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UE140253

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2014-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Beschwerdelegitimation auf Art. 382 Abs. 1 StPO und macht geltend, als Halter des nach seiner Darstellung traktierten Hundes habe er ein massgebliches Interesse im Sinne der genannten Bestimmung. Dass er nicht die Qualität eines Privatklägers habe, ändere daran nichts, zumal es ihm noch gar nicht möglich gewesen sei, sich zu konstituieren (Urk. 2 S. 3).

E. 1.2 Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldig- te Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch in umfassenderem Sinne 'jede Partei' rechtsmittel- legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Per- son durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung be- rührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280, 283 E. 2.2.1; BGer 1B_432/2011 vom 20. September 2012 Erw. 5,

- 5 - nicht publiziert in BGE 138 IV 258; BGer 6B_80/2013 vom 4. April 2013 Erw. 1.2; BGer 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 Erw. 2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Zwar sind der geschädigten Person volle Parteirechte auch dann einzu- räumen, wenn sie - wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn. 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozess- rechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGer 6B_236/2014 vom 1. September 2014 Erw. 3.2; BGE 138 IV 258, 263 Erw. 2.2; vgl. sodann BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 Erw. 1.2; BGer 6B_1181/2013 vom 13. Juni 2014 Erw. 3.2.1; BGer vom

26. August 2013, 6B_299/2013 Erw. 1.2).

E. 1.3 Gemäss Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) nicht an Hand genommen (Urk. 6 S. 2). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes schützen dessen Strafbestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres (vgl. Art. 1 TSchG; Bolli- ger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, SZTIR Bd. 1, Zürich 2011, S. 102). Schutzobjekt bilden die Interessen des Tieres. Führt eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB. Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteressen hingegen nicht geschützt (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 102 f.).

- 6 - Der Beschwerdeführer ist demnach auch als Halter und Eigentümer des - seiner Darstellung zufolge - traktierten Hundes nicht Träger der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2013 gab er sodann zu Protokoll, er glaube nicht, dass sein Hund durch die Fusstritte verletzt worden sei. Dessen Gang sei normal gewesen und er habe bis- her nichts festgestellt (Urk. 8/4 S. 2). Gemäss Polizeirapport vom 9. Dezember 2013 hat der Beschwerdeführer deshalb darauf verzichtet, einen Tierarzt aufzu- suchen (Urk. 8/1 S. 3). Auch in seiner Beschwerde hat er nicht geltend gemacht, das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe für ihn einen unmittel- baren Vermögensschaden zu Folge gehabt, geschweige denn hat er einen sol- chen dargetan und belegt. Folglich hat der Beschwerdeführer mit Bezug auf die geltend gemachte Verlet- zung des Tierschutzgesetzes keine Geschädigtenstellung inne und könnte auch nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen, weshalb er daraus keine Be- schwerdebefugnis ableiten kann. Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB oder die Verletzung einer anderen Norm des StGB ist im Zusammenhang mit der fraglichen Fussbewegung des Beschwerdegegners 1 nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Er legt auch sonst nicht dar, inwiefern er durch die be- haupteten Fusstritte gegen seinen Hund einen materiellen oder immateriellen Schaden im Sinne des Zivilrechts erlitten hatte. Im Weiteren macht der Be- schwerdeführer auch keine Tatsachen geltend, welche ihn durch die fragliche Verfahrenshandlung (Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Tier- quälerei) als in seinen rechtlich geschützten Interessen dennoch im Sinne von Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 382 Abs. 1 StPO unmittelbar und persönlich betroffen erscheinen liessen. Die Wahrung der Interessen des Tieres obliegt dem kantona- len Veterinäramt resp. der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 17 KTSchG/ZH sowie § 1 und § 14 KTSchV/ZH). Auch aus der Stellung als Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts für sich ableiten, da diesem nach Art. 301 Abs. 3 StPO - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine

- 7 - Verfahrensrechte zustehen, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (BGer 1B_432/2011 vom

20. September 2012 Erw. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258; BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.1). Insbesondere ist er grundsätzlich nicht zur Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft legitimiert (BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.1; BGer 1B_556 u. 557/2011 vom 3. Januar 2012 Erw. 5; BGer 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 Erw. 2.2), da jedenfalls der materielle Entscheid der Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung seine Rechtsstellung gemäss Art. 301 StPO unberührt lässt (vgl. BGer 1B_432/2011 vom 20. September 2012 Erw. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258). Gestützt auf die Akten ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht über die Erledigung orientiert wurde. Der Anzeigeerstatter ist in seiner Rechtsstellung aber nur tangiert, wenn und solange ihm sein diesbezügliches Informationsrecht nach Art. 301 Abs. 2 StPO trotz An- frage verweigert wird. Eine entsprechende Beeinträchtigung steht vorliegend nicht zur Diskussion.

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Tierquälerei nicht legitimiert. In- soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.

E. 2 Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vom Statthal- teramt gegen ihn geführten Verfahren von der Nichtanhandnahmeverfügung am

- 4 -

E. 2.1 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine Strafuntersuchung wegen Drohung zu eröffnen. Dazu führt er aus, er habe anlässlich der Anzeigeer- stattung in der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2013 zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdegegner 1 ihm gegenüber gesagt habe, er solle seinen "Scheiss-Köter" an die Leine nehmen, ansonsten er diesen "kaputt" ma- che. Der Polizeibeamte habe diesen Sachverhalt in keiner Weise aufgenommen und bezüglich der Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 lediglich wegen Tier- quälerei rapportiert. In der Nichtanhandnahmeverfügung sei der Sachverhalt nicht erwähnt worden. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob diesbezüglich noch ein Ver-

- 8 - fahren hängig sei, jedoch sei gestützt auf den Polizeirapport davon auszugehen, dass die Sache formlos behandelt worden sei (Urk. 2 S. 7).

E. 2.2 Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, findet der fragliche Sachverhalt in der Begründung der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung. Unter dem Titel Straftatbestand wird sodann lediglich "Tierquälerei" aufgeführt (Urk. 2 S. 1 f.), und die Staatsanwaltschaft hat gemäss Disp.-Ziff. 1 entsprechend die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung wegen dieses Delikts verfügt (Urk. 6 S. 2). Aus den polizeilichen Befragungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die fragliche Aussage des Beschwerdegegners 1 bei seiner Sachverhaltsschilde- rung erwähnte und der Beschwerdegegner 1 auch dazu befragt wurde (Urk. 8/4 S. 1 und Urk. 8/6 S. 4). Dass der Polizeibeamte den fraglichen Sachverhalt "in keiner Weise aufgenommen hat", ist folglich nicht zutreffend. Der Stand der Er- mittlungen erscheint indes unklar. Mit der angefochtenen Verfügung erging dies- bezüglich jedenfalls kein Erledigungsentscheid. Eine Pflicht der Staatsanwalt- schaft, das Verfahren hinsichtlich aller von einer Person erhobenen Vorwürfe in einem Mal abzuschliessen, besteht nicht. Der Beschwerdeführer erklärt zudem in seiner Beschwerde, er wisse nicht, ob noch ein Verfahren hängig sei, und er äus- sert im Weiteren die blosse Vermutung einer formlosen Erledigung. Eine Rechts- verweigerung macht er nicht geltend. Inwiefern er unter diesen Umständen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert sein soll, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle be- steht keine Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber der Staatsan- waltschaft im Hinblick auf den Gang der Untersuchung. Die Führung des Vorver- fahrens obliegt der Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdeinstanz. Dem- nach ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Antrag, es sei eine Straf- untersuchung wegen Drohung zu eröffnen, nicht einzutreten. Es ist dem Be- schwerdeführer aber unbenommen, sich an die zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden und allenfalls einen Entscheid zu erwirken.

3. Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde umfassend nicht einzutreten ist.

- 9 - III. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO analog). Die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen; im Rest- betrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist infolge Unterliegens keine Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO). Mangels Umtrieben ist auch dem Beschwerdegegner 1 kein Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 4 September 2014 Kenntnis erlangt hatte (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 4/2), erhob er am 15. September 2014 rechtzeitig Beschwerde dagegen bei der hiesigen Kam- mer. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tierquälerei und Drohung (Urk. 2 S. 2 f.). Die ihm auferlegte Prozesskaution bezahlte er fristge- recht (Urk. 10 und Urk. 11). Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde ver- zichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Zunächst beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Tierquälerei. Es stellt sich vorab die Frage nach der Be- schwerdelegitimation. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 381 N 1).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution be- zogen. Im Übrigen wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2014/1203, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) - 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2014/1203, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 8 (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140253-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 5. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 20. Februar 2014, B-5/2014/1203

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1 A._____ (fortan Beschwerdeführer) erstattete am 13. November 2013 bei der Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) Strafan- zeige (Urk. 8/1 [bzw. Urk. 4/3] S. 2). Anlässlich der polizeilichen Befragung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei mit dem Fahrrad unterwegs zu einem Kundentermin gewesen, wobei er seinen Rhodesian Ridgeback Rüden 'C._____' dabei gehabt habe. Dieser sei nicht angeleint neben ihm her gelaufen. Als 'C._____' aus ca. 100 Meter Entfernung den entgegenkommenden, an der Roll-Leine geführten Labrador Rüden des Beschwerdegegners 1 'D._____' er- blickt habe, sei er auf diesen zugelaufen. Bevor er die Chance gehabt habe, 'C._____' abzurufen, sei dieser vom Beschwerdegegner 1 mindestens zweimal auf Höhe der rechten Schulter getreten worden. 'C._____' sei daraufhin zurück- gewichen und habe zu bellen und knurren begonnen. Bei seinem Hund ange- kommen, habe er diesen am Halsband festgehalten. Der Beschwerdegegner 1 habe zu ihm gesagt, er solle seinen "Scheiss-Köter" an die Leine nehmen, an- sonsten er ihn "kaputt" mache (Urk. 8/4 [bzw. Urk. 4/4] S. 1). 1.2 Der Beschwerdegegner 1 gab am 13. Dezember 2013 zusammengefasst die folgende abweichende Sachverhaltsdarstellung zu Protokoll: Er sei mit seinem Hund 'D._____' unterwegs gewesen und habe diesen an der Rollleine geführt. Als er ein Pfeifen gehört habe, habe er sich umgedreht und den Hund 'C._____' ge- sehen, der mit zügigem Schritt von Hinten auf sie zugekommen sei. Den Halter habe er in diesem Moment nicht gesehen, diesen aber nach dessen Hund rufen hören. Als 'C._____' links neben ihm gewesen sei, habe er angehalten. 'C._____' habe geknurrt, die Lefzen heraufgezogen und einen Schritt auf 'D._____' zugehen wollen, woraufhin er - der Beschwerdegegner 1 - kräftig auf den Boden gestampft und laut "nein" gesagt habe. Kurz darauf habe 'C._____' seinen Hund angefallen und diesen in den Nacken gebissen. Weil der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt weder eingeschritten noch seinen Hund gerufen habe, habe er sein

- 3 - Bein zwischen die Hunde gestellt, um einen weiteren Angriff von 'C._____' abzu- blocken. Danach sei der Beschwerdeführer hinzugekommen und habe seinen Hund am Halsband festgehalten (Urk. 8/6 S. 1 f.). Er - der Beschwerdegegner 1 - habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle seinen "Köter" anleinen, ansonsten dieser 'D._____' "kaputt" mache (Urk. 8/6 S. 3 f.). 1.3 Die Kantonspolizei Zürich rapportierte in dieser Sache am 19. Dezember 2013 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 8/2). Auf deren Ersuchen ver- fügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) am 17. Februar 2014 die Übernahme des Verfahrens (Urk. 8/8). Mit Verfü- gung vom 20. Februar 2014 nahm sie eine Strafuntersuchung betreffend den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Tierquälerei nicht an Hand und eröffne- te diesen Entscheid dem Veterinäramt des Kantons Zürich sowie dem Beschwer- degegner 1 (Urk. 6 [bzw. Urk. 4/1 bzw. Urk. 8/10] und Urk. 8/11-12). Zur Begrün- dung der Nichtanhandnahme führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beteiligten betreffend die Fussbewegung des Beschwerdegeg- ners 1 gegen den Hund des Beschwerdeführers stünden sich gegenüber. Auch die Aussagen der polizeilich befragten Auskunftsperson trage nicht zur Klärung bei, weshalb der Sachverhalt nicht anklagegenügend zu erstellen sei. Die Vo- raussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Tierquälerei seien deshalb nicht gegeben (Urk. 6 S. 2 Ziff. 4 f.). Zudem überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Statthalteramt Winterthur zur weitern Veranlassung, weil sich der Beschwerdeführer möglicherweise einer Übertretung schuldig gemacht habe, indem er seinen Hund nicht angeleint und dieser den Hund des Beschwerdegegners 1 angegriffen haben soll. Mit Strafbe- fehl vom 6. August 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Hundegesetzes (ungenügendes Führen eines Hundes [§ 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG/ZH]) vom Statthalteramt mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 4/14).

2. Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vom Statthal- teramt gegen ihn geführten Verfahren von der Nichtanhandnahmeverfügung am

- 4 -

4. September 2014 Kenntnis erlangt hatte (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 4/2), erhob er am 15. September 2014 rechtzeitig Beschwerde dagegen bei der hiesigen Kam- mer. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tierquälerei und Drohung (Urk. 2 S. 2 f.). Die ihm auferlegte Prozesskaution bezahlte er fristge- recht (Urk. 10 und Urk. 11). Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde ver- zichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Zunächst beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 wegen Tierquälerei. Es stellt sich vorab die Frage nach der Be- schwerdelegitimation. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 381 N 1). 1.1 Der Beschwerdeführer verweist zu seiner Beschwerdelegitimation auf Art. 382 Abs. 1 StPO und macht geltend, als Halter des nach seiner Darstellung traktierten Hundes habe er ein massgebliches Interesse im Sinne der genannten Bestimmung. Dass er nicht die Qualität eines Privatklägers habe, ändere daran nichts, zumal es ihm noch gar nicht möglich gewesen sei, sich zu konstituieren (Urk. 2 S. 3). 1.2 Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldig- te Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch in umfassenderem Sinne 'jede Partei' rechtsmittel- legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Per- son durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung be- rührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280, 283 E. 2.2.1; BGer 1B_432/2011 vom 20. September 2012 Erw. 5,

- 5 - nicht publiziert in BGE 138 IV 258; BGer 6B_80/2013 vom 4. April 2013 Erw. 1.2; BGer 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 Erw. 2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Zwar sind der geschädigten Person volle Parteirechte auch dann einzu- räumen, wenn sie - wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn. 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozess- rechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGer 6B_236/2014 vom 1. September 2014 Erw. 3.2; BGE 138 IV 258, 263 Erw. 2.2; vgl. sodann BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 Erw. 1.2; BGer 6B_1181/2013 vom 13. Juni 2014 Erw. 3.2.1; BGer vom

26. August 2013, 6B_299/2013 Erw. 1.2). 1.3 Gemäss Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) nicht an Hand genommen (Urk. 6 S. 2). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes schützen dessen Strafbestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres (vgl. Art. 1 TSchG; Bolli- ger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, SZTIR Bd. 1, Zürich 2011, S. 102). Schutzobjekt bilden die Interessen des Tieres. Führt eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB. Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteressen hingegen nicht geschützt (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 102 f.).

- 6 - Der Beschwerdeführer ist demnach auch als Halter und Eigentümer des - seiner Darstellung zufolge - traktierten Hundes nicht Träger der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2013 gab er sodann zu Protokoll, er glaube nicht, dass sein Hund durch die Fusstritte verletzt worden sei. Dessen Gang sei normal gewesen und er habe bis- her nichts festgestellt (Urk. 8/4 S. 2). Gemäss Polizeirapport vom 9. Dezember 2013 hat der Beschwerdeführer deshalb darauf verzichtet, einen Tierarzt aufzu- suchen (Urk. 8/1 S. 3). Auch in seiner Beschwerde hat er nicht geltend gemacht, das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe für ihn einen unmittel- baren Vermögensschaden zu Folge gehabt, geschweige denn hat er einen sol- chen dargetan und belegt. Folglich hat der Beschwerdeführer mit Bezug auf die geltend gemachte Verlet- zung des Tierschutzgesetzes keine Geschädigtenstellung inne und könnte auch nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen, weshalb er daraus keine Be- schwerdebefugnis ableiten kann. Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB oder die Verletzung einer anderen Norm des StGB ist im Zusammenhang mit der fraglichen Fussbewegung des Beschwerdegegners 1 nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Er legt auch sonst nicht dar, inwiefern er durch die be- haupteten Fusstritte gegen seinen Hund einen materiellen oder immateriellen Schaden im Sinne des Zivilrechts erlitten hatte. Im Weiteren macht der Be- schwerdeführer auch keine Tatsachen geltend, welche ihn durch die fragliche Verfahrenshandlung (Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Tier- quälerei) als in seinen rechtlich geschützten Interessen dennoch im Sinne von Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 382 Abs. 1 StPO unmittelbar und persönlich betroffen erscheinen liessen. Die Wahrung der Interessen des Tieres obliegt dem kantona- len Veterinäramt resp. der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 17 KTSchG/ZH sowie § 1 und § 14 KTSchV/ZH). Auch aus der Stellung als Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts für sich ableiten, da diesem nach Art. 301 Abs. 3 StPO - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine

- 7 - Verfahrensrechte zustehen, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (BGer 1B_432/2011 vom

20. September 2012 Erw. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258; BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.1). Insbesondere ist er grundsätzlich nicht zur Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft legitimiert (BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.1; BGer 1B_556 u. 557/2011 vom 3. Januar 2012 Erw. 5; BGer 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 Erw. 2.2), da jedenfalls der materielle Entscheid der Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung seine Rechtsstellung gemäss Art. 301 StPO unberührt lässt (vgl. BGer 1B_432/2011 vom 20. September 2012 Erw. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258). Gestützt auf die Akten ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht über die Erledigung orientiert wurde. Der Anzeigeerstatter ist in seiner Rechtsstellung aber nur tangiert, wenn und solange ihm sein diesbezügliches Informationsrecht nach Art. 301 Abs. 2 StPO trotz An- frage verweigert wird. Eine entsprechende Beeinträchtigung steht vorliegend nicht zur Diskussion. 1.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Tierquälerei nicht legitimiert. In- soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine Strafuntersuchung wegen Drohung zu eröffnen. Dazu führt er aus, er habe anlässlich der Anzeigeer- stattung in der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2013 zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdegegner 1 ihm gegenüber gesagt habe, er solle seinen "Scheiss-Köter" an die Leine nehmen, ansonsten er diesen "kaputt" ma- che. Der Polizeibeamte habe diesen Sachverhalt in keiner Weise aufgenommen und bezüglich der Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 lediglich wegen Tier- quälerei rapportiert. In der Nichtanhandnahmeverfügung sei der Sachverhalt nicht erwähnt worden. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob diesbezüglich noch ein Ver-

- 8 - fahren hängig sei, jedoch sei gestützt auf den Polizeirapport davon auszugehen, dass die Sache formlos behandelt worden sei (Urk. 2 S. 7). 2.2 Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, findet der fragliche Sachverhalt in der Begründung der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung. Unter dem Titel Straftatbestand wird sodann lediglich "Tierquälerei" aufgeführt (Urk. 2 S. 1 f.), und die Staatsanwaltschaft hat gemäss Disp.-Ziff. 1 entsprechend die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung wegen dieses Delikts verfügt (Urk. 6 S. 2). Aus den polizeilichen Befragungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die fragliche Aussage des Beschwerdegegners 1 bei seiner Sachverhaltsschilde- rung erwähnte und der Beschwerdegegner 1 auch dazu befragt wurde (Urk. 8/4 S. 1 und Urk. 8/6 S. 4). Dass der Polizeibeamte den fraglichen Sachverhalt "in keiner Weise aufgenommen hat", ist folglich nicht zutreffend. Der Stand der Er- mittlungen erscheint indes unklar. Mit der angefochtenen Verfügung erging dies- bezüglich jedenfalls kein Erledigungsentscheid. Eine Pflicht der Staatsanwalt- schaft, das Verfahren hinsichtlich aller von einer Person erhobenen Vorwürfe in einem Mal abzuschliessen, besteht nicht. Der Beschwerdeführer erklärt zudem in seiner Beschwerde, er wisse nicht, ob noch ein Verfahren hängig sei, und er äus- sert im Weiteren die blosse Vermutung einer formlosen Erledigung. Eine Rechts- verweigerung macht er nicht geltend. Inwiefern er unter diesen Umständen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert sein soll, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle be- steht keine Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber der Staatsan- waltschaft im Hinblick auf den Gang der Untersuchung. Die Führung des Vorver- fahrens obliegt der Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdeinstanz. Dem- nach ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Antrag, es sei eine Straf- untersuchung wegen Drohung zu eröffnen, nicht einzutreten. Es ist dem Be- schwerdeführer aber unbenommen, sich an die zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden und allenfalls einen Entscheid zu erwirken.

3. Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde umfassend nicht einzutreten ist.

- 9 - III. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO analog). Die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen; im Rest- betrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist infolge Unterliegens keine Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO). Mangels Umtrieben ist auch dem Beschwerdegegner 1 kein Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution be- zogen. Im Übrigen wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2014/1203, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2014/1203, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 8 (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 5. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. S. Zuberbühler Elsässer