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UE130174

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-09-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 16. Mai 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ wegen des Verdachts auf Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB und stellte gleichzeitig einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 7/1; Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 3 = Urk. 7/7).

E. 1.1 Der Strafanzeige vom 16. Mai 2013 liegt zusammengefasst der Vorwurf zugrunde, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) habe in der vom Beschwerdeführer und Beschwerdegegner 1 bewohnten Liegenschaft ohne Einwilligung des Beschwerdeführers eine Videokamera zur Überwachung des Treppenhauses installiert. Er - der Beschwerdeführer - fühle sich dadurch in seiner Privatsphäre gestört. Das Treppenhaus sei nicht öffentlich zugänglich (Urk. 7/1 und Urk. 7/3).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung damit, der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2013 im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, er habe die fragliche Kamera zwar installiert; diese sei jedoch nie in Betrieb gewesen. Die polizeilichen Ermittlungen hätten keine anklagegenügenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die fragliche Kamera je einmal in Betrieb

- 3 - gewesen sei. Somit fehle es bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei.

E. 2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231;

- 4 - Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3.1. Gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Gefordert wird das Beobachten der genannten Tatsachen mit einem Bildaufnahmegerät und die Aufnahme auf einen Bildträger. Dieser kann analoger oder digitaler Natur sein. Unter Aufnahmegerät fällt weder ein Feldstecher, noch ein Fernrohr, noch ein Einwegspiegel (BGE 117 IV 31), weil es damit nicht möglich ist, Bilder zur Übermittelung, Aufbewahrung oder Wiedergabe festzuhalten (von Ins/Wyder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 179quater N 17 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen geltend (Urk. 2), er habe bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass die Kamera ohne seine Einwilligung installiert und in Betrieb genommen worden sei. Auf dessen Anfrage sei dem Beschwerdeführer vom Vermieter, C._____, mitgeteilt worden, dass dieser dem Beschwerdegegner 1 die Bewilligung zur Installation und Überwachung erteilt habe. Der Grund der Kamera-Installation sei "nicht geklärt. Und grundsätzlich ein Straftatbestand". Die Aussage der Nichtinbetriebnahme der Kamera und der Nichtaufzeichnung der möglichen Aufnahmen sei nicht belegt. 3.3. Der Beschwerdegegner 1 räumte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2013 ein (Urk. 7/5), vor seiner Wohnungstüre eine Videokamera installiert zu haben. Ihm sei jedoch von Kollegen davon abgeraten worden, weshalb er die Kamera nie angeschlossen habe. Es sei eine Fehlinvestition gewesen. Die Kamera sei nie in Betrieb gewesen. Er könne das Verlängerungskabel bringen, es sei noch originalverpackt.

- 5 - 3.4. Die Kantonspolizei Zürich erstellte Bildaufnahmen vor und hinter der Wohnungstüre des Beschwerdegegners 1, welche die installierte Kamera abbilden. Aus den Bildern geht hervor, dass die Kamera nicht angeschlossen war. Ebenfalls ersichtlich ist das originalverpackte Verlängerungskabel (vgl. Urk. 7/2).

E. 4 Anzeichen dafür, dass die Kamera jemals in Betrieb gewesen war, lassen sich weder der erstellten Fotodokumentation entnehmen noch sind andere Beweismittel ersichtlich, welche dies untermauern könnten. Auch von Seiten des Beschwerdeführers werden keine Beweismittel genannt, welche in der Lage wären, das gewonnene Ermittlungsergebnis umzustossen. Damit liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 tatsächlich gefilmt hätte. Die blosse Installation einer Kamera erfüllt - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - keinen Straftatbestand.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 179quater StGB nicht erfüllt und kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).
  2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Beteiligung am Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. - 6 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 7 - Zürich, 26. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130174-O/U/PRI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz Beschluss vom 26. September 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Juni 2013, C-1/br/2013/2662

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 16. Mai 2013 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ wegen des Verdachts auf Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB und stellte gleichzeitig einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 7/1; Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 3 = Urk. 7/7).

2. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer innert Frist "Einsprache" (recte: Beschwerde) bei der hiesigen Kammer und beantragt sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (Urk. 8). B._____ hat sich innert Frist nicht geäussert (vgl. Urk. 6 und 9). II. 1.1. Der Strafanzeige vom 16. Mai 2013 liegt zusammengefasst der Vorwurf zugrunde, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) habe in der vom Beschwerdeführer und Beschwerdegegner 1 bewohnten Liegenschaft ohne Einwilligung des Beschwerdeführers eine Videokamera zur Überwachung des Treppenhauses installiert. Er - der Beschwerdeführer - fühle sich dadurch in seiner Privatsphäre gestört. Das Treppenhaus sei nicht öffentlich zugänglich (Urk. 7/1 und Urk. 7/3). 1.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung damit, der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2013 im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, er habe die fragliche Kamera zwar installiert; diese sei jedoch nie in Betrieb gewesen. Die polizeilichen Ermittlungen hätten keine anklagegenügenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die fragliche Kamera je einmal in Betrieb

- 3 - gewesen sei. Somit fehle es bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231;

- 4 - Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3.1. Gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Gefordert wird das Beobachten der genannten Tatsachen mit einem Bildaufnahmegerät und die Aufnahme auf einen Bildträger. Dieser kann analoger oder digitaler Natur sein. Unter Aufnahmegerät fällt weder ein Feldstecher, noch ein Fernrohr, noch ein Einwegspiegel (BGE 117 IV 31), weil es damit nicht möglich ist, Bilder zur Übermittelung, Aufbewahrung oder Wiedergabe festzuhalten (von Ins/Wyder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 179quater N 17 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen geltend (Urk. 2), er habe bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass die Kamera ohne seine Einwilligung installiert und in Betrieb genommen worden sei. Auf dessen Anfrage sei dem Beschwerdeführer vom Vermieter, C._____, mitgeteilt worden, dass dieser dem Beschwerdegegner 1 die Bewilligung zur Installation und Überwachung erteilt habe. Der Grund der Kamera-Installation sei "nicht geklärt. Und grundsätzlich ein Straftatbestand". Die Aussage der Nichtinbetriebnahme der Kamera und der Nichtaufzeichnung der möglichen Aufnahmen sei nicht belegt. 3.3. Der Beschwerdegegner 1 räumte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2013 ein (Urk. 7/5), vor seiner Wohnungstüre eine Videokamera installiert zu haben. Ihm sei jedoch von Kollegen davon abgeraten worden, weshalb er die Kamera nie angeschlossen habe. Es sei eine Fehlinvestition gewesen. Die Kamera sei nie in Betrieb gewesen. Er könne das Verlängerungskabel bringen, es sei noch originalverpackt.

- 5 - 3.4. Die Kantonspolizei Zürich erstellte Bildaufnahmen vor und hinter der Wohnungstüre des Beschwerdegegners 1, welche die installierte Kamera abbilden. Aus den Bildern geht hervor, dass die Kamera nicht angeschlossen war. Ebenfalls ersichtlich ist das originalverpackte Verlängerungskabel (vgl. Urk. 7/2).

4. Anzeichen dafür, dass die Kamera jemals in Betrieb gewesen war, lassen sich weder der erstellten Fotodokumentation entnehmen noch sind andere Beweismittel ersichtlich, welche dies untermauern könnten. Auch von Seiten des Beschwerdeführers werden keine Beweismittel genannt, welche in der Lage wären, das gewonnene Ermittlungsergebnis umzustossen. Damit liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 tatsächlich gefilmt hätte. Die blosse Installation einer Kamera erfüllt - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - keinen Straftatbestand.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 179quater StGB nicht erfüllt und kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).

2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Beteiligung am Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7]; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 7 - Zürich, 26. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz