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UE140044

Einstellung einer Strafuntersuchung

Zürich OG · 2014-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 D._____ (Zürcher Kantonsrat und Gemeinderat in E._____) erstattete am 1. Mai 2012 Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen C._____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urk. 10/1). Am 27. November 2011 fand in der Gemeinde E._____ die Abstimmung über den privaten Gestal- tungsplan "F._____" statt. C._____ soll als Stadtrat (…) der Stadt E._____ im Vorfeld der Abstimmung einem Journalisten der Zeitung "G._____" behördlich eingeholte Betreibungsregisterauszüge betreffend die A._____ AG und B._____ AG ausgehändigt haben.

E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH).

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzel- nen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (Urteil 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3). Das ist hier der Fall. Die Betreibungsregisterauskünfte betreffen die Pri- vatsphäre der Beschwerdeführerinnen. Diese haben erklärt, am Strafverfahren als Zivil- und Strafklägerinnen teilnehmen zu wollen (Urk. 10/15/6 und Urk. 10/15/7). Sie sind zumindest als Strafklägerinnen zu betrachten (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Ob sie sich als Zivilklägerinnen konstituieren können, kann offen bleiben (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 -

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist An- klage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten. Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, welche die Strafbarkeit ausschliessen, muss in diesem Sinne klar erstellt sein. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstän- de anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (Urteil 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2 Am 25. Juli 2012 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich die Ermächtigung zum Entscheid über die Unter- suchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen C._____ (Urk. 10/4/6). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. Oktober 2012 ein Strafver- fahren gegen C._____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urk. 10/4/9). Die A._____ AG und die B._____ AG erklärten am 26. Juni 2013 als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen zu wollen (Urk. 10/15/6 und Urk. 10/15/7). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 31. Januar 2014 ein (Urk. 5).

E. 3 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtli- chen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behör- denmitglieder und Beamten. Soweit das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhal- tungsinteresse des Einzelnen (Urteil 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012

- 5 - E. 1.4.3). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (Urteil 6B_962/2013 vom

1. Mai 2014 E. 3.2). Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtig- ten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest er- möglicht (Urteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2).

E. 4 f.).

E. 4.1 Der Beschwerdegegner 1 ist Stadtrat in E._____. Er ist unstreitig Mitglied ei- ner Behörde im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Von den Betreibungsregisteraus- zügen hat er unstreitig als Stadtrat Kenntnis erlangt.

E. 4.2 H._____, Verwaltungsangestellter der Gemeinde E._____, sagte am 27. Ju- ni 2013 aus, er habe am 7. November 2011 beim Betreibungsamt Zürich … Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführerinnen bestellt. Als er die in Betreibung gesetzten Beträge gesehen habe, habe er seinen Vorgesetzten, den Beschwerdegegner 1, informiert und ihm die Auszüge vorgelegt (Urk. 10/6/4 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 sagte am 9. Januar 2013 aus, er sei vom Abteilungslei- ter … informiert worden. Dieser habe ihm die Auszüge vorgelegt. Der Beschwer- degegner 1 habe sich Kopien anfertigen lassen. Am Folgetag habe er einen Anruf des Journalisten I._____ des "G._____s" erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er Hinweise habe, wonach die Beschwerdeführerinnen über eine schlechte Bonität verfügten bzw. Betreibungen aufwiesen. Der Beschwerdegegner 1 habe das bestätigt, worauf I._____ gefragt habe, ob er es belegen könne. Auf Nachfra- ge habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, er verfüge über Betreibungsregister- auszüge. In der Folge habe der Beschwerdegegner 1 Kopien der Auszüge in sei- nen Briefkasten gelegt, damit I._____ diese dort abholen könne (Urk. 10/6/1 S.

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), der Beschwerdegegner 1 habe mit seinem Verhalten eine Handlung vorgenommen, die unter den Begriff "offenba- ren" falle. Sein Vorgehen sei objektiv tatbeständlich, falls den Informationen in den Auszügen Geheimnischarakter zukomme. Massgebend für den Geheimnis- charakter sei, ob die Betreibungsregisterauszüge öffentlich seien oder ob zumin-

- 6 - dest die Stimmbürger von E._____ vom Betreibungsamt Auszüge erhalten hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass jedem Stimmbürger von E._____ ein Ein- sichtsrecht zugestanden habe. Die Staatsanwalt liess die Frage und damit die Beurteilung des objektiven Tatbestands letztlich offen (S. 16).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Staatsanwaltschaft schliesse nicht aus, dass der Beschwerdegegner 1 den objektiven Tatbestand er- füllt habe (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdegegner 1 macht geltend (Urk. 13 S. 5 und Urk. 25 S. 2), der Lei- ter der Abteilung … habe die Betreibungsregisterauszüge ohne Auftrag des Be- schwerdegegners 1 beschafft. Für das Einholen der Auszüge habe die Stadtver- waltung E._____ wie jeder Dritte ein Interesse im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG glaubhaft machen müssen. Dem Leiter der Abteilung … seien die Auszüge he- rausgegeben worden, wie sie gegenüber jedem privaten Dritten bei Glaubhaftma- chung eines entsprechenden Interesses auch erteilt worden wären.

E. 4.5 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einse- hen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises ent- schieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). Das schützenswerte Interesse gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG beurteilt sich nach der Person beziehungsweise der Stel- lung des Gesuchstellers (Urteil 5A_201/2013 vom 29. April 2013 E. 3.2).

E. 4.6 Ob gegen eine Person Betreibungen vorliegen, ist eine Tatsache. Auskünfte aus dem Betreibungsregister sind aufgrund des zum Einblick notwendigen indivi- duellen Interessennachweises nicht für jedermann zugänglich. Sie sind nur einem begrenzten Personenkreis bekannt bzw. zugänglich. Mit der Strafanzeige bzw. der Beteiligung am Strafverfahren haben die Beschwerdeführerinnen ihren Ge- heimhaltungswillen manifestiert. Sie haben grundsätzlich ein Interesse an der Geheimhaltung.

- 7 - Bei der Abstimmung vom 27. November 2011 ging es um den privaten Gestal- tungsplan "F._____" (vgl. Urk. 10/8/6). Private Gestaltungspläne sind im Kanton Zürich grundsätzlich in den §§ 83 ff. PBG/ZH (LS ZH 700.1) geregelt. Die Be- schwerdeführerin 1 ist die Eigentümerin der vom Gestaltungsplan betroffenen Grundstücke. Sie wird im Dokument "Abstimmungsvorlage vom 27. November 2011" ausdrücklich erwähnt (vgl. Urk. 10/8/6). Welche Funktion der Beschwerde- führerin 2 zugekommen sein soll, ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Gemäss einem Schreiben der Stadt E._____ vom 7. November 2011 soll die Beschwerde- führerin 2 mit der Beschwerdeführerin 1 den Gestaltungsplan erarbeitet haben (vgl. Urk. 10/8/6; vgl. auch Urk. 2 S. 4). Aus den §§ 83 ff. PBG/ZH ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb im Zu- sammenhang mit der Abstimmung über den Gestaltungsplan die Solvenz der Grundeigentümerin und der mit der Ausarbeitung des Gestaltungsplans beauf- tragten Gesellschaft massgebend sein soll. Das ergibt sich auch nicht ohne Wei- teres aus der Abstimmungsvorlage vom 27. November 2011. Der Beschwerde- gegner 1 legt seine diesbezügliche Behauptung nicht näher dar (vgl. Urk. 13 S. 9). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ist davon auszugehen, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde E._____ nicht allein aufgrund der Abstimmung Einblick in die Betreibungsregisterauszüge erhalten hätten.

E. 4.7 Zwar hat die Stadt E._____ die Betreibungsregisterauszüge erhalten. Ge- stützt auf welche rechtliche Grundlage das Betreibungsamt Zürich … die Betrei- bungsregisterauszüge der Gemeinde zustellte, geht aus dem Schreiben der Stadt E._____ vom 7. November 2011 und den Betreibungsregisterauszügen aber nicht hervor (vgl. Urk. 10/6). Die Behauptung des Beschwerdegegners 1, wonach das Betreibungsamt die Stadtverwaltung wie einen privaten Dritten behandelt haben soll (Urk. 23 S. 2), ist unbelegt. Im Übrigen ist (verwaltungsrechtlich) nicht davon auszugehen, dass eine Gemeinde wie eine Privatperson handelt, wenn sie im Rahmen eines politischen Geschäfts von einer anderen Behörde Dokumente bei- zieht. Namentlich ging es nicht um das Finanzvermögen der Stadt bzw. Gemein- de E._____. Da gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG das Interesse der jeweils ein-

- 8 - sichtswilligen Person zu beurteilen ist, kann das bei der Stadt E._____ allenfalls vorhandene Interesse nicht auf deren Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über- tragen werden.

E. 4.8 Der Beschwerdegegner 1 hat Kopien der Betreibungsregisterauszüge in seinem Briefkasten hinterlegt, damit der Journalist I._____ davon Kenntnis erhal- ten konnte. Damit hat der Beschwerdegegner 1 eine Handlung vorgenommen, um Tatsachen einer Drittperson zur Kenntnis zu bringen. Da nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei diesen Tatsachen um Geheimnisse handelt, könnte der Be- schwerdegegner 1 den objektiven Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt ha- ben.

E. 5.1 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 320 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus. Eventual- vorsatz genügt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 10 zu Art. 320 StGB).

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), der Urheber einer Geheimnisverlet- zung könne sich auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB berufen, wenn er irrtümlicherweise glaube, die offenbarte Tatsache sei nicht geheim. Der Beschwerdegegner 1 mache geltend, er sei von der Öffentlichkeit des Betrei- bungsregisters ausgegangen. Es lägen keine Indizien vor, welche auf eine Schutzbehauptung schliessen liessen. Zudem scheine die Meinung des Be- schwerdegegners 1 weit verbreitet. Ein Rechtsprofessor sei in den Medien so zi- tiert worden, dass Betreibungsregister öffentlich seien. Auch die Staatsanwalt- schaft scheine anfänglich eine Fehleinschätzung vorgenommen zu haben. Ge- mäss Medienberichten habe ein Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft verlauten lassen, dass die Weitergabe des Betreibungsregisterauszugs keine Amtsgeheim- nisverletzung sei. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht Jurist. Es dürfte nicht erwar- tet werden, dass er es besser wisse.

- 9 -

E. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen (Urk. 2), der Beschwerdegegner 1 sei sich des Geheimnischarakters der Betreibungsregisterauszüge bewusst gewesen bzw. habe er diesen Umstand für möglich gehalten. Der Beschwerdegegner 1 wendet ein (Urk. 13), er sei sich der möglichen Verlet- zung des Amtsgeheimnisses nicht bewusst gewesen, weshalb er die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses nicht in Kauf genommen habe.

E. 5.4 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Verge- hen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit. Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), welcher den Vorsatz nicht berührt (Urteil 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer ir- rigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Guns- ten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteile 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2; 6B_213/2014 vom 6. August 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).

- 10 -

E. 5.5 Der Beschwerdegegner 1 hat die Betreibungsregisterauszüge mit Wissen und Willen in seinen Briefkasten gelegt, damit der Journalist I._____ davon Kenntnis nehmen konnte. Insofern hat er (direkt) vorsätzlich gehandelt. Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass Betreibungsregistereinträge bzw. deren Auszüge nicht öffentlich sind. Das ergibt sich grundsätzlich aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG; einem Bundesgesetz. Der Beschwerdegegner 1 soll nach der Darstellung in der Einstellungsverfügung irrtümlicherweise von der Öffentlich- keit des Betreibungsregisters ausgegangen sein. Das überzeugt nicht ohne Weiteres. Der Beschwerdegegner 1 ist seit dem tt.mm.20xx Nationalrat. Er ist Mitglied desjenigen Organs, welches unter anderem Bundesgesetze erlässt. Wer - wenn nicht der Gesetzgeber - soll die Bundesge- setze kennen? In Anwendung der Grundsatzes in dubio pro duriore ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bzw. die National- und Ständerate die Bun- desgesetze grundsätzlich kennen. Sie sind grundsätzlich für deren Erlass, Aufhe- bung und Änderung zuständig (vgl. Art. 163 Abs. 1 und Art. 148 Abs. 2 BV). Dar- an ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 1 nicht Jurist ist. Dass ein Oberstaatsanwalt und ein Rechtsprofessor nach Bekanntwerden der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Tat in den Medien erklärt haben sollen, Betreibungsregisterauszüge seien öffentlich, ist nicht massgebend. Es ist ohnehin nicht bekannt, ob die Medien die beiden Personen korrekt zitiert haben.

E. 5.6 In der Einstellungsverfügung und den Eingaben des Beschwerdegegners 1 werden keine konkreten Anhaltspunkte genannt, welche den Beschwerdegegner 1 zur Annahme veranlasst haben könnten, die Betreibungsregisterauszüge seien öffentlich. Er sagte aus, für ihn seien die Informationen öffentlichkeitsrelevant ge- wesen (Urk. 10/6/1 S. 2). Er sei davon ausgegangen, dass das Betreibungsregis- ter öffentlich sei (Urk. 10/6/1 S. 12). Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es ei- nen Interessennachweis benötige, um einen Betreibungsregisterauszug zu erhal- ten. Für ihn habe sich diese Frage gar nicht gestellt (Urk. 10/6/1 S. 12). Er sei da- von ausgegangen, dass jede Person einen Auszug erhalten könne, wenn sie die nötige Zeit habe. Zumindest jeder E._____er (Urk. 10/6/1 S. 13). Für den Be-

- 11 - schwerdegegner 1 sei die Öffentlichkeit des Betreibungsregisters erst nach der Veröffentlichung seines Falles ein Thema gewesen. Die Frage, wie man Einsicht und Zugang zu einem Betreibungsregisterauszug erhalte, sei bis und mit dem Ab- schluss der "Geschichte" innerhalb des Stadtrates kein Thema gewesen. Sein faktisches Problem sei nur die Frage der Kollegialität gewesen, die im Gegensatz zu seiner festen Überzeugung gestanden habe, da mit dem Umstand der laufen- den Betreibungen eine Information vorgelegen habe, auf welche die Stimmbürger Anspruch gehabt hätten (Urk. 10/6/1 S. 13). Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sind widersprüchlich. Einerseits erklärte er, er sei davon ausgegangen, dass das Betreibungsregister öffentlich sei. Ande- rerseits hat er ausgesagt, dass sich die Frage der Öffentlichkeit des Betreibungs- registers nicht gestellt habe. Der als Zeuge befragte Stadtpräsident von E._____, J._____, sagte am 27. Juni 2013 aus, das Amtsgeheimnis sei kein Thema gewe- sen. Es sei nur Thema gewesen, dass man etwas nicht veröffentlichen könne, wenn nicht geklärt sei, ob diese Informationen für die Abstimmung über den Ges- taltungsplan relevant seien (Urk. 10/6/6 S. 8).

E. 5.7 Unter diesen Umständen verstösst die angefochtene Verfügung gegen den Grundsatz in dubio pro duriore. Indem die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, der Beschwerdegegner 1 könne sich auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, weil er fälschlicherweise von der Öffentlichkeit des Betreibungsregisters ausgegangen sei, entscheidet sich die Staatsanwaltschaft im Zweifel für jene Variante, die für den Beschwerdegegner 1 günstiger ist. Wäre davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner 1 gar keine Gedanken zu seinem Vorgehen gemacht hat, wä- re aufgrund des Gesagten das Vorliegen von Eventualvorsatz jedoch nicht auszu- schliessen. Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestands- merkmale führen nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre) entspricht (vgl. BGE 129 IV 238

- 12 - E. 3.2.2). Liegen einer Behörde Dokumente vor, welche sie selbst besorgt hat und offenbar nur ihr bekannt sind, fallen sie auch nach dem Verständnis eines juristi- schen Laien grundsätzlich unter das Amtsgeheimnis. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte gegenüber dem Journalisten nicht bloss, dass Betreibungen gegen die Beschwerdeführerinnen vorlagen, sondern gab die Betreibungsregisterauszüge in Kopie weiter, da er diese Information als öffentlichkeitsrelevant betrachtete. Ihm musste folglich bewusst sein, dass die Öffentlichkeit nicht über diese Informatio- nen verfügte. Demnach könnte der Beschwerdegegner 1 in Kauf genommen ha- ben, dass die Weitergabe von behördeninternen Dokumenten mit Geheimnischa- rakter eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zur Folge gehabt haben könnte. Der Beschwerdegegner 1 könnte den subjektiven Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt haben.

E. 6.1 Der Beschwerdegegner 1 macht geltend (Urk. 13 S. 9), er sei verpflichtet gewesen, die Tatsachen (Betreibungsregisterauszüge) der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Diese habe vor einem wichtigen politischen Entscheid gestanden. Auf- grund des Öffentlichkeitsprinzips habe ein Informationsanspruch der Öffentlichkeit bestanden. Die Betreibungsregisterauszüge hätten im Hinblick auf den Gestal- tungsplan relevant sein können.

E. 6.2 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).

E. 6.3 Gemäss Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich (KV/ZH; LS ZH 101) hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht über- wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Gemäss Art. 49 KV/ZH informieren die Behörden von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die beiden erwähnten Artikel der kantonalen Verfassung betreffen das Öffentlich- keitsprinzip und Transparenzgebot. Sie stehen in einem Spannungsverhältnis zum Persönlichkeits- bzw. Datenschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. dazu

- 13 - Jaag/Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2012, N. 1001a). Das Öffentlichkeitsprinzip wird im Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 (IDG/ZH; LS ZH 170.4) konkretisiert (vgl. dazu auch Bruno Baeriswyl, in: Baeris- wyl/Rudin (Hrsg.), Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 ff. zu § 1 IDG/ZH). Na- mentlich § 14 Abs. 1 IDG/ZH soll Transparenz über die Tätigkeit der Behörden im Hinblick auf die Wahrung demokratischer Rechte schaffen (vgl. Marco Fey, in: Baeriswyl/Rudin (Hrsg.), Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu § 14 IDG/ZH). Das Öf- fentlichkeitsprinzip und Transparenzgebot gelten nicht uneingeschränkt. Bei der Bekanntgabe von Personendaten können sich Einschränkungen ergeben (vgl. § 16 und § 23 IDG/ZH; vgl. dazu auch Marco Fey, in: Baeriswyl/Rudin (Hrsg.), Praxiskommentar, a.a.O., N. 25 zu § 14 IDG/ZH). Informationen aus dem Betrei- bungsregister (nach Art. 8a SchKG) tangieren den Persönlichkeitsschutz des Schuldners (vgl. BGE 135 III 503 E. 3.4).

E. 6.4 Die Staatsanwaltschaft hat sich zum Rechtfertigungsgrund weder in der Ein- stellungsverfügung noch im Beschwerdeverfahren geäussert (vgl. Urk. 5, Urk. 9 und Urk. 23). Der Beschwerdegegner 1 erläutert nicht näher, weshalb das Inte- resse an der Veröffentlichung des Betreibungsregisterauszugs grösser gewesen sein soll, als das Interesse der Beschwerdeführerinnen am Schutz ihrer Persön- lichkeit. Wie bereits erwähnt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb für die Ab- stimmung über den Gestaltungsplan die Solvenz der Beschwerdeführerinnen massgebend hätte sein sollen. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht klar erstellt. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, erstmals eingehend zu einem allfäl- ligen Rechtfertigungsgrund Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, da diese bei Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den obergerichtlichen Entscheid vom Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür überprüft werden können (vgl. Art. 97 BGG).

E. 7.1 Die Sach- und Rechtslage wirft gewisse Zweifel an der Straflosigkeit des

- 14 - Verhaltens des Beschwerdegegners 1 auf. Ein Fall klarer Straflosigkeit liegt nicht vor. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs entspricht in etwa jener einer Verur- teilung. Im Zweifel darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht einstellen ("in dubio pro duriore"). Das schliesst nicht aus, dass nach einer allfälligen Ankla- geerhebung der Beschwerdegegner 1 im Zweifel freigesprochen werden könnte ("in dubio pro reo").

E. 7.2 Die Beschwerde ist begründet, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Sache sei der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2). Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Das scheint in- dessen vorliegend nicht notwendig, zumal von diesem Weisungsrecht aufgrund der Gewaltenteilung zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Die Staatsanwalt- schaft kann namentlich weitere Beweise erheben, sich aufgrund der allenfalls ge- wonnen Erkenntnisse erneut ein Urteil über die Sach- und Rechtslage bilden und

- bei jeweils gegebenen Voraussetzungen - das Verfahren einstellen, Anklage er- heben oder einen Strafbefehl erlassen. Insofern erscheint der Ausgang des Ver- fahrens offen.

E. 7.3 Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen näher einzugehen, er- übrigt sich.

E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid durch die Staatsanwaltschaft oder das Sachgericht zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

- 15 - Die Beschwerdeführerinnen haben für das Beschwerdeverfahren eine Kaution von Fr. 5'000.-- geleistet (Urk. 6). Sie ist zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Januar 2014 (Verfahrens-Nr. A- 2/2012/425) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt.
  3. Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungen wird dem End- entscheid vorbehalten.
  4. Den Beschwerdeführerinnen wird die Kaution von Fr. 5'000.-- zurückerstat- tet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  führerinnen, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 1, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-2/2012/425, unter  Beilage einer Kopie von Urk. 25 sowie unter Rücksendung der einge- reichten Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung und nach Eintritt der Rechtskraft an die Obergerichtskasse bzw. die  Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren - 16 - Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 25. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140044-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 25. August 2014 in Sachen

1. A._____ AG,

2. B._____ AG, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Januar 2014, A-2/2012/425

- 2 - Erwägungen: I.

1. D._____ (Zürcher Kantonsrat und Gemeinderat in E._____) erstattete am 1. Mai 2012 Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen C._____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urk. 10/1). Am 27. November 2011 fand in der Gemeinde E._____ die Abstimmung über den privaten Gestal- tungsplan "F._____" statt. C._____ soll als Stadtrat (…) der Stadt E._____ im Vorfeld der Abstimmung einem Journalisten der Zeitung "G._____" behördlich eingeholte Betreibungsregisterauszüge betreffend die A._____ AG und B._____ AG ausgehändigt haben.

2. Am 25. Juli 2012 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich die Ermächtigung zum Entscheid über die Unter- suchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen C._____ (Urk. 10/4/6). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. Oktober 2012 ein Strafver- fahren gegen C._____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urk. 10/4/9). Die A._____ AG und die B._____ AG erklärten am 26. Juni 2013 als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen zu wollen (Urk. 10/15/6 und Urk. 10/15/7). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 31. Januar 2014 ein (Urk. 5).

3. Die A._____ AG und die B._____ AG erheben Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der Einstellungs- verfügung. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurück- zuweisen. Eventualiter sei C._____ zu verpflichten, der A._____ AG und der B._____ AG eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 9). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. C._____ hat Stellung genommen (Urk. 13). Er bean- tragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik halten die A._____ AG und die B._____ AG an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Die

- 3 - Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 23). C._____ hat in seiner Duplik an seinem Antrag festgehalten (Urk. 25). Zufolge Ferienabwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.3 Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzel- nen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (Urteil 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3). Das ist hier der Fall. Die Betreibungsregisterauskünfte betreffen die Pri- vatsphäre der Beschwerdeführerinnen. Diese haben erklärt, am Strafverfahren als Zivil- und Strafklägerinnen teilnehmen zu wollen (Urk. 10/15/6 und Urk. 10/15/7). Sie sind zumindest als Strafklägerinnen zu betrachten (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Ob sie sich als Zivilklägerinnen konstituieren können, kann offen bleiben (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 -

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer- den. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist An- klage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten. Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, welche die Strafbarkeit ausschliessen, muss in diesem Sinne klar erstellt sein. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstän- de anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (Urteil 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3. Der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtli- chen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behör- denmitglieder und Beamten. Soweit das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhal- tungsinteresse des Einzelnen (Urteil 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012

- 5 - E. 1.4.3). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (Urteil 6B_962/2013 vom

1. Mai 2014 E. 3.2). Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtig- ten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest er- möglicht (Urteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2). 4. 4.1 Der Beschwerdegegner 1 ist Stadtrat in E._____. Er ist unstreitig Mitglied ei- ner Behörde im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Von den Betreibungsregisteraus- zügen hat er unstreitig als Stadtrat Kenntnis erlangt. 4.2 H._____, Verwaltungsangestellter der Gemeinde E._____, sagte am 27. Ju- ni 2013 aus, er habe am 7. November 2011 beim Betreibungsamt Zürich … Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführerinnen bestellt. Als er die in Betreibung gesetzten Beträge gesehen habe, habe er seinen Vorgesetzten, den Beschwerdegegner 1, informiert und ihm die Auszüge vorgelegt (Urk. 10/6/4 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 sagte am 9. Januar 2013 aus, er sei vom Abteilungslei- ter … informiert worden. Dieser habe ihm die Auszüge vorgelegt. Der Beschwer- degegner 1 habe sich Kopien anfertigen lassen. Am Folgetag habe er einen Anruf des Journalisten I._____ des "G._____s" erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er Hinweise habe, wonach die Beschwerdeführerinnen über eine schlechte Bonität verfügten bzw. Betreibungen aufwiesen. Der Beschwerdegegner 1 habe das bestätigt, worauf I._____ gefragt habe, ob er es belegen könne. Auf Nachfra- ge habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, er verfüge über Betreibungsregister- auszüge. In der Folge habe der Beschwerdegegner 1 Kopien der Auszüge in sei- nen Briefkasten gelegt, damit I._____ diese dort abholen könne (Urk. 10/6/1 S. 4 f.). 4.3 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), der Beschwerdegegner 1 habe mit seinem Verhalten eine Handlung vorgenommen, die unter den Begriff "offenba- ren" falle. Sein Vorgehen sei objektiv tatbeständlich, falls den Informationen in den Auszügen Geheimnischarakter zukomme. Massgebend für den Geheimnis- charakter sei, ob die Betreibungsregisterauszüge öffentlich seien oder ob zumin-

- 6 - dest die Stimmbürger von E._____ vom Betreibungsamt Auszüge erhalten hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass jedem Stimmbürger von E._____ ein Ein- sichtsrecht zugestanden habe. Die Staatsanwalt liess die Frage und damit die Beurteilung des objektiven Tatbestands letztlich offen (S. 16). 4.4 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Staatsanwaltschaft schliesse nicht aus, dass der Beschwerdegegner 1 den objektiven Tatbestand er- füllt habe (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdegegner 1 macht geltend (Urk. 13 S. 5 und Urk. 25 S. 2), der Lei- ter der Abteilung … habe die Betreibungsregisterauszüge ohne Auftrag des Be- schwerdegegners 1 beschafft. Für das Einholen der Auszüge habe die Stadtver- waltung E._____ wie jeder Dritte ein Interesse im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG glaubhaft machen müssen. Dem Leiter der Abteilung … seien die Auszüge he- rausgegeben worden, wie sie gegenüber jedem privaten Dritten bei Glaubhaftma- chung eines entsprechenden Interesses auch erteilt worden wären. 4.5 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einse- hen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises ent- schieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). Das schützenswerte Interesse gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG beurteilt sich nach der Person beziehungsweise der Stel- lung des Gesuchstellers (Urteil 5A_201/2013 vom 29. April 2013 E. 3.2). 4.6 Ob gegen eine Person Betreibungen vorliegen, ist eine Tatsache. Auskünfte aus dem Betreibungsregister sind aufgrund des zum Einblick notwendigen indivi- duellen Interessennachweises nicht für jedermann zugänglich. Sie sind nur einem begrenzten Personenkreis bekannt bzw. zugänglich. Mit der Strafanzeige bzw. der Beteiligung am Strafverfahren haben die Beschwerdeführerinnen ihren Ge- heimhaltungswillen manifestiert. Sie haben grundsätzlich ein Interesse an der Geheimhaltung.

- 7 - Bei der Abstimmung vom 27. November 2011 ging es um den privaten Gestal- tungsplan "F._____" (vgl. Urk. 10/8/6). Private Gestaltungspläne sind im Kanton Zürich grundsätzlich in den §§ 83 ff. PBG/ZH (LS ZH 700.1) geregelt. Die Be- schwerdeführerin 1 ist die Eigentümerin der vom Gestaltungsplan betroffenen Grundstücke. Sie wird im Dokument "Abstimmungsvorlage vom 27. November 2011" ausdrücklich erwähnt (vgl. Urk. 10/8/6). Welche Funktion der Beschwerde- führerin 2 zugekommen sein soll, ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Gemäss einem Schreiben der Stadt E._____ vom 7. November 2011 soll die Beschwerde- führerin 2 mit der Beschwerdeführerin 1 den Gestaltungsplan erarbeitet haben (vgl. Urk. 10/8/6; vgl. auch Urk. 2 S. 4). Aus den §§ 83 ff. PBG/ZH ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb im Zu- sammenhang mit der Abstimmung über den Gestaltungsplan die Solvenz der Grundeigentümerin und der mit der Ausarbeitung des Gestaltungsplans beauf- tragten Gesellschaft massgebend sein soll. Das ergibt sich auch nicht ohne Wei- teres aus der Abstimmungsvorlage vom 27. November 2011. Der Beschwerde- gegner 1 legt seine diesbezügliche Behauptung nicht näher dar (vgl. Urk. 13 S. 9). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ist davon auszugehen, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde E._____ nicht allein aufgrund der Abstimmung Einblick in die Betreibungsregisterauszüge erhalten hätten. 4.7 Zwar hat die Stadt E._____ die Betreibungsregisterauszüge erhalten. Ge- stützt auf welche rechtliche Grundlage das Betreibungsamt Zürich … die Betrei- bungsregisterauszüge der Gemeinde zustellte, geht aus dem Schreiben der Stadt E._____ vom 7. November 2011 und den Betreibungsregisterauszügen aber nicht hervor (vgl. Urk. 10/6). Die Behauptung des Beschwerdegegners 1, wonach das Betreibungsamt die Stadtverwaltung wie einen privaten Dritten behandelt haben soll (Urk. 23 S. 2), ist unbelegt. Im Übrigen ist (verwaltungsrechtlich) nicht davon auszugehen, dass eine Gemeinde wie eine Privatperson handelt, wenn sie im Rahmen eines politischen Geschäfts von einer anderen Behörde Dokumente bei- zieht. Namentlich ging es nicht um das Finanzvermögen der Stadt bzw. Gemein- de E._____. Da gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG das Interesse der jeweils ein-

- 8 - sichtswilligen Person zu beurteilen ist, kann das bei der Stadt E._____ allenfalls vorhandene Interesse nicht auf deren Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über- tragen werden. 4.8 Der Beschwerdegegner 1 hat Kopien der Betreibungsregisterauszüge in seinem Briefkasten hinterlegt, damit der Journalist I._____ davon Kenntnis erhal- ten konnte. Damit hat der Beschwerdegegner 1 eine Handlung vorgenommen, um Tatsachen einer Drittperson zur Kenntnis zu bringen. Da nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei diesen Tatsachen um Geheimnisse handelt, könnte der Be- schwerdegegner 1 den objektiven Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt ha- ben. 5. 5.1 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 320 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus. Eventual- vorsatz genügt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 10 zu Art. 320 StGB). 5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), der Urheber einer Geheimnisverlet- zung könne sich auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB berufen, wenn er irrtümlicherweise glaube, die offenbarte Tatsache sei nicht geheim. Der Beschwerdegegner 1 mache geltend, er sei von der Öffentlichkeit des Betrei- bungsregisters ausgegangen. Es lägen keine Indizien vor, welche auf eine Schutzbehauptung schliessen liessen. Zudem scheine die Meinung des Be- schwerdegegners 1 weit verbreitet. Ein Rechtsprofessor sei in den Medien so zi- tiert worden, dass Betreibungsregister öffentlich seien. Auch die Staatsanwalt- schaft scheine anfänglich eine Fehleinschätzung vorgenommen zu haben. Ge- mäss Medienberichten habe ein Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft verlauten lassen, dass die Weitergabe des Betreibungsregisterauszugs keine Amtsgeheim- nisverletzung sei. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht Jurist. Es dürfte nicht erwar- tet werden, dass er es besser wisse.

- 9 - 5.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen (Urk. 2), der Beschwerdegegner 1 sei sich des Geheimnischarakters der Betreibungsregisterauszüge bewusst gewesen bzw. habe er diesen Umstand für möglich gehalten. Der Beschwerdegegner 1 wendet ein (Urk. 13), er sei sich der möglichen Verlet- zung des Amtsgeheimnisses nicht bewusst gewesen, weshalb er die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses nicht in Kauf genommen habe. 5.4 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Verge- hen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit. Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), welcher den Vorsatz nicht berührt (Urteil 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer ir- rigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Guns- ten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteile 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2; 6B_213/2014 vom 6. August 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).

- 10 - 5.5 Der Beschwerdegegner 1 hat die Betreibungsregisterauszüge mit Wissen und Willen in seinen Briefkasten gelegt, damit der Journalist I._____ davon Kenntnis nehmen konnte. Insofern hat er (direkt) vorsätzlich gehandelt. Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass Betreibungsregistereinträge bzw. deren Auszüge nicht öffentlich sind. Das ergibt sich grundsätzlich aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG; einem Bundesgesetz. Der Beschwerdegegner 1 soll nach der Darstellung in der Einstellungsverfügung irrtümlicherweise von der Öffentlich- keit des Betreibungsregisters ausgegangen sein. Das überzeugt nicht ohne Weiteres. Der Beschwerdegegner 1 ist seit dem tt.mm.20xx Nationalrat. Er ist Mitglied desjenigen Organs, welches unter anderem Bundesgesetze erlässt. Wer - wenn nicht der Gesetzgeber - soll die Bundesge- setze kennen? In Anwendung der Grundsatzes in dubio pro duriore ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bzw. die National- und Ständerate die Bun- desgesetze grundsätzlich kennen. Sie sind grundsätzlich für deren Erlass, Aufhe- bung und Änderung zuständig (vgl. Art. 163 Abs. 1 und Art. 148 Abs. 2 BV). Dar- an ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 1 nicht Jurist ist. Dass ein Oberstaatsanwalt und ein Rechtsprofessor nach Bekanntwerden der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Tat in den Medien erklärt haben sollen, Betreibungsregisterauszüge seien öffentlich, ist nicht massgebend. Es ist ohnehin nicht bekannt, ob die Medien die beiden Personen korrekt zitiert haben. 5.6 In der Einstellungsverfügung und den Eingaben des Beschwerdegegners 1 werden keine konkreten Anhaltspunkte genannt, welche den Beschwerdegegner 1 zur Annahme veranlasst haben könnten, die Betreibungsregisterauszüge seien öffentlich. Er sagte aus, für ihn seien die Informationen öffentlichkeitsrelevant ge- wesen (Urk. 10/6/1 S. 2). Er sei davon ausgegangen, dass das Betreibungsregis- ter öffentlich sei (Urk. 10/6/1 S. 12). Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es ei- nen Interessennachweis benötige, um einen Betreibungsregisterauszug zu erhal- ten. Für ihn habe sich diese Frage gar nicht gestellt (Urk. 10/6/1 S. 12). Er sei da- von ausgegangen, dass jede Person einen Auszug erhalten könne, wenn sie die nötige Zeit habe. Zumindest jeder E._____er (Urk. 10/6/1 S. 13). Für den Be-

- 11 - schwerdegegner 1 sei die Öffentlichkeit des Betreibungsregisters erst nach der Veröffentlichung seines Falles ein Thema gewesen. Die Frage, wie man Einsicht und Zugang zu einem Betreibungsregisterauszug erhalte, sei bis und mit dem Ab- schluss der "Geschichte" innerhalb des Stadtrates kein Thema gewesen. Sein faktisches Problem sei nur die Frage der Kollegialität gewesen, die im Gegensatz zu seiner festen Überzeugung gestanden habe, da mit dem Umstand der laufen- den Betreibungen eine Information vorgelegen habe, auf welche die Stimmbürger Anspruch gehabt hätten (Urk. 10/6/1 S. 13). Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sind widersprüchlich. Einerseits erklärte er, er sei davon ausgegangen, dass das Betreibungsregister öffentlich sei. Ande- rerseits hat er ausgesagt, dass sich die Frage der Öffentlichkeit des Betreibungs- registers nicht gestellt habe. Der als Zeuge befragte Stadtpräsident von E._____, J._____, sagte am 27. Juni 2013 aus, das Amtsgeheimnis sei kein Thema gewe- sen. Es sei nur Thema gewesen, dass man etwas nicht veröffentlichen könne, wenn nicht geklärt sei, ob diese Informationen für die Abstimmung über den Ges- taltungsplan relevant seien (Urk. 10/6/6 S. 8). 5.7 Unter diesen Umständen verstösst die angefochtene Verfügung gegen den Grundsatz in dubio pro duriore. Indem die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, der Beschwerdegegner 1 könne sich auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, weil er fälschlicherweise von der Öffentlichkeit des Betreibungsregisters ausgegangen sei, entscheidet sich die Staatsanwaltschaft im Zweifel für jene Variante, die für den Beschwerdegegner 1 günstiger ist. Wäre davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner 1 gar keine Gedanken zu seinem Vorgehen gemacht hat, wä- re aufgrund des Gesagten das Vorliegen von Eventualvorsatz jedoch nicht auszu- schliessen. Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestands- merkmale führen nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre) entspricht (vgl. BGE 129 IV 238

- 12 - E. 3.2.2). Liegen einer Behörde Dokumente vor, welche sie selbst besorgt hat und offenbar nur ihr bekannt sind, fallen sie auch nach dem Verständnis eines juristi- schen Laien grundsätzlich unter das Amtsgeheimnis. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte gegenüber dem Journalisten nicht bloss, dass Betreibungen gegen die Beschwerdeführerinnen vorlagen, sondern gab die Betreibungsregisterauszüge in Kopie weiter, da er diese Information als öffentlichkeitsrelevant betrachtete. Ihm musste folglich bewusst sein, dass die Öffentlichkeit nicht über diese Informatio- nen verfügte. Demnach könnte der Beschwerdegegner 1 in Kauf genommen ha- ben, dass die Weitergabe von behördeninternen Dokumenten mit Geheimnischa- rakter eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zur Folge gehabt haben könnte. Der Beschwerdegegner 1 könnte den subjektiven Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt haben. 6. 6.1 Der Beschwerdegegner 1 macht geltend (Urk. 13 S. 9), er sei verpflichtet gewesen, die Tatsachen (Betreibungsregisterauszüge) der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Diese habe vor einem wichtigen politischen Entscheid gestanden. Auf- grund des Öffentlichkeitsprinzips habe ein Informationsanspruch der Öffentlichkeit bestanden. Die Betreibungsregisterauszüge hätten im Hinblick auf den Gestal- tungsplan relevant sein können. 6.2 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 6.3 Gemäss Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich (KV/ZH; LS ZH 101) hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht über- wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Gemäss Art. 49 KV/ZH informieren die Behörden von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die beiden erwähnten Artikel der kantonalen Verfassung betreffen das Öffentlich- keitsprinzip und Transparenzgebot. Sie stehen in einem Spannungsverhältnis zum Persönlichkeits- bzw. Datenschutz nach Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. dazu

- 13 - Jaag/Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2012, N. 1001a). Das Öffentlichkeitsprinzip wird im Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 (IDG/ZH; LS ZH 170.4) konkretisiert (vgl. dazu auch Bruno Baeriswyl, in: Baeris- wyl/Rudin (Hrsg.), Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 ff. zu § 1 IDG/ZH). Na- mentlich § 14 Abs. 1 IDG/ZH soll Transparenz über die Tätigkeit der Behörden im Hinblick auf die Wahrung demokratischer Rechte schaffen (vgl. Marco Fey, in: Baeriswyl/Rudin (Hrsg.), Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu § 14 IDG/ZH). Das Öf- fentlichkeitsprinzip und Transparenzgebot gelten nicht uneingeschränkt. Bei der Bekanntgabe von Personendaten können sich Einschränkungen ergeben (vgl. § 16 und § 23 IDG/ZH; vgl. dazu auch Marco Fey, in: Baeriswyl/Rudin (Hrsg.), Praxiskommentar, a.a.O., N. 25 zu § 14 IDG/ZH). Informationen aus dem Betrei- bungsregister (nach Art. 8a SchKG) tangieren den Persönlichkeitsschutz des Schuldners (vgl. BGE 135 III 503 E. 3.4). 6.4 Die Staatsanwaltschaft hat sich zum Rechtfertigungsgrund weder in der Ein- stellungsverfügung noch im Beschwerdeverfahren geäussert (vgl. Urk. 5, Urk. 9 und Urk. 23). Der Beschwerdegegner 1 erläutert nicht näher, weshalb das Inte- resse an der Veröffentlichung des Betreibungsregisterauszugs grösser gewesen sein soll, als das Interesse der Beschwerdeführerinnen am Schutz ihrer Persön- lichkeit. Wie bereits erwähnt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb für die Ab- stimmung über den Gestaltungsplan die Solvenz der Beschwerdeführerinnen massgebend hätte sein sollen. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht klar erstellt. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, erstmals eingehend zu einem allfäl- ligen Rechtfertigungsgrund Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, da diese bei Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den obergerichtlichen Entscheid vom Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür überprüft werden können (vgl. Art. 97 BGG). 7. 7.1 Die Sach- und Rechtslage wirft gewisse Zweifel an der Straflosigkeit des

- 14 - Verhaltens des Beschwerdegegners 1 auf. Ein Fall klarer Straflosigkeit liegt nicht vor. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs entspricht in etwa jener einer Verur- teilung. Im Zweifel darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht einstellen ("in dubio pro duriore"). Das schliesst nicht aus, dass nach einer allfälligen Ankla- geerhebung der Beschwerdegegner 1 im Zweifel freigesprochen werden könnte ("in dubio pro reo"). 7.2 Die Beschwerde ist begründet, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Sache sei der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2). Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Das scheint in- dessen vorliegend nicht notwendig, zumal von diesem Weisungsrecht aufgrund der Gewaltenteilung zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Die Staatsanwalt- schaft kann namentlich weitere Beweise erheben, sich aufgrund der allenfalls ge- wonnen Erkenntnisse erneut ein Urteil über die Sach- und Rechtslage bilden und

- bei jeweils gegebenen Voraussetzungen - das Verfahren einstellen, Anklage er- heben oder einen Strafbefehl erlassen. Insofern erscheint der Ausgang des Ver- fahrens offen. 7.3 Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen näher einzugehen, er- übrigt sich.

8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid durch die Staatsanwaltschaft oder das Sachgericht zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

- 15 - Die Beschwerdeführerinnen haben für das Beschwerdeverfahren eine Kaution von Fr. 5'000.-- geleistet (Urk. 6). Sie ist zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Januar 2014 (Verfahrens-Nr. A- 2/2012/425) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungen wird dem End- entscheid vorbehalten.

4. Den Beschwerdeführerinnen wird die Kaution von Fr. 5'000.-- zurückerstat- tet.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  führerinnen, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner 1, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-2/2012/425, unter  Beilage einer Kopie von Urk. 25 sowie unter Rücksendung der einge- reichten Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung und nach Eintritt der Rechtskraft an die Obergerichtskasse bzw. die  Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren

- 16 - Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 25. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen