Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 19. September 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ein gegen Unbekannt geführtes Strafverfahren betreffend Diebstahl zu Lasten A._____ (Beschwerdeführer) nicht an Hand (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 12. Juni 2014 und zwei Schreiben vom 28. Juni 2014 Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet. Er habe vorgebracht, am 16. Dezember 2012 habe während seiner Abwesenheit in seiner Wohnung an der ...-strasse ... in ... [Ort] ein Polizeieinsatz respektive eine Haus- durchsuchung stattgefunden. Seither fehlten ihm seine Ersparnisse in der Höhe von Fr. 22'000.–, weshalb er die damals beteiligten Polizisten als mögliche Täter sehe. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, die Ermitt- lungen hätten ergeben, dass am Dienstag, 6. November 2012 ein Polizeieinsatz beim Beschwerdeführer stattgefunden habe. So habe der Polizei eine Meldung vorgelegen, wonach vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers ein Notruf-SMS ausgegangen sei und er nicht auf Telefonanrufe reagiere, weshalb zu befürchten sei, dass ihm etwas zugestossen sei. Vor Ort hätten die Polizeibeamten den Be- schwerdeführer angetroffen. Es habe sich dabei herausgestellt, dass er verse- hentlich die Notfalltaste gedrückt habe. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass im Jahr 2012 am Wohnort des Beschwerdeführers keine weiteren Polizei- einsätze stattgefunden hätten, auch keine Hausdurchsuchung, wie vom Be- schwerdeführer fälschlicherweise vermutet werde. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass damit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung nicht gegeben seien (Urk. 7).
E. 1.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand er- füllt ist (lit. b).
E. 1.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeu- tig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann
- 5 - auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaub- haften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; C. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 107 f., 183).
2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen diversen Schrei- ben sind teilweise nicht leicht nachvollziehbar (Urk. 3, Urk. 4/2/1-2). Er bringt vor, am 16. Dezember 2012 notfallmässig ins Waidspital eingeliefert worden zu sein (Urk. 4/2/2 S. 1). Am 17. Dezember 2014 (gemeint wohl 2012) sei seine Hündin "B._____" beschlagnahmt worden (Urk. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer geht of- fenbar davon aus, dass die Polizei vom Veterinäramt beauftragt wurde, seine Wohnung zu inspizieren, um eine allfällige falsche Hundehaltung festzustellen. Er führt aus, gemäss Begründung der Beschlagnahmeverfügung habe der vom Vete- rinäramt beauftragte Polizist am 16. (gemeint wohl 16. Dezember 2012) in seiner Wohnung Gestank, Fäkalien des Hundes, Fliegen und eine falsche Hundehaltung festgestellt (Urk. 4/2/2 S. 2 oben; Urk. 3 S. 2 oben). In seiner Abwesenheit und ohne Durchsuchungsbefehl seien seine Wohnung durchsucht und seine ganzen Ersparnisse von Fr. 22'000.– gestohlen worden (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/2/2 S. 2). Auf sein mehrmaliges Intervenieren, ihm die Polizeibehörde zu nennen oder die Ad- resse der Polizisten zu geben, habe man ihn an die Staatsanwaltschaft verwie- sen. Das Veterinäramt habe abgestritten, eine Polizeibehörde beauftragt zu ha-
- 6 - ben. Diese Information stehe im Gegensatz zu den noch im Beschlagnahmever- fahren vom Veterinäramt gemachten Angaben (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 4/2/2 S. 2).
E. 2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am
30. September 2014 zugestellt (Urk. 5/12). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 (bei der Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2014 eingegangen) wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft (Urk. 3). Die Staatsanwaltschaft teil-
- 3 - te dem Beschwerdeführer mit, dass aus seinem Schreiben nicht hervorgehe, ob er gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein Rechtsmittel einlegen wolle. Sie forderte ihn auf, bis zum 10. Oktober 2014 mitzuteilen, ob er eine Beschwerde gegen den Entscheid erheben und damit verbunden eine Überweisung der Akten an das Obergericht des Kantons Zürich wolle (Urk. 4/1). Bei der Staatsanwalt- schaft gingen alsdann am 10. Oktober 2014 zwei vom Beschwerdeführer verfass- te Schreiben ein (Urk. 4/2/1-2). Aus diesen geht hervor, dass er gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung Beschwerde erheben will. Zugleich ersuchte er die Staatsanwaltschaft, beim Veterinäramt die Akten im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme seiner Hündin "B._____" erhältlich zu machen bzw. an das Obergericht zu senden. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, das Veterinäramt habe zur Begründung der Beschlagnahme von "B._____" unter anderem vorge- bracht, ein vom Veterinäramt beauftragter Polizist habe am 16. Dezember (ge- meint wohl 16. Dezember 2012) in der Wohnung des Beschwerdeführers Ge- stank, Fäkalien des Hundes, Fliegen und eine falsche Hundehaltung festgestellt (Urk. 4/2/2). Eine entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Veteri- näramt ergab, dass weder Mitarbeitende des Veterinäramtes noch die Polizei im Auftrag des Veterinäramtes im Dezember 2012 die Wohnung des Beschwerde- führers betraten (Urk. 4/3). Entsprechend wurden die Akten von der Staatsanwalt- schaft nicht beigezogen. In der Folge übermittelte die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber die Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers samt den dazugehörigen Akten der hiesigen Kammer (Urk. 2). Die Beschwerde wurde innert Frist erhoben (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).
E. 3 Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer im hier zugrunde liegenden Verfahren als Privatklägerschaft im Sinne der Art. 118 f. StPO konstituiert hätte. Rechtsmittellegitimiert ist die geschädigte Partei grund- sätzlich nur dann, wenn sie sich im genannten Sinne konstituiert hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
- 4 - Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person - wie vor- liegend - noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äus- sern (vgl. etwa Urteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen, Urteil 1B_74/2015 vom 28. April 2015 E. 4.2; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 118 N. 11; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich 2013, Art. 382 N. 5). Vorliegend genügt, dass der Beschwerdefüh- rer behauptet, durch den Diebstahl Geschädigter, d.h. durch die Straftat in seinen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar verletzt zu sein. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegen die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich zu bejahen. II.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung dafür, dass die Polizei am
16. Dezember 2012 ohne seine Erlaubnis und ohne Durchsuchungsbefehl auf Anordnung des Veterinäramtes seine Wohnung durchsucht habe, eine Beschlag- nahmeverfügung des Veterinäramtes sowie Ausführungen, die das Veterinäramt im Rahmen des gegen die Beschlagnahme seiner Hündin geführten Rekursver- fahrens gemacht haben soll, an (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/2/2 S. 2). Die Zitate, welche der Beschwerdeführer aus den seitens des Veterinäramtes verfassten Dokumente aufgrund seiner Erinnerung entnommen haben will - der Beschwerdeführer findet die Beschlagnahmeverfügung nicht mehr (Urk. 4/2/2 S. 2) -, stehen den durch ihn vom Veterinäramt zu einem späteren Zeitpunkt selbst erhaltenen Informationen entgegen (Urk. 3 S. 2) und insbesondere aber den polizeilichen Ermittlungen, welche keine Hinweise auf eine polizeiliche Intervention am Wohnort des Be- schwerdeführers am 16. Dezember 2012 ergeben haben. Gemäss erwähnten po- lizeilichen Ermittlungen kam es im Jahre 2012 mit Ausnahme des am 6. Novem- ber 2012 erfolgten Polizeieinsatzes offensichtlich zu keinen weiteren Polizeiein- sätzen und auch zu keiner Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer (Urk. 7; Urk. 5/5, Urk. 5/6, Urk. 5/7). Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern eine vom Beschwerdeführer vermutete Verwechslung des Polizeieinsatzes vom 6. Dezember 2012 (recte: 6. November 2012) mit dem Polizeieinsatz, der den Diebstahl von Fr. 22'000.– aus seiner Wohnung betrifft, durch die Staatsan- waltschaft vorliegen soll (Urk. 3 S. 1, siehe auch Urk. 4/2/2 S. 1).
E. 3.2 Wie überdies aus dem anlässlich der polizeilichen Intervention vom 6. November 2012 am Wohnort des Beschwerdeführers erstellten Polizeirapport er- sichtlich ist, waren der Polizei durch eigene Wahrnehmung die näheren Wohnum- stände des Beschwerdeführers und die gemäss eigener Darstellung des Be- schwerdeführers in der Beschlagnahmeverfügung des Hundes "B._____" bean- standete Hundehaltung bereits vor dem 16. Dezember 2012 bekannt. So wird in genanntem Rapport aufgrund der am 6. November 2012 am
- 7 - Wohnort des Beschwerdeführers angetroffenen Situation ausgeführt, die Woh- nung befinde sich in unhygienischem Zustand. Beim Betreten der Wohnung sei der Polizei ein starker Uringeruch entgegengekommen. Die Wohnung sei ver- dreckt, der Hund, welcher nicht nach draussen habe gehen können, habe sich wahrscheinlich schon seit längerer Zeit auf den Teppichboden versäubert. Wie weitere Abklärungen ergeben hätten, sei der Hund bereits dem Veterinäramt des Kantons Zürich gemeldet worden, da der Besuch des obligatorischen Hundekur- ses nicht erfolgt sei (Urk. 6). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Polizei - wie vom Beschwerdeführer be- hauptet - in seiner Abwesenheit auf Anordnung des Veterinäramtes die Wohnung am 16. Dezember 2012 betreten haben sollte, um eine falsche Hundehaltung festzustellen, nachdem diese Feststellungen bereits anlässlich der polizeilichen Intervention vom 6. November 2012 gemacht werden konnten. Für eine derartige Durchsuchung bestand kein Anlass.
E. 3.3 Den Behauptungen des Beschwerdeführers stehen die polizeilichen Ermittlungen entgegen, welche keinen Nachweis für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Polizeieinsatz vom 16. Dezember 2012 erbrachten. Bei die- sem Untersuchungsergebnis brauchten auch keine Akten beim Verterinäramt bei- gezogen zu werden. Es liegt kein hinreichender Tatverdacht für einen im Rahmen eines Polizeieinsatzes vom 16. Dezember 2012 begangenen Diebstahl vor. Die Staatsanwaltschaft verfügte demnach zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.
E. 4 Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, erweist sich die vom Be- schwerdeführer erstattete Strafanzeige überdies als unglaubhaft. Eine Nichtan- handnahme erscheint auch deshalb gerechtfertigt. So bestehen mit Ausnahme der Behauptung des Beschwerdeführers keiner- lei Hinweise dafür, dass er Ersparnisse von Fr. 22'000.– besass, in seiner Woh- nung aufbewahrte und eine Entwendung überhaupt stattfand. Es erscheint zudem äusserst ungewöhnlich und bereits wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Einzimmerwohnung (Urk. 5/6 S. 2 [Journal-
- 8 - auszug betr. Polizeieinsatz vom 6. November 2012]) seine gesamten Ersparnisse aufbewahrt haben will. Die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteteten Diebstahl vom 16. Dezember 2012 weichen sodann im gewichtigen Punkt der Höhe des entwende- ten Bargeldbetrages markant voneinander ab. So erwähnt der Beschwerdeführer in einem vom 19. Mai 2014 datierenden, an die Polizei gerichteten Schreiben, in welchem er offensichtlich Bezug zu dem vorliegend fraglichen Diebstahl nimmt, ihm seien während seiner Abwesenheit seine ganzen Ersparnisse in Höhe von Fr. 40'000.– entwendet worden (Urk. 5/8/3 S. 1; Urk. 5/5 S. 2 unten). Im Widerspruch dazu stehen seine Angaben in seiner bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige vom 12. Juni 2014, in welcher er den gestohlenen Betrag mit Fr. 22'000.– beziffert (Urk. 5/1 S. 2 f.). Gänzlich unglaubhaft erscheint die Anzeige denn auch angesichts der ak- tenkundigen, bereits früher gemeldeten Diebstähle. So ergab sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer beanzeigten Diebstahl vom 16. Dezember 2012, dass er gemäss dem im Jahre 2007 erstellten Polizeirapport betreffend "Einschleichdiebstahl in Mehrfamilien- haus-Wohnung" angegeben hatte, ihm seien aus einem Couvert Fr. 40'000.– ge- stohlen worden. Gemäss einem weiteren Polizeirapport vom 2. Dezember 2009 betreffend "Einschleichediebstahl in Wohnung" soll der Beschwerdeführer ange- geben haben, dass ihm aus einer Zinnvase Fr. 20'000.– gestohlen worden seien (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/7). Es ist wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer innert relativ kurzer Zeit Opfer von nunmehr drei Diebstählen in seiner Wohnung über jeweils namhafte Beträge geworden sein soll.
E. 5 Zusammenfassend besteht kein hinreichender Verdacht, dass der Be- schwerdeführer bestohlen wurde und dass die von ihm beschuldigte Polizei die Täterschaft ist. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand.
- 9 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, nicht über genü- gend finanzielle Mittel zu verfügen (Urk. 4/2/1). Eine Zivilklage erscheint aus- sichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege ge- stützt auf Art. 136 StPO gewährt werden kann.
3. Gemäss polizeilichen Angaben ist der Beschwerdeführer AHV/IV- Bezüger und bezieht Zusatzleistungen. Im Jahr 2012 habe er sein steuerbares Einkommen mit Fr. 30'000.– angegeben. Über ein Vermögen verfüge er nicht (Urk. 5 S. 3). Den knappen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch Auferlegung einer geringen Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 425 StPO; vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 425 N. 3). Einen An- spruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdefüh- rer als unterliegende Partei nicht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ad Geschäfts-Nr. D- 8/2014/5934 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 10 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ad Geschäfts-Nr. D- 8/2014/5934 unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsak- ten [Urk. 5] (gegen Empfangsbestätigung). − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. W. Meyer lic. iur. Ch. Zuppinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140290-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger Beschluss vom 22. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 19. September 2014, D-8/2014/5934
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 19. September 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ein gegen Unbekannt geführtes Strafverfahren betreffend Diebstahl zu Lasten A._____ (Beschwerdeführer) nicht an Hand (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 12. Juni 2014 und zwei Schreiben vom 28. Juni 2014 Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet. Er habe vorgebracht, am 16. Dezember 2012 habe während seiner Abwesenheit in seiner Wohnung an der ...-strasse ... in ... [Ort] ein Polizeieinsatz respektive eine Haus- durchsuchung stattgefunden. Seither fehlten ihm seine Ersparnisse in der Höhe von Fr. 22'000.–, weshalb er die damals beteiligten Polizisten als mögliche Täter sehe. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, die Ermitt- lungen hätten ergeben, dass am Dienstag, 6. November 2012 ein Polizeieinsatz beim Beschwerdeführer stattgefunden habe. So habe der Polizei eine Meldung vorgelegen, wonach vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers ein Notruf-SMS ausgegangen sei und er nicht auf Telefonanrufe reagiere, weshalb zu befürchten sei, dass ihm etwas zugestossen sei. Vor Ort hätten die Polizeibeamten den Be- schwerdeführer angetroffen. Es habe sich dabei herausgestellt, dass er verse- hentlich die Notfalltaste gedrückt habe. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass im Jahr 2012 am Wohnort des Beschwerdeführers keine weiteren Polizei- einsätze stattgefunden hätten, auch keine Hausdurchsuchung, wie vom Be- schwerdeführer fälschlicherweise vermutet werde. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass damit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung nicht gegeben seien (Urk. 7).
2. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am
30. September 2014 zugestellt (Urk. 5/12). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 (bei der Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2014 eingegangen) wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft (Urk. 3). Die Staatsanwaltschaft teil-
- 3 - te dem Beschwerdeführer mit, dass aus seinem Schreiben nicht hervorgehe, ob er gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein Rechtsmittel einlegen wolle. Sie forderte ihn auf, bis zum 10. Oktober 2014 mitzuteilen, ob er eine Beschwerde gegen den Entscheid erheben und damit verbunden eine Überweisung der Akten an das Obergericht des Kantons Zürich wolle (Urk. 4/1). Bei der Staatsanwalt- schaft gingen alsdann am 10. Oktober 2014 zwei vom Beschwerdeführer verfass- te Schreiben ein (Urk. 4/2/1-2). Aus diesen geht hervor, dass er gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung Beschwerde erheben will. Zugleich ersuchte er die Staatsanwaltschaft, beim Veterinäramt die Akten im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme seiner Hündin "B._____" erhältlich zu machen bzw. an das Obergericht zu senden. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, das Veterinäramt habe zur Begründung der Beschlagnahme von "B._____" unter anderem vorge- bracht, ein vom Veterinäramt beauftragter Polizist habe am 16. Dezember (ge- meint wohl 16. Dezember 2012) in der Wohnung des Beschwerdeführers Ge- stank, Fäkalien des Hundes, Fliegen und eine falsche Hundehaltung festgestellt (Urk. 4/2/2). Eine entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Veteri- näramt ergab, dass weder Mitarbeitende des Veterinäramtes noch die Polizei im Auftrag des Veterinäramtes im Dezember 2012 die Wohnung des Beschwerde- führers betraten (Urk. 4/3). Entsprechend wurden die Akten von der Staatsanwalt- schaft nicht beigezogen. In der Folge übermittelte die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber die Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers samt den dazugehörigen Akten der hiesigen Kammer (Urk. 2). Die Beschwerde wurde innert Frist erhoben (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).
3. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer im hier zugrunde liegenden Verfahren als Privatklägerschaft im Sinne der Art. 118 f. StPO konstituiert hätte. Rechtsmittellegitimiert ist die geschädigte Partei grund- sätzlich nur dann, wenn sie sich im genannten Sinne konstituiert hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
- 4 - Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person - wie vor- liegend - noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äus- sern (vgl. etwa Urteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen, Urteil 1B_74/2015 vom 28. April 2015 E. 4.2; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 118 N. 11; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich 2013, Art. 382 N. 5). Vorliegend genügt, dass der Beschwerdefüh- rer behauptet, durch den Diebstahl Geschädigter, d.h. durch die Straftat in seinen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar verletzt zu sein. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegen die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich zu bejahen. II. 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand er- füllt ist (lit. b). 1.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeu- tig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann
- 5 - auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaub- haften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; C. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 107 f., 183).
2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen diversen Schrei- ben sind teilweise nicht leicht nachvollziehbar (Urk. 3, Urk. 4/2/1-2). Er bringt vor, am 16. Dezember 2012 notfallmässig ins Waidspital eingeliefert worden zu sein (Urk. 4/2/2 S. 1). Am 17. Dezember 2014 (gemeint wohl 2012) sei seine Hündin "B._____" beschlagnahmt worden (Urk. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer geht of- fenbar davon aus, dass die Polizei vom Veterinäramt beauftragt wurde, seine Wohnung zu inspizieren, um eine allfällige falsche Hundehaltung festzustellen. Er führt aus, gemäss Begründung der Beschlagnahmeverfügung habe der vom Vete- rinäramt beauftragte Polizist am 16. (gemeint wohl 16. Dezember 2012) in seiner Wohnung Gestank, Fäkalien des Hundes, Fliegen und eine falsche Hundehaltung festgestellt (Urk. 4/2/2 S. 2 oben; Urk. 3 S. 2 oben). In seiner Abwesenheit und ohne Durchsuchungsbefehl seien seine Wohnung durchsucht und seine ganzen Ersparnisse von Fr. 22'000.– gestohlen worden (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/2/2 S. 2). Auf sein mehrmaliges Intervenieren, ihm die Polizeibehörde zu nennen oder die Ad- resse der Polizisten zu geben, habe man ihn an die Staatsanwaltschaft verwie- sen. Das Veterinäramt habe abgestritten, eine Polizeibehörde beauftragt zu ha-
- 6 - ben. Diese Information stehe im Gegensatz zu den noch im Beschlagnahmever- fahren vom Veterinäramt gemachten Angaben (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 4/2/2 S. 2). 3.1. Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung dafür, dass die Polizei am
16. Dezember 2012 ohne seine Erlaubnis und ohne Durchsuchungsbefehl auf Anordnung des Veterinäramtes seine Wohnung durchsucht habe, eine Beschlag- nahmeverfügung des Veterinäramtes sowie Ausführungen, die das Veterinäramt im Rahmen des gegen die Beschlagnahme seiner Hündin geführten Rekursver- fahrens gemacht haben soll, an (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/2/2 S. 2). Die Zitate, welche der Beschwerdeführer aus den seitens des Veterinäramtes verfassten Dokumente aufgrund seiner Erinnerung entnommen haben will - der Beschwerdeführer findet die Beschlagnahmeverfügung nicht mehr (Urk. 4/2/2 S. 2) -, stehen den durch ihn vom Veterinäramt zu einem späteren Zeitpunkt selbst erhaltenen Informationen entgegen (Urk. 3 S. 2) und insbesondere aber den polizeilichen Ermittlungen, welche keine Hinweise auf eine polizeiliche Intervention am Wohnort des Be- schwerdeführers am 16. Dezember 2012 ergeben haben. Gemäss erwähnten po- lizeilichen Ermittlungen kam es im Jahre 2012 mit Ausnahme des am 6. Novem- ber 2012 erfolgten Polizeieinsatzes offensichtlich zu keinen weiteren Polizeiein- sätzen und auch zu keiner Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer (Urk. 7; Urk. 5/5, Urk. 5/6, Urk. 5/7). Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern eine vom Beschwerdeführer vermutete Verwechslung des Polizeieinsatzes vom 6. Dezember 2012 (recte: 6. November 2012) mit dem Polizeieinsatz, der den Diebstahl von Fr. 22'000.– aus seiner Wohnung betrifft, durch die Staatsan- waltschaft vorliegen soll (Urk. 3 S. 1, siehe auch Urk. 4/2/2 S. 1). 3.2. Wie überdies aus dem anlässlich der polizeilichen Intervention vom 6. November 2012 am Wohnort des Beschwerdeführers erstellten Polizeirapport er- sichtlich ist, waren der Polizei durch eigene Wahrnehmung die näheren Wohnum- stände des Beschwerdeführers und die gemäss eigener Darstellung des Be- schwerdeführers in der Beschlagnahmeverfügung des Hundes "B._____" bean- standete Hundehaltung bereits vor dem 16. Dezember 2012 bekannt. So wird in genanntem Rapport aufgrund der am 6. November 2012 am
- 7 - Wohnort des Beschwerdeführers angetroffenen Situation ausgeführt, die Woh- nung befinde sich in unhygienischem Zustand. Beim Betreten der Wohnung sei der Polizei ein starker Uringeruch entgegengekommen. Die Wohnung sei ver- dreckt, der Hund, welcher nicht nach draussen habe gehen können, habe sich wahrscheinlich schon seit längerer Zeit auf den Teppichboden versäubert. Wie weitere Abklärungen ergeben hätten, sei der Hund bereits dem Veterinäramt des Kantons Zürich gemeldet worden, da der Besuch des obligatorischen Hundekur- ses nicht erfolgt sei (Urk. 6). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Polizei - wie vom Beschwerdeführer be- hauptet - in seiner Abwesenheit auf Anordnung des Veterinäramtes die Wohnung am 16. Dezember 2012 betreten haben sollte, um eine falsche Hundehaltung festzustellen, nachdem diese Feststellungen bereits anlässlich der polizeilichen Intervention vom 6. November 2012 gemacht werden konnten. Für eine derartige Durchsuchung bestand kein Anlass. 3.3. Den Behauptungen des Beschwerdeführers stehen die polizeilichen Ermittlungen entgegen, welche keinen Nachweis für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Polizeieinsatz vom 16. Dezember 2012 erbrachten. Bei die- sem Untersuchungsergebnis brauchten auch keine Akten beim Verterinäramt bei- gezogen zu werden. Es liegt kein hinreichender Tatverdacht für einen im Rahmen eines Polizeieinsatzes vom 16. Dezember 2012 begangenen Diebstahl vor. Die Staatsanwaltschaft verfügte demnach zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.
4. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, erweist sich die vom Be- schwerdeführer erstattete Strafanzeige überdies als unglaubhaft. Eine Nichtan- handnahme erscheint auch deshalb gerechtfertigt. So bestehen mit Ausnahme der Behauptung des Beschwerdeführers keiner- lei Hinweise dafür, dass er Ersparnisse von Fr. 22'000.– besass, in seiner Woh- nung aufbewahrte und eine Entwendung überhaupt stattfand. Es erscheint zudem äusserst ungewöhnlich und bereits wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Einzimmerwohnung (Urk. 5/6 S. 2 [Journal-
- 8 - auszug betr. Polizeieinsatz vom 6. November 2012]) seine gesamten Ersparnisse aufbewahrt haben will. Die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteteten Diebstahl vom 16. Dezember 2012 weichen sodann im gewichtigen Punkt der Höhe des entwende- ten Bargeldbetrages markant voneinander ab. So erwähnt der Beschwerdeführer in einem vom 19. Mai 2014 datierenden, an die Polizei gerichteten Schreiben, in welchem er offensichtlich Bezug zu dem vorliegend fraglichen Diebstahl nimmt, ihm seien während seiner Abwesenheit seine ganzen Ersparnisse in Höhe von Fr. 40'000.– entwendet worden (Urk. 5/8/3 S. 1; Urk. 5/5 S. 2 unten). Im Widerspruch dazu stehen seine Angaben in seiner bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige vom 12. Juni 2014, in welcher er den gestohlenen Betrag mit Fr. 22'000.– beziffert (Urk. 5/1 S. 2 f.). Gänzlich unglaubhaft erscheint die Anzeige denn auch angesichts der ak- tenkundigen, bereits früher gemeldeten Diebstähle. So ergab sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer beanzeigten Diebstahl vom 16. Dezember 2012, dass er gemäss dem im Jahre 2007 erstellten Polizeirapport betreffend "Einschleichdiebstahl in Mehrfamilien- haus-Wohnung" angegeben hatte, ihm seien aus einem Couvert Fr. 40'000.– ge- stohlen worden. Gemäss einem weiteren Polizeirapport vom 2. Dezember 2009 betreffend "Einschleichediebstahl in Wohnung" soll der Beschwerdeführer ange- geben haben, dass ihm aus einer Zinnvase Fr. 20'000.– gestohlen worden seien (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/7). Es ist wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer innert relativ kurzer Zeit Opfer von nunmehr drei Diebstählen in seiner Wohnung über jeweils namhafte Beträge geworden sein soll.
5. Zusammenfassend besteht kein hinreichender Verdacht, dass der Be- schwerdeführer bestohlen wurde und dass die von ihm beschuldigte Polizei die Täterschaft ist. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand.
- 9 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, nicht über genü- gend finanzielle Mittel zu verfügen (Urk. 4/2/1). Eine Zivilklage erscheint aus- sichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege ge- stützt auf Art. 136 StPO gewährt werden kann.
3. Gemäss polizeilichen Angaben ist der Beschwerdeführer AHV/IV- Bezüger und bezieht Zusatzleistungen. Im Jahr 2012 habe er sein steuerbares Einkommen mit Fr. 30'000.– angegeben. Über ein Vermögen verfüge er nicht (Urk. 5 S. 3). Den knappen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch Auferlegung einer geringen Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 425 StPO; vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 425 N. 3). Einen An- spruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdefüh- rer als unterliegende Partei nicht. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ad Geschäfts-Nr. D- 8/2014/5934 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 10 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ad Geschäfts-Nr. D- 8/2014/5934 unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsak- ten [Urk. 5] (gegen Empfangsbestätigung). − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. W. Meyer lic. iur. Ch. Zuppinger