opencaselaw.ch

UE140157

Einstellung

Zürich OG · 2015-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 24. August 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin

1) Strafanzeige gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen ei- nes Nötigungsversuches und wegen Drohung (Urk. 7/3 S. 3 und Urk. 7/5). Nach- dem die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerin 1 polizeilich einver- nommen worden waren (Beschwerdeführerin 1: Urk. 7/3; Beschwerdegegnerin 1: Urk. 7/2), informierte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beteiligten mit Schreiben vom 28. November 2013 über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom

20. Mai 2014 wurde das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 einge- stellt (Urk. 3/3).

E. 2 Weiterführender Strafantrag wegen Ehrverletzung und Verleum- dung nach Artikel 173 bzw. 174 StGB.

E. 3 Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

E. 4 Ebenfalls mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführerin- nen Frist angesetzt, um betreffend die beantragte Ausdehnung der Untersuchung auf Ehrverletzungsdelikte eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.- zu leis- ten (Urk. 10 S. 2 f.). Innert Frist ging keine entsprechende Zahlung der Beschwer- deführerinnen ein.

E. 5 Bezüglich des Abschnittes lit. e kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dieser sei als (harmlose) Warnung und nicht als tatbestandsmässige Drohung zu qualifizieren, weil nicht ersichtlich sei, was genau auf die Beschwerdeführerin 1 zurückkommen solle, wenn sie so weitermache wie bisher (Urk. 3/3 S. 2). Tat- sächlich ist die Formulierung in diesem Abschnitt sehr allgemein gehalten, wes- halb gestützt auf den Wortlaut nicht davon ausgegangen werden kann, dass dadurch jemand ernsthaft unter Druck gesetzt oder gar in Angst und Schrecken versetzt wird. Zum Abschnitt lit. f hat sich die Staatsanwaltschaft zwar nicht aus- drücklich geäussert, gestützt auf die dortigen Ausführungen bleibt jedoch eben- falls unklar, woran die Beschwerdeführerin 1 selber schuld sein solle. Die Be- schwerdeführerin 1 liess in ihrer Beschwerde nicht geltend machen, bereits dem Wortlaut der Abschnitte lit. e und lit. f lasse sich eine Drohung bzw. die Androhung eines ernstlichen Nachteils entnehmen. Vielmehr liess sie ausführen, dass unter Berücksichtigung der im Polizeirapport erwähnten weiteren "schwerwiegenden" Vorfälle eine Drohung bzw. die Androhung eines ernstlichen Nachteils zu bejahen sei (Urk. 2 S. 2). Dem Polizeirapport vom 9. September 2013 wie auch den Aus- führungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2013 lassen sich lediglich unbestimmte Hinweise auf frühere, zum Teil bereits vor Jahren durch E._____ erfolgte "Nötigungsversuche" bzw. durch E._____ erfolgte Drohungen entnehmen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/3 S. 1 f.), wobei diesbezüglich offen-

- 12 - bar ein separates Verfahren gegen E._____ eingeleitet wurde (vgl. Urk. 7/3 S. 2). Auch die Beschwerdeführerin 1 geht davon aus, dass die Mitteilung vom

20. August 2013 nicht von E._____, sondern von der Beschwerdegegnerin 1 stammt (Urk. 7/3 S. 2 und S. 4). Mit der Beschwerdegegnerin 1 hatte die Be- schwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben vor der Mitteilung vom 20. August 2013 lediglich einmal telefonischen Kontakt, wobei ihren Ausführungen nicht ent- nommen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich anlässlich dieses Te- lefonates ungebührlich geäussert oder drohend bzw. nötigend verhalten hätte (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Auch gestützt auf die weiteren Umstände kann damit in den Ausführungen in Abschnitt lit. e und lit. f keine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und kein Androhen eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwer- degegnerin 1 in der Textnachricht vom 20. August 2013 sowohl für sich allein als auch im Gesamtzusammenhang betrachtet nicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB oder als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren sind, weshalb eine Strafbarkeit der Beschwer- degegnerin 1 ausser Betracht fällt. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht eingestellt, weshalb die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. V.

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeführerinnen liessen (sinngemäss) ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren stellen (Urk. 2 S. 3 Rechtsbegeh- ren Ziff. 3). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde aussichtslos. Sodann haben sich die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdever- fahren nicht durch einen Anwalt vertreten lassen und ist vorliegend auch keine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen erforderlich, für welche sie die Hilfe eines Rechtsbeistandes benötigen würden. Das Gesuch um Gewährung der - 13 - unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.
  2. Ausgangsgemäss haben die mit ihrer Beschwerde unterliegenden Be- schwerdeführerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich rechtfertigt, die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Aufwendun- gen ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausan- ne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Wei- se schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Es wird beschlossen:
  6. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
  7. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  8. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– angesetzt und der Beschwerdeführe- rin 1 auferlegt.
  9. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
  10. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerinnen, dreifach für sich und zuhan- den der Beschwerdeführerinnen (per Gerichtsurkunde) − der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Zürich, 2. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140157-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 2. April 2015 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch C._____ gegen

1. D._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 20. Mai 2014, B-4/2013/6717

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 24. August 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin

1) Strafanzeige gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen ei- nes Nötigungsversuches und wegen Drohung (Urk. 7/3 S. 3 und Urk. 7/5). Nach- dem die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerin 1 polizeilich einver- nommen worden waren (Beschwerdeführerin 1: Urk. 7/3; Beschwerdegegnerin 1: Urk. 7/2), informierte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beteiligten mit Schreiben vom 28. November 2013 über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom

20. Mai 2014 wurde das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 einge- stellt (Urk. 3/3).

2. Gegen die Einstellungsverfügung erhob C._____ namens und mit Vollmacht der Beschwerdegegnerin 1 und von B._____ (Tochter der Beschwerdeführerin 1; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 9. Juni 2014 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung vom 20. Mai 2014 beantragt (Urk. 2 S. 1 ff.) sowie folgende Anträge stellt (Urk. 2 S. 3): "1. Die Beklagte sei wegen Drohung und Nötigung im Sinne von Art. 180 StGB bzw. nach Art. 181 StGB zu bestrafen und zu einer angemessenen Entschädigung zu verpflichten.

2. Weiterführender Strafantrag wegen Ehrverletzung und Verleum- dung nach Artikel 173 bzw. 174 StGB.

3. Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

4. Akteneinsichtsgesuch"

3. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurden die beiden Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass die Verfahrensakten nach vorgängiger Anmeldung in den Räumlichkeiten des Obergerichts eingesehen werden können (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdeführerinnen machten bis heute von dieser Möglichkeit keinen Ge-

- 3 - brauch. Auf Weiterungen in Bezug auf das gestellte Akteneinsichtsgesuch kann daher verzichtet werden.

4. Ebenfalls mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführerin- nen Frist angesetzt, um betreffend die beantragte Ausdehnung der Untersuchung auf Ehrverletzungsdelikte eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.- zu leis- ten (Urk. 10 S. 2 f.). Innert Frist ging keine entsprechende Zahlung der Beschwer- deführerinnen ein.

5. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwen- dung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden. II.

1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Parteien sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als ge- schädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Beschwerdeführerin 2 war am Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht be- teiligt, weder als Geschädigte noch als Privatklägerin (vgl. Urk. 7/1 S. 1 und Urk. 7/6). Auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Ein- vernahme vom 24. August 2013 lässt sich nicht entnehmen, dass sie nicht nur in eigenem Namen Strafanzeige erstattete, sondern zusätzlich auch als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Urk. 7/3). Entsprechend wurde auch im Strafantrag vom 24. August 2013 einzig die Beschwerdeführerin 1 als geschädig- te Person aufgeführt (Urk. 7/5) und es war auch einzig die Beschwerdeführerin 1, welche sich als Privatklägerin konstituierte (Urk. 7/6). Bei dieser Sachlage ist die

- 4 - Legitimation der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen, weshalb auf die Beschwer- de insofern nicht einzutreten ist.

2. Wie bereits in der Verfügung vom 23. Juni 2014 ausgeführt, ist das von den Beschwerdeführerinnen sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege hinsichtlich der beantragten Ausdehnung der Untersu- chung auf Ehrverletzungsdelikte als aussichtslos zu betrachten, da die Beschwer- deführerinnen im Hinblick auf Ehrverletzungsdelikte keinen Strafantrag bzw. keine Strafanzeige gestellt haben (Urk. 10 S. 2). Die mit Verfügung vom 23. Juni 2014 von den Beschwerdeführerinnen einverlangte Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.- wurde innert Frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf den Antrag auf Ausdehnung der Untersuchung auf Ehrverletzungsdelikte (Urk. 2 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 2) nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die Beschwerdegegnerin 1 sei wegen Drohung und Nötigung zu bestrafen und zu einer angemessenen Entschädigung zu verpflichten (Urk. 2 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Einstellungsverfügung. Zwar kann die Beschwerdeinstanz an Stelle der Staatsanwaltschaft einen neuen Entscheid fällen oder der Staatsan- waltschaft Weisungen erteilen, sie kann jedoch nicht selbst eine Strafe ausspre- chen (vgl. Art. 397 Abs. 1-4 StPO). Auf den betreffenden Antrag ist daher eben- falls nicht einzutreten. III.

1. Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin 1 liegt zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin 1 hatte im Jahr 2011 eine kurze Affäre mit E._____, ohne dass die beiden eine eigentliche Beziehung führten. In der Folge wurde die Be- schwerdeführerin 1 schwanger und brachte am 26. November 2011 die gemein- same Tochter - die Beschwerdeführerin 2 - zur Welt. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E._____ gestaltete sich als schwierig. Insbesondere wirft die Beschwerdeführerin 1 E._____ versuchte Nötigung sowie Drohungen vor.

- 5 - Bei der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich um die Verlobte von E._____ (Urk. 7/1 S. 1 und S. 3). Am 20. August 2013 liess die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin 1 über das Facebookprofil einer Kollegin die folgende Nach- richt zukommen (Urk. 4/1-3): "he lug das ischs letzmal wo ich dir na aständig und ehrlich schriebe: ich bin D._____ wen du dis kind wetsch schütze den seg ihm nie dwahrheit WER das de ungwollti Vater isch… wer will scho en fickfehler, als nuttekind bezeichnet oder verabscheut werde! und schlussendlich chekt das kind wases füre muetter het! das du dich nid schämsch jede tag lügene zverbreite unds opfer spie- le… dis Kind aluege und denke wes entsande isch! und de grösst witz isch dasd so redisch als kensch de E._____;))) er seg vo bosnie und holt sich e frau vo dete ! er heg dim kind gseit prin- zessin, hegsch e affäre mit ihm gha! redsch vo liebi und hesch es kind mit eim wod nidmal en Tag verbracht hesch!nedmal dfamilie kensch! du bisch 2 x gfickt worde im rümmli und ime auto us eim grund : ame andere eis uswüsche.. nennsches affäre ???! na sege chasch nid schwanger werde und nach 5 mönet zdenke das de E._____ eu will, obwohl er dich usem auto grüert het und be- schimpft isch na truuriger struurigste dasd es Kind ufd welt bringsch und alliment iforderisch plus ihm sini beziehig wele zerstöre, IHN als monster bezeichne,na e han- gebliebnigi azeig machsch ! isch en niveaulose fehler vonere zerstörte ehrelose dreckige frau! das Schicksal hesch du dim Kind ufbunde! das kind chan nüt defür aber du! wen du denksch du chasch das wiiter zieh mit de alimente und de E._____ eimal betriebe wird, zerstörsch dis kind selber…. wil das alles isch NUR für dich und dis kind truurigi realität! schwiz isch chli und jede wird das erfahre was du für eini bisch und we dini tochter entstande isch das versprich ich dir! und den wird ide Zue- kunft dini tochter de ruef ha und ihri eigni muetter verflueche! de E._____ will eu NIE, het eu NIE welle.. Du bisch de grössti Fehler i sim Lebe gsi! Siit paar mönet weisser dases leider sis gsetzliche kind isch aber me nid, und er verfluechts und hassts bereut…. niemert vo sinere familie will eu, ihr sind e schand! er weiss nüt dasich dir das schriebe, will er scheisst so ebis vo uf eu!

- 6 - am schluss liits bi dier, weles kind wil scho so entstande si…!!?? ich han kei erbarme wen mal ebert vor minere türe stah! ich wird die wahrheit sege we obe beschriebe ! ps : han kei bock uf möchtegern krassi sms vo dim fründ,verlogni frechi antworte vo dir oder dine schwöstere dine kollegine wod e alli alügsch, und oder sinnlosi azeig! wil es ischmer scheissegal das du weisch wo ich wohn oder wenich heisse! ich bin au guet informiert! du hesch nanie sbeste fü dis kind wele…. sorry und wen du so wiiter machsch wirds uf dich zrugg cho.. nid hüt nid morn aber ide zuekunft! für jede rappe wo de E._____ betriebe wird wirsches du zrug becho ! krass… de E._____ het dich immer so schlimm beschriebe, ich has nid chöne glaube aber jetz mit dene ussage hetsich das echt bestätiget! alli infos vom F._____ und vom typ vo dütschland (wege dem bisch überhaupt is spiel cho, zum ihm eis uswüsche) ich bin die einzig frau wo de E._____ vorgestellt het vor 4 jahr … dumm dumm sini familie gseht au nid so us und die sache wo du be- schriebsch sind auf falsch …. niveaulos verbitcht verloge, wetsch dich räche wild wenes stuck scheisse behandlet worde bisch… wasd au bi- sch! dir hani nütme zum sege ab jetz selberschuld, falsch weg gna! und de grössti aller witz das ich Angst han vor dir? hesch dich scho mal agluegt und mich? de E._____ wo dich nidmal mitme kind nimmt und um mich 2 jahr kämpft ? eusi behziegi isch schön we immer wil du exis- tiersch nid für eus;D"

2. Anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2013 gab die Beschwerdefüh- rerin 1 an, dass sie die nachfolgend aufgeführten Passagen als bedrohlich emp- finde (Urk. 7/3 S. 2 und Urk. 7/4/2):

a) "wen du dis kind wetsch schütze den seg ihm nie dwahrheit WER das de ungwollti Vater isch… wer will scho en fickfehler, als nuttekind be- zeichnet oder verabscheut werde!"

b) "struurigste dasd es kind ufd welt bringsch und alliment iforderisch plus ihm sini beziehig wele zerstöre, IHN als monster bezeichne,na e han- gebliebnigi azeig machsch! isch en niveaulose fehler vonere zerstörte ehrelose dreckige frau!

- 7 -

c) "wenn du denksch du chasch das wiiter zieh mit de alimente und de E._____ eimal betriebe wird, zerstörsch dis kind selber…"

d) "schwiz isch chli und jede wird das erfahre was du für eini bisch und we dini tochter entstande isch das versprich ich dir!"

e) "sorry und wen du so wiiter machsch wirds uf dich zrugg cho.. nid hüt nid morn aber die zuekunft! für jede rappe wo de E._____ betriebe wird wirsches du zrug becho!"

f) "dir hani nütme zum sege ab jetzt selberschuld, falsche weg gna!" Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der genannten Ein- vernahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, sie habe seit Erhalt dieser Nachricht grosse Angst. Sie befürchte, dass es gegenüber ihr oder ihrem Kind zu Gewaltanwendungen komme. Im letzten Satz stehe sinngemäss, dass sie es für jeden Rappen, welchen sie von E._____ eintreiben werde, zurückbekommen werde (Urk. 7/3 S. 2). Sie vermute, dass E._____ und die Beschwerdegegnerin 1 auch wüssten, wo sie - die Beschwerdeführerin 1 - wohne. E._____ finde es schlimm, dass er Alimente zahlen müsse. Sie habe Angst, dass er ihre Tochter tö- te. Sie fühle sich einfach unsicher und habe Angst, dass er [gemeint E._____] bei ihr auftauche. Seit dieser Mitteilung habe sie Angst (Urk. 7/3 S. 3).

3. Die Staatsanwaltschaft kam in der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2014 zum Schluss, es fehle am objektiven Tatbestand der Nötigung und der Drohung, da keinerlei Drohungen erkennbar seien. Die ersten beiden Abschnitte der zitier- ten Mitteilung (vorliegend lit. a und lit. c) enthielten lediglich Feststellungen ohne jeglichen Drohcharakter. Abschnitt 3 (vorliegend lit. d) könne zwar in verschiede- ner Hinsicht gedeutet werden. Der Hinweis, dass die Schweiz klein sei und jeder erfahren werde, auf welche Weise das Kind der Beschwerdeführerin 1 entstanden sei, sei jedoch nicht geeignet, jemanden ernsthaft unter Druck oder gar in Angst und Schrecken zu versetzen. Uneheliche Kinder und deren Eltern hätten hierzu- lande schon lange keine ernsthaften Nachteile mehr zu gewärtigen, wenn das Umfeld von dieser Tatsache erfahre. Schliesslich sei auch der letzte Abschnitt

- 8 - (vorliegend lit. e) nur als harmlose Warnung und nicht als tatbestandsmässige Drohung zu interpretieren, weil nicht ersichtlich sei, was genau auf die Beschwer- deführerin 1 zukommen solle, wenn sie so weitermache wie bisher (Urk. 3/3 S. 2).

4. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen vorbringen, es seien im Polizeirapport weitere schwerwiegende Vorfälle auf- geführt. In diesem Kontext müsse die Textnachricht der Beschwerdegegnerin 1 eindeutig als Drohung und Nötigung qualifiziert werden. Es müsse mit aller Ent- schiedenheit zurückgewiesen werden, dass es sich bei den Textnachrichten ledig- lich um Feststellungen handle. Es stimme äusserst bedenklich, dass die Staats- anwaltschaft solche Formulierungen stehen lasse bzw. bestätige, welche die Würde des Menschen im Kern träfen. Minimal wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre schroffen und ehrver- letzenden Äusserungen aufmerksam gemacht hätte. Es sei unverständlich, wie ein vernünftig denkender Mensch zu einem solchen Schluss kommen könne, wie er in der Einstellungsverfügung formuliert worden sei (Urk. 2 S. 2). Die Taten der Beschwerdegegnerin 1 wögen umso schwerer, als es sich bei ihr um eine gelern- te Fachfrau Gesundheit handle. Bei diesem Hintergrund dürfe grösserer Respekt gegenüber menschlichem Leben und dessen Würde erwartet werden (Urk. 2 S. 3). IV.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die be- schuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Frei- sprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über

- 9 - Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eige- ne Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil Bger 1B_476/2011 E. 3.2; Urteil Bger 1B_1/2011 E. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Eidgenössischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, ergibt sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO. Demnach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straf- losigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur hingegen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Schmid, Praxis- kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 ff., ins- besondere N 5, zu Art. 319; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, N 1 f. zu Art. 308, N 1 ff., insbesondere N 15, zu Art. 319).

2. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich (auf Antrag) strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist schuldig, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In Art. 180 Abs. 1 StGB wird eine schwere Drohung verlangt. Eine Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung ei- nes erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 180). Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig erfüllt sein. Ge- mäss Lehre und Praxis sind dabei die gesamten Umstände in Rechnung zu stel- len (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

- 10 -

3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu Art. 180). Die Anforderungen an die schwere Drohung sind grundsätzlich hoch anzusetzen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 zu Art. 180). Die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in sei- ner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181). Dabei ist eine Intensität, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt, bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindes- tens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 26 zu Art. 181).

3. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgehalten, dass die Abschnitte ge- mäss lit. a und lit. c keinen Drohcharakter aufweisen (Urk. 3/3 S. 2). Zum Ab- schnitt lit. b hat sich die Staatsanwaltschaft zwar nicht ausdrücklich geäussert, dieser ist jedoch mit den soeben genannten Abschnitten vergleichbar und enthält ebenfalls keine Hinweise für eine Drohung oder für die Androhung eines ernstli- chen Nachteils. Die Beschwerdeführerin 1 rügt in ihrer Beschwerde nicht, die Staatsanwaltschaft habe den Drohcharakter dieser Ausführungen verkannt. Viel- mehr beanstandet sie die Qualifizierung dieser Ausführungen als "Feststellungen" und moniert, die Staatsanwaltschaft habe die Formulierungen der Beschwerde- gegnerin 1 stehen gelassen bzw. sogar noch bestätigt. Dabei verkennt die Be- schwerdeführerin 1 die Aufgaben der Staatsanwaltschaft. Diese hatte im vorlie- genden Zusammenhang einzig zu prüfen, ob die in der Textnachricht getätigten Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 Hinweise für eine Drohung bzw. für das Androhen eines ernstlichen Nachteils enthielten. Da die Beschwerdeführerin 1 keinen Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten gestellt hatte, war es nicht Auf- gabe der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob die Ausführungen der Beschwerde- gegnerin 1 ehrverletzend sein könnten, oder - was die Beschwerdeführerin 1 of- fenbar fälschlicherweise erwartete - die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre schroffen und ehrverletzenden Äusserungen "aufmerksam" zu machen.

- 11 -

4. Betreffend Abschnitt lit. d kam die Staatsanwaltschaft - ebenfalls zu Recht - zum Schluss, der Hinweis, dass die Schweiz klein sei und dass jeder erfahren werde, auf welche Weise das Kind der Beschwerdeführerin 1 entstanden sei, sei in der heutigen Zeit nicht geeignet, jemanden ernsthaft unter Druck zu setzen oder gar in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 3/3 S. 2). Auch dies wird von der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es ergibt sich denn auch aus ihren Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 24. Au- gust 2013, dass sie sich nicht vor der Bekanntgabe der Umstände ihrer Schwan- gerschaft fürchtete, sondern einzig davor, dass die Beschwerdegegnerin 1, E._____ oder allenfalls eine Drittperson ihr oder ihrer Tochter etwas antun könnte (Urk. 7/3 S. 1, S. 2, S. 3 und S. 4). Etwas Derartiges wird in Abschnitt lit. d jedoch in keiner Weise angedroht.

5. Bezüglich des Abschnittes lit. e kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dieser sei als (harmlose) Warnung und nicht als tatbestandsmässige Drohung zu qualifizieren, weil nicht ersichtlich sei, was genau auf die Beschwerdeführerin 1 zurückkommen solle, wenn sie so weitermache wie bisher (Urk. 3/3 S. 2). Tat- sächlich ist die Formulierung in diesem Abschnitt sehr allgemein gehalten, wes- halb gestützt auf den Wortlaut nicht davon ausgegangen werden kann, dass dadurch jemand ernsthaft unter Druck gesetzt oder gar in Angst und Schrecken versetzt wird. Zum Abschnitt lit. f hat sich die Staatsanwaltschaft zwar nicht aus- drücklich geäussert, gestützt auf die dortigen Ausführungen bleibt jedoch eben- falls unklar, woran die Beschwerdeführerin 1 selber schuld sein solle. Die Be- schwerdeführerin 1 liess in ihrer Beschwerde nicht geltend machen, bereits dem Wortlaut der Abschnitte lit. e und lit. f lasse sich eine Drohung bzw. die Androhung eines ernstlichen Nachteils entnehmen. Vielmehr liess sie ausführen, dass unter Berücksichtigung der im Polizeirapport erwähnten weiteren "schwerwiegenden" Vorfälle eine Drohung bzw. die Androhung eines ernstlichen Nachteils zu bejahen sei (Urk. 2 S. 2). Dem Polizeirapport vom 9. September 2013 wie auch den Aus- führungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2013 lassen sich lediglich unbestimmte Hinweise auf frühere, zum Teil bereits vor Jahren durch E._____ erfolgte "Nötigungsversuche" bzw. durch E._____ erfolgte Drohungen entnehmen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/3 S. 1 f.), wobei diesbezüglich offen-

- 12 - bar ein separates Verfahren gegen E._____ eingeleitet wurde (vgl. Urk. 7/3 S. 2). Auch die Beschwerdeführerin 1 geht davon aus, dass die Mitteilung vom

20. August 2013 nicht von E._____, sondern von der Beschwerdegegnerin 1 stammt (Urk. 7/3 S. 2 und S. 4). Mit der Beschwerdegegnerin 1 hatte die Be- schwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben vor der Mitteilung vom 20. August 2013 lediglich einmal telefonischen Kontakt, wobei ihren Ausführungen nicht ent- nommen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich anlässlich dieses Te- lefonates ungebührlich geäussert oder drohend bzw. nötigend verhalten hätte (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Auch gestützt auf die weiteren Umstände kann damit in den Ausführungen in Abschnitt lit. e und lit. f keine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und kein Androhen eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwer- degegnerin 1 in der Textnachricht vom 20. August 2013 sowohl für sich allein als auch im Gesamtzusammenhang betrachtet nicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB oder als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren sind, weshalb eine Strafbarkeit der Beschwer- degegnerin 1 ausser Betracht fällt. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht eingestellt, weshalb die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. V.

1. Die Beschwerdeführerinnen liessen (sinngemäss) ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren stellen (Urk. 2 S. 3 Rechtsbegeh- ren Ziff. 3). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde aussichtslos. Sodann haben sich die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdever- fahren nicht durch einen Anwalt vertreten lassen und ist vorliegend auch keine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen erforderlich, für welche sie die Hilfe eines Rechtsbeistandes benötigen würden. Das Gesuch um Gewährung der

- 13 - unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.

2. Ausgangsgemäss haben die mit ihrer Beschwerde unterliegenden Be- schwerdeführerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich rechtfertigt, die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Aufwendun- gen ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausan- ne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Wei- se schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– angesetzt und der Beschwerdeführe- rin 1 auferlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerinnen, dreifach für sich und zuhan- den der Beschwerdeführerinnen (per Gerichtsurkunde) − der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Zürich, 2. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber