Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) gerichteter Eingabe vom 4. Juni 2013 erstatteten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 StGB. Dem Beschwerdegegner 1 wurde in der Strafanzeige kurz zusammengefasst vor- geworfen, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 im Strafver- fahren gegen D._____ wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil der Beschwer- deführer (A-5/2012/1850) bei der Staatsanwaltschaft ein falsches Zeugnis abge- legt zu haben. Er habe nämlich angegeben, die tätliche Auseinandersetzung zwi- schen D._____ und den Beschwerdeführern von seinem Garten aus beobachtet zu haben, obwohl er den von ihm auf einer Karte bezeichneten Tatort vom be- zeichneten Standort aus gar nicht habe einsehen können, da die Sicht auf den Tatort durch ein Nachbarhaus versperrt werde. Der Beschwerdegegner 1 habe somit bewusst wahrheitswidrig angegeben, den Vorfall beobachtet zu haben (Urk. 11/1-2). Nach durchgeführten polizeilichen Vorermittlungen (vgl. insbes. Urk. 11/3-6) informierte die Staatsanwaltschaft die Parteien über die vorgesehene Einstellung des Verfahrens und setzte ihnen Frist an zur Stellung von Beweisanträgen und zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprü- che (vgl. Urk. 11/7; Urk. 11/10/2-4; Urk. 11/13-14). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde der von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins am Tatort (Urk. 11/10/12) abgewiesen, da bereits mit den polizeilichen Ermittlungen rechts- genügend habe belegt werden können, dass der Beschwerdegegner 1 vom an- gegebenen Standort aus den von ihm bezeichneten Tatort habe einsehen können (Urk. 3/2 = Urk. 11/9).
E. 2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein. Die Verfahrenskosten wur-
- 3 - den auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner 1 wurde eine Ent- schädigung von Fr. 200.–, indessen keine Genugtuung ausgerichtet. Die Zivilkla- ge wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 3/1 = Urk. 11/12).
E. 2.1 Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne der erwähnten Bestimmung, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verlet- zung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 263 m.w.H.). Ein Schaden im privatrechtlichen Sinne ist nicht vorausgesetzt; die direkte Schädi- gung gemäss dieser Bestimmung bezieht sich auf die Rechtsverletzung (BGE 139 IV 82 = Pra 102 [2013] Nr. 58 S. 454 m.w.H.). Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt in erster Linie ein allgemeines In- teresse, nämlich die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch ge- fährdet wird (BGE 133 IV 326). Privatpersonen werden als Geschädigte betrach- tet, wenn ihnen die falsche Aussage unmittelbar zum Nachteil gereicht bzw. wenn ihre privaten Interessen tatsächlich durch die fragliche Handlung derart betroffen
- 5 - werden, dass ihr Schaden als eine direkte Folge der beanzeigten Handlung er- scheint (vgl. BGE 138 IV 263; 129 IV 99; 123 IV 188 = Pra 87 [1998] Nr. 11 S. 69; BGer vom 9. Juni 2011 [1B_201/2011], E. 2.1.; BGer vom 3. Juli 2012 [1B_220/2012], E. 1.2.). Wird zum Nachteil einer Prozesspartei ein falsches Zeugnis abgegeben, liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung vor, da sich dadurch die Beweislage zu Ungunsten des Betroffenen verändert (OGer BE, Beschwerde- kammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2012 [BK 2012 132], E. 4.1. m.w.H.). Hat hin- gegen das inkriminierte Zeugnis keinen Einfluss auf das Urteil, sind die Äusse- rungen mithin für die richterliche Entscheidfindung unerheblich (vgl. Art. 307 Abs. 3 StGB), werden keine privaten Interessen beeinträchtigt; es fehlt damit an einer geschädigten Person (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 115 N 81).
E. 2.2 Die Zeugenaussagen des Beschwerdegegners 1 erscheinen im Straf- verfahren gegen D._____ wegen Körperverletzung etc. bereits deshalb als rele- vant, weil dieser ausgesagt hatte, er habe beobachten können, dass der Be- schwerdeführer zu Boden gegangen sei, als D._____ noch ein bis zwei Meter von diesem entfernt gewesen sei (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013, S. 2, Urk. 11/2/Konvolut). Damit scheint er die Aussagen von D._____ zu bestätigen, der nach eigenen Angaben auf den Beschwerdeführer zu gerannt sei und diesen mit der Faust habe schlagen wollen, worauf sich der Beschwerdefüh- rer aber zu Boden habe fallen lassen, ohne dass er ihn zuvor berührt hätte. Wei- ter gab D._____ an, sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführe- rin hätten ihn provoziert und ein eigentliches Schauspiel veranstaltet (Protokoll der polizeilichen Befragung von D._____ vom 25. Mai 2012, S. 3 ff., Urk. 11/2/Konvolut). Letztere Aussage gewinnt durch die Schilderung des Beschwer- degegners 1 über einen früheren Vorfall mit dem Beschwerdeführer an Glaubhaf- tigkeit, wonach ihn dieser einmal mit seinen Stöcken ans Schienbein geschlagen und sich dann "wie ein Käse zu Boden" habe fallen lassen, als er ihn darauf an den Oberarmen gepackt habe (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013, S. 5, Urk. 11/2/Konvolut). Träfe der Tatvorwurf des falschen Zeugnisses zu, würde dadurch somit nicht nur die Wahrheitsfindung im Verfahren gegen D._____ beeinträchtigt, sondern auch die Position des Beschwerdeführers als Geschädig-
- 6 - ter in jenem Strafverfahren, weshalb Letzterer zur vorliegenden Beschwerde legi- timiert ist. Umgekehrt scheinen die Zeugenaussagen des Beschwerdegegners 1 nicht geeignet, sich auf die Position der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen D._____ auszuwirken, da er diese offenbar kaum wahrgenommen hatte und weder zu deren Handlungen noch zu denen des Beschwerdegegners 1 ihr gegenüber anlässlich der erwähnten Zeugeneinvernahme überhaupt Angaben machen konnte (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013, S. 3 f. und S. 6, Urk. 11/2/Konvolut). Mangels unmittelbarer Beeinträchtigung ihrer Inte- ressen kann die Beschwerdeführerin daher vorliegend nicht als Geschädigte gel- ten, womit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. III.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt (Urk. 3/1 S. 2 f.): Der Be- schwerdegegner 1 habe den Vorwurf der falschen Zeugenaussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2013 bestritten und ausgesagt, er könne den Tatort nicht mehr genau bezeichnen, dieser habe sich aber jedenfalls ungefähr in der Mitte der E._____strasse befunden. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann seinen Standort (zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung der Aus- einandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und D._____) sowie den mutmasslichen Tatort wiederum auf einer Karte eingezeichnet. Bei der anschlies- senden Tatortbegehung habe sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 von dem von ihm bezeichneten Standort aus den von ihm bezeichneten Tatort auf der E._____strasse tatsächlich habe einsehen können. Unerheblich erscheine, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatort anlässlich der polizeilichen Befragung vom
27. August 2013 auf der Landkarte etwas weiter östlich eingezeichnet habe als anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013. Die Erwartung, dass ein Zeuge einen Tatort auf einer Karte auf den Meter genau einzeichnen könne und den Tatort in der Folge immer wieder an exakt derselben Stelle einzuzeich- nen vermöge, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal der Be- schwerdegegner 1 den Tatort nicht an gänzlich unterschiedlichen Stellen einge-
- 7 - zeichnet habe, sondern sich lediglich eine Differenz von ca. 10 Metern ergeben habe. Daraus könne nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe den Tatort an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2013 absichtlich etwas weiter nach Osten verlegt, um den Anschein zu erwecken, er habe den Vorfall von seinem Standort aus beobachten können, da er realisiert habe, dass er den anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 eingezeichneten Tatort nicht habe einsehen können. Die an der Auseinandersetzung beteiligten Be- schwerdeführer und D._____ hätten den Tatort sodann ebenfalls nicht überein- stimmend auf der Karte eingezeichnet. Deren Angaben wichen um bis zu ca. 7 Meter voneinander ab. Im Übrigen habe anlässlich der polizeilichen Tatortbege- hung festgestellt werden können, dass der Beschwerdegegner 1 von seinem Standort in seinem Garten aus Einblick auf den Grenzbereich der Liegenschaften E._____strasse 1 und 3 gehabt habe, welchen beide Beschwerdeführer überein- stimmend als ungefähren Tatort bezeichnet hätten. Es sei deshalb auch aus die- sem Grund davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 die Auseinander- setzung tatsächlich habe beobachten können, weshalb das Strafverfahren gegen ihn einzustellen sei.
2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzig ein, er sei mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, da er den Tatort wahrheitsgemäss angegeben habe (Urk. 2, Urk. 6).
E. 3 Februar 2014 (Urk. 2; Urk. 6 [unterzeichnetes Exemplar]), fristgerecht Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzuführen.
E. 3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO,
- 8 - wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 91; 137 IV 226 f.; BGer vom 18. Dezember 2013 [6B_365/2013], E. 2.3.2.; BGer vom 18. Februar 2013 [1B_677/2012], E. 3.1.1.; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15).
E. 3.2 Nach Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtli- chen Verfahren – worunter auch die Strafuntersuchung zu verstehen ist – als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Erfasst werden Aussagen in Vernehmungen durch die zur Durchführung von Zeugeneinvernahmen befugten Untersuchungs- behörden. Die Äusserung muss falsch sein, d.h. dem objektiven Geschehen wi- dersprechen. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 307 StGB Vorsatz voraus, d.h. der Täter muss sich bewusst sein, dass er als Zeuge zur Sache unwahr aussagt und muss dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, De- likte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 506 und S. 512 f.; Del- non/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 307 N 17, 22 und 31; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: StGB Praxiskommentar, hrsg. von Trech- sel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 307 N 2 und N 14 f.).
E. 3.3 In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffende und falladäquat abgefasste Begrün- dung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwie- sen werden. Zu wiederholen ist insbesondere, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben haben, dass der Beschwerdegegner 1 von dem von ihm bezeichneten Standort in seinem Garten aus den von ihm anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. August 2013 bezeichneten Tatort (Urk. 11/5/Anhänge) einsehen konnte (Urk. 11/4 S. 2; Urk. 11/6). Sodann hatte er von seinem mutmasslichen Standort in seinem Garten aus ebenso Einblick in den Grenzbereich der Liegenschaften E._____strasse Nr. 1 und 3 und damit just den von den beiden Beschwerdefüh-
- 9 - rern bezeichneten Tatort (vgl. 11/2 Konvolut [Beilage 6/2+3]), den die Beschwer- deführer gemäss vorliegender Beschwerdeeingabe korrekt angegeben haben wollen (Urk. 2). Objektive Beweise, welche auf den genauen tatsächlichen Tatort schliessen lassen, existieren laut den vorliegenden Akten nicht. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern eine Weiterführung des Strafverfahrens hieran etwas ändern könnte, zumal auch vom Beschwerdeführer keine weiteren, seines Erachtens noch abzunehmenden Beweise angeführt werden. Zwar erscheint zutreffend, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatort anläss- lich der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 etwas weiter westlich einge- zeichnet hatte, als anlässlich der Tatortbegehung. Eine vorsätzliche Falschaussa- ge hierdurch – welche der Beschwerdegegner 1 bestreitet (Urk. 11/5 S. 2) – könn- te ihm indessen unter den vorliegenden Umständen kaum nachgewiesen werden. Zunächst ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass von einem Zeugen nicht erwartet werden kann, einen Tatort auf einer Karte zu unterschiedlichen Ein- vernahmezeitpunkten jeweils exakt an derselben Stelle einzuzeichnen. Die Be- zeichnung eines bestimmten Tatorts auf einer Karte erfordert quasi die Übertra- gung einer dreidimensionalen visuellen Wahrnehmung auf eine zweidimensionale Ebene, was zwangsläufig fehleranfällig erscheinen muss. Vorliegend muss so- dann in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar erst- mals am 19. März 2013 – und damit gut zehn Monate nach dem betreffenden Vorfall – aufgefordert wurde, den mutmasslichen Tatort auf einer Satellitenauf- nahme einzuzeichnen. Weitere rund fünf Monate später sollte er den Tatort wie- derum auf zwei Karten bezeichnen, nämlich einem Plan der amtlichen Vermes- sung und einer in Perspektive und Massstab von der ersten Aufnahme unter- schiedlichen weiteren Luftaufnahme. Angesichts des fortschreitenden Zeitablaufs und des verwendeten unterschiedlichen Kartenmaterials waren von vornherein keine gänzlich übereinstimmenden Angaben zu erwarten. Auch in anderer Hin- sicht ist die Aussage des Beschwerdegegners 1 betreffend des genauen Ortes der Auseinandersetzung irrtumsanfällig. So darf nicht ausser Acht gelassen wer- den, dass sich das Hauptaugenmerk des Beschwerdegegners 1 am betreffenden Tag auf die in die Auseinandersetzung involvierten Personen, insbesondere den Beschwerdeführer und D._____, und das von ihnen ausgehende Geschehen ge-
- 10 - richtet haben dürfte, während der genaue Ort des Geschehens für ihn wohl ledig- lich von zweitrangiger Bedeutung war. Die jeweilige Zuverlässigkeit der Wahr- nehmung und damit auch der Erinnerung daran entspricht aber der Stärke des In- teresses an der Sache (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 3. Aufl., München 2007, N 87, N 150). Aus der Abweichung der vom Be- schwerdegegner 1 bezeichneten Tatorte um einige Meter kann somit nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit auf eine intentionale Falschaussage geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falschen Zeugnisses somit zu Recht eingestellt.
E. 4 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde des Beschwerdeführers ab- zuweisen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. IV.
Dispositiv
- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haf- tung für den gesamten Betrag (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
- Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Ent- schädigung zuzusprechen.
- Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 1'000.– geleistet (Urk. 9). Diese ist zur Deckung der Ge- richtskosten zu verwenden. - 11 - Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidari- scher Haftung für den gesamten Betrag.
- Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 3) verwen- det.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer (je per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der Untersu- chungsakten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 12 - Zürich, 25. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140023-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 25. November 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Januar 2014, A-9/2013/1946
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) gerichteter Eingabe vom 4. Juni 2013 erstatteten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 StGB. Dem Beschwerdegegner 1 wurde in der Strafanzeige kurz zusammengefasst vor- geworfen, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 im Strafver- fahren gegen D._____ wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil der Beschwer- deführer (A-5/2012/1850) bei der Staatsanwaltschaft ein falsches Zeugnis abge- legt zu haben. Er habe nämlich angegeben, die tätliche Auseinandersetzung zwi- schen D._____ und den Beschwerdeführern von seinem Garten aus beobachtet zu haben, obwohl er den von ihm auf einer Karte bezeichneten Tatort vom be- zeichneten Standort aus gar nicht habe einsehen können, da die Sicht auf den Tatort durch ein Nachbarhaus versperrt werde. Der Beschwerdegegner 1 habe somit bewusst wahrheitswidrig angegeben, den Vorfall beobachtet zu haben (Urk. 11/1-2). Nach durchgeführten polizeilichen Vorermittlungen (vgl. insbes. Urk. 11/3-6) informierte die Staatsanwaltschaft die Parteien über die vorgesehene Einstellung des Verfahrens und setzte ihnen Frist an zur Stellung von Beweisanträgen und zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprü- che (vgl. Urk. 11/7; Urk. 11/10/2-4; Urk. 11/13-14). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde der von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins am Tatort (Urk. 11/10/12) abgewiesen, da bereits mit den polizeilichen Ermittlungen rechts- genügend habe belegt werden können, dass der Beschwerdegegner 1 vom an- gegebenen Standort aus den von ihm bezeichneten Tatort habe einsehen können (Urk. 3/2 = Urk. 11/9).
2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein. Die Verfahrenskosten wur-
- 3 - den auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdegegner 1 wurde eine Ent- schädigung von Fr. 200.–, indessen keine Genugtuung ausgerichtet. Die Zivilkla- ge wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 3/1 = Urk. 11/12).
3. Gegen die erwähnte, ihnen am 22. Januar 2014 zugestellte (Urk. 11/14), Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom Montag,
3. Februar 2014 (Urk. 2; Urk. 6 [unterzeichnetes Exemplar]), fristgerecht Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzuführen.
4. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 wurde den Beschwerdeführern – un- ter solidarischer Verpflichtung – Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 8). Diese wurde fristgerecht am 21. Februar 2014 einbezahlt (Urk. 9). Am 6. März 2014 wurde die Staatsanwaltschaft um Zustellung der Untersuchungsakten ersucht (Urk. 10). Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 216), jedenfalls soweit die- se nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend i.S.v. Art. 104 f. StPO zu verstehen (vgl. Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1; OGer GL vom 9. Sep- tember 2011 [OG.2011.00020], CAN 2012 Nr. 17 S. 51], E. II.a m.w.H.). Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO nennt als Partei u.a. die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 StPO u.a.
- 4 - die geschädigte Person (lit. a), mithin die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), und der Anzeige- erstatter (lit. b). Diese anderen Verfahrensbeteiligten haben die gleichen Verfah- rensrechte wie die in Art. 104 Abs. 1 StPO aufgeführten Parteien, wenn sie in ih- ren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ist der Anzeigeerstatter nicht Geschädigter, so kann er aus seiner Anzeige unmittelbar keine Rechte ableiten. Zwar stehen ihm gewisse Mitteilungsansprü- che hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens zu, nicht jedoch weitere Verfah- rensrechte. Namentlich ist er nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (BGer vom 26. August 2013 [6B_299/2013], E. 1.1.; BGer vom 15. Juni 2011 [1B_200/2011], E. 2.2.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 639).
2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer als Geschädigte zu qualifizieren sind, ob sie mithin legitimiert sind, die Einstellungsverfügung betreffend den Vor- wurf des falschen Zeugnisses anzufechten: 2.1. Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne der erwähnten Bestimmung, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verlet- zung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 263 m.w.H.). Ein Schaden im privatrechtlichen Sinne ist nicht vorausgesetzt; die direkte Schädi- gung gemäss dieser Bestimmung bezieht sich auf die Rechtsverletzung (BGE 139 IV 82 = Pra 102 [2013] Nr. 58 S. 454 m.w.H.). Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt in erster Linie ein allgemeines In- teresse, nämlich die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch ge- fährdet wird (BGE 133 IV 326). Privatpersonen werden als Geschädigte betrach- tet, wenn ihnen die falsche Aussage unmittelbar zum Nachteil gereicht bzw. wenn ihre privaten Interessen tatsächlich durch die fragliche Handlung derart betroffen
- 5 - werden, dass ihr Schaden als eine direkte Folge der beanzeigten Handlung er- scheint (vgl. BGE 138 IV 263; 129 IV 99; 123 IV 188 = Pra 87 [1998] Nr. 11 S. 69; BGer vom 9. Juni 2011 [1B_201/2011], E. 2.1.; BGer vom 3. Juli 2012 [1B_220/2012], E. 1.2.). Wird zum Nachteil einer Prozesspartei ein falsches Zeugnis abgegeben, liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung vor, da sich dadurch die Beweislage zu Ungunsten des Betroffenen verändert (OGer BE, Beschwerde- kammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2012 [BK 2012 132], E. 4.1. m.w.H.). Hat hin- gegen das inkriminierte Zeugnis keinen Einfluss auf das Urteil, sind die Äusse- rungen mithin für die richterliche Entscheidfindung unerheblich (vgl. Art. 307 Abs. 3 StGB), werden keine privaten Interessen beeinträchtigt; es fehlt damit an einer geschädigten Person (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 115 N 81). 2.2. Die Zeugenaussagen des Beschwerdegegners 1 erscheinen im Straf- verfahren gegen D._____ wegen Körperverletzung etc. bereits deshalb als rele- vant, weil dieser ausgesagt hatte, er habe beobachten können, dass der Be- schwerdeführer zu Boden gegangen sei, als D._____ noch ein bis zwei Meter von diesem entfernt gewesen sei (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013, S. 2, Urk. 11/2/Konvolut). Damit scheint er die Aussagen von D._____ zu bestätigen, der nach eigenen Angaben auf den Beschwerdeführer zu gerannt sei und diesen mit der Faust habe schlagen wollen, worauf sich der Beschwerdefüh- rer aber zu Boden habe fallen lassen, ohne dass er ihn zuvor berührt hätte. Wei- ter gab D._____ an, sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführe- rin hätten ihn provoziert und ein eigentliches Schauspiel veranstaltet (Protokoll der polizeilichen Befragung von D._____ vom 25. Mai 2012, S. 3 ff., Urk. 11/2/Konvolut). Letztere Aussage gewinnt durch die Schilderung des Beschwer- degegners 1 über einen früheren Vorfall mit dem Beschwerdeführer an Glaubhaf- tigkeit, wonach ihn dieser einmal mit seinen Stöcken ans Schienbein geschlagen und sich dann "wie ein Käse zu Boden" habe fallen lassen, als er ihn darauf an den Oberarmen gepackt habe (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013, S. 5, Urk. 11/2/Konvolut). Träfe der Tatvorwurf des falschen Zeugnisses zu, würde dadurch somit nicht nur die Wahrheitsfindung im Verfahren gegen D._____ beeinträchtigt, sondern auch die Position des Beschwerdeführers als Geschädig-
- 6 - ter in jenem Strafverfahren, weshalb Letzterer zur vorliegenden Beschwerde legi- timiert ist. Umgekehrt scheinen die Zeugenaussagen des Beschwerdegegners 1 nicht geeignet, sich auf die Position der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen D._____ auszuwirken, da er diese offenbar kaum wahrgenommen hatte und weder zu deren Handlungen noch zu denen des Beschwerdegegners 1 ihr gegenüber anlässlich der erwähnten Zeugeneinvernahme überhaupt Angaben machen konnte (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013, S. 3 f. und S. 6, Urk. 11/2/Konvolut). Mangels unmittelbarer Beeinträchtigung ihrer Inte- ressen kann die Beschwerdeführerin daher vorliegend nicht als Geschädigte gel- ten, womit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. III.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt (Urk. 3/1 S. 2 f.): Der Be- schwerdegegner 1 habe den Vorwurf der falschen Zeugenaussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2013 bestritten und ausgesagt, er könne den Tatort nicht mehr genau bezeichnen, dieser habe sich aber jedenfalls ungefähr in der Mitte der E._____strasse befunden. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann seinen Standort (zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung der Aus- einandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und D._____) sowie den mutmasslichen Tatort wiederum auf einer Karte eingezeichnet. Bei der anschlies- senden Tatortbegehung habe sich ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 von dem von ihm bezeichneten Standort aus den von ihm bezeichneten Tatort auf der E._____strasse tatsächlich habe einsehen können. Unerheblich erscheine, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatort anlässlich der polizeilichen Befragung vom
27. August 2013 auf der Landkarte etwas weiter östlich eingezeichnet habe als anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013. Die Erwartung, dass ein Zeuge einen Tatort auf einer Karte auf den Meter genau einzeichnen könne und den Tatort in der Folge immer wieder an exakt derselben Stelle einzuzeich- nen vermöge, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal der Be- schwerdegegner 1 den Tatort nicht an gänzlich unterschiedlichen Stellen einge-
- 7 - zeichnet habe, sondern sich lediglich eine Differenz von ca. 10 Metern ergeben habe. Daraus könne nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe den Tatort an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2013 absichtlich etwas weiter nach Osten verlegt, um den Anschein zu erwecken, er habe den Vorfall von seinem Standort aus beobachten können, da er realisiert habe, dass er den anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 eingezeichneten Tatort nicht habe einsehen können. Die an der Auseinandersetzung beteiligten Be- schwerdeführer und D._____ hätten den Tatort sodann ebenfalls nicht überein- stimmend auf der Karte eingezeichnet. Deren Angaben wichen um bis zu ca. 7 Meter voneinander ab. Im Übrigen habe anlässlich der polizeilichen Tatortbege- hung festgestellt werden können, dass der Beschwerdegegner 1 von seinem Standort in seinem Garten aus Einblick auf den Grenzbereich der Liegenschaften E._____strasse 1 und 3 gehabt habe, welchen beide Beschwerdeführer überein- stimmend als ungefähren Tatort bezeichnet hätten. Es sei deshalb auch aus die- sem Grund davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 die Auseinander- setzung tatsächlich habe beobachten können, weshalb das Strafverfahren gegen ihn einzustellen sei.
2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzig ein, er sei mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, da er den Tatort wahrheitsgemäss angegeben habe (Urk. 2, Urk. 6). 3.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO,
- 8 - wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 91; 137 IV 226 f.; BGer vom 18. Dezember 2013 [6B_365/2013], E. 2.3.2.; BGer vom 18. Februar 2013 [1B_677/2012], E. 3.1.1.; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 3.2. Nach Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtli- chen Verfahren – worunter auch die Strafuntersuchung zu verstehen ist – als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Erfasst werden Aussagen in Vernehmungen durch die zur Durchführung von Zeugeneinvernahmen befugten Untersuchungs- behörden. Die Äusserung muss falsch sein, d.h. dem objektiven Geschehen wi- dersprechen. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 307 StGB Vorsatz voraus, d.h. der Täter muss sich bewusst sein, dass er als Zeuge zur Sache unwahr aussagt und muss dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, De- likte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 506 und S. 512 f.; Del- non/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 307 N 17, 22 und 31; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: StGB Praxiskommentar, hrsg. von Trech- sel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 307 N 2 und N 14 f.). 3.3. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die zutreffende und falladäquat abgefasste Begrün- dung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwie- sen werden. Zu wiederholen ist insbesondere, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben haben, dass der Beschwerdegegner 1 von dem von ihm bezeichneten Standort in seinem Garten aus den von ihm anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. August 2013 bezeichneten Tatort (Urk. 11/5/Anhänge) einsehen konnte (Urk. 11/4 S. 2; Urk. 11/6). Sodann hatte er von seinem mutmasslichen Standort in seinem Garten aus ebenso Einblick in den Grenzbereich der Liegenschaften E._____strasse Nr. 1 und 3 und damit just den von den beiden Beschwerdefüh-
- 9 - rern bezeichneten Tatort (vgl. 11/2 Konvolut [Beilage 6/2+3]), den die Beschwer- deführer gemäss vorliegender Beschwerdeeingabe korrekt angegeben haben wollen (Urk. 2). Objektive Beweise, welche auf den genauen tatsächlichen Tatort schliessen lassen, existieren laut den vorliegenden Akten nicht. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern eine Weiterführung des Strafverfahrens hieran etwas ändern könnte, zumal auch vom Beschwerdeführer keine weiteren, seines Erachtens noch abzunehmenden Beweise angeführt werden. Zwar erscheint zutreffend, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatort anläss- lich der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 etwas weiter westlich einge- zeichnet hatte, als anlässlich der Tatortbegehung. Eine vorsätzliche Falschaussa- ge hierdurch – welche der Beschwerdegegner 1 bestreitet (Urk. 11/5 S. 2) – könn- te ihm indessen unter den vorliegenden Umständen kaum nachgewiesen werden. Zunächst ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass von einem Zeugen nicht erwartet werden kann, einen Tatort auf einer Karte zu unterschiedlichen Ein- vernahmezeitpunkten jeweils exakt an derselben Stelle einzuzeichnen. Die Be- zeichnung eines bestimmten Tatorts auf einer Karte erfordert quasi die Übertra- gung einer dreidimensionalen visuellen Wahrnehmung auf eine zweidimensionale Ebene, was zwangsläufig fehleranfällig erscheinen muss. Vorliegend muss so- dann in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar erst- mals am 19. März 2013 – und damit gut zehn Monate nach dem betreffenden Vorfall – aufgefordert wurde, den mutmasslichen Tatort auf einer Satellitenauf- nahme einzuzeichnen. Weitere rund fünf Monate später sollte er den Tatort wie- derum auf zwei Karten bezeichnen, nämlich einem Plan der amtlichen Vermes- sung und einer in Perspektive und Massstab von der ersten Aufnahme unter- schiedlichen weiteren Luftaufnahme. Angesichts des fortschreitenden Zeitablaufs und des verwendeten unterschiedlichen Kartenmaterials waren von vornherein keine gänzlich übereinstimmenden Angaben zu erwarten. Auch in anderer Hin- sicht ist die Aussage des Beschwerdegegners 1 betreffend des genauen Ortes der Auseinandersetzung irrtumsanfällig. So darf nicht ausser Acht gelassen wer- den, dass sich das Hauptaugenmerk des Beschwerdegegners 1 am betreffenden Tag auf die in die Auseinandersetzung involvierten Personen, insbesondere den Beschwerdeführer und D._____, und das von ihnen ausgehende Geschehen ge-
- 10 - richtet haben dürfte, während der genaue Ort des Geschehens für ihn wohl ledig- lich von zweitrangiger Bedeutung war. Die jeweilige Zuverlässigkeit der Wahr- nehmung und damit auch der Erinnerung daran entspricht aber der Stärke des In- teresses an der Sache (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 3. Aufl., München 2007, N 87, N 150). Aus der Abweichung der vom Be- schwerdegegner 1 bezeichneten Tatorte um einige Meter kann somit nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit auf eine intentionale Falschaussage geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falschen Zeugnisses somit zu Recht eingestellt.
4. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde des Beschwerdeführers ab- zuweisen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. IV.
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haf- tung für den gesamten Betrag (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Ent- schädigung zuzusprechen.
3. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 1'000.– geleistet (Urk. 9). Diese ist zur Deckung der Ge- richtskosten zu verwenden.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidari- scher Haftung für den gesamten Betrag.
4. Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 3) verwen- det.
5. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer (je per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der Untersu- chungsakten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung)
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 12 - Zürich, 25. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger