Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Datiert mit 9. Juni 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A._____, …professor (Urk.
- 2 - 16/7/17 S. 1 f.), wegen Nötigung etc. Darin warf sie A._____ insbesondere vor, er habe ab Sommer 2008 die Nähe der Kindergärtnerin C._____ bei deren Training in den Räumlichkeiten des D._____ (D._____) gegen ihren Willen auf eine Art und Weise gesucht, dass sie versucht habe, ihm auszuweichen, und in ihrer Handlungsfähigkeit derart eingeschränkt und verunsichert worden sei, dass sie bei einem anderen Fitnessclub trainiert habe. Überdies habe sie aufgrund der durch A._____ hervorgerufenen Unsicherheit ca. am 20. Dezember 2009 ihren Wohnort gewechselt. Nachdem C._____ A._____ im November 2009 auf eine Frage erklärt habe, dass sie einen Freund habe, habe er sie beschimpft, sie ge- fragt, ob sie auf Frauen stünde, und gesagt, sie sei sicher eine "schweinische Lesbe". Ende November / Anfang Dezember 2009 habe A._____ C._____ bei de- ren Verlassen der Räumlichkeiten des D._____ an den Oberarmen festgehalten und ihr gesagt, sie solle ihm Vor- und Nachnamen ihres Freundes sagen, sonst werde sie schon sehen, was passiere. Am 5. Januar 2010 habe A._____ ein SMS an den Freund von C._____ gesandt mit folgendem Inhalt: "Danke, dass ich mir C._____ einige Male 'ausleihen' durfte. Sex mit Rothaarigen ist doch der beste. Jetzt weisst du zumindest wo du bei ihr dran bis. Hast du eigentlich für ihre Brust- OP bezahlt? Falls ja, nochmals besten Dank. Trotzdem En Guets Neus. Bei der nächsten Affäre nimmt sie ihr handy bestimmt mit ins Bad". Am 25. Januar 2010 habe A._____ ein E-Mail an die Schulleitung der Primarschule E._____, an das Schulsekretariat E._____, an die Elternmitwirkung E._____ sowie an sechs weite- re Adressaten, darunter C._____, gesandt. C._____ sei damals bei der Gemeinde E._____ als Kindergärtnerin angestellt gewesen. In diesem E-Mail habe sich A._____ als Familie F._____ ausgegeben, die nach einem geeigneten Kindergar- ten für ihre Tochter suche, allerdings im Rahmen von Internetrecherchen festge- stellt habe, dass C._____ eine Brustvergrösserung habe vornehmen lassen, was nicht den Werten und Normen der Familie F._____ entspreche. Ab Ende Novem- ber 2009 bis zu seiner Verhaftung am 25. Januar 2010 sei A._____ ca. zwei Mal wöchentlich bei deren Training hinter C._____ durchgegangen und habe mit der Hand über ihre Brust gestreift (Urk. 16 [Akten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat A-1/2012/1522] / 7/1).
- 3 -
E. 2 Am 22. November 2011 fand die Hauptverhandlung beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich statt. Der Richter bat die anwesenden Gerichtsbericht- erstatter, aus Rücksicht auf die Interessen der Geschädigten bzw. des Beschul- digten auf die Nennung ihrer Personalien zu verzichten (Urk. 16/7/2 S. 7).
E. 3 Am tt. November 2011 berichtete der Journalist B._____ im … [Tageszei- tung] unter dem Titel "… / …" über die Anklage und die Gerichtsverhandlung. Il- lustriert war der Artikel mit Fotos von A._____, auf welchen er die Gesichtspartie mit einem Schal verhüllt. Auf der Titelseite wurde in grossen fetten Lettern "…" auf den Artikel hingewiesen. Bezeichnet waren C._____ als "G._____" und A._____ als "A1._____". Mit … Jahren sei der 38-jährige … zum …professor der I._____ aufgestiegen (Urk. 16/2/2). Am selben Tag erschien derselbe Artikel von B._____ in einer Internet-Ausgabe des ... [Tageszeitung] (Urk. 16/2/3).
E. 4 Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 sprach der Einzelrichter A._____ schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (wegen des Vorfalls von Ende November / Anfang Dezember
2009) und sprach ihn von den übrigen Anklagevorwürfen frei (Urk. 16/7/4). Bezüg- lich SMS vom 5. Januar 2010 und E-Mail vom 25. Januar 2010 hatten C._____ und A._____ lange vor der Einreichung der Anklage eine Vereinbarung getroffen (Urk. 16/7/17 S. 8; Urk. 16/7/14).
E. 5 Am 23. Februar 2012 liess A._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (in der Folge nur noch als Staatsanwaltschaft bezeichnet) eine Straf- anzeige mit Strafantrag wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB gegen B._____ und den verantwortlichen Bildredaktor einreichen (Urk. 16/1).
E. 6 Mit Urteil vom 11. September 2012 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) im Strafverfahren gegen A._____ den erstin- stanzlichen Schuldspruch und sprach A._____ überdies der mehrfachen sexuel- len Belästigung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen (vollendeten) Nötigung sprach es ihn frei (Urk. 16/7/5). Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 ab (Urk. 16/7/6).
- 4 -
E. 7 Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen B._____ ein und nahm gegen Unbekannt keine Untersuchung an Hand (Urk. 16/14 = Urk. 2 = Urk. 7/1). Gegen diese staatsanwaltschaftliche Einstellungs- und Nichtanhandnahme- verfügung liess A._____ am 29. Juli 2013 eine Beschwerde bei der hiesigen Kammer einreichen. Damit beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung zu vervoll- ständigen und mit einer Anklage beim Bezirksgericht Zürich abzuschliessen (Urk. 6).
E. 7.1 Die von A._____ beanstandete Berichterstattung im ... [Tageszeitung] vom tt. November 2011 über die Gerichtsverhandlung vom 22. November 2011 war wahrheitsgetreu, und zwar sowohl in der Druckausgabe (Urk. 16/2/2) als auch in der Internetausgabe (Urk. 16/2/3). Der Inhalt der Artikel stimmt im Wesentlichen mit dem überein, was sich aus der Gerichtsverhandlung ergeben hat (vgl. Urk. 16/7/1 [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 9. Juni 2011], Urk. 16/7/2 S. 7 ff. und Urk. 16/7/17 [Protokoll des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Zürich der Hauptverhandlung vom 22. November 2011 mit separatem Pro- tokoll über die Befragung von A._____ anlässlich dieser Verhandlung], Urk. 16/7/4 [Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 19. Dezember 2011] und Urk. 16/7/5 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
E. 7.2 Ob die inkriminierten Artikel zum Zeitpunkt der Publikation die Un- schuldsvermutung verletzten oder nicht, kann grundsätzlich offen bleiben. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist dann nicht sanktionierbar, wenn später ein Schuldspruch erfolgt, da mit diesem Schuldspruch der Wahrheitsbeweis er- bracht werden kann. Aus diesem Grund ist der von A._____ in seiner Strafanzei- ge zitierte BGE 116 IV 31 (Urk. 16/1 S. 7) praktisch bedeutungslos geworden (F. Riklin, Schutz der Unschuldsvermutung - Medien im Graubereich, in: Medialex 2006, 28 - 34, S. 30).
a) In den inkriminierten Artikeln wird A1._____ nicht vorgeworfen, er habe sich strafbar gemacht. Schon deshalb ist fraglich, ob überhaupt von einer Verlet- zung der Unschuldsvermutung die Rede sein kann.
b) In den inkriminierten Artikeln wird A1._____ schwergewichtig vorgewor- fen, er habe dem Freund von C._____ (in den Artikeln als "G._____" bezeichnet) das vorstehend in Erw. I.1 geschilderte SMS und der Schulleitung einer Zürcher Gemeinde das vorstehend in Erw. I.1 geschilderte E-Mail gesandt. A._____ hatte den Versand dieser Nachrichten zugegeben (Urk. 16/7/17 S. 7 f.). Ferner wurde in
- 12 - den inkriminierten Artikeln erwähnt, gemäss Anklage habe A._____ C._____ ge- sagt, sie sei sicher eine "…". Das stand auch so in der Anklage (Urk. 16/7/1 S. 3). Dazu wurde in den inkriminierten Artikeln festgehalten, A._____ habe dies (diesen Wortwechsel) heftig in Abrede gestellt. Das Urteil folge später. Insoweit verletzte die Berichterstattung weder die Unschuldsvermutung noch enthielt sie eine Vor- verurteilung, sondern war wahrheitsgetreu.
c) Weiter wurde in den inkriminierten Artikeln erwähnt, gemäss Anklage habe A._____ C._____ im Fitnessraum gestalkt, extra neben ihr trainiert, sie habe das Center wechseln müssen. Auch dies war in der Anklageschrift enthalten, wenn darin auch der Ausdruck "gestalkt" nicht verwendet wurde (Urk. 16/7/1 S. 2
- 4). Mit der Ausdrucksweise "Gemäss Anklage" (bzw., vorgängig, "Laut Staats- anwaltschaft") und dem Vermerk, dass das Urteil später folge, brachten die Pres- seartikel an sich zum Ausdruck, dass es sich dabei lediglich um eine Behauptung der Anklage und nicht um eine feststehende Tatsache handle und erst das Ge- richt zu entscheiden habe. Allerdings erscheint nach dem übergross und fettge- druckten Titel "…" und der Aussage auf der Titelseite, dass es im Fitness-Raum der I._____ begonnen und der … Professor der Kindergärtnerin das Leben zur Hölle gemacht habe, als fraglich, ob der Durchschnittsleser des ... [Tageszeitung] tatsächlich von einer blossen Behauptung der Anklage ausging. Auch dies kann aber offengelassen werden, und zwar aus zwei Gründen: aa) Stalking ist kein gesetzlicher Begriff. Gemäss Obergericht wird darunter ein vielschichtiges Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen, in irgendeiner Weise zu dominieren, meist beruhend auf dem Be- gehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung be- steht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person auf welche Art auch
- 13 - immer. Es ist ein ganzes Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschrän- kungen seines sozialen Lebens zwingt (Urk. 16/7/5 S. 15 f.). Bereits aus den Zugaben von A._____ an der Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Urk. 16/7/17 S. 5 ff.), insbesondere zu- sammen mit den in der vorstehenden Erwägung I.1 erwähnten SMS und E-Mail durfte das Verhalten von A._____ ohne Verletzung des Gebots der wahrheitsge- treuen Berichterstattung als Stalking bezeichnet werden. Auch die reisserische Bezeichnung als "…" widersprach beim Inhalt von E-Mail und speziell SMS dem Wahrheitsgebot nicht. bb) Aus den Urteilen des Einzelgerichts und des Obergerichts ergibt sich sodann nachträglich der Wahrheitsbeweis für diese Darstellung in der inkriminier- ten Berichterstattung. Im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom
19. Dezember 2011 wird festgestellt, das A._____ vorgeworfene und mehrheitlich rechtsgenügend erstellte Verhalten werde in der neueren kriminologischen For- schung als sog. Stalking bezeichnet (Urk. 16/7/4 S. 52). Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil vom 11. September 2012 fest, die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass "eine solche Verhaltensweise" (das Verhalten von A._____, mit welchem er der Geschädigten während längerer Zeit nachgestellt habe) unter den Begriff des sogenannten Stalkings falle (Urk. 16/7/5 S. 15). Ein- zelgericht und Obergericht erachteten aber den Anklagetatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als durch dieses Stalking nicht erfüllt, weil die dafür erforderliche Intensität gefehlt habe (Urk. 16/7/4 S. 53 - 55, Urk. 16/7/5 S. 16). Die inkriminierten Artikel warfen A._____ nicht Nötigung vor. Das, was sie ihm vorwar- fen, ist entweder von ihm zugegeben (SMS und E-Mail vom Januar 2010) oder gerichtlich festgestellt (Stalking). Die Zulässigkeit der Bezeichnung als "…" wird schliesslich auch durch den obergerichtlichen Schuldspruch der mehrfachen se- xuellen Belästigung (Urk. 17/7/5 S. 18, S. 23) bestätigt.
E. 7.3 Auch nicht als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB strafbar sind im Sinne von Art. 28 Abs. 4 StGB wahrheitsgetreue, aber zu Unrecht identifizie- rende Berichterstattungen. Eine unzulässig identifizierende Berichterstattung aus
- 14 - öffentlichen Verhandlungen ist allein mit Mitteln des Zivilrechts und des Verwal- tungsrechts (z.B. durch Massnahmen gegen akkreditierte Medienschaffende) zu ahnden (vgl. BSK StGB I-Zeller, N 128 zu Art. 28; a.M. F. Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage Zürich Basel Genf 2007, § 20 Rz 29, so- wie F. Riklin, Der straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz im Vergleich, ZStrR 100 [1983] 29 ff., S. 54 f.). Zwar scheinen Aufmachung und Inhalt der inkriminierten Artikel die Bitte des Einzelrichters an die Gerichtsberichterstatter, aus Rücksicht auf die Interessen der Geschädigten bzw. des Beschuldigten auf die Nennung ihrer Personalien zu verzichten (Urk. 16/7/2 S. 7), zu missachten. Das Landgericht Köln und das Ober- landesgericht Köln stellten in Urteilen vom 4. April 2012 bzw. vom 11. September 2012 fest, dass A._____ aus der inkriminierten Berichterstattung erkennbar bzw. identifizierbar ist (Urk. 7/2 S. 11 f., S. 14, Urk. 7/3 S. 13 f., S. 17). Die Begründun- gen dafür überzeugen mehr als die gegenteilige Auffassung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 5). Doch ist dies im vorliegenden Verfahren irrelevant, weil Art. 28 Abs. 4 StGB eine wahrheitsgetreue Berichterstattung als straflos erklärt und die Bekanntgabe der Identität oder die Möglichkeit der Identifizierung aus der Berichterstattung deren Wahrheitstreue nicht beeinträchtigt und deshalb an der Straflosigkeit bei wahrheitsgetreuer Berichterstattung nichts ändert.
8. Schliesslich kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewie- sen werden, wonach noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen lässt, sondern eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend erscheint, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in ei- nem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BuGer, Urteil vom 7. Juli 2000 5C.4/2000 [teilw. publiziert als BGE 126 III 305] Erw. 4.b.aa m.w.H., vgl. auch Erw. 5.c.ee mit dem Vergleich zu der mit vollständig wahrheitsgemässer Berichterstattung ver- bundenen Beeinträchtigung des Ansehens).
- 15 - Die reisserische Aufmachung der inkriminierten Artikel mit ihren Wertungen und mit den Verkürzungen im Wesentlichen auf SMS, E-Mail und der Anklagebe- hauptung des Ausdrucks "…" zeichnete im Vergleich mit dem tatsächlich gegebe- nen Sachverhalt kein spürbar verfälschtes Bild des Verhaltens von A._____ im Vergleich mit einer vollständigen und wahrheitsgemässen Berichterstattung. Auch wenn diese sämtliche Anklagevorwürfe und sämtliche Stellungnahmen von A._____ dazu im Detail dargestellt hätte, könnte der durch die inkriminierten Arti- kel vermittelte Eindruck im Vergleich dazu nicht als spürbar verfälscht bzw. A._____ nicht als übermässig herabgesetzt bezeichnet werden. Das vom Einzel- gericht und vom Obergericht festgestellte Stalking mit der versuchten Nötigung von Ende November / Anfang Dezember 2009 (Urk. 17/7/5 S. 17 f., S. 23), der mehrfachen sexuellen Belästigung ab Ende November 2009 (Urk. 17/7/5 S. 13 - 15, S. 18, S. 23) und mit der Kulmination in SMS und E-Mail vom Januar 2010 lassen die inkriminierte Berichterstattung im Vergleich zum feststehenden Sach- verhalt nicht als unzulässig herabsetzend erscheinen. Etwas anderes mag bezüg- lich des Umstandes der Identifizierbarkeit gelten, doch ändert dies an der fehlen- den Strafbarkeit gemäss Art. 28 Abs. 4 StGB nichts (vorstehend Erw. 7.3).
9. Zusammenfassend bleibt die inkriminierte Berichterstattung gestützt auf Art. 28 Abs. 4 StGB straflos. Dabei handelt es sich um einen Rechtfertigungs- grund (BSK StGB I-Zeller, N 110 zu Art. 28; Stratenwerth, Handkommentar zum StGB, 3. Auflage Bern 2013, N 6 zu Art. 28, je mit Hinweis auf BGE 120 IV 44, 58
f. Erw. 10, dieser mit weiteren Hinweisen). Die Nichtanhandnahme- bzw. Einstel- lungsverfügung erweist sich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 310 Abs. 1 StPO als richtig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit fällt schon deswegen eine Pro- zessentschädigung an den Beschwerdeführer ausser Betracht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf eine Stel-
- 16 - lungnahme und einen Antrag im Beschwerdeverfahren (Urk. 13). Mangels erheb- lichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren ist auch ihm keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und aus der vom Beschwerde- führer bzw. seiner Rechtsvertreterin geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 10) zu beziehen. Im Mehrumfang (Fr. 1'500.--) ist die Kaution - unter dem Vorbehalt gesetzlicher Verrechnungsrechte - zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
E. 8 Die A._____ mit Verfügung vom 7. August 2013 auferlegte Prozesskauti- on von Fr. 3'000.-- (Urk. 9) wurde am 13. August 2013 und damit ohne weiteres innert Frist bezahlt (Urk. 10). B._____ verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft beantragt in einer Vernehmlassung vom 30. Au- gust 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). In einer Replik vom 16. Sep- tember 2013 hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 18). Die Staatanwalt- schaft verzichtete explizit auf eine weitere Vernehmlassung (Urk. 22). B._____ liess sich nicht mehr vernehmen. Die Sache ist spruchreif. II.
1. Die angefochtene Verfügung wurde A._____ - bzw. seiner Vertreterin - am 19. Juli 2013 zugestellt (Urk. 16/15). Die Beschwerde wurde am 29. Juli 2014 der Post übergeben (Urk. 8). Sie wahrte damit die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und ist rechtzeitig. Auch die A._____ auferlegte Prozesskaution wurde rechtzeitig geleistet (vorstehend Erw. I.8). Die weiteren Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, B._____ habe (u.a.) geltend gemacht, dass er mit den Entscheiden, inwiefern der Name von A._____ zu verfremden sei und welche Überschriften über seinen Artikel ge-
- 5 - setzt würden, nichts zu tun gehabt habe; dies sei Sache der Tagesleitung der Chefredaktion gewesen, die auch entschieden habe, welche Fotos in welcher Form veröffentlicht würden. Diese Darstellung - so erwog die Staatsanwaltschaft - entspreche den bei Zeitungen üblichen Abläufen, so dass ohne weiteres als ge- richtsnotorisch davon ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 3). Betreffend den B._____ zuzurechnenden Text sei festzuhalten, dass er die in der Anklage aufgeführten Sachverhalte teilweise wiedergegeben und dazu auch vermerkt habe, dass der Beschuldigte zugegeben habe, die inkriminierten SMS bzw. Mail verfasst zu haben. Dies könne per se nicht als ehrverletzend gelten, weil B._____ wahrheitsgemäss über Äusserungen von A._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtet habe. Betreffend den in der An- klageschrift erhobenen "Stalking-Vorwurf", insbesondere den angeblich von A._____ verwendeten Ausdruck "…", sei festzuhalten, dass B._____ am Schluss seines Artikels klar ausgeführt habe, dass A._____ den diesbezüglichen Wort- wechsel vehement in Abrede gestellt habe. Damit komme klar zum Ausdruck, dass A._____ die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht anerkannt habe. Allenfalls wäre wünschenswert gewesen, wenn B._____ klarer darauf hingewiesen hätte, dass A._____ die an ihn gerichteten Vorwürfe bestreite. Daraus könne aber noch kein ehrverletzendes Verhalten im Sinne einer üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB abgeleitet werden. Das Verfahren gegen B._____ sei demnach in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz einzustellen (Urk. 2 S. 4). Die von A._____ bemängelten Überschriften stellten für sich alleine gesehen noch keine ehrverletzenden Äusserungen dar. Sie dürften nur im Zusammenhang mit dem darunter publizierten Artikel beurteilt werden. In diesem sei (wenn auch nur knapp genügend) darauf hingewiesen worden, dass A._____ die publizierten Tatvorwürfe (mit Ausnahme der von ihm anlässlich der Gerichtsverhandlung ein- gestandenen Äusserungen) bestreite (Urk. 2 S. 4). Schliesslich sei A._____, der sich bei den Aufnahmen ja selber das Gesicht verhüllt habe, genügend unkenntlich gemacht worden, so dass eine Identifikation seiner Person durch die Veröffentlichung der Fotos für Drittpersonen nicht mög- lich sei, weil der Durchschnittsleser der …-Zeitung A._____ bei einer direkten Ge-
- 6 - genüberstellung nicht erkennen könnte. Ob Personen aus dessen beruflichem Umfeld oder aus seinem Privatbereich A._____ aufgrund der Fotos wiedererken- nen würden, brauche nicht weiter geprüft zu werden, weil angesichts der vor der Veröffentlichung des Artikels erfolgten Beendigung des Anstellungsverhältnisses von A._____ an der I._____ ohne weiteres davon auszugehen sei, dass der Fall in seinem beruflichen Umfeld längst bekannt gewesen sei. Die Nennung des Vor- namens und des Anfangsbuchstabens des Familiennamens von A._____ hätten noch keine hinreichende Identifikation ermöglicht (Urk. 2 S. 5). Des Weiteren sei die Öffentlichkeit nicht von der Gerichtsverhandlung aus- geschlossen worden. Den Gerichtsberichterstattern seien auch keine Auflagen gemacht worden, ausser der Bitte des Vorsitzenden, aus Rücksicht auf die Inte- ressen der Geschädigten und des Beschuldigten auf die Nennung ihrer Persona- lien zu verzichten. A._____ habe im Gerichtsverfahren auch keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit oder Auflagen an die Gerichtsberichterstatter ge- stellt. Der verantwortliche Redaktor könne sich deshalb ohne weiteres darauf be- rufen, mit den von ihm getroffenen Massnahmen (unvollständige Namensnen- nung, nur Veröffentlichung von unkenntlichen Bildern) "die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht genügend gewahrt zu haben". Die Berufsbezeichnung von A._____ sei auch in anderen Zeitungen erwähnt worden, so dass darin keine ehrverletzende Äusserung gesehen werden könne. Ebensowenig spiele eine Rolle, dass die Nationalität von A._____ genannt wor- den sei. Auf die Anzeige gegen den unbekannten Redaktor des ... [Tageszeitung] sei unter Berücksichtigung der genannten Umstände nicht einzutreten (Urk. 2 S. 6).
3. A._____ macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine Anzahl von Einzelaspekten abgehandelt und sei dabei zum Schluss gekommen, dass keiner für sich besehen dazu ausreiche, dem Beschuldigten eine strafbare Ehrverletzung nachzuweisen. Dabei sei übersehen worden, dass nicht so sehr jeder einzelne der behandelten Punkte als vielmehr deren Gesamtheit für die Beurteilung mass- gebend sei (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2.1, S. 4 Ziff. 3.1.2).
- 7 - Auf das Argument, der veröffentliche Text beschreibe die Vorfälle so, als ob sie sich tatsächlich so abgespielt hätten, wie die Anklageschrift darlege, sei nicht eingegangen worden. Richtigerweise hätte aber im Zeitungsartikel gesagt werden müssen, dass die Anklageschrift lediglich die Auffassung der Staatsanwaltschaft wiedergebe, die Vorwürfe gesamthaft bestritten seien und bis zu einem rechts- kräftigen Strafurteil die Unschuldsvermutung gelte. Demgegenüber sei der falsche Eindruck vermittelt worden, dass alle Vorwürfe (mit Ausnahme des Ausdrucks "…") von Seiten des Beschuldigten nicht bestritten würden und er (mit der er- wähnten Ausnahme) aller anderen Delikte überführt sei (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 2.2; S. 5 f.). B._____ habe den Artikel unterschrieben. Für jeden vernünftigen Leser sei klar, dass er dafür (gemeint: nicht nur für den Text, sondern auch für die Über- schriften, die Namensnennung und die Fotos) verantwortlich sei (Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 3.1). Stelle er sich auf den Standpunkt, die Überschriften und die Fotos seien ohne sein Wissen erfolgt, sei der an diesem Tag zuständige Redaktor verantwort- lich, dessen Namen die Staatsanwaltschaft nicht einmal zu eruieren versucht habe (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3.1.1). Obwohl sich A._____ mit einem Halstuch zu verhüllen versucht habe, sei er aufgrund seiner Figur und seiner blonden Haare auf den publizierten Fotografien ohne weiteres identifizierbar gewesen (Urk. 6 S. 6 f.). Die nicht begründete staatsanwaltschaftliche Behauptung, in seinem beruflichen Umfeld sei der Fall bekannt gewesen, treffe nicht zu (Urk. 6 S. 7). Das Landgericht und das Oberlan- desgericht Köln hätten auf eine dortige Klage von A._____ gegen die gleiche Ver- öffentlichung festgestellt, dass er auf den publizierten Fotos als Individuum zu er- kennen gewesen sei (Urk. 6 S. 7 f.). Das Oberlandesgericht Köln habe das auch aufgrund der Wortberichterstattung festgestellt (Urk. 6 S. 11). Mit der Nennung seines Vornamens, des Anfangsbuchstabens seines Nachnamens, seines Alters, seiner Nationalität, seines Berufs und Arbeitsortes sei er im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Darstellung ohne weiteres iden- tifizierbar gewesen (Urk. 6 S. 8). B._____ habe sich nicht an den Appell des Ge- richtsvorsitzenden der ersten Instanz gehalten, auf die Nennung der Personalien
- 8 - der Prozessparteien zu verzichten (Urk. 6 S. 9). Dass A._____ keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt habe, habe B._____ nicht legitimiert, seine Persönlichkeitsrechte zu verletzen (Urk. 6 S. 9 f.).
4. Die Staatsanwaltschaft wendet in ihrer Vernehmlassung ein, selbstver- ständlich sei der inkriminierte Sachverhalt unter den einem Beschuldigten zuzu- ordnenden Einzelaspekten zu behandeln. Im Strafverfahren gehe es nicht an, einen Beschuldigten für Handlungen verantwortlich zu machen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Aus dem Zeitungsartikel gehe sehr wohl hervor, dass A._____ einen Teil der ihm vorgeworfenen Äusserungen und Handlungen bestritten habe. Vom Durch- schnittsleser könne das Wissen erwartet werden, dass erst ein Gericht über Schuld und Unschuld entscheide. Es sei nicht der Eindruck vermittelt worden, dass die Vorwürfe des jahrelangen Stalkings von Seiten des Beschuldigten nicht bestritten worden seien. Es sei nicht zweifelhaft, dass B._____ wahrheitsgemäss über die Sachver- halte gemäss Anklage und die in der Hauptverhandlung geäusserten Voten be- richtet habe. Anhand der publizierten Fotos sei eine Identifikation von A._____ nicht mög- lich, auch nicht durch die Nennung seines Vornamens und des Anfangsbuchsta- bens seines Familiennamens. Offenbleiben könne, ob allenfalls Personen aus dem Umfeld von A._____ ihn erkannt hätten oder nicht. Bei jedem Verfahrensbe- teiligten bestehe eine solche Gefahr. Wollte man diese ausschliessen, wäre eine vernünftige Gerichtsberichterstattung aus einem öffentlichen Prozess nicht mehr möglich. Irrelevant sei der Hinweis auf Urteile deutscher Zivilgerichte (Urk. 15).
5. In seiner Replik vom 16. September 2013 trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts Neues vor (Urk. 18).
6. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks
- 9 - steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshin- dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Straf- verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozess- rechts, Zürich/ St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO,
2. Auflage Zürich 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
7. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos (Art. 28 Abs. 4 StGB).
- 10 -
E. 11 September 2012). Dass die inkriminierten …-Artikel das Gewicht auf andere Umstände legten als die Anklage und die gerichtlichen Urteile, nämlich speziell auf SMS und E-Mail von A._____ vom Januar 2010, ändert daran ebensowenig wie die reisserische Aufmachung im Stil der Boulevardzeitung und die kommentierend/ wertenden Überschriften ("…", "…", "…"). Auch eine Gesamtbetrachtung der beiden Artikel, inkl. Überschriften und Fotos, wie sie A._____ fordert (Urk. 6 S. 2 - 4), lässt diese bei der Überprüfung mit den vorerwähnten Dokumenten aus dem Gerichtsverfah- ren nicht als wahrheitswidrig erscheinen. Auch wenn SMS und E-Mail vom Januar 2010 schliesslich insoweit strafrechtlich ohne Belang waren (Urk. 6 S. 3 Ziff. 2.3), als sie zu keiner Verurteilung führten, waren sie doch in der Anklageschrift als Element des Nötigungsvorwurfs enthalten (Urk. 6/7/1 S. 3 f.) und wurden sie A._____ in der gerichtlichen Befragung vorgehalten (und von ihm zugegeben; Urk. 16/7/17 S. 7 f.). Auch deren Erwähnung und Hervorhebung in den inkrimi- nierten Artikeln widersprechen deshalb dem Gebot der wahrheitsgetreuen Be- richterstattung nicht. In seiner Strafanzeige vom 23. Februar 2012 machte A._____ denn im We- sentlichen auch nicht geltend, dass die Berichterstattung nicht wahrheitsgetreu gewesen sei, sondern dass die Behauptung in der Anklageschrift von langdau- ernden Belästigungen unkritisch übernommen, als "…" und als ein Leben, das zur
- 11 - Hölle gemacht werde, dargestellt und beim Leser der Eindruck erweckt worden sei, als würde dies zweifelsfrei feststehen. Im Wesentlichen wurden eine Verlet- zung der Unschuldsvermutung und eine Vorverurteilung geltend gemacht, indem nicht ausreichend deutlich gemacht worden sei, dass die Darstellung der Vorfälle in der Anklageschrift von A._____ bestritten werde, es sich einstweilen um einen blossen Verdacht handle und eine abweichende Entscheidung des Gerichts offen sei. Einen weiteren Verstoss gegen die Unschuldsvermutung habe die Berichter- stattung insofern beinhaltet, als sie eine Identifizierung von A._____ ermöglicht habe (Urk. 16/1; vgl. auch Urk. 6 S. 5 ff.). Zu den Vorwürfen von A._____ in seiner Strafanzeige werden nachfolgend ergänzende Erwägungen angebracht. Vorab ist festzustellen, dass die Berichter- stattung im Sinne von Art. 28 Abs. 4 StGB wahrheitsgetreu war und deshalb straf- los ist. Die angefochtene Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung erweist sich deshalb im Ergebnis als richtig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird aus der seitens des Beschwerde- führers geleisteten Kaution bezogen. Im Mehrumfang wird die Kaution - un- ter dem Vorbehalt gesetzlicher Verrechnungsrechte - zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdegegner 1 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2012/1522 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 17 - − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, ad A-1/2012/1522, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130204-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 18. November 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Unbekannt,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung / Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 10. Juli 2013, A-1/2012/1522 Erwägungen: I.
1. Datiert mit 9. Juni 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A._____, …professor (Urk.
- 2 - 16/7/17 S. 1 f.), wegen Nötigung etc. Darin warf sie A._____ insbesondere vor, er habe ab Sommer 2008 die Nähe der Kindergärtnerin C._____ bei deren Training in den Räumlichkeiten des D._____ (D._____) gegen ihren Willen auf eine Art und Weise gesucht, dass sie versucht habe, ihm auszuweichen, und in ihrer Handlungsfähigkeit derart eingeschränkt und verunsichert worden sei, dass sie bei einem anderen Fitnessclub trainiert habe. Überdies habe sie aufgrund der durch A._____ hervorgerufenen Unsicherheit ca. am 20. Dezember 2009 ihren Wohnort gewechselt. Nachdem C._____ A._____ im November 2009 auf eine Frage erklärt habe, dass sie einen Freund habe, habe er sie beschimpft, sie ge- fragt, ob sie auf Frauen stünde, und gesagt, sie sei sicher eine "schweinische Lesbe". Ende November / Anfang Dezember 2009 habe A._____ C._____ bei de- ren Verlassen der Räumlichkeiten des D._____ an den Oberarmen festgehalten und ihr gesagt, sie solle ihm Vor- und Nachnamen ihres Freundes sagen, sonst werde sie schon sehen, was passiere. Am 5. Januar 2010 habe A._____ ein SMS an den Freund von C._____ gesandt mit folgendem Inhalt: "Danke, dass ich mir C._____ einige Male 'ausleihen' durfte. Sex mit Rothaarigen ist doch der beste. Jetzt weisst du zumindest wo du bei ihr dran bis. Hast du eigentlich für ihre Brust- OP bezahlt? Falls ja, nochmals besten Dank. Trotzdem En Guets Neus. Bei der nächsten Affäre nimmt sie ihr handy bestimmt mit ins Bad". Am 25. Januar 2010 habe A._____ ein E-Mail an die Schulleitung der Primarschule E._____, an das Schulsekretariat E._____, an die Elternmitwirkung E._____ sowie an sechs weite- re Adressaten, darunter C._____, gesandt. C._____ sei damals bei der Gemeinde E._____ als Kindergärtnerin angestellt gewesen. In diesem E-Mail habe sich A._____ als Familie F._____ ausgegeben, die nach einem geeigneten Kindergar- ten für ihre Tochter suche, allerdings im Rahmen von Internetrecherchen festge- stellt habe, dass C._____ eine Brustvergrösserung habe vornehmen lassen, was nicht den Werten und Normen der Familie F._____ entspreche. Ab Ende Novem- ber 2009 bis zu seiner Verhaftung am 25. Januar 2010 sei A._____ ca. zwei Mal wöchentlich bei deren Training hinter C._____ durchgegangen und habe mit der Hand über ihre Brust gestreift (Urk. 16 [Akten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat A-1/2012/1522] / 7/1).
- 3 -
2. Am 22. November 2011 fand die Hauptverhandlung beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich statt. Der Richter bat die anwesenden Gerichtsbericht- erstatter, aus Rücksicht auf die Interessen der Geschädigten bzw. des Beschul- digten auf die Nennung ihrer Personalien zu verzichten (Urk. 16/7/2 S. 7).
3. Am tt. November 2011 berichtete der Journalist B._____ im … [Tageszei- tung] unter dem Titel "… / …" über die Anklage und die Gerichtsverhandlung. Il- lustriert war der Artikel mit Fotos von A._____, auf welchen er die Gesichtspartie mit einem Schal verhüllt. Auf der Titelseite wurde in grossen fetten Lettern "…" auf den Artikel hingewiesen. Bezeichnet waren C._____ als "G._____" und A._____ als "A1._____". Mit … Jahren sei der 38-jährige … zum …professor der I._____ aufgestiegen (Urk. 16/2/2). Am selben Tag erschien derselbe Artikel von B._____ in einer Internet-Ausgabe des ... [Tageszeitung] (Urk. 16/2/3).
4. Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 sprach der Einzelrichter A._____ schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (wegen des Vorfalls von Ende November / Anfang Dezember
2009) und sprach ihn von den übrigen Anklagevorwürfen frei (Urk. 16/7/4). Bezüg- lich SMS vom 5. Januar 2010 und E-Mail vom 25. Januar 2010 hatten C._____ und A._____ lange vor der Einreichung der Anklage eine Vereinbarung getroffen (Urk. 16/7/17 S. 8; Urk. 16/7/14).
5. Am 23. Februar 2012 liess A._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (in der Folge nur noch als Staatsanwaltschaft bezeichnet) eine Straf- anzeige mit Strafantrag wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB gegen B._____ und den verantwortlichen Bildredaktor einreichen (Urk. 16/1).
6. Mit Urteil vom 11. September 2012 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) im Strafverfahren gegen A._____ den erstin- stanzlichen Schuldspruch und sprach A._____ überdies der mehrfachen sexuel- len Belästigung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen (vollendeten) Nötigung sprach es ihn frei (Urk. 16/7/5). Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 ab (Urk. 16/7/6).
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7. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gegen B._____ ein und nahm gegen Unbekannt keine Untersuchung an Hand (Urk. 16/14 = Urk. 2 = Urk. 7/1). Gegen diese staatsanwaltschaftliche Einstellungs- und Nichtanhandnahme- verfügung liess A._____ am 29. Juli 2013 eine Beschwerde bei der hiesigen Kammer einreichen. Damit beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung zu vervoll- ständigen und mit einer Anklage beim Bezirksgericht Zürich abzuschliessen (Urk. 6).
8. Die A._____ mit Verfügung vom 7. August 2013 auferlegte Prozesskauti- on von Fr. 3'000.-- (Urk. 9) wurde am 13. August 2013 und damit ohne weiteres innert Frist bezahlt (Urk. 10). B._____ verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft beantragt in einer Vernehmlassung vom 30. Au- gust 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). In einer Replik vom 16. Sep- tember 2013 hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 18). Die Staatanwalt- schaft verzichtete explizit auf eine weitere Vernehmlassung (Urk. 22). B._____ liess sich nicht mehr vernehmen. Die Sache ist spruchreif. II.
1. Die angefochtene Verfügung wurde A._____ - bzw. seiner Vertreterin - am 19. Juli 2013 zugestellt (Urk. 16/15). Die Beschwerde wurde am 29. Juli 2014 der Post übergeben (Urk. 8). Sie wahrte damit die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und ist rechtzeitig. Auch die A._____ auferlegte Prozesskaution wurde rechtzeitig geleistet (vorstehend Erw. I.8). Die weiteren Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, B._____ habe (u.a.) geltend gemacht, dass er mit den Entscheiden, inwiefern der Name von A._____ zu verfremden sei und welche Überschriften über seinen Artikel ge-
- 5 - setzt würden, nichts zu tun gehabt habe; dies sei Sache der Tagesleitung der Chefredaktion gewesen, die auch entschieden habe, welche Fotos in welcher Form veröffentlicht würden. Diese Darstellung - so erwog die Staatsanwaltschaft - entspreche den bei Zeitungen üblichen Abläufen, so dass ohne weiteres als ge- richtsnotorisch davon ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 3). Betreffend den B._____ zuzurechnenden Text sei festzuhalten, dass er die in der Anklage aufgeführten Sachverhalte teilweise wiedergegeben und dazu auch vermerkt habe, dass der Beschuldigte zugegeben habe, die inkriminierten SMS bzw. Mail verfasst zu haben. Dies könne per se nicht als ehrverletzend gelten, weil B._____ wahrheitsgemäss über Äusserungen von A._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtet habe. Betreffend den in der An- klageschrift erhobenen "Stalking-Vorwurf", insbesondere den angeblich von A._____ verwendeten Ausdruck "…", sei festzuhalten, dass B._____ am Schluss seines Artikels klar ausgeführt habe, dass A._____ den diesbezüglichen Wort- wechsel vehement in Abrede gestellt habe. Damit komme klar zum Ausdruck, dass A._____ die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht anerkannt habe. Allenfalls wäre wünschenswert gewesen, wenn B._____ klarer darauf hingewiesen hätte, dass A._____ die an ihn gerichteten Vorwürfe bestreite. Daraus könne aber noch kein ehrverletzendes Verhalten im Sinne einer üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB abgeleitet werden. Das Verfahren gegen B._____ sei demnach in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz einzustellen (Urk. 2 S. 4). Die von A._____ bemängelten Überschriften stellten für sich alleine gesehen noch keine ehrverletzenden Äusserungen dar. Sie dürften nur im Zusammenhang mit dem darunter publizierten Artikel beurteilt werden. In diesem sei (wenn auch nur knapp genügend) darauf hingewiesen worden, dass A._____ die publizierten Tatvorwürfe (mit Ausnahme der von ihm anlässlich der Gerichtsverhandlung ein- gestandenen Äusserungen) bestreite (Urk. 2 S. 4). Schliesslich sei A._____, der sich bei den Aufnahmen ja selber das Gesicht verhüllt habe, genügend unkenntlich gemacht worden, so dass eine Identifikation seiner Person durch die Veröffentlichung der Fotos für Drittpersonen nicht mög- lich sei, weil der Durchschnittsleser der …-Zeitung A._____ bei einer direkten Ge-
- 6 - genüberstellung nicht erkennen könnte. Ob Personen aus dessen beruflichem Umfeld oder aus seinem Privatbereich A._____ aufgrund der Fotos wiedererken- nen würden, brauche nicht weiter geprüft zu werden, weil angesichts der vor der Veröffentlichung des Artikels erfolgten Beendigung des Anstellungsverhältnisses von A._____ an der I._____ ohne weiteres davon auszugehen sei, dass der Fall in seinem beruflichen Umfeld längst bekannt gewesen sei. Die Nennung des Vor- namens und des Anfangsbuchstabens des Familiennamens von A._____ hätten noch keine hinreichende Identifikation ermöglicht (Urk. 2 S. 5). Des Weiteren sei die Öffentlichkeit nicht von der Gerichtsverhandlung aus- geschlossen worden. Den Gerichtsberichterstattern seien auch keine Auflagen gemacht worden, ausser der Bitte des Vorsitzenden, aus Rücksicht auf die Inte- ressen der Geschädigten und des Beschuldigten auf die Nennung ihrer Persona- lien zu verzichten. A._____ habe im Gerichtsverfahren auch keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit oder Auflagen an die Gerichtsberichterstatter ge- stellt. Der verantwortliche Redaktor könne sich deshalb ohne weiteres darauf be- rufen, mit den von ihm getroffenen Massnahmen (unvollständige Namensnen- nung, nur Veröffentlichung von unkenntlichen Bildern) "die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht genügend gewahrt zu haben". Die Berufsbezeichnung von A._____ sei auch in anderen Zeitungen erwähnt worden, so dass darin keine ehrverletzende Äusserung gesehen werden könne. Ebensowenig spiele eine Rolle, dass die Nationalität von A._____ genannt wor- den sei. Auf die Anzeige gegen den unbekannten Redaktor des ... [Tageszeitung] sei unter Berücksichtigung der genannten Umstände nicht einzutreten (Urk. 2 S. 6).
3. A._____ macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine Anzahl von Einzelaspekten abgehandelt und sei dabei zum Schluss gekommen, dass keiner für sich besehen dazu ausreiche, dem Beschuldigten eine strafbare Ehrverletzung nachzuweisen. Dabei sei übersehen worden, dass nicht so sehr jeder einzelne der behandelten Punkte als vielmehr deren Gesamtheit für die Beurteilung mass- gebend sei (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2.1, S. 4 Ziff. 3.1.2).
- 7 - Auf das Argument, der veröffentliche Text beschreibe die Vorfälle so, als ob sie sich tatsächlich so abgespielt hätten, wie die Anklageschrift darlege, sei nicht eingegangen worden. Richtigerweise hätte aber im Zeitungsartikel gesagt werden müssen, dass die Anklageschrift lediglich die Auffassung der Staatsanwaltschaft wiedergebe, die Vorwürfe gesamthaft bestritten seien und bis zu einem rechts- kräftigen Strafurteil die Unschuldsvermutung gelte. Demgegenüber sei der falsche Eindruck vermittelt worden, dass alle Vorwürfe (mit Ausnahme des Ausdrucks "…") von Seiten des Beschuldigten nicht bestritten würden und er (mit der er- wähnten Ausnahme) aller anderen Delikte überführt sei (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 2.2; S. 5 f.). B._____ habe den Artikel unterschrieben. Für jeden vernünftigen Leser sei klar, dass er dafür (gemeint: nicht nur für den Text, sondern auch für die Über- schriften, die Namensnennung und die Fotos) verantwortlich sei (Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 3.1). Stelle er sich auf den Standpunkt, die Überschriften und die Fotos seien ohne sein Wissen erfolgt, sei der an diesem Tag zuständige Redaktor verantwort- lich, dessen Namen die Staatsanwaltschaft nicht einmal zu eruieren versucht habe (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3.1.1). Obwohl sich A._____ mit einem Halstuch zu verhüllen versucht habe, sei er aufgrund seiner Figur und seiner blonden Haare auf den publizierten Fotografien ohne weiteres identifizierbar gewesen (Urk. 6 S. 6 f.). Die nicht begründete staatsanwaltschaftliche Behauptung, in seinem beruflichen Umfeld sei der Fall bekannt gewesen, treffe nicht zu (Urk. 6 S. 7). Das Landgericht und das Oberlan- desgericht Köln hätten auf eine dortige Klage von A._____ gegen die gleiche Ver- öffentlichung festgestellt, dass er auf den publizierten Fotos als Individuum zu er- kennen gewesen sei (Urk. 6 S. 7 f.). Das Oberlandesgericht Köln habe das auch aufgrund der Wortberichterstattung festgestellt (Urk. 6 S. 11). Mit der Nennung seines Vornamens, des Anfangsbuchstabens seines Nachnamens, seines Alters, seiner Nationalität, seines Berufs und Arbeitsortes sei er im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Darstellung ohne weiteres iden- tifizierbar gewesen (Urk. 6 S. 8). B._____ habe sich nicht an den Appell des Ge- richtsvorsitzenden der ersten Instanz gehalten, auf die Nennung der Personalien
- 8 - der Prozessparteien zu verzichten (Urk. 6 S. 9). Dass A._____ keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt habe, habe B._____ nicht legitimiert, seine Persönlichkeitsrechte zu verletzen (Urk. 6 S. 9 f.).
4. Die Staatsanwaltschaft wendet in ihrer Vernehmlassung ein, selbstver- ständlich sei der inkriminierte Sachverhalt unter den einem Beschuldigten zuzu- ordnenden Einzelaspekten zu behandeln. Im Strafverfahren gehe es nicht an, einen Beschuldigten für Handlungen verantwortlich zu machen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Aus dem Zeitungsartikel gehe sehr wohl hervor, dass A._____ einen Teil der ihm vorgeworfenen Äusserungen und Handlungen bestritten habe. Vom Durch- schnittsleser könne das Wissen erwartet werden, dass erst ein Gericht über Schuld und Unschuld entscheide. Es sei nicht der Eindruck vermittelt worden, dass die Vorwürfe des jahrelangen Stalkings von Seiten des Beschuldigten nicht bestritten worden seien. Es sei nicht zweifelhaft, dass B._____ wahrheitsgemäss über die Sachver- halte gemäss Anklage und die in der Hauptverhandlung geäusserten Voten be- richtet habe. Anhand der publizierten Fotos sei eine Identifikation von A._____ nicht mög- lich, auch nicht durch die Nennung seines Vornamens und des Anfangsbuchsta- bens seines Familiennamens. Offenbleiben könne, ob allenfalls Personen aus dem Umfeld von A._____ ihn erkannt hätten oder nicht. Bei jedem Verfahrensbe- teiligten bestehe eine solche Gefahr. Wollte man diese ausschliessen, wäre eine vernünftige Gerichtsberichterstattung aus einem öffentlichen Prozess nicht mehr möglich. Irrelevant sei der Hinweis auf Urteile deutscher Zivilgerichte (Urk. 15).
5. In seiner Replik vom 16. September 2013 trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts Neues vor (Urk. 18).
6. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks
- 9 - steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshin- dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Straf- verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozess- rechts, Zürich/ St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO,
2. Auflage Zürich 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
7. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos (Art. 28 Abs. 4 StGB).
- 10 - 7.1. Die von A._____ beanstandete Berichterstattung im ... [Tageszeitung] vom tt. November 2011 über die Gerichtsverhandlung vom 22. November 2011 war wahrheitsgetreu, und zwar sowohl in der Druckausgabe (Urk. 16/2/2) als auch in der Internetausgabe (Urk. 16/2/3). Der Inhalt der Artikel stimmt im Wesentlichen mit dem überein, was sich aus der Gerichtsverhandlung ergeben hat (vgl. Urk. 16/7/1 [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 9. Juni 2011], Urk. 16/7/2 S. 7 ff. und Urk. 16/7/17 [Protokoll des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Zürich der Hauptverhandlung vom 22. November 2011 mit separatem Pro- tokoll über die Befragung von A._____ anlässlich dieser Verhandlung], Urk. 16/7/4 [Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 19. Dezember 2011] und Urk. 16/7/5 (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
11. September 2012). Dass die inkriminierten …-Artikel das Gewicht auf andere Umstände legten als die Anklage und die gerichtlichen Urteile, nämlich speziell auf SMS und E-Mail von A._____ vom Januar 2010, ändert daran ebensowenig wie die reisserische Aufmachung im Stil der Boulevardzeitung und die kommentierend/ wertenden Überschriften ("…", "…", "…"). Auch eine Gesamtbetrachtung der beiden Artikel, inkl. Überschriften und Fotos, wie sie A._____ fordert (Urk. 6 S. 2 - 4), lässt diese bei der Überprüfung mit den vorerwähnten Dokumenten aus dem Gerichtsverfah- ren nicht als wahrheitswidrig erscheinen. Auch wenn SMS und E-Mail vom Januar 2010 schliesslich insoweit strafrechtlich ohne Belang waren (Urk. 6 S. 3 Ziff. 2.3), als sie zu keiner Verurteilung führten, waren sie doch in der Anklageschrift als Element des Nötigungsvorwurfs enthalten (Urk. 6/7/1 S. 3 f.) und wurden sie A._____ in der gerichtlichen Befragung vorgehalten (und von ihm zugegeben; Urk. 16/7/17 S. 7 f.). Auch deren Erwähnung und Hervorhebung in den inkrimi- nierten Artikeln widersprechen deshalb dem Gebot der wahrheitsgetreuen Be- richterstattung nicht. In seiner Strafanzeige vom 23. Februar 2012 machte A._____ denn im We- sentlichen auch nicht geltend, dass die Berichterstattung nicht wahrheitsgetreu gewesen sei, sondern dass die Behauptung in der Anklageschrift von langdau- ernden Belästigungen unkritisch übernommen, als "…" und als ein Leben, das zur
- 11 - Hölle gemacht werde, dargestellt und beim Leser der Eindruck erweckt worden sei, als würde dies zweifelsfrei feststehen. Im Wesentlichen wurden eine Verlet- zung der Unschuldsvermutung und eine Vorverurteilung geltend gemacht, indem nicht ausreichend deutlich gemacht worden sei, dass die Darstellung der Vorfälle in der Anklageschrift von A._____ bestritten werde, es sich einstweilen um einen blossen Verdacht handle und eine abweichende Entscheidung des Gerichts offen sei. Einen weiteren Verstoss gegen die Unschuldsvermutung habe die Berichter- stattung insofern beinhaltet, als sie eine Identifizierung von A._____ ermöglicht habe (Urk. 16/1; vgl. auch Urk. 6 S. 5 ff.). Zu den Vorwürfen von A._____ in seiner Strafanzeige werden nachfolgend ergänzende Erwägungen angebracht. Vorab ist festzustellen, dass die Berichter- stattung im Sinne von Art. 28 Abs. 4 StGB wahrheitsgetreu war und deshalb straf- los ist. Die angefochtene Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung erweist sich deshalb im Ergebnis als richtig. 7.2. Ob die inkriminierten Artikel zum Zeitpunkt der Publikation die Un- schuldsvermutung verletzten oder nicht, kann grundsätzlich offen bleiben. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist dann nicht sanktionierbar, wenn später ein Schuldspruch erfolgt, da mit diesem Schuldspruch der Wahrheitsbeweis er- bracht werden kann. Aus diesem Grund ist der von A._____ in seiner Strafanzei- ge zitierte BGE 116 IV 31 (Urk. 16/1 S. 7) praktisch bedeutungslos geworden (F. Riklin, Schutz der Unschuldsvermutung - Medien im Graubereich, in: Medialex 2006, 28 - 34, S. 30).
a) In den inkriminierten Artikeln wird A1._____ nicht vorgeworfen, er habe sich strafbar gemacht. Schon deshalb ist fraglich, ob überhaupt von einer Verlet- zung der Unschuldsvermutung die Rede sein kann.
b) In den inkriminierten Artikeln wird A1._____ schwergewichtig vorgewor- fen, er habe dem Freund von C._____ (in den Artikeln als "G._____" bezeichnet) das vorstehend in Erw. I.1 geschilderte SMS und der Schulleitung einer Zürcher Gemeinde das vorstehend in Erw. I.1 geschilderte E-Mail gesandt. A._____ hatte den Versand dieser Nachrichten zugegeben (Urk. 16/7/17 S. 7 f.). Ferner wurde in
- 12 - den inkriminierten Artikeln erwähnt, gemäss Anklage habe A._____ C._____ ge- sagt, sie sei sicher eine "…". Das stand auch so in der Anklage (Urk. 16/7/1 S. 3). Dazu wurde in den inkriminierten Artikeln festgehalten, A._____ habe dies (diesen Wortwechsel) heftig in Abrede gestellt. Das Urteil folge später. Insoweit verletzte die Berichterstattung weder die Unschuldsvermutung noch enthielt sie eine Vor- verurteilung, sondern war wahrheitsgetreu.
c) Weiter wurde in den inkriminierten Artikeln erwähnt, gemäss Anklage habe A._____ C._____ im Fitnessraum gestalkt, extra neben ihr trainiert, sie habe das Center wechseln müssen. Auch dies war in der Anklageschrift enthalten, wenn darin auch der Ausdruck "gestalkt" nicht verwendet wurde (Urk. 16/7/1 S. 2
- 4). Mit der Ausdrucksweise "Gemäss Anklage" (bzw., vorgängig, "Laut Staats- anwaltschaft") und dem Vermerk, dass das Urteil später folge, brachten die Pres- seartikel an sich zum Ausdruck, dass es sich dabei lediglich um eine Behauptung der Anklage und nicht um eine feststehende Tatsache handle und erst das Ge- richt zu entscheiden habe. Allerdings erscheint nach dem übergross und fettge- druckten Titel "…" und der Aussage auf der Titelseite, dass es im Fitness-Raum der I._____ begonnen und der … Professor der Kindergärtnerin das Leben zur Hölle gemacht habe, als fraglich, ob der Durchschnittsleser des ... [Tageszeitung] tatsächlich von einer blossen Behauptung der Anklage ausging. Auch dies kann aber offengelassen werden, und zwar aus zwei Gründen: aa) Stalking ist kein gesetzlicher Begriff. Gemäss Obergericht wird darunter ein vielschichtiges Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen, in irgendeiner Weise zu dominieren, meist beruhend auf dem Be- gehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung be- steht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person auf welche Art auch
- 13 - immer. Es ist ein ganzes Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschrän- kungen seines sozialen Lebens zwingt (Urk. 16/7/5 S. 15 f.). Bereits aus den Zugaben von A._____ an der Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Urk. 16/7/17 S. 5 ff.), insbesondere zu- sammen mit den in der vorstehenden Erwägung I.1 erwähnten SMS und E-Mail durfte das Verhalten von A._____ ohne Verletzung des Gebots der wahrheitsge- treuen Berichterstattung als Stalking bezeichnet werden. Auch die reisserische Bezeichnung als "…" widersprach beim Inhalt von E-Mail und speziell SMS dem Wahrheitsgebot nicht. bb) Aus den Urteilen des Einzelgerichts und des Obergerichts ergibt sich sodann nachträglich der Wahrheitsbeweis für diese Darstellung in der inkriminier- ten Berichterstattung. Im Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom
19. Dezember 2011 wird festgestellt, das A._____ vorgeworfene und mehrheitlich rechtsgenügend erstellte Verhalten werde in der neueren kriminologischen For- schung als sog. Stalking bezeichnet (Urk. 16/7/4 S. 52). Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil vom 11. September 2012 fest, die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass "eine solche Verhaltensweise" (das Verhalten von A._____, mit welchem er der Geschädigten während längerer Zeit nachgestellt habe) unter den Begriff des sogenannten Stalkings falle (Urk. 16/7/5 S. 15). Ein- zelgericht und Obergericht erachteten aber den Anklagetatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als durch dieses Stalking nicht erfüllt, weil die dafür erforderliche Intensität gefehlt habe (Urk. 16/7/4 S. 53 - 55, Urk. 16/7/5 S. 16). Die inkriminierten Artikel warfen A._____ nicht Nötigung vor. Das, was sie ihm vorwar- fen, ist entweder von ihm zugegeben (SMS und E-Mail vom Januar 2010) oder gerichtlich festgestellt (Stalking). Die Zulässigkeit der Bezeichnung als "…" wird schliesslich auch durch den obergerichtlichen Schuldspruch der mehrfachen se- xuellen Belästigung (Urk. 17/7/5 S. 18, S. 23) bestätigt. 7.3. Auch nicht als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB strafbar sind im Sinne von Art. 28 Abs. 4 StGB wahrheitsgetreue, aber zu Unrecht identifizie- rende Berichterstattungen. Eine unzulässig identifizierende Berichterstattung aus
- 14 - öffentlichen Verhandlungen ist allein mit Mitteln des Zivilrechts und des Verwal- tungsrechts (z.B. durch Massnahmen gegen akkreditierte Medienschaffende) zu ahnden (vgl. BSK StGB I-Zeller, N 128 zu Art. 28; a.M. F. Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage Zürich Basel Genf 2007, § 20 Rz 29, so- wie F. Riklin, Der straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz im Vergleich, ZStrR 100 [1983] 29 ff., S. 54 f.). Zwar scheinen Aufmachung und Inhalt der inkriminierten Artikel die Bitte des Einzelrichters an die Gerichtsberichterstatter, aus Rücksicht auf die Interessen der Geschädigten bzw. des Beschuldigten auf die Nennung ihrer Personalien zu verzichten (Urk. 16/7/2 S. 7), zu missachten. Das Landgericht Köln und das Ober- landesgericht Köln stellten in Urteilen vom 4. April 2012 bzw. vom 11. September 2012 fest, dass A._____ aus der inkriminierten Berichterstattung erkennbar bzw. identifizierbar ist (Urk. 7/2 S. 11 f., S. 14, Urk. 7/3 S. 13 f., S. 17). Die Begründun- gen dafür überzeugen mehr als die gegenteilige Auffassung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 5). Doch ist dies im vorliegenden Verfahren irrelevant, weil Art. 28 Abs. 4 StGB eine wahrheitsgetreue Berichterstattung als straflos erklärt und die Bekanntgabe der Identität oder die Möglichkeit der Identifizierung aus der Berichterstattung deren Wahrheitstreue nicht beeinträchtigt und deshalb an der Straflosigkeit bei wahrheitsgetreuer Berichterstattung nichts ändert.
8. Schliesslich kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewie- sen werden, wonach noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen lässt, sondern eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend erscheint, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in ei- nem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BuGer, Urteil vom 7. Juli 2000 5C.4/2000 [teilw. publiziert als BGE 126 III 305] Erw. 4.b.aa m.w.H., vgl. auch Erw. 5.c.ee mit dem Vergleich zu der mit vollständig wahrheitsgemässer Berichterstattung ver- bundenen Beeinträchtigung des Ansehens).
- 15 - Die reisserische Aufmachung der inkriminierten Artikel mit ihren Wertungen und mit den Verkürzungen im Wesentlichen auf SMS, E-Mail und der Anklagebe- hauptung des Ausdrucks "…" zeichnete im Vergleich mit dem tatsächlich gegebe- nen Sachverhalt kein spürbar verfälschtes Bild des Verhaltens von A._____ im Vergleich mit einer vollständigen und wahrheitsgemässen Berichterstattung. Auch wenn diese sämtliche Anklagevorwürfe und sämtliche Stellungnahmen von A._____ dazu im Detail dargestellt hätte, könnte der durch die inkriminierten Arti- kel vermittelte Eindruck im Vergleich dazu nicht als spürbar verfälscht bzw. A._____ nicht als übermässig herabgesetzt bezeichnet werden. Das vom Einzel- gericht und vom Obergericht festgestellte Stalking mit der versuchten Nötigung von Ende November / Anfang Dezember 2009 (Urk. 17/7/5 S. 17 f., S. 23), der mehrfachen sexuellen Belästigung ab Ende November 2009 (Urk. 17/7/5 S. 13 - 15, S. 18, S. 23) und mit der Kulmination in SMS und E-Mail vom Januar 2010 lassen die inkriminierte Berichterstattung im Vergleich zum feststehenden Sach- verhalt nicht als unzulässig herabsetzend erscheinen. Etwas anderes mag bezüg- lich des Umstandes der Identifizierbarkeit gelten, doch ändert dies an der fehlen- den Strafbarkeit gemäss Art. 28 Abs. 4 StGB nichts (vorstehend Erw. 7.3).
9. Zusammenfassend bleibt die inkriminierte Berichterstattung gestützt auf Art. 28 Abs. 4 StGB straflos. Dabei handelt es sich um einen Rechtfertigungs- grund (BSK StGB I-Zeller, N 110 zu Art. 28; Stratenwerth, Handkommentar zum StGB, 3. Auflage Bern 2013, N 6 zu Art. 28, je mit Hinweis auf BGE 120 IV 44, 58
f. Erw. 10, dieser mit weiteren Hinweisen). Die Nichtanhandnahme- bzw. Einstel- lungsverfügung erweist sich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 310 Abs. 1 StPO als richtig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit fällt schon deswegen eine Pro- zessentschädigung an den Beschwerdeführer ausser Betracht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf eine Stel-
- 16 - lungnahme und einen Antrag im Beschwerdeverfahren (Urk. 13). Mangels erheb- lichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren ist auch ihm keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und aus der vom Beschwerde- führer bzw. seiner Rechtsvertreterin geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-- (Urk. 10) zu beziehen. Im Mehrumfang (Fr. 1'500.--) ist die Kaution - unter dem Vorbehalt gesetzlicher Verrechnungsrechte - zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird aus der seitens des Beschwerde- führers geleisteten Kaution bezogen. Im Mehrumfang wird die Kaution - un- ter dem Vorbehalt gesetzlicher Verrechnungsrechte - zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und für den Be- schwerdegegner 1 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2012/1522 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 17 - − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, ad A-1/2012/1522, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 18. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr