Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Gegen die Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin rechtzeitig Be- schwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Anklageerhebung beantragt (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 lässt (innert erstreckter Frist) Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 18). Die Be- schwerdegegnerin 2 beantragt unter Verweisung auf die Einstellungsverfügung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Von der Fortsetzung des Schriftenwechsels kann abgesehen werden. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird zur Begründung der Verfahrenseinstel- lung Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe in der Strafanzeige zusammengefasst im Wesentli- chen vorgebracht,
- der Beschwerdegegner 1 habe ihr anfangs August 2011 eine heftige Ohrfeige verpasst und ihren linken Arm auf den Rücken gedreht,
- 3 -
- er habe sie im Oktober 2011 mit beiden Händen derart gewürgt, dass sie rote Male am Hals gehabt habe,
- er habe sie ab ca. 25. Oktober 2011 immer wieder derart am ganzen Körper ge- kniffen, dass sie Blutergüsse erlitten habe,
- er habe ihr Mitte November 2011 den rechten Unterarm mit einem Haarglättei- sen verbrannt, so dass eine vier cm lange Narbe zurückgeblieben sei,
- er habe ihr mehrfach gedroht, sie umzubringen, indem er ihr seine Pistole ge- zeigt und gesagt habe, im Kosovo sei einmal eine ganze Familie abgeschlachtet worden und dies werde sich wieder ereignen, und
- sie habe die Wohnung nur mit Erlaubnis des Beschwerdegegners 1 und ihres Schwiegervaters verlassen dürfen (Urk. 3/1 Ziff. 2). Der Beschwerdegegner 1 habe diese Vorwürfe allesamt bestritten. Er habe aus- gesagt, nach einer ca. zweijährigen Fernbeziehung hätten sie im Sommer 2011 geheiratet; schon bald sei die Beziehung nicht mehr harmonisch gewesen, und er habe gemerkt, dass es der Beschwerdeführerin nur darum gegangen sei, in die Schweiz zu kommen. Am 16. Januar 2012 habe die Beschwerdeführerin unter Mitnahme ihrer Kleider, ihres Passes und der Schulunterlagen den gemeinsamen Wohnort verlassen. Er habe festgestellt, dass sie drei Tage zuvor ihre B-Bewilli- gung erhalten habe, weshalb für ihn klar gewesen sei, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe ausgesagt, er habe der Be- schwerdeführerin einmal beim Lockenmachen helfen wollen; dabei sei ihm der Lockenstab unabsichtlich aus der Hand gerutscht und der Stab sei auf den rech- ten Unterarm der Beschwerdeführerin gefallen, wodurch sie sich verbrannt habe (Urk. 3/1 Ziff. 3). Anschliessend wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Beschwer- deführerin habe ein vom 27. Januar 2012 datiertes Arztzeugnis eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sie auf der Innenseite des rechten Unterarms eine ca.
E. 2.7 m.H. auf frühere Beschlüsse). Im vorliegenden Fall ist es Sache der Be- schwerdegegnerin 2 zu prüfen, ob allenfalls noch weitere Beweiserhebungen vor- zunehmen oder ob Anklage zu erheben ist. 3.8 Die StPO geht vom Grundsatz aus, dass die Kostenfolgen im Endentscheid festgelegt werden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung, und er gilt auch hinsichtlich der Entschädi- gungsfolgen (vgl. etwa erwähnte Botschaft vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1325, sowie Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 421 N 2). Daher ist im vorliegenden Zwischenent- scheid keine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen; dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der (vorliegend auch im Beschwerdeverfahren fortdauernden) unentgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist indessen zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren festzusetzen; sie ist nach Massgabe von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- zu bemessen.
- 11 - Es wird beschlossen:
E. 4 cm lange und 1 cm breite Narbe aufweise (Urk. 3/1 Ziff. 4). Im Rahmen der Untersuchung wurden diverse Zeugen befragt. In der angefoch- tenen Verfügung werden die Aussagen der Zeugen zusammengefasst zitiert (Urk. 3/1 Ziff. 5). Abschliessend wird in der Verfügung Folgendes erwogen: Es stehe Aussage gegen Aussage. Es hätten nur Beteiligte und ihnen nahestehende Personen befragt werden können, und weitere Beweismittel lägen nicht vor. Dritt-
- 4 - personen hätten die behaupteten Schläge oder Drohungen nicht direkt gesehen oder gehört. Fest stehe lediglich, dass die Beschwerdeführerin durch ein Haarg- lätteisen eine Verletzung am rechten Unterarm erlitten habe; dass ihr diese ab- sichtlich zugefügt worden wäre, lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht über alle Zweifel erhaben. So habe sie beispielsweise behauptet, es sei ihr von ihrem Mann und ihrem Schwiegerva- ter untersagt worden, moderne Kleider zu tragen, wie dies junge Frauen heutzu- tage täten; sie habe stets Oberteile mit mindestens 3/4-langen Ärmeln und ohne Ausschnitte tragen müssen. Diese Aussage sei jedoch durch verschiedene vom Beschwerdegegner 1 eingereichte Fotos widerlegt worden. Die Beschwerdeführe- rin und der Beschwerdegegner 1 hätten offenbar zusammen mit deren Bruder den
E. 5 Januar 2012 im Europapark Rust verbracht; auf den eingereichten Fotos habe die Beschwerdeführerin einen ausgesprochen fröhlichen und glücklichen Eindruck gemacht, und es sei schwer vorstellbar, weshalb sie nur wenige Tage später ihren Mann verlassen habe. Ob ein Grund dafür sei, dass sie drei Tage vor ihrem Aus- zug die B-Bewilligung erhalten habe, sei dahingestellt. Zudem stelle sich die Fra- ge, weshalb C._____, der Onkel der Beschwerdeführerin und ausgebildeter Sozi- alarbeiter, seine Nichte (nach deren mehrtägigen Besuch bei einem anderen On- kel und einem Gespräch mit ihm) zu einem Mann (dem Beschwerdegegner 1) zu- rückgeschickt hätte, wenn derart schwerwiegende Anschuldigungen wie etwa Würgen im Raum gestanden wären. Es liege somit eine Beweislage vor, die für eine Verurteilung wenig erfolgversprechend erscheine. Deshalb sei das Verfahren wegen Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Nötigung, Drohung und Tät- lichkeiten einzustellen (Urk. 3/1 Ziff. 6). 3.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: In Zweifels- fällen beweismässiger oder rechtlicher Natur habe die Staatsanwaltschaft gemäss Rechtsprechung angesichts des Prinzips "in dubio pro duriore" tendenziell Ankla- ge zu erheben. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Verfah- renseinstellung nicht erfüllt. Dies zeige sich bereits darin, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung mehrere Seiten umfasse; die Beschwerdegegnerin 2 habe die Beweise gewürdigt und damit die Rolle des Sachgerichts übernom- men. Abgesehen davon gebe es im vorliegenden Fall durchaus Personen, welche
- 5 - massgebliche Beobachtungen gemacht hätten, auch wenn diese grundsätzlich nur indirekter Art seien. Dies gelte - wie sich auch aus der angefochtenen Verfü- gung ergebe - hinsichtlich der Schwester, eines Onkels, der Tante und des Ehe- manns einer Tante der Beschwerdeführerin. Es gebe somit Beweise dafür, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien; daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner 1 die Vorwürfe abstreite, und seine Verwandten ihn nicht belastet hätten (Urk. 2 Ziff. 1 ff.). 3.3 Der Beschwerdegegner 1 wiederholt in seiner Stellungnahme im Wesentli- chen die Argumentation der angefochtenen Verfügung. Er würdigt teilweise die abgenommenen Beweise, verneint die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen und kommt mit der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der Beweislage erscheine seine Verurteilung "wenig erfolgversprechend" (Urk. 18 S. 2-4). 3.4 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - durch die Erhebung der entsprechenden Beweise (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1263; vgl. auch Art. 6 StPO) - so weit ab- zuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Danach entschei- det die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teil- weise Einstellung erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). In diesem Kontext gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen erfolgen. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsan- waltschaft über ein gewisses Ermessen; allerdings ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, wenn sich die Beweise widersprechen (Botschaft, a.a.O., S. 1273). Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten,
- 6 - drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine An- klageerhebung auf (BGE 138 IV 190 Erw. 4.1 m.H.; BGE vom 13. Februar 2013 Erw. 3.1.1, 1B_677/2012; BGE vom 4. Juli 2013 Erw. 6.1, 6B_188/2013). Besonders schwierig ist erfahrungsgemäss die Beurteilung der Zulässigkeit einer Einstellung in jenen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussa- gen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweis- mittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein be- sonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten einer Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahr- scheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hin- sicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders un- terstützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Be- weismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des oder der Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (Be- schluss der hiesigen Kammer vom 11. April 2013 Erw. III/1.1, UE120170, m.H. auf Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zü- rich 2010, Art. 319 N 17). 3.5 Vorab ist zu bemerken, dass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kei- ne umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaub- würdigkeit der Beteiligten bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist. Entsprechende Überlegungen sind nur insofern anzustellen, als sie der Be- antwortung der Frage dienen, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde (Beschluss der hiesigen Kammer vom 6. November 2013 Erw. 7.1, UE130088). 3.6 a) Es trifft zu, dass vorliegend Aussage gegen Aussage steht und von den durch die Beschwerdegegnerin 2 befragten Personen keine ausführte, sie hätten die von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe und Drohungen des Be- schwerdegegners 1 direkt gesehen oder gehört.
- 7 -
b) Die Schwester der Beschwerdeführerin, D._____, führte unter anderem aus, sie habe ab September 2011 bei ihren Besuchen bemerkt, dass die Beschwerde- führerin ängstlich gewesen sei; die Beschwerdeführerin habe geweint und ihr ge- sagt, sie sei vom Beschwerdegegner 1 im Juli und im August 2011 geohrfeigt und in einem späteren Zeitpunkt mit dem Haarglätteisen am Arm verletzt worden. Zu- dem habe die Beschwerdeführerin ihr von Drohungen, von mehrmaligem Kneifen und von einem Würgen seitens des Beschwerdegegners 1 erzählt (Urk. 7 HD 12 S. 4 f.). E._____, eine Tante der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll, diese ha- be ihr von Ohrfeigen, von einem Arm-Umdrehen, von einem Würgen und von Drohungen seitens des Beschwerdegegners 1 berichtet; die Beschwerdeführerin habe sich verändert, sei traumatisiert und habe grosse Angst. Zudem führte die Tante aus, sie habe blaue Flecken am rechten Arm der Beschwerdeführerin fest- gestellt (Urk. 7 HD 13 S. 3-5). F._____, ein Onkel der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll, diese habe ihm erzählt, sie sei vom Beschwerdegegner 1 mehrfach ge- kniffen worden und dieser habe ihr einmal den Arm umgedreht (Urk. 7 HD 14 S. 3). C._____, ebenfalls ein Onkel der Beschwerdeführerin, führte aus, diese ha- be ihm von Ohrfeigen, von einem Würgen, vom Arm auf den Rücken drehen, von Kneifen und von Drohungen seitens des Beschwerdegegners 1 berichtet; anläss- lich eines Gesprächs habe der Beschwerdegegner 1 zugegeben, der Beschwer- deführerin eine Ohrfeige zugefügt zu haben (Urk. 7 HD 22 S. 3 f.).
c) In den Akten liegt ein Bericht einer Ärztin, welche die Beschwerdeführerin am
26. Januar 2012 anlässlich deren Aufenthalts im Frauenhaus gesehen hatte (Urk. 7 HD 3 Blatt 2). Die Ärztin führt im Bericht unter anderem aus, die Be- schwerdeführerin sei vom Beschwerdegegner 1 regelmässig geschlagen worden, von diesem bedroht, im Oktober 2011 gewürgt und in den letzten Monaten täglich in Arme und Oberschenkel "geklemmt" worden. Offensichtlich gibt die Ärztin damit das wieder, was ihr die Beschwerdeführerin berichtet hat; mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin einer weiteren Person von den behaupteten Übergriffen des Beschwerdegegners 1 erzählt. Die Ärztin hat ferner ausgeführt, die letzten Misshandlungen lägen zwei Wochen zurück, da die Beschwerdeführerin damals von zuhause weggegangen sei; je ein Hämatom an der linken und an der rechten Brust sei noch ersichtlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine ca. vier cm
- 8 - lange und 1 cm breite Narbe an der Innenseite des rechten Unterarms, welche von einer durch den Beschwerdegegner 1 mit einem Haarglätteisen zugeführten Verletzung stamme.
d) Ferner ist zu bemerken, dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster in der Verfügung vom 13. März 2012 betreffend gerichtliche Beurteilung der am 29. Feb- ruar 2012 gegenüber dem Beschwerdegegner 1 gestützt auf das Gewaltschutz- gesetz angeordneten Schutzmassnahmen aufgrund der Akten und der getrennten gerichtlichen Anhörung der Parteien zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe die Vorfälle sowohl in der polizeilichen Befragung wie auch anlässlich der gerichtlichen Anhörung sehr detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah geschil- dert und ihre Aussagen erschienen durchaus glaubhaft (Urk. 7 HD 30/19/2 S. 3).
e) Von Bedeutung ist überdies Folgendes: Hinsichtlich der von der Beschwerde- führerin durch ein Haarglätteisen (bzw. einem Lockenstab) erlittenen Verletzung am rechten Unterarm führte der Beschwerdegegner 1 aus, er habe damals der Beschwerdeführerin beim Lockenmachen helfen wollen; er sei hinter ihr gestan- den und haben den Lockenstab gehalten; ihm sei das Gerät aus der Hand ge- rutscht und es sei an ihren rechten Unterarm "gekommen" (Urk. 7 HD 8 S. 4). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich der Vorfall derart zutrug, doch bestehen angesichts der Akten Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung. Auf den von der Polizei am 10. Februar 2012 - somit ca. drei Monate nach dem Vorfall - erstellten Fotos ist die Brandverletzung noch recht gut sichtbar (Urk. 7 HD 3 Blätter 3 und 4). Zudem weist die Narbe recht klare Konturen auf und ein Teil der Narbe liegt im Bereich des Unterarms, der gewölbt ist. Bei einem unabsichtlichen Fallenlassen des Lockenstabs wäre es eher wenig wahrscheinlich, dass dadurch eine ca. 3,5 cm lange und ca. 1 cm breite, recht klare Konturen aufweisende und teilweise im gewölbten Bereich des Unterarms liegende Narbe entstanden wäre; vielmehr wä- re naheliegend anzunehmen, eine entsprechende Verletzung wäre eher klein, würde keine klaren Konturen aufweisen und hätte den Unterarm nur auf dem nicht gewölbten Bereich getroffen. Es kann daher entgegen der angefochtenen Verfü- gung nicht ohne Weiteres gesagt werden, der entsprechende Vorwurf lasse sich dem Beschwerdegegner 1 nicht rechtsgenügend nachweisen.
- 9 -
f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass verschiedene Personen ausgeführt haben, die Beschwerdeführerin habe ihnen gegenüber von den Übergriffen des Beschwerdegegners 1 berichtet. Zudem wollen zwei der Beschwerdeführerin na- hestehende Personen bemerkt haben, dass die Beschwerdeführerin zunehmend ängstlich bzw. traumatisiert geworden ist, und gemäss einer Person soll der Be- schwerdegegner 1 eingeräumt haben, der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige ver- passt zu haben. Am 26. Januar 2012 hat eine Ärztin bei der Beschwerdeführerin zwei Hämatome im Brustbereich festgestellt. Die genannten Aussagen und der erwähnte ärztliche Bericht stützen somit im Sinne von Indizien die Darstellung der Beschwerdeführerin. Zudem hat der Haftrichter in der Verfügung vom 13. März 2012 die ihm vorliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin für glaubhaft erach- tet. Hinsichtlich der Richtigkeit der Darstellung des Vorfalls mit dem Haarglättei- sen durch den Beschwerdegegner 1 bestehen gewisse Zweifel. Auch wenn - wo- rauf in der angefochtenen Verfügung und der Stellungnahme des Beschwerde- gegners 1 im Beschwerdeverfahren zu Recht hingewiesen wird - durchaus gewis- se Indizien vorliegen, die teilweise gegen die Darstellung der behaupteten Über- griffe durch die Beschwerdeführerin sprechen, erscheint nach dem Gesagten auf- grund der vorliegenden Aktenlage ein (vollumfänglicher) Freispruch nicht wahr- scheinlicher als eine (teilweise) Verurteilung. Eine Einstellung der Untersuchung lässt sich daher nicht rechtfertigen, zumal es sich bei dem behaupteten Würgen und dem geltend gemachten absichtlichen Verbrennen mit dem Lockenstab um recht erhebliche Vorwürfe handelt. Eine hinreichende Beurteilung aller von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe des Beschwerdegegners 1 lässt sich nur aufgrund einer einlässlichen Beweiswürdigung vornehmen, welche dem Sach- richter obliegt. 3.7 Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurück- zuweisen ist. Die Beschwerdeführerin lässt - wie erwähnt - die Rückweisung der Sache zur An- klageerhebung beantragen. Von der Erteilung einer entsprechenden Weisung an die Beschwerdegegnerin 2 ist abzusehen. Das Erteilen von Weisungen eines Ge- richtes an die Staatsanwaltschaft ist aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips
- 10 - grundsätzlich heikel (vgl. ZR 101 Nr. 12 und Art. 4 StPO). Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen eine Einstel- lungsverfügung und Rückweisung der Sache der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 397 N 8), zumal der Un- tersuchungsbehörde im Rahmen der Führung von Untersuchungen ein (pflicht- gemäss auszuübendes) Ermessen zukommt. Gemäss Praxis der hiesigen Kam- mer wird aus diesen Gründen vom Erteilen von Weisungen an die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich abgesehen (Beschluss vom 17. April 2013, UE130057, Erw.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, B-3/2012/960, vom 10. Juli 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese Behörde zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 18 (per Gerichtsurkunde) − die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach (per Gerichtsur- kunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2012/960, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 18 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 10])
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraus- setzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Zürich, 5. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130230-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf Beschluss vom 5. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Juli 2013, B-3/2012/960
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 9. Februar 2012 sprach A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Posten Oerlikon der Stadtpolizei Zürich vor und erstattete Strafanzeige (bzw. Strafantrag) gegen ihren Ehemann B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Ge- fährdung des Lebens, Körperverletzung, Nötigung und Tätlichkeiten (Urk. 7 HD 1). Anlässlich ihrer Befragung am nächsten Tag (Urk. 7 HD 2) erstattete die Beschwerdeführerin auch Anzeige wegen Drohung und Nötigung gegen ihren Schwiegervater, den Vater des Beschwerdegegners 1 (separates Verfahren Unt.- Nr. B-3/2012/962). 1.2 Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 (Unt.-Nr. B-3/2012/960) stellte die Staatsan- waltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin 2) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen der genannten Delikte ein (Urk. 7 HD 37 bzw. Urk. 3/1). Er wurde mit Strafbefehl vom erwähnten Tag jedoch wegen des Einfüh- rens eines Springmessers in die Schweiz des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG schuldig gesprochen (Urk. 7 HD 36).
2. Gegen die Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin rechtzeitig Be- schwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Anklageerhebung beantragt (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 lässt (innert erstreckter Frist) Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 18). Die Be- schwerdegegnerin 2 beantragt unter Verweisung auf die Einstellungsverfügung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Von der Fortsetzung des Schriftenwechsels kann abgesehen werden. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird zur Begründung der Verfahrenseinstel- lung Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe in der Strafanzeige zusammengefasst im Wesentli- chen vorgebracht,
- der Beschwerdegegner 1 habe ihr anfangs August 2011 eine heftige Ohrfeige verpasst und ihren linken Arm auf den Rücken gedreht,
- 3 -
- er habe sie im Oktober 2011 mit beiden Händen derart gewürgt, dass sie rote Male am Hals gehabt habe,
- er habe sie ab ca. 25. Oktober 2011 immer wieder derart am ganzen Körper ge- kniffen, dass sie Blutergüsse erlitten habe,
- er habe ihr Mitte November 2011 den rechten Unterarm mit einem Haarglättei- sen verbrannt, so dass eine vier cm lange Narbe zurückgeblieben sei,
- er habe ihr mehrfach gedroht, sie umzubringen, indem er ihr seine Pistole ge- zeigt und gesagt habe, im Kosovo sei einmal eine ganze Familie abgeschlachtet worden und dies werde sich wieder ereignen, und
- sie habe die Wohnung nur mit Erlaubnis des Beschwerdegegners 1 und ihres Schwiegervaters verlassen dürfen (Urk. 3/1 Ziff. 2). Der Beschwerdegegner 1 habe diese Vorwürfe allesamt bestritten. Er habe aus- gesagt, nach einer ca. zweijährigen Fernbeziehung hätten sie im Sommer 2011 geheiratet; schon bald sei die Beziehung nicht mehr harmonisch gewesen, und er habe gemerkt, dass es der Beschwerdeführerin nur darum gegangen sei, in die Schweiz zu kommen. Am 16. Januar 2012 habe die Beschwerdeführerin unter Mitnahme ihrer Kleider, ihres Passes und der Schulunterlagen den gemeinsamen Wohnort verlassen. Er habe festgestellt, dass sie drei Tage zuvor ihre B-Bewilli- gung erhalten habe, weshalb für ihn klar gewesen sei, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe ausgesagt, er habe der Be- schwerdeführerin einmal beim Lockenmachen helfen wollen; dabei sei ihm der Lockenstab unabsichtlich aus der Hand gerutscht und der Stab sei auf den rech- ten Unterarm der Beschwerdeführerin gefallen, wodurch sie sich verbrannt habe (Urk. 3/1 Ziff. 3). Anschliessend wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Beschwer- deführerin habe ein vom 27. Januar 2012 datiertes Arztzeugnis eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sie auf der Innenseite des rechten Unterarms eine ca. 4 cm lange und 1 cm breite Narbe aufweise (Urk. 3/1 Ziff. 4). Im Rahmen der Untersuchung wurden diverse Zeugen befragt. In der angefoch- tenen Verfügung werden die Aussagen der Zeugen zusammengefasst zitiert (Urk. 3/1 Ziff. 5). Abschliessend wird in der Verfügung Folgendes erwogen: Es stehe Aussage gegen Aussage. Es hätten nur Beteiligte und ihnen nahestehende Personen befragt werden können, und weitere Beweismittel lägen nicht vor. Dritt-
- 4 - personen hätten die behaupteten Schläge oder Drohungen nicht direkt gesehen oder gehört. Fest stehe lediglich, dass die Beschwerdeführerin durch ein Haarg- lätteisen eine Verletzung am rechten Unterarm erlitten habe; dass ihr diese ab- sichtlich zugefügt worden wäre, lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht über alle Zweifel erhaben. So habe sie beispielsweise behauptet, es sei ihr von ihrem Mann und ihrem Schwiegerva- ter untersagt worden, moderne Kleider zu tragen, wie dies junge Frauen heutzu- tage täten; sie habe stets Oberteile mit mindestens 3/4-langen Ärmeln und ohne Ausschnitte tragen müssen. Diese Aussage sei jedoch durch verschiedene vom Beschwerdegegner 1 eingereichte Fotos widerlegt worden. Die Beschwerdeführe- rin und der Beschwerdegegner 1 hätten offenbar zusammen mit deren Bruder den
5. Januar 2012 im Europapark Rust verbracht; auf den eingereichten Fotos habe die Beschwerdeführerin einen ausgesprochen fröhlichen und glücklichen Eindruck gemacht, und es sei schwer vorstellbar, weshalb sie nur wenige Tage später ihren Mann verlassen habe. Ob ein Grund dafür sei, dass sie drei Tage vor ihrem Aus- zug die B-Bewilligung erhalten habe, sei dahingestellt. Zudem stelle sich die Fra- ge, weshalb C._____, der Onkel der Beschwerdeführerin und ausgebildeter Sozi- alarbeiter, seine Nichte (nach deren mehrtägigen Besuch bei einem anderen On- kel und einem Gespräch mit ihm) zu einem Mann (dem Beschwerdegegner 1) zu- rückgeschickt hätte, wenn derart schwerwiegende Anschuldigungen wie etwa Würgen im Raum gestanden wären. Es liege somit eine Beweislage vor, die für eine Verurteilung wenig erfolgversprechend erscheine. Deshalb sei das Verfahren wegen Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Nötigung, Drohung und Tät- lichkeiten einzustellen (Urk. 3/1 Ziff. 6). 3.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: In Zweifels- fällen beweismässiger oder rechtlicher Natur habe die Staatsanwaltschaft gemäss Rechtsprechung angesichts des Prinzips "in dubio pro duriore" tendenziell Ankla- ge zu erheben. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Verfah- renseinstellung nicht erfüllt. Dies zeige sich bereits darin, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung mehrere Seiten umfasse; die Beschwerdegegnerin 2 habe die Beweise gewürdigt und damit die Rolle des Sachgerichts übernom- men. Abgesehen davon gebe es im vorliegenden Fall durchaus Personen, welche
- 5 - massgebliche Beobachtungen gemacht hätten, auch wenn diese grundsätzlich nur indirekter Art seien. Dies gelte - wie sich auch aus der angefochtenen Verfü- gung ergebe - hinsichtlich der Schwester, eines Onkels, der Tante und des Ehe- manns einer Tante der Beschwerdeführerin. Es gebe somit Beweise dafür, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien; daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner 1 die Vorwürfe abstreite, und seine Verwandten ihn nicht belastet hätten (Urk. 2 Ziff. 1 ff.). 3.3 Der Beschwerdegegner 1 wiederholt in seiner Stellungnahme im Wesentli- chen die Argumentation der angefochtenen Verfügung. Er würdigt teilweise die abgenommenen Beweise, verneint die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen und kommt mit der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der Beweislage erscheine seine Verurteilung "wenig erfolgversprechend" (Urk. 18 S. 2-4). 3.4 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - durch die Erhebung der entsprechenden Beweise (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1263; vgl. auch Art. 6 StPO) - so weit ab- zuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Danach entschei- det die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teil- weise Einstellung erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). In diesem Kontext gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen erfolgen. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsan- waltschaft über ein gewisses Ermessen; allerdings ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, wenn sich die Beweise widersprechen (Botschaft, a.a.O., S. 1273). Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten,
- 6 - drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine An- klageerhebung auf (BGE 138 IV 190 Erw. 4.1 m.H.; BGE vom 13. Februar 2013 Erw. 3.1.1, 1B_677/2012; BGE vom 4. Juli 2013 Erw. 6.1, 6B_188/2013). Besonders schwierig ist erfahrungsgemäss die Beurteilung der Zulässigkeit einer Einstellung in jenen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussa- gen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweis- mittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein be- sonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten einer Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahr- scheinlich gehalten werden kann. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hin- sicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders un- terstützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Be- weismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des oder der Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (Be- schluss der hiesigen Kammer vom 11. April 2013 Erw. III/1.1, UE120170, m.H. auf Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zü- rich 2010, Art. 319 N 17). 3.5 Vorab ist zu bemerken, dass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kei- ne umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaub- würdigkeit der Beteiligten bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist. Entsprechende Überlegungen sind nur insofern anzustellen, als sie der Be- antwortung der Frage dienen, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde (Beschluss der hiesigen Kammer vom 6. November 2013 Erw. 7.1, UE130088). 3.6 a) Es trifft zu, dass vorliegend Aussage gegen Aussage steht und von den durch die Beschwerdegegnerin 2 befragten Personen keine ausführte, sie hätten die von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe und Drohungen des Be- schwerdegegners 1 direkt gesehen oder gehört.
- 7 -
b) Die Schwester der Beschwerdeführerin, D._____, führte unter anderem aus, sie habe ab September 2011 bei ihren Besuchen bemerkt, dass die Beschwerde- führerin ängstlich gewesen sei; die Beschwerdeführerin habe geweint und ihr ge- sagt, sie sei vom Beschwerdegegner 1 im Juli und im August 2011 geohrfeigt und in einem späteren Zeitpunkt mit dem Haarglätteisen am Arm verletzt worden. Zu- dem habe die Beschwerdeführerin ihr von Drohungen, von mehrmaligem Kneifen und von einem Würgen seitens des Beschwerdegegners 1 erzählt (Urk. 7 HD 12 S. 4 f.). E._____, eine Tante der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll, diese ha- be ihr von Ohrfeigen, von einem Arm-Umdrehen, von einem Würgen und von Drohungen seitens des Beschwerdegegners 1 berichtet; die Beschwerdeführerin habe sich verändert, sei traumatisiert und habe grosse Angst. Zudem führte die Tante aus, sie habe blaue Flecken am rechten Arm der Beschwerdeführerin fest- gestellt (Urk. 7 HD 13 S. 3-5). F._____, ein Onkel der Beschwerdeführerin, gab zu Protokoll, diese habe ihm erzählt, sie sei vom Beschwerdegegner 1 mehrfach ge- kniffen worden und dieser habe ihr einmal den Arm umgedreht (Urk. 7 HD 14 S. 3). C._____, ebenfalls ein Onkel der Beschwerdeführerin, führte aus, diese ha- be ihm von Ohrfeigen, von einem Würgen, vom Arm auf den Rücken drehen, von Kneifen und von Drohungen seitens des Beschwerdegegners 1 berichtet; anläss- lich eines Gesprächs habe der Beschwerdegegner 1 zugegeben, der Beschwer- deführerin eine Ohrfeige zugefügt zu haben (Urk. 7 HD 22 S. 3 f.).
c) In den Akten liegt ein Bericht einer Ärztin, welche die Beschwerdeführerin am
26. Januar 2012 anlässlich deren Aufenthalts im Frauenhaus gesehen hatte (Urk. 7 HD 3 Blatt 2). Die Ärztin führt im Bericht unter anderem aus, die Be- schwerdeführerin sei vom Beschwerdegegner 1 regelmässig geschlagen worden, von diesem bedroht, im Oktober 2011 gewürgt und in den letzten Monaten täglich in Arme und Oberschenkel "geklemmt" worden. Offensichtlich gibt die Ärztin damit das wieder, was ihr die Beschwerdeführerin berichtet hat; mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin einer weiteren Person von den behaupteten Übergriffen des Beschwerdegegners 1 erzählt. Die Ärztin hat ferner ausgeführt, die letzten Misshandlungen lägen zwei Wochen zurück, da die Beschwerdeführerin damals von zuhause weggegangen sei; je ein Hämatom an der linken und an der rechten Brust sei noch ersichtlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine ca. vier cm
- 8 - lange und 1 cm breite Narbe an der Innenseite des rechten Unterarms, welche von einer durch den Beschwerdegegner 1 mit einem Haarglätteisen zugeführten Verletzung stamme.
d) Ferner ist zu bemerken, dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster in der Verfügung vom 13. März 2012 betreffend gerichtliche Beurteilung der am 29. Feb- ruar 2012 gegenüber dem Beschwerdegegner 1 gestützt auf das Gewaltschutz- gesetz angeordneten Schutzmassnahmen aufgrund der Akten und der getrennten gerichtlichen Anhörung der Parteien zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe die Vorfälle sowohl in der polizeilichen Befragung wie auch anlässlich der gerichtlichen Anhörung sehr detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah geschil- dert und ihre Aussagen erschienen durchaus glaubhaft (Urk. 7 HD 30/19/2 S. 3).
e) Von Bedeutung ist überdies Folgendes: Hinsichtlich der von der Beschwerde- führerin durch ein Haarglätteisen (bzw. einem Lockenstab) erlittenen Verletzung am rechten Unterarm führte der Beschwerdegegner 1 aus, er habe damals der Beschwerdeführerin beim Lockenmachen helfen wollen; er sei hinter ihr gestan- den und haben den Lockenstab gehalten; ihm sei das Gerät aus der Hand ge- rutscht und es sei an ihren rechten Unterarm "gekommen" (Urk. 7 HD 8 S. 4). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich der Vorfall derart zutrug, doch bestehen angesichts der Akten Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung. Auf den von der Polizei am 10. Februar 2012 - somit ca. drei Monate nach dem Vorfall - erstellten Fotos ist die Brandverletzung noch recht gut sichtbar (Urk. 7 HD 3 Blätter 3 und 4). Zudem weist die Narbe recht klare Konturen auf und ein Teil der Narbe liegt im Bereich des Unterarms, der gewölbt ist. Bei einem unabsichtlichen Fallenlassen des Lockenstabs wäre es eher wenig wahrscheinlich, dass dadurch eine ca. 3,5 cm lange und ca. 1 cm breite, recht klare Konturen aufweisende und teilweise im gewölbten Bereich des Unterarms liegende Narbe entstanden wäre; vielmehr wä- re naheliegend anzunehmen, eine entsprechende Verletzung wäre eher klein, würde keine klaren Konturen aufweisen und hätte den Unterarm nur auf dem nicht gewölbten Bereich getroffen. Es kann daher entgegen der angefochtenen Verfü- gung nicht ohne Weiteres gesagt werden, der entsprechende Vorwurf lasse sich dem Beschwerdegegner 1 nicht rechtsgenügend nachweisen.
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f) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass verschiedene Personen ausgeführt haben, die Beschwerdeführerin habe ihnen gegenüber von den Übergriffen des Beschwerdegegners 1 berichtet. Zudem wollen zwei der Beschwerdeführerin na- hestehende Personen bemerkt haben, dass die Beschwerdeführerin zunehmend ängstlich bzw. traumatisiert geworden ist, und gemäss einer Person soll der Be- schwerdegegner 1 eingeräumt haben, der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige ver- passt zu haben. Am 26. Januar 2012 hat eine Ärztin bei der Beschwerdeführerin zwei Hämatome im Brustbereich festgestellt. Die genannten Aussagen und der erwähnte ärztliche Bericht stützen somit im Sinne von Indizien die Darstellung der Beschwerdeführerin. Zudem hat der Haftrichter in der Verfügung vom 13. März 2012 die ihm vorliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin für glaubhaft erach- tet. Hinsichtlich der Richtigkeit der Darstellung des Vorfalls mit dem Haarglättei- sen durch den Beschwerdegegner 1 bestehen gewisse Zweifel. Auch wenn - wo- rauf in der angefochtenen Verfügung und der Stellungnahme des Beschwerde- gegners 1 im Beschwerdeverfahren zu Recht hingewiesen wird - durchaus gewis- se Indizien vorliegen, die teilweise gegen die Darstellung der behaupteten Über- griffe durch die Beschwerdeführerin sprechen, erscheint nach dem Gesagten auf- grund der vorliegenden Aktenlage ein (vollumfänglicher) Freispruch nicht wahr- scheinlicher als eine (teilweise) Verurteilung. Eine Einstellung der Untersuchung lässt sich daher nicht rechtfertigen, zumal es sich bei dem behaupteten Würgen und dem geltend gemachten absichtlichen Verbrennen mit dem Lockenstab um recht erhebliche Vorwürfe handelt. Eine hinreichende Beurteilung aller von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe des Beschwerdegegners 1 lässt sich nur aufgrund einer einlässlichen Beweiswürdigung vornehmen, welche dem Sach- richter obliegt. 3.7 Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurück- zuweisen ist. Die Beschwerdeführerin lässt - wie erwähnt - die Rückweisung der Sache zur An- klageerhebung beantragen. Von der Erteilung einer entsprechenden Weisung an die Beschwerdegegnerin 2 ist abzusehen. Das Erteilen von Weisungen eines Ge- richtes an die Staatsanwaltschaft ist aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips
- 10 - grundsätzlich heikel (vgl. ZR 101 Nr. 12 und Art. 4 StPO). Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen eine Einstel- lungsverfügung und Rückweisung der Sache der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 397 N 8), zumal der Un- tersuchungsbehörde im Rahmen der Führung von Untersuchungen ein (pflicht- gemäss auszuübendes) Ermessen zukommt. Gemäss Praxis der hiesigen Kam- mer wird aus diesen Gründen vom Erteilen von Weisungen an die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich abgesehen (Beschluss vom 17. April 2013, UE130057, Erw. 2.7 m.H. auf frühere Beschlüsse). Im vorliegenden Fall ist es Sache der Be- schwerdegegnerin 2 zu prüfen, ob allenfalls noch weitere Beweiserhebungen vor- zunehmen oder ob Anklage zu erheben ist. 3.8 Die StPO geht vom Grundsatz aus, dass die Kostenfolgen im Endentscheid festgelegt werden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung, und er gilt auch hinsichtlich der Entschädi- gungsfolgen (vgl. etwa erwähnte Botschaft vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1325, sowie Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 421 N 2). Daher ist im vorliegenden Zwischenent- scheid keine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen; dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der (vorliegend auch im Beschwerdeverfahren fortdauernden) unentgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist indessen zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren festzusetzen; sie ist nach Massgabe von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- zu bemessen.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, B-3/2012/960, vom 10. Juli 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese Behörde zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 18 (per Gerichtsurkunde) − die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach (per Gerichtsur- kunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2012/960, unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 18 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 10])
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraus- setzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Zürich, 5. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf