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UE130173

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2013-11-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; Urteil 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). 4. 4.1 Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 StGB).

- 7 - Für den objektiven Tatbestand genügt es, dass der Täter der bedürftigen Person nicht hilft. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, ist belanglos. Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht. Hilfe muss mithin als geboten oder doch zumindest als sinnvoll erscheinen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein (vgl. Urteil 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), aus den Ermittlungen und dem mündlich überlieferten Obduktionsbericht ergäben sich keine Hinweise auf ein Delikt. Es stehe ein Drogentod im Vordergrund. Der Beschwerdegegner 1 habe wohl ebenfalls unter dem Einfluss von bewusstseinstrübenden Substanzen gestanden. Ihm sei nicht nachzuweisen, von einem allfälligen Ableben der Verstorbenen Kenntnis gehabt zu haben bzw. dass er ein solches habe voraussehen können und müssen. Es gebe keine Hinweise, dass er die Rettungskräfte zu spät alarmiert habe. In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus (Urk. 12 S. 5), der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Befragung die zeitliche Abfolge nicht auf die Reihe gebracht. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen und liege wohl an seinem eigenen Drogenkonsum. Es gebe keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdegegner 1 die Verstorbene bewusstlos oder im Sterben habe liegen lassen. Alle Befragten hätten übereinstimmend erklärt, dass er seine Mutter um Hilfe gerufen habe. Dieses Verhalten ergebe keinen Sinn, wenn er sich zwei bis drei Stunden zuvor nicht um die Verstorbene gekümmert hätte. 4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 12), der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin sei wichtig, habe aber bei Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft hätte diesen Bericht abwarten müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe widersprüchliche Aussagen gemacht. Er habe ausgesagt, er sei gegen Mittag aufgestanden, in die Waschküche gegangen und habe in der Küche gekocht. Er habe angegeben, als er die Verstorbene im Bett aufgefunden habe, sei sie blau angelaufen gewesen. Aufgrund dieser Aussagen sei unklar, weshalb der

- 8 - Beschwerdegegner 1 erst am späten Nachmittag Reanimationsversuche unternommen habe. Auf die Widersprüche angesprochen, habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, er wolle nicht mehr darüber reden. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich habe im Schlafzimmer ein Kübel mit Erbrochenem gestanden. Das spreche gegen die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach es der Verstorbenen vor dem Einschlafen körperlich gut gegangen sei. Auch aufgrund der Ausführungen des Bezirksarztes sei ein Tötungsdelikt nicht auszuschliessen. Das Tötungsdelikt könne durch unechte Unterlassung oder unterlassene Nothilfe begangen worden sein. Schliesslich seien auch die Aussagen zu den Rettungsversuchen widersprüchlich. Die Mutter des Beschwerdegegners 1 habe ausgesagt, dass ihr Sohn sie gerufen habe, als dieser festgestellt habe, dass die Verstorbene nicht mehr lebe. Das sei um 16.00 Uhr gewesen. Man habe daraufhin den Rettungsdienst alarmiert. Der Anruf sei aber erst um 16.30 Uhr bei den Rettungsdiensten eingegangen. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, er habe die Verstorbene am Morgen angetroffen. Damals sei sie blau angelaufen und ganz steif gewesen. Der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, sofort den Rettungsdienst anzurufen. Das habe er möglicherweise unterlassen. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Es bestünden Indizien, die einen Verdacht unterstützten, weshalb eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Obergericht das Gutachten vom 3. August 2013 des Instituts für Rechtsmedizin übermittelt (Urk. 19). Das Obergericht hat das Gutachten den Beschwerdeführern zugestellt (Urk. 25-26). Sie haben sich nicht dazu geäussert. Gemäss dem Gutachten ist die Ursache für den Tod der Verstorbenen eine Opiat- Drogen-Vergiftung (vereinfacht: Konsum von Gassen-Heroin). Dabei haben Benzodiazepine eine untergeordnete Rolle gespielt. Bei einer längeren Agonie könnte Methadon am Todesgeschehen mitbeteiligt gewesen sein (Urk. 19 S. 5). Gemäss den Befunden der Legalinspektion trat der Tod zwischen 9.35 und 15.35 Uhr ein. Anlässlich der rechtsmedizinischen Obduktion ergaben sich dazu keine

- 9 - widersprüchlichen Befunde (Urk. 19 S. 4). Es fanden sich keine Verletzungen, die auf eine gewaltsame oder zwangsweise Einnahme von nachgewiesenen Substanzen hindeuteten (Urk. 19 S. 4). Dem Gutachten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach sich der Beschwerdegegner 1 der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht haben könnte. Gemäss dem Bericht des Bezirksarztes vom 13. Juni 2013 war die Totenstarre auffallend massiv entwickelt. Die Totenflecken waren massiv etabliert. Der Todeszeitpunkt sei eine bis drei Stunden vor Eintreffen der Rettungskräfte (16.39 Uhr) eingetreten. 5.2 Der Beschwerdegegner 1 sagte am 12. Juni 2013 bei der Polizei aus, er sei gegen Mittag aufgestanden. Die Uhrzeit wisse er nicht mehr genau. Er sei in den Keller gegangen und danach in die Küche. Dann sei er zurück ins Schlafzimmer gegangen und habe die Verstorbene im Bett liegen sehen. Ihr Gesicht sei blau angelaufen gewesen. Er habe versucht, sie zu wecken und den Puls am Arm zu spüren. Dann habe er seine Mutter gerufen. Schliesslich habe seine Mutter die Ambulanz gerufen. Der Beschwerdegegner 1 wisse nicht, wie Nothilfe funktioniere. Seine Schwester habe eine Reanimation versucht. Später in der Befragung ergänzte der Beschwerdegegner 1, dass er aufgestanden sei, in den Keller (Waschraum) gegangen sei und dann in die Küche. Danach sei er wieder ins Bett gegangen und eingeschlafen. Wie lange er geschlafen habe, wisse er nicht mehr. Danach sei er wieder in die Küche und in den Keller gegangen. Die Mutter des Beschwerdegegners 1, E._____, erklärte am 12. Juni 2013 bei der Polizei, sie sei gegen 8.00 Uhr aufgestanden. Der Beschwerdegegner 1 sei zwei- oder dreimal aufgestanden. Sie habe bis ca. 13.30 Uhr fern gesehen. Im Zimmer des Beschwerdegegners 1 sei es ruhig gewesen. Sie habe dann ihren Sohn in die Waschküche geschickt, um Wäsche zu holen. Dies sei am Morgen gewesen. Ihr Sohn sei um 13.30 Uhr aufgestanden und habe etwas in den Backofen getan. Während dem Kochen, kurz nach 14.00 Uhr, sei der Beschwerdegegner 1 ins Schlafzimmer gegangen und habe gerufen, dass die Verstorbene nicht mehr atme. Sie habe versucht zu erkennen, was los sei und habe schliesslich den

- 10 - Rettungsdienst alarmiert. Während des Telefonats sei ihre Tochter dazugekommen und habe eine Herzmassage versucht. Die Schwester des Beschwerdegegners 1, F._____, sagte am 12. Juni 2013 bei der Polizei aus, sie habe bei ihrer Mutter vorbeigehen wollen, um nachzusehen, ob alles in Ordnung sei, da ihre Mutter an Herzproblemen leide. Als sie eingetroffen sei, habe ihre Mutter sie zu sich ins Zimmer gerufen. Bevor sie das Telefon von ihrer Mutter übernommen habe, habe sie gesagt, dass die Verstorbene eine Verfärbung links am Hals habe. Sie sei am Telefon angewiesen worden, eine Herzmassage ohne Beatmung durchzuführen. Sie sei nach 16.30 Uhr in der Wohnung ihrer Mutter eingetroffen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass der Beschwerdegegner 1 das Zimmer zwei oder dreimal verlassen habe und plötzlich nach ihr gerufen habe. 5.3 Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht widersprüchlich. Er erklärte, zweimal aufgestanden zu sein. Diese Aussage deckt sich mit der Aussage seiner Mutter. Die Aussagen der Befragten zur Uhrzeit der jeweiligen Handlungen sind ungenau. Der Beschwerdegegner 1 konnte keine Uhrzeit nennen. Seine Mutter sagte aus, der Beschwerdegegner 1 habe sie "kurz nach 14.00 Uhr" gerufen. Dabei muss es sich um einen offensichtlichen Irrtum handeln. Die Mutter des Beschwerdegegners 1 beschreibt nachvollziehbar und glaubhaft, wie ihr Sohn sie gerufen und sie den Rettungsdienst alarmiert habe. Dass die Zeitangabe ungenau ist, macht die Aussage nicht weniger glaubhaft. Zumal auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde davon ausgehen, dass mit der Zeitangabe "16.00 Uhr" und nicht "14.00 Uhr" gemeint war (Urk. 2 S. 12 Rz. 4.5). Darauf deutet auch die Uhrzeit (16.30 Uhr) hin, als der Anruf bei den Rettungsdiensten eingegangen sein soll. Es ist nicht mehr zu erstellen, um welche exakte Uhrzeit der Beschwerdegegner 1 seine Mutter herbeigerufen hatte und wie viel Zeit verging, bis diese die Rettungsdienste alarmierte. Nach der Aussage der Mutter soll der Beschwerdegegner 1 ins Zimmer gegangen sein und sie dann herbeigerufen haben. Darin ist keine Unterlassung der Nothilfe zu erkennen.

- 11 - Der Beschwerdegegner 1 sagte nicht aus, er habe die Verstorbene am Morgen angetroffen, wobei sei blau angelaufen gewesen sei. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass ihm der Zustand der Verstorbenen erst aufgefallen sei, als er sie am Nachmittag im Bett liegen sah. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sind unstrukturiert. Er hat den Verlauf des Geschehens nicht in konsequenter bzw. logischer Reihenfolge geschildert. Das ist ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 den Zustand der Verstorbenen erst bemerkte, als er am Nachmittag ins Schlafzimmer ging. Zwar soll er vorher (am Morgen) schon einmal aufgestanden sein. Es ist jedoch nicht klar, ob die Verstorbene zu jenem Zeitpunkt bereits tot war oder erst verstarb, nachdem sich der Beschwerdegegner 1 wieder ins Bett gelegt hatte und einschlief. Das Gutachten vom 3. August 2013 liefert zum Todeszeitpunkt keine genaueren Angaben als einen Zeitraum von 9.35 bis 15.35 Uhr. Der im Schlafzimmer vorgefundene Kübel mit Erbrochenem weist nicht darauf hin, dass sich die Verstorbene für den Beschwerdegegner 1 wahrnehmbar in Lebensgefahr befand. Die Beschwerdeführer behaupten dies denn auch nicht. Es ist demnach nicht zu erstellen, ob der Beschwerdegegner 1 um die unmittelbare Lebensgefahr der Verstorbenen wusste, sodass er zur Nothilfe verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführer nennen keine Beweismittel, mit welchen dem Beschwerdegegner 1 eine Unterlassung der Nothilfe nachzuweisen wäre. Daran ändern auch die Ausführungen des Bezirksarztes vom 13. Juni 2013 nichts (Urk. 3/6). Die von ihm erwähnte Vorgeschichte des Beschwerdegegners 1 ist kein Hinweis, wonach sich der Beschwerdegegner 1 der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht haben könnte. Schliesslich erwägt auch der Bezirksarzt als Todesursache "am ehesten Intoxikation" (Urk. 3/6 S. 4). Unter Würdigung der gesamten Umstände besteht kein genügender Verdacht, um gegen den Beschwerdegegner 1 ein Strafverfahren wegen Unterlassung der Nothilfe zu führen. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde unbegründet.

- 12 -

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer unterliegen. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2, 8 und 21). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt voraus, dass die Zivilklage bzw. das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführer gemeinsam Beschwerde geführt haben, haben sie die Kosten gemeinsam verursacht. Sie haften für diese solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren an sich auf Fr.1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS ZH 211.11). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.-- zu reduzieren (Art. 425 StPO). Den Beschwerdeführern ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat sich nicht vernehmen lassen. Ihm ist für das Beschwerdeverfahren mangels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 12. Juni 2013 verstarb D._____ (geb. tt.mm.1997). Die ausgerückten Rettungskräfte stellten ihren Tod um 16.39 Uhr in der Wohnung der Familie C._____ fest. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt unter der Verfahrensnummer B-1/2013/2785 ein Verfahren betreffend "Aussergewöhnlicher Todesfall". Dieses Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft hängig. Unter der Verfahrensnummer B-1/2013/2784 führte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen C._____ wegen "Diebstahls/Unterlassen der Nothilfe etc.". Am

18. Juni 2013 nahm die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren nicht anhand (Urk. 5). Am gleichen Tag bestrafte sie C._____ mit einem Strafbefehl unter anderem wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG) und mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Urk. 13/HD10).

E. 1.1 Gemäss Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Abs. 1). Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Abs. 3).

E. 1.2 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Eltern der Verstorbenen (Urk. 2 S. 3 und Urk. 3/3). Sie sind Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und können sich als Privatkläger (Straf- und/oder Zivilkläger) konstituieren (vgl. dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH110244 vom

10. Mai 2012 E. IV.4, publiziert im Internet unter www.gerichte-zh.ch/entscheide). Die Beschwerdeführer haben am 25. Juni 2013 erklärt, am Strafverfahren als Privatkläger teilnehmen zu wollen (Urk. 3/3). Die Staatsanwaltschaft hat ihnen die

- 4 - Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt. Sie sind grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt.

E. 1.3 In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus (Urk. 12 S. 1 f.), Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung seien folgende Tatbestände: Diebstahl (Art. 139 StGB), Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) sowie Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB). In der Nichtanhandnahmeverfügung wird unter dem Titel Straftatbestand "Diebstahl/Unterlassen der Nothilfe etc." angeführt. In den Erwägungen prüfte die Staatsanwaltschaft die Tatbestände des Diebstahls, der Unterlassung der Nothilfe sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Urk. 5). Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassung der Nothilfe sowie sexueller Handlungen mit Kindern zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhandnahmeverfügung. Die Vorwürfe der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) sind nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung. Im Beschwerdeverfahren ist auf diese Vorwürfe nicht einzugehen. Dasselbe gilt für den von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwurf des Entziehens von Unmündigen (Urk. 2 S. 9). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Es steht den Beschwerdeführern frei, bezüglich dieser Delikte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige einzureichen.

E. 1.4 Die Beschwerdeführer äussern sich in der Beschwerde nicht zum Vorwurf des Diebstahls (vgl. Urk. 2). Die pauschale Bestreitung der rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urk. 2 S. 2; vgl. Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Ausführungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf des Diebstahls nicht anfechten wollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 5 -

E. 1.5 Zum Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB) erwog die Staatsanwaltschaft (Urk. 5), die Verstorbene habe mutmasslich mit dem Beschwerdegegner 1 zusammen oder getrennt Betäubungsmittel konsumiert. Deshalb hätten sich Überlegungen zum Tatbestand von Art. 136 StGB aufgedrängt. Gegenüber diesem Tatbestand gehe Art. 19bis BetmG als Spezialbestimmung vor. Gestützt auf die Spezialbestimmung habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner 1 mit einem Strafbefehl bestraft, weshalb eine Untersuchung wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder nicht anhand zu nehmen sei. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst die Ausführungen der Staatsanwaltschaft pauschal (Urk. 2 S. 2). Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sind Beschwerdegründe im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO nicht dargetan. Sie setzen sich weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht mit dem Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder auseinander. Sie gehen auch nicht auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung ein. Die Beschwerde erweist sich insofern als unsubstantiiert. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

E. 1.6 Einzutreten ist die Beschwerde nur soweit es um den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) geht. 2.

E. 2 A._____ und B._____, die Eltern der verstorbenen D._____, erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, ein Strafverfahren gegen C._____ wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassung der Nothilfe sowie sexuellen Handlungen mit Kindern zu eröffnen. Für das Beschwerdeverfahren sei A._____ und B._____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Obergericht am 15. Juli 2013 eine Eingabe von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vom 12. Juli 2013, welche an die Staatsanwaltschaft gerichtet war und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft (Urk. 7-9). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren (Urk. 12). C._____ hat sich nicht

- 3 - vernehmen lassen. Am 20. August 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. August 2013 (Urk. 18-19). A._____ und B._____ äusserten sich am 29. August 2013 zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 21). Mit Verfügung vom 10. September 2013 lehnte die Verfahrensleitung des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen ab (Urk. 25). A._____ und B._____ haben nicht repliziert (Urk. 25-26).

E. 2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 2 S. 3). Die Staatsanwaltschaft habe sie vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme aufgefordert.

E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 107 StPO). Nach der Rechtsprechung haben die Parteien vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Staatsanwaltschaft hat die Parteien weder über die bevorstehende Nichtanhandnahme zu informieren noch ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.

- 6 - Dieses wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeübt (vgl. Urteile 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.1 und 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1). Die Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet.

E. 3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; Urteil 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1).

E. 4.1 Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 StGB).

- 7 - Für den objektiven Tatbestand genügt es, dass der Täter der bedürftigen Person nicht hilft. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, ist belanglos. Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht. Hilfe muss mithin als geboten oder doch zumindest als sinnvoll erscheinen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein (vgl. Urteil 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2).

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), aus den Ermittlungen und dem mündlich überlieferten Obduktionsbericht ergäben sich keine Hinweise auf ein Delikt. Es stehe ein Drogentod im Vordergrund. Der Beschwerdegegner 1 habe wohl ebenfalls unter dem Einfluss von bewusstseinstrübenden Substanzen gestanden. Ihm sei nicht nachzuweisen, von einem allfälligen Ableben der Verstorbenen Kenntnis gehabt zu haben bzw. dass er ein solches habe voraussehen können und müssen. Es gebe keine Hinweise, dass er die Rettungskräfte zu spät alarmiert habe. In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus (Urk. 12 S. 5), der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Befragung die zeitliche Abfolge nicht auf die Reihe gebracht. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen und liege wohl an seinem eigenen Drogenkonsum. Es gebe keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdegegner 1 die Verstorbene bewusstlos oder im Sterben habe liegen lassen. Alle Befragten hätten übereinstimmend erklärt, dass er seine Mutter um Hilfe gerufen habe. Dieses Verhalten ergebe keinen Sinn, wenn er sich zwei bis drei Stunden zuvor nicht um die Verstorbene gekümmert hätte.

E. 4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 12), der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin sei wichtig, habe aber bei Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft hätte diesen Bericht abwarten müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe widersprüchliche Aussagen gemacht. Er habe ausgesagt, er sei gegen Mittag aufgestanden, in die Waschküche gegangen und habe in der Küche gekocht. Er habe angegeben, als er die Verstorbene im Bett aufgefunden habe, sei sie blau angelaufen gewesen. Aufgrund dieser Aussagen sei unklar, weshalb der

- 8 - Beschwerdegegner 1 erst am späten Nachmittag Reanimationsversuche unternommen habe. Auf die Widersprüche angesprochen, habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, er wolle nicht mehr darüber reden. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich habe im Schlafzimmer ein Kübel mit Erbrochenem gestanden. Das spreche gegen die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach es der Verstorbenen vor dem Einschlafen körperlich gut gegangen sei. Auch aufgrund der Ausführungen des Bezirksarztes sei ein Tötungsdelikt nicht auszuschliessen. Das Tötungsdelikt könne durch unechte Unterlassung oder unterlassene Nothilfe begangen worden sein. Schliesslich seien auch die Aussagen zu den Rettungsversuchen widersprüchlich. Die Mutter des Beschwerdegegners 1 habe ausgesagt, dass ihr Sohn sie gerufen habe, als dieser festgestellt habe, dass die Verstorbene nicht mehr lebe. Das sei um 16.00 Uhr gewesen. Man habe daraufhin den Rettungsdienst alarmiert. Der Anruf sei aber erst um 16.30 Uhr bei den Rettungsdiensten eingegangen. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, er habe die Verstorbene am Morgen angetroffen. Damals sei sie blau angelaufen und ganz steif gewesen. Der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, sofort den Rettungsdienst anzurufen. Das habe er möglicherweise unterlassen. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Es bestünden Indizien, die einen Verdacht unterstützten, weshalb eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei.

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Obergericht das Gutachten vom 3. August 2013 des Instituts für Rechtsmedizin übermittelt (Urk. 19). Das Obergericht hat das Gutachten den Beschwerdeführern zugestellt (Urk. 25-26). Sie haben sich nicht dazu geäussert. Gemäss dem Gutachten ist die Ursache für den Tod der Verstorbenen eine Opiat- Drogen-Vergiftung (vereinfacht: Konsum von Gassen-Heroin). Dabei haben Benzodiazepine eine untergeordnete Rolle gespielt. Bei einer längeren Agonie könnte Methadon am Todesgeschehen mitbeteiligt gewesen sein (Urk. 19 S. 5). Gemäss den Befunden der Legalinspektion trat der Tod zwischen 9.35 und 15.35 Uhr ein. Anlässlich der rechtsmedizinischen Obduktion ergaben sich dazu keine

- 9 - widersprüchlichen Befunde (Urk. 19 S. 4). Es fanden sich keine Verletzungen, die auf eine gewaltsame oder zwangsweise Einnahme von nachgewiesenen Substanzen hindeuteten (Urk. 19 S. 4). Dem Gutachten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach sich der Beschwerdegegner 1 der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht haben könnte. Gemäss dem Bericht des Bezirksarztes vom 13. Juni 2013 war die Totenstarre auffallend massiv entwickelt. Die Totenflecken waren massiv etabliert. Der Todeszeitpunkt sei eine bis drei Stunden vor Eintreffen der Rettungskräfte (16.39 Uhr) eingetreten.

E. 5.2 Der Beschwerdegegner 1 sagte am 12. Juni 2013 bei der Polizei aus, er sei gegen Mittag aufgestanden. Die Uhrzeit wisse er nicht mehr genau. Er sei in den Keller gegangen und danach in die Küche. Dann sei er zurück ins Schlafzimmer gegangen und habe die Verstorbene im Bett liegen sehen. Ihr Gesicht sei blau angelaufen gewesen. Er habe versucht, sie zu wecken und den Puls am Arm zu spüren. Dann habe er seine Mutter gerufen. Schliesslich habe seine Mutter die Ambulanz gerufen. Der Beschwerdegegner 1 wisse nicht, wie Nothilfe funktioniere. Seine Schwester habe eine Reanimation versucht. Später in der Befragung ergänzte der Beschwerdegegner 1, dass er aufgestanden sei, in den Keller (Waschraum) gegangen sei und dann in die Küche. Danach sei er wieder ins Bett gegangen und eingeschlafen. Wie lange er geschlafen habe, wisse er nicht mehr. Danach sei er wieder in die Küche und in den Keller gegangen. Die Mutter des Beschwerdegegners 1, E._____, erklärte am 12. Juni 2013 bei der Polizei, sie sei gegen 8.00 Uhr aufgestanden. Der Beschwerdegegner 1 sei zwei- oder dreimal aufgestanden. Sie habe bis ca. 13.30 Uhr fern gesehen. Im Zimmer des Beschwerdegegners 1 sei es ruhig gewesen. Sie habe dann ihren Sohn in die Waschküche geschickt, um Wäsche zu holen. Dies sei am Morgen gewesen. Ihr Sohn sei um 13.30 Uhr aufgestanden und habe etwas in den Backofen getan. Während dem Kochen, kurz nach 14.00 Uhr, sei der Beschwerdegegner 1 ins Schlafzimmer gegangen und habe gerufen, dass die Verstorbene nicht mehr atme. Sie habe versucht zu erkennen, was los sei und habe schliesslich den

- 10 - Rettungsdienst alarmiert. Während des Telefonats sei ihre Tochter dazugekommen und habe eine Herzmassage versucht. Die Schwester des Beschwerdegegners 1, F._____, sagte am 12. Juni 2013 bei der Polizei aus, sie habe bei ihrer Mutter vorbeigehen wollen, um nachzusehen, ob alles in Ordnung sei, da ihre Mutter an Herzproblemen leide. Als sie eingetroffen sei, habe ihre Mutter sie zu sich ins Zimmer gerufen. Bevor sie das Telefon von ihrer Mutter übernommen habe, habe sie gesagt, dass die Verstorbene eine Verfärbung links am Hals habe. Sie sei am Telefon angewiesen worden, eine Herzmassage ohne Beatmung durchzuführen. Sie sei nach 16.30 Uhr in der Wohnung ihrer Mutter eingetroffen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass der Beschwerdegegner 1 das Zimmer zwei oder dreimal verlassen habe und plötzlich nach ihr gerufen habe.

E. 5.3 Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht widersprüchlich. Er erklärte, zweimal aufgestanden zu sein. Diese Aussage deckt sich mit der Aussage seiner Mutter. Die Aussagen der Befragten zur Uhrzeit der jeweiligen Handlungen sind ungenau. Der Beschwerdegegner 1 konnte keine Uhrzeit nennen. Seine Mutter sagte aus, der Beschwerdegegner 1 habe sie "kurz nach 14.00 Uhr" gerufen. Dabei muss es sich um einen offensichtlichen Irrtum handeln. Die Mutter des Beschwerdegegners 1 beschreibt nachvollziehbar und glaubhaft, wie ihr Sohn sie gerufen und sie den Rettungsdienst alarmiert habe. Dass die Zeitangabe ungenau ist, macht die Aussage nicht weniger glaubhaft. Zumal auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde davon ausgehen, dass mit der Zeitangabe "16.00 Uhr" und nicht "14.00 Uhr" gemeint war (Urk. 2 S. 12 Rz. 4.5). Darauf deutet auch die Uhrzeit (16.30 Uhr) hin, als der Anruf bei den Rettungsdiensten eingegangen sein soll. Es ist nicht mehr zu erstellen, um welche exakte Uhrzeit der Beschwerdegegner 1 seine Mutter herbeigerufen hatte und wie viel Zeit verging, bis diese die Rettungsdienste alarmierte. Nach der Aussage der Mutter soll der Beschwerdegegner 1 ins Zimmer gegangen sein und sie dann herbeigerufen haben. Darin ist keine Unterlassung der Nothilfe zu erkennen.

- 11 - Der Beschwerdegegner 1 sagte nicht aus, er habe die Verstorbene am Morgen angetroffen, wobei sei blau angelaufen gewesen sei. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass ihm der Zustand der Verstorbenen erst aufgefallen sei, als er sie am Nachmittag im Bett liegen sah. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sind unstrukturiert. Er hat den Verlauf des Geschehens nicht in konsequenter bzw. logischer Reihenfolge geschildert. Das ist ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 den Zustand der Verstorbenen erst bemerkte, als er am Nachmittag ins Schlafzimmer ging. Zwar soll er vorher (am Morgen) schon einmal aufgestanden sein. Es ist jedoch nicht klar, ob die Verstorbene zu jenem Zeitpunkt bereits tot war oder erst verstarb, nachdem sich der Beschwerdegegner 1 wieder ins Bett gelegt hatte und einschlief. Das Gutachten vom 3. August 2013 liefert zum Todeszeitpunkt keine genaueren Angaben als einen Zeitraum von 9.35 bis 15.35 Uhr. Der im Schlafzimmer vorgefundene Kübel mit Erbrochenem weist nicht darauf hin, dass sich die Verstorbene für den Beschwerdegegner 1 wahrnehmbar in Lebensgefahr befand. Die Beschwerdeführer behaupten dies denn auch nicht. Es ist demnach nicht zu erstellen, ob der Beschwerdegegner 1 um die unmittelbare Lebensgefahr der Verstorbenen wusste, sodass er zur Nothilfe verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführer nennen keine Beweismittel, mit welchen dem Beschwerdegegner 1 eine Unterlassung der Nothilfe nachzuweisen wäre. Daran ändern auch die Ausführungen des Bezirksarztes vom 13. Juni 2013 nichts (Urk. 3/6). Die von ihm erwähnte Vorgeschichte des Beschwerdegegners 1 ist kein Hinweis, wonach sich der Beschwerdegegner 1 der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht haben könnte. Schliesslich erwägt auch der Bezirksarzt als Todesursache "am ehesten Intoxikation" (Urk. 3/6 S. 4). Unter Würdigung der gesamten Umstände besteht kein genügender Verdacht, um gegen den Beschwerdegegner 1 ein Strafverfahren wegen Unterlassung der Nothilfe zu führen. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde unbegründet.

- 12 -

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer unterliegen. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2, 8 und 21). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt voraus, dass die Zivilklage bzw. das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführer gemeinsam Beschwerde geführt haben, haben sie die Kosten gemeinsam verursacht. Sie haften für diese solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren an sich auf Fr.1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS ZH 211.11). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.-- zu reduzieren (Art. 425 StPO). Den Beschwerdeführern ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat sich nicht vernehmen lassen. Ihm ist für das Beschwerdeverfahren mangels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführer auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. - 13 -
  2. Die Schriftliche Mitteilung erfolgt mit nachfolgendem Beschluss.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 1-2, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2013/2784, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2013/2784, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) - 14 - in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130173-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 20. November 2013 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. Juni 2013, B-1/2013/2784

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 12. Juni 2013 verstarb D._____ (geb. tt.mm.1997). Die ausgerückten Rettungskräfte stellten ihren Tod um 16.39 Uhr in der Wohnung der Familie C._____ fest. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt unter der Verfahrensnummer B-1/2013/2785 ein Verfahren betreffend "Aussergewöhnlicher Todesfall". Dieses Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft hängig. Unter der Verfahrensnummer B-1/2013/2784 führte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen C._____ wegen "Diebstahls/Unterlassen der Nothilfe etc.". Am

18. Juni 2013 nahm die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren nicht anhand (Urk. 5). Am gleichen Tag bestrafte sie C._____ mit einem Strafbefehl unter anderem wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG) und mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Urk. 13/HD10).

2. A._____ und B._____, die Eltern der verstorbenen D._____, erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, ein Strafverfahren gegen C._____ wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassung der Nothilfe sowie sexuellen Handlungen mit Kindern zu eröffnen. Für das Beschwerdeverfahren sei A._____ und B._____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Obergericht am 15. Juli 2013 eine Eingabe von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vom 12. Juli 2013, welche an die Staatsanwaltschaft gerichtet war und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft (Urk. 7-9). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren (Urk. 12). C._____ hat sich nicht

- 3 - vernehmen lassen. Am 20. August 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. August 2013 (Urk. 18-19). A._____ und B._____ äusserten sich am 29. August 2013 zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 21). Mit Verfügung vom 10. September 2013 lehnte die Verfahrensleitung des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen ab (Urk. 25). A._____ und B._____ haben nicht repliziert (Urk. 25-26).

3. Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der hiesigen Kammer ist die den Parteien für den vorliegenden Beschluss angekündigte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 6) angepasst worden. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). 1.1 Gemäss Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Abs. 1). Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Abs. 3). 1.2 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Eltern der Verstorbenen (Urk. 2 S. 3 und Urk. 3/3). Sie sind Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und können sich als Privatkläger (Straf- und/oder Zivilkläger) konstituieren (vgl. dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH110244 vom

10. Mai 2012 E. IV.4, publiziert im Internet unter www.gerichte-zh.ch/entscheide). Die Beschwerdeführer haben am 25. Juni 2013 erklärt, am Strafverfahren als Privatkläger teilnehmen zu wollen (Urk. 3/3). Die Staatsanwaltschaft hat ihnen die

- 4 - Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt. Sie sind grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.3 In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus (Urk. 12 S. 1 f.), Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung seien folgende Tatbestände: Diebstahl (Art. 139 StGB), Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) sowie Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB). In der Nichtanhandnahmeverfügung wird unter dem Titel Straftatbestand "Diebstahl/Unterlassen der Nothilfe etc." angeführt. In den Erwägungen prüfte die Staatsanwaltschaft die Tatbestände des Diebstahls, der Unterlassung der Nothilfe sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Urk. 5). Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, Unterlassung der Nothilfe sowie sexueller Handlungen mit Kindern zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhandnahmeverfügung. Die Vorwürfe der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) sind nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung. Im Beschwerdeverfahren ist auf diese Vorwürfe nicht einzugehen. Dasselbe gilt für den von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwurf des Entziehens von Unmündigen (Urk. 2 S. 9). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Es steht den Beschwerdeführern frei, bezüglich dieser Delikte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige einzureichen. 1.4 Die Beschwerdeführer äussern sich in der Beschwerde nicht zum Vorwurf des Diebstahls (vgl. Urk. 2). Die pauschale Bestreitung der rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urk. 2 S. 2; vgl. Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Ausführungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf des Diebstahls nicht anfechten wollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

- 5 - 1.5 Zum Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB) erwog die Staatsanwaltschaft (Urk. 5), die Verstorbene habe mutmasslich mit dem Beschwerdegegner 1 zusammen oder getrennt Betäubungsmittel konsumiert. Deshalb hätten sich Überlegungen zum Tatbestand von Art. 136 StGB aufgedrängt. Gegenüber diesem Tatbestand gehe Art. 19bis BetmG als Spezialbestimmung vor. Gestützt auf die Spezialbestimmung habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner 1 mit einem Strafbefehl bestraft, weshalb eine Untersuchung wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder nicht anhand zu nehmen sei. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst die Ausführungen der Staatsanwaltschaft pauschal (Urk. 2 S. 2). Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sind Beschwerdegründe im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO nicht dargetan. Sie setzen sich weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht mit dem Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder auseinander. Sie gehen auch nicht auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung ein. Die Beschwerde erweist sich insofern als unsubstantiiert. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.6 Einzutreten ist die Beschwerde nur soweit es um den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) geht. 2. 2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 2 S. 3). Die Staatsanwaltschaft habe sie vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme aufgefordert. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 107 StPO). Nach der Rechtsprechung haben die Parteien vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Staatsanwaltschaft hat die Parteien weder über die bevorstehende Nichtanhandnahme zu informieren noch ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.

- 6 - Dieses wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeübt (vgl. Urteile 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.1 und 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1). Die Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet.

3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; Urteil 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). 4. 4.1 Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 StGB).

- 7 - Für den objektiven Tatbestand genügt es, dass der Täter der bedürftigen Person nicht hilft. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, ist belanglos. Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht. Hilfe muss mithin als geboten oder doch zumindest als sinnvoll erscheinen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein (vgl. Urteil 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), aus den Ermittlungen und dem mündlich überlieferten Obduktionsbericht ergäben sich keine Hinweise auf ein Delikt. Es stehe ein Drogentod im Vordergrund. Der Beschwerdegegner 1 habe wohl ebenfalls unter dem Einfluss von bewusstseinstrübenden Substanzen gestanden. Ihm sei nicht nachzuweisen, von einem allfälligen Ableben der Verstorbenen Kenntnis gehabt zu haben bzw. dass er ein solches habe voraussehen können und müssen. Es gebe keine Hinweise, dass er die Rettungskräfte zu spät alarmiert habe. In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus (Urk. 12 S. 5), der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Befragung die zeitliche Abfolge nicht auf die Reihe gebracht. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen und liege wohl an seinem eigenen Drogenkonsum. Es gebe keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdegegner 1 die Verstorbene bewusstlos oder im Sterben habe liegen lassen. Alle Befragten hätten übereinstimmend erklärt, dass er seine Mutter um Hilfe gerufen habe. Dieses Verhalten ergebe keinen Sinn, wenn er sich zwei bis drei Stunden zuvor nicht um die Verstorbene gekümmert hätte. 4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 12), der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin sei wichtig, habe aber bei Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft hätte diesen Bericht abwarten müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe widersprüchliche Aussagen gemacht. Er habe ausgesagt, er sei gegen Mittag aufgestanden, in die Waschküche gegangen und habe in der Küche gekocht. Er habe angegeben, als er die Verstorbene im Bett aufgefunden habe, sei sie blau angelaufen gewesen. Aufgrund dieser Aussagen sei unklar, weshalb der

- 8 - Beschwerdegegner 1 erst am späten Nachmittag Reanimationsversuche unternommen habe. Auf die Widersprüche angesprochen, habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, er wolle nicht mehr darüber reden. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich habe im Schlafzimmer ein Kübel mit Erbrochenem gestanden. Das spreche gegen die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach es der Verstorbenen vor dem Einschlafen körperlich gut gegangen sei. Auch aufgrund der Ausführungen des Bezirksarztes sei ein Tötungsdelikt nicht auszuschliessen. Das Tötungsdelikt könne durch unechte Unterlassung oder unterlassene Nothilfe begangen worden sein. Schliesslich seien auch die Aussagen zu den Rettungsversuchen widersprüchlich. Die Mutter des Beschwerdegegners 1 habe ausgesagt, dass ihr Sohn sie gerufen habe, als dieser festgestellt habe, dass die Verstorbene nicht mehr lebe. Das sei um 16.00 Uhr gewesen. Man habe daraufhin den Rettungsdienst alarmiert. Der Anruf sei aber erst um 16.30 Uhr bei den Rettungsdiensten eingegangen. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, er habe die Verstorbene am Morgen angetroffen. Damals sei sie blau angelaufen und ganz steif gewesen. Der Beschwerdegegner 1 wäre verpflichtet gewesen, sofort den Rettungsdienst anzurufen. Das habe er möglicherweise unterlassen. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Es bestünden Indizien, die einen Verdacht unterstützten, weshalb eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Obergericht das Gutachten vom 3. August 2013 des Instituts für Rechtsmedizin übermittelt (Urk. 19). Das Obergericht hat das Gutachten den Beschwerdeführern zugestellt (Urk. 25-26). Sie haben sich nicht dazu geäussert. Gemäss dem Gutachten ist die Ursache für den Tod der Verstorbenen eine Opiat- Drogen-Vergiftung (vereinfacht: Konsum von Gassen-Heroin). Dabei haben Benzodiazepine eine untergeordnete Rolle gespielt. Bei einer längeren Agonie könnte Methadon am Todesgeschehen mitbeteiligt gewesen sein (Urk. 19 S. 5). Gemäss den Befunden der Legalinspektion trat der Tod zwischen 9.35 und 15.35 Uhr ein. Anlässlich der rechtsmedizinischen Obduktion ergaben sich dazu keine

- 9 - widersprüchlichen Befunde (Urk. 19 S. 4). Es fanden sich keine Verletzungen, die auf eine gewaltsame oder zwangsweise Einnahme von nachgewiesenen Substanzen hindeuteten (Urk. 19 S. 4). Dem Gutachten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach sich der Beschwerdegegner 1 der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht haben könnte. Gemäss dem Bericht des Bezirksarztes vom 13. Juni 2013 war die Totenstarre auffallend massiv entwickelt. Die Totenflecken waren massiv etabliert. Der Todeszeitpunkt sei eine bis drei Stunden vor Eintreffen der Rettungskräfte (16.39 Uhr) eingetreten. 5.2 Der Beschwerdegegner 1 sagte am 12. Juni 2013 bei der Polizei aus, er sei gegen Mittag aufgestanden. Die Uhrzeit wisse er nicht mehr genau. Er sei in den Keller gegangen und danach in die Küche. Dann sei er zurück ins Schlafzimmer gegangen und habe die Verstorbene im Bett liegen sehen. Ihr Gesicht sei blau angelaufen gewesen. Er habe versucht, sie zu wecken und den Puls am Arm zu spüren. Dann habe er seine Mutter gerufen. Schliesslich habe seine Mutter die Ambulanz gerufen. Der Beschwerdegegner 1 wisse nicht, wie Nothilfe funktioniere. Seine Schwester habe eine Reanimation versucht. Später in der Befragung ergänzte der Beschwerdegegner 1, dass er aufgestanden sei, in den Keller (Waschraum) gegangen sei und dann in die Küche. Danach sei er wieder ins Bett gegangen und eingeschlafen. Wie lange er geschlafen habe, wisse er nicht mehr. Danach sei er wieder in die Küche und in den Keller gegangen. Die Mutter des Beschwerdegegners 1, E._____, erklärte am 12. Juni 2013 bei der Polizei, sie sei gegen 8.00 Uhr aufgestanden. Der Beschwerdegegner 1 sei zwei- oder dreimal aufgestanden. Sie habe bis ca. 13.30 Uhr fern gesehen. Im Zimmer des Beschwerdegegners 1 sei es ruhig gewesen. Sie habe dann ihren Sohn in die Waschküche geschickt, um Wäsche zu holen. Dies sei am Morgen gewesen. Ihr Sohn sei um 13.30 Uhr aufgestanden und habe etwas in den Backofen getan. Während dem Kochen, kurz nach 14.00 Uhr, sei der Beschwerdegegner 1 ins Schlafzimmer gegangen und habe gerufen, dass die Verstorbene nicht mehr atme. Sie habe versucht zu erkennen, was los sei und habe schliesslich den

- 10 - Rettungsdienst alarmiert. Während des Telefonats sei ihre Tochter dazugekommen und habe eine Herzmassage versucht. Die Schwester des Beschwerdegegners 1, F._____, sagte am 12. Juni 2013 bei der Polizei aus, sie habe bei ihrer Mutter vorbeigehen wollen, um nachzusehen, ob alles in Ordnung sei, da ihre Mutter an Herzproblemen leide. Als sie eingetroffen sei, habe ihre Mutter sie zu sich ins Zimmer gerufen. Bevor sie das Telefon von ihrer Mutter übernommen habe, habe sie gesagt, dass die Verstorbene eine Verfärbung links am Hals habe. Sie sei am Telefon angewiesen worden, eine Herzmassage ohne Beatmung durchzuführen. Sie sei nach 16.30 Uhr in der Wohnung ihrer Mutter eingetroffen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass der Beschwerdegegner 1 das Zimmer zwei oder dreimal verlassen habe und plötzlich nach ihr gerufen habe. 5.3 Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht widersprüchlich. Er erklärte, zweimal aufgestanden zu sein. Diese Aussage deckt sich mit der Aussage seiner Mutter. Die Aussagen der Befragten zur Uhrzeit der jeweiligen Handlungen sind ungenau. Der Beschwerdegegner 1 konnte keine Uhrzeit nennen. Seine Mutter sagte aus, der Beschwerdegegner 1 habe sie "kurz nach 14.00 Uhr" gerufen. Dabei muss es sich um einen offensichtlichen Irrtum handeln. Die Mutter des Beschwerdegegners 1 beschreibt nachvollziehbar und glaubhaft, wie ihr Sohn sie gerufen und sie den Rettungsdienst alarmiert habe. Dass die Zeitangabe ungenau ist, macht die Aussage nicht weniger glaubhaft. Zumal auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde davon ausgehen, dass mit der Zeitangabe "16.00 Uhr" und nicht "14.00 Uhr" gemeint war (Urk. 2 S. 12 Rz. 4.5). Darauf deutet auch die Uhrzeit (16.30 Uhr) hin, als der Anruf bei den Rettungsdiensten eingegangen sein soll. Es ist nicht mehr zu erstellen, um welche exakte Uhrzeit der Beschwerdegegner 1 seine Mutter herbeigerufen hatte und wie viel Zeit verging, bis diese die Rettungsdienste alarmierte. Nach der Aussage der Mutter soll der Beschwerdegegner 1 ins Zimmer gegangen sein und sie dann herbeigerufen haben. Darin ist keine Unterlassung der Nothilfe zu erkennen.

- 11 - Der Beschwerdegegner 1 sagte nicht aus, er habe die Verstorbene am Morgen angetroffen, wobei sei blau angelaufen gewesen sei. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass ihm der Zustand der Verstorbenen erst aufgefallen sei, als er sie am Nachmittag im Bett liegen sah. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 sind unstrukturiert. Er hat den Verlauf des Geschehens nicht in konsequenter bzw. logischer Reihenfolge geschildert. Das ist ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 den Zustand der Verstorbenen erst bemerkte, als er am Nachmittag ins Schlafzimmer ging. Zwar soll er vorher (am Morgen) schon einmal aufgestanden sein. Es ist jedoch nicht klar, ob die Verstorbene zu jenem Zeitpunkt bereits tot war oder erst verstarb, nachdem sich der Beschwerdegegner 1 wieder ins Bett gelegt hatte und einschlief. Das Gutachten vom 3. August 2013 liefert zum Todeszeitpunkt keine genaueren Angaben als einen Zeitraum von 9.35 bis 15.35 Uhr. Der im Schlafzimmer vorgefundene Kübel mit Erbrochenem weist nicht darauf hin, dass sich die Verstorbene für den Beschwerdegegner 1 wahrnehmbar in Lebensgefahr befand. Die Beschwerdeführer behaupten dies denn auch nicht. Es ist demnach nicht zu erstellen, ob der Beschwerdegegner 1 um die unmittelbare Lebensgefahr der Verstorbenen wusste, sodass er zur Nothilfe verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführer nennen keine Beweismittel, mit welchen dem Beschwerdegegner 1 eine Unterlassung der Nothilfe nachzuweisen wäre. Daran ändern auch die Ausführungen des Bezirksarztes vom 13. Juni 2013 nichts (Urk. 3/6). Die von ihm erwähnte Vorgeschichte des Beschwerdegegners 1 ist kein Hinweis, wonach sich der Beschwerdegegner 1 der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht haben könnte. Schliesslich erwägt auch der Bezirksarzt als Todesursache "am ehesten Intoxikation" (Urk. 3/6 S. 4). Unter Würdigung der gesamten Umstände besteht kein genügender Verdacht, um gegen den Beschwerdegegner 1 ein Strafverfahren wegen Unterlassung der Nothilfe zu führen. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde unbegründet.

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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer unterliegen. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2, 8 und 21). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt voraus, dass die Zivilklage bzw. das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführer gemeinsam Beschwerde geführt haben, haben sie die Kosten gemeinsam verursacht. Sie haften für diese solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren an sich auf Fr.1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS ZH 211.11). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.-- zu reduzieren (Art. 425 StPO). Den Beschwerdeführern ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat sich nicht vernehmen lassen. Ihm ist für das Beschwerdeverfahren mangels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt:

1. Der Antrag der Beschwerdeführer auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

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2. Die Schriftliche Mitteilung erfolgt mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 1-2, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2013/2784, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2013/2784, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14)

- 14 - in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen