Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 6. Dezember 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten ..., Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem und stellte – gemäss Polizeirapport – gleichzeitig Strafantrag gegen diesen. Der Beschwerdegegner 1 soll sich im Zeitraum von 15. August 2013 bis 14. September 2013 mehrfach unbefugt mit den Login-Daten des Be- schwerdeführers in dessen Account auf der Socialmedia-Plattform "www.C._____.ch" eingeloggt haben und diesen am 22. September 2013 darüber informiert haben, dass er dessen Passwort für die erwähnte Plattform kenne und er dieses doch ändern solle (vgl. insbes. Urk. 37/HD 1 [nachfolgend werden Ur- kunden des Hauptdossiers nicht mehr speziell als solche bezeichnet]). Der Be- schwerdeführer wurde erstmals am 25. März 2014 formell polizeilich befragt (Urk. 37/2).
E. 2 Am 20. Mai 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen unbefugten Ein- dringens in ein Datenverarbeitungssystem etc., da kein formgültiger Strafantrag vorliege bzw. der Strafantrag verspätet gestellt worden sei. Eine allfällige Zivilkla- ge wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner 1 wurde weder eine Entschä- digung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3 = Urk. 6 = Urk. 37/10).
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. Mai 2014 Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer (Urk. 2). Eine von D._____ gegen die nämliche Verfügung mit Eingabe vom 29. Mai 2014 ebenfalls erhobene Beschwerde (Urk. 5) wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 33) vom vorliegenden Beschwerdeverfahren abgetrennt, unter der Geschäftsnummer UE140187-O weitergeführt und mit Nichteintretensbeschluss vom 14. Juli 2014
- 3 - erledigt (Nachfolgend wird daher nur insoweit auf prozessuale Vorgänge Bezug genommen, als diese direkt das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen).
E. 4 Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Beschwerde- schrift angesetzt. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 15. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9 = Urk. 12; Urk. 10/1-9). Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 21. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer sodann eine verbesserte Beschwerdeschrift samt Beilagen ein (Urk. 16 und Urk. 17/1-10) und stellte folgende Anträge (Urk. 16 S. 1): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 20. Mai 2014, Geschäftsnummer A-5/2014/2717, sei aufzuheben; Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten (Beschwerdegegner 1) zu eröffnen bzw. an Hand zu nehmen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin 2." Mit Eingabe vom 29. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine als Nach- trag bezeichnete Beschwerdeergänzung ein (Urk. 28 und Urk. 29). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurden sämtliche Beschwerdeschriften des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellung- nahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwalt- schaft um Einsendung der Akten ersucht (Urk. 33). Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um Fristansetzung zur Stellungnahme zum Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich (Urk. 34). Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 hat sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vernehmen lassen und de- ren Abweisung beantragt (Urk. 36). Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 hat der Be-
- 4 - schwerdegegner 1 ebenfalls Stellung genommen und das Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt (Urk. 39 und Urk. 40/1-3).
E. 5 Wegen der Abwesenheit eines Richters und der Neukonstituierung ist die den Parteien angekündigte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 8 S. 5) ange- passt worden.
E. 6 Da die Beschwerde gutzuheissen ist, wie sogleich darzulegen sein wird, kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer – wie beantragt (Urk. 34)
– Frist zur Stellungnahme zum Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich bzw. zur Replik anzusetzen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Untersu- chung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6) damit, dass kein gültiger Strafan- trag u.a. des Beschwerdeführers vorliege. Der rapportierende Polizeibeamte habe die Strafantragstellung der Geschädigten lediglich im (nicht unterzeichneten) Rapport vermerkt; entsprechende Formulare oder die Protokollierung der Antrag- stellung (beispielsweise in den polizeilichen Befragungen der Geschädigten) fehl- ten und hätten durch den Polizeibeamten auch nicht nachgereicht werden kön- nen. Zwar hätten die Geschädigten mit Formular vom 10. Mai 2014 explizit Straf- antrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt, die Antragsfrist sei aber spätes- tens am 6. März 2014 abgelaufen, da die Geschädigten bereits am 6. Dezember 2013 ausdrücklich gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige erstattet und somit den Täter gekannt hätten. Da die Anzeigeerstattung nicht gleichbedeutend mit der Strafantragstellung sei und Letztere einzig im den Formvorschriften nicht genügenden Polizeirapport festgehalten sei, liege kein gültiger Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 vor, weshalb kein Vorverfahren eingeleitet werden dür- fe.
2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seinen Beschwerdeschriften bzw. der als Nachtrag bezeichneten Beschwerdeergänzung (Urk. 2, Urk. 16 und Urk. 28) kurz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ein: Er habe zeit-
- 5 - gleich mit der Anzeigeerstattung am 6. Dezember 2013 mündlich Strafantrag ge- gen den Beschwerdegegner 1 gestellt, was sich eindeutig aus dem Polizeirapport vom 27. März 2014 ergebe. Die Protokollierung des mündlichen Strafantrags bei der Polizei sei nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern formfrei gültig. Bei der Antragstellung seien neben dem Polizeibeamten E._____ auch eine wei- tere Polizeibeamtin sowie F._____ und D._____ anwesend gewesen. Diese seien zu befragen. Der Polizeibeamte habe die Strafantragstellung sowie sämtliche hierzu notwendigen Angaben damals handschriftlich protokolliert und diese Anga- ben – wie von ihm als üblich bezeichnet – hernach in den Polizeirapport übertra- gen. Er habe ihnen zudem versichert, dass die Stellung des Strafantrags somit innert Frist ordnungsgemäss erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft habe indessen zusätzlich eine nachträgliche schriftliche Antragstellung mit Formular verlangt. Er (der Beschwerdeführer) habe angenommen, es handle sich dabei lediglich um ei- ne Bestätigung der mündlichen Antragstellung, weshalb er das Formular auf den
E. 6.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei-
- 7 - chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfah- ren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abge- schlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsan- waltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernis- se, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands- hut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/ Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff. und Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.1. und 2.6.).
E. 6.2 Gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB macht sich – auf Antrag – des unbefug- ten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem strafbar, wer auf dem Wege von
- 8 - Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Vorausset- zung für die Strafverfolgung des vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikts ist demnach das Vorliegen eines gültigen Strafantrags.
E. 6.2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestra- fung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die Willens- erklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Strafantragsberechtigt ist beim Tatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB der über die Datenverarbeitungsanlage Verfügungsberechtigte. Neben dem Provider kommt auch dem Inhaber des passwortgeschützten E-Mail-Accounts ein eigenes Strafantragsrecht zu, da das Passwort dem Inhaber nicht nur die Befug- nis über den Zugang zum geschützten E-Mailkonto gibt, sondern auch die Befug- nis, über den Zugang zur Datenverarbeitungsanlage als solcher zu bestimmen (BGer vom 18. März 2008 [6B_456/2007], E. 4.3. m.w.H.; Donatsch, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 143bis N 6; Trechsel/Crameri, in: StGB Praxis- kommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 143bis N 11). Der Beschwerdeführer als Inhaber des betroffenen persönlichen Benutzer- kontos auf der Socialmedia-Plattform "www.C._____.ch" ist demzufolge zum Strafantrag berechtigt. Der Strafantrag muss innert dreier Monate seit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, gestellt wer- den (Art. 31 StGB).
E. 6.2.2 Strafanträge sind gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Antragstellung zu Protokoll ist eine Unterzeichnung der Erklärung durch den Antragsteller nicht erforderlich (Schmid, Praxiskommen- tar, a.a.O., Art. 304 N 1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 304 N 2; Riedo/Falkner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 304 N 17). Art. 304 Abs. 1 StPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Hat der Antragsteller sein Antragsrecht in formwidriger Weise ausgeübt – z.B. seine schriftliche Eingabe
- 9 - nicht unterzeichnet oder diese bei elektronischer Übermittlung nicht mit einer elektronischen Signatur versehen – liegt kein gültiger Antrag vor. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Antragsteller von den zuständigen Be- hörden über eine allfällige Ungültigkeit seines Strafantrages zu informieren, wobei er innert laufender Antragsfrist einen formgültigen Strafantrag nachreichen kann. Nach Ablauf der Antragsfrist ist eine Nachbesserung indessen ausgeschlossen, selbst wenn die zuständige Behörde ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Be- troffenen verletzt haben sollte (vgl. BGer vom 10. Oktober 2013 [6B_284/2013], E. 2 m.w.H.; Riedo/Falkner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 304 N 18 f.). Von den Formvorschriften für die Strafantragstellung zu unterscheiden sind die allgemeinen Protokollierungsvorschriften bei mündlicher Antragstellung. Art. 76 Abs. 1 StPO statuiert die Pflicht der Strafbehörden, alle Verfahrenshand- lungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Die protokoll- führende Person, die Verfahrensleitung und allenfalls die zur Übersetzung beige- zogene Person haben die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen (Art. 76 Abs. 2 StPO), was Gewähr für dessen Richtigkeit bieten soll (Näpfli, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 76 N 14). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Ver- fahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO). Die Bestimmungen über die Protokollführung sind zwingender Natur, die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch den Protokollführer mithin eine Gültigkeitsvoraussetzung. Umstritten ist, ob eine fehlende Unterschrift nachge- bracht werden kann (bejahend: Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürche- rischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess, Zürich 2012, § 153 N 4, N 29; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 578 FN 417; unter Verweis auf Schmid ebenso OGer BE vom 15. Mai 2013 [SK 2012 223], CAN 2013 Nr. 90 S. 241 ff., S. 242; Marti, Das Protokollieren von Einvernahmen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung aus der Sicht eines Zürcher Rich- ters – Fluch oder Segen?, forumpoenale 2/2011, S. 91 ff., S. 96; verneinend: Näpfli, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 76 N 14 m.w.H.).
E. 6.2.3 Vorliegend hat der Polizeibeamte E._____ im nicht unterzeichneten Polizeirapport vom 27. März 2014 festgehalten, der Beschwerdeführer habe am
6. Dezember 2013 – und damit unbestrittenermassen innert laufender Strafan-
- 10 - tragsfrist – auf dem Polizeiposten ... persönlich Strafanzeige erstattet (Urk. 37/1 S. 2) und Strafantrag wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungs- system gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt (Urk. 37/1 S. 4). Aus dem betref- fenden Rapport geht die Antragstellung durch den Beschwerdeführer somit un- zweifelhaft hervor. Da sich in den Akten lediglich ein auf den 10. Mai 2014 datier- ter – unbestritten verspätet gestellter – schriftlicher Strafantrag (Urk. 37/9) befin- det, kann sich der Vermerk im Polizeirapport nur auf eine mündliche Antragstel- lung beziehen. Hat der Beschwerdeführer indessen gemäss Polizeirapport münd- lich zu Protokoll Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt, kann ihm keine formwidrige Antragstellung vorgeworfen werden. Die Wahrung der Protokol- lierungsvorschriften lag nicht in seiner Sphäre. Ein nicht unterzeichnetes Protokoll bietet jedoch keine Gewähr für seine in- haltliche Richtigkeit und vermag die Stellung eines Strafantrags daher nicht zu beweisen (vgl. Art. 9 ZGB). Es stellt sich somit die Frage, ob die fehlende Unter- schrift durch den protokollierenden Polizeibeamten nachgebracht bzw. der Beweis für eine erfolgte Strafantragstellung anderweitig erbracht werden kann. In Über- einstimmung mit der dargestellten überwiegend vertretenen Lehrmeinung ist die Zulässigkeit einer nachträglichen Unterzeichnung bei Polizeirapporten jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der betreffende Polizeifunktionär an die von ihm rap- portierten Sachverhalte im Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels noch zu erin- nern vermag und deren Richtigkeit auch noch im Nachhinein bestätigen kann. Überspitzter Formalismus hinsichtlich der Gültigkeit von Strafanträgen ist abzu- lehnen (OGer ZH, I. Strafkammer, vom 19. September 2013 [SB130215], E. 2.3.; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., Vor Art. 30 N 10 m.w.H.). Es gilt zu bedenken, dass Verfahrensprotokolle – im Gegensatz zu Einvernahmeprotokollen (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO; BGer vom 22. Februar 2013 [6B_492/2012], E. 1.4. f. m.w.H.) – gerichtsnotorisch häufig erst eine bestimmte Zeit nach der relevanten Verfahrenshandlung (nach-)geführt werden. Sodann schliesst der Gesetzeswortlaut von Art. 76 Abs. 2 StPO nicht aus, dass die Bestä- tigung der Richtigkeit des Protokolls in anderer Weise als durch eigenhändige Un- terschrift erfolgen kann (vgl. demgegenüber Art. 78 Abs. 5 StPO betr. Unterzeich- nung von Einvernahmeprotokollen und dazu BGer vom 22. Februar 2013
- 11 - [6B_492/2012], E. 1.4. f. m.w.H.), insbesondere durch eine Zeugeneinvernahme des Rapportierenden zu den von ihm protokollierten Vorgängen (vgl. Art. 162 i.V.m. 178 StPO). Wird eine mündliche Strafantragstellung behauptet, eine solche aber von der zuständigen Strafbehörde nicht bzw. nicht rechtsgültig protokolliert, erscheint es schliesslich auch als möglich, eine solche Erklärung anderweitig be- weismässig zu erstellen, z.B. über Zeugenaussagen von bei der behaupteten Er- klärungsabgabe neben dem Erklärenden anwesenden Personen. Vorliegend hat der rapportierende Polizeibeamte E._____ am 1. Juli 2014 einen – wiederum nicht unterzeichneten – Nachtragsrapport verfasst, in welchem er die Abläufe im vorliegenden Fall schildert. Danach seien der Beschwerdefüh- rer, der weitere Geschädigte D._____ sowie F._____ am 6. Dezember 2013 auf dem Polizeiposten ... erschienen und hätten angegeben, Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstatten zu wollen, da sich dieser unbefugt Zugriff auf die Benutzerprofile der beiden Erstgenannten auf der Plattform "www.C._____.ch" verschafft habe. Dabei hätten der Beschwerdeführer und F._____ den Sachver- halt detailliert erläutert und geschildert, wie sie auf den Beschwerdegegner 1 als Täter gekommen seien. Anlässlich der – zufolge Erkrankung des Rapportierenden erst im März 2014 durchgeführten – schriftlichen Befragungen hätten beide Ge- schädigten ihren bereits früher mündlich geäusserten Strafverfolgungswillen be- stätigt (Urk. 37/16 S. 1). Angesichts der Schilderungen in dem knapp drei Monate nach der Rapporterstattung und rund ein halbes Jahr nach der Anzeigeerstattung verfassten Nachtragsrapport bestehen vorliegend hinreichende Anhaltspunkte da- für, dass sich der rapportierende Polizeibeamte nicht nur an die Anzeigeerstat- tung des Beschwerdeführers, sondern auch an dessen Strafantragstellung zu er- innern vermochte, womit die nachträgliche Unterzeichnung des Polizeirapports grundsätzlich als zulässig erschienen hätte. Zumindest hätte unter den gegebe- nen Umständen Anlass zu weiteren Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft bestanden. Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (Anzeigeer- stattung anscheinend kurz vor einer längeren Erkrankung des Rapportierenden [vgl. Urk. 37/16 S. 1; Urk. 29 S. 3], nicht alltäglicher Sachverhalt, E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeführer während der krankheitsbedingten Abwesenheit [Urk. 29], Erstattung eines Nachtragsrapports zum Erinnerten) und des bisherigen Zeit-
- 12 - ablaufs erscheint jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass sich der Rapportie- rende auch heute noch an die von ihm festgehaltene Strafantragstellung durch den Beschwerdeführer erinnern kann. Die Staatsanwaltschaft wird Ersteren des- halb ohne weiteren Verzug hierzu zu befragen haben. Sodann wird sie über die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen der bei der mutmasslichen Strafantragstellung im Dezember 2013 offenbar ebenfalls anwesenden weiteren Personen, namentlich D._____ und F._____ (Urk. 37/1 und Urk. 37/16 S. 1), zu entscheiden haben. Ob mit den betreffenden Aussagen der Beweis für eine er- folgte mündliche Strafantragstellung erbracht werden kann, ist dann letztlich eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1132). Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens darf nur ergehen, wenn sich der Rapportierende sowie allfällige weitere einzuvernehmen- de Personen an die näheren Umstände der Anzeigeerstattung/Strafantragstellung am 6. Dezember 2013 nicht mehr zu erinnern vermögen oder es bei sich wider- sprechenden Aussagen zur Frage, ob der Beschwerdeführer dem Rapportieren- den gegenüber seinen unbedingten Willen zur Strafverfolgung des Beschwerde- gegners 1 erklärt hat, nicht möglich erscheint, die einzelnen Aussagen als glaub- hafter oder weniger glaubhaft zu bewerten (vgl. BGer vom 3. April 2014 [6B_856/2013], E. 2.2. m.w.H.).
E. 6.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben, und die Akten sind zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. III.
E. 10 Mai 2014 datiert habe. Habe die Datierung derart einschneidende Folgen, hät- te er eine entsprechende Erläuterung durch die Strafverfolgungsbehörden erwar- ten dürfen. Ein allfälliges Versäumnis des Polizeibeamten, ihm das grüne Strafan- tragsformular bereits im Dezember 2013 vorzulegen, sei jedenfalls mit Sicherheit nicht ihm anzulasten. Er habe den Strafantrag nämlich bereits damals klar und deutlich gestellt, was auch protokolliert worden sei. Der Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sei nicht massgebend. Der im Dezember 2013 gestellte Strafan- trag erfülle sämtliche laut Bundesgericht notwendigen Voraussetzungen an einen gültigen Strafantrag, namentlich seien der zuständigen Behörde innert laufender Antragsfrist sämtliche Fakten mitgeteilt und vorgelegt worden und es sei bereits damals der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 mündlich zu Protokoll erklärt worden. Er habe zudem den damals krankgeschrie- benen Polizeibeamten E._____ zwischen Januar und März 2014 mehrfach per Mail aufgefordert, die Untersuchung zu beginnen bzw. fortzuführen. Aus diesem Mailverlauf ergebe sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer eine Strafverfol- gung des Beschwerdegegners 1 ausdrücklich gewünscht habe und dass dies dem betreffenden Polizeibeamten bewusst gewesen sei. Dieser habe denn auch von Beginn weg eine schriftliche Befragung mit ihm durchführen wollen, was
- 6 - schliesslich am 25. März 2014 erfolgt sei. Hätte er tatsächlich erst im Mai 2014 Strafantrag gestellt, wäre er nicht im März 2014 polizeilich befragt worden.
3. Der Beschwerdegegner 1 beantragt in seiner Stellungnahme (Urk. 39) das Nichteintreten auf die Beschwerde. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, der Strafantrag mit Formular vom 10. Mai 2014 sei verspätet. Die Frist zur Strafan- tragstellung sei bereits am 22. Dezember 2013 abgelaufen. Dem Beschwerdefüh- rer sei die mutmassliche Täterschaft nämlich bereits am 22. September 2013 be- kannt gewesen, was sich aus dem entsprechenden Zeitstempel auf S. 3 des sich bei den Akten befindenden PrintScreens (Urk. 40/1) ergebe.
4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung (Urk. 36) im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer schildere in seiner Beschwerdeschrift vom
21. Juni 2014 zutreffend, dass er den Sachverhalt am 6. Dezember 2013 gegen- über der Kantonspolizei Zürich angezeigt und den mutmasslichen Täter genannt habe. Dabei habe er indessen keinen Strafantrag gestellt. Hätte er dies mündlich getan, müsste das Protokoll davon oder dessen Ersatz unterzeichnet worden sein. Als Protokollersatz komme einzig der Polizeirapport vom 27. März 2014 in Frage, der indessen nicht unterzeichnet worden sei, weshalb die Formerforder- nisse nicht erfüllt seien. Die polizeiliche Befragung sei erst am 25. März 2014, mithin nach Ablauf der Antragsfrist, erfolgt, weshalb darin kein gültiger Strafantrag mehr habe gestellt werden können, was vorliegend auch nicht geschehen sei. Da der nicht unterzeichnete Polizeirapport erst nach Ablauf der Strafantragsfrist bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei, habe die Verfahrensleitung nicht mehr rechtzeitig intervenieren und den Beschwerdeführer zur Nachreichung eines gülti- gen Strafantrags anhalten können. Bei Fehlen eines solchen könnten daran nicht die Wirkungen eines gültigen Strafantrags geknüpft werden.
5. Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien für die Ent- scheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend näher auf sie einzugehen sein.
Dispositiv
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Da im Beschwerdeverfahren keine Kostenauflage erfolgt, wird das vom (obsiegenden) Beschwerdeführer für das vor- liegende Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. - 13 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2014, A-5/2014/2717, aufgehoben und werden die Akten zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 und Urk. 39 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-5/2014/2717, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 sowie – nach Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 37 (jeweils gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- - 14 - rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 13. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140147-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 13. September 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2014, A-5/2014/2717
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 6. Dezember 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten ..., Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem und stellte – gemäss Polizeirapport – gleichzeitig Strafantrag gegen diesen. Der Beschwerdegegner 1 soll sich im Zeitraum von 15. August 2013 bis 14. September 2013 mehrfach unbefugt mit den Login-Daten des Be- schwerdeführers in dessen Account auf der Socialmedia-Plattform "www.C._____.ch" eingeloggt haben und diesen am 22. September 2013 darüber informiert haben, dass er dessen Passwort für die erwähnte Plattform kenne und er dieses doch ändern solle (vgl. insbes. Urk. 37/HD 1 [nachfolgend werden Ur- kunden des Hauptdossiers nicht mehr speziell als solche bezeichnet]). Der Be- schwerdeführer wurde erstmals am 25. März 2014 formell polizeilich befragt (Urk. 37/2).
2. Am 20. Mai 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen unbefugten Ein- dringens in ein Datenverarbeitungssystem etc., da kein formgültiger Strafantrag vorliege bzw. der Strafantrag verspätet gestellt worden sei. Eine allfällige Zivilkla- ge wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner 1 wurde weder eine Entschä- digung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3 = Urk. 6 = Urk. 37/10).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. Mai 2014 Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer (Urk. 2). Eine von D._____ gegen die nämliche Verfügung mit Eingabe vom 29. Mai 2014 ebenfalls erhobene Beschwerde (Urk. 5) wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 33) vom vorliegenden Beschwerdeverfahren abgetrennt, unter der Geschäftsnummer UE140187-O weitergeführt und mit Nichteintretensbeschluss vom 14. Juli 2014
- 3 - erledigt (Nachfolgend wird daher nur insoweit auf prozessuale Vorgänge Bezug genommen, als diese direkt das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen).
4. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Beschwerde- schrift angesetzt. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 15. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9 = Urk. 12; Urk. 10/1-9). Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 21. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer sodann eine verbesserte Beschwerdeschrift samt Beilagen ein (Urk. 16 und Urk. 17/1-10) und stellte folgende Anträge (Urk. 16 S. 1): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 20. Mai 2014, Geschäftsnummer A-5/2014/2717, sei aufzuheben; Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten (Beschwerdegegner 1) zu eröffnen bzw. an Hand zu nehmen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse bzw. der Beschwerdegegnerin 2." Mit Eingabe vom 29. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine als Nach- trag bezeichnete Beschwerdeergänzung ein (Urk. 28 und Urk. 29). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurden sämtliche Beschwerdeschriften des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellung- nahme bzw. zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwalt- schaft um Einsendung der Akten ersucht (Urk. 33). Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer u.a. um Fristansetzung zur Stellungnahme zum Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich (Urk. 34). Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 hat sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vernehmen lassen und de- ren Abweisung beantragt (Urk. 36). Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 hat der Be-
- 4 - schwerdegegner 1 ebenfalls Stellung genommen und das Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt (Urk. 39 und Urk. 40/1-3).
5. Wegen der Abwesenheit eines Richters und der Neukonstituierung ist die den Parteien angekündigte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 8 S. 5) ange- passt worden.
6. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, wie sogleich darzulegen sein wird, kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer – wie beantragt (Urk. 34)
– Frist zur Stellungnahme zum Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich bzw. zur Replik anzusetzen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Untersu- chung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6) damit, dass kein gültiger Strafan- trag u.a. des Beschwerdeführers vorliege. Der rapportierende Polizeibeamte habe die Strafantragstellung der Geschädigten lediglich im (nicht unterzeichneten) Rapport vermerkt; entsprechende Formulare oder die Protokollierung der Antrag- stellung (beispielsweise in den polizeilichen Befragungen der Geschädigten) fehl- ten und hätten durch den Polizeibeamten auch nicht nachgereicht werden kön- nen. Zwar hätten die Geschädigten mit Formular vom 10. Mai 2014 explizit Straf- antrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt, die Antragsfrist sei aber spätes- tens am 6. März 2014 abgelaufen, da die Geschädigten bereits am 6. Dezember 2013 ausdrücklich gegen den Beschwerdegegner 1 Strafanzeige erstattet und somit den Täter gekannt hätten. Da die Anzeigeerstattung nicht gleichbedeutend mit der Strafantragstellung sei und Letztere einzig im den Formvorschriften nicht genügenden Polizeirapport festgehalten sei, liege kein gültiger Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 vor, weshalb kein Vorverfahren eingeleitet werden dür- fe.
2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seinen Beschwerdeschriften bzw. der als Nachtrag bezeichneten Beschwerdeergänzung (Urk. 2, Urk. 16 und Urk. 28) kurz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ein: Er habe zeit-
- 5 - gleich mit der Anzeigeerstattung am 6. Dezember 2013 mündlich Strafantrag ge- gen den Beschwerdegegner 1 gestellt, was sich eindeutig aus dem Polizeirapport vom 27. März 2014 ergebe. Die Protokollierung des mündlichen Strafantrags bei der Polizei sei nicht an eine bestimmte Form gebunden, sondern formfrei gültig. Bei der Antragstellung seien neben dem Polizeibeamten E._____ auch eine wei- tere Polizeibeamtin sowie F._____ und D._____ anwesend gewesen. Diese seien zu befragen. Der Polizeibeamte habe die Strafantragstellung sowie sämtliche hierzu notwendigen Angaben damals handschriftlich protokolliert und diese Anga- ben – wie von ihm als üblich bezeichnet – hernach in den Polizeirapport übertra- gen. Er habe ihnen zudem versichert, dass die Stellung des Strafantrags somit innert Frist ordnungsgemäss erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft habe indessen zusätzlich eine nachträgliche schriftliche Antragstellung mit Formular verlangt. Er (der Beschwerdeführer) habe angenommen, es handle sich dabei lediglich um ei- ne Bestätigung der mündlichen Antragstellung, weshalb er das Formular auf den
10. Mai 2014 datiert habe. Habe die Datierung derart einschneidende Folgen, hät- te er eine entsprechende Erläuterung durch die Strafverfolgungsbehörden erwar- ten dürfen. Ein allfälliges Versäumnis des Polizeibeamten, ihm das grüne Strafan- tragsformular bereits im Dezember 2013 vorzulegen, sei jedenfalls mit Sicherheit nicht ihm anzulasten. Er habe den Strafantrag nämlich bereits damals klar und deutlich gestellt, was auch protokolliert worden sei. Der Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sei nicht massgebend. Der im Dezember 2013 gestellte Strafan- trag erfülle sämtliche laut Bundesgericht notwendigen Voraussetzungen an einen gültigen Strafantrag, namentlich seien der zuständigen Behörde innert laufender Antragsfrist sämtliche Fakten mitgeteilt und vorgelegt worden und es sei bereits damals der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 mündlich zu Protokoll erklärt worden. Er habe zudem den damals krankgeschrie- benen Polizeibeamten E._____ zwischen Januar und März 2014 mehrfach per Mail aufgefordert, die Untersuchung zu beginnen bzw. fortzuführen. Aus diesem Mailverlauf ergebe sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer eine Strafverfol- gung des Beschwerdegegners 1 ausdrücklich gewünscht habe und dass dies dem betreffenden Polizeibeamten bewusst gewesen sei. Dieser habe denn auch von Beginn weg eine schriftliche Befragung mit ihm durchführen wollen, was
- 6 - schliesslich am 25. März 2014 erfolgt sei. Hätte er tatsächlich erst im Mai 2014 Strafantrag gestellt, wäre er nicht im März 2014 polizeilich befragt worden.
3. Der Beschwerdegegner 1 beantragt in seiner Stellungnahme (Urk. 39) das Nichteintreten auf die Beschwerde. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, der Strafantrag mit Formular vom 10. Mai 2014 sei verspätet. Die Frist zur Strafan- tragstellung sei bereits am 22. Dezember 2013 abgelaufen. Dem Beschwerdefüh- rer sei die mutmassliche Täterschaft nämlich bereits am 22. September 2013 be- kannt gewesen, was sich aus dem entsprechenden Zeitstempel auf S. 3 des sich bei den Akten befindenden PrintScreens (Urk. 40/1) ergebe.
4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung (Urk. 36) im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer schildere in seiner Beschwerdeschrift vom
21. Juni 2014 zutreffend, dass er den Sachverhalt am 6. Dezember 2013 gegen- über der Kantonspolizei Zürich angezeigt und den mutmasslichen Täter genannt habe. Dabei habe er indessen keinen Strafantrag gestellt. Hätte er dies mündlich getan, müsste das Protokoll davon oder dessen Ersatz unterzeichnet worden sein. Als Protokollersatz komme einzig der Polizeirapport vom 27. März 2014 in Frage, der indessen nicht unterzeichnet worden sei, weshalb die Formerforder- nisse nicht erfüllt seien. Die polizeiliche Befragung sei erst am 25. März 2014, mithin nach Ablauf der Antragsfrist, erfolgt, weshalb darin kein gültiger Strafantrag mehr habe gestellt werden können, was vorliegend auch nicht geschehen sei. Da der nicht unterzeichnete Polizeirapport erst nach Ablauf der Strafantragsfrist bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei, habe die Verfahrensleitung nicht mehr rechtzeitig intervenieren und den Beschwerdeführer zur Nachreichung eines gülti- gen Strafantrags anhalten können. Bei Fehlen eines solchen könnten daran nicht die Wirkungen eines gültigen Strafantrags geknüpft werden.
5. Soweit diese und die weiteren Ausführungen der Parteien für die Ent- scheidfindung notwendig sind, wird nachfolgend näher auf sie einzugehen sein. 6.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei-
- 7 - chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfah- ren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abge- schlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsan- waltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernis- se, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands- hut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/ Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 309 N 11 ff., N 19 ff. und Art. 310 N 2 ff.; Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 309 N 21 ff. und Art. 310 N 9 ff.; BGer vom 15. Oktober 2012 [1B_158/2012], E. 2.1. und 2.6.). 6.2. Gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB macht sich – auf Antrag – des unbefug- ten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem strafbar, wer auf dem Wege von
- 8 - Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Vorausset- zung für die Strafverfolgung des vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikts ist demnach das Vorliegen eines gültigen Strafantrags. 6.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestra- fung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die Willens- erklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Strafantragsberechtigt ist beim Tatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB der über die Datenverarbeitungsanlage Verfügungsberechtigte. Neben dem Provider kommt auch dem Inhaber des passwortgeschützten E-Mail-Accounts ein eigenes Strafantragsrecht zu, da das Passwort dem Inhaber nicht nur die Befug- nis über den Zugang zum geschützten E-Mailkonto gibt, sondern auch die Befug- nis, über den Zugang zur Datenverarbeitungsanlage als solcher zu bestimmen (BGer vom 18. März 2008 [6B_456/2007], E. 4.3. m.w.H.; Donatsch, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 143bis N 6; Trechsel/Crameri, in: StGB Praxis- kommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 143bis N 11). Der Beschwerdeführer als Inhaber des betroffenen persönlichen Benutzer- kontos auf der Socialmedia-Plattform "www.C._____.ch" ist demzufolge zum Strafantrag berechtigt. Der Strafantrag muss innert dreier Monate seit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, gestellt wer- den (Art. 31 StGB). 6.2.2. Strafanträge sind gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Antragstellung zu Protokoll ist eine Unterzeichnung der Erklärung durch den Antragsteller nicht erforderlich (Schmid, Praxiskommen- tar, a.a.O., Art. 304 N 1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 304 N 2; Riedo/Falkner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 304 N 17). Art. 304 Abs. 1 StPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Hat der Antragsteller sein Antragsrecht in formwidriger Weise ausgeübt – z.B. seine schriftliche Eingabe
- 9 - nicht unterzeichnet oder diese bei elektronischer Übermittlung nicht mit einer elektronischen Signatur versehen – liegt kein gültiger Antrag vor. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Antragsteller von den zuständigen Be- hörden über eine allfällige Ungültigkeit seines Strafantrages zu informieren, wobei er innert laufender Antragsfrist einen formgültigen Strafantrag nachreichen kann. Nach Ablauf der Antragsfrist ist eine Nachbesserung indessen ausgeschlossen, selbst wenn die zuständige Behörde ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Be- troffenen verletzt haben sollte (vgl. BGer vom 10. Oktober 2013 [6B_284/2013], E. 2 m.w.H.; Riedo/Falkner, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 304 N 18 f.). Von den Formvorschriften für die Strafantragstellung zu unterscheiden sind die allgemeinen Protokollierungsvorschriften bei mündlicher Antragstellung. Art. 76 Abs. 1 StPO statuiert die Pflicht der Strafbehörden, alle Verfahrenshand- lungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Die protokoll- führende Person, die Verfahrensleitung und allenfalls die zur Übersetzung beige- zogene Person haben die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen (Art. 76 Abs. 2 StPO), was Gewähr für dessen Richtigkeit bieten soll (Näpfli, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 76 N 14). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Ver- fahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO). Die Bestimmungen über die Protokollführung sind zwingender Natur, die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch den Protokollführer mithin eine Gültigkeitsvoraussetzung. Umstritten ist, ob eine fehlende Unterschrift nachge- bracht werden kann (bejahend: Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürche- rischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess, Zürich 2012, § 153 N 4, N 29; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 578 FN 417; unter Verweis auf Schmid ebenso OGer BE vom 15. Mai 2013 [SK 2012 223], CAN 2013 Nr. 90 S. 241 ff., S. 242; Marti, Das Protokollieren von Einvernahmen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung aus der Sicht eines Zürcher Rich- ters – Fluch oder Segen?, forumpoenale 2/2011, S. 91 ff., S. 96; verneinend: Näpfli, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 76 N 14 m.w.H.). 6.2.3. Vorliegend hat der Polizeibeamte E._____ im nicht unterzeichneten Polizeirapport vom 27. März 2014 festgehalten, der Beschwerdeführer habe am
6. Dezember 2013 – und damit unbestrittenermassen innert laufender Strafan-
- 10 - tragsfrist – auf dem Polizeiposten ... persönlich Strafanzeige erstattet (Urk. 37/1 S. 2) und Strafantrag wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungs- system gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt (Urk. 37/1 S. 4). Aus dem betref- fenden Rapport geht die Antragstellung durch den Beschwerdeführer somit un- zweifelhaft hervor. Da sich in den Akten lediglich ein auf den 10. Mai 2014 datier- ter – unbestritten verspätet gestellter – schriftlicher Strafantrag (Urk. 37/9) befin- det, kann sich der Vermerk im Polizeirapport nur auf eine mündliche Antragstel- lung beziehen. Hat der Beschwerdeführer indessen gemäss Polizeirapport münd- lich zu Protokoll Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt, kann ihm keine formwidrige Antragstellung vorgeworfen werden. Die Wahrung der Protokol- lierungsvorschriften lag nicht in seiner Sphäre. Ein nicht unterzeichnetes Protokoll bietet jedoch keine Gewähr für seine in- haltliche Richtigkeit und vermag die Stellung eines Strafantrags daher nicht zu beweisen (vgl. Art. 9 ZGB). Es stellt sich somit die Frage, ob die fehlende Unter- schrift durch den protokollierenden Polizeibeamten nachgebracht bzw. der Beweis für eine erfolgte Strafantragstellung anderweitig erbracht werden kann. In Über- einstimmung mit der dargestellten überwiegend vertretenen Lehrmeinung ist die Zulässigkeit einer nachträglichen Unterzeichnung bei Polizeirapporten jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der betreffende Polizeifunktionär an die von ihm rap- portierten Sachverhalte im Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels noch zu erin- nern vermag und deren Richtigkeit auch noch im Nachhinein bestätigen kann. Überspitzter Formalismus hinsichtlich der Gültigkeit von Strafanträgen ist abzu- lehnen (OGer ZH, I. Strafkammer, vom 19. September 2013 [SB130215], E. 2.3.; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., Vor Art. 30 N 10 m.w.H.). Es gilt zu bedenken, dass Verfahrensprotokolle – im Gegensatz zu Einvernahmeprotokollen (vgl. Art. 78 Abs. 5 StPO; BGer vom 22. Februar 2013 [6B_492/2012], E. 1.4. f. m.w.H.) – gerichtsnotorisch häufig erst eine bestimmte Zeit nach der relevanten Verfahrenshandlung (nach-)geführt werden. Sodann schliesst der Gesetzeswortlaut von Art. 76 Abs. 2 StPO nicht aus, dass die Bestä- tigung der Richtigkeit des Protokolls in anderer Weise als durch eigenhändige Un- terschrift erfolgen kann (vgl. demgegenüber Art. 78 Abs. 5 StPO betr. Unterzeich- nung von Einvernahmeprotokollen und dazu BGer vom 22. Februar 2013
- 11 - [6B_492/2012], E. 1.4. f. m.w.H.), insbesondere durch eine Zeugeneinvernahme des Rapportierenden zu den von ihm protokollierten Vorgängen (vgl. Art. 162 i.V.m. 178 StPO). Wird eine mündliche Strafantragstellung behauptet, eine solche aber von der zuständigen Strafbehörde nicht bzw. nicht rechtsgültig protokolliert, erscheint es schliesslich auch als möglich, eine solche Erklärung anderweitig be- weismässig zu erstellen, z.B. über Zeugenaussagen von bei der behaupteten Er- klärungsabgabe neben dem Erklärenden anwesenden Personen. Vorliegend hat der rapportierende Polizeibeamte E._____ am 1. Juli 2014 einen – wiederum nicht unterzeichneten – Nachtragsrapport verfasst, in welchem er die Abläufe im vorliegenden Fall schildert. Danach seien der Beschwerdefüh- rer, der weitere Geschädigte D._____ sowie F._____ am 6. Dezember 2013 auf dem Polizeiposten ... erschienen und hätten angegeben, Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstatten zu wollen, da sich dieser unbefugt Zugriff auf die Benutzerprofile der beiden Erstgenannten auf der Plattform "www.C._____.ch" verschafft habe. Dabei hätten der Beschwerdeführer und F._____ den Sachver- halt detailliert erläutert und geschildert, wie sie auf den Beschwerdegegner 1 als Täter gekommen seien. Anlässlich der – zufolge Erkrankung des Rapportierenden erst im März 2014 durchgeführten – schriftlichen Befragungen hätten beide Ge- schädigten ihren bereits früher mündlich geäusserten Strafverfolgungswillen be- stätigt (Urk. 37/16 S. 1). Angesichts der Schilderungen in dem knapp drei Monate nach der Rapporterstattung und rund ein halbes Jahr nach der Anzeigeerstattung verfassten Nachtragsrapport bestehen vorliegend hinreichende Anhaltspunkte da- für, dass sich der rapportierende Polizeibeamte nicht nur an die Anzeigeerstat- tung des Beschwerdeführers, sondern auch an dessen Strafantragstellung zu er- innern vermochte, womit die nachträgliche Unterzeichnung des Polizeirapports grundsätzlich als zulässig erschienen hätte. Zumindest hätte unter den gegebe- nen Umständen Anlass zu weiteren Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft bestanden. Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (Anzeigeer- stattung anscheinend kurz vor einer längeren Erkrankung des Rapportierenden [vgl. Urk. 37/16 S. 1; Urk. 29 S. 3], nicht alltäglicher Sachverhalt, E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeführer während der krankheitsbedingten Abwesenheit [Urk. 29], Erstattung eines Nachtragsrapports zum Erinnerten) und des bisherigen Zeit-
- 12 - ablaufs erscheint jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass sich der Rapportie- rende auch heute noch an die von ihm festgehaltene Strafantragstellung durch den Beschwerdeführer erinnern kann. Die Staatsanwaltschaft wird Ersteren des- halb ohne weiteren Verzug hierzu zu befragen haben. Sodann wird sie über die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen der bei der mutmasslichen Strafantragstellung im Dezember 2013 offenbar ebenfalls anwesenden weiteren Personen, namentlich D._____ und F._____ (Urk. 37/1 und Urk. 37/16 S. 1), zu entscheiden haben. Ob mit den betreffenden Aussagen der Beweis für eine er- folgte mündliche Strafantragstellung erbracht werden kann, ist dann letztlich eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1132). Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens darf nur ergehen, wenn sich der Rapportierende sowie allfällige weitere einzuvernehmen- de Personen an die näheren Umstände der Anzeigeerstattung/Strafantragstellung am 6. Dezember 2013 nicht mehr zu erinnern vermögen oder es bei sich wider- sprechenden Aussagen zur Frage, ob der Beschwerdeführer dem Rapportieren- den gegenüber seinen unbedingten Willen zur Strafverfolgung des Beschwerde- gegners 1 erklärt hat, nicht möglich erscheint, die einzelnen Aussagen als glaub- hafter oder weniger glaubhaft zu bewerten (vgl. BGer vom 3. April 2014 [6B_856/2013], E. 2.2. m.w.H.). 6.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben, und die Akten sind zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen. III.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Da im Beschwerdeverfahren keine Kostenauflage erfolgt, wird das vom (obsiegenden) Beschwerdeführer für das vor- liegende Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.
- 13 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2014, A-5/2014/2717, aufgehoben und werden die Akten zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückgewie- sen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 und Urk. 39 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-5/2014/2717, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 sowie – nach Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel – unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 37 (jeweils gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge-
- 14 - rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 13. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Meyer Dr. A. Scheidegger