opencaselaw.ch

UE140160

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2015-04-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Feh- len eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als ein- deutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht voll- ständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3. Mit der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe den Hintergrund des vorliegenden Verfahrens, den zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Ex-Frau geführten Rechtsstreit, völlig einseitig darge- stellt (Urk. 2 S. 2 f.). Zwar sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es grundsätzlich möglich sein sollte, eine Gefährdungsmeldung bei den Behörden zu deponieren. Diese habe jedoch objektiv zu sein und sich auf eine kurze Begrün- dung zu stützen. Der Beschwerdegegner 1 sei in seinem Schreiben vom 29. April 2013 weit darüber hinaus gegangen; Aussagen wie "früher schon indirekt von ei- nem Schusswaffengebrauch gegen Menschen gesprochen habe" entsprächen absolut nicht der Wahrheit und seien demnach von vornherein unzulässig (Urk. 2 S. 4). Die vorinstanzliche Begründung sei überdies willkürlich, da aus der emotio- nalen Natur des Rechtsstreites nicht auf die gute Treue der Behauptungen des Beschwerdegegners 1 geschlossen werden könne; die dem Schreiben des Be- schwerdeführers vom 4. Oktober 2010 an die Ex-Frau entnommene Passage sei denn auch nicht als Drohung, sondern als Warnung zu sehen, dass diese sich vom Beschwerdeführer fernhalte. Zudem beziehe sich der Beschwerdegegner 1 mit keinem Wort auf dieses Schreiben. Die Staatsanwaltschaft gehe nicht auf die

- 5 - getätigten Aussagen im Schreiben des Beschwerdegegners 1 ein, das im Übrigen gleich auch an die Gemeinde C._____ gesandt worden sei; es werde darin ein- deutig versucht, den guten Ruf des Beschwerdeführers zu ramponieren (Urk. 2 S. 5 f.). In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft übersehe, dass der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis gar nicht zugelassen werde, wenn die Äusserungen vorwiegend in der Absicht, Übles vorzuwerfen, vorgebracht wor- den seien (Urk. 15 S. 2 f.). Zum Hintergrund des Verfahrens wird sodann auf wei- tere Akten des Scheidungsverfahrens des Beschwerdeführers verwiesen (Urk. 15 S. 3 f.). 4. 4.1 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB liegt vor, wer dieselbe Tathandlung wider besseres Wissen begeht. 4.2 Die Anzeige bezieht sich auf ein Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom

29. April 2013 an das Bezirksgericht Meilen, das zugleich in Kopie an die Ge- meinde C._____, Sicherheitsabteilung Gruppe Polizei, D._____ (Polizeichef) ging (Urk. 10/2/2). Der Beschwerdegegner 1 wandte sich an das Gericht im Hinblick auf seine Aussage als Zeuge, zu welcher er auf den 24. Juni 2013 vorgeladen worden war. Das Schreiben schliesst ab mit dem Ersuchen, "alle nötigen Sicher- heitsvorkehrungen für diesen Prozess zu treffen, um einem möglichen ähnlichen Szenario wie dem in Pfäffikon/ZH (Mitte August 2011) vorzubeugen - zum Schutz aller am Prozess beteiligten Personen". Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Anzeige verschiedene Aussagen in diesem Schreiben als rechtsverletzend, nämlich (vgl. Urk. 10/1 S. 5 ff.): "Mein Vater kann sich schon respektlos, nachtragend und zweideutig äussern. Zweideutig: indirekt

- es wird etwas von ihm suggeriert. Er kann dann jedoch sagen, dass er dies gar nicht gemeint

- 6 - und gesagt hätte, was von anderen suggeriert wurde - so sind schlussendlich auch alle selbst schuld, ihn falsch verstanden zu haben. Verunsicherung wird geschürt." (Aussage 1) "Er hat auch in meiner Gegenwart früher schon indirekt von einem Schusswaffengebrauch gegen Menschen, die ihm schaden würden, gesprochen (…)."(Aussage 2) "Mein Vater meint offenbar, alle anderen seien schuld an seiner Misère, alle anderen würden ihm nur schaden wollen und [er] kann sich in keinster Weise vorstellen, bei sich selber etwas zu än- dern. (was geschieht, wenn dies alle denken?) Er drückt in keinster Weise Einsicht und Verständ- nis aus zu meiner Lebenslage und zu jener meiner Mutter - überhaupt aller anderen Beteiligten in der Familie wie auch im nahen Umfeld. Nur er hat Recht, nur er leidet und steht voll und ganz in der Opferrolle. (…) Alles, was seinem Weltbild nicht entspricht, alles, was ihm ungewohnt ist und was jenseits seines Verständnisses und seines Begriffsvermögens liegt, scheint ihm ein Gräuel zu sein, zieht er ins Lächerliche, erscheint ihm idiotisch und verrückt. Dies kommt mir alles doch ziemlich paranoid vor. Was kann man da noch machen?" (Aussage 3) "Meiner Mutter gegenüber hatte er früher offenbar auch indirekte Drohungen gemacht - sogar ge- gen sie - was für sie ein tagtägliches Horrorszenario darstellen muss." (Aussage 4) "Dies veranlasste sie [die Mutter des Beschuldigten] aus Angst auch dazu, dass sich mein Vater bei einem früheren Gerichtstermin mit ihr einer Leibesvisitation unterziehen lassen musste." (Aus- sage 5) "(…) und vor allem dem Nichtmelden zu meinem Geburtstag am tt. April (wie er es in den letzten Jahren mit einem kurzen Gratulations-SMS jeweils gemacht hatte) (…)" (Aussage 6) 4.3 Der Tatbestand von Art. 173 und 174 StGB setzt die Behauptung ehrenrüh- riger Tatsachen gegenüber Dritten voraus. Unter Ehre versteht das Bundesgericht "den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach all- gemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt". Ehrverletzend ist jede Äusserung, welche jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken". Der Angriff muss allerdings von einiger Erheblichkeit sein: "verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen" bleiben straflos (vgl. Trechsel/Lieber, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 vor Art. 173 StGB mit diversen Hinweisen).

- 7 - 4.4 Aus diesen Grundanforderungen ergibt sich mit Bezug auf die beanstande- ten Aussagen im Schreiben vom 29. April 2013 vorab, dass einem Teil der Äusse- rungen bereits die für eine Ehrverletzung vorauszusetzende Intensität fehlt. So wiegt die blosse Behauptung, ein andere Person könne sich respektlos, zweideu- tig oder nachtragend äussern bzw. suggestiv verhalten (Aussage 1), zweifellos nicht derart schwer, dass sie als Angriff auf die ethische Integrität eines Men- schen qualifiziert werden könnte. Solche Ausdrucksweisen gehören zum durch- aus normalen und situationsadäquat angemessenen Verhaltensrepertoire in der menschlichen Gesellschaft. Gleiches gilt für den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich am Geburtstag des Beschwerdegegners 1 nicht gemeldet (Aussage 6). Auch darin kann noch keineswegs ein ehrenrühriger Vorwurf gesehen werden. Soweit der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in dem Schreiben sinn- gemäss als selbstbezogen, nur an sich denkend, ohne Einfühlungsvermögen und rechthaberisch beschreibt und ihm mangelndes Verständnis für Andersdenkende unterstellt, was ihm "ziemlich paranoid" vorkomme (Aussage 3), so können auch diese Qualifizierungen nicht als ehrverletzend eingestuft werden. Zum Einen ist zu beachten, dass die Aussage im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte, in welchem sich der Beschwerdeführer und die Mutter des Beschwerdegegners 1 of- fenbar unversöhnlich gegenüberstanden. Der Textstelle ist denn auch zu entneh- men, dass der Beschwerdegegner 1 namentlich fehlendes Verständnis des Be- schwerdeführers ihm und seiner Mutter gegenüber beklagte; in diesen Zusam- menhang ist die Beschreibung charakterlicher Züge vorab einzuordnen. Zum An- dern sind nach der Praxis des Bundesgerichts selbst Vorwürfe (psychischer) Krankheit und Abnormität nicht grundsätzlich ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt (BGE 98 IV 90 E. 3a; 96 IV 54 E. 2; vgl. ferner BSK StGB II-Riklin, N 26 vor Art. 173 StGB mit Hinwei- sen). Umso weniger kann die vorliegende Aussage, mit welcher nur eine gewisse Einengung des Blickfeldes unterstellt wurde, als ehrenrührig gelten. 4.5 Die weiteren beanstandeten Textstellen (Aussagen 2, 4 und 5) beziehen sich auf angeblich vom Beschwerdeführer "früher" gemachte indirekte Äusserun-

- 8 - gen, nämlich betreffend Schusswaffengebrauch gegen Menschen, die ihm scha- den würden, und betreffend Drohungen gegenüber seiner Ex-Frau sowie in die- sem Zusammenhang die Veranlassung einer Leibesvisitation anlässlich eines früheren Gerichtstermins. Zumindest sinngemäss unterstellen diese Aussagen dem Beschwerdeführer das Aussprechen von Drohungen im Kontext mit dem Gebrauch von Schusswaffen. Selbst wenn es sich um "indirekte" Drohungen ge- handelt haben soll, so wird der Beschwerdeführer damit doch eines Verhaltens bezichtigt, das unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB fal- len könnte. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens gilt grundsätzlich als ehrverletzend (vgl. Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 vor Art. 173 StGB); insoweit kann deshalb ein deliktsrelevantes Verhalten nicht von vornherein verneint werden. Ohne eigen- ständige Bedeutung ist dabei die im gleichen Zusammenhang erhobene Aussage betreffend eine Leibesvisitation anlässlich eines früheren Gerichtstermins, was der Beschwerdeführer als unwahr bestritten hat (vgl. Urk. 10/1 S. 7); rufschädi- gend kann nämlich nicht der Umstand allein sein, dass sich der Beschwerdeführer einer Sicherheitskontrolle hätte unterziehen müssen, sondern nur allenfalls der unzutreffende Vorwurf, dass er den Anlass hierfür gesetzt hätte. Insoweit erübri- gen sich daher Weiterungen. 4.6 Der Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB verlangt den direkten Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung. Hinsichtlich Art. 173 StGB gilt, dass ein Beschuldigter nicht strafbar ist, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Zum Entlastungsbeweis wird er nur dann nicht zugelassen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet worden ist, jemandem Üb- les vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die in Art. 173 Ziff. 3 StGB ge- nannten zwei Voraussetzungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis - einerseits muss der Beschuldigte ohne begründete Veranlassung gehandelt ha- ben, anderseits muss es ihm in erster Linie darum gegangen sein, dem Opfer Üb-

- 9 - les zuzufügen - müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu Trechsel/Lieber, a.a.O., N 21 zu Art. 173 StGB). 4.7 Die Staatsanwaltschaft gelangt in der Nichtanhandnahmeverfügung im We- sentlichen in Würdigung der Akten des Zivilprozesses zum Schluss, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht wider besseres Wissen handelte, sondern er gar ernst- hafte Gründe hatte, seine Bedenken in guten Treuen für wahr zu halten. Dies, wie auch die damit gleichsam antizipierte Zulassung des Beschwerdegegners 1 zum Entlastungsbeweis, ist angesichts der gegebenen Aktenlage nicht zu beanstan- den. Der am 1. März 2010 eingeleitete Zivilprozess des Beschwerdeführers gegen sei- ne Ex-Frau steht im Zusammenhang mit einer Liegenschaft in Spanien, die der Beschwerdeführer im Lauf des Scheidungsverfahrens der Parteien (Scheidungs- urteil vom 7. Juni 1989; vgl. Urk. 16/2) verkauft hatte. Auf die Einzelheiten des Zi- vilprozesses braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden, wes- halb auch eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde vorgebrachten Kri- tik an der diesbezüglichen Sachdarstellung in der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; 15 S. 3 f.) unterbleiben kann. Der Streit der Parteien bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage, inwiefern diese Liegenschaft in die güter- rechtliche Auseinandersetzung einbezogen worden war und insbesondere, ob ei- ne Schuldanerkennung über CHF 100'000.– zugunsten seiner Ex-Frau, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Übertragung der Liegenschaft an Dritte am

12. Februar 2009 unterzeichnet hatte, im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR nichtig sei (vgl. Urk. 10/3/3). Wie bereits erwähnt (oben Ziff. 4.4), standen bzw. stehen sich die Parteien in diesem Verfahren unversöhnlich gegenüber. Die Nichtanhand- nahmeverfügung verweist zurecht auf das Protokoll der Beweisverhandlung, laut welchem es der Beschwerdeführer als Zumutung bezeichnete, dass er zeitgleich mit "dieser Person" - gemeint die Beklagte bzw. seine Ex-Frau - an denselben Ort aufgeboten worden sei (vgl. Urk. 10/3/6 S. 42). Dies wiederholte er anschliessend in einem Schreiben an das Gericht vom 4. Juli 2013, in welchem er anfügte, diese Person habe ihm auf gemeine, perfide, hinterhältige und skrupellose Art und Wei- se einen gesundheitlichen und grossen finanziellen Schaden zugefügt und ihn

- 10 - zum Unterschreiben einer Schuldbestätigung erpresst (Urk. 10/3/5 S. 1). Das Verhältnis der Prozessparteien kann damit zweifellos als gespannt bezeichnet werden. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegner 1 zumindest ernsthaf- te Gründe haben konnte, die laut seinem Schreiben dem Beschwerdeführer un- terstellten indirekten Äusserungen in guten Treuen für wahr (bzw. so erfolgt) zu halten, stützt sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls zurecht auf die Prozessakten. In einem offensichtlich als klägerische Einlegerakte (vgl. Stempel oben rechts) eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers an seine Ex-Frau vom 4. Okto- ber 2010 (vgl. Urk. 10/3/4) hielt dieser der Beklagten Lügen und unwahre Behaup- tungen vor, bezeichnete sie als grenzenlose Querulantin und kalten und gefühls- losen Menschen. Sodann enthält das Schreiben die in der Nichtanhandnahmever- fügung zitierte Stelle: "Was Du mir im Leben schon alles an Gemeinheiten angetan hast, da- für hättest Du schon längst die Höchststrafe verdient. Aber was nicht ist, kann ja noch werden. Solltest Du mir wieder begegnen, dann halte Dich auf Distanz und spreche mich nie wieder an. Denn mit Deiner arroganten und provozierenden Art könnte es sonst sehr schnell zu einer Affektsi- tuation kommen mit ungewissem Ausgang. Beispiele dazu gibt es doch schon genügend." (vgl. Urk. 10/3/4 S. 2). Dass die Staatsanwaltschaft diese Passage als Drohung mit ei- ner Amoktat bezeichnet, ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass der Be- schwerdeführer seine Ex-Frau davor warnte, sich ihm zu nähern; dies geschah aber im gleichen Atemzug mit der Erwähnung der "Höchststrafe", die ja noch "werden" könne, und mit einer möglichen "Affektsituation (…) mit ungewissem Ausgang", unter Hinweis auf "Beispiele". Die Kombination kann ohne Weiteres im Sinne der Nichtanhandnahmeverfügung interpretiert werden. Mit diesem Schrei- ben ist urkundenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer seiner Ex-Frau für den Fall eines Zusammentreffens drastische Folgen in Aussicht gestellt hatte. Der Brief steht zudem im Zusammenhang mit dem pendenten Verfahren, in welchem die Beweisverhandlung terminiert war. Gestützt darauf erscheint es als zulässig, das Gelingen des Entlastungsbeweises zu antizipieren, denn der Beschwerde- gegner 1 hätte zumindest für den Wahrheitsbeweis nebst anderen Beweismitteln auch diese Urkunde bezeichnen können, unabhängig davon, ob er sie beim Ab- fassen seines Schreibens bereits kannte. Damit ergibt sich auch, dass durchaus

- 11 - begründete Veranlassung bestand, die Äusserungen des Beschwerdeführers bzw. die diesbezüglichen Bedenken an die zuständigen Stellen - Gericht, Polizei - weiterzuleiten, so dass die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht in Frage steht. Welche Absicht der Beschwerdegegner 1 dabei zudem verfolgte, kann an- gesichts der in Art. 173 Ziff. 3 StGB genannten, kumulativ vorauszusetzenden An- forderungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis (Handeln ohne be- gründete Veranlassung und Handeln in der Absicht, jemandem Übles zuzufügen) offen bleiben. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bei der ge- gebenen Aktenlage zurecht davon ausgegangen ist, dass der Tatbestand von Art. 173 bzw. 174 StGB nicht erfüllt resp. ein Anfangsverdacht aufgrund der beigezo- genen Akten bereits entkräftet war. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). An- gesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleistete Sicherheitsleis- tung von Fr. 2'000.– (Urk. 7) ist im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Ge- richtskosten zu verwenden; im Restbetrag ist sie – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – an den Beschwerdeführer zurückzubezahlen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 entfällt mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 erstattete Rechtsanwalt Dr. X._____ im Namen von A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige und stellte gleichzeitig Strafantrag gegen seinen Sohn B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen übler Nachrede/Verleumdung (Urk. 10/1). Der Beschwerdegegner 1 soll im Rahmen eines am Bezirksgericht Meilen anhän- gigen Zivilprozesses den Beschwerdeführer zu Unrecht als möglicherweise ge- fährlich bezeichnet haben, so dass sich dieser vor seiner Parteiaussage anläss- lich des Beweisverfahrens beim Eintritt ins Gerichtsgebäude einer polizeilichen Leibesvisitation habe unterziehen müssen und überdies während seiner Befra- gung permanent von zwei im Gerichtssaal anwesenden und hinter ihm stehenden Polizeibeamten irritiert worden sei.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) er- liess am 27. Mai 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 4). Zur Begründung hielt sie im We- sentlichen fest, dass der Beschwerdegegner 1 bei seiner Gefährdungsmeldung nicht wider besseres Wissen gehandelt habe und er gar ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Bedenken in guten Treuen für wahr zu halten. Aus den beigezogenen Akten des Zivilprozesses sei erkennbar, dass der Prozess vom Beschwerdeführer in sehr emotionaler Weise geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Beklagten - seiner Ex-Frau - "gemeines, perfides, hinterhältiges und skrupelloses" Vorgehen bzw. ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen; in einem Schreiben vom 4. Oktober 2010 an seine Ex-Frau habe er gar schriftlich mit einer Amoktat gedroht. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar bzw. gar gebo- ten gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 seine Bedenken dem Gericht mitge- teilt habe (vgl. Urk. 4).

E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei auf-

- 3 - zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2). Nach Eingang der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2014 auf- erlegten Prozesskaution (Urk. 6; Urk. 7) wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 13. Juli 2014 ver- nehmen (Urk. 9); der Beschwerdegegner 1 äusserte sich nicht. Der Beschwerde- führer reichte am 28. August 2014 innert erstreckter Frist eine Replik ein (Urk. 15), die dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (Urk. 18); beide liessen sich nicht mehr vernehmen. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingabe vom 29. Januar 2015 nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 19). Die Anfrage wurde telefonisch beantwortet (Prot. S. 8).

E. 4 Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Be- schluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 7. Juli 2014 angekündigten Besetzung. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Der Be- schwerdeführer, der sowohl die Strafanzeige eingereicht als auch Strafantrag ge- stellt hat, ist ohne weiteres zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

- 4 - Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Lega- litätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Feh- len eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als ein- deutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht voll- ständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3. Mit der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe den Hintergrund des vorliegenden Verfahrens, den zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Ex-Frau geführten Rechtsstreit, völlig einseitig darge- stellt (Urk. 2 S. 2 f.). Zwar sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es grundsätzlich möglich sein sollte, eine Gefährdungsmeldung bei den Behörden zu deponieren. Diese habe jedoch objektiv zu sein und sich auf eine kurze Begrün- dung zu stützen. Der Beschwerdegegner 1 sei in seinem Schreiben vom 29. April 2013 weit darüber hinaus gegangen; Aussagen wie "früher schon indirekt von ei- nem Schusswaffengebrauch gegen Menschen gesprochen habe" entsprächen absolut nicht der Wahrheit und seien demnach von vornherein unzulässig (Urk. 2 S. 4). Die vorinstanzliche Begründung sei überdies willkürlich, da aus der emotio- nalen Natur des Rechtsstreites nicht auf die gute Treue der Behauptungen des Beschwerdegegners 1 geschlossen werden könne; die dem Schreiben des Be- schwerdeführers vom 4. Oktober 2010 an die Ex-Frau entnommene Passage sei denn auch nicht als Drohung, sondern als Warnung zu sehen, dass diese sich vom Beschwerdeführer fernhalte. Zudem beziehe sich der Beschwerdegegner 1 mit keinem Wort auf dieses Schreiben. Die Staatsanwaltschaft gehe nicht auf die

- 5 - getätigten Aussagen im Schreiben des Beschwerdegegners 1 ein, das im Übrigen gleich auch an die Gemeinde C._____ gesandt worden sei; es werde darin ein- deutig versucht, den guten Ruf des Beschwerdeführers zu ramponieren (Urk. 2 S.

E. 4.1 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB liegt vor, wer dieselbe Tathandlung wider besseres Wissen begeht.

E. 4.2 Die Anzeige bezieht sich auf ein Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom

29. April 2013 an das Bezirksgericht Meilen, das zugleich in Kopie an die Ge- meinde C._____, Sicherheitsabteilung Gruppe Polizei, D._____ (Polizeichef) ging (Urk. 10/2/2). Der Beschwerdegegner 1 wandte sich an das Gericht im Hinblick auf seine Aussage als Zeuge, zu welcher er auf den 24. Juni 2013 vorgeladen worden war. Das Schreiben schliesst ab mit dem Ersuchen, "alle nötigen Sicher- heitsvorkehrungen für diesen Prozess zu treffen, um einem möglichen ähnlichen Szenario wie dem in Pfäffikon/ZH (Mitte August 2011) vorzubeugen - zum Schutz aller am Prozess beteiligten Personen". Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Anzeige verschiedene Aussagen in diesem Schreiben als rechtsverletzend, nämlich (vgl. Urk. 10/1 S. 5 ff.): "Mein Vater kann sich schon respektlos, nachtragend und zweideutig äussern. Zweideutig: indirekt

- es wird etwas von ihm suggeriert. Er kann dann jedoch sagen, dass er dies gar nicht gemeint

- 6 - und gesagt hätte, was von anderen suggeriert wurde - so sind schlussendlich auch alle selbst schuld, ihn falsch verstanden zu haben. Verunsicherung wird geschürt." (Aussage 1) "Er hat auch in meiner Gegenwart früher schon indirekt von einem Schusswaffengebrauch gegen Menschen, die ihm schaden würden, gesprochen (…)."(Aussage 2) "Mein Vater meint offenbar, alle anderen seien schuld an seiner Misère, alle anderen würden ihm nur schaden wollen und [er] kann sich in keinster Weise vorstellen, bei sich selber etwas zu än- dern. (was geschieht, wenn dies alle denken?) Er drückt in keinster Weise Einsicht und Verständ- nis aus zu meiner Lebenslage und zu jener meiner Mutter - überhaupt aller anderen Beteiligten in der Familie wie auch im nahen Umfeld. Nur er hat Recht, nur er leidet und steht voll und ganz in der Opferrolle. (…) Alles, was seinem Weltbild nicht entspricht, alles, was ihm ungewohnt ist und was jenseits seines Verständnisses und seines Begriffsvermögens liegt, scheint ihm ein Gräuel zu sein, zieht er ins Lächerliche, erscheint ihm idiotisch und verrückt. Dies kommt mir alles doch ziemlich paranoid vor. Was kann man da noch machen?" (Aussage 3) "Meiner Mutter gegenüber hatte er früher offenbar auch indirekte Drohungen gemacht - sogar ge- gen sie - was für sie ein tagtägliches Horrorszenario darstellen muss." (Aussage 4) "Dies veranlasste sie [die Mutter des Beschuldigten] aus Angst auch dazu, dass sich mein Vater bei einem früheren Gerichtstermin mit ihr einer Leibesvisitation unterziehen lassen musste." (Aus- sage 5) "(…) und vor allem dem Nichtmelden zu meinem Geburtstag am tt. April (wie er es in den letzten Jahren mit einem kurzen Gratulations-SMS jeweils gemacht hatte) (…)" (Aussage 6)

E. 4.3 Der Tatbestand von Art. 173 und 174 StGB setzt die Behauptung ehrenrüh- riger Tatsachen gegenüber Dritten voraus. Unter Ehre versteht das Bundesgericht "den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach all- gemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt". Ehrverletzend ist jede Äusserung, welche jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken". Der Angriff muss allerdings von einiger Erheblichkeit sein: "verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen" bleiben straflos (vgl. Trechsel/Lieber, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 vor Art. 173 StGB mit diversen Hinweisen).

- 7 -

E. 4.4 Aus diesen Grundanforderungen ergibt sich mit Bezug auf die beanstande- ten Aussagen im Schreiben vom 29. April 2013 vorab, dass einem Teil der Äusse- rungen bereits die für eine Ehrverletzung vorauszusetzende Intensität fehlt. So wiegt die blosse Behauptung, ein andere Person könne sich respektlos, zweideu- tig oder nachtragend äussern bzw. suggestiv verhalten (Aussage 1), zweifellos nicht derart schwer, dass sie als Angriff auf die ethische Integrität eines Men- schen qualifiziert werden könnte. Solche Ausdrucksweisen gehören zum durch- aus normalen und situationsadäquat angemessenen Verhaltensrepertoire in der menschlichen Gesellschaft. Gleiches gilt für den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich am Geburtstag des Beschwerdegegners 1 nicht gemeldet (Aussage 6). Auch darin kann noch keineswegs ein ehrenrühriger Vorwurf gesehen werden. Soweit der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in dem Schreiben sinn- gemäss als selbstbezogen, nur an sich denkend, ohne Einfühlungsvermögen und rechthaberisch beschreibt und ihm mangelndes Verständnis für Andersdenkende unterstellt, was ihm "ziemlich paranoid" vorkomme (Aussage 3), so können auch diese Qualifizierungen nicht als ehrverletzend eingestuft werden. Zum Einen ist zu beachten, dass die Aussage im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte, in welchem sich der Beschwerdeführer und die Mutter des Beschwerdegegners 1 of- fenbar unversöhnlich gegenüberstanden. Der Textstelle ist denn auch zu entneh- men, dass der Beschwerdegegner 1 namentlich fehlendes Verständnis des Be- schwerdeführers ihm und seiner Mutter gegenüber beklagte; in diesen Zusam- menhang ist die Beschreibung charakterlicher Züge vorab einzuordnen. Zum An- dern sind nach der Praxis des Bundesgerichts selbst Vorwürfe (psychischer) Krankheit und Abnormität nicht grundsätzlich ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt (BGE 98 IV 90 E. 3a; 96 IV 54 E. 2; vgl. ferner BSK StGB II-Riklin, N 26 vor Art. 173 StGB mit Hinwei- sen). Umso weniger kann die vorliegende Aussage, mit welcher nur eine gewisse Einengung des Blickfeldes unterstellt wurde, als ehrenrührig gelten.

E. 4.5 Die weiteren beanstandeten Textstellen (Aussagen 2, 4 und 5) beziehen sich auf angeblich vom Beschwerdeführer "früher" gemachte indirekte Äusserun-

- 8 - gen, nämlich betreffend Schusswaffengebrauch gegen Menschen, die ihm scha- den würden, und betreffend Drohungen gegenüber seiner Ex-Frau sowie in die- sem Zusammenhang die Veranlassung einer Leibesvisitation anlässlich eines früheren Gerichtstermins. Zumindest sinngemäss unterstellen diese Aussagen dem Beschwerdeführer das Aussprechen von Drohungen im Kontext mit dem Gebrauch von Schusswaffen. Selbst wenn es sich um "indirekte" Drohungen ge- handelt haben soll, so wird der Beschwerdeführer damit doch eines Verhaltens bezichtigt, das unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB fal- len könnte. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens gilt grundsätzlich als ehrverletzend (vgl. Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 vor Art. 173 StGB); insoweit kann deshalb ein deliktsrelevantes Verhalten nicht von vornherein verneint werden. Ohne eigen- ständige Bedeutung ist dabei die im gleichen Zusammenhang erhobene Aussage betreffend eine Leibesvisitation anlässlich eines früheren Gerichtstermins, was der Beschwerdeführer als unwahr bestritten hat (vgl. Urk. 10/1 S. 7); rufschädi- gend kann nämlich nicht der Umstand allein sein, dass sich der Beschwerdeführer einer Sicherheitskontrolle hätte unterziehen müssen, sondern nur allenfalls der unzutreffende Vorwurf, dass er den Anlass hierfür gesetzt hätte. Insoweit erübri- gen sich daher Weiterungen.

E. 4.6 Der Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB verlangt den direkten Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung. Hinsichtlich Art. 173 StGB gilt, dass ein Beschuldigter nicht strafbar ist, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Zum Entlastungsbeweis wird er nur dann nicht zugelassen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet worden ist, jemandem Üb- les vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die in Art. 173 Ziff. 3 StGB ge- nannten zwei Voraussetzungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis - einerseits muss der Beschuldigte ohne begründete Veranlassung gehandelt ha- ben, anderseits muss es ihm in erster Linie darum gegangen sein, dem Opfer Üb-

- 9 - les zuzufügen - müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu Trechsel/Lieber, a.a.O., N 21 zu Art. 173 StGB).

E. 4.7 Die Staatsanwaltschaft gelangt in der Nichtanhandnahmeverfügung im We- sentlichen in Würdigung der Akten des Zivilprozesses zum Schluss, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht wider besseres Wissen handelte, sondern er gar ernst- hafte Gründe hatte, seine Bedenken in guten Treuen für wahr zu halten. Dies, wie auch die damit gleichsam antizipierte Zulassung des Beschwerdegegners 1 zum Entlastungsbeweis, ist angesichts der gegebenen Aktenlage nicht zu beanstan- den. Der am 1. März 2010 eingeleitete Zivilprozess des Beschwerdeführers gegen sei- ne Ex-Frau steht im Zusammenhang mit einer Liegenschaft in Spanien, die der Beschwerdeführer im Lauf des Scheidungsverfahrens der Parteien (Scheidungs- urteil vom 7. Juni 1989; vgl. Urk. 16/2) verkauft hatte. Auf die Einzelheiten des Zi- vilprozesses braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden, wes- halb auch eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde vorgebrachten Kri- tik an der diesbezüglichen Sachdarstellung in der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; 15 S. 3 f.) unterbleiben kann. Der Streit der Parteien bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage, inwiefern diese Liegenschaft in die güter- rechtliche Auseinandersetzung einbezogen worden war und insbesondere, ob ei- ne Schuldanerkennung über CHF 100'000.– zugunsten seiner Ex-Frau, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Übertragung der Liegenschaft an Dritte am

12. Februar 2009 unterzeichnet hatte, im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR nichtig sei (vgl. Urk. 10/3/3). Wie bereits erwähnt (oben Ziff. 4.4), standen bzw. stehen sich die Parteien in diesem Verfahren unversöhnlich gegenüber. Die Nichtanhand- nahmeverfügung verweist zurecht auf das Protokoll der Beweisverhandlung, laut welchem es der Beschwerdeführer als Zumutung bezeichnete, dass er zeitgleich mit "dieser Person" - gemeint die Beklagte bzw. seine Ex-Frau - an denselben Ort aufgeboten worden sei (vgl. Urk. 10/3/6 S. 42). Dies wiederholte er anschliessend in einem Schreiben an das Gericht vom 4. Juli 2013, in welchem er anfügte, diese Person habe ihm auf gemeine, perfide, hinterhältige und skrupellose Art und Wei- se einen gesundheitlichen und grossen finanziellen Schaden zugefügt und ihn

- 10 - zum Unterschreiben einer Schuldbestätigung erpresst (Urk. 10/3/5 S. 1). Das Verhältnis der Prozessparteien kann damit zweifellos als gespannt bezeichnet werden. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegner 1 zumindest ernsthaf- te Gründe haben konnte, die laut seinem Schreiben dem Beschwerdeführer un- terstellten indirekten Äusserungen in guten Treuen für wahr (bzw. so erfolgt) zu halten, stützt sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls zurecht auf die Prozessakten. In einem offensichtlich als klägerische Einlegerakte (vgl. Stempel oben rechts) eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers an seine Ex-Frau vom 4. Okto- ber 2010 (vgl. Urk. 10/3/4) hielt dieser der Beklagten Lügen und unwahre Behaup- tungen vor, bezeichnete sie als grenzenlose Querulantin und kalten und gefühls- losen Menschen. Sodann enthält das Schreiben die in der Nichtanhandnahmever- fügung zitierte Stelle: "Was Du mir im Leben schon alles an Gemeinheiten angetan hast, da- für hättest Du schon längst die Höchststrafe verdient. Aber was nicht ist, kann ja noch werden. Solltest Du mir wieder begegnen, dann halte Dich auf Distanz und spreche mich nie wieder an. Denn mit Deiner arroganten und provozierenden Art könnte es sonst sehr schnell zu einer Affektsi- tuation kommen mit ungewissem Ausgang. Beispiele dazu gibt es doch schon genügend." (vgl. Urk. 10/3/4 S. 2). Dass die Staatsanwaltschaft diese Passage als Drohung mit ei- ner Amoktat bezeichnet, ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass der Be- schwerdeführer seine Ex-Frau davor warnte, sich ihm zu nähern; dies geschah aber im gleichen Atemzug mit der Erwähnung der "Höchststrafe", die ja noch "werden" könne, und mit einer möglichen "Affektsituation (…) mit ungewissem Ausgang", unter Hinweis auf "Beispiele". Die Kombination kann ohne Weiteres im Sinne der Nichtanhandnahmeverfügung interpretiert werden. Mit diesem Schrei- ben ist urkundenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer seiner Ex-Frau für den Fall eines Zusammentreffens drastische Folgen in Aussicht gestellt hatte. Der Brief steht zudem im Zusammenhang mit dem pendenten Verfahren, in welchem die Beweisverhandlung terminiert war. Gestützt darauf erscheint es als zulässig, das Gelingen des Entlastungsbeweises zu antizipieren, denn der Beschwerde- gegner 1 hätte zumindest für den Wahrheitsbeweis nebst anderen Beweismitteln auch diese Urkunde bezeichnen können, unabhängig davon, ob er sie beim Ab- fassen seines Schreibens bereits kannte. Damit ergibt sich auch, dass durchaus

- 11 - begründete Veranlassung bestand, die Äusserungen des Beschwerdeführers bzw. die diesbezüglichen Bedenken an die zuständigen Stellen - Gericht, Polizei - weiterzuleiten, so dass die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht in Frage steht. Welche Absicht der Beschwerdegegner 1 dabei zudem verfolgte, kann an- gesichts der in Art. 173 Ziff. 3 StGB genannten, kumulativ vorauszusetzenden An- forderungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis (Handeln ohne be- gründete Veranlassung und Handeln in der Absicht, jemandem Übles zuzufügen) offen bleiben.

E. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bei der ge- gebenen Aktenlage zurecht davon ausgegangen ist, dass der Tatbestand von Art. 173 bzw. 174 StGB nicht erfüllt resp. ein Anfangsverdacht aufgrund der beigezo- genen Akten bereits entkräftet war. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). An- gesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleistete Sicherheitsleis- tung von Fr. 2'000.– (Urk. 7) ist im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Ge- richtskosten zu verwenden; im Restbetrag ist sie – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – an den Beschwerdeführer zurückzubezahlen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 entfällt mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. - 12 -
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 2'000.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Im darüber hinausge- henden Betrag (Fr. 1'000.–) wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückbezahlt.
  5. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers (zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtskurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Unt.Nr. 2/2014/451; gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Unt.Nr. 2/2014/451; unter Rücksendung der beigezogenen Akten; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Zürich, 13. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140160-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 13. April 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 27. Mai 2014, 2/2014/451

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 erstattete Rechtsanwalt Dr. X._____ im Namen von A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige und stellte gleichzeitig Strafantrag gegen seinen Sohn B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen übler Nachrede/Verleumdung (Urk. 10/1). Der Beschwerdegegner 1 soll im Rahmen eines am Bezirksgericht Meilen anhän- gigen Zivilprozesses den Beschwerdeführer zu Unrecht als möglicherweise ge- fährlich bezeichnet haben, so dass sich dieser vor seiner Parteiaussage anläss- lich des Beweisverfahrens beim Eintritt ins Gerichtsgebäude einer polizeilichen Leibesvisitation habe unterziehen müssen und überdies während seiner Befra- gung permanent von zwei im Gerichtssaal anwesenden und hinter ihm stehenden Polizeibeamten irritiert worden sei.

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) er- liess am 27. Mai 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 4). Zur Begründung hielt sie im We- sentlichen fest, dass der Beschwerdegegner 1 bei seiner Gefährdungsmeldung nicht wider besseres Wissen gehandelt habe und er gar ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Bedenken in guten Treuen für wahr zu halten. Aus den beigezogenen Akten des Zivilprozesses sei erkennbar, dass der Prozess vom Beschwerdeführer in sehr emotionaler Weise geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Beklagten - seiner Ex-Frau - "gemeines, perfides, hinterhältiges und skrupelloses" Vorgehen bzw. ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen; in einem Schreiben vom 4. Oktober 2010 an seine Ex-Frau habe er gar schriftlich mit einer Amoktat gedroht. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar bzw. gar gebo- ten gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 seine Bedenken dem Gericht mitge- teilt habe (vgl. Urk. 4).

3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei auf-

- 3 - zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2). Nach Eingang der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2014 auf- erlegten Prozesskaution (Urk. 6; Urk. 7) wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 13. Juli 2014 ver- nehmen (Urk. 9); der Beschwerdegegner 1 äusserte sich nicht. Der Beschwerde- führer reichte am 28. August 2014 innert erstreckter Frist eine Replik ein (Urk. 15), die dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (Urk. 18); beide liessen sich nicht mehr vernehmen. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingabe vom 29. Januar 2015 nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 19). Die Anfrage wurde telefonisch beantwortet (Prot. S. 8).

4. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Be- schluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 7. Juli 2014 angekündigten Besetzung. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Der Be- schwerdeführer, der sowohl die Strafanzeige eingereicht als auch Strafantrag ge- stellt hat, ist ohne weiteres zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

- 4 - Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Lega- litätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Feh- len eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als ein- deutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht voll- ständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3. Mit der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe den Hintergrund des vorliegenden Verfahrens, den zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Ex-Frau geführten Rechtsstreit, völlig einseitig darge- stellt (Urk. 2 S. 2 f.). Zwar sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es grundsätzlich möglich sein sollte, eine Gefährdungsmeldung bei den Behörden zu deponieren. Diese habe jedoch objektiv zu sein und sich auf eine kurze Begrün- dung zu stützen. Der Beschwerdegegner 1 sei in seinem Schreiben vom 29. April 2013 weit darüber hinaus gegangen; Aussagen wie "früher schon indirekt von ei- nem Schusswaffengebrauch gegen Menschen gesprochen habe" entsprächen absolut nicht der Wahrheit und seien demnach von vornherein unzulässig (Urk. 2 S. 4). Die vorinstanzliche Begründung sei überdies willkürlich, da aus der emotio- nalen Natur des Rechtsstreites nicht auf die gute Treue der Behauptungen des Beschwerdegegners 1 geschlossen werden könne; die dem Schreiben des Be- schwerdeführers vom 4. Oktober 2010 an die Ex-Frau entnommene Passage sei denn auch nicht als Drohung, sondern als Warnung zu sehen, dass diese sich vom Beschwerdeführer fernhalte. Zudem beziehe sich der Beschwerdegegner 1 mit keinem Wort auf dieses Schreiben. Die Staatsanwaltschaft gehe nicht auf die

- 5 - getätigten Aussagen im Schreiben des Beschwerdegegners 1 ein, das im Übrigen gleich auch an die Gemeinde C._____ gesandt worden sei; es werde darin ein- deutig versucht, den guten Ruf des Beschwerdeführers zu ramponieren (Urk. 2 S. 5 f.). In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft übersehe, dass der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis gar nicht zugelassen werde, wenn die Äusserungen vorwiegend in der Absicht, Übles vorzuwerfen, vorgebracht wor- den seien (Urk. 15 S. 2 f.). Zum Hintergrund des Verfahrens wird sodann auf wei- tere Akten des Scheidungsverfahrens des Beschwerdeführers verwiesen (Urk. 15 S. 3 f.). 4. 4.1 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB liegt vor, wer dieselbe Tathandlung wider besseres Wissen begeht. 4.2 Die Anzeige bezieht sich auf ein Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom

29. April 2013 an das Bezirksgericht Meilen, das zugleich in Kopie an die Ge- meinde C._____, Sicherheitsabteilung Gruppe Polizei, D._____ (Polizeichef) ging (Urk. 10/2/2). Der Beschwerdegegner 1 wandte sich an das Gericht im Hinblick auf seine Aussage als Zeuge, zu welcher er auf den 24. Juni 2013 vorgeladen worden war. Das Schreiben schliesst ab mit dem Ersuchen, "alle nötigen Sicher- heitsvorkehrungen für diesen Prozess zu treffen, um einem möglichen ähnlichen Szenario wie dem in Pfäffikon/ZH (Mitte August 2011) vorzubeugen - zum Schutz aller am Prozess beteiligten Personen". Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Anzeige verschiedene Aussagen in diesem Schreiben als rechtsverletzend, nämlich (vgl. Urk. 10/1 S. 5 ff.): "Mein Vater kann sich schon respektlos, nachtragend und zweideutig äussern. Zweideutig: indirekt

- es wird etwas von ihm suggeriert. Er kann dann jedoch sagen, dass er dies gar nicht gemeint

- 6 - und gesagt hätte, was von anderen suggeriert wurde - so sind schlussendlich auch alle selbst schuld, ihn falsch verstanden zu haben. Verunsicherung wird geschürt." (Aussage 1) "Er hat auch in meiner Gegenwart früher schon indirekt von einem Schusswaffengebrauch gegen Menschen, die ihm schaden würden, gesprochen (…)."(Aussage 2) "Mein Vater meint offenbar, alle anderen seien schuld an seiner Misère, alle anderen würden ihm nur schaden wollen und [er] kann sich in keinster Weise vorstellen, bei sich selber etwas zu än- dern. (was geschieht, wenn dies alle denken?) Er drückt in keinster Weise Einsicht und Verständ- nis aus zu meiner Lebenslage und zu jener meiner Mutter - überhaupt aller anderen Beteiligten in der Familie wie auch im nahen Umfeld. Nur er hat Recht, nur er leidet und steht voll und ganz in der Opferrolle. (…) Alles, was seinem Weltbild nicht entspricht, alles, was ihm ungewohnt ist und was jenseits seines Verständnisses und seines Begriffsvermögens liegt, scheint ihm ein Gräuel zu sein, zieht er ins Lächerliche, erscheint ihm idiotisch und verrückt. Dies kommt mir alles doch ziemlich paranoid vor. Was kann man da noch machen?" (Aussage 3) "Meiner Mutter gegenüber hatte er früher offenbar auch indirekte Drohungen gemacht - sogar ge- gen sie - was für sie ein tagtägliches Horrorszenario darstellen muss." (Aussage 4) "Dies veranlasste sie [die Mutter des Beschuldigten] aus Angst auch dazu, dass sich mein Vater bei einem früheren Gerichtstermin mit ihr einer Leibesvisitation unterziehen lassen musste." (Aus- sage 5) "(…) und vor allem dem Nichtmelden zu meinem Geburtstag am tt. April (wie er es in den letzten Jahren mit einem kurzen Gratulations-SMS jeweils gemacht hatte) (…)" (Aussage 6) 4.3 Der Tatbestand von Art. 173 und 174 StGB setzt die Behauptung ehrenrüh- riger Tatsachen gegenüber Dritten voraus. Unter Ehre versteht das Bundesgericht "den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach all- gemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt". Ehrverletzend ist jede Äusserung, welche jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken". Der Angriff muss allerdings von einiger Erheblichkeit sein: "verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen" bleiben straflos (vgl. Trechsel/Lieber, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 vor Art. 173 StGB mit diversen Hinweisen).

- 7 - 4.4 Aus diesen Grundanforderungen ergibt sich mit Bezug auf die beanstande- ten Aussagen im Schreiben vom 29. April 2013 vorab, dass einem Teil der Äusse- rungen bereits die für eine Ehrverletzung vorauszusetzende Intensität fehlt. So wiegt die blosse Behauptung, ein andere Person könne sich respektlos, zweideu- tig oder nachtragend äussern bzw. suggestiv verhalten (Aussage 1), zweifellos nicht derart schwer, dass sie als Angriff auf die ethische Integrität eines Men- schen qualifiziert werden könnte. Solche Ausdrucksweisen gehören zum durch- aus normalen und situationsadäquat angemessenen Verhaltensrepertoire in der menschlichen Gesellschaft. Gleiches gilt für den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich am Geburtstag des Beschwerdegegners 1 nicht gemeldet (Aussage 6). Auch darin kann noch keineswegs ein ehrenrühriger Vorwurf gesehen werden. Soweit der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in dem Schreiben sinn- gemäss als selbstbezogen, nur an sich denkend, ohne Einfühlungsvermögen und rechthaberisch beschreibt und ihm mangelndes Verständnis für Andersdenkende unterstellt, was ihm "ziemlich paranoid" vorkomme (Aussage 3), so können auch diese Qualifizierungen nicht als ehrverletzend eingestuft werden. Zum Einen ist zu beachten, dass die Aussage im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte, in welchem sich der Beschwerdeführer und die Mutter des Beschwerdegegners 1 of- fenbar unversöhnlich gegenüberstanden. Der Textstelle ist denn auch zu entneh- men, dass der Beschwerdegegner 1 namentlich fehlendes Verständnis des Be- schwerdeführers ihm und seiner Mutter gegenüber beklagte; in diesen Zusam- menhang ist die Beschreibung charakterlicher Züge vorab einzuordnen. Zum An- dern sind nach der Praxis des Bundesgerichts selbst Vorwürfe (psychischer) Krankheit und Abnormität nicht grundsätzlich ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt (BGE 98 IV 90 E. 3a; 96 IV 54 E. 2; vgl. ferner BSK StGB II-Riklin, N 26 vor Art. 173 StGB mit Hinwei- sen). Umso weniger kann die vorliegende Aussage, mit welcher nur eine gewisse Einengung des Blickfeldes unterstellt wurde, als ehrenrührig gelten. 4.5 Die weiteren beanstandeten Textstellen (Aussagen 2, 4 und 5) beziehen sich auf angeblich vom Beschwerdeführer "früher" gemachte indirekte Äusserun-

- 8 - gen, nämlich betreffend Schusswaffengebrauch gegen Menschen, die ihm scha- den würden, und betreffend Drohungen gegenüber seiner Ex-Frau sowie in die- sem Zusammenhang die Veranlassung einer Leibesvisitation anlässlich eines früheren Gerichtstermins. Zumindest sinngemäss unterstellen diese Aussagen dem Beschwerdeführer das Aussprechen von Drohungen im Kontext mit dem Gebrauch von Schusswaffen. Selbst wenn es sich um "indirekte" Drohungen ge- handelt haben soll, so wird der Beschwerdeführer damit doch eines Verhaltens bezichtigt, das unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB fal- len könnte. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens gilt grundsätzlich als ehrverletzend (vgl. Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 vor Art. 173 StGB); insoweit kann deshalb ein deliktsrelevantes Verhalten nicht von vornherein verneint werden. Ohne eigen- ständige Bedeutung ist dabei die im gleichen Zusammenhang erhobene Aussage betreffend eine Leibesvisitation anlässlich eines früheren Gerichtstermins, was der Beschwerdeführer als unwahr bestritten hat (vgl. Urk. 10/1 S. 7); rufschädi- gend kann nämlich nicht der Umstand allein sein, dass sich der Beschwerdeführer einer Sicherheitskontrolle hätte unterziehen müssen, sondern nur allenfalls der unzutreffende Vorwurf, dass er den Anlass hierfür gesetzt hätte. Insoweit erübri- gen sich daher Weiterungen. 4.6 Der Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB verlangt den direkten Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung. Hinsichtlich Art. 173 StGB gilt, dass ein Beschuldigter nicht strafbar ist, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Zum Entlastungsbeweis wird er nur dann nicht zugelassen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet worden ist, jemandem Üb- les vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die in Art. 173 Ziff. 3 StGB ge- nannten zwei Voraussetzungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis - einerseits muss der Beschuldigte ohne begründete Veranlassung gehandelt ha- ben, anderseits muss es ihm in erster Linie darum gegangen sein, dem Opfer Üb-

- 9 - les zuzufügen - müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu Trechsel/Lieber, a.a.O., N 21 zu Art. 173 StGB). 4.7 Die Staatsanwaltschaft gelangt in der Nichtanhandnahmeverfügung im We- sentlichen in Würdigung der Akten des Zivilprozesses zum Schluss, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht wider besseres Wissen handelte, sondern er gar ernst- hafte Gründe hatte, seine Bedenken in guten Treuen für wahr zu halten. Dies, wie auch die damit gleichsam antizipierte Zulassung des Beschwerdegegners 1 zum Entlastungsbeweis, ist angesichts der gegebenen Aktenlage nicht zu beanstan- den. Der am 1. März 2010 eingeleitete Zivilprozess des Beschwerdeführers gegen sei- ne Ex-Frau steht im Zusammenhang mit einer Liegenschaft in Spanien, die der Beschwerdeführer im Lauf des Scheidungsverfahrens der Parteien (Scheidungs- urteil vom 7. Juni 1989; vgl. Urk. 16/2) verkauft hatte. Auf die Einzelheiten des Zi- vilprozesses braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden, wes- halb auch eine Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde vorgebrachten Kri- tik an der diesbezüglichen Sachdarstellung in der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; 15 S. 3 f.) unterbleiben kann. Der Streit der Parteien bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage, inwiefern diese Liegenschaft in die güter- rechtliche Auseinandersetzung einbezogen worden war und insbesondere, ob ei- ne Schuldanerkennung über CHF 100'000.– zugunsten seiner Ex-Frau, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Übertragung der Liegenschaft an Dritte am

12. Februar 2009 unterzeichnet hatte, im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR nichtig sei (vgl. Urk. 10/3/3). Wie bereits erwähnt (oben Ziff. 4.4), standen bzw. stehen sich die Parteien in diesem Verfahren unversöhnlich gegenüber. Die Nichtanhand- nahmeverfügung verweist zurecht auf das Protokoll der Beweisverhandlung, laut welchem es der Beschwerdeführer als Zumutung bezeichnete, dass er zeitgleich mit "dieser Person" - gemeint die Beklagte bzw. seine Ex-Frau - an denselben Ort aufgeboten worden sei (vgl. Urk. 10/3/6 S. 42). Dies wiederholte er anschliessend in einem Schreiben an das Gericht vom 4. Juli 2013, in welchem er anfügte, diese Person habe ihm auf gemeine, perfide, hinterhältige und skrupellose Art und Wei- se einen gesundheitlichen und grossen finanziellen Schaden zugefügt und ihn

- 10 - zum Unterschreiben einer Schuldbestätigung erpresst (Urk. 10/3/5 S. 1). Das Verhältnis der Prozessparteien kann damit zweifellos als gespannt bezeichnet werden. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegner 1 zumindest ernsthaf- te Gründe haben konnte, die laut seinem Schreiben dem Beschwerdeführer un- terstellten indirekten Äusserungen in guten Treuen für wahr (bzw. so erfolgt) zu halten, stützt sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls zurecht auf die Prozessakten. In einem offensichtlich als klägerische Einlegerakte (vgl. Stempel oben rechts) eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers an seine Ex-Frau vom 4. Okto- ber 2010 (vgl. Urk. 10/3/4) hielt dieser der Beklagten Lügen und unwahre Behaup- tungen vor, bezeichnete sie als grenzenlose Querulantin und kalten und gefühls- losen Menschen. Sodann enthält das Schreiben die in der Nichtanhandnahmever- fügung zitierte Stelle: "Was Du mir im Leben schon alles an Gemeinheiten angetan hast, da- für hättest Du schon längst die Höchststrafe verdient. Aber was nicht ist, kann ja noch werden. Solltest Du mir wieder begegnen, dann halte Dich auf Distanz und spreche mich nie wieder an. Denn mit Deiner arroganten und provozierenden Art könnte es sonst sehr schnell zu einer Affektsi- tuation kommen mit ungewissem Ausgang. Beispiele dazu gibt es doch schon genügend." (vgl. Urk. 10/3/4 S. 2). Dass die Staatsanwaltschaft diese Passage als Drohung mit ei- ner Amoktat bezeichnet, ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass der Be- schwerdeführer seine Ex-Frau davor warnte, sich ihm zu nähern; dies geschah aber im gleichen Atemzug mit der Erwähnung der "Höchststrafe", die ja noch "werden" könne, und mit einer möglichen "Affektsituation (…) mit ungewissem Ausgang", unter Hinweis auf "Beispiele". Die Kombination kann ohne Weiteres im Sinne der Nichtanhandnahmeverfügung interpretiert werden. Mit diesem Schrei- ben ist urkundenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer seiner Ex-Frau für den Fall eines Zusammentreffens drastische Folgen in Aussicht gestellt hatte. Der Brief steht zudem im Zusammenhang mit dem pendenten Verfahren, in welchem die Beweisverhandlung terminiert war. Gestützt darauf erscheint es als zulässig, das Gelingen des Entlastungsbeweises zu antizipieren, denn der Beschwerde- gegner 1 hätte zumindest für den Wahrheitsbeweis nebst anderen Beweismitteln auch diese Urkunde bezeichnen können, unabhängig davon, ob er sie beim Ab- fassen seines Schreibens bereits kannte. Damit ergibt sich auch, dass durchaus

- 11 - begründete Veranlassung bestand, die Äusserungen des Beschwerdeführers bzw. die diesbezüglichen Bedenken an die zuständigen Stellen - Gericht, Polizei - weiterzuleiten, so dass die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht in Frage steht. Welche Absicht der Beschwerdegegner 1 dabei zudem verfolgte, kann an- gesichts der in Art. 173 Ziff. 3 StGB genannten, kumulativ vorauszusetzenden An- forderungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis (Handeln ohne be- gründete Veranlassung und Handeln in der Absicht, jemandem Übles zuzufügen) offen bleiben. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bei der ge- gebenen Aktenlage zurecht davon ausgegangen ist, dass der Tatbestand von Art. 173 bzw. 174 StGB nicht erfüllt resp. ein Anfangsverdacht aufgrund der beigezo- genen Akten bereits entkräftet war. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). An- gesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleistete Sicherheitsleis- tung von Fr. 2'000.– (Urk. 7) ist im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Ge- richtskosten zu verwenden; im Restbetrag ist sie – vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates – an den Beschwerdeführer zurückzubezahlen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 entfällt mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 12 -

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 2'000.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Im darüber hinausge- henden Betrag (Fr. 1'000.–) wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückbezahlt.

5. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers (zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer; per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtskurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Unt.Nr. 2/2014/451; gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Unt.Nr. 2/2014/451; unter Rücksendung der beigezogenen Akten; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Zürich, 13. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder