Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Am 6. Mai 2013 liess die C._____ AG durch die A._____ GmbH gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild ZH ... schriftlich Strafantrag stellen wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbotes betreffend Führen und Aufstel- len von Fahrzeugen aller Art auf den Parkflächen südlich der Liegenschaft Kat.- Nr. ... an der D._____-Strasse ... in E._____ (Urk. 7/1). In der Eingabe wurde die C._____ AG als Privatklägerschaft und die A._____ GmbH als deren Vertreterin bezeichnet (Urk. 7/1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 nahm das Stadtrich- teramt Dietikon das Verfahren nicht an Hand; die Gebühren von Fr. 80.-- wurden der C._____ AG als Anzeigeerstatterin, vertreten durch die A._____ GmbH, aufer- legt (Urk. 3). Mit vom 12. Juni 2013 datierter Eingabe erhob die A._____ GmbH "Einsprache" bzw. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 und Urk. 4).
E. 2 Die A._____ GmbH wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2013 (Urk. 9) darauf hin- gewiesen, dass aus der Eingabe nicht klar hervorgehe, ob sie die Beschwerde in eigenem Namen oder im Namen der C._____ AG erhebe. Es wurde ihr daher ei- ne Frist von zehn Tagen angesetzt, um sich entsprechend zu erklären, unter dem Hinweis, dass bei Säumnis von der Beschwerdeerhebung in eigenem Namen ausgegangen werde. Für den Fall, dass die A._____ GmbH die Beschwerde im Namen der C._____ AG erhebe, wurde ihr die gleiche Frist angesetzt, um eine Vollmacht einzureichen, die sie zur Einleitung eines mit einem Kostenrisiko ver- bundenen gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen im Namen der C._____ AG ermächtige. Für den Fall, dass die A._____ GmbH die Beschwerde in eigenem Namen erhebe, wurde sie ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, sich innert der angesetzten Frist zu ihrer Beschwerdelegitimation, d.h. ihrer Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, zu äussern. Diese Verfügung wurde der A._____ GmbH am 15. Juli 2013 zugestellt (Urk. 10). Innert Frist ging von ihr keine Eingabe ein. Somit ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass die A._____ GmbH die Beschwerde in eigenem Namen erho- ben hat.
- 3 - 3.1 Art. 382 Abs. 1 StPO statuiert, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Zudem stehen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der angefochtene Entscheid für ihn nachteilig ist und das Rechtsmittel auf eine für ihn günstigere Entscheidung ge- richtet ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 2; derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1441 und 1458; Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 233; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 7; Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 Rz. 18; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. September 2005, BB.2005.81, Erw. 1.1; vgl. auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 395 N 22). Für andere Personen kann man in eigenem Namen kein Rechtsmittel erhe- ben (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 395 N 22). 3.2 Den Akten - auch der Beschwerde und dem erwähnten Strafantrag - ist zu entnehmen, dass die C._____ AG Eigentümerin der vorgenannten Parkflächen ist. Im Dispositiv der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird denn auch zu Recht die C._____ AG als Anzeigeerstatterin bezeichnet. Auf der ersten Seite der Verfügung wird jedoch die A._____ GmbH als Privatklägerschaft bezeichnet; dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Der in eigenem Namen Beschwerde führenden A._____ GmbH - die gemäss Schweizerischem Handelsblatt vom 23. November 2012 Dienstleistungen im Be- reich Facility Management, insbesondere die Bewirtschaftung von Parkplätzen, bezweckt - kommt im Verfahren keine Parteistellung zu; sie ist auch nicht Verfah- rensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Abgesehen davon ist sie durch
- 4 - die Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin nicht selbst unmittelbar in ihren Inte- ressen betroffen. Sie ist damit nicht zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. auch die eine analoge Konstella- tion betreffende Verfügung vom 22. November 2012 im Verfahren UE120231). 3.3 Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ist der A._____ GmbH aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass sie in der angefochtenen Verfügung (einmal) versehentlich als Privatklägerschaft bezeich- net wurde. Der Verfügung vom 22. November 2012 im Verfahren UE20231 konn- te sie nämlich entnehmen, dass sie zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen bezüglich einer die C._____ AG als Partei betreffenden Verfügung nicht legitimiert ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der A._____ GmbH auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − die A._____ GmbH, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt Dietikon, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - an: − das Stadtrichteramt Dietikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und - 5 - die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE130155-O/U/BUT Verfügung vom 6. August 2013 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Stadtrichteramt Dietikon, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramtes Dietikon vom 11. Juni 2013, Nr. 129866
- 2 - Erwägungen:
1. Am 6. Mai 2013 liess die C._____ AG durch die A._____ GmbH gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild ZH ... schriftlich Strafantrag stellen wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbotes betreffend Führen und Aufstel- len von Fahrzeugen aller Art auf den Parkflächen südlich der Liegenschaft Kat.- Nr. ... an der D._____-Strasse ... in E._____ (Urk. 7/1). In der Eingabe wurde die C._____ AG als Privatklägerschaft und die A._____ GmbH als deren Vertreterin bezeichnet (Urk. 7/1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 nahm das Stadtrich- teramt Dietikon das Verfahren nicht an Hand; die Gebühren von Fr. 80.-- wurden der C._____ AG als Anzeigeerstatterin, vertreten durch die A._____ GmbH, aufer- legt (Urk. 3). Mit vom 12. Juni 2013 datierter Eingabe erhob die A._____ GmbH "Einsprache" bzw. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 und Urk. 4).
2. Die A._____ GmbH wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2013 (Urk. 9) darauf hin- gewiesen, dass aus der Eingabe nicht klar hervorgehe, ob sie die Beschwerde in eigenem Namen oder im Namen der C._____ AG erhebe. Es wurde ihr daher ei- ne Frist von zehn Tagen angesetzt, um sich entsprechend zu erklären, unter dem Hinweis, dass bei Säumnis von der Beschwerdeerhebung in eigenem Namen ausgegangen werde. Für den Fall, dass die A._____ GmbH die Beschwerde im Namen der C._____ AG erhebe, wurde ihr die gleiche Frist angesetzt, um eine Vollmacht einzureichen, die sie zur Einleitung eines mit einem Kostenrisiko ver- bundenen gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen im Namen der C._____ AG ermächtige. Für den Fall, dass die A._____ GmbH die Beschwerde in eigenem Namen erhebe, wurde sie ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, sich innert der angesetzten Frist zu ihrer Beschwerdelegitimation, d.h. ihrer Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, zu äussern. Diese Verfügung wurde der A._____ GmbH am 15. Juli 2013 zugestellt (Urk. 10). Innert Frist ging von ihr keine Eingabe ein. Somit ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass die A._____ GmbH die Beschwerde in eigenem Namen erho- ben hat.
- 3 - 3.1 Art. 382 Abs. 1 StPO statuiert, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Zudem stehen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der angefochtene Entscheid für ihn nachteilig ist und das Rechtsmittel auf eine für ihn günstigere Entscheidung ge- richtet ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 2; derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1441 und 1458; Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 233; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 7; Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 Rz. 18; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. September 2005, BB.2005.81, Erw. 1.1; vgl. auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 395 N 22). Für andere Personen kann man in eigenem Namen kein Rechtsmittel erhe- ben (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 395 N 22). 3.2 Den Akten - auch der Beschwerde und dem erwähnten Strafantrag - ist zu entnehmen, dass die C._____ AG Eigentümerin der vorgenannten Parkflächen ist. Im Dispositiv der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird denn auch zu Recht die C._____ AG als Anzeigeerstatterin bezeichnet. Auf der ersten Seite der Verfügung wird jedoch die A._____ GmbH als Privatklägerschaft bezeichnet; dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Der in eigenem Namen Beschwerde führenden A._____ GmbH - die gemäss Schweizerischem Handelsblatt vom 23. November 2012 Dienstleistungen im Be- reich Facility Management, insbesondere die Bewirtschaftung von Parkplätzen, bezweckt - kommt im Verfahren keine Parteistellung zu; sie ist auch nicht Verfah- rensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Abgesehen davon ist sie durch
- 4 - die Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin nicht selbst unmittelbar in ihren Inte- ressen betroffen. Sie ist damit nicht zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. auch die eine analoge Konstella- tion betreffende Verfügung vom 22. November 2012 im Verfahren UE120231). 3.3 Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ist der A._____ GmbH aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass sie in der angefochtenen Verfügung (einmal) versehentlich als Privatklägerschaft bezeich- net wurde. Der Verfügung vom 22. November 2012 im Verfahren UE20231 konn- te sie nämlich entnehmen, dass sie zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen bezüglich einer die C._____ AG als Partei betreffenden Verfügung nicht legitimiert ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der A._____ GmbH auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die A._____ GmbH, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt Dietikon, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - an: − das Stadtrichteramt Dietikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und
- 5 - die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf