlage und unterschriftliche Bestätigung durch den Beschwerde- gegner 1 zu. Im Austrittsprotokoll werde auf die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen bei möglichen Falschangaben hingewiesen. Zudem habe die Be- schwerdeführerin besonderes Vertrauen in die unterschriftliche Bestätigung durch den Beschwerdegegner 1 hinsichtlich ihrer schützenswerten Interessen (vgl. Urk. 11/1 S. 23 f. und Urk. 2 S. 13 ff.).
E. 3.2 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1).
- 7 -
E. 3.3 Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist un- echt, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, es liege eine unechte Urkunde vor. Das ist auch nicht der Fall. Im Austrittsprotokoll erscheint der Beschwerdegegner 1 als Aussteller zusammen mit einer weiteren Person (vgl. Urk. 11/5/24).
E. 3.4 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftli- che Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat diesem ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; BGE 138 IV 209 E. 5.3; BGE 132 IV 12 E. 8.1; Urteile 6B_1105/2013 vom
18. Juli 2014 E. 3.2.2; 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.2.1; je mit Hin- weisen). Der Beschwerdegegner 1 bestätigt im Austrittsprotokoll, nicht mehr im Besitz der dort aufgezählten Unterlagen und Gegenstände zu sein. Zudem versichert er, Stillschweigen über sämtliche Geschäfts- und Kundenbelange der Firmen D._____ GmbH und E._____ GmbH zu bewahren (Urk. 11/5/24). Um das Austrittsprotokoll von einer schriftlichen Lüge zu unterscheiden, müssen allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärungen im Aus- trittsprotokoll gewährleisten. Solche sind hier nicht ersichtlich. Die Vorlage des Austrittsprotokolls und die Unterzeichnung durch den Beschwerdegegner 1 sind keine objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung. Die Bestätigung des
- 8 - Beschwerdegegners 1 im Austrittsprotokoll, wonach falsche Angaben rechtliche Konsequenzen nach sich zögen, ist eine (subjektive) Erklärung des Beschwerde- gegners 1. Worin das angeblich "besondere Vertrauen" der Beschwerdeführerin in die unterschriftliche Bestätigung durch den Beschwerdegegner 1 gründen soll, legt diese nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dem Austrittsprotokoll nicht zu. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Die Staatsanwalt- schaft hat insofern zu Recht eine Einstellungsverfügung erlassen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses vor.
E. 4.2 Der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht be- wahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt. Eine Tatsache stellt schon dann ein Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB dar, wenn sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist. Es genügt eine relati- ve Unbekanntheit. Eine Tatsache ist allgemein zugänglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der (redlichen) Kenntnisnahme durch Dritte besteht, mithin kein grosses Hindernis überwunden werden muss, um sie zu erfahren; es ist kei- ne absolute Unzugänglichkeit erforderlich (Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 7.1). In objektiver Hinsicht ist Art. 162 StGB erfüllt, wenn ein Geschäftsgeheimnis als eine Information, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich ist, trotz vertrag- licher oder gesetzlicher Pflicht zur Geheimhaltung verraten wird. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter darüber im Klaren sein, dass ein Geheimnis und ei- ne Geheimhaltungspflicht besteht und dass der fragliche Dritte nicht in das Ge- heimnis eingeweiht werden darf (Urteil 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2).
- 9 - Der Tatbestand von Art. 162 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn der Täter eine die Fabrikation oder das Geschäftliche betreffende Tatsache mitteilt, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ge- heimnisherr in Bezug auf die fragliche Tatsache einen Geheimhaltungswillen und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Im Weiteren ist erforderlich, dass die Mitteilung der fraglichen Tatsache geeignet sein kann, die wirtschaftliche Stel- lung des Geheimnisherrn zu beeinflussen, die Tatsache also eine gewisse wirt- schaftliche Relevanz hat (Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 8.1).
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 6 S. 2 f.), Kundenlisten seien zu den Geschäftsgeheimnissen zu zählen. Ein eigenes Ausnützen des Geheimnisses sei nicht tatbestandsmässig. Dem Beschwerdegegner 1 werde nur vorgeworfen, die Kundendaten selbst in der neuen Firma verwendet zu haben. Dieses Vorgehen sei kein Verrat im Sinne von Art. 162 StGB. Die Beschwerdeführerin wendet ein (Urk. 2 S. 10), es seien Geschäftsgeheimnis- se an die Beschwerdegegnerin 2 und die F._____ AG verraten worden.
E. 4.4 Dateien über Kunden sind Geschäftsgeheimnisse (vgl. Urteil 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3). Dazu können auch die Kalkulation der Preise und Bezugsquellen gehören (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 162 StGB). Der Kundenstamm, die Kontaktdaten der Kunden, die gegenüber den jeweiligen Kunden verrechneten Tarife sowie die dem jeweiligen Kunden zugeordneten Übersetzer oder Übersetzerinnen sind Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie als Geheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB zu betrachten sind. Die D._____ GmbH bzw. die Be- schwerdeführerin hat an diesen Tatsachen ein Geheimhaltungsinteresse, da sie zur Gewährung der angebotenen Dienstleistung (Übersetzungen), mithin dem Kerngeschäft der Beschwerdeführerin, unabdingbar sind und gegenüber allfälli- gen Konkurrenten einen Vorteil bedeuten können. Sie haben eine gewisse wirt- schaftliche Relevanz.
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E. 4.5 Der Beschwerdegegner 1 war bei der D._____ GmbH als Stellvertreter des Geschäftsführers angestellt. Er hatte Einsicht in sämtliche Kunden- und Produkt- daten (vgl. Urk. 11/4 S. 2). Er ist nach Art. 321a Abs. 4 OR grundsätzlich zur Ver- schwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des ehemaligen Arbeitgebers erforderlich ist. Zudem verpflichtete er sich gemäss Art. 10 des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2003 gegenüber der D._____ GmbH zur Geheimhaltung über alle Register, Dossiers, PC-Programme, Daten- banken und den gesamten Geschäftsablauf (vgl. Urk. 11/5/2 und Urk. 11/4 S. 5 f.). Sodann wurde in Art. 9 des Arbeitsvertrags unter dem Titel Konkurrenz- verbot vereinbart, dass es dem Beschwerdegegner 1 verboten sei, Kunden der D._____ GmbH abzuwerben (Urk. 11/5/2). Daraus ist insbesondere auf den Ge- heimniswillen der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin zu schliessen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von ZR 104/2005 Nr. 18 (vgl. dazu auch Urk. 11/11/5 S. 3), in welchem dem Arbeitnehmer einzig eine Geheimhaltungs- pflicht, nicht jedoch ein Konkurrenzverbot oblag. Das in Art. 9 des Arbeitsvertrags vereinbarte Konkurrenzverbot scheint nicht ohne Weiteres unzulässig zu sein (vgl. Art. 340 und Art. 340a OR).
E. 4.6 Strittig ist, ob der Beschwerdegegner 1 die Tatsachen "verraten" hat. Der Beschwerdegegner 1 ist seit April 2011 bei der F._____ AG angestellt. Dort verrichtet er in etwa die gleiche Arbeit wie bei seiner früheren Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/4 S. 3). Nach der Darstellung des Beschwerdegegners 1 hatte der Ge- schäftsführer seiner früheren Arbeitgeberin die Kunden und Übersetzer über sei- nen Abgang informiert. Einige Kunden hätten ihm dann gesagt, falls er auf diesem Gebiet [der Übersetzungsdienstleistungen] tätig bleibe, würde es sie freuen, wei- ter mit ihm zu arbeiten. Als der Beschwerdegegner 1 begonnen habe, für die F._____ AG zu arbeiten, habe er diese Kunden darüber informiert. Er habe ihnen Übersetzungen angeboten. Die Zugangsdaten zu den Kunden habe er im Kopf gehabt. Die Übersetzer habe er aufgrund der langjährigen Tätigkeit bei seiner früheren Arbeitgeberin gekannt. Er habe mit vielen Übersetzern persönlichen Kontakt gehabt (Urk. 11/4 S. 4 f.).
- 11 - Es mag zutreffen, dass das Ausnützen von Geschäftsgeheimnissen für sich selbst, wenn keine Preisgabe des Geheimnisses an Dritte erfolgt, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 162 StGB ist (vgl. Niggli/Hagenstein, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 27 und N. 31 zu Art. 162 StGB; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 8 zu Art. 162 StGB). Massgebend ist, ob der Beschwerdegegner 1 die Geheimnisse gegenüber Dritten bekannt gab. Der Beschwerdegegner 1 hat nach eigenen Angaben ihm aus seiner früheren Tä- tigkeit bekannte Kunden darüber informiert, dass er für die F._____ AG zu arbei- ten begonnen habe. Sowohl die Tatsache, dass es sich um Kunden mit einem Übersetzungsbedürfnis handelt, als auch die Zugangsdaten bzw. Kontaktdaten dieser Kunden waren dem Beschwerdegegner 1 aus seiner früheren Tätigkeit be- kannt. Als der Beschwerdegegner 1 diese Handlungen vorgenommen hatte, han- delte er als Angestellter der F._____ AG. Er trat deshalb in deren Namen auf und handelte für sie. Es ist nicht auszuschliessen, dass in derartigen Konstellationen ein Verrat gegenüber der F._____ AG anzunehmen ist. Die G._____ AG bestätigte gegenüber der D._____ GmbH am 13. Juni 2014 schriftlich, dass sie durch den Beschwerdegegner 1 im April 2011 kontaktiert wor- den sei. Dabei soll er sich Kontakten bedient haben, welche er zuvor bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin aufgebaut habe. In einem Schreiben der F._____ AG an die G._____ AG vom 4. Mai 2011 werden der Kontakt bestätigt und die Preise für Dienstleistungen der F._____ AG angeboten. Das Schreiben ist vom Be- schwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 unterzeichnet (vgl. Urk. 3/9). In einem E-Mail vom 11. Juni 2013 erklärte eine Angestellte der D._____ GmbH, sie habe mit einer Person der H._____ AG telefoniert. Diese habe ihr gesagt, die H._____ AG sei mit der F._____ AG eine neue Übersetzungspartnerschaft einge- gangen, seit der Beschwerdegegner 1 die D._____ GmbH verlassen habe. Er ha- be der H._____ AG garantiert, dass sie den gleichen Übersetzer beibehalten wür- den (vgl. Urk. 11/5/14 und Urk. 11/1 S. 15 f.).
- 12 -
E. 4.7 Aufgrund dieser Indizien besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber der F._____ AG die Daten der "neu angeworbenen Kunden" und deren Übersetzungsbedürfnis verraten. Sodann besteht der Verdacht, der Be- schwerdegegner 1 habe sein Wissen um die potentiellen Kunden, die Tarife der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin und die jeweils für die Kunden von der D._____ GmbH eingesetzten Übersetzer benutzt bzw. gegenüber der F._____ AG preisgegeben.
E. 4.8.1 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB ist ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antrags- recht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wur- de, beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der an- tragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestand- selemente bekannt sind. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Er- forderlich ist viel mehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen ge- gen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Per- son gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachre- de belangt zu werden. Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Tä- ter zu forschen, und das blosse Kennenmüssen des Täters oder ein blosser Ver- dacht löst die Antragsfrist nicht aus. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kennt- nis der Tat (Urteile 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).
E. 4.8.2 Die Beschwerdeführerin hat am 8. August 2013 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 eingereicht (Urk. 11/1). In der Anzeige führt sie aus, erste Hinweise, wonach der Beschwerdegegner 1 Kunden abgeworben habe, hätten gegen Ende 2011 bestanden (Urk. 11/1 S. 8). Sie hatte sich am 9. November 2011 an den Beschwerdegegner 1 gewandt und ihm mitgeteilt, es bestehe der dringende Verdacht, dass er die Kunden der D._____ GmbH systematisch kon-
- 13 - taktiere und Konkurrenzofferten unterbreite. Der D._____ GmbH sei bekannt, dass er die konkurrenzierende Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der F._____ AG ausübe (Urk. 11/5/4). Die F._____ AG wies den Vorwurf, wettbewerbswidrig ge- handelt zu haben, am 17. November 2011 zurück (Urk. Urk. 11/5/6). Der Be- schwerdegegner 1 liess am 5. Dezember 2011 durch einen Anwalt ausrichten, dass ihm ein E-Mail zugetragen worden sei, wonach er Kunden abgeworben ha- be. Er bezeichnete die Behauptungen im E-Mail als rechtswidrig, ehrverletzend und inakzeptabel. Er behalte sich rechtliche Schritte vor (Urk. 11/5/5). Aufgrund dieser Umstände kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Be- schwerdeführerin habe die Antragsfrist versäumt. Sie hegte im November 2011 einen Verdacht und konfrontierte den Beschwerdegegner 1 damit. Dieser sowie die F._____ AG stritten die Vorwürfe ab. Der blosse Verdacht genügt an sich nicht, um die Antragsfrist auszulösen. Es scheint plausibel, wenn die Beschwer- deführerin zunächst weitere Abklärungen vornahm, um zuverlässige Kenntnis des Sachverhalts zu erlangen, damit ihr Vorgehen aussichtsreich beurteilt werden konnte. In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin zur Strafantragsfrist aus, genügend Hinweise für eine Strafanzeige hätten sich erst einige Wochen vor der Strafanzeige (vom 8. August 2013) ergeben. Insbesondere nach der versehentli- chen Zusendung von Rechnungen von ehemals für die D._____ GmbH bzw. die Beschwerdeführerin tätigen Übersetzerinnen. Die Rechnungen seien an die F._____ AG adressiert gewesen. Erst dann sei bekannt geworden, dass diese Übersetzerinnen Aufträge von ehemaligen Kunden der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin für die F._____ AG tätigten (Urk. 11/1 S. 28).
E. 4.8.3 Im E-Mail vom 11. Juni 2013 erklärte eine Angestellte der D._____ GmbH, sie habe mit einer Person der H._____ AG telefoniert. Diese habe ihr gesagt, dass die H._____ AG mit der F._____ AG eine neue Übersetzungspartnerschaft eingegangen sei, seit der Beschwerdegegner 1 die D._____ GmbH verlassen ha- be. Er habe der H._____ AG garantiert, dass sie den gleichen Übersetzer beibe- halten würden (vgl. Urk. 11/5/14 und Urk. 11/1 S. 15 f.). Hinsichtlich dieses Sach- verhalts scheint die Strafantragsfrist eingehalten, da die Beschwerdeführerin am
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11. Juni 2013 Kenntnis hatte, wonach der Beschwerdegegner 1 einen Verrat der Geheimnisse begangen haben könnte.
E. 4.8.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe die Kundin I._____ SA abgeworben. Sie habe kurz nach dem Abgang des Beschwer- degegners 1 keine Aufträge mehr von I._____ SA erhalten. Im Dezember 2011 und März 2012 habe die bisher für die Aufträge der I._____ SA von der Be- schwerdeführerin verwendeten Übersetzerin, J._____, versehentlich ein E-Mail mit Übersetzungen für die I._____ SA an die Beschwerdeführerin geschickt. Die Dateieigenschaften würden auf die F._____ AG hinweisen (Urk. 11/1 S. 16 f.). Am
E. 4.8.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, das L._____ als Kunde abgeworben zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jeweils M._____ und N._____ als Übersetzer beauftragt. Seit März 2011 seien periodisch wieder- kehrende Nachfolgeaufträge des L._____ ausgeblieben. N._____ habe gegen- über dem ehemaligen Inhaber der D._____ GmbH erklärt, die entsprechenden Aufträge für die F._____ AG abzuwickeln. Im Frühjahr 2012 habe festgestellt werden müssen, dass sich der Beschwerdegegner 1 bei der internen Datenbank des Bundesamts unter eigenem Namen und demjenigen der F._____ AG regis- triert habe, um ein eigenes Zertifikat zu erhalten. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2012 sichere Kenntnis vom angeblichen Vorgehen des Beschwerdegegners 1 hatte. Hatte sie zu jenem Zeitpunkt sichere Kenntnis, wäre der Strafantrag verspätet. Zu welchem
- 15 - Zeitpunkt sich N._____ gegenüber der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdefüh- rerin geäussert hatte, ist nicht bekannt. Der Sachverhalt lässt sich nicht ab- schliessend beurteilen.
E. 4.8.6 Die Beschwerdeführerin führt in der Strafanzeige aus, der Geschäftsführer der O._____, habe die D._____ GmbH am 20. Januar 2012 in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdegegner 1 versucht habe, die Stiftung als Kunde abzuwerben (Urk. 11/1 S. 21). Bezüglich dieses Sachverhalts könnte der Strafantrag vom 8. August 2013 ver- spätet sein. Unklar ist namentlich, ob der Beschwerdegegner 1 die bisher von der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin eingesetzten Übersetzer hat über- nehmen wollen.
E. 4.8.7 Hinsichtlich des Kunden P._____ erkundigte sich die D._____ GmbH im September 2012 nach dem Grund für den Auftragsrückgang (Urk. 11/5/22). In ei- nem E-Mail vom 27. September 2012 wurde ihr geantwortet, dass sie Konkurrenz durch die F._____ AG erhalten habe, in welcher auch ehemalige D._____- Mitarbeiter tätig seien (Urk. 11/5/22). Ob die D._____ GmbH bzw. die Beschwer- deführerin damit bereits im September 2012 genügend sichere Kenntnis für eine Strafanzeige hatte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen.
E. 4.8.8 In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin aus, der Q._____ habe die 11-jährige Zusammenarbeit mit der D._____ GmbH Mitte März 2012 beendet. Die D._____ GmbH habe als Übersetzerin K._____ eingesetzt gehabt. Diese ha- be am 5. Juni 2013 eine an die F._____ AG adressierte Rechnung versehentlich an die D._____ GmbH geschickt (Urk. 11/1 S. 22 und Urk. 11/5/23). Die Strafantragsfrist scheint bezüglich dieses Sachverhalts gewahrt, da aufgrund der derzeitigen Akten nicht klar ist, ob der D._____ GmbH der Grund für die Be- endigung der Zusammenarbeit im März 2012 bekannt war.
E. 4.8.9 Bezüglich des Vorwurfs des Abwerbens der R._____ der Schweiz kann die Rechtzeitigkeit des Strafantrag nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin sich dazu in der Strafanzeige nicht weiter geäussert hat (vgl. Urk. 11/1 S. 23).
- 16 -
E. 4.8.10 Die G._____ AG gab ihre Bestätigung gegenüber der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 ab (vgl. Urk. 3/9; vgl. dazu auch vorne E. II. 4.6). Ob die Be- schwerdeführerin bzw. die D._____ GmbH vor diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von den am 13. Juni 2014 bestätigten Angaben hatte, ist nicht bekannt.
E. 4.8.11 Es ist (derzeit) nicht bezüglich aller Vorwürfe klar erstellt, dass die D._____ GmbH bzw. die Beschwerdeführerin den Strafantrag zu spät gestellt hat. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte, wonach die Strafantragsfrist zumindest bezüglich ein- zelner Sachverhalte eingehalten wurde.
E. 4.9 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach Art. 162 StGB strafbar gemacht haben könn- te. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung ist in etwa gleich. Die angefochtene Verfügung verstösst daher gegen den Grundsatz "in du- bio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist insofern gutzu- heissen.
E. 5 Juni 2013 habe die Übersetzerin K._____ eine an die F._____ AG adressierte Rechnung an die Beschwerdeführerin geschickt. K._____ sei bisher von der Be- schwerdeführerin für die Abwicklung der Aufträge der I._____ SA verwendet wor- den (Urk. 11/1 S. 17 f.; Urk. 11/5/15-17). Es scheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin erst im Juni 2013 genügend An- zeichen bzw. Kenntnis für einen Geheimnisverrat hatte, wonach der Beschwerde- gegner 1 die Daten der I._____ SA und die Daten der Übersetzerin J._____ der F._____ AG mitgeteilt haben könnte. Bezüglich der Übersetzungstätigkeit von K._____ für die F._____ AG scheint die Strafantragsfrist eingehalten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 Widerhandlungen gegen das UWG vor. Bei den Kunden- und Übersetzungsdaten handle es sich um Arbeitsergebnisse nach Art. 5 UWG und um Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse nach Art. 6 UWG. Die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung die Tatbestände von Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und d UWG nicht geprüft (vgl. Urk. 2 S. 11 ff.).
E. 5.2 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist je- des gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter
- 17 - handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den be- troffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbe- werbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlun- gen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer ver- bessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sin- ne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tä- tigkeit gegeben ist (Urteil 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/aa). Art. 3 ff. UWG sind, als Konkretisierungen der in Art. 2 UWG umschriebenen Ge- neralklausel, auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zugeschnitten. Die gesetzliche Regelung, wonach jedes nicht bloss im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) unlautere Verhalten bei (Eventual-)Vorsatz strafbar ist, erscheint als unbefriedi- gend. Aus diesem Grunde sind die Unlauterkeitstatbestände, soweit sie in Ver- bindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv aus- zulegen (Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb).
E. 5.3 Gemäss Art. 5 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein ihm anver- trautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwer- tet. Die Aufzählung der Arbeitsergebnisse in der zitierten Bestimmung ist nicht ab- schliessend. Arbeitsergebnisse sind beispielsweise auch Kundenlisten und Da- tensammlungen, sofern sie sich zur Verwertung eignen. Gemäss der Botschaft er- fasst Art. 5 lit. a UWG diejenigen Situationen, in denen jemand in gegenseitiger Übereinstimmung mit dem Erzeuger des Arbeitsergebnisses in dessen Besitz ge- langt ist. Eine weitergehende Bedeutung sei dem Begriff "anvertraut" nicht zuzu- messen (Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 zu einem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 1983 II 1009 ff., 1069). Der Tatbestand
- 18 - von Art. 5 lit. a UWG weist aufgrund des Merkmals des "Anvertrauens" gewisse Parallelen zum Straftatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB auf. Das unlautere Verhalten besteht im Missbrauch eines gegebenen Vertrauens. Un- ter "Verwerten" im Sinne von Art. 5 lit. a UWG ist jede wirtschaftliche Nutzung ei- nes fremden Arbeitsergebnisses zu verstehen. "Unbefugt" ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Einverständnis des Berechtigten. Un- befugt ist die Verwertung somit nicht nur dann, wenn das verwertete Arbeitser- gebnis ein Geschäftsgeheimnis ist (Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1). Kundendaten sind vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne von Art. 5 lit. a UWG anvertraut, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und daher mit dem Einverständnis des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugänglich sind (Ur- teil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.2).
E. 5.4 Da nach der Rechtsprechung Kundendaten zu den Arbeitsergebnissen zäh- len und unter Art. 5 lit. a UWG zu subsumieren sind, ist die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, wonach die Kunden- und Über- setzerdaten keine Arbeitsergebnisse seien, unzutreffend (vgl. Urk. 6 S. 3 E. 3a). Der Rechtsprechung lässt sich namentlich nicht entnehmen, dass Kundendaten nicht auch ein Nebenprodukt der geschäftlichen Tätigkeit sein können. Im er- wähnten Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 ging es um eine Aktiengesell- schaft, deren Geschäft im Vertrieb von Video- und Computerspielen sowie Com- putersoftware bestand (vgl. Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 Sachverhalt A.). Art. 5 lit. a UWG setzt nicht voraus, dass das Arbeitsergebnis die Haupttätig- keit bzw. das Hauptprodukt der geschäftlichen Tätigkeit sein muss.
E. 5.5 Widerhandlungen gegen das UWG sind nur auf Antrag strafbar. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Strafantrags ist auf das unter Erw. II.4.8 Gesagte zu ver- weisen, welches hier entsprechend gilt.
E. 5.6 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach Art. 23 UWG strafbar gemacht haben könnte. Die angefochtene Verfügung verstösst gegen den Grundsatz "in dubio pro durio- re" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
- 19 - Ob der Beschwerdegegner 1 nicht nur gegen Art. 5 lit. a UWG, sondern auch ge- gen andere Bestimmungen des UWG (namentlich Art. 3 oder Art. 6 UWG) versto- sen haben könnte, kann offen bleiben. Da die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, wird sie allfällige Widerhandlungen gegen das UWG zu un- tersuchen haben. Unter welchen Artikel des UWG der Sachverhalt letztlich sub- sumiert werden könnte, kann erst am Ende des Verfahrens bestimmt werden.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 2 vor, sich am straf- baren Verhalten des Beschwerdegegners 1 beteiligt zu haben. Sie habe sich am unlauteren Verhalten des Beschwerdegegners 1 beteiligt bzw. dieses gefördert sowie dessen Verrat für sich oder einen anderen, insbesondere die F._____ AG, ausgenützt (Urk. 11/1 S. 27). Sie habe von 2001 bis 2011 für die D._____ GmbH Übersetzungen getätigt. Heute sei sie einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der F._____ AG (Urk. 11/1 S. 11).
E. 6.2 Da dem Beschwerdegegner 1 keine Urkundenfälschung vorzuwerfen ist, fällt insofern eine allfällige Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde denn auch nicht geltend, die Strafuntersuchung sei gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Beihilfe zur Ur- kundenfälschung weiterzuführen.
E. 7.1 Die Beschwerdegegnerin 2 wendet ein, die Beschwerdeführerin habe die Strafantragsfrist nicht eingehalten (Urk. 28).
E. 7.2 Am 9. November 2011 wandte sich die D._____ GmbH an den Beschwer- degegner 1. Sie führte aus, es bestehe der Verdacht, dass er Kunden der D._____ GmbH systematisch kontaktiere und Konkurrenzofferten unterbreite. Der D._____ GmbH sei bekannt, dass er die konkurrenzierende Tätigkeit in Zusam- menarbeit mit der F._____ AG ausübe (Urk. 11/5/4). Gemäss einem Schreiben des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. November 2011, welcher damals die F._____ AG vertrat, ging das Schreiben vom 9. November 2011 auch an die F._____ AG. Diese wies den Vorwurf, sich wettbewerbswidrig verhalten zu haben,
- 20 - zurück (Urk. 11/5/6). In einem Schreiben vom 24. November 2011 führte die Be- schwerdeführerin aus, es bestünden Hinweise, wonach der Beschwerdegegner 1 mit der F._____ AG zusammenarbeite. Die Beschwerdeführerin habe diverse Hinweise von Drittpersonen erhalten, wonach der Beschwerdegegner 1 in irgend- einer Zusammenarbeit mit der F._____ AG die Beschwerdeführerin direkt konkur- renziere. Sollten sich die Verdachtsmomente erhärten, sehe sich die Beschwerde- führerin veranlasst, auch gegen die F._____ AG sowie allenfalls die Beschwerde- gegnerin 2 rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 29/2/1). Mit Schreiben vom 30. November 2011 wies die Beschwerdegegnerin 2 die Vorwürfe zurück (Urk. 29/3). Mit einem Schreiben vom 5. Dezember 2011 wies die F._____ AG weitere Vor- würfe zurück (Urk. 29/4/1).
E. 7.3 Aufgrund dieser Umstände kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Be- schwerdeführerin habe bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 die Antragsfrist ver- säumt. Sie hegte im November 2011 einen Verdacht und konfrontierte den Be- schwerdegegner 1 damit. Dieser sowie die F._____ AG stritten die Vorwürfe ab. Der blosse Verdacht genügt an sich nicht, um die Antragsfrist auszulösen. Es scheint plausibel, wenn die Beschwerdeführerin zunächst weitere Abklärungen vornahm, um zuverlässige Kenntnis des Sachverhalts zu erlangen, damit ihr Vor- gehen als aussichtsreich beurteilt werden konnte. In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin zur Strafantragsfrist aus, genügend Hinweise für eine Straf- anzeige hätten sich erst einige Wochen vor der Strafanzeige (vom 8. August
2013) ergeben. Insbesondere nach der versehentlichen Zusendung von Rech- nungen von ehemals für die D._____ GmbH bzw. die Beschwerdeführerin tätigen Übersetzerinnen. Die Rechnungen seien an die F._____ AG adressiert gewesen. Erst dann sei bekannt geworden, dass diese Übersetzerinnen Aufträge von ehe- maligen Kunden der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin für die F._____ AG tätigten (Urk. 11/1 S. 28).
E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, der Beschwerdeführerin seien Ende 2011 alle Dokumente, welche die geltend gemachten Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 1 begründeten, bekannt gewesen. Auch die angeblichen Verletzungshandlungen der Beschwerdegegner
- 21 - seien bekannt gewesen. Die im Jahr 2011 erhobenen Vorwürfe seien dieselben wie die im Jahr 2013 angezeigten Vorwürfe (Urk. 28 S. 8).
E. 7.5 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Ende 2011 Kenntnis der angebli- chen Pflichten der Beschwerdegegner gehabt haben musste. Ob sie indessen genügend Hinweise für allfällige Pflichtverletzungen hatte, welche eine Strafan- zeige Ende 2011 gerechtfertigt hätten, ist nicht geklärt. Wie sich aus dem zur Ein- haltung der Strafantragsfrist bezüglich der Vorwürfe gegen den Beschwerdegeg- ner 1 Gesagten ergibt (vgl. vorne E. II.4.8), sind der Beschwerdeführerin einzelne Hinweise erst im Jahr 2013 zugegangen. Es kann insofern darauf verwiesen wer- den. Unter diesen Umständen ist derzeit nicht klar erstellt, dass die Beschwerde- führerin die Strafantragsfristen verpasst hat.
E. 8.1 Die Beschwerdegegnerin 2 hatte zusammen mit dem Beschwerdegegner 1 einen Brief der F._____ AG vom 4. Mai 2011 unterzeichnet, wonach die F._____ AG der G._____ AG für ein Gespräch vom 19. April 2011 dankte und einzelne Punkte des Gesprächs bestätigte. Dabei handelte es sich um Preise für (zukünfti- ge) Übersetzungstätigkeiten (vgl. Urk. 3/9).
E. 8.2 Der Beschwerdegegner 1 wurde per 1. April 2011 bei der F._____ AG ange- stellt. Offenbar fand Mitte April 2011 ein Gespräch zwischen der G._____ AG und der F._____ AG statt. Die G._____ AG bestätigte gegenüber der D._____ GmbH am 13. Juni 2014 schriftlich, dass sie durch den Beschwerdegegner 1 im April 2011 kontaktiert worden war. Dabei soll er sich an Kontakten bedient haben, wel- che er zuvor bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin aufgebaut habe (vgl. Urk. 3/9).
E. 8.3 Wie dargelegt, besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 könnte sich durch sein Verhalten nach Art. 162 StGB strafbar gemacht haben. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 den Brief vom 4. Mai 2011 mitunterzeichnete, besteht der Verdacht, sie habe den allfälligen Verrat des Beschwerdegegners 1 für die F._____ AG ausgenützt (vgl. Art. 162 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat insofern zu Unrecht eine Einstellungsverfügung erlassen.
- 22 -
E. 8.4 Mit der Unterzeichnung des Briefes vom 4. Mai 2011 besteht zudem der Verdacht, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich der Gehilfenschaft zu Widerhand- lungen gegen das UWG strafbar gemacht. Das Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1, wonach er Kundendaten unbefugt verwendet haben soll, könnte gegen Art. 5 lit. a UWG verstossen. Die Beschwerdegegnerin 2 könnte ihm dazu Hilfe geleistet haben. Ob sie sich darüber hinaus auch strafbar gemacht haben könnte, weil sie selbst gegenüber der D._____ GmbH ein vertragliches Verbot unter- schrieben haben soll, wonach sie Kunden der D._____ GmbH nicht abwerben dürfe, kann hier offen bleiben, da die Sache ohnehin zur Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Gegen welche Bestimmungen des UWG die Beschwerdegegnerin 2 verstossen haben könnte, wird die Staatsanwaltschaft zu untersuchen haben.
E. 8.5 Zusammenfassend verstösst die angefochtene Verfügung betreffend die Beschwerdegegnerin 2 gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
E. 9.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten und diese betreffend den Beschwer- degegner 1 gutzuheissen ist, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisses sowie der Widerhandlungen gegen das UWG aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ist die Beschwer- de abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.2 Soweit auf die Beschwerde einzutreten und diese betreffend die Beschwer- degegnerin 2 gutzuheissen ist, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikations- geheimnisses sowie der Widerhandlungen gegen das UWG aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
- 23 -
E. 9.3 Soweit die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, hat die Re- gelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Soweit auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie abzuweisen ist, liegt ein En- dentscheid vor. Insofern sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln (vgl. Art. 421 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO).
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin unterliegt, soweit auf die Beschwerde nicht einzu- treten und soweit diese abzuweisen ist. Das betrifft die fehlende Beschwerdebe- fugnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich die E._____ GmbH und den Vorwurf der Urkundenfälschung. Der Umfang des Unterliegens beträgt unter Würdigung der gesamten Umstände 1/4. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführerin hat demnach die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 650.-- zu tragen. Im Übrigen hat die Regelung der Kostenauflage im Endent- scheid zu erfolgen.
E. 9.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 StPO). Soweit sie obsiegt, bleibt die Entschädigungsfolge dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt (Urk. 23). Ihm ist daher für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegnerin 2 unterliegt - soweit sie sich äusserte - im Beschwerdeverfahren. Sie hat insofern keinen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren.
E. 9.6 Die Beschwerdeführerin hat eine Sicherheitsleistung für das Beschwerde- verfahren von Fr. 3'000.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 9). Die Sicherheitsleistung ist im Umfang von Fr. 650.-- zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Im Restbetrag ist sie der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.
- 24 - nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren - unter Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten.
E. 9.7 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner 1 in Ziffer 4 des Dispo- sitivs der Einstellungsverfügung eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- für seine Umtriebe zugesprochen (Urk. 6 S. 5). Die Entschädigung erfolgte im Hinblick auf die Einstellung sämtlicher Vorwürfe. Nach dem Gesagten ist die Einstellung einzig in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung zu bestätigen. Zu diesem Punkt äusserte sich sein Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht (vgl. Urk. 11/11/5). Es ist insofern nicht ersichtlich, welcher Aufwand dem Beschwerdegeg- ner 1 einzig im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung entstand. Viel- mehr scheint der Aufwand insbesondere in Bezug auf die weiteren Vorwürfe getä- tigt worden zu sein (vgl. Urk. 11/11/5). Insofern rechtfertigt es sich, die Ziffer 4 der Einstellungsverfügung als mitaufgehoben zu betrachten.
E. 10 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Strafverfahren betreffend das UWG allenfalls die Art. 23 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen sind. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2014 (Verfahrens- Nr. B-4/2013/121105768) betreffend B._____ wegen Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses sowie wegen Widerhandlungen ge- gen das UWG aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wegen Urkundenfälschung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2014 (Verfahrens-
- 25 - Nr. B-4/2013/121105768) betreffend C._____ wegen Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses sowie wegen Widerhandlungen ge- gen das UWG aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'600.-- fest- gesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin im Umfang von 1/4 (= Fr. 650.--) auferlegt. Im Übrigen hat die Regelung der Kostenauflage im Endentscheid zu erfolgen.
5. Die Regelung allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vor- behalten.
6. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 3'000.-- wird im Umfang von Fr. 650.-- zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 4) verwendet. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten.
7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 und Urk. 29/1-7, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2013/121105768, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 und Urk. 29/1-7 sowie unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 26 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid - soweit die kantonale Beschwerde gutgeheissen wird - kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraus- setzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid - soweit auf die kantonale Beschwerde nicht einge- treten oder diese abgewiesen wird - kann Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140312-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 5. Mai 2015 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 29. Oktober 2014 (B-4/2013/121105768; i.S. gegen B._____) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 29. Oktober 2014 (B-4/2013/121105768; i.S. gegen C._____)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die D._____ GmbH und die E._____ GmbH erstatteten am 8. August 2013 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B._____ und C._____ wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Ur- kundenfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In der Strafanzeige führen sie aus, die D._____ GmbH und die E._____ GmbH seien im Bereich Übersetzungsarbeiten tätig. B._____ sei von 2004 bis 2011 bei der D._____ GmbH als stellvertretender Geschäftsführer angestellt gewesen. Er habe eine Geheimhaltungsverpflichtung unterzeichnet. Per Ende März 2011 sei das Anstellungsverhältnis aufgelöst worden. B._____ habe eine Stelle bei der F._____ AG angenommen. Dabei handle es sich um ein Konkurrenzunterneh- men. Seit April 2011 hätten die D._____ GmbH und die E._____ GmbH massive Umsatzeinbussen. Es bestehe der Verdacht, B._____ habe Geschäftsgeheimnis- se der beiden GmbH's ausgenutzt und deren Kunden abgeworben. Am 31. März 2011 habe er ein Austrittsprotokoll unterzeichnet. Darin bestätige er, nicht mehr im Besitz von firmeninternen Geschäfts- und Kundendaten der D._____ GmbH und die E._____ GmbH zu sein. Zudem habe er versichert, über sämtliche Ge- schäfts- und Kundenbelange Stillschweigen zu bewahren. Da der Verdacht be- stehe, B._____ verfüge über firmeninterne Geschäfts- und Kundendaten, sei ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zu führen. Sodann habe er sich unlau- ter verhalten und Geschäftsgeheimnisse verletzt, indem er diese für sich und die F._____ AG ausgenützt habe. Zudem bestehe der Verdacht, C._____ habe sich am unlauteren Verhalten von B._____ beteiligt bzw. dieses gefördert und dessen Verrat der Geschäftsgeheimnisse für sich oder jemand anderen ausgenützt (Urk. 11/1). Am 29. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen B._____ und C._____ mit je separater Verfügung ein (Urk. 6 und Urk. 7).
- 3 -
2. Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügungen. Die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ und C._____ durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft und B._____ haben je auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 14 und Urk. 23). C._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 28). Sie bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. II. 1. 1.1 Angefochten sind Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.2.2 Die D._____ GmbH und die E._____ GmbH haben am 8. August 2013 Strafanzeige erstattet (Urk. 11/1). Die beiden Gesellschaften haben mit Fusions- vertrag vom tt. Juni 2014 fusioniert. Die Fusion ist im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. Urk. 2 S. 3 und Urk. 3/2). Die D._____ GmbH hat die Aktiven und Passi- ven der E._____ GmbH übernommen. Die D._____ GmbH wurde in eine Aktien- gesellschaft umgewandelt und umfirmiert in A._____ AG. Diese ist Beschwerde-
- 4 - führerin. Sie hat am 17. November 2014 Beschwerde erhoben (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/2). 1.2.3 Juristische Personen können grundsätzlich Privatkläger (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO) sein. Deren Rechtsnachfolger treten jedoch nicht automatisch in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechts- vorgänger ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind in Art. 121 StPO geregelt. Rechtsnachfolger einer geschä- digten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzu- stufen, die sich grundsätzlich (vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO) nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (Urteil 1B_57/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). 1.2.4 Zunächst ist die Situation der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der E._____ GmbH zu beurteilen. Soweit die E._____ GmbH unmittelbar geschä- digt worden sein soll, ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar geschädigt. Die Beschwerdeführerin leitet ihr Interesse am Verfahren mittelbar aus der Übernah- me der Vermögenswerte der E._____ GmbH infolge Fusion ab. Sie verfügt inso- fern nicht über eine originäre Parteistellung. Auch eine Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist Art. 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht auf juristische Personen anwendbar. Art. 121 Abs. 2 StPO erfasst Personen, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Das ist bei Gesell- schaftsfusionen nicht der Fall, wenn sie auf einem rechtsgeschäftlichen Akt (Fusi- onsvertrag) beruhen (vgl. Urteil 1B_57/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.5 ff.). Die Beschwerdeführerin ist nicht unmittelbar Geschädigte und daher nicht Privatklä- gerin bzw. Partei, soweit sie ihre Beschwerdebefugnis aus einer strafbaren Hand- lung zum Nachteil der E._____ GmbH herleitet. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.2.5 Anders ist die Situation bezüglich der Umwandlung und Umfirmierung der D._____ GmbH in die A._____ AG (Beschwerdeführerin) zu beurteilen. Die Um- wandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft unterscheidet sich von einer Fusion. Während bei der Fusion Vermögenswerte
- 5 - (Aktive und Passive) der einen Gesellschaft von der anderen übernommen wer- den (vgl. Art. 22 Abs. 1 FusG), gilt bei der Umwandlung einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft das Identitäts- bzw. Kontinuitäts- prinzip nach Art. 53 FusG. Danach werden die Rechtsverhältnisse durch die Um- wandlung nicht verändert. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesell- schaft bleibt insofern gewahrt, als bloss die juristische Form der Gesellschaft än- dert (vgl. Flavio Romerio, in: Watter/Vogt/Tschäni/Daeniker (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Fusionsgesetz, 2. Auflage, Basel 2015, N. 13 zu Art. 53 FusG). Die jewei- lige Gesellschaft behält ihre rechtliche Existenz bei (Markus Guggenbühl, in: Vi- scher (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 9 ff. zu Art. 53 FusG). Ein Rechtsübergang durch Universalsukzession wie bei einer Fusion findet bei einer Umwandlung nicht statt (Jürg Frick, in: Basler Kom- mentar FusG, a.a.O., N. 5 zu Art. 67 FusG; Guggenbühl, a.a.O., N. 12 zu Art. 53 FusG). Soweit die Beschwerdeführerin "Rechtsnachfolgerin" der D._____ GmbH ist, ist sie Partei. Die D._____ GmbH hat in der Strafanzeige den Antrag gestellt, sie sei als Privatklägerin zuzulassen (Urk. 11/1 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist insofern zur Beschwerde befugt. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass.
2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO).
- 6 - Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 Urkundenfälschung vor. Er habe am 31. März 2011 ein Austrittsprotokoll unterzeichnet. Gegenstand des Protokolls seien schützenswerte Interessen der Beschwerdeführerin. Dem Austrittsprotokoll komme eine erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit durch dessen Vorlage und unterschriftliche Bestätigung durch den Beschwerde- gegner 1 zu. Im Austrittsprotokoll werde auf die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen bei möglichen Falschangaben hingewiesen. Zudem habe die Be- schwerdeführerin besonderes Vertrauen in die unterschriftliche Bestätigung durch den Beschwerdegegner 1 hinsichtlich ihrer schützenswerten Interessen (vgl. Urk. 11/1 S. 23 f. und Urk. 2 S. 13 ff.). 3.2 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1).
- 7 - 3.3 Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist un- echt, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, es liege eine unechte Urkunde vor. Das ist auch nicht der Fall. Im Austrittsprotokoll erscheint der Beschwerdegegner 1 als Aussteller zusammen mit einer weiteren Person (vgl. Urk. 11/5/24). 3.4 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftli- che Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat diesem ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; BGE 138 IV 209 E. 5.3; BGE 132 IV 12 E. 8.1; Urteile 6B_1105/2013 vom
18. Juli 2014 E. 3.2.2; 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.2.1; je mit Hin- weisen). Der Beschwerdegegner 1 bestätigt im Austrittsprotokoll, nicht mehr im Besitz der dort aufgezählten Unterlagen und Gegenstände zu sein. Zudem versichert er, Stillschweigen über sämtliche Geschäfts- und Kundenbelange der Firmen D._____ GmbH und E._____ GmbH zu bewahren (Urk. 11/5/24). Um das Austrittsprotokoll von einer schriftlichen Lüge zu unterscheiden, müssen allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärungen im Aus- trittsprotokoll gewährleisten. Solche sind hier nicht ersichtlich. Die Vorlage des Austrittsprotokolls und die Unterzeichnung durch den Beschwerdegegner 1 sind keine objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung. Die Bestätigung des
- 8 - Beschwerdegegners 1 im Austrittsprotokoll, wonach falsche Angaben rechtliche Konsequenzen nach sich zögen, ist eine (subjektive) Erklärung des Beschwerde- gegners 1. Worin das angeblich "besondere Vertrauen" der Beschwerdeführerin in die unterschriftliche Bestätigung durch den Beschwerdegegner 1 gründen soll, legt diese nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dem Austrittsprotokoll nicht zu. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Die Staatsanwalt- schaft hat insofern zu Recht eine Einstellungsverfügung erlassen (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses vor. 4.2 Der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht be- wahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt. Eine Tatsache stellt schon dann ein Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB dar, wenn sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist. Es genügt eine relati- ve Unbekanntheit. Eine Tatsache ist allgemein zugänglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der (redlichen) Kenntnisnahme durch Dritte besteht, mithin kein grosses Hindernis überwunden werden muss, um sie zu erfahren; es ist kei- ne absolute Unzugänglichkeit erforderlich (Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 7.1). In objektiver Hinsicht ist Art. 162 StGB erfüllt, wenn ein Geschäftsgeheimnis als eine Information, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich ist, trotz vertrag- licher oder gesetzlicher Pflicht zur Geheimhaltung verraten wird. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter darüber im Klaren sein, dass ein Geheimnis und ei- ne Geheimhaltungspflicht besteht und dass der fragliche Dritte nicht in das Ge- heimnis eingeweiht werden darf (Urteil 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2).
- 9 - Der Tatbestand von Art. 162 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn der Täter eine die Fabrikation oder das Geschäftliche betreffende Tatsache mitteilt, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ge- heimnisherr in Bezug auf die fragliche Tatsache einen Geheimhaltungswillen und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Im Weiteren ist erforderlich, dass die Mitteilung der fraglichen Tatsache geeignet sein kann, die wirtschaftliche Stel- lung des Geheimnisherrn zu beeinflussen, die Tatsache also eine gewisse wirt- schaftliche Relevanz hat (Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 8.1). 4.3 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 6 S. 2 f.), Kundenlisten seien zu den Geschäftsgeheimnissen zu zählen. Ein eigenes Ausnützen des Geheimnisses sei nicht tatbestandsmässig. Dem Beschwerdegegner 1 werde nur vorgeworfen, die Kundendaten selbst in der neuen Firma verwendet zu haben. Dieses Vorgehen sei kein Verrat im Sinne von Art. 162 StGB. Die Beschwerdeführerin wendet ein (Urk. 2 S. 10), es seien Geschäftsgeheimnis- se an die Beschwerdegegnerin 2 und die F._____ AG verraten worden. 4.4 Dateien über Kunden sind Geschäftsgeheimnisse (vgl. Urteil 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3). Dazu können auch die Kalkulation der Preise und Bezugsquellen gehören (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 162 StGB). Der Kundenstamm, die Kontaktdaten der Kunden, die gegenüber den jeweiligen Kunden verrechneten Tarife sowie die dem jeweiligen Kunden zugeordneten Übersetzer oder Übersetzerinnen sind Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie als Geheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB zu betrachten sind. Die D._____ GmbH bzw. die Be- schwerdeführerin hat an diesen Tatsachen ein Geheimhaltungsinteresse, da sie zur Gewährung der angebotenen Dienstleistung (Übersetzungen), mithin dem Kerngeschäft der Beschwerdeführerin, unabdingbar sind und gegenüber allfälli- gen Konkurrenten einen Vorteil bedeuten können. Sie haben eine gewisse wirt- schaftliche Relevanz.
- 10 - 4.5 Der Beschwerdegegner 1 war bei der D._____ GmbH als Stellvertreter des Geschäftsführers angestellt. Er hatte Einsicht in sämtliche Kunden- und Produkt- daten (vgl. Urk. 11/4 S. 2). Er ist nach Art. 321a Abs. 4 OR grundsätzlich zur Ver- schwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des ehemaligen Arbeitgebers erforderlich ist. Zudem verpflichtete er sich gemäss Art. 10 des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2003 gegenüber der D._____ GmbH zur Geheimhaltung über alle Register, Dossiers, PC-Programme, Daten- banken und den gesamten Geschäftsablauf (vgl. Urk. 11/5/2 und Urk. 11/4 S. 5 f.). Sodann wurde in Art. 9 des Arbeitsvertrags unter dem Titel Konkurrenz- verbot vereinbart, dass es dem Beschwerdegegner 1 verboten sei, Kunden der D._____ GmbH abzuwerben (Urk. 11/5/2). Daraus ist insbesondere auf den Ge- heimniswillen der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin zu schliessen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von ZR 104/2005 Nr. 18 (vgl. dazu auch Urk. 11/11/5 S. 3), in welchem dem Arbeitnehmer einzig eine Geheimhaltungs- pflicht, nicht jedoch ein Konkurrenzverbot oblag. Das in Art. 9 des Arbeitsvertrags vereinbarte Konkurrenzverbot scheint nicht ohne Weiteres unzulässig zu sein (vgl. Art. 340 und Art. 340a OR). 4.6 Strittig ist, ob der Beschwerdegegner 1 die Tatsachen "verraten" hat. Der Beschwerdegegner 1 ist seit April 2011 bei der F._____ AG angestellt. Dort verrichtet er in etwa die gleiche Arbeit wie bei seiner früheren Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/4 S. 3). Nach der Darstellung des Beschwerdegegners 1 hatte der Ge- schäftsführer seiner früheren Arbeitgeberin die Kunden und Übersetzer über sei- nen Abgang informiert. Einige Kunden hätten ihm dann gesagt, falls er auf diesem Gebiet [der Übersetzungsdienstleistungen] tätig bleibe, würde es sie freuen, wei- ter mit ihm zu arbeiten. Als der Beschwerdegegner 1 begonnen habe, für die F._____ AG zu arbeiten, habe er diese Kunden darüber informiert. Er habe ihnen Übersetzungen angeboten. Die Zugangsdaten zu den Kunden habe er im Kopf gehabt. Die Übersetzer habe er aufgrund der langjährigen Tätigkeit bei seiner früheren Arbeitgeberin gekannt. Er habe mit vielen Übersetzern persönlichen Kontakt gehabt (Urk. 11/4 S. 4 f.).
- 11 - Es mag zutreffen, dass das Ausnützen von Geschäftsgeheimnissen für sich selbst, wenn keine Preisgabe des Geheimnisses an Dritte erfolgt, nicht tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 162 StGB ist (vgl. Niggli/Hagenstein, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 27 und N. 31 zu Art. 162 StGB; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 8 zu Art. 162 StGB). Massgebend ist, ob der Beschwerdegegner 1 die Geheimnisse gegenüber Dritten bekannt gab. Der Beschwerdegegner 1 hat nach eigenen Angaben ihm aus seiner früheren Tä- tigkeit bekannte Kunden darüber informiert, dass er für die F._____ AG zu arbei- ten begonnen habe. Sowohl die Tatsache, dass es sich um Kunden mit einem Übersetzungsbedürfnis handelt, als auch die Zugangsdaten bzw. Kontaktdaten dieser Kunden waren dem Beschwerdegegner 1 aus seiner früheren Tätigkeit be- kannt. Als der Beschwerdegegner 1 diese Handlungen vorgenommen hatte, han- delte er als Angestellter der F._____ AG. Er trat deshalb in deren Namen auf und handelte für sie. Es ist nicht auszuschliessen, dass in derartigen Konstellationen ein Verrat gegenüber der F._____ AG anzunehmen ist. Die G._____ AG bestätigte gegenüber der D._____ GmbH am 13. Juni 2014 schriftlich, dass sie durch den Beschwerdegegner 1 im April 2011 kontaktiert wor- den sei. Dabei soll er sich Kontakten bedient haben, welche er zuvor bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin aufgebaut habe. In einem Schreiben der F._____ AG an die G._____ AG vom 4. Mai 2011 werden der Kontakt bestätigt und die Preise für Dienstleistungen der F._____ AG angeboten. Das Schreiben ist vom Be- schwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 unterzeichnet (vgl. Urk. 3/9). In einem E-Mail vom 11. Juni 2013 erklärte eine Angestellte der D._____ GmbH, sie habe mit einer Person der H._____ AG telefoniert. Diese habe ihr gesagt, die H._____ AG sei mit der F._____ AG eine neue Übersetzungspartnerschaft einge- gangen, seit der Beschwerdegegner 1 die D._____ GmbH verlassen habe. Er ha- be der H._____ AG garantiert, dass sie den gleichen Übersetzer beibehalten wür- den (vgl. Urk. 11/5/14 und Urk. 11/1 S. 15 f.).
- 12 - 4.7 Aufgrund dieser Indizien besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber der F._____ AG die Daten der "neu angeworbenen Kunden" und deren Übersetzungsbedürfnis verraten. Sodann besteht der Verdacht, der Be- schwerdegegner 1 habe sein Wissen um die potentiellen Kunden, die Tarife der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin und die jeweils für die Kunden von der D._____ GmbH eingesetzten Übersetzer benutzt bzw. gegenüber der F._____ AG preisgegeben. 4.8 4.8.1 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB ist ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antrags- recht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wur- de, beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der an- tragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestand- selemente bekannt sind. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Er- forderlich ist viel mehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen ge- gen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Per- son gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachre- de belangt zu werden. Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Tä- ter zu forschen, und das blosse Kennenmüssen des Täters oder ein blosser Ver- dacht löst die Antragsfrist nicht aus. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kennt- nis der Tat (Urteile 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.8.2 Die Beschwerdeführerin hat am 8. August 2013 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 eingereicht (Urk. 11/1). In der Anzeige führt sie aus, erste Hinweise, wonach der Beschwerdegegner 1 Kunden abgeworben habe, hätten gegen Ende 2011 bestanden (Urk. 11/1 S. 8). Sie hatte sich am 9. November 2011 an den Beschwerdegegner 1 gewandt und ihm mitgeteilt, es bestehe der dringende Verdacht, dass er die Kunden der D._____ GmbH systematisch kon-
- 13 - taktiere und Konkurrenzofferten unterbreite. Der D._____ GmbH sei bekannt, dass er die konkurrenzierende Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der F._____ AG ausübe (Urk. 11/5/4). Die F._____ AG wies den Vorwurf, wettbewerbswidrig ge- handelt zu haben, am 17. November 2011 zurück (Urk. Urk. 11/5/6). Der Be- schwerdegegner 1 liess am 5. Dezember 2011 durch einen Anwalt ausrichten, dass ihm ein E-Mail zugetragen worden sei, wonach er Kunden abgeworben ha- be. Er bezeichnete die Behauptungen im E-Mail als rechtswidrig, ehrverletzend und inakzeptabel. Er behalte sich rechtliche Schritte vor (Urk. 11/5/5). Aufgrund dieser Umstände kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Be- schwerdeführerin habe die Antragsfrist versäumt. Sie hegte im November 2011 einen Verdacht und konfrontierte den Beschwerdegegner 1 damit. Dieser sowie die F._____ AG stritten die Vorwürfe ab. Der blosse Verdacht genügt an sich nicht, um die Antragsfrist auszulösen. Es scheint plausibel, wenn die Beschwer- deführerin zunächst weitere Abklärungen vornahm, um zuverlässige Kenntnis des Sachverhalts zu erlangen, damit ihr Vorgehen aussichtsreich beurteilt werden konnte. In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin zur Strafantragsfrist aus, genügend Hinweise für eine Strafanzeige hätten sich erst einige Wochen vor der Strafanzeige (vom 8. August 2013) ergeben. Insbesondere nach der versehentli- chen Zusendung von Rechnungen von ehemals für die D._____ GmbH bzw. die Beschwerdeführerin tätigen Übersetzerinnen. Die Rechnungen seien an die F._____ AG adressiert gewesen. Erst dann sei bekannt geworden, dass diese Übersetzerinnen Aufträge von ehemaligen Kunden der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin für die F._____ AG tätigten (Urk. 11/1 S. 28). 4.8.3 Im E-Mail vom 11. Juni 2013 erklärte eine Angestellte der D._____ GmbH, sie habe mit einer Person der H._____ AG telefoniert. Diese habe ihr gesagt, dass die H._____ AG mit der F._____ AG eine neue Übersetzungspartnerschaft eingegangen sei, seit der Beschwerdegegner 1 die D._____ GmbH verlassen ha- be. Er habe der H._____ AG garantiert, dass sie den gleichen Übersetzer beibe- halten würden (vgl. Urk. 11/5/14 und Urk. 11/1 S. 15 f.). Hinsichtlich dieses Sach- verhalts scheint die Strafantragsfrist eingehalten, da die Beschwerdeführerin am
- 14 -
11. Juni 2013 Kenntnis hatte, wonach der Beschwerdegegner 1 einen Verrat der Geheimnisse begangen haben könnte. 4.8.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe die Kundin I._____ SA abgeworben. Sie habe kurz nach dem Abgang des Beschwer- degegners 1 keine Aufträge mehr von I._____ SA erhalten. Im Dezember 2011 und März 2012 habe die bisher für die Aufträge der I._____ SA von der Be- schwerdeführerin verwendeten Übersetzerin, J._____, versehentlich ein E-Mail mit Übersetzungen für die I._____ SA an die Beschwerdeführerin geschickt. Die Dateieigenschaften würden auf die F._____ AG hinweisen (Urk. 11/1 S. 16 f.). Am
5. Juni 2013 habe die Übersetzerin K._____ eine an die F._____ AG adressierte Rechnung an die Beschwerdeführerin geschickt. K._____ sei bisher von der Be- schwerdeführerin für die Abwicklung der Aufträge der I._____ SA verwendet wor- den (Urk. 11/1 S. 17 f.; Urk. 11/5/15-17). Es scheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin erst im Juni 2013 genügend An- zeichen bzw. Kenntnis für einen Geheimnisverrat hatte, wonach der Beschwerde- gegner 1 die Daten der I._____ SA und die Daten der Übersetzerin J._____ der F._____ AG mitgeteilt haben könnte. Bezüglich der Übersetzungstätigkeit von K._____ für die F._____ AG scheint die Strafantragsfrist eingehalten. 4.8.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, das L._____ als Kunde abgeworben zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jeweils M._____ und N._____ als Übersetzer beauftragt. Seit März 2011 seien periodisch wieder- kehrende Nachfolgeaufträge des L._____ ausgeblieben. N._____ habe gegen- über dem ehemaligen Inhaber der D._____ GmbH erklärt, die entsprechenden Aufträge für die F._____ AG abzuwickeln. Im Frühjahr 2012 habe festgestellt werden müssen, dass sich der Beschwerdegegner 1 bei der internen Datenbank des Bundesamts unter eigenem Namen und demjenigen der F._____ AG regis- triert habe, um ein eigenes Zertifikat zu erhalten. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2012 sichere Kenntnis vom angeblichen Vorgehen des Beschwerdegegners 1 hatte. Hatte sie zu jenem Zeitpunkt sichere Kenntnis, wäre der Strafantrag verspätet. Zu welchem
- 15 - Zeitpunkt sich N._____ gegenüber der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdefüh- rerin geäussert hatte, ist nicht bekannt. Der Sachverhalt lässt sich nicht ab- schliessend beurteilen. 4.8.6 Die Beschwerdeführerin führt in der Strafanzeige aus, der Geschäftsführer der O._____, habe die D._____ GmbH am 20. Januar 2012 in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdegegner 1 versucht habe, die Stiftung als Kunde abzuwerben (Urk. 11/1 S. 21). Bezüglich dieses Sachverhalts könnte der Strafantrag vom 8. August 2013 ver- spätet sein. Unklar ist namentlich, ob der Beschwerdegegner 1 die bisher von der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin eingesetzten Übersetzer hat über- nehmen wollen. 4.8.7 Hinsichtlich des Kunden P._____ erkundigte sich die D._____ GmbH im September 2012 nach dem Grund für den Auftragsrückgang (Urk. 11/5/22). In ei- nem E-Mail vom 27. September 2012 wurde ihr geantwortet, dass sie Konkurrenz durch die F._____ AG erhalten habe, in welcher auch ehemalige D._____- Mitarbeiter tätig seien (Urk. 11/5/22). Ob die D._____ GmbH bzw. die Beschwer- deführerin damit bereits im September 2012 genügend sichere Kenntnis für eine Strafanzeige hatte, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. 4.8.8 In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin aus, der Q._____ habe die 11-jährige Zusammenarbeit mit der D._____ GmbH Mitte März 2012 beendet. Die D._____ GmbH habe als Übersetzerin K._____ eingesetzt gehabt. Diese ha- be am 5. Juni 2013 eine an die F._____ AG adressierte Rechnung versehentlich an die D._____ GmbH geschickt (Urk. 11/1 S. 22 und Urk. 11/5/23). Die Strafantragsfrist scheint bezüglich dieses Sachverhalts gewahrt, da aufgrund der derzeitigen Akten nicht klar ist, ob der D._____ GmbH der Grund für die Be- endigung der Zusammenarbeit im März 2012 bekannt war. 4.8.9 Bezüglich des Vorwurfs des Abwerbens der R._____ der Schweiz kann die Rechtzeitigkeit des Strafantrag nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin sich dazu in der Strafanzeige nicht weiter geäussert hat (vgl. Urk. 11/1 S. 23).
- 16 - 4.8.10 Die G._____ AG gab ihre Bestätigung gegenüber der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 ab (vgl. Urk. 3/9; vgl. dazu auch vorne E. II. 4.6). Ob die Be- schwerdeführerin bzw. die D._____ GmbH vor diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von den am 13. Juni 2014 bestätigten Angaben hatte, ist nicht bekannt. 4.8.11 Es ist (derzeit) nicht bezüglich aller Vorwürfe klar erstellt, dass die D._____ GmbH bzw. die Beschwerdeführerin den Strafantrag zu spät gestellt hat. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte, wonach die Strafantragsfrist zumindest bezüglich ein- zelner Sachverhalte eingehalten wurde. 4.9 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach Art. 162 StGB strafbar gemacht haben könn- te. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung ist in etwa gleich. Die angefochtene Verfügung verstösst daher gegen den Grundsatz "in du- bio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist insofern gutzu- heissen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 Widerhandlungen gegen das UWG vor. Bei den Kunden- und Übersetzungsdaten handle es sich um Arbeitsergebnisse nach Art. 5 UWG und um Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse nach Art. 6 UWG. Die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung die Tatbestände von Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und d UWG nicht geprüft (vgl. Urk. 2 S. 11 ff.). 5.2 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist je- des gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Ab- nehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist. Unlauter
- 17 - handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den be- troffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbe- werbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völ- lig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlun- gen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer ver- bessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sin- ne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tä- tigkeit gegeben ist (Urteil 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/aa). Art. 3 ff. UWG sind, als Konkretisierungen der in Art. 2 UWG umschriebenen Ge- neralklausel, auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zugeschnitten. Die gesetzliche Regelung, wonach jedes nicht bloss im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) unlautere Verhalten bei (Eventual-)Vorsatz strafbar ist, erscheint als unbefriedi- gend. Aus diesem Grunde sind die Unlauterkeitstatbestände, soweit sie in Ver- bindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv aus- zulegen (Urteil 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7b/bb). 5.3 Gemäss Art. 5 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein ihm anver- trautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwer- tet. Die Aufzählung der Arbeitsergebnisse in der zitierten Bestimmung ist nicht ab- schliessend. Arbeitsergebnisse sind beispielsweise auch Kundenlisten und Da- tensammlungen, sofern sie sich zur Verwertung eignen. Gemäss der Botschaft er- fasst Art. 5 lit. a UWG diejenigen Situationen, in denen jemand in gegenseitiger Übereinstimmung mit dem Erzeuger des Arbeitsergebnisses in dessen Besitz ge- langt ist. Eine weitergehende Bedeutung sei dem Begriff "anvertraut" nicht zuzu- messen (Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 zu einem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 1983 II 1009 ff., 1069). Der Tatbestand
- 18 - von Art. 5 lit. a UWG weist aufgrund des Merkmals des "Anvertrauens" gewisse Parallelen zum Straftatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB auf. Das unlautere Verhalten besteht im Missbrauch eines gegebenen Vertrauens. Un- ter "Verwerten" im Sinne von Art. 5 lit. a UWG ist jede wirtschaftliche Nutzung ei- nes fremden Arbeitsergebnisses zu verstehen. "Unbefugt" ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Einverständnis des Berechtigten. Un- befugt ist die Verwertung somit nicht nur dann, wenn das verwertete Arbeitser- gebnis ein Geschäftsgeheimnis ist (Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1). Kundendaten sind vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne von Art. 5 lit. a UWG anvertraut, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und daher mit dem Einverständnis des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugänglich sind (Ur- teil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.2). 5.4 Da nach der Rechtsprechung Kundendaten zu den Arbeitsergebnissen zäh- len und unter Art. 5 lit. a UWG zu subsumieren sind, ist die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, wonach die Kunden- und Über- setzerdaten keine Arbeitsergebnisse seien, unzutreffend (vgl. Urk. 6 S. 3 E. 3a). Der Rechtsprechung lässt sich namentlich nicht entnehmen, dass Kundendaten nicht auch ein Nebenprodukt der geschäftlichen Tätigkeit sein können. Im er- wähnten Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 ging es um eine Aktiengesell- schaft, deren Geschäft im Vertrieb von Video- und Computerspielen sowie Com- putersoftware bestand (vgl. Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 Sachverhalt A.). Art. 5 lit. a UWG setzt nicht voraus, dass das Arbeitsergebnis die Haupttätig- keit bzw. das Hauptprodukt der geschäftlichen Tätigkeit sein muss. 5.5 Widerhandlungen gegen das UWG sind nur auf Antrag strafbar. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Strafantrags ist auf das unter Erw. II.4.8 Gesagte zu ver- weisen, welches hier entsprechend gilt. 5.6 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach Art. 23 UWG strafbar gemacht haben könnte. Die angefochtene Verfügung verstösst gegen den Grundsatz "in dubio pro durio- re" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
- 19 - Ob der Beschwerdegegner 1 nicht nur gegen Art. 5 lit. a UWG, sondern auch ge- gen andere Bestimmungen des UWG (namentlich Art. 3 oder Art. 6 UWG) versto- sen haben könnte, kann offen bleiben. Da die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, wird sie allfällige Widerhandlungen gegen das UWG zu un- tersuchen haben. Unter welchen Artikel des UWG der Sachverhalt letztlich sub- sumiert werden könnte, kann erst am Ende des Verfahrens bestimmt werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 2 vor, sich am straf- baren Verhalten des Beschwerdegegners 1 beteiligt zu haben. Sie habe sich am unlauteren Verhalten des Beschwerdegegners 1 beteiligt bzw. dieses gefördert sowie dessen Verrat für sich oder einen anderen, insbesondere die F._____ AG, ausgenützt (Urk. 11/1 S. 27). Sie habe von 2001 bis 2011 für die D._____ GmbH Übersetzungen getätigt. Heute sei sie einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der F._____ AG (Urk. 11/1 S. 11). 6.2 Da dem Beschwerdegegner 1 keine Urkundenfälschung vorzuwerfen ist, fällt insofern eine allfällige Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde denn auch nicht geltend, die Strafuntersuchung sei gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Beihilfe zur Ur- kundenfälschung weiterzuführen. 7. 7.1 Die Beschwerdegegnerin 2 wendet ein, die Beschwerdeführerin habe die Strafantragsfrist nicht eingehalten (Urk. 28). 7.2 Am 9. November 2011 wandte sich die D._____ GmbH an den Beschwer- degegner 1. Sie führte aus, es bestehe der Verdacht, dass er Kunden der D._____ GmbH systematisch kontaktiere und Konkurrenzofferten unterbreite. Der D._____ GmbH sei bekannt, dass er die konkurrenzierende Tätigkeit in Zusam- menarbeit mit der F._____ AG ausübe (Urk. 11/5/4). Gemäss einem Schreiben des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. November 2011, welcher damals die F._____ AG vertrat, ging das Schreiben vom 9. November 2011 auch an die F._____ AG. Diese wies den Vorwurf, sich wettbewerbswidrig verhalten zu haben,
- 20 - zurück (Urk. 11/5/6). In einem Schreiben vom 24. November 2011 führte die Be- schwerdeführerin aus, es bestünden Hinweise, wonach der Beschwerdegegner 1 mit der F._____ AG zusammenarbeite. Die Beschwerdeführerin habe diverse Hinweise von Drittpersonen erhalten, wonach der Beschwerdegegner 1 in irgend- einer Zusammenarbeit mit der F._____ AG die Beschwerdeführerin direkt konkur- renziere. Sollten sich die Verdachtsmomente erhärten, sehe sich die Beschwerde- führerin veranlasst, auch gegen die F._____ AG sowie allenfalls die Beschwerde- gegnerin 2 rechtliche Schritte einzuleiten (Urk. 29/2/1). Mit Schreiben vom 30. November 2011 wies die Beschwerdegegnerin 2 die Vorwürfe zurück (Urk. 29/3). Mit einem Schreiben vom 5. Dezember 2011 wies die F._____ AG weitere Vor- würfe zurück (Urk. 29/4/1). 7.3 Aufgrund dieser Umstände kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, die Be- schwerdeführerin habe bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 die Antragsfrist ver- säumt. Sie hegte im November 2011 einen Verdacht und konfrontierte den Be- schwerdegegner 1 damit. Dieser sowie die F._____ AG stritten die Vorwürfe ab. Der blosse Verdacht genügt an sich nicht, um die Antragsfrist auszulösen. Es scheint plausibel, wenn die Beschwerdeführerin zunächst weitere Abklärungen vornahm, um zuverlässige Kenntnis des Sachverhalts zu erlangen, damit ihr Vor- gehen als aussichtsreich beurteilt werden konnte. In der Strafanzeige führt die Beschwerdeführerin zur Strafantragsfrist aus, genügend Hinweise für eine Straf- anzeige hätten sich erst einige Wochen vor der Strafanzeige (vom 8. August
2013) ergeben. Insbesondere nach der versehentlichen Zusendung von Rech- nungen von ehemals für die D._____ GmbH bzw. die Beschwerdeführerin tätigen Übersetzerinnen. Die Rechnungen seien an die F._____ AG adressiert gewesen. Erst dann sei bekannt geworden, dass diese Übersetzerinnen Aufträge von ehe- maligen Kunden der D._____ GmbH bzw. der Beschwerdeführerin für die F._____ AG tätigten (Urk. 11/1 S. 28). 7.4 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, der Beschwerdeführerin seien Ende 2011 alle Dokumente, welche die geltend gemachten Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 1 begründeten, bekannt gewesen. Auch die angeblichen Verletzungshandlungen der Beschwerdegegner
- 21 - seien bekannt gewesen. Die im Jahr 2011 erhobenen Vorwürfe seien dieselben wie die im Jahr 2013 angezeigten Vorwürfe (Urk. 28 S. 8). 7.5 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Ende 2011 Kenntnis der angebli- chen Pflichten der Beschwerdegegner gehabt haben musste. Ob sie indessen genügend Hinweise für allfällige Pflichtverletzungen hatte, welche eine Strafan- zeige Ende 2011 gerechtfertigt hätten, ist nicht geklärt. Wie sich aus dem zur Ein- haltung der Strafantragsfrist bezüglich der Vorwürfe gegen den Beschwerdegeg- ner 1 Gesagten ergibt (vgl. vorne E. II.4.8), sind der Beschwerdeführerin einzelne Hinweise erst im Jahr 2013 zugegangen. Es kann insofern darauf verwiesen wer- den. Unter diesen Umständen ist derzeit nicht klar erstellt, dass die Beschwerde- führerin die Strafantragsfristen verpasst hat. 8. 8.1 Die Beschwerdegegnerin 2 hatte zusammen mit dem Beschwerdegegner 1 einen Brief der F._____ AG vom 4. Mai 2011 unterzeichnet, wonach die F._____ AG der G._____ AG für ein Gespräch vom 19. April 2011 dankte und einzelne Punkte des Gesprächs bestätigte. Dabei handelte es sich um Preise für (zukünfti- ge) Übersetzungstätigkeiten (vgl. Urk. 3/9). 8.2 Der Beschwerdegegner 1 wurde per 1. April 2011 bei der F._____ AG ange- stellt. Offenbar fand Mitte April 2011 ein Gespräch zwischen der G._____ AG und der F._____ AG statt. Die G._____ AG bestätigte gegenüber der D._____ GmbH am 13. Juni 2014 schriftlich, dass sie durch den Beschwerdegegner 1 im April 2011 kontaktiert worden war. Dabei soll er sich an Kontakten bedient haben, wel- che er zuvor bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin aufgebaut habe (vgl. Urk. 3/9). 8.3 Wie dargelegt, besteht der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 könnte sich durch sein Verhalten nach Art. 162 StGB strafbar gemacht haben. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 den Brief vom 4. Mai 2011 mitunterzeichnete, besteht der Verdacht, sie habe den allfälligen Verrat des Beschwerdegegners 1 für die F._____ AG ausgenützt (vgl. Art. 162 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat insofern zu Unrecht eine Einstellungsverfügung erlassen.
- 22 - 8.4 Mit der Unterzeichnung des Briefes vom 4. Mai 2011 besteht zudem der Verdacht, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich der Gehilfenschaft zu Widerhand- lungen gegen das UWG strafbar gemacht. Das Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1, wonach er Kundendaten unbefugt verwendet haben soll, könnte gegen Art. 5 lit. a UWG verstossen. Die Beschwerdegegnerin 2 könnte ihm dazu Hilfe geleistet haben. Ob sie sich darüber hinaus auch strafbar gemacht haben könnte, weil sie selbst gegenüber der D._____ GmbH ein vertragliches Verbot unter- schrieben haben soll, wonach sie Kunden der D._____ GmbH nicht abwerben dürfe, kann hier offen bleiben, da die Sache ohnehin zur Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Gegen welche Bestimmungen des UWG die Beschwerdegegnerin 2 verstossen haben könnte, wird die Staatsanwaltschaft zu untersuchen haben. 8.5 Zusammenfassend verstösst die angefochtene Verfügung betreffend die Beschwerdegegnerin 2 gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. 9. 9.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten und diese betreffend den Beschwer- degegner 1 gutzuheissen ist, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisses sowie der Widerhandlungen gegen das UWG aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ist die Beschwer- de abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.2 Soweit auf die Beschwerde einzutreten und diese betreffend die Beschwer- degegnerin 2 gutzuheissen ist, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikations- geheimnisses sowie der Widerhandlungen gegen das UWG aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
- 23 - 9.3 Soweit die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, hat die Re- gelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Soweit auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie abzuweisen ist, liegt ein En- dentscheid vor. Insofern sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln (vgl. Art. 421 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO). 9.4 Die Beschwerdeführerin unterliegt, soweit auf die Beschwerde nicht einzu- treten und soweit diese abzuweisen ist. Das betrifft die fehlende Beschwerdebe- fugnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich die E._____ GmbH und den Vorwurf der Urkundenfälschung. Der Umfang des Unterliegens beträgt unter Würdigung der gesamten Umstände 1/4. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdeführerin hat demnach die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 650.-- zu tragen. Im Übrigen hat die Regelung der Kostenauflage im Endent- scheid zu erfolgen. 9.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 StPO). Soweit sie obsiegt, bleibt die Entschädigungsfolge dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt (Urk. 23). Ihm ist daher für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Beschwerdegegnerin 2 unterliegt - soweit sie sich äusserte - im Beschwerdeverfahren. Sie hat insofern keinen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. 9.6 Die Beschwerdeführerin hat eine Sicherheitsleistung für das Beschwerde- verfahren von Fr. 3'000.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 9). Die Sicherheitsleistung ist im Umfang von Fr. 650.-- zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Im Restbetrag ist sie der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.
- 24 - nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren - unter Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. 9.7 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner 1 in Ziffer 4 des Dispo- sitivs der Einstellungsverfügung eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- für seine Umtriebe zugesprochen (Urk. 6 S. 5). Die Entschädigung erfolgte im Hinblick auf die Einstellung sämtlicher Vorwürfe. Nach dem Gesagten ist die Einstellung einzig in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung zu bestätigen. Zu diesem Punkt äusserte sich sein Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht (vgl. Urk. 11/11/5). Es ist insofern nicht ersichtlich, welcher Aufwand dem Beschwerdegeg- ner 1 einzig im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung entstand. Viel- mehr scheint der Aufwand insbesondere in Bezug auf die weiteren Vorwürfe getä- tigt worden zu sein (vgl. Urk. 11/11/5). Insofern rechtfertigt es sich, die Ziffer 4 der Einstellungsverfügung als mitaufgehoben zu betrachten.
10. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Strafverfahren betreffend das UWG allenfalls die Art. 23 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen sind. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2014 (Verfahrens- Nr. B-4/2013/121105768) betreffend B._____ wegen Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses sowie wegen Widerhandlungen ge- gen das UWG aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wegen Urkundenfälschung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2014 (Verfahrens-
- 25 - Nr. B-4/2013/121105768) betreffend C._____ wegen Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses sowie wegen Widerhandlungen ge- gen das UWG aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'600.-- fest- gesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin im Umfang von 1/4 (= Fr. 650.--) auferlegt. Im Übrigen hat die Regelung der Kostenauflage im Endentscheid zu erfolgen.
5. Die Regelung allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vor- behalten.
6. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 3'000.-- wird im Umfang von Fr. 650.-- zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 4) verwendet. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten.
7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 und Urk. 29/1-7, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2013/121105768, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 und Urk. 29/1-7 sowie unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 26 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid - soweit die kantonale Beschwerde gutgeheissen wird - kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraus- setzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid - soweit auf die kantonale Beschwerde nicht einge- treten oder diese abgewiesen wird - kann Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen