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UE140139

Einstellung einer Strafuntersuchung

Zürich OG · 2014-11-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) eine Strafuntersu- chung wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten. Konkret soll sie A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juni 2013, um ca. 20.30 Uhr, im Club … an der …-strasse … in Zürich an den Hals gegriffen und stark zugedrückt haben. Überdies soll sie den Beschwerdeführer an der linken Halsseite gekratzt und des- sen Jacke der Marke Emiglio Zegna im Wert von rund Fr. 1'500.– beschädigt ha- ben (vgl. Urk. 6, insbes. Urk. 6/1 und unakturiertes Protokoll der polizeilichen Be- fragung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2013 in Urk. 6). Mit per Einschreiben und A-Post versandtem Schreiben vom 11. Dezember 2013 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin 1 per 6. März 2014 zu einer Vergleichsverhandlung vor (Urk. 6/4+6), den Beschwerdeführer unter der Androhung, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, falls er nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 6/4). Die eingeschrieben ver- sandte Vorladung wurde von der Post als "Nicht abgeholt" an die Absenderin re- tourniert (Urk. 6/5).

E. 2 Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein, da der Beschwerdeführer zur angesetzten Vergleichsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei, womit der Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten als zurückgezogen gelte und es demzufolge an der Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantra- ges fehle. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Be- schwerdegegnerin 1 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 4 = Urk. 6/9).

E. 3 Gegen die erwähnte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Datum des Poststempels: 22. Mai 2014) "Be- schwerde/Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfü-

- 3 - gung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 sei weiterzuführen (Urk. 2).

E. 4 Am 26. Mai 2014 wurden die Untersuchungsakten (Urk. 6) beigezogen, welche am 2. Juni 2014 bei der hiesigen Strafkammer eingingen (Urk. 5). Auf ei- nen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet. II.

1. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2. Die Einstellungsverfügung vom 6. März 2014 wurde dem Beschwerdefüh- rer gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2014 zugestellt (Urk. 2). Ein Empfangs- schein, welcher die Zustellung der Einstellungsverfügung an den Beschwerdefüh- rer dokumentiert, findet sich in den Untersuchungsakten nicht. Mangels gegentei- liger Anhaltspunkte ist daher von den Angaben des Beschwerdeführers auszuge- hen. Die durch die Zustellung der Verfügung ausgelöste (Art. 384 lit. b StPO) Be- schwerdefrist begann demnach am Dienstag, 6. Mai 2014, zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am Donnerstag, 15. Mai 2014. Zur Einhaltung der Beschwer- defrist hätte der damals bereits inhaftierte Beschwerdeführer (vgl. Prot. S. 2; vgl. auch Urk. 3) die Sendung somit spätestens an diesem letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung des Gefängnisses … übergeben müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Auf der auf den 8. Mai 2014 datierten, am 22. Mai 2014 der schweizerischen Post übergebenen (Urk. 3), Beschwerdeschrift (Urk. 2) findet sich ein Eingangsstempel vom 14. Mai 2014, der mutmasslich die Übergabe der Sendung an die Anstaltslei- tung dokumentiert. Es ist damit vorliegend von der Rechtzeitigkeit der Beschwer- deerhebung auszugehen.

- 4 - III.

1. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Einstellung des Verfahrens in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 (recte: der Ver- gleichsverhandlung) teilnehmen können. Die ihm von der Beschwerdegegnerin 1 zugefügte Körperverletzung sei durch den Arzt protokolliert worden und es sei ihm ein Sachschaden von Fr. 2'000.– entstanden. Er erwarte, dass die Beschwerde- gegnerin 1 für ihre vorsätzliche und böswillige Handlung bestraft werde.

2. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die antragstel- lende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Bleibt die antragstellende Person unentschuldigt aus, ist sie mithin säumig i.S.v. Art. 93 StPO, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Für die Strafantrag stellende Person besteht damit nach dem klaren Wort- laut des Gesetzes eine formale, unbedingte, d.h. nicht ersetzbare persönliche Pflicht, der Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung Folge zu leisten. Kommt die antragstellende Person in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ihrer prozessualen Erscheinungspflicht nicht nach, drohen ihr somit im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 205 Abs. 4 StPO) weder eine Ordnungsbusse noch eine polizeiliche Vorführung. Sie hat vielmehr einen vollständigen Rechtsverlust zu gewärtigen, indem der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen gilt und das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung eingestellt wird. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge ermöglicht eine spürbare Entlastung der Justiz und dient der Förderung der Prozessökonomie (vgl. BGer vom 19. Sep- tember 2013 [6B_374/2013], E. 2.4.2. m.w.H.). Der Antragsteller ist bereits in der Vorladung auf die entsprechende Säumnisfolge aufmerksam zu machen (vgl. Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladen- den Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Abs. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Als

- 5 - wichtige Gründe kommen vor allem Krankheit und Militärdienst, aber auch be- deutsame berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Betracht. Ob die Gründe für ein Fernbleiben von bzw. eine Verschiebung der Einvernahme als genügend erscheinen, entscheidet die vorladende Strafbehörde innerhalb der Schranken ihres Ermessens (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 205 N 9 f., N 12).

3. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend am 4. Juli 2013 mündlich Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung gegen die Beschwerde- gegnerin 1 gestellt (Urk. 6/1 S. 6; Urk. 6/unakturiertes Protokoll der polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2013) und am 22. Oktober 2013 auf Anfrage schriftlich er- klärt hatte, am gestellten Strafantrag festhalten zu wollen (Urk. 6/3/3-4), lud die Staatsanwaltschaft ihn am 11. Dezember 2013 persönlich zur Vergleichsverhand- lung vor, unter der Androhung, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, falls er nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 6/4). Wie bereits erwähnt (vorstehend, E. I.1.), holte der Beschwerdeführer die Vorladung zur Vergleichsverhandlung (Urk. 6/4) zwar nicht ab, weshalb diese an die Staatsanwaltschaft retourniert wur- de (Urk. 6/5). Die Staatsanwaltschaft hat ihm aber offenbar die Vorladung über- dies per A-Post zukommen lassen (Urk. 6/4 Konvolut; vgl. Urk. 4 S. 1), was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäss bestreitet. Er behauptet nicht, die entsprechende Vorladung per A- Post nicht erhalten bzw. von den angedrohten Säumnisfolgen keine Kenntnis ge- habt zu haben. Er macht vielmehr einzig geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der anberaumten Vergleichsverhandlung teilnehmen können (Urk. 2). Den Akten lässt sich indessen nicht entnehmen, dass er die Staatsan- waltschaft über seine Verhinderung informiert, geschweige denn diese begründet oder gar belegt hätte. Solches behauptet der Beschwerdeführer auch in vorlie- gendem Verfahren nicht. Er bringt im Übrigen nicht ansatzweise vor, dass er zu einer rechtzeitigen Entschuldigung nicht in der Lage gewesen wäre. Vielmehr legt er die entsprechenden Verhinderungsgründe auch in vorliegendem Beschwerde- verfahren nicht offen, geschweige denn belegt er sie. Unter den gegebenen Umständen hat der Beschwerdeführer als an der ent-

- 6 - sprechenden Vergleichsverhandlung säumig zu gelten und durfte die Vorinstanz die Säumnis des Beschwerdeführers einem Rückzug seines Strafantrags gleich- setzen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.
  2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Mangels erheblicher Umtriebe wird der Beschwerdegegnerin 1 keine Ent- schädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/6120 (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/6120, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 6 (gegen Empfangsbestätigung) - 7 -
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140139-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 21. November 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2014, E-2/2013/6120

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) eine Strafuntersu- chung wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten. Konkret soll sie A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juni 2013, um ca. 20.30 Uhr, im Club … an der …-strasse … in Zürich an den Hals gegriffen und stark zugedrückt haben. Überdies soll sie den Beschwerdeführer an der linken Halsseite gekratzt und des- sen Jacke der Marke Emiglio Zegna im Wert von rund Fr. 1'500.– beschädigt ha- ben (vgl. Urk. 6, insbes. Urk. 6/1 und unakturiertes Protokoll der polizeilichen Be- fragung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2013 in Urk. 6). Mit per Einschreiben und A-Post versandtem Schreiben vom 11. Dezember 2013 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin 1 per 6. März 2014 zu einer Vergleichsverhandlung vor (Urk. 6/4+6), den Beschwerdeführer unter der Androhung, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, falls er nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 6/4). Die eingeschrieben ver- sandte Vorladung wurde von der Post als "Nicht abgeholt" an die Absenderin re- tourniert (Urk. 6/5).

2. Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein, da der Beschwerdeführer zur angesetzten Vergleichsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei, womit der Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten als zurückgezogen gelte und es demzufolge an der Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantra- ges fehle. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Be- schwerdegegnerin 1 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 4 = Urk. 6/9).

3. Gegen die erwähnte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Datum des Poststempels: 22. Mai 2014) "Be- schwerde/Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfü-

- 3 - gung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 sei weiterzuführen (Urk. 2).

4. Am 26. Mai 2014 wurden die Untersuchungsakten (Urk. 6) beigezogen, welche am 2. Juni 2014 bei der hiesigen Strafkammer eingingen (Urk. 5). Auf ei- nen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet. II.

1. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2. Die Einstellungsverfügung vom 6. März 2014 wurde dem Beschwerdefüh- rer gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2014 zugestellt (Urk. 2). Ein Empfangs- schein, welcher die Zustellung der Einstellungsverfügung an den Beschwerdefüh- rer dokumentiert, findet sich in den Untersuchungsakten nicht. Mangels gegentei- liger Anhaltspunkte ist daher von den Angaben des Beschwerdeführers auszuge- hen. Die durch die Zustellung der Verfügung ausgelöste (Art. 384 lit. b StPO) Be- schwerdefrist begann demnach am Dienstag, 6. Mai 2014, zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am Donnerstag, 15. Mai 2014. Zur Einhaltung der Beschwer- defrist hätte der damals bereits inhaftierte Beschwerdeführer (vgl. Prot. S. 2; vgl. auch Urk. 3) die Sendung somit spätestens an diesem letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung des Gefängnisses … übergeben müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Auf der auf den 8. Mai 2014 datierten, am 22. Mai 2014 der schweizerischen Post übergebenen (Urk. 3), Beschwerdeschrift (Urk. 2) findet sich ein Eingangsstempel vom 14. Mai 2014, der mutmasslich die Übergabe der Sendung an die Anstaltslei- tung dokumentiert. Es ist damit vorliegend von der Rechtzeitigkeit der Beschwer- deerhebung auszugehen.

- 4 - III.

1. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Einstellung des Verfahrens in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 (recte: der Ver- gleichsverhandlung) teilnehmen können. Die ihm von der Beschwerdegegnerin 1 zugefügte Körperverletzung sei durch den Arzt protokolliert worden und es sei ihm ein Sachschaden von Fr. 2'000.– entstanden. Er erwarte, dass die Beschwerde- gegnerin 1 für ihre vorsätzliche und böswillige Handlung bestraft werde.

2. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die antragstel- lende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Bleibt die antragstellende Person unentschuldigt aus, ist sie mithin säumig i.S.v. Art. 93 StPO, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Für die Strafantrag stellende Person besteht damit nach dem klaren Wort- laut des Gesetzes eine formale, unbedingte, d.h. nicht ersetzbare persönliche Pflicht, der Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung Folge zu leisten. Kommt die antragstellende Person in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ihrer prozessualen Erscheinungspflicht nicht nach, drohen ihr somit im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 205 Abs. 4 StPO) weder eine Ordnungsbusse noch eine polizeiliche Vorführung. Sie hat vielmehr einen vollständigen Rechtsverlust zu gewärtigen, indem der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen gilt und das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung eingestellt wird. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge ermöglicht eine spürbare Entlastung der Justiz und dient der Förderung der Prozessökonomie (vgl. BGer vom 19. Sep- tember 2013 [6B_374/2013], E. 2.4.2. m.w.H.). Der Antragsteller ist bereits in der Vorladung auf die entsprechende Säumnisfolge aufmerksam zu machen (vgl. Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladen- den Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Abs. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Als

- 5 - wichtige Gründe kommen vor allem Krankheit und Militärdienst, aber auch be- deutsame berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Betracht. Ob die Gründe für ein Fernbleiben von bzw. eine Verschiebung der Einvernahme als genügend erscheinen, entscheidet die vorladende Strafbehörde innerhalb der Schranken ihres Ermessens (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 205 N 9 f., N 12).

3. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend am 4. Juli 2013 mündlich Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung gegen die Beschwerde- gegnerin 1 gestellt (Urk. 6/1 S. 6; Urk. 6/unakturiertes Protokoll der polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2013) und am 22. Oktober 2013 auf Anfrage schriftlich er- klärt hatte, am gestellten Strafantrag festhalten zu wollen (Urk. 6/3/3-4), lud die Staatsanwaltschaft ihn am 11. Dezember 2013 persönlich zur Vergleichsverhand- lung vor, unter der Androhung, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, falls er nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 6/4). Wie bereits erwähnt (vorstehend, E. I.1.), holte der Beschwerdeführer die Vorladung zur Vergleichsverhandlung (Urk. 6/4) zwar nicht ab, weshalb diese an die Staatsanwaltschaft retourniert wur- de (Urk. 6/5). Die Staatsanwaltschaft hat ihm aber offenbar die Vorladung über- dies per A-Post zukommen lassen (Urk. 6/4 Konvolut; vgl. Urk. 4 S. 1), was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäss bestreitet. Er behauptet nicht, die entsprechende Vorladung per A- Post nicht erhalten bzw. von den angedrohten Säumnisfolgen keine Kenntnis ge- habt zu haben. Er macht vielmehr einzig geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der anberaumten Vergleichsverhandlung teilnehmen können (Urk. 2). Den Akten lässt sich indessen nicht entnehmen, dass er die Staatsan- waltschaft über seine Verhinderung informiert, geschweige denn diese begründet oder gar belegt hätte. Solches behauptet der Beschwerdeführer auch in vorlie- gendem Verfahren nicht. Er bringt im Übrigen nicht ansatzweise vor, dass er zu einer rechtzeitigen Entschuldigung nicht in der Lage gewesen wäre. Vielmehr legt er die entsprechenden Verhinderungsgründe auch in vorliegendem Beschwerde- verfahren nicht offen, geschweige denn belegt er sie. Unter den gegebenen Umständen hat der Beschwerdeführer als an der ent-

- 6 - sprechenden Vergleichsverhandlung säumig zu gelten und durfte die Vorinstanz die Säumnis des Beschwerdeführers einem Rückzug seines Strafantrags gleich- setzen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Mangels erheblicher Umtriebe wird der Beschwerdegegnerin 1 keine Ent- schädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/6120 (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/6120, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 6 (gegen Empfangsbestätigung)

- 7 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger