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UE140091

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2015-02-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 A._____ reichte am 12. Dezember 2013 gegen unbekannte Mitarbeiter der B._____ (B._____) Strafanzeige wegen Nötigung ein. Der Anzeigeerstatter warf der unbekannten Täterschaft vor, dass sie sich geweigert habe, seine am 5. September 2013 erteilte Anordnung zu befolgen, sein Kontoguthaben bei der B._____ an ein auf ihn lautendes Konto bei einer russischen Bank zu überweisen. Die Täter hätten von ihm verlangt, dass er in den USA einen Steueranwalt beiziehe, der gegenüber der B._____ bestätige, dass er in den USA nicht steuerpflichtig sei resp. seine Steuerdeklarationspflicht in den USA stets erfüllt habe. Andernfalls werde das Guthaben nicht auf die russi- sche Bank überwiesen. Die Bankmitarbeiter hätten sein Guthaben ohne rechtliche Grundlage zurückbehalten und ihn in seiner Verfügungsfreiheit über die Gelder eingeschränkt. Sowohl das Zurückbehalten seiner Gelder gegen seinen Willen als auch die Aufforderung zum Beizug eines US- amerikanischen Steueranwalts stelle eine Nötigung dar.

E. 2 Am 19. März 2014 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, das Straf- verfahren nicht an Hand zu nehmen, da eine strafbare Nötigungshandlung im Sinn von Art. 181 StGB seitens der Mitarbeiter der B._____ nicht ersicht- lich sei und selbst im Falle, dass die verweigerte Geldüberweisung den Tat- bestand der Nötigung erfüllen würde, eine vorsätzliche Tatbegehung nicht nachgewiesen werden könnte (Urk. 4).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung aus, der Tatbestand der Nötigung entfalle, da die inkriminierte Hand- lung nicht rechtswidrig sei. Eine Nötigung sei nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sei oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig sei. Im vorliegenden Fall seien sowohl der verfolgte Zweck (Klärung der Steuerpflicht des Anzeigeerstatters in den USA) sowie die verwendeten Mittel (Einforderung einer Bescheinigung eines US-amerikanischen Steueranwalts über die Erfüllung der Steuerdeklarati-

- 4 - onspflicht in den USA resp. Verweigerung der Geldüberweisung) zulässig. Das Verhältnis von Mittel und Zweck sei als adäquat zu bezeichnen. So be- träfen die Verweigerung der Geldüberweisung und der Beizug eines US- amerikanischen Steueranwalts zur Klärung der Steuerpflicht des Anzeigeer- statters in den USA einen zusammenhängenden Sachverhalt. Zudem sei die Bescheinigung eines US-amerikanischen Steueranwalts geeignet und ver- hältnismässig, um die Rechtslage bezüglich der offenen Fragen zur US- Steuerpflicht zu klären (Urk. 4 S. 2-3). Selbst wenn die verweigerte Geldüberweisung als rechtswidrig qualifiziert würde, gebe die B._____ für ihr Handeln Rechtfertigungsgründe an. Die B._____ berufe sich zum einen auf das in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen stipulierte Pfand- und Verrechnungsrecht bei Haftungsansprü- chen der Bank gegenüber den Bankkunden und zum andern auf die Scha- denminderungspflicht der Vertragspartner. Ob sich die B._____ zu Recht auf diese Rechtfertigungsgründe berufe und ob der Anzeigeerstatter wegen der verweigerten Geldüberweisung allenfalls Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche gegen die Bank geltend machen könne, stelle eine rein zivil- rechtliche Frage dar. Diese Frage sei nicht in einem Strafverfahren zu klären (Urk. 4 S. 3). Dass Rechtfertigungsgründe tatsächlich gegeben seien, sei je- denfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. So werde die Vermutung, dass A._____ seinen Steuerdeklarationspflichten nicht nachgekommen sei, indem er das Formular U.S. Withholding Tax Questionnaire for Natural Per- sons nicht korrekt ausgefüllt habe, durch die Angaben in der Strafanzeige bestärkt. So habe der Anzeigeerstatter in der Strafanzeige angegeben, dass er in den 1980er-Jahren eine sog. Green Card erhalten und bis März 2009 in den USA gelebt habe, während er im erwähnten Formular den Besitz einer Green Card und den Aufenthalt in den USA während mehr als 183 Tagen im laufenden und in den beiden vorhergehenden Jahren verneint habe. Ein strafbares Verhalten sei auch deshalb auszuschliessen, weil der Tatbe- stand der Nötigung nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter der B._____, wenn wider-

- 5 - rechtliches Verhalten bejaht werden müsste, bewusst widerrechtlich gehan- delt hätten. Selbst wenn sich die Mitarbeiter in einem Irrtum über die Zuläs- sigkeit der geltend gemachten Rechtfertigungsgründe befunden hätten, wür- de dies nichts an der fehlenden Strafbarkeit ihres Tuns ändern.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer vertrat dagegen den Standpunkt, die auf den Konten bei der B._____ liegenden Vermögenswerte gehörten ihm, weshalb er dar- über verfügen könne. Die Beschränkung seiner Verfügungsmacht resp. die Aufforderung zum Nachweis der rechtsgenügenden Steuerdeklaration in den USA wäre nur dann zulässig, wenn es dafür eine Grundlage im Schweizer Recht geben würde. Dies sei nur bei einer möglicherweise deliktischen Her- kunft der Gelder der Fall. Die Bank habe derzeit keine Möglichkeit, die Auf- klärung über die steuerlichen Verhältnisse ihrer Kunden zu erzwingen, son- dern könne einzig die Bankkundenbeziehung auflösen. In diesem Fall müs- se die Bank die Vermögenswerte dem Kunden aber herausgeben. Ein we- der im Gesetz noch in den Vertragsunterlagen begründetes Retentionsrecht an den Vermögenswerten könne sie nicht geltend machen. Der mit dem Rückbehalt der Gelder verfolgte Zweck (Klärung der Steuerpflicht des Be- schwerdeführers in den USA) könne nicht als rechtmässig bezeichnet wer- den. Damit erübrigten sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der an- gewendeten Mittel (Urk. 2 S. 5-6). Dass die vorliegende Angelegenheit auch zivilrechtliche Fragen aufwerfe, werde nicht bestritten. Jedoch könnten zivil- rechtlich unzulässige Verhaltensweisen durchaus auch Straftatbestände er- füllen (Urk. 2 S. 6). Die als Täter in Frage kommenden Bankmitarbeiter seien noch gar nicht befragt worden, weshalb zum subjektiven Tatbestand im jet- zigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden könne. Zudem müsste von ei- nem Rechtsirrtum der Bankmitarbeiter ausgegangen werden, der als mil- dernder Umstand berücksichtigt werden könne, aber nicht zur Straffreiheit der Bankmitarbeiter führen würde (Urk. 2 S. 6). In Tat und Wahrheit sei aber anzunehmen, dass die Bankmitarbeiter sehr genau gewusst hätten, was sie täten. Es sei davon auszugehen, dass die Bankmitarbeiter die Position der B._____ im Rahmen des hängigen Strafverfahrens in den USA nicht ver- schlechtern wollten. Dazu sei ihnen jedes Mittel recht, selbst wenn dadurch

- 6 - die Rechtsposition der Bankkunden unerlaubterweise geschmälert und Schweizer Recht verletzt werde (Urk. 2 S. 6-7). Am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Argumente im "Memo" der Bankanwälte ablehne, namentlich die dortigen Ausführungen zu den Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz (Urk. 2 S. 7-8).

E. 2.3 Der Rechtsvertreter der unbekannten B._____-Mitarbeiter brachte in der Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11) vor, der Beschwerdeführer habe am 17. April 2009 anlässlich der Eröffnung seiner Geschäftsbeziehung bei der B._____ über seinen Wohnsitz resp. seine Steuerpflicht in den USA un- wahre Angaben gemacht. Im August 2013 habe die Stelle für Geldwä- schereifragen innerhalb des Rechtsdienstes der B._____ eine Compliance- Prüfung des mittlerweile nach Russland übersiedelten Beschwerdeführers vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei ein vom 16. November 2010 datierendes Indictment (Anklageschrift) des US-amerikanischen Justizdepar- tements gegen den Beschwerdeführer überprüft worden. Während dieser Überprüfung habe der Beschwerdeführer die B._____ zunächst mündlich und anschliessend mit Schreiben vom 5. September 2013 um Saldierung seiner Konten und Überweisung seiner Guthaben an eine russische Bank ersucht. Mit den Erkenntnissen der Untersuchung konfrontiert, habe der Be- schwerdeführer zunächst erklärt, dass ihm ein Indictment nicht bekannt sei. In der Folge habe er das Indictment aber eingestanden und offengelegt, dass aufgrund seiner Green Card und seiner Geschäftstätigkeit in den USA eine Steuerpflicht bestanden habe. Zur Frage einer ordentlichen Versteue- rung der bei der B._____ gehaltenen Bankguthaben habe der Beschwerde- führer keine Angaben gemacht (Urk. 11 Ziff. 3-5). Aufgrund der eingestandenen Fakten müsse die B._____ davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bei der B._____ und auch in der Folgezeit in den USA steuerpflichtig gewesen sei. Der blosse Wegzug des Beschwerdeführers nach Russland habe nicht zu einer Beendigung der Steuerpflicht in den USA geführt. Aus diesem Grund sei er aufgefordert worden, die Bestätigung eines US-Steueranwalts beizu-

- 7 - bringen, wonach entweder im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bei der B._____ gemäss US-amerikanischem Recht keine Steuerdeklarationspflicht bestan- den habe oder er seiner Steuerpflicht bezüglich der auf den B._____-Konten liegenden Gelder nachgekommen sei. Diese Nachfrage habe sich seitens der B._____ auch deshalb aufgedrängt, weil der Beschwerdeführer die Be- scheinigung eines Buchhalters eingereicht gehabt habe, in welcher ein un- zutreffender Rechtsstandpunkt bezüglich der Steuerpflicht des Beschwerde- führers in den USA vertreten worden sei (Urk. 11 Ziff. 6). Zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ bestehe nur eine Konto-, keine Depotbeziehung. Der Beschwerdeführer habe daher keinen dinglichen Herausgabeanspruch gegenüber der B._____, sondern lediglich einen obli- gatorischen Forderungsanspruch bezüglich seines Bankguthabens. Diesem Anspruch stünden Schadenersatzansprüche der B._____ aufgrund der Fol- gen der unrichtigen Angaben und Bescheinigungen des Beschwerdeführers anlässlich der Kontoeröffnung gegenüber. Der B._____ stehe gestützt auf Art. 8 der vom Beschwerdeführer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für ihre Ansprüche aus der Bankverbindung ein Pfand- und Ver- rechnungsrecht an den Guthaben des Beschwerdeführers zu. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Bankguthaben. Zudem treffe den Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht, da für die B._____ derzeit ein erhebliches Haftungsrisiko bestehe. Die Aufforderung zur Einholung einer Bestätigung über die steuerrechtlichen Verhältnisse in den USA sei für den Beschwerde- führer zumutbar. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass die B._____ nach den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bei Ge- schäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken verpflichtet sei, vertiefte Abklärungen vor der Durchführung einer Geldüberweisung zu täti- gen (Urk. 11 Ziff. 7-9). Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Überweisung seiner Bankguthaben habe, entfalle das Tatbestandselement der "Androhung ernstlicher Nachteile" nach Art. 181 StGB. Nach der bundesgerichtlichen

- 8 - Rechtsprechung komme eine Verletzung von Art. 181 StGB nicht in Be- tracht, wenn ein Anspruch mit normalem Aufwand auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könne. Wenn aber gar kein Rechtsanspruch bestehe, entfalle das Tatbestandselement der "Androhung ernstlicher Nachteile" erst recht (Urk. 11 Ziff. 10). Ausserdem stehe fest, dass der von den B._____-Mitarbeitern durch ihr Vorgehen verfolgte Zweck der Klärung einer allfälligen Verletzung der Steu- erpflicht des Beschwerdeführers in den USA und der daraus entstehenden zivil- und strafrechtlichen Folgen zulässig und sogar zwingend sei, die Auf- forderung zur Einreichung einer Bescheinigung eines US-amerikanischen Steueranwalts ebenfalls zulässig und überdies geeignet sei, die offenen Rechtsfragen zu klären, und das verwendete Mittel zum verfolgten Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehe (Urk. 11 Ziff. 12). Der Beschwerdeführer räume im Übrigen selbst ein, dass die Beweggründe der B._____-Mitarbeiter allenfalls nachvollziehbar sein könnten. Die Eröff- nung eines Strafverfahrens komme aufgrund der klaren Sach- und Rechts- lage nicht in Frage (Urk. 11 Ziff. 13).

E. 2.4 In der Replik (Urk. 14) wendete der Beschwerdeführer ein, die Staatsanwalt- schaft habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Bestimmungen im Schweizer Recht sie davon ausgehe, dass eine Bank verpflichtet sei, die steuerlichen Verhältnisse ihrer Kunden zu überprüfen. Eine solche Pflicht bestehe nicht. Auch gebe es keine Bestimmungen, die eine Aussage des Bankkunden be- treffend seine steuerlichen Verhältnisse als strafrechtlich erheblich erschei- nen liessen. Der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis StGB sei ebenfalls nicht tangiert (Urk. 14 S. 2). Betreffend das Haftungsrisiko der B._____ sei zu vermerken, dass das Jus- tizdepartement der Vereinigten Staaten sich mehrmals dahingehend geäus- sert habe, dass die Bezahlung einer der Bank auferlegten Busse mittels Kundenguthaben keinesfalls akzeptiert werde. Die Kundenguthaben müss- ten zur Bezahlung der den Bankkunden persönlich auferlegten Bussen zur

- 9 - Verfügung stehen, während die Bank die ihr auferlegte Busse wegen des Strafcharakters aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen habe. Damit ent- falle die Möglichkeit einer Verrechnung, wie sie die Verteidigung geltend mache (Urk. 14 S. 2). Zudem sei die Frage, ob die Tatbestandsmässigkeit entfalle, wenn der Schuldner die Herausgabe der ihm anvertrauten Vermö- genswerte an den Gläubiger von der Erfüllung gewisser Bedingungen ab- hängig mache und der Gläubiger in diesem Zusammenhang eine Forde- rungsklage einleiten könnte, von grundsätzlicher Bedeutung, welche im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens geprüft werden müsse (Urk. 14 S. 3). Insgesamt würden die angeblichen Eingeständnisse des Beschwerdeführers gegenüber der B._____ bestritten. Gleichfalls bestritten seien die an diese Situation geknüpften Rechtsfolgen. Aus diesem Grund könne nicht gesagt werden, eine Strafbarkeit sei klarerweise nicht gegeben (Urk. 14 S. 3).

E. 2.5 Der Rechtsvertreter der unbekannten B._____-Mitarbeiter brachte in der Duplik (Urk. 19) im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die Sach- verhaltsschilderung gemäss Beschwerdeantwort nicht eigentlich bestritten und keine Korrekturen oder Klarstellungen angebracht. Seine Kritik be- schränke sich auf die Behauptung, in der Beschwerdeantwort seien Sach- darstellung und Rechtsfolgen vermischt worden. Es sei somit festzuhalten, dass von einem klaren und unbestrittenen Sachverhalt auszugehen sei (Urk. 19 Ziff. 2 und Ziff. 5). In der Replik sei geltend gemacht worden, dass das US-amerikanische Justizdepartement eine Verrechnung von haftpflichtrecht- lichen Ansprüchen der Bank gegenüber ihren Kunden nicht akzeptiere. Eine solche Äusserung des Justizdepartements sei der B._____ nicht bekannt. Jedoch wäre eine solche Äusserung im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, da sich ein allfälliger Verrechnungsanspruch nach Schwei- zer Recht und nicht nach angeblichen Äusserungen von US-Behörden richte (Urk. 19 Ziff. 3).

E. 2.6 In der Triplik (Urk. 22) liess der Beschwerdeführer einwenden, es treffe nicht zu, dass die Frage der Verrechnung sich allein nach Schweizer Recht ent-

- 10 - scheide. Ein allfälliger Schaden, den die B._____ auf den Beschwerdeführer abwälzen wolle, ergebe sich aus dem US-amerikanischen Recht. Die B._____ wisse, dass ihr Vorgehen sich auf keine Rechtsgrundlage abstüt- zen könne. Sie ändere ihr Verhalten nur deshalb nicht, weil sie befürchte, durch eine Auszahlung der Bankguthaben ihre Rechtsposition im Steuer- streit mit den USA zu verschlechtern (Urk. 22 S. 2). Es treffe nicht zu, dass das Vorgehen der Bankmitarbeiter eine rein zivilrechtliche Angelegenheit sei. Sehr oft liege die Abgrenzung zwischen straflosem schädigenden und strafbarem Verhalten allein im Vorsatz begründet, während die anderen Fragen zivilrechtlicher Natur seien. Den Beschwerdeführer auf den Zivilweg zu verweisen, sei stossend, weil die Bank dadurch klar mache, dass sie im Zweifelsfall die Vermögenswerte der Kunden nach Belieben einbehalte (Urk. 22 S. 2).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Ei- ne Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt, was bei rein zivilrechtlichen Angelegenheiten der Fall ist. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ge- rüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit

- 11 - der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 4.

E. 3 Mit Eingabe vom 4. April 2014 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein ordentliches Strafverfahren zu eröffnen, alles unter einst- weiliger Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2014 (Urk. 6) wurde dem Beschwerde- führer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- zu leis-

- 3 - ten unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- de. Die Kaution ging bei der Gerichtskasse fristgemäss ein (vgl. Urk. 7).

E. 4.1 Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernstlichkeit nicht ohne weiteres ent- fallen (BGE 122 IV 322 E. 1a; 115 IV 207 E. 2a). Das geschützte Rechtsgut des Nötigungstatbestandes liegt in der Willens- und Handlungsfreiheit des Einzelnen. Diese Freiheit besteht indessen nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsordnung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 5, 8 f., 34, 56). Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe- standsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechts- widrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, positiven Begründung. Nach einer häufig verwendeten Formel des Bundesgerichts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 2.1). Darüber hinaus können ausnahmsweise ge- setzliche Rechtfertigungsgründe wirksam werden (Art. 14 StGB). Die Erfül- lung von Berufspflichten stellt einen Anwendungsfall gesetzlich gebotenen

- 12 - Handelns dar. Zu denken ist ferner an privatrechtlich begründete Rechtferti- gungsgründe.

E. 4.2 Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55). 5.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Mai 2014 (Urk. 9) auf Stellungnahme zur Beschwerde. Der Rechtsvertreter der unbekannten Mit- arbeiter der B._____ nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (Urk. 11) zur Be- schwerde Stellung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. August 2014 erneut auf Stellungnahme (Urk. 17). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 18) legte der Rechtsvertre- ter der unbekannten B._____-Mitarbeiter am 27. August 2014 eine Duplik ins Recht (Urk. 19). Der Beschwerdeführer liess sich am 8. September 2014 nochmals vernehmen (Urk. 22).

E. 5.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die B._____ zur Blockierung der Gelder auf- grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet oder berechtigt ist.

E. 5.2 Die Sorgfaltspflichten der Bank bei der Entgegennahme und Aufbewahrung von Vermögenswerten ergeben sich aus dem Bundesgesetz vom 10. Okto- ber 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfi- nanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Dieses Gesetz wird durch die Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössi- schen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; SR 955.033.0) spezifiziert. Der Geltungsbereich von Gesetz und Verordnung betrifft Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 1 GwG, Art. 3 Abs. 1 Bst. a GwV- FINMA). Finanzintermediäre sind u.a. Banken nach dem Bankengesetz vom

E. 5.3 Im August 2013 führte die Stelle für Geldwäschereifragen innerhalb des Rechtsdienstes der B._____ im Zusammenhang mit der Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Russland eine ihn betreffende Compliance- Prüfung durch. Die Gründe für diese Überprüfung lagen im russischen Recht (vgl. Urk. 10/3 S. 2).

- 15 - Im Zuge dieser Abklärungen stiess die B._____ auf ein vom US- amerikanischen Justizdepartement publiziertes Indictment (Anklageschrift, Übersetzung nach ALFRED ROMAIN/HANS ANTON BADER/B. SHARON BYRD, Dic- tionary of Legal and Commercial Terms, 5. Aufl. 2000), welches vom 16. November 2010 datiert (Urk. 10/2/4). Daraus geht hervor, dass dem Be- schwerdeführer in den USA Steuerdelikte vorgeworfen werden. Nach den Ausführungen des Rechtsvertreters der B._____-Mitarbeiter machte der Be- schwerdeführer anlässlich der Kontoeröffnung im April 2009 unwahre Anga- ben über seinen Aufenthalt und Wohnsitz sowie seine Steuerpflicht in den USA. Zudem soll er die in den USA erhobene Anklage gegenüber der B._____ zunächst bestritten haben (Urk. 11 N. 3-6). Sowohl der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer in den USA ein Strafverfahren läuft, als auch die Hinweise, dass der Beschwerdeführer die B._____-Mitarbeiter bei der Kontoeröffnung über seinen Aufenthalt und Wohnsitz sowie über seine Steuerpflichten in den USA belogen haben könn- te (vgl. Urk. 10/4/1), stellen Anhaltspunkte im Sinn des Anhangs zur Geld- wäschereiverordnung-FINMA dar, welche die Bank zu Abklärungen im Sinn von Art. 6 GwG verpflichten.

E. 5.4 Im Bereich der direkten Steuern gelten Steuerdelikte entweder als Vergehen (Steuerbetrug, vgl. Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 59 des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) oder als Übertretungen (Steuerhinterziehung, vgl. Art. 175 f. DBG und Art. 56 StHG). Da Steuerde- likte nicht als Verbrechen qualifiziert werden, bilden sie keine Vortaten zur Geldwäscherei (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Eine Bank, die Gelder aus (inländischen oder ausländischen) Steuerdelikten annimmt, kann diese nach vorliegend anwendbarem Recht verwalten, ohne sich der Geldwäscherei strafbar zu machen. Sie ist weder zur Meldung des Kunden an die Geldwäscherei-Meldestelle noch zur Sperre dessen Vermögenswerte verpflichtet (vgl. zum Ganzen CHRISTOPH SUTER/CÉDRIC REMUND, Neue Vor-

- 16 - taten zur Geldwäscherei im Steuerstrafrecht: welche Konsequenzen für Fi- nanzintermediäre?, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht (ASA) 82/2013-2014, S. 589 ff., insb. S. 598 und S. 616 ff.). Am 12. Dezember 2014 verabschiedeten die Eidgenössischen Räte eine Gesetzesänderung, wonach qualifizierte Steuervergehen (d.h. Straftaten nach Art. 186 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG, wenn die hinterzogenen Steu- ern pro Steuerperiode mehr als Fr. 300'000.-- betragen) inskünftig als Vorta- ten zur Geldwäscherei gelten und der Finanzintermediär bei einem entspre- chenden Verdacht zur Meldung des Kunden bei der Meldestelle für Geldwä- scherei verpflichtet ist (vgl. Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Um- setzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung, Geschäfts- Nr. 13.106, abrufbar über die Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung, www.parlament.ch, Rubrik curia vista). Dieses Gesetz untersteht aber dem fakultativen Referendum und kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung.

E. 5.5 Da gemäss vorläufigem Aktenstand nur Hinweise auf Steuerdelikte vorlie- gen, ist die B._____ allein wegen eines solchen Verdachts nach dem oben Gesagten derzeit weder zur Meldung des Beschwerdeführers bei der Mel- destelle für Geldwäscherei noch zur Sperre dessen Bankkonten verpflichtet. Eine Vermögenssperre könnte ohnehin nur bis zum Eintreffen einer behörd- lichen Verfügung, längstens aber während fünf Tagen ab dem Zeitpunkt der Meldung aufrecht erhalten werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften gebe, welche die B._____ zur Blockierung seiner Gelder berechtigen oder verpflichten würden, trifft zu. Die Blockierung der Gelder des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Berufspflichten (Art. 14 StGB) abstützen. 6.

E. 6 Infolge neuer Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2015 ergeht dieser Beschluss in einer anderen Zusammensetzung als angekündigt. II.

1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.

E. 6.1 Sodann ist zu prüfen, ob die B._____ die Kontensperre auf die Ausübung eines privaten Rechts als Rechtfertigungsgrund abstützen kann.

- 17 -

E. 6.2 Zur Blockierung der Gelder stützt sich die B._____ auf Art. 8 ihrer Allgemei- nen Geschäftsbedingungen (Ausgabe 2012) über das Pfand- und Verrech- nungsrecht der Bank. Danach hat die Bank an allen Vermögenswerten, die sich jeweils für Rechnung des Kunden bei ihr oder anderswo befinden oder verbucht sind, wie auch an allen Forderungen des Kunden gegenüber der Bank ein Pfandrecht für alle ihre aus der Bankverbindung jeweils bestehen- den Ansprüche. Des Weiteren hat die Bank ein Verrechnungsrecht an allen Forderungen des Kunden gegenüber der Bank für alle ihre aus der Bank- verbindung jeweils bestehenden Ansprüche. Beim Pfandrecht an Bankkontoguthaben handelt es sich um ein irreguläres Pfandrecht, da der Schuldner (Bankkunde) der Gläubigerin (Bank) eine Menge vertretbarer Sachen (Geld) übergibt und mit ihr vereinbart, dass nach Begleichung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld Sachen der glei- chen Art zurückzuerstatten sind. Das irreguläre Pfandrecht folgt den Regeln des Faustpfandrechts, soweit der Zweck des Geschäfts und die Irregularität des Pfandes dies zulassen (THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar zum Zi- vilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, Vorbem. Art. 884-894 ZGB, N. 29). In den Schranken von Art. 27 Abs. 2 ZGB (Schutz vor übermässiger Bindung) kann jede beliebige, gegenwärtige oder zukünftige Forderung durch ein Pfand- recht abgesichert werden, vorausgesetzt, dass die Pfandforderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGE 120 II 35 E. 3 f.; PETER REETZ/MICHAEL GRABER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 884 ZGB N. 4). Pfandklauseln in AGB der Banken gelten grundsätzlich we- der als unüblich noch ungewöhnlich oder geschäftsfremd (REETZ/GRABER, a.a.O., Art. 884 ZGB N. 28; BAUER, a.a.O., Art. 884 ZGB N. 84; zurückhal- tend DIETER ZOBL/CHRISTOPH THURNHERR, Berner Kommentar zum Sachen- recht, 2010, Art. 884 ZGB N. 431; DANIEL A. GUGGENHEIM/DONATH GUGGEN- HEIM, Les contrats de la pratique bancaire suisse, 5. Aufl. 2014, N. 1127). Aus strafrechtlicher Sicht lässt die Zurückbehaltung der Pfandsache gestützt auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht die Rechtswidrigkeit des Vorge- hens entfallen (vgl. BGE 115 IV 212 E. 2b). Dabei muss bereits die Behaup-

- 18 - tung des Bestehens einer Pfandforderung zur Aufhebung der Rechtswidrig- keit genügen, selbst wenn der Schuldner die Pfandforderung bestreitet (vgl. in diesem Sinn betreffend den Zweck eines zur Anzeige gebrachten Verhal- tens STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, in: Stefan Trechsel/Marc Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N. 12, mit Hinweis auf BGE 115 IV 207 E. 2b/cc). Andernfalls müss- te die Ausübung des Pfandrechts immer als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB qualifiziert werden, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner die Pfandforderung zu Recht bestritt. Eine solche Rechtslage wäre mit dem Ge- danken der Subsidiarität des Strafrechts nicht vereinbar (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Das Bestehen der Pfandforderung ist daher nicht im Straf-, sondern im Zivilverfahren zu klären. Es handelt sich dabei um eine rein zivil- rechtliche Angelegenheit (vgl. E. II/3 hiervor).

E. 6.3 Die B._____ behauptet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Eröff- nung seiner Konten unwahre Angaben betreffend seinen Wohnsitz und Auf- enthalt in den USA gemacht, um seine daran anknüpfende Steuerpflicht in den USA gegenüber der B._____ zu verheimlichen (Urk. 4/3 Ziff. 1-9). Dar- aus leitet die B._____ ab, dass der Beschwerdeführer für den Schaden, der ihr durch die Busse des US-amerikanischen Justizdepartements aufgrund der Entgegennahme und Verwaltung nicht deklarierter Bankguthaben von in den USA steuerpflichtigen Personen erwächst, gestützt auf die Haftung aus culpa in contrahendo sowie aus Art. 41 ff. OR ersatzpflichtig werde (Urk. 4/3 Ziff. 12). Der Beschwerdeführer stellt das Bestehen des Pfand- und Verrechnungs- rechts nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B._____ nicht sub- stantiiert in Frage. Die Zurückbehaltung seiner Guthaben bis zum Nachweis, dass er in den USA nicht steuerpflichtig ist resp. seine Steuerschulden be- glichen hat und der Bank aufgrund seines Verhaltens kein Schaden entstan- den ist, stützt sich auf ein vertraglich ausbedungenes Recht der Bank und ist daher aus strafrechtlicher Sicht ohne Weiteres zulässig. Anhaltspunkte auf

- 19 - ein strafbares Verhalten seitens der B._____-Mitarbeiter liegen jedenfalls nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Pfandforderung (Schadenersatzforderung) bestreitet. Ob die B._____ gegen den Beschwer- deführer tatsächlich eine Schadenersatzforderung aufgrund allfällig falscher Angaben bei der Kontoeröffnung hat, ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. II/6.2 hiervor) nicht im Strafverfahren, sondern auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die derzeit umstrittene Rechtsfrage, ob eine Bank die ihr von den US-Behörden auferlegte Busse infolge der Entgegennahme und Verwaltung unversteuerter Gelder von in den USA steuerpflichtigen Personen nach schweizerischem Recht als zivilrechtliche Schadenersatzforderung auf die Bankkunden überwälzen kann (vgl. Urk. 10/2/6 sowie auch NZZ vom 23. Dezember 2014 S. 23). Dabei ist darauf hinweisen, dass das Strafverfahren keinen Raum zur Klärung dieser Spezi- alfrage aus dem Bereich des Zivilrechts bietet.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die B._____ ihr Vorgehen auf eine vertragliche Abmachung als Rechtfertigungsgrund stützen kann. Damit ein- fällt eine besondere, über die üblichen Rechtfertigungsgründe hinaus vorzu- nehmende Rechtswidrigkeitsprüfung (Prüfung der Zulässigkeit von Zweck, Mittel und Zweck-Mittel-Relation, vgl. E. II/4.1 hiervor). Insgesamt fehlen An- haltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der B._____- Mitarbeiter. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und mit der geleisteten Kaution von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Überdies hat der Be- schwerdeführer den Rechtsvertreter der unbekannten B._____-Mitarbeiter angemessen zu entschädigen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 2'000.-- plus 8% MWST festzusetzen.

- 20 - Es wird beschlossen:

E. 8 November 1934 (Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG). Den Finanzintermediär trifft zunächst die Pflicht zur Identifizierung der Ver- tragspartei (Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 GwG) und der an einem Bankkonto wirt- schaftlich berechtigten Person (Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 GwG; vgl. auch Art. 305ter Abs. 1 StGB). Der Finanzintermediär ist sodann verpflichtet, Art und Zweck der gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Ver- tragspartner darstellt (Art. 6 Abs. 1 GwG). Der Finanzintermediär muss zu- sätzlich die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn sie ungewöhnlich erschei-

- 13 - nen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG), oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus ei- nem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Transaktio- nen, Geschäftsbeziehungen und gesetzlich erforderliche Abklärungen sind zu dokumentieren (Art. 7 GwG). Der Finanzintermediär darf keine Vermö- genswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, auch wenn dieses im Ausland begangen wurde (Art. 7 Abs. 1 GwV-FINMA). Er darf auch keine Geschäfts- beziehungen mit Unternehmen und Personen führen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kri- minelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder die- se unterstützen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a GwV-FINMA). Zusätzliche Abklärungs- pflichten bestehen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöh- ten Risiken (Art. 12 ff. GwV-FINMA). Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammen- hang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB (Beteiligung an einer kriminellen Organisation) oder Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) stehen, aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer krimi- nellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG). Dasselbe gilt, wenn der Finanzintermediär Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäfts- beziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG; vgl. zum Melderecht Art. 305ter Abs. 2 StGB). Der Anhang zur Geldwäschereiverordnung-FINMA enthält eine Liste von An- haltspunkten für Geldwäscherei. Diese geben Hinweise auf Geschäftsbezie- hungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken. Nach Punkt 8 des An- hangs ist grundsätzlich jede Kundin resp. jeder Kunde verdächtig, die oder der dem Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder

- 14 - ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert (A8). Zu den besonders verdächtigen Anhaltspunkten gehören Strafverfahren ge- gen die Kundin oder den Kunden wegen Verbrechen, Korruption oder Miss- brauches öffentlicher Gelder (A39). Hat der Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung nach Art. 9 GwG erstattet, muss er die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung in Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren (Art. 10 Abs. 1 GwG). Die Vermögenssperre ist so lange aufrecht zu erhalten, bis eine Ver- fügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde beim Finanzintermediär eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem dieser der Meldestelle Meldung erstattet hat (Art. 10 Abs. 2 GwG). Ergeht innerhalb der fünftägigen Frist seitens der Strafverfolgungsbehörde keine Verfügung, wel- che die Vermögenssperre aufrechterhält, kann der Finanzintermediär nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Ge- schäftsbeziehung weiterführen will (Art. 28 GwV-FINMA). Treten keine neu- en Sachverhaltselemente hinzu, hat der Finanzintermediär in diesem Fall weder die Pflicht noch die Berechtigung, die Vermögenssperre aufrechtzu- erhalten, sondern hat die vom Kunden verlangte Transaktion auszuführen. Dabei ist er aber an die Sorgfaltspflicht, insbesondere an die Dokumentati- onspflicht (paper trail) nach Art. 7 GwG gebunden (vgl. zu den Sorgfalts- pflichten CHRISTOPH K. GRABER/DOMINIK OBERHOLZER, Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, Art. 10 N. 4; CARLO LOMARDINI, Banques et blanchiment d'argent,

2. Aufl. 2013, N. 536 f.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 2'000.-- verrechnet.
  3. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvertreter der privaten Beschwerde- gegner mit Fr. 2'160.-- zu entschädigen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den Rechtsvertreter der unbekannten B._____-Mitarbeiter, zweifach, für sich und zuhanden der B._____-Mitarbeiter (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 21 - Zürich, 2. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140091-O/U/bru Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 2. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. Unbekannte Mitarbeiter der B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 19. März 2014, FAST4/2014/36

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ reichte am 12. Dezember 2013 gegen unbekannte Mitarbeiter der B._____ (B._____) Strafanzeige wegen Nötigung ein. Der Anzeigeerstatter warf der unbekannten Täterschaft vor, dass sie sich geweigert habe, seine am 5. September 2013 erteilte Anordnung zu befolgen, sein Kontoguthaben bei der B._____ an ein auf ihn lautendes Konto bei einer russischen Bank zu überweisen. Die Täter hätten von ihm verlangt, dass er in den USA einen Steueranwalt beiziehe, der gegenüber der B._____ bestätige, dass er in den USA nicht steuerpflichtig sei resp. seine Steuerdeklarationspflicht in den USA stets erfüllt habe. Andernfalls werde das Guthaben nicht auf die russi- sche Bank überwiesen. Die Bankmitarbeiter hätten sein Guthaben ohne rechtliche Grundlage zurückbehalten und ihn in seiner Verfügungsfreiheit über die Gelder eingeschränkt. Sowohl das Zurückbehalten seiner Gelder gegen seinen Willen als auch die Aufforderung zum Beizug eines US- amerikanischen Steueranwalts stelle eine Nötigung dar.

2. Am 19. März 2014 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, das Straf- verfahren nicht an Hand zu nehmen, da eine strafbare Nötigungshandlung im Sinn von Art. 181 StGB seitens der Mitarbeiter der B._____ nicht ersicht- lich sei und selbst im Falle, dass die verweigerte Geldüberweisung den Tat- bestand der Nötigung erfüllen würde, eine vorsätzliche Tatbegehung nicht nachgewiesen werden könnte (Urk. 4).

3. Mit Eingabe vom 4. April 2014 (Urk. 2) erhob A._____ bei der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein ordentliches Strafverfahren zu eröffnen, alles unter einst- weiliger Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse.

4. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2014 (Urk. 6) wurde dem Beschwerde- führer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- zu leis-

- 3 - ten unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- de. Die Kaution ging bei der Gerichtskasse fristgemäss ein (vgl. Urk. 7).

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Mai 2014 (Urk. 9) auf Stellungnahme zur Beschwerde. Der Rechtsvertreter der unbekannten Mit- arbeiter der B._____ nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (Urk. 11) zur Be- schwerde Stellung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. August 2014 erneut auf Stellungnahme (Urk. 17). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 18) legte der Rechtsvertre- ter der unbekannten B._____-Mitarbeiter am 27. August 2014 eine Duplik ins Recht (Urk. 19). Der Beschwerdeführer liess sich am 8. September 2014 nochmals vernehmen (Urk. 22).

6. Infolge neuer Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2015 ergeht dieser Beschluss in einer anderen Zusammensetzung als angekündigt. II.

1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung aus, der Tatbestand der Nötigung entfalle, da die inkriminierte Hand- lung nicht rechtswidrig sei. Eine Nötigung sei nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sei oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig sei. Im vorliegenden Fall seien sowohl der verfolgte Zweck (Klärung der Steuerpflicht des Anzeigeerstatters in den USA) sowie die verwendeten Mittel (Einforderung einer Bescheinigung eines US-amerikanischen Steueranwalts über die Erfüllung der Steuerdeklarati-

- 4 - onspflicht in den USA resp. Verweigerung der Geldüberweisung) zulässig. Das Verhältnis von Mittel und Zweck sei als adäquat zu bezeichnen. So be- träfen die Verweigerung der Geldüberweisung und der Beizug eines US- amerikanischen Steueranwalts zur Klärung der Steuerpflicht des Anzeigeer- statters in den USA einen zusammenhängenden Sachverhalt. Zudem sei die Bescheinigung eines US-amerikanischen Steueranwalts geeignet und ver- hältnismässig, um die Rechtslage bezüglich der offenen Fragen zur US- Steuerpflicht zu klären (Urk. 4 S. 2-3). Selbst wenn die verweigerte Geldüberweisung als rechtswidrig qualifiziert würde, gebe die B._____ für ihr Handeln Rechtfertigungsgründe an. Die B._____ berufe sich zum einen auf das in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen stipulierte Pfand- und Verrechnungsrecht bei Haftungsansprü- chen der Bank gegenüber den Bankkunden und zum andern auf die Scha- denminderungspflicht der Vertragspartner. Ob sich die B._____ zu Recht auf diese Rechtfertigungsgründe berufe und ob der Anzeigeerstatter wegen der verweigerten Geldüberweisung allenfalls Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche gegen die Bank geltend machen könne, stelle eine rein zivil- rechtliche Frage dar. Diese Frage sei nicht in einem Strafverfahren zu klären (Urk. 4 S. 3). Dass Rechtfertigungsgründe tatsächlich gegeben seien, sei je- denfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. So werde die Vermutung, dass A._____ seinen Steuerdeklarationspflichten nicht nachgekommen sei, indem er das Formular U.S. Withholding Tax Questionnaire for Natural Per- sons nicht korrekt ausgefüllt habe, durch die Angaben in der Strafanzeige bestärkt. So habe der Anzeigeerstatter in der Strafanzeige angegeben, dass er in den 1980er-Jahren eine sog. Green Card erhalten und bis März 2009 in den USA gelebt habe, während er im erwähnten Formular den Besitz einer Green Card und den Aufenthalt in den USA während mehr als 183 Tagen im laufenden und in den beiden vorhergehenden Jahren verneint habe. Ein strafbares Verhalten sei auch deshalb auszuschliessen, weil der Tatbe- stand der Nötigung nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter der B._____, wenn wider-

- 5 - rechtliches Verhalten bejaht werden müsste, bewusst widerrechtlich gehan- delt hätten. Selbst wenn sich die Mitarbeiter in einem Irrtum über die Zuläs- sigkeit der geltend gemachten Rechtfertigungsgründe befunden hätten, wür- de dies nichts an der fehlenden Strafbarkeit ihres Tuns ändern. 2.2 Der Beschwerdeführer vertrat dagegen den Standpunkt, die auf den Konten bei der B._____ liegenden Vermögenswerte gehörten ihm, weshalb er dar- über verfügen könne. Die Beschränkung seiner Verfügungsmacht resp. die Aufforderung zum Nachweis der rechtsgenügenden Steuerdeklaration in den USA wäre nur dann zulässig, wenn es dafür eine Grundlage im Schweizer Recht geben würde. Dies sei nur bei einer möglicherweise deliktischen Her- kunft der Gelder der Fall. Die Bank habe derzeit keine Möglichkeit, die Auf- klärung über die steuerlichen Verhältnisse ihrer Kunden zu erzwingen, son- dern könne einzig die Bankkundenbeziehung auflösen. In diesem Fall müs- se die Bank die Vermögenswerte dem Kunden aber herausgeben. Ein we- der im Gesetz noch in den Vertragsunterlagen begründetes Retentionsrecht an den Vermögenswerten könne sie nicht geltend machen. Der mit dem Rückbehalt der Gelder verfolgte Zweck (Klärung der Steuerpflicht des Be- schwerdeführers in den USA) könne nicht als rechtmässig bezeichnet wer- den. Damit erübrigten sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der an- gewendeten Mittel (Urk. 2 S. 5-6). Dass die vorliegende Angelegenheit auch zivilrechtliche Fragen aufwerfe, werde nicht bestritten. Jedoch könnten zivil- rechtlich unzulässige Verhaltensweisen durchaus auch Straftatbestände er- füllen (Urk. 2 S. 6). Die als Täter in Frage kommenden Bankmitarbeiter seien noch gar nicht befragt worden, weshalb zum subjektiven Tatbestand im jet- zigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden könne. Zudem müsste von ei- nem Rechtsirrtum der Bankmitarbeiter ausgegangen werden, der als mil- dernder Umstand berücksichtigt werden könne, aber nicht zur Straffreiheit der Bankmitarbeiter führen würde (Urk. 2 S. 6). In Tat und Wahrheit sei aber anzunehmen, dass die Bankmitarbeiter sehr genau gewusst hätten, was sie täten. Es sei davon auszugehen, dass die Bankmitarbeiter die Position der B._____ im Rahmen des hängigen Strafverfahrens in den USA nicht ver- schlechtern wollten. Dazu sei ihnen jedes Mittel recht, selbst wenn dadurch

- 6 - die Rechtsposition der Bankkunden unerlaubterweise geschmälert und Schweizer Recht verletzt werde (Urk. 2 S. 6-7). Am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Argumente im "Memo" der Bankanwälte ablehne, namentlich die dortigen Ausführungen zu den Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz (Urk. 2 S. 7-8). 2.3 Der Rechtsvertreter der unbekannten B._____-Mitarbeiter brachte in der Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11) vor, der Beschwerdeführer habe am 17. April 2009 anlässlich der Eröffnung seiner Geschäftsbeziehung bei der B._____ über seinen Wohnsitz resp. seine Steuerpflicht in den USA un- wahre Angaben gemacht. Im August 2013 habe die Stelle für Geldwä- schereifragen innerhalb des Rechtsdienstes der B._____ eine Compliance- Prüfung des mittlerweile nach Russland übersiedelten Beschwerdeführers vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei ein vom 16. November 2010 datierendes Indictment (Anklageschrift) des US-amerikanischen Justizdepar- tements gegen den Beschwerdeführer überprüft worden. Während dieser Überprüfung habe der Beschwerdeführer die B._____ zunächst mündlich und anschliessend mit Schreiben vom 5. September 2013 um Saldierung seiner Konten und Überweisung seiner Guthaben an eine russische Bank ersucht. Mit den Erkenntnissen der Untersuchung konfrontiert, habe der Be- schwerdeführer zunächst erklärt, dass ihm ein Indictment nicht bekannt sei. In der Folge habe er das Indictment aber eingestanden und offengelegt, dass aufgrund seiner Green Card und seiner Geschäftstätigkeit in den USA eine Steuerpflicht bestanden habe. Zur Frage einer ordentlichen Versteue- rung der bei der B._____ gehaltenen Bankguthaben habe der Beschwerde- führer keine Angaben gemacht (Urk. 11 Ziff. 3-5). Aufgrund der eingestandenen Fakten müsse die B._____ davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bei der B._____ und auch in der Folgezeit in den USA steuerpflichtig gewesen sei. Der blosse Wegzug des Beschwerdeführers nach Russland habe nicht zu einer Beendigung der Steuerpflicht in den USA geführt. Aus diesem Grund sei er aufgefordert worden, die Bestätigung eines US-Steueranwalts beizu-

- 7 - bringen, wonach entweder im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bei der B._____ gemäss US-amerikanischem Recht keine Steuerdeklarationspflicht bestan- den habe oder er seiner Steuerpflicht bezüglich der auf den B._____-Konten liegenden Gelder nachgekommen sei. Diese Nachfrage habe sich seitens der B._____ auch deshalb aufgedrängt, weil der Beschwerdeführer die Be- scheinigung eines Buchhalters eingereicht gehabt habe, in welcher ein un- zutreffender Rechtsstandpunkt bezüglich der Steuerpflicht des Beschwerde- führers in den USA vertreten worden sei (Urk. 11 Ziff. 6). Zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ bestehe nur eine Konto-, keine Depotbeziehung. Der Beschwerdeführer habe daher keinen dinglichen Herausgabeanspruch gegenüber der B._____, sondern lediglich einen obli- gatorischen Forderungsanspruch bezüglich seines Bankguthabens. Diesem Anspruch stünden Schadenersatzansprüche der B._____ aufgrund der Fol- gen der unrichtigen Angaben und Bescheinigungen des Beschwerdeführers anlässlich der Kontoeröffnung gegenüber. Der B._____ stehe gestützt auf Art. 8 der vom Beschwerdeführer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für ihre Ansprüche aus der Bankverbindung ein Pfand- und Ver- rechnungsrecht an den Guthaben des Beschwerdeführers zu. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Bankguthaben. Zudem treffe den Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht, da für die B._____ derzeit ein erhebliches Haftungsrisiko bestehe. Die Aufforderung zur Einholung einer Bestätigung über die steuerrechtlichen Verhältnisse in den USA sei für den Beschwerde- führer zumutbar. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass die B._____ nach den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes bei Ge- schäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken verpflichtet sei, vertiefte Abklärungen vor der Durchführung einer Geldüberweisung zu täti- gen (Urk. 11 Ziff. 7-9). Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Überweisung seiner Bankguthaben habe, entfalle das Tatbestandselement der "Androhung ernstlicher Nachteile" nach Art. 181 StGB. Nach der bundesgerichtlichen

- 8 - Rechtsprechung komme eine Verletzung von Art. 181 StGB nicht in Be- tracht, wenn ein Anspruch mit normalem Aufwand auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könne. Wenn aber gar kein Rechtsanspruch bestehe, entfalle das Tatbestandselement der "Androhung ernstlicher Nachteile" erst recht (Urk. 11 Ziff. 10). Ausserdem stehe fest, dass der von den B._____-Mitarbeitern durch ihr Vorgehen verfolgte Zweck der Klärung einer allfälligen Verletzung der Steu- erpflicht des Beschwerdeführers in den USA und der daraus entstehenden zivil- und strafrechtlichen Folgen zulässig und sogar zwingend sei, die Auf- forderung zur Einreichung einer Bescheinigung eines US-amerikanischen Steueranwalts ebenfalls zulässig und überdies geeignet sei, die offenen Rechtsfragen zu klären, und das verwendete Mittel zum verfolgten Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehe (Urk. 11 Ziff. 12). Der Beschwerdeführer räume im Übrigen selbst ein, dass die Beweggründe der B._____-Mitarbeiter allenfalls nachvollziehbar sein könnten. Die Eröff- nung eines Strafverfahrens komme aufgrund der klaren Sach- und Rechts- lage nicht in Frage (Urk. 11 Ziff. 13). 2.4 In der Replik (Urk. 14) wendete der Beschwerdeführer ein, die Staatsanwalt- schaft habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Bestimmungen im Schweizer Recht sie davon ausgehe, dass eine Bank verpflichtet sei, die steuerlichen Verhältnisse ihrer Kunden zu überprüfen. Eine solche Pflicht bestehe nicht. Auch gebe es keine Bestimmungen, die eine Aussage des Bankkunden be- treffend seine steuerlichen Verhältnisse als strafrechtlich erheblich erschei- nen liessen. Der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis StGB sei ebenfalls nicht tangiert (Urk. 14 S. 2). Betreffend das Haftungsrisiko der B._____ sei zu vermerken, dass das Jus- tizdepartement der Vereinigten Staaten sich mehrmals dahingehend geäus- sert habe, dass die Bezahlung einer der Bank auferlegten Busse mittels Kundenguthaben keinesfalls akzeptiert werde. Die Kundenguthaben müss- ten zur Bezahlung der den Bankkunden persönlich auferlegten Bussen zur

- 9 - Verfügung stehen, während die Bank die ihr auferlegte Busse wegen des Strafcharakters aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen habe. Damit ent- falle die Möglichkeit einer Verrechnung, wie sie die Verteidigung geltend mache (Urk. 14 S. 2). Zudem sei die Frage, ob die Tatbestandsmässigkeit entfalle, wenn der Schuldner die Herausgabe der ihm anvertrauten Vermö- genswerte an den Gläubiger von der Erfüllung gewisser Bedingungen ab- hängig mache und der Gläubiger in diesem Zusammenhang eine Forde- rungsklage einleiten könnte, von grundsätzlicher Bedeutung, welche im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens geprüft werden müsse (Urk. 14 S. 3). Insgesamt würden die angeblichen Eingeständnisse des Beschwerdeführers gegenüber der B._____ bestritten. Gleichfalls bestritten seien die an diese Situation geknüpften Rechtsfolgen. Aus diesem Grund könne nicht gesagt werden, eine Strafbarkeit sei klarerweise nicht gegeben (Urk. 14 S. 3). 2.5 Der Rechtsvertreter der unbekannten B._____-Mitarbeiter brachte in der Duplik (Urk. 19) im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die Sach- verhaltsschilderung gemäss Beschwerdeantwort nicht eigentlich bestritten und keine Korrekturen oder Klarstellungen angebracht. Seine Kritik be- schränke sich auf die Behauptung, in der Beschwerdeantwort seien Sach- darstellung und Rechtsfolgen vermischt worden. Es sei somit festzuhalten, dass von einem klaren und unbestrittenen Sachverhalt auszugehen sei (Urk. 19 Ziff. 2 und Ziff. 5). In der Replik sei geltend gemacht worden, dass das US-amerikanische Justizdepartement eine Verrechnung von haftpflichtrecht- lichen Ansprüchen der Bank gegenüber ihren Kunden nicht akzeptiere. Eine solche Äusserung des Justizdepartements sei der B._____ nicht bekannt. Jedoch wäre eine solche Äusserung im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, da sich ein allfälliger Verrechnungsanspruch nach Schwei- zer Recht und nicht nach angeblichen Äusserungen von US-Behörden richte (Urk. 19 Ziff. 3). 2.6 In der Triplik (Urk. 22) liess der Beschwerdeführer einwenden, es treffe nicht zu, dass die Frage der Verrechnung sich allein nach Schweizer Recht ent-

- 10 - scheide. Ein allfälliger Schaden, den die B._____ auf den Beschwerdeführer abwälzen wolle, ergebe sich aus dem US-amerikanischen Recht. Die B._____ wisse, dass ihr Vorgehen sich auf keine Rechtsgrundlage abstüt- zen könne. Sie ändere ihr Verhalten nur deshalb nicht, weil sie befürchte, durch eine Auszahlung der Bankguthaben ihre Rechtsposition im Steuer- streit mit den USA zu verschlechtern (Urk. 22 S. 2). Es treffe nicht zu, dass das Vorgehen der Bankmitarbeiter eine rein zivilrechtliche Angelegenheit sei. Sehr oft liege die Abgrenzung zwischen straflosem schädigenden und strafbarem Verhalten allein im Vorsatz begründet, während die anderen Fragen zivilrechtlicher Natur seien. Den Beschwerdeführer auf den Zivilweg zu verweisen, sei stossend, weil die Bank dadurch klar mache, dass sie im Zweifelsfall die Vermögenswerte der Kunden nach Belieben einbehalte (Urk. 22 S. 2).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Ei- ne Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt, was bei rein zivilrechtlichen Angelegenheiten der Fall ist. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ge- rüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit

- 11 - der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 4. 4.1 Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernstlichkeit nicht ohne weiteres ent- fallen (BGE 122 IV 322 E. 1a; 115 IV 207 E. 2a). Das geschützte Rechtsgut des Nötigungstatbestandes liegt in der Willens- und Handlungsfreiheit des Einzelnen. Diese Freiheit besteht indessen nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsordnung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 5, 8 f., 34, 56). Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe- standsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechts- widrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, positiven Begründung. Nach einer häufig verwendeten Formel des Bundesgerichts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 2.1). Darüber hinaus können ausnahmsweise ge- setzliche Rechtfertigungsgründe wirksam werden (Art. 14 StGB). Die Erfül- lung von Berufspflichten stellt einen Anwendungsfall gesetzlich gebotenen

- 12 - Handelns dar. Zu denken ist ferner an privatrechtlich begründete Rechtferti- gungsgründe. 4.2 Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55). 5. 5.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die B._____ zur Blockierung der Gelder auf- grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet oder berechtigt ist. 5.2 Die Sorgfaltspflichten der Bank bei der Entgegennahme und Aufbewahrung von Vermögenswerten ergeben sich aus dem Bundesgesetz vom 10. Okto- ber 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfi- nanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Dieses Gesetz wird durch die Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössi- schen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; SR 955.033.0) spezifiziert. Der Geltungsbereich von Gesetz und Verordnung betrifft Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 1 GwG, Art. 3 Abs. 1 Bst. a GwV- FINMA). Finanzintermediäre sind u.a. Banken nach dem Bankengesetz vom

8. November 1934 (Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG). Den Finanzintermediär trifft zunächst die Pflicht zur Identifizierung der Ver- tragspartei (Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 GwG) und der an einem Bankkonto wirt- schaftlich berechtigten Person (Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 GwG; vgl. auch Art. 305ter Abs. 1 StGB). Der Finanzintermediär ist sodann verpflichtet, Art und Zweck der gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Ver- tragspartner darstellt (Art. 6 Abs. 1 GwG). Der Finanzintermediär muss zu- sätzlich die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn sie ungewöhnlich erschei-

- 13 - nen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG), oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus ei- nem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Transaktio- nen, Geschäftsbeziehungen und gesetzlich erforderliche Abklärungen sind zu dokumentieren (Art. 7 GwG). Der Finanzintermediär darf keine Vermö- genswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, auch wenn dieses im Ausland begangen wurde (Art. 7 Abs. 1 GwV-FINMA). Er darf auch keine Geschäfts- beziehungen mit Unternehmen und Personen führen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kri- minelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder die- se unterstützen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a GwV-FINMA). Zusätzliche Abklärungs- pflichten bestehen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöh- ten Risiken (Art. 12 ff. GwV-FINMA). Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammen- hang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB (Beteiligung an einer kriminellen Organisation) oder Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) stehen, aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer krimi- nellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG). Dasselbe gilt, wenn der Finanzintermediär Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäfts- beziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG; vgl. zum Melderecht Art. 305ter Abs. 2 StGB). Der Anhang zur Geldwäschereiverordnung-FINMA enthält eine Liste von An- haltspunkten für Geldwäscherei. Diese geben Hinweise auf Geschäftsbezie- hungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken. Nach Punkt 8 des An- hangs ist grundsätzlich jede Kundin resp. jeder Kunde verdächtig, die oder der dem Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder

- 14 - ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert (A8). Zu den besonders verdächtigen Anhaltspunkten gehören Strafverfahren ge- gen die Kundin oder den Kunden wegen Verbrechen, Korruption oder Miss- brauches öffentlicher Gelder (A39). Hat der Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung nach Art. 9 GwG erstattet, muss er die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung in Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren (Art. 10 Abs. 1 GwG). Die Vermögenssperre ist so lange aufrecht zu erhalten, bis eine Ver- fügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde beim Finanzintermediär eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem dieser der Meldestelle Meldung erstattet hat (Art. 10 Abs. 2 GwG). Ergeht innerhalb der fünftägigen Frist seitens der Strafverfolgungsbehörde keine Verfügung, wel- che die Vermögenssperre aufrechterhält, kann der Finanzintermediär nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Ge- schäftsbeziehung weiterführen will (Art. 28 GwV-FINMA). Treten keine neu- en Sachverhaltselemente hinzu, hat der Finanzintermediär in diesem Fall weder die Pflicht noch die Berechtigung, die Vermögenssperre aufrechtzu- erhalten, sondern hat die vom Kunden verlangte Transaktion auszuführen. Dabei ist er aber an die Sorgfaltspflicht, insbesondere an die Dokumentati- onspflicht (paper trail) nach Art. 7 GwG gebunden (vgl. zu den Sorgfalts- pflichten CHRISTOPH K. GRABER/DOMINIK OBERHOLZER, Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, Art. 10 N. 4; CARLO LOMARDINI, Banques et blanchiment d'argent,

2. Aufl. 2013, N. 536 f.). 5.3 Im August 2013 führte die Stelle für Geldwäschereifragen innerhalb des Rechtsdienstes der B._____ im Zusammenhang mit der Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Russland eine ihn betreffende Compliance- Prüfung durch. Die Gründe für diese Überprüfung lagen im russischen Recht (vgl. Urk. 10/3 S. 2).

- 15 - Im Zuge dieser Abklärungen stiess die B._____ auf ein vom US- amerikanischen Justizdepartement publiziertes Indictment (Anklageschrift, Übersetzung nach ALFRED ROMAIN/HANS ANTON BADER/B. SHARON BYRD, Dic- tionary of Legal and Commercial Terms, 5. Aufl. 2000), welches vom 16. November 2010 datiert (Urk. 10/2/4). Daraus geht hervor, dass dem Be- schwerdeführer in den USA Steuerdelikte vorgeworfen werden. Nach den Ausführungen des Rechtsvertreters der B._____-Mitarbeiter machte der Be- schwerdeführer anlässlich der Kontoeröffnung im April 2009 unwahre Anga- ben über seinen Aufenthalt und Wohnsitz sowie seine Steuerpflicht in den USA. Zudem soll er die in den USA erhobene Anklage gegenüber der B._____ zunächst bestritten haben (Urk. 11 N. 3-6). Sowohl der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer in den USA ein Strafverfahren läuft, als auch die Hinweise, dass der Beschwerdeführer die B._____-Mitarbeiter bei der Kontoeröffnung über seinen Aufenthalt und Wohnsitz sowie über seine Steuerpflichten in den USA belogen haben könn- te (vgl. Urk. 10/4/1), stellen Anhaltspunkte im Sinn des Anhangs zur Geld- wäschereiverordnung-FINMA dar, welche die Bank zu Abklärungen im Sinn von Art. 6 GwG verpflichten. 5.4 Im Bereich der direkten Steuern gelten Steuerdelikte entweder als Vergehen (Steuerbetrug, vgl. Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 59 des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) oder als Übertretungen (Steuerhinterziehung, vgl. Art. 175 f. DBG und Art. 56 StHG). Da Steuerde- likte nicht als Verbrechen qualifiziert werden, bilden sie keine Vortaten zur Geldwäscherei (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Eine Bank, die Gelder aus (inländischen oder ausländischen) Steuerdelikten annimmt, kann diese nach vorliegend anwendbarem Recht verwalten, ohne sich der Geldwäscherei strafbar zu machen. Sie ist weder zur Meldung des Kunden an die Geldwäscherei-Meldestelle noch zur Sperre dessen Vermögenswerte verpflichtet (vgl. zum Ganzen CHRISTOPH SUTER/CÉDRIC REMUND, Neue Vor-

- 16 - taten zur Geldwäscherei im Steuerstrafrecht: welche Konsequenzen für Fi- nanzintermediäre?, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht (ASA) 82/2013-2014, S. 589 ff., insb. S. 598 und S. 616 ff.). Am 12. Dezember 2014 verabschiedeten die Eidgenössischen Räte eine Gesetzesänderung, wonach qualifizierte Steuervergehen (d.h. Straftaten nach Art. 186 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG, wenn die hinterzogenen Steu- ern pro Steuerperiode mehr als Fr. 300'000.-- betragen) inskünftig als Vorta- ten zur Geldwäscherei gelten und der Finanzintermediär bei einem entspre- chenden Verdacht zur Meldung des Kunden bei der Meldestelle für Geldwä- scherei verpflichtet ist (vgl. Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Um- setzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung, Geschäfts- Nr. 13.106, abrufbar über die Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung, www.parlament.ch, Rubrik curia vista). Dieses Gesetz untersteht aber dem fakultativen Referendum und kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung. 5.5 Da gemäss vorläufigem Aktenstand nur Hinweise auf Steuerdelikte vorlie- gen, ist die B._____ allein wegen eines solchen Verdachts nach dem oben Gesagten derzeit weder zur Meldung des Beschwerdeführers bei der Mel- destelle für Geldwäscherei noch zur Sperre dessen Bankkonten verpflichtet. Eine Vermögenssperre könnte ohnehin nur bis zum Eintreffen einer behörd- lichen Verfügung, längstens aber während fünf Tagen ab dem Zeitpunkt der Meldung aufrecht erhalten werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften gebe, welche die B._____ zur Blockierung seiner Gelder berechtigen oder verpflichten würden, trifft zu. Die Blockierung der Gelder des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Berufspflichten (Art. 14 StGB) abstützen. 6. 6.1 Sodann ist zu prüfen, ob die B._____ die Kontensperre auf die Ausübung eines privaten Rechts als Rechtfertigungsgrund abstützen kann.

- 17 - 6.2 Zur Blockierung der Gelder stützt sich die B._____ auf Art. 8 ihrer Allgemei- nen Geschäftsbedingungen (Ausgabe 2012) über das Pfand- und Verrech- nungsrecht der Bank. Danach hat die Bank an allen Vermögenswerten, die sich jeweils für Rechnung des Kunden bei ihr oder anderswo befinden oder verbucht sind, wie auch an allen Forderungen des Kunden gegenüber der Bank ein Pfandrecht für alle ihre aus der Bankverbindung jeweils bestehen- den Ansprüche. Des Weiteren hat die Bank ein Verrechnungsrecht an allen Forderungen des Kunden gegenüber der Bank für alle ihre aus der Bank- verbindung jeweils bestehenden Ansprüche. Beim Pfandrecht an Bankkontoguthaben handelt es sich um ein irreguläres Pfandrecht, da der Schuldner (Bankkunde) der Gläubigerin (Bank) eine Menge vertretbarer Sachen (Geld) übergibt und mit ihr vereinbart, dass nach Begleichung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld Sachen der glei- chen Art zurückzuerstatten sind. Das irreguläre Pfandrecht folgt den Regeln des Faustpfandrechts, soweit der Zweck des Geschäfts und die Irregularität des Pfandes dies zulassen (THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar zum Zi- vilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, Vorbem. Art. 884-894 ZGB, N. 29). In den Schranken von Art. 27 Abs. 2 ZGB (Schutz vor übermässiger Bindung) kann jede beliebige, gegenwärtige oder zukünftige Forderung durch ein Pfand- recht abgesichert werden, vorausgesetzt, dass die Pfandforderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGE 120 II 35 E. 3 f.; PETER REETZ/MICHAEL GRABER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 884 ZGB N. 4). Pfandklauseln in AGB der Banken gelten grundsätzlich we- der als unüblich noch ungewöhnlich oder geschäftsfremd (REETZ/GRABER, a.a.O., Art. 884 ZGB N. 28; BAUER, a.a.O., Art. 884 ZGB N. 84; zurückhal- tend DIETER ZOBL/CHRISTOPH THURNHERR, Berner Kommentar zum Sachen- recht, 2010, Art. 884 ZGB N. 431; DANIEL A. GUGGENHEIM/DONATH GUGGEN- HEIM, Les contrats de la pratique bancaire suisse, 5. Aufl. 2014, N. 1127). Aus strafrechtlicher Sicht lässt die Zurückbehaltung der Pfandsache gestützt auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht die Rechtswidrigkeit des Vorge- hens entfallen (vgl. BGE 115 IV 212 E. 2b). Dabei muss bereits die Behaup-

- 18 - tung des Bestehens einer Pfandforderung zur Aufhebung der Rechtswidrig- keit genügen, selbst wenn der Schuldner die Pfandforderung bestreitet (vgl. in diesem Sinn betreffend den Zweck eines zur Anzeige gebrachten Verhal- tens STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, in: Stefan Trechsel/Marc Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N. 12, mit Hinweis auf BGE 115 IV 207 E. 2b/cc). Andernfalls müss- te die Ausübung des Pfandrechts immer als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB qualifiziert werden, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner die Pfandforderung zu Recht bestritt. Eine solche Rechtslage wäre mit dem Ge- danken der Subsidiarität des Strafrechts nicht vereinbar (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Das Bestehen der Pfandforderung ist daher nicht im Straf-, sondern im Zivilverfahren zu klären. Es handelt sich dabei um eine rein zivil- rechtliche Angelegenheit (vgl. E. II/3 hiervor). 6.3 Die B._____ behauptet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Eröff- nung seiner Konten unwahre Angaben betreffend seinen Wohnsitz und Auf- enthalt in den USA gemacht, um seine daran anknüpfende Steuerpflicht in den USA gegenüber der B._____ zu verheimlichen (Urk. 4/3 Ziff. 1-9). Dar- aus leitet die B._____ ab, dass der Beschwerdeführer für den Schaden, der ihr durch die Busse des US-amerikanischen Justizdepartements aufgrund der Entgegennahme und Verwaltung nicht deklarierter Bankguthaben von in den USA steuerpflichtigen Personen erwächst, gestützt auf die Haftung aus culpa in contrahendo sowie aus Art. 41 ff. OR ersatzpflichtig werde (Urk. 4/3 Ziff. 12). Der Beschwerdeführer stellt das Bestehen des Pfand- und Verrechnungs- rechts nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B._____ nicht sub- stantiiert in Frage. Die Zurückbehaltung seiner Guthaben bis zum Nachweis, dass er in den USA nicht steuerpflichtig ist resp. seine Steuerschulden be- glichen hat und der Bank aufgrund seines Verhaltens kein Schaden entstan- den ist, stützt sich auf ein vertraglich ausbedungenes Recht der Bank und ist daher aus strafrechtlicher Sicht ohne Weiteres zulässig. Anhaltspunkte auf

- 19 - ein strafbares Verhalten seitens der B._____-Mitarbeiter liegen jedenfalls nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Pfandforderung (Schadenersatzforderung) bestreitet. Ob die B._____ gegen den Beschwer- deführer tatsächlich eine Schadenersatzforderung aufgrund allfällig falscher Angaben bei der Kontoeröffnung hat, ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. II/6.2 hiervor) nicht im Strafverfahren, sondern auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die derzeit umstrittene Rechtsfrage, ob eine Bank die ihr von den US-Behörden auferlegte Busse infolge der Entgegennahme und Verwaltung unversteuerter Gelder von in den USA steuerpflichtigen Personen nach schweizerischem Recht als zivilrechtliche Schadenersatzforderung auf die Bankkunden überwälzen kann (vgl. Urk. 10/2/6 sowie auch NZZ vom 23. Dezember 2014 S. 23). Dabei ist darauf hinweisen, dass das Strafverfahren keinen Raum zur Klärung dieser Spezi- alfrage aus dem Bereich des Zivilrechts bietet. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die B._____ ihr Vorgehen auf eine vertragliche Abmachung als Rechtfertigungsgrund stützen kann. Damit ein- fällt eine besondere, über die üblichen Rechtfertigungsgründe hinaus vorzu- nehmende Rechtswidrigkeitsprüfung (Prüfung der Zulässigkeit von Zweck, Mittel und Zweck-Mittel-Relation, vgl. E. II/4.1 hiervor). Insgesamt fehlen An- haltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der B._____- Mitarbeiter. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und mit der geleisteten Kaution von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Überdies hat der Be- schwerdeführer den Rechtsvertreter der unbekannten B._____-Mitarbeiter angemessen zu entschädigen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 2'000.-- plus 8% MWST festzusetzen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 2'000.-- verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvertreter der privaten Beschwerde- gegner mit Fr. 2'160.-- zu entschädigen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den Rechtsvertreter der unbekannten B._____-Mitarbeiter, zweifach, für sich und zuhanden der B._____-Mitarbeiter (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 21 - Zürich, 2. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder