Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der geschädigten Person führen soll. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die geschädigte Person, welche sich noch nicht habe als Privatklägerin kon- stituieren können - z.B. zufolge Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme- verfügung -, selbstverständlich auch ein Rechtsmittel einlegen könne (BBl 2006, S. 1308 FN 427). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 2 die Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen, ohne dass gegenüber dem Beschwerdeführer von ihr oder von der Polizei ein Hinweis im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO erfolgt wäre. Es genügt daher für die Beschwerdelegitimation, dass der Beschwerdeführer die entspre- chende Erklärung erst (auch) in der Beschwerde abgegeben hat.
c) Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 Satz 1 StGB). Die Frist von drei Monaten wird nach dem Kalender bemessen, wobei der Tag, an dem die Frist beginnt, nicht mitgezählt wird (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 31 N 2; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 31 N 34 f.). Bezüglich der Frist- wahrung gelten für die schriftliche Antragsstellung die Grundsätze von Art. 91 StPO; damit genügt es für die Fristwahrung unter anderem, wenn die schriftliche Antragserklärung am letzten Tag der Frist zu Handen der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben wird (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 31 N 10; Riedo, a.a.O., Art. 31 N 37). Der zur Diskussion stehende Vorfall trug sich am
17. Mai 2013 zu. Die Strafantragsfrist begann somit am 18. Mai 2013 und endete am 17. August 2013. Ob der Strafantrag, welcher im am 16. August 2013 der Be-
- 5 - schwerdegegnerin 2 per Fax gesandtem Schreiben gestellt wurde (vgl. Urk. 3/2), als rechtswirksam zu erachten ist, erscheint im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis bezüglich Fax-Eingaben (vgl. etwa BGE 6B_276/2013, Urteil vom 30. Juli 2013, Erw. 1.5 m.H.) äusserst fraglich, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Wie erwähnt, wird in der Beschwerde - welche am 16. August 2013 der Post übergeben wurde (vgl. Urk. 5 und Vermerk auf Urk. 2 S. 1 oben) - unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer Strafantrag gegen Unbekannt erstatten will. Damit ist der Strafantrag innert der in Art. 31 StGB ge- nannten Frist gestellt worden. Dass die Erklärung gegenüber der Beschwerdein- stanz erfolgte, ist im Hinblick auf Art. 91 Abs. 4 StPO und angesichts dessen, dass die Verfahrensherrschaft bei der Kammer ist, ohne Belang.
d) Die Eintretensvoraussetzungen sind somit vorliegend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.3 a) Zusammengefasst wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei am 15. Juli 2013 polizeilich befragt worden. Seine Aussagen stünden in klarem Widerspruch zu den Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung. Die Beschwerdegegnerin 2 habe den Sachverhalt ver- zerrt und verkürzt dargestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht als Aussendienst- mitarbeiter vor Ort gewesen, wie fälschlicherweise protokolliert worden sei. Viel- mehr sei er als Vorgesetzter von B._____, welcher wie der Beschwerdeführer bei der D._____ AG angestellt sei und der den Telelader geführt habe, verpflichtet gewesen, auf der Baustelle Einfluss zu nehmen. B._____ sei daran gewesen, die Stahlplatte unsorgfältig zu verlegen; diese sei ins Schwingen geraten, was zu Be- schädigungen am Telelader hätte führen können, weshalb sich der Beschwerde- führer zusammen mit C._____ bemüht habe, dem Schwingen entgegen zu wir- ken. Dass der Beschwerdeführer unglücklich in die Baugrube gefallen sei, sei letztlich auf die Unaufmerksamkeit von B._____ zurückzuführen; wenn dieser mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet hätte, wäre die Stahlplatte nicht ins Schwingen geraten und der Beschwerdeführer hätte keinen Einfluss auf das Geschehen nehmen müssen. Vorzuwerfen sei B._____ insbesondere, dass er den Telelader nicht rechtzeitig angehalten und damit den Sturz des Beschwerdeführers nicht
- 6 - verhindert habe. B._____ hätte auch realisieren müssen, dass er den Beschwer- deführer hätte entschieden einlässlicher als mit einem blossen Zuruf warnen und auf die Baugrube aufmerksam machen müssen. In der angefochtenen Verfügung seien die Verletzungen des Beschwerdeführers auch verharmlosend dargestellt worden; er habe sich nämlich beim Sturz den Rücken und sechs Rippen gebro- chen, und sechs weitere Rippen seien angebrochen gewesen. Aus diesen Grün- den könne keinesfalls gesagt werden, der Unfall sei allein dem fehlerhaften Ver- halten des Beschwerdeführers zuzurechnen; vielmehr habe eine Verkettung un- glücklicher Umstände und die Unachtsamkeit des Teleladerführers B._____ zum Sturz des Beschwerdeführers geführt. Die Voraussetzungen für eine Nichtan- handnahme einer Untersuchung seien nicht gegeben, zumal bereits in Zweifels- fällen eine Untersuchung durchzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 wäre ge- halten gewesen, die involvierten Personen einzuvernehmen (Urk. 2 Ziff. III/2-4).
b) Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. etwa BGE 1B_158/2012, Urteil vom 15. Oktober 2012, Erw. 2.1 m.H. auf BGE 137 IV 287 f. Erw. 2.3).
c) Vorerst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbe- richt des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Unfallchirurgie, vom 24. Mai 2013 beim Sturz in die Grube schwerere Verletzungen erlitt, als in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird. So wurden auch mehrere Frakturen des Lendenwir- belkörpers (LWK) diagnostiziert (Urk. 11/3 S. 1; vgl. auch Urk. 11/1 S. 1). Nach dem ca. siebentägigen Aufenthalt in der genannten Klinik wurde der Beschwerde- führer in das Spital Burgdorf verbracht und danach war ein Aufenthalt in einer Re- habilitationsinstitution geplant (Ur. 11/3 S. 2). Der Beschwerdeführer war bis min- destens 7. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/1 S. 1), und er konnte auf- grund des Verletzungszustandes erst am 15. Juli 2013 polizeilich befragt werden (Urk. 11/1 S. 4). Die Verletzungen sind insofern von Bedeutung, als bei Ereignis- sen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen
- 7 - ist; dies gilt namentlich dann, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeu- tig ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 287 f. Erw. 2.3 m.H. auf die Lehre).
d) Ferner ist zu bemerken, dass in Erw. 2 der angefochtenen Verfügung die Fest- stellung, gemäss Polizeirapport könne ein Drittverschulden ausgeschlossen, da- rauf gestützt wird, der zuständige Bauleiter E._____ habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sich die beiden Arbeiter (B._____ und C._____) regelkonform verhalten hätten. Eine solche Aussage von E._____ kann dem Polizeirapport je- doch nicht entnommen werden. E._____ führte gemäss Polizeirapport aus, die beiden Arbeiter seien immer regelkonform aufgetreten, womit er - der den Vorfall offenbar nicht beobachtet hatte (vgl. Urk. 11/1 S. 4) - zum Ausdruck brachte, die Arbeiter hätten sich in der Vergangenheit stets regelkonform verhalten. Aufgrund der Aussage von E._____ kann daher ein Drittverschulden nicht ausgeschlossen werden.
e) Soweit in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, den beiden Arbeitern könne kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, da sie weder für die Si- cherheit des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen seien noch ihn zur Hilfe aufgefordert hätten, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den im Polizeirapport zusammengefassten Aussagen von B._____ wurden die über der Grube liegen- den Bretter von ihm und C._____ entfernt; nachdem er mit dem Telelader mit der angehobenen Stahlplatte in Richtung Aussparung gefahren sei, sei der Be- schwerdeführer hinzu gekommen; dieser habe mitgeholfen, die Stahlplatte aus- zubalancieren (Urk. 11/1 S. 3). C._____ führte aus, der Beschwerdeführer habe die Stahlplatte gestützt (Urk. 11/1 S. 4). Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe nach dem Hinzutreten zum Telelader nach der hin und her wackelnden Stahlplat- te gegriffen, um diese auszubalancieren (Urk. 11/2 S. 1). Aufgrund dieser Aussa- gen ist davon auszugehen, dass B._____ und C._____ den Beschwerdeführer zwar nicht explizit zur Hilfe aufgefordert hatten, sie aber dessen Hilfe in Anspruch nahmen bzw. den Vorgang, die Stahlplatte zu verschieben, gemeinsam durch- führten. Dieser Aspekt kann im Kontext mit der Frage, ob B._____ und/oder C._____ allenfalls ein strafrechtlich relevantes Handeln vorzuwerfen wäre, von Bedeutung sein. Gemäss den Akten wusste nämlich der Beschwerdeführer - wel-
- 8 - cher erst nach dem Entfernen der über der Baugrube liegenden Bretter durch B._____ und C._____ erschienen war - nicht, dass sich in seiner unmittelbarer Nähe eine tiefe Baugrube befand (Urk. 11/2 S. 1 f.). Dass sich der Beschwerde- führer, der gemäss Polizeirapport rückwärts lief (Urk. 11/1 S. 2), in einer unmittel- baren, durch das Wegnehmen der Bretter entstandenen Gefahrensituation be- fand, war sich offenbar auch B._____ bewusst, da er dem Beschwerdeführer "Achtung" zugerufen haben will, als dieser sich der Aussparung näherte (Urk. 11/1 S. 3 und S. 4).
f) Aus all diesen Gründen kann aufgrund der momentanen Aktenlage nicht gesagt werden, es liege ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor. Namentlich wird zu prüfen sein, ob nicht eine Tat im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB vorliegt, deren Verfolgung keinen Strafantrag voraussetzt, oder ob die Verletzungsfolgen nicht als schwer zu qualifizieren sind, was gegebenenfalls gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB einen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB ebenfalls entbehrlich macht. Daher lässt sich eine Nichtanhandnahme der Untersuchung nicht rechtfertigen. 2.4 In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Diese wird die ihr sachgerecht erscheinenden Beweiserhebungen bzw. Abklärungen vorzunehmen haben. 2.5 Die StPO geht vom Grundsatz aus, dass die Kostenfolgen im Endentscheid festgelegt werden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung, und er gilt auch hinsichtlich der Entschädi- gungsfolgen (vgl. etwa erwähnte Botschaft vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1325, sowie Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 421 N 2). Daher ist im vorliegenden Zwischenent- scheid keine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen. Es ist indessen zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren festzusetzen; sie ist nach Massga- be von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- zu bemessen.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Be- schwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2 unter Rücksendung der beigezogenen Ak- ten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 10. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130228-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf Beschluss vom 10. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juli 2013, E-3/2013/4267
- 2 - Erwägungen: 1.1 Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2013 waren B._____ und C._____ unter Mithilfe von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am Nachmittag des 17. Mai 2013 im Begriff, auf einer Baustelle an der …strasse in Zürich mittels eines von B._____ bedienten Teleladers eine 1,7 Tonne schwere Stahlplatte auf eine ca. 1 x 1,8 Meter grosse und ca. 4 Meter tiefe Bodenausspa- rung zu verlegen; dabei fiel der Beschwerdeführer in die Grube und zog sich di- verse Verletzungen zu (Urk. 11/1). Die vor Ort gegenüber der Polizei deponierten Aussagen von B._____ und C._____ wurden im Polizeirapport (sinngemäss) fest- gehalten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer wurde am 15. Juli 2013 polizei- lich protokollarisch befragt (Urk. 11/2). 1.2 Der Polizeirapport wurde der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Beschwerde- gegnerin 2) mit dem Betreff "Unfall …. ohne Fremdeinwirkung" übermittelt (Urk. 11/1 Anhang). Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 nahm die Beschwerdegegnerin 2 eine Untersuchung (gegen Unbekannt) nicht an Hand (Urk. 11/ 5 bzw. Urk. 7). 1.3 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhebung der Verfügung, die Eröffnung einer Strafuntersuchung und die Vornahme der erforderlichen Abklärungen beantragt (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 2 hat ausdrücklich auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 10). Damit erweist sich die Sache als spruchreif. 2.1 In der angefochtenen Verfügung wird zusammengefasst Folgendes erwogen: Der Kranführer B._____ und der Kranmonteur C._____ hätten die (mit Brettern zugedeckte) Bodenaussparung aufgedeckt, um darüber die Stahlplatte mithilfe des Teleladers zu verlegen. Der Beschwerdeführer, Aussendienstmitarbeiter der D._____ AG, sei den beiden Arbeitern "unaufgefordert und unaufgeklärt" zur Hilfe gekommen, habe die Stahlplatte an der vorderen rechten Seite ergriffen und sei dabei rückwärts gelaufen. Er habe deshalb die sich hinter ihm befindliche Ausspa- rung nicht gesehen und sei in die Grube gefallen, wodurch er sich an den Rippen verletzt und sich Prellungen zugezogen habe. Gemäss Polizeirapport könne ein Drittverschulden ausgeschlossen werde. Der zuständige Bauleiter, E._____, habe
- 3 - gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sich die beiden Arbeiter regelkonform ver- halten hätten. Diesen könne kein fahrlässiges Verhalten und damit keine fahrläs- sige Körperverletzung vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer von alleine in die Grube gefallen sei, und sie weder für dessen Sicherheit verantwortlich ge- wesen seien noch ihn zur Hilfe aufgefordert hätten. Auch lägen keinerlei Hinweise vor, dass die geltenden Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle nicht erfüllt ge- wesen seien und sich somit eine andere Person strafbar gemacht hätte. Der Un- fall sei allein dem fehlerhaften Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen. Da kein Strafantrag gestellt worden sei, mangle es auch an einer Prozessvoraus- setzung. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb eine solche nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 7). 2.2 a) In der Beschwerde wird zuerst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe während laufender Beschwerdefrist mit Schreiben vom 16. August 2013 und da- mit innert der gesetzlichen Strafantragsfrist bei der Beschwerdegegnerin 2 Straf- anzeige gegen Unbekannt erstatten und sich als Privatklägerschaft konstituieren lassen. Er sei im Verfahren weder vom rapportierenden Polizisten noch von der Beschwerdegegnerin 2 vollständig belehrt worden, und es sei ihm nicht eröffnet worden, er habe Strafantrag zu erstatten, um seine Rechte wahren zu können. Es könne ihm daher kein Nachteil daraus erwachsen, dass er erst am 16. August 2013 Strafantrag gestellt hat. Er sei daher zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2 Ziff. II/2). In der Beschwerde selbst wird ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer Strafantrag gegen Unbekannt erstatten und sich als Privat- klägerschaft konstituieren will.
b) Der Beschwerdeführer ist Geschädigter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme einer Untersuchung sind diejenigen Verfahrensbeteiligten legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Verfügung beschwert sind. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstel- lungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berück-
- 4 - sichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituie- rungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. etwa BGE 1B_298/2012, Urteil vom 27. August 2012, Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der geschädigten Person führen soll. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die geschädigte Person, welche sich noch nicht habe als Privatklägerin kon- stituieren können - z.B. zufolge Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme- verfügung -, selbstverständlich auch ein Rechtsmittel einlegen könne (BBl 2006, S. 1308 FN 427). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 2 die Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen, ohne dass gegenüber dem Beschwerdeführer von ihr oder von der Polizei ein Hinweis im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO erfolgt wäre. Es genügt daher für die Beschwerdelegitimation, dass der Beschwerdeführer die entspre- chende Erklärung erst (auch) in der Beschwerde abgegeben hat.
c) Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 Satz 1 StGB). Die Frist von drei Monaten wird nach dem Kalender bemessen, wobei der Tag, an dem die Frist beginnt, nicht mitgezählt wird (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 31 N 2; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 31 N 34 f.). Bezüglich der Frist- wahrung gelten für die schriftliche Antragsstellung die Grundsätze von Art. 91 StPO; damit genügt es für die Fristwahrung unter anderem, wenn die schriftliche Antragserklärung am letzten Tag der Frist zu Handen der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben wird (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 31 N 10; Riedo, a.a.O., Art. 31 N 37). Der zur Diskussion stehende Vorfall trug sich am
17. Mai 2013 zu. Die Strafantragsfrist begann somit am 18. Mai 2013 und endete am 17. August 2013. Ob der Strafantrag, welcher im am 16. August 2013 der Be-
- 5 - schwerdegegnerin 2 per Fax gesandtem Schreiben gestellt wurde (vgl. Urk. 3/2), als rechtswirksam zu erachten ist, erscheint im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis bezüglich Fax-Eingaben (vgl. etwa BGE 6B_276/2013, Urteil vom 30. Juli 2013, Erw. 1.5 m.H.) äusserst fraglich, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Wie erwähnt, wird in der Beschwerde - welche am 16. August 2013 der Post übergeben wurde (vgl. Urk. 5 und Vermerk auf Urk. 2 S. 1 oben) - unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer Strafantrag gegen Unbekannt erstatten will. Damit ist der Strafantrag innert der in Art. 31 StGB ge- nannten Frist gestellt worden. Dass die Erklärung gegenüber der Beschwerdein- stanz erfolgte, ist im Hinblick auf Art. 91 Abs. 4 StPO und angesichts dessen, dass die Verfahrensherrschaft bei der Kammer ist, ohne Belang.
d) Die Eintretensvoraussetzungen sind somit vorliegend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.3 a) Zusammengefasst wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei am 15. Juli 2013 polizeilich befragt worden. Seine Aussagen stünden in klarem Widerspruch zu den Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung. Die Beschwerdegegnerin 2 habe den Sachverhalt ver- zerrt und verkürzt dargestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht als Aussendienst- mitarbeiter vor Ort gewesen, wie fälschlicherweise protokolliert worden sei. Viel- mehr sei er als Vorgesetzter von B._____, welcher wie der Beschwerdeführer bei der D._____ AG angestellt sei und der den Telelader geführt habe, verpflichtet gewesen, auf der Baustelle Einfluss zu nehmen. B._____ sei daran gewesen, die Stahlplatte unsorgfältig zu verlegen; diese sei ins Schwingen geraten, was zu Be- schädigungen am Telelader hätte führen können, weshalb sich der Beschwerde- führer zusammen mit C._____ bemüht habe, dem Schwingen entgegen zu wir- ken. Dass der Beschwerdeführer unglücklich in die Baugrube gefallen sei, sei letztlich auf die Unaufmerksamkeit von B._____ zurückzuführen; wenn dieser mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet hätte, wäre die Stahlplatte nicht ins Schwingen geraten und der Beschwerdeführer hätte keinen Einfluss auf das Geschehen nehmen müssen. Vorzuwerfen sei B._____ insbesondere, dass er den Telelader nicht rechtzeitig angehalten und damit den Sturz des Beschwerdeführers nicht
- 6 - verhindert habe. B._____ hätte auch realisieren müssen, dass er den Beschwer- deführer hätte entschieden einlässlicher als mit einem blossen Zuruf warnen und auf die Baugrube aufmerksam machen müssen. In der angefochtenen Verfügung seien die Verletzungen des Beschwerdeführers auch verharmlosend dargestellt worden; er habe sich nämlich beim Sturz den Rücken und sechs Rippen gebro- chen, und sechs weitere Rippen seien angebrochen gewesen. Aus diesen Grün- den könne keinesfalls gesagt werden, der Unfall sei allein dem fehlerhaften Ver- halten des Beschwerdeführers zuzurechnen; vielmehr habe eine Verkettung un- glücklicher Umstände und die Unachtsamkeit des Teleladerführers B._____ zum Sturz des Beschwerdeführers geführt. Die Voraussetzungen für eine Nichtan- handnahme einer Untersuchung seien nicht gegeben, zumal bereits in Zweifels- fällen eine Untersuchung durchzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 wäre ge- halten gewesen, die involvierten Personen einzuvernehmen (Urk. 2 Ziff. III/2-4).
b) Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wird unter anderem verfügt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. etwa BGE 1B_158/2012, Urteil vom 15. Oktober 2012, Erw. 2.1 m.H. auf BGE 137 IV 287 f. Erw. 2.3).
c) Vorerst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbe- richt des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Unfallchirurgie, vom 24. Mai 2013 beim Sturz in die Grube schwerere Verletzungen erlitt, als in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird. So wurden auch mehrere Frakturen des Lendenwir- belkörpers (LWK) diagnostiziert (Urk. 11/3 S. 1; vgl. auch Urk. 11/1 S. 1). Nach dem ca. siebentägigen Aufenthalt in der genannten Klinik wurde der Beschwerde- führer in das Spital Burgdorf verbracht und danach war ein Aufenthalt in einer Re- habilitationsinstitution geplant (Ur. 11/3 S. 2). Der Beschwerdeführer war bis min- destens 7. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/1 S. 1), und er konnte auf- grund des Verletzungszustandes erst am 15. Juli 2013 polizeilich befragt werden (Urk. 11/1 S. 4). Die Verletzungen sind insofern von Bedeutung, als bei Ereignis- sen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen
- 7 - ist; dies gilt namentlich dann, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeu- tig ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 287 f. Erw. 2.3 m.H. auf die Lehre).
d) Ferner ist zu bemerken, dass in Erw. 2 der angefochtenen Verfügung die Fest- stellung, gemäss Polizeirapport könne ein Drittverschulden ausgeschlossen, da- rauf gestützt wird, der zuständige Bauleiter E._____ habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sich die beiden Arbeiter (B._____ und C._____) regelkonform verhalten hätten. Eine solche Aussage von E._____ kann dem Polizeirapport je- doch nicht entnommen werden. E._____ führte gemäss Polizeirapport aus, die beiden Arbeiter seien immer regelkonform aufgetreten, womit er - der den Vorfall offenbar nicht beobachtet hatte (vgl. Urk. 11/1 S. 4) - zum Ausdruck brachte, die Arbeiter hätten sich in der Vergangenheit stets regelkonform verhalten. Aufgrund der Aussage von E._____ kann daher ein Drittverschulden nicht ausgeschlossen werden.
e) Soweit in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, den beiden Arbeitern könne kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, da sie weder für die Si- cherheit des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen seien noch ihn zur Hilfe aufgefordert hätten, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den im Polizeirapport zusammengefassten Aussagen von B._____ wurden die über der Grube liegen- den Bretter von ihm und C._____ entfernt; nachdem er mit dem Telelader mit der angehobenen Stahlplatte in Richtung Aussparung gefahren sei, sei der Be- schwerdeführer hinzu gekommen; dieser habe mitgeholfen, die Stahlplatte aus- zubalancieren (Urk. 11/1 S. 3). C._____ führte aus, der Beschwerdeführer habe die Stahlplatte gestützt (Urk. 11/1 S. 4). Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe nach dem Hinzutreten zum Telelader nach der hin und her wackelnden Stahlplat- te gegriffen, um diese auszubalancieren (Urk. 11/2 S. 1). Aufgrund dieser Aussa- gen ist davon auszugehen, dass B._____ und C._____ den Beschwerdeführer zwar nicht explizit zur Hilfe aufgefordert hatten, sie aber dessen Hilfe in Anspruch nahmen bzw. den Vorgang, die Stahlplatte zu verschieben, gemeinsam durch- führten. Dieser Aspekt kann im Kontext mit der Frage, ob B._____ und/oder C._____ allenfalls ein strafrechtlich relevantes Handeln vorzuwerfen wäre, von Bedeutung sein. Gemäss den Akten wusste nämlich der Beschwerdeführer - wel-
- 8 - cher erst nach dem Entfernen der über der Baugrube liegenden Bretter durch B._____ und C._____ erschienen war - nicht, dass sich in seiner unmittelbarer Nähe eine tiefe Baugrube befand (Urk. 11/2 S. 1 f.). Dass sich der Beschwerde- führer, der gemäss Polizeirapport rückwärts lief (Urk. 11/1 S. 2), in einer unmittel- baren, durch das Wegnehmen der Bretter entstandenen Gefahrensituation be- fand, war sich offenbar auch B._____ bewusst, da er dem Beschwerdeführer "Achtung" zugerufen haben will, als dieser sich der Aussparung näherte (Urk. 11/1 S. 3 und S. 4).
f) Aus all diesen Gründen kann aufgrund der momentanen Aktenlage nicht gesagt werden, es liege ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor. Namentlich wird zu prüfen sein, ob nicht eine Tat im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB vorliegt, deren Verfolgung keinen Strafantrag voraussetzt, oder ob die Verletzungsfolgen nicht als schwer zu qualifizieren sind, was gegebenenfalls gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB einen Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB ebenfalls entbehrlich macht. Daher lässt sich eine Nichtanhandnahme der Untersuchung nicht rechtfertigen. 2.4 In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. Diese wird die ihr sachgerecht erscheinenden Beweiserhebungen bzw. Abklärungen vorzunehmen haben. 2.5 Die StPO geht vom Grundsatz aus, dass die Kostenfolgen im Endentscheid festgelegt werden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung, und er gilt auch hinsichtlich der Entschädi- gungsfolgen (vgl. etwa erwähnte Botschaft vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1325, sowie Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 421 N 2). Daher ist im vorliegenden Zwischenent- scheid keine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen. Es ist indessen zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren festzusetzen; sie ist nach Massga- be von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- zu bemessen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Be- schwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2 unter Rücksendung der beigezogenen Ak- ten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vor- aussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 10. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf