Sachverhalt
keine strafrechtliche Relevanz haben solle (Urk. 2 S. 3 Rz. 5).
2. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und sie sind zu begründen. Im Übrigen ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, (im Sinne eines Mindeststandards) auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (ZR 100 Nr. 7 E. 2.3 lit. a m.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.; Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 2010 S. 481 ff. m.H.). Im Lichte dieser Minimalanforderungen muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).
3. Zutreffend ist, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Nichtan- handnahmeverfügung vom 17. Dezember 2013 relativ kurz ausgefallen ist (vgl. Urk. 3/2). Es geht daraus aber hervor, von welchem Sachverhalt die Staatsan- waltschaft ausgegangen ist (Urk. 3/2 S. 1 f. Ziff. 3) und dass die Staatsanwalt- schaft die Rechtswidrigkeit, welche beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB positiv begründet werden muss (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV.3),
- 4 - verneint hat (Urk. 3/2 S. 2 Ziff. 4). Gestützt auf diese Ausführungen musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausreichend klar sein, worauf sich die Verfügung stützte. Entsprechend war er auch in der Lage, den Entscheid sachge- recht mit Beschwerde anzufechten. Damit vermag die Begründung der Staatsan- waltschaft den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO zu genügen. III.
1. In der Nichtanhandnahmeverfügung gab die Staatsanwaltschaft zunächst gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige sowie die eingereichten Unterlagen den wesentlichen Sachverhalt wieder (Urk. 3/2 S. 1 f. Ziff. 3). Sodann führte sie aus, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe nicht angegeben, welche weiteren Tatbestände er nebst der Nötigung als erfüllt betrachte. Vorliegend sei zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen, sondern von einer allfälligen Nichterfüllung eines Vertrages und daraus resultierenden Inkassoproblemen. Mit- hin dürfte die Rechtswidrigkeit einer solcherart erfolgten Nötigung nicht gegeben sein. Es handle sich um eine rein zivilrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Problematik, die entsprechend auf dem Zivilweg zu klären sei (Urk. 3/2 S. 2 Ziff. 4).
2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, es sei nicht Aufgabe des Anzeigeerstatters, Tatsächliches unter straf- rechtlich relevante Tatbestände zu subsumieren. Vielmehr könne jede Person ei- ne Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige bringen. Die Strafver- folgungsbehörde habe sodann den Sachverhalt von Amtes wegen unter mögliche Straftatbestände zu subsumieren (Urk. 2 S. 3 Rz. 7). In der Strafanzeige sei hin- reichend dargetan worden, dass die sechs Fluginstrumente aus dem Flugzeug widerrechtlich und mit krimineller Energie entfernt worden seien und dass die wei- tere bestimmungsgemässe Nutzung des Flugzeuges unmöglich gewesen sei. Die damit vom Beschwerdegegner 1 erzeugte Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB komme in ihrer Intensität und Wirkung der Anwendung von Gewalt gleich. Im Weiteren bestünden hinreichende Gründe zur Annahme,
- 5 - dass auch die Tatbestände der Sachentziehung, eventualiter sogar des Dieb- stahls verwirklicht sein könnten (Urk. 2 S. 3 f. Rz. 8). Aus dem Flugzeug des Be- schwerdeführers seien durch den Beschwerdegegner 1 diverse Instrumente und Geräte böswillig entfernt worden. Dadurch sei das Flugzeug bewusst und gezielt fluguntauglich gemacht worden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sein Flugzeug bestimmungsgemäss und nach seinem Willen zu nutzen. Dadurch sei er in seiner Handlungsfähigkeit und Bewegungsfreiheit ein- geschränkt gewesen (Urk. 2 S. 4 Rz. 9). Das Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 sei rechtswidrig gewesen. Vorliegend sei einerseits das Mittel (Entfernen von für die Flugtauglichkeit vorausgesetzten Instrumenten) unerlaubt gewesen. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht befugt gewesen, die Instrumente zu entfernen. Sodann sei auch der Zweck unerlaubt gewesen. Durch die Entfernung der be- triebsnotwendigen Apparaturen aus dem Flugzeug habe der Beschwerdeführer eine wesentliche Einschränkung seiner Handlungsfreiheit erdulden müssen, in- dem er sein Fluggerät nicht habe benutzen können (Urk. 2 S. 4 Rz. 10). Durch das erwähnte Entfernen von Instrumenten aus dem Flugzeug habe der Be- schwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer eine fremde bewegliche Sache entzo- gen. Der Beschwerdegegner 1 habe dies böswillig getan. Ob er dies getan habe, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, könne dahingestellt bleiben und sei Gegenstand der Strafuntersuchung. Auf jeden Fall habe er damit dem Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil zugefügt, was auch seine Ab- sicht gewesen sei. Folglich sei der Tatbestand der Sachentziehung eventualiter sogar des Diebstahls erfüllt (Urk. 2 S. 4 Rz. 11).
3. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde und führte - soweit vorliegend relevant - aus, es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sowohl nach be- wie auch nach ent- lastenden Momenten zu suchen. Dies beinhalte auch, einen Bürger/Beschuldigten vor ungerechtfertigter Strafverfolgung zu schützen. An die Eingaben einer rechts- kundigen Person seien höhere Anforderungen zu stellen als an diejenigen eines strafrechtlichen Laien. Es sei damit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, nach al- len nur erdenklichen Straftatbeständen zu suchen, die allenfalls auch noch erfüllt sein könnten. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass vorliegend die Frage der
- 6 - Vertragsauslegung und der Eigentümerstellung an der Sache - mithin Fragen zi- vilrechtlicher Natur - im Vordergrund stünden (Urk. 13 S. 2).
4. Schliesslich liess der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
30. Juni 2014 im Wesentlichen vorbringen, an Strafanzeigen seien keine hohen Anforderungen zu stellen, unabhängig davon, ob sie von einer rechtskundigen Person kommen oder nicht. Die Staatsanwaltschaft sei vielmehr verpflichtet, sämtlichen Hinweisen nachzugehen. Zudem seien die Vergehen ausreichend substantiiert dargelegt worden. Auch nicht von Relevanz sei, ob Fragen der Ver- tragsauslegung und der Eigentümerstellung im Vordergrund stünden. Dabei hand- le es sich um eine persönliche Behauptung der Staatsanwaltschaft, welche vom Beschwerdeführer bestritten werde (Urk. 19 S. 1). IV.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Um- stände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.). Dies bedeutet un- ter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand neh- men, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sach-
- 7 - verhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine An- zeige zum vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
2. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2012 vereinbarten der Beschwerdeführer und die C._____ AG, vertreten durch den Beschwerdegegner 1 als Präsident des Verwal- tungsrates, dass der Beschwerdeführer das Flugzeug D._____, Serial Number … (nachfolgend: Flugzeug D._____), der C._____ AG zum Preis von Fr. 85'000.- verkaufe. Betreffend Bezahlung des Kaufpreises wurde vereinbart, dass dieser in monatlichen Raten von Fr. 5'000.- zzgl. Zinsen dem Verkäufer zu bezahlen sei, wobei die erste Rate am 31. Juli 2012 fällig werde. Im Weiteren wurde "die Um- schreibung" des Flugzeuges D._____ per tt. Juli 2012 vereinbart und es wurde festgehalten, dass das "Gesuch um Änderung der Eintragung eines Luftfahrzeu- ges im schweizerischen Luftfahrzeugregister" per tt. Juli 2012 vollzogen werde. Zudem garantierte der Beschwerdeführer, dass auf dem Flugzeug D._____ keine Pfandverschreibungen und Pfandbelastung bestünden (Urk. 11/2/2). Die Überga- be des Flugzeuges D._____ erfolgte nach der Darstellung des Beschwerdefüh- rers "brevi manu traditio", da sich das genannte Flugzeug im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses schon im Besitz der C._____ AG befand (vgl. Urk. 11/2/9 S. 1 f.). Bereits am 15. Juni 2012 hatten der Beschwerdeführer und die C._____ AG das Formular "Gesuch um Änderung der Eintragung im schweizerischen Luftfahr- zeugregister" ausgefüllt. Darin wurde beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beantragt, per tt. Juli 2012 neu die C._____ AG als Halterin des Flugzeuges D._____ einzu- tragen. Als Eigentümer sollte weiterhin der Beschwerdeführer eingetragen bleiben (Urk. 11/2/9 S. 3). Offenbar leistete die C._____ AG in der Folge die vereinbarten Ratenzahlungen nicht, weshalb ihr der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2013 eine Nachfrist ansetzte für die Überweisung der fälligen Zahlungen (Urk. 11/2/3). Nachdem die C._____ AG nicht reagierte und insbesondere keine Zahlungen geleistet wurden, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- 8 -
16. Mai 2013 unter Bezugnahme auf Art. 107 Abs. 2 OR den Verzicht auf die ver- tragliche Leistung und den Rücktritt vom Vertrag (Urk. 11/2/4). Am 16. oder
17. Mai 2013 wurden durch die C._____ AG bzw. durch eine für sie handelnde Person mehrere Instrumente aus dem Flugzeug D._____ ausgebaut (Urk. 11/2/5 und Urk. 11/2/7). Zudem wurden mehrere das Flugzeug D._____ betreffende Do- kumente durch die verantwortlichen Personen der C._____ AG trotz entspre- chender Aufforderung nicht dem Beschwerdeführer übergeben (Urk. 11/2/4 und Urk. 11/2/6).
3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Mit dem in der Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Dabei muss die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. Delnon/Rüdy, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 43 und N 44 zu Art. 181). Die Willens- und Handlungsfreiheit des Einzelnen besteht indessen nicht unein- geschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsordnung. Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, positiven Be- gründung (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 zu Art. 181). Nach einer häufig verwende- ten Formel des Bundesgerichts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinne von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1).
- 9 - 3.1. Der Beschwerdeführer sieht eine Beschränkung seiner Handlungsfreiheit darin, dass es ihm nicht möglich war, "sein" Flugzeug D._____ bestimmungsge- mäss zu nutzen (Urk. 2 S. 4 Rz. 9). Sowohl seine Berechtigung, das Flugzeug D._____ zu nutzen, wie auch die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Beschwer- degegners 1 bzw. der unbekannten, für die C._____ AG handelnden Person führt der Beschwerdeführer darauf zurück, dass das Flugzeug D._____ sich zwar nach Abschluss des Kaufvertrages vom 27. Juni 2012 im Eigentum der C._____ AG befunden habe (Urk. 11/2/9 S. 1 f.), aufgrund des durch ihn am 16. Mai 2013 er- klärten Rücktritts von diesem Vertrag sei das Eigentum am Flugzeug D._____ je- doch ohne Weiteres wieder auf ihn übergegangen (vgl. Urk. 11/2/4). 3.2. Zu prüfen ist zunächst, nach welchen Regeln sich die Eigentumsverhältnisse am Flugzeug D._____ richten. 3.2.1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt führt gemäss dem Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch vom 7. Oktober 1959 (SR 748.217.1) ein sogenanntes Luftfahr- zeugbuch. Dieses gestattet die Verpfändung von Luftfahrzeugen ohne Besitzüber- tragung nach ähnlichen Regeln, wie sie für das Grundbuch und das Schiffsregis- ter aufgestellt worden sind. Die zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge werden nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag des Eigentümers in das Luftfahr- zeugbuch aufgenommen. Die dinglichen Rechte an einem im Luftfahrzeugbuch eingetragenen Luftfahrzeug entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. Ein nicht in dieses öffentliche Buch auf- genommenes oder darin wieder gestrichenes Luftfahrzeug untersteht den Be- stimmungen des ZGB über Fahrnis (Art. 1, Art. 3, Art. 7, Art. 12 und Art. 15 des genannten Gesetzes; BGE 87 III 41 E. I). 3.2.2. Neben dem Luftfahrzeugbuch führt das Bundesamt für Zivilluftfahrt gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luft- fahrtgesetz [LFG, SR 748.0]) auch das sogenannte Luftfahrzeugregister. Die Be- deutung des Luftfahrzeugregisters besteht - im Gegensatz zum Luftfahrzeug- buch - nicht darin, Beweis über Eigentum oder andere dingliche Rechte an Luft- fahrzeugen im Verhältnis einzelner Ansprecher zu erbringen. Vielmehr bewirkt der Eintrag, dass das im Register eingetragene Luftfahrzeug als schweizerisch gilt
- 10 - (Art. 55 LFG; Art. 3 ff. der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01], BGE 97 IV 210 E. 3b). 3.2.3. Vorliegend wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und finden sich auch in den Akten keine Hinweise dafür, dass das Flugzeug D._____ in das Luftfahrzeugbuch eingetragen wurde. Aus den Akten ergibt sich aber, dass das genannte Flugzeug einen Eintrag im Luftfahrzeugregister aufweist (vgl. Urk. 11/2/6 S. 3 und Urk. 11/2/9 S. 3). Damit ist das Flugzeug D._____ wie Fahr- nis zu behandeln. 3.3. Am 27. Juni 2012 schlossen der Beschwerdeführer und die C._____ AG ei- nen Kaufvertrag über das Flugzeug D._____ ab (Urk. 11/2/2). Da sich das Flug- zeug bereits zuvor im Besitz der C._____ AG befand, ist mit dem Beschwerdefüh- rer davon auszugehen, dass mit Abschluss des erwähnten Kaufvertrages das Ei- gentum am Flugzeug D._____ auf die C._____ AG übergegangen ist (brevi manu traditio; vgl. dazu Urk. 11/2/9 S. 1 f.). Dass offenbar im Luftfahrzeugregister wei- terhin der Beschwerdeführer als Eigentümer eingetragen blieb und die C._____ AG lediglich als Halterin vermerkt wurde (vgl. Urk. 11/2/9 S. 3), vermag daran nichts zu ändern, kommt dem Luftfahrzeugregister doch - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der an einem eingetragenen Flugzeug bestehenden Eigentumsver- hältnisse keine Beweisfunktion zu bzw. ist der Eintrag im Luftfahrzeugregister für die Begründung von Eigentum an einem Luftfahrzeug nicht konstitutiv. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 11/2/9 S. 1 f.). 3.4. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, aufgrund des von ihm gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR erklärten Rücktritts vom erwähnten Kaufvertrag sei das Eigentum am Flugzeug D._____ ohne Weiteres wieder auf ihn übergegangen (Urk. 11/2/4). Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und gemäss der herrschenden Lehre wird in einem solchen Fall der Vertrag nicht aufgehoben bzw. aufgelöst, sondern in ein Abwicklungsver- hältnis überführt (BGE 132 III 233 = Pra 2006 Nr. 146 E. 3.1 m.H.; Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 5 zu Art. 109 m.H.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 2793 m.H.). Der
- 11 - Anspruch gemäss Art. 109 Abs. 1 OR auf Rückleistung des bereits Geleisteten ist vertraglicher Natur (BGE 132 III 233 = Pra 2006 Nr. 146 E. 3.1; Wiegand, a.a.O., N 5 zu Art. 109). Auch die Rückabwicklung von Sachleistungen läuft dabei nach schuldrechtlichen Regeln ab, da keine Vindikationsansprüche bestehen (Wie- gand, a.a.O., N 6 zu Art. 109; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz. 2806 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte damit der mit Schreiben vom 16. Mai 2013 gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht zur Folge, dass das Eigentum am Flugzeug D._____ "ohne Weiteres" wieder auf ihn über- ging. Vielmehr verblieb das Eigentum bei der C._____ AG. Dem Beschwerdefüh- rer stand gegenüber der C._____ AG lediglich ein obligatorischer Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Flugzeug D._____ zu. Dass eine derartige Rückübertragung stattgefunden hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen Akten. 3.5. Damit ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen davon auszugehen, dass mit Abschluss des Kaufvertrages vom 27. Juni 2012 die C._____ AG Eigentümerin der Flugzeu- ges D._____ wurde und sie dieses Eigentum in der Folge nicht verloren hat. Ins- besondere finden sich keine Hinweise dafür, dass das Eigentum auf den Be- schwerdeführer übergegangen ist. Dass der Beschwerdeführer aus einem ande- ren Grund berechtigt gewesen sein könnte, das Flugzeug D._____ zu nutzen, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihm selber nicht geltend gemacht. War er aber gar nicht zur Nutzung des Flugzeuges D._____ berechtigt, konnte seine Hand- lungsfreiheit nicht durch den Ausbau der Fluginstrumente bzw. durch die verwei- gerte Herausgabe von Dokumenten beschränkt werden. Im Übrigen war die C._____ AG bzw. die für sie handelnde Person als Eigentümerin des Flugzeuges D._____ gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB berechtigt, Fluginstrumente aus dem Flug- zeug zu entfernen, weshalb auch die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Hand- lungen klarerweise zu verneinen ist. Folglich ist der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt.
4. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird nach Art. 139
- 12 - Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sub- sidiär, d.h. wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138–140 StGB zutreffen, wird nach Art. 137 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich wird nach Art. 141 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. 4.1. Die Frage, ob aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers mit hinreichen- der Deutlichkeit hervorging, dass er auch Aneignungsdelikte zur Anzeige bringen wollte, kann vorliegend offen bleiben, sind doch auch diese Tatbestände - wie nachfolgend zu zeigen ist - klarerweise nicht erfüllt. 4.2. Wie oben aufgezeigt war im massgeblichen Zeitraum nicht der Beschwerde- führer, sondern die C._____ AG Eigentümerin des Flugzeuges D._____. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit klarerweise nicht erfüllt, weshalb die Tat- bestände des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB und der unrechtmäs- sigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB ausscheiden. 4.3. Berechtigter im Sinne des Tatbestandes der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist neben dem Eigentümer derjenige, dem an der Sache andere dingliche Rechte oder auch bloss der rechtlich geschützte Besitz zustehen (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 141). Rein obliga- torische Ansprüche, die keinerlei dingliche Rechte als Grundlage haben, wie etwa der Anspruch des Käufers auf Lieferung der noch nicht übereigneten Sache, scheiden hingegen aus (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 141 m.H.). Wie ge- sehen stand dem Beschwerdeführer nach seinem Rücktritt vom Vertrag lediglich ein obligatorischer Anspruch gegen die C._____ AG auf Rückübertragung des Ei- gentums am Flugzeug D._____ zu (vgl. Ziff. IV.3.4). Damit fällt auch eine Straf- barkeit wegen Sachentziehung nach Art. 141 StGB ausser Betracht.
- 13 -
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichender Anfangsver- dacht für eine strafrechtlich relevante Handlung erblickt werden kann, welche die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Es handelt sich beim bean- standeten Sachverhalt vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. V. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kau- tion zu beziehen. Mangels erheblicher Aufwendungen ist dem Beschwerdegeg- ner 1 keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am 2. Juli 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. X._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Strafanzeige gegen Unbekannt und gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) wegen Nötigung und allfälliger weiterer Delikte ein. Der Vor- wurf lautet, der Beschwerdegegner 1 oder eine andere für die C._____ AG (nach- folgend: C._____ AG) handelnde Person habe widerrechtlich zum Zwecke der persönlichen Bereicherung und zur Nötigung des Beschwerdeführers Fluginstru- mente aus einem Flugzeug entwendet (Urk. 11/1).
E. 2 Auf entsprechende Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. Juli 2013 (Urk. 11/3/1) wurde die Beurteilung der Strafanzeige zu- ständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), abgetreten (Urk. 11/3/2). Am
17. Dezember 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 3/2).
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
E. 3.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Beschränkung seiner Handlungsfreiheit darin, dass es ihm nicht möglich war, "sein" Flugzeug D._____ bestimmungsge- mäss zu nutzen (Urk. 2 S. 4 Rz. 9). Sowohl seine Berechtigung, das Flugzeug D._____ zu nutzen, wie auch die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Beschwer- degegners 1 bzw. der unbekannten, für die C._____ AG handelnden Person führt der Beschwerdeführer darauf zurück, dass das Flugzeug D._____ sich zwar nach Abschluss des Kaufvertrages vom 27. Juni 2012 im Eigentum der C._____ AG befunden habe (Urk. 11/2/9 S. 1 f.), aufgrund des durch ihn am 16. Mai 2013 er- klärten Rücktritts von diesem Vertrag sei das Eigentum am Flugzeug D._____ je- doch ohne Weiteres wieder auf ihn übergegangen (vgl. Urk. 11/2/4).
E. 3.2 Zu prüfen ist zunächst, nach welchen Regeln sich die Eigentumsverhältnisse am Flugzeug D._____ richten.
E. 3.2.1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt führt gemäss dem Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch vom 7. Oktober 1959 (SR 748.217.1) ein sogenanntes Luftfahr- zeugbuch. Dieses gestattet die Verpfändung von Luftfahrzeugen ohne Besitzüber- tragung nach ähnlichen Regeln, wie sie für das Grundbuch und das Schiffsregis- ter aufgestellt worden sind. Die zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge werden nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag des Eigentümers in das Luftfahr- zeugbuch aufgenommen. Die dinglichen Rechte an einem im Luftfahrzeugbuch eingetragenen Luftfahrzeug entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. Ein nicht in dieses öffentliche Buch auf- genommenes oder darin wieder gestrichenes Luftfahrzeug untersteht den Be- stimmungen des ZGB über Fahrnis (Art. 1, Art. 3, Art. 7, Art. 12 und Art. 15 des genannten Gesetzes; BGE 87 III 41 E. I).
E. 3.2.2 Neben dem Luftfahrzeugbuch führt das Bundesamt für Zivilluftfahrt gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luft- fahrtgesetz [LFG, SR 748.0]) auch das sogenannte Luftfahrzeugregister. Die Be- deutung des Luftfahrzeugregisters besteht - im Gegensatz zum Luftfahrzeug- buch - nicht darin, Beweis über Eigentum oder andere dingliche Rechte an Luft- fahrzeugen im Verhältnis einzelner Ansprecher zu erbringen. Vielmehr bewirkt der Eintrag, dass das im Register eingetragene Luftfahrzeug als schweizerisch gilt
- 10 - (Art. 55 LFG; Art. 3 ff. der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01], BGE 97 IV 210 E. 3b).
E. 3.2.3 Vorliegend wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und finden sich auch in den Akten keine Hinweise dafür, dass das Flugzeug D._____ in das Luftfahrzeugbuch eingetragen wurde. Aus den Akten ergibt sich aber, dass das genannte Flugzeug einen Eintrag im Luftfahrzeugregister aufweist (vgl. Urk. 11/2/6 S. 3 und Urk. 11/2/9 S. 3). Damit ist das Flugzeug D._____ wie Fahr- nis zu behandeln.
E. 3.3 Am 27. Juni 2012 schlossen der Beschwerdeführer und die C._____ AG ei- nen Kaufvertrag über das Flugzeug D._____ ab (Urk. 11/2/2). Da sich das Flug- zeug bereits zuvor im Besitz der C._____ AG befand, ist mit dem Beschwerdefüh- rer davon auszugehen, dass mit Abschluss des erwähnten Kaufvertrages das Ei- gentum am Flugzeug D._____ auf die C._____ AG übergegangen ist (brevi manu traditio; vgl. dazu Urk. 11/2/9 S. 1 f.). Dass offenbar im Luftfahrzeugregister wei- terhin der Beschwerdeführer als Eigentümer eingetragen blieb und die C._____ AG lediglich als Halterin vermerkt wurde (vgl. Urk. 11/2/9 S. 3), vermag daran nichts zu ändern, kommt dem Luftfahrzeugregister doch - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der an einem eingetragenen Flugzeug bestehenden Eigentumsver- hältnisse keine Beweisfunktion zu bzw. ist der Eintrag im Luftfahrzeugregister für die Begründung von Eigentum an einem Luftfahrzeug nicht konstitutiv. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 11/2/9 S. 1 f.).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, aufgrund des von ihm gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR erklärten Rücktritts vom erwähnten Kaufvertrag sei das Eigentum am Flugzeug D._____ ohne Weiteres wieder auf ihn übergegangen (Urk. 11/2/4). Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und gemäss der herrschenden Lehre wird in einem solchen Fall der Vertrag nicht aufgehoben bzw. aufgelöst, sondern in ein Abwicklungsver- hältnis überführt (BGE 132 III 233 = Pra 2006 Nr. 146 E. 3.1 m.H.; Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 5 zu Art. 109 m.H.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 2793 m.H.). Der
- 11 - Anspruch gemäss Art. 109 Abs. 1 OR auf Rückleistung des bereits Geleisteten ist vertraglicher Natur (BGE 132 III 233 = Pra 2006 Nr. 146 E. 3.1; Wiegand, a.a.O., N 5 zu Art. 109). Auch die Rückabwicklung von Sachleistungen läuft dabei nach schuldrechtlichen Regeln ab, da keine Vindikationsansprüche bestehen (Wie- gand, a.a.O., N 6 zu Art. 109; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz. 2806 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte damit der mit Schreiben vom 16. Mai 2013 gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht zur Folge, dass das Eigentum am Flugzeug D._____ "ohne Weiteres" wieder auf ihn über- ging. Vielmehr verblieb das Eigentum bei der C._____ AG. Dem Beschwerdefüh- rer stand gegenüber der C._____ AG lediglich ein obligatorischer Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Flugzeug D._____ zu. Dass eine derartige Rückübertragung stattgefunden hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen Akten.
E. 3.5 Damit ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen davon auszugehen, dass mit Abschluss des Kaufvertrages vom 27. Juni 2012 die C._____ AG Eigentümerin der Flugzeu- ges D._____ wurde und sie dieses Eigentum in der Folge nicht verloren hat. Ins- besondere finden sich keine Hinweise dafür, dass das Eigentum auf den Be- schwerdeführer übergegangen ist. Dass der Beschwerdeführer aus einem ande- ren Grund berechtigt gewesen sein könnte, das Flugzeug D._____ zu nutzen, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihm selber nicht geltend gemacht. War er aber gar nicht zur Nutzung des Flugzeuges D._____ berechtigt, konnte seine Hand- lungsfreiheit nicht durch den Ausbau der Fluginstrumente bzw. durch die verwei- gerte Herausgabe von Dokumenten beschränkt werden. Im Übrigen war die C._____ AG bzw. die für sie handelnde Person als Eigentümerin des Flugzeuges D._____ gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB berechtigt, Fluginstrumente aus dem Flug- zeug zu entfernen, weshalb auch die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Hand- lungen klarerweise zu verneinen ist. Folglich ist der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt.
4. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird nach Art. 139
- 12 - Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sub- sidiär, d.h. wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138–140 StGB zutreffen, wird nach Art. 137 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich wird nach Art. 141 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.
E. 4 Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist an- gesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.- zu leisten (Urk. 5). Diese Kaution wurde innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 8). In ihrer Vernehm- lassung vom 10. März 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt daraufhin in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 an
- 3 - seinen Anträgen fest (Urk. 19). Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 11. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
E. 4.1 Die Frage, ob aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers mit hinreichen- der Deutlichkeit hervorging, dass er auch Aneignungsdelikte zur Anzeige bringen wollte, kann vorliegend offen bleiben, sind doch auch diese Tatbestände - wie nachfolgend zu zeigen ist - klarerweise nicht erfüllt.
E. 4.2 Wie oben aufgezeigt war im massgeblichen Zeitraum nicht der Beschwerde- führer, sondern die C._____ AG Eigentümerin des Flugzeuges D._____. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit klarerweise nicht erfüllt, weshalb die Tat- bestände des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB und der unrechtmäs- sigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB ausscheiden.
E. 4.3 Berechtigter im Sinne des Tatbestandes der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist neben dem Eigentümer derjenige, dem an der Sache andere dingliche Rechte oder auch bloss der rechtlich geschützte Besitz zustehen (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 141). Rein obliga- torische Ansprüche, die keinerlei dingliche Rechte als Grundlage haben, wie etwa der Anspruch des Käufers auf Lieferung der noch nicht übereigneten Sache, scheiden hingegen aus (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 141 m.H.). Wie ge- sehen stand dem Beschwerdeführer nach seinem Rücktritt vom Vertrag lediglich ein obligatorischer Anspruch gegen die C._____ AG auf Rückübertragung des Ei- gentums am Flugzeug D._____ zu (vgl. Ziff. IV.3.4). Damit fällt auch eine Straf- barkeit wegen Sachentziehung nach Art. 141 StGB ausser Betracht.
- 13 -
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichender Anfangsver- dacht für eine strafrechtlich relevante Handlung erblickt werden kann, welche die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Es handelt sich beim bean- standeten Sachverhalt vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. V. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kau- tion zu beziehen. Mangels erheblicher Aufwendungen ist dem Beschwerdegeg- ner 1 keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– angesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer – vor- behältlich anderer Verbindlichkeiten – zurückerstattet.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbe- stätigung) - 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE140006-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 19. März 2015 in Sachen A._____, , Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 17. Dezember 2013, D-2/2013/5164
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 2. Juli 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. X._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Strafanzeige gegen Unbekannt und gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) wegen Nötigung und allfälliger weiterer Delikte ein. Der Vor- wurf lautet, der Beschwerdegegner 1 oder eine andere für die C._____ AG (nach- folgend: C._____ AG) handelnde Person habe widerrechtlich zum Zwecke der persönlichen Bereicherung und zur Nötigung des Beschwerdeführers Fluginstru- mente aus einem Flugzeug entwendet (Urk. 11/1).
2. Auf entsprechende Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 9. Juli 2013 (Urk. 11/3/1) wurde die Beurteilung der Strafanzeige zu- ständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), abgetreten (Urk. 11/3/2). Am
17. Dezember 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 3/2).
3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Ja- nuar 2014 innert Frist Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2013 sei aufzuheben;
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B._____ eine Stra- funtersuchung nach Art. 309 StPO zu eröffnen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
4. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist an- gesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.- zu leisten (Urk. 5). Diese Kaution wurde innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 8). In ihrer Vernehm- lassung vom 10. März 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt daraufhin in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 an
- 3 - seinen Anträgen fest (Urk. 19). Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwalt- schaft mit Schreiben vom 11. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
5. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft sei ihrer Be- gründungspflicht nicht nachgekommen. Die Nichtanhandnahmeverfügung enthal- te keine materielle Begründung, weshalb vorliegend der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft lasse völlig offen, warum der Sachverhalt keine strafrechtliche Relevanz haben solle (Urk. 2 S. 3 Rz. 5).
2. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und sie sind zu begründen. Im Übrigen ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, (im Sinne eines Mindeststandards) auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (ZR 100 Nr. 7 E. 2.3 lit. a m.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.; Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 2010 S. 481 ff. m.H.). Im Lichte dieser Minimalanforderungen muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).
3. Zutreffend ist, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Nichtan- handnahmeverfügung vom 17. Dezember 2013 relativ kurz ausgefallen ist (vgl. Urk. 3/2). Es geht daraus aber hervor, von welchem Sachverhalt die Staatsan- waltschaft ausgegangen ist (Urk. 3/2 S. 1 f. Ziff. 3) und dass die Staatsanwalt- schaft die Rechtswidrigkeit, welche beim Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB positiv begründet werden muss (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV.3),
- 4 - verneint hat (Urk. 3/2 S. 2 Ziff. 4). Gestützt auf diese Ausführungen musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausreichend klar sein, worauf sich die Verfügung stützte. Entsprechend war er auch in der Lage, den Entscheid sachge- recht mit Beschwerde anzufechten. Damit vermag die Begründung der Staatsan- waltschaft den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO zu genügen. III.
1. In der Nichtanhandnahmeverfügung gab die Staatsanwaltschaft zunächst gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige sowie die eingereichten Unterlagen den wesentlichen Sachverhalt wieder (Urk. 3/2 S. 1 f. Ziff. 3). Sodann führte sie aus, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe nicht angegeben, welche weiteren Tatbestände er nebst der Nötigung als erfüllt betrachte. Vorliegend sei zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen, sondern von einer allfälligen Nichterfüllung eines Vertrages und daraus resultierenden Inkassoproblemen. Mit- hin dürfte die Rechtswidrigkeit einer solcherart erfolgten Nötigung nicht gegeben sein. Es handle sich um eine rein zivilrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Problematik, die entsprechend auf dem Zivilweg zu klären sei (Urk. 3/2 S. 2 Ziff. 4).
2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, es sei nicht Aufgabe des Anzeigeerstatters, Tatsächliches unter straf- rechtlich relevante Tatbestände zu subsumieren. Vielmehr könne jede Person ei- ne Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige bringen. Die Strafver- folgungsbehörde habe sodann den Sachverhalt von Amtes wegen unter mögliche Straftatbestände zu subsumieren (Urk. 2 S. 3 Rz. 7). In der Strafanzeige sei hin- reichend dargetan worden, dass die sechs Fluginstrumente aus dem Flugzeug widerrechtlich und mit krimineller Energie entfernt worden seien und dass die wei- tere bestimmungsgemässe Nutzung des Flugzeuges unmöglich gewesen sei. Die damit vom Beschwerdegegner 1 erzeugte Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB komme in ihrer Intensität und Wirkung der Anwendung von Gewalt gleich. Im Weiteren bestünden hinreichende Gründe zur Annahme,
- 5 - dass auch die Tatbestände der Sachentziehung, eventualiter sogar des Dieb- stahls verwirklicht sein könnten (Urk. 2 S. 3 f. Rz. 8). Aus dem Flugzeug des Be- schwerdeführers seien durch den Beschwerdegegner 1 diverse Instrumente und Geräte böswillig entfernt worden. Dadurch sei das Flugzeug bewusst und gezielt fluguntauglich gemacht worden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sein Flugzeug bestimmungsgemäss und nach seinem Willen zu nutzen. Dadurch sei er in seiner Handlungsfähigkeit und Bewegungsfreiheit ein- geschränkt gewesen (Urk. 2 S. 4 Rz. 9). Das Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 sei rechtswidrig gewesen. Vorliegend sei einerseits das Mittel (Entfernen von für die Flugtauglichkeit vorausgesetzten Instrumenten) unerlaubt gewesen. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht befugt gewesen, die Instrumente zu entfernen. Sodann sei auch der Zweck unerlaubt gewesen. Durch die Entfernung der be- triebsnotwendigen Apparaturen aus dem Flugzeug habe der Beschwerdeführer eine wesentliche Einschränkung seiner Handlungsfreiheit erdulden müssen, in- dem er sein Fluggerät nicht habe benutzen können (Urk. 2 S. 4 Rz. 10). Durch das erwähnte Entfernen von Instrumenten aus dem Flugzeug habe der Be- schwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer eine fremde bewegliche Sache entzo- gen. Der Beschwerdegegner 1 habe dies böswillig getan. Ob er dies getan habe, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, könne dahingestellt bleiben und sei Gegenstand der Strafuntersuchung. Auf jeden Fall habe er damit dem Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil zugefügt, was auch seine Ab- sicht gewesen sei. Folglich sei der Tatbestand der Sachentziehung eventualiter sogar des Diebstahls erfüllt (Urk. 2 S. 4 Rz. 11).
3. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde und führte - soweit vorliegend relevant - aus, es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sowohl nach be- wie auch nach ent- lastenden Momenten zu suchen. Dies beinhalte auch, einen Bürger/Beschuldigten vor ungerechtfertigter Strafverfolgung zu schützen. An die Eingaben einer rechts- kundigen Person seien höhere Anforderungen zu stellen als an diejenigen eines strafrechtlichen Laien. Es sei damit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, nach al- len nur erdenklichen Straftatbeständen zu suchen, die allenfalls auch noch erfüllt sein könnten. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass vorliegend die Frage der
- 6 - Vertragsauslegung und der Eigentümerstellung an der Sache - mithin Fragen zi- vilrechtlicher Natur - im Vordergrund stünden (Urk. 13 S. 2).
4. Schliesslich liess der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
30. Juni 2014 im Wesentlichen vorbringen, an Strafanzeigen seien keine hohen Anforderungen zu stellen, unabhängig davon, ob sie von einer rechtskundigen Person kommen oder nicht. Die Staatsanwaltschaft sei vielmehr verpflichtet, sämtlichen Hinweisen nachzugehen. Zudem seien die Vergehen ausreichend substantiiert dargelegt worden. Auch nicht von Relevanz sei, ob Fragen der Ver- tragsauslegung und der Eigentümerstellung im Vordergrund stünden. Dabei hand- le es sich um eine persönliche Behauptung der Staatsanwaltschaft, welche vom Beschwerdeführer bestritten werde (Urk. 19 S. 1). IV.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Um- stände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.). Dies bedeutet un- ter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand neh- men, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sach-
- 7 - verhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine An- zeige zum vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
2. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2012 vereinbarten der Beschwerdeführer und die C._____ AG, vertreten durch den Beschwerdegegner 1 als Präsident des Verwal- tungsrates, dass der Beschwerdeführer das Flugzeug D._____, Serial Number … (nachfolgend: Flugzeug D._____), der C._____ AG zum Preis von Fr. 85'000.- verkaufe. Betreffend Bezahlung des Kaufpreises wurde vereinbart, dass dieser in monatlichen Raten von Fr. 5'000.- zzgl. Zinsen dem Verkäufer zu bezahlen sei, wobei die erste Rate am 31. Juli 2012 fällig werde. Im Weiteren wurde "die Um- schreibung" des Flugzeuges D._____ per tt. Juli 2012 vereinbart und es wurde festgehalten, dass das "Gesuch um Änderung der Eintragung eines Luftfahrzeu- ges im schweizerischen Luftfahrzeugregister" per tt. Juli 2012 vollzogen werde. Zudem garantierte der Beschwerdeführer, dass auf dem Flugzeug D._____ keine Pfandverschreibungen und Pfandbelastung bestünden (Urk. 11/2/2). Die Überga- be des Flugzeuges D._____ erfolgte nach der Darstellung des Beschwerdefüh- rers "brevi manu traditio", da sich das genannte Flugzeug im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses schon im Besitz der C._____ AG befand (vgl. Urk. 11/2/9 S. 1 f.). Bereits am 15. Juni 2012 hatten der Beschwerdeführer und die C._____ AG das Formular "Gesuch um Änderung der Eintragung im schweizerischen Luftfahr- zeugregister" ausgefüllt. Darin wurde beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beantragt, per tt. Juli 2012 neu die C._____ AG als Halterin des Flugzeuges D._____ einzu- tragen. Als Eigentümer sollte weiterhin der Beschwerdeführer eingetragen bleiben (Urk. 11/2/9 S. 3). Offenbar leistete die C._____ AG in der Folge die vereinbarten Ratenzahlungen nicht, weshalb ihr der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2013 eine Nachfrist ansetzte für die Überweisung der fälligen Zahlungen (Urk. 11/2/3). Nachdem die C._____ AG nicht reagierte und insbesondere keine Zahlungen geleistet wurden, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- 8 -
16. Mai 2013 unter Bezugnahme auf Art. 107 Abs. 2 OR den Verzicht auf die ver- tragliche Leistung und den Rücktritt vom Vertrag (Urk. 11/2/4). Am 16. oder
17. Mai 2013 wurden durch die C._____ AG bzw. durch eine für sie handelnde Person mehrere Instrumente aus dem Flugzeug D._____ ausgebaut (Urk. 11/2/5 und Urk. 11/2/7). Zudem wurden mehrere das Flugzeug D._____ betreffende Do- kumente durch die verantwortlichen Personen der C._____ AG trotz entspre- chender Aufforderung nicht dem Beschwerdeführer übergeben (Urk. 11/2/4 und Urk. 11/2/6).
3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Mit dem in der Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Dabei muss die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (vgl. Delnon/Rüdy, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 43 und N 44 zu Art. 181). Die Willens- und Handlungsfreiheit des Einzelnen besteht indessen nicht unein- geschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsordnung. Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, positiven Be- gründung (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 zu Art. 181). Nach einer häufig verwende- ten Formel des Bundesgerichts ist eine Nötigung rechtswidrig im Sinne von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1).
- 9 - 3.1. Der Beschwerdeführer sieht eine Beschränkung seiner Handlungsfreiheit darin, dass es ihm nicht möglich war, "sein" Flugzeug D._____ bestimmungsge- mäss zu nutzen (Urk. 2 S. 4 Rz. 9). Sowohl seine Berechtigung, das Flugzeug D._____ zu nutzen, wie auch die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Beschwer- degegners 1 bzw. der unbekannten, für die C._____ AG handelnden Person führt der Beschwerdeführer darauf zurück, dass das Flugzeug D._____ sich zwar nach Abschluss des Kaufvertrages vom 27. Juni 2012 im Eigentum der C._____ AG befunden habe (Urk. 11/2/9 S. 1 f.), aufgrund des durch ihn am 16. Mai 2013 er- klärten Rücktritts von diesem Vertrag sei das Eigentum am Flugzeug D._____ je- doch ohne Weiteres wieder auf ihn übergegangen (vgl. Urk. 11/2/4). 3.2. Zu prüfen ist zunächst, nach welchen Regeln sich die Eigentumsverhältnisse am Flugzeug D._____ richten. 3.2.1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt führt gemäss dem Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch vom 7. Oktober 1959 (SR 748.217.1) ein sogenanntes Luftfahr- zeugbuch. Dieses gestattet die Verpfändung von Luftfahrzeugen ohne Besitzüber- tragung nach ähnlichen Regeln, wie sie für das Grundbuch und das Schiffsregis- ter aufgestellt worden sind. Die zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge werden nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag des Eigentümers in das Luftfahr- zeugbuch aufgenommen. Die dinglichen Rechte an einem im Luftfahrzeugbuch eingetragenen Luftfahrzeug entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. Ein nicht in dieses öffentliche Buch auf- genommenes oder darin wieder gestrichenes Luftfahrzeug untersteht den Be- stimmungen des ZGB über Fahrnis (Art. 1, Art. 3, Art. 7, Art. 12 und Art. 15 des genannten Gesetzes; BGE 87 III 41 E. I). 3.2.2. Neben dem Luftfahrzeugbuch führt das Bundesamt für Zivilluftfahrt gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luft- fahrtgesetz [LFG, SR 748.0]) auch das sogenannte Luftfahrzeugregister. Die Be- deutung des Luftfahrzeugregisters besteht - im Gegensatz zum Luftfahrzeug- buch - nicht darin, Beweis über Eigentum oder andere dingliche Rechte an Luft- fahrzeugen im Verhältnis einzelner Ansprecher zu erbringen. Vielmehr bewirkt der Eintrag, dass das im Register eingetragene Luftfahrzeug als schweizerisch gilt
- 10 - (Art. 55 LFG; Art. 3 ff. der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 [LFV, SR 748.01], BGE 97 IV 210 E. 3b). 3.2.3. Vorliegend wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und finden sich auch in den Akten keine Hinweise dafür, dass das Flugzeug D._____ in das Luftfahrzeugbuch eingetragen wurde. Aus den Akten ergibt sich aber, dass das genannte Flugzeug einen Eintrag im Luftfahrzeugregister aufweist (vgl. Urk. 11/2/6 S. 3 und Urk. 11/2/9 S. 3). Damit ist das Flugzeug D._____ wie Fahr- nis zu behandeln. 3.3. Am 27. Juni 2012 schlossen der Beschwerdeführer und die C._____ AG ei- nen Kaufvertrag über das Flugzeug D._____ ab (Urk. 11/2/2). Da sich das Flug- zeug bereits zuvor im Besitz der C._____ AG befand, ist mit dem Beschwerdefüh- rer davon auszugehen, dass mit Abschluss des erwähnten Kaufvertrages das Ei- gentum am Flugzeug D._____ auf die C._____ AG übergegangen ist (brevi manu traditio; vgl. dazu Urk. 11/2/9 S. 1 f.). Dass offenbar im Luftfahrzeugregister wei- terhin der Beschwerdeführer als Eigentümer eingetragen blieb und die C._____ AG lediglich als Halterin vermerkt wurde (vgl. Urk. 11/2/9 S. 3), vermag daran nichts zu ändern, kommt dem Luftfahrzeugregister doch - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der an einem eingetragenen Flugzeug bestehenden Eigentumsver- hältnisse keine Beweisfunktion zu bzw. ist der Eintrag im Luftfahrzeugregister für die Begründung von Eigentum an einem Luftfahrzeug nicht konstitutiv. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 11/2/9 S. 1 f.). 3.4. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, aufgrund des von ihm gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR erklärten Rücktritts vom erwähnten Kaufvertrag sei das Eigentum am Flugzeug D._____ ohne Weiteres wieder auf ihn übergegangen (Urk. 11/2/4). Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und gemäss der herrschenden Lehre wird in einem solchen Fall der Vertrag nicht aufgehoben bzw. aufgelöst, sondern in ein Abwicklungsver- hältnis überführt (BGE 132 III 233 = Pra 2006 Nr. 146 E. 3.1 m.H.; Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 5 zu Art. 109 m.H.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 2793 m.H.). Der
- 11 - Anspruch gemäss Art. 109 Abs. 1 OR auf Rückleistung des bereits Geleisteten ist vertraglicher Natur (BGE 132 III 233 = Pra 2006 Nr. 146 E. 3.1; Wiegand, a.a.O., N 5 zu Art. 109). Auch die Rückabwicklung von Sachleistungen läuft dabei nach schuldrechtlichen Regeln ab, da keine Vindikationsansprüche bestehen (Wie- gand, a.a.O., N 6 zu Art. 109; Gauch/Schluep, a.a.O., Rz. 2806 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte damit der mit Schreiben vom 16. Mai 2013 gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht zur Folge, dass das Eigentum am Flugzeug D._____ "ohne Weiteres" wieder auf ihn über- ging. Vielmehr verblieb das Eigentum bei der C._____ AG. Dem Beschwerdefüh- rer stand gegenüber der C._____ AG lediglich ein obligatorischer Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Flugzeug D._____ zu. Dass eine derartige Rückübertragung stattgefunden hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen Akten. 3.5. Damit ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen davon auszugehen, dass mit Abschluss des Kaufvertrages vom 27. Juni 2012 die C._____ AG Eigentümerin der Flugzeu- ges D._____ wurde und sie dieses Eigentum in der Folge nicht verloren hat. Ins- besondere finden sich keine Hinweise dafür, dass das Eigentum auf den Be- schwerdeführer übergegangen ist. Dass der Beschwerdeführer aus einem ande- ren Grund berechtigt gewesen sein könnte, das Flugzeug D._____ zu nutzen, ist nicht ersichtlich und wird auch von ihm selber nicht geltend gemacht. War er aber gar nicht zur Nutzung des Flugzeuges D._____ berechtigt, konnte seine Hand- lungsfreiheit nicht durch den Ausbau der Fluginstrumente bzw. durch die verwei- gerte Herausgabe von Dokumenten beschränkt werden. Im Übrigen war die C._____ AG bzw. die für sie handelnde Person als Eigentümerin des Flugzeuges D._____ gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB berechtigt, Fluginstrumente aus dem Flug- zeug zu entfernen, weshalb auch die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Hand- lungen klarerweise zu verneinen ist. Folglich ist der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt.
4. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird nach Art. 139
- 12 - Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sub- sidiär, d.h. wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138–140 StGB zutreffen, wird nach Art. 137 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich wird nach Art. 141 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. 4.1. Die Frage, ob aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers mit hinreichen- der Deutlichkeit hervorging, dass er auch Aneignungsdelikte zur Anzeige bringen wollte, kann vorliegend offen bleiben, sind doch auch diese Tatbestände - wie nachfolgend zu zeigen ist - klarerweise nicht erfüllt. 4.2. Wie oben aufgezeigt war im massgeblichen Zeitraum nicht der Beschwerde- führer, sondern die C._____ AG Eigentümerin des Flugzeuges D._____. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit klarerweise nicht erfüllt, weshalb die Tat- bestände des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB und der unrechtmäs- sigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB ausscheiden. 4.3. Berechtigter im Sinne des Tatbestandes der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist neben dem Eigentümer derjenige, dem an der Sache andere dingliche Rechte oder auch bloss der rechtlich geschützte Besitz zustehen (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 141). Rein obliga- torische Ansprüche, die keinerlei dingliche Rechte als Grundlage haben, wie etwa der Anspruch des Käufers auf Lieferung der noch nicht übereigneten Sache, scheiden hingegen aus (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 141 m.H.). Wie ge- sehen stand dem Beschwerdeführer nach seinem Rücktritt vom Vertrag lediglich ein obligatorischer Anspruch gegen die C._____ AG auf Rückübertragung des Ei- gentums am Flugzeug D._____ zu (vgl. Ziff. IV.3.4). Damit fällt auch eine Straf- barkeit wegen Sachentziehung nach Art. 141 StGB ausser Betracht.
- 13 -
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichender Anfangsver- dacht für eine strafrechtlich relevante Handlung erblickt werden kann, welche die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Es handelt sich beim bean- standeten Sachverhalt vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. V. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kau- tion zu beziehen. Mangels erheblicher Aufwendungen ist dem Beschwerdegeg- ner 1 keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– angesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer – vor- behältlich anderer Verbindlichkeiten – zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbe- stätigung)
- 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber