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UE140263

Einstellung

Zürich OG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 30. Juni 2013 um ca. 19.15 Uhr kam es bei einem Parkplatz an der C._____-strasse in ... zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und B._____ (nachfolgend Beschwer- degegner 1 genannt). Der Beschwerdegegner 1 stellte am 10. Juli 2013 gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen Tätlichkeit bzw. Körperverletzung (Urk. 11/4). Am 12. und 17. Juli 2013 stellte auch der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeit bzw. Körperverletzung und Sachbeschädigung (Urk. 11/5/1 S. 2; Urk. 11/3/1; Urk. 11/3/2). Die in der Folge von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin 2 genannt) durchgeführte Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2014 gegen beide Beschuldigten in allen Punkten eingestellt (Urk. 11/19). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess die Kammer mit Beschluss vom 23. April 2014 gut; sie hob die Verfügung der Beschwerdegegne- rin 2 vom 20. Januar 2014 auf, soweit sie die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 und eine allfällige Zivilklage des Beschwerdeführers be- traf, und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurück (Urk. 11/22/6). In der Folge ergänzte die Beschwerdegegnerin 2 die Untersuchung (Urk. 11/23-28). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen (Urk. 11/30) kündigte die Be- schwerdegegnerin 2 den Parteien am 19. August 2014 den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung an, unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen (Urk. 11/33/7; Urk. 11/34/5). Ein Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers lehnte die Beschwerdegegnerin 2 am 1. September 2014 ab (Urk. 11/38/2). Gleichentags stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung ein und überwies die Akten dem Statthalteramt Bülach zur weiteren Veranlassung (Urk. 5). Gegen die- sen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 26. September 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 11/37) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, die Untersu-

- 3 - chung unter Beachtung seiner am 2. September 2014 gestellten Beweisanträge fortzuführen bzw. Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 2). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung einer Pro- zesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- verpflichtet (Urk. 6). Nach Eingang der Zahlung (Urk. 7) wurden die Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 12) nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 9. Dezember 2014 Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf Vernehm- lassung (Urk. 10). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2015 zu allfälligen Bemerkungen zugestellt (Urk. 14). Innert Frist (vgl. Urk. 15) gingen keine Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung ihrer Einstellungsver- fügung zusammengefasst aus, dass der genaue Tatablauf auch nach den zusätz- lich durchgeführten Einvernahmen nicht rechtsgenügend habe geklärt werden können. So lasse sich nicht nachweisen, dass die geltend gemachten Beschädi- gungen im Innern des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erst bei der Auseinan- dersetzung entstanden seien. Auch müsse aufgrund der gesamten Umstände da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest einen Teil der

- 4 - Beschädigungen selber verursacht habe. Bezüglich der einfachen Körperverlet- zung hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner 1 als erster auf den Beschwerdeführer eingeschlagen ha- be; vielmehr müsse von einem Hin- und Herschlagen ausgegangen werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer insbeson- dere seine Verletzungen am Rücken durch sein Verhalten selber zugezogen ha- be. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, dass die geltend gemachten Verletzungen des Beschwerdeführers nicht die Intensität einer einfachen Körper- verletzung hätten, sondern als Tätlichkeiten zu beurteilen seien (Urk. 5).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst geltend machen, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens bezüglich einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung seien nicht gegeben. Aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses sei anzu- nehmen, dass die Aggression vom Beschwerdegegner 1 ausgegangen sei. Seine (d.h. des Beschwerdeführers) Darstellung des Tatgeschehens stimme mit seinem Verletzungsbild und mit den Schilderungen des Zeugen D._____ überein, wäh- rend die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und diejenigen von E._____ (Ex- freundin des Beschwerdeführers und aktuelle Freundin des Beschwerdegegners

1) blass, lückenhaft, widersprüchlich und falsch seien. Weiter stellt sich der Be- schwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin 2 habe seine Ver- letzungen zu Unrecht nicht als einfache Körperverletzung qualifiziert. Eine Über- weisung der Sache an die Übertretungsstrafbehörde verletze zudem den Grund- satz 'ne bis in idem'. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Be- schwerdegegnerin 2 habe sein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu Unrecht abgewiesen und damit seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Auch das weitere Verhalten der untersuchungsführenden Staatsanwältin zeige, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht bereit sei, alle Verfah- rensbeteiligten gleich zu behandeln (Urk. 2).

E. 2 Wie bereits erwähnt verfügte die Beschwerdegegnerin 2 am 1. September 2014 auch die Überweisung der Akten an das Statthalteramt Bülach zur weiteren Veranlassung (Urk. 5 S. 4). Am 8. Dezember 2014 (und damit vor Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung) stellte das Statthalteramt Bülach das Ver- fahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeit ein, wogegen der Be- schwerdeführer am 19. Dezember 2014 ebenfalls Beschwerde erheben liess (vgl. dazu Verfahren UE140347 Urk. 2; Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 sistierte die Kammer dieses Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des vorliegenden Verfahrens (Urk. 13). II.

E. 2.1 Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft den Par- teien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt - unter Anset- zung einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen - mit, ob sie Anklage erheben

- 5 - oder das Verfahren einstellen will. Dieser Pflicht kam die Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 19. August 2014, welches vom Beschwerdeführer am 20. Au- gust 2014 in Empfang genommen wurde, nach (Urk. 11/33/7-8). Ein am 29. Au- gust 2014 vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Erstreckung der 10tägigen Frist ging bei der Beschwerdegegnerin 2 am 1. September 2014 ein und wurde gleichentags ohne Begründung abgelehnt (Urk. 11/38/2). Am 2. Sep- tember 2014 und damit ein Tag nach Ablauf der nicht erstreckten Frist (vgl. Urk. 11/33/8) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum bisherigen Be- weisergebnis ein und stellte den Antrag, es seien zum Beweis der Tatsache, dass er vom Beschwerdegegner 1 ohne Veranlassung körperlich angegriffen worden sei, drei weitere Personen als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 11/38/3). Gleichen- tags erhob er gegen die Verweigerung der Fristerstreckung Beschwerde, auf wel- che die Kammer mit Beschluss vom 5. September 2014 mit dem Hinweis, dass allfällige Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Stellung von Beweiser- gänzungsanträgen mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu rügen seien, nicht eintrat (Urk. 11/38/1).

E. 2.2 Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2014 formell und materiell korrekt be- handelt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beantworten. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, hat die Beschwerdegegnerin 2 den Sachverhalt genügend abgeklärt (vgl. unten unter II. 3.2.). Den Beweisergän- zungsanträgen des Beschwerdeführers wäre somit auch dann nicht zu entspre- chen gewesen, wenn sie als rechtzeitig gestellt hätten gelten müssen. Da abge- lehnte Beweisanträge nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 StPO), entging dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 auch kein zu- sätzliches Rechtsmittel. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 2.3 Allerdings rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang folgende ergän- zende Bemerkungen: Die Dauer der von der Beschwerdegegnerin 2 angesetzten Frist (10 Tage) zur Stellung von Beweisanträgen erscheint angesichts der gesam- ten Umstände als angemessen, weshalb für eine Erstreckung der Frist - auch wenn die Sache nicht besonders dringlich war - stichhaltige Gründe hätten gel-

- 6 - tend gemacht werden müssen (vgl. dazu BSK StPO-Christof Riedo, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 92 N 22 ff.; BSK StPO-Silvia Steiner, a.a.O., Art. 318 N 7; Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 92 N 3). Da es sich um einen einfachen Straffall han- delt, die Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers hinlänglich bekannt waren und auch die Beweislage überschaubar war, sind keine plausiblen Gründe er- sichtlich, weshalb es dem Vertreter des Beschwerdeführers selbst bei grosser Ar- beitslast (vgl. Urk. 11/38/2) innert 10 Tagen nicht möglich gewesen sein sollte, die drei Personen zu nennen, die gemäss seiner Auffassung hätten bezeugen kön- nen, dass die Aggression vom Beschwerdegegner 1 ausgegangen war (vgl. Urk. 11/38/3 S. 6 f.). Dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Fristerstreckung gewährte, ist somit nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar nach Eingang des Gesuchs (vgl. Urk. 11/38/2) erging und auch die Form des Entscheides unter Berücksichtigung von Art. 80 Abs. 3 StPO nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu BSK StPO-Nils Stohner, a.a.O., Art. 80 N 16 f.; siehe dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 N 75 und N 79). 3.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu

- 7 - erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu be- schränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.3; Urteil 6B_588/2007 vom 11.4.2008 Erw. 3.2.3; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Es stellte sich der Beschwerdegegnerin 2 somit die Frage, ob eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. 3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Fakten, die bekannt sein müssen, um diese Frage beantworten zu können, genü-

- 8 - gend zusammengetragen hat. Nach der Rückweisung der Sache durch die Kam- mer führte die Beschwerdegegnerin 2 eingehende Befragungen des Beschwerde- führers als Auskunftsperson (Urk. 11/24) sowie von E._____ als Auskunftsperson (Urk. 11/27) und D._____ als Zeuge (Urk. 11/25) durch. Der Beschwerdegegner 1 wurde ebenfalls vorgeladen, verweigerte aber Aussagen zum Tatgeschehen und verwies auf seine bei der Polizei gemachten Angaben (Urk. 11/23; Urk. 11/28). Im Wissen darum, dass sich zum Tatzeitpunkt zusammen mit D._____ noch andere Personen auf dem betreffenden Balkon in der ersten Etage befanden (vgl. Urk. 11/7 S. 1; Urk. 11/25 S. 5) und sich auch im obersten Stockwerk möglicherweise Leute auf dem Balkon aufhielten (Urk. 11/24 S. 10), verzichtete die Beschwerde- gegnerin 2 auf die Befragung weiterer Zeugen. Da D._____ erklärte, das Gesche- hen habe sich auf der dem Balkon abgewandten Seite des ca. 100 Meter entfern- ten Fahrzeuges abgespielt, weshalb er den bei Beginn der Auseinandersetzung neben dem Fahrzeug stehenden Beschwerdegegner 1 nur bis Brusthöhe und den sich im Fahrzeug befindenden Beschwerdeführer gar nicht habe sehen können (Urk. 11/25 S. 5 ff. und S. 9), tat sie dies zu Recht, hatten doch die anderen Per- sonen auf dem Balkon im ersten Stockwerk die gleiche und allfällige weitere Be- obachter in der obersten, d.h. dritten Etage (vgl. Anhang in Urk. 11/7) eine ver- gleichbare Sicht wie D._____. Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung ge- stellten Beweisanträge des Beschwerdeführers (Urk. 11/38/3 S. 6 f.) hätten somit in Anwendung von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden können (vgl. dazu die Ausführungen oben unter II. 2.2.). 3.3. Bezüglich der beanzeigten Sachbeschädigung kam die Beschwerde- gegnerin 2 mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 nicht wahrscheinlich sei (Urk. 5 S. 3 f.). Auf der vom Be- schwerdeführer eingereichten Foto sind in der unmittelbaren Umgebung des be- haupteten Armaturenschadens keine Dreck-, Kratz- oder sonstige Kampfspuren erkennbar (Urk. 11/5/2/5b), weshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (Urk. 2 N 66) - die reelle Möglichkeit besteht, dass dieser Defekt schon vor dem Vorfall vom 30. Juni 2013 bestand. Bei den weiter geltend gemachten Be- schädigungen handelt es sich um Verunreinigungen, die sich leicht wegputzen lassen und die somit den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllen (Urk.

- 9 - 11/5/2/5a; Urk. 11/5/2/5c; vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 144 N 4). 3.4.1. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verletzungen des Be- schwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin 2 einerseits aus, die Behauptung des Beschwerdegegners 1, wonach er nicht als erster zugeschlagen, sondern sich nur gewehrt habe, lasse sich nicht anklagegenügend widerlegen. Weiter er- wähnte die Beschwerdegegnerin 2, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer einen Teil seiner Verletzungen selbst zugezogen ha- ben. Jedenfalls - so die Beschwerdegegnerin 2 weiter - seien die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Verletzungen nicht unter den Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung zu subsumieren, sondern als Tätlichkeiten zu beurteilen. Da die Beschwerdegegnerin 2 das Strafverfahren in der Folge in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und § 90 GOG lediglich wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung einstellte und die Akten der Übertretungsstrafbehörde über- wies, muss davon ausgegangen werden, dass ihr Entscheid in erster Linie auf der Begründung fusst, die Verletzungen des Beschwerdeführers seien nicht derart gravierend, dass von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden müsse. 3.4.2. Bei der Frage, ob eine Verletzung eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB oder eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB dar- stellt, kann - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 N 91) - nicht bloss auf das äussere Erscheinungsbild der Verletzung ab- gestellt werden. Vielmehr ist eine differenziertere Betrachtungsweise nötig. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Es ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung des gesundheitlichen Wohlbefindens oder der körper- lichen Integrität nötig. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfei- ge. Bei durch Schlägen verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbe-

- 10 - stand der Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (vgl. dazu BSK StGB-Andreas Roth/Anne Berkemeier, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 N 3 ff.; Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 126 N 1; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2011, 6B_151/2011 E. 3.1.). Der Beschwerdeführer begab sich nach dem Vorfall in die Notfallabteilung des Spitals Limmattal, wo multiple Schürfungen und Prellungen im Gesicht, an den Armen und am Rücken diagnostiziert wurden. Der Beschwerdeführer musste

- soweit ersichtlich - nicht behandelt werden und konnte nach der Untersuchung entlassen werden. Dabei wurde er bis 3. Juli 2013 als arbeitsunfähig erklärt und es wurden ihm 'bei Bedarf' Schmerzmittel mitgegeben (Urk. 11/5/2/2). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass Dr. med. F._____ die Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers am 5. Juli 2013 rückwirkend um zwei Tage verlängert hat (Urk. 11/5/2/4; vgl. dazu auch Urk. 11/24 S. 12). Angesichts der Art und Schwere der Verletzungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Abgrenzung von Tät- lichkeit und Körperverletzung ging die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht davon aus, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen einfacher Körper- verletzung wenig wahrscheinlich erscheint. Bereits aus den im Spital Limmattal erstellten Fotos ergibt sich, dass die erlittenen Prellungen und Schürfungen eher harmloser Natur waren (Urk. 11/5/2/3a-h; vgl. auch Urk. 11/2). Dass der Be- schwerdeführer nicht ärztlich behandelt werden musste und die Heilungszeit kurz war, sind weitere klare Indizien dafür, dass keine einfache Körperverletzung vor- liegt. Hinzu kommt, dass keine Schmerztherapie verordnet werden musste, son- dern es dem Beschwerdeführer freigestellt wurde, bei Bedarf Schmerzmittel ein- zunehmen. Dies zeigt, dass auch das Mass des verursachten Schmerzes nicht derart gross gewesen ist, dass von einer einfachen Körperverletzung ausgegan- gen werden muss. 3.4.3. Wie bereits erwähnt hat die Beschwerdegegnerin 2 ihre Einstellungs- verfügung auch damit begründet, die Behauptung des Beschwerdegegners 1, wonach er den Beschwerdeführer nur abgewehrt habe, lasse sich nicht anklage-

- 11 - genügend widerlegen (Urk. 5 S. 4). Somit rechtfertigt es sich, auch auf diesen vom Beschwerdeführer gerügten Punkt (Urk. 2 N 27 ff.) einzugehen. Allerdings ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern dies ist nur inso- fern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. Nachdem der Zeuge D._____ aufgrund seiner eingeschränkten Sicht auf den Tatort keine Angaben darüber machen konnte, wie sich der Beschwerdefüh- rer verhielt, als bzw. bevor er (d.h. der Zeuge) den Beschwerdegegner 1 ins Auto schlagen sah (Urk. 11/25 S. 6 f. und S. 9) und E._____ - auch gemäss Auffas- sung des Beschwerdeführers (Urk. 2 N 34, N 50 ff.) - derart ungenaue und lü- ckenhafte Aussagen machte (vgl. Urk. 11/6 S. 3; Urk. 11/27 S. 7 ff.), dass daraus keine verlässlichen Rückschlüsse zum Tatgeschehen möglich sind, bleiben - ne- ben den Verletzungsbildern - die sich widersprechenden Aussagen des Be- schwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 als einzige Beweismittel. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein besonders gewissenhaftes Wahr- scheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen er- scheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch wenn der Vertreter des Beschwerde- führers in den Angaben seines Mandanten 'Realitätskennzeichen' erkennen kann (Urk. 2 N 48, N 64), darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Aussa- gen des Beschwerdeführers nicht frei von Widersprüchen sind. Wie der behaupte- te Angriff des Beschwerdegegners 1 begann und aus welchem Grund er (d.h. der Beschwerdeführer) kopfüber im 'Fussraum' seines Kleinwagens (vgl. Urk. 11/2 S.

2) zu liegen kam, schilderte der Beschwerdeführer bei der Polizei und anlässlich

- 12 - der untersuchungsrichterlichen Befragung nicht gleich (vgl. dazu Urk. 11/8 Ant- wort zu Frage 9 und Urk. 11/24 S. 8 f.). Schwer nachvollziehbar ist weiter, wie der Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Position (d.h. Kopf voran im Fahr- zeug unter dem Beschwerdegegner 1 liegend) dem Beschwerdegegner 1 mit zwei Faustschlägen die nicht unerheblichen Verletzungen hat zufügen können (vgl. Urk. 11/24 S. 9 f.; Urk. 11/12/1), weshalb vermutet werden muss, dass die Dar- stellung des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht dem wahren Ablauf des Vorfalls entspricht und er in einem früheren Stadium der Auseinandersetzung Faustschläge austeilte (vgl. dazu die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in Urk. 11/9 Antwort 6 und 7). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise übertrieben wirken (vgl. beispielsweise die Aussage in Urk. 11/24 S. 9: "Mein Kopf befand sich danach im Fussraum, meine Füsse am Autodach oben. Er [d.h. der Beschwerdegegner 1] war über mir, stehend im Au- to"). Die Beschwerdegegnerin 2 ging angesichts dieser Umstände zu Recht da- von aus, dass die Anschuldigungen des Beschwerdeführers zu wenig verlässlich und tragfähig sind, um eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen einfa- cher Körperverletzung für wahrscheinlich halten zu können. 4.1. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Überweisung der Akten an das Statthalteramt Bülach als unzulässig (Urk. 2 N 95 ff.). 4.2. Die von der Beschwerdegegnerin 2 angeordnete Überweisung der Ak- ten an das Statthalteramt Bülach zur weiteren Veranlassung (vgl. Urk. 5 S. 4) hat zur Folge, dass die Übertretungsstrafbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellung der Untersuchung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung eine allfällige Tätlichkeit des Beschwerdegegners 1 zu beurteilen haben wird. Durch diese Überweisung ist der Beschwerdeführer nicht persönlich beschwert, kann er doch mit seiner Beschwerde in diesem Punkt keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirken. Somit fehlt das in Art. 382 Abs. 1 StPO erwähnte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung der Überweisung und damit eine Pro- zessvoraussetzung. Ob sich das Statthalteramt Bülach nach der angekündigten Überweisung der Sache korrekt verhalten hat, ist im vorliegenden Beschwerde-

- 13 - verfahren nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten. Somit kann die Frage, ob eine in Anwendung von § 90 GOG/ZH ergangene Überweisungsverfügung überhaupt mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann oder ob dagegen eine Einsprache zu erheben gewesen wäre (vgl. dazu die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin 2 in Urk. 5 S. 5), offen gelassen werden.

E. 5 Die oben unter II.4.2. erwähnte Beschwer ergibt sich allein aus dem Dis- positiv (Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrecht, a.a.O., N 1459). Aus- führungen zu den vom Beschwerdeführer gerügten Erwägungen der Beschwer- degegnerin 2 bezüglich der Vergleichsverhandlung (Urk. 2 N 67 ff.; Urk. 5 S. 3) erübrigen sich somit.

E. 6 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Der Be- schwerdegegner 1 hat sich am Verfahren nicht beteiligt; eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Von der geleisteten Kaution im Betrag von Fr. 2'000.-- (Urk. 7) sind dem Be- schwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 14 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Von der geleisteten Kaution im Betrag von Fr. 2'000.-- werden dem Be- schwerdeführer Fr. 500.-- zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-2/2013/6608 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad UE140347 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140263-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 9. März 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. September 2014, D-2/2013/6608

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 30. Juni 2013 um ca. 19.15 Uhr kam es bei einem Parkplatz an der C._____-strasse in ... zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und B._____ (nachfolgend Beschwer- degegner 1 genannt). Der Beschwerdegegner 1 stellte am 10. Juli 2013 gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen Tätlichkeit bzw. Körperverletzung (Urk. 11/4). Am 12. und 17. Juli 2013 stellte auch der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeit bzw. Körperverletzung und Sachbeschädigung (Urk. 11/5/1 S. 2; Urk. 11/3/1; Urk. 11/3/2). Die in der Folge von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin 2 genannt) durchgeführte Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2014 gegen beide Beschuldigten in allen Punkten eingestellt (Urk. 11/19). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess die Kammer mit Beschluss vom 23. April 2014 gut; sie hob die Verfügung der Beschwerdegegne- rin 2 vom 20. Januar 2014 auf, soweit sie die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 und eine allfällige Zivilklage des Beschwerdeführers be- traf, und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurück (Urk. 11/22/6). In der Folge ergänzte die Beschwerdegegnerin 2 die Untersuchung (Urk. 11/23-28). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen (Urk. 11/30) kündigte die Be- schwerdegegnerin 2 den Parteien am 19. August 2014 den bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung an, unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen (Urk. 11/33/7; Urk. 11/34/5). Ein Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers lehnte die Beschwerdegegnerin 2 am 1. September 2014 ab (Urk. 11/38/2). Gleichentags stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung ein und überwies die Akten dem Statthalteramt Bülach zur weiteren Veranlassung (Urk. 5). Gegen die- sen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 26. September 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 11/37) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, die Untersu-

- 3 - chung unter Beachtung seiner am 2. September 2014 gestellten Beweisanträge fortzuführen bzw. Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 2). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung einer Pro- zesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- verpflichtet (Urk. 6). Nach Eingang der Zahlung (Urk. 7) wurden die Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 12) nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 9. Dezember 2014 Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf Vernehm- lassung (Urk. 10). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2015 zu allfälligen Bemerkungen zugestellt (Urk. 14). Innert Frist (vgl. Urk. 15) gingen keine Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.

2. Wie bereits erwähnt verfügte die Beschwerdegegnerin 2 am 1. September 2014 auch die Überweisung der Akten an das Statthalteramt Bülach zur weiteren Veranlassung (Urk. 5 S. 4). Am 8. Dezember 2014 (und damit vor Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung) stellte das Statthalteramt Bülach das Ver- fahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeit ein, wogegen der Be- schwerdeführer am 19. Dezember 2014 ebenfalls Beschwerde erheben liess (vgl. dazu Verfahren UE140347 Urk. 2; Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 sistierte die Kammer dieses Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des vorliegenden Verfahrens (Urk. 13). II. 1.1. Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung ihrer Einstellungsver- fügung zusammengefasst aus, dass der genaue Tatablauf auch nach den zusätz- lich durchgeführten Einvernahmen nicht rechtsgenügend habe geklärt werden können. So lasse sich nicht nachweisen, dass die geltend gemachten Beschädi- gungen im Innern des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erst bei der Auseinan- dersetzung entstanden seien. Auch müsse aufgrund der gesamten Umstände da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest einen Teil der

- 4 - Beschädigungen selber verursacht habe. Bezüglich der einfachen Körperverlet- zung hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner 1 als erster auf den Beschwerdeführer eingeschlagen ha- be; vielmehr müsse von einem Hin- und Herschlagen ausgegangen werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer insbeson- dere seine Verletzungen am Rücken durch sein Verhalten selber zugezogen ha- be. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, dass die geltend gemachten Verletzungen des Beschwerdeführers nicht die Intensität einer einfachen Körper- verletzung hätten, sondern als Tätlichkeiten zu beurteilen seien (Urk. 5). 1.2. Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst geltend machen, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens bezüglich einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung seien nicht gegeben. Aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses sei anzu- nehmen, dass die Aggression vom Beschwerdegegner 1 ausgegangen sei. Seine (d.h. des Beschwerdeführers) Darstellung des Tatgeschehens stimme mit seinem Verletzungsbild und mit den Schilderungen des Zeugen D._____ überein, wäh- rend die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und diejenigen von E._____ (Ex- freundin des Beschwerdeführers und aktuelle Freundin des Beschwerdegegners

1) blass, lückenhaft, widersprüchlich und falsch seien. Weiter stellt sich der Be- schwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin 2 habe seine Ver- letzungen zu Unrecht nicht als einfache Körperverletzung qualifiziert. Eine Über- weisung der Sache an die Übertretungsstrafbehörde verletze zudem den Grund- satz 'ne bis in idem'. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Be- schwerdegegnerin 2 habe sein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu Unrecht abgewiesen und damit seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Auch das weitere Verhalten der untersuchungsführenden Staatsanwältin zeige, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht bereit sei, alle Verfah- rensbeteiligten gleich zu behandeln (Urk. 2). 2.1. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft den Par- teien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt - unter Anset- zung einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen - mit, ob sie Anklage erheben

- 5 - oder das Verfahren einstellen will. Dieser Pflicht kam die Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 19. August 2014, welches vom Beschwerdeführer am 20. Au- gust 2014 in Empfang genommen wurde, nach (Urk. 11/33/7-8). Ein am 29. Au- gust 2014 vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Erstreckung der 10tägigen Frist ging bei der Beschwerdegegnerin 2 am 1. September 2014 ein und wurde gleichentags ohne Begründung abgelehnt (Urk. 11/38/2). Am 2. Sep- tember 2014 und damit ein Tag nach Ablauf der nicht erstreckten Frist (vgl. Urk. 11/33/8) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum bisherigen Be- weisergebnis ein und stellte den Antrag, es seien zum Beweis der Tatsache, dass er vom Beschwerdegegner 1 ohne Veranlassung körperlich angegriffen worden sei, drei weitere Personen als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 11/38/3). Gleichen- tags erhob er gegen die Verweigerung der Fristerstreckung Beschwerde, auf wel- che die Kammer mit Beschluss vom 5. September 2014 mit dem Hinweis, dass allfällige Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Stellung von Beweiser- gänzungsanträgen mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu rügen seien, nicht eintrat (Urk. 11/38/1). 2.2. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2014 formell und materiell korrekt be- handelt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beantworten. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, hat die Beschwerdegegnerin 2 den Sachverhalt genügend abgeklärt (vgl. unten unter II. 3.2.). Den Beweisergän- zungsanträgen des Beschwerdeführers wäre somit auch dann nicht zu entspre- chen gewesen, wenn sie als rechtzeitig gestellt hätten gelten müssen. Da abge- lehnte Beweisanträge nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 StPO), entging dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 auch kein zu- sätzliches Rechtsmittel. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.3. Allerdings rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang folgende ergän- zende Bemerkungen: Die Dauer der von der Beschwerdegegnerin 2 angesetzten Frist (10 Tage) zur Stellung von Beweisanträgen erscheint angesichts der gesam- ten Umstände als angemessen, weshalb für eine Erstreckung der Frist - auch wenn die Sache nicht besonders dringlich war - stichhaltige Gründe hätten gel-

- 6 - tend gemacht werden müssen (vgl. dazu BSK StPO-Christof Riedo, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 92 N 22 ff.; BSK StPO-Silvia Steiner, a.a.O., Art. 318 N 7; Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 92 N 3). Da es sich um einen einfachen Straffall han- delt, die Akten dem Vertreter des Beschwerdeführers hinlänglich bekannt waren und auch die Beweislage überschaubar war, sind keine plausiblen Gründe er- sichtlich, weshalb es dem Vertreter des Beschwerdeführers selbst bei grosser Ar- beitslast (vgl. Urk. 11/38/2) innert 10 Tagen nicht möglich gewesen sein sollte, die drei Personen zu nennen, die gemäss seiner Auffassung hätten bezeugen kön- nen, dass die Aggression vom Beschwerdegegner 1 ausgegangen war (vgl. Urk. 11/38/3 S. 6 f.). Dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Fristerstreckung gewährte, ist somit nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar nach Eingang des Gesuchs (vgl. Urk. 11/38/2) erging und auch die Form des Entscheides unter Berücksichtigung von Art. 80 Abs. 3 StPO nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu BSK StPO-Nils Stohner, a.a.O., Art. 80 N 16 f.; siehe dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 N 75 und N 79). 3.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu

- 7 - erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu be- schränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.3; Urteil 6B_588/2007 vom 11.4.2008 Erw. 3.2.3; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Es stellte sich der Beschwerdegegnerin 2 somit die Frage, ob eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. 3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Fakten, die bekannt sein müssen, um diese Frage beantworten zu können, genü-

- 8 - gend zusammengetragen hat. Nach der Rückweisung der Sache durch die Kam- mer führte die Beschwerdegegnerin 2 eingehende Befragungen des Beschwerde- führers als Auskunftsperson (Urk. 11/24) sowie von E._____ als Auskunftsperson (Urk. 11/27) und D._____ als Zeuge (Urk. 11/25) durch. Der Beschwerdegegner 1 wurde ebenfalls vorgeladen, verweigerte aber Aussagen zum Tatgeschehen und verwies auf seine bei der Polizei gemachten Angaben (Urk. 11/23; Urk. 11/28). Im Wissen darum, dass sich zum Tatzeitpunkt zusammen mit D._____ noch andere Personen auf dem betreffenden Balkon in der ersten Etage befanden (vgl. Urk. 11/7 S. 1; Urk. 11/25 S. 5) und sich auch im obersten Stockwerk möglicherweise Leute auf dem Balkon aufhielten (Urk. 11/24 S. 10), verzichtete die Beschwerde- gegnerin 2 auf die Befragung weiterer Zeugen. Da D._____ erklärte, das Gesche- hen habe sich auf der dem Balkon abgewandten Seite des ca. 100 Meter entfern- ten Fahrzeuges abgespielt, weshalb er den bei Beginn der Auseinandersetzung neben dem Fahrzeug stehenden Beschwerdegegner 1 nur bis Brusthöhe und den sich im Fahrzeug befindenden Beschwerdeführer gar nicht habe sehen können (Urk. 11/25 S. 5 ff. und S. 9), tat sie dies zu Recht, hatten doch die anderen Per- sonen auf dem Balkon im ersten Stockwerk die gleiche und allfällige weitere Be- obachter in der obersten, d.h. dritten Etage (vgl. Anhang in Urk. 11/7) eine ver- gleichbare Sicht wie D._____. Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung ge- stellten Beweisanträge des Beschwerdeführers (Urk. 11/38/3 S. 6 f.) hätten somit in Anwendung von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden können (vgl. dazu die Ausführungen oben unter II. 2.2.). 3.3. Bezüglich der beanzeigten Sachbeschädigung kam die Beschwerde- gegnerin 2 mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 nicht wahrscheinlich sei (Urk. 5 S. 3 f.). Auf der vom Be- schwerdeführer eingereichten Foto sind in der unmittelbaren Umgebung des be- haupteten Armaturenschadens keine Dreck-, Kratz- oder sonstige Kampfspuren erkennbar (Urk. 11/5/2/5b), weshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (Urk. 2 N 66) - die reelle Möglichkeit besteht, dass dieser Defekt schon vor dem Vorfall vom 30. Juni 2013 bestand. Bei den weiter geltend gemachten Be- schädigungen handelt es sich um Verunreinigungen, die sich leicht wegputzen lassen und die somit den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllen (Urk.

- 9 - 11/5/2/5a; Urk. 11/5/2/5c; vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 144 N 4). 3.4.1. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verletzungen des Be- schwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin 2 einerseits aus, die Behauptung des Beschwerdegegners 1, wonach er nicht als erster zugeschlagen, sondern sich nur gewehrt habe, lasse sich nicht anklagegenügend widerlegen. Weiter er- wähnte die Beschwerdegegnerin 2, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer einen Teil seiner Verletzungen selbst zugezogen ha- ben. Jedenfalls - so die Beschwerdegegnerin 2 weiter - seien die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Verletzungen nicht unter den Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung zu subsumieren, sondern als Tätlichkeiten zu beurteilen. Da die Beschwerdegegnerin 2 das Strafverfahren in der Folge in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und § 90 GOG lediglich wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung einstellte und die Akten der Übertretungsstrafbehörde über- wies, muss davon ausgegangen werden, dass ihr Entscheid in erster Linie auf der Begründung fusst, die Verletzungen des Beschwerdeführers seien nicht derart gravierend, dass von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden müsse. 3.4.2. Bei der Frage, ob eine Verletzung eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB oder eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB dar- stellt, kann - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 N 91) - nicht bloss auf das äussere Erscheinungsbild der Verletzung ab- gestellt werden. Vielmehr ist eine differenziertere Betrachtungsweise nötig. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Es ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung des gesundheitlichen Wohlbefindens oder der körper- lichen Integrität nötig. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfei- ge. Bei durch Schlägen verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbe-

- 10 - stand der Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (vgl. dazu BSK StGB-Andreas Roth/Anne Berkemeier, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 N 3 ff.; Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 126 N 1; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2011, 6B_151/2011 E. 3.1.). Der Beschwerdeführer begab sich nach dem Vorfall in die Notfallabteilung des Spitals Limmattal, wo multiple Schürfungen und Prellungen im Gesicht, an den Armen und am Rücken diagnostiziert wurden. Der Beschwerdeführer musste

- soweit ersichtlich - nicht behandelt werden und konnte nach der Untersuchung entlassen werden. Dabei wurde er bis 3. Juli 2013 als arbeitsunfähig erklärt und es wurden ihm 'bei Bedarf' Schmerzmittel mitgegeben (Urk. 11/5/2/2). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass Dr. med. F._____ die Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers am 5. Juli 2013 rückwirkend um zwei Tage verlängert hat (Urk. 11/5/2/4; vgl. dazu auch Urk. 11/24 S. 12). Angesichts der Art und Schwere der Verletzungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Abgrenzung von Tät- lichkeit und Körperverletzung ging die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht davon aus, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen einfacher Körper- verletzung wenig wahrscheinlich erscheint. Bereits aus den im Spital Limmattal erstellten Fotos ergibt sich, dass die erlittenen Prellungen und Schürfungen eher harmloser Natur waren (Urk. 11/5/2/3a-h; vgl. auch Urk. 11/2). Dass der Be- schwerdeführer nicht ärztlich behandelt werden musste und die Heilungszeit kurz war, sind weitere klare Indizien dafür, dass keine einfache Körperverletzung vor- liegt. Hinzu kommt, dass keine Schmerztherapie verordnet werden musste, son- dern es dem Beschwerdeführer freigestellt wurde, bei Bedarf Schmerzmittel ein- zunehmen. Dies zeigt, dass auch das Mass des verursachten Schmerzes nicht derart gross gewesen ist, dass von einer einfachen Körperverletzung ausgegan- gen werden muss. 3.4.3. Wie bereits erwähnt hat die Beschwerdegegnerin 2 ihre Einstellungs- verfügung auch damit begründet, die Behauptung des Beschwerdegegners 1, wonach er den Beschwerdeführer nur abgewehrt habe, lasse sich nicht anklage-

- 11 - genügend widerlegen (Urk. 5 S. 4). Somit rechtfertigt es sich, auch auf diesen vom Beschwerdeführer gerügten Punkt (Urk. 2 N 27 ff.) einzugehen. Allerdings ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern dies ist nur inso- fern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. Nachdem der Zeuge D._____ aufgrund seiner eingeschränkten Sicht auf den Tatort keine Angaben darüber machen konnte, wie sich der Beschwerdefüh- rer verhielt, als bzw. bevor er (d.h. der Zeuge) den Beschwerdegegner 1 ins Auto schlagen sah (Urk. 11/25 S. 6 f. und S. 9) und E._____ - auch gemäss Auffas- sung des Beschwerdeführers (Urk. 2 N 34, N 50 ff.) - derart ungenaue und lü- ckenhafte Aussagen machte (vgl. Urk. 11/6 S. 3; Urk. 11/27 S. 7 ff.), dass daraus keine verlässlichen Rückschlüsse zum Tatgeschehen möglich sind, bleiben - ne- ben den Verletzungsbildern - die sich widersprechenden Aussagen des Be- schwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 als einzige Beweismittel. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein besonders gewissenhaftes Wahr- scheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen er- scheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch wenn der Vertreter des Beschwerde- führers in den Angaben seines Mandanten 'Realitätskennzeichen' erkennen kann (Urk. 2 N 48, N 64), darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Aussa- gen des Beschwerdeführers nicht frei von Widersprüchen sind. Wie der behaupte- te Angriff des Beschwerdegegners 1 begann und aus welchem Grund er (d.h. der Beschwerdeführer) kopfüber im 'Fussraum' seines Kleinwagens (vgl. Urk. 11/2 S.

2) zu liegen kam, schilderte der Beschwerdeführer bei der Polizei und anlässlich

- 12 - der untersuchungsrichterlichen Befragung nicht gleich (vgl. dazu Urk. 11/8 Ant- wort zu Frage 9 und Urk. 11/24 S. 8 f.). Schwer nachvollziehbar ist weiter, wie der Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Position (d.h. Kopf voran im Fahr- zeug unter dem Beschwerdegegner 1 liegend) dem Beschwerdegegner 1 mit zwei Faustschlägen die nicht unerheblichen Verletzungen hat zufügen können (vgl. Urk. 11/24 S. 9 f.; Urk. 11/12/1), weshalb vermutet werden muss, dass die Dar- stellung des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht dem wahren Ablauf des Vorfalls entspricht und er in einem früheren Stadium der Auseinandersetzung Faustschläge austeilte (vgl. dazu die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in Urk. 11/9 Antwort 6 und 7). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise übertrieben wirken (vgl. beispielsweise die Aussage in Urk. 11/24 S. 9: "Mein Kopf befand sich danach im Fussraum, meine Füsse am Autodach oben. Er [d.h. der Beschwerdegegner 1] war über mir, stehend im Au- to"). Die Beschwerdegegnerin 2 ging angesichts dieser Umstände zu Recht da- von aus, dass die Anschuldigungen des Beschwerdeführers zu wenig verlässlich und tragfähig sind, um eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen einfa- cher Körperverletzung für wahrscheinlich halten zu können. 4.1. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Überweisung der Akten an das Statthalteramt Bülach als unzulässig (Urk. 2 N 95 ff.). 4.2. Die von der Beschwerdegegnerin 2 angeordnete Überweisung der Ak- ten an das Statthalteramt Bülach zur weiteren Veranlassung (vgl. Urk. 5 S. 4) hat zur Folge, dass die Übertretungsstrafbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellung der Untersuchung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung eine allfällige Tätlichkeit des Beschwerdegegners 1 zu beurteilen haben wird. Durch diese Überweisung ist der Beschwerdeführer nicht persönlich beschwert, kann er doch mit seiner Beschwerde in diesem Punkt keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirken. Somit fehlt das in Art. 382 Abs. 1 StPO erwähnte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung der Überweisung und damit eine Pro- zessvoraussetzung. Ob sich das Statthalteramt Bülach nach der angekündigten Überweisung der Sache korrekt verhalten hat, ist im vorliegenden Beschwerde-

- 13 - verfahren nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten. Somit kann die Frage, ob eine in Anwendung von § 90 GOG/ZH ergangene Überweisungsverfügung überhaupt mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann oder ob dagegen eine Einsprache zu erheben gewesen wäre (vgl. dazu die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin 2 in Urk. 5 S. 5), offen gelassen werden.

5. Die oben unter II.4.2. erwähnte Beschwer ergibt sich allein aus dem Dis- positiv (Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrecht, a.a.O., N 1459). Aus- führungen zu den vom Beschwerdeführer gerügten Erwägungen der Beschwer- degegnerin 2 bezüglich der Vergleichsverhandlung (Urk. 2 N 67 ff.; Urk. 5 S. 3) erübrigen sich somit.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Der Be- schwerdegegner 1 hat sich am Verfahren nicht beteiligt; eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Von der geleisteten Kaution im Betrag von Fr. 2'000.-- (Urk. 7) sind dem Be- schwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 14 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Von der geleisteten Kaution im Betrag von Fr. 2'000.-- werden dem Be- schwerdeführer Fr. 500.-- zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-2/2013/6608 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, ad UE140347 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Sterchi