Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 24. März 2011 stürzte A._____, selbständig erwerbender Bauhandwer- ker (Gipser), in der Liegenschaft …strasse … in … … [Ort] durch eine Öff- nung im Boden vom vierten in den dritten Stock und zog sich dabei Verlet- zungen (Fraktur am rechten Fuss, Wirbelbruch im Lendenbereich) zu. Bei der besagten Liegenschaft handelt es sich um eine mehrstöckige private Gewerbeliegenschaft. Wenige Tage vor dem Sturz von A._____ wurde eine interne, das dritte und vierte Stockwerk verbindende Wendeltreppe entfernt. Dort, wo die Treppe gewesen war, befand sich im Boden des vierten Stock- werks eine ungesicherte quadratische Öffnung von circa zwei auf zwei Me- ter. Der Raum war verschlossen und nicht öffentlich zugänglich. Grund des Abbaus der Wendeltreppe war ein Mieterwechsel per 31. März 2011. Die Mieterschaft, welche die Räume bis dahin gemietet hatte, hatte eine interne Verbindungstreppe zwischen dem dritten und vierten Stockwerk und ver- schiedene Zwischenwände einbauen lassen. Beim Auszug aus der Liegen- schaft musste der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. A._____ war von der Mieterschaft damit beauftragt worden, die Zwischen- wände abzubrechen. Zu diesem Zweck begab er sich in Begleitung einer Frau B._____ in den vierten Stock der Liegenschaft. Frau B._____ schloss den Raum auf, ging mit A._____ hinein und wies diesen darauf hin, dass es ein Loch im Boden gebe, da die Treppe entfernt worden sei. Laut seinen Aussagen hatte A._____ während der Besichtigung des vierten Stockwerks seine Konzentration zeitweilen auf eine Kabelschiene an der Decke des Raumes gerichtet. Durch einen Fehltritt ereignete sich dabei der Unfall.
E. 2 Mit Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 3/1) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafuntersuchungsverfahren ein mit der Begründung, dass aufgrund der Ermittlungen und Befragungen von grobem Selbstver- schulden des Geschädigten auszugehen sei.
- 3 -
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützte den Einstellungsentscheid (Urk. 3/1) auf die Aussagen der eingangs erwähnten Frau B._____ sowie diejenigen des Be- schwerdeführers selbst. Laut Frau B._____ seien sie und der Beschwerde- führer zum Loch getreten, seien dort zunächst frontal davor gestanden und seien nachher dem Loch entlang gegangen. Dann hätten sie durch das Loch hindurch in den dritten Stock hinuntergeschaut. Dabei habe der Beschwer- deführer gesehen, dass im dritten Stock ebenfalls Wände vorhanden gewe- sen seien, die er habe entfernen müssen. Aus diesem Grund habe er in den
- 4 - dritten Stock gehen wollen. Daraufhin habe er nochmals in den vierten Stock gehen wollen, um sich die dortigen Wände nochmals anzusehen. Der Be- schwerdeführer habe die Wand neben dem Loch angeschaut, die er entfer- nen sollte. Dabei habe er einen Schritt ins Leere gemacht. Sie, Frau B._____, habe vorher noch gerufen, "Achtung, das Loch". Dann sei der Be- schwerdeführer hinuntergestützt (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe sich zusammen mit Frau B._____ in die Räume der Liegenschaft begeben, um zu schauen, welche Abbrucharbeiten er erledigen müsse. Frau B._____ habe im vierten Stock auf das Loch gezeigt und gesagt, dass dort eine Treppe abgebaut worden sei. Er habe nur kurz die Wände angeschaut, die er habe demontieren müs- sen. Dabei habe er auch nur kurz auf das Loch geschaut. Dann seien sie in den dritten Stock gegangen, wo es ebenfalls Wände gegeben habe, die er habe demontieren müssen. Anschliessend seien sie nochmals in den vierten Stock gegangen, um zu sehen, was zu tun sei. Dabei habe er an der Decke eine Kabelführungsschiene entdeckt, welche direkt durch eine Wand geführt habe, die er hätte demontieren müssen. Er sei näher zu dieser Wand hinge- treten, wobei er den Blick wegen der Kabelschiene nach oben zur Decke ge- richtet gehabt habe. Er sei nur auf diese Kabelschiene konzentriert gewesen und habe nicht mehr auf den Boden und das Loch geachtet. Wenn man zur Decke hinaufschaue, sehe man den Boden nicht. Als er mit Frau B._____ zu Beginn der Begehung an diesem Loch vorbeigegangen sei, habe er dem Loch keine Beachtung geschenkt, da er mit dem Treppenabbau und diesem Loch nichts zu tun gehabt habe (Urk. 3/1 S. 2-3). Aufgrund dieser Aussagen schloss die Staatsanwaltschaft auf grobes Selbstverschulden des Beschwerdeführers.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits bestritt das ihm zur Last gelegte Selbst- verschulden. Er liess vorbringen, die Verantwortlichen hätten die zwingen- den Vorschriften der BauAV sowie der VUV zur Sicherung von Bodenöff- nungen nicht beachtet. Die Bodenöffnung hätte gesichert werden müssen. Ohne Sicherung hätte die Begehung der Räumlichkeiten gar nicht stattfin-
- 5 - den dürfen. Das blosse Abschliessen des vierten Obergeschosses sei keine genügende Sicherungsmassnahme gewesen, wie der Unfall gezeigt habe (Urk. 2 S. 4). Auch nach dem allgemeinen Gefahrensatz als subsidiärer Rechtsquelle hätte die Bodenöffnung gesichert werden müssen, da der Un- fall nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar gewesen sei und durch eine Absperrung hätte vermieden werden können (Urk. 2 S. 4 f.). Nach BGE 95 II 93 seien Absperrungen gerade deshalb vorgeschrieben, weil es immer wieder vorkomme, dass die Aufmerksamkeit unter dem Einfluss der Arbeit nachlasse und oftmals nicht ausreiche, um den Arbeitenden vor einem Sturz zu bewahren (Urk. 2 S. 6). Selbst wenn den Beschwerdeführer ein Selbst- verschulden treffen würde, so würde es den Kausalzusammenhang zwi- schen der fehlenden Sicherung der Bodenöffnung und dem Unfall nicht un- terbrechen (Urk. 2 S. 8). Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die für den Unfall verantwortlichen Personen zu ermitteln (Urk. 2 S. 5 ff. und S. 9 ff.). Seine Beweisanträge habe die Staatsanwaltschaft abgelehnt (Urk. 2 S. 9). Insgesamt sei der Sachverhalt unzureichend festgestellt und der Unter- suchungsgrundsatz dadurch verletzt worden (Urk. 2 S. 9 f.). Die Verantwor- tung für den Unfall würden mehrere Personen gleichzeitig tragen (Urk. 2 S. 11). Die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als grobes Selbstverschulden halte rechtlich nicht stand (Urk. 2 S. 10).
3. Nach Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Bei der Frage, ob ein Un- tersuchungsverfahren eingestellt werden kann, gilt im schweizerischen Straf- prozessrecht der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("in dubio pro duriore"). Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straf- losigkeit verfügt werden. Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beur- teilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_699/2014 vom 27.
- 6 - November 2014 E. 2.1; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UE140209 vom 5. November 2014 E. III/1.1). 4.
E. 3 Mit Eingabe vom 10. April 2014 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Untersuchung weiterzuführen, die für die ungesicherte Bo- denöffnung verantwortlichen Personen zu ermitteln und darüber zu ent- scheiden, ob Anklage zu erheben sei, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse.
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2014 (Urk. 6) wurde dem Beschwerde- führer aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 1'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Urk. 7).
E. 4.1 Nach Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässige Körperverletzung kann durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines straf- rechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund sei- ner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich durch die Schaffung ei- ner Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB).
E. 4.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ge- mäss Art. 125 StGB setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Ver- letzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Hand- lungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 138 IV 124 [nicht publ.] E. 4.3; 135 IV 56 E. 2.1). Die Adäquanz ist nur zu vernei- nen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfeh- ler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mit-
- 7 - verursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt die Voraussehbarkeit des Erfolgs aber nicht, son- dern es wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bilde- te (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif- ten. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz ge- stützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_250/2012 vom
1. November 2012 E. 3.2.1; 6B_345/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.2; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UE120024 vom 5. Dezem- ber 2013 E. II/6.1).
E. 4.3 Art. 125 StGB geht Art. 229 StGB (Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) vor, wenn ausser der verletzten Person keine weiteren Men- schen gefährdet waren (BGE 109 IV 125 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.1). 5.
E. 5 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2014 (Urk. 10) auf Stellungnahme.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich einer Begehung der Liegenschaft an der …strasse … in … … [Ort] durch den eingangs erwähnten Sturz durch die Bodenöffnung im vierten Stockwerk eine Fraktur am rechten Fuss und einen Wirbelbruch im Lendenbereich (Urk. 11/1 S. 2). Es stellt sich vorlie- gend die Frage, ob der Sturz auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der für die
- 8 - Räume resp. die Bodenöffnung verantwortlichen Personen zurückgeführt werden könnte.
E. 5.2 Zur Festlegung des Sorgfaltsmassstabes bei der Sicherung der Bodenöff- nung im vierten Stockwerk kann die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) herangezogen werden. Neben dieser Verordnung enthält auch die Verord- nung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) Sicherheitsvorschriften (vgl. Art. 1 Abs. 2 BauAV). Art. 8 BauAV betrifft allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze und Ver- kehrswege. Zur Gewährleistung eines hinreichenden Schutzes sind Ab- sturzsicherungen im Sinn von Art. 15-19 BauAV anzubringen (Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV). Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abde- ckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). Bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist ein Seitenschutz zu verwenden (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 BauAV). An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten (Art. 16 Abs. 5 BauAV). Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken (Art. 17 Abs. 1 BauAV). Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Ab- deckung zu versehen (Art. 17 Abs. 2 BauAV). Art. 21 Abs. 1 VUV bestimmt ebenfalls, dass Bodenöffnungen gegen den Absturz von Personen durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern sind.
E. 5.3 Einem Ergänzungsbericht des Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 16. August 2011 (Urk. 11/4) ist zu entnehmen, dass die Bodenöffnung im vierten Stockwerk weder mit einem Seitenschutz noch mit einer Boden- abdeckung gesichert gewesen war. Die Fallhöhe betrug 3.47 m (Urk. 11/1 S.
- 9 - 5). Nach dem Abbruch der Wendeltreppe zwischen dem dritten und vierten Stockwerk hätten die Bodenleger die Bodenbeläge entfernt. Mangels Ab- sturzsicherung hätten die Arbeiten laut Bericht bereits in diesem Zeitpunkt eingestellt werden müssen. Es liegen somit deutliche Hinweise vor, dass der Unfall auf eine Sorgfalts- pflichtverletzung zurückgeht, da die für die Räumlichkeiten resp. die Boden- öffnung im vierten Stockwerk verantwortlichen Personen es entgegen den oben zitierten Vorschriften der BauAV und der VUV unterliessen, eine Ab- sturzsicherung anzubringen. Durch das Anbringen eines Geländers oder ei- ner Abdeckung nach Massgabe der BauAV hätte der Unfall mutmasslich verhindert werden können. Allein der Umstand, dass die Bodenöffnung durch das Abschliessen des Raumes im vierten Stockwerk gesichert gewe- sen sein soll (vgl. Urk. 11/1, Aussage B._____ [S. 8] und Aussage C._____ [S. 9]), vermag den Verdacht einer sorgfaltswidrigen Unterlassung nicht zu beheben. Mit dem Aufschliessen der Türe durch Frau B._____ zwecks Be- gehung des Raumes fiel diese Sicherheitsmassnahme gegenüber dem Be- schwerdeführer eben gerade dahin. Ob und wie weit den Beschwerdeführer ein Selbstverschulden trifft, ist weit- gehend Ermessensfrage. Die Beurteilung von Ermessensfragen ist nicht Sa- che der Strafuntersuchungsbehörde, sondern des Sachgerichts (vgl. ZR 113/2014 Nr. 11 E. 5.3 in fine und E. II/3 hiervor). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass Sinn und Zweck der Schutzvorschriften der BauAV gerade darin liegen, Arbeitsunfälle durch versehentliches Verhalten (Konzentrationsman- gel) zu verhindern (vgl. insb. den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV; fer- ner BGE 95 II 93 E. 5 in fine). Eine Unterbrechung des adäquaten Kausal- verlaufs durch grobes Selbstverschulden dürfte daher nur in aussergewöhn- lichen Fällen bejaht werden. Ein Ausnahmefall dieser Art - der Beschwerde- führer trat versehentlich in das ungesicherte Bodenloch - scheint nach dem derzeitigen Verfahrensstand jedenfalls nicht offensichtlich gegeben zu sein. Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässi- ge Körperverletzung erweist sich demnach als begründet.
- 10 -
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Ver- fahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Bei diesem Ausgang ist dem Beschwerdeführer die von ihm geleistete Kaution zurück- zuerstatten. Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 ATSG und das begründete Gesuch der SVA Zü- rich (Urk. 12 und Prot. S. 6) wird dieser Beschluss der SVA Zürich mitgeteilt. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2014 (C-2/2011/3032) aufgeho- ben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Dem Beschwerdeführer wird die Prozesskaution von Fr. 1'000.-- zurücker- stattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); - 11 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung); − die SVA Zürich, zuhanden von Frau D._____ (per A-Post); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140103-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 6. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2014, C-2/2011/3032
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 24. März 2011 stürzte A._____, selbständig erwerbender Bauhandwer- ker (Gipser), in der Liegenschaft …strasse … in … … [Ort] durch eine Öff- nung im Boden vom vierten in den dritten Stock und zog sich dabei Verlet- zungen (Fraktur am rechten Fuss, Wirbelbruch im Lendenbereich) zu. Bei der besagten Liegenschaft handelt es sich um eine mehrstöckige private Gewerbeliegenschaft. Wenige Tage vor dem Sturz von A._____ wurde eine interne, das dritte und vierte Stockwerk verbindende Wendeltreppe entfernt. Dort, wo die Treppe gewesen war, befand sich im Boden des vierten Stock- werks eine ungesicherte quadratische Öffnung von circa zwei auf zwei Me- ter. Der Raum war verschlossen und nicht öffentlich zugänglich. Grund des Abbaus der Wendeltreppe war ein Mieterwechsel per 31. März 2011. Die Mieterschaft, welche die Räume bis dahin gemietet hatte, hatte eine interne Verbindungstreppe zwischen dem dritten und vierten Stockwerk und ver- schiedene Zwischenwände einbauen lassen. Beim Auszug aus der Liegen- schaft musste der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. A._____ war von der Mieterschaft damit beauftragt worden, die Zwischen- wände abzubrechen. Zu diesem Zweck begab er sich in Begleitung einer Frau B._____ in den vierten Stock der Liegenschaft. Frau B._____ schloss den Raum auf, ging mit A._____ hinein und wies diesen darauf hin, dass es ein Loch im Boden gebe, da die Treppe entfernt worden sei. Laut seinen Aussagen hatte A._____ während der Besichtigung des vierten Stockwerks seine Konzentration zeitweilen auf eine Kabelschiene an der Decke des Raumes gerichtet. Durch einen Fehltritt ereignete sich dabei der Unfall.
2. Mit Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 3/1) stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafuntersuchungsverfahren ein mit der Begründung, dass aufgrund der Ermittlungen und Befragungen von grobem Selbstver- schulden des Geschädigten auszugehen sei.
- 3 -
3. Mit Eingabe vom 10. April 2014 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Untersuchung weiterzuführen, die für die ungesicherte Bo- denöffnung verantwortlichen Personen zu ermitteln und darüber zu ent- scheiden, ob Anklage zu erheben sei, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse.
4. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2014 (Urk. 6) wurde dem Beschwerde- führer aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 1'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Urk. 7).
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2014 (Urk. 10) auf Stellungnahme.
6. Aufgrund der neuen Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2015 ergeht dieser Beschluss in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützte den Einstellungsentscheid (Urk. 3/1) auf die Aussagen der eingangs erwähnten Frau B._____ sowie diejenigen des Be- schwerdeführers selbst. Laut Frau B._____ seien sie und der Beschwerde- führer zum Loch getreten, seien dort zunächst frontal davor gestanden und seien nachher dem Loch entlang gegangen. Dann hätten sie durch das Loch hindurch in den dritten Stock hinuntergeschaut. Dabei habe der Beschwer- deführer gesehen, dass im dritten Stock ebenfalls Wände vorhanden gewe- sen seien, die er habe entfernen müssen. Aus diesem Grund habe er in den
- 4 - dritten Stock gehen wollen. Daraufhin habe er nochmals in den vierten Stock gehen wollen, um sich die dortigen Wände nochmals anzusehen. Der Be- schwerdeführer habe die Wand neben dem Loch angeschaut, die er entfer- nen sollte. Dabei habe er einen Schritt ins Leere gemacht. Sie, Frau B._____, habe vorher noch gerufen, "Achtung, das Loch". Dann sei der Be- schwerdeführer hinuntergestützt (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe sich zusammen mit Frau B._____ in die Räume der Liegenschaft begeben, um zu schauen, welche Abbrucharbeiten er erledigen müsse. Frau B._____ habe im vierten Stock auf das Loch gezeigt und gesagt, dass dort eine Treppe abgebaut worden sei. Er habe nur kurz die Wände angeschaut, die er habe demontieren müs- sen. Dabei habe er auch nur kurz auf das Loch geschaut. Dann seien sie in den dritten Stock gegangen, wo es ebenfalls Wände gegeben habe, die er habe demontieren müssen. Anschliessend seien sie nochmals in den vierten Stock gegangen, um zu sehen, was zu tun sei. Dabei habe er an der Decke eine Kabelführungsschiene entdeckt, welche direkt durch eine Wand geführt habe, die er hätte demontieren müssen. Er sei näher zu dieser Wand hinge- treten, wobei er den Blick wegen der Kabelschiene nach oben zur Decke ge- richtet gehabt habe. Er sei nur auf diese Kabelschiene konzentriert gewesen und habe nicht mehr auf den Boden und das Loch geachtet. Wenn man zur Decke hinaufschaue, sehe man den Boden nicht. Als er mit Frau B._____ zu Beginn der Begehung an diesem Loch vorbeigegangen sei, habe er dem Loch keine Beachtung geschenkt, da er mit dem Treppenabbau und diesem Loch nichts zu tun gehabt habe (Urk. 3/1 S. 2-3). Aufgrund dieser Aussagen schloss die Staatsanwaltschaft auf grobes Selbstverschulden des Beschwerdeführers. 2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits bestritt das ihm zur Last gelegte Selbst- verschulden. Er liess vorbringen, die Verantwortlichen hätten die zwingen- den Vorschriften der BauAV sowie der VUV zur Sicherung von Bodenöff- nungen nicht beachtet. Die Bodenöffnung hätte gesichert werden müssen. Ohne Sicherung hätte die Begehung der Räumlichkeiten gar nicht stattfin-
- 5 - den dürfen. Das blosse Abschliessen des vierten Obergeschosses sei keine genügende Sicherungsmassnahme gewesen, wie der Unfall gezeigt habe (Urk. 2 S. 4). Auch nach dem allgemeinen Gefahrensatz als subsidiärer Rechtsquelle hätte die Bodenöffnung gesichert werden müssen, da der Un- fall nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar gewesen sei und durch eine Absperrung hätte vermieden werden können (Urk. 2 S. 4 f.). Nach BGE 95 II 93 seien Absperrungen gerade deshalb vorgeschrieben, weil es immer wieder vorkomme, dass die Aufmerksamkeit unter dem Einfluss der Arbeit nachlasse und oftmals nicht ausreiche, um den Arbeitenden vor einem Sturz zu bewahren (Urk. 2 S. 6). Selbst wenn den Beschwerdeführer ein Selbst- verschulden treffen würde, so würde es den Kausalzusammenhang zwi- schen der fehlenden Sicherung der Bodenöffnung und dem Unfall nicht un- terbrechen (Urk. 2 S. 8). Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die für den Unfall verantwortlichen Personen zu ermitteln (Urk. 2 S. 5 ff. und S. 9 ff.). Seine Beweisanträge habe die Staatsanwaltschaft abgelehnt (Urk. 2 S. 9). Insgesamt sei der Sachverhalt unzureichend festgestellt und der Unter- suchungsgrundsatz dadurch verletzt worden (Urk. 2 S. 9 f.). Die Verantwor- tung für den Unfall würden mehrere Personen gleichzeitig tragen (Urk. 2 S. 11). Die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als grobes Selbstverschulden halte rechtlich nicht stand (Urk. 2 S. 10).
3. Nach Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Bei der Frage, ob ein Un- tersuchungsverfahren eingestellt werden kann, gilt im schweizerischen Straf- prozessrecht der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("in dubio pro duriore"). Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straf- losigkeit verfügt werden. Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beur- teilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_699/2014 vom 27.
- 6 - November 2014 E. 2.1; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UE140209 vom 5. November 2014 E. III/1.1). 4. 4.1 Nach Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässige Körperverletzung kann durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines straf- rechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund sei- ner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich durch die Schaffung ei- ner Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB). 4.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ge- mäss Art. 125 StGB setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Ver- letzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Hand- lungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 138 IV 124 [nicht publ.] E. 4.3; 135 IV 56 E. 2.1). Die Adäquanz ist nur zu vernei- nen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfeh- ler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mit-
- 7 - verursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt die Voraussehbarkeit des Erfolgs aber nicht, son- dern es wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bilde- te (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif- ten. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz ge- stützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_250/2012 vom
1. November 2012 E. 3.2.1; 6B_345/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.2; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UE120024 vom 5. Dezem- ber 2013 E. II/6.1). 4.3 Art. 125 StGB geht Art. 229 StGB (Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) vor, wenn ausser der verletzten Person keine weiteren Men- schen gefährdet waren (BGE 109 IV 125 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich einer Begehung der Liegenschaft an der …strasse … in … … [Ort] durch den eingangs erwähnten Sturz durch die Bodenöffnung im vierten Stockwerk eine Fraktur am rechten Fuss und einen Wirbelbruch im Lendenbereich (Urk. 11/1 S. 2). Es stellt sich vorlie- gend die Frage, ob der Sturz auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der für die
- 8 - Räume resp. die Bodenöffnung verantwortlichen Personen zurückgeführt werden könnte. 5.2 Zur Festlegung des Sorgfaltsmassstabes bei der Sicherung der Bodenöff- nung im vierten Stockwerk kann die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) herangezogen werden. Neben dieser Verordnung enthält auch die Verord- nung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) Sicherheitsvorschriften (vgl. Art. 1 Abs. 2 BauAV). Art. 8 BauAV betrifft allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze und Ver- kehrswege. Zur Gewährleistung eines hinreichenden Schutzes sind Ab- sturzsicherungen im Sinn von Art. 15-19 BauAV anzubringen (Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV). Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abde- ckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). Bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist ein Seitenschutz zu verwenden (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 BauAV). An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten (Art. 16 Abs. 5 BauAV). Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken (Art. 17 Abs. 1 BauAV). Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Ab- deckung zu versehen (Art. 17 Abs. 2 BauAV). Art. 21 Abs. 1 VUV bestimmt ebenfalls, dass Bodenöffnungen gegen den Absturz von Personen durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern sind. 5.3 Einem Ergänzungsbericht des Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 16. August 2011 (Urk. 11/4) ist zu entnehmen, dass die Bodenöffnung im vierten Stockwerk weder mit einem Seitenschutz noch mit einer Boden- abdeckung gesichert gewesen war. Die Fallhöhe betrug 3.47 m (Urk. 11/1 S.
- 9 - 5). Nach dem Abbruch der Wendeltreppe zwischen dem dritten und vierten Stockwerk hätten die Bodenleger die Bodenbeläge entfernt. Mangels Ab- sturzsicherung hätten die Arbeiten laut Bericht bereits in diesem Zeitpunkt eingestellt werden müssen. Es liegen somit deutliche Hinweise vor, dass der Unfall auf eine Sorgfalts- pflichtverletzung zurückgeht, da die für die Räumlichkeiten resp. die Boden- öffnung im vierten Stockwerk verantwortlichen Personen es entgegen den oben zitierten Vorschriften der BauAV und der VUV unterliessen, eine Ab- sturzsicherung anzubringen. Durch das Anbringen eines Geländers oder ei- ner Abdeckung nach Massgabe der BauAV hätte der Unfall mutmasslich verhindert werden können. Allein der Umstand, dass die Bodenöffnung durch das Abschliessen des Raumes im vierten Stockwerk gesichert gewe- sen sein soll (vgl. Urk. 11/1, Aussage B._____ [S. 8] und Aussage C._____ [S. 9]), vermag den Verdacht einer sorgfaltswidrigen Unterlassung nicht zu beheben. Mit dem Aufschliessen der Türe durch Frau B._____ zwecks Be- gehung des Raumes fiel diese Sicherheitsmassnahme gegenüber dem Be- schwerdeführer eben gerade dahin. Ob und wie weit den Beschwerdeführer ein Selbstverschulden trifft, ist weit- gehend Ermessensfrage. Die Beurteilung von Ermessensfragen ist nicht Sa- che der Strafuntersuchungsbehörde, sondern des Sachgerichts (vgl. ZR 113/2014 Nr. 11 E. 5.3 in fine und E. II/3 hiervor). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass Sinn und Zweck der Schutzvorschriften der BauAV gerade darin liegen, Arbeitsunfälle durch versehentliches Verhalten (Konzentrationsman- gel) zu verhindern (vgl. insb. den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV; fer- ner BGE 95 II 93 E. 5 in fine). Eine Unterbrechung des adäquaten Kausal- verlaufs durch grobes Selbstverschulden dürfte daher nur in aussergewöhn- lichen Fällen bejaht werden. Ein Ausnahmefall dieser Art - der Beschwerde- führer trat versehentlich in das ungesicherte Bodenloch - scheint nach dem derzeitigen Verfahrensstand jedenfalls nicht offensichtlich gegeben zu sein. Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässi- ge Körperverletzung erweist sich demnach als begründet.
- 10 -
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Ver- fahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Bei diesem Ausgang ist dem Beschwerdeführer die von ihm geleistete Kaution zurück- zuerstatten. Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 ATSG und das begründete Gesuch der SVA Zü- rich (Urk. 12 und Prot. S. 6) wird dieser Beschluss der SVA Zürich mitgeteilt. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2014 (C-2/2011/3032) aufgeho- ben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Dem Beschwerdeführer wird die Prozesskaution von Fr. 1'000.-- zurücker- stattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);
- 11 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung); − die SVA Zürich, zuhanden von Frau D._____ (per A-Post); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder