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UE130207

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2014-01-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 27. Juni 2013 erstattete A._____ Strafanzeige gegen die B._____ (nach- folgend "B._____"), C._____ (Vorsitzender der B._____) und D._____ (Ge- schäftsführer der B._____) wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 14/1). A._____ habe bei der B._____ ein Testabonnement abgeschlossen, welches bis zum 30. Juni 2013 gelaufen sei. Aufgrund von Empfehlungen der B._____ habe A._____ Namenaktien der E._____ gekauft. Die B._____ habe ihm versichert, falls aufgrund der Empfehlung ein Verlust entstehe, ersetze die B._____ bzw. die verantwortlichen Personen unter bestimmten Bedingungen den Schaden. Am 4. Februar 2013 habe die B._____ schriftlich garantiert, dass mit der Aktie bis zum 31. März 2013 ein Gewinn von 50% zu erzielen sei. Am 25. März 2013 habe die B._____ mitgeteilt, dass sie wegen technischer Probleme ca. 14 Tage nicht erreichbar sei. Auf mehrere E-Mailanfragen und telefonische Anruf- versuche sei die B._____ nicht erreichbar gewesen. Laut FINMA sei die B._____ nicht offiziell gemeldet. Die Verluste seien nach Ansicht von A._____ in einem pri- vatrechtlichen Prozess einzuklagen. Am 8. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an- hand (Urk. 3).

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH).

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat Strafanzeige erstattet. Eine ausdrücklich Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, hat der Beschwer- deführer nicht abgegeben. Er hat sich nicht als Privatkläger konstituiert. Auf die Voraussetzung der ausdrücklichen Erklärung ist im kantonalen Beschwerdever- fahren gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zu verzichten, da die Staatsanwalt- schaft die betroffene Person erst nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Mög- lichkeit der Beteiligung als Privatklägerschaft hinzuweisen hat (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). Vorauszusetzen ist im kantonalen Beschwerdeverfahren aber immerhin, dass der Beschwerdeführer entweder darlegt, aus welchen Gründen und inwie- fern sich der angefochtene Entscheid auf allfällige Zivilforderungen auswirken kann (Zivilkläger), oder dass er die Bestrafung der beschuldigten Person anstrebt und sich an einem zukünftigen Strafverfahren als Strafkläger beteiligen will.

E. 1.3 Ob die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ge- nügen, um ihn als Partei bzw. zur Erhebung der Beschwerde legitimiert zu be- trachten, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.

E. 2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-

- 4 - deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Artikel 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2).

E. 3 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

E. 3.1 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist ei- ne unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereig- nisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserun- gen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen (vgl. Urteile 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2; 6B_750/2012 vom 12. No- vember 2013 E. 2.3.2).

E. 3.2 Der zukünftige Kursverlauf einer Aktie ist keine Tatsache, sondern ein zu- künftiges Ereignis. Soweit die Beschwerdegegner 1-3 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt haben sollen, dass der Aktienkurs steigen werde, liegt keine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB vor.

E. 3.3 Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinan- der abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst

- 5 - eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Er- findungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein o- der gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprü- fung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträch- tigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungs- verhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind die allfälli- ge besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (Urteil 6B_568/2013 vom 13. November 2013 E. 2.2.2).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die B._____ habe ihm den Kauf der Aktien empfohlen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 habe ihm die B._____ ga- rantiert, dass jeglicher Verlust ersetzt werde, wenn der Kauf durch die Empfeh- lung der B._____ erfolge. Er habe in der Folge Aktien gekauft und später noch- mals nachgekauft. Am 18. Februar 2013 habe er die Mitteilung erhalten, dass C._____ und andere Kollegen der B._____ mit Privatvermögen ebenfalls E._____-Aktien erwerben würden. Am 19. Februar 2013 habe sich die B._____ nach der Zahl der gekauften Aktien erkundigt, um die angebliche Verlustabsiche-

- 6 - rung vorzunehmen. Die B._____ habe ihn durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt, damit er E._____-Aktien kaufe. Am 19. Juli 2013 habe er ei- nen Verlust von EUR 46'378.79 erlitten.

E. 3.5 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, inwiefern die angebliche Zusicherung einer Verlustabdeckung bzw. eines Kapitalschutzes arglistig vorgetäuscht gewesen sein soll. Es liegen weder ein Lügengebäude vor noch besondere Machenschaf- ten. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1-3 ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdegeg- ner 1-3, allfällige Verluste seien durch die B._____ abgedeckt, ist eine einfache Lüge (vgl. dazu auch Urteil 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.4). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. Er behauptet auch nicht, dass die Beschwerdegegner 1-3 ihn von der Überprüfung abgehalten hätten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich in der Beschwerdeschrift als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer (Urk. 2 S. 1). Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, das ihm von der B._____ unterbrei- tete Angebot kritisch zu hinterfragen. Bereits die Zusicherung eines garantierten Anstiegs eines Aktienkurses hätte ihn hellhörig machen müssen, da der Verlauf von Aktienkursen per se nicht garantiert werden kann. Ihm hätte auch auffallen müssen, dass die B._____ nicht im Handelsregister eingetragen ist, obschon sie offenbar ein kaufmännisches Unternehmen betrieben haben soll (vgl. Art. 934 Abs. 1 OR). Sodann hätte ihm auffallen müssen, dass keine Bank in der Schweiz oder in Deutschland Verluste aus Aktienkäufen absichert, ohne dafür eine Gegen- leistung zu erhalten. Eine derart einfältige Lüge hätte der Beschwerdeführer bei kritischer Betrachtung leicht hinterfragen und aufdecken können. Der Beschwer- deführer hat jedoch leichtfertig der Lüge Glauben geschenkt und damit das Min- destmass an Aufmerksamkeit vernachlässigt. Aus seinen Ausführungen in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift ist unter Würdigung der gesamten Um- stände kein Hinweis zu entnehmen, um einen Anfangsverdacht eines arglistigen Vorgehens der Beschwerdegegner 1-3 zu begründen. Die Staatsanwaltschaft hat

- 7 - das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen, da der Tatbestand des Be- trugs nicht zu erfüllen ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist unbe- gründet.

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die Beschwerdegegner 1-3 waren am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Ihnen ist mangels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Rückschein − die Beschwerdegegner 1-3, je per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2013/3864, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2013/3864, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung - 8 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130207-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 15. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____ mbh,

2. C._____,

3. D._____,

4. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juli 2013, G-6/2013/3864

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 27. Juni 2013 erstattete A._____ Strafanzeige gegen die B._____ (nach- folgend "B._____"), C._____ (Vorsitzender der B._____) und D._____ (Ge- schäftsführer der B._____) wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 14/1). A._____ habe bei der B._____ ein Testabonnement abgeschlossen, welches bis zum 30. Juni 2013 gelaufen sei. Aufgrund von Empfehlungen der B._____ habe A._____ Namenaktien der E._____ gekauft. Die B._____ habe ihm versichert, falls aufgrund der Empfehlung ein Verlust entstehe, ersetze die B._____ bzw. die verantwortlichen Personen unter bestimmten Bedingungen den Schaden. Am 4. Februar 2013 habe die B._____ schriftlich garantiert, dass mit der Aktie bis zum 31. März 2013 ein Gewinn von 50% zu erzielen sei. Am 25. März 2013 habe die B._____ mitgeteilt, dass sie wegen technischer Probleme ca. 14 Tage nicht erreichbar sei. Auf mehrere E-Mailanfragen und telefonische Anruf- versuche sei die B._____ nicht erreichbar gewesen. Laut FINMA sei die B._____ nicht offiziell gemeldet. Die Verluste seien nach Ansicht von A._____ in einem pri- vatrechtlichen Prozess einzuklagen. Am 8. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an- hand (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 12). Die B._____, C._____ und D._____ konnten an der von A._____ bezeichneten Ad- resse nicht erreicht werden. Von ihnen liegen keine Stellungnahmen vor (vgl. Urk. 15).

- 3 - II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat Strafanzeige erstattet. Eine ausdrücklich Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, hat der Beschwer- deführer nicht abgegeben. Er hat sich nicht als Privatkläger konstituiert. Auf die Voraussetzung der ausdrücklichen Erklärung ist im kantonalen Beschwerdever- fahren gegen Nichtanhandnahmeverfügungen zu verzichten, da die Staatsanwalt- schaft die betroffene Person erst nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Mög- lichkeit der Beteiligung als Privatklägerschaft hinzuweisen hat (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). Vorauszusetzen ist im kantonalen Beschwerdeverfahren aber immerhin, dass der Beschwerdeführer entweder darlegt, aus welchen Gründen und inwie- fern sich der angefochtene Entscheid auf allfällige Zivilforderungen auswirken kann (Zivilkläger), oder dass er die Bestrafung der beschuldigten Person anstrebt und sich an einem zukünftigen Strafverfahren als Strafkläger beteiligen will. 1.3 Ob die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift ge- nügen, um ihn als Partei bzw. zur Erhebung der Beschwerde legitimiert zu be- trachten, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein-

- 4 - deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Artikel 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2).

3. Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.1 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist ei- ne unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereig- nisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserun- gen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen (vgl. Urteile 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2; 6B_750/2012 vom 12. No- vember 2013 E. 2.3.2). 3.2 Der zukünftige Kursverlauf einer Aktie ist keine Tatsache, sondern ein zu- künftiges Ereignis. Soweit die Beschwerdegegner 1-3 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt haben sollen, dass der Aktienkurs steigen werde, liegt keine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB vor. 3.3 Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinan- der abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst

- 5 - eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Er- findungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein o- der gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprü- fung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträch- tigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungs- verhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind die allfälli- ge besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (Urteil 6B_568/2013 vom 13. November 2013 E. 2.2.2). 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die B._____ habe ihm den Kauf der Aktien empfohlen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 habe ihm die B._____ ga- rantiert, dass jeglicher Verlust ersetzt werde, wenn der Kauf durch die Empfeh- lung der B._____ erfolge. Er habe in der Folge Aktien gekauft und später noch- mals nachgekauft. Am 18. Februar 2013 habe er die Mitteilung erhalten, dass C._____ und andere Kollegen der B._____ mit Privatvermögen ebenfalls E._____-Aktien erwerben würden. Am 19. Februar 2013 habe sich die B._____ nach der Zahl der gekauften Aktien erkundigt, um die angebliche Verlustabsiche-

- 6 - rung vorzunehmen. Die B._____ habe ihn durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt, damit er E._____-Aktien kaufe. Am 19. Juli 2013 habe er ei- nen Verlust von EUR 46'378.79 erlitten. 3.5 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, inwiefern die angebliche Zusicherung einer Verlustabdeckung bzw. eines Kapitalschutzes arglistig vorgetäuscht gewesen sein soll. Es liegen weder ein Lügengebäude vor noch besondere Machenschaf- ten. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1-3 ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdegeg- ner 1-3, allfällige Verluste seien durch die B._____ abgedeckt, ist eine einfache Lüge (vgl. dazu auch Urteil 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.4). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. Er behauptet auch nicht, dass die Beschwerdegegner 1-3 ihn von der Überprüfung abgehalten hätten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich in der Beschwerdeschrift als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer (Urk. 2 S. 1). Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, das ihm von der B._____ unterbrei- tete Angebot kritisch zu hinterfragen. Bereits die Zusicherung eines garantierten Anstiegs eines Aktienkurses hätte ihn hellhörig machen müssen, da der Verlauf von Aktienkursen per se nicht garantiert werden kann. Ihm hätte auch auffallen müssen, dass die B._____ nicht im Handelsregister eingetragen ist, obschon sie offenbar ein kaufmännisches Unternehmen betrieben haben soll (vgl. Art. 934 Abs. 1 OR). Sodann hätte ihm auffallen müssen, dass keine Bank in der Schweiz oder in Deutschland Verluste aus Aktienkäufen absichert, ohne dafür eine Gegen- leistung zu erhalten. Eine derart einfältige Lüge hätte der Beschwerdeführer bei kritischer Betrachtung leicht hinterfragen und aufdecken können. Der Beschwer- deführer hat jedoch leichtfertig der Lüge Glauben geschenkt und damit das Min- destmass an Aufmerksamkeit vernachlässigt. Aus seinen Ausführungen in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift ist unter Würdigung der gesamten Um- stände kein Hinweis zu entnehmen, um einen Anfangsverdacht eines arglistigen Vorgehens der Beschwerdegegner 1-3 zu begründen. Die Staatsanwaltschaft hat

- 7 - das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen, da der Tatbestand des Be- trugs nicht zu erfüllen ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist unbe- gründet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die Beschwerdegegner 1-3 waren am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Ihnen ist mangels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Rückschein − die Beschwerdegegner 1-3, je per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2013/3864, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2013/3864, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung

- 8 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen