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UE140034

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2014-08-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 30. Juli 2013, um ca. 11:50h, hielt sich die Beschwerdeführerin zusammen mit Arbeitskollegen im B._____ C._____ auf, um zu Mittag zu essen. Sie stellte sich am Selbstbedienungsbuffet einen Teller zusammen. Auf dem Weg zur Kasse trat sie auf eine am Boden liegende Kartoffel (eine Art "Baked Potato") und rutschte aus. Beim nachfolgenden Sturz brach sie sich gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen den linken Ellenbogen (Radiuskopfmeisselfraktur Typ Mason II). Aufgrund der erlittenen Verletzung war die Beschwerdeführerin bis 19. August 2013 zu 100% und ab 20. August 2013 zu 75% arbeitsunfähig (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 10/2/2-5).

E. 2 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen die verantwortlichen Personen des B._____ C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 10/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 22. Januar 2014 die Nichthandnahme der Untersuchung (Urk. 3/2).

E. 2.1 Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 126 IV 13 Erw. 7a). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Bei deren Fehlen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 126 IV 13 Erw. 7; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 338).

E. 2.2 Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB; BGE 134 IV 255 Erw. 4.2.1; BGE 117 IV 130 Erw. 2a; je mit Hinweisen). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 Erw. 4.2.1; BGE 120 IV 98 Erw. 2c; je mit Hinweisen). Diese kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB). Vermeidbar war ein tatbestandsmässiger Erfolg, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters

- 8 - mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1; BGE 130 IV 7 Erw. 3.2; je mit Hinweisen).

3. Vorliegend steht die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerinnen 1 im Raum. Wie dargelegt stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerinnen 1 hätten die notwendige Sorgfalt nicht aufgewendet, indem sie es unterlassen hätten, zumindest während der Hauptbetriebszeiten eine Person abzudelegieren, die den Boden ständig auf allfällige Gefahrenquellen überwache und ihn nötigenfalls reinige, oder einen Warnhinweis auf das Sturzrisiko anzubringen (Urk. 2 S. 7).

E. 3 Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

10. Februar 2014 innert Frist Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 22.01.2014 sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner."

E. 3.1 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber eines Selbstbedienungsrestaurants und einem Gast als Bewirtungsvertrag zu qualifizieren. Daraus ergibt sich für den Betreiber eines Selbstbedienungsrestaurants die Pflicht, für die Sicherheit der Gäste des Selbstbedienungsrestaurants zu sorgen (sog. Verkehrssicherungspflicht; Huguenin/ Rusch, Der Bewirtungsvertrag, Jusletter 10. Oktober 2005, S. 1 Rz. 1 und S. 8 Rz. 38).

E. 3.2 Konkrete Vorschriften, wie und wie oft Böden in einem Selbstbedienungsrestaurant, insbesondere in den Bereichen, in welchen die Gäste ihr Essen selber schöpfen, gereinigt werden müssen, existieren - soweit ersichtlich - nicht. In den Leitlinien der Gastrosuisse ist festgehalten, dass Räume, Einrichtungen etc. regelmässig zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sind (Ziff. 2.2.5). Betreffend Selbstbedienungsrestaurants wird einzig erwähnt, dass Selbstbedienungsbuffets mit offen angebotenen Speisen mit einem geeigneten Spuckschutz ausgerüstet und gut gereinigt sein müssen (Ziff. 2.2.10; abrufbar unter: www.gastroprofessional.ch/dbFile/268031/8.%20Infrastruk- tur%20%C3%9Cbersicht%20d.%20Vorgaben.pdf). Ihrem Sinn nach bezweckt die genannte Leitlinie damit nicht bzw. nicht primär die Verhinderung von Unfällen bzw. Stürzen, sondern hauptsächlich die Gewährleistung einer einwandfreien Hygiene. Ob die von der Beschwerdeführerin angerufene Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3; SR 822.113), die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) und die ebenfalls angerufene SUVA-

- 9 - Checkliste "Böden" (vgl. Urk. 2 S. 4 f.) vorliegend als Grundlage für die erforderliche Sorgfalt (analog) herangezogen werden können, kann offen bleiben, gehen die daraus hervorgehenden Anforderungen doch nicht über diejenigen hinaus, welche sich aus dem allgemeinen Gefahrensatz ergeben.

E. 3.3 Der Gefahrensatz besagt, dass wer einen Zustand schafft oder aufrecht erhält, der einen anderen angesichts der konkreten Umstände erkennbarerweise schädigen könnte, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ein gefährlicher Zustand im Sinne des Gefahrensatzes ist dann anzunehmen, wenn angesichts der erkennbaren, konkreten Gegebenheiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts besteht. Derjenige, der die aus dem Gefahrensatz resultierenden Pflichten nicht beachtet, macht sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N 753 und N 866 f.). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 31 zu Art. 12 StGB). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko: Viele sozial erwünschte oder zumindest übliche Verhaltensweisen wären nicht mehr möglich oder übermässig erschwert, wenn man jegliches Risiko ausschliessen wollte (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 98 zu Art. 12 StGB). Nicht die Alltäglichkeit eines gefährlichen Verhaltens, sondern die Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko begründet diese Grenze der Strafbarkeit (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 32 zu Art. 12 StGB). Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbieten, sondern es kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme gefordert werden. Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum

- 10 - einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 193 Erw. 7.2, mit Hinweisen).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die von den Beschwerdegegnerinnen 1 tatsächlich getroffenen Massnahmen hinsichtlich der Reinigung der Böden von der Staatsanwaltschaft nicht ermittelt wurden (Urk. 2 S. 6 f.). Immerhin lässt sich einem Schreiben der D._____ AG entnehmen, dass die Lokalität einmal am Tag durch eine externe Reinigungsfirma gereinigt wird. Zudem wird bei Erkennen von Unreinheiten durch das Personal sofort reagiert und die entsprechende Stelle gereinigt (Urk. 3/5 S. 1). Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da - wie nachfolgend zu zeigen ist - in einem Selbstbedienungsrestaurant wie dem Vorliegenden insbesondere während der stark frequentierten Zeiten im Sinne eines erlaubten (Rest-)Risikos die Gefahr, welche von kleineren Verschmutzungen durch auf den Boden gefallen Speisen ausgeht, nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann bzw. mit derartigen Verschmutzungen in jedem Fall gerechnet werden muss.

E. 3.4.1 Der Sturz der Beschwerdeführerin ereignete sich am Donnerstag, 30. Juli 2013, zur Mittagszeit im B._____ C._____, wobei die Beschwerdeführerin auf einer Kartoffel ausgerutscht ist.

E. 3.4.2 Selbstbedienungsrestaurants stellen - insbesondere über die Mittagszeit - eine beliebte Art der Verpflegung dar, bieten sie doch Gewähr, dass man rasch, flexibel und kostengünstig eine Mahlzeit zu sich nehmen kann. Insofern entsprechen Selbstbedienungsrestaurants einem Bedürfnis, und ihr Betrieb ist nicht nur üblich, sondern erwünscht. Beim B._____ C._____ handelt es sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin um ein sehr grosses Selbstbedienungsrestaurant mit schätzungsweise 280 bis 290 Sitzplätzen, welches insbesondere über die Mittagszeit sehr gut besucht ist. Die Beschwerdeführerin geht dabei davon aus, dass allein über die Mittagszeit von 11.30 Uhr bis 14 Uhr ca. 840-1160 Personen das B._____ C._____ aufsuchen (vgl. Urk. 2 S. 6).

- 11 -

E. 3.4.3 Der Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants der soeben geschilderten Art geht zwingend einher mit der Gefahr, dass gelegentlich Speisen zu Boden fallen und zu einer gewissen Sturzgefahr führen können. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, ist es doch auch ihrer Ansicht nach nicht verwunderlich, dass der Boden im Selbstbedienungsbereich teilweise durch Essensreste verschmutzt wird (Urk. 2 S. 6; vgl. auch Urk. 2 S. 7). Bei einer Kartoffel - und im Übrigen auch bei den durch den Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich eines Augenscheins festgestellten zwei ca. "fünflibergrossen" Rübelisalat-Flecken - handelt es sich um für ein Selbstbedienungsrestaurant ganz typische und (beispielsweise im Vergleich zu einem verschütteten Getränk) eher kleine bzw. kleinflächige Verschmutzungen mit einem entsprechend geringeren Gefahrenpotential. Es ist evident, dass Gäste eines Selbstbedienungsrestaurants insbesondere während der stark frequentierten Zeiten mit am Boden liegenden kleineren Verschmutzungen rechnen müssen. Hinzu kommt, dass - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte - die Sicht der Gäste durch das Essenstablett in der Regel eingeschränkt ist. Es kann und darf von den Gästen eines Selbstbedienungsrestaurants unter diesen Umständen erwartet werden, dass sie sich entsprechend vorsichtig und aufmerksam fortbewegen. Bei Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksamkeit war und ist ein Aufenthalt im B._____ C._____ ohne Weiteres gefahrlos möglich.

E. 3.4.4 Evident ist sodann auch, dass in einem grossen Selbstbedienungsrestaurant wie dem Vorliegenden es gerade zu den stark frequentierten Zeiten nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand möglich ist, die Böden im Gästebereich und insbesondere im Bereich, wo die Gäste ihr Essen selber schöpfen, ständig vollkommen rein und frei von kleineren Verschmutzungen zu halten. Insofern hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gefahr von am Boden liegenden Speisen gerade bei hoher Frequentierung des Lokals zur Mittagszeit selbst mit kürzesten Reinigungsintervallen nicht vollständig beseitigt werden kann. Im Weiteren würde das umgehende Entfernen jeder noch so kleinen Verschmutzung den Betrieb des Selbstbedienungsrestaurants im Verhältnis zur relativ geringen Gefahr, die von

- 12 - kleineren Verschmutzungen ausgeht, übermässig einschränken bzw. behindern. Bei alltäglichen Vorgängen wie dem (sozial erwünschten) Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants dürfen die Sorgfaltsanforderungen nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie realistischerweise gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erfüllt werden können. Zudem würden derart häufige Bodenreinigungen, wie sie die Beschwerdeführerin für erforderlich hält, sowohl in der Form des feuchten Aufnehmens des Bodens als auch durch eine eigens dazu angestellte Person "mit Schäufelchen und Besen" selbst ein Hindernis und damit eine gewisse Gefahr für die Gäste des Selbstbedienungsrestaurants darstellen. In einem Selbstbedienungsrestaurant wie dem vorliegenden sind gerade während der stark frequentierten Zeiten kürzeste Intervalle bei der Bodenreinigung zur Entfernung von kleineren Verschmutzungen weder praktikabel und zumutbar noch hätten sie einen Sturz der Beschwerdeführerin mit einer hinreichenden – und damit strafrechtlich relevanten – Wahrscheinlichkeit verhindern können. Bei dieser Sachlage lässt auch die Tatsache, dass anlässlich eines Augenscheins durch den Vertreter der Beschwerdeführerin kein eigens zur Reinhaltung des Bodens abbestelltes Personal ersichtlich war und zwei Flecken Rüebli-Salat "mehrere Minuten lang unbehelligt" auf dem Boden liegen geblieben sind (Urk. 2 S. 6 Rz. 20), nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. auf ein pflichtwidriges Untätigbleiben der Beschwerdegegnerinnen 1 schliessen.

E. 3.4.5 Ist - wie vorliegend - die Gefahr von am Boden liegenden Speisen sowie die Unmöglichkeit der vollständigen Beseitigung dieser Gefahr evident, erscheint es auch entbehrlich, die Gäste eines Selbstbedienungsrestaurants durch spezielle Hinweisschilder auf diese Gefahr aufmerksam zu machen. Warnhinweise auf offensichtliche Gefahren sind nicht nötig. Vielmehr sind entsprechende Hinweise lediglich dort angezeigt, wo eine Gefahr bei gewöhnlicher, den Umständen angemessener Sorgfalt nicht ohne Weiteres erkannt werden kann. Im Weiteren sollte ein Übermass an Hinweisschildern auch deshalb vermieden werden, weil diese ansonsten kaum mehr Beachtung finden (vgl. dazu den im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr ergangenen Beschluss der Kammer UE120283-O vom

2. Mai 2013, Erw. 7.1 mit Hinweisen auf BGE 98 II 40 Erw. 4 und RBOG 1989 S. 74 Erw. 2f). Das Anbringen von Warnhinweisen in einem

- 13 - Selbstbedienungsrestaurant, welche auf die (offensichtliche) Gefahr von am Boden liegenden Speisen hinweisen, erscheint als übertrieben. Auch aus dem Fehlen derartiger Warnhinweise kann folglich nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. auf ein pflichtwidriges Untätigbleiben der Beschwerdegegnerinnen 1 geschlossen werden.

E. 3.4.6 Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen um eine schwere oder eine einfache Körperverletzung handelt. Zwar ist nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011, Erw. 2.3 = BGE 137 IV 285 Erw. 2.3). Selbst bei Vorliegen einer schweren Körperverletzung ist es aber möglich, eine Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen, wenn - wie vorliegend - die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zwingend ist gemäss Bundesgericht die Eröffnung einer Strafuntersuchung nur, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand einer Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf (BGE 137 IV 285 Erw. 2.5). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in einem Selbstbedienungsrestaurant die Gefahr, dass Speisen auf den Boden fallen und ein Sturzrisiko darstellen können, offensichtlich und allgemein bekannt ist. Zudem lässt sich diese Gefahr gerade bei hohem Besucheraufkommen nicht oder zumindest nicht mit einem vernünftigen und zumutbaren Aufwand beseitigen. Beim Besuch eines Selbstbedienungsrestaurants insbesondere zu hochfrequentierten Zeiten muss folglich mit kleineren Verschmutzungen durch auf den Boden gefallene Speisen im Sinne eines erlaubten (Rest-)Risikos gerechnet werden. Beim Sturz der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar um ein äusserst bedauerliches und unerfreuliches Ereignis, dieses ist aber strafrechtlich nicht den Beschwerdegegnerinnen 1 zuzurechnen. Damit liegt kein hinreichender

- 14 - Anfangsverdacht vor, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu beziehen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten – zurückerstattet.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerinnen 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) - 15 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140034-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 8. August 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Verantwortliche Personen des B._____ in C._____ [Ort],

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Januar 2014, D- 8/2013/8063

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 30. Juli 2013, um ca. 11:50h, hielt sich die Beschwerdeführerin zusammen mit Arbeitskollegen im B._____ C._____ auf, um zu Mittag zu essen. Sie stellte sich am Selbstbedienungsbuffet einen Teller zusammen. Auf dem Weg zur Kasse trat sie auf eine am Boden liegende Kartoffel (eine Art "Baked Potato") und rutschte aus. Beim nachfolgenden Sturz brach sie sich gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen den linken Ellenbogen (Radiuskopfmeisselfraktur Typ Mason II). Aufgrund der erlittenen Verletzung war die Beschwerdeführerin bis 19. August 2013 zu 100% und ab 20. August 2013 zu 75% arbeitsunfähig (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 10/2/2-5).

2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen die verantwortlichen Personen des B._____ C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 10/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 22. Januar 2014 die Nichthandnahme der Untersuchung (Urk. 3/2).

3. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

10. Februar 2014 innert Frist Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 22.01.2014 sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner."

4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden.

- 3 - II.

1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, die fahrlässige Begehung eines Delikts im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB setze die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vorliege, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die durch sein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten habe. Dieses erlaubte oder sozialadäquate Risiko setze die Grenzen der Sorgfaltspflicht insoweit, als dass ein Übermass an Vorsicht den sozialen Nutzen einer Tätigkeit nicht wieder eliminieren dürfe. Die von auf dem Boden liegenden Speisen ausgehende Gefahr für die Gäste eines Selbstbedienungsrestaurants liesse sich gerade bei hoher Frequentierung des Lokals in der Mittagszeit auch durch kürzeste Reinigungsintervalle nicht vollständig bannen. Vielmehr würden ständige Reinigungsarbeiten den Selbstbedienungsvorgang erheblich beeinträchtigen und womöglich weitere Gefahrenquellen schaffen. Unter diesen Umständen sei die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch die verantwortlichen Personen des besagten Restaurants weder ersichtlich noch nachweisbar, weshalb sich der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung als eindeutig nicht erfüllt erweise (Urk. 3/2 S. 2).

2. Hierzu liess die Beschwerdeführerin zunächst vorausschicken, sie leide heute noch sehr stark unter den Folgen des Sturzes (massive Bewegungseinschränkungen, Schmerzen etc.). Sie sei seit dem Unfallereignis massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und müsse sich im März 2014 einer weiteren Operation am ebenfalls durch den Sturz beeinträchtigten Handgelenk unterziehen. Es sei noch ungewiss, ob sie infolge des Unfallereignisses allenfalls bleibende Gesundheitsschäden davontragen werde (Urk. 2 S. 3).

- 4 - Zur Begründung ihrer Beschwerde liess sie sodann im Wesentlichen ausführen, die Begründung der Staatsanwaltschaft basiere auf einer fehlerhaften bzw. fehlenden Würdigung der vorliegend konkret geforderten Sorgfaltspflicht der Beschwerdegegnerinnen 1 sowie auf einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts (Urk. 2 S. 4). Es bestehe eine Pflicht des Gastwirts, für die persönliche Sicherheit seiner Gäste besorgt zu sein. Ausfluss dieser Pflicht sei, den Boden im Gästebereich in einem sauberen, betriebssicheren Zustand zu halten, so dass Leben und Gesundheit der Gäste nicht gefährdet würden. Diese gesetzliche bzw. anerkannte Verhaltensregel sei den konkreten Umständen sowie den persönlichen Verhältnissen anzupassen (Urk. 2 S. 5). Zweifellos stelle ein mit Essensresten und Unrat verschmutzter Boden im Gästebereich eines Selbstbedienungsrestaurants eine grosse Gefahr für das Personal und für die Gäste dar, zumal Letztere in aller Regel ein Essenstablett in den Händen hielten, wodurch die Sicht auf den Boden eingeschränkt und gleichzeitig die Reaktion auf ein Ausrutschen erschwert werde. Je mehr Menschen sich in einem Selbstbedienungsrestaurant aufhielten, desto grösser sei die Wahrscheinlichkeit, dass beim Schöpfen von Speisen ein Teil auf den Boden falle. Diesem Gefahrenpotential könne durch geeignete Reinigungsmassnahmen oder durch Sicherheitshinweise begegnet werden (Urk. 2 S. 5 f.). Beim B._____ C._____ handle es sich um ein sehr grosses Selbstbedienungsrestaurant, welches über die Mittagszeit sehr gut besucht sei. Bei einem derart grossen Menschenaufkommen vermöge es nicht zu verwundern, dass der Boden im Selbstbedienungsbereich teilweise durch Essensreste verschmutzt werde. Anlässlich eines Augenscheins sei bei einem von insgesamt drei Durchgängen eine Verschmutzung des Bodens durch zwei ca. "fünflibergrosse" Flecken Rüeblisalat festgestellt worden, welche mehrere Minuten unbehelligt auf dem Boden liegen geblieben seien. Es sei niemand ersichtlich gewesen, der eigens für die Reinhaltung der Böden zuständig gewesen wäre. Es seien auch keinerlei Hinweise auf mögliche Rutsch- oder Sturzgefahren infolge Verunreinigungen des Bodens ersichtlich gewesen. Dies könne im

- 5 - konkreten Fall nicht als genügende, den Umständen angemessene Schutzvorkehr bezeichnet werden (Urk. 2 S. 6). Solange keine Klarheit über den Inhalt der im vorliegenden Fall konkret geforderten Sorgfalt und über die seitens des Restaurantbetreibers tatsächlich getroffenen Massnahmen bestehe, könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Sorgfaltspflicht auch tatsächlich eingehalten worden sei. Nur weil sich ein Risiko nicht restlos vermeiden lasse, bedeute dies nicht, dass überhaupt keine Vorsichtsmassnahmen zur Minimierung dieses Risikos getroffen werden müssen. Erst wenn feststehe, dass der Betreiber bzw. das verantwortliche Personal sämtliche erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen haben, zu denen sie nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen verpflichtet seien, könne beurteilt werden, ob sich der Unfall hätte vermeiden lassen (Urk. 2 S. 6 f.). In Anbetracht der anwendbaren gesetzlichen Normen, der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse seitens des Restaurantbetreibers sei es zumutbar, zumindest während der Hauptbetriebszeiten eine Person abzudelegieren, die den Boden ständig auf allfällige Gefahrenquellen überwache und ihn nötigenfalls reinige, oder einen entsprechenden Warnhinweis auf das Sturzrisiko anzubringen (Urk. 2 S. 7). Es bestehe folglich ein hinreichender Tatverdacht, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 die ihnen nach den konkreten Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen auferlegte Sorgfaltspflicht nicht beachtet haben, wodurch es zum vorliegenden Sturz der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es sei vorhersehbar gewesen, dass auf dem Boden liegende Lebensmittel zu einem Sturz von Gästen mit entsprechenden Verletzungsfolgen führen könnten. Durch die Beachtung der vorstehend beschriebenen Vorsichtsmassnahmen hätte der Unfall und demzufolge die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB vermieden werden können (Urk. 2 S. 7). Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen sei in der Regel eine Untersuchung durchzuführen bzw. bestehe kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 8).

- 6 - III.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1, mit Hinweisen). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012, Erw. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 137 IV 285 Erw. 2.3).

2. Der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig die Verletzung eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht die Tat, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Art. 125 StGB setzt im Einzelnen voraus: (1) ein ungewolltes Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolges, d.h. der Körperverletzung, (2) die Missachtung einer Sorgfaltspflicht, (3) die Voraussehbarkeit des

- 7 - tatbestandsmässigen Erfolges sowie (4) die Vermeidbarkeit des Erfolges bei pflichtgemässem Verhalten. 2.1. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 126 IV 13 Erw. 7a). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Bei deren Fehlen kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 126 IV 13 Erw. 7; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 338). 2.2. Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB; BGE 134 IV 255 Erw. 4.2.1; BGE 117 IV 130 Erw. 2a; je mit Hinweisen). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 Erw. 4.2.1; BGE 120 IV 98 Erw. 2c; je mit Hinweisen). Diese kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB). Vermeidbar war ein tatbestandsmässiger Erfolg, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters

- 8 - mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 Erw. 2.1; BGE 130 IV 7 Erw. 3.2; je mit Hinweisen).

3. Vorliegend steht die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerinnen 1 im Raum. Wie dargelegt stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerinnen 1 hätten die notwendige Sorgfalt nicht aufgewendet, indem sie es unterlassen hätten, zumindest während der Hauptbetriebszeiten eine Person abzudelegieren, die den Boden ständig auf allfällige Gefahrenquellen überwache und ihn nötigenfalls reinige, oder einen Warnhinweis auf das Sturzrisiko anzubringen (Urk. 2 S. 7). 3.1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber eines Selbstbedienungsrestaurants und einem Gast als Bewirtungsvertrag zu qualifizieren. Daraus ergibt sich für den Betreiber eines Selbstbedienungsrestaurants die Pflicht, für die Sicherheit der Gäste des Selbstbedienungsrestaurants zu sorgen (sog. Verkehrssicherungspflicht; Huguenin/ Rusch, Der Bewirtungsvertrag, Jusletter 10. Oktober 2005, S. 1 Rz. 1 und S. 8 Rz. 38). 3.2. Konkrete Vorschriften, wie und wie oft Böden in einem Selbstbedienungsrestaurant, insbesondere in den Bereichen, in welchen die Gäste ihr Essen selber schöpfen, gereinigt werden müssen, existieren - soweit ersichtlich - nicht. In den Leitlinien der Gastrosuisse ist festgehalten, dass Räume, Einrichtungen etc. regelmässig zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sind (Ziff. 2.2.5). Betreffend Selbstbedienungsrestaurants wird einzig erwähnt, dass Selbstbedienungsbuffets mit offen angebotenen Speisen mit einem geeigneten Spuckschutz ausgerüstet und gut gereinigt sein müssen (Ziff. 2.2.10; abrufbar unter: www.gastroprofessional.ch/dbFile/268031/8.%20Infrastruk- tur%20%C3%9Cbersicht%20d.%20Vorgaben.pdf). Ihrem Sinn nach bezweckt die genannte Leitlinie damit nicht bzw. nicht primär die Verhinderung von Unfällen bzw. Stürzen, sondern hauptsächlich die Gewährleistung einer einwandfreien Hygiene. Ob die von der Beschwerdeführerin angerufene Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3; SR 822.113), die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) und die ebenfalls angerufene SUVA-

- 9 - Checkliste "Böden" (vgl. Urk. 2 S. 4 f.) vorliegend als Grundlage für die erforderliche Sorgfalt (analog) herangezogen werden können, kann offen bleiben, gehen die daraus hervorgehenden Anforderungen doch nicht über diejenigen hinaus, welche sich aus dem allgemeinen Gefahrensatz ergeben. 3.3. Der Gefahrensatz besagt, dass wer einen Zustand schafft oder aufrecht erhält, der einen anderen angesichts der konkreten Umstände erkennbarerweise schädigen könnte, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ein gefährlicher Zustand im Sinne des Gefahrensatzes ist dann anzunehmen, wenn angesichts der erkennbaren, konkreten Gegebenheiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts besteht. Derjenige, der die aus dem Gefahrensatz resultierenden Pflichten nicht beachtet, macht sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N 753 und N 866 f.). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 31 zu Art. 12 StGB). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko: Viele sozial erwünschte oder zumindest übliche Verhaltensweisen wären nicht mehr möglich oder übermässig erschwert, wenn man jegliches Risiko ausschliessen wollte (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 98 zu Art. 12 StGB). Nicht die Alltäglichkeit eines gefährlichen Verhaltens, sondern die Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko begründet diese Grenze der Strafbarkeit (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 32 zu Art. 12 StGB). Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbieten, sondern es kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme gefordert werden. Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum

- 10 - einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 193 Erw. 7.2, mit Hinweisen). 3.4. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die von den Beschwerdegegnerinnen 1 tatsächlich getroffenen Massnahmen hinsichtlich der Reinigung der Böden von der Staatsanwaltschaft nicht ermittelt wurden (Urk. 2 S. 6 f.). Immerhin lässt sich einem Schreiben der D._____ AG entnehmen, dass die Lokalität einmal am Tag durch eine externe Reinigungsfirma gereinigt wird. Zudem wird bei Erkennen von Unreinheiten durch das Personal sofort reagiert und die entsprechende Stelle gereinigt (Urk. 3/5 S. 1). Die Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da - wie nachfolgend zu zeigen ist - in einem Selbstbedienungsrestaurant wie dem Vorliegenden insbesondere während der stark frequentierten Zeiten im Sinne eines erlaubten (Rest-)Risikos die Gefahr, welche von kleineren Verschmutzungen durch auf den Boden gefallen Speisen ausgeht, nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann bzw. mit derartigen Verschmutzungen in jedem Fall gerechnet werden muss. 3.4.1. Der Sturz der Beschwerdeführerin ereignete sich am Donnerstag, 30. Juli 2013, zur Mittagszeit im B._____ C._____, wobei die Beschwerdeführerin auf einer Kartoffel ausgerutscht ist. 3.4.2. Selbstbedienungsrestaurants stellen - insbesondere über die Mittagszeit - eine beliebte Art der Verpflegung dar, bieten sie doch Gewähr, dass man rasch, flexibel und kostengünstig eine Mahlzeit zu sich nehmen kann. Insofern entsprechen Selbstbedienungsrestaurants einem Bedürfnis, und ihr Betrieb ist nicht nur üblich, sondern erwünscht. Beim B._____ C._____ handelt es sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin um ein sehr grosses Selbstbedienungsrestaurant mit schätzungsweise 280 bis 290 Sitzplätzen, welches insbesondere über die Mittagszeit sehr gut besucht ist. Die Beschwerdeführerin geht dabei davon aus, dass allein über die Mittagszeit von 11.30 Uhr bis 14 Uhr ca. 840-1160 Personen das B._____ C._____ aufsuchen (vgl. Urk. 2 S. 6).

- 11 - 3.4.3. Der Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants der soeben geschilderten Art geht zwingend einher mit der Gefahr, dass gelegentlich Speisen zu Boden fallen und zu einer gewissen Sturzgefahr führen können. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, ist es doch auch ihrer Ansicht nach nicht verwunderlich, dass der Boden im Selbstbedienungsbereich teilweise durch Essensreste verschmutzt wird (Urk. 2 S. 6; vgl. auch Urk. 2 S. 7). Bei einer Kartoffel - und im Übrigen auch bei den durch den Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich eines Augenscheins festgestellten zwei ca. "fünflibergrossen" Rübelisalat-Flecken - handelt es sich um für ein Selbstbedienungsrestaurant ganz typische und (beispielsweise im Vergleich zu einem verschütteten Getränk) eher kleine bzw. kleinflächige Verschmutzungen mit einem entsprechend geringeren Gefahrenpotential. Es ist evident, dass Gäste eines Selbstbedienungsrestaurants insbesondere während der stark frequentierten Zeiten mit am Boden liegenden kleineren Verschmutzungen rechnen müssen. Hinzu kommt, dass - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte - die Sicht der Gäste durch das Essenstablett in der Regel eingeschränkt ist. Es kann und darf von den Gästen eines Selbstbedienungsrestaurants unter diesen Umständen erwartet werden, dass sie sich entsprechend vorsichtig und aufmerksam fortbewegen. Bei Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksamkeit war und ist ein Aufenthalt im B._____ C._____ ohne Weiteres gefahrlos möglich. 3.4.4. Evident ist sodann auch, dass in einem grossen Selbstbedienungsrestaurant wie dem Vorliegenden es gerade zu den stark frequentierten Zeiten nicht oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand möglich ist, die Böden im Gästebereich und insbesondere im Bereich, wo die Gäste ihr Essen selber schöpfen, ständig vollkommen rein und frei von kleineren Verschmutzungen zu halten. Insofern hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gefahr von am Boden liegenden Speisen gerade bei hoher Frequentierung des Lokals zur Mittagszeit selbst mit kürzesten Reinigungsintervallen nicht vollständig beseitigt werden kann. Im Weiteren würde das umgehende Entfernen jeder noch so kleinen Verschmutzung den Betrieb des Selbstbedienungsrestaurants im Verhältnis zur relativ geringen Gefahr, die von

- 12 - kleineren Verschmutzungen ausgeht, übermässig einschränken bzw. behindern. Bei alltäglichen Vorgängen wie dem (sozial erwünschten) Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants dürfen die Sorgfaltsanforderungen nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie realistischerweise gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erfüllt werden können. Zudem würden derart häufige Bodenreinigungen, wie sie die Beschwerdeführerin für erforderlich hält, sowohl in der Form des feuchten Aufnehmens des Bodens als auch durch eine eigens dazu angestellte Person "mit Schäufelchen und Besen" selbst ein Hindernis und damit eine gewisse Gefahr für die Gäste des Selbstbedienungsrestaurants darstellen. In einem Selbstbedienungsrestaurant wie dem vorliegenden sind gerade während der stark frequentierten Zeiten kürzeste Intervalle bei der Bodenreinigung zur Entfernung von kleineren Verschmutzungen weder praktikabel und zumutbar noch hätten sie einen Sturz der Beschwerdeführerin mit einer hinreichenden – und damit strafrechtlich relevanten – Wahrscheinlichkeit verhindern können. Bei dieser Sachlage lässt auch die Tatsache, dass anlässlich eines Augenscheins durch den Vertreter der Beschwerdeführerin kein eigens zur Reinhaltung des Bodens abbestelltes Personal ersichtlich war und zwei Flecken Rüebli-Salat "mehrere Minuten lang unbehelligt" auf dem Boden liegen geblieben sind (Urk. 2 S. 6 Rz. 20), nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. auf ein pflichtwidriges Untätigbleiben der Beschwerdegegnerinnen 1 schliessen. 3.4.5. Ist - wie vorliegend - die Gefahr von am Boden liegenden Speisen sowie die Unmöglichkeit der vollständigen Beseitigung dieser Gefahr evident, erscheint es auch entbehrlich, die Gäste eines Selbstbedienungsrestaurants durch spezielle Hinweisschilder auf diese Gefahr aufmerksam zu machen. Warnhinweise auf offensichtliche Gefahren sind nicht nötig. Vielmehr sind entsprechende Hinweise lediglich dort angezeigt, wo eine Gefahr bei gewöhnlicher, den Umständen angemessener Sorgfalt nicht ohne Weiteres erkannt werden kann. Im Weiteren sollte ein Übermass an Hinweisschildern auch deshalb vermieden werden, weil diese ansonsten kaum mehr Beachtung finden (vgl. dazu den im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr ergangenen Beschluss der Kammer UE120283-O vom

2. Mai 2013, Erw. 7.1 mit Hinweisen auf BGE 98 II 40 Erw. 4 und RBOG 1989 S. 74 Erw. 2f). Das Anbringen von Warnhinweisen in einem

- 13 - Selbstbedienungsrestaurant, welche auf die (offensichtliche) Gefahr von am Boden liegenden Speisen hinweisen, erscheint als übertrieben. Auch aus dem Fehlen derartiger Warnhinweise kann folglich nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. auf ein pflichtwidriges Untätigbleiben der Beschwerdegegnerinnen 1 geschlossen werden. 3.4.6. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen um eine schwere oder eine einfache Körperverletzung handelt. Zwar ist nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011, Erw. 2.3 = BGE 137 IV 285 Erw. 2.3). Selbst bei Vorliegen einer schweren Körperverletzung ist es aber möglich, eine Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen, wenn - wie vorliegend - die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zwingend ist gemäss Bundesgericht die Eröffnung einer Strafuntersuchung nur, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand einer Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf (BGE 137 IV 285 Erw. 2.5). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in einem Selbstbedienungsrestaurant die Gefahr, dass Speisen auf den Boden fallen und ein Sturzrisiko darstellen können, offensichtlich und allgemein bekannt ist. Zudem lässt sich diese Gefahr gerade bei hohem Besucheraufkommen nicht oder zumindest nicht mit einem vernünftigen und zumutbaren Aufwand beseitigen. Beim Besuch eines Selbstbedienungsrestaurants insbesondere zu hochfrequentierten Zeiten muss folglich mit kleineren Verschmutzungen durch auf den Boden gefallene Speisen im Sinne eines erlaubten (Rest-)Risikos gerechnet werden. Beim Sturz der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar um ein äusserst bedauerliches und unerfreuliches Ereignis, dieses ist aber strafrechtlich nicht den Beschwerdegegnerinnen 1 zuzurechnen. Damit liegt kein hinreichender

- 14 - Anfangsverdacht vor, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu beziehen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin

– vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten – zurückerstattet.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerinnen 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung)

- 15 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber