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UE140179

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2014-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 a) Nachdem im Ermittlungsverfahren die Frage aufgeworfen worden war, ob die Nasenscheidewand zum Flotzmaul gehört (Urk. 8/5; Urk. 8/7/2), verwies der Beschwerdegegner 3 in der angefochtenen Verfügung auf einen Bericht des Direktors des Veterinär-Anatomischen Instituts der Universität Zürich vom 18. Juni 2014 zur Definition des Flotzmauls beim Rind. Aus diesem geht hervor, dass es sich beim Flotzmaul anatomisch um die oberflächliche und äussere Struktur der Nase und der Oberlippe handelt und die Nasenscheidewand kein Bestandteil des Flotzmauls ist (Urk. 8/6/2).

b) Angesichts dieser klaren und nachvollziehbaren Aussage des Direktors des Veterinär-Anatomischen Instituts kam der Beschwerdegegner 3 zu Recht zum

- 6 - Schluss, dass ein die Nasenscheidewand durchstossender Nasenring bei einer Kuh nicht unter das Verbot von Art. 17 lit. e TSchV fällt.

c) Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine rein veterinär-an- atomische Auslegung des Wortlauts von Art. 17 lit. eTSchV zu eng bzw. spitzfin- dig sei und dem wahren Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung widerspreche (Urk. 2 S. 4 ff.), vermögen daran nichts zu ändern. Zu- treffend ist zwar, dass die Auslegung auf die ratio legis auszurichten ist und der Grundsatz 'nulla poena sine lege' eine extensive Auslegung eines Gesetzes nicht ausschliesst (BGE 103 IV 129; BGE 134 IV 302). Gesetzliche Bestimmungen sind denn auch so auszulegen, wie sie vernünftigerweise vom Rechtsuchenden ver- standen werden dürfen. Die Auslegung muss dabei von einer genauen Betrach- tung des Wortlauts der fraglichen Bestimmung ausgehen. Der Wortlaut ist auf seine Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachverständnis hin zu prüfen (gram- matikalische bzw. semantische Auslegung). Ein dadurch gewonnenes Resultat muss sodann anhand weiterer Überlegungen daraufhin überprüft werden, ob es dem Sinn des Gesetzes tatsächlich entspricht (vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, Zürich-Basel-Genf 2013, S. 35 ff.). Da es sich beim Begriff 'Flotzmaul' um einen wissenschaftlichen Fachaus- druck handelt, der im Alltag kaum Verwendung findet, lässt eine Betrachtung des Wortlauts von Art. 17 lit. e TSchV keine Zweifel darüber offen, dass mit 'Flotzmaul' diejenigen Körperteile eines Rindes gemeint sind, die rein anatomisch zum Flotz- maul gehören. Anders lässt sich der Begriff nicht auslegen, zumal 'Flotzmaul' auch gemäss Duden die 'feuchte Hautpartie zwischen Nase und Oberlippe beim Rind' darstellt. Der Begriff 'Flotzmaul' müsste allenfalls vernünftigerweise nach dem allgemeinen Sprachverständnis eher restriktiv dahingehend aufgefasst wer- den, als dass es sich dabei ausschliesslich um die Mundpartie des Tieres handelt. In der vom Beschwerdeführer erwähnten fachärztlichen Fallbeschreibung einer Flotzmaulentzündung (Urk. 2 S. 7) ist denn auch von einer Entzündung 'im Be- reich von Flotzmaul und Nase' die Rede (Urk. 20). Hinzu kommt, dass der Ge- setzgeber in Art. 17 lit. e TSchV mit der Unterscheidung zwischen 'Zunge' und 'Zungenbändchen' wissenschaftlich sorgfältig und detailliert die zu schützenden

- 7 - Körperstellen aufgelistet hat, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er dies auch bei der äusseren Mund- und der Nasenpartie getan hat. Es muss daher angenommen werden, dass er die Nasenscheidewand zusätzlich erwähnt hätte, wenn er sie vor invasiven Eingriffen hätte schützen wollen. Dies umso mehr, als er in Art. 18 lit. c TSchV bei Schweinen das Einsetzen von Nasenringen - anders als in Art. 17 TSchV - ausdrücklich verbietet. Eine Ausdehnung des Begriffs 'Flotzmaul' auf weitere Körperstellen ist somit bereits aus diesen Gründen nicht angezeigt und es bleibt kein Raum für eine extensive Auslegung. Daran ändert auch Art. 160 Abs. 4 TSchV nichts, wonach Stiere, die älter als 18 Monate alt sind, während Transporten einen Nasenring tragen müssen; es kann aus dieser Bestimmung - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 f.) - nicht abgeleitet werden, dass Nasenringe bei Kühen verboten sind. Zwar können bei der Auslegung von Gesetzen und insbesondere zur Kor- rektur des Ergebnisses rein semantischer Überlegungen die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie klare Antworten auf strittige Fragen geben (vgl. BGE 134 IV 302). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4 f.) ergibt sich aus den entsprechenden Materialien jedoch nicht, dass Sinn und Zweck von Art. 17 lit. e TSchV unter anderem darin besteht, das Anbringen eines die Nasenscheidewand durchstossenden Nasenrings zu verbieten. So wird in den Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung ein entsprechendes Verbot gerade nicht explizit erwähnt (Urk. 3/11); ein solches kann auch nicht e contrario aus dem Satz hergeleitet werden, wonach handelsübliche an der Nasenscheidewand eingeklemmte 'Saugschutzringe' weiterhin erlaubt sind. Bei der in der Fachinformation Nr. 6.14 des Bundesamtes für Veterinärwe- sen erwähnten Unzulässigkeit von Ringen, die die Nasenscheidewand durchstos- sen (Urk. 3/12 S. 2), handelt es sich sodann um die - nicht näher begründete - Auffassung eines Amtsinhabers, an die die Strafverfolgungsbehörde nicht gebun- den ist und von der sie - mit entsprechender Begründung - abweichen darf. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Abteilungsleiters Tierschutz des Bundesam- tes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (Urk. 3/8), dessen Argu- mentation der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung weitgehend übernommen hat und auf die bereits eingegangen worden ist bzw. noch einzuge-

- 8 - hen sein wird (unten unter III. 4.). Schliesslich rechtfertigen die beiden vom Be- schwerdeführer erwähnten Rechtsfälle (Urk. 2 S. 6) keine Eröffnung einer Strafun- tersuchung wegen Verstosses gegen Art. 17 lit. e TschV. Während der Fall aus dem Kanton Freiburg mit einer Einstellung des Verfahrens endete, setzte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in ihrem Strafbefehl vom 26. Juli 2011 nicht mit den Begriffen 'Nasenscheidewand' und 'Flotzmaul' auseinander.

E. 4 Mit der Begründung, es gebe kontroverse Meinungen zur Frage, ob die Verursachung von Schmerzen durch das Einsetzen eines Nasenrings und die all- fällige Beeinträchtigung des Tieres durch das Tragen des Nasenrings zur Errei- chung der gewünschten Verhaltenskorrektur gerechtfertigt sei, hat der Beschwer- degegner 3 sodann zutreffend und eingehend ausgeführt, dass der allgemeine Grundsatz von Art. 4 Abs. 2 TSchG, wonach niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, nicht zur Begründung eines strafbaren Verhaltens der Beschwerdegegner 1 und 2 herangezogen werden kann (Urk. 3/2 S. 2 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Er wiederholt ein- zig, dass der Leiter der Abteilung Tierschutz des Bundesamtes für Lebensmittel- sicherheit und Veterinärwesen BLV von einer Beeinträchtigung ausgehe und ein Nasenring oft auch nicht den gewünschten Nutzen bringe (Urk. 2 S. 5 f.; vgl. dazu Urk. 3/8). Mit dieser allgemein verfassten Stellungnahme ist aber noch nicht dar- gelegt, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 der betreffenden Kuh im konkreten Fall ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt haben. Dies wä- re nur dann der Fall, wenn der Nasenring unsachgemäss eingesetzt worden oder von ihm im konkreten Fall keinerlei Nutzen zu erwarten gewesen wäre. Hinweise dazu fehlen.

E. 5 Da sich aus diesen Feststellungen ergibt, dass das Verhalten der Be- schwerdegegner 1 und 2 unter keine Strafnorm fällt und der Beschwerdegegner 3 demzufolge in korrekter Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO keine Unter- suchung eröffnet hat, erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Be- schwerdeführers zur - auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinenden - er-

- 9 - gänzenden Begründung des Beschwerdegegners 3 (vgl. Urk. 3/2 S. 3; Urk. 2 S. 8).

E. 6 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7 Anzufügen bleibt, dass die Sache unmittelbar vor ihrer Verjährung steht (Art. 109 StGB). IV.

1. Da das Veterinäramt des Kantons Zürich im vorliegenden Beschwerde- verfahren unterliegt, trägt letztlich der Kanton Zürich die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

2. a) Der obsiegende Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfah- ren anwaltlich vertreten (Urk. 11; Urk. 14). Obwohl ihm lediglich eine Übertretung vorgeworfen wurde (Art. 28 Abs. 1 lit. g TschG; Art. 4 Abs. 2 TschG; Art. 17 lit. e TSchV; Art. 103 StGB) und es im vorliegenden Verfahren erst um die Frage nach der Eröffnung einer Untersuchung ging, erscheint der Beizug eines Verteidigers als sachlich noch geboten, sah sich der Beschwerdegegner 1 mit dem Veteri- näramt doch einer kantonalen Fachstelle gegenüber und stand auch sein Ruf als Meisterlandwirt und als Mitglied der Tierschutzkommission des Kantons Zürich auf dem Spiel. Somit hat der Beschwerdegegner 1 Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aus den oben unter IV. 1 genannten Gründen ist ihm diese Entschädi- gung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Höhe der Verteidigerkosten richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Unter Berücksichtigung der doch eher geringen Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, des Aktenumfangs und des betriebenen Aufwandes (Urk. 14) ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1, § 2

- 10 - Abs. 1 und § 22 AnwGebV auf Fr. 700.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzu- setzen.

b) Der Beschwerdegegner 2 äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht. Mangels erheblicher Umtriebe ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. W. Meyer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschä- digung von Fr. 756.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  4. Dem Beschwerdegegner 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − das Veterinäramt des Kantons Zürich, gegen Empfangsbestätigung − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel und unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 18, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2014.756 unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2014.756, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, elektronisch
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 11 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140179-O/U/HEI Verfügung vom 28. Oktober 2014 in Sachen Veterinäramt des Kantons Zürich, vertreten durch lic. iur. Y._____, Beschwerdeführer gegen

1. A._____,

2. B._____,

3. Statthalteramt des Bezirkes Affoltern, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Affoltern vom 26. Juni 2014, ref. ST.2014.756

- 2 - Erwägungen: I. Der Veterinärdienst des Kantons Solothurn erstattete am 2. Mai 2014 beim Statthalteramt des Bezirks Affoltern (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) Strafan- zeige gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Verstosses ge- gen Art. 17 lit. e der Tierschutzverordnung (TSchV). Er warf dem Beschwerde- gegner 1 vor, seiner am 26. April 2011 geborenen Kuh ... einen die Nasenschei- dewand penetrierenden Nasenring eingesetzt zu haben und verlangte im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. g des Tierschutzgesetzes (TschG) eine Bestrafung des Be- schwerdegegners 1 (Urk. 8/1). Die in der Folge durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdegegner 1 der betreffenden Kuh am 4. November 2011 von Dr. med. vet. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) zwecks Ab- gewöhnung eines unerwünschten Saugreflexes einen Nasenring hatte einsetzen lassen (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 nahm der Beschwerdegegner 3 keine Untersuchung an Hand (Urk. 3/2). Gegen diesen Entscheid erhob das Ve- terinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juli 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sache in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdegegner 3 zurückzuweisen zur Eröffnung und Durchführung der Strafuntersuchung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wurden die Beschwerdegegner zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 5). Der Beschwerdegegner 3 beantragte mit Eingabe vom 21. Juli 2014 Ab- weisung der Beschwerde (Urk. 7); gleichzeitig reichte er seine Akten (Urk. 8) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 11. August 2014 beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter zu Lasten der Staatskasse (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 2 liess die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme (vgl. Urk. 6) ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom

1. September 2014 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdegegner 1 und 3 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 16). Der Be- schwerdeführer verzichtete am 9. September 2014 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge auf Replik (Urk. 18).

- 3 - Aufgrund von Art. 56 StPO ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II. Die vom Beschwerdegegner 1 aufgeworfene Frage, ob statt des Beschwer- deführers das Veterinäramt des Kantons Solothurn als Anzeigeerstatter die Be- schwerde hätte erheben müssen (Urk. 14 S. 3), ist zu verneinen. Nachdem sich die zur Anzeige gebrachte Tat im Kanton Zürich ereignet hat (Urk. 8/4), ist das zürcherische Veterinäramt und damit der Beschwerdeführer örtlich zuständig und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. III.

1. a) Die zuständige Behörde eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i. V. m. Art. 357 Abs. 1 StPO). Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

b) Gemäss Art. 17 lit. e TSchV sind bei Rindern invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhal- tensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen, verboten. Nach Art. 4 Abs. 2 TschG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

2. a) Der Beschwerdegegner 3 führte zur Begründung seiner Nichtanhand- nahmeverfügung zusammengefasst aus, aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelung sei bei einer Kuh das Einsetzen eines die Nasenscheidewand durch- stossenden Nasenrings nicht verboten, weshalb die Voraussetzungen für eine Strafuntersuchung nicht erfüllt seien. Bei der Frage, ob die Nasenscheidewand

- 4 - dem Flotzmaul zuzurechnen sei, handle es sich um eine anatomische Frage, wel- che aus anatomischer Sicht klar verneint werde, weshalb das Verhalten der Be- schwerdegegner 1 und 2 nicht unter das Verbot von Art. 17 lit. e TSchV falle. Da es kontroverse Meinungen dazu gebe, ob die Verursachung von Schmerzen durch das Einsetzen eines Nasenrings und die allfällige Beeinträchtigung des Tie- res durch das Tragen des Nasenrings zur Erreichung der gewünschten Verhal- tenskorrektur gerechtfertigt sei, könne die allgemeine Regel von Art. 4 Abs. 2 TSchG nicht zur Begründung eines strafbaren Verhaltens der Beschwerdegegner 1 und 2 herangezogen werden, zumal sich ein unsachgemässes Einsetzen des Nasenrings oder eine Beeinträchtigung der Kuh durch den Nasenring nicht mehr erstellen lasse (Urk. 3/2 S. 2 f.). Im Sinne einer Ergänzung wies der Beschwerde- gegner 3 zudem darauf hin, der Beschwerdegegner 1 habe darauf vertrauen dür- fen, dass ihn der Beschwerdegegner 2 als Tierarzt auf ein allfälliges Verbot auf- merksam gemacht hätte (Urk. 3/2 S. 3).

b) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde vom 7. Juli 2014 unter Verweis auf die Erläuterungen zu Art. 17 lit. e TSchV (Urk. 3/11), die Fachinformation Nr. 6.14 des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET (Urk. 3/12), die Auskunft des Abteilungsleiters Tierschutz des Bundesamtes für Le- bensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (Urk. 3/8), Entscheide anderer Kan- tone (Urk. 3/13; Urk. 3/14) und weitere Bestimmungen der TSchV zusammenge- fasst geltend, der Wortlaut von Art. 17 lit. e TSchV dürfe nicht rein veterinär- anatomisch verstanden werden. Eine solche Auslegung sei zu eng und werde dem Tierschutz und dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Vielmehr müsse der Begriff 'Flotzmaul' nach dem allgemeinen Verständnis und somit viel weiter ausgelegt werden. Auch stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der konkrete Nachweis von negativen Auswirkungen des Nasenrings auf die betref- fende Kuh sei nicht notwendig, da das Gesetz das Einsetzen eines perforierenden Nasenrings bei einer Kuh als solches verbiete. Schliesslich macht der Beschwer- deführer geltend, der Beschwerdegegner 1 sei Meisterlandwirt und Mitglied der Tierschutzkommission und trage als Auftraggeber die Verantwortung für den Ein- griff (Urk. 2 S. 3 ff.).

- 5 -

c) Der Beschwerdegegner 3 weist in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 zusammengefasst darauf hin, dass der Gesetzgeber in Art. 17 lit. e TSchV mit dem Wort 'Flotzmaul' einen veterinär-anatomischen Fachbegriff verwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass er den gewählten Begriff auch so verstan- den haben wolle. Da mit 'Flotzmaul' eine klar definierte Körperstelle gemeint sei, bestehe kein Bedarf einer weiteren Auslegung der Bestimmung. Hinzu komme, dass Art. 17 lit. e TschV den Nasenring - im Gegensatz zum vom Beschwerdefüh- rer erwähnten Art. 18 lit. c TschV - gerade nicht explizit erwähne (Urk. 7).

d) Der Beschwerdegegner 1 lässt in seiner Stellungnahme vom 11. August 2014 zusammengefasst ausführen, es gebe keine Hinweise dafür, dass Art. 17 lit. e TSchV unzureichend formuliert sei. Vielmehr werde die Nasenscheidewand von Art. 17 lit. e TSchV klar nicht erfasst. Sollte sich die Vorschrift im Hinblick auf den Tierschutz als unzureichend erweisen, sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Be- stimmung zu revidieren. Hingegen sei es rechtsstaatlich unzulässig, dass eine Behörde das Gesetz nach eigenem Gutdünken ausweite. Weiter macht der Be- schwerdegegner 1 Ausführungen zu den Begriffen 'perforieren' und 'penetrieren' und erläutert seine Motive, die zum Anbringen des betreffenden Nasenrings ge- führt haben. Schliesslich sieht er in den Einwänden des Beschwerdeführers ge- gen die ergänzende Begründung des Beschwerdegegners 3 einen Verstoss ge- gen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Urk. 14 S. 4 ff.).

3. a) Nachdem im Ermittlungsverfahren die Frage aufgeworfen worden war, ob die Nasenscheidewand zum Flotzmaul gehört (Urk. 8/5; Urk. 8/7/2), verwies der Beschwerdegegner 3 in der angefochtenen Verfügung auf einen Bericht des Direktors des Veterinär-Anatomischen Instituts der Universität Zürich vom 18. Juni 2014 zur Definition des Flotzmauls beim Rind. Aus diesem geht hervor, dass es sich beim Flotzmaul anatomisch um die oberflächliche und äussere Struktur der Nase und der Oberlippe handelt und die Nasenscheidewand kein Bestandteil des Flotzmauls ist (Urk. 8/6/2).

b) Angesichts dieser klaren und nachvollziehbaren Aussage des Direktors des Veterinär-Anatomischen Instituts kam der Beschwerdegegner 3 zu Recht zum

- 6 - Schluss, dass ein die Nasenscheidewand durchstossender Nasenring bei einer Kuh nicht unter das Verbot von Art. 17 lit. e TSchV fällt.

c) Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine rein veterinär-an- atomische Auslegung des Wortlauts von Art. 17 lit. eTSchV zu eng bzw. spitzfin- dig sei und dem wahren Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung widerspreche (Urk. 2 S. 4 ff.), vermögen daran nichts zu ändern. Zu- treffend ist zwar, dass die Auslegung auf die ratio legis auszurichten ist und der Grundsatz 'nulla poena sine lege' eine extensive Auslegung eines Gesetzes nicht ausschliesst (BGE 103 IV 129; BGE 134 IV 302). Gesetzliche Bestimmungen sind denn auch so auszulegen, wie sie vernünftigerweise vom Rechtsuchenden ver- standen werden dürfen. Die Auslegung muss dabei von einer genauen Betrach- tung des Wortlauts der fraglichen Bestimmung ausgehen. Der Wortlaut ist auf seine Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachverständnis hin zu prüfen (gram- matikalische bzw. semantische Auslegung). Ein dadurch gewonnenes Resultat muss sodann anhand weiterer Überlegungen daraufhin überprüft werden, ob es dem Sinn des Gesetzes tatsächlich entspricht (vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, Zürich-Basel-Genf 2013, S. 35 ff.). Da es sich beim Begriff 'Flotzmaul' um einen wissenschaftlichen Fachaus- druck handelt, der im Alltag kaum Verwendung findet, lässt eine Betrachtung des Wortlauts von Art. 17 lit. e TSchV keine Zweifel darüber offen, dass mit 'Flotzmaul' diejenigen Körperteile eines Rindes gemeint sind, die rein anatomisch zum Flotz- maul gehören. Anders lässt sich der Begriff nicht auslegen, zumal 'Flotzmaul' auch gemäss Duden die 'feuchte Hautpartie zwischen Nase und Oberlippe beim Rind' darstellt. Der Begriff 'Flotzmaul' müsste allenfalls vernünftigerweise nach dem allgemeinen Sprachverständnis eher restriktiv dahingehend aufgefasst wer- den, als dass es sich dabei ausschliesslich um die Mundpartie des Tieres handelt. In der vom Beschwerdeführer erwähnten fachärztlichen Fallbeschreibung einer Flotzmaulentzündung (Urk. 2 S. 7) ist denn auch von einer Entzündung 'im Be- reich von Flotzmaul und Nase' die Rede (Urk. 20). Hinzu kommt, dass der Ge- setzgeber in Art. 17 lit. e TSchV mit der Unterscheidung zwischen 'Zunge' und 'Zungenbändchen' wissenschaftlich sorgfältig und detailliert die zu schützenden

- 7 - Körperstellen aufgelistet hat, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er dies auch bei der äusseren Mund- und der Nasenpartie getan hat. Es muss daher angenommen werden, dass er die Nasenscheidewand zusätzlich erwähnt hätte, wenn er sie vor invasiven Eingriffen hätte schützen wollen. Dies umso mehr, als er in Art. 18 lit. c TSchV bei Schweinen das Einsetzen von Nasenringen - anders als in Art. 17 TSchV - ausdrücklich verbietet. Eine Ausdehnung des Begriffs 'Flotzmaul' auf weitere Körperstellen ist somit bereits aus diesen Gründen nicht angezeigt und es bleibt kein Raum für eine extensive Auslegung. Daran ändert auch Art. 160 Abs. 4 TSchV nichts, wonach Stiere, die älter als 18 Monate alt sind, während Transporten einen Nasenring tragen müssen; es kann aus dieser Bestimmung - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 f.) - nicht abgeleitet werden, dass Nasenringe bei Kühen verboten sind. Zwar können bei der Auslegung von Gesetzen und insbesondere zur Kor- rektur des Ergebnisses rein semantischer Überlegungen die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie klare Antworten auf strittige Fragen geben (vgl. BGE 134 IV 302). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4 f.) ergibt sich aus den entsprechenden Materialien jedoch nicht, dass Sinn und Zweck von Art. 17 lit. e TSchV unter anderem darin besteht, das Anbringen eines die Nasenscheidewand durchstossenden Nasenrings zu verbieten. So wird in den Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung ein entsprechendes Verbot gerade nicht explizit erwähnt (Urk. 3/11); ein solches kann auch nicht e contrario aus dem Satz hergeleitet werden, wonach handelsübliche an der Nasenscheidewand eingeklemmte 'Saugschutzringe' weiterhin erlaubt sind. Bei der in der Fachinformation Nr. 6.14 des Bundesamtes für Veterinärwe- sen erwähnten Unzulässigkeit von Ringen, die die Nasenscheidewand durchstos- sen (Urk. 3/12 S. 2), handelt es sich sodann um die - nicht näher begründete - Auffassung eines Amtsinhabers, an die die Strafverfolgungsbehörde nicht gebun- den ist und von der sie - mit entsprechender Begründung - abweichen darf. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Abteilungsleiters Tierschutz des Bundesam- tes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (Urk. 3/8), dessen Argu- mentation der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung weitgehend übernommen hat und auf die bereits eingegangen worden ist bzw. noch einzuge-

- 8 - hen sein wird (unten unter III. 4.). Schliesslich rechtfertigen die beiden vom Be- schwerdeführer erwähnten Rechtsfälle (Urk. 2 S. 6) keine Eröffnung einer Strafun- tersuchung wegen Verstosses gegen Art. 17 lit. e TschV. Während der Fall aus dem Kanton Freiburg mit einer Einstellung des Verfahrens endete, setzte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in ihrem Strafbefehl vom 26. Juli 2011 nicht mit den Begriffen 'Nasenscheidewand' und 'Flotzmaul' auseinander.

4. Mit der Begründung, es gebe kontroverse Meinungen zur Frage, ob die Verursachung von Schmerzen durch das Einsetzen eines Nasenrings und die all- fällige Beeinträchtigung des Tieres durch das Tragen des Nasenrings zur Errei- chung der gewünschten Verhaltenskorrektur gerechtfertigt sei, hat der Beschwer- degegner 3 sodann zutreffend und eingehend ausgeführt, dass der allgemeine Grundsatz von Art. 4 Abs. 2 TSchG, wonach niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, nicht zur Begründung eines strafbaren Verhaltens der Beschwerdegegner 1 und 2 herangezogen werden kann (Urk. 3/2 S. 2 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Er wiederholt ein- zig, dass der Leiter der Abteilung Tierschutz des Bundesamtes für Lebensmittel- sicherheit und Veterinärwesen BLV von einer Beeinträchtigung ausgehe und ein Nasenring oft auch nicht den gewünschten Nutzen bringe (Urk. 2 S. 5 f.; vgl. dazu Urk. 3/8). Mit dieser allgemein verfassten Stellungnahme ist aber noch nicht dar- gelegt, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 der betreffenden Kuh im konkreten Fall ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt haben. Dies wä- re nur dann der Fall, wenn der Nasenring unsachgemäss eingesetzt worden oder von ihm im konkreten Fall keinerlei Nutzen zu erwarten gewesen wäre. Hinweise dazu fehlen.

5. Da sich aus diesen Feststellungen ergibt, dass das Verhalten der Be- schwerdegegner 1 und 2 unter keine Strafnorm fällt und der Beschwerdegegner 3 demzufolge in korrekter Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO keine Unter- suchung eröffnet hat, erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Be- schwerdeführers zur - auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinenden - er-

- 9 - gänzenden Begründung des Beschwerdegegners 3 (vgl. Urk. 3/2 S. 3; Urk. 2 S. 8).

6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7. Anzufügen bleibt, dass die Sache unmittelbar vor ihrer Verjährung steht (Art. 109 StGB). IV.

1. Da das Veterinäramt des Kantons Zürich im vorliegenden Beschwerde- verfahren unterliegt, trägt letztlich der Kanton Zürich die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

2. a) Der obsiegende Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfah- ren anwaltlich vertreten (Urk. 11; Urk. 14). Obwohl ihm lediglich eine Übertretung vorgeworfen wurde (Art. 28 Abs. 1 lit. g TschG; Art. 4 Abs. 2 TschG; Art. 17 lit. e TSchV; Art. 103 StGB) und es im vorliegenden Verfahren erst um die Frage nach der Eröffnung einer Untersuchung ging, erscheint der Beizug eines Verteidigers als sachlich noch geboten, sah sich der Beschwerdegegner 1 mit dem Veteri- näramt doch einer kantonalen Fachstelle gegenüber und stand auch sein Ruf als Meisterlandwirt und als Mitglied der Tierschutzkommission des Kantons Zürich auf dem Spiel. Somit hat der Beschwerdegegner 1 Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aus den oben unter IV. 1 genannten Gründen ist ihm diese Entschädi- gung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Höhe der Verteidigerkosten richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Unter Berücksichtigung der doch eher geringen Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, des Aktenumfangs und des betriebenen Aufwandes (Urk. 14) ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1, § 2

- 10 - Abs. 1 und § 22 AnwGebV auf Fr. 700.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzu- setzen.

b) Der Beschwerdegegner 2 äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht. Mangels erheblicher Umtriebe ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. W. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschä- digung von Fr. 756.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

4. Dem Beschwerdegegner 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − das Veterinäramt des Kantons Zürich, gegen Empfangsbestätigung − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel und unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 18, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2014.756 unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2014.756, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, elektronisch

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 11 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Sterchi