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UE140195

Einstellung

Zürich OG · 2015-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Im Zeitraum von Juni 2009 bis August 2012 gingen bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich diverse Strafanzeigen gegen G._____ und E._____ ein. Die Strafanzeigen standen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Firma H._____ AG (Vaduz) durch die Beschuldigten, welche faktische Organe sowohl dieser Firma als auch der Firma I._____ AG (… [Ort]) gewesen seien (vgl. Urk. 5 S. 1). Am 30. November 2009 teilte das Eidgenössische Finanzdepartement der Staatsanwaltschaft III mit, dass gegen G._____ und E._____ ein Verwal- tungsverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Börsen- und Effektenhandelsgesetz eröffnet worden sei. Gleichzeitig verfügte das EFD die Überweisung dieses Verfahrens an die Staatsanwaltschaft III zwecks Vereinigung mit dem dort hängigen Strafverfahren (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Am 7. Juni 2010 reichte A._____ eine Strafanzeige gegen E._____, G._____, namenlich nicht bekannte Mitarbeiter der Firma I._____ AG und namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der J._____bank (J'._____) ein (Urk. 30, act. 0211001). Den Beschuldigten E._____ und G._____ warf A._____ Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei vor, den J'._____-Mitarbeitern mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Am 14. April 2011 (Verfahrens-Nr. C-2/2011/51) verfügte die Staatsanwalt- schaft III die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die verantwortli- chen Organe der J._____bank (vgl. Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 23. August 2012 (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen G._____ und E._____ wegen Veruntreuung ein (Urk. 5). Gleichentags stellte sie auch das gegen die bei-

- 3 - den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Betrugs ein (Verfahrens- Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/50 [ND]) (vgl. Urk. 30, act. 010001). Ebenfalls am 23. August 2012 erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Börsen- und Effektenhandelsgesetz (Ver- fahrens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/57 [ND]) (vgl. Urk. 3/3).

E. 2 Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) erhoben A._____, B._____ und C._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78), gegen die Nichtanhandnahme- verfügung vom 14. April 2011 betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzge- schäften (Verfahrens-Nr. C-2/2011/51) und gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Widerhandlung gegen das Börsen- und Ef- fektenhandelsgesetz (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/57 [ND]) (Anträge 1-3). Des Weitern beantragten die Beschwerdeführer, die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, den mit Strafanzeige vom 7. Juni 2010 sowie den Nachträgen vom 22. Oktober 2010, 13. Dezember 2010, 21. April 2011 und 17. Juni 2012 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu ermitteln (Antrag 4), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Antrag 5). Die Einstellungsverfügung betreffend Betrug vom 23. August 2012 (Verfah- rens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/50 [ND]) liessen die Beschwerdefüh- rer unangefochten.

E. 2.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).

E. 2.2 Die Verfahren UE140195, UE140196 und UE140197 betreffen nicht durch- wegs dieselbe Täterschaft. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist dem- nach abzuweisen.

3. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft G._____ und E._____ als beschuldigte Personen. F._____ und D._____ (offenbar die Ehefrau von G._____; vgl. Urk. 3/15 S. 2) sind weder im Rubrum der angefochtenen Ver- fügung als beschuldigte Personen noch in der Entscheidbegründung na- mentlich erwähnt. Sie waren daher nicht beschuldigte Parteien im vo- rinstanzlichen Strafuntersuchungsverfahren (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf die- se beiden Personen bezieht. 4.

- 6 -

E. 3 Die Beschwerdeschrift richtet sich gegen drei verschiedene Verfügungen. Es sind drei separate Beschwerdeverfahren angelegt worden (Verfahrens-Nr. UE140195 [Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung], UE140196 [Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung vom 14. April 2011 betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften], UE140197 [Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung vom 23. August 2012 betreffend Widerhandlung gegen das Börsen- und Effektenhandelsgesetz]).

- 4 - Das vorliegende Verfahren UE140195 betrifft die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2014 (Urk. 6) wurde den Beschwer- deführern die Leistung einer Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.-- aufgegeben, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer unter Fristan- setzung aufgefordert, sich zu ihrer Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren zu äussern.

E. 4.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). In rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist die- jenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeerhebende Partei muss selbst und unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen, d.h. beschwert sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UE130139 vom 6. Februar 2014 E. 4; UE130155 vom 6. August 2013 E. 3.1; UH130035 vom 26. April 2013 E. 1.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die beschwerdeerhebende Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1458). Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2009, S. 175 N. 391), zumindest in- soweit, als diese nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UH130226 vom 12. September 2013 E. II/1.3, publ. in ZR 113/2014; UH130035 vom 26. April 2013 E. II/1.2).

E. 4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 3 machen geltend, die Beschuldigten hätten ihnen Aktien der Firma H._____ AG verkauft und die Einnahmen aus diesen Aktienverkäufen absprachewidrig nicht an die H._____ AG weitergeleitet. Dadurch hätten die Beschuldigten eine Veruntreuung begangen (vgl. Urk. 2 S. 16 f.). Das angezeigte Delikt der Veruntreuung von Vermögenswerten (Kaufpreis für die Aktien, Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Inhaber des geschä- digten Vermögens. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktio- näre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1; 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler

- 7 - Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N. 56). Der Kaufpreis aus dem Verkauf der Aktien der H._____ AG durch ihre Or- gane gehört dieser Aktiengesellschaft. Sie ist Trägerin des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Infolge der angeblich teilweise nicht erfolgten Abliefe- rung des Kaufpreises wurde sie in ihren Vermögensrechten unmittelbar ge- schädigt. Durch die Einstellung des Strafverfahrens ist sie in ihren rechtlich geschützten Interessen im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO berührt und daher legitimiert, gegen die Einstellung Beschwerde zu führen. Dagegen sind die Beschwerdeführer 1 und 3 als Aktionäre der H._____ AG durch die angebli- che Veruntreuung des Kaufpreises nur mittelbar geschädigt. Sie sind folglich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Verun- treuung eines der H._____ AG zustehenden Vermögenswertes (Kaufpreis) Beschwerde zu führen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 3 be- treffend ihre Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 26 S. 7 ff., Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation) sind - soweit nachvollziehbar

- ohne selbständige Bedeutung. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimati- on nicht einzutreten.

5. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 3 ge- geben wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern.

E. 5 Am 15. August 2014 beantragten die Beschwerdeführer, das Verfahren UE140195 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, über die Auswechslung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten D._____ zu sistieren, eventualiter die Frist zur Stellungnahme betreffend Beschwerdelegitimation und zur Leis- tung der Prozesskaution zu erstrecken. Des Weiteren sei der Beschuldigte F._____ im Rubrum als Beschwerdegegner aufzuführen (Urk. 7 S. 3).

E. 5.1 Die angefochtene Einstellungsverfügung datiert vom 23. August 2012, die Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2014. Die Beschwerdeführer 1 und 3 ma- chen geltend, die angefochtene Einstellungsverfügung sei ihnen nicht eröff- net worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihnen die Verfügung erst am 2. Juli 2014 eröffnet. Die Verfügung vom 23. August 2012 sei nichtig (Urk. 2 S. 12). Nach Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 3 verstösst die angefochtene Einstellungsverfügung zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der damals zuständige Staatsanwalt K._____ habe den Privatklägern zuge- sichert, das Verfahren betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor- gung, Urkunden- und Konkursdelikte umso gezielter voranzutreiben, wenn die Privatkläger auf ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung betref-

- 8 - fend Betrug verzichten würden. In Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfü- gung betreffend Betrug habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung unter der Verfahrensnummer HD, STR 2009/78 fortgeführt werde und dass über die Kosten des Verfahrens betreffend Betrug im Verfahren betreffend Verun- treuung entschieden werde. Es sei treuwidrig, entgegen der Vereinbarung und entgegen Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Be- trug, wonach die Strafuntersuchung bezüglich der weiteren Delikte fortge- setzt werde, das Verfahren betreffend Veruntreuung am 23. August 2012, d.h. am gleichen Tag wie das Verfahren betreffend Betrug, einzustellen und diese Einstellungsverfügung gegenüber den Privatklägern geheim zu halten. Ein Versehen seitens der Staatsanwaltschaft sei auszuschliessen, da die Beschwerdeführer am 25. September 2012 eine Beweiseingabe gemacht hätten, aus der hervorgegangen sei, dass sie von der Fortsetzung der Straf- untersuchung wegen Veruntreuung ausgegangen seien. Die Staatsanwalt- schaft habe die Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung den Be- schwerdeführern wissentlich nicht eröffnet (Urk. 2 S. 13 ff.).

E. 5.2 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahms- weise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen beson- ders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 133 II 366 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie schwere Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Ver-

- 9 - letzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei von einer Entschei- dung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn sie gar keine Gelegen- heit erhalten hat, am Verfahren teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Eine Verfügung, die gegenüber den Parteien nicht eröffnet wurde, entfaltet (zu- mindest für die betroffene Partei) keinerlei Rechtswirkung und vermag ins- besondere auch nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist auszulösen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 84 N. 1; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 84 N. 1).

E. 5.3 Die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, wird durch das Prinzip von Treu und Glauben begrenzt. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben gilt als zentrale Maxime für die gesamte schweizerische Rechtsordnung und damit auch im Strafprozessrecht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 91). Er richtet sich sowohl an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte als auch an die Par- teien und anderen Verfahrensbeteiligten (SCHMID, a.a.O., N. 93). Erhält eine Partei von einer Verfügung, die mangelhaft oder gar nicht eröffnet wurde, nachträglich Kenntnis, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, sobald sie nach Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte notwendigen Elemente ist (Bundesstrafgericht, Beschluss der Be- schwerdekammer vom 8. Mai 2014, BB.2013.140, E. 1.2.2; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 207 N. 440). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Privaten, wie gesagt, gleichermassen bindet und in allen Rechtsbereichen zur Anwendung gelangt, darf die betref- fende Partei den Beginn des Fristenlaufs aber nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise von der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2; 112 Ib 417 E. 2d; 107 Ia 72 E. 4a; 102 Ib 91 E. 3). Sie hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzei- chen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3).

- 10 -

E. 5.4 Die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung datiert vom 23. August 2012. Sie wurde den Beschwerdeführern nicht resp. erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2014 (vgl. Urk. 3/4 S. 3) eröff- net. Die Einstellungsverfügung betreffend Betrug datiert ebenfalls vom 23. August 2012. Sie wurde den Privatklägern am 25. September 2012 (Datum Eingangsstempel; vgl. Urk. 3/13) mitgeteilt. Diese Verfügung blieb unange- fochten und erwuchs folglich in Rechtskraft. Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfü- gung lautet: "Über die Herausgabe von aus dem Besitz der Beschuldigten sichergestellten Unterlagen sowie über die Kosten dieses Verfahrens wird in der gegen die Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wegen Verun- treuung etc. (HD, STR 2009/78) entschieden." Die in Rechtskraft erwachsene Einstellungsverfügung betreffend Betrug und die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung beziehen sich auf denselben Sachverhaltskomplex (Verkauf von Aktien der H._____ AG durch die Beschuldigten an die Privatkläger) und denselben Deliktstypus (Vermögensdelikte). Beide Einstellungsverfügungen ergingen am 23. August

2012. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der damals zuständige Staatsanwalt habe ihnen bezüglich der Strafanzeige wegen Veruntreuung weitere Untersuchungen zugesichert, wenn sie die Einstellung des Verfah- rens betreffend Betrug nicht anfechten, ist angesichts der Tatsache, dass beide Verfahren gleichzeitig eingestellt wurden, nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht belegt (vgl. diesbezüglich Urk. 3/12). Zudem wäre eine solche Vereinbarung nicht zulässig, da nach schweizerischem Strafprozessrecht Verfolgungszwang besteht (Art. 7 Abs. 1 StPO). In Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Betrug wird im Kostenpunkt auf die Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung verwiesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Dispositiv-Ziffer nicht, dass das Verfahren wegen Ver- untreuung "fortgeführt", sondern dass im Kostenpunkt in der gegen die Be- schuldigten "geführten" Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. ent- schieden werde. Die Beschwerdeführer durften aus der Formulierung von Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Betrug demnach

- 11 - nicht schliessen, dass das Verfahren wegen Veruntreuung fortgesetzt wer- de. Die Beschwerdeführer waren im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertre- ten. Sie resp. ihr Anwalt hätten sich unter den gegebenen Umständen fragen müssen, weshalb sie vom Stand der Strafuntersuchung wegen Veruntreu- ung in der Folge nichts mehr hörten, obschon der Vorwurf der Veruntreuung demselben Sachverhaltskomplex entstammte wie der Vorwurf des Betrugs und davon auszugehen war, dass der Sachverhalt auch betreffend der wei- teren Vermögensdelikte weitgehend abgeklärt war. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe ihnen die Einstellungsverfügung wissentlich nicht mitgeteilt, da sie, die Beschwerde- führer, am 25. September 2012 eine Beweisofferte eingereicht und die Staatsanwaltschaft damit ins Bild gesetzt hätten, dass sie von der Fortset- zung der Strafuntersuchung wegen Veruntreuung ausgehen würden, über- zeugt nicht. Wie oben erwähnt ging die Einstellungsverfügung betreffend Be- trug gemäss Eingangsstempel bei den Beschwerdeführern am 25. Septem- ber 2012 ein (vgl. Urk. 3/13). Das Schreiben des Anwalts zur Beweisofferte datiert ebenfalls vom 25. September 2012 (vgl. Urk. 3/14). Die Zustellungen der Einstellungsverfügung und der Beweisofferte überschnitten sich zeitlich. Aus diesem Grund konnten die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft nach dem 25. September 2012 annehmen musste, dass sie, die Beschwerdeführer, von der Fortsetzung des Verfah- rens betreffend Veruntreuung ausgingen, obschon das Verfahren betreffend Betrug eingestellt worden war. Jedenfalls hätten sich die Beschwerdeführer über den Verfahrensstand betreffend Veruntreuung innert angemessener Frist erkundigen müssen, da die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfü- gung betreffend Betrug im Kostenpunkt explizit auf das Verfahren wegen Veruntreuung verwies und die Beschwerdeführer Anzeichen auf einen baldi- gen Entscheid im Untersuchungsverfahren wegen Veruntreuung hatten. Stattdessen warteten die Beschwerdeführer bis am 24. April 2014, d.h. mehr als eineinhalb Jahre zu, bis sie sich an die Staatsanwaltschaft wandten (vgl. Urk. 3/5 S. 8). Am 2. Juli 2014 erfolgte die Mitteilung der Verfahrenseinstel-

- 12 - lung betreffend Veruntreuung (Urk. 3/4). Erst in diesem Zeitpunkt erhoben die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Dieses lange Zuwarten ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. II/5.3 hiervor) als treuwidrig zu bezeichnen und verdient somit keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist folglich auch wegen Verspätung nicht einzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft die Ein- stellungsverfügung betreffend Veruntreuung den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 2. Juli 2014 fristauslösend mitteilte. Diese Mitteilung erfolgte unter explizitem Vorbehalt der Beschwerdelegitimation der Beschwerdefüh- rer. Wie oben gesagt, sind die Beschwerdeführer 1 und 3 mangels unmittel- barer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht legitimiert, gegen die Einstel- lung des Strafverfahrens betreffend Veruntreuung Beschwerde zu erheben.

E. 5.5 Hinzu kommt die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungs- verfügung betreffend Betrug, bei der es sich um eine Teileinstellung handelt. Zwar kann die Staatsanwaltschaft ein Strafuntersuchungsverfahren vollstän- dig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung füh- ren, andere Komplexe hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen wer- den. Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehre- re Lebensvorgänge zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zu- gänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Wür- digung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Würde anders entschieden, könnte eine Einstellungsver- fügung mit dem Argument, die Staatsanwaltschaft habe einen Straftatbe- stand übersehen, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nochmals in Frage gestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich nicht aus den früheren Akten ergeben und für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit spre- chen) erfüllt sein müssten.

- 13 - Der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung betreffend Betrug liegt derselbe Lebensvorgang - d.h. die absprachewidrig unterbliebene Wei- terleitung der Agios aus dem Verkauf von Aktien der Firma H._____ AG an dieselbe - wie der Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung zugrunde. Dieser Lebensvorgang bildet eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Die Staatsanwaltschaft hätte das Strafverfahren wegen den beiden Vermögens- delikten deshalb nicht in zwei separaten Verfügungen, sondern in derselben Verfügung einstellen müssen (vgl. BGE 117 IV 429 E. 2, wonach der Verun- treuungstatbestand in Frage kommt, wenn Betrug mangels Arglist ausschei- det). Den Beschwerdeführern wurde die Einstellungsverfügung betreffend Betrug eröffnet. Da sie mit der Verfahrenseinstellung betreffend den inkrimi- nierten Lebensvorgang nicht einverstanden waren, hätten sie die Einstel- lungsverfügung betreffend Betrug innert der 10-tägigen Beschwerdefrist seit deren Eröffnung (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) anfechten und die rechtliche Würdigung des inkriminierten Lebensvorgangs, d.h. die unterbliebene Sub- sumption des Lebensvorgangs unter den Veruntreuungstatbestand, bean- standen müssen. Da sie dies jedoch unterliessen, erwuchs die Einstellungs- verfügung betreffend Betrug in Rechtskraft. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich auf den Tatbestand der Veruntreuung. Die Anfechtung der Verfahrens- einstellung betreffend Veruntreuung ist auch aus diesem Grund verspätet.

6. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde der Beschwerde- führerin 2 ist infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Auf die Be- schwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 ist mangels Beschwerdelegitimati- on und infolge Verspätung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 3 unter solidarischer Haftung zu je Fr. 400.-- und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 200.-- auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Rest der Kaution wird den Beschwerdeführern - vorbehältlich anderweitiger Verpflichtungen - rücker-

- 14 - stattet. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung von Entschädigungen an die Beschwerdegegner ausser Betracht. Es wird beschlossen:

E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2014 (Urk. 15) wurde das Sistie- rungsgesuch abgewiesen, die Prozesskaution auf einstweilen Fr. 5'000.-- angehoben, die Frist zur Kautionsleistung neu angesetzt und die Frist zur Äusserung betreffend Beschwerdelegitimation erstreckt. Eine zweite Frister- streckung erfolgte letztmals bis zum 6. Oktober 2014 (vgl. Urk. 18).

E. 7 Die Kaution ging fristgemäss bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 24).

E. 8 Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Urk. 26) reichten die Beschwerdeführer die Stellungnahme zu ihrer Beschwerdelegitimation ins Recht. Sodann stell- ten sie den Antrag auf Vereinigung der Verfahren UE140195, UE140196 und UE140197.

E. 9 Die Beschwerdeführerin 2 zog am 13. November 2014 ihre Beschwerde zu- rück (Urk. 32).

- 5 -

E. 10 Am 13. Februar 2015 legten die Beschwerdeführer 1 und 3 unaufgefordert eine Eingabe ins Recht (Urk. 36). II.

1. Da die Beschwerdeführerin 2 ihre Beschwerde zurückzog, ist das Verfahren bezüglich ihrer Beschwerde als erledigt abzuschreiben. 2.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird infolge Rückzugs als erle- digt abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, den Beschwerdeführer 1 und 3 unter solidarischer Haftung zu je Fr. 400.-- und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 200.-- auferlegt und mit der ge- leisteten Kaution von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution wird den Beschwerdeführern - vorbehältlich anderweitiger Verpflichtungen - rückerstattet.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1-3, vierfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1-3 (per Gerichtsurkunde); − die amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 3 (ad acta); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 30 und Urk. 34) (gegen Empfangsbestäti- gung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). - 15 -
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140195-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 4. Mai 2015 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. D._____,

2. E._____,

3. F._____,

4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. August 2012 betr. Veruntreuung etc.; A-4/2009/78

- 2 - Erwägungen: I.

1. Im Zeitraum von Juni 2009 bis August 2012 gingen bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich diverse Strafanzeigen gegen G._____ und E._____ ein. Die Strafanzeigen standen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Firma H._____ AG (Vaduz) durch die Beschuldigten, welche faktische Organe sowohl dieser Firma als auch der Firma I._____ AG (… [Ort]) gewesen seien (vgl. Urk. 5 S. 1). Am 30. November 2009 teilte das Eidgenössische Finanzdepartement der Staatsanwaltschaft III mit, dass gegen G._____ und E._____ ein Verwal- tungsverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Börsen- und Effektenhandelsgesetz eröffnet worden sei. Gleichzeitig verfügte das EFD die Überweisung dieses Verfahrens an die Staatsanwaltschaft III zwecks Vereinigung mit dem dort hängigen Strafverfahren (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Am 7. Juni 2010 reichte A._____ eine Strafanzeige gegen E._____, G._____, namenlich nicht bekannte Mitarbeiter der Firma I._____ AG und namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der J._____bank (J'._____) ein (Urk. 30, act. 0211001). Den Beschuldigten E._____ und G._____ warf A._____ Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei vor, den J'._____-Mitarbeitern mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Am 14. April 2011 (Verfahrens-Nr. C-2/2011/51) verfügte die Staatsanwalt- schaft III die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die verantwortli- chen Organe der J._____bank (vgl. Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 23. August 2012 (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen G._____ und E._____ wegen Veruntreuung ein (Urk. 5). Gleichentags stellte sie auch das gegen die bei-

- 3 - den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Betrugs ein (Verfahrens- Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/50 [ND]) (vgl. Urk. 30, act. 010001). Ebenfalls am 23. August 2012 erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Börsen- und Effektenhandelsgesetz (Ver- fahrens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/57 [ND]) (vgl. Urk. 3/3).

2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) erhoben A._____, B._____ und C._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78), gegen die Nichtanhandnahme- verfügung vom 14. April 2011 betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzge- schäften (Verfahrens-Nr. C-2/2011/51) und gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Widerhandlung gegen das Börsen- und Ef- fektenhandelsgesetz (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/57 [ND]) (Anträge 1-3). Des Weitern beantragten die Beschwerdeführer, die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, den mit Strafanzeige vom 7. Juni 2010 sowie den Nachträgen vom 22. Oktober 2010, 13. Dezember 2010, 21. April 2011 und 17. Juni 2012 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu ermitteln (Antrag 4), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Antrag 5). Die Einstellungsverfügung betreffend Betrug vom 23. August 2012 (Verfah- rens-Nr. A-4/2009/78 [HD], STR/2011/50 [ND]) liessen die Beschwerdefüh- rer unangefochten.

3. Die Beschwerdeschrift richtet sich gegen drei verschiedene Verfügungen. Es sind drei separate Beschwerdeverfahren angelegt worden (Verfahrens-Nr. UE140195 [Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung], UE140196 [Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung vom 14. April 2011 betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften], UE140197 [Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung vom 23. August 2012 betreffend Widerhandlung gegen das Börsen- und Effektenhandelsgesetz]).

- 4 - Das vorliegende Verfahren UE140195 betrifft die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung.

4. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2014 (Urk. 6) wurde den Beschwer- deführern die Leistung einer Prozesskaution von einstweilen CHF 3'000.-- aufgegeben, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 betreffend Veruntreuung nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer unter Fristan- setzung aufgefordert, sich zu ihrer Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren zu äussern.

5. Am 15. August 2014 beantragten die Beschwerdeführer, das Verfahren UE140195 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, über die Auswechslung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten D._____ zu sistieren, eventualiter die Frist zur Stellungnahme betreffend Beschwerdelegitimation und zur Leis- tung der Prozesskaution zu erstrecken. Des Weiteren sei der Beschuldigte F._____ im Rubrum als Beschwerdegegner aufzuführen (Urk. 7 S. 3).

6. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2014 (Urk. 15) wurde das Sistie- rungsgesuch abgewiesen, die Prozesskaution auf einstweilen Fr. 5'000.-- angehoben, die Frist zur Kautionsleistung neu angesetzt und die Frist zur Äusserung betreffend Beschwerdelegitimation erstreckt. Eine zweite Frister- streckung erfolgte letztmals bis zum 6. Oktober 2014 (vgl. Urk. 18).

7. Die Kaution ging fristgemäss bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 24).

8. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Urk. 26) reichten die Beschwerdeführer die Stellungnahme zu ihrer Beschwerdelegitimation ins Recht. Sodann stell- ten sie den Antrag auf Vereinigung der Verfahren UE140195, UE140196 und UE140197.

9. Die Beschwerdeführerin 2 zog am 13. November 2014 ihre Beschwerde zu- rück (Urk. 32).

- 5 -

10. Am 13. Februar 2015 legten die Beschwerdeführer 1 und 3 unaufgefordert eine Eingabe ins Recht (Urk. 36). II.

1. Da die Beschwerdeführerin 2 ihre Beschwerde zurückzog, ist das Verfahren bezüglich ihrer Beschwerde als erledigt abzuschreiben. 2. 2.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). 2.2 Die Verfahren UE140195, UE140196 und UE140197 betreffen nicht durch- wegs dieselbe Täterschaft. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist dem- nach abzuweisen.

3. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft G._____ und E._____ als beschuldigte Personen. F._____ und D._____ (offenbar die Ehefrau von G._____; vgl. Urk. 3/15 S. 2) sind weder im Rubrum der angefochtenen Ver- fügung als beschuldigte Personen noch in der Entscheidbegründung na- mentlich erwähnt. Sie waren daher nicht beschuldigte Parteien im vo- rinstanzlichen Strafuntersuchungsverfahren (Verfahrens-Nr. A-4/2009/78). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf die- se beiden Personen bezieht. 4.

- 6 - 4.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). In rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist die- jenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeerhebende Partei muss selbst und unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen, d.h. beschwert sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UE130139 vom 6. Februar 2014 E. 4; UE130155 vom 6. August 2013 E. 3.1; UH130035 vom 26. April 2013 E. 1.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die beschwerdeerhebende Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1458). Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2009, S. 175 N. 391), zumindest in- soweit, als diese nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschlüsse UH130226 vom 12. September 2013 E. II/1.3, publ. in ZR 113/2014; UH130035 vom 26. April 2013 E. II/1.2). 4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 3 machen geltend, die Beschuldigten hätten ihnen Aktien der Firma H._____ AG verkauft und die Einnahmen aus diesen Aktienverkäufen absprachewidrig nicht an die H._____ AG weitergeleitet. Dadurch hätten die Beschuldigten eine Veruntreuung begangen (vgl. Urk. 2 S. 16 f.). Das angezeigte Delikt der Veruntreuung von Vermögenswerten (Kaufpreis für die Aktien, Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Inhaber des geschä- digten Vermögens. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktio- näre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1; 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler

- 7 - Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N. 56). Der Kaufpreis aus dem Verkauf der Aktien der H._____ AG durch ihre Or- gane gehört dieser Aktiengesellschaft. Sie ist Trägerin des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Infolge der angeblich teilweise nicht erfolgten Abliefe- rung des Kaufpreises wurde sie in ihren Vermögensrechten unmittelbar ge- schädigt. Durch die Einstellung des Strafverfahrens ist sie in ihren rechtlich geschützten Interessen im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO berührt und daher legitimiert, gegen die Einstellung Beschwerde zu führen. Dagegen sind die Beschwerdeführer 1 und 3 als Aktionäre der H._____ AG durch die angebli- che Veruntreuung des Kaufpreises nur mittelbar geschädigt. Sie sind folglich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Verun- treuung eines der H._____ AG zustehenden Vermögenswertes (Kaufpreis) Beschwerde zu führen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 3 be- treffend ihre Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 26 S. 7 ff., Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation) sind - soweit nachvollziehbar

- ohne selbständige Bedeutung. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimati- on nicht einzutreten.

5. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 3 ge- geben wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. 5.1 Die angefochtene Einstellungsverfügung datiert vom 23. August 2012, die Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2014. Die Beschwerdeführer 1 und 3 ma- chen geltend, die angefochtene Einstellungsverfügung sei ihnen nicht eröff- net worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihnen die Verfügung erst am 2. Juli 2014 eröffnet. Die Verfügung vom 23. August 2012 sei nichtig (Urk. 2 S. 12). Nach Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 3 verstösst die angefochtene Einstellungsverfügung zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der damals zuständige Staatsanwalt K._____ habe den Privatklägern zuge- sichert, das Verfahren betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor- gung, Urkunden- und Konkursdelikte umso gezielter voranzutreiben, wenn die Privatkläger auf ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung betref-

- 8 - fend Betrug verzichten würden. In Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfü- gung betreffend Betrug habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung unter der Verfahrensnummer HD, STR 2009/78 fortgeführt werde und dass über die Kosten des Verfahrens betreffend Betrug im Verfahren betreffend Verun- treuung entschieden werde. Es sei treuwidrig, entgegen der Vereinbarung und entgegen Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Be- trug, wonach die Strafuntersuchung bezüglich der weiteren Delikte fortge- setzt werde, das Verfahren betreffend Veruntreuung am 23. August 2012, d.h. am gleichen Tag wie das Verfahren betreffend Betrug, einzustellen und diese Einstellungsverfügung gegenüber den Privatklägern geheim zu halten. Ein Versehen seitens der Staatsanwaltschaft sei auszuschliessen, da die Beschwerdeführer am 25. September 2012 eine Beweiseingabe gemacht hätten, aus der hervorgegangen sei, dass sie von der Fortsetzung der Straf- untersuchung wegen Veruntreuung ausgegangen seien. Die Staatsanwalt- schaft habe die Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung den Be- schwerdeführern wissentlich nicht eröffnet (Urk. 2 S. 13 ff.). 5.2 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahms- weise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen beson- ders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 133 II 366 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie schwere Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1). Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Ver-

- 9 - letzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei von einer Entschei- dung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn sie gar keine Gelegen- heit erhalten hat, am Verfahren teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Eine Verfügung, die gegenüber den Parteien nicht eröffnet wurde, entfaltet (zu- mindest für die betroffene Partei) keinerlei Rechtswirkung und vermag ins- besondere auch nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist auszulösen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 84 N. 1; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 84 N. 1). 5.3 Die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, wird durch das Prinzip von Treu und Glauben begrenzt. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben gilt als zentrale Maxime für die gesamte schweizerische Rechtsordnung und damit auch im Strafprozessrecht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 91). Er richtet sich sowohl an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte als auch an die Par- teien und anderen Verfahrensbeteiligten (SCHMID, a.a.O., N. 93). Erhält eine Partei von einer Verfügung, die mangelhaft oder gar nicht eröffnet wurde, nachträglich Kenntnis, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, sobald sie nach Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte notwendigen Elemente ist (Bundesstrafgericht, Beschluss der Be- schwerdekammer vom 8. Mai 2014, BB.2013.140, E. 1.2.2; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 207 N. 440). Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Privaten, wie gesagt, gleichermassen bindet und in allen Rechtsbereichen zur Anwendung gelangt, darf die betref- fende Partei den Beginn des Fristenlaufs aber nicht beliebig hinauszögern, sobald sie auf irgendeine Weise von der sie berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat (BGE 134 V 306 E. 4.2; 112 Ib 417 E. 2d; 107 Ia 72 E. 4a; 102 Ib 91 E. 3). Sie hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzei- chen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3).

- 10 - 5.4 Die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung datiert vom 23. August 2012. Sie wurde den Beschwerdeführern nicht resp. erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2014 (vgl. Urk. 3/4 S. 3) eröff- net. Die Einstellungsverfügung betreffend Betrug datiert ebenfalls vom 23. August 2012. Sie wurde den Privatklägern am 25. September 2012 (Datum Eingangsstempel; vgl. Urk. 3/13) mitgeteilt. Diese Verfügung blieb unange- fochten und erwuchs folglich in Rechtskraft. Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfü- gung lautet: "Über die Herausgabe von aus dem Besitz der Beschuldigten sichergestellten Unterlagen sowie über die Kosten dieses Verfahrens wird in der gegen die Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wegen Verun- treuung etc. (HD, STR 2009/78) entschieden." Die in Rechtskraft erwachsene Einstellungsverfügung betreffend Betrug und die angefochtene Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung beziehen sich auf denselben Sachverhaltskomplex (Verkauf von Aktien der H._____ AG durch die Beschuldigten an die Privatkläger) und denselben Deliktstypus (Vermögensdelikte). Beide Einstellungsverfügungen ergingen am 23. August

2012. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der damals zuständige Staatsanwalt habe ihnen bezüglich der Strafanzeige wegen Veruntreuung weitere Untersuchungen zugesichert, wenn sie die Einstellung des Verfah- rens betreffend Betrug nicht anfechten, ist angesichts der Tatsache, dass beide Verfahren gleichzeitig eingestellt wurden, nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht belegt (vgl. diesbezüglich Urk. 3/12). Zudem wäre eine solche Vereinbarung nicht zulässig, da nach schweizerischem Strafprozessrecht Verfolgungszwang besteht (Art. 7 Abs. 1 StPO). In Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Betrug wird im Kostenpunkt auf die Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung verwiesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Dispositiv-Ziffer nicht, dass das Verfahren wegen Ver- untreuung "fortgeführt", sondern dass im Kostenpunkt in der gegen die Be- schuldigten "geführten" Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. ent- schieden werde. Die Beschwerdeführer durften aus der Formulierung von Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung betreffend Betrug demnach

- 11 - nicht schliessen, dass das Verfahren wegen Veruntreuung fortgesetzt wer- de. Die Beschwerdeführer waren im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertre- ten. Sie resp. ihr Anwalt hätten sich unter den gegebenen Umständen fragen müssen, weshalb sie vom Stand der Strafuntersuchung wegen Veruntreu- ung in der Folge nichts mehr hörten, obschon der Vorwurf der Veruntreuung demselben Sachverhaltskomplex entstammte wie der Vorwurf des Betrugs und davon auszugehen war, dass der Sachverhalt auch betreffend der wei- teren Vermögensdelikte weitgehend abgeklärt war. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe ihnen die Einstellungsverfügung wissentlich nicht mitgeteilt, da sie, die Beschwerde- führer, am 25. September 2012 eine Beweisofferte eingereicht und die Staatsanwaltschaft damit ins Bild gesetzt hätten, dass sie von der Fortset- zung der Strafuntersuchung wegen Veruntreuung ausgehen würden, über- zeugt nicht. Wie oben erwähnt ging die Einstellungsverfügung betreffend Be- trug gemäss Eingangsstempel bei den Beschwerdeführern am 25. Septem- ber 2012 ein (vgl. Urk. 3/13). Das Schreiben des Anwalts zur Beweisofferte datiert ebenfalls vom 25. September 2012 (vgl. Urk. 3/14). Die Zustellungen der Einstellungsverfügung und der Beweisofferte überschnitten sich zeitlich. Aus diesem Grund konnten die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft nach dem 25. September 2012 annehmen musste, dass sie, die Beschwerdeführer, von der Fortsetzung des Verfah- rens betreffend Veruntreuung ausgingen, obschon das Verfahren betreffend Betrug eingestellt worden war. Jedenfalls hätten sich die Beschwerdeführer über den Verfahrensstand betreffend Veruntreuung innert angemessener Frist erkundigen müssen, da die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfü- gung betreffend Betrug im Kostenpunkt explizit auf das Verfahren wegen Veruntreuung verwies und die Beschwerdeführer Anzeichen auf einen baldi- gen Entscheid im Untersuchungsverfahren wegen Veruntreuung hatten. Stattdessen warteten die Beschwerdeführer bis am 24. April 2014, d.h. mehr als eineinhalb Jahre zu, bis sie sich an die Staatsanwaltschaft wandten (vgl. Urk. 3/5 S. 8). Am 2. Juli 2014 erfolgte die Mitteilung der Verfahrenseinstel-

- 12 - lung betreffend Veruntreuung (Urk. 3/4). Erst in diesem Zeitpunkt erhoben die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Dieses lange Zuwarten ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. II/5.3 hiervor) als treuwidrig zu bezeichnen und verdient somit keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist folglich auch wegen Verspätung nicht einzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft die Ein- stellungsverfügung betreffend Veruntreuung den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 2. Juli 2014 fristauslösend mitteilte. Diese Mitteilung erfolgte unter explizitem Vorbehalt der Beschwerdelegitimation der Beschwerdefüh- rer. Wie oben gesagt, sind die Beschwerdeführer 1 und 3 mangels unmittel- barer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht legitimiert, gegen die Einstel- lung des Strafverfahrens betreffend Veruntreuung Beschwerde zu erheben. 5.5 Hinzu kommt die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungs- verfügung betreffend Betrug, bei der es sich um eine Teileinstellung handelt. Zwar kann die Staatsanwaltschaft ein Strafuntersuchungsverfahren vollstän- dig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung füh- ren, andere Komplexe hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen wer- den. Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehre- re Lebensvorgänge zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zu- gänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Wür- digung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Würde anders entschieden, könnte eine Einstellungsver- fügung mit dem Argument, die Staatsanwaltschaft habe einen Straftatbe- stand übersehen, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nochmals in Frage gestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich nicht aus den früheren Akten ergeben und für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit spre- chen) erfüllt sein müssten.

- 13 - Der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung betreffend Betrug liegt derselbe Lebensvorgang - d.h. die absprachewidrig unterbliebene Wei- terleitung der Agios aus dem Verkauf von Aktien der Firma H._____ AG an dieselbe - wie der Einstellungsverfügung betreffend Veruntreuung zugrunde. Dieser Lebensvorgang bildet eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Die Staatsanwaltschaft hätte das Strafverfahren wegen den beiden Vermögens- delikten deshalb nicht in zwei separaten Verfügungen, sondern in derselben Verfügung einstellen müssen (vgl. BGE 117 IV 429 E. 2, wonach der Verun- treuungstatbestand in Frage kommt, wenn Betrug mangels Arglist ausschei- det). Den Beschwerdeführern wurde die Einstellungsverfügung betreffend Betrug eröffnet. Da sie mit der Verfahrenseinstellung betreffend den inkrimi- nierten Lebensvorgang nicht einverstanden waren, hätten sie die Einstel- lungsverfügung betreffend Betrug innert der 10-tägigen Beschwerdefrist seit deren Eröffnung (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) anfechten und die rechtliche Würdigung des inkriminierten Lebensvorgangs, d.h. die unterbliebene Sub- sumption des Lebensvorgangs unter den Veruntreuungstatbestand, bean- standen müssen. Da sie dies jedoch unterliessen, erwuchs die Einstellungs- verfügung betreffend Betrug in Rechtskraft. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich auf den Tatbestand der Veruntreuung. Die Anfechtung der Verfahrens- einstellung betreffend Veruntreuung ist auch aus diesem Grund verspätet.

6. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde der Beschwerde- führerin 2 ist infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Auf die Be- schwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 ist mangels Beschwerdelegitimati- on und infolge Verspätung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 3 unter solidarischer Haftung zu je Fr. 400.-- und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 200.-- auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Rest der Kaution wird den Beschwerdeführern - vorbehältlich anderweitiger Verpflichtungen - rücker-

- 14 - stattet. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung von Entschädigungen an die Beschwerdegegner ausser Betracht. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird infolge Rückzugs als erle- digt abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, den Beschwerdeführer 1 und 3 unter solidarischer Haftung zu je Fr. 400.-- und der Beschwerdeführerin 2 zu Fr. 200.-- auferlegt und mit der ge- leisteten Kaution von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution wird den Beschwerdeführern - vorbehältlich anderweitiger Verpflichtungen - rückerstattet.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1-3, vierfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1-3 (per Gerichtsurkunde); − die amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 3 (ad acta); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 30 und Urk. 34) (gegen Empfangsbestäti- gung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

- 15 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder